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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger ist sonach für die erstgenannte Zeit in Höhe von 1 G/> und für die letztgenannte Zeit in Höhe von 2 c/> beschwert0 Diese Beschwer erreicht nicht den Betrag von DM 15*000,—, wie sich schon aus den eigenen Angaben des Klägers ergibt. Nach alledem war die Revision gemäß § 554a ZPO in Verbindung mit § 546 ZPO schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 15o000,— nicht übersteigto Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs«, 1 ZPO* Naotolski Bock Spreng Spengler Schneider

WertHöheZeitOberlandesgericht°ZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Jb_zr_33/66	BESCHLUSS
in Sachen
 des Ingenieurs und Erfinders Heinz R Kreis ESHHI? früher: SJ(^btraße ntraße
 Klägers und Revisionsklägers,
 gegen
den unter der Birma J| Heinz K	■>	Wi
 handelnden Kaufmann
 Beklagten und Revisionsbeklagtcn,
 Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz:
Rechtsanwalt
2
Dor Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15« Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» 3)r0 FasteIski und der Bundesrichter Dr° Bock, Br» Spreng, Dr» Spengler und Schneider
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15° April 1966 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen»
Cr r ü n d e :
Hach § 546 Abs0 1 ZPO findet die Revision gegen die Endurteile eines Oberlandesgerichts nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie im Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögenorechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstan-deo DM 15°000,— übersteigto Keine dieser beiden Voraussetzungen ist hier.gegebene Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen; es hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Revision könne nicht zugolassen werden, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs» 2 ZPO nicht gegeben seien» Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von DM 15°000,—»
Der Wort des Beschwerdegegenstandes (Beschwerde-wort) ist der Wert dessen, was die angefochtene Entscheidung dem Rechtsmittelkläger versagt hat» Hierbei ist von den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen auszugehen, und es ist zu prüfen, inwieweit durch die Urteilsformel des angefochtenen Urteils diesen
 
Anträgen nicht entsprochen worden ist» Durch weitergehende Rechtsmittelanträge läßt sich ein höherer Beschwerde-wert nicht horbeiführeno Daher haben die weitergehenden Anträge, die der Kläger in seinen Eingaben vom 1, Dezember 1966 und 28o März 1967 angekündigt hat, bei der Prüfung, ob der Beschwerdewert erreicht ist, unberücksichtigt zu bleibeno
 Dem Berufungsantrag zu 1 (Anspruch auf Auskunfter-teilung) ist vom Oberlandesgericht in vollem Umfange entsprochen wordene Dem Berufungsantrag zu 2, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, daß der Beklagte verpflichtet sei, an ihn 5 $ des Nettoverkaufserlöses der sich aus der Au3kunfterteilung ergebenden, von dem Beklagten bis zu dem 30., Juni 1933 vertriebenen Dreieck-rückstrahler zu zahlen, hat das Oberlandesgericht insofern teilweise entsprochen, als es für die Zeit bis zu dem 31 o Dezember 1952 die Zahlungspflicht in Höhe von 4 °J> dos Nettoverkaufserlöses und für die Zeit vom Io Januar 1953 bis zu dem 30o Juni 1953 in Hohe von 3 c/> festgestollt hat. Der Kläger ist sonach für die erstgenannte Zeit in Höhe von 1 G/> und für die letztgenannte Zeit in Höhe von 2 c/> beschwert0 Diese Beschwer erreicht nicht den Betrag von DM 15*000,—, wie sich schon aus den eigenen Angaben des Klägers ergibt. Unter Zugrundelegung der von dem Kläger in seiner Eingabe vom 8, Februar 1967 angegebenen -gegenüber dem Vortrag des Beklagten höheren - Stückzahlen und der von ihm angegebenen Durchschnittspreise ergibt sich nämlich für die Zeit bis 31o Dezember 1952 eine Beschwer in Höhe von DM 3»746,60 und für die Zeit vom Io Januar 1953 bis 30o Juni 1953 eine solche in Höhe von DM 6o271>—o Die Gesamtbeschwer beträgt sonach DM 10,017,60 und erreicht damit nicht den Beschwerdewert von DM 15o000,—*
 
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Die weiteren Argumente, die der Kläger in seinen Eingaben für seine Behauptung, der Beschwerdewert übersteige DM 15°000,—, vorgebracht hat, können keine Berücksichtigung finden0 Auf den angeblichen Gewinn des Beklagten kann es bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nicht ankcmmen, weil der Kläger nicht auf Herausgabe des Gewinnes, sondern auf Zahlung von 5 $ der Nettoerlöse geklagt hat» Der von dem Kläger vorgebrachte Gesichtspunkt der Wertminderung infolge Kaufkraftschwundes kann nicht zu der von ihm geltend gemachten Erhöhung des Beschwerdev/ertes führen o Auch der angebliche höhere Wert des rechtskräftig für nicht rechtsbeständig erklärten Klagegebrauchsmusters Nr0 1 645 034 spielt für die Frage, in welcher Höhe der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert ist, keine Rolle„
Nach alledem war die Revision gemäß § 554a ZPO in Verbindung mit § 546 ZPO schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 15o000,— nicht übersteigto
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs«, 1 ZPO* Naotolski Bock Spreng Spengler Schneider