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BGH

Gericht: BGH

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Uastelski und der Bundesrichter Dr<> Löscher, Dr» Spengler, Claßen und Schneider für Hecht erkannt: Der Kläger ist der Erfinder eines Verfahrens zur Herstellung von Methylaminoaethanolphenol, das als Arzneimittel unter der Marke "Sy^HB1 in den Handel kommt» Durch Vertrag vom 11 « November 1929 übertrugen der Kläger und die Firma GmbH» in 2a, b und 4 abgewiesen« Auf die Berufungv des Klägers hat das Berufungsgericht dem Kläger durch Urteil vom 21 * Dezember 1961 von den Klaganträgen 1a, b und 2a 22,588,60 DM zugesprochen, im übrigen aber das Urteil des Landgerichts bestätigt. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12, Juli 1963 (la ZR 134/63) das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die teilweise abgewiesenen Klageanträge 1a, b und 2b Zinsansprüche betreffen, die in der Zeit vor den L Juni 1954 entstanden sein sollen0 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit durch Urteil von 19* Dezerber 1963 erneut zurückgewiesen. durch den Verfahrensmangel betroffen ist, aufzuheben (§ 564 Abs* 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Die Niederschlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilstormel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GrKGr (vgl, BGrHZ 27, 163, 170)o

Zitierte Normen: § 564 ZPO
verschiedenBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ia_ZR_33/64
URTEIL
Verkündet am
20o Mai 1965, Oechsler3
Justi2angestellte , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Chemikers Dr„ Helmut Le
m
USA,
Klägers und Revisionsklägero?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 die Firma C« Ho Bol
 Sohn, I)
(Rh«
Beklagte und Revisionsbeklagte,
\
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Uastelski und der Bundesrichter Dr<> Löscher, Dr» Spengler, Claßen und Schneider
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19» Dezember 1963 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Die Oerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen BerufungsVerfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sindo
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist der Erfinder eines Verfahrens zur Herstellung von Methylaminoaethanolphenol, das als Arzneimittel unter der Marke "Sy^HB1 in den Handel
 kommt» Durch Vertrag vom 11 « November 1929 übertrugen der Kläger und die Firma	GmbH»	in
V/BB, der der Kläger eine ausschließliche I izonz erteilt und die Hälfte seiner Rechte aus der Erfindung übertragen hatte, die Erfindung des Klägers und die sich daraus ergebenden Rechte mit der Maßgabe auf die Beklagte, daß dieser das ausschließliche Herstellungsrecht für	und	das	Vertriebsrecht
 für Deutschland und zahlreiche andere Länder eingeräumt wurdeo Die Beklagte leistete als Entgelt eine einmalige Entschädigung und verpflichtete sich darüber hinaus, dem Kläger und der Firma SBiBBUmsatzbeteiligungen zu zahlen« Es kam in der Folgezeit zwischen den Parteien mehrfach zu Streitigkeiten, die zu verschiedenen Vorprozessen führten« In dem vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger verschiedene Ansprüche wegen verspäteter Zahlungen und einen vom Gericht zu schätzenden Betrag wegen seiner Konkurrenz enthalt urig geltend«. Durch ein erstes rechtskräftiges Teilurteil vom 11o Juli 1957 wurde die Beklagte zur Zahlung von 67 <>038,33 DM verurteilt«
Durch ein zweites Teilurteil vom 22« Dezember I960 hat das Landgericht die Klaganträge zu 1a, b,
2a, b und 4 abgewiesen« Auf die Berufungv des Klägers hat das Berufungsgericht dem Kläger durch Urteil vom 21 * Dezember 1961 von den Klaganträgen 1a, b und 2a 22,588,60 DM zugesprochen, im übrigen aber das Urteil des Landgerichts bestätigt. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12, Juli 1963 (la ZR 134/63) das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
 
die teilweise abgewiesenen Klageanträge 1a, b und 2b Zinsansprüche betreffen, die in der Zeit vor den L Juni 1954 entstanden sein sollen0 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit durch Urteil von 19* Dezerber 1963 erneut zurückgewiesen.
Mit der Revision gegen dieses zweito Berufungsurteil erstrebt der Kläger die Aufhebung dieses Urteils und die Vermuteilung der Beklagten entsprechend seinen zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgeno Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.,
Der auf § 551 Nr, 1 ZPO gestützte Revisionsangriff ist begründeto
A*uf Grund der Auskünfte des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts steht fest* daß der für die Entscheidung über die Berufung des Klägers zuständige 3o Zivilsenat des Berufungsgerichts am Tage der letzten mündlichen Verhandlung, nämlich am 21, November 1963, mit einem Präsidenten und fünf Richtern besetzt war»
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (NJW 1964, 1020 und 1667), daß die Besetzung der Kammern von
1	andgerichten - für die Senate der Oberlandesgerichte sind keine abweichenden Gesichtspunkte gegeben - jedenfalls dann mit der Vorschrift des Art, 101 Abs, 1 Satz
2	GG (niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden) nicht vereinbar ist, wenn es die Zahl
 
der ordentlichen Richtern des Spruchkörpers gestattet, zwei personell voneinander verschiedene "Sitzgruppen” zu bilden»
Die tragenden Gründe dieser Entscheidungen rechtfertigen es jedenfalls grundsätzlich, einen Zivilsenat eines Oberlandesgerichts als nicht vorschriftsmäßig besetzt im Sinne des § 551 Hr» 1 ZPO anzusehen, wenn ihm, wie hier, sechs Richter als ordentliche Richter angehören» Das ist bereits in mehreren neueren Urteilen des Bundesgerichtshofs ausgesprochen worden; vgl» V ZR 197/64 vom 29<> Januar 1965; IV ZR 128/64 vom ?» Mai 1965»
Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, war es einschließlich des Verfahrens, soweit dieses
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durch den Verfahrensmangel betroffen ist, aufzuheben (§ 564 Abs* 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Die Niederschlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilstormel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GrKGr (vgl, BGrHZ 27, 163, 170)o
Nastelski	Röscher	Spengler
 Claßen
 Schneider