Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Sie hat gegen die Beklagte mit der Behauptung, diese habe das Gebrauchsmuster bis zu dem Ablauf seiner Schutzdauer verletzt, im Juni 1959 die hier zur Entscheidung stehende Klage auf Rechnungslegung, Auskunft- Das Landgericht hat im vorliegenden Verletzungsprozeß durch Urteil vom 26, November 1959 den Klaganträgen in vollem Umfang entsprochen. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist durch das hier angefochtene Urteil des Oberlandesge-richts vom 14. der Klägerin darüber Rechnung zu iegen, in welchem Umfange sie in der Zeit vom 19*6.1956 bis 20.1.1959 einschließlich stapelbare Transportkästen mit als Sichtöffnung dienender kopfseitiger Ausladung und unterhalb der Kastenoberkante gebildeten winkelförmigen der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange sie stapelbare Transportkästen mit den Merkmalen gemäß Ziff.1 hergestellt und geliefert hat, unter Angabe der Liefermengen, -Zeiten, -orte und -preise, sowie unter Angabe ihrer Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren, soweit diese Handlungen in der Zeit vom 20.3.1953 bis zu dem 18.6.1956 einschließlich vorgenommen worden sind. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen. Oktober 1958 abgeschlossene Laschungsverfahren von der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits durch eine im September 1959 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene, gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Anfechtungsklage fortgesetzt worden. Auf die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung stellte der Bayerische Verwaltungsgeriehtshof durch Urteil vom 13. Da die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungs gerichtshofs erhob und da das in der Folgezeit zu einer weiteren Fortsetzung des Löschungsverfahr<?ns führte, wurde das vorliegende Revisionsverfahren durch Beschlüsse des Ersten Zivilsenats und des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesetzt. Juli 1962 -I ZB 15/61 durch den die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13» Juni 1961 zugelassen wurde. Mai 1966 - 5 W (pat) 406/65 - unter Aufhebung der im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen gegenteiligen Entscheidungen festgestellt» daß das Gebrauchsmuster Nr. 0 flP in vollem Umfang unwirksam gewesen ist.
2029 026 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES M-22/S2 URTEIL Verkündet am b. November 1966, üechsler, Justizangestcllte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Metallwerke Johann S Gesellschaft mit beschrankter Haftung, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Günther in GrflHHHHHB/HflHB* Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen die Firma Fritz Sch fl^dP Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Hans UchflHfe in . Sil Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Pr. und Pr. 2 Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Claßen und Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14* Juni I960 aufgehoben und das Urteil der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. November 1959 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand und Entacheidungsgründe: Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des am flHBP 1953 angemeldeten, am fl|* flIB 1953 eingetragene und am A* 1959 abgelaufenen Gebrauchsmusters betreffend eine Anordnung an stapelbaren Transportkästen mit als Sichtöffnung dienender kopfseitiger Ausladung. Sie hat gegen die Beklagte mit der Behauptung, diese habe das Gebrauchsmuster bis zu dem Ablauf seiner Schutzdauer verletzt, im Juni 1959 die hier zur Entscheidung stehende Klage auf Rechnungslegung, Auskunft- erteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhöhen. Noch vor Ablauf der Schutzdauer war in einem von der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits angestrengten Löschungsverfahren zuletzt die Entscheidung des 1. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 21. Oktober 1958 ergangen, durch die das Gebrauchsmuster Nr. V mit folgendem einzigen Schutzanspruch aufrecht erhalten worden war: “Stapelbarer Transportkasten mit als Siehtöffnung dienender kopfseitiger Ausladung und unterhalb der Kastenoberkante gebildeten winkelförmigen Stapel-schienen zu dem Tragen und Führen des aufzusetzenden Kastens, dadurch gekennzeichnet, daß die Stapelschienen durch nach innen vorspringende Bicken der Seitenwände und der Rückwand gebildet sind und daß die Vorderenden der Sicken in der Sitzebene der Stapelschienen quer zur Gleitrichtung durch einen üblichen Trag- und Versteifungsstab (2) überbrückt sind.” Das Landgericht hat im vorliegenden Verletzungsprozeß durch Urteil vom 26, November 1959 den Klaganträgen in vollem Umfang entsprochen. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist durch das hier angefochtene Urteil des Oberlandesge-richts vom 14. Juni I960 mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch anders gefaßt wurde und die Formel der auf die Klage ergehenden Entscheidung danach insgesamt wie folgt lauten sollte: ”1. Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin darüber Rechnung zu iegen, in welchem Umfange sie in der Zeit vom 19*6.1956 bis 20.1.1959 einschließlich stapelbare Transportkästen mit als Sichtöffnung dienender kopfseitiger Ausladung und unterhalb der Kastenoberkante gebildeten winkelförmigen HO Stapelschienen zu dem Tragen und Führen des aufzusetzenden Kastens, hei denen die Stapelschienen durch nach innen vorspringende Sicken der Seitenwände und der Rückwand gebildet sind und die Vorderenden der Sicken in der Sitzebene der Stapelschienen quer zur Gleitrichtung durch einen Trag- und Versteifungsstab überbrückt sind, der die Höhe der Stapelschienen nicht überragt, gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, -Zeiten, -orte und -preise sowie der Abnehmer; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange sie stapelbare Transportkästen mit den Merkmalen gemäß Ziff. 1 hergestellt und geliefert hat, unter Angabe der Liefermengen, -Zeiten, -orte und -preise, sowie unter Angabe ihrer Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren, soweit diese Handlungen in der Zeit vom 20.3.1953 bis zu dem 18.6.1956 einschließlich vorgenommen worden sind. Die Beklagte ist berechtigt, die Angabe der Abnehmer und der einzelnen Kostenfaktoren nach ihrer Wahl entweder gegenüber dem Kläger oder gegenüber einem vereidigten Buchprüfer zu machen, sofern sie diesen gleichzeitig ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung und der Auskunft an Hand dieser Angaben zu überprüfen, und ferner dessen Kosten trägt. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, hinsichtlich der zu Ziff. I 2 bezeichneten Handlungen jedoch mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz nur insoweit besteht, als diese noch auf Kosten der Klägerin bereichert ist.'* Die Beklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Revision eingelegt und in ihrer schriftlichen Revisionsbegründung vom 11. März 1961 zur Sache selbst den Antrag angekündigt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat in einem Schriftsatz vom 6. Oktober I960 den Antrag angekündigt, die Revision zurückzuweisen. Inzwischen war das zunächst durch die Entscheidung des 1. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 21. Oktober 1958 abgeschlossene Laschungsverfahren von der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits durch eine im September 1959 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene, gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Anfechtungsklage fortgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage durch Urteil vom 18. März I960 - VIII 4 209/59 - mit der Maßgabe ab, daß der Schutzanspruch des Gebrauchsmusters Nr. V W SP zur Klarstellung anders gefaßt wurde. Auf die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung stellte der Bayerische Verwaltungsgeriehtshof durch Urteil vom 13. Juni 1961 - Nr. 168 VIII 60 - fest, daß das Gebrauchs muster in vollem Umfang unwirksam war. Da die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungs gerichtshofs erhob und da das in der Folgezeit zu einer weiteren Fortsetzung des Löschungsverfahr<?ns führte, wurde das vorliegende Revisionsverfahren durch Beschlüsse des Ersten Zivilsenats und des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesetzt. Es erging dann zunächst auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin der Beschluß des Ersten Zivilsenats vom 20. Juli 1962 -I ZB 15/61 durch den die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13» Juni 1961 zugelassen wurde. Auf die von der Klägerin daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1964 -la ZB 10/63 - das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückvcrwiesen. Der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerde-senat) des Bundespatentgerichts hat dann schließlich durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 13. Mai 1966 - 5 W (pat) 406/65 - unter Aufhebung der im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen gegenteiligen Entscheidungen festgestellt» daß das Gebrauchsmuster Nr. 0 flP in vollem Umfang unwirksam gewesen ist. In dem daraufhin fortgesetzten Revisionsverfahren haben in der mündlichen Verhandlung beide Parteien ihre früher angekündigten Anträge gestellt. Die Revision der Beklagten mußte nunmehr schon deshalb Erfolg haben, weil der gegen sie gerichteten Gebrauchsmuster-Verletzungsklage mit der die Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters Nr. rechtskräftig feststellenden, auch in der Revisionsinstanz zu beachtenden Entscheidung des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts vom 13. Mai 1966 rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils war daher die Klage abzuweisen. Uie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Nastelski Bock Löscher Claßen Schneider