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BGH

Gericht: BGH

1. Gurtroller mit einer eine Feder aufnehmenden Trommel, die in einem ortsfest angeordneten Träger drehbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Trommel (6) ein ihr zeitweiliges Festlegen zulassendes, lagenveränderliches und mit dem Trommelträger (11) zusammenwirkendes Element (19) zugeordnet ist. 2. Gurtroller nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß abbiegbar gehaltene Teile (19) der Trommelseitenwandung als mit dem Schenkel (11) des Trägers in Wirkverbindung tretende Sperrelemente benutzbar sind. 3. Gurtroller nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das die Trommel (6) wahlweise festlegendc oder freigebende Element als ein der Trommelseitenwandung zugeordneter Schieber ausbegildet ist. 5, Gurtroller nach einem der vorangehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch die Verwendung eines gesondert hergestellten, entweder an einer der Trommel3eitenwandungen oder an dem Träger befestigten Sperrelementes, Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, das Streitpatent nach Maßgabe zweier Hilfsanträge aufrecht zu erhalten, von denen der eine die Querlagerung der Trommelachse zu dem Trommelträger besonders hervorhebt, während der andere Hilfsantrag die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 2 zu einem neuen Hauptanspruch zusammenfaßt. "Gurtroller mit einer eine Feder aufnehmenden Trommel, die an einem ortsfest angeordneten Träger drehbar gelagert ist und ein ihr zeitweiliges Festlegen zulassendes Element enthält, dadurch gekennzeichnet, daß abbiegbar gehaltene Teile (19) der Trommelseitenwandung als mit dem Schenkel des Trägers (11) in Y/irkverbindung tretende Sperrelemente benutzbar sind." Das Ausführungsbeispiel des Streitpatentes (Beschreibung Spo 3 Zo 21 ff sowie Zeichnung) beschreibt einen sog» "Innengurtroller", wie er heute ganz überwiegend in Gebrauch ist; Die Aufwickelvorrichtung ist in einer Wandnische untergebracht, so daß von außen nur eine Abdeckplatte und die an ihr angebrachte Gurtklemme sichtbar sind; wandseitig ist an der Abdeckplatte der sog. 4 ff) ergeben sich bei der Montage derartiger Gurtroller vielfach Schwierigkeiten dadurch, daß der Monteur gezwungen ist, die Trommel, welche die bereits vorgespannte Feder enthält, mit der einen Hand festzuhalten, während er mit der anderen Hand Arbeiten durchführen, beispielsweise das untere Ende des Gurtes an der Gurtschraube oder an dem Knebel befestigen muß. Diese Handhabung sei einmal deswegen lästig, weil der Peder eine nicht unbeträchtliche Kraft innewohne, die überwunden werden müsse, und zu dem andern, weil der Monteur für die Durchführung der eigentlichen Arbeiten nur die eine Hand benutzen könne; dies sei nicht nur zeitraubend, sondern könne auch Anlaß zu Verletzungen geben, beispielsweise dann, wenn die Trommel ihm aus der Hand gleite und sich 3- Der Erfinder des Streitpatents hat sich nach den anschließenden Darlegungen der Streitpatentschrift die Aufgabe gestellt, einen Gurtroller zu schaffen, bei dem mit einfachen und wohlfeilen Mitteln die angeführten Iiängel beseitigt sind. Als Lösung hat er in der Beschreibung und im erteilten Hauptanspruch empfohlen (aaO» Z«, 28 ff), der Trommel ein Element zuzuordnen, das ihr Festlegen zuläßt, lageveränderlich ist und mit dem Trommelträger zusammenwirkto 1 o Die im JSrteilungs- und im Nichtigkeitsverfahren behaupteten Vorbenutzungsfälle betreffen sämtlich Gurtroller 9 die nicht etwa durch einen aus der Trommelseitenwandung herausbiegbaren Lappen gesperrt waren, sondern durch einen in diese Seitenwandung eingesetzten Stift, der entweder seitlich am Trägerschenkel anschlug oder zuvor durch eine Bohrung dieses Schenkels geführt wurde, jedenfalls nach der Montage herausgenommen und entfernt werden sollte» 60) und auch in diesem Zusammenhang wieder unter Hinweis auf die Möglichkeiten einer Raumeinsparung wird empfohlen, das Gehäuse mit seitlich vorstehenden Laschen (pattes) zu versehen und es durch einen gegen diese Laschen stoßenden einsetzbaren Stift (cheville) während der Montage festzukeilen, nach der Montage sodann diesen Stift zu entfernen« IVo Wenngleich die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe, die Montage von Gurtrollern zu erleichtern und gefahrlos zu gestalten, an sich wenig bedeutsam ist, kann doch davon ausgegangen werden, daß die Verwendung eines aus der Trommelseitenwandung herausbiegbaren Läppchens als Sperrelemcnt eine Verbesserung gegenüber früheren Lösungen darstellt, etwa gegenüber der Verwendung eines eingespreizten Schraubenziehers oder eines in die Trommelseitenwandung eingesetzten Stifts. Daß dies nicht nur durch einen besonderen, in die Vorrichtung einzubauenden, einzusetzenden oder auch nur einzukeilenden Körper möglich war, sondern daß sich auch eine Deformierung der Trommelseitenwandung dazu eignete, im Zusammenwirken mit einem ortsfesten Bauteil die Rotation der Trommel zu sperren, war durch die oben erörterte französische Druckschrift bereits bekannt. Die dort beschriebene Vorrichtung ist zwar kein Gurtroller, sondern ein Metallzylinder für Rolläden, es handelt sich indes um ein dem Gegenstand des Streitpatents eng benachbartes technisches Gebiet, und dort wie hier ging es darum, speziell den Schwierigkeiten beim Hontagevorgang zu begegnen. Auch ist kein Unterschied grundsätzlicher Art darin zu sehen, daß bei der französischen Lösung zusätzlich ein Stift einzusetzen und später wieder zu entfernen ist, während anderseits die Laschen nicht in die Rbene der Trommelseitenwandung zurückgebogen werden müssen wie beim Streitpatent, das einen Stift nicht Wenn aber selbst für diesen Pall des zunächst noch fehlenden zweiten Sperrelements eine aus der Trommelwandung herausgebogene Lasche als erstes Sperrelement bereits nutzbar gemacht wurde, so lag eine solche Maßnahme erst recht dort nahe, wo der rechtwinklig zur Trommelachse ortsfest und nahe der Trommelv/andung angebrachte Trägerschenkel verfügbar war und sich als eines der benötigten beiden Sperrelemente anboto Der .Erfinder des Streitpatents hat die Lehre des französischen Patents lediglich den andersartigen aber doch gut vergleichbaren Bedingungen angepaßt, wie sie beim Gurtroller gegenüber dem Metallzylinder eines eisernen Rolladens vorliegen. Auch diese Anpassung enthält nichts Erfinderisches, denn in dem oben erwähnten deutschen Gebrauchsmuster war bereits gelehrt, den Trägersehenkel als das ortsfeste Sperrelement (Widerlager für das zur Rotation neigende Bauteil) zu nutzen, wenngleich dort als Widerlager eines in die Trommelseitenwandung eingesetzten Haltestiftes und nicht eines aus dieser Seitenwandung herausgebogenen Läppchens. Im Gutachten (Bl. 17) hat der Sachverständige sich zu dem im Streitpatent angewendeten Lösungsmittel des abbiegbaren Läppchens wie folgt geäußerts Sei dieses Mittel speziell bei Gurtrollern ihm persönlich auch nicht bekannt, so sei doch ganz allgemein das Abbiegen von Blechläppchen zur Sicherung von Schrauben und Muttern gegen Verdrehen ein sehr altes Mittel des Maschinenbaus.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
6. Juni 1967 Oechsler9 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 la 2R 32/65	URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Ernst S|
in AI
Krs o Al
 Beklagten und Berufungsklägerin9
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte	und
I)r.	in	SIHiHilVun^
Patentanwälte Dipl.-»Ing und Dipl o -Phys	in
 gegen
die Firma Gebr 1 ?
oHG», Rolladenfabrik in L|
Klägerin und Berufungsbeklagte Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwalt Dr.	in
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dro Spreng, Dr« Spengler und Claßen
 für Recht erkannt;
Die Berufung gegen das Urteil des 2«, Senats (Hichtigkeitssenats II) des Bundespatent-gerichto vom 3» Dezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Beklagte ist Inhaberin des am 19* März 1957 angemeldeten Patents 1 043 602, das einen Gurtroller betrifft« Die Patentansprüche lauten;
1.	Gurtroller mit einer eine Feder aufnehmenden Trommel, die in einem ortsfest angeordneten Träger drehbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Trommel (6) ein ihr zeitweiliges Festlegen zulassendes, lagenveränderliches und mit dem Trommelträger (11) zusammenwirkendes Element (19) zugeordnet ist.
2.	Gurtroller nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß abbiegbar gehaltene Teile (19) der Trommelseitenwandung als mit dem Schenkel (11) des Trägers in Wirkverbindung tretende Sperrelemente benutzbar sind.
3.	Gurtroller nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das die Trommel (6) wahlweise festlegendc oder freigebende Element als ein der Trommelseitenwandung zugeordneter Schieber ausbegildet ist.
 
4» Gurtroller nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch die Verwendung eines 3)rehschieber3 als Sperrelement,
5,	Gurtroller nach einem der vorangehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch die Verwendung eines gesondert hergestellten, entweder an einer der Trommel3eitenwandungen oder an dem Träger befestigten Sperrelementes,
6,	Gurtroller nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das freie Ende der Tromraeldrehachse (8) von einer Abdeckhaube (15) umgeben ist,
7,	Gurtroller nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Abdeckhaube (15) abbiegbare, ihre Festlegung zulassende und in Ausnehmungen (16) der Drehachse eingreifende Teile (17) aufv/eist.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bereits 1956 Gurtroller mit einem dem Streitpatent entsprechenden Sperrelement geliefert. Außerdem seien die Ansprüche 1 bis 5 des Streitpatentes durch die französische Patentschrift 768 981 (1934) neuheitsschädlich vorweggenommen, zu demindest fehle der Lehre des Streitpatentes die Erfindungs höhe. Die Ansprüche 6 und 7 des Streitpatentes enthielten nur belanglose bauliche Maßnahmen, die den Gedanken des Hauptanspruches nicht weiterbildeten, nachdem die Klägerin zunächst völlige Vernichtung des Streitpatentes verlangt hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht ihren Vernichtungsantrag auf die Ansprüche 1 bis 5 beschränkt.
Die Beklagte hat in erster Linie Klageabweisung verlangt und vorgetragen; Wenngleich auch die Klägerin Gurtroller vertreibe, sei doch die Nichtigkeitsklage unzulässig
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denn die Klägerin sei von der Firma Bekermann vorgeschoben., die wegen Verletzung des Streitpatentes zur Lizenzzahlung verurteilt und auf Grund einer sodann getroffenen Nichtangriffsabrede iherseits an der Erhebung einer Nichtig-keitsklage gehindert sei. Die jetzige Klage sei aber auch unbegründet? Die angebliche Vorbenutzung werde bestritten; die französische Patentschrift 768 981 sei nicht schutzhindernd, denn dort sei nicht ein Gurtroller beschrieben, sondern ein Metallzylinder zu dem Aufrollen eiserner Rolladen.
Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, das Streitpatent nach Maßgabe zweier Hilfsanträge aufrecht zu erhalten, von denen der eine die Querlagerung der Trommelachse zu dem Trommelträger besonders hervorhebt, während der andere Hilfsantrag die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 2 zu einem neuen Hauptanspruch zusammenfaßt.
Da3 Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt, da es im Hinblick auf die genannte französische Patentschrift an der erforderlichen Erfindungshöhe fehle. Dies gelte auch für die Fassung des Anspruches 1 gemäß einem der beiden Hilfsanträge, ferner für eine die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 5 mitenthaltende Kombination, schließlich für die - nicht mehr ausdrücklich angegriffenen - Unteransprüche 6 und 7, in denen lediglich einfache handwerkliche Maßnahmen empfohlen seien, die eines eigenen erfinderischen Gehaltes entbehrten.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat die Beklagte zunächst Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Aufrechterhaltung des Streitpatentes nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge verlangt. In der Berufungsverhandlung
 
hat die Beklagte erklärt, daß sie das Streitpatent nur noch mit dem folgenden - einzigen - Anspruch verteidige?
"Gurtroller mit einer eine Feder aufnehmenden Trommel, die an einem ortsfest angeordneten Träger drehbar gelagert ist und ein ihr zeitweiliges Festlegen zulassendes Element enthält, dadurch gekennzeichnet, daß abbiegbar gehaltene Teile (19) der Trommelseitenwandung als mit dem Schenkel des Trägers (11) in Y/irkverbindung tretende Sperrelemente benutzbar sind."
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung»
Auf Anfordern des Senats hat Prof» Dr» Kraemer, Technische Hochschule Karlsruhe, ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe:
I. Die Beklagte hat den Einwand der Strohmannschaft der Klägerin in der Berufungsverhandlung fallen lassen»
Gründe für eine Unzuläspigkeit der Klage sind auch nicht ersichtlich? Die Klägerin vertreibt selber Gurtroller, auch solche mit den Merkmalen des Streitpatentes. Sie hat deshalb ein eigenes Interesse, solche Gurtroller von beliebigen Herstellern zu günstigsten Bedingungen und unbelastet durch Lizenzen beziehen zu können. Solange das Streitpatent besteht, ist die Klägerin in ihren Entschließungen nicht frei.
II» 1» Das Streitpatent betrifft einen Gurtroller» d.h. jene allbekannte, neuerdings meist in einer Wandnische
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untergebraehte Vorrichtung;, die bei Hochziehen des Rolladens den dabei anfallenden und nach unten durchhängenden Gurtteil durch Aufwickeln aus dem Wege bringen soll. Getragen wird das Rolladengewieht nicht etwa von dem Gurtroller, sondern von der - oberhalb von ihm wand-fest angebrachten - Gurtklemmeo einem zweischenkligen Bauteils Drückt der durch das Rolladengewicht gestraffte Gurt gegen den oberen Schenkel der Gurtklemme, so ver-schwenkt dieser den unteren Schenkel gegen ein ortsfest angeordneteo Widerlager; zwischen diesem unteren Schenkel der Klemme und dem Widerlager wird der Gurt gepreßt, und hier wird das Rolladengewicht gehalten. Greift die Bedienungsperson bei Hochziehen oder auch bei Herablassen des Rolladens oberhalb der Gurtklerame auf den Gurt zu, so übernimmt sic vorübergehend das Rolladengewieht. Die Gurtklemme tritt dann außer Einsatz, ihre Bremswirkung entfällt, da unterhalb des Zugriffpunktes der Gurt nicht mehr gestrafft ist und der Gurt nicht mehr zwischen dem unteren Schenkel der Klemme und dem Widerlager gepreßt wird. Erst die Ausschaltung der Gurtklemme bei der Rolladenbedienung schafft die Voraussetzungen für ein Y/irksamwerden des mit einer spiraligen Feder versehenen Gurtrollcrs, sei es nun, daß er bei Hochziehen des Rolladens den anfallenden Gurtteil aufwickelt und so aus dem Wege bringt, sei es, daß er bei Herablassen des Rolladens gegen mäßigen Federwiderstand die benötigte gespeicherte Gurtlänge hergibt.
Anders als die Gurtklemme, die das Gewicht des Rolladens halten soll, erfüllt somit der Gurtroller eine bloße Ordnungsfunktion.
 
Das Ausführungsbeispiel des Streitpatentes (Beschreibung Spo 3 Zo 21 ff sowie Zeichnung) beschreibt einen sog» "Innengurtroller", wie er heute ganz überwiegend in Gebrauch ist; Die Aufwickelvorrichtung ist in einer Wandnische untergebracht, so daß von außen nur eine Abdeckplatte und die an ihr angebrachte Gurtklemme sichtbar sind; wandseitig ist an der Abdeckplatte der sog. Trommelträger angeschweißt, ein einschenkliges oder auch zwei-schenkligcs Bandeisen, an welchem die Drehachse starr befestigt ist, um die sich die Trommel des Gurtrollers dreht. Die Spiralfeder befindet sich im Innern der Trommel; je ein Ende der Feder ist mit der Drehachse und mit einer am Trommelumfang angebrachten Schraube verbunden. Diese "Gurtschraube" dient zugleich zur Befestigung des unteren Gurtendes bei der Montage und dem Einbau der Trommel in die Wandnische (vgl. Beschreibung Sp. 3 Z. 21 bis 41).
2. Nach Darstellung der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 4 ff) ergeben sich bei der Montage derartiger Gurtroller vielfach Schwierigkeiten dadurch, daß der Monteur gezwungen ist, die Trommel, welche die bereits vorgespannte Feder enthält, mit der einen Hand festzuhalten, während er mit der anderen Hand Arbeiten durchführen, beispielsweise das untere Ende des Gurtes an der Gurtschraube oder an dem Knebel befestigen muß. Diese Handhabung sei einmal deswegen lästig, weil der Peder eine nicht unbeträchtliche Kraft innewohne, die überwunden werden müsse, und zu dem andern, weil der Monteur für die Durchführung der eigentlichen Arbeiten nur die eine Hand benutzen könne; dies sei nicht nur zeitraubend, sondern könne auch Anlaß zu Verletzungen geben, beispielsweise dann, wenn die Trommel ihm aus der Hand gleite und sich
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dabei unter Entspannung der Feder drehe„ Dabei könnten insbesondere scharfkantige Teile der Trommel zu Verletzungen der Hand des Monteurs führen.
3- Der Erfinder des Streitpatents hat sich nach den anschließenden Darlegungen der Streitpatentschrift die Aufgabe gestellt, einen Gurtroller zu schaffen, bei dem mit einfachen und wohlfeilen Mitteln die angeführten Iiängel beseitigt sind. Als Lösung hat er in der Beschreibung und im erteilten Hauptanspruch empfohlen (aaO» Z«, 28 ff), der Trommel ein Element zuzuordnen, das ihr Festlegen zuläßt, lageveränderlich ist und mit dem Trommelträger zusammenwirkto
4a Die Verteidigung des Streitpatents nur noch im Rahmen des in der Berufungsverhandlung verlangten einzigen Anspruchs stellt eine zulässige Beschränkung dar„ Der Sache nach handelt es sich, ähnlich dem im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrag II, um eine Zusammenfassung der in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 genannten Merkmale. Die erfindungsgemäße Vorrichtung (Gurtroller) weist hiernach folgende Besonderheiten auf;
(a) Der Gurtroller besitzt eine Trommel, die (aa) eine Feder aufnimmt,
(bb) an einem ortsfest angeordneten Träger drehbar gelagert ist und die
(cc) ein ihr zeitweiliges Festlegen zulasaendes Element enthält;
zu (a): Oberbegriff -
9. -
(b) Teile der Trommelseitenwandung sind (aa) abbiegbar gehalten und
(bb) als mit dem Schenkel des Trägers in Wirk-
Verbindung tretende Sperrelemente benutzbar;
zu (b): Kennzeichnender Teil.
III» Sin Gurtroller der vorgenannten Art war im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatentes neu;
1 o Die im JSrteilungs- und im Nichtigkeitsverfahren behaupteten Vorbenutzungsfälle betreffen sämtlich Gurtroller 9 die nicht etwa durch einen aus der Trommelseitenwandung herausbiegbaren Lappen gesperrt waren, sondern durch einen in diese Seitenwandung eingesetzten Stift, der entweder seitlich am Trägerschenkel anschlug oder zuvor durch eine Bohrung dieses Schenkels geführt wurde, jedenfalls nach der Montage herausgenommen und entfernt werden sollte»
2. Eine Ausführung der vorgenannten Art (Trommel feststellbar durch einen in zwei gegenüberliegende Löcher der Trommelseitenwandungen eingesetzten Haltestift) ist auch im deutschen Gebrauchsmuster 1»666»677 (1953) gezeigt, das einen Federzug für Holladenschränke betrifft»
3» Die französische Patentschrift 768 981 (1934) beschreibt nicht einen Gurtroller, sondern einen Metallzylinder für eiserne Rolläden, mithin eine gurtlose Vorrichtung» Die in der metallischen Windetrommel oben am sog. "Baum” untergebrachte starke Spiralfeder soll sich
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entspannen, wenn der Rolladen an seinem unteren Ende gefaßt und hochgezogen wird, während zu dem Herahziehfeni' des Rolladens die Federkraft zu Überdrücken ist; die Feder dient somit dazu, dem Gewicht des Rolladens das Gleichgewicht zu halten und erfüllt damit mehr als die bloße Ordnungsfunktion, die einem Gurtroller und der darin angebrachten Feder zukommt«
Hauptanliegen des französischen Patentes ist im übrigen die Reduzierung des Raumbedarfes bei aufgewickeltem Rolladen, Lösungsmittel demnach in erster Linie eine besondere Gestaltung und Verbindungsweise der einzelnen Rolladenglieder miteinander« Mehr beiläufig (vgl« Beschreibung So 2 Z. 60) und auch in diesem Zusammenhang wieder unter Hinweis auf die Möglichkeiten einer Raumeinsparung wird empfohlen, das Gehäuse mit seitlich vorstehenden Laschen (pattes) zu versehen und es durch einen gegen diese Laschen stoßenden einsetzbaren Stift (cheville) während der Montage festzukeilen, nach der Montage sodann diesen Stift zu entfernen«
IVo Wenngleich die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe, die Montage von Gurtrollern zu erleichtern und gefahrlos zu gestalten, an sich wenig bedeutsam ist, kann doch davon ausgegangen werden, daß die Verwendung eines aus der Trommelseitenwandung herausbiegbaren Läppchens als Sperrelemcnt eine Verbesserung gegenüber früheren Lösungen darstellt, etwa gegenüber der Verwendung eines eingespreizten Schraubenziehers oder eines in die Trommelseitenwandung eingesetzten Stifts. Dies gilt gleichermaßen, ob nun der Gurtroller bereits vorgespannt und durch das abgebogene Läppchen gesperrt an der Baustelle angeliefert
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wird, oder ob diese Maßnahmeneesf3t^.^iif::!derijBausiellei,uii^ mittelbar zu dem Zwecke der Montage erfolgen«,
V. Dem Streitpatent fehlt aber die für den patent-rechtlichen Schutz erforderliche Prfindungshöhe<> Dies gilt auch für die besondere Ausführungsform, wie sie nach der Beschränkung des Streitpatents im Berufungsverfahren allein noch verteidigt wird;
Durch die gestellte Aufgabe, die Rotation der bei Beginn der Montage durch Federkraft gespannten Trommel vorerst zu unterbinden, war die Lösung im Grundsätzlichen bereits dahingehend vorgezeichnet, der Trommel ein Y/ider-lager an einem ortsfesten Teil der Gesamtvorrichtung zu geben, das wieder entfernt werden kann. Daß dies nicht nur durch einen besonderen, in die Vorrichtung einzubauenden, einzusetzenden oder auch nur einzukeilenden Körper möglich war, sondern daß sich auch eine Deformierung der Trommelseitenwandung dazu eignete, im Zusammenwirken mit einem ortsfesten Bauteil die Rotation der Trommel zu sperren, war durch die oben erörterte französische Druckschrift bereits bekannt. Die dort beschriebene Vorrichtung ist zwar kein Gurtroller, sondern ein Metallzylinder für Rolläden, es handelt sich indes um ein dem Gegenstand des Streitpatents eng benachbartes technisches Gebiet, und dort wie hier ging es darum, speziell den Schwierigkeiten beim Hontagevorgang zu begegnen. Auch ist kein Unterschied grundsätzlicher Art darin zu sehen, daß bei der französischen Lösung zusätzlich ein Stift einzusetzen und später wieder zu entfernen ist, während anderseits die Laschen nicht in die Rbene der Trommelseitenwandung zurückgebogen werden müssen wie beim Streitpatent, das einen Stift nicht
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kennt; Diese Unterschiede beruhen einzig darauf, daß bei der französischen Vorrichtung ein zur Trommelachse rechtwinklig angeordneter Trägerschenkel fehlt, dieses zweite Sperrelement (Widerlager) somit durch den Stift erst geschaffen werden muß. Wenn aber selbst für diesen Pall des zunächst noch fehlenden zweiten Sperrelements eine aus der Trommelwandung herausgebogene Lasche als erstes Sperrelement bereits nutzbar gemacht wurde, so lag eine solche Maßnahme erst recht dort nahe, wo der rechtwinklig zur Trommelachse ortsfest und nahe der Trommelv/andung angebrachte Trägerschenkel verfügbar war und sich als eines der benötigten beiden Sperrelemente anboto
 Der .Erfinder des Streitpatents hat die Lehre des französischen Patents lediglich den andersartigen aber doch gut vergleichbaren Bedingungen angepaßt, wie sie beim Gurtroller gegenüber dem Metallzylinder eines eisernen Rolladens vorliegen. Auch diese Anpassung enthält nichts Erfinderisches, denn in dem oben erwähnten deutschen Gebrauchsmuster war bereits gelehrt, den Trägersehenkel als das ortsfeste Sperrelement (Widerlager für das zur Rotation neigende Bauteil) zu nutzen, wenngleich dort als Widerlager eines in die Trommelseitenwandung eingesetzten Haltestiftes und nicht eines aus dieser Seitenwandung herausgebogenen Läppchens. Hach der Auffassung des Senats handelt es sich danach bei dem in Rede stehenden Merkmal zwar um eine vorteilhafte und geschickte, aber doch nicht über das Handwerkliche hinausgehende Maßnahme.
Die vorstehende Wertung entspricht im Ergebnis der Auffassung des Hichtigkeitssenats„ Auch die Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen steht damit nicht in Widerspruch. Der Sachverständige bezeichnet di e Lösung des
 
Streitpatents als "nett und gefällig11, ohne ihr aber schon deshalb den für ein Patent erforderlichen erfinderischen Hang zuzuerkennen. Im Gutachten (Bl. 17) hat der Sachverständige sich zu dem im Streitpatent angewendeten Lösungsmittel des abbiegbaren Läppchens wie folgt geäußerts Sei dieses Mittel speziell bei Gurtrollern ihm persönlich auch nicht bekannt, so sei doch ganz allgemein das Abbiegen von Blechläppchen zur Sicherung von Schrauben und Muttern gegen Verdrehen ein sehr altes Mittel des Maschinenbaus.
Die Berufung war sonach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2, 36q. Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Kastelski Bock Spreng Spengler Claßen