Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Nastelski und der Dundesrichter Dr* Sprenge Dr, Spengler, Claßen und Schneider für Hecht erkannt: Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe Anfang 1956, als er schon an Darrakrebs erkrankt gewesen sei, die Patente an sie durch mündliche Erklärung übertragen, und zwar zusammen mit anderen Werten» Er habe dadurch ihre intensive Mitarbeit beim 'Wiederaufbau der PfP-Wp-Werke nach dem Kriege belohnen und sie für die Zeit nach seinem Tode, insbesondere bis zur Auszahlung des Pflichtteils, sichern wollen» Pi^|^ sei als Kaufmann besonders stolz auf diese seine Erfindung gewesen, habe sie aber nicht selbst auswerten wollen, weil die Schraubenbaukasten in gewisser Weise den Erzeugnissen der P^-Wp-Werke Konkurrenz gemacht hätten» Ausdrücklich und mehrfach habe Pip^^P bei den Verhandlungen mit den maßgeblichen Leitern der Firma SoAo erklärt, daß ihr - der Klägerin -die ausschließlichen und uneingeschränkten Hechte an den Patenten zustünden; auch seinem Geschäftsfreund gegenüber habe er dies zu dem Ausdruck gebracht» SB 1957) sich geweigert hatte, in die Umschreibung der Patente auf die Klägerin einzuwilligen, hat diese mit der Klage Feststellung ihrer Hechte an den Patenten und Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der Umschreibungsbewilligungen verlangt» frühere Tätigkeit; ein etwaiges Schenkungsver-sprechen sei gemäß § 518 BGB nichtig» Es sei unglaubhaft p daß PlflB ein so wichtiges Geschäft wie die Übertragung der wertvollen Patente nur mündlich vorgenommen habe, zu demal die Klägerin für die sonstigen Zuwendungen mi't dessen Unterschrift versehene Urkunden - deren Echtheit er allerdings bestreite - vorgelegt habe» Gründe der Geheimhaltung hätten den Erblasser jedenfalls nicht zu hindern brauchen, eine private Urkunde über die Übertragung der Patente an die Klägerin auszustellen und ihr auszuhändigen» Besondere Verdienste beimWiederaufbau des väterlichen Betriebes habe die Klägerin sich nicht erworben, sie sei nur Kontoristin gewesen» Demgemäß seien auch in dem Lizenzvertrag vom 17» August 1956 Hechte der Klägerin nicht erwähnt» Damit stehe in Einklang, daß nach dem Tode seines Vaters die Firma nur mit seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin, seiner Mutter, und mit den P®-W®-Werken in in nicht aber mit der Klägerin, korrespondiert und die Auslandsanmeldungen auf den Kamen des Erblassers in die V/ege geleitet habe» Bezeichnend sei ferner, daß die Klägerin die angebliche Schenkung in ihrer eigenen Erbschaftssteuererklärung - unstreitig -nicht angegeben und im Verfahren 120 193/57 des Landgerichts Berlin in einer eidesstattlichen Versicherung vom 17o November 1958 (Vorakte Bl» 21-23) übex- den Erwerb der Patentrechte eine andere Sachdar- Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, für eine Zwisehenfeststellungaklage (§ 280 ZPO) sei hier kein Raum, weil durch die Entscheidung über die "Hauptklage" die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben könnten, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt würden« Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der alsbaldigen Feststellung, daß die im Klageantrag zu 1 aufgeführten Patentrechte der Klägerin zustehen, sei angesichts des gleichzeitig ei’hobenen Leistungsanspruches (Klageantrag zu 2) nicht dargetano 2« Der Angriff ist unbegründet; das Feststellungsbegehren ist zu demindest nach § 280 ZPO zulässig« Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß ein Rechtsverhältnis unter den Parteien streitig ist und daß davon die Entscheidung des Rechtsstreits - der in aller Regel ein Leistungsverlangen betrifft -ganz oder zu dem Toil abhängt» Für eine Feststellungsklage ist freilich dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung auf die sogo Hauptklage die Rechtsbeziehungen , die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger keinen Zweck mehr haben kann0 Besteht indes die Möglichkeit, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch andere Ansprüche als die mit der Hauptklage verfolgten erwachsen sind, so kann die Zwischenfeststollungsklage erhoben v/erden (Urteil des früheren L Zivilsenats des BGH vom 29o Oktober 1954 - X ZR 169/53 - bei IM § 280 ZPO Nr* 4 unter Bestätigung von RGZ 170, 328, 330)0 CfllB SoAo den Zeugen Dr* Po®, Wij und N|®® erklärt habe, die Hechte an der Erfindung dee Schraubenbaukastens sollten der Klägerin zustehen, und zwar die Patente seihst und deren Auswertung in vollem Umfang«, Wie das Berufungs-gericht ausfuhrt, folgt daraus nach der Lebenserfahrung, daß P1®®|^B entsprechende Erklärungen bereits zeitlich vorher der Klägerin selber gegenüber abgegeben hat«. Dadurch, spätestens aber mit den Erklärungen gegenüber den drei Schweizer Zeugen Dr, Po®, E®® und Y/i®®® in Gegenwart der Klägerin, die diesen seinen Erklärungen nicht widersprochen habe, habe ?1®H® die Hechte an den Patenten auf die Klägerin übertragene Der Grundsatz der formlosen Übertragbarkeit gelte auch hinsichtlich der ausländischen Patente«, Die Annahme einer bloß schuldrechtliehen Verpflichtung zu einer erst späteren Übertragung widerspreche dem V/ortlaut der von den Zeugen wiedergegebenen Erklärungen Pi^BHHB* insbesondere seiner Mitteilung an N®®p, daß der Schraubenbaukasten “Charlotte gehört"«, Die Annahme eines bloßen Verpflichtungswillens bei Plagemann sei auch wenig sinnvoll, da ein eigentlicher formeller Übertragungsakt für den Übergang von Patentrechten nicht erforderlich sei und ?1®®|® wegen seines schweren Leidens an einer sofortigen Vollziehung der Zuwendung an die Klägerin habe gelegen sein müssen. Io Wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß Plagemann, teilweise in G-egenwart der Klägerin, den Zeugen Dr, Poflfe WiH^V und Nflllfe erklärt hat, die Rechte an der Erfindung des Schraubenbaukastens sollten der Klägerin zustehen, und zwar die Patente selbst und deren Auswertung, die Folgerung gezogen hat, er habe entsprechende Erklärungen bereits vorher der Klägerin selbst gegenüber abgegeben, so entspricht das natürlicher und verständiger Würdigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhaltso Ob sich das Berufungsgericht dabei zu Recht oder, wie die Revision meint, zu Unrecht, auf einen bestehenden Satz der Lebenserfahrung bezogen hat, kann auf sich beruhen« Es handelt sich hier, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, um eine "indizieHe” Y/ertung der von Iif^p abgegebenen Erklärungen und der Umstände, unter denen er die Erklärungen abgegeben hat«. 3» Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung über den Inhalt der erwähnten Erklärungen unter Prozeßverstoß gewonnene Auch insoweit kann ihr indes nicht gefolgt werden« a) Die Revision möchte die Bekundung des Zeugen dahin verstehen, der Zeuge habe Erklärung so aufgefaßt, daß nur die Absicht geäußert habe, die Patente an die Klägerin zu Übertragen0 Damit setzt sie sich jedoch in unzulässiger Weise in Widerspruch zu der Würdigung, die die Aussage im Berufungsurteil gefunden hat« Es lag für das Berufungsgericht durchaus im Rahmen freier Beweiswürdigung, wenn es der Aussage des Zeugen Y/ich-raann insoweit keinen sonderlichen \Jert zu demaß und hier der Aussage des Zeugen den Vorzug gab, der sich zu dem in Rede stehenden Punkt klarer aus-gedrückt hatte» Entsprechendes gilt, soweit die Revision bemängelt, daß der Zeuge EfllB den genauen Wortlaut der Erklärung PlM^K nicht hat angeben heimlichen Mitschneidens des Gespräches mit Hilfe eines Tonbandgerätes bedient habe» Das Berufungsgericht hat hiernach die von ihm als richtig unterstellten Tatsachen, für die Wap als Zeuge benannt v/orden war, als unerheblich behandelte Das ist verfahrensrechtlich zulässig und bedeutet entgegen der Meinung der Revision keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung«, Das Berufungsgericht hat allerdings die weiter in das Wissen des Zeugen Wa^ gestellte Behauptung, Dr« Po® habe den Aktenvermerk als eine Gefälligkeit bezeichnet, nicht besonders erwähnt0 Entscheidungserhebliche Bedeutung kommt dem aber nicht zu, da diese Behauptung ihrem sachlichen Gehalt nach ersichtlich von der ausdrücklichen Unterstellung mitumfaßt wird und das angefochtene Urteil auch nicht erkennen läßt, daß das Berufungsgericht sie von der Unterstellung habe ausnehmen wollen» Auf die Frage, ob das Berufungsgericht den Beweisantritt durch Benennung des Zeugen Wa® zu Recht als verspätet bezeichnet hat, brauchte nicht eingegangen zu werden, da der Beweisantritt sachlich beschieden worden ist» Aus den gleichen Erwägungen ist auch die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Ku^|B und Rechtsanwalt S®| verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat die in das Wissen dieser Zeugen gestellte Behauptung, der Zeuge Wi4®HH® im März 1959 erkläx't, ?1®|®® habe nur einmal bei einem Gespräch in L^®HP erklärt, der Schraubenbaukasten solle einmal der Klägerin gehören, mit der Begründung als unerheblich bezeichnet, es komme nicht Zu Unrecht meint die Revision in diesem Zusammen hang ferner, Wafl, und Rechtsanwalt hätten jedenfalls deshalb vernommen werden müssen, weil sich alsdann möglicherweise die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen geändert haben würde» Die Revision beachtet indes nicht, daß das Berufungsgericht die Tatsachen, die Wa^, und Rechtsanwalt SflHP bekunden sollten, als richtig unterstellt hat und mithin bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Zeugen von der gleichen Sachlage ausgegangen ist, die gegeben gewesen wäre, wenn es auch die Zeugen V/a0, und Rechtsanwalt SfllB vernommen hätte und diese die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bei ihrer Vernehmung wahrgehalten hatten» Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungs gericht die Bekundung des Zeugen Dr» Fo®| verwertet hat, er habe sich dem Zeugen Wa^) gegenüber sehr Auch dieser Umstand nötigte das smm und als ZeugenÜbe# ihr Gespräch mit zu vernehmen, W hat den in das Wissen gebracht, daß das Gespräch nach seiner Erinnerung Ehefrau veräußerten Hechtes auftretes seit Einführung Das Berufungsgericht hatte in Kalmen der Beweisvmrdigtuag die unterbliebene Umschreibung der Patente als einen Urnetand zu werten, der möglicherweise gegen die von der Klägerin behauptete Übertragung. V erhältniszwischen:;: Eheleuten/ besondere Sorgfalt zugewendet wird i Bas schließt aber keineswegs aus, dai der eine Bhbgatte, zu demal der im oeechäft sieben stehende Ehemann, nach außen hin weiter als Inhaber eines von ihm auf den anderen Ehegatten Übertragenen Hechts auf tritt* Der von der Revision vermißten fest*-Stellung, daß die Klägerin ihren Ehemann ermächtigt habe, für sie aufzutreten, bedurfte es unter diesen Umständen, nicht *
BUNDESGERICHTSHOF2029 036
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR ?2/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
15. Juni 1965» Oechslerp
Justizangestellte9
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Jürgen
Beklagten und Revisionsklägers5
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanv/alt
gegen
geb o P:
Frau Charlotte P 1
(KaH^P), Kul
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Nastelski und der Dundesrichter Dr* Sprenge Dr, Spengler, Claßen und Schneider
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7o Januar 1964, berichtigt durch Beschluß vom 4* Februar 1964, wird auf Koston des Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des am flp* 1957 verstorbenen Kaufmanns Werner Ber Beklagte
ist der Sohn aus dessen erster geschiedener Ehe mit Frau Renate Fl^|p. Auf Grund des Erbvertrages vom 27 * September 1948 ist der Beklagte alleiniger Erbe seines Vaters* Wesentlicher Teil des Nachlasses ist das Unternehmen MP®-W®-!%schinen- und Apparatebau Inhaber Werner PlflflHB" in das u*a<> in
eine Tochtergesellschaft {Verkaufs-AGo
3
Maschinen und Werkzeuge für Kaltvorlormung System
PIP-\V®|) unterhält o
Zu Beginn des jetzigen Prozesses (November 1959)
erfunden, eine Vorrichtung, mit der man Schrauben in beliebiger Längev hersteilen kann, indem man eine Gewindemutter auf eine mit einer Nut versehene Gewindestange aufschraubt, worauf man einen Stahlstift in die Nut einschlägt, so die aufgeschraubte Mutter befestigt und schließlich die gewünschte Länge von der Gewindestange ahschneidet* Dem Erblasser sind hierauf mehrere inund ausländische Patente erteilt worden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind; zu demindest die beiden deutschen Patente 859 705 und 955 282 sind nach dem Tode PlflHHB au* den Beklagten umgeschrieben worden«
Werner hatte durch Vertrag vom 17o
August 1956 an die Firma CflU S»A« in das Recht zu dem Vertrieb des Schraubenbaukastens übertragen, der in hergestellt werden sollte»
Die Lizenzzahlungen sollten an PlfHH^ erfolgen. Rechte der Klägerin sind in dem Vertrag nicht erwähnt» Es besteht Einverständnis zv/ischen den Parteien, daß Deutschland von der Vertriebslizenz zunächst ausgenommen, durch spätere mündliche Vereinbarung aber hierin einbezogen wurde und daß
war der Beklagte noch minderjährig und von seiner Mutter gesetzlich vertreten»
Werner P
hatte einen "Schraubenbaukasten11
der Erblasser der Firma S,A, sämtliche
inund ausländische Patente zur Auswertung zur Verfügung gestellt hat»
Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe Anfang 1956, als er schon an Darrakrebs erkrankt gewesen sei, die Patente an sie durch mündliche Erklärung übertragen, und zwar zusammen mit anderen Werten» Er habe dadurch ihre intensive Mitarbeit beim 'Wiederaufbau der PfP-Wp-Werke nach dem Kriege belohnen und sie für die Zeit nach seinem Tode, insbesondere bis zur Auszahlung des Pflichtteils, sichern wollen» Pi^|^ sei als Kaufmann besonders stolz auf diese seine Erfindung gewesen, habe sie aber nicht selbst auswerten wollen, weil die Schraubenbaukasten in gewisser Weise den Erzeugnissen der P^-Wp-Werke Konkurrenz gemacht hätten» Ausdrücklich und mehrfach habe Pip^^P bei den Verhandlungen mit den maßgeblichen Leitern der Firma SoAo erklärt, daß ihr - der Klägerin -die ausschließlichen und uneingeschränkten Hechte an den Patenten zustünden; auch seinem Geschäftsfreund gegenüber habe er dies zu dem Ausdruck
gebracht»
Bei der Firma CPPP SoA» liegt ein Aktenvermerk folgenden Wortlauts vor:
"CP|P" SoAo Le MP du 18.8»1956
Aktenvermerk
Betr o: Vertrag Pl^^HHp-cPIHP betr»
S c hraubenbaukasten
5
In Ergänzung zu den mit Herrn Plj getroffenen Abmachungen betr» Schraubenbaukasten wird folgendes festgestellt:
Auf Grund der von Herrn PlJMBE anläßlich der Besprechungen in und
getroffenen Festlegungen ist für die Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen für uns zu beachten, daß die ausschließlichen und uneingeschränkten Eigentumsrechte der geschäftlichen Auswertung des Patentes Schraubenbaukasten durch Herrn Pl^HI^B an seine Ehefrau
Charlotte Pl| wohnhaft in B
übertragen wurden,
Diese Festlegung des Herrn PlB|HBPv/ur<^e von uns zur Kenntnis genommen unc^Trd bei allen zukünftigen geschäftlichen Abmachungen berücksichtigt werden»
den 18o8o1956
Nachdem der - damals noch von seiner Mutter gesetzlich vertretene - Beklagte nach dem fode seines Vaters (B. SB 1957) sich geweigert hatte, in die Umschreibung der Patente auf die Klägerin einzuwilligen, hat diese mit der Klage Feststellung ihrer Hechte an den Patenten und Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der Umschreibungsbewilligungen verlangt»
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt und hat bestritten, daß die Klägerin die Patente zu Lebzeiten Pl^HHIB von diesem erworben habe, sei es nun als Schenkung oder als Entgelt für ihre
frühere Tätigkeit; ein etwaiges Schenkungsver-sprechen sei gemäß § 518 BGB nichtig» Es sei unglaubhaft p daß PlflB ein so wichtiges Geschäft wie die Übertragung der wertvollen Patente nur mündlich vorgenommen habe, zu demal die Klägerin für die sonstigen Zuwendungen mi't dessen
Unterschrift versehene Urkunden - deren Echtheit er allerdings bestreite - vorgelegt habe» Gründe der Geheimhaltung hätten den Erblasser jedenfalls nicht zu hindern brauchen, eine private Urkunde über die Übertragung der Patente an die Klägerin auszustellen und ihr auszuhändigen» Besondere Verdienste beimWiederaufbau des väterlichen Betriebes habe die Klägerin sich nicht erworben, sie sei nur Kontoristin gewesen» Demgemäß seien auch in dem Lizenzvertrag vom 17» August 1956 Hechte der Klägerin nicht erwähnt»
Damit stehe in Einklang, daß nach dem Tode seines Vaters die Firma nur mit seiner
damaligen gesetzlichen Vertreterin, seiner Mutter, und mit den P®-W®-Werken in in
nicht aber mit der Klägerin, korrespondiert und die Auslandsanmeldungen auf den Kamen des Erblassers in die V/ege geleitet habe» Bezeichnend sei ferner, daß die Klägerin die angebliche Schenkung in ihrer eigenen Erbschaftssteuererklärung - unstreitig -nicht angegeben und im Verfahren 120 193/57 des Landgerichts Berlin in einer eidesstattlichen Versicherung vom 17o November 1958 (Vorakte Bl» 21-23) übex- den Erwerb der Patentrechte eine andere Sachdar-
Stellung gegeben habe; hiernach sei ihr nämlich die Ausv/ertung der Patentrechte nicht vom Erblasser, sondern von der Firma übertragen worden»
Eine etwaige schenkungsweise Übertragung der Patentrechte von PlflHIP an die Klägerin sei jedenfalls nach § 2287 B&B unwirksam, denn unter Berücksichtigung der sonstigen noch an die Klägerin gemachten beträchtlichen Zuv/endungen müsse man dann zu der Feststellung kommen, daß der Erblasser beabsichtigt habe, ihn - den Beklagten - in sejnan erbvertrag-liqhen Rechten zu beeinträchtigen»
Schließlich hat der Beklagte wegen dex' zur Aufrechterhaltung der Patent? gemachten Aufwendungen von insgesamt 1»265o— DM, ”dio von der Klägerin nicht bestritten werden,” Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht»
Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da ein Interesse an der begehrten Feststellung nicht bestehe und die Klägerin die Voraussetzungen hinsichtlich des Leistungsanspruchs nicht substantiiert dargetan habe»
Das Kammergericht hat auf die Berufung der Klägerin hin und nach Vernehmung der Zeugen Pofl^ eHB, und der Klage stattgegeben»
Durch Berichtigungsbeschluß vom 4« Februar 1964 (§ 319 ZPO) ist in die Formel zu Ziffer 2 des Urteils vom 7o Januar 1964 ein Zusatz angefugt worden, der die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der
8
Umschreibungsbewilligung und der sonstigen Erklärungen von der Erstattung der von ihm auf gewendeten 1*265«— DM abhängig macht*
Das Kammergericht hat somit
I* festgestellt, daß die Patentrechte an den Patenten
deutsche Patente 859 705 und 955 282«, französisches Patent Nr* 1 103 265, englisches Patent Nr« 760 998, belgisches Patent Nr« 557 701, amerikanisches Patent Nr* 2 810 139
der Klägerin zustehenj
2o den Beklagten verurteilt, die Einwilligung zur Umschreibung der zu 1 genannten Patente in den entsprechenden Patentiollen auf die Klägerin zu erteilen und alle weiteren etwa zur Umschreibung erforderlichen Erklärungen abzugeben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 1o265«— DM durch die Klägerin an den Beklagten*
Mit der hiergegen eingelegten Revision verlangt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung hinsichtlich des Peststellungsantrags sowie Zurückverweisung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich des Leistungsantrags* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
5
•£
Ent seheidungsgrunde :
I» 10 Das Berufungsgericht hält das Feststellungshegehren für zulässig5 da die Voraussetzungen des § 280 ZPO gegeben seien; es bedürfe somit keiner Prüfung;, ob auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt seien»
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, für eine Zwisehenfeststellungaklage (§ 280 ZPO) sei hier kein Raum, weil durch die Entscheidung über die "Hauptklage" die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben könnten, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt würden« Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der alsbaldigen Feststellung, daß die im Klageantrag zu 1 aufgeführten Patentrechte der Klägerin zustehen, sei angesichts des gleichzeitig ei’hobenen Leistungsanspruches (Klageantrag zu 2) nicht dargetano
2« Der Angriff ist unbegründet; das Feststellungsbegehren ist zu demindest nach § 280 ZPO zulässig« Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß ein Rechtsverhältnis unter den Parteien streitig ist und daß davon die Entscheidung des Rechtsstreits - der in aller Regel ein Leistungsverlangen betrifft -ganz oder zu dem Toil abhängt» Für eine Feststellungsklage ist freilich dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung auf die sogo Hauptklage die Rechtsbeziehungen , die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung
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erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger keinen Zweck mehr haben kann0 Besteht indes die Möglichkeit, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch andere Ansprüche als die mit der Hauptklage verfolgten erwachsen sind, so kann die Zwischenfeststollungsklage erhoben v/erden (Urteil des früheren L Zivilsenats des BGH vom 29o Oktober 1954 - X ZR 169/53 - bei IM § 280 ZPO Nr* 4 unter Bestätigung von RGZ 170, 328, 330)0
Diese letztgenannten Voraussetzungen sind hier gegeben« Der Anspruch auf Umschreibung ist nur einer der Ansprüche, die aus der Fatentinhaberschaft herleitbar sind«, In Betracht kommen z0B«, auch et-v^aige Ansprüche auf Lizenzen sowie Ansprüche aus Verletzungshandlungen« Diese aber sind von dem mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten Umschreibungs-verlangen nicht erfaßt«
XX o, 1.« In der Sache selbst stollt das Berufungsgericht fest, daß der Klägerin die umstrittenen Patente zustehen„ Die Klägerin habe bewiesen, daß ihr inzwischen verstorbener Ehemann diese Patente durch mündliche Erklärung auf sie übertragen habe«.
Das Berufungsgericht ist auf Grund einer eingehenden Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und des Ergebnisses der von ihm veranstalteten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß Pl^mp, teilweise in Gegenwart der Klägerin, im Zuge der Verhandlungen über den Abschluß des Lizenzvertrages mit der Firma
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CfllB SoAo den Zeugen Dr* Po®, Wij
und N|®® erklärt habe, die Hechte an der Erfindung dee Schraubenbaukastens sollten der Klägerin zustehen, und zwar die Patente seihst und deren Auswertung in vollem Umfang«, Wie das Berufungs-gericht ausfuhrt, folgt daraus nach der Lebenserfahrung, daß P1®®|^B entsprechende Erklärungen bereits zeitlich vorher der Klägerin selber gegenüber abgegeben hat«. Dadurch, spätestens aber mit den Erklärungen gegenüber den drei Schweizer Zeugen Dr, Po®, E®® und Y/i®®® in Gegenwart der Klägerin, die diesen seinen Erklärungen nicht widersprochen habe, habe ?1®H® die Hechte an den Patenten auf die Klägerin übertragene Der Grundsatz der formlosen Übertragbarkeit gelte auch hinsichtlich der ausländischen Patente«, Die Annahme einer bloß schuldrechtliehen Verpflichtung zu einer erst späteren Übertragung widerspreche dem V/ortlaut der von den Zeugen wiedergegebenen Erklärungen Pi^BHHB* insbesondere seiner Mitteilung an N®®p, daß der Schraubenbaukasten “Charlotte gehört"«, Die Annahme eines bloßen Verpflichtungswillens bei Plagemann sei auch wenig sinnvoll, da ein eigentlicher formeller Übertragungsakt für den Übergang von Patentrechten nicht erforderlich sei und ?1®®|® wegen seines schweren Leidens an einer sofortigen Vollziehung der Zuwendung an die Klägerin habe gelegen sein müssen. Hatte er sich damals nur zu einer späteren Übertragung verpflichten wollen, so hätte auch kein Grund bestanden, diese seine Absicht den Direktoren der C®®® SoA«, gegenüber so ausdrücklich zu betonen» Y/enn Pl^B^^ft auch weiterhin nach
ja
i
i
12
außen als Inhaber der Patentrechte aufgetreten sei, so sei dies im Oeschäftsleben unter Eheleuten nichts Außergewöhnliches»
IIIo Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen konnte die Revision keinen Erfolg haben*
Io Wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß Plagemann, teilweise in G-egenwart der Klägerin, den Zeugen Dr, Poflfe WiH^V und Nflllfe
erklärt hat, die Rechte an der Erfindung des Schraubenbaukastens sollten der Klägerin zustehen, und zwar die Patente selbst und deren Auswertung, die Folgerung gezogen hat, er habe entsprechende Erklärungen bereits vorher der Klägerin selbst gegenüber abgegeben, so entspricht das natürlicher und verständiger Würdigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhaltso Ob sich das Berufungsgericht dabei zu Recht oder, wie die Revision meint, zu Unrecht, auf einen bestehenden Satz der Lebenserfahrung bezogen hat, kann auf sich beruhen« Es handelt sich hier, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, um eine "indizieHe” Y/ertung der von Iif^p abgegebenen Erklärungen und der Umstände, unter denen er die Erklärungen abgegeben hat«. Eine solche Wertung ist auch dann zulässig, wenn dafür ein anerkannter Satz der Lebenserfahrung nicht angeführt werden leann; es genügt, wenn sie der Lebenserfahrung nicht widerspricht*
2* Ist hiernach in tatsächlicher Hinsicht davon
- 13
auszugehen, daß die Patente zeitlich
vor den Unterredungen mit den vorgenannten Zeugen auf die Klägerin übertragen hatte, so kann dahingestellt bleiben, ob der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, daß die Übertragung spätestens mit den Erklärungen erfolgt sei, die Pl^|mp bei diesen Unterredungen abgegeben hat» Auf die hierzu vorgebrachten Rügen der Revision brauchte daher nicht eingegangen zu werden,
3» Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung über den Inhalt der erwähnten Erklärungen unter Prozeßverstoß
gewonnene Auch insoweit kann ihr indes nicht gefolgt werden«
a) Die Revision möchte die Bekundung des Zeugen dahin verstehen, der Zeuge habe
Erklärung so aufgefaßt, daß nur die Absicht geäußert habe, die Patente an die Klägerin zu Übertragen0 Damit setzt sie sich jedoch in unzulässiger Weise in Widerspruch zu der Würdigung, die die Aussage im Berufungsurteil gefunden hat« Es lag für das Berufungsgericht durchaus im Rahmen freier Beweiswürdigung, wenn es der Aussage des Zeugen Y/ich-raann insoweit keinen sonderlichen \Jert zu demaß und hier der Aussage des Zeugen den Vorzug gab,
der sich zu dem in Rede stehenden Punkt klarer aus-gedrückt hatte» Entsprechendes gilt, soweit die Revision bemängelt, daß der Zeuge EfllB den genauen Wortlaut der Erklärung PlM^K nicht hat angeben
H
können« Für die Annahme, das Berufungsgericht hahe, v/ie die Revision meint, die Aussagen der Zeugen
und EBB insoweit übersehen, fehlt jeder
Anhalt«
b) Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die erbetene Vernehmung der Zeugen Wa^, Hfl® und Rechtsanwalt sowie
die erneute Vernehmung des Zeugen Wichmann unter Gegenüberstellung mit Rechtsanwalt S*® abgelehnt«
V/aag war als Zeuge dafür benannt worden, daß Dr« Po®P ihm als Beauftragten des Beklagten bei einer Unterredung im Sommer 1959 erklärt habe, von einer Schenkung wisse er nichts, von einer Übertragung der Rechte an die Klägerin sei niemals die Rede gewesen, den Aktenvermerk halte er für eine Gefälligkeit« Die Ablehnung dieses Beweiserbietens ist jedoch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß Dr» Po® dem Zeugen Wa® erklärt hat, er wisse von einer Schenkung nichts, von einer Übertragung der Rechte an die Klägerin sei niemals die Rede gewesen« Anschließend heißt es in dem angefochtenen Urteil,
Dr« Po* habe bekundet, er habe sich gegenüber
sehr vorsichtig ausgedrUckt, da ihm bekannt geworden sei, daß zwischen der Witwe und der geschiedenen Frau Pl®®^® Differenzen bestanden hatten« Das sei verständlich» Wie recht er mit einer solchen Zurückhaltung gehabt hätte, erhelle daraus, daß sich Wa®jjff&r sehr zweifelhaften Methode des
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heimlichen Mitschneidens des Gespräches mit Hilfe eines Tonbandgerätes bedient habe» Das Berufungsgericht hat hiernach die von ihm als richtig unterstellten Tatsachen, für die Wap als Zeuge benannt v/orden war, als unerheblich behandelte Das ist verfahrensrechtlich zulässig und bedeutet entgegen der Meinung der Revision keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung«, Das Berufungsgericht hat allerdings die weiter in das Wissen des Zeugen Wa^ gestellte Behauptung, Dr« Po® habe den Aktenvermerk als eine Gefälligkeit bezeichnet, nicht besonders erwähnt0 Entscheidungserhebliche Bedeutung kommt dem aber nicht zu, da diese Behauptung ihrem sachlichen Gehalt nach ersichtlich von der ausdrücklichen Unterstellung mitumfaßt wird und das angefochtene Urteil auch nicht erkennen läßt, daß das Berufungsgericht sie von der Unterstellung habe ausnehmen wollen» Auf die Frage, ob das Berufungsgericht den Beweisantritt durch Benennung des Zeugen Wa® zu Recht als verspätet bezeichnet hat, brauchte nicht eingegangen zu werden, da der Beweisantritt sachlich beschieden worden ist»
Aus den gleichen Erwägungen ist auch die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Ku^|B und Rechtsanwalt S®| verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat die in das Wissen dieser Zeugen gestellte Behauptung, der Zeuge Wi4®HH® im März 1959 erkläx't, ?1®|®® habe nur einmal bei einem Gespräch in L^®HP erklärt, der Schraubenbaukasten solle einmal der Klägerin gehören, mit der Begründung als unerheblich bezeichnet, es komme nicht
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entscheidend darauf an, was der Zeuge "bei der privaten Befragung durch eine Partei oder deren Vertreter erklärt habe» Mancherlei Gründe könnten ihn dabei zur Zurückhaltung oder sogar zu einer nicht zutreffenden Darstellung bewogen haben» Entscheidend sei die Aussage des Zeugen vor Gericht»
Auch hier liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor: Das Berufungsgericht hat die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen (stillschweigend) als richtig unterstellt und sie aus sachlichen Gründen für unerheblich erachtet»
Zu Unrecht meint die Revision in diesem Zusammen hang ferner, Wafl, und Rechtsanwalt
hätten jedenfalls deshalb vernommen werden müssen, weil sich alsdann möglicherweise die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen geändert haben würde» Die Revision beachtet indes nicht, daß das Berufungsgericht die Tatsachen, die Wa^, und Rechtsanwalt SflHP bekunden
sollten, als richtig unterstellt hat und mithin bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Zeugen von der gleichen Sachlage ausgegangen ist, die gegeben gewesen wäre, wenn es auch die Zeugen V/a0, und Rechtsanwalt SfllB
vernommen hätte und diese die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bei ihrer Vernehmung wahrgehalten hatten» Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungs gericht die Bekundung des Zeugen Dr» Fo®| verwertet hat, er habe sich dem Zeugen Wa^) gegenüber sehr
vorsichtig ausge&rüekt , her Zeuge WiflH^.hat
allerdings hei seiner Vernehmung vom 29. November 1962 bekundet, er »»halte es für unmöglich11, daß er gegenüber Bechtsanwalt ßfHP damals die Vorgänge anders als bei seiner gerichtlichen Vernehmung
Berufuhgsgerieht jedoch nicht dasu, Eeehisanwalt
dieser beugen gleet ell ten Inhalt des Gespräche mit seiner vorerwähnten Bemerkung nicht schlechthin abgestritten, sondern damit lediglich zu dem Ausdruck
nicht diesen Inhalt gehabt haben könne * Bin Widerspruch zwischen seiner Bekundung und dem in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Inhalt des Crespräche, der mogl ichervyeise Büoksohlüsse auf ’seine Glaubwürdigkeit hätte zulassen können, ist daher nicht gegeben«, "
:;: 4o Schließlich Wehrt' sich die Kevi sion gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei unter Eheleuten im GCschäftsleben nichts Außergewöhnliches, wenn der Ehemann weiterhin als Inhaber eines an seine
der Gleichberechtigung werde im Wirtschaftsleben sorgfältig darauf geachtet, welchem Ehegatten die Hechte zuständen, Uber die verfügt werden solle. Auch hiermit konnte die Eevision jedoch keinen Br folg haben.
geschildert habe. Auch dieser Umstand nötigte das
smm und
als ZeugenÜbe# ihr Gespräch mit zu vernehmen, W hat den in das Wissen
gebracht, daß das Gespräch nach seiner Erinnerung
Ehefrau veräußerten Hechtes auftretes seit Einführung
Das Berufungsgericht hatte in Kalmen der Beweisvmrdigtuag die unterbliebene Umschreibung der Patente als einen Urnetand zu werten, der möglicherweise gegen die von der Klägerin behauptete Übertragung. der Patente sprechen konnte» Wenn es dabei in tat richterlicher Würdigung des-festgestellten Sachverhalts zu der.Auffassung■,gelangt;ist, der Annahme, ’habe' die -Patente' auf die Klägerin
übertragen, stehe nicht entgegen, daß er weiterhin nach außen hin als deren Inhaber auf getreten sei, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Der Meinung der Revision, die Bemerkung des angefochtenen Urteils, so etwas sei im Geschäft sieben unter Eheleuten nichts Außergewöhnliches, widerspreche Jeder wirtschaftlichen Lebenserfahrung, vermochte der Senat nicht beizutreteh* Es mag zutreffen, dai seit Binführung der dleichberech-t igung. der f rage ^der. Inhaberschäft ah Rechten im. V erhältniszwischen:;: Eheleuten/ besondere Sorgfalt zugewendet wird i Bas schließt aber keineswegs aus, dai der eine Bhbgatte, zu demal der im oeechäft sieben stehende Ehemann, nach außen hin weiter als Inhaber eines von ihm auf den anderen Ehegatten Übertragenen Hechts auf tritt* Der von der Revision vermißten fest*-Stellung, daß die Klägerin ihren Ehemann ermächtigt habe, für sie aufzutreten, bedurfte es unter diesen Umständen, nicht *
IV * Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob in der Übertragung der Patente an die Klägerin eine Schenkung oder ein Entgelt für geleistete Dienste zu sehen ist* für den erstgenannten Pall verneint das Berufungsgericht,
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daß der Beklagte die Voraussetzung des § 2287 BGB dargetan habe« Gegen diesen Teil der Urteilsausführungen werden von der Revision keine Angriffe erhoben«
Da nach alledem die Rügen der Revision unbegründet und auch im übrigen keine Rechtsfehler des Berufungsurteils zu erkennen sind, war die Revision zurückzuweisen« Die Kosten des Revisionsrechtszuges waren gemäß § 97 Abs« 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen«
Rastelski Spreng Spengler
Claßen
Schneider