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BGH · la ZK 32/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZK 32/63

a) Die Anmeldeunterlagen eines französischen Patentes sind jedenfalls von dem Zeitpunkt ah öffentlichen Druckschriften im Sinne des § 2 PatG gleichzustellen, zu dem die Erteilung des Patentes im Bulletin Officiel de la Propriete Industrielle bekanntgemacht worden ist. August 1953 beim Deutschen Patentamt angemeldet, aber erst nachträglich erteilt worden sind, nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden. Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche, bei der das aus Schleudertrommel, Antriebswelle und Antriebsmotor bestehende Schlcuder-aggregat in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell elastisch mittels Gummimetallbolzen aufgehängt ist, dadurch gekennzeichnet, daß.diese hängend angeordneten zylindrischen Bolzen, welche die gesamte, von dem Schleuderaggregat ausgehende Unwucht gegenüber dem Traggestell aufnehmen, so geformt sind, daß ihre Länge größer ist als ihr Durchmesser und daß die die Unwucht ausglcichende Wirkung durch die Anzahl der Gummimetallbol-zen bestimmt wird. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Nichtigkeitsklage der Klägerin abgewiesen, den Patentanspruch aber wie folgt klargestellt: Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche, bei der das aus Schleudertrommel, Antriebswelle und Antriebsmotor bestehende Schlcudcr-aggregat in.einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell elastisch mittels Gummimotall- bolzen getragen ist, dadurch gekennzeichnet, daß zylindrische Bolzen, welche die gesamte, von dem Schleuderaggregat ausgehende Unwucht gegenüber dem Traggestell aufnehmen, hängend angeordnet und so geformt sind, daß ihre Länge größer ist als ihr Durchmesser und daß die die Unwucht ausgleichende Wirkung durch die Anzahl der Gummimetallbolzen bestimmt wird. Die Klägerin hat frißt- und formgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents weiter verfolgt. Die Klägerin beruft sich auf vorveröffentlichte Druckschriften und auf offenkundige Vorbenutzungen, die im einzelnen in den Entscheidungsgründen abgehandelt werden, und vertritt den Standpunkt, daß dem Streitpatent Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe fehlten; außerdem sei der Gegenstand des Streit-patentes in Patenten mit älterer Priorität bereits geschützt. Das Strcitpatont betrifft eine Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche, bei der das Schleuder-aggregat, das im wesentlichen aus der Schleuder-trommel, der Antriebswelle und dem Antriebsmotor bcstoht, elastisch in dem Schleudergehäuse aufgehängt ist. A. Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe ist in der Patentschrift nicht ausdrücklich hervorgehoben. Sie ist jedoch aus den Vorteilen abzuleiten, die das Streitpatent zu erreichen sucht, und ergibt sich insbesondere aus den in der Streitpatentschrift bei den als vorbekannt bezeichneten Schlcuderäufhängungen aufgeführten Nachteilen, die zu beseitigen sich der Erfinder vorgenommen hat. Bie Aufgabe -des Streitpatents besteht nach der Patentschrift zunächst allgemein darin, das Gehäuse der Schleuder schwingungsfrei zu halten (vgl. Babei soll bei der Aufhängung eine gewisse Pendelfreiheit des starren Systems des Schlcuderaggregats erhalten bleiben, denn seine Aufhängung an stehend angeordneten Gummimetallbolzen, die auf Bruck beansprucht werden und lediglich als Gummipuffer wirken, wird wegen deren viel zu großen Seitensteifigkeit als nachteilig angesehen (vgl. Bei Gummimanschetten bestehe außerdem die Gefahr von Sinknickungen und Bissen, was das Schleuderaggregat zu dem Kreiseln bringen könne (vgl. Bei der gleichzeitigen Verwendung von Gummibändern und Gelenkscheiben sieht es der Erfinder als nachteilig an» daß zusätzliche Gclenkscheiben zur Aufnahme der Winkeländerung des Schlcudcraggrcgats vorgesehen sind (vgl. Zusammenfaesend liegt die Aufgabe des Streitpatenteo also darin, eine vereinfachte und sichere Konstruktion zur Aufhängung des Schleuderaggregats zu schaffen, bei der das Gehäuse der Schleuder dadurch schwingungsfrei gehalten wird, daß unter Aufrechterhaltung der Pendelfreiheit des elastisch aufgehängten Schleuderaggregats unerwünscht große Pcndelausschläge dieses Aggregats vermieden werden. B. Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die an sich bekannte elastische Aufhängung des Schleuderaggregats in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggcstell durch hängend angeordnete zylindrische Gummimetallbolzen zu bewirken. oo Vorständen werden, daß die Gummimetallbolzen allein - d.h. ohne zusätzlicheMittel - zur Aufnahme der von den Schleuderaggregat ausgehenden Unwucht gegenüber dem Traggectell bestimmt sind. Die Untersuchung im Nichtigkeitsverfahren, ob das Patent die in §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 PatG aufgestellten Schutzanforderungen erfüllt, erstreckt sich allein auf diesen Gegenstand und nicht etwa auf die Präge, ob auch eine derartige Aufhängung des Schleuderaggregats am Zwischenboden des Gehäuses durch das Patent geschützt ist. Eine Entscheidung über den Schutzu demfang, wie sie die Klägerin in der Berufungsschrift begehrt hat, kann demnach nicht erfolgen. Damit scheiden, was auch die Klägerin nicht verkannt hat, aus Rechtsgründen die bekanntgemachten Untorlagen der deutschen Patente Nr. 864 529, Die Patentschrift Nr. 864 529 selbst, die am Anmelde-tage des Streitpatents ausgegeben worden ist, ist nicht als neuheitsschädlich zu behandeln, weil der Anmcldetag des Streitpatents vor dem Inkraft-troten der Neufassung des § 32 der Verordnung über das Patentamt vom 1. November I960 ergibt sich, daß jedenfalls vom Zeitpunkt der Ausgabe des Bulletins, d.i. vom 14- Januar 1953 ab, die Allgemeinheit die Möglichkeit hatte, von dem Vorhandensein des französischen Patentes Kenntnis zu nehmen sov/ie seinen Inhalt durch Einsichtnahme beim französischen Patentamt odor durch Bestellung von Abschriften oder Fotokopien in Erfahrung zu bringen (vgl. BGHZ 18, 81, 89) für die Wertung ausgelegter, ungedruckter Unterlagen von deutschen Patentanmeldungen als öffentliche Druckschriften im Sinne des § 2 PatG aufgestellt worden sind, sind mithin auch bei den in Frankreich aucgelegten Unterlagen des französischen Patentes Nr. 1 020 671 gegeben. Der Umstand, daß, wie die Beklagte geltend gemacht hat, über die Einsichtnahme ein "Dossier" geführt und die Erteilung von Kopien vom Patentamt vermerkt wird, vormag die Gleichbehandlung mit öffentlichen Druckschriften nicht zu hindern. In welcher Phase des Patenterteilungsverfahrens die Auslegung erfolgte und ob sie vom Deutschen Patentamt oder von einer ausländischen Patent-erteilungsbehörde bewirkt wurde, war nach dem Inhalt des Gewohnheitsrechtssatzes gleichgültig. August 1953 bestehenden Gewdnheitsrechtssatz hat der erkennende Senat in den beiden vorerwähnten Entscheidungen ausgesprochen, daß ausgelegte Unterlagen solchen Anmeldungen nicht neuheitsschädlich entgegengehalten werden können, die vor dem 7. Da diese Voraussetzungen beim Stroit-patent gegeben sind, können ihm die ausgelegten Unterlagen des französischen Patentes Nr. 1 020 671 nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden» C. Die Konstruktionen von Wäsche- oder Trockenschleudem, die das Schlcuderaggregat am Gehäuse, am Zwischenboden des Gehäuses oder an der Wasserauffangschale mittels Gummibändern aufhängen und bei denen den Polgen der vom Schleuderaggregat ausgehenden Unr/ucht b) Bei der australischen Patentschrift Hr. 135 734 ist das aus Motor (10), Welle (11) und Trommel (14) bestehende Schlcuderaggregat an dem Zwischenrahmen (6) Aus Anspruch 4 der italienischen Patentschrift Nr. 469 326 ergibt eich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, daß die Schleuder auch ohne die Gelenkscheibe verwendet werden kann, denn der Anspruch 4 bezieht sich ausdrücklich auf die Lage dieser Scheibe und geht von zwei Arten unabhängiger elastischer Elemente aus. d) Bei dem Erfindungsgegenstand der TJSA-Patentschrift Nr. 2 130 160 erfolgt die Aufhängung des Schleuderaggregats mittels Gummibändern (29, 33) auf einem Rahmengestell (12) in Form einer Kardanaufhängung. o) Zu dieser Art der Trockenschleuder kann ferner auch diejenige nach der deutschen Patentschrift Nr. 601 194 gezählt werden, bei der die Trommelwelle (4) unten am Bodenteil (9) in einem Kugelgelenklager (6) und oben in einem glockenförmigen elastischen Bingkörper (12) gelagert ist, der auf einem Ständer (10)‘ sitzt. Wegen der Befestigung des Lagers (6) am Bodenteil (9) handelt es sich bei dieser Konstruktion nicht um ein frei-schwingcndes System, wie das beim Streitpatent der Pall ist. D. Dem Streitpatent stehen auch solche vorbekannten Konstruktionen nicht neuheitsschädlich entgegen, boi denen das Schleuderaggregat an biegsamen oder elastischen Drahtseilen oder Federn aufgehängt ist, wie das bei dem ÜS-Patent Nr. 1 960 950 (Fig.. Bei der deutschen Patentschrift Nr. 534 805 ist nicht einmal eine seitliche Bewegung des Schleuder-aggregats möglich, denn die Feder (c) wird von einem Bolzen geführt und ist in einem Gehäuse untergebracht, das mit dem Boden verschraubt ist. Die Klägerin räumt ein, daß die Eigendämpfung des Gummis zu demindest beim Durchlaufen der kritischen Drehzahl von Bedeutung ist (vgl. Die Aufhängung des Schleuderaggregats an Drahtseilen oder Metall-federn aber mindert nicht die Gefahr, daß das Schleuderaggregat an das Gehäuse anschlägt, weil Drahtseile und Stahlfedern nur eine geringe Dämpfung herbeiführen. Auf die ÜSA-Patentschri'ft Nr. 1 960 950 und die deutsche Patentschrift Nr. 534 805 ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung übrigens nicht mehr zurückgekommen. Die schweizerische Patentschrift Nr. 244 908 zeigt eine Zentrifuge, bei der das gesamte Gehäuse mitsamt der Trommel, T7elle und dem Motor an äußeren Säulen mittels Tragstangen aufgehängt ist, wobei die Trag- Diese Konstruktion unterscheidet sich vom Streitpatent dadurch, daß das gesamte Gehäuse der Zentrifuge federnd an äußeren Säulen aufgehängt wird. Bei ihr stellt sich nicht die spezielle Aufgabe des Streitpatentes, das äußere Gehäuse einer Trockcnschleuder gegen die von dem innen liegenden Schleudcraggregat ausgehenden Bewegungen abzusichern« Pig. 1 Be-zugszeichen 33), stehend angeordnet sind und nicht hängend, wie das beim Gegenstand des Streitpatents der Pall ist. Ein solches Gummielement ist so gebaut, daß es sich mit seinem einen Ende zunächst auf den Tragarm aufstützt, dann seitlich abknickt und nach unten hängt. Beansprucht wird das Gummielement dieser Vorbenutzung nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen nur in der Mitte auf Zug. An der mit dem Motor verbundenen Seite findet Schubbeanspruchung statt. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Schleuder der Firma C, ohne elastische Zwischenglieder (scheibenförmig gewundene Federn) in den Verkehr gelangt ist. Der Gegenstand des Streitpatents ist auch nicht identisch mit Patenten, die auf eine frühere Anmeldung zurückgehen (§4 Abs. 2 PatG). Ständen der deutschen Patentschriften Nr. 913 841» 867 838 und 908 127* Pie Klägerin hat denn auch in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich dieser Erfindungsgegenstände Identität mit dem Streitpatent nicht mehr behauptet. Entgegen <fer Meinung der Klägerin besteht aber auch keine Identität zwischen dem Gegenstand des Streitpatents und dem älter«» Patent Nr. 864 529« Dieses ältere Patent betrifft eine Schleuder» bei der Trommel und Motor mittels Gummibändern am Gehäuse aufgehängt sind. Der allgemeine Gedanke, Trommel und Motor einer Trockenschleuder mittels Gummibändern aufzuhängen, ist vorbekannt, wie bei der Erörterung der deutschen Patentschrift Nr. 733 669 aus dem Jahre 1943 bereits dargelegt ist. Da die Klägerin nicht behauptet hat» daß die Trockenschleudcm nach dem Streitpatent schlechtere Laufeigenschaften hätten als die vorbekannten Trockenschleudern, sind schon die Vorteile des Streitpatents in konstruktiver Hinsicht geeignet, den für ein Patent notwendigen technischen Fortschritt zu begründen. Gegenüber dem Erfindungsgegen-otand der deutschen Patentschrift Hr. 677 029» bei dem das Schleuderaggregat an Stahlfedern aufgehängt ist, besteht der Vorteil des Streitpatentee vor allen auch in der Verwendung von Gummimetallelementen. Daß der Erfinder des Streitpatentes die Vorteile im Erteilungsverfahren ursprünglich nicht besonders' hervorgehoben hat, wie die Klägerin behauptet, kann keine Rolle spielen. V. Der Neuerung nach dem Streitpatent kann auch die für ein Patent notwendige Erfindungshöhe nicht ab-gosprochen werden. Bei der Konstruktion nach der deutschen Patentschrift Nr. 677 02'9 ist das Schleuderaggrogat ausschließlich an senkrecht hängenden Schraubenfedem (8, 9 und 10) aufgehängt. Bor Ersatz dieser Pedorn durch zylindrische Gummi-metallbolsen, deren Länge größer ist als ihr Durch-messor, ergibt die Lösung nach dem Streitpatent. Dio Gummimetallelemente sind aber anders geformt und nicht ausschließlich hängend angeordnet, wie das beim Streitpatent der Fall ist. Die technische Entwicklung ist nicht den Weg gegangen, die bei der deutschen Patentschrift Kr. 677 029 aus den Jahre 1939 gezeigte Aufhängung an Metallfedern auf einfache Weise durch eine Aufhängung vermittels zylindrischer Gummimetallbolzen mit kleinen Durchmesser zu ersetzen* Vielmehr sind Konstruktionen gewählt worden, bei denen das Schleuder-aggregat an elastischen Pendelarmen, Hängern und Bändern aus Gummi angehängt wurde und' gleichzeitig durch weitere Elemente Vorsorge dagegen getroffen wurde, daß die durch die Unwucht ausgelösten Ausschläge des Schleuderaggregats durch Gelenkscheiben, FederSysteme, biegsame Scheiben, Gummiringe, Gummibänder oder Schwerscwicht^firJ?sam gedämpft wurden. Die tatsächliche Entwicklung auf dem Gebiet der Srockenschleudern zeigt, daß es nicht nahegelegen haben kann, die Schraubenfedern nach dem deutschen Patent Hr. 677 029 durch die einfachen Gummidemente zu ersetzen, wie es das Stroitpatent vorgeschlagen hat. Srotz der vielen Versuche auf dem Gebiete der elastischen Lagerung von Zentrifugen, wie sie sich aus den zahlreichen Entgegenhaltungen ergeben, ist niemand - auch nicht der Erfinder der sog. Dafür spricht auch, daß die Firma Sit -Sch Werke AG, die Inhaberin dos deutschen Patentes Kr. 677 029 mit Stahlfederauf-hüngung aus dem Jahre 1934, beim Übergang auf Gummi-Metallclemente im Jahre 1940 (deutsche Patentschrift !Ir. 867 838) die hängend angeordneten Stahlfedern durch nicht hängend angeordnete Gummimetallelemente ersetzt hat (Beschreibung Seite 2 Zeilen 56 - 61), also nicht zur Lehre des Streitpatentes gelangt ist. Der Erfinder dieses im Jahre 1950 angemeldeten französischen Patentes hat zwar die Aufhängung an Gummielementen vorgoschlagen, er ist jedoch nicht auf die einfache und in ihrer Einfachheit überfaschende Aufhängungs-form des Streitpatentes gekommen. Der Senat konnte entgegen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen auch nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Lehre, zur elastischen Lagerung von Schleuderaggregaten auf Zug beanspruchte Gummimetallbolzen zu verwenden, durch sonstige Vorveröffentlichungen nahegelegt gewesen sei. Daß durch diese Stelle der VDI-Richtlinien die im Streitpatent vorgeschlagene elastische Aufhängung des Schleuderaggregats einer Trockenschleuder als solche nicht nahegelegt worden ist, läßt sich nicht bezweifeln» Die zitierte Stelle war nach der Überzeugung des Senats aber auch nicht geeignet, mittelbar zur Lösung des Streitpatents zu führen, sondern lenkte vielmehr im Gegenteil davoneb. Auch wenn man diese Stelle nicht, wie es für den Durchschnittsfachmann in der Regel nahegelogen haben dürfte, dahin auslegt$M*daß: bei Wechselbelastungcn unter statischer Druckvoropannung nicht über 4 kg/cm2 dynamischer Zugbeanspruchung hinausgegangen werden dürfe, sondern wenn man mit dem gerichtlichen Sachverständigen annimmt, dem Durchschnittsfachmann sei damit als Faustregel die So ist die oben wiedergegebene Stolle aus den VDI-Richtlinien auf Seite 2d des Lexikons für technische Gummiwaren der Firma C Gummi-Werke, Ausgabe 1950, wörtlich abgedruckt. Auf die Prago, wann dieser Prospekt veröffentlicht worden ist, brauchte daher nicht eingegangen und es brauchten die von der Klägerin hierzu angebotenen Bev/eise nicht erhoben zu werden. könnte insoweit allenfalls die auf Seite 2 gezeigte Aufhängung eines Personenwagens sein« Per Durchschnitt of achmann konnte aus dieser eine Art Zerreiß-probe darstellenden Abbildung jedoch nur entnehmen, daß bei Beanspruchung in Huhelage großo Kräfte Uber derartige Gummielemente aufgebracht werden könnten« Eine weitergehende Anregung im Sinne der Lehre des Streitpatents ist ihm hierdurch nicht vermittelt worden. Der Durchschnittsfachmann konnte dieser Patentschrift mithin allenfalls entnehmen, daß auf Zug beansprucht werden könne, wenn das Gummielement mit einer Verankerungsplatte versehen werde. Überdies.ist der elastische Teil des Gummiblocks bei dieser Entgegenhaltung durch den Flansch so wesentlich verkürzt, daß die Länge wesentlich geringer ist als der Durchmesser. Bei einer Aufhängung des'Schleuderaggregats hätte somit eine unerwünscht große Seitensteifigkeit bestanden, so daß auch aus diesem Grunde die Lösung des Streitpatentes nicht nahegelegt war. Ob der britischen Patentschrift Nr. 499 414 aus cbm Jahre 1937 die Lehre zu entnehmen war, Gummimetall-teilc statisch auch auf Zug zu verwenden, kann dahinstehen.

Zitierte Normen: § 2 PatG
FirmaGehäuseAufhängungStreitpatentelastischStreitpatentsPatentschriftKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 Trockenschleuder
PatG § 2
a)	Die Anmeldeunterlagen eines französischen Patentes sind jedenfalls von dem Zeitpunkt ah öffentlichen Druckschriften im Sinne des § 2 PatG gleichzustellen, zu dem die Erteilung des Patentes im Bulletin Officiel de la Propriete Industrielle bekanntgemacht worden ist.
b)	Sie können jedoch Patenten, die vor dem 7. August 1953 beim Deutschen Patentamt angemeldet, aber erst nachträglich erteilt worden sind, nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden.
BGH, ürt. v. 21. Mai 1963 - la ZK 32/63
Deutsches Patentamt
 Ia ZR 32/63
Verkündet am 21. Mai 1963 Oechslor, Juotizangesteilte ala Urkundsbeamter der Geschäftcotolle
 Im Hamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssaehe
 der Firma Apparate- und Elektrn-K*> ainmotorenbau LI	&	Co.	KG,	I
Klägerin und Berufungsklägorin - vertreten durch? Rechtsanwalt Dr.	in	und
 Patentanwälte ‘ninl.-In«.	in
 und
Dipl.-In«.	in
 gegen
die Firma Röhert ®	,	H(	i,	Krs.	S
Beklagte und Berufungsbeklagte
- vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. _	ii.
, ,	i»	,	und
 Patentanwalt Diel.-Ing. Dr. jur. in
 hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesricbter Dr. Bock, Dr. Spreng,
 Dr. Löscher, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2. Hichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 29. März I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/icccn.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand $
Die Beklagte iot Inhaberin des am 26. Januar 1955 angetnoldeten Deutschen Bundespatentes Nr. 970 210, dao eine Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche betrifft. Das Patent ist mit folgendem Patentanspruch erteilt worden:
Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche, bei der das aus Schleudertrommel, Antriebswelle und Antriebsmotor bestehende Schlcuder-aggregat in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell elastisch mittels Gummimetallbolzen aufgehängt ist, dadurch gekennzeichnet, daß.diese hängend angeordneten zylindrischen Bolzen, welche die gesamte, von dem Schleuderaggregat ausgehende Unwucht gegenüber dem Traggestell aufnehmen, so geformt sind, daß ihre Länge größer ist als ihr Durchmesser und daß die die Unwucht ausglcichende Wirkung durch die Anzahl der Gummimetallbol-zen bestimmt wird.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Nichtigkeitsklage der Klägerin abgewiesen, den Patentanspruch aber wie folgt klargestellt:
Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche, bei der das aus Schleudertrommel, Antriebswelle und Antriebsmotor bestehende Schlcudcr-aggregat in.einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell elastisch mittels Gummimotall-
 
bolzen getragen ist, dadurch gekennzeichnet, daß zylindrische Bolzen, welche die gesamte, von dem Schleuderaggregat ausgehende Unwucht gegenüber dem Traggestell aufnehmen, hängend angeordnet und so geformt sind, daß ihre Länge größer ist als ihr Durchmesser und daß die die Unwucht ausgleichende Wirkung durch die Anzahl der Gummimetallbolzen bestimmt wird.
Die Klägerin hat frißt- und formgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents weiter verfolgt. Die Klägerin beruft sich auf vorveröffentlichte Druckschriften und auf offenkundige Vorbenutzungen, die im einzelnen in den Entscheidungsgründen abgehandelt werden, und vertritt den Standpunkt, daß dem Streitpatent Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe fehlten; außerdem sei der Gegenstand des Streit-patentes in Patenten mit älterer Priorität bereits geschützt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurttckzu-v/eisen.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten nebst zwei Ergänzungsgutachten von Professor Dr.-Ing.
Ki	, A	eingeholt. Der gerichtliche
 Sachverständige hat seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Er hat des weiteren noch Aufzeichnungen über von ihm vor-genommene Untersuchungen von Aufhängeelementen
 
vorgelegt. Die Beklagte hat Privatgutachten von Professor Dr.-Ing. Tr	D	., Prof.
Dr.-Ing. Ko	,	Ka	,	und	Direktor	Dr.-Ing.
W	B	,	K -De , eingereicht. Die Klägerin
 hat Privatgutachten von Prof. Dipl.-Ing. Kr ,
MI , und Prof. Dr.-Ing. Gl , St	y	vorge-
legt.
Dio Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt.
Entscheidungsgründe s
I.	Das Strcitpatont betrifft eine Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche, bei der das Schleuder-aggregat, das im wesentlichen aus der Schleuder-trommel, der Antriebswelle und dem Antriebsmotor bcstoht, elastisch in dem Schleudergehäuse aufgehängt ist. Die Strcitpatentschrift erwähnt als Aufhängcarten die Aufhängung in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell und die Aufhängung an einem Zwischenboden des Gehäuses.
A.	Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe
 ist in der Patentschrift nicht ausdrücklich hervorgehoben. Sie ist jedoch aus den Vorteilen abzuleiten, die das Streitpatent zu erreichen sucht, und ergibt sich insbesondere aus den in der Streitpatentschrift bei den als vorbekannt bezeichneten Schlcuderäufhängungen aufgeführten Nachteilen, die zu beseitigen sich der Erfinder vorgenommen hat.
 
Beim Betrieb von Trockenschleudern für Wäsche entstehen infolge der ungleichmäßigen Beladung der Trommel mit Wäsche sog. Unwuchten. Biese können eich auf das Gehäuse auswirken, insbesondere zu Anschlägen de3 Schleuderaggregats an das Gehäuse führen. Bas ist unerwünscht. Bas Gehäuse der Schleuder soll ruhig stehen. Bie Aufgabe -des Streitpatents besteht nach der Patentschrift zunächst allgemein darin, das Gehäuse der Schleuder schwingungsfrei zu halten (vgl. Patentbeschreibung S. .2 Zeilen 34 bis 40 und 45 bis 48). Babei soll bei der Aufhängung eine gewisse Pendelfreiheit des starren Systems des Schlcuderaggregats erhalten bleiben, denn seine Aufhängung an stehend angeordneten Gummimetallbolzen, die auf Bruck beansprucht werden und lediglich als Gummipuffer wirken, wird wegen deren viel zu großen Seitensteifigkeit als nachteilig angesehen (vgl.
 S. 1 Zeilen 9 bis 18). Andererseits soll auch eine zu große Pendelfreiheit des Schleuderaggregats vermieden werden. Bie Streitpatentschrift bezeichnet eine elastische Aufhängung an hängend angeordneten langen- dünnen GnzmibMndem wegen der zu geringen Seitensteifigkeit als nachteilig, weil die Gummibänder gegenüber der unerwünscht großen Pondeibewegung keine Widerstandskraft und keine Bämpfung böten (vgl. S. 1 Zeilen 19 bis 28). Auch eine Aufhängung unter Zwischenschaltung von Spiralfedern und schlauchartigen Gummimanschetten wirke nicht dämpfend, bzw. führe zu einer verringerten Bämpfung. Bei Gummimanschetten bestehe außerdem die Gefahr von Sinknickungen und Bissen, was das Schleuderaggregat zu dem Kreiseln bringen könne (vgl.
 
 S. 2 Zeilen 3 bis 14). Bei der gleichzeitigen Verwendung von Gummibändern und Gelenkscheiben sieht es der Erfinder als nachteilig an» daß zusätzliche Gclenkscheiben zur Aufnahme der Winkeländerung des Schlcudcraggrcgats vorgesehen sind (vgl. S. 1 Zeilen 28 bis 36). Die Zielsetzung der Streitpotentschrift, die Konstruktion zu vereinfachen (vgl. S. 2 Zeilen 40 bis 42), läßt weiter die Aufgabe erkennen, die elastische Aufhängung de3 Schleuderaggregate zu vereinfachen. Zusammenfaesend liegt die Aufgabe des Streitpatenteo also darin, eine vereinfachte und sichere Konstruktion zur Aufhängung des Schleuderaggregats zu schaffen, bei der das Gehäuse der Schleuder dadurch schwingungsfrei gehalten wird, daß unter Aufrechterhaltung der Pendelfreiheit des elastisch aufgehängten Schleuderaggregats unerwünscht große Pcndelausschläge dieses Aggregats vermieden werden.
B.	Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die an sich bekannte elastische Aufhängung des Schleuderaggregats in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggcstell durch hängend angeordnete zylindrische Gummimetallbolzen zu bewirken. Diese Gummimetall-bolzcn sollen so geformt sein, daß ihre Länge größer ist als ihr Durchmesser. Von diesen Gumrai-wotallholzen heißt es in der Patentschrift» daß sie "die gesamte von dem Schleuderaggregat ausgehende Unwucht gegenüber dem Traggestell auf nehmen" (S. 2 Zeilen 19 bis 21 und 108 bis 110). Dieso Y/irkungs-angabe, die auf den ersten Blick das zu dem Ausdruck bringt, was die Erfindung zu erreichen strebt, muß
 
oo Vorständen werden, daß die Gummimetallbolzen allein - d.h. ohne zusätzlicheMittel - zur Aufnahme der von den Schleuderaggregat ausgehenden Unwucht gegenüber dem Traggectell bestimmt sind. In diesem Sinne hat die Beklagte im Erteilungsverfahren diese Angabe verstanden (vgl. die Eingabe vom 3. September 1957 S. 2 und 3, wo die Aufnahme dieser Angabe in den Patentanspruch verlangt v/ird). Auch im vorliegenden JTichtigkoitßverfahren will die Beklagte diese Angabe in diesem Sinne verstanden wissen (vgl. den Schriftsatz vom 23. Dezember 1961 S. 2,
4. Abs. und vom 11. August 1962 S. 6). Die Worte ’’welche die gesamte Unwucht auf nehmen" bringen das klar genug zu dem Ausdruck. In ihnen ist ein Merkmal der Erfindung und nicht nur eine Umschreibung des Erfolges der Erfindung zu sehen. Die Patentschrift umschreibt die Lösung der Aufgabe weiter damit, daß die die Unwucht ausgleichende Wirkung durch die Anzahl der verwendeten Gummimetallbolzen bestimmt wird (vgl. S. 2 Zeilen 23 bis 25 und 112 bis 115).
Die Patentinhaberin selbst hat dieses Merkmal im Erteilungs vor fahren mehr oder weniger als Selbstverständlichkeit bezeichnet (vgl. die Eingabe vom 8. Mai 1956 S. 2). Diese Umschreibung bringt nur zu dem Ausdruck, daß eine ausreichende Anzahl von Gummimetallbolzen vorhanden sein muß, um die die Unwucht ausglcichendc Wirkung zu erzielen, stellt aber die genaue Zahl im Einzelfall dem Fachwissen anheim. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt, daß der Durchschnittsfachmann zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents in der Lage war, die Aufgabe der zahlenmäßigen Bemessung ohne
 
weiteres zu lösen (vgl. S. 4 am Ende des 2. Absatzes dos schriftlichen Sachverständigengutachtens).
Die Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe besteht demnach in der Kombination folgender Herkmale:
a)	elastische Lagerung des Schleuderaggregats in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell
b)	ausschließlich vermittels Gummimetallbolzen in genügender Zahl, die
c)	hängend angeordnet und
d)	zylindrisch sind und deren Länge größer ist als ihr Durchmesser.
C) Diese in dem einzigen Patentanspruch des Streitpatents aufgeführten Merkmale umschreiben den Gegenstand des Patentes Nr. 970 210. Die Untersuchung im Nichtigkeitsverfahren, ob das Patent die in §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 PatG aufgestellten Schutzanforderungen erfüllt, erstreckt sich allein auf diesen Gegenstand und nicht etwa auf die Präge, ob auch eine derartige Aufhängung des Schleuderaggregats am Zwischenboden des Gehäuses durch das Patent geschützt ist. Letzteres ist eine Präge des Schutzu demfanges, über die im Nichtigkeitsverfahren nicht zu entscheiden ist. Eine Entscheidung über den Schutzu demfang, wie sie die Klägerin in der Berufungsschrift begehrt hat, kann demnach nicht erfolgen.
 
II.	Der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Anspruch des Streitpatents ist neu; er ist durch keine der Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen.
A. Da das Stroitpatent vor dem 7. August 1953 ange-meldct worden ist, kommt ihm die gewohnheitsrechtliche Vergünstigung für vor dem 7. August 1953 angcmeldete Patente zugute, wonach ausgelegte Unterlagen von bekanntgemachten Patentanmeldungen nicht als neuheitsschädlich im Sinne von § 2 PatG gelten (BGHZ 18, 81, 92; 37, 219 ff = GRUR 1962, 642).
Damit scheiden, was auch die Klägerin nicht verkannt hat, aus Rechtsgründen die bekanntgemachten Untorlagen der deutschen Patente Nr. 864 529,
867 338 und 913 841 sowie der Patentanmeldung T 4 664 VII 8 d bei der Neuheitsprüfung aus. Die Patentschrift Nr. 864 529 selbst, die am Anmelde-tage des Streitpatents ausgegeben worden ist, ist nicht als neuheitsschädlich zu behandeln, weil der Anmcldetag des Streitpatents vor dem Inkraft-troten der Neufassung des § 32 der Verordnung über das Patentamt vom 1. August 1955 (BGBl I,
 714) liegt und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt der Anmeldetag als Einheit betrachtet wurde mit der Polge, daß Tatsachen, die an diesem Tage eingetreten sind, nicht als neuheitsschädlich in Betracht kommen, RGZ 101, 36; RG MuW 1936, 169; vgl. auch Reimer, Patentgesetz 2. Aufl. § 2 Änm. 3;
10 -
Bcnkard, Patentgasetz, 4. Aufl. § 2 Rdn. 2; Busse, Patentgesetz,2. Aufl. § 2 Anm. 2 S. 101 f; Hagen, GRUR 1959, 1.
B. Entgegen der Meinung der Klägerin scheidet aber auch die französische Patentschrift Nr. 1 020*671 aus RcchtsgrUnden als neuhcitsscfaädlich aus.
Dieses französische Patent v/urde am 22. Juni 1950 angemcldct und am 19. November 1952 erteilt. Die Veröffentlichung der Patentschrift erfolgte am 9. Februar 1953, also nach der Anmeldung des Streitpatentes. Die Erteilung des Patentes v/urde jedoch schon vorher, nämlich in Hr. 3 577 des Bulletin Officiel de la Propri&tfc Industrielle vom 20. November 1952, ausgegeben am 14. Januar 1953, bekanntgemacht. Aus einer von der Klägerin zu den Akten überreichten Auskunft des Directeur de lfInstitut National de la Propri&tfe Industrielle in Paris vom 2. Dezember I960 und einer von der Beklagten überreichten Stellungnahme des Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Markenrecht der Universität München vom 7. November I960 ergibt sich, daß jedenfalls vom Zeitpunkt der Ausgabe des Bulletins, d.i. vom 14- Januar 1953 ab, die Allgemeinheit die Möglichkeit hatte, von dem Vorhandensein des französischen Patentes Kenntnis zu nehmen sov/ie seinen Inhalt durch Einsichtnahme beim französischen Patentamt odor durch Bestellung von Abschriften oder Fotokopien in Erfahrung zu bringen (vgl. dazu auch
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 Rhcinfelder, GRUR 1957» 306 ff). Die Voraussetzungen» die in der neueren Rechtsprechung (vgl. BGHZ 18,
 81, 89) für die Wertung ausgelegter, ungedruckter Unterlagen von deutschen Patentanmeldungen als öffentliche Druckschriften im Sinne des § 2 PatG aufgestellt worden sind, sind mithin auch bei den in Frankreich aucgelegten Unterlagen des französischen Patentes Nr. 1 020 671 gegeben. Gemäß der erwähnten neueren Rechtsprechung, die sich nicht auf ausgolegte Unterlagen deutscher Patentanmeldungen beschränkt, sondern die auch auf im Ausland ausgelcgte Patentunterlagen anzuwenden ist (vgl. dazu auch Benkard, Patentgesetz, 4. Aufl. Rdn. 17 zu § 2 PatG m.w.Nachw.), sind die Unterlagen des französischen Patentes Nr. 1 020 671 daher jedenfalls vom 14* Januar 1953 ab einer öffentlichen Druckschrift gir»>uT.mvhw‘<ii>ri di-Ss^r. Zeitpunkt aber liegt vor dem Anmeldetag des Streitpatents.
Der Umstand, daß, wie die Beklagte geltend gemacht hat, über die Einsichtnahme ein "Dossier" geführt und die Erteilung von Kopien vom Patentamt vermerkt wird, vormag die Gleichbehandlung mit öffentlichen Druckschriften nicht zu hindern. Es genügt, daß die Schriftwerke zur Vervielfältigung und Verbreitung in der Öffentlichkeit geeignet, bestimmt und zugelassen sind.
Obwohl demnach die ungedruckten Unterlagen des französischen Patentes Nr. 1 020 671 neuheitsschädliches Material darstellen könnten, haben sie im Streitfall unberücksichtigt zu bleiben. Bis zu dem
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7. August 1953 hatte» wie oben bereits dargelegt» gev/ohnheitsrechtlicli der Rechtssatz Geltung, daß ausgelegte Unterlagen von Patentanmeldungen nicht neuhcitscchädlich seien (vgl. BGHZ 18, 81, 92 ff;
 37, 219 ff). Dieser Rechtssatz galt auch bezüglich der ausgelegten Unterlagen ausländischer. Patente.
In welcher Phase des Patenterteilungsverfahrens die Auslegung erfolgte und ob sie vom Deutschen Patentamt oder von einer ausländischen Patent-erteilungsbehörde bewirkt wurde, war nach dem Inhalt des Gewohnheitsrechtssatzes gleichgültig. Er galt somit auch für die aufgrund der Bekanntmachung von der Erteilung eines französischen Patentes der Öffentlichkeit zugänglich gev/ordenen Patentunterlagen. Im Hinblick auf diesen bis zu dem 7. August 1953 bestehenden Gewdnheitsrechtssatz hat der erkennende Senat in den beiden vorerwähnten Entscheidungen ausgesprochen, daß ausgelegte Unterlagen solchen Anmeldungen nicht neuheitsschädlich entgegengehalten werden können, die vor dem 7. August 1953 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden sind, aber erst nach diesem Stichtag zur Patenterteilung . geführt haben. Da diese Voraussetzungen beim Stroit-patent gegeben sind, können ihm die ausgelegten Unterlagen des französischen Patentes Nr. 1 020 671 nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden»
C.	Die Konstruktionen von Wäsche- oder Trockenschleudem, die das Schlcuderaggregat am Gehäuse, am Zwischenboden des Gehäuses oder an der Wasserauffangschale mittels Gummibändern aufhängen und bei denen den Polgen der vom Schleuderaggregat ausgehenden Unr/ucht
 
durch zusätzliche Mittel wie Gummiringe, Gelenkscheihen, biegsame Scheiben und horizontal angeordnete Gummibänder oder durch besondere Gewichte begegnet worden soll, unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht vom Gegenstand des Streitpatentes. Bei diesem ist das Schleuderaggregat allein an den Gumminotallbolzen am Traggestell aufgehängt,und es werden koine zusätzlichen dämpfenden Elemente ver-1 wendet. Beim Streitpatent übernehmen diese Gummi-nctallbolzen sowohl die federnde Aufhängung des Schlcudcraggregato und damit die auf der elastischen Verformungsfähigkeit beruhende Eindämmung der Erschütterungen als auch die - insbesondere beim Durchfahren des Resonanzbereiches zweckmäßige -zusätzliche Y/erkst of f dämpfung. Dadurch wird die Konstruktion bedeutend vereinfacht. Somit scheiden folgende Druckschriften als neuheitsschädlich aus:
a)	Die deutsche Patentschrift Hr. 735 669s Beim Ge-
genstand dieser Erfindung sind der Motor und die Welle mit der	Summipcndelarmcn	(d)	an
 der Wasscrauffangschale (b) aufgehängt. An letzterer ist über Arme (o, p) ein Gummiring (n) befestigt, der starke Pendelbewegungen der Tremmel verhüten und die Trommelachse wieder in die Mittelstellung leiten soll (vgl. Beschreibung S. 2 Zeilen 61
bis 97).
b)	Bei der australischen Patentschrift Hr. 135 734 ist das aus Motor (10), Welle (11) und Trommel (14) bestehende Schlcuderaggregat an dem Zwischenrahmen (6)
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des Gehäuses mittels elastischer Hänger (26) aufgehängt; woraus diese Hänger bestehen sollen, ist nicht gesagt. Der Motor (10) wird außerdem mittig auf einer nachgiebigen (flexible) Scheibe (16) abge-stütsät (Beschreibung Spalte 4 Abs. 2 und in Patentzeichnung Fig. 3 der gesprenkelte Ring ohne Bezugs-zcichen). Die biegsame Scheibe soll Winkelbcwcgungen gestatten, v/Uhrend die Hänger transversale Bewegun-gen erlauben sollen (Beschreibung Spalte 3 Abs. 4).
c)	Bei der deutschen Patentschrift Hr. 829 879 und der auf diese zurückgehenden italienischen Patentschrift Nr. 469 326 und der belgischen Patentschrift
 Nr. 488 247 ruht der Motor (c) auf einer Gelenk-schcibe (d), die aus Guimni mit Gewebeeinlagen besteht (Kardy-Scheibe). Diese ist auf einem Tragring (e) gelagert, der an Gummibändern (f) am Gehäuse (g) aufgehängt ist (vgl. S. 2 Zeilen 46 bis 57 derdeutschen Patentschrift Nr. 829 879). Aus Anspruch 4 der italienischen Patentschrift Nr. 469 326 ergibt eich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, daß die Schleuder auch ohne die Gelenkscheibe verwendet werden kann, denn der Anspruch 4 bezieht sich ausdrücklich auf die Lage dieser Scheibe und geht von zwei Arten unabhängiger elastischer Elemente aus.
d)	Bei dem Erfindungsgegenstand der TJSA-Patentschrift Nr. 2 130 160 erfolgt die Aufhängung des Schleuderaggregats mittels Gummibändern (29, 33) auf einem Rahmengestell (12) in Form einer Kardanaufhängung.
Es handelt sich also in der praktischen Wirkung um
 
zwei hintereinander geschaltete Aufhängeelemente» wobei Bänder und nicht zylindrische Körper benutzt werden. Die auftretende Vibration kann außerdem durch ein Stabilisierungsgewicht (52) begrenzt werden, an dessen Stelle auch elastische Bänder (116) treten können, die die Bewegungen des Stabilisierungo-gewichto begrenzen sowie seine Schwingungen abdämpfon (vgl. S. 1 rechte Spalte Zeilen 46 bis 48 = S. 4 der Übersetzung; S. 2 rechte Spalte Zeilen 44 bis 57 = S. 8 der Übersetzung und Big. 1 und 2).
o) Zu dieser Art der Trockenschleuder kann ferner auch diejenige nach der deutschen Patentschrift Nr. 601 194 gezählt werden, bei der die Trommelwelle (4) unten am Bodenteil (9) in einem Kugelgelenklager (6) und oben in einem glockenförmigen elastischen Bingkörper (12) gelagert ist, der auf einem Ständer (10)‘ sitzt. Bei dieser Konstruktion besteht das Schlcuderaggregat nicht aus Motor,
 Nelle und Trommel. Der Motor (7) ist separat am Bodonteil der Schleuder befestigt. Wegen der Befestigung des Lagers (6) am Bodenteil (9) handelt es sich bei dieser Konstruktion nicht um ein frei-schwingcndes System, wie das beim Streitpatent der Pall ist.
D.	Dem Streitpatent stehen auch solche vorbekannten Konstruktionen nicht neuheitsschädlich entgegen, boi denen das Schleuderaggregat an biegsamen oder elastischen Drahtseilen oder Federn aufgehängt ist, wie das bei dem ÜS-Patent Nr. 1 960 950 (Fig.. 1 Bezugszeichen 28 und Beschreibung S. 2 rechte
 
Spalte Zeilen 78 bis 87 » S. 6 der Übersetzung) und bei der deutschen Patentschrift Nr. 677 029 (Figur 1 und 2 Bezugszeichen 8 bis 10 und Beschreibung Zeilen 56 bis 62 und 52 bis 39) geschildert ist. Federn und Drahtseile lassen zwar eine seitliche Bewegung des Schleuderaggregats zu, diese Bewegungen werden jedoch nicht gleichzeitig gedämpft oder doch jedenfalls nur ganz unwesentlich gedämpft. Bei der deutschen Patentschrift Nr. 534 805 ist nicht einmal eine seitliche Bewegung des Schleuder-aggregats möglich, denn die Feder (c) wird von einem Bolzen geführt und ist in einem Gehäuse untergebracht, das mit dem Boden verschraubt ist.
Die Klägerin räumt ein, daß die Eigendämpfung des Gummis zu demindest beim Durchlaufen der kritischen Drehzahl von Bedeutung ist (vgl. S. 5 und 13 des Schriftsatzes vom 18. März I960). Die Aufhängung des Schleuderaggregats an Drahtseilen oder Metall-federn aber mindert nicht die Gefahr, daß das Schleuderaggregat an das Gehäuse anschlägt, weil Drahtseile und Stahlfedern nur eine geringe Dämpfung herbeiführen.
Auf die ÜSA-Patentschri'ft Nr. 1 960 950 und die deutsche Patentschrift Nr. 534 805 ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung übrigens nicht mehr zurückgekommen.
E.	Die schweizerische Patentschrift Nr. 244 908 zeigt eine Zentrifuge, bei der das gesamte Gehäuse mitsamt der Trommel, T7elle und dem Motor an äußeren Säulen mittels Tragstangen aufgehängt ist, wobei die Trag-
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Stangen selbst aus einem federnden Material, wie Gummi, ausgebildet sein können (vgl. S. 4 Zeilen 26 bis 31). Diese Konstruktion unterscheidet sich vom Streitpatent dadurch, daß das gesamte Gehäuse der Zentrifuge federnd an äußeren Säulen aufgehängt wird. Bei ihr stellt sich nicht die spezielle Aufgabe des Streitpatentes, das äußere Gehäuse einer Trockcnschleuder gegen die von dem innen liegenden Schleudcraggregat ausgehenden Bewegungen abzusichern«
P. Die USA-Patentschrift Mr. 1 535 558 zeigt eine Tragvorrichtung für eine Schleuder mit einer Einrichtung zur elastischen Lagerung. Der Rahmen (30) wird von elastischen Säulen (33) aus Gummi getragen. Diese Säulen sollen genügend hoch oder lang sein, so daß sie sich zwischen ihren Enden leicht biegen und sich den einwirkenden Belastungen anpassen können (S. 3 Zeilen 68 bis 82 » s. 9 der Übersetzung). Diese Konstruktion unterscheidet sich vom Streitpatent dadurch, daß die Gummisäulen nach dem TJSA-Patent Nr. 1 535 558, die zwar in der Porm denen nach dem Streitpatent entsprechen (vgl. Pig. 1 Be-zugszeichen 33), stehend angeordnet sind und nicht hängend, wie das beim Gegenstand des Streitpatents der Pall ist. Dadurch ergibt sich infolge des Gewichts der beladenen Trommel eine nachteilige Knickgefahr, wenn die Säulen zu elastisch sind. Mindert man die Elastizität wegen der Gefahr seitlicher Knickbewegungen, dann ergeben die Säulen keine genügende Pederung mehr in seitlicher Richtung, denn sie setzen wegen der erhöhten Scitensteifigkeit seitlichen
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Bewegungen des Schleuderaggregats einen zu starken !«7iderstand entgegen. Die Druckschrift kommt sonach nicht als ncuheitsschädlich in Betracht. Auf ihre Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin übrigens keinen Wert gelegt,
o) Die weiteren Entgegenhaltungen der Klägerin, nämlich die britischen Patentschriften Hr. 576 424, 661 060 und 499 414; die österreichische Patentschrift Hr. 154 054; die französischenPatentschriften Hr. 812 721 und 841 602; die deutsche Patentschrift Nr. 651 360 sowie die Prospekte der Firma G und der Firma C<	und	deren Dexikon über
 technische Gummiv/aren stehen der Neuheit des Streit» patente nicht entgegen. Sie haben zwar Gummimetall-tcile zu dem Gegenstand, jedoch keine Verwendung dieser Teile in der besonderen Weise, wie sie beim Gegen» stand des Streitpatents erfolgt. Die deutsche Patentschrift Nr. 662 622 und die britische Patentschrift Nr. 429 963 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengehalten.
II) Die offenkundige Vorbenutzung der Firma TI , bei der der Motor einer Trockenschleuder mittels Gummi-motallclemonten an Tragarmen aufgehängt war, wie orstere auf der Zeichnung der Firma 0 Gummi-Werke AG, H	vom	7.	Dezember	1949
Nr. TS 49/1212 dargestellt sind, nimmt dem Streitpatent nicht die notwendige Neuheit. Die Gummi-elemcnte, mit denen der Motor an Tragarmen befestigt war, sind anders geformt. Es sind insbesondere keine zylindrischen Beizen; auch sind sie nicht
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hängend angeordnot. Ein solches Gummielement ist so gebaut, daß es sich mit seinem einen Ende zunächst auf den Tragarm aufstützt, dann seitlich abknickt und nach unten hängt. Es teilt sich dann in zwei Teile, die an der dem Motor zugekehrten Seite wieder durch eine Leiste vereint sind. An der Seite - und nicht unten - ist an dieser Leiste der Motor angeschraubt. Es handelt sich also nicht um einen einfachen hängenden zylindrischen Gummimetallbolzen. Beansprucht wird das Gummielement dieser Vorbenutzung nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen nur in der Mitte auf Zug. An der mit dem Motor verbundenen Seite findet Schubbeanspruchung statt.
Die offenkundige Vorbenutzung der Firma 0_____  geht
 nicht über den Offenbarungsgehalt der oben erörterten deutschen Patentschrift Nr. 829 879 dieser Firma hinaus. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Schleuder der Firma C, ohne elastische Zwischenglieder (scheibenförmig gewundene Federn) in den Verkehr gelangt ist. Während beim Streitpatent allein die hängenden Gummibolzen zur elastischen Aufhängung verwendet v/erden, sind es beim Gegenstand der Vorbenutzung 0	äie	hintereinander	geschalteten	Gummi-
rohre und Federn. Schon aus diesem Grunde kann daher der Gegenstand der Vorbenützung dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich entgegengehalten v/erden.
III.	Der Gegenstand des Streitpatents ist auch nicht
 identisch mit Patenten, die auf eine frühere Anmeldung zurückgehen (§4 Abs. 2 PatG). Das ist offensichtlich nicht der Fall bei den Erfindungsgegen-
 
Ständen der deutschen Patentschriften Nr. 913 841» 867 838 und 908 127* Pie Klägerin hat denn auch in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich dieser Erfindungsgegenstände Identität mit dem Streitpatent nicht mehr behauptet.
Entgegen <fer Meinung der Klägerin besteht aber auch keine Identität zwischen dem Gegenstand des Streitpatents und dem älter«» Patent Nr. 864 529« Dieses ältere Patent betrifft eine Schleuder» bei der Trommel und Motor mittels Gummibändern am Gehäuse aufgehängt sind. Kennzeichnendes Merkmal ist, daß die Gummibänder auf auf Zapfen aufsteckbaren Metallringen (g) aufvulkanisiert sind (Anspruch 1), wobei die Wandung der Metallringe konisch ausgebildet ist (Anspruch 2). Diese in den Patentansprüchen unter Schutz gestellte Ausbildung der Gummibänder hat mit dem Streitpatent nichts zu tun. Der allgemeine Gedanke, Trommel und Motor einer Trockenschleuder mittels Gummibändern aufzuhängen, ist vorbekannt, wie bei der Erörterung der deutschen Patentschrift Nr. 733 669 aus dem Jahre 1943 bereits dargelegt ist. Dieser Gedanke ist somit nicht mehr als allgemeiner Erfindungsgedanke des deutschen Patentes Nr. 864 529 schutzfähig.
Die Übereinstimmung des Streitpatents mit diesem Gedanken des Patents Fr. 864 529 ist somit unerheblich.
Nach alledem kann die Neuheit der Lehre des Stroit-patonts nicht in Zweifel gezogen werden.
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IV. Bei der Prüfung des technischen Fortschritts am Stande der Technik scheiden von vornherein alle Entgegen-* haltungen aus» die keine elastischen Lagerungen bei Zentrifugen zu dem Gegenstand haben. Gegenüber den hiernach verbleibenden Entgegenhaltungen ist der technische Fortschritt des Streitpatents nicht zu bezweifeln; zu demindest ist er in konstruktiver Hinsicht gegeben. Da die Klägerin nicht behauptet hat» daß die Trockenschleudcm nach dem Streitpatent schlechtere Laufeigenschaften hätten als die vorbekannten Trockenschleudern, sind schon die Vorteile des Streitpatents in konstruktiver Hinsicht geeignet, den für ein Patent notwendigen technischen Fortschritt zu begründen. Gegenüber dem Erfindungsgegen-otand der deutschen Patentschrift Hr. 677 029» bei dem das Schleuderaggregat an Stahlfedern aufgehängt ist, besteht der Vorteil des Streitpatentee vor allen auch in der Verwendung von Gummimetallelementen. Die dadurch gegebene zusätzlicheWerkstoffdämpfung ist beim Durchfahren der sog. Resonanz von Bedeutung.
Anlaß zu besonderen Überlegungen kann allenfalls die offenkundig vorbenutzte Trockenschleuder der Firma IT bilden. Indessen ist auch insoweit der technische Fortschritt des Streitpatents zu bejahen.
Er besteht nicht nur darin, daß die zylindrischen Gunmimetallbolzen des Streitpatents einfacher und vor allen erheblich materialsparender herzustellcn cind als die Gummielemente der vorbenutztori Schleuder, sondern insbesondere auch darin, daß die weichen Gunmi-bolzen des Streitpatentes die Ausschläge des Schlcu-deraggregats besser aufnehmen als die starren Klötze
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der vorbenutzten Schleuder. Daher konnte das Streitpatent leichter konstruiert werden als die ü -Schleuder, deren Gewicht nach den Feststellungen dec gerichtlichen Sachverständigen in seinen Protokoll Uber die Besichtigung der Schleudern vom 27. Juli 1962 erhoblich höher ist als das Gewicht der Schleuder nach dem Streitpatent. Insbesondere bedurfte es nicht der Anbringung eines schweren, stabilisierenden Eisenringes am Boden der Schleuder, wie dies ausweislich der dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgeführten U -Schleuder bei dieser der Fall war.
Daß der Erfinder des Streitpatentes die Vorteile im Erteilungsverfahren ursprünglich nicht besonders' hervorgehoben hat, wie die Klägerin behauptet, kann keine Rolle spielen. Für die Beurteilung des in einer Erfindung liegenden Fortschrittes können auch nicht erkciirdic-und-nicht offenbarte Vorteile einer Lehre herangezogen werden (vgl. BGH GRUJx I960, 54-2, 54-4 - Flugzeugbetankung I).
V. Der Neuerung nach dem Streitpatent kann auch die für ein Patent notwendige Erfindungshöhe nicht ab-gosprochen werden. Der erkennende Senat tritt insoweit der Auffassung des Nichtigkeitssenats bei; der gegenteiligen Meinung des gerichtlichen Sachverständigen vermag er sich nicht anzuschließen.
Die Lösung nach dem Streitpatent hat, wie der Nich-tigkoitssenat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgcstellt hat, nicht nahegelegen.
 
Im Prinzip kommen dem Stroitpatent die Konstruktionen nach dor deutschen Patentschrift 677 029 und die offenkundige Vorbenutzung der Firma 0 am nächsten, wenn man davon aboieht, daß im ersteren Palle die Aufhängung dco Schleudoraggregats an-dem Zv/ischen-bodcn dco Gehäuses erfolgte. Bei der Konstruktion nach der deutschen Patentschrift Nr. 677 02'9 ist das Schleuderaggrogat ausschließlich an senkrecht hängenden Schraubenfedem (8, 9 und 10) aufgehängt. Bor Ersatz dieser Pedorn durch zylindrische Gummi-metallbolsen, deren Länge größer ist als ihr Durch-messor, ergibt die Lösung nach dem Streitpatent. Gummimctallelcmente, deren Länge größer ist als ihr Durchmesser, waren - wenn auch für eine andere Art der "Aufhängung” - unstreitig bekannt (vgl. die Stehbolzen (33) nach der USA-Patentschrift Nr. ,
1 535 558). Nicht nahegelegt war jedoch, ^sylindrisch geformte Gummimetallbolzen mit kleinem Durchmesser als einzige Aufhängeelemente in hängender Anordnung zu verv/enden. Keine der Entgegenhaltungen der Klägerin, die Trockenschleudern betreffen, zoigt eine Lösung, die den Fachmann in die Dichtung weist, die Aufhängung des Schleuderaggregats allein an hängend angeordneten, zylindrisch /Gummimetallbolzen vorzunehmen. Bei der offenkundigen Vorbenutzung der Firma U ist zwar das Schleuderaggregat ausschließlich an Gummimetallölementen auf gehängt.
Dio Gummimetallelemente sind aber anders geformt und nicht ausschließlich hängend angeordnet, wie das beim Streitpatent der Fall ist.
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Die technische Entwicklung ist nicht den Weg gegangen, die bei der deutschen Patentschrift Kr. 677 029 aus den Jahre 1939 gezeigte Aufhängung an Metallfedern auf einfache Weise durch eine Aufhängung vermittels zylindrischer Gummimetallbolzen mit kleinen Durchmesser zu ersetzen* Vielmehr sind Konstruktionen gewählt worden, bei denen das Schleuder-aggregat an elastischen Pendelarmen, Hängern und Bändern aus Gummi angehängt wurde und' gleichzeitig durch weitere Elemente Vorsorge dagegen getroffen wurde, daß die durch die Unwucht ausgelösten Ausschläge des Schleuderaggregats durch Gelenkscheiben, FederSysteme, biegsame Scheiben, Gummiringe, Gummibänder oder Schwerscwicht^firJ?sam gedämpft wurden. 0?rotz langjähriger und vielfacher Bemühungen ist es nicht gelungen, eine so einfache, billige und elegante Lösung zu finden, wie sie das Streitpatent gebracht hat. Die tatsächliche Entwicklung auf dem Gebiet der Srockenschleudern zeigt, daß es nicht nahegelegen haben kann, die Schraubenfedern nach dem deutschen Patent Hr. 677 029 durch die einfachen Gummidemente zu ersetzen, wie es das Stroitpatent vorgeschlagen hat. Srotz der vielen Versuche auf dem Gebiete der elastischen Lagerung von Zentrifugen, wie sie sich aus den zahlreichen Entgegenhaltungen ergeben, ist niemand - auch nicht der Erfinder der sog. U -Schleuder - vor dem Streitpatent auf dessen scheinbar naheliegende, im Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung aber überraschende -Lösung mit großem wirtschaftlichen Erfolg gekommen. Dies ist, wie der Hichtigkeits-
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senat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeftihrt hat, als ein beachtliches Beweisanzeichen für das Vorliegen einer überdurchschnittlichen geistigen Leistung anzusehen. Dafür spricht auch, daß die Firma Sit -Sch	Werke	AG,	die	Inhaberin
 dos deutschen Patentes Kr. 677 029 mit Stahlfederauf-hüngung aus dem Jahre 1934, beim Übergang auf Gummi-Metallclemente im Jahre 1940 (deutsche Patentschrift !Ir. 867 838) die hängend angeordneten Stahlfedern durch nicht hängend angeordnete Gummimetallelemente ersetzt hat (Beschreibung Seite 2 Zeilen 56 - 61), also nicht zur Lehre des Streitpatentes gelangt ist. Ähnlich verhält cs sich bei der oben unter II B erwähnten (gleichfalls nicht zu dem Stande der Technik zu rechnenden) französischen Patentschrift Nr.
1 020 671 der Maschinenfabrik C . Der Erfinder dieses im Jahre 1950 angemeldeten französischen Patentes hat zwar die Aufhängung an Gummielementen vorgoschlagen, er ist jedoch nicht auf die einfache und in ihrer Einfachheit überfaschende Aufhängungs-form des Streitpatentes gekommen.
Der Senat konnte entgegen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen auch nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Lehre, zur elastischen Lagerung von Schleuderaggregaten auf Zug beanspruchte Gummimetallbolzen zu verwenden, durch sonstige Vorveröffentlichungen nahegelegt gewesen sei.
Die französische Patentschrift Nr. 812 721 zeigt zwar die Aufhängung von Instrumenten an Gummimetall-ölerneuten (37/38 in Pig. 9 und Pig. 10), deren Länge
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größer ist als ihr Durchmesser. Diese Druckschrift offenbart aber keine Aufhängung, bei der im Ruhezustand eine reine Zugbelastung eintritt. Die Gummielemente (37, 38) sind im Ruhezustand nur geringfügig gegen die Horizontale geneigt. Bei einer Belastung biegen sie in erster Linie durch, wie das Figur 9 zeigt. Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingev/iesen, daß das Anwendungsgebiet der französischen Patentschrift v/eitab von dem des Streitpatents auf dem Gebiet der Passiv-Entstörung liegt, während das Streitpatent das Gebiet der Aktiv-Entstörung betrifft. Bei letzterer sind erheblich größere Kräfte aufzunehmen als bei der Passiv-Ent-otörung. Die französische Patentschrift Nr. 812 721 ist im Jahre 1937 veröffentlicht worden. Sie hat keinen ilnstoß gegeben, die Metallfedern nach der deutschen Patentschrift Nr. 677 029 durch Gummi-metallolemente zu ersetzen.
Eingehend sind in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung des weiteren die VDI-Hichtlinien “Gestaltung und Anwendung von Gummiteilen“, aufge-stellt vom VDI-Fachausechuß für Kunst- und Preß-stoffe, Ausgabe Mai 1941 Seite 12 erörtert worden.
Die in Frage kommende Stella lautet:
“Die statische Bindefestigkeit bei Zugbeanspruchung (Bruchfestigkeit) von in Formen vulkanisierten Gummimetallteilen beträgt bei Raumtemperatur (plus 20°C) 10 bis 50 kg/cn‘*, je nach Formgebung, Weichheit der Gummi-
 
mischung und je nach dem verwendeten Metall. Es ist zweckmäßig, die Konstruktion so zu-'rtählen, daß die angreifenden Kräfto die Gummimetallverbindung auf Druck oder Schub beanspruchen. Bei dynamischer Zugbeanspruchung sind 2 bis 4 kg/cm2 zulässig, je nach der Frequenz der Wechsellast und der Temperatur. ...
Gummi-Federungsteile sind so auszubildcn,' daß vorwiegend Druck- und Schubbeanspruchung auftritt. Zugbeanspruchungen sind zu vermeiden. Bei Schubbeanspruchung ... ".
Daß durch diese Stelle der VDI-Richtlinien die im Streitpatent vorgeschlagene elastische Aufhängung des Schleuderaggregats einer Trockenschleuder als solche nicht nahegelegt worden ist, läßt sich nicht bezweifeln» Die zitierte Stelle war nach der Überzeugung des Senats aber auch nicht geeignet, mittelbar zur Lösung des Streitpatents zu führen, sondern lenkte vielmehr im Gegenteil davoneb. Dabei kann dahinstehen, wie die Angabe, daß "bei dynamischer
A
Zugbeanspruchung 2 bis 4 kg/cm zulässig" sind, zu verstehen ist. Auch wenn man diese Stelle nicht, wie es für den Durchschnittsfachmann in der Regel nahegelogen haben dürfte, dahin auslegt$M*daß: bei Wechselbelastungcn unter statischer Druckvoropannung nicht über 4 kg/cm2 dynamischer Zugbeanspruchung hinausgegangen werden dürfe, sondern wenn man mit dem gerichtlichen Sachverständigen annimmt, dem Durchschnittsfachmann sei damit als Faustregel die
 
Lehre gegeben worden, dynamische Zugbelastungen 8eien unschädlich, sofern nicht mehr als 4 kg/cm2 statisch auf Zug vorbelastet v/erde, kann die nachfolgende allgemeine Anweisung nicht übersehen werden. Wenn es dort heißt, daß Zugbeanspruchungen zu vermeiden und Gummi-Federungsteile so auszubilden sind, daß vorwiegend Druck- und Schubbeanspruchung auftritt, dann war dies auf jeden Fall als eine Warnung zur Vorsicht aufzufassen. Dem Fachmann wurde damit geraten, im Ruhezustand auf Zug vorbelastete Gummi-Metallteile möglichst überhaupt nicht zu verwenden.
Im Hinblick hierauf kann der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen nicht beigestimmt werden, der Fachmann sei darauf hingelenkt worden, Gummimetallelemente zu dem Zwecke der elastischen Lagerung auf Zug zu verwenden, sofern nicht mehr
A
als 4 kg/cm statisch vorbelastet würden. Hach Auffassung des OqHuvw' U Ub?' Durchschnittcfach-mann durch die allgemeine Warnung im Gegenteil auch hiervon abgelenkt worden. Die ausgesprochene Warnung war dabei für die Praxis deshalb von besonderer Bedeutiang, weil sie wörtlich oder doch dem Sinne nach in andere Veröffentlichungen übernommen v/orden ist. So ist die oben wiedergegebene Stolle aus den VDI-Richtlinien auf Seite 2d des Lexikons für technische Gummiwaren der Firma C	Gummi-Werke, Ausgabe 1950, wörtlich
 abgedruckt. In der Schwingmetall-Liste Hr. 2 der C	Caoutchouc-Companie GmbH, Ausgabe 1941,
findet sich auf Seite 5 der allgemeine Hinweis
 
"Zugbelastungen sollen vermieden werden”. In einem Prospcktblatt "Konstruktions-Gruppen” der Firma C	Gummi-Werke	AG aus dem Jahre 1936 wird
"geringe Zugbelastung" nur bei Druckpuffern mit Verankorungsplatto für zulässig gehalten. Auch in der Abhandlung "Gummifedern" von E.F.Göbel aus dem Jahre 1945 finden sich auf Seite 44 ähnliche Ausführungen. Es heißt dort} "Rein auf Zug beanspruchte Gummifedern werden in technischen Konstruktionen nur wenig vorwendet. Es wird auch heute noch davon abgeraten, Gummi-Metallverbindungen auf reinen Zug zu beanspruchen. Der Grund liegt in der geringeren Belastbarkeit bei dieser Beanspruchungsart, insbesondere im Hinblick auf die Bindeschicht. Sicher und ohne Bedenken kann Gummi nur bis zu Spannungen
O
von 2 bis 3 kg/cm auf Zug beansprucht werden."
Auch der Prospekt der Firma G "20 Jahre G ", der nach der Behauptung der Klägerin vor dem 26. Januar 1953 veröffentlicht worden sein soll, vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu stützen. Aus diesem Prospekt konnte der Durchschnittsfachmann nicht entnehmen, daß die sog. Gimetall-Kerblager hängend, d.h. statisch auf Zug vorbelastet angeordnet werden konnten. Auf die Prago, wann dieser Prospekt veröffentlicht worden ist, brauchte daher nicht eingegangen und es brauchten die von der Klägerin hierzu angebotenen Bev/eise nicht erhoben zu werden. Auch aus der vorveröffentlichten Druckschrift der Firma Ci	Gummi-Werke.AG "Die Zukunft gehört dem
 Schwingmetall" läßt sich eine Anregung im Sinne der lehre deo Streitpatents nicht entnehmen. Einschlägig
 
könnte insoweit allenfalls die auf Seite 2 gezeigte Aufhängung eines Personenwagens sein« Per Durchschnitt of achmann konnte aus dieser eine Art Zerreiß-probe darstellenden Abbildung jedoch nur entnehmen, daß bei Beanspruchung in Huhelage großo Kräfte Uber derartige Gummielemente aufgebracht werden könnten« Eine weitergehende Anregung im Sinne der Lehre des Streitpatents ist ihm hierdurch nicht vermittelt worden. Auf der Titelseite zeigt diese Druckschrift denn auch die Lagerung von Motoren und Maschinen auf Gummielementen, dh. die statische Beanspruchung auf Druck und nicht auf Zug. Verschiedene weitere, von der Klägerin hcrangezogene Vorveröffentlichungen haben allenfalls gezeigt, daß bei statisch auf Druck beanspruchten Gummi-Pederungsteilen eine Zugbelastung bei uechselbelastung hingenommen werden könne, sie haben jedoch nicht die Anregung vermittelt, zu dem Zwecke der Schwingungsdämmung gummielastische Aufbängeelemcnte im Ruhezustand bereits auf Zug vorbelastet zu verwenden. Dies gilt von folgenden Entgegenhaltungen: österreichische Patentschrift Nr. 154 054, britische Patentschrift Nr. 576 424» französisch^ Patentschrift Nr. 841 602 und von der Schrift von Buchan, Rubber- to Metal Bonding, 1946, Seiten 231/252. Auf die Erörterung der gleichfalls hierher zu rechnenden deutschen Patentschrift Nr. 662 622 und der britischen Patentschrift Nr. 429 963 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Die britische Patentschrift Nr. 661 060 zeigt einen Vibrationsdämpfer aus Gummimetall, bei dem die End-plattc aus Metall so sicher mit dem Gummiblock vereint ist, daß u.a. auch bei Zugbelastung kein Ablösen mehr möglich ist (Beschreibung S. 1 li. Sp. Z. 27 bis 32). Bei dem Vibrationsdämpfer ragt ein Plansch (4) in den Gummiblock hinein, um den Hals (5) des Flansches schließt sich der Gummiblock (Beschreibung 3. 1 re. Sp. Z. 63 bis 70). Der Durchschnittsfachmann konnte dieser Patentschrift mithin allenfalls entnehmen, daß auf Zug beansprucht werden könne, wenn das Gummielement mit einer Verankerungsplatte versehen werde. Überdies.ist der elastische Teil des Gummiblocks bei dieser Entgegenhaltung durch den Flansch so wesentlich verkürzt, daß die Länge wesentlich geringer ist als der Durchmesser. Bei einer Aufhängung des'Schleuderaggregats hätte somit eine unerwünscht große Seitensteifigkeit bestanden, so daß auch aus diesem Grunde die Lösung des Streitpatentes nicht nahegelegt war.
Ob der britischen Patentschrift Nr. 499 414 aus cbm Jahre 1937 die Lehre zu entnehmen war, Gummimetall-teilc statisch auch auf Zug zu verwenden, kann dahinstehen. Selbst wenn solches dieser Patentschrift entnommen worden könnte, wäre der Durchschnittsfachmann durch die Warnung in den im Mai 1941 veröffentlichten TDI-Richtlinien davon abgelenkt worden. Gleiches hat hinsichtlich der deutschen Patentschrift Nr. 651 360 aus dem Jahre 1937 zu gelten.
 
Nach alledem kann dem Streitpatent die erfinderische Leistung nicht ahgesprochen werden*
VI. Nie Berufung der Klägerin erweist sich mühin als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
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Nie Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36 q. Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges .
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