das nach dem Titel der Patentschrift einen Globus mit einem Kartenträger aus lichtdurchlässigen Werkstoff betrifft. Globus mit einem Kartenträger aus lichtdurchlässigem Werkstoff und einer einund ausschaltbaren inneren Beleuchtungseinrichtung sowie mehreren, in verschiedenen Schichten übereinander angeordneten lichtdurchlässigen, sich ergänzenden Kartenbildern, dadurch gekennzeichnet, daß die Kartenbilder in der durch ihre Darstellungen bedingten Über-dcckungslage fest auf demselben kugelförmigen Kartenträger aufgebracht sind. Das Klagebegehren der Klägerin wird dadurch, daß das Streitpatent während des Berufungsverfahrens infolge Zeitablaufs erloschen ist, nicht berührt. Da die Firma CSHHfe~Verlag Paul Kommanditgesellschaft als ausschließliche Lizenznehmerin des Beklagten in einen noch anhängigen Rechtsstreit Ansprüche wegen Verletzung de3 Streitpatento gegen die Klägerin geltend macht, hat diese ein Rechts3chutzinteresse an der weiteren Durchführung und rechtskräftigen Beendigung des - auf rückwirkende Vernichtung des Patents gerichteten - Nichtigkeitsverfahrens (vgl. Einen erheblichen Nachteil derartiger Globen sieht der Erfinder des Streitpatents darin, daß die jeweils untergeordnete Darstellung nur undeutlich in Erscheinung tritt und demnach eine klare Trennung nicht ermöglicht (vgl. Diese Patentschrift betrifft ebenfalls einen Globus, der aus einem durchsichtigen Werkstoff besteht und mit einer elektrischen Innenbeleuchtung versehen ist. Wenn der Benutzer des vorbekannten Globuo bei auffallendem oder auch bei durchscheinendem Licht die Globusflache unmittelbar betrachtet, bietet sich ihm lediglich die auf dem Globus fest angebrachte Darstellung dar. Ein derartiges "Ergänzungsbild" ist nach der Begriffsbestimmung des Beklagten dann gegeben, wenn das ursprünglich allein sichtbare Bild in seiner Darstellung unverändert bleibt und nur durch zusätzliche Angaben ergänzt wird, die durch Mischung mit einem zweiten Bild gleichzeitig mit dem ersten Bild sichtbar werden, ohne das erste Bild zu verändern. In der Beschreibung des französischen Patents wird schließlich auch noch gesagt, daß die Darstellungen in verschiedenen Farben aufgezeichnet werden können (vgl. Die neuen Karten, so wird in der kurzen Beschreibung des genannten Patents dargolegt, zeigen auf der einen Seite eine bildliche Darstellung in farbigem Druck, während die andere Seite derartig farbig bedruckt ist, daß das Bild, wenn gegen das Licht gehalten, in anderer Färbung erscheint. Der Beklagte räumt ein, daß das nach dem Schweizer Patent bei gleichzeitig wirkendem Auf- und Durchlicht gewonnene Bild sich gemäß den Gesetzen der Physik (Optik) ebenfalls als ein Mischbild darstellt. Das von ihm als "Wechselbild" bezeichnete Bild unterscheidet sich jedoch seiner Ansicht nach von dem oben erwähnten "Srgänzungsbild" insofern, als durch die Mischung des vorderseitigen Bildes mit dem auf der Rückseite befindlichen Bild das erste Bild derart verändert werde, daß der "physiologische" Bindruck eines anderen Bildes entstehe. Dabei sei es, so meint der Beklagte, keineswegs notwendig, daß von dem vorderseitigen Bild überhaupt nichts mehr sichtbar bleibe und nur das zweite Bild gesehen werden könne; es komme vielmehr allein darauf an, daß die beiden Darstellungen einen voneinander verschiedenen Eindruck erv/eckten. "Bei dem erfindungsgemäßen Globus sind im Gegensatz zu dem Bekannten die verschiedenen sich ergänzenden Kartenbilder in der durch ihre Darstellungen bedingten Überdeckungslage fest auf demselben kugelförmigen Kartenträger aufgebracht. 20 bis 25) noch hervorgehoben, daß die Zusammenstellung der an einem Bildträger vereinigten Kartenbilder für verschiedene Zwecke beliebig gewählt werden könnte, daß jedoch die Vereinigung einer physikalischen und einer politischen Darstellung der Drdoberflache auf einem Bildträger von allgemeinstem Interesse sei. Da3 Bundespatentgericht gelangt in seinem Urteil auf Grund der Ausführungen in der Patentschrift und unter ausdrücklichem Hinweis auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu dem Ergebnis, der Erfinder des Streitpatents habe es als nachteilig erachtet, daß der Globus nach dem Patent Nr. einen erheblichen technischen Aufwand verursache und sehr umständlich zu handhaben sei, weil jede Benutzung eines Ergänzung3bildes es erforderlich mache, eine Schale auszuwählen und in Stellung zu bringen. Lurch die deckungsgerechte Aufbringung der beiden Lai Stellungen auf dem Träger sollen, wie der gerichtliche Sac verständige erläutert hat, im Mischbild Loppelkonturen, et der Küstenlinien, die durch eine unrichtige Lage der einen Larstellung gegenüber der anderen auftreten und den Globu unbrauchbar machen würden, vermieden werden. Y/enn man das untere Bild in kräftigen, das obere Bild in zarten Farbtönen ausführe, dann würden in dem entstehenden Mischbild die Farben der unteren Darstellung bei entsprechender Wahl des Farbstärkeverhältnisses so sehr überwiegen, daß der Beschauer den "physiologischen" Eindruck habe, nichts mehr vom vorigen Bild, sondern ausschließlich ein anderes Bild zu sehen. Hier gebe das Streitpatent die Lehre, dieses Anteilsverhältnis so zu gestalten, daß das Bild, welches bei eingeschalteter Innenbeleuchtung - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob gleichzeitig Auflicht vorliege oder nicht - sichtbar 3ei, sich von dom bei fehlender Innenbeleuchtung sichtbaren Bild derart unterscheide, daß der Beschauer den Eindruck eines anderen Bildes, also eines "Wechselbild'es" in dem oben genannten Sinne bekomme, nämlich einmal den Eindruck des politischen Weltbildes und zu dem anderen den Eindruck eines physikalischen ’Weltbildes. II bei Erörterung der schweizerischen Patentschrift Br. 17 840 erwähnt, keineswegs notwendig, daß von dem ersten Bild überhaupt nichts mehr sichtbar bleibe und nur das zweite Bild zu sehen sei. Es sei vielmehr selbstverständlich, daß man z.B. die Angabenj die beim oberen (politischen) und beim unteren (physikalischen) Bild gleich seien (z.B. die Namen von Ländern, Orten oder Flüssen, die Grenzen der Kontinente und Länder, die Einteilung des Gradnetzes) nicht zweimal, sondern nur einmal drucke und daß diese Angaben auch beim Mischbild (Durchlichtbild) unverändert blieben. Es entstehe also, streng physikalisch gesehen, ein Mischbild, bei dem nun erfindungsgemäß der Strahlenanteil des vorderen Bildes, das ja bei eingeschalteter Iiinenbeleuchtung nicht gesehen werden solle, so niedrig gehalten werde, daß es unter die Empfindlich-koitsschwelle des Auges falle. In diesem Zusammenhang ist ferner entscheidend, daß die vom Beklagten während des Rechtsstreits im einzelnen be-zeichneten Maßnahmen zur Erzielung eines "WeehsÖlbildes" oder "teilweisen Y/echselbildes" in dem von ihm verstandenen Sinne iii der Stroitpatentschrift nicht einmal andeutungsweise offenbart sind. Da der angeblich erfindungcwesentliehe Vorteil des Streitpatents in der Patentschrift nicht offenbar wird, ist es auch nicht von Bedeutung, ob die vom Beklagten genannten Mittel überhaupt geeignet sind, die "physiologische" 'Wirkung eines "Y/echselbildes" zu erzeugen oder ob sich das nach Einschalten der Innenbeleuchtung entstehende Bild lediglich als ein "Larbkorrigiertes "Ergänzungs bild" darstellt, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Privatgutachten des Professors Dr. Eschenbach meint. Die Klägerin macht jedenfalls mit Recht geltend, daß bei dem von der Lizenznehmerin des Beklagten nach dem Streitpatent hergestellten "Duo Globus" nicht der Eindruck eines im Wesen anderen Bildes erweckt werde. Bei diesem Globus verschwindet wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundes-pateiitgericht auf Grund einer Vorführung festgestellt hat, beim Einschalten der Innenbeleuchtung das obere Bild mit der politischen Darstellung der Erde keineswegs, es wird also nicht durch das untere Bild mit der physikalischen Darstellung ersetzt. Es handelt sich hier also jedenfalls nicht, wie auch der gerichtliche Sachverständige betont, um ein "Ersatz-bild” oder ’’Austauschbild" und damit um ein echtes "V/echse bild", wie es z.B. in den dem Streitpatent ebenfalls entgegengehaltenen USA-PatentSchriften Nr. 1 880 202 und Nr. 1 881 417 aus dem Jahre 1932 betreffend eine Reklame-vorrichtung und das Verfahren zu ihrer Herstellung bcschri ben wird. Er legt dort u.a. dar, daß das von ihm abgeänderte Schutzbegehren im kennzeichnenden Teil des - später in den Patenterteilungsbeschluß und in die Streitpatentschrift aufgenommenen -Hauptanspruchs ganz klar gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik abgegrenzt worden sei und daß sich der erfindungu-gemäße Globus von den bisher bekannten Einrichtungen eindeutig dadurch unterscheide, daß bei ihm die Kartenbilder in der durch ihre Darstellung vorbestimmten Überdeckungslage fest auf einem kugelförmigen Kartenträger aufgebracht seien. Der Beklagte hat zv/ar die Auffassung vertreten, daß bereits die Aufgabe des Streitpatents, wie er sie sieht, erfinderisch sei. in welcher er auch ausführt, das deutsche Patent Nr. stelle einen in seiner Aufgabenstellung weitgehend mit dem Anmeldungsgegenstand übereinstimmenden, in der angegebenen Lösung jedoch eidieblich umständlicheren und weniger vollkommenen Vorschlag zur Unterbringung mehrerer Kartenbilder an einem der Erdkugel nachgeformten Globus dar. Ls genügte vielmehr, daß der Fachmann - hierbei handelt es sich nach der einleuchtenden Erklärung des Privatgutachters Professor Dr. Lschenbach um einen Globenhersteller, der mit den Verfahren und Möglichkeiten des Kartographen vertraut ist und auch über gewisse Kenntnisse des Druckers verfügt oder sich zu demindest von den beiden genannten Fachleuten beraten läßt - die entscheidende Richtung erhielt, in der er mit Erfolg Weiterarbeiten konnte (vgl. Ob bei einer der in Betracht kommenden Ausführungsformen beim Aneinanderpressen der einzelnen Kartenzweiecke und insbesondere beim Übereinanderpassen des unteren, auf der Innenseite der Trägerkugel angebrachten Kartenmaterials und des oberen, auf der Außenseite der Trägerkugel anzubringenden Kartenmaterials die Schwierigkeiten auftreten, wie sie in der Beschreibung des nachver-öff entlichten Patents Ilr. dessen Miterfinder der Inhaber des Streitpatents ist und welches den Gegenstand des parallelen, ebenfalls durch Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Nichtigkeitsverfahren la ZR 30/64 bildet, geschildert werden (vgl. 1 bis 4), hat mit der Frage nichts zu tun, ob das Streitpatent eine vollständige Lehre zu dem technischen Handeln gibt. Damit ist aber auch der Sinwand der Klägerin erledigt, die in Rede stehende Lehre sei nach dem Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung des Patents nicht technisch ausführbar und gewerblich verwertbar gewesen. V. Die im Anspruch 1 des Streitpatents niedergelegte Lehre ist, wie das Bundespatentgericht richtig erkannt hat und die Klägerin auch nicht bestreitet, gegenüber dem am Anmeldetage festgestellten Stand der Technik im Sinne der §§ 1 Abs.1, 2 PatG neu; sie wird durch keine der in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorv/eggenommen. Verbesserungen in bezug auf Landkarten, Pläne, Zeichnungen und ähnliche graphische Darstellungen) zeigen einen Gegenstand, welcher sämtliche vier Kombinationsmerkmale des Streitpatents aufweist, wie sie die Klägerin zutreffend herausgeotellt hat (vgl. Der Globus nach dem Streitpatent bietet jedenfalls, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, dem Beschauer dei Vorteil, bei reinem Auflicht, also bei ausgeschalteter Innenbeleuchtung, die obere, z.B. politische Darstellung für sich allein betrachten zu können. Schalenglobus nach dem deutschen Patent Nr. welches von den übrigen Entgegenhaltung in diesem Zusammenhang als Vergleichsmaßstab allein noch in Betracht kommt, ist die Lehre des Streitpatents insofern fortschrittlich, als sie den Weg zu einer einfachen, kosten sparenden Bauart und insbesondere zu einer bequemen Be-dienungsweise eröffnet. Sie werden nicht durch den Nachteil aufgewogen, daß der Globus nach dem Streitpatent die Verwendung von nur zwei Bilddarotellungen ermöglicht gegenüber mehreren Darstellung« Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents unterscheide sich von dem Globus nach der deutschen Patentschrift Nr. SP von welchem der Oberbegriff ausgehe, nur dadurch, daß die Kartenbilder fest aufeinander angebracht seien. Bei der Benutzung eines solchen Modells zeige sich nämlich umnittel bar die Wirkung in der Beleuchtung unter auffallendem und von durchfallendem Licht, wenn man über dem Betrachtungs-abochnitt der Globuskarte eine Schale mit der Ergänzungs-darstellung belasse. Es mag dahinstehen, ob die vorstehend wiedergegebene Auffassung des Bundespatentgerichts zu billigen ist und ob der Erfinder des Streitpatents tatsächlich eine entscheidend Anregung für die von ihm vorgeschlagene Lösung durch die deutsche Patentschrift Nr. empfangen hat bzw. Mischbild lediglich durch das Binschalten der Innenbeleuchtung, also durch einen Wechsel der Beleuchtungsart herbeigeführt, bei dem vorveröffentlichten Patent dagegen in erster Linie durch ein mechanisches Vorschieben einer durchsichtigen Schale, welche die ergänzenden Angaben trägt. Das Bundespatentgericht weist in jedem Palle aber mit Recht darauf hin, daß das erfindungswesentliche Merkmal des Streitpatents, die Kartenbilder in der durch ihre Darstellungen bedingten Überdeckungslage fest auf demselben kugelförmigen Kartenträger aufzubringen, durch die deutsche Patentschrift Nr. die französische Patentschrift Nr. 757 600 und die britische Patentschrift Nr. 146 984 nahegelegt worden ist. zwei verschiedene Darstellungen einer - wohl farbigen -Landkarte auf einem ebenen Bildträger, der dünn und durch-scheinend ist, in Überdeckungslage fest anzubringeni, Das primäre Bild mit der geographischen Darstellung befindet □ich auf der Vorderseite des Bildträgers, die Schriftangaben oder sonstigen Binzeichnungen sind auf der Rückseite in Spiegelschrift aufgedruckt. Wird die Karte gegen das Licht gehalten oder auch nur so weit von der Tischplatte entfernt, daß die Rückseite vom Licht getroffen wird, so erscheint ein Mischbild aus beiden Darstellungen (vgl. II) erläutert worden ist, schlägt vor, auf demselben Kartenträger zwei Kartenbilde] in der durch ihre Darstellungen bedingten Überdeckungsla^ fest anzubringen, so daß bei auffallendem Licht nur eine der Darstellungen und bei durchfallendem Licht beide Darstellungen zusammen sichtbar werden. Ergänzend ist hier lediglich noch zu bemerken, daß auch bei der Ausführungs-form nach diesem Patent die beiden Darstellungen wie bei dem deutschen Patent Nr. 284- 065 auf ein und dasselbe Bla' aufgedruckt sind (vgl. Im übrigen sieht auch das britische Patent vor, die Darstellung des rückseitigen Bildes in umgekehrter oder entgegengesetzter Richtung, mithin als Spiegelbild, auf den Bildträger aufzudrucken (vgl. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die drei vorstehend genannten .Entgegenhaltungen bei der Bewertung der Brfindungshöhe des Streitpatents auszuscheiden hätten, da sie sich nicht an den Globen-, sondern an den Landkart enhez-s teil er wendeten. IV bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, erwartet werden, daß er bei der Suche nach der Lösung einer Aufgabe, wie sie dem Streitpatent zugrundeliegt, die Entwicklung auf dem zu demindest benachbarten Gebiet der Landkartenherstellung berücksichtigt. Daß der Beklagte als Erfinder des Streitpatents selbst die Globen- und Landkartenherstellung sogar als einheitliches Fachgebiet angesehen hat, ergibt sich wohl daraus, daß er seine ursprüngliche Anmeldung auch auf ebene Träger geographischer Karten erstreckt hat (vgl. Die drei Entgegenhaltungen machen von dem gleichen Gedanken Gebrauch, weIcher in dem Streitpatent unter Schutz gestellt wird: Die beiden zueinander zugeordneten Darstellungen werden auf einem transparenten Bildträger fest angebracht, so daß ihre deckungsgerechte Lage unveränderlich ist. Es kann sich daher nur die Frage stellen, ob der Übergang von einem ebenen Darstellungsträger zu einem solchen in Gestalt einer Kugel als eine Leistung angesehen werden kann, die das Können des Durchschnittsfachmannes auf dem Gebiet der Globenherstellung, wie er oben im Abschn. Diese Frage muß im Einklang mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen insbesondere dann verneint werden, wenn man erwägt, daß ein Globus im allgemeinen durch Aufkleben ebener bedruckter Kartenausschnitte auf einer Kugel hergestellt wird und daß durch das Aufkleben dieser Kartenbilder eine neuartige Wirkung nicht entsteht. Der Beklagte führt demgegenüber als Beweisanzeichen für die erforderliche Brfindungshöhe zunächst ins Feld, daß er mit der im Anspruch 1 des Streitpatents erteilten Lehre ein technisches Vorurteil Überwunden habe. November 1940 hat der Beklagte lediglich ausgeführt, bei den Verhandlungen mit seiner Lizenznehmerin habe sich gezeigt, daß in den einschlägigen Fachkreisen zuerst ein starkes Vorurteil gegen die praktische Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Globen bestanden habe; die vermeintliche Schwierigkeit habe man darin gesehen, die sich ergänzenden Kartenbilder in ihrer richtigen Überdeckungslage auf einem kugelförmigen Kartenträger mit seiner unterschiedlich großen Außen- und Innenfläche anzubringen, was bei ebenen Kartenträgern infolge der gleichen Größe ihrer beiden Oberflächen ohne weiteres möglich sei (vgl. Zwischen den drei zuletzt genannten Entgegenhaltungen einerseits und dem Streitpatent andererseits besteht, wie auch der Sachverständige hervorgehoben hat, kein funktionell0-Unterschied, der von einer Übertragung des in den vorveröffentlichten Patenten offenbarten Lösungsgedankens hätte Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die zusätzlichen Informationen, welche das Durchliehtbild des erfindungsgemäßen Globus bietet, jedenfalls teilweise andersartig sind als bei den Durchlichtbildern nach den entgegengehaltenen Patenten. Ebenso ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Einfluß, daß bei dem Globus nach dem Streitpatent zur Erzeugung des Beleuchtungswechsels eine einschaltbare Glühlampe verwendet wird. Diese Schwierigkeiten entfallen jedenfalls dann, wenn - wie insoweit bereits das Bundespatentgericht richtig erkannt hat - doppelseitig bedruckte Kartenbilder verwendet werden, wie sie dem Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents u.a. aus den drei zuletzt genannten Entgegenhaltungen bekannt waren. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein zwingendes Anzeichen für die Brfindungshöhe der Übertragung, um die es sich im vorliegenden Falle allein handelt, auch nicht darin gesehen werden, daß niemand vor ihm als dem Erfinder des Streitpatents vorgeschlagen hat, den in den drei Vorveröffentlichungen offenbarten Gedanken, die verschiedenen sich Als es dann aber darum ging, diesen Bedarf zu befriedigen, hat der Beklagte den Gedanken zur Lehre des Streitpatents alsbald - nach der Feststellung des Bundespatentgerichts geschah dies bereits im Jahre 1939 - konzipiert und schließlich zu Beginn des Jahres 1941 zu dem Patent angemeldet. Der gerichtliche Sachverständige weist daher mit Recht darauf hin, daß die vom Erfinder des Streitpatents vorgeschlagene Lösung auf dem YYege der Entwicklung der Technik gelegen habe. Im Anspruch 2 des Streitpatents, der auf den Anspruch 1 zurückbezogen ist, wird vorgeschlagen, bei dem Globus mehrere verschiedenfarbige innere Lichtquellen zu verwenden, die - wie es in der Beschreibung (S.
BUNDESGERICHTSHOF
./
IM NAMEN DES VOLKES
Ia ZK 31/6.4 URTEIL
Verkündet am
28. April 1966 Oeehsler, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
des Dipl.-Ing. Franz V|
in Böl
über GÖi
Beklagten und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: 1. Hechtsanwalt Dr.
2. Patentanwälte Br. und Br.
inH -otr
gegen
die Firma W|
Bildung, Unterhaltung Verlags- und
Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Matthias L( in 'JeflBftetraße
1.
2.
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Hechtsanwalt
in
Patentanwalt
- Prozeßbevollmächtigte:
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2
/
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Dr. Spengler, Claßen und Schneider
für Hecht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das an Verkündungs Statt am 1./2. Dezember 1963 zugestellte Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war Inhaber des von ihm als Erfinder am 23. Januar 1941 angemeldeten und am 22. Juli 1953 auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilten Patents Hr. flP? das nach dem Titel der Patentschrift einen Globus mit einem Kartenträger aus lichtdurchlässigen Werkstoff betrifft. Das Schutzrecht, auf dessen Dauer der Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis einschließlich 7. Mai 1950 nicht angerechnet wurde, ist am 24. Januar 1964 infolge Zeitablaufs erloschen.
Die beiden Patentansprüche lauten:
" 1. Globus mit einem Kartenträger aus lichtdurchlässigem Werkstoff und einer einund ausschaltbaren inneren Beleuchtungseinrichtung sowie mehreren, in verschiedenen Schichten übereinander angeordneten lichtdurchlässigen,
sich ergänzenden Kartenbildern, dadurch gekennzeichnet, daß die Kartenbilder in der durch ihre Darstellungen bedingten Über-dcckungslage fest auf demselben kugelförmigen Kartenträger aufgebracht sind.
2. Globus nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch
mehrere verschiedenfarbige innere Lichtquellen.11
Die Klägerin hat gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantrag das Patent für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Die im Patent erteilte Lehre sei angesicht des Standes der Technik am Anmeldetage weder fortschrittlich noch erfinderisch. Im übrigen sei im Hauptanspruch (Anspruch 1) nicht offenbart, in welcher Weise die beiden Karten paßgerecht übereinandergebracht werden könnten. Der Gegenstand des Patents sei sonach nicht ausführbar und infolgedessen auch nicht gewerblich verwertbar.
Das Bundespatentgericht hat das Patent wegen fehlender Brfindungshöhe für nichtig erklärt.
Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen ursprünglichen Antrag auf Klage abweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Kechtsmittels.
Professor Dr. Georg Pranke ist zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Br hat ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden.
Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Professors Dr. V/olfram Bs^HHvorgelegt.
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.ant sehe i d u ngsgr Und ej_
I. Das Klagebegehren der Klägerin wird dadurch, daß
das Streitpatent während des Berufungsverfahrens infolge Zeitablaufs erloschen ist, nicht berührt. Da die Firma CSHHfe~Verlag Paul Kommanditgesellschaft
als ausschließliche Lizenznehmerin des Beklagten in einen noch anhängigen Rechtsstreit Ansprüche wegen Verletzung de3 Streitpatento gegen die Klägerin geltend macht, hat diese ein Rechts3chutzinteresse an der weiteren Durchführung und rechtskräftigen Beendigung des - auf rückwirkende Vernichtung des Patents gerichteten - Nichtigkeitsverfahrens (vgl. hierzu BGH GRUR 1965, 231, 233 - Zierfalten - mit Rechtsprechungshinweisen).
II. Das Streitpatent befaßt sich mit der Ausgestaltung eines Erdglobus, d.h. einer künstlichen Nachbildung der Erdkugel. Ein solcher Globus hat den Zweck, dem Beschauer auf einfache Weise einen Überblick über das Gesamtbild der Erdoberfläche zu vermitteln. Er besitzt vor der leichter herstellbaren und beim Gebrauch bequemeren Landkarte den großen Vorzug, daß auf ihm nicht bloß die Form und Konturen, sondern auch die Größenverhältnisse der Linien und Flächen-räume naturgetreu dargestellt sind, was auf einer Karte wegen der durch die Kugelgestalt der Erde bedingten Verzerrungen und Maßstabsänderungen nicht beides zugleich möglich ist. Zur Herstellung des Globus wird das Weltbild
in eine Mehrzahl von Kugelzweiecken (z.B. zwölf) aufgeteilt und in dieser Aufteilung auf ein ebenes Kartenblatt gedruckt. Die Zweiecke oder "Zigarren” ("gores"), wie sie in der Fachsprache heißen, werden alsdann ausgeschnitten, durch vollständige Durchnassung verformbar gemacht und anschließend nebeneinanderliegend auf den in der Regel vorgefertigten Bildträger (die Trägerkugel) aufmodelliert.
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Der Erfinder des Streitpatents geht, wie die Beschro bung (vgl. S. 1, Z. 1 ff) darlegt, von den sog. Leucht-globen aus, wie sie bereits geraume Zeit vor dem Anmelde-und Prioritätstag (23. Januar 1941) im Gebrauch waren.
Bei diesen Globen sind die Trägerkugel und das Kartenbild (Kartenblatt nebst Bruckbild) lichtdurchlässig. Im Kugelinneren ist eine einund ausschaltbare elektrische Lichtquelle vorgesehen, welche die Darstellung beleuchtet. Der optische Vorteil eines Leuchtglobus gegenüber dem sog. Aul lichtglobus, der schon in alten Zeiten verwendet wurde, liegt, wie der gerichtliche Sachverständige hervorgehoben hat, in den stärkeren Kontrasten, durch welche eine Bcobac tung wesentlich erleichtert wird. Während nämlich bei eine Darstellung in der durch die Raumbeleuchtung bewirkten Auf lichtbeleuchtung nur etwa zwanzig Stufen des Hell-Dunkel-Unterschiedes erkennbar sind, steigert sich diese Zahl in den durch die Innenbeleuchtung hervorgerufenen Lurchlicht auf über 100 Stufen. Hinzu kommt noch der Farbenkontrast d vielfarbigen 3ildes, der es allerdings erforderlich macht, zu dunkle Farbtöne zu vermeiden. In jedem Palle bietet abe; ein Leuchtglobus den Beobachter mehr Annehmlichkeiten als ein Auflichtglobus.
Da der Globus vornehmlich dann, wenn er in Wohnungen aufgestellt werden soll, sich in einer erträglichen Größe halten muß, ist 3ein Maßstab klein. Ein Globxis von 26 cm Durchmesser, wie ihn beispielsweise ein von der Lizenz-nehnerin des Beklagten hergestellter Globus aufweist, ergibt eine Darstellung der Erdoberfläche im Maßstab 1 : 50 Millionen; ein Globus für den Maßstab 1 : 10 Millionen müßte bereits einen Durchmesser von 1,3 m erhalten. Der gebotene kleine Maßstab des Globus zwingt dazu, auf die Wiedergabe von Einzelheiten auf dem Kartenbild weitgehend
su verzichten. Man hat sich daher, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, dafür entschieden, entweder die physikalische Gestalt der Erdoberfläche, wie die verschiedenen Höhenlagen des Festlandes (Hoch-* ..und Tiefebenen, Gebirgsmassive), die Meerestiefen sowie Wascerläufe und dergl., oder aber die politische Aufteilung der Erdoberfläche in die einzelnen Staaten und Verwaltungsgebiete darzustellen. Demgemäß ist in der Hauptsache zwischen physikalischen und politischen Globen zu unterschieden. Andere Arten von Globen, welche z.B. die geologischen, ethnographischen, volkswirtschaftlichen oder verkehretechnischen Verhältnisse wiedergeben, werden zwar für besondere Zwecke hergestellt, sie haben jedoch keine allgemein© Verbreitung gefunden.
Wie die Streitpatentschrift ausführt, waren am Aruneldo-tag (23. Januar 1941) allerdings auch Deuchtgloben bekannt, deren Kartenbild entweder die physikalische Gestalt der Erdoberfläche durch verschiedenfarbigen Druck als Hauptgegenstand und gleichzeitig die politische Aufteilung der Erdoberfläche als Nebengegenstand darstellt oder auch umgekehrt. Einen erheblichen Nachteil derartiger Globen sieht der Erfinder des Streitpatents darin, daß die jeweils untergeordnete Darstellung nur undeutlich in Erscheinung tritt und demnach eine klare Trennung nicht ermöglicht (vgl. hierzu Patentbeschreibung S. 1, Z. 12 bis 16).
Bei Schilderung des Standes der Technik auf dem hier in Rede stehenden Sondergebiet wird in der Streitpatentschrift (S. 1 Z. 20 bis 25) alsdann auf die im Jahre 1955 ausgegebene deutsche Patentschrift Nr. SV hingewieoen,
welche die Klägerin dem Streitpatent auch in dem vorliegenden Rechtsstreit neben anderen Vorveröffentlichungen entgegenhält. Diese Patentschrift betrifft ebenfalls einen
Globus, der aus einem durchsichtigen Werkstoff besteht und mit einer elektrischen Innenbeleuchtung versehen ist. Bei diesem Globus sind mindestens zwei durchsichtige oder undurchsichtige, konzentrisch zur Oberfläche des Globus um die Globusachse drehbar angeordnete und. demnach über den Globus verschwenkbare, halbkugelförmige Schalen vorhanden, welche das Kartenbild auf dem Globus ergänzende Zeichnungen aufweisen (vgl. hierzu Anspruch und Beschreibung de3 Patents Kr. Z. 8 bis 12, Z. 30 bis 35).
Wie aus der genannten Patentschrift (Z. 16 bis 21) hervorgeht, kann der Globus beispielsweise eine physikalische Darstellung der Erdoberfläche zeigen, während auf einer der halbkugelförmigen Schalen eine politische Darstellung der Erdoberfläche angebracht ist, welche die physikalische Darstellung ergänzt. Wenn der Benutzer des vorbekannten Globuo bei auffallendem oder auch bei durchscheinendem Licht die Globusflache unmittelbar betrachtet, bietet sich ihm lediglich die auf dem Globus fest angebrachte Darstellung dar. Bringt er dagegen eine der halbkugelförmigen Schalen mit der auf ihr angeordneten Darstellung in Deckungslage mit der auf dem Globus fest angebrachten Darstellung, so sieht er bei eingeschalteter Innenbeleuchtung die Summe beider Darstellungen, mithin ein Mischbild. Der Beklagte spricht im Rahmen seines Prozeßvorbringens in diesem Zusammenhang von einem Mischbild oder Durchlichtbild in Gestalt eines "reinen Ergänzungsbildes". Ein derartiges "Ergänzungsbild" ist nach der Begriffsbestimmung des Beklagten dann gegeben, wenn das ursprünglich allein sichtbare Bild in seiner Darstellung unverändert bleibt und nur durch zusätzliche Angaben ergänzt wird, die durch Mischung mit einem zweiten Bild gleichzeitig mit dem ersten Bild sichtbar werden, ohne das erste Bild zu verändern.
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Um ein als '’Ergänzungsbild" wirkendes Mischbild im Sinne des Beklagten handelt es sich auch bei der französischen Patentschrift hr. 757 600 aus dem Jahre 1955? auf welche die Streitpatentschrift (S. 1, Z. 16 ff) ebenfalls Bezug nimmt. Die vorveröffentlichte Patentschrift offenbart einen blatt- oder plattenförmigen, eine gewisse Transparenz aufweisenden Träger für einen Plan, eine Karte, Zeichnung, Lehrtafel oder dergl., der auf seiner Vorderseite nur einen Teil der Darstellung und auf seiner Rückseite den ergänzenden, d.h. den restlichen Teil der Darstellung trägt (vgl. aaO. S. 1, Z. 1 ff). Als Beispiel werden u.a. genannt: Din Stadtplan, welcher auf der Vorderseite die Straßen und die wichtigsten Punkte der Stadt, auf der Rückseite die Transportmittel zeigt, oder eine Touristenkarte eines Gebietes, welche vorderseitig die Straßen, Eisenbahnlinien usw• v/iedergibt und rückseitig Angaben bezüglich Hotels, Bauplätzen usw. enthält (vgl. aaO. S. 2, Z. 14 bis 18; S. 2, Z. 50 bis 34)« Bei auffallendem Licht, also bei Betrachtung unter gewöhnlicher Reflexbeleuchtung sieht man nur den auf der Vorderseite befindlichen Teil der Darstellung, bei durchscheinendem Licht oder bei Betrachtung gegen das Tageslicht kann man dagegen beide einander zugeordnete Teile der Darstellung zusammen, somit das komplette Bild sehen (vgl. hierzu aaO. S. 1, Z. 35 bis 58). In der Beschreibung des französischen Patents wird schließlich auch noch gesagt, daß die Darstellungen in verschiedenen Farben aufgezeichnet werden können (vgl. aaO S. 2, Z. 41 bis 50).
Die Streitpatentschrift führt als Stand der Technik ferner die schweizerische Patentschrift Nr. 17 840 aus dem Jahre 1898 an (vgl. aaO. S. 1, Z. 16 bis 20). Die in der vorveröffentlichten Patentschrift beschriebene Neuerung besteht in einer illustrierten Karte in farbigem Druck, die,
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gegen das licht gehalten, in anderer Färbung wie bei auffallendem Lichte erscheint. Die neuen Karten, so wird in der kurzen Beschreibung des genannten Patents dargolegt, zeigen auf der einen Seite eine bildliche Darstellung in farbigem Druck, während die andere Seite derartig farbig bedruckt ist, daß das Bild, wenn gegen das Licht gehalten, in anderer Färbung erscheint. Stellt die eine Seite beispielsweise ein Straßenbild bei Tagesbeleuchtung dar, so wird dasselbe die entsprechende Nachtansicht bei durchfallendem Lichte gewähren, wenn die andere Seite mit entsprechenden, verschieden dunklen Tönen hinterdruckt ist, an Himmel der Mond dargestellt ist und an den Stellen, die den Fenstern der Häuser der Bildseite entsprechen, auf der Kückseite rote, die Beleuchtung der Fenster ergebende Stellen aufgedruckt sind.
Der Beklagte räumt ein, daß das nach dem Schweizer Patent bei gleichzeitig wirkendem Auf- und Durchlicht gewonnene Bild sich gemäß den Gesetzen der Physik (Optik) ebenfalls als ein Mischbild darstellt. Das von ihm als "Wechselbild" bezeichnete Bild unterscheidet sich jedoch seiner Ansicht nach von dem oben erwähnten "Srgänzungsbild" insofern, als durch die Mischung des vorderseitigen Bildes mit dem auf der Rückseite befindlichen Bild das erste Bild derart verändert werde, daß der "physiologische" Bindruck eines anderen Bildes entstehe. Dabei sei es, so meint der Beklagte, keineswegs notwendig, daß von dem vorderseitigen Bild überhaupt nichts mehr sichtbar bleibe und nur das zweite Bild gesehen werden könne; es komme vielmehr allein darauf an, daß die beiden Darstellungen einen voneinander verschiedenen Eindruck erv/eckten.
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Im Anschluß an den Bericht über den Stand der Technik, der vorstehend wiedergegeben, teilweise ergänzt und erläutert worden ist, fuhrt die Streitpatentschrift (S. 1,
Z. 26 bis 28 und S. 2, Z. 1 bis 1b) wörtlich aus:
"Bei dem erfindungsgemäßen Globus sind im Gegensatz zu dem Bekannten die verschiedenen sich ergänzenden Kartenbilder in der durch ihre Darstellungen bedingten Überdeckungslage fest auf demselben kugelförmigen Kartenträger aufgebracht. Durch diese Ausgestaltung wird die Möglichkeit geschaffen,
Globen mit zwei odei* mehreren leicht wechselbaren Kartenbildern mit geringsten Fertigungskosten herzustellen und damit ein zweifellos vorhandenes starkes Bedürfnis weiter Kreise zu befriedigen.
Durch den besonders einfach und schnell auszuführenden Wechsel der verschiedenen Globenbilder mit Hilfe der Beleuchtungsart mit auffallendem bzw. durchtretendem Licht wird ein Vergleich der verschiedenen Darstellungen außerordentlich erleichtert11.
Abschließend wird in der Patentbeschreibung (S. 2,
Z. 20 bis 25) noch hervorgehoben, daß die Zusammenstellung der an einem Bildträger vereinigten Kartenbilder für verschiedene Zwecke beliebig gewählt werden könnte, daß jedoch die Vereinigung einer physikalischen und einer politischen Darstellung der Drdoberflache auf einem Bildträger von allgemeinstem Interesse sei.
III. Da3 Bundespatentgericht gelangt in seinem Urteil auf Grund der Ausführungen in der Patentschrift und unter ausdrücklichem Hinweis auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu dem Ergebnis, der Erfinder des Streitpatents habe es als nachteilig erachtet, daß der Globus nach dem Patent Nr. einen erheblichen technischen Aufwand
verursache und sehr umständlich zu handhaben sei, weil jede Benutzung eines Ergänzung3bildes es erforderlich mache, eine Schale auszuwählen und in Stellung zu bringen. Von diesem
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Ausgangspunkt her sieht das Bundespatentgericht die den Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe darin, eine von dei bezeichneten Nachteilen freie Anordnung zu schaffen, die durch Änderung der Beleuchtungsv/eise, d.h. durch den Übei gang von auffallendem zu durchtretendem Licht, die Andern des Globenbildes ermöglicht. Der Aiispruch 1 gebe, so heiß es im angefochtenen Urteil, als Mittel für die Lösung die Aufgabe an, die Kartenbilder entsprechend dem im kennzeic den feil enthaltenen Merkmal in der durch ihre Darstellun, bedingten Überdeckungslage fest übereinander auf democlbej kugelförmigen Kartenträger anzubringen.
Lurch die deckungsgerechte Aufbringung der beiden Lai Stellungen auf dem Träger sollen, wie der gerichtliche Sac verständige erläutert hat, im Mischbild Loppelkonturen, et der Küstenlinien, die durch eine unrichtige Lage der einen Larstellung gegenüber der anderen auftreten und den Globu unbrauchbar machen würden, vermieden werden. Mit der feste: Aufbringung wird zusätzlich bezweckt, daß die bei der Iler-Stellung des Globus erreichte Passung der beiden Bilder zueinander auch während der ganzen Lebensdauer des Globus erhalten bleibt.
Der Beklagte macht demgegenüber geltend, das Bundespatentgericht habe den im Anspruch 1 verkörperten, aus Aufgabe und Lösung zusammengesetzten Erfindungsgedanken des Streitpatents verkannt. Die Aufgabe, die er sich als Erfinder gesetzt habe, so meint der Beklagte, sei richtig wie folgt zu formulieren:
"Stelle einen Leuchtglobus her, auf dem wahlweise entweder die politische Einteilung oder die physikalischen Eigenschaften der Erde hinreichend deutlich wiedergegeben werden."
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Dio Lösung dieser Aufgabe, fährt der Beklagte fort, bestehe in dem nachstehenden Vorschlag:
Verwende
a) einen lichtdurchlässigen Werkstoff als Karten-träger,
b) eine einund ausschaltbare Beleuchtungseinrichtung, die ira Innern des G-lobuo angebracht ist,
c) mehrere in verschiedenen Schichten übereinander angeordnete 1-ichtdurchlässige, sich ergänzende Kartenbilder, die
d) in der durch ihre Darstellungen bedingten Deckungslage fest auf demselben kugelf öi'migeri Kartenträger aufgebracht sind.
Zur Erläuterung trägt der Beklagte vor:
Der Globus nach dem Streitpatent stelle eine Vorrichtung dar, die wahlweise je mach der Beleuchtungsart (Auf-licht cder Durchlicht) entweder eine politische oder physikalische Darstellung der Erde gebe. Bei der Auflicht-beleuchtung sei das untere, z.B. die physikalischen Eigenschaften der Erde wiedergebende Bild nicht zu erkennen, während bei reinem Durchlicht die untere Darstellung stärker beleuchtet werde als die obere, politische Darstellung. Y/enn man das untere Bild in kräftigen, das obere Bild in zarten Farbtönen ausführe, dann würden in dem entstehenden Mischbild die Farben der unteren Darstellung bei entsprechender Wahl des Farbstärkeverhältnisses so sehr überwiegen, daß der Beschauer den "physiologischen" Eindruck habe, nichts mehr vom vorigen Bild, sondern ausschließlich ein anderes Bild zu sehen. Für die praktische Ausnutzbarkeit des Gegenstandes der Erfindung sei allein der "physiologische"
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Eindruck und damit das Anteilsverhältnis vom oberen und unteren Bild maßgebend. Hier gebe das Streitpatent die Lehre, dieses Anteilsverhältnis so zu gestalten, daß das Bild, welches bei eingeschalteter Innenbeleuchtung - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob gleichzeitig Auflicht vorliege oder nicht - sichtbar 3ei, sich von dom bei fehlender Innenbeleuchtung sichtbaren Bild derart unterscheide, daß der Beschauer den Eindruck eines anderen Bildes, also eines "Wechselbild'es" in dem oben genannten Sinne bekomme, nämlich einmal den Eindruck des politischen Weltbildes und zu dem anderen den Eindruck eines physikalischen ’Weltbildes. Dabei sei es, wie bereits oben in Abschn. II bei Erörterung der schweizerischen Patentschrift Br. 17 840 erwähnt, keineswegs notwendig, daß von dem ersten Bild überhaupt nichts mehr sichtbar bleibe und nur das zweite Bild zu sehen sei. Es sei vielmehr selbstverständlich, daß man z.B. die Angabenj die beim oberen (politischen) und beim unteren (physikalischen) Bild gleich seien (z.B. die Namen von Ländern, Orten oder Flüssen, die Grenzen der Kontinente und Länder, die Einteilung des Gradnetzes) nicht zweimal, sondern nur einmal drucke und daß diese Angaben auch beim Mischbild (Durchlichtbild) unverändert blieben. Es handele sich also um ein Mischbild, das teilweise "Ergänzungsbild" und teilweise "Y/echselbild" sei.
Der voneinander verschiedene Eindruck der beiden Bilder lasse sich erfindungsgemäß dadurch erreichen, daß die Unempfindlich-keit des menschlichen Auges für sehr kleine Helligkeit oder Farbunterschiede ausgenutzt werde. Ein physikalisch feststellbares Mischbild mit nur schwachem Gehalt an der zweiten Bildart werde vom menschlichen Auge als ein scheinbar reines Bild nur der ersten Bildart registriert und an das Gehirn weitergeleitet. Auf dieser Erkenntnis beruhe die Erfindung.
Bei reinem Auflicht, d.h. bei ausgeschalteter Innenbeleuchtung sehe das Äuge nur die vom oberen Bild ausgesandten
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Strahlen, weil die vom unteren Bild ausgeheiaden Strahlen zwar durch die opake Schicht - d.i. das Papier, auf welchccdie Karten gedruckt sind - und das Vorderbild hindurch reflektiert würden, aber so lichtschwach seien, daß sie zwar von einer hochempfindlichen Photozelle noch registriert, vom menschlichen Auge aber nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Deshalb sehe das Auge nur das "reine Vorderbild".
Die eingeschaltete Innenbeleuchtung schaffe dagegen ein "Durchleuchtungsbild" (wie es ein Filradia liefere, das man gegen das lielle Fenster halte), dessen Bildinhalt sich physikalisch aus
a) den vom hinteren Bild durchgelasseiien und
b) den von dem vorderen Bild durchgelassenen
Strahlenanteilen zusammensetze. Es entstehe also, streng physikalisch gesehen, ein Mischbild, bei dem nun erfindungsgemäß der Strahlenanteil des vorderen Bildes, das ja bei eingeschalteter Iiinenbeleuchtung nicht gesehen werden solle, so niedrig gehalten werde, daß es unter die Empfindlich-koitsschwelle des Auges falle. Infolgedessen sehe das Auge nur das hintere Bild, oder mit anderen Worten auogedrückt, im Vergleich zu dem Auflichtbild ein "Wechselbild".
Falls jedoch neben der Innenbeleuchtung noch Auflicht-beleuchtung bestehe, v/ie dies bei Tage immer der Fall sei, dann müsse auch noch der Strahlenanteil des vorderseitigen Auflichtbilds erfindungsgemäß so niedrig gehalten werden, daß beide Strahlenanteile de3 Vorderbildcs unter der Empfind-lichkeitsschv/elle des Auges blieben.
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Die vorstehend wiedorgebenen Darlegungen des Beklagten können den erkennenden Senat nicht veranlassen, de2i Gegenstand des Anspruchs 1 (Hauptanspruchs) des Streitpatents, insbesondere die den Schutzrecht zugrundeliegende Aufgabe, anders zu bestimmen, als dies durch das Bundespatentgericht geschehen ist.
Die von Beklagten nunmehr getroffene Unterscheidung zwischen "reinen Ergänzungsbildern", "V/echselbildern" sowie Bildern, die teilweise "Ergänzungsbilder" und teilweise "wechselbilder" sind, ist der Streitpatentschrift nicht zu entnehmen. Im Oberbegriff des Anspruchs 1 i3t nur von "sich ergänzenden Kartenbildern" die Rede (vgl. Streitpatentschrift S. 2, Z. 34)* In der Beschreibung werden, wie der Zusammenhang ergibt, die Begriffe "sich ergänzende Kartenbilder" (vgl. aaO. S. 1, Z. 28) und "wechselbare Karten-bilder" (vgl. aaO. S. 2, Z. 5) offensichtlich in gleicher Bedeutung gebraucht. Hinzu kommt, daß in der Streitpatentschrift (S. 1, Z. 16 bis 20) die schweizerische Patentschrif Kr. 17 840 und die französische Patentschrift Nr. 757 600, zwischen denen der Beklagte nunmehr einen grundlegenden Unte. schied sehen will, auf ein-uund dieselbe Stufe gestellt werden mit dem Bemerken, es sei durch sie für ebeiie Karten in Form von Lehrtafeln oder dergl. eine Mehrfachdarstellung mit Hilfe unterschiedlicher Beleuchtung bekannt geworden.
In diesem Zusammenhang ist ferner entscheidend, daß die vom Beklagten während des Rechtsstreits im einzelnen be-zeichneten Maßnahmen zur Erzielung eines "WeehsÖlbildes" oder "teilweisen Y/echselbildes" in dem von ihm verstandenen Sinne iii der Stroitpatentschrift nicht einmal andeutungsweise offenbart sind. In der Streitpatentschrift und übrige«
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auch in den Anneldungsunterlagen ist weder von einem "physiologischen" Eindruck noch davon die Rede, daß durch gewisse Farbgebungen bestimmte "physiologische" Wirkungen erzielt werden könnten. Da der angeblich erfindungcwesentliehe Vorteil des Streitpatents in der Patentschrift nicht offenbar wird, ist es auch nicht von Bedeutung, ob die vom Beklagten genannten Mittel überhaupt geeignet sind, die "physiologische" 'Wirkung eines "Y/echselbildes" zu erzeugen oder ob sich das nach Einschalten der Innenbeleuchtung entstehende Bild lediglich als ein "Larbkorrigiertes "Ergänzungs bild" darstellt, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Privatgutachten des Professors Dr. Eschenbach meint. Die Klägerin macht jedenfalls mit Recht geltend, daß bei dem von der Lizenznehmerin des Beklagten nach dem Streitpatent hergestellten "Duo Globus" nicht der Eindruck eines im Wesen anderen Bildes erweckt werde. Bei diesem Globus verschwindet wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundes-pateiitgericht auf Grund einer Vorführung festgestellt hat, beim Einschalten der Innenbeleuchtung das obere Bild mit der politischen Darstellung der Erde keineswegs, es wird also nicht durch das untere Bild mit der physikalischen Darstellung ersetzt. Diese Feststellung stimmt übrigens mit den Ausführungen in einem von der Klägerin vorgelegten Prospekt der Lizenznehmerin des Beklagten überein, wo es heißt:
"Unbeleuchtet zeigt der ... Globus die politische Situation klar, übersichtlich und einprägsam; erleuchtet dagegen geht das politische Bild leicht zurück und die Gebirgsformationen treten plastisch und relicfartig in zahlreichen Braunabstufungen hervor. Selbstverständlich ist auch die Beschriftung vorzüglich lesbar, und die staatlichen Abgrenzungen sind durch Linien und zarte Pastelltöne eindeutig kenntlich."
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Es handelt sich hier also jedenfalls nicht, wie auch der gerichtliche Sachverständige betont, um ein "Ersatz-bild” oder ’’Austauschbild" und damit um ein echtes "V/echse bild", wie es z.B. in den dem Streitpatent ebenfalls entgegengehaltenen USA-PatentSchriften Nr. 1 880 202 und Nr. 1 881 417 aus dem Jahre 1932 betreffend eine Reklame-vorrichtung und das Verfahren zu ihrer Herstellung bcschri ben wird. Diese beiden Patente wollen beim Wechsel der Beleuchtungsart nicht eine Ergänzung zu der primären Dar-Stellung, sondern ein in seinen wesentlichen Teilen verändertes oder gar ein ganz anderes Bild (z.B. an Stelle de: Silhouette einer Stadt mit ihren Gebäuden, den Fußgängern usw. nebst einem blauen Himmel eine orientalische V/üsten-szene mit Dattelpalme, rotem Himmel, gelber Sonne und sandfarbenem Vordergrund) bieten. Zu diesem Zweck wird die auf der Vorderseite des Bildträgers befindliche farbige Darstellung beim Übergang zu dem Durchlicht vollständig zerstört Dies kann u. a. dadurch geschehen, daß hinter dem Bild der Vorderseite ein völlig gleiches Bild in den zu der Vorderseite komplementären Farben (z.B. hinter einem gelben Bildteil eine purpurne Tönung, hinter einem orangefarbenen Bilc teil eine blaugrüne Tönung, hinter einem roten Bildteil ei* glattgrüne Tönung, hinter einem blauen Bildteil eine Rotorange-Kombination usw.) angeordnet wird. Auf diese Weise wird erreicht, daß sich die beiden Darstellungen in der Durchsicht zu einer gleichmäßig grauen Fläche ergänzen. Aul dieser grauen Fläche kann dann die dritte Darstellung, die sich ebenfalls auf der Rückseite des transparenten Bild-trägero befindet, als neues Bild sichtbar gemacht werden (vgl. hierzu USA-Patentschrift Nr. 1 880 202, S. 1, Z. 28 bis 62 = Übersetzung S. 2/3 und S. 2, Z. 55 bis 127 = Übersetzung S. 6 ff).
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Für die Richtigkeit der vom Bundespatentgericht getroffenen Festlegung der Aufgabe dec Streitpatento sprechen nicht zuletzt auch die Erklärungen, welche der Beklagte als Erfinder in seiner Erwiderung vom 16. November 1943 (Bl. 17 Erteilungsakten) auf den Prüfungsbescheid des Eeichspatentamts vom 23. Juli 1943 abgegeben hat. Er legt dort u.a. dar, daß das von ihm abgeänderte Schutzbegehren im kennzeichnenden Teil des - später in den Patenterteilungsbeschluß und in die Streitpatentschrift aufgenommenen -Hauptanspruchs ganz klar gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik abgegrenzt worden sei und daß sich der erfindungu-gemäße Globus von den bisher bekannten Einrichtungen eindeutig dadurch unterscheide, daß bei ihm die Kartenbilder in der durch ihre Darstellung vorbestimmten Überdeckungslage fest auf einem kugelförmigen Kartenträger aufgebracht seien.
Der Beklagte hat zv/ar die Auffassung vertreten, daß bereits die Aufgabe des Streitpatents, wie er sie sieht, erfinderisch sei. Offensichtlich nimmt er aber nicht an, daß dies auch hinsichtlich der vom Bundespatentgericht - zutreffend - bestimmten Aufgabe der Pall sei. Mit einer solchen Annahme würde er sich jedenfalls in Widerspruch setzen zu seiner bereits angeführten Stellungnahme vom 16. November 1943? in welcher er auch ausführt, das deutsche Patent Nr. stelle einen in seiner Aufgabenstellung
weitgehend mit dem Anmeldungsgegenstand übereinstimmenden, in der angegebenen Lösung jedoch eidieblich umständlicheren und weniger vollkommenen Vorschlag zur Unterbringung mehrerer Kartenbilder an einem der Erdkugel nachgeformten Globus dar.
IV. Die Klägerin nimmt zunächst an, die Schutzfähigkeit der im Anspruch 1 des Streitpatents erteilten Lehre
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scheitere bereits daran, daß sie keine Anweisung enthalte, mit welchen Mitteln die Kartenbilder auf dem Kartenträger deckungsgerecht und fest aufeinander anzubringeii seien.
Die Auffassung der Klägerin, daß die Lehre des Streitpatents unvollständig sei, ist jedoch unbegründet. Lines konkreten Lösungsvorschlages bedurfte es hier nicht. Ls genügte vielmehr, daß der Fachmann - hierbei handelt es sich nach der einleuchtenden Erklärung des Privatgutachters Professor Dr. Lschenbach um einen Globenhersteller, der mit den Verfahren und Möglichkeiten des Kartographen vertraut ist und auch über gewisse Kenntnisse des Druckers verfügt oder sich zu demindest von den beiden genannten Fachleuten beraten läßt - die entscheidende Richtung erhielt, in der er mit Erfolg Weiterarbeiten konnte (vgl. hierzu RG MuW 19299 499> 500). Ob bei einer der in Betracht kommenden Ausführungsformen beim Aneinanderpressen der einzelnen Kartenzweiecke und insbesondere beim Übereinanderpassen des unteren, auf der Innenseite der Trägerkugel angebrachten Kartenmaterials und des oberen, auf der Außenseite der Trägerkugel anzubringenden Kartenmaterials die Schwierigkeiten auftreten, wie sie in der Beschreibung des nachver-öff entlichten Patents Ilr. dessen Miterfinder der
Inhaber des Streitpatents ist und welches den Gegenstand des parallelen, ebenfalls durch Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Nichtigkeitsverfahren la ZR 30/64 bildet, geschildert werden (vgl. aaO. S. 1, Z. 16 bis 36, S. 2, Z. 1 bis 4), hat mit der Frage nichts zu tun, ob das Streitpatent eine vollständige Lehre zu dem technischen Handeln gibt.
Im übrigen war es dem Fachmann, wie im Zusammenhang mit der Beurteilung der Brfindungshöhe des Streitpatents noch in einzelnen aufzuseigen sein wird, nach dem Stand der Technik am Anmeldetag ohne erfinderisches Bemühen bereits
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auch möglich, zur Vermeidung der aufgezeigten Passungs-schv/ierigkeiten anstelle des mehrschichtigen Kartenmaterials, d.h. der beiden jeweils einseitig bedruckten Kartenbläter ein glatt äquivalentes Mittel, nämlich ein einziges, doppelseitig bedrucktes Kartenblatt - hierbei ist der Druck auf der Rückseite spiegelbildlich erfolgt -zu verwenden.
Damit ist aber auch der Sinwand der Klägerin erledigt, die in Rede stehende Lehre sei nach dem Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung des Patents nicht technisch ausführbar und gewerblich verwertbar gewesen.
V. Die im Anspruch 1 des Streitpatents niedergelegte Lehre ist, wie das Bundespatentgericht richtig erkannt hat und die Klägerin auch nicht bestreitet, gegenüber dem am Anmeldetage festgestellten Stand der Technik im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 PatG neu; sie wird durch keine der in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorv/eggenommen. Weder der im Inland offenkundig vorbenutzte Leuchtglobus, welcher die physikalische Gestalt und die politische Aufteilung der Jirdoberfläche gleichzeitig darstellt, und die bisher genannten Druckschriften (deutsche Patentschrift Kr. IBP französischem Patentschrift
Nr. 757 600, schweizerische Patentschrift Hr. 17 840, USA-Patentschriften Nr. 1 880 202 und Nr. 1 881 417) noch die von der Klägerin ferner angeführten Vorveröffentlichun-gen (deutsche Patentschrift Nr. flP» aus dem Jahre 1915 betreffend eine graphische Reproduktion, wie Landkarte, Panorama, Atlas usw.; deutsche Patentschrift Nr. 683 931 aus dem Jahre 1959 betreffend ein farbiges, aus einen rückseitig bemalten Schwarz-Weiß-Aufsichtsbild bestehendes -Transparent, insbesondere für Reklamezwecke; britische Patentschrift Nr. 146 984 aus dem Jahre 1921 betreffend
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Verbesserungen in bezug auf Landkarten, Pläne, Zeichnungen und ähnliche graphische Darstellungen) zeigen einen Gegenstand, welcher sämtliche vier Kombinationsmerkmale des Streitpatents aufweist, wie sie die Klägerin zutreffend herausgeotellt hat (vgl. oben Abschn. III).
VI. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die im Anspruch 1 des Streitpatents erteilte Lehre die Technik im gewissen Umfange bereichert.
Der Globus nach dem Streitpatent bietet jedenfalls, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, dem Beschauer dei Vorteil, bei reinem Auflicht, also bei ausgeschalteter Innenbeleuchtung, die obere, z.B. politische Darstellung für sich allein betrachten zu können. Dieses Bild kann daher doutlicher und übersichtlicher gestaltet werden, als dies bei dem vorbekannten Leuchtglobus möglich ist, der in einund demselben Bild neben der politischen Einteilung der Erde zugleich deren physikalische Eigenschaften wiedergibt.
Gegenüber dem sog. Schalenglobus nach dem deutschen Patent Nr. welches von den übrigen Entgegenhaltung
in diesem Zusammenhang als Vergleichsmaßstab allein noch in Betracht kommt, ist die Lehre des Streitpatents insofern fortschrittlich, als sie den Weg zu einer einfachen, kosten sparenden Bauart und insbesondere zu einer bequemen Be-dienungsweise eröffnet. Diese Vorteile haben offensichtlich bei einem breiten Käuferkreis, der nicht, wie bereits das Bundespatentgericht betont hat, an einem besonderen fachlichen Interesse orientiert ist, großen Anklang gefunden. Sie werden nicht durch den Nachteil aufgewogen, daß der Globus nach dem Streitpatent die Verwendung von nur zwei Bilddarotellungen ermöglicht gegenüber mehreren Darstellung«
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bei den Globus nach dem Patent Kr. Dieses Patent
hat in übrigen nach der * unbestritten gebliebenen Erklärung den gerichtlichen Sachverständigen nicht zu einem marktgängigen Globus geführt. Die nach dem Patent angefertigten Globen wurden vielmehr, wie das Bundespatentgericht darlegt, nur zur Erfüllung von Sonderv/ünschen verwendet .
VII. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist gleichwohl nicht patentfähig. Es mangelt ihm, wie in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen festzustellen ist, an der erforderlichen Erfindungshöhe, da die gegebene technische Lehre von einem Durchschnittsfachmann, wie er oben im Ab sehn. IV charakterisiert worden ist, am Prioritätstage auf Grund seines Fachwissens und des Standes der Technik gefunden werden konnte, ohne daß es dazu einer überdurchschnittlichen und damit erfinderischen Leistung bedurft hätte. Im übrigen geben die Ausführungen des Beklagten in seiner persönlichen Eingabe vom 1. April 1966 dem erkennenden Senat keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen, das von jeher unverändert Srfindungshöhe für die Patentierung verlangt hat. Das Reichsgericht hat sich aus gutem Grunde in seiner Einstellung auch nicht dadurch beirren 1oooen, daß im Schrifttum der Versuch unternommen worden ist, das genannte Merkmal bei der Beurteilung der Patentfähigkeit einer\Erfindung auszuschalten,und daß da3 Patentamt in früherer Eeit geschwankt hat, ob wirklich neben Neuheit und Fortschritt auch Erfindungshöhe vorliegen müsse (vgl. hierzu Reimer, Kommentar zu dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., § 1 PatG Anm. '33 und die dort angegebenen Fundstellen.
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im angefochtenen Urteil wird zur Erfindungshöhe der Lehre deo Screitpatents zunächst sinngemäß ausgeführt:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents unterscheide sich von dem Globus nach der deutschen Patentschrift Nr. SP von welchem der Oberbegriff ausgehe,
nur dadurch, daß die Kartenbilder fest aufeinander angebracht seien. Der Weg, auf welchem die Lösung für eine derartige einfache Maßnahme zu suchen sei, ergebe sich ohne erfinderisches Zutun bereits aus der Betrachtung eines nach der Patentschrift Nr. iB tlHI gefertigten Modells. Bei der Benutzung eines solchen Modells zeige sich nämlich umnittel bar die Wirkung in der Beleuchtung unter auffallendem und von durchfallendem Licht, wenn man über dem Betrachtungs-abochnitt der Globuskarte eine Schale mit der Ergänzungs-darstellung belasse. In diesem Palle könne der Benutzer nämlich feststellen, daß er bei Auflichtbeleuchtung die auf der Schale angebrachte Darstellung, z.B. die Einteilung naej Ländern, deutlicher erkenne als in der Durchsicht, und daß bei eingeschalteter Innenbeleuchtung das innere Bild noch gut erkennbar sei, wahrend das auf der darüberliegenden Schale befindliche Bild zurücktrete. An diese Beobachtung schließe sich der Gedanke an, die Schale ständig über dem Betrachtung3feld der Globuskarte stehen zu lassen, wenn nur die Betrachtung von zwei Darstellungen erforderlich sei.
Es mag dahinstehen, ob die vorstehend wiedergegebene Auffassung des Bundespatentgerichts zu billigen ist und ob der Erfinder des Streitpatents tatsächlich eine entscheidend Anregung für die von ihm vorgeschlagene Lösung durch die deutsche Patentschrift Nr. empfangen hat bzw. empfan-
gen konnte. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß zwischen der Lehre des Streitpatent3 und der des entgegengehaltenen Patents, wie auch der gerichtliche Sachverständig
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hervorgehoben hat, ein funktioneller Unterschied besteht.
Bei dem Streitpatent wird das _in' ÜIccic,i n tqhendo ^
Mischbild lediglich durch das Binschalten der Innenbeleuchtung, also durch einen Wechsel der Beleuchtungsart herbeigeführt, bei dem vorveröffentlichten Patent dagegen in erster Linie durch ein mechanisches Vorschieben einer durchsichtigen Schale, welche die ergänzenden Angaben trägt.
Das Bundespatentgericht weist in jedem Palle aber mit Recht darauf hin, daß das erfindungswesentliche Merkmal des Streitpatents, die Kartenbilder in der durch ihre Darstellungen bedingten Überdeckungslage fest auf demselben kugelförmigen Kartenträger aufzubringen, durch die deutsche Patentschrift Nr. die französische Patentschrift
Nr. 757 600 und die britische Patentschrift Nr. 146 984 nahegelegt worden ist.
Die deutsche Patentschrift Nr. lehrt u.a.,
zwei verschiedene Darstellungen einer - wohl farbigen -Landkarte auf einem ebenen Bildträger, der dünn und durch-scheinend ist, in Überdeckungslage fest anzubringeni, Das primäre Bild mit der geographischen Darstellung befindet □ich auf der Vorderseite des Bildträgers, die Schriftangaben oder sonstigen Binzeichnungen sind auf der Rückseite in Spiegelschrift aufgedruckt. Betrachtet man die Karte vor einem dunklen Hintergrund, z.B. auf dem Tisch liegend, so ist lediglich das auf der Vorderseite angebrachte Kartenbild zu erkennen. Wird die Karte gegen das Licht gehalten oder auch nur so weit von der Tischplatte entfernt, daß die Rückseite vom Licht getroffen wird, so erscheint ein Mischbild aus beiden Darstellungen (vgl. aaO. S. 1, Z. 1 bis 8,
Z. 37 bis 44, Z. 51 bis 66).
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Auch die französische Patentschrift hr. 757 600, di' bereits eingangs (im Abschn. II) erläutert worden ist, schlägt vor, auf demselben Kartenträger zwei Kartenbilde] in der durch ihre Darstellungen bedingten Überdeckungsla^ fest anzubringen, so daß bei auffallendem Licht nur eine der Darstellungen und bei durchfallendem Licht beide Darstellungen zusammen sichtbar werden. Ergänzend ist hier lediglich noch zu bemerken, daß auch bei der Ausführungs-form nach diesem Patent die beiden Darstellungen wie bei dem deutschen Patent Nr. 284- 065 auf ein und dasselbe Bla' aufgedruckt sind (vgl. hierzu aaO. S. 1 , Z. 65 bis 65,
8. 2, Z. 1 und 2).
Das ebenfalls vorveröffentlichte britische Patent Nr. 146 984 stimmt hinsichtlich seines Lösungsgedankeno in Prinzip mit den beiden vorgenannten Entgegenhaltungen über ein. Es betrifft nach seiner Beschreibung und dem Anspruch eine Methode zur Herstellung von Stadtplänen, ähnlichen Reiseführern oder Straßenkarten, die darin besteht, daß aui der Vorderseite eines Blatt Papiers in schwarz oder/und farbig eine Straßenkarte oder ein Plan gedruckt wird, und die Rückseite des Papiers mit Straßenbahn-, Eisenbahn-, Omnibusnetzen- oder dergleichen im richtigen Verhältnis zur Straßenkarte oder zu dem Plan auf der Vorderseite versehen v/ird unter Angabe aller gewünschten Einzelheiten auf der Rückseite, so daß die gewünschte Information durch transparentes Betrachten der Karte zu erhalten ist. Im übrigen sieht auch das britische Patent vor, die Darstellung des rückseitigen Bildes in umgekehrter oder entgegengesetzter Richtung, mithin als Spiegelbild, auf den Bildträger aufzudrucken (vgl. Beschreibung S. 1, Z. 45 bis 52).
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Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die drei vorstehend genannten .Entgegenhaltungen bei der Bewertung der Brfindungshöhe des Streitpatents auszuscheiden hätten, da sie sich nicht an den Globen-, sondern an den Landkart enhez-s teil er wendeten. Auch von dem Globenhersteller muß, wie oben im Abschn. IV bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, erwartet werden, daß er bei der Suche nach der Lösung einer Aufgabe, wie sie dem Streitpatent zugrundeliegt, die Entwicklung auf dem zu demindest benachbarten Gebiet der Landkartenherstellung berücksichtigt. Daß der Beklagte als Erfinder des Streitpatents selbst die Globen- und Landkartenherstellung sogar als einheitliches Fachgebiet angesehen hat, ergibt sich wohl daraus, daß er seine ursprüngliche Anmeldung auch auf ebene Träger geographischer Karten erstreckt hat (vgl. Bl. 18 ff Erteilungsakten).
Die drei Entgegenhaltungen machen von dem gleichen Gedanken Gebrauch, weIcher in dem Streitpatent unter Schutz gestellt wird: Die beiden zueinander zugeordneten Darstellungen werden auf einem transparenten Bildträger fest angebracht, so daß ihre deckungsgerechte Lage unveränderlich ist. Es kann sich daher nur die Frage stellen, ob der Übergang von einem ebenen Darstellungsträger zu einem solchen in Gestalt einer Kugel als eine Leistung angesehen werden kann, die das Können des Durchschnittsfachmannes auf dem Gebiet der Globenherstellung, wie er oben im Abschn. IV charakterisiert worden ist, übersteigt und demnach erfinderisch ist. Diese Frage muß im Einklang mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen insbesondere dann verneint werden, wenn man erwägt, daß ein Globus im allgemeinen durch Aufkleben ebener bedruckter Kartenausschnitte auf einer Kugel hergestellt wird und daß durch das Aufkleben dieser Kartenbilder eine neuartige Wirkung nicht entsteht.
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Der Beklagte führt demgegenüber als Beweisanzeichen für die erforderliche Brfindungshöhe zunächst ins Feld, daß er mit der im Anspruch 1 des Streitpatents erteilten Lehre ein technisches Vorurteil Überwunden habe. Zur Begründung hat er in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemacht, man habe es für unmöglich gehalten, auf einem Globus neben der politischen Einteilung auch die physikalischen Eigenschaften der Erde hinreichend deutlich Wiedergaben zu können. Die Patentschrift und die Patenterteilungsakten enthalten in dieser Richtung keinen Hinweis. In seiner bereits mehrmals erwähnten Eingabe vom 16. November 1940 hat der Beklagte lediglich ausgeführt, bei den Verhandlungen mit seiner Lizenznehmerin habe sich gezeigt, daß in den einschlägigen Fachkreisen zuerst ein starkes Vorurteil gegen die praktische Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Globen bestanden habe; die vermeintliche Schwierigkeit habe man darin gesehen, die sich ergänzenden Kartenbilder in ihrer richtigen Überdeckungslage auf einem kugelförmigen Kartenträger mit seiner unterschiedlich großen Außen- und Innenfläche anzubringen, was bei ebenen Kartenträgern infolge der gleichen Größe ihrer beiden Oberflächen ohne weiteres möglich sei (vgl. hierzu Bl. 17 Hs. Erteilungsakten).
Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, fehlt jeder Anhalt dafür, daß mit der im Anspruch 1 des Streitpatents niedergelegten Lehre Hemmungen der Fachwelt in der einen oder anderen Richtung überwunden worden sind.
Zwischen den drei zuletzt genannten Entgegenhaltungen einerseits und dem Streitpatent andererseits besteht, wie auch der Sachverständige hervorgehoben hat, kein funktionell0-Unterschied, der von einer Übertragung des in den vorveröffentlichten Patenten offenbarten Lösungsgedankens hätte
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abhalten können. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die zusätzlichen Informationen, welche das Durchliehtbild des erfindungsgemäßen Globus bietet, jedenfalls teilweise andersartig sind als bei den Durchlichtbildern nach den entgegengehaltenen Patenten. Ebenso ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Einfluß, daß bei dem Globus nach dem Streitpatent zur Erzeugung des Beleuchtungswechsels eine einschaltbare Glühlampe verwendet wird. Die Verwendung einer solchen Lampe hielt sich im übrigen durchaus im Rahmen der technischen Entwicklung, wie sie seit der Anmeldung des deutschen Patents Nr. (im Jahre 19H) eingetreten
ist. Sie ist ferner durch die Entwicklung der Leuchtgloben mit einfacher Darstellung nahegelegt worden.
Es ist zwar richtig, daß Zweifel, wie - auch der gerichtliche Sachverständige einräumt, insofern bestanden haben könnten, ob sich die Schwierigkeiten beim Aufkleben der zwei Darstellungen beiderseits des gewölbten Bildträgers beheben ließen. Hierbei handelt es sich aber nur um eine der in Betracht zu ziehenden Ausführungsformen, zu welchen in der Streitpatentschrift selbst nichts gesagt wird. Diese Schwierigkeiten entfallen jedenfalls dann, wenn - wie insoweit bereits das Bundespatentgericht richtig erkannt hat - doppelseitig bedruckte Kartenbilder verwendet werden, wie sie dem Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents u.a. aus den drei zuletzt genannten Entgegenhaltungen bekannt waren.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein zwingendes Anzeichen für die Brfindungshöhe der Übertragung, um die es sich im vorliegenden Falle allein handelt, auch nicht darin gesehen werden, daß niemand vor ihm als dem Erfinder des Streitpatents vorgeschlagen hat, den in den drei Vorveröffentlichungen offenbarten Gedanken, die verschiedenen sich
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ergänzenden Kartenbilder in der durch ihre Larstellungen be dingten Überdeckungslage fest auf demselben Kartenträger aufzubringen, auch für Leuchtgloben nutzbar zu machen, Eine hinreichende Erklärung hierfür liegt darin, daß ein spürbares Bedürfnis für Lösungen der hier in Rede stehenden Art nicht gegeben war. Der Bedarf an Globen, die früher nur in kleinen Stückzahlen für wissenschaftliche Zwecke hergestellt wurden und in Privathaushalten verhältnismäßig seltci anzutreffen waren, ist erst mit zunehmendem Wohlstand größerer Schichten in den Jahren unmittelbar vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges, der die Entwicklung übrigens wiede: unterbrochen hat, in besonderem Ausmaß in Erscheinung getreten. Als es dann aber darum ging, diesen Bedarf zu befriedigen, hat der Beklagte den Gedanken zur Lehre des Streitpatents alsbald - nach der Feststellung des Bundespatentgerichts geschah dies bereits im Jahre 1939 - konzipiert und schließlich zu Beginn des Jahres 1941 zu dem Patent angemeldet. Der gerichtliche Sachverständige weist daher mit Recht darauf hin, daß die vom Erfinder des Streitpatents vorgeschlagene Lösung auf dem YYege der Entwicklung der Technik gelegen habe.
Der Beklagte meint abschließend, daß in jedem Falle der beachtliche wirtschaftliche Erfolg, welchen seine Lizenz nehmerin seit dem Jahre 1953 durch den Verkauf von vielen Zehntausenden der erfindungsgemäßen Globen unter völliger Beherrschung des I'Jarktes erzielt habe, als beweiskräftiges Anzeichen für die Erfindungsqualität der im Anspruch 1 des Streitpatents erteilten Lehre gewertet werden müsse. Liese Überlegung trifft indessen ebenfalls nicht zu. Der angeführte Umstand vermag die fehlende Brfindungshöhe nicht zu ersetzen. Zwar könnte darin ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß überhaupt eine schöpferische Leistung, wenn
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auch geringen Grades vorliegt (BGHZ 39, 333, 350 - “nicht mit Gründen versehen“ - und Urteile des erkennenden Senats von 18. Februar 1965 - la ZR 205/63 - Spaltrohrpumpe - und vom 24- Februar 1966 - la ZR 3/64 - Zweibett-Verbindung ferner RG GRUR 1936, 307, 308). Hiervon kann jedoch, wie im einzelnen dargelegt, bei dem im Anspruch 1 des Streitpatents offenbarten Lösungsgedanken nicht die Rede sein.
VII. Im Anspruch 2 des Streitpatents, der auf den Anspruch 1 zurückbezogen ist, wird vorgeschlagen, bei dem Globus mehrere verschiedenfarbige innere Lichtquellen zu verwenden, die - wie es in der Beschreibung (S. 2, Z. 14 bis 19) zusätzlich heißt - abwechselnd oder gemeinsam eirund ausschaltbar sind und beispielsweise unter Ausnutzung der unterschiedlichen Lichtschluckung verschiedene Kartenbilder sichtbar machen. Für diesen Unteranspruch begehrt der Beklagte selbst keinen selbständigen Schutz. Bin solcher könnte auch nur dann gewährt werden, wenn der Anspruch über den Brfindungsgedanken des Hauptanspruchs hinaus einen eigenen erfinderischen Gehalt hätte. Diese Voraussetzung ist jedoch, wie im Urteil des Bundespatentgerichts zutreffend ausgeführt wird, nicht erfüllt. Der Unteranspruch bringt vielmehr nur eine zweckmäßige Ausgestaltung der Lehre des Hauptanspruchs, Br kann mithin ebenfalls nicht von Bestand bleiben.
VIII. Die Berufung des Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 ? 36q Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges.
Bock
Claßen
Löscher
Schneider
Spengler