Ber Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bundesrichter Br. Bock, Br. Löscher, Claßen und Schneider für Hecht erkannt: Ber Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ber Kläger hat Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, dieses Patent für nichtig zu erklären. Senat (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgerichts hat durch Urteil vom 13. Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteils das Patent 909 640 im Umfang des Patentanspruchs 1 teilweise für nichtig zu erklären. Juli 1967 gemäß § 37 Abs.6 PatG angeordnet, daß der ^Kläger dem Beklagten wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bis zu dem 1. Das hat nach § 271 Abs.3 ZPO zur Folge, daß das noch nicht rechtskräftige Urteil des Nichtigkeitssenats vom 13. September 1966 wirkungslos geworden''1st und der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF ( IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Pa tentnichtigke its Sache Pr. Ernesto Schweiz 9 Kläger und Berufungskläger, - Prozeßbevollinächtigte: Patentanwälte Prof. Pr. Pr. gegen Karl in W| Prozeßbevollmächtigter: JD^IvJ.CIg UUJ» UXlH 1?W4. UJ.UXXgOUulV4.Ci^ VvX 2 Patentanwalt Pipl.- betreffend das Patent 909 640. Ber Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bundesrichter Br. Bock, Br. Löscher, Claßen und Schneider für Hecht erkannt: Bie Nichtigkeitsklage gilt als zurückgenommen. Bas Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 13. September 1966 - 3 Ni 17/65 - ist wirkungslos geworden. Ber Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Ber Beklagte ist Inhaber des vom 30. November 1951 an laufenden, ein "Katalytisches Feuerzeug" betreffenden Patentes 909 640. Ber Kläger hat Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, dieses Patent für nichtig zu erklären. Ber 3. Senat (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgerichts hat durch Urteil vom 13. September 1966 unter Abweisung der Klage im übrigen das Patent 909 640 dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß an die Stelle des Patentanspruchs 1 ein anders gefaßter Patentanspruch 1 tritt und die Ansprüche 2 und 5 gestrichen werden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteils das Patent 909 640 im Umfang des Patentanspruchs 1 teilweise für nichtig zu erklären. Auf Antrag des Beklagten vom 24. Februar 1967 hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 19. Juli 1967 gemäß § 37 Abs. 6 PatG angeordnet, daß der ^Kläger dem Beklagten wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bis zu dem 1. Oktober 196? Sicherheit in Höhe von 5.000,— DM zu leisten habe. Der Kläger hat diese Sicherheit nicht geleistet. Nach § 37 Abs. 6 Satz 3 PatG gilt die Nichtigkeitsklage daher als zurückgenommen. Das hat nach § 271 Abs. 3 ZPO zur Folge, daß das noch nicht rechtskräftige Urteil des Nichtigkeitssenats vom 13. September 1966 wirkungslos geworden''1st und der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf weiteren Antrag des Beklagten vom 14. November 1967 waren diese Wirkungen durch den Senat auszusprechen, und zwar gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 42 f Abs. 3 Nr. 2 und 3 PatG durch Urteil ohne mündliche. Verhandlung (vgl. Benkard PatG 4. Auf1. § 37 Rdn. 28 Abs. 2). Spreng Bock . Löscher Claßen Schneider