111.Innen beleuchteter Globus aus lichtdurchlässigem Werkstoff, welcher auf seiner Oberfläche eine mit mehreren verschiedenartigen geographischen Darstellungen bedeckte Karte aus durchsichtigem Material trägt, wobei übereinstimmende Bildteile der beiden Darstellungen in Lagendeekung stehen, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden verschiedenartigen Darstellungen je auf der Vorder- und Rückseite des Kartenmaterials aufgebracht sind. 2. Globus nach Anspruch 1 mit farbiger Darstellung, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Darstellungen in ihrer Rasterung derartig aufeinander abgestimmt sind, daß im Durchsichtsbild keine gegenseitige Störung der Raster erfolgt und auch in der 'Wahl der verwendeten Spektralfarben verschiedenfarbig aufeinander abgestimmt sind. Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage hat die Klägerin die Nichtigerklärung des Patents beantragt, da die von ihm vermittelte Lehre nach dem Stande der Technik im Prioritätszeitpunkt (9. Innen beleuchteter Globus aus lichtdurchlässigem Werkstoff, welcher auf seiner Oberfläche eine mit mehreren verschiedenartigen geographischen Darstellungen bedeckte Karte aus durchsichtigem Ma~ terial trägt, wobei übereinstimmende Bildteile der beiden Darstellungen in iagendeckung stehen, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden verschiedenartigen Darstellungen je auf der Vorder- und Rückseite des Kartenmaterials aufgebracht und in ihrer Rasterung sowie in der Wahl der verwendeten Spektralfarben derart verschiedenfarbig aufeinander abgestimmt sind, daß im Durchsichtsbild keine gegenseitige Störung erfolgt. Juli 1964 hat die Beklagte ihren, auch in der mündlichen Verhandlung verlesenen Berufungsantrag dahingehend formuliert, daß das Streitpatent in der von ihr im ersten Rechtszug vorgeschlagenen Passung bestätigt werden solle. - offenbar versehentlich - aufgenommenen Antrag, die Nichtigkeitsklage in vollem Umfange abzuweisen und damit das Streitpatent in der ursprünglichen Passung zu bestätigen, nachträglich hat fallen lassen und das Streitpatent nunmehr nur noch mit den beiden, von ihr bereits im ersten Rechtszug neugefaßten Ansprüchen verteidigt, ist das Streitpatent lediglich in diesem Rahmen rechtlich zu beurteilen. Juli 1953 zu dem Patent Nr. geführt, welches auf Antrag der Klägerin durch Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Page (la ZR 31/64) für nichtig erklärt worden ist. August 1953 (GRUR 1953, 440), beim Patentamt eingegangen ist, die im Anmeldeverfahren ausgelegten Unterlagen deutscher Patentanmeldungen als Stand der Technik nicht entgegengehalten werden können, weil bis zu diesem Zeitpunkt gewohnheitsrechtlich der Rechtssatz Geltung hatte, daß ausgelegte Unterlagen nicht neuheitsschädlich seien, findet hier keine Anwendung. 16 ff) zu dem Anspruch 1 in der erteilten Passung dar - wurde festgestellt, daß die Anordnung der verschiedenen Darstellungen auf voneinander getrennten Darstellungsträgern zu praktisch unlösbaren PassungsSchwierigkeiten führt, da bekanntlich der z.B. aus Papier bestehende Darstellungsträger beim Aufziehen auf die Globuskugel der Kugelkrümmung angepaßt werden muß und bei dieser nur von Hand ausführbaren Modellierarbeit unvermeidbar etwas deformiert wird. Der gerichtliche Sachverständige hat in diesem Zusammenhang bemerkt, daß bei einer Vfandstärke des durchsichtigen Bildträgers von nur 5 mm der Kugelumfang auf der Außenseite 51?4 mm länger ist als auf der Innenseite. Von diesen Erläuterungen der Streitpatentschrift ausgehend, sieht das Bundespatentgericht die Aufgabe, welche sich die Erfinder des Streitpatents gestellt haben, zutreffend darin, die oben aufgezeigten Schwierigkeiten, wie sie die Anordnung der verschiedenen Darstellungen auf voneinander getrennten Darstellungsträgern mit sich bringt, zu vermeiden. Die Gesamtaufgabe des Streitpatents läuft also, wie insoweit auch die Beklagte richtig erkannt hat, darauf hinaus, den Globus nach dem Patent Ilr. flb durch Vereinfachung und weitere Ausgestaltung zu verbessern. Der Beklagten kann aber nicht darin gefolgt werden, daß die Aufgabe des Patents Nr. HP f^p ihrerseits darin besteht, einen Leuchtglobus herzustellen, auf dem wahlweise entweder die politische Einteilung oder die phyikalischen Eigenschaften der Erde hinreichend deutlich wiedergegeben werden oder, wie die Beklagte es zuletzt formuliert hat, einen Globus herzustellen, welcher den "physiologischen" Eindruck eines Wechselbildes erweckt, also eines Durchlichtbildes, bei dem anstelle des bisher sichtbaren Bildes ein anderes Bild entsteht, und zwar ein konturengleiches Bild mit unterschiedlichen Barb-bezirksaufteilungen. Zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Gesamtaufgabe wird in dem neugefaßten Anspruch 1 vorgeschlagen, bei dem Globus nach dem Patent Nr. mithin bei einem innen beleuchteten Globus aus lichtdurchlässigem Werkstoff, welcher zwei verschiedene geographische Darstellungen zeigt, wobei übereinstimmende Bildteile der beiden Darstellungen in lagendeekung stehen und fest auf dem kugelförmigen Kartenträger aufgebracht sind, nicht in verschiedenen Schichten übereinander angeordnete licht-durchlässige, sich ergänzende Kartenbilder zu verwenden, sondern Infolge der zwangsläufigen gegenseitigen lagenzuord-nung der beiden Darstellungen auf ein und demselben Darstellungsträger oder Kartenmaterial, die bei dem heutigen Stand der Oberflächenbemusterung, insbesondere Drucktechnik U3w., mit jeder erforderlichen Genauigkeit erfüllt werden kann, wirkt sich jede beim Aufbringen des Darstellungsträ-gers auf die Globuskugel etwa auftretende örtliche Verzerrung auf beide Darstellungen in gleicher Art und in gleichem Ausmaß aus, so daß keine Deckungsfehler auftreten können (vgl. Es handelt sich hier um einen Ball der nsubtraktiven ^Farbmischung" in dem Sinne, daß im Durchlichtbild nur der Teil des von dem inneren Bild abgestrahlten Lichtes wirkt, der nicht beim Durchgang durch das äußere Bild absorbiert wird. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine gerasterte, d.h. beim Bruck der Karte in eine Vielzahl von Farbpunkten und farbfreien, mit dem bloßen A.uge nicht wahrnehmbaren Rasterzwischenräumen aufgelöste Farbflache größer wirke, als sie tatsächlich sei. Unter Ausnutzung der "Porigkeit" einer solchen Färb-fläche sei es ferner möglich, ein z.B. stark grün gefärbtes Bild der inneren, beispielsweise physikalischen Karte mit einem Rosa-Raster der außenliegenden politischen Karte zu kombinieren, weil das Rosa-Raster im auffallenden Licht scheinbar geschlossen rosa aussehe, während bei eingeschalteter Innenbeleuchtung die grüne Farbe in der Hauptsache durch die Lücken zwischen den Rosa-Rasterpunkten hindurchscheine und diese im "physiologischen" Effekt zu kleinen schwärzlichen Punkten zusammendränge. Ben Prozeßbevollmächtigten der Beklagten kann nicht darin beigetreten werden, daß die Verwendung der Rasterung in der von ihnen beschriebenen Art, in welcher sie einen der entscheidenden Vorteile der durch das Streitpatent geschützten Lehre sehen, dem neugefaßten Anspruch 1 zu entnehmen ist. Der Privatgutachter bemerkt in diesem Zusammenhang noch abschließend, daß die Benutzung des Hilfsmittels der Rasterung zur Erzeugung von Farbänderungen der auf der Außenfläche des Globus liegenden Darben für eine rein politische Karte nicht notwendig wäre, wenn nur die Staaten (mit Angabe der Städte), die großen Ströme und die Meere dargestellt werden sollten. Man müsse sich des Hilfsmittels des Überdruckens, so meint der Gutachter, .jedenfalls aber dann bedienen, wenn man auf der politischen Karte auch die großen Gebirge in der üblichen und zweckdienlichen Weise andeuten wolle, wie dies auch bei dem von der Beklagten nach dem Streitpatent hergestellten Globus geschehe. Das im Untermerkmal aa des neugefaßten Anspruchs angesprochene Problem, die gegenseitige Störung der Raster zu vermeiden, kann sich jedoch nur dann stellen, wenn die Färbungen durch die Verwendung von Rastern auf der Vorder-und auf der Rückseite des Kartenmaterials erzeugt werden. Diese Abstimmung kann aber, wie der gerichtliche Sachverständige ebenfalls erklärt hat, drucktechnisch in bekannter Y/eise dadurch erzielt werden, daß die Rasterstriche der einen Seite genau mit den Lücken des anderen Rasters in Deckung gebracht werden. Ob bei dem von der Beklagten nach dem Streitpatent hergestellten Globus, welchen der gerichtliche Sachverständige untersucht hat, die gleichzeitige Verwendung einer Rasterfärbung auf der Vorder- und Rückseite gegebenenfalls aus fertigungstechnischen oder wirtschaftlichen Gründen unterblieben ist und auch unterbleiben konnte, v/eil für die rückseitige Darstellung unkonturierte Farbfiäehen in kräftigen Farben, teilweise in verschiedener Sättigung, zur Kennzeichnung der Meerestiefen, Hoch- und Tiefebenen und Gebirgsmassiveicharakteristisch sind, kann auf sich beruhen. Biese Präge ist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts, welches in dem Anspruch lediglich eine nicht patentwürdige Aggregation an sich bekannter, jedenfalls aber nahegelegter Merkmale erblickt, zu bejahen. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, es handele sich bei dem in Rede stehenden Vorschlag nur um Maßnahmen, die in ihrer Wirkung voneinander unabhängig seien und nur zu einer formalen Summenwirkung führten, berücksichtigt nicht den von den Erfindern des Streitpatents angestrebten einheitlichen Effekt, der jedenfalls darin besteht, bei dem erfindungsgemäßen Leuchtglobus ein möglichst einwandfreies Durchlichtbild zu bieten. Bei einer solchen Betrachtungsweise des Begriffs der Kombinationserfindung erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Auffassungen, welche in diesem Zusammenhang von dem gerichtlichen Sachverständigen und den Privatgutachtern der Parteien vertreten werden. Y/ährend nämlich der Privatgutachter der Klägerin, Professor Pr. Eschenbach, einen funktionellen Zusammenhang der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs enthaltenen Merkmale überhaupt leugnet und der gerichtliche Sachverständige einen solchen nur für den Pall annimmt, daß die .Färbungen durch die Verwendung von Rastern auf der Vorder- und Rückseite des Kartenmaterials erzeugt werden, hält der Privatgutachter der Beklagten, Professor Pr. Reeb, unter Schilderung von Beispielen einen derartigen Zusammenhang in jedem Falle für gegeben. Die gegebene technische lehre konnte nach den überzeugenden Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen von einem Durchschnitts faehmann am Anmeldetag auf Grund seines Fachwissens und des Standes der Technik gefunden werden, ohne daß es dazu einer überdurchschnittlichen und damit erfinderischen Leistung bedurft hätte. Hierbei ist unter dem Durchschnitt faehmann, wie auch in dem parallelen Urteil festgestellt wird, ein Globenhersteller zu verstehen, der mit den Verfahren und Möglichkeiten des Kartographen vertraut ist und auch über gewisse Kenntnisse des Druckers verfügt oder sich zu demindest von den beiden genannten Fachleuten beraten läßt. Unter diesen Umständen kann, wie bereits das Bundespatentgericht richtig erkannt hat, ein Anzeichen für die Erfindungshöhe des Streitpatents nicht darin gesehen werden, daß dessen Erfinder nach den Darlegungen in der Beschreibung (S. 16 ff) angenommen haben, der Globus nach dem Patent Nr. 895 988 könne lediglich durch das Übereinanderpassen von zwei einseitig bedruckten Karten auf der Trägerkugel hergestellt werden. Ein erfinderisches Bemühen beim Auffinden des Merkmals a war für die Erfinder des Streitpatents um so weniger erforderlich, als am Anmeldetag auch die Lehre des USA-Patents Nr. 2 510 215 (aus dem Jahr 1950) zu dem Stand der Technik gehörte. Das Bundespatentgericht, das von seinem Standpunkt aus die Merkmale a und b des Streitpatents auf selbständige Schutzfähigkeit geprüft hat, vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, daß das Merkmal a aus der USA-Patentsehrift bekannt sei. Bevor dies geschieht, wird auf der Seite des Papiers, welche bei dem fertigen Globus als Außenfläche in Erscheinung treten soll, eine geographische Darstellung (Markierungen 36 und Linien 37) aufgeformt oder aufgedruckt. Im Hinblick auf das Merkmal a des Streitpatents interessiert hier nur die zweite Alternative, bei welcher das Kartenmaterial sich aus der Papierschicht Die Darstellungen befinden sich sonach entsprechend dem Merkmal a des Streitpatents auf der Vorder-und Rückseite des .Kartenmaterials, und zv/ar im Inneren des von der äußeren Schicht 50 b gebildeten Globuskörpers. Insofern besteht ein Unterschied zu dem Streitpatent, nach dessen Oberbegriff die Darstellungen auf der Oberfläche des Globuskörpers angeordnet sind. In erster Linie ist jedoch von Bedeutung, daß das .Kartenmaterial bei dem USA-Patent im Gegensatz zu der einschichtigen Karte, v/ie sie erkennbar im Oberbegriff des erteilten und des nunmehr neugebildeten Hauptanspruchs des Streitpatents vorausgesetzt v/ird, aus zwei Schichten besteht. 31 bis 36) ausdrücklich von dem einen und dem anderen Teil des Globus gesprochen, auf welchem die jeweilige Darstellung angeordnet ist. Die Frage, ob das Merkmal a des neugebildeten Anspruchs-des Streitpatents entsprechend der Auffassung des Bundespatentgerichts durch die USA-Patentschrift in vollem Umfange offenbart v/orden ist, kann letztlich aber auf sich beruhen. Es ist in jedem Falle in Übereinstimmung mit dem gerichtlich# Sachverständigen davon auszugehen, daß es für einen Fachmann, v/ie er oben charakterisiert v/orden ist, nahe gelegen hat, aus dem USA-Patent den durch das Merkmal a verkörperten Gedanken des doppelseitig aufgeformten bzw. Eine andere und v/ei-tergehende Lehre hinsichtlich der Bildeffekte wird entgegen der Auffassung der Beklagten, wie der erkennende Senat in dem parallelen Urteil (unter III) mit eingehender Begründung dargeiegt hat, auch nicht durch das Patent ITr» 4V 00 erteilt, dessen Verbesserung und zusätzliche Ausgestaltung sich die Erfinder des Streitpatents zur Aufgabe gesetzt haben (vgl. Das USA-Patent kann aus der vergleichenden Betrachtung ferner auch nicht, wie die Beklagte fordert, etwa deswegen ausgeschlossen werden, v/eil an den in Präge kommenden Stellen der Beschreibung (Sp. 1, Z. Daß die beiden Darstellungen auch bei dem Globus nach dem USA-Patent in Lagendeckung stehen, ist, v/ie der gerichtliche Sachverständige betont hat, als selbstverständlich anzusehen. Die genannten Fehler können nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen nur bei einem entsprechend großen Abstand der beiden Darstellungen voneinander und bei schiefer Betrachtung des Globus auftreten. Es bestehen daher mangels entsprechender Angaben in der Beschreibung sicher keine Bedenken, auch beim Globus nach dem USA-Patent die Stärke des Papiers 50 a sowie der es umschließenden Kunststoffschiebt 50 b und damit das tragende Element im Globus so dünn zu gestalten, daß sich Parallaxenfehler zu demindest weitgehend vermeiden lassen. Im Einklang mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen ist ferner festsu3tellen, daß die im Merkmal b des neuen Anspruchs 1 des Streitpatents enthaltene Anweisung, die beiden verschiedenartigen Darstellungen in ihrer Rasterung und in der Wahl der verwendeten Darben derart aufeinander abzustimraen, daß im Durchsichtsbild keine gegenseitigen Störungen entstehen, ebenfalls nicht mit irgendeiner erfinderischen Tätigkeit verknüpft ist. Wie der gerichtliche Sachverständige nachdrücklich erklärt hat, waren die für die Art der Farbenwahl und der Rasterung bestimmenden Faktoren dem Drucktechniker am Anmeldetag des Streitpatents (9. Zur Frage der Farbabstimmung (Untermerkmal bb) ist aus dem Stand der Technik beispielsweise die auch im Parallelverfahren erörterte schweizerische Patentschrift Nr. 17 040 (aus dem Jahr 1898) anzuführen, die eine illustrierte Karte mit farbigem Aufdruck auf der Vorder-und der Rückseite betrifft. Wenn sich die in den drei Vorveröffentlichungen offenbarten Lösungen auch nicht unmittelbar für den Globus nach dem Streitpatent eignen, so ist ihnen doch, wie auch der gerichtliche Sachverständige hervorhebt, eindeutig der Die dort auf den Seiten 60 und 61 (Raster für Mehrfarbenarbeiten) und auf den Seiten 89 bis 91 (Moirebildung) in bezug auf den Aufdruck mehrerer Farbdarstellungen auf eine Seite eines Papierblattes gebrachten Ausführungen lassen sich, wie der gerichtliche Sachverständige auf Befragen ausdrücklich bestätigt hat, ohne weiteres auf das Bedrucken beider Seiten eines durchscheinenden Papiers übertragen. Ein swingendes Anzeichen für die Erfindungshöhe des Kombinationsgedankens kann jedenfalls nicht, wie die Beklagte annimmt, darin erblickt werden, daß niemand vor den Erfindern des Streitpatents die im neugefaßten Anspruch 1 niedergelegte Lösung offenbart hat„ Dies erklärt sich hinreichend dadurch, daß die Nachfrage nach G-loben in großem Umfange erst einige Jahre nach Beendigung des zweiten Weltkrieges eingesetzt hat» Als es aber dann darum ging, das aufgetretene Bedürfnis zu befriedigen, sind die Erfinder des Streitpatents alsbald mit ihrem Vorschlag hervorgetreten. Schließlich kann auch nicht der wirtschaftliche Erfolg, welche die Beklagte durch den Verkauf der erfindungsgemäßen Globen erzielt hat, als beweiskräftiges Anzeichen für die ErfindungsQualität der im neuen Anspruch 1 erteilten Lehre gewertet werden. Dies ist aber, wie im einzelnen dargelegt, bei dem im nunmehrigen Anspruch 1 des Streitpatents offenbarten Lösungsgedanken nicht der Pall. Zu diesem Vorschlag hat das Bundespatentgericht festgestellt, daß es sich um eine den Bildeindruck verstärkende Maßnahme handele, die an Anmeldetag des Streitpatents bei Plakaten, Bühnenbildern, Dekorationen usw. Unteranspruch bezeichnet hat, ist der Feststellung des Bundespatentgerichts nicht entgegengetreten* Sie wird auch vom erkennenden Senat mit der Folge für zutreffend gehalten, daß der Anspruch 2 das Schicksal des Hauptanspruchs teilen muß.
BUNDESGERICHTSHOF ■i IM NAMEN DES VOLKES 50/<S4 URTEIL Verkündet am 28. April 1966 Oechsler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache -Verlag Paul 0< schalt, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Paul IB? in BeflM|H^/Re( - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Berufungsklägerin, 1 .Rechtsanwalt Br. in 2.Patentanwälte Br. und Br. gegen die Firma Bildung, Unterhaltung Verlags- und Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Matthias in Wefl^BstraßeA - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Berufungsbeklagte, 1 .Rechtsanwalt Br. in traße r, w*') 2.Patentanwalt Blnl.-In,<r (Bez. f Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Dr. Spengler, Claßen und Schneider für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das an Verkündungs Statt am 1./2. Dezember 1963 zugestellte Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/icoen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 10. Dezember 1952 laufenden Patents Nr. f^P, dessen Patentansprüche nach der Patentschrift wie folgt lauten: 111.Innen beleuchteter Globus aus lichtdurchlässigem Werkstoff, welcher auf seiner Oberfläche eine mit mehreren verschiedenartigen geographischen Darstellungen bedeckte Karte aus durchsichtigem Material trägt, wobei übereinstimmende Bildteile der beiden Darstellungen in Lagendeekung stehen, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden verschiedenartigen Darstellungen je auf der Vorder- und Rückseite des Kartenmaterials aufgebracht sind. 2. Globus nach Anspruch 1 mit farbiger Darstellung, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Darstellungen in ihrer Rasterung derartig aufeinander abgestimmt sind, daß im Durchsichtsbild keine gegenseitige Störung der Raster erfolgt und auch in der 'Wahl der verwendeten Spektralfarben verschiedenfarbig aufeinander abgestimmt sind. 3. Globus nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekeim- te zeichnet, daß die außenliegende Darstellung Farben enthält, die zu fluoreszieren vermögen." Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage hat die Klägerin die Nichtigerklärung des Patents beantragt, da die von ihm vermittelte Lehre nach dem Stande der Technik im Prioritätszeitpunkt (9. Dezember 1952) we-der neu noch fortschrittlich noch erfinderisch sei. Die Beklagte hat das Patent lediglich in der nachsteheri' den Fassung verteidigt; "1. Innen beleuchteter Globus aus lichtdurchlässigem Werkstoff, welcher auf seiner Oberfläche eine mit mehreren verschiedenartigen geographischen Darstellungen bedeckte Karte aus durchsichtigem Ma~ terial trägt, wobei übereinstimmende Bildteile der beiden Darstellungen in iagendeckung stehen, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden verschiedenartigen Darstellungen je auf der Vorder- und Rückseite des Kartenmaterials aufgebracht und in ihrer Rasterung sowie in der Wahl der verwendeten Spektralfarben derart verschiedenfarbig aufeinander abgestimmt sind, daß im Durchsichtsbild keine gegenseitige Störung erfolgt. 2. Globus nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die außenliegende Darstellung Farben enthält, die zu fluoreszieren vermögen." Insoweit hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundespatentgericht hat durch das den Parteien an Yerkündigungs Statt am 1. bzw. 2. Dezember 1963 zugestellte Urteil das Patent in der von der Beklagten verteidigten Fassung wegen fehlender Erfindungshöhe für nichtig erklärt. 4 Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 27. Dezember 1963, der an demselben läge beim Bundespatentgericht eingelaufen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent in vollem Umfange aufrechtzuerhalten. In ihrem weiteren Schriftsatz vom 16. Juli 1964 hat die Beklagte ihren, auch in der mündlichen Verhandlung verlesenen Berufungsantrag dahingehend formuliert, daß das Streitpatent in der von ihr im ersten Rechtszug vorgeschlagenen Passung bestätigt werden solle. Die Klägerin hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten. Professor Dr. Georg Pranke hat als gerichtlicher Sachverständige ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Beklagte hat ein Privatgutachten des Professors Dr. Otto Reeb und die Klägerin ein solches des Professors Dr. Vfolfram Eschenbach vorgelegt. Entscheidungsgründe: I. Gegen die Zulässigkeit der von der Beklagten form-und fristgerecht eingelegten Berufung bestehen keine Bedenken. In sachlicher Hinsicht mußte dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt bleiben. II. Da die Beklagte ihren in die Berufungsschrift - offenbar versehentlich - aufgenommenen Antrag, die Nichtigkeitsklage in vollem Umfange abzuweisen und damit das Streitpatent in der ursprünglichen Passung zu bestätigen, nachträglich hat fallen lassen und das Streitpatent nunmehr nur noch mit den beiden, von ihr bereits im ersten Rechtszug neugefaßten Ansprüchen verteidigt, ist das Streitpatent lediglich in diesem Rahmen rechtlich zu beurteilen. Daß die Beklagte den Anspruch 1 (Hauptanspruch) durch die Einfügung weiterer Merkmale, welche im Anspruch (Unteranspruch) 2 der erteilten Passung enthalten sind, in zulässiger Weise beschränkt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. III. Die Erfindung betrifft nach dem Titel der Streitpatentschrift einen innen beleuchteten Globus. Die beiden Erfinder des Streitpatents gingen, v/ie zu Beginn der Patentschrift (S. 1, Z. 1 bis 6) ausgeführt wird, von einem Leuchtglobus aus, bei dem die kartographische Darstellung auf einem Träger aus durchsichtigem Werkstoff, z.B. aus Glas, angeordnet ist, in dessen Innerem eine einund ausschaltbare Beleuchtungseinrichtung vorgesehen ist. Die Streitpatentschrift verweist alsdann auf den Vorschlag, bei einem solchen Leuchtglobus mindestens zwei verschiedene Darstellungen der Erdoberfläche - insbesondere eine physikalische und eine politische - in der durch ihre Darstellung vorbestimmten Uberdeckungslage fest auf einem kugelförmigen Kartenträger aufzubringen, und zwar die eine Darstellung auf der Innenseite und die andere auf der Außenseite der Hohlkugel (vgl. hierzu aaO S. 1, Z. 7 bis 15)* Mit dem genannten Vorschlag meint die Streitpatentschrift die Patentanmeldung welche der Miterfinder des Streitpatents, Dipl.-Ing. am 23. Januar 1941 beim damaligen Reichtspatentsmt eingereicht 6 hat. Diese am 8. Januar 1953 vom Deutschen Patentamt mit geänderten Ansprüchen bekanntgemachte Anmeldung hat schließlich am 22. Juli 1953 zu dem Patent Nr. geführt, welches auf Antrag der Klägerin durch Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Page (la ZR 31/64) für nichtig erklärt worden ist. Die Patentschrift Nr. 4MP ist am 9. November 1953 und damit nach der am 9. Dezember 1952 erfolgten Anmeldung des Streitpatents ausgegeben worden. Die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen des Patents Nr. waren jedoch bereits vorher, näm- lich seit dem 1. November 1948 beim Britsichen Patentamt in Form eines sog. FIAT-Reports - hierbei handelt es sich um die von den Betriebsausforschungsstellen der alliierten Streitkräfte hergestellten Mikrofilme deutscher Patentanmeldungen - der Öffentlichkeit zugänglich. Sie sind, wie in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1965 - la ZR 292/63 - Schaufenstereinfassung - mit eingehender Begründung auseinandergesetzt wird, als Stand der Technik ohne Rücksicht darauf anzusehen, daß die Streitpatentanmeldung vor dem 7. August 1953 eingereicht worden ist. Der in den Entscheidungen BGHZ 18, 81 ff und BGHZ 37? 219 ff aufgestellte Grundsatz, daß einer Erfindung, deren Anmeldung vor dem genannten Stichtag, d.h. vor Erlaß der Entscheidung des Großen Senats des Deutschen Patentamts vom 7. August 1953 (GRUR 1953, 440), beim Patentamt eingegangen ist, die im Anmeldeverfahren ausgelegten Unterlagen deutscher Patentanmeldungen als Stand der Technik nicht entgegengehalten werden können, weil bis zu diesem Zeitpunkt gewohnheitsrechtlich der Rechtssatz Geltung hatte, daß ausgelegte Unterlagen nicht neuheitsschädlich seien, findet hier keine Anwendung. Bei den von der FIAT abgelichteten Unterlagen der Patentanmel-dung^^BP handelt es sich nicht um Unterlagen, die im Anmeldeverfahren bereits ausgelegt waren. Es kann 7 - sich somit ebenso wie in dem gleichliegenden Pall, welcher der erkennende Senat durch das Urteil vom 7. Dezember 1965 entschieden hat, das Problem eines Gewohnheitsrechtes wie bei den Auslegestücken überhaupt nicht stellen. Bei der fertigungsmäßigen Erprobung und Durchentwicklung des in Rede stehenden Vorschlages (nach dem später erteilten Patent Nr. ~ so die Streitpatent- schrift (S. 1, Z. 16 ff) zu dem Anspruch 1 in der erteilten Passung dar - wurde festgestellt, daß die Anordnung der verschiedenen Darstellungen auf voneinander getrennten Darstellungsträgern zu praktisch unlösbaren PassungsSchwierigkeiten führt, da bekanntlich der z.B. aus Papier bestehende Darstellungsträger beim Aufziehen auf die Globuskugel der Kugelkrümmung angepaßt werden muß und bei dieser nur von Hand ausführbaren Modellierarbeit unvermeidbar etwas deformiert wird. Diese Verzerrung beträgt zwar nur Bruchteile eines Millimeters und spielt daher bei Globen mit nur einer einzigen Darstellung keine Rolle. Sobald aber zwei Darstellungen in getrennten Arbeitsgängen übereinander aufgebracht werden, sind die zufälligen Verzerrungen der beiden Darstellungsträger örtlich so verschieden, daß die erforderliche Deckungsgenauigkeit nicht erzielt werden kann. Bei Anbringung der beiden Darstellungen auf der Außen- und Innenseite der Globuskugel tritt die zusätzliche Schwierigkeit auf, daß die innere Darstellung in einem anderen Maßstab als die äußere gedruckt werden muß, wodurch die Herstellung verteuert wird. Der gerichtliche Sachverständige hat in diesem Zusammenhang bemerkt, daß bei einer Vfandstärke des durchsichtigen Bildträgers von nur 5 mm der Kugelumfang auf der Außenseite 51?4 mm länger ist als auf der Innenseite. A Zur Erläuterung des Anspruchs 2 in der erteilten Fassung v/ird in der Streitpatentscbrift (S. 2, Z. 62 bis 75) unter Hinweis auf die beigefügten Figuren ausgeführt: Bei ausgeschalteter Innenbleuchtung wirkt nur das durch die äußere Darstellung A gegebene Aufsichtsbild, der Betrachter sieht also nur die politische Erdkarte. Wenn aber die InnenbeLeuchtung eingeschaltet ist, durchdringen die von innen kommenden Lichtstrahlen beide Darstellungen A und B und erzeugen die physilcalische Erdkarte als Durchsichtsbild. In Sinne der Erfindung liegt es dabei, daß bei farbiger Darstellung die beiden Darstellungen in ihrer Kasterung derartig aufeinander abgestimmt sind, daß im Durchsichtsbild keine gegenseitige Störung der Raster erfolgt und auch in der Wahl der verwendeten Spektralfarben verschiedenfarbig aufeinander ab-gestimmt sind. Abschließend wird in der Streitpatentschrift (S. 2, Z. 86 bis 90) noch betont, es sei natürlich auch möglich, die Anordnung der beiden Darstellungen A und B miteinander zu vertäu sehen, so daß die physikalische Erdkarte als Aufsichtsbild und die politische Erdkarte als Durchsichtsbild erscheine. Von diesen Erläuterungen der Streitpatentschrift ausgehend, sieht das Bundespatentgericht die Aufgabe, welche sich die Erfinder des Streitpatents gestellt haben, zutreffend darin, die oben aufgezeigten Schwierigkeiten, wie sie die Anordnung der verschiedenen Darstellungen auf voneinander getrennten Darstellungsträgern mit sich bringt, zu vermeiden. Diese Bestimmung der Aufgabe entspricht einem ausdrücklichen Hinweis in der Streitpatentschrift (vgl. S. 2, Z. 5). Als zweite Aufgabe des neugefaßten Anspruchs 1 kommt aber noch hinzu, durch geeignete Maßnahmen die Qualität des Durchlichtbildes zusätzlich zu fördern. Die Gesamtaufgabe des Streitpatents läuft also, wie insoweit auch die Beklagte richtig erkannt hat, darauf hinaus, den Globus nach dem Patent Ilr. flb durch Vereinfachung und weitere Ausgestaltung zu verbessern. Der Beklagten kann aber nicht darin gefolgt werden, daß die Aufgabe des Patents Nr. HP f^p ihrerseits darin besteht, einen Leuchtglobus herzustellen, auf dem wahlweise entweder die politische Einteilung oder die phyikalischen Eigenschaften der Erde hinreichend deutlich wiedergegeben werden oder, wie die Beklagte es zuletzt formuliert hat, einen Globus herzustellen, welcher den "physiologischen" Eindruck eines Wechselbildes erweckt, also eines Durchlichtbildes, bei dem anstelle des bisher sichtbaren Bildes ein anderes Bild entsteht, und zwar ein konturengleiches Bild mit unterschiedlichen Barb-bezirksaufteilungen. Die Aufgabe des Patents Nr. erschöpft sich vielmehr, wie der erkennende Senat in seinem Urteil in dem parallelen Verfahren betreffend die Nichtigerklärung jenes Patents im einzelnen ausführt, darin, einen Globus zu schaffen, welcher die Nachteile des sog. Schalenglobus nach dem Patent Nr. beseitigt und der durch Änderung der Beleuchtungsv/eise, d.h. durch den Übergang von auffallendem zu durchtretendem Licht, die Änderung des Globenbildes ermöglicht (vgl. hierzu aaO, Abschn. III). Zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Gesamtaufgabe wird in dem neugefaßten Anspruch 1 vorgeschlagen, bei dem Globus nach dem Patent Nr. mithin bei einem innen beleuchteten Globus aus lichtdurchlässigem Werkstoff, welcher zwei verschiedene geographische Darstellungen zeigt, wobei übereinstimmende Bildteile der beiden Darstellungen in lagendeekung stehen und fest auf dem kugelförmigen Kartenträger aufgebracht sind, nicht in verschiedenen Schichten übereinander angeordnete licht-durchlässige, sich ergänzende Kartenbilder zu verwenden, sondern a) die beiden sich ergänzenden Kartenbilder auf der Vorderseite und Rückseite des Kartenmaterials, also 10 auf einer einzigen Schicht, in der durch ihre Darstellungen bedingten Deckungslage auf dem kugelförmigen Kartenträger und zwar auf dessen Oberfläche aufzubringen und ferner b) die beiden farbigen Darstellungen aa) in ihrer Rasterung und bb) in der Wahl ihrer Spektralfarben derart aufeinander abzustimmen, daß im Durchsichtsbild keine gegenseitigen Störungen entstehen. Das erfindungswesentliche Merkmal a dient dazu, eine möglichst genaue Deckungslage der beiden Darstellungen und die Aufrechterhaltung dieser Passungslage beim Aufbringen der Darstellungen auf die frägerkugel zu erzielen, um Parallaxenfehler auch beim Betrachten des Globus von der Seite auszuschließen. Es wird hierzu in der Streitpatentschrift noch.sinngemäß ausgeführt: Infolge der zwangsläufigen gegenseitigen lagenzuord-nung der beiden Darstellungen auf ein und demselben Darstellungsträger oder Kartenmaterial, die bei dem heutigen Stand der Oberflächenbemusterung, insbesondere Drucktechnik U3w., mit jeder erforderlichen Genauigkeit erfüllt werden kann, wirkt sich jede beim Aufbringen des Darstellungsträ-gers auf die Globuskugel etwa auftretende örtliche Verzerrung auf beide Darstellungen in gleicher Art und in gleichem Ausmaß aus, so daß keine Deckungsfehler auftreten können (vgl. aaO S. 2, Z. 15 bis 25). Statt des Aufdrucks der Darstellungen kann selbstverständlich auch jede andere bekannte Signierungsmethode, beispielsweise Anfärbung des Darstellungsträgers, Schablonen- mäßiges Aufspritzen von Pigmenten usw., verwendet werden (vgl. aaO S. 2, Z. 57 "bis 61). In bezug auf das in sich unterteilte Merkmal b enthält die Streitpatentschrift außer den bereits oben wiedergegebenen Erläuterungen (auf S. 2, Z. 62 bis 74) keine weiteren Angaben. Es ist daher zu dem Verständnis der lehre des Streitpatents im Anschluß an die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sowie der Beklagten und ihres Privatgutachters, des Professors Dr. R0, noch folgendes zu bemerken: Bei der Parbabstimmung hat der Globenhersteller zunächst zu berücksichtigen, daß die Barben für die physikalische Erdkarte genormt sind und bezüglich ihrer räumlichen Verteilung geographisch bedingt festliegen. So wird z.B. grün für die Ebenen, braun für die G-ebirge, gelb für die Wüstengebiete, blau für die Wasserflächen wie Meere und Seen verwendet. Es handelt sich hierbei im übrigen um eine verhältnismäßig großräumige Gliederung. Hinsichtlich der politischen Erddarstellung, bei der es darauf ankommt, die Gebiete der zahlreichen Staaten und Verwaltungsgebiete, von denen sich meist mehrere über einund dieselbe physikalische Erdformation erstrecken, ist der Globenhersteller in der Wahl der Barben an Normen nicht gebunden. Es bieten sich ihm jedoch keinesfalls sämtliche der zahlreichen Druckfarben zur Anwendung an. Der Grund hierfür liegt nun nicht am Aufsichtsbild, das beispielsweise die politische Einteilung der Erde wiedorgibt. Es ist nämlich anzunehmen, daß für das Aussehen des Aufsichtsbildes allein die Reflexion des lichtes an der Außenfläche des Bildträgers maßgebend ist, weil das in das J 12 Schichtinnere des Bildträgers eindringende und an dem rückseitigen Bild reflektierte Licht in seiner Intensität zu schwach ist, um das Aussehen des Aufsichtshildes beeinflussen zu können. Die Auswahl bestimmter Barben ist jedoch im Hinblick auf das bei Durchlicht gesehene Bild notwendig. Dieses Bild kommt dadurch zustande, daß das Licht der im Innern des Leuchtglobus befindlichen Lampe nacheinander zwei Barbschichten, nämlich zuerst die des inneren Bildes, welches z.B. die physikalischen Merkmale der Erde trügt, und dann das äußere Bild mit den politischen Merkmalen durchsetzt. Es handelt sich hier um einen Ball der nsubtraktiven ^Farbmischung" in dem Sinne, daß im Durchlichtbild nur der Teil des von dem inneren Bild abgestrahlten Lichtes wirkt, der nicht beim Durchgang durch das äußere Bild absorbiert wird. Zur Erzielung eines optimalen Durchlichtbildes ist es daher erforderlich, zur gegenseitigen Abhebung der einzelnen Staaten in der politischen Darstellung der Erde nur solche Barben auszuwählen, die bei Einschaltung der Innenbeleuchtung möglichst ganz verschwinden, damit an ihrer Stelle nur die für die Darstellung der physikalischen Eigenschaften gebräuchlichen, oben bezeichneten Barben sichtbar werden. Der theoretisch einfachste Weg hierzu ist der, für die politische Darstellung Barben in geringer Sättigung, also in zarten Tönen, zu verwenden, die möglichst in allen Teilen des sichtbaren Spektrums Licht (mit unterschiedlicher Stärke der Transmission) durchlassen. Dagegen wird, man die für die physikalische Darstellung bestimmten Barben, die - wie gesagt - genormt sind, in kräftigen , stark gesättigten Tönen ausführen, damit sie in dem entstehenden Durchlichtbild überwiegen. Der im Merkmal b genannte Begriff "Rasterung" ist in der Streitpatentschrift nicht definiert. Die Prozeßbe- 13 - vollmächtigten der Beklagten haben hierzu die Ansicht vertreten, daß die Rasterung als Hilfsmittel zur Bild-Unterstützung, Bildunterdrückung und zur Farbabstimmung aussunützen sei. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine gerasterte, d.h. beim Bruck der Karte in eine Vielzahl von Farbpunkten und farbfreien, mit dem bloßen A.uge nicht wahrnehmbaren Rasterzwischenräumen aufgelöste Farbflache größer wirke, als sie tatsächlich sei. Unter Ausnutzung der "Porigkeit" einer solchen Färb-fläche sei es ferner möglich, ein z.B. stark grün gefärbtes Bild der inneren, beispielsweise physikalischen Karte mit einem Rosa-Raster der außenliegenden politischen Karte zu kombinieren, weil das Rosa-Raster im auffallenden Licht scheinbar geschlossen rosa aussehe, während bei eingeschalteter Innenbeleuchtung die grüne Farbe in der Hauptsache durch die Lücken zwischen den Rosa-Rasterpunkten hindurchscheine und diese im "physiologischen" Effekt zu kleinen schwärzlichen Punkten zusammendränge. Biese leichte Verschwarzlichung .werde, so meinen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, erfahrungsgemäß nicht als "Störung" des inneren, nur bei eingeschalteter Innenbeleuchtung dargebotenen Kartenbildes empfunden; dieses bleibe vielmehr im v/esentlichen unbeeinträchtigt. Ben Prozeßbevollmächtigten der Beklagten kann nicht darin beigetreten werden, daß die Verwendung der Rasterung in der von ihnen beschriebenen Art, in welcher sie einen der entscheidenden Vorteile der durch das Streitpatent geschützten Lehre sehen, dem neugefaßten Anspruch 1 zu entnehmen ist. Bas in Rede stehende Untermerkmal oa ist vielmehr, wie aus dem früheren Anspruch 2 und der dazu gehörigen Beschreibung (S. 2, Z. 69 bis 75) eindeutig hervorgeht, ausschließlich dahin aufzufassen, daß die 14 beiden Darotellungen der Erdkarte in ihrer Rasterung aufeinander abgestimmt sein sollen, um auf diese Weise im Durchsichtsbild eine gegenseitige Störung der - auf beiden Darstellungen angebrachten - Raster zu verhindern. Dieser Auffassung ist offenbar auch der Privatgutachter der Beklagten, Professor Dr. Der Gutachter erläutert näm- lich in seinem schriftlichen Gutachten den Begriff der Rasterung dahin, daß der Grundfarbe eines Bildes andere Darben (z.B. auch schwarz) durch Aufdrucken eines Strichoder Punktrasters überlagert werden. Mit ausreichender Vergrößerung (mittels Lupe) betrachtet, sieht man dann auf der Grundfarbe, so führt der Gutachter aus, z.B. mehr oder weniger feine Streifen einer anderen Darbe. Diese überlagerte Rasterung ist mit bloßem Auge nicht erkennbar; es nimmt nur eine durch diese Überlagerung nach den Gesetzen der "additiven Farbmischung” entstehende Mischfarbe wahr. Im übrigen ändern sich, so heißt es in dem Privatgutachten weiter, nicht nur der Darbton und die Sättigung der Grundfarbe durch die Darbe und Stärke des überlagerten Rasters, sondern auch ihre Helligkeit. Der Privatgutachter bemerkt in diesem Zusammenhang noch abschließend, daß die Benutzung des Hilfsmittels der Rasterung zur Erzeugung von Farbänderungen der auf der Außenfläche des Globus liegenden Darben für eine rein politische Karte nicht notwendig wäre, wenn nur die Staaten (mit Angabe der Städte), die großen Ströme und die Meere dargestellt werden sollten. Man müsse sich des Hilfsmittels des Überdruckens, so meint der Gutachter, .jedenfalls aber dann bedienen, wenn man auf der politischen Karte auch die großen Gebirge in der üblichen und zweckdienlichen Weise andeuten wolle, wie dies auch bei dem von der Beklagten nach dem Streitpatent hergestellten Globus geschehe. 15 Das im Untermerkmal aa des neugefaßten Anspruchs angesprochene Problem, die gegenseitige Störung der Raster zu vermeiden, kann sich jedoch nur dann stellen, wenn die Färbungen durch die Verwendung von Rastern auf der Vorder-und auf der Rückseite des Kartenmaterials erzeugt werden. In diesem Palle treten, wie der gerichtliche Sachverständige hervorgehoben hat, erhebliche Farbverschiebungen und Moireerscheinungen (Wolkenbildungen) im Durchsichtsbild auf, wenn eine Abstimmung der Raster unterlassen wird. Diese Abstimmung kann aber, wie der gerichtliche Sachverständige ebenfalls erklärt hat, drucktechnisch in bekannter Y/eise dadurch erzielt werden, daß die Rasterstriche der einen Seite genau mit den Lücken des anderen Rasters in Deckung gebracht werden. Endlich kann nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen die Gefahr einer gegen-seitigen Störung der mehrfachen Raster, die immer dann besteht, wenn die Rasterstriche in der gleichen Richtung verlaufen, von vornherein dadurch vermieden werden, daß man z.B. die Raster in unterschiedlichen Richtungen anlegt. Ob bei dem von der Beklagten nach dem Streitpatent hergestellten Globus, welchen der gerichtliche Sachverständige untersucht hat, die gleichzeitige Verwendung einer Rasterfärbung auf der Vorder- und Rückseite gegebenenfalls aus fertigungstechnischen oder wirtschaftlichen Gründen unterblieben ist und auch unterbleiben konnte, v/eil für die rückseitige Darstellung unkonturierte Farbfiäehen in kräftigen Farben, teilweise in verschiedener Sättigung, zur Kennzeichnung der Meerestiefen, Hoch- und Tiefebenen und Gebirgsmassiveicharakteristisch sind, kann auf sich beruhen. Hierauf kommt es bei der Beurteilung der Patentwürdigkeit der Lehre, welche der von der Beklagten neu-formulierte Anspruch 1 des Streitpatents erteilt, nicht an. A 16 IV. Im Rahmen der weiteren Prüfung stellt sich zunächst die Präge, ob mit der Zusammenfassung der beiden bezeichneten Merkmale a und b, wobei letzteres unterteilt ist, im vorliegenden Palle tatsächlich der Begriff einer echten Kombination im patentrechtlichen Sinne erfüllt ist, wie die Beklagte geltend macht. Biese Präge ist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts, welches in dem Anspruch lediglich eine nicht patentwürdige Aggregation an sich bekannter, jedenfalls aber nahegelegter Merkmale erblickt, zu bejahen. Zum Begriff einer Kombinationserfindung gehört nach ständiger' höchstrichterlicher Rechtsprechung das technische Zusammenwirken der Einzelmerkraale zu einem technischen Gesamterfolg. Die einzelnen Merkmale müssen in sog. funktioneller Verschmelzung, d.h. sich gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend den Gesamterfolg herbeiführen. Dabei ist nicht erforderlich, daß die einzelnen Merkmale voneinander abhängig und in gleicher Weise zur Erzielung aller erstrebten Vorteile notwendig sind. Es genügt vielmehr, daß durch das Zusammenwirken der technischen Effekte der Einzclmerkmale der Gesamterfolg, der einheitliche Effekt, erreicht wird (vgl. hierzu BGH GRUR 1959, 22, 24 - Einkochdose - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Biesen Erfordernissen entspricht nach der Auffassung des erkennenden Senats die von der Beklagten begehrte Zusammenfassung der Mittel. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, es handele sich bei dem in Rede stehenden Vorschlag nur um Maßnahmen, die in ihrer Wirkung voneinander unabhängig seien und nur zu einer formalen Summenwirkung führten, berücksichtigt nicht den von den Erfindern des Streitpatents angestrebten einheitlichen Effekt, der jedenfalls darin besteht, bei dem erfindungsgemäßen Leuchtglobus ein möglichst einwandfreies Durchlichtbild zu bieten. Zur Erreichung die- 17 ses Zieles wirken die einzelnen Merkmale zusammen, wenn sie auch im Rahmen der Gesamtkorabination ein unterschiedliches Gewicht haben mögen. Bei einer solchen Betrachtungsweise des Begriffs der Kombinationserfindung erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Auffassungen, welche in diesem Zusammenhang von dem gerichtlichen Sachverständigen und den Privatgutachtern der Parteien vertreten werden. Y/ährend nämlich der Privatgutachter der Klägerin, Professor Pr. Eschenbach, einen funktionellen Zusammenhang der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs enthaltenen Merkmale überhaupt leugnet und der gerichtliche Sachverständige einen solchen nur für den Pall annimmt, daß die .Färbungen durch die Verwendung von Rastern auf der Vorder- und Rückseite des Kartenmaterials erzeugt werden, hält der Privatgutachter der Beklagten, Professor Pr. Reeb, unter Schilderung von Beispielen einen derartigen Zusammenhang in jedem Falle für gegeben. Gegen die Schutzfähigkeit der von der Beklagten beanspruchten Kombination bestehen sonach keine rechtlichen Bedenken, sofern sie als solche die Voraussetzungen der Neuheit, Fortschrittlichkeit und erfinderischen Leistung erfüllt. V. Per im neujefaßten Anspruch 1 des Streitpatents niedergelegte Kombinationsgedanke war am Anmeldetag (9. Be-zember 1952) im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 PatG neu. Keine der in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen weist, wie die Überprüfung in der mündlichen Verhandlung ergeben und die Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht mehr bestritten hat, sämtliche erfindungswesentliche Merkmale der 18 Kombination auf. Es kann auch unbedenklich unterstellt werden, daß der Kombinationsgedanke gegenüber dem am : Anmeldetag vorliegenden Stand der Technik einen gewissen Fortschritt gebracht hat. Der Gedanke ist gleichwohl nicht patentfähig, da... ihm die erforderliche Erfindungshöhe fehlt. Die gegebene technische lehre konnte nach den überzeugenden Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen von einem Durchschnitts faehmann am Anmeldetag auf Grund seines Fachwissens und des Standes der Technik gefunden werden, ohne daß es dazu einer überdurchschnittlichen und damit erfinderischen Leistung bedurft hätte. Hierbei ist unter dem Durchschnitt faehmann, wie auch in dem parallelen Urteil festgestellt wird, ein Globenhersteller zu verstehen, der mit den Verfahren und Möglichkeiten des Kartographen vertraut ist und auch über gewisse Kenntnisse des Druckers verfügt oder sich zu demindest von den beiden genannten Fachleuten beraten läßt. Einem solchen Fachmann ist, wie der erkennende Senat im Urteil des Parallelverfahrens (im Abschn. VII) auseinandergesetzt hat, das erfindungswesentliche Merkmal des Patents Nr. die Kartenbilder in der durch ihre Darstellungen bedingten Üb erde cJtungs läge fest auf demselben kugelförmigen Kartenträger aufzubringen, durch die deutsche Patentschrift Nr. flP ( aus dem Jahre 1915), die französische Patentschrift Nr. (aus dem Jahre 1933) und die britische Patentschrift Nr. (aus dem Jahre 1921) nahegelegt worden. Die genannten Vorveröffentlichungen mußten den Fachmann aber auch ohne weiteres zu dem Merkmal a den Streitpatents hinführen, das in näherer Ausgestaltung der im Patent Nr. offenbarten lehre vorsieht, die beiden ver- schiedenartigen Darstellungen je auf der Vorder- und Rückseite des Kartenmaterials aufzubringen, und zv/ar - wie es in der Streitpatentschrift (S. 2, Z. 54 bis 57) heißt -etwa derart, daß die politische Darstellung A auf der Außenseite und die physikalische Darstellung B auf der Innenseite des Darstellungsträgers mittels Aufdrucks ungeordnet wird. Dieses Ausführungsbeispiel entspricht der in den drei Entgegenhaltungen erteilten Anweisung, die erste Darstellung auf der Vorderseite und die zweite Darstellung als Spiegelbild auf der Rückseite des Bildträgers aufsudrucken. Unter diesen Umständen kann, wie bereits das Bundespatentgericht richtig erkannt hat, ein Anzeichen für die Erfindungshöhe des Streitpatents nicht darin gesehen werden, daß dessen Erfinder nach den Darlegungen in der Beschreibung (S. 1, Z. 16 ff) angenommen haben, der Globus nach dem Patent Nr. 895 988 könne lediglich durch das Übereinanderpassen von zwei einseitig bedruckten Karten auf der Trägerkugel hergestellt werden. Die Darlegungen in der Patentschrift rechtfertigen allenfalls den Schluß, daß die Erfinder des Streitpatents den Stand der Technik nur unvollständig gekannt haben. Hieraus kann die Beklagte aber nichts für sich herleiten. Ein erfinderisches Bemühen beim Auffinden des Merkmals a war für die Erfinder des Streitpatents um so weniger erforderlich, als am Anmeldetag auch die Lehre des USA-Patents Nr. 2 510 215 (aus dem Jahr 1950) zu dem Stand der Technik gehörte. Das Bundespatentgericht, das von seinem Standpunkt aus die Merkmale a und b des Streitpatents auf selbständige Schutzfähigkeit geprüft hat, vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, daß das Merkmal a aus der USA-Patentsehrift bekannt sei. Das Patent betrifft Globen, hat aber vorwiegend deren technische Herstellung als selbsttragende Kunststoff-Hohlkörper im Auge. Als Er- 20 .> I 8 * findungsgegenstand wird u.a. ein Leuehtglobus genannt, bei v/elchem ein Teil der Darstellungen auf dem einen Globusteil angeordnet und bei ausgeschalteter Innenbeleuchtung sichtbar ist. Der übrige Teil der Darstellungen befindet sich auf einem anderen Teil des Globus und wird bei Innenbeleuchtung sichtbar (vgl. hierzu die entgegengehaltene Patentschrift Sp. 1, Z. 31 bis 36). Bei der Herstellung des Globus werden zwei kreisrunde Zuschnitte 31 verwendet, die je zu einem halbkugelförmigen Globusabschnitt verformt und dann zusammengesetzt werden (vgl. hierzu Patentschrift Sp. 3? Z. 26 bis 28). Der Zuschnitt 31 besteht nach dem in der Patentschrift (Sp. 6, Z. 47 bis 71) beschriebenen und durch die Pigur 19 zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiel aus einer Papierschicht 50 a, die.mit einem wärmehärtbaren Kunststoff getränkt und auf diese Weise durchscheir:*end gemacht wird. Bevor dies geschieht, wird auf der Seite des Papiers, welche bei dem fertigen Globus als Außenfläche in Erscheinung treten soll, eine geographische Darstellung (Markierungen 36 und Linien 37) aufgeformt oder aufgedruckt. Eine weitere Darstellung wird nach dem Tränken des Papiers auf der dadurch gewonnenen Kunststoffschicht aufgeformt oder aufgedruckt und zwar entweder auf der (späteren) Außenseite der äußeren KunststoffSchicht 50 b - hier mit dem Bezugszeichen 57 bezeichnet - oder auf der Innenseite der inneren Kunststoffschicht 50 b - hier mit dem Bezugszeichen 56 gekennzeichnet - aufgeformt oder aufgedruckt. Es versteht sich im übrigen von selbst, daß sich die Schichten beim Aufformen der Darstellungen bzw. beim Bedrucken in flachem Zustand befinden. Bei der ersten Alternative sind die Darstellungen auf den Vorderseiten der in Betracht kommenden Schichten aufgebracht. Im Hinblick auf das Merkmal a des Streitpatents interessiert hier nur die zweite Alternative, bei welcher das Kartenmaterial sich aus der Papierschicht 21 50 a mit der Aufformung bzw. dem Aufdruck 36 und 37 auf der Außenseite und der inneren Kunststoffschicht 50 b mit der Aufforderung bzw. dem Aufdruck 56 auf der Innenseite zusammensetzt. Die Darstellungen befinden sich sonach entsprechend dem Merkmal a des Streitpatents auf der Vorder-und Rückseite des .Kartenmaterials, und zv/ar im Inneren des von der äußeren Schicht 50 b gebildeten Globuskörpers. Insofern besteht ein Unterschied zu dem Streitpatent, nach dessen Oberbegriff die Darstellungen auf der Oberfläche des Globuskörpers angeordnet sind. In erster Linie ist jedoch von Bedeutung, daß das .Kartenmaterial bei dem USA-Patent im Gegensatz zu der einschichtigen Karte, v/ie sie erkennbar im Oberbegriff des erteilten und des nunmehr neugebildeten Hauptanspruchs des Streitpatents vorausgesetzt v/ird, aus zwei Schichten besteht. So wird z.B. auch an der oben angeführten Stelle der USA-Patentschrift (Sp. 1, Z. 31 bis 36) ausdrücklich von dem einen und dem anderen Teil des Globus gesprochen, auf welchem die jeweilige Darstellung angeordnet ist. Demgegenüber hat allerdings der gerichtliche Sachverständige unter Bezugnahme auf eine hier nicht einschlägige Stelle in der USA-Patentschrift (Sp. 7? Z. 15 bis 20) darauf hingewiesen, daß alle Schichten der Globuswand zu einer einheitlichen kompakten Struktur "verbackton11 (vgl. Zusatzgutachten vom 23. März 1966, S. 2). Die Frage, ob das Merkmal a des neugebildeten Anspruchs-des Streitpatents entsprechend der Auffassung des Bundespatentgerichts durch die USA-Patentschrift in vollem Umfange offenbart v/orden ist, kann letztlich aber auf sich beruhen. Es ist in jedem Falle in Übereinstimmung mit dem gerichtlich# Sachverständigen davon auszugehen, daß es für einen Fachmann, v/ie er oben charakterisiert v/orden ist, nahe gelegen hat, aus dem USA-Patent den durch das Merkmal a verkörperten Gedanken des doppelseitig aufgeformten bzw. bedruckten Dar- J - 22 Stellungsträgers zu entnehmen und auch bei der Herstellung eines konventionellen Globus,bei welchem die Darstellungen auf der Oberfläche der vorgefertigten Kugel angebracht werden, zu verwenden» Einer derartigen Annahme steht nicht, wie die Beklagte meint, der Umstand entgegen, daß das USA-Patent nicht die Erzeugung eines "Y/echsel-bildeffokts,, offenbart, aondern lediglich sagt, bei reinem Auflicht, also bei ausgeschalteter Innenbeleuchtung sei nur die auf der Außenfläche der Papierschicht 50 a, demnach die auf der Vorderseite des Kartenmaterials aufgebrachte Darstellung 56 und 37 erkennbar und bei eingeschalteter Innenbeleuchtung trete die auf der Innenseite der inneren Kunststoffschiebt 50 b, mithin die auf der Rückseite des Kartenmaterials aufgebrachte Darstellung 56 hinzu, so daß ein Mischbild aus beiden Darstellungen entstehe (vgl» aaO Sp. 6, Z. 56 bis 65). Eine andere und v/ei-tergehende Lehre hinsichtlich der Bildeffekte wird entgegen der Auffassung der Beklagten, wie der erkennende Senat in dem parallelen Urteil (unter III) mit eingehender Begründung dargeiegt hat, auch nicht durch das Patent ITr» 4V 00 erteilt, dessen Verbesserung und zusätzliche Ausgestaltung sich die Erfinder des Streitpatents zur Aufgabe gesetzt haben (vgl. hierzu auch die einschlägigen Ausführungen in Abschn. III des vorliegenden Urteils). Das USA-Patent kann aus der vergleichenden Betrachtung ferner auch nicht, wie die Beklagte fordert, etwa deswegen ausgeschlossen werden, v/eil an den in Präge kommenden Stellen der Beschreibung (Sp. 1, Z. 31 bis 36; Sp. 6, Z. 56 bis 71) von einer dek-kungsgerechten Lage der beiden Darstellungen nicht gesprochen wird. Daß die beiden Darstellungen auch bei dem Globus nach dem USA-Patent in Lagendeckung stehen, ist, v/ie der gerichtliche Sachverständige betont hat, als selbstverständlich anzusehen. Die Beklagte macht schließlich noch geltend, daß in der USA-Patentschrift nicht auf die Mög- - 23 lichkeit hingewiesen werde, durch welche sich Parallaxenfehler in ausreichendem Maße verhindern ließen. Ein solcher Hinweis fehlt auch in der Streitpatentschrift. Die genannten Fehler können nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen nur bei einem entsprechend großen Abstand der beiden Darstellungen voneinander und bei schiefer Betrachtung des Globus auftreten. Sie sind demnach, wie der gerichtliche Sachverständige weiter erklärt hat, zu vermeiden, v/enn der Träger der beiden Darstellungen dünn ist. Seine Ansicht, dieser Träger werde bei dem Globus nach dem USA-Patent ebenfalls dünn gehalten, begründet der gerichtliche Sachverständige mit dem Umstand, daß der Träger verformt werden müsse. Ob hierin eine ausreichende Begründung gesehen werden kann, mag dahinstehen, da .thermoplastische Kunststoffe auch in relativ großer Dicke, wie die Beklagte zutreffend bemerkt, verformbar sind. Andererseits besitzen aber auch Kunststoffe von verhältnismäßig kleiner Dicke die erforderliche Festigkeit, um als Globusträger im Sinne des USA-Patents verwendet werden zu können. Es bestehen daher mangels entsprechender Angaben in der Beschreibung sicher keine Bedenken, auch beim Globus nach dem USA-Patent die Stärke des Papiers 50 a sowie der es umschließenden Kunststoffschiebt 50 b und damit das tragende Element im Globus so dünn zu gestalten, daß sich Parallaxenfehler zu demindest weitgehend vermeiden lassen. Dies gilt um so mehr, als die USA-Patentschrift (Sp. 6, Z. 72 bis 75, Sp. 7,9; Z. 1 bis 29; vgl. hierzu ferner Fig. 21) in einem weiteren Ausführungsbeispiel vorschlägt, die selbsttragende, aus den Schichten 50 a und 50 b gebildete Tragkugel durch das Einfügen einer zusätzlichen Kunststoffschicht im Innern des Globus, nämlich durch die Blase 58, zu unterstützen. Jedenfalls kann, wie auch der gerichtliche Sachverständige annimmt, entgegen der Meinung der Beklagten aus der Figur 19 nicht auf 24 - i einen erheblichen Abstand zwischen den beiden Darstellungen und damit auf eine entsprechende Dicke der Schichten 50 a und 50 b geschlossen werden. Es handelt sich insoweit offensichtlich nicht um eine maßstabgerechte, sondern lediglich um eine schematische Zeichnung, wie sie in Patentschriften üblich ist. Im Einklang mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen ist ferner festsu3tellen, daß die im Merkmal b des neuen Anspruchs 1 des Streitpatents enthaltene Anweisung, die beiden verschiedenartigen Darstellungen in ihrer Rasterung und in der Wahl der verwendeten Darben derart aufeinander abzustimraen, daß im Durchsichtsbild keine gegenseitigen Störungen entstehen, ebenfalls nicht mit irgendeiner erfinderischen Tätigkeit verknüpft ist. Wie der gerichtliche Sachverständige nachdrücklich erklärt hat, waren die für die Art der Farbenwahl und der Rasterung bestimmenden Faktoren dem Drucktechniker am Anmeldetag des Streitpatents (9. Dezember 1952) auf Grund seines allgemeinen Fachwissens und des Standes der Technik bekannt. Einen solchen Fachmann muß aber der ßloben-herstelley, wie oben erwähnt, um Rat fragen, wenn er selbst nicht über genügende Kenntnisse der Drucktechnik verfügt. Zur Frage der Farbabstimmung (Untermerkmal bb) ist aus dem Stand der Technik beispielsweise die auch im Parallelverfahren erörterte schweizerische Patentschrift Nr. 17 040 (aus dem Jahr 1898) anzuführen, die eine illustrierte Karte mit farbigem Aufdruck auf der Vorder-und der Rückseite betrifft. Diese Karte soll sowohl bei auffallendem Licht als auch in durchtretendem Licht betrachtet werden. Es sind in ihr Angaben darüber gemacht, - 25 welche Parben zu verwenden sind, wenn bestimmte Effekte erzielt werden sollen. Hierin ist ohne weiteres die Anweisung enthalten, die Parben so aufeinander abzustimmen, daß im Durehsichtsbild keine gegenseitige Störung erfolgt. Es sind ferner die ebenfalls im Urteil der Parallelsache (im Abschn. III) besprochenen USA-Patentschriften Nr. 1 880 202 und 1 881 417 (aus dem Jahre 1932) betreffend eine Reklamevorrichtung und das Verfahren zu ihrer Herstellung heranzuziehen. In diesen beiden Patentschriften wird ausführlich darauf eingegangen, auf welche Weise ein auf der Vorderseite befindliches Bild durch ein zweites Bild auf der Rückseite gelöscht werden kann, um es durch ein drittes zu ersetzen. Es handelt sich hier also um die Erzeugung eines echten Wechselbildes in Gestalt eines Austausch- oder Ersatzbildes, wie es bei dem Streit-patent nicht in Betracht kommt. Die beiden Entgegenhaltungen bringen ins einzelne gehende Anweisungen darüber, welche Parben in übereinanderliegenden, im Durchlicht zu betrachtenden Darstellungen zu verwenden sind, damit bestimmte Effekte erzielt werden können. Auch in diesen Patentschriften ist die Anweisung, die in den verschiedenen Schichten eines Durchsichtshildes verwendeten Spektralfarben derartig verschiedenfarbig aufeinander abzustiramen, daß im Durehsichtsbild keine gegenseitige Störung erfolgt, als selbstverständlich enthalten (vgl. hierzu insbesondere die erstgenannte USA-Patentschrift S. 1, Z. 28 bis 62 und S. 2, z. 55 bis 127). Wenn sich die in den drei Vorveröffentlichungen offenbarten Lösungen auch nicht unmittelbar für den Globus nach dem Streitpatent eignen, so ist ihnen doch, wie auch der gerichtliche Sachverständige hervorhebt, eindeutig der 26 - Gedanke zu entnehmen, daß bei der Erzeugung von Misch-bildern im Durchlicht die Auswahl der Farben für die Erzielung gewisser Zwecke nicht frei ist, sondern daß hierbei gev/isse Eigenarten der Farben berücksichtigt werden müssen« Was die Abstimmung der Raster (Untermerlanal aa) in dem im Abschn. Ill a. E. herausgearbeiteten, allein in Betracht kommenden Sinne anbelangt, so ist auf die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Handbuch der Reproduktionstechnik, Band I, 6. Auflage, Frankfurt 1944, hinzuweisen. Die dort auf den Seiten 60 und 61 (Raster für Mehrfarbenarbeiten) und auf den Seiten 89 bis 91 (Moirebildung) in bezug auf den Aufdruck mehrerer Farbdarstellungen auf eine Seite eines Papierblattes gebrachten Ausführungen lassen sich, wie der gerichtliche Sachverständige auf Befragen ausdrücklich bestätigt hat, ohne weiteres auf das Bedrucken beider Seiten eines durchscheinenden Papiers übertragen. Nach alledem ist keinem der kennzeichnenden Merkmale des neuen Anspruchs 1 erfinderische Bedeutung beizu demessen. Entgegen der Meinung der Beklagten kann eine des Patentschutzes würdige erfinderische Leistung aber auch nicht in der gemeinsamen Verwendung dieser Merkmale gesehen werden. Das Auf finden der an sich nicht als bekannt nachgev/iesenen Kombination übersteigt nach Auffassung des erkennenden Senats, der insoweit wiederum dem gerichtlichen Sachverständigen folgt, nicht das durchschnittliche Können eines tüchtigen Globenherstellers. Ein swingendes Anzeichen für die Erfindungshöhe des Kombinationsgedankens kann jedenfalls nicht, wie die Beklagte annimmt, darin erblickt werden, daß niemand vor - 27 den Erfindern des Streitpatents die im neugefaßten Anspruch 1 niedergelegte Lösung offenbart hat„ Dies erklärt sich hinreichend dadurch, daß die Nachfrage nach G-loben in großem Umfange erst einige Jahre nach Beendigung des zweiten Weltkrieges eingesetzt hat» Als es aber dann darum ging, das aufgetretene Bedürfnis zu befriedigen, sind die Erfinder des Streitpatents alsbald mit ihrem Vorschlag hervorgetreten. Schließlich kann auch nicht der wirtschaftliche Erfolg, welche die Beklagte durch den Verkauf der erfindungsgemäßen Globen erzielt hat, als beweiskräftiges Anzeichen für die ErfindungsQualität der im neuen Anspruch 1 erteilten Lehre gewertet werden. Der angeführte Umstand vermag die fehlende Erfindungshöhe nicht zu ersetzen. Zwar könnte darin ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden. Voraussetzung dafür ist aber, wie der erkennende Senat auch in der Parallelsache unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen hat, daß überhaupt eine schöpferische Leistung, wenn auch geringen Grades vorliegt. Dies ist aber, wie im einzelnen dargelegt, bei dem im nunmehrigen Anspruch 1 des Streitpatents offenbarten Lösungsgedanken nicht der Pall. VI. Der nunmehrige Anspruch 2, welcher auf den neugebildeten Anspruch 1 zurückbezogen ist, lehrt, für die außenliegende Darstellung des Globus Parben zu verwenden, die zu fluoreszieren vermögen. Zu diesem Vorschlag hat das Bundespatentgericht festgestellt, daß es sich um eine den Bildeindruck verstärkende Maßnahme handele, die an Anmeldetag des Streitpatents bei Plakaten, Bühnenbildern, Dekorationen usw. allgemein üblich gewesen sei und bei Anwendung auf Globen keine andere Wirkung herbeiführe. Die Beklagte, welche den Anspruch 2 selbst als echten 28 - A / Unteranspruch bezeichnet hat, ist der Feststellung des Bundespatentgerichts nicht entgegengetreten* Sie wird auch vom erkennenden Senat mit der Folge für zutreffend gehalten, daß der Anspruch 2 das Schicksal des Hauptanspruchs teilen muß. VII» Die Berufung der Beklagten war sonach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges . Dr. Bock 3)r. Löscher Br. Spengler Claßen Schneider