Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3* August 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentge- • richtes vom 25» Februar 1966 v/ird der Klägerin aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Sicherheit in Höhe von DM 9.500.«,--. zugunsten der jetzigen Beklagten, Firma Otto in wegen der Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. Senats des Bundespatentgerichtes vom 25- Februar 1966 auferlegte Sicherheit zu erhöhen, ist gerechtfertigt, da der für das zv/eitinstanzliche Verfahren vom Bundespatentgericht veranschlagte Betrag von DM 4.500 voraussichtlich nicht ausreicht. Die Folge der Versäumung der Frist für die Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 37 Abs.6 Satz 3 PatG.
BUNDESGERICHTSHOF Ia_ZR_ 2q/67 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache Firma Otto Fabrik in Holzindustrie traßeÄÄ, und Maschincn- Beklagte und Berufungsklägerin«, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Br. Patentanwalt Bipl-In m gegen Firma land), ltd. - Prozoßbovollmächtigte Klägerin und Berufungsbeklagtc Patentanwälte Br. lipl.-lngoMW und Br. tm betreffend Patent 962 436* Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3* August 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Dr. Mösl beschlossen: In Ergänzung des Beschlusses des 2. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentge- • richtes vom 25» Februar 1966 v/ird der Klägerin aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Sicherheit in Höhe von DM 9.500.«,--. zugunsten der jetzigen Beklagten, Firma Otto in wegen der Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. V/ird die Sicherheit nicht fristgemäß geleistet, gilt die Nichtigkeitsklage gemäß § 37 Abs. 6 S tz 3 PatG als zurückgenommen. / Gr ü n d e s Der Antrag der Beklagten vom 21. Juli 1967 9 die durch Beschluß des 2. Senats des Bundespatentgerichtes vom 25- Februar 1966 auferlegte Sicherheit zu erhöhen, ist gerechtfertigt, da der für das zv/eitinstanzliche Verfahren vom Bundespatentgericht veranschlagte Betrag von DM 4.500 voraussichtlich nicht ausreicht. Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheit ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentge-rieht von einem Streitv/ert von DM 60.000 ausgegangen. Er hat dabei folgende Verfahrenskosten veranschlagt: Gebühr des Rechtsanv/alts (drei Gebühren; 3.035?— DM, Gebühren des Patentanv/alts (drei Gebühren) 3»035?— DM, Gerichtskosten: Prozeßgebühr 946,-“ DM, Bev/eisgebühr 946,— DM, Urteilsgebühr 946,— DM, Sachverständigengebühren ca. 5.000,— DM, Schreibgebühren ca. 22,—- DM. Insgesamt ergibt sich sonach der Betrag von 13*930, — IM abzüglich DM 4.500 - rd. DM 9.500,—. Die Folge der Versäumung der Frist für die Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 37 Abs. 6 Satz 3 PatG. Nastelski Spreng Löscher Claßen Mösl