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BGH

Gericht: BGH

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3* August 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentge- • richtes vom 25» Februar 1966 v/ird der Klägerin aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Sicherheit in Höhe von DM 9.500.«,--. zugunsten der jetzigen Beklagten, Firma Otto in wegen der Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. Senats des Bundespatentgerichtes vom 25- Februar 1966 auferlegte Sicherheit zu erhöhen, ist gerechtfertigt, da der für das zv/eitinstanzliche Verfahren vom Bundespatentgericht veranschlagte Betrag von DM 4.500 voraussichtlich nicht ausreicht. Die Folge der Versäumung der Frist für die Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 37 Abs.6 Satz 3 PatG.

Zitierte Normen: § 37 PatG
FirmaSicherheitBeschlußBrFrist

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ia_ZR_ 2q/67	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 Firma Otto Fabrik in
 Holzindustrie
traßeÄÄ,
und Maschincn-
Beklagte und Berufungsklägerin«,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Br. Patentanwalt Bipl-In
m
gegen
 Firma land),
ltd.
- Prozoßbovollmächtigte
 Klägerin und Berufungsbeklagtc
 Patentanwälte Br. lipl.-lngoMW und Br.
tm
 betreffend Patent 962 436*
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3* August 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Dr. Mösl
 beschlossen:
In Ergänzung des Beschlusses des 2. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentge- • richtes vom 25» Februar 1966 v/ird der Klägerin aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Sicherheit in Höhe von
DM 9.500.«,--.
zugunsten der jetzigen Beklagten, Firma Otto	in	wegen	der
 Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
V/ird die Sicherheit nicht fristgemäß geleistet, gilt die Nichtigkeitsklage gemäß § 37 Abs. 6 S tz 3 PatG als zurückgenommen.
/
Gr ü n d e s
Der Antrag der Beklagten vom 21. Juli 1967 9 die durch Beschluß des 2. Senats des Bundespatentgerichtes vom 25- Februar 1966 auferlegte Sicherheit zu erhöhen, ist gerechtfertigt, da der für das zv/eitinstanzliche Verfahren vom Bundespatentgericht veranschlagte Betrag von DM 4.500 voraussichtlich nicht ausreicht.
Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheit ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentge-rieht von einem Streitv/ert von DM 60.000 ausgegangen. Er hat dabei folgende Verfahrenskosten veranschlagt:
Gebühr des Rechtsanv/alts (drei Gebühren;	3.035?— DM,
 Gebühren des Patentanv/alts (drei Gebühren) 3»035?— DM, Gerichtskosten: Prozeßgebühr	946,-“	DM,
Bev/eisgebühr	946,—	DM,
Urteilsgebühr	946,—	DM,
Sachverständigengebühren ca.	5.000,—	DM,
Schreibgebühren	ca.	22,—-	DM.
Insgesamt ergibt sich sonach der Betrag von 13*930, — IM abzüglich DM 4.500 - rd. DM 9.500,—.
Die Folge der Versäumung der Frist für die Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 37 Abs. 6 Satz 3 PatG.
Nastelski
 Spreng
Löscher
 Claßen
 Mösl