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BGH

Gericht: BGH

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7o Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<> Bock, Lr. Spreng, Dr» Löscher, Claßen und Schneider für Recht erkannt: desrepublik Deutschland andererseits gegangen» Hieraus ergebe sich, daß Al^p - wie auch der Klägerin habe bekannt sein müssen - bei seinem Besuch in nicht für die Beklagte gehandelt habe oder habe handeln wollen, Sie habe weder beabsichtigt noch einen Anlaß dazu gehabt, der Klägerin aus eigenen Mitteln 50 000o— DM zur Verfügung zu stellen» Sie habe am 8» April I960 in die Bürgschaft nur übernommen, um die Vermittlungsbe-mühungen Al^p zu dem Erfolg zu führen» fundenen Verhandlungen rechtsverbindlich erklärt, der Klägerin binnen 21 Tagen den Betrag von 50 000 *— DM als Gegenleistung dafür zu zahlen, daß sie zu der zwei Tage später in Kfl) getroffenen Abmachung bereit gewesen sei, doho ihre Einwendungen gegen die Munitionslieferungen gegenüber dem Bundesverteidigungsministerium zurückgezogen habe«, Alf^ habe die Zahlungsverpflichtung - so fährt das angefochtene Urteil fort - ohne jede Einschränkung übernommen, also nicht etwa an die Voraussetzung geknüpft, daß die Klägerin auf ihre Schutzrechte verzichte oder den Betrag zur Entschädigung des Erfinders Re^BBI bereithalte o Im übrigen hätten die Vertragsschließenden auch nicht vereinbart, daß die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung von der Einhaltung der Schriftform abhänge« Die Tatsachen führen jedenfalls nicht zu der von der Revision offensichtlich gezogenen Folgerung, daß durch die in KflB zwischen der Firma Sa^|p und der Klägerin getroffene Vereinbarung die Verpflichtungserklärung Al-pans rückgängig gemacht werden sollte» Y»enn dies beabsichtigt gewesen wäre, so hätte hierüber - wie die Revi-sionaerwiderung zutreffend bemerkt - bei den Verhandlungen in KflB ausdrücklich gesprochen werden müssen» Dies ist Jedoch unstreitig nicht geschehen» III» 1» Im Rahmen seiner weiteren Erörterungen gelangt das Berufungsgericht, wiederum im Einklang mit dem Landgericht, zu dem Ergebnis, daß Al|p bei den Besprechungen in MflHB als gesetzlicher Vertreter der Beklagten gehandelt und demgemäß diese durch seine Erklärungen verpflichtet habe (vgl» § 164 Abs» 1 BGB)» Zur Begründung wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführts Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, Al^) habe bei Jener Besprechung nur für die Firma oder SflHP Hvermittelt11» Damit solle offensichtlich behauptet werden, Al^P habe damals nicht die Beklagte-, sondern eine der beiden Firmen verpflichten wollen» Dem stehe die klare Angabe des Zeugen Dr» Rei^HP entgegen, daß ihm durch Dofl|P - an anderer Stelle des Urteils wird in diesem Zusammenhang auch noch die Klägerin.selbst genannt -angekündigt worden sei, AlflP wolle im Auftrag der Firma K^B) doh» der Beklagten, mit ihm verhandeln. Es sei daher belanglos, daß der Kaufmann Zals gesetzlicher Vertreter der Firma Sa^^p Al^p um die "Vermittlung11 im Sinne der Behauptungen der Beklagten gebeten habe» Es sei auch nichts dafür dargetan, daß die Klägerin aus den Umständen habe schließen müssen, Al^p wolle nicht die Beklagte, sondern eine andere Oe-seilschäft verpflichten* Bas Ferngespx'äeh, das Alfp v/ährend der Besprechungen in M^ÜI^p oder danach mit ZapHlHBB geführt habe, besage zu diesem Funkt nichts* Ebenst! 2» Die vorstehend wiedergegebenen und auch die übrigen Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Berufungsgericht seine Feststellung, Al^pi sei im Namen der Beklagten -innerhalb der ihm durch das (israelische) Gesetz eingeräumten Vertretungsmacht - aufgetreten, auf dessen entsprechende ausdrückliche Erklärung stützen (1» Alternative des § 164 Abs» 1 Satz 2 BGB) oder ob es ausschließlich sagen will, die Klägerin, habe den begleitenden Umständen entnehmen können und auch entnommen, daß A10) für die Beklagte gehandelt hat (vgl» aaO? die den Verhandlungen mit Hechtsanwalt Dr« Rei^HV vorausgegangen sind, darauf berufen hat, als gesetzlicher Vertreter der Beklagten aufzutreten* Dies hat die Beklagte zunächst mittelbar selbst eingeräumto Sie hat nämlich in ihrer Klageerwiderung vom 17« September 1962 vorgetragen, Alfl^ habe in HUB die Idee zur Sprache gebracht, durch sie, die Beklagte, 50 Ö00o— DM unter der von der Klägerin nicht angenommenen Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß der Betrag für die Schadens-ersatzansprüche des Erfinders Be^^H bereitgehalten werdeo Auf die "Vermittlertätigkeit" Alfl^ hat sich die Beklagte dagegen erstmals in ihrem Schriftsatz vom 8, Januar 1963 bezogen, nachdem der Zeuge Dr* Reid^B bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung vom 12* Dezember 1962 bekundet hatte, daß die Zahlung der 50 000«— DM als Gegenleistung für die Verzichtserklärung der Klägerin gegenüber dem Bundesverteidigungsministerium bestimmt und an keinerlei Bedingung geknüpft gewesen sei* Bei einer solchen Deutung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung stoßt die Ansicht der Bevision, das Berufungsgericht hätte aus der erv/ähnten Ankündigung lediglich schließen dürfen, daß die Klägerin gewissermaßen zu sich seihst gesagt habe, Al^d wolle für die Beklagte verhandeln, von vornherein ins Leere* Es bedarf in diesem Ealld auch nicht der von der Revision vermißten Feststellung, auf Grund welcher Tatsachen der Zeuge DodV zu seiner Meinung gekommen ist, spreche für die Beklagte* gestellten Auffassung gewertet haben, sondern ausschließlich davon ausgegangen sein sollte, daß auf ur^nd dieser Umstände für die Klägerin und den ihr beistehenden Rechtsanwalt Dr* Rei^BB erkennbar gewesen sei, daß Al^^für die Beklagte habe handeln wollen und daß die RechtsWirkungen ©eines Handelns diese treffen würden* Ein'solcher Umstand liegt zunächst einmal darin, daß Ä1MP festgestelltermaßen erklärt hat, den Betrag von 50 000o— UM nicht aus seiner Rasche zu bezahlen und drei Wochen Zeit zu benötigen, um den Betrag durch die Firma aus XflHB überweisen zu lassen* Aus dieser Äußerung durften die Klägerin und Rechtsanwalt Dr* Reifl^^B - wie das Berufungsgericht mit Recht gefolgert hat - ohne weiteres entnehmen, daß AlJ^ nicht sich persönlich, sondern “die Firma in zur Zahlung des Betrage© hat verpflichten wollen* Ala “Firma in schieden für die Klägerin sowohl die Firma SafB als auch die Firma XaH|^paus» Die erstgenannte Firma hat ihren Sitz in L ifHHHBB» die zweit genannte - wie dem erkennenden Senat aus dem Rechtsstreit la ZR 5/64 bekannt ist - in Finnland* Hierüber war die Klägerin offensichtlich unterrichtet * Hinzu kommt, daß AlflB nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Verhandlungen in BIB ausdrücklich betont hat, keine Vollmacht der beiden Firmen zu besitzen* Entgegen der Annahme der Revision hat daher das Berufungsgericht zu Recht den Beweisan-trag der Beklagten ala unerheblich abgelehnt, den gesetzlichen Vertreter der Firma Sa^^B? Wie das Berufungsgericht bemerkt, hat die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits nicht vorgetragen, daß Al|^p bei den Besprechungen in MflB etwa darauf hingewiesen habe, er wolle nicht für die Beklagte, sondern für eine andere Firma handeln. Die Klägerin mußte auch nicht - wie das Berufungsgericht zutreffend betont -aus den Umständen schließen, daß Al^B nicht die Beklagte, sondern eine andere Gesellschaft, etwa die Firma habe verpflichten wollen. Ein solcher Umstand kann entgegen der Meinung der Revision jedenfalls nicht darin gefunden werden, daß A1|BP - wie die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 21, Januar 1963, $, 2 ausge~ führt hät - sich seinerzeit nicht zufällig in Deutschland aufhieit, sondern als Mitglied des Aufsichtsrats der Firma SfHB ßiit anderen AufaiehtsratemLtgliedern dieser Gesellschaft eigens nach KlBl gekommen war, um die Verträge mit dem Bundesverteidigungsministerihm endgültig zu dem Abschluß zu bringen. Das" Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß sich der Klägerin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der allein naheliegende Gedanke aufdrängen mußte, daß der sich nach seiner eigenen Erklärung nicht persönlich verpflichten wollte, in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Beklagten für diese gehandelt hat. Im übrigen war die Annahme der Klägerin, daß die Beklagte ihre eigentliche Vertragsgegnerin sei, um so mehh begründet, als diese - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem Stillhalteabkommen hatte» Entgegen der Meinung der Revision verstoßt es nicht gegen die Denk-gesetze, wenn das Berufungsgericht dieses Interesse bereits deswegen für gegeben hält, weil die Beklagte die Bürgschaft für die Erfüllung der von der Birma Sa(||^^ in dem Vertrag vom 8. April I960 eingegangenen Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen hat» Auf Einzelheiten des Grundverhältnisses zwischen der Beklagten und der Firma SaflP kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Annahme der Revision nicht an* Zum Nachweis des wii'tsehaftlichen Interesses der Beklagten genügt es vielmehr auch, daß sie unstreitig 50 # der Aktien der Firma SflBB besitzt * Biese Firma wurde aber, wie die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede stellen kann, durch das mit der Klägerin am 8« April I960 abgeschlossene Stillhalteabkommen unmittelbar begünstigt» Sonach konnte die Beklagte aus diesem Abkommen zu demindest mittelbare Vorteile ziehen«. Soweit die Revision schließlich darauf abhebt, daß der Zeuge Br» ReiBP sich bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug nur über den Inhalt der Erklärung Al~ nicht jecloch darüber geäußert hat, für wen diese abgegeben worden ist, so übersieht sie, daß die Beklagte -wie unter III 2a dargelegt - im damaligen Verfahrens-abschnitt noch nicht die Behauptung der Klägerin bestritten hatte, daß Al^pp in ihrem, der Beklagten, Namen auf« getreten aeio lungnahrae zu dem erstinstanzlichen Beweisergebnis ohne nähere Begründung lediglich bemerkt, daß die Aussage des Zeugen Dr. Reid^^, die Besprechung vom 8» April I960 sei seinerzeit in zwei Tage vorher noch gar nicht in Aussicht genommen gewesen, bedenklich erscheine (vgl« Schriftsatz vom 80 Januar 1963* So 4)» Weitere Einreden gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Beklagte in beiden Tatsacheninstanzen, soweit aus den Akten ersichtlich ist, nicht erhobene Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit des Zeugen auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Regreßpflicht zu prüfen„ 2<, Endlich fehlt entgegen der Meinung der Revision auch jeder brauchbare Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Po(p außer acht gelassen habe, daß dieser entsprechend den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten (im Schriftsatz vom 80 Januar 1963, So 2 und 3) eigene Patentanmeldungen auf die Klägerin übertragen hat, mit ihr befreundet ist und bei den Verhandlungen auf ihrer Seite stand» Biese Umstände zwingen jedenfalls nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zu dem Schluß, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung die Unwahrheit gesagt hato

Zitierte Normen: § 154 BGB § 286 ZPO § 164 BGB
FirmaBerufungsgerichtZeugeBesprechungKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2Q29 m2
IM NAMEN DES VOLKES
—-2/-—	URTEIL	Verkündet	am
70 Juli 1965
Oechsler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	Industries and Crafts COo Ltd»,
(IflHB) 9 V	Road7	gesetzlich
 vertreten durch den Managing-Si rector Mo Alflp,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
 Ilyana Baronin von T Straße'■
Klägerin und RevisionsbeklagteP
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Br»
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o
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7o Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<> Bock, Lr. Spreng,
 Dr» Löscher, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30* Januar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
 latbestand:
Däs Bundesverteidigungsrainisterium der Bundesrepublik Deutschland hatte im Jahre 1959 mit der Firma S®-SP'in	mit	deren	Agentin	für Deutsch-
land, der Firma Sa^D in V|^9 (LiflBH^HK) Verträge über die Lieferung von Mörsermunition abgeschlossen; weitere Verträge waren in Aussicht genommen* Es handelte sich hierbei.um Aufträge in Höhe von mehreren Millionen DM» Die Beklagte besitzt 50 # der Aktien der Firma SflPD, an welcher auch die Firma Sa^^^ beteiligt ist o
Die Klägerin wurde beim Bundesverteidigungsministerium mit dem Hinweis vorstellig, bei Durchführung der Verträge würden ihre von dem Erfinder ReflP abgeleiteten Schutzrechte an den Lieferungsgegenständen verletzte Zur Beilegung der dadurch entstandenen Schwierigkeiten verhandelte der geschäftsführende Direktor der Beklagten,
 Mo A10B, am 60 April I960 in MflHB mit der Klägerin persönlich und ihrem Rechtsbeistand, dem Rechtsanwalt
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Dr°	In einer zweiten Verhandlung am 8» April
I960 in Kpfe an der für die Klägerin Rechtsanwalt Dr» Rei^BB teilnahm, kam es zwischen dieser und der Firma Sa^, die durch den Kaufmann So ZapHHIB vertreten wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung« Hiernach verzichtete die Klägerin in bezug auf die zwischen . dem Bundesverteidigungsmini jterium und der Firma Sa(|p geschlossenen und noch zu schließenden Lieferungsverträge auf die Geltendmachung von TJnterlas-sungsansprüchen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, der Türkischen Republik, der Firma Sa|^^, einer namentlich bezeichneten türkischen Firma, der Firma GmbH in Kf0 und der Firma	Die	Firma	hielt
 in der Vereinbarung ihren ursprünglichen RechtsStandpunkt aufrecht, daß nicht die Klägerin, sondern der Erfinder Re||^^ aus den in Rede stehenden Schutzrechten materiell berechtigt sei und daß diese Schutzrechte jedenfalls durch die LieferungsVerträge nicht verletzt würden»
Sie verpflichtete sich jedoch, an die Klägerin Lizenzgebühren für alle bereits ausgeführten und die künftigen Lieferungen zu entrichten, falls die Verletzung der Schutzrechte rechtskräftig gerichtlich oder durch Vereinbarung zwischen den Vertragschließenden festgestellt werde Für diese Verpflichtung übernahm die Beklagte gegenüber der Klägerin die Bürgschaft»
Die Klägerin hat behauptet, sie sei zu dem Stillhalteabkommen nur bereit gewesen, weil ihr Al^p anläßlich der Verhandlungen in München im Hamen der Beklagten als Gegenleistung die Zahlung von 50 000»— DM innerhalb von 21 Tagen mündlich versprochen habe«
Da die Beklagte die Zahlung verweigert, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 50 000«,— dm nebst 4 i» Zinsen seit 28» April I960 zu zahlen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Die Beklagte hat bestritten, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts rechtswirksam zustande gekommen sei« Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen:
a)	in der Klageerwiderung vom 17» September 1962;
Ihr geschäftsführender Direktor, Mo Al^JR habe bei den Verhandlungen in MpHBP nur die Idee zur Sprache gebracht, durch sie, die Beklagte, zu dem Ausgleich etwaiger Schadensersatzansprüche des Schutzrechtsinhabers 50 000»— Dm bereitzusteilen» Jedenfalls habe Al|^ kein verbindliches Angebot abgegeben, seine Anregung habe lediglich Geschäftsgrundlage für die in	zu	treffende	schriftliche	Ver-
einbarung sein sollen» Überdies habe Aipp seinen Vorschlag an die Bedingung geknüpft, daß die Klägerin den Betrag für die Schadensersatzansprüche des Erfinders Rep^P D®-reithalteo Auch .sie, die Beklagte, habe nämlich die Ansicht vertreten, daß Reppp aus den fraglichen Schutz-rechten, die er auf die Klägerin nur treuhänderisch übertragen habe, materiell alleinberechtigt sei» Die Klägerin bzw» ihr* Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr* ReiflHH, sei jedoch auf diesen Vorschlag bei den abschließenden Verhandlungen in KflB nicht zurückgekommena
b)	im Schriftsatz vom 8» Januar 1965s
Al(^ habe sich bei den Verhandlungen in MflBHi lediglich als Vermittler zwischen der Firma 3ap|^ und der
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Klägerin betätigt, und zwar auf Bitten des gesetzlichen Vertreters der genannten Birma, des Kaufmanns So Zaflp-■io Zwischen ihr selbst und der Firma	bestün-
den keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen» Auch habe sie sich niemals berühmt, irgendwelche Patente zu besitzen, welche sie der Klägerin streitig machen wolle0 '"Bei den Verhandlungen sei es ausschließlich um Vereinbarungen zwischen der Firma	einerseits und der Bun-
desrepublik Deutschland andererseits gegangen» Hieraus ergebe sich, daß Al^p - wie auch der Klägerin habe bekannt sein müssen - bei seinem Besuch in	nicht
 für die Beklagte gehandelt habe oder habe handeln wollen,
 Sie habe weder beabsichtigt noch einen Anlaß dazu gehabt, der Klägerin aus eigenen Mitteln 50 000o— DM zur Verfügung zu stellen» Sie habe am 8» April I960 in
 die Bürgschaft nur übernommen, um die Vermittlungsbe-mühungen Al^p zu dem Erfolg zu führen»
Der Klageanspruch müsse jedenfalls daran scheitern, daß die Parteien die für alle Ansprüche der Klägerin vereinbarte Beurkundung nicht auf den in Hede stehenden Betrag erstreckt hätten (§ 154 Abs» 2 BGB)»
Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt Dr» Reifl^P der Klage stattgegeben»
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung hat die Beklagte ihr Vorbringen wie folgt ergänzt s
Wenn Al^^ im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit in tatsächlich eine verbindliche Erklärung abgegeben hätte, dann wäre hierdurch entweder die Firma	oder
 die Firma	oder	allenfalls	AlflB	selbst	-	wenn	sein
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Wille9 in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten wäre (§. 164 Abs» 2 BGB) in keinem Falle jedoch sie, die Beklagte, verpflichtet worden*
Im übrigen seien durch die in	getroffene	Ver-
einbarung die etwaigen Sehadensersatzansprüehe der Klägerin abschließend und allumfassend festgelegt worden» Dies bedeute, daß damit alle anderen Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen sein sollten*
Bei der Besprechung in MflHB habe Al^p angeregt*, daß der Betrag von 50 000*— DM entweder zu Gunsten des wahren Inhabers der Schutzrechte, Re^HB? hinterlegt oder aber unmittelbar an die Klägerin ausgezahlt werden solle, falls diese auf die ihr angeblich zustehenden Schutzrechte verzichte» Auf diesen Vorschlag habe sich die Klägerin aber nicht eingelassen» Eine entsprechende Vereinbarung sei daher gescheitert*
Bas' Oberlandesgericht hat den Zeugen Rechtsanwalt Br. ReiflBP erneut und den Zeugen Ingenieur H» 0» DoflB der an den Besprechungen in MflBB teilgenomrnen hat, erstmals vernommen» Beide Zeugen sind unbeeidigt geblieben» Das Oberlandesgericht hat ferner den geschäfteführenden Direktor der Beklagten, M» Al|^, informatorisch gehört» Es"hat alsdann die Berufung der Beklagten zurückgewiesen *
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
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Ent 9 chei dungsgrün de;
Io Das Berufungsgericht weist zunächst darauf hin, daß der von der Klägerin verfolgte Klageanspruch nach deutschem Hecht zu beurteilen seio Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenkenc Solche werden von der Revision auch nicht vorgebrachtc
IIo lo Alsdann stellt das Berufungsgericht insbesondere auf Grund der Bekundungen der Zeugen Drc Hei und DoflHP in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, der geschäftsführende Direktor der Beklagten, M» Al habe anläßlich der am 6« April I960 in	statt	ge-
fundenen Verhandlungen rechtsverbindlich erklärt, der Klägerin binnen 21 Tagen den Betrag von 50 000 *— DM als Gegenleistung dafür zu zahlen, daß sie zu der zwei Tage später in Kfl) getroffenen Abmachung bereit gewesen sei, doho ihre Einwendungen gegen die Munitionslieferungen gegenüber dem Bundesverteidigungsministerium zurückgezogen habe«, Alf^ habe die Zahlungsverpflichtung - so fährt das angefochtene Urteil fort - ohne jede Einschränkung übernommen, also nicht etwa an die Voraussetzung geknüpft, daß die Klägerin auf ihre Schutzrechte verzichte oder den Betrag zur Entschädigung des Erfinders Re^BBI bereithalte o Im übrigen hätten die Vertragsschließenden auch nicht vereinbart, daß die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung von der Einhaltung der Schriftform abhänge«
2<> Die Revision führt in diesem Zusammenhang zunächst allgemein aus, die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Inhalt der Erklärung Al^^p könnten nicht für zutreffend erachtet werden« Soweit die Revision mit

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diesem Hinweis etwa geltend machen will, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts trügen nicht seine rechtliche Folgerung, daß zwischen A1|^B und der Klägerin ein rechtswirksamer Vertrag abgeschlossen worden sei* geht die Rüge fehl., Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt eine Verletzung materiellen Rechtes, insbesondere der sich in erster Linie zur Prüfung anbietenden §§ 145, 147 Abs* 1 Satz 1, 154, 133 und 157 BGB nicht erkennen.
Die Rechtsgültigkeit des Vertrages scheitert jedenfalls nicht, wie die Revision annimmt, daran, daß eine Geldüberweisung aus dem Staate IflHB gegebenenfalls nach dem dortigen Recht die Vorlage eines Rechtstitels und die devisenrechtliche Genehmigung voraussetzt o Dieser Umstand zwingt aber auch nicht, wie die Revision geltend macht, zu dem Schluß, daß die Vertragschließenden entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts in jedem Falle die Schriftform für ihre Abreden vereinbart haben. Die Revision wertet es daher zu Unrecht als einen Verstoß gegen den § 286 ZPO, daß sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung mit dem erwähnten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinanderge-setst hat.
Eine Verletzung der genannten VerfahrensVorschrift liegt auch nicht darin, daß dö3 Berufungsgericht dem Gegen beweisantrag der Beklagten auf Vernehmung der Zeugen $.	Eo	und Rechtsanwalt P. SamflB
nicht stattgegeben hat. Die in das Y/iasen der drei Zeugen gestellten Tatsachen, daß bei der Besprechung am 8. April I960 in KflP die Bedingungen für allfällige Ansprüche eines Schutzrechtsinhabers abschließend und allumfassend festgelegt worden sind und daß bei dieser
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Gelegenheit von einer Zahlung von 50 000»— DM an die Klägerin sowie von einem gesonderten Stillhalteabkommen nicht die Hede gewesen ist, können die Entscheidung der hier zunächst allein interessierenden Frage nicht beeinflussen, welche Bedeutung der von Al^P am 6» April .19 60 s in	abgegebenen Erklärung beizu demessen ist«
Die Tatsachen führen jedenfalls nicht zu der von der Revision offensichtlich gezogenen Folgerung, daß durch die in KflB zwischen der Firma Sa^|p und der Klägerin getroffene Vereinbarung die Verpflichtungserklärung Al-pans rückgängig gemacht werden sollte» Y»enn dies beabsichtigt gewesen wäre, so hätte hierüber - wie die Revi-sionaerwiderung zutreffend bemerkt - bei den Verhandlungen in KflB ausdrücklich gesprochen werden müssen» Dies ist Jedoch unstreitig nicht geschehen»
III» 1» Im Rahmen seiner weiteren Erörterungen gelangt das Berufungsgericht, wiederum im Einklang mit dem Landgericht, zu dem Ergebnis, daß Al|p bei den Besprechungen in MflHB als gesetzlicher Vertreter der Beklagten gehandelt und demgemäß diese durch seine Erklärungen verpflichtet habe (vgl» § 164 Abs» 1 BGB)» Zur Begründung wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführts
 Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, Al^) habe bei Jener Besprechung nur für die Firma	oder
 SflHP Hvermittelt11» Damit solle offensichtlich behauptet werden, Al^P habe damals nicht die Beklagte-, sondern eine der beiden Firmen verpflichten wollen» Dem stehe die klare Angabe des Zeugen Dr» Rei^HP entgegen, daß ihm durch Dofl|P - an anderer Stelle des Urteils wird in diesem Zusammenhang auch noch die Klägerin.selbst genannt -angekündigt worden sei, AlflP wolle im Auftrag der Firma K^B) doh» der Beklagten, mit ihm verhandeln. Dr» Rei
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habe auch in seinem Schreiben vom 10* Juni I960 an Al^p, das er bei seiner Zeugenvernehmung in erster Instanz, ausdrücklich bestätigt habe, darauf abgestellt, daß Alseinerzeit betont habe, keine Vollmacht zu besitzen, für die Firmen	oder	Ta^H^	~	diese
 Firma war an den Munitionslieferungen offenbar ebenfalls interessiert - zu sprechen«. Die Beklagte habe während des Rechtsstreits auch nicht vortragenrlassen, daß A1|^P irgendwie darauf hingewiesen habe, er wolle nicht für die Beklagte, sondern für eine andere Firma handeln*
Es sei daher belanglos, daß der Kaufmann Zals gesetzlicher Vertreter der Firma Sa^^p Al^p um die "Vermittlung11 im Sinne der Behauptungen der Beklagten gebeten habe» Es sei auch nichts dafür dargetan, daß die Klägerin aus den Umständen habe schließen müssen,
 Al^p wolle nicht die Beklagte, sondern eine andere Oe-seilschäft verpflichten* Bas Ferngespx'äeh, das Alfp v/ährend der Besprechungen in M^ÜI^p oder danach mit ZapHlHBB geführt habe, besage zu diesem Funkt nichts* Ebenst! sei ln diesem Zusammenhänge ohne Bedeutung, daß möglicherweise zwischen der Beklagten und der Firma Sa®-P0 keine formellen gesellschaftsroc .itlichen Beziehungen bestünden und dies der Klägerin und Rechtsanwalt Br« Rei-bekannt gewesen sei, Bie Beklagte habe in Wirklichkeit ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Verzichtserklärung der Klägerin gehabt* Bies beweise allein schon die Tatsache, daß sie später gegenüber der Klägerin ausdrücklich die Bürgschaft für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen der Firma	übernommen	habe,	Bie	ge-
legentlich vorgetragene Auffassung der Beklagten, A10® habe sich persönlich verpflichtet, werde widerlegt durch die Bekundungen der Zeugen Br* ReifliBP und BoflK sowie durch die Angaben Al^^p bei seiner informatorischen Anhörung* Hiernach habe Alp^ seinerzeit in	erklärt.
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er werde den Betrag von 50 000»— DM nicht aus seiner Tasche bezahlen und er benötige drei Wochen, um den Betrag durch die Firma aus IflHHI überweisen zu lassen»
2» Die vorstehend wiedergegebenen und auch die übrigen Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Berufungsgericht seine Feststellung, Al^pi sei im Namen der Beklagten -innerhalb der ihm durch das (israelische) Gesetz eingeräumten Vertretungsmacht - aufgetreten, auf dessen entsprechende ausdrückliche Erklärung stützen (1» Alternative des § 164 Abs» 1 Satz 2 BGB) oder ob es ausschließlich sagen will, die Klägerin, habe den begleitenden Umständen entnehmen können und auch entnommen, daß A10) für die Beklagte gehandelt hat (vgl» aaO? 2» Alternative)» Biese Unklarheit ist aber unerheblich» Bie Feststellung des Berufungsgerichts ist in dem einen wie in dem anderen Falle aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
a) Für die erstgenannte Deutung spricht der Inhalt des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreibens des Rechtsanwalts Br» Rei^BHP vom 10» Juni I960, in welchem darauf hingewiesen wird, daß Alpan bei den Besprechungen in	ausdrücklich	hervorgehoben	habe,
 als Direktor der Beklagten in die Verhandlungen einzugreif en» Dabei mag dahinstehen, ob	sich	in	dieser
 oder ähnlicher Weise auch gegenüber Rechtsanwalt Br» Rei-selbst geäußert hat» Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin und BoflB hätten Rechtsan-walt Br» ReiUBi angekündigt, AlflB wolle mit ihm im Namen der Firma	d»h» der Beklagten, verhandeln,
 kann jedenfalls zwanglos dahingehend verstanden werden, daß sich AlfB bei <*en Besprechungen mit der Klägerin und mit dem auf ihrer Seite stehenden Zeugen Dofl^?

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die den Verhandlungen mit Hechtsanwalt Dr« Rei^HV vorausgegangen sind, darauf berufen hat, als gesetzlicher Vertreter der Beklagten aufzutreten* Dies hat die Beklagte zunächst mittelbar selbst eingeräumto Sie hat nämlich in ihrer Klageerwiderung vom 17« September 1962 vorgetragen, Alfl^ habe in HUB die Idee zur Sprache gebracht, durch sie, die Beklagte, 50 Ö00o— DM unter der von der Klägerin nicht angenommenen Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß der Betrag für die Schadens-ersatzansprüche des Erfinders Be^^H bereitgehalten werdeo Auf die "Vermittlertätigkeit" Alfl^ hat sich die Beklagte dagegen erstmals in ihrem Schriftsatz vom 8, Januar 1963 bezogen, nachdem der Zeuge Dr* Reid^B bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung vom 12* Dezember 1962 bekundet hatte, daß die Zahlung der 50 000«— DM als Gegenleistung für die Verzichtserklärung der Klägerin gegenüber dem Bundesverteidigungsministerium bestimmt und an keinerlei Bedingung geknüpft gewesen sei*
Bei einer solchen Deutung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung stoßt die Ansicht der Bevision, das Berufungsgericht hätte aus der erv/ähnten Ankündigung lediglich schließen dürfen, daß die Klägerin gewissermaßen zu sich seihst gesagt habe, Al^d wolle für die Beklagte verhandeln, von vornherein ins Leere* Es bedarf in diesem Ealld auch nicht der von der Revision vermißten Feststellung, auf Grund welcher Tatsachen der Zeuge DodV zu seiner Meinung gekommen ist,	spreche	für
 die Beklagte*
b) Die angefochtene Entscheidung ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht die begleitenden, von ihm im einzelnen angeführten Umstände nicht nur als ein Anzeichen für die Richtigkeit der unter a) dar-
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gestellten Auffassung gewertet haben, sondern ausschließlich davon ausgegangen sein sollte, daß auf ur^nd dieser Umstände für die Klägerin und den ihr beistehenden Rechtsanwalt Dr* Rei^BB erkennbar gewesen sei, daß Al^^für die Beklagte habe handeln wollen und daß die RechtsWirkungen ©eines Handelns diese treffen würden*
Ein'solcher Umstand liegt zunächst einmal darin, daß Ä1MP festgestelltermaßen erklärt hat, den Betrag von 50 000o— UM nicht aus seiner Rasche zu bezahlen und drei Wochen Zeit zu benötigen, um den Betrag durch die Firma aus XflHB überweisen zu lassen* Aus dieser Äußerung durften die Klägerin und Rechtsanwalt Dr* Reifl^^B - wie das Berufungsgericht mit Recht gefolgert hat - ohne weiteres entnehmen, daß AlJ^ nicht sich persönlich, sondern “die Firma in	zur	Zahlung des Betrage© hat
 verpflichten wollen* Ala “Firma in	schieden	für
 die Klägerin sowohl die Firma SafB als auch die Firma XaH|^paus» Die erstgenannte Firma hat ihren Sitz in L ifHHHBB» die zweit genannte - wie dem erkennenden Senat aus dem Rechtsstreit la ZR 5/64 bekannt ist - in Finnland* Hierüber war die Klägerin offensichtlich unterrichtet * Hinzu kommt, daß AlflB nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Verhandlungen in BIB ausdrücklich betont hat, keine Vollmacht der beiden Firmen zu besitzen* Entgegen der Annahme der Revision hat daher das Berufungsgericht zu Recht den Beweisan-trag der Beklagten ala unerheblich abgelehnt, den gesetzlichen Vertreter der Firma Sa^^B?	u*a*
darüber zu vernehmen, daß zwischen seiner Firma und der Klägerin bereits vor dem 6* April I960 Verhandlungen stattgefunden hätten, daß die Fronten verhärtet gewesen seien und daß er deshalb AI^p um Vermittlung gebeten habe*
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Es ist zwar richtig, daß die Firma	eben-
falls im Staate IflBB ansässig ist. Aber auch diese Firma brauchte von der Klägerin nicht ohne weiteres als eigentliche Vertragspartnerin in Erwägung gezogen zu werden. Wie das Berufungsgericht bemerkt, hat die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits nicht vorgetragen, daß Al|^p bei den Besprechungen in MflB etwa darauf hingewiesen habe, er wolle nicht für die Beklagte, sondern für eine andere Firma handeln. Die Klägerin mußte auch nicht - wie das Berufungsgericht zutreffend betont -aus den Umständen schließen, daß Al^B nicht die Beklagte, sondern eine andere Gesellschaft, etwa die Firma habe verpflichten wollen. Ein solcher Umstand kann entgegen der Meinung der Revision jedenfalls nicht darin gefunden werden, daß A1|BP - wie die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 21, Januar 1963, $, 2 ausge~ führt hät - sich seinerzeit nicht zufällig in Deutschland aufhieit, sondern als Mitglied des Aufsichtsrats der Firma SfHB ßiit anderen AufaiehtsratemLtgliedern dieser Gesellschaft eigens nach KlBl gekommen war, um die Verträge mit dem Bundesverteidigungsministerihm endgültig zu dem Abschluß zu bringen. Dieser Sachverhalt allein war, wenn er der Klägerin am 6, April I960 überhaupt bereits bekannt gewesen-aein sollte, nicht g-eeignet, bei ihr die Vorstellung zu erwecken, daß Al^B für die Firma SflHp auf trete. Das" Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß sich der Klägerin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der allein naheliegende Gedanke aufdrängen mußte, daß	der sich nach seiner eigenen Erklärung
 nicht persönlich verpflichten wollte, in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Beklagten für diese gehandelt hat. Wenn das Berufungsgericht die Darlegung gegenteiliger Anhaltspunkte von der Beklagten verlangt hat, so hat es damit nicht, wie die Revision glaubt, die Dar-
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legungs- bzw» Beweislast verkannt, welche ohne Zweifel die Klägerin trifft (vglo hierzu Palandt, Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, 24» Auflo, § 164 Anm» 5 a0Eo)o Es hat vielmehr der Beklagten lediglich angesonnen, die gegen sie sprechende tatsächliche Yermu-tung zu widerlegen»
Im übrigen war die Annahme der Klägerin, daß die Beklagte ihre eigentliche Vertragsgegnerin sei, um so mehh begründet, als diese - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem Stillhalteabkommen hatte» Entgegen der Meinung der Revision verstoßt es nicht gegen die Denk-gesetze, wenn das Berufungsgericht dieses Interesse bereits deswegen für gegeben hält, weil die Beklagte die Bürgschaft für die Erfüllung der von der Birma Sa(||^^ in dem Vertrag vom 8. April I960 eingegangenen Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen hat» Auf Einzelheiten des Grundverhältnisses zwischen der Beklagten und der Firma SaflP kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Annahme der Revision nicht an* Zum Nachweis des wii'tsehaftlichen Interesses der Beklagten genügt es vielmehr auch, daß sie unstreitig 50 # der Aktien der Firma SflBB besitzt * Biese Firma wurde aber, wie die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede stellen kann, durch das mit der Klägerin am 8« April I960 abgeschlossene Stillhalteabkommen unmittelbar begünstigt» Sonach konnte die Beklagte aus diesem Abkommen zu demindest mittelbare Vorteile ziehen«. Im übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, daß in der	Vereinbarung
 gegebenenfalls auch ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Firma Sa^0 und der Firma	gesehen
 werden kann»
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Bei der gegebenen Sachlage kann die Revision auch nichts daraus herleiten, daß Rechtsanwalt Dr. ReiflHft in seinem Mahnschreiben vom 28• April I960 an -wohl versehentlich - ausgeführt hat, die Klägerin habe bei der Besprechung in	zugesagt,	die Geltendma-
chung ihrer Patentrechte auch gegenüber der Beklagten zunächst zurückzusteilen»
Soweit die Revision schließlich darauf abhebt, daß der Zeuge Br» ReiBP sich bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug nur über den Inhalt der Erklärung Al~ nicht jecloch darüber geäußert hat, für wen diese abgegeben worden ist, so übersieht sie, daß die Beklagte -wie unter III 2a dargelegt - im damaligen Verfahrens-abschnitt noch nicht die Behauptung der Klägerin bestritten hatte, daß Al^pp in ihrem, der Beklagten, Namen auf« getreten aeio
IVo lo Die Revision beanstandet unter Bezugnahme auf § 286 ZPQ ferner, daß das Berufungsgericht bei Würdigung der Aussagen des Zeugen Br» Reif^^p nicht ausdrücklich die Regreßgefahr erwogen hat, in welcher dieser schwebe, falls sich nicht beweisen lasse, daß der Klägerin die eingeklagte Forderung auf Grund der Besprechungen, an denen er als Rechtsanwalt mitgewirkt habe, zustehe » Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen» Bas Berufungsgericht hat die Glaubwürdigkeit des Zeugen Br» ReiflPPP hinreichend mit dem Hinweis begründet, daß er die unter seiner Beteiligung gepflogenen Verhandlungen klar, sicher und im einzelnen geschildert habe, daß seine Angaben durch die Bekundungen des Zeugen Bo|^0 bekräftigt worden seien und daß darüber hinaus auch Al^B bei seiner informatorischen Anhörung bestimmte Einzelheiten der Bekundungen des Zeugen Br» ReipH^ bestätigt habe» Bie Beklagte hat in ihrer Stel-
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lungnahrae zu dem erstinstanzlichen Beweisergebnis ohne nähere Begründung lediglich bemerkt, daß die Aussage des Zeugen Dr. Reid^^, die Besprechung vom 8» April I960 sei seinerzeit in	zwei Tage vorher noch gar
 nicht in Aussicht genommen gewesen, bedenklich erscheine (vgl« Schriftsatz vom 80 Januar 1963* So 4)» Weitere Einreden gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Beklagte in beiden Tatsacheninstanzen, soweit aus den Akten ersichtlich ist, nicht erhobene Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit des Zeugen auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Regreßpflicht zu prüfen„
2<, Endlich fehlt entgegen der Meinung der Revision auch jeder brauchbare Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Po(p außer acht gelassen habe, daß dieser entsprechend den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten (im Schriftsatz vom 80 Januar 1963, So 2 und 3) eigene Patentanmeldungen auf die Klägerin übertragen hat, mit ihr befreundet ist und bei den Verhandlungen auf ihrer Seite stand» Biese Umstände zwingen jedenfalls nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zu dem Schluß, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung die Unwahrheit gesagt hato

Vo Pa auch der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch aus den §§ 268 Abs» 15 284 Abs» 2 BGB begründet ist, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuweisen«
Pr° Bock	pro	Spreng	Pr»	Löscher
CIaßen
 Schneider