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BGH · la ZR 26/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 26/64

dem Kläger, als Miterfinder des Patents fl® 4 (hervorgegangen aus Patentanmeldung ® ® fl®) ein Antei 1/3 an allen Lizenzzahlungen zu, die nach dem Tode des Prof o A®®P von den alten Lizenznehmern Ha^®®®, D®B Befl|^®-U^®® und der alten Patentverletzerin Eiflfl®® leistet worden seien. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunftserteilung darüber z welche Lizenzzahlungen seit dem ^4* November 1953 von den Firmen DM und Beflü^-P^HH für das Patent tHI fH geleistet worden sind9 weil der Kläger neben Prof AMP und dem Beklagten unstreitig in der Patentschrift als Miterfinder genannt und daher normalerweise auch an den Einkünften aus dem Patent beteiligt seio Der Beklagte habe auf seinen Anspruch auf Beteiligung an den gezahlten Lizenzgebühren auch nicht verzichtet* Zwar habe der Klage in Ziffer 4 Absatz 3 der Vereinbarung vom 14* November IS auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus DBP MB vei zichtetp ’’soweit in Zukunft neue Lizenzverträge über dies Hechte abgeschlossen werden1’* Dieser Verzicht sei aber nc Treu und Glauben (§ 157 BGB) und der Intereosenlage nicbr etwa dahin auszulegen? daß damit jeder ’’neue Lizenzvertr* schlechthin gemeint gewesen sei* Vielmehr ergebe sich auf den gesamten Umständen, daß der Kläger hinsichtlich der fraglichen Patentanmeldung nur auf solche Ansprüche verzichtet habe, die aus in Zukunft abgeschlossenen Vertrag mit neuen Lizenznehmern entstehen würden* Dezember 1952 bekannt gewesen, so hätte er nach Ansicht des Berufungsgerichts bei Formulierung des Verzichts auf Klarheit in diesen Punkte dringen müssen« Da er aber unstreitig den Wortlaut nicht gekannt habe, so sei es Sache des Professors gewesen, bei der Besprechung vom 14o November 19 53 in dieser Hinsicht Es sei deshalb auch nicht unumgänglich notwendig gewesen, daß der Kläger durch einen umfassenden Verzicht auf etwaige Ansprüche aus allen "neuen Lizenzverträgen11 ebenfalls einen besonderen Beitrag zur Friedensregelung leistete* In der G-esamtwürdigung ergebe sich keine besondere Bevorzugung des Klägers und seiner Ehefrau, falls sich der Verzicht des Klägers nur auf Verträge mit neuen Lizenznehmern beziehen sollte* Rieht zu billigen ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Auslegung in unvereinbaren Gegensatz zu dem Wortlaut der Verzichtsklausclo Die Revision übersieht nämlich, daß in dem strittigen Absatz 3 der Ziffer 4 nicht einfach von "ncuo(n) Lizenzverträge (n)" die Rede ist, sondern daß der Verzicht insoweit ausgesprochen wird, als "in Zukunft neue Lizenzverträge o o o«, abgeschlossen werden"«, Angesichts dieser Formulierung läßt sich kein Rcchtsfehlcr darin erblicken, daß das Berufungsgericht in dem Eigenschaftswort "neue(Lizenz-vertrage)*' keine bedeutungslose Y/iederholung des bereits im Adverb "in Zukunft" enthaltenen Mittoilungsgehalts erblickt, sondern dem Binenschaftswort "neue" eine eigen« ständige Bedeutung zuerkannt hat«, Die Interessen der dem Kläger gegenüberstehenden Vertragspartner* also des Prof, AflBB und des Beklagten* hat das Berufungsgericht ebenfalls berücksichtigt* indem es Überlegungen darüber angestellt hat* ob sich durch die von ihm vertretene Auslegung etwa eine besondere Bevorzugung des Klägers und seiner Ehefrau* &,h, ein gröbliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung* einstellen würde* Das Berufungsgericht hat sich hier allein auf einen Erfahrungssatz gestützt, daß ein Patentanmelder, der jemand anders als Miterfindor namhaft macht, in der Regel auch bereit ist, diesen an den Einkünften aus der Erfindu zu beteiligen* Biese Annahme widerspricht nicht der Leber Erfahrung, und zwar gerade dann nicht, wenn unterstellt wirft, daß der als "Kit erfind er” genannte Schwiegersohn gs keinen schöpferischen Anteil an der Erfindung gehabt habe Denn dann drängt sich in verstärktem Maße die Vermutung auf, daß dessen finanzielle Beteiligung aus verwandtschal liehen und steuerlichen Gründen angestrebt worden ist, wi es etwa Prof* AflHB - unstreitig - bei dem Beklagten, seinem Sohn, gemacht hat* IV0 Die Revision mißversteht, welche Bedeutung im Berufungsurteil dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 8* November 1953 beigemessen wird* In diesem Schreiben w£ einerseits von der Beteiligung des Klägers an Lizenzeinkünften von bereits namentlich bekannten Lizenznehmern d: Rede und andererseits wurde für ihn auch ein Drittel "vor etwaigen künftigen Lizenzverträgen (z*B„ Alpine Montan oder Japan), welche über die gleichen Schutzrechte abgeschlossen werden", beansprucht* In diesem Privatbrief, d< Prof* AflBB wenige Tage vor der Verhandlung vom 14o Nov« her 1963 erhalten hatte, war der Begriff "künftige Lizen: vertrüge" also gleichbedeutend mit: "Verträge mit neuen Lizenznehmern" benutzt worden, wie die beispielsweise au: führten Zukunftspartner, nämlich Alpine Montan und Japan erkennen lassen* Hieraus konnte das Berufungsgericht feh! gesamt 4 Familienmitgliedern» Indessen stellten die in Ziffer 4 niedergelegten Bestimmungen ausschließlich eine Vereinbarung zwischen Prof,At als Schutzrechts inhabe r und Br» Ulrich vWB Krl ais genanntem Miterfinder dar» Infolgedessen kommt es für die Auslegung dieser Vertragsklauseln in der Tat ausschließlich auf Umstände an«, die dem Prof o AflU und seinem Schwiegersohn, dem jetzigen Kläger, bekannt waren» Ob auch die übrigen Beteiligten, insbesondere der Beklagte, seinerzeit über die Vorkorrespondenz unterrichtet gewesen sind, brauchte das Berufungsgericht also nicht festzustellen» Zum Nachteil des Beklagten wirkt sich die damalige Kenntnis des Prof» AflHB ja im vorliegenden Rechtsstreit auch nur deshalb aus, weil der Beklagte inzwischen als Erbe des Prof» AflHK dessen Schutzrechte und die damit verbundenen Forderungen zugeteilt erhalten hat» V» Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Umstand mit berücksichtigt hat, daß dem Kläger im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 14» November 1953 der Wortlaut der Lizenzabrede mit den Firmen UflHB und HafHI^^ vom 11» Dezember 1952 unbekannt gewesen ist» Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß der Kläger aus der in Ziffer 4 der Vereinbarung enthaltenen Mitteilung: Prof» Afl^K habe einen Betrag von 400»000»- DM als Abfindung für die Benutzung seines Gebrauchsmusters erhalten, nicht ersehen konnte, daß diese Abfindung zugleich für die Benutzung des und zwar nur für den Benutzungzeitraum bis zu dem 17p November 19542 gezahlt v/orden war,- Bei dieser Sachlage verstößt die Meinung des Berufungsgerichts nicht gegen die Denkgesetze, Profo A|HI - nicht aber der Kläger - hätte mit der Möglichkeit einer Verlängerung jenes alten Lizenzabkommens rechnen und diese Möglichkeit daher dem Kläger gegenüber zur Sprache bringen müssen» An dieser Stelle erhebt die Revision ausdrücklich den Einwand, ein etwaiges Versäumnis des Profo könne sich nicht gegen den Beklagten richten und daher nicht im Verhältnis zwischen den Parteien für die Auslegung herangezogen werden» Dazu kann auf die vorstehenden Ausführungen (oben IV) dazu verwiesen werden, daß der Kläger seine Verzichtserklärung ausschließlich gegenüber dem damaligen Patentinhaber Profo AflB abgegeben hat, sodaß es für die Präge, was "Treu und Glauben” gebieten, in der Tat allein auf die Person des Profo AflHHI, nicht auf die des Beklagten, ankommto In diesem Zusammenhang hatte der Beklagte in erster Instanz (Schriftsatz vom 8»10»1962) allerdings darauf hingev/iesen, daß die neuen Lizenzverträge mit den alten Lizenznehmern erst Zustandekommen konnten, nachdem diese ihre Einsprüche gegen die Patentanmeldung zurückgenommen hatten» Es ist durchaus fragwürdig, ob dieser Umstand als ein Indiz dafür gewertet werden kann, daß die Anschlußverträge mit HadM und anderen als "neue Lizenzverträge” gewürdigt werden sollten. daß Personen, die durch stundenlange Verhandlungen ermüdet sind, bei der Formulierung eines Vertrages nicht mit der gleichen Sorgfalt wie sonst zu Wege gingeno Dem steht die Lebenserfahrung nicht entgegen» Beshalb ist es auch nicht denkgesetzwidrig, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt herangezogen hat, um zu erklären, weshalb bei einem Vertrag, der vor dem Notar abgeschlossen wurde und an dem zwei Volljuristen als Vertragsparteion beteiligt waren? (BU So 16), so ergibt sich, daß an dieser Stelle -wie bereits früher angedeutet - eine Interessenabwägung vorgenommen worden isto Das Berufungsgericht hat hier die Überlegung angestellt, ob die von ihm vertretene enge Auslegung der Verzichtserklärung vielleicht aus dem Grunde als abwegig erscheinen müßte, weil sich daraus eine solche Gewi chtsverSchiebung ergeben würde, daß der Kläger und seine Ehefrau dann als ungerecht bevorzugt erscheinen. namentlich bekannten Lizenznehmern und Patent-Verletzern, mithin implicite auch ein Anspruch auf Teilauszahlung der Lizenzgebühren* die seit dem 14o November 1953 von den Firmen H&CBD, DflU und Be^B-PflHV eingegangen sind (BU So zugebilligt worden sei, falls er darauf nicht wirksam verzichtet habe« Es ist der Revision aus Rechtsgründen verwehrt, an die Stelle dieser tatrichterlichen Würdigung des Individualvertrages die andere - ebenfalls mögliche -Auslegung zu setzen, der Verzicht erfasse uneingeschränkt sämtliche Zukunftsansprüche, soweit sie nicht dem Kläger in anderen Vertragsklauseln ausdrücklich Vorbehalten seien• Solche Vorbehalte finden sich in Ziffer 4 Abs« 2 für die Lizenz-nehmerinnen und und in Abso 4 für die Verletzerin EiflllHVo Die in Abs» 1 getroffene unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Firmen HaflIHB, B^^^und BeflHfc-PflIBP erklärt sich, wie die Revision richtig erkannt hat, daraus, daß diese Firmen ihre Lizenzgebühr in Form einer einmaligen Abfindung gezahlt hatten, v;ührend die Firmen Rh^HHBHB und laufende Lizenzen zahlten* Biese unterschiedliche Regelung läßt aber durchaus die - offenbar vom Berufungsgericht vorgenommene - Wertung zu, daß die Vertragsparteien Lizenz-Zahlungen der im Abso 1 behandelten Firmen falls auch diese als wiederkehrende Leistungen vereinbart gev/esen wären, genau wie die laufenden Zahlungen der Lizenznehmer und be- und einem Brief des Prof» AflBfe vom 18» Dezember 1952 feststellen zu können, in dem die Dreiteilung der Summe von rund 400»000»- DM ”als freiwillig und widerruflich” bezeichnet worden ist» Diese fast ein lahr vor der fraglichen Vereinbarung vom H» November 1953 gefallene Äußerung steht aber nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß Ü)nde 1953 das Recht des Klägers auf Betäligung zu 1/3 nicht mehr umstritten gewesen seio Im übrigen würde eine abweichende Beurteilung dieses Punktes nicht zwangsläufig zu einer entgegengesetzten Wüx'digung des Gesamtvortrages führem 2o Als übergangen rügt die Revision das Vorbringen eines Schriftsatzes vom 5»1201962, So 8, in dem allerdings vorgetragen worden ist, daß ein vertragliches Beteiligungsrecht des Klägers erst am Ho November 1953 begründet worden sei (so auch Landgerichtsurteil So 6) . Demgegenüber hat der Beklagte aber in der Berufungsinstanz vorgetragen, Prof« AflBP habe - »den Kindern durch die Nennung von Sohn und Schwiegersohn als Mt erfind er vor allem aus steuerlichen Gründen eine Beteiligung an den Erträgnissen des Patents zukommen lassen” wollen (Schriftsatz vom 18» Juni 1963? Nicht überzeugend ist die weitere Ausführung der Revision, der Kläger habe ein persönliches Interesse am völligen Verzicht auf die Beteiligung an den Schutzrechten dos Abs« 3 gehabt, um als Wettbewerber völlige Bewegungsfreiheit zu erhalten* Denn er blieb ja durch die in Abs* 2, 4 getroffenen Regelungen ohnehin weiter an gewissen laufenden Einkünften aus diesen Schutzrechten beteiligt* X* i)ie vom Beklagten überreichten Schreiben vom 5* , und 7.* Oktober 1954 können keinen Einfluß auf die Auslegung der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 14o November 1953 haben« Denn in diesen Schreiben des Klägers ist nur davon die Rede, daß seine eigenen Lizenzforderungen "gegenüber der Förderbau” verrechnet worden seien gegen Geldforderungen der Herren aus dem Verkauf des Horn^H^ Hauses« Solche Lizenzforderungen des Klägers gegenüber der A®PBP-Ford erbau GmbH (also der Konstruktions-firma, aus der die Ehefrau des Klägers gemäß Ziffer 1, 2 der Vereinbarung vom Ho November 1953 ausgeschieden ist und die ihrerseits ebenfalls das LBP ■P benutzt hatte) werden in der strittigen Vereinbarung überhaupt nicht erwähnt« Außerdem lagen deren Penutzungshandlungen zu dem Teil vor dem Abschlußtage« Keineswegs kann also in den beiden Das Landgericht hat es als bedeutsames Indiz für die Auslegung der Verzichtsklausel angesehen, daß der Kläger seinen Anspruch auf Beteiligung an den nachvertraglichen?lizenzzahlungen der Firma HadB nicht mehr weiterverfolgt habe, nachdem Prof* Aflp seine Forderung mit Schreiben vom 10« Januar 1955 unter Hinweis auf die im Abkommen vom 14* November 1953 enthaltene Verzichtsklausel abgelehnt habe* -Dieses Indiz kann aber in der Revisionsinstanz nicht wieder eingeführt werden, da es insoweit an einer den Erfordernissen des § 554 Abs« 3, Nr» 2b ZPO genügenden Verfahrensrüge fehlt» Statt dessen hat die Revision, gestützt darauf, daß der Kläger seinen strittigen Anspruch erst mit der Klage vom 14» Juli 1962 gerichtlich geltend gemacht hat, den Einwand der Verwirkung erhobene Dieser Einwand ist nicht verspätet, da die Voraussetzungen der Verwirkung - sofern sie gegeben wären -in den Tatsacheninstanzen auch von Amtswegen hätten berücksichtigt werden müssen* Indessen fehlt es an Das liegt offen zutage, soweit der Kläger Beteiligung an 1 izenzZahlungen der Firmen DflU tind begehrt, weil die Lizenzverträge mit diesen erst im Jahre 1961 zustandegekomraen sind« Aber auch die Firma hatte ihre auf Grund des Lizenzvertrages von 1953/1954 geschuldeten Lizenzzahlungen ab 1956 bis zu dem Abschluß des NichtigkeitsVerfahrens eingestellt« Überdies hat sich der Beklagte selber in keinem Stadium des vorliegenden Rechtsstreits darauf berufen, er habe aus dem Verhalten des Klägers entnommen, dieser werde mit seinen Ansprüchen nicht mehr hervortreten, und er - der Beklagte - habe sich in seinen finanziellen Dispositionen auf diesen Zustand eingestellt (vgl« BGHZ 21, 80; 25?

Zitierte Normen: § 157 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgericht®VerzichtProfKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHO
fÖ56
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
60 Juli 1965 Oechsler, Justizungestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 la ZR 26/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Günter-Claus H®®1® straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionsklager.
Rechtsanwalt
■rf
 gegen
den Geschäftsführer Br* Ulrich v( B® Horn®® VodoHö®o He®|®ft v(
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagter„ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juli '965 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Dro Spreng^ Dr* Löscher, Dr* Spengler und Schneider
 für Hecht erkannt;
Die Hevision des Beklagten gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20c Dezember 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen*
Von Hechts wegen.
Tatbestand;
-*#r
Zwischen den Parteien besteht Streit Uber die Auslegung einer Vereinbarung, die am 14» November 1953^ zwischen dem Kläger und seiner Bhefrau, dem Beklagten und Professor ABHB (letzterer war Schwiegervater des Klägers und Vater des Beklagten} er ist am 0« BBBB'‘959 verstorben) abgeschlossen worden ist»
In Ziffer 4 dieser Vereinbarung war folgendes bestimmt:
Herr Professor MB in HoJBBhat als Inhaber von Schutzrechten vo^ den FirmenHalBBia DBB und PBB einen Betrag von 400*000,— DM als Abfindung für die Benutzung seines Gebrauchsmusters 1 619 999 erhalten* Br zahlt von diesem Betrag 1/3 = 133<>333,— DM an Herrn D r* Ulrich vV KrflBB? nnd zwar bis zu dem 1* Dezember 1953°
 
Herr Professor A®fl® verpflichtet sich ferner, den Anteil des Herrn Br, Ulrich v^^Kr®fl® an den Lizenzzahlungen der Firma ^rfliHflHflin der bisherigenWe^eund an der Lizenzzahlung der Firma HhmB gleichfalls in der bisherigen Weise? jedoch bei der letzteren unter Einbehaltung eines Patentverwaltungsbeiträges von 1 (Fp zu überweis en0
Herr Dr, Ulrich v® Kr®®® verzichtet auf die Geltendmachung von Ansnruehenaus den Gebrauchs-mustern® ®® ®® und ® ®® ®® und der gleichlautenden Patentanmeldung ® fli fl® und den damit zusammenhängenden Kurzplattenband-Patentanmcldungei soweit in Zukunft neue Lizenzverträge über diese Hechte abgeschlossen werden0
Die Parteien sind sich darüber einig? daß Herr Br, Ulrich Krfl|^® an einer etwaigen Schadenersatzzahlung der Firma £i®®®9 damit aber auch an dem Prozeßrisiko auf Grund der in der ersten Instanz bereits entschiedenen Gebrauehsmusterver-letzungsklage zu 1/3 beteiligt ist,
 Herr Professor A®®^^)eabsichtigt , aus dem Gebrauchsmuster®®®®® einen Patentverletzungsprozeß gegen eine weitere Firma zu führen? die dieses Gebrauchsmuster benutztQ Herr Br, Ulrich v® Kr®^® verzichtet hinsichtlich eines etwaigen Schadenersatzes aus diesem Prozeß auf einen Anteil
 Lizenznehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vere barung waren die Firmen Brfl®®®®? Kh^®®®®®, Ha® D®®und Be®®-P®®®„ Bor Kläger ist der Auffassung? sich der von ihm in Absatz 3 der Ziffer 4 ausgesprochen Verzicht ausschließlich auf in Zukunft abgeschlossene L vertrage mit neuen Lizenznehmern beziehe. Infolgedessen stehe ihm? dem Kläger, als Miterfinder des Patents fl® 4 (hervorgegangen aus Patentanmeldung ® ® fl®) ein Antei 1/3 an allen Lizenzzahlungen zu, die nach dem Tode des Prof o A®®P von den alten Lizenznehmern Ha^®®®, D®B Befl|^®-U^®® und der alten Patentverletzerin Eiflfl®® leistet worden seien.
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 Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zur Auskunftserteilung über die. seitens der vier genannten Firmen seit dem Tode von Prof. A^HIB Se~" leisteten (Lizenz-)Zahlungen, sowie zur Zahlung von 40o000o- DM an den Kläger zu verurteilen»
Das Landgericht hat den Auskunftsantrag durch feilurteil vom 11. Januar 1963 insoweit abgev/iesen, als er sich auf Lizenzzahlungen seitens der Firmen HaMHHp9 DflIP und	bezieht.
Auf die Berufung des Klägers hin hat das Berufungsgericht das Landgerichtsurteil abgeändert und den Beklagten durch Urteil vom 20. Dezember 1963 verurteilt,
 Auskunft darüber zu erteilen, welche Lizenzzahlungen
 für das Patent Nr.	seit
 dem Ho November 1953 von den Firmen
a)	GmbH	Maschinenfabrik	in	Essen,
b)	AG Maschinenf abrik in
c)	Maschinenfabrik	inDafll^P	i	o	Wo,
 gezahlt wurden.
Die Kosten der Berufung sind mit Ausnahme der durch eine zurückgenommenc Klageerweiterung entstandenen Kosten dem Beklagten auferlegt worden«
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte Wiederherstellung des Landgerichtsurtoilo, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet»
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ge-
 
Entscheidungsgründe :
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunftserteilung darüber z welche Lizenzzahlungen seit dem ^4* November 1953 von den Firmen	DM	und	Beflü^-P^HH für das Patent
tHI fH geleistet worden sind9 weil der Kläger neben Prof AMP und dem Beklagten unstreitig in der Patentschrift als Miterfinder genannt und daher normalerweise auch an den Einkünften aus dem Patent beteiligt seio Der Beklagte habe auf seinen Anspruch auf Beteiligung an den gezahlten Lizenzgebühren auch nicht verzichtet* Zwar habe der Klage in Ziffer 4 Absatz 3 der Vereinbarung vom 14* November IS auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus DBP MB vei zichtetp ’’soweit in Zukunft neue Lizenzverträge über dies Hechte abgeschlossen werden1’* Dieser Verzicht sei aber nc Treu und Glauben (§ 157 BGB) und der Intereosenlage nicbr etwa dahin auszulegen? daß damit jeder ’’neue Lizenzvertr* schlechthin gemeint gewesen sei* Vielmehr ergebe sich auf den gesamten Umständen, daß der Kläger hinsichtlich der fraglichen Patentanmeldung nur auf solche Ansprüche verzichtet habe, die aus in Zukunft abgeschlossenen Vertrag mit neuen Lizenznehmern entstehen würden*
Hierfür spreche, daß Prof* AMHB aus einem Schreiben de Ehefrau des Klägers vom 8* November 19552 welches ihm wenige Tage vor Abschluß der Vereinbarung vom 14* Novemb 1953 zugegangen sei, habe entnehmen müssen;, daß von Seit des Klägers und seiner Ehefrau unter ”künftigen Lizcnzve trägen” solche mit neuen Lizenznehmern, und zwar vorwieg mit Sitz im Ausland,, gemeint waren* In diesem Schreiben vom 8* November 1953 habe nämlich die Ehefrau des Klägei Abrechnung und Überweisung des Drittels von etwaigen
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"künftigen Lizenzverträgen (ZoB* divine Montan oder Japan), welche über die gleichen Schatzrechte abgeschlossen werden” verlangt, und zwar neben dem Vergütungsanteil aus der bereits erfolgten Lizenzgewährung an die Firmen
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 des Drittels hinsichtlich solcher Lizenzverträge, bei denen die Gelder an Prof« AflB überv/iesen würden..
Für diese Auslegung spreche weiterhin der Umstand, daß dem Kläger unstreitig der Wortlaut der am 11. Dezember 1952 mit den Firmen	und	HaflBV	getroffenen Lizenzverein-
barung nicht bekannt gewesen sei « Kraft dieses Vertrages hätten die beiden Lisenznehmerinnen sämtliche Hechte des Frofo AflM aus dem	4ID	sowie	aus	der	ent-
sprechenden Patentanmeldung (später DBF tft) durch eine einmalige Pauschalzahlung von 4oo„oooo- Dm für die Laufzeit des Gebrauchsmusters, also bis zu dem 1?« November 1954*, abge-golten« - Übrigens habe auch die Firma	un-
streitig zu den Lizenznehmern im Sinne des Vertrages vom 11o Dezember 1952 gehört« - Demnach habe bereits von 1952 bis 1954 ein Lizenzvertrag Uber die bekanntgemachte und deshalb geschützte Patentanmeldung lestanden, dessen spätere Verlängerung nahegolegen.habe. In der Tat sei der erste Anschluß-Lizenzvertrag zwischen Prof* AflP und der Firma HaflHIB bereits kurze Zeit nach der Vereinbarung vom 14o November 1953? nämlich am 22* Dezember 1953/ 2« Januar 19549 zustähdegekommen« Wäre dem Kläger z.Zto des Abschlusses der Vereinbarung vom 14« November 1953 bereits der Wortlaut des Vertrages vom 11 . Dezember 1952 bekannt gewesen, so hätte er nach Ansicht des Berufungsgerichts bei Formulierung des Verzichts auf Klarheit in diesen Punkte dringen müssen« Da er aber unstreitig den Wortlaut nicht gekannt habe, so sei es Sache des Professors	gewesen,	bei
 der Besprechung vom 14o November 19 53 in dieser Hinsicht
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Klarheit zu schaffen* Denn bei genauer Kenntnis des Ver~ | träges vom 11» Dezember 1952 hätten Zweifel darüber	j
aufkommen müssen, ob unter die Formulierung "neue Lizenz- j vertrage” auch neue Verträge mit schon vorhandenen Lizenznehmern fielen* Eine Klärung dieser Zweifel habe Prof® nicht herbeigeführt *
Das Berufungsgericht läßt auch nicht den Einwand des Beklagten geltem, beide Parteien seien Volljurrsten und die Vereinbarung vom 14® November 1953 sei unter Mitwirkung eines Notars abgefaßt worden* Denn die Formulierung der Vereinbarung sei in einem Punkte mit Gewißheit nicht ganz exakt* In diesem Zusammenhang habe der Kläger unwidersprochen vorgetragen, daß alle Beteiligten nach stundenlanger Verhandlung reichlich müde gewesen seien, so daß ; bei der Formulierung nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen worden sei* Im übrigen hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Vereinbarung vom 14* November 1953 laut Eingangssatz und Inhalt ein gegenseitiges Nachgeben aller Beteiligten bedeutet hätte* Es sei jedoch nicht ersichtlich, daß der Kläger und seine Ehefrau dabei wesentlict besser als die übrigen Beteiligten gestellt worden wären*
Es sei deshalb auch nicht unumgänglich notwendig gewesen, daß der Kläger durch einen umfassenden Verzicht auf etwaige Ansprüche aus allen "neuen Lizenzverträgen11 ebenfalls einen besonderen Beitrag zur Friedensregelung leistete* In der G-esamtwürdigung ergebe sich keine besondere Bevorzugung des Klägers und seiner Ehefrau, falls sich der Verzicht des Klägers nur auf Verträge mit neuen Lizenznehmern beziehen sollte*
Auf Grund dieser Vertragsauslegung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Anspruch des Klägers
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auf Zahlung eines Anteils an den Lizenzgebühren trotz des Verzichts bestehe? -.weil dieser die Lizenzverträge mit den drei im ürteilsausspruch genannten Firmen nicht umfasse o J3s könne daher auf sich beruhen* ob der Kläger die Vereinbarung vom H» November ^953 hinsichtlich seines Verzichts wirksam angefochten habe* - Weil dem Kläger nach dem Vorgesagten ein Zahlungsanspruch zustehe«» so sei der Beklagte nach § 242 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet* da der Kläger den genauen Betrag erst dann näher berechnen könne* wenn der Beklagte* was ihm ohne weiteres möglich sei* die Auskunft erteilt habe«
Gegenstand der Revisionsangriffe ist die Auslegung der strittigen Vereinbarung vom Ho November 1953* also eines IndividualVertrages * dessen Auslegung grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten ist«, Fine Verletzung von Auslegungs-regeln* Denkgesetzen oder allgemeinen BrfahrensSätzen* welche auch vom Revisionsrichter zu beachten wären* oder auch ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Verfohrens-bestiiömungen sind nicht dargetan*
Io Nach Ansicht der Revision begegnet bereits der Ausgangspunkt des Berufungsurteils* daß der in Ziffo 4 Abs« 3 der Vereinbarung vom Ho November 1953 ausgesprochene Verzicht auslegungsfähig und auslegungsbedürftig sei* rechtlichen Bedenkeno Denn die Verzichtsklausels
MSoweit in Zukunft neue Lizenzverträge über diese Rechte abgeschlossen werden”
sei völlig klar und eindeutig und damit jeder Auslegung entzogen«,
Das trifft nicht zu. Denn die Aufgabe des Berufungsgerichts erschöpfte sich nicht darin zu erfassen* daß der
 
Begriff "neue Lizenzverträge", isoliert betrachtet, das logische Gegenstück zu dem Begriff "alte Lizenzverträge" bildete Sondern es mußte feststellen, welchen Sinngehalt die Vertragsparteien der genannten Verzichtsklausel im ganzen wirklich beigelegt haben«, Liese Erfassung des Sinngehalts nicht einer einzelnen Redewendung, sondern einer vollständigen Vertragsklausel aus dem GesamtZusammenhang des ganzen Vertrages stellt ein echtes Auslegungsproblcm dar, dessen Lösung dem Berufungsgericht oblag«. Gegen seiner Ausgangspunkt bestehen also keine rechtlichen Bedenken»
Rieht zu billigen ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Auslegung in unvereinbaren Gegensatz zu dem Wortlaut der Verzichtsklausclo Die Revision übersieht nämlich, daß in dem strittigen Absatz 3 der Ziffer 4 nicht einfach von "ncuo(n) Lizenzverträge (n)" die Rede ist, sondern daß der Verzicht insoweit ausgesprochen wird, als "in Zukunft neue Lizenzverträge o o o«, abgeschlossen werden"«, Angesichts dieser Formulierung läßt sich kein Rcchtsfehlcr darin erblicken, daß das Berufungsgericht in dem Eigenschaftswort "neue(Lizenz-vertrage)*' keine bedeutungslose Y/iederholung des bereits im Adverb "in Zukunft" enthaltenen Mittoilungsgehalts erblickt, sondern dem Binenschaftswort "neue" eine eigen« ständige Bedeutung zuerkannt hat«,
XIo Die Revision nimmt weiterhin Anstoß daran, daß das Berufungsgericht eine Auslegung "nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) und der Interessenlage” vorgenommen habe«, 2$ geht jedoch nicht an, wegen dieser nicht ganz geglückten Formulierung einen Verstoß gegen § 157 BGB konstruieren zf wollene Denn dem Berufungsgericht war natürlich bekannt, daß diese Gesetzesbestimmung eine Auslegung nach Treu und
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Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vorschreihto Auf Nichtberücksichtigung einer bestimmten Verkehrssitte hat sich die Revision selbst nicht berufen können; es wäre auch schlecht vorstellbar* daß sich für einen Vortrag über die Auseinandersetzung zwischen Familienmitgliedern* die teilweise zugleich Gesellschafter eines Unternehmens und teilweise zugleich Miterfinder sind* eine Verkehrssitte habe entwickeln können. Die beanstandete Formulierung kann also nur so verstanden werden* daß das Berufungsgericht eine Auslegung nach Treu und Glauben* insbesondere nach der Interessenlage* im Auge hatte» Damit hält es sich im Rahmen anerkannter AuslogungsgrundSätze; denn die Frage* was Treu und Glauben unter Vertragspartner gebieten* laßt sich nicht ohne allseitige Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen beantworten»
Unbegründet ist auch der weitere Vorwurf der Revision* das Berufungsgericht sei nicht von der objektiven Interessenlage* sondern einseitig vom Interesse des Klägers auogegangen. Die Interessen der dem Kläger gegenüberstehenden Vertragspartner* also des Prof, AflBB und des Beklagten* hat das Berufungsgericht ebenfalls berücksichtigt* indem es Überlegungen darüber angestellt hat* ob sich durch die von ihm vertretene Auslegung etwa eine besondere Bevorzugung des Klägers und seiner Ehefrau* &,h, ein gröbliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung* einstellen würde*
IIIo Es ist auch kein innerer Widerspruch darin zu erblicken* daß das Berufungsgericht offen läßt, welchen geistigen Anteil der Kläger tatsächlich an der Erfindung gehabt habe* während es zu Beginn der Urteilsgründe ausführt*. der Kläger sei - weil in der Patentschrift als Miterfinder genannt -normalerweise auch an den Einkünften aus dem Patent beteiligt.
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Das Berufungsgericht hat sich hier allein auf einen Erfahrungssatz gestützt, daß ein Patentanmelder, der jemand anders als Miterfindor namhaft macht, in der Regel auch bereit ist, diesen an den Einkünften aus der Erfindu zu beteiligen* Biese Annahme widerspricht nicht der Leber Erfahrung, und zwar gerade dann nicht, wenn unterstellt wirft, daß der als "Kit erfind er” genannte Schwiegersohn gs keinen schöpferischen Anteil an der Erfindung gehabt habe Denn dann drängt sich in verstärktem Maße die Vermutung auf, daß dessen finanzielle Beteiligung aus verwandtschal liehen und steuerlichen Gründen angestrebt worden ist, wi es etwa Prof* AflHB - unstreitig - bei dem Beklagten, seinem Sohn, gemacht hat*
IV0 Die Revision mißversteht, welche Bedeutung im Berufungsurteil dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 8* November 1953 beigemessen wird* In diesem Schreiben w£ einerseits von der Beteiligung des Klägers an Lizenzeinkünften von bereits namentlich bekannten Lizenznehmern d: Rede und andererseits wurde für ihn auch ein Drittel "vor etwaigen künftigen Lizenzverträgen (z*B„ Alpine Montan oder Japan), welche über die gleichen Schutzrechte abgeschlossen werden", beansprucht* In diesem Privatbrief, d< Prof* AflBB wenige Tage vor der Verhandlung vom 14o Nov« her 1963 erhalten hatte, war der Begriff "künftige Lizen: vertrüge" also gleichbedeutend mit: "Verträge mit neuen Lizenznehmern" benutzt worden, wie die beispielsweise au: führten Zukunftspartner, nämlich Alpine Montan und Japan erkennen lassen* Hieraus konnte das Berufungsgericht feh! frei die Schlußfolgerung ziehen:
Prof* AflBP mußte dem erhaltenen Schreiben entnehmen, d Tochter und Schwiegersohn unter "künftigen Lizenzverträg solche mit neuen, vorwiegend im Ausland ansässigen, Lizo
*
nehmern verstanden * Umgekehrt konnte Prof» A(H^
(so ist der nachfolgende Sat2 des Berufungsurteils,
 So 13, zu verstehen) nach den Umständen nicht annehmen, der Kläger wolle in seinen Verzicht gemäß Ziff, 4, Abs» 3 auch neu ah zuschließende Lizenzverträge mit solchen Lizenznehmern einschließen, die . bereits vorher eine Lizenz an dem Sehrauchmuster und der Patentanmeldung oder an einem der beiden Schutzrechte besaßen»
DieBe Auslegung begegnet auch nicht etwa um deswillen Bedenken, weil mit der Vereinbarung vom Ho November 1953 ausweislich ihres Einleitungssatzes das Ziel verfolgt wurde; ’’sämtliche Differenzen, die zwischen den Erschienenen aufgetreten sind,” zu erledigen. Im Zeitpunkt der Vereinbarung vom Ho November 1953 waren nämlich hinsichtlich des Problems der Behandlung neuer Lizenzverträge mit alten'. Lizenznehmern noch garkeine ’’Differenzen” aufgetaucht» Sonst hätte man dieses Einzelproblem vermutlich ausdrücklich geregelt und wäre dann nicht auf eine nachträgliche Interpretation der mehrdeutigen Verzichtsklausel durch Richterspruch angewiesen»
Übrigens gibt eine in anderem Zusammenhang gemachte Bemerkung der Revision Veranlassung zu dem Hinweis, daß sich auch der Beklagte bei der Vertragsauslegung dasjenige Wissen anrechnen lassen muß, daO nach der Peststellung des Berufungsurteils sein Vater, Prof, AHHP, besessen hato Zwar handelte es sich bei der Vereinbarung vom 14o November 1953 um eine vielschichtige Auseinandersetzung zwischen ins-
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gesamt 4 Familienmitgliedern» Indessen stellten die in Ziffer 4 niedergelegten Bestimmungen ausschließlich eine Vereinbarung zwischen Prof,At als Schutzrechts inhabe r und Br» Ulrich vWB Krl ais genanntem Miterfinder dar» Infolgedessen kommt es für die Auslegung dieser Vertragsklauseln in der Tat ausschließlich auf Umstände an«, die dem Prof o AflU und seinem Schwiegersohn, dem jetzigen Kläger, bekannt waren» Ob auch die übrigen Beteiligten, insbesondere der Beklagte, seinerzeit über die Vorkorrespondenz unterrichtet gewesen sind, brauchte das Berufungsgericht also nicht festzustellen» Zum Nachteil des Beklagten wirkt sich die damalige Kenntnis des Prof» AflHB ja im vorliegenden Rechtsstreit auch nur deshalb aus, weil der Beklagte inzwischen als Erbe des Prof» AflHK dessen Schutzrechte und die damit verbundenen Forderungen zugeteilt erhalten hat»
V» Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Umstand mit berücksichtigt hat, daß dem Kläger im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 14» November 1953 der Wortlaut der Lizenzabrede mit den Firmen UflHB und HafHI^^ vom 11» Dezember 1952 unbekannt gewesen ist»
Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß der Kläger aus der in Ziffer 4 der Vereinbarung enthaltenen Mitteilung: Prof» Afl^K habe einen Betrag von 400»000»- DM als Abfindung für die Benutzung seines Gebrauchsmusters erhalten, nicht ersehen konnte, daß diese Abfindung zugleich für die Benutzung des
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Gegenstandes des späteren Patents W? und zwar nur für den Benutzungzeitraum bis zu dem 17p November 19542 gezahlt v/orden war,- Bei dieser Sachlage verstößt die Meinung des Berufungsgerichts nicht gegen die Denkgesetze, Profo A|HI - nicht aber der Kläger - hätte mit der Möglichkeit einer Verlängerung jenes alten Lizenzabkommens rechnen und diese Möglichkeit daher dem Kläger gegenüber zur Sprache bringen müssen»
An dieser Stelle erhebt die Revision ausdrücklich den Einwand, ein etwaiges Versäumnis des Profo könne sich nicht gegen den Beklagten richten und daher nicht im Verhältnis zwischen den Parteien für die Auslegung herangezogen werden» Dazu kann auf die vorstehenden Ausführungen (oben IV) dazu verwiesen werden, daß der Kläger seine Verzichtserklärung ausschließlich gegenüber dem damaligen Patentinhaber Profo AflB abgegeben hat, sodaß es für die Präge, was "Treu und Glauben” gebieten, in der Tat allein auf die Person des Profo AflHHI, nicht auf die des Beklagten, ankommto
 In diesem Zusammenhang hatte der Beklagte in erster Instanz (Schriftsatz vom 8»10»1962) allerdings darauf hingev/iesen, daß die neuen Lizenzverträge mit den alten Lizenznehmern erst Zustandekommen konnten, nachdem diese ihre Einsprüche gegen die Patentanmeldung zurückgenommen hatten» Es ist durchaus fragwürdig, ob dieser Umstand als ein Indiz dafür gewertet werden kann, daß die Anschlußverträge mit HadM und anderen als "neue Lizenzverträge” gewürdigt werden sollten. Jedenfalls bedeutet es keinen Verstoß gegen § 286 ZPO?
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daß sich das Berufungsgericht mit diesem Argument? das neben vielen anderen stand und in der Berufungs- . instanz nicht ausdrücklich wiederholt worden ist? nicht besonders auseinandergesetzt hat (vgla BGHZ 3, 162, 175)•
VI. Bas Berufungsgericht hat es als Indiz verwertet? daß Personen, die durch stundenlange Verhandlungen ermüdet sind, bei der Formulierung eines Vertrages nicht mit der gleichen Sorgfalt wie sonst zu Wege gingeno Dem steht die Lebenserfahrung nicht entgegen» Beshalb ist es auch nicht denkgesetzwidrig, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt herangezogen hat, um zu erklären, weshalb bei einem Vertrag, der vor dem Notar abgeschlossen wurde und an dem zwei Volljuristen als Vertragsparteion beteiligt waren? dennoch der wichtige Begriff “neue Lizenzverträge” nicht eindeutig klargestellt worden ist. Bas hat nichts mit einer Vermutung oder Auslegungsregel des Inhalts zu tun, ermüdete Volljuristen verbänden mit dem Begriff “neue Lizenzverträge“ eine andere Vorstellung als der normale Sprachgebrauch.
VII» Unbegründet ist der Vorwurf der Revision? das Berufungsgericht habe seine Befugnis zur Erforschung des wahren Parteiwillons und sur Auslegung des Vertrages nach § 157 BGB überschritten? indem es unter Anlegung des Maßstabes des “unbedingt Notwendigen“ einen billigen und gerechten Ausgleich unter den Parteien angestrebt habe. Liest man die getadelte Redewendung im Zusammenhang der Urteilsbegründung
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(BU So 16), so ergibt sich, daß an dieser Stelle -wie bereits früher angedeutet - eine Interessenabwägung vorgenommen worden isto Das Berufungsgericht hat hier die Überlegung angestellt, ob die von ihm vertretene enge Auslegung der Verzichtserklärung vielleicht aus dem Grunde als abwegig erscheinen müßte, weil sich daraus eine solche Gewi chtsverSchiebung ergeben würde, daß der Kläger und seine Ehefrau dann als ungerecht bevorzugt erscheinen. würden0 Diese Interessenabwägung im Rahmen einer Vertragsauslegung darf nicht, wie es die Revision tut, mit einem autoritativen Interessenausgleich gleichgesetzt werden« Vielmehr gibt die Gedankenführung des Berufungsgerichts hier weder methodisch noch im Ergebnis zu Rechtsbedenken Anlaß» - Übrigens begibt sich dio Revision auch selber auf das Gebiet der Tnteressenabwägung, indem sie umgekehrt geltend macht, nur ein weitreichender Verzicht des Klägers sei unter Berücksichtigung der weitreichenden Begünstigungen .seiner Ehefrau »»wirtschaftlich angemessen** gewesen»
VIII» Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, in welchem vertraglichen Zusammenhang der Verzicht ausgesprochen worden sei»
Vielmehr hat das Berufungsgericht gleich im ersten Absatz der Grteilsgründe seine tatriehterliche Würdigung dahin zu dem Ausdruck gebracht, daß dem Kläger durch die Absätze 1, 2 und 4 der strittigen Vereinbarung die 1/3-Beteiligung an allen Einkünften von
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namentlich bekannten Lizenznehmern und Patent-Verletzern, mithin implicite auch ein Anspruch auf Teilauszahlung der Lizenzgebühren* die seit dem 14o November 1953 von den Firmen H&CBD, DflU und Be^B-PflHV eingegangen sind (BU So zugebilligt worden sei, falls er darauf nicht wirksam verzichtet habe«
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Es ist der Revision aus Rechtsgründen verwehrt, an die Stelle dieser tatrichterlichen Würdigung des Individualvertrages die andere - ebenfalls mögliche -Auslegung zu setzen, der Verzicht erfasse uneingeschränkt sämtliche Zukunftsansprüche, soweit sie nicht dem Kläger in anderen Vertragsklauseln ausdrücklich Vorbehalten seien• Solche Vorbehalte finden sich in Ziffer 4 Abs« 2 für die Lizenz-nehmerinnen	und	und	in
 Abso 4 für die Verletzerin EiflllHVo Die in Abs» 1 getroffene unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Firmen HaflIHB, B^^^und BeflHfc-PflIBP erklärt sich, wie die Revision richtig erkannt hat, daraus, daß diese Firmen ihre Lizenzgebühr in Form einer einmaligen Abfindung gezahlt hatten, v;ührend die Firmen Rh^HHBHB und	laufende
 Lizenzen zahlten* Biese unterschiedliche Regelung läßt aber durchaus die - offenbar vom Berufungsgericht vorgenommene - Wertung zu, daß die Vertragsparteien Lizenz-Zahlungen der im Abso 1 behandelten Firmen	falls
 auch diese als wiederkehrende Leistungen vereinbart gev/esen wären, genau wie die laufenden Zahlungen der Lizenznehmer	und	be-
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handelt, also nicht in die Verzichtsklausel einbezogen hätten» Bei dieser Grundüberlegung liegt dann auch die weitere Ausdeutung des Berufungsgerichts nicht mehr fern, daß Prof» AflüP und der Kläger am 14* November 1953 die Möglichkeit, daß es mit D^^Jund	später	noch	zu	weiteren
 Li zenzahsp rachen kommen würde, offenbar gar nicht in Rechnung gestellt haben» War dieses der Pall, so wäre es reine Wortauslegung anzunehmen, daß der in Abs» 3 geregelte Verzicht auch diesen gar nicht ins Auge gefaßten Beteiligungsanspruch mit erfassen sollteo
IX» Die auf § 286 ZPO gestützte Prozeßrüge, der für die Auslegung erhebliche Prozeßstoff sei nicht voll ausgeachöpft worden, greift ebenfalls nicht durch»
1» Zunächst glaubt die Revision einen Widerspruch zwischen dem Satz der Urteilsbegründung:
"Jedenfalls war das BeteiligungsVerhältnis zu je 1/3 hinsichtlich des Gebrauchsmusters V IB das den gleichen Erfindungsgegenstand betrifft, unstreitig”
und einem Brief des Prof» AflBfe vom 18» Dezember 1952 feststellen zu können, in dem die Dreiteilung der Summe von rund 400»000»- DM ”als freiwillig und widerruflich” bezeichnet worden ist» Diese fast ein lahr vor der fraglichen Vereinbarung vom H» November 1953 gefallene Äußerung steht aber nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß Ü)nde 1953 das Recht des Klägers auf Betäligung zu 1/3 nicht mehr
 umstritten gewesen seio Im übrigen würde eine abweichende Beurteilung dieses Punktes nicht zwangsläufig zu einer entgegengesetzten Wüx'digung des Gesamtvortrages führem
2o Als übergangen rügt die Revision das Vorbringen eines Schriftsatzes vom 5»1201962, So 8, in dem allerdings vorgetragen worden ist, daß ein vertragliches Beteiligungsrecht des Klägers erst am Ho November 1953 begründet worden sei (so auch Landgerichtsurteil So 6) . Demgegenüber hat der Beklagte aber in der Berufungsinstanz vorgetragen, Prof« AflBP habe - »den Kindern durch die Nennung von Sohn und Schwiegersohn als Mt erfind er vor allem aus steuerlichen Gründen eine Beteiligung an den Erträgnissen des Patents zukommen lassen” wollen (Schriftsatz vom 18» Juni 1963? So 7)o Im übrigen hat das Eevisionsgerieht weder die Aufgabe noch die Befugnis, im einzelnen zu ergründen, aus welchen Umständen das Berufungsgericht die Schlußfolgerungen gezogen hat5
-	das Beteiligungsverhältnis zu 1/3 sei unstreitig (EU So 11)*
-	der Beklagte habe im einzelnen nicht bestritten, daß dem Kläger ein solcher Anspruch grundsätzlich zustehe (BÜ S. 11);
-	die Parteien seien sich darüber einig, daß der Kläger anteilsmäßig beteiligt sei,,soweit er nicht auf die Ansprüche auf Lizenzzahlungen verzichtet habe (BU S6 16)»
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Vielmehr handelt es sich hier eindeutig um tatsächliche Feststellungen des Berufungsurteils, die für das Revisionsgericht Bindend sind, zu demal sich der Beklagte dagegen nicht mit einem Antrag auf TatbestandsBerichtigung zur Wehr gesetzt hat«
Nicht überzeugend ist die weitere Ausführung der Revision, der Kläger habe ein persönliches Interesse am völligen Verzicht auf die Beteiligung an den Schutzrechten dos Abs« 3 gehabt, um als Wettbewerber völlige Bewegungsfreiheit zu erhalten* Denn er blieb ja durch die in Abs* 2, 4 getroffenen Regelungen ohnehin weiter an gewissen laufenden Einkünften aus diesen Schutzrechten beteiligt*
X* i)ie vom Beklagten überreichten Schreiben vom 5* , und 7.* Oktober 1954 können keinen Einfluß auf die Auslegung der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 14o November 1953 haben« Denn in diesen Schreiben des Klägers ist nur davon die Rede, daß seine eigenen Lizenzforderungen "gegenüber der Förderbau” verrechnet worden seien gegen Geldforderungen der Herren	aus	dem	Verkauf	des Horn^H^ Hauses«
Solche Lizenzforderungen des Klägers gegenüber der A®PBP-Ford erbau GmbH (also der Konstruktions-firma, aus der die Ehefrau des Klägers gemäß Ziffer 1, 2 der Vereinbarung vom Ho November 1953 ausgeschieden ist und die ihrerseits ebenfalls das LBP ■P benutzt hatte) werden in der strittigen Vereinbarung überhaupt nicht erwähnt« Außerdem lagen deren Penutzungshandlungen zu dem Teil vor dem Abschlußtage« Keineswegs kann also in den beiden
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Schreiben des Klägers ein allgemeines Zugeständnis erblickt werden, daß ihm keine Beteiligungsansprüche an neuen Zahlungen sonstiger alter Patentbenutzer mehr Zuständen*
XXo Schließlich ist die Revision in der mündlichen Verhandlung auf gewisse Umstände zuruckgekommen, die im Urteil des Landgerichts (S* 9/10) als rechtserhöblich berücksichtigt waren, im Berufungsurteil aber keine Beachtung gefunden haben*
Das Landgericht hat es als bedeutsames Indiz für die Auslegung der Verzichtsklausel angesehen, daß der Kläger seinen Anspruch auf Beteiligung an den nachvertraglichen?lizenzzahlungen der Firma HadB nicht mehr weiterverfolgt habe, nachdem Prof* Aflp seine Forderung mit Schreiben vom 10« Januar 1955 unter Hinweis auf die im Abkommen vom 14* November 1953 enthaltene Verzichtsklausel abgelehnt habe* -Dieses Indiz kann aber in der Revisionsinstanz nicht wieder eingeführt werden, da es insoweit an einer den Erfordernissen des § 554 Abs« 3, Nr» 2b ZPO genügenden Verfahrensrüge fehlt»
Statt dessen hat die Revision, gestützt darauf, daß der Kläger seinen strittigen Anspruch erst mit der Klage vom 14» Juli 1962 gerichtlich geltend gemacht hat, den Einwand der Verwirkung erhobene Dieser Einwand ist nicht verspätet, da die Voraussetzungen der Verwirkung - sofern sie gegeben wären -in den Tatsacheninstanzen auch von Amtswegen hätten berücksichtigt werden müssen* Indessen fehlt es an

tatsächlichen Feststellungen dafür, daß in der Geltendmachung des Anspruchs nach langjähriger Untätigkeit ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen könnte«
Das liegt offen zutage, soweit der Kläger Beteiligung an 1 izenzZahlungen der Firmen DflU tind begehrt, weil die Lizenzverträge mit diesen erst im Jahre 1961 zustandegekomraen sind« Aber auch die Firma	hatte ihre auf Grund
 des Lizenzvertrages von 1953/1954 geschuldeten Lizenzzahlungen ab 1956 bis zu dem Abschluß des NichtigkeitsVerfahrens eingestellt« Überdies hat sich der Beklagte selber in keinem Stadium des vorliegenden Rechtsstreits darauf berufen, er habe aus dem Verhalten des Klägers entnommen, dieser werde mit seinen Ansprüchen nicht mehr hervortreten, und er - der Beklagte - habe sich in seinen finanziellen Dispositionen auf diesen Zustand eingestellt (vgl« BGHZ 21, 80; 25? 52)«
Demnach kann der von der Revision erhobene Verwirkungseinwand nichts am Ergebnis des Berufung sur teils ändern»
Rach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Nastelski	Spreng	Löscher
 Spengler
Schneider