* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ia za 24/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ia za 24/64

Der Ia-Zivil3enat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17° Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Nastolski und der Bundesrichter Dr° Bock5 Dr0 Sprenge Claßen und Schneider für Recht erkannt: Die Beklagte ist ferner Inhaberin des am 290 Dezember ■1951 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 15o Juli 1946 zunächst von einer schwedischen Pirma angemeldeten, am ?0 Oktober -952 auf die Beklagte übertragenen PPP (llr« der Patentanmeldung: 0 V/0) betr0 eine "Anordnung an Maschinen zu dem Streuen von Kunstdünger, Samen und derglc. dadurch gekennzeichnet, daß die Tragorgane mehrerer Fördertoller auf einem gemeinschaftlichen, am Streugutbehälter lösbar befestigten Träger angeordnet sind, der um eine waagerechte Achse abwärts klappbar und in der aufwärts geschwenkten Arbeitostellung am Streugut-bohälter verriegelbar iste stellen Düngerstreuer her, deren Konstruktionsmerkmalc nach Auffassung der Beklagten den erfindungswesentlichen Merkmalen des DBF Nr0 entsprochene Die Klägerinnen haben di03 nicht in Abrede gestellt, jedoch die Auffassung vertreten* daß ihnen an diesen Schutzrecht ein Mitbenutzungsrecht entsprechend dem deut3ch-schwedischon Abkommen auf dem Gebiete dos gewerblichen Hechtsschutzes von 20 Februar 1951 (abgedruckt in GRUR 1951, 394) zustehQo Die Beklagte hat beiden Klägerinnen das Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Tellerdüngerstreuern entsprechend dem DBP Br. flU W abgestritten* Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dieses Patent soi von dem DRP Nr» abhängig, so daß die Konstruktion der Klägerinnen von den Merkmalen dieses älteren Schutzrechtos Gebrauch macheo Die Klägerinnen habon in erster Instanz in gesonderten Rechtsstreiten auf Feststellung ihres Mitbenutzungsrechtes an dem Erf indungsgegenotand der Patentanmeldung MB B PP BP/flB (später DBP Nr0 ^BPB) geklagt, während die Beklagte Widerklage erhoben und die Verurteilung der Klägerinnen zur Unterlassung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerinnen verlangt hato Bas Landgericht hat im Rechtsstreit der Klägerin zu \ (hB^P - Az« 4 0 225/53) entsprechend dem Antrag dieser Klägerin mit Urteil vom 4o November '?954 festgestclltp daß die Klägerin gegenüber der Patentanmeldung Nr» B Pb PBPB/^B ein kostenloses Mitbenutzungsrecht besitzto Die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen0 Zur Begründung ihrer Anträge hat sie im wesentlichen geltend gemacht, ein Mitbenutzungsrecht der Klägerinnen werde weiterhin in Zweifel gezogeno Auf jeden Pall mache die angegriffene Konstruktion aber auch von der in dem Y/idorklagepatont Kr« PB PP unter Schutz gestellten Erfindung Gebrauch, und zv/ar bereits unter dem Gesichtspunkt der gegenständlichen Verletzung, mindestens Das Berufungsgericht hat alsdann mit Urteil vom 60 Dezember 1963 die Berufung der Beklagten gegen die beiden rr.it der Berufung angefochtenen Urteile des Landgerichts Düsseldorf auf Kosten der Beklagten zurückge-wieseno Die Beklagte hat gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegto Sie beantragt? Io Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die in den Urteilen des Landgerichts ausgesprochene PostStellung* den, Klägerinnen stehe gegenüber dem DBP sicht auf das Mitbenutzungsrecht der Klägerinnen an dem BBP Uro W und weil eine Verletzung des BBP fli nicht festzustellen seiP zurUckgewioseno Bie Revision hat gegen die rechtlich zutreffende Feststellung des Berufungsgerichtes9 eine rechtswidrige Verletzung des Widerklagepatentes Br0 scheide im Hin- um die Förderscheibe alsdann unmittelbar in ungefähr waagerechter Richtung herausnehmen zu können» Diesem Gegenstand der Erfindung sei, so führt das Berufungsgericht im Anschluß hieran weiter aus? die angegriffene Ausführungsform mache von diesem Gegenstand des Patentes Nr» IBP keinen Gebrauch* Hinsichtlich der Verlctzurgs-form geht es dabei ersichtlich von seinen auf Seite 0/01 der Urteilsgründe im Rahmen der Erörterungen zu dom von den Klägerinnen geltend gemachten Mitbenutzungsrecht getroffenen Feststellungen aus» Danach stimmen die angegriffones Tcllerdüngerstreuer der beiden Klägerinnen in ihren Konst ruktionsmerkmalcn im wesentlichen überein und entsprochen dabei den erfindungswesentlichen Merkmalen des DBP flP Hach den im Anschluß hieran getroffenen weiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind bei den Düngerstreuern der Klägerinnen die Teller mit ihrem konischen Drohzapfen auf einem Rahmen angeordnot? der um eine etwa unter der Vorderkante des Kastenbodens liegende Drehachse nach unten klappbar und in angehobener Stellung vorriegelbar ist0 Das Berufungsgericht stellt an der angegebenen Stelle dann noch weiter fest., daß die Klägerin die Teller gegen ein Herausfallen durch eine in eine Ringnut eingreifende Madenschraubo befestigt hat,, so daß die Teller zwar gedreht^ aber nicht ohne weitere abgenommen werden können,, Die gleiche konstruktive Maßnahme finde sich bei den Tellern des Düngerstreuers der Klägerin aus den letzten Jahreno Bei dem Erf indungsgegenstand des Patentes Hr» während der ihn tragende Zapfen nach unten gesenkt werde* Bei der angegriffenen Ausführungsform hingegen würden mehrere Teller gleichzeitig mit dem sie tragenden Rahmen und ihren Lagern sowie der unter den Tellern liegenden Antriebswelle vom Düngerkasten entferntP nachdem die Verriegelung zu dem Kastenrahmen gelöst soi0 Die Teller würden also nicht 9 worauf der Sachverständige Profc. Das Berufungsgericht untersucht sodann«, ob die von der Beklagten behauptete Verletzung dos Erfindungsgegenstandes des Patentes Nr» etwa unter dem Gesichts- punkt der Äquivalenz begründet seio Die angegriffene Ausführungsform falle«, so führt das Berufungsgericht auo9 auch dann nicht unter den "Gegenstand" der Erfindung«, wenn man die Glcichwerte d*h* diejenigen Lösungsmöglichkeiten in den Gegenstand des Patentes Ir» einbezieho? die dem Fachmann«, sei es im allgemeinen«, sei es im vorliegenden besonderen Falle«, ohne besondere erfinderische Bemühungen im Prioritätszeitpunkt zur Verfügung gestanden hätten* Die von der Beklagten in Anspruch genommene Äquivalenz könne nicht damit begründet werden*, daß bei der angegriffenen Ausführungsform das gleiche Ergebnis wie boim Widerklage-patent erroicht werde«, nämlich eine leichte Herausnehmbar-keit der Teller5 und zwar dadurch«, daß hier wie dort die Förderschalen auf einem "Tragorgan" aufgesetzt seien* das vom Kastenboden abwärts senkbar sei* Mit diesen Ausführungen der Beklagten sei* so meint das Berufungsgericht«, der Tatbestand ungenau Wiedergegeben und verkannt* daß die Gleichwirkumg derart im Sinne der Lösung einer konkreten Aufgabenstellung liegen müsse? daß davon ausgegangen worden könne«, das Patentamt werde sie bei der Patenterteilung in gleicher Wei30 beurteilt haben* Eine bloße allgemeine Gleichwirkung genüge zur Annahme einer rechtlichen Gleichwertigkeit nicht* Das für den Patentschutz in Anspruch genommene Lösungsmittol der angegriffenen Ausführungsform müsse vielmehr im Sinne des Erfindungsgedankens gleich-wirkond«, von ihm also umfaßt sein* Das Ersatzmittel müsse auf dem Erfindungsgedanken beruhen und sich im Rahmen der technischen Anwendung dos betreffenden Einzolmerkmalo halten» Der Erfindung3gedanke betreffe,, so führt das Berufungsgericht hierzu weiter aus, nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift 9 wie er sich insbesondere aus der Beschreibung und der Zeichnung ergebe9 den Gedanken., Wenn os dann noch zweckmäßig oder notwendig erscheinen dio Scheiben einzeln in die Hand zu nehmen* könnten sie - unter Umständen nach dem Lösen einer Madenschraube - von ihrem Zapfen abgenommen worden; es würden also nicht die Zapfen aus der Scheibe herausgoführt <> Der Sachverständige Prof0 Drö KM kak° öaher mit Hecht fostgestellt5 daß dio angegriffene Ausführungsform gegenüber dem Gegenstand des Widerklagepatentes Nr0 zu einer völlig anderen Lösung geführt habe5 bei der weder eine technische noch eino patentrechtliehe Äquivalenz vorliegöo Auch das Deutsche Patentamt habe in seinem gemäß § 2$ PatG eingeholten Obergutachten bei den "voneinander wesentlich verschiedenartigen Konstruktionen" das Vorliegen einer technischen oder glatten patontrechtlichen Äquivalenz verneinte Da sonach9 so führt das Berufungsgericht insoweit abschließend ausp eine gegenständliche Verletzung des Wider-klagepatentes Nr0 bereits aus den voi’stohend daß nach dem Widerklagepatent das Tragorgan des Tellers als kegeliger Zapfen ausgebildet ist und die innere kegelig ausgebohrtc Nabe des Fördertellers umschließt? während bei der angegriffenen Konstruktion das Tragorgan als kegelige Lagerbüchse ausgebildet ist9 in die ein fest mit dem Förderteller verbundener kegeliger Zapfen lose eingesetzt istG daß die in der Revisions-instanz zur Entscheidung stehende Widerklage lediglich auf das DRP Nr* CB der Beklagten gestützt ist und daß sich diese Klage ausschließlich gegen die behaupteten Patent-Verletzungen durch die angegriffene Ausführungsform der Klägerinnen richtete Streitgegenstand ist sonach nicht das Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei Patenten? jeden Förderteller lose drehbar auf einem Tragoi'gan aufzulegen., das am Düngerkasten vom Kastenboden abwärts senkbar angeordnet und in seiner der Arbeitsstellung der Fördertoller entsprechenden Lage mit dom Dünger-kaston verriegelbar isto Dann hätte sich? so macht dio Revision weiter geltend, auch für das Berufungsgericht die schon gegenständliche Verletzung des Widerklagcpatentes ergebene Die Rüge der Revision greift nicht durch o daß dem Berufungsgericht bei der Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung ein Rechts-fehler unterlaufen sei und daß es die von der Rechtsprechung für die Ermittlung des Gegenstandes einer Erfindung im Sinne der sogo ''Dreiteilungslehre” entwickelten Grundsätze, die die Revision verletzt glaubt«, nicht beachtet habe« tlit Recht ist das Berufungsgericht insbesondere davon ausge-gangonj, daß entscheidend für die Bestimmung des Gegenstandes eines patentes in erster Linie der Patentanspruch isto In Anspruch 1 dos Widerklagepatentes aber ist eindeutig gelehrt daß jede Förderscheibe lose auf dem aufwärts gerichteten Ende eines senkrechten Tragzapfons aufgesetzt und daß jeder Trag zapf on senkbar in seinem Lager vorgesehen sein solle, Aus der Patentbeschreibung und aus den Zeichnungen ist nichts zu entnehmen«) was dieser klaren Angabe entgegon-stohen und zu einer anderen Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung führon könntGo Die Auffassung der Beklagten, das Berufungsgericht hätte ohne weiteres den von ihr formulierten - oben wiedergegebenen - Gegenstand ermitteln können? den Prüfungobeseheid des Patentamtes vom 12« November 1938 bei der Bestimmung dos Gegenstandes des Patentes heranzuziehen <> Inwiefern die von der Revision herangezogene Wendung aus diesem Prüfungsbescheid zu einer anderon Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung führen könnte? ist überdies nicht ersichtlich« Die dort erwähnte “freie Drehbarkeit der Scheibe“ ist sachlich nichts andoros als das lose Aufsetzen des Tellers auf seinem Tragzapfen0 Das Berufungsgericht hat sonach ohne Rechtsvorstoß am Inhalt des Anspruchs festgehalteno Die Formulierung des Erfindungs-gegonstandes im Sinne der Auffassung der Beklagten würde auf eine Umdeutung des Gegenstandes der Erfindung in einen allgemeinen Erfindungsgedanken unter Ausscheidung einzelner Merkmale hinauslaufen? daß sich eine Verletzung dos Widerklagopatcntes Nr« durch die angegriffene Ausführungsform auch nicht bei Heranziehung des Äquivalenzgedankens feststollen läßt o IIIo Io Das Schwergewicht des Berufungsurteils liegt in der Untersuchung* ob die Klägerinnen mit ihrer Aus-führungsform einen schutzfähigen allgemeinen Erfindungo-gedankon des Y/ider klagepatent es Nr « flP verlötzon0 Das Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen folgendes aus: Die angegriffene Ausführungsform mache von keinem patentwürdigen allgemeinen -Erfindungsgedanken* der in der V/ider-klagcpatentschrift offenbart sein könnte* Gebrauch» Denn dem* was diesem Schutzrecht über den zuvor feotgestellt on Gegenstand der Erfindung hinaus zu entnehmen sein möge an Aufgabe und Lösungswegen* die bei der angegriffenen Ausführungsform gleichfalls vorliegen* fehle jedenfalls die erforderliche Erfindungshöhe<> Dies gelte sowohl für den von der Beklagten goltend gemachten allgemeinen Gedanken* uüen Zwischenraum zwischen fellorrand und Kastenboden zwecks Reinigung des Fordertellerrandes und der darüber liegenden Unterflache des Kastenbodens zugängig zu machen1* * als auch für den von der Beklagten weiter goltend gemachten allgemeinen Gedanken* "die Förderteller aus ihrem bisher festen Zusammenhang mit dem starren feil des Kastenbodens lösbar zu machen11» von und KflP in Verbindung mit dem Vortrag der Parteien fest* daß die Aufgabe* die sich der Erfinder des Widerklagepatentes nach der Darstellung der Beklagten speziell bei 1ellerdUngerStreuern gesetzt habe* nämlich auch don Baum zwischen Tellerrand und Kastenboden zugänglich und die Förderteller leicht löslich doho abnehmbar zu machen* der Fachwelt zur Zeit der Anmeldung dieses patentes als eine Aufgabe für die Anordnung der bewegten Teile der Streuvorrichtung aller Düngerstreuer bekannt gewesen seio Des weiteren wird vom Berufungsgericht festgestellt * daß der Fachwelt Lösungen dieser allen Düngerstreuern gestellten Aufgabe geläufig gewesen seieno Es könne nun* so meint das Berufungsgericht * nicht angenommen werden* daß die Fachwelt zwar die Notwendigkeit erkannt gehabt habe* bei Düngerstreuern (jeglicher Art und Gattung) alle mit dem Dünger in Berührung kommenden Teile* insbesondere die der Streuvorrichtung gut zugänglich und leicht abnehmbar zu machen* daß sie jedoch bei Tellerdüngerstreuern mit Förderteil er n unterhalb des Kastenbodens den einer Verkittung besonders ausgesetzten Zwischenraum zwischen Kastenboden und Forderteilerrand sowie die Förderteller übersehen und die Vorteile* auch hier Eeinigungsmöglichkeiten zu schaffen oder zu verbessern* nicht habe erkennen könneno Sonach könne weder in der Aufgabenstellung des Widerklagepatentee Fr o flp ^och in der von ihm offenbarten ganz allgemeinen Lehre* nämlich bei Tellerdüngerstreuern die unterhalb de3 Kastenbodens gelagerten und einen Teil dos Kastenbodens bildenden Förderteller aus ihrem bisher schwer lösbaren raatische Umkehrung der Erfindung nach dem Streitpatent gesehen» Auch der Sachverständige Prof» Pr» FflBP~Sch^^^ habe jedenfalls eine °entfernte Ähnlichkeit mit dem Streit-patent0 angenommen» Diese Vorveröffentlichung habe., so heißt es im angefochtenen Urteil weiter* in Verbindung mit dem übrigen Stand der Technik, insbesondere in Verbindung mit den Ausführungen von Kühne in seinem "Handbuch der Landmaochinontechnik" (Berlin 1930 S» 263) den Gedanken* die Förderteller irgenwie auf einem unterhalb des Kastenbodens gelegenen Tragorgan anzubringen und dieses Tragorgan nach unten abzuklappen oder irgonwie abzusenken? in Übereinstimmung mit den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Profo Lr» von 8^10 und Prof o Lr» sowie mit dem Obergutachten dos Patentamt So Wenn Prof 0 Lr» F0|0P-Sch09 eine andere Auffassung vertreten habe? Ihre Angriffe richten sich gegen die Feststellung des Berufungsgericht es 9 es könne dem allgemeinen Gedanken«, “die Fördertoller eines Tellordüngerstreuers auf einem “Tragorgsn“ anzubringon«, das vom Kastenboden getrennt werden könne? und zwar nach unten“, keine Erfindungshöhe zugesprochon werdcn0 Die Revision macht geltend, die Beklagte habe im Schriftsatz vom 210 Februar 1961 eine umfangreiche Schilderung der besonderen A.ufgabo der Förderteller des Tellerdüngcrstroucrs als “schalenförmige Verschlußorgane“ gewidmet- und schon damals unter nachdrücklichem Hinweis auf die Erteilungo-akten betreffend das Patent Nr0 auf die besonderen Roinigungoprobleme gerade dieser Konstruktionsart hinge-wiesen* Die Beklagte habe auch vorgetragen«, daß in einem 30jährigen Zeitraum vor der Anmeldung des Patentes Nr«, die Fachwelt in keinem einzigen bekanntgewordenen Falle für die Reinigung von Tellerdüngerstreuern Anregungen aus dem Stande der Technik für andere Gattungen gezogen habe«, Hätte aber das Berufungsgericht«, so meint die Revision, diesem Vorträge folgend die Erteilungsakt on des Patentes Nr0 herangezogen«, dann hätte es schon im Erteilungs- das Berufungsgericht, sich lediglich konditional mit dieser von der Beklagten behaupteten allgemeinen Lehre befaßt und der Bache nach ausgeführt hat? daß das Berufungsgericht die Darlegungen der Beklagten zur besonderen Aufgabe der Fördertellcr des Tellerdungorstroucrs und zu don besonderen Reinigungs-Problemen dieser Konstruktionsart übersehen habe, liegen keine Anhaltspunkte vor» Don Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, insbesondere auf S» 15 if der Urtoilsgründe, ist im Gegenteil zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht der bei fellerdüngcrstrouern mit schalenförmigen Fördertellern gegebenen besonderen Umstande bewußt gewesen i-st c Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagton übersehen, die Fachwelt habe während eines längeren Zeitraumes keine Anregungen für die Reinigung von Tollcrdümger-Streuern aus dem Stande der Technik anderer Gattungen gezogen o Wenn das Berufungsgericht darauf kein Gewicht gelegt hat, so kann darin angesichts des von ihm gewürdigten, Materials und der hier einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen Piof,» Br» °^n Hecht airr-t um nicht erblickt worden.» Ein Verfahrensvorstoß kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht den Erteilungcbeschluß betr» Patent Nr» sowie die in der gleichen Sache ergangene Beschwerdeentschcidung vom 13» November 1956 nicht herangezogen und gewürdigt hat» Bei der Prüfung der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform von der Lehro des V/iderklagepatento Kr« f|0 Gebrauch macht9 brauchte das Berufungsgericht die Unterlagen des jüngeren Patentes nicht zu berücksichtigen® das Berufungsgericht habe bei der Prüfung des allgemeinen Erfindungsgedankens auf Erfindungshöho zu Unrecht aus dem Gegenstand der Technik auch Düngerstreuer anderer Gattung herangezogen, wie z®B® den Düngerstreuer mit Sternfingerstreurädern gemäß DRP Er® 239 018® Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden® Das Berufungsgericht konnte, weil es sich um das gleiche technische Gebiet handelt, ohne Rechtsverstoß bei der Prüfung der Frage, ob der vom ihm erörterte allgemeine Erfindungsgedanke durch den Stand der Technik nahegolegt war, auch Streuer zu dem Ausstreuen von Kunstdünger, Samen o®äo heranziehen, die nicht als Tellerdüngerstreuer mit schalenförmigen Fördoxtellern ausgebildet sind® Vom Durchschnitt sf achmann* der sich mit der Behebung der bei Teller-düngerStreuern auftretenden Reinigungsprobleme dux’ch konstruktive Maßnahmen beschäftigt» muß dio Kenntnis dos Entwicklungsstandes bei sonstigen Vorrichtungen zu dem Streuen von Kunstdünger vorausgesetzt werden® Selbst wenn man aber annehmen wollte, es handle sich insoweit nur um Hach“ hargobiete, wäre eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt o Soweit die gleiche oder eine ähnliche technische Aufgabe auf einem Bachbargebiet gelöst worden ist, stellt sich jedenfalls die Frage, ob durch solche Entgegenhaltungen der Erfindungsgedankc nahegologt worden ist® Mit Recht hat Daß sich der Fachwelt bei Düngerstreuern jeglicher Art und Gattung die Aufgabe gestellt hatte, alle mit dem Dünger in Berührung kommenden Teile, insbesondere die der Streu-Vorrichtung, leieht zugänglich und leicht abnehmbar zu machen, und daß der Fachwelt dafür auch verschiedene LÖcungs-möglichkeiten bekannt waren, hat das Berufungsgericht (So 22 ff der Urteilsgrundo) auf Grund eingehender Würdigung der in Frage kommenden Entgegenhaltungen sowie verschiedener Litera-turctellen und der Gerichtsgutachten festgestellt» Diese tat-richterlichen Feststellungen lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen» Dies gilt auch von der weiteren Feststellung des Berufungsgerichtes (S» 24 der Urteilsgründe}, durch die Düngerstreumaschine nach dem DBF Kr» 239 018 sei in Verbindung mit dem übrigen Stand der Technik, insbesondere in Verbindung mit den Ausführungen von Kühne im "Handbuch der Landmaschinentechnik" der Gedanke, die Förderteller irgendwie auf einem unterhalb des Kastenbodens gelegenen Tragorgan anzubringen und dieses Tragorgan irgendwie nach unten zu entfernen, so nahegelegt gewesen, daß in dieser allgemeinen Idee keine höhere geistige Leistung erblickt worden könne» Auch diese Feststellung ist, wie die Urteilsbegründung zeigt, vom Berufungsgericht auf Grund eingehender Überlegungen ur.d in Auseinandersetzung mit den Gutachten der gerichtlichen daß das Berufungsgericht Folgerungen aus der entgegengohaltonen deutschen Patentschrift 239 018 gezogen hato Biese Patentschrift ist nach dem oben Dargelegten vom Berufungsgericht mit Recht herangezogen wordene Sic offenbart die Lehre (vgl» Beschreibung Z« 3 Sp» 28 - 36}? daß die das Streurad tragende Welle b (vgl* Figo 6 der Patent-Zeichnung) mit dem am oberen Ende der Wolle befindlichen Schneckenrad hochgehoben wird«, bis das am unteren Endo der Welle befindliche Vierkantteil die viereckige Öffnung in der Mitte des Streurades (vgl* Figo 8) freigibt» Ob darin eine "kinematische Dmkehrung,, der Erfindung nach dem Wider * klagepatent gesehen werden kann? XV o Da sonach die Revisionsrügen nicht durchgreifon und auch sonst ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum im Berufungsurtoilp soweit es von der Beklagten mit der Revision angegriffen worden istP nicht zu finden ist« war die Revision zurückzuv/eiseno Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 9* a, 97 ZPOo Da nach dem Dargolegten auch die Unterlassungsan-Sprüche unbegründet v/aren, entspricht es dem billigen Brmessen (§ 91 a ZPO) ?

Zitierte Normen: § 6 PatG § 91a ZPO
GegenstandKlägerinnenBerufungsgerichtangegriffen°doslehrenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ia za 24/64	URTEIL
Verkündet am
17o Februar 1966
Oechsler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der |>atentver 1 etzungssache
 der Firma	Co-»*	KonunanditgesellSchaft auf Aktien
 BflÜi, BeflHBistraße
 vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter
 Heinrich
5>
9
- Prozoßbevollmäehtigter:
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin9
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
I o die Firma Georg Hi
 Allee
2o die Firma H«Fo M
Masehinenfabrik AoG
Maschinenfabriko II
Klägerinnen, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- prozoßbevolltnächtigter; Rechtsanwalt Br

2
d
Der Ia-Zivil3enat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17° Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Nastolski und der Bundesrichter Dr° Bock5 Dr0 Sprenge Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Die aus dem Patent Hr* WW hergoloiteten Unterlassungsansprüche der Beklagten sind in der Hauptsache erledigt»
Im übrigen v/ird die Revision der Beklagten gegen das Urteil de3 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6» Dezember 1963 zurück-gewiesene
 Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen der Beklagt en zur La st °
Von Rechts wogen
 Tatbestand:
Die Parteien befassen sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Düngerstreugeräten»
Die Beklagte ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem am 24° Juni 1938 angemoldeten und am 20°. Mai 1941 unter der Ir° 9M erteilten Patent bctr° die "Lagerung von umlaufenden Förderschalen an Maschinen zu dem Ausstreuon künstlicher Düngerstoffo"° Die Schutzdaucr des
 
Patentes ist auf Grund des Art0 5 des Gesetzes Nr» 8 AHK bis zu dem 15 o Dezember 1965 verlängert gewesen«» Die beiden Patentansprüche lauten wie folgt:
1o Lagerung von umlaufenden Fördorschalen an Maschinen zu dem Ausstreuon künstlichen Düngerstoffes, die unter je einer Öffnung im Boden eines den Dünger st off auf nehmenden Kastens angeordnet sind und die auf den aufwärts gerichteten Enden je eines senkrechten Tragzapfens sitzen, dadurch gekennzeichnet, daß jede Borderscheibe auf dem Tragzapfen lose aufgesetzt ist und daß jeder Tragzcpfcn senkbar in seinem Lager vorgesehen isto
2o
Haltevorrichtung für die Zapfen nach Anspruch dadurch gekennzeichnet, daß an jedem der Tragzapfen ein Querarm befestigt ist, der in einem schwach hakenförmigen, am Querbalken befestigten Halter ruht«,
• s
Die Beklagte ist ferner Inhaberin des am 290 Dezember ■1951 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 15o Juli 1946 zunächst von einer schwedischen Pirma angemeldeten, am ?0 Oktober -952 auf die Beklagte übertragenen PPP	(llr«	der Patentanmeldung:
 0 V/0) betr0 eine "Anordnung an Maschinen zu dem Streuen von Kunstdünger, Samen und derglc. mit waagerecht umlaufenden Fördert ollem”» Die beiden erston Schutzanspi'üchc
 lauten:
To Anordnung an Maschinen zu dem Streuen von Kunstdünger, Samen und derglo mit mehreren nebeneinander ungeordneten, waagerecht umlaufenden Fördertellern oder -schalen, die das Streugut in regelbaren Mengen aus dem Streugutbehältor heraus einer Ausstreuvorrichtung zuführen und untox'halb dos mit Öffnungen versehenen Behälterbodens von diesem lösbar gelagert sind,
- 4
a'
dadurch gekennzeichnet, daß die Tragorgane mehrerer Fördertoller auf einem gemeinschaftlichen, am Streugutbehälter lösbar befestigten Träger angeordnet sind, der um eine waagerechte Achse abwärts klappbar und in der aufwärts geschwenkten Arbeitostellung am Streugut-bohälter verriegelbar iste
2o Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragorgano, in denen die Förderteller zweckmäßig mittels konischer Drehzapfen gelagert sind, gleichzeitig als Lager einer mehrere Förderteller gemeinschaftlich in Umdrehung versetzenden Antriebswelle ausgobildet sindo
 Die Klägerin zu 1	und	die Klägerin zu 2
stellen Düngerstreuer her, deren Konstruktionsmerkmalc nach Auffassung der Beklagten den erfindungswesentlichen Merkmalen des DBF Nr0	entsprochene Die Klägerinnen
 haben di03 nicht in Abrede gestellt, jedoch die Auffassung vertreten* daß ihnen an diesen Schutzrecht ein Mitbenutzungsrecht entsprechend dem deut3ch-schwedischon Abkommen auf dem Gebiete dos gewerblichen Hechtsschutzes von 20 Februar 1951 (abgedruckt in GRUR 1951, 394) zustehQo
 Die Beklagte hat beiden Klägerinnen das Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Tellerdüngerstreuern entsprechend dem DBP Br. flU W abgestritten* Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dieses Patent soi von dem DRP Nr»	abhängig,	so	daß die Konstruktion der
 Klägerinnen von den Merkmalen dieses älteren Schutzrechtos Gebrauch macheo
 Die Klägerinnen habon in erster Instanz in gesonderten Rechtsstreiten auf Feststellung ihres Mitbenutzungsrechtes
 an dem Erf indungsgegenotand der Patentanmeldung MB B PP BP/flB (später DBP Nr0 ^BPB) geklagt, während die Beklagte Widerklage erhoben und die Verurteilung der Klägerinnen zur Unterlassung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerinnen verlangt hato Bas Landgericht hat im Rechtsstreit der Klägerin zu \ (hB^P - Az« 4 0 225/53) entsprechend dem Antrag dieser Klägerin mit Urteil vom 4o November '?954 festgestclltp daß die Klägerin gegenüber der Patentanmeldung Nr» B Pb PBPB/^B ein kostenloses Mitbenutzungsrecht besitzto Die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen0
Im PwOchtsstreit der Klägerin zu 2 (Mp^P - Az* 4 0 159/54) hat das Landgericht am 110 Dezember 1954 ein gleichlautendes Urteil verkündete
 In den Gründen seiner Entscheidungen hat das Landgericht ausgeführt, das Widex’klagepatent Nr® PP 4B werde von den Klägerinnen nicht verletzt; gegenüber der Patentanmeldung PBPPBB/PB (später DLP Nr0 PB PP) stehe ihnen ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zu*
Gegen beide Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und ihre auf Abweisung der Klage gerichteten Anträge sowie ihre Widerklageanträgc woitervorfolgt. Zur Begründung ihrer Anträge hat sie im wesentlichen geltend gemacht, ein Mitbenutzungsrecht der Klägerinnen werde weiterhin in Zweifel gezogeno Auf jeden Pall mache die angegriffene Konstruktion aber auch von der in dem Y/idorklagepatont Kr« PB PP unter Schutz gestellten Erfindung Gebrauch, und zv/ar bereits unter dem Gesichtspunkt der gegenständlichen Verletzung, mindestens
 
<3
aber unter Benutzung eines allgemeinen Erfindungsgedankenoo Denn die gegenständliche Lehre dieses Patentes bestehe darin? jeden Förderteller lose drehbar auf ein Tragorgan aufzulegon? das am Düngerkasten vom Kastenboden abwärts senkten angeordnet^uhd in i seinen der i‘Arbeitsstelluhg i döri Förderteller entsprechenden Lage mit dem Düngerkasten verriegelbar iot0 Diese Merkmale seien auch bei der angegriffenen Ausführurgs-form vorzufinden«
Die Klägerinnen haben übereinstimmend in beiden Sachen beantragt? die Berufung der Beklagten zurüekzuweiseno
 Das Oborlandesgericht hat nach der ersten mündlichen Verhandlung durch Beschluß vom 2Q„ Oktober 1955 beide Sachen zur gleichzeitigen Beweisaufnahme? Verhandlung und Entscheidung verbünden*
Es hat im Laufe des Berufungsverfahreno die Einholung von Gutachten verschiedener Sachverständiger angeordnet„ Dementsprechend haben als gerichtliche Sachverständige Gutachten erstattet: Profo Dr0-lngo FflHV-SchflB?
Profo Dro-Ingo v0i S^BP und Profo Dro-Ingo KflB° Außerdem hat das Deutsche Patentamt (110 Beschwerdesenat) auf Anfordern des Berufungsgerichtes gemäß § 23 PatG ein Gutachten erstatteto
 Von seiten der Klägerinnen wurde je ein Privatgutachton von profo Dr-Ingo Ma^B und von Profo Dro-Ingo Se^B zu den Akten überreicht 0
Dio Ertoilungsakton der patente Nr» und
 Hr0hatte das Berufungsgericht beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht 0
Das Berufungsgericht hat alsdann mit Urteil vom 60 Dezember 1963 die Berufung der Beklagten gegen die beiden rr.it der Berufung angefochtenen Urteile des Landgerichts Düsseldorf auf Kosten der Beklagten zurückge-wieseno
 Die Beklagte hat gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegto Sie beantragt? unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den mit der Berufung der Beklagten verfolgten V/iderklageantragen gegenüber beiden Klägerinnen zu entsprechen* jedoch mit der Maßgabe* daß der Untcrlassunga-anspruch wegen Ablauf des Patentes Nr0	in	der Haupt“
sache für erledigt erklärt wird*
Die Klägerinnen bitten um Zurückwoisung der Revision»
Der Erlodigungserklärung der Beklagten haben sie sich enge-schlossen*.
Io Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die in den Urteilen des Landgerichts ausgesprochene PostStellung* den, Klägerinnen stehe gegenüber dem DBP
recht) zu* für gerechtfertigt gehalten und dementsprechend die Berufung der Beklagten gegen diese Urteilsaussprücho des Landgerichts zurückgev/icseno Da die Beklagte in der
 Ent sehe idungsgründo;
Revisionsinstanz das Berufungsurteil insoweit nicht ange-griffonp sich vielmehr darauf beschränkt hat9 die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes insoweit zu begehren., als ihren Y/iderklageant ragen nicht entsprochen worden istP steht* nunmehr rechtskräftig fest? daß den Klägerinnen ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an dem DBP Nro HiflP zusteht»
Bas Berufungsgericht hat alsdann die gegen die Abweisung ihrer Widerklagen gerichtete Berufung der Beklagten mit Rück-
sicht auf das Mitbenutzungsrecht der Klägerinnen an dem BBP Uro W und weil eine Verletzung des BBP fli nicht festzustellen seiP zurUckgewioseno
 Bie Revision hat gegen die rechtlich zutreffende Feststellung des Berufungsgerichtes9 eine rechtswidrige Verletzung des Widerklagepatentes Br0	scheide	im Hin-
blick auf das an diesem Schutzrecht der Beklagten bestehende Mitbenutzungsrecht der Klägerinnen aus? Einwendungen nicht erhobene Sie greift die Auffassung des Berufungsgerichtes an5 das V/iderklagepatent Er«	30i	durch die ange-
griffene Ausführungsfof& nicht verletzte
II o %0 Seine Auffassung;, die angegriffono Ausführungs* form mache vom Gegenstand des V/iderklagepatent es IIr0 ko inen Gebrauche, begründet das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt;
Bas Berufungsgericht entnimmt zunächst der Patentschrift	daß	der	Erfinder	sich	die	Aufgabe	gestellt
 hats einen 1ollerdüngerstrouor der zu Beginn der Patent-beschroibung (s» 1 Zo 1 - 15) bezeichneton Art konstruktiv
 
derart auszubilden? daß die Förderscheiben ^Teller} in einfacher und bequemer Weise und ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne Zerlegung anderer Maschinenteile aus der Maschine herausgenemmen werden können? um die Unterseite der Kastenöffnung und die Förderscheiben außerhalb der Maschine gründlich reinigen zu können* Die Lösung dieser Aufgabe bestehe darin? jede der Förderscheiben löse am oberen Ende ihres Tragzapfens zu lagern und den Zapfen seinerseits wiederum derart im Maschinenrahmen zu lagern? daß er im Verhältnis zu den Förderscheiben gesenkt und dadurch aus diesen herausgeführt werden kann? um die Förderscheibe alsdann unmittelbar in ungefähr waagerechter Richtung herausnehmen zu können» Diesem Gegenstand der Erfindung sei, so führt das Berufungsgericht im Anschluß hieran weiter aus? somit die Lehre zu entnehmen?
a)	jeden Teller lose auf seinen *• Trag zapf on” aufzusetzen und
b)	jeden Tragzapfen senkbar in seinem Lager vorzu-sohen? wobei eine verhältnismäßig geringfügige Absenkbarkeit genüge? um das vom Erfinder erstrebte Herausnehmen der Förderscheiben in ungefähr waagerechter Richtung zu ermöglicheno
 Das Berufungsgericht führt sodann aus? die angegriffene Ausführungsform mache von diesem Gegenstand des Patentes Nr» IBP keinen Gebrauch* Hinsichtlich der Verlctzurgs-form geht es dabei ersichtlich von seinen auf Seite 0/01 der Urteilsgründe im Rahmen der Erörterungen zu dom von den Klägerinnen geltend gemachten Mitbenutzungsrecht getroffenen Feststellungen aus» Danach stimmen die angegriffones
 Tcllerdüngerstreuer der beiden Klägerinnen in ihren Konst ruktionsmerkmalcn im wesentlichen überein und entsprochen dabei den erfindungswesentlichen Merkmalen des DBP flP	Hach	den	im Anschluß hieran getroffenen
 weiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind bei den Düngerstreuern der Klägerinnen die Teller mit ihrem konischen Drohzapfen auf einem Rahmen angeordnot? der um eine etwa unter der Vorderkante des Kastenbodens liegende Drehachse nach unten klappbar und in angehobener Stellung vorriegelbar ist0 Das Berufungsgericht stellt an der angegebenen Stelle dann noch weiter fest., daß die Klägerin	die	Teller	gegen ein Herausfallen durch
 eine in eine Ringnut eingreifende Madenschraubo befestigt hat,, so daß die Teller zwar gedreht^ aber nicht ohne weitere abgenommen werden können,, Die gleiche konstruktive Maßnahme finde sich bei den Tellern des Düngerstreuers der Klägerin aus den letzten Jahreno
 Bei dem Erf indungsgegenstand des Patentes Hr»
seip so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus9 jeder Teller einzeln lösbar? während der ihn tragende Zapfen nach unten gesenkt werde* Bei der angegriffenen Ausführungsform hingegen würden mehrere Teller gleichzeitig mit dem sie tragenden Rahmen und ihren Lagern sowie der unter den Tellern liegenden Antriebswelle vom Düngerkasten entferntP nachdem die Verriegelung zu dem Kastenrahmen gelöst soi0 Die Teller würden also nicht 9 worauf der Sachverständige Profc. Dr*	mit	Hecht hingewiesen habe,, von ihren jeweiligen
 Tragorgangon,, den Tragzapfen5 entfernte Sie seien erat nach dom Herunterklappon des Rahmens - und gegebenenfalls nach
 Lösung der Madenschraube - leicht abnehmbare
11
Das Berufungsgericht untersucht sodann«, ob die von der Beklagten behauptete Verletzung dos Erfindungsgegenstandes des Patentes Nr»	etwa	unter dem Gesichts-
punkt der Äquivalenz begründet seio Die angegriffene Ausführungsform falle«, so führt das Berufungsgericht auo9 auch dann nicht unter den "Gegenstand" der Erfindung«, wenn man die Glcichwerte d*h* diejenigen Lösungsmöglichkeiten in den Gegenstand des Patentes Ir»	einbezieho? die
 dem Fachmann«, sei es im allgemeinen«, sei es im vorliegenden besonderen Falle«, ohne besondere erfinderische Bemühungen im Prioritätszeitpunkt zur Verfügung gestanden hätten* Die von der Beklagten in Anspruch genommene Äquivalenz könne nicht damit begründet werden*, daß bei der angegriffenen Ausführungsform das gleiche Ergebnis wie boim Widerklage-patent erroicht werde«, nämlich eine leichte Herausnehmbar-keit der Teller5 und zwar dadurch«, daß hier wie dort die
V
Förderschalen auf einem "Tragorgan" aufgesetzt seien* das vom Kastenboden abwärts senkbar sei* Mit diesen Ausführungen der Beklagten sei* so meint das Berufungsgericht«, der Tatbestand ungenau Wiedergegeben und verkannt* daß die Gleichwirkumg derart im Sinne der Lösung einer konkreten Aufgabenstellung liegen müsse? daß davon ausgegangen worden könne«, das Patentamt werde sie bei der Patenterteilung in gleicher Wei30 beurteilt haben* Eine bloße allgemeine Gleichwirkung genüge zur Annahme einer rechtlichen Gleichwertigkeit nicht* Das für den Patentschutz in Anspruch genommene Lösungsmittol der angegriffenen Ausführungsform müsse vielmehr im Sinne des Erfindungsgedankens gleich-wirkond«, von ihm also umfaßt sein* Das Ersatzmittel müsse auf dem Erfindungsgedanken beruhen und sich im Rahmen der technischen Anwendung dos betreffenden Einzolmerkmalo halten»
1 2
6
Der Erfindung3gedanke betreffe,, so führt das Berufungsgericht hierzu weiter aus, nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift 9 wie er sich insbesondere aus der Beschreibung und der Zeichnung ergebe9 den Gedanken., die leichte Herausnahme barkeit der Teller dadurch zu erreichen., daß die einzelnen Tragzapfen gesenkt werden können^ und zwar so weit,, daß sie aus den Förderscheiben hcrausgeführt sindc Es würden sonach nicht die Förderscheiben., sondern die Tragzapfen abgesenkt0 Dio angegriffene Ausführungsform gehe abei’? so heißt es in den Entschoidungsgründen weiter9 einen anderen Wege, Boi ihr seien Zapfen und Förderscheiben zusammen abklappbar? und zwar sämtliche auf einem Tragbalken sitzende Zapfen und Forderscheiben» Schon nach diesem Abklappen könnten die Unterkonto des Kastens und die Scheiben gereinigt wordene. Wenn os dann noch zweckmäßig oder notwendig erscheinen dio Scheiben einzeln in die Hand zu nehmen* könnten sie - unter Umständen nach dem Lösen einer Madenschraube - von ihrem Zapfen abgenommen worden; es würden also nicht die Zapfen aus der Scheibe herausgoführt <> Der Sachverständige Prof0 Drö KM kak° öaher mit Hecht fostgestellt5 daß dio angegriffene Ausführungsform gegenüber dem Gegenstand des Widerklagepatentes Nr0	zu	einer	völlig anderen Lösung
 geführt habe5 bei der weder eine technische noch eino patentrechtliehe Äquivalenz vorliegöo Auch das Deutsche Patentamt habe in seinem gemäß § 2$ PatG eingeholten Obergutachten bei den "voneinander wesentlich verschiedenartigen Konstruktionen" das Vorliegen einer technischen oder glatten patontrechtlichen Äquivalenz verneinte
 Da sonach9 so führt das Berufungsgericht insoweit abschließend ausp eine gegenständliche Verletzung des Wider-klagepatentes Nr0	bereits aus den voi’stohend

erörterten Gründen ausscheide? brauche auf die insbesondere von dem Sachverständigen Prof o Dr<> kBIB aufgeworfene Präge nicht eingogangen zu werden? ob ein patentrechtlich relevanter Unterschied ferner dadurch gegeben sei? daß nach dem Widerklagepatent das Tragorgan des Tellers als kegeliger Zapfen ausgebildet ist und die innere kegelig ausgebohrtc Nabe des Fördertellers umschließt? während bei der angegriffenen Konstruktion das Tragorgan als kegelige Lagerbüchse ausgebildet ist9 in die ein fest mit dem Förderteller verbundener kegeliger Zapfen lose eingesetzt istG
2o Die von der Revision gegen die dargestellten Ausführungen des Berufungsgerichtes erhobenen Rügen greifen nicht durcho
a)	Soweit die Revision in der schriftlichen Revisions-begründung geltend gemacht hat? das Berufungsgericht habe die für die Abhängigkeit eines jüngeren Patentes von einem älteren Patent entwickelten Begriffe verkannt? halten ihr die Klägerinnen mit Recht entgegen? daß die in der Revisions-instanz zur Entscheidung stehende Widerklage lediglich auf das DRP Nr* CB der Beklagten gestützt ist und daß sich diese Klage ausschließlich gegen die behaupteten Patent-Verletzungen durch die angegriffene Ausführungsform der Klägerinnen richtete Streitgegenstand ist sonach nicht das Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei Patenten? sondern nur die Frage? ob die Klägerinnen mit ihren Fabrikaten das DRP Nr» CB BP verletzen0 Auf Feststellung der Abhängigkeit des jüngeren EBP Nr <, CB CB? nach den die von der Beklagten beanstandeten DüngerStreuer der Klägerinnen im wesentlichen gebaut werden? vom älteren DRP SB AB ist weder geklagt
H
noch ist diese Frage für die Entscheidung über die hier in Rede stehende Verletzungsklage aus dem ERP Nr0 rechtlich vorgreiflicho
 Eie Rüge der Revision? das Berufungsgericht habe für die Abhängigkeit eines jüngeren Schutzrechtes vom älteren entwickelte Begriffe verkannt? geht daher schon aus diesem Grunde fehl*
b)	Eie Revision rügt? das Berufungsgericht habe den Gegenstand des Wider klagepatent es 1fr c. 4V untor Verletzung des § 6 PatG unrichtig bestimmte Es habe gegen die Regel verstoßene, daß zu dem Gegenstand eineo Patentes diejenige techniche Lehre zähle? die der Eurehschnittsfach~ mann ohne besondere Überlegung den Patentansprüchen bei sinngemäßer Auslegung und Heranziehung der Beschreibung? der Zeichnung? des allgemeinen Fachwissens und des in unwiderleglicher Vermutung als bekannt vorausgesetzten Standos der 'Technik entnehmeo Wenn man? so meint dio Revision? die im Berufung3urteil fostgestellte Lehre mit dem Wortlaut des Patentanspruches vergleiche? erweise sich ohne weiteres der Rechtsfohler des Berufungsgerichtes? daß es sich nämlich allein an diesen V/ortlaut gehalten habe« Eabei habe es u0a0 trotz schx'iftsätzlicher Hinv/eiso der Beklagten unter Verletzung des § 286 ZPO don Pr Uf ungsb e sc he id des Patentamtes vom 12* November 1933 (# fll flP	übersehen?	dessen
 Schlußsatz laute: °Eie freie Brohbarkcit der Scheibe ist Grundbedingung für den Erfindungsgegonstand"0 Hätte der Berufungsrichter? so meint die Revision? sich nicht x'cchts-irrond allein an den Wortlaut dos Widerklagerechtoo gehalten? dann hätte er schon ohne weiteres als den Gegenstand dieses Schutzrechtes ermitteln können?
jeden Förderteller lose drehbar auf einem Tragoi'gan aufzulegen., das am Düngerkasten vom Kastenboden abwärts senkbar angeordnet und in seiner der Arbeitsstellung der Fördertoller entsprechenden Lage mit dom Dünger-kaston verriegelbar isto
 Dann hätte sich? so macht dio Revision weiter geltend, auch für das Berufungsgericht die schon gegenständliche Verletzung des Widerklagcpatentes ergebene
 Die Rüge der Revision greift nicht durch o
Es ist nicht ersichtlich? daß dem Berufungsgericht bei der Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung ein Rechts-fehler unterlaufen sei und daß es die von der Rechtsprechung für die Ermittlung des Gegenstandes einer Erfindung im Sinne der sogo ''Dreiteilungslehre” entwickelten Grundsätze, die die Revision verletzt glaubt«, nicht beachtet habe« tlit Recht ist das Berufungsgericht insbesondere davon ausge-gangonj, daß entscheidend für die Bestimmung des Gegenstandes eines patentes in erster Linie der Patentanspruch isto In Anspruch 1 dos Widerklagepatentes aber ist eindeutig gelehrt daß jede Förderscheibe lose auf dem aufwärts gerichteten Ende eines senkrechten Tragzapfons aufgesetzt und daß jeder Trag zapf on senkbar in seinem Lager vorgesehen sein solle,
 Aus der Patentbeschreibung und aus den Zeichnungen ist nichts zu entnehmen«) was dieser klaren Angabe entgegon-stohen und zu einer anderen Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung führon könntGo Die Auffassung der Beklagten, das Berufungsgericht hätte ohne weiteres den von ihr formulierten - oben wiedergegebenen - Gegenstand ermitteln
 können? trifft daher nicht zu« Entgegen der Meinung der Revision bestand kein Anlaß für das Berufungsgericht? den Prüfungobeseheid des Patentamtes vom 12« November 1938 bei der Bestimmung dos Gegenstandes des Patentes heranzuziehen <> Inwiefern die von der Revision herangezogene Wendung aus diesem Prüfungsbescheid zu einer anderon Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung führen könnte? ist überdies nicht ersichtlich« Die dort erwähnte “freie Drehbarkeit der Scheibe“ ist sachlich nichts andoros als das lose Aufsetzen des Tellers auf seinem Tragzapfen0 Das Berufungsgericht hat sonach ohne Rechtsvorstoß am Inhalt des Anspruchs festgehalteno Die Formulierung des Erfindungs-gegonstandes im Sinne der Auffassung der Beklagten würde auf eine Umdeutung des Gegenstandes der Erfindung in einen allgemeinen Erfindungsgedanken unter Ausscheidung einzelner Merkmale hinauslaufen? was jedoch im Rahmen der Festlegung dos Gegenstandes der Erfindung nicht zulässig ist (vgl« Benkard? Patentgesetz? Rdn« 39 zu § 6 PatG mit Hinweisen aus der RechtspreehungT«
Die Meinung der Revision? die angegriffene Ausführungsform mache von dem Gegenstand des Widerklagepatentes schon unmittelbar (identisch) Gebrauch? erweist sich daher nicht als gerechtfertigto
c)	Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Recht overstoß festgestellt? daß sich eine Verletzung dos Widerklagopatcntes Nr«	durch	die	angegriffene	Ausführungsform auch
 nicht bei Heranziehung des Äquivalenzgedankens feststollen läßt o
 
Dio rechtlichen Ausführungen dos Berufungsgerichtes zur Äquivalenzfrage stehen in Einklang mit den von der Rechtsprechung zur Lehre von den Gloichwerten entwickelten Grundsätzen (vgl* Benkard aaOo Rdn* 86 ff zu § 6 PatG)*
Das Vorbringen der Revision läuft ersichtlich darauf hinaus, das Berufungsgericht habe? weil es "in dor Verwertung allein des Y/ortlautes befangen’! gewesen sei? den Gegenstand des Y/iderklagepatentos zu eng bestimmt* Infolgedessen sei es zu der Auffassung gekommen? die angegriffene Ausführungen form stelle gegenüber dem Klagepatent eine völlig andere Lösung dar* Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist indessen nicht ersichtlich* Die gegenständliche technische Lehre des Patentes Ir» flP flP besteht in dem Vorschlag? die einzelnen fragzapfen zu senken?, um dadurch die leichte Herausnehmbarkeit des fellers zu erreichen* Von dieser Lehre aber macht? wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Y/ürdigung foststcllt? die angegriffene Ausführungen form keinen Gebrauch* Sie geht? wie das Berufungsgericht im Einklang mit dem Gutachten Prof* Br*	und	dem
 Obergutachten des Beutsehen Patentamtes feststellt? einen anderen Wog*. Bonn bei ihr worden nicht die einzelnen fragzapfen abgosenkt? sondern die sämtlichen Zapfen und Pördoi-scheiben? die auf einem Tragbalken sitzen? werden zusammen abgeklappt * Bsmit liegt diese Konstruktion außerhalb des Löoungoprinzips des Widerklagcpatenteo* Sie kann daher unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den gegenständ« liehen Schutsboreich des Widerklagepatentes nicht einbezogen werden* Baß? worauf die Revision hinweist? auch bei der Verlötsungsform die Scheiben einzeln abgenammen werden können? ist in dem hier erörterten Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung* Dieses Abnehmen hat das Abklappen d*h* einen anderen Lösungsweg zur Voraussetzung? für den die
18
Beklagte vergeblich die Äquivalenz beansprucht0 Ob etwa der Lehre des Klagepatentes ein allgemeiner Erfindungen gedanke zugrundeliegt* der auch bei der angegriffenen Verletzungsform verwirklicht ist, stellt eine andere* später zu erörternde Frage dar*
Nach alledem ist die Auffasung des Berufungsgerichtes* die Widerklage könne nicht mit Erfolg auf eine gegenständliche Verletzung des Y/iderklagepatentes Nr0	ge-
stützt werden;, aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden0
IIIo Io Das Schwergewicht des Berufungsurteils liegt in der Untersuchung* ob die Klägerinnen mit ihrer Aus-führungsform einen schutzfähigen allgemeinen Erfindungo-gedankon des Y/ider klagepatent es Nr «	flP verlötzon0 Das
 Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen folgendes aus: Die angegriffene Ausführungsform mache von keinem patentwürdigen allgemeinen -Erfindungsgedanken* der in der V/ider-klagcpatentschrift	offenbart sein könnte* Gebrauch»
Denn dem* was diesem Schutzrecht über den zuvor feotgestellt on Gegenstand der Erfindung hinaus zu entnehmen sein möge an Aufgabe und Lösungswegen* die bei der angegriffenen Ausführungsform gleichfalls vorliegen* fehle jedenfalls die erforderliche Erfindungshöhe<> Dies gelte sowohl für den von der Beklagten goltend gemachten allgemeinen Gedanken* uüen Zwischenraum zwischen fellorrand und Kastenboden zwecks Reinigung des Fordertellerrandes und der darüber liegenden Unterflache des Kastenbodens zugängig zu machen1* * als auch für den von der Beklagten weiter goltend gemachten allgemeinen Gedanken* "die Förderteller aus ihrem bisher festen Zusammenhang mit dem starren feil des Kastenbodens lösbar zu machen11»
19
Das Berufungsgericht stellt hierzu auf Grund verschiedener Entgegenhaltungen und sonstiger Literatur-steilen sowie auf Grund von Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen FiHHP-SchfliB? von	und
 KflP in Verbindung mit dem Vortrag der Parteien fest* daß die Aufgabe* die sich der Erfinder des Widerklagepatentes nach der Darstellung der Beklagten speziell bei 1ellerdUngerStreuern gesetzt habe* nämlich auch don Baum zwischen Tellerrand und Kastenboden zugänglich und die Förderteller leicht löslich doho abnehmbar zu machen* der Fachwelt zur Zeit der Anmeldung dieses patentes als eine Aufgabe für die Anordnung der bewegten Teile der Streuvorrichtung aller Düngerstreuer bekannt gewesen seio Des weiteren wird vom Berufungsgericht festgestellt * daß der Fachwelt Lösungen dieser allen Düngerstreuern gestellten Aufgabe geläufig gewesen seieno Es könne nun* so meint das Berufungsgericht * nicht angenommen werden* daß die Fachwelt zwar die Notwendigkeit erkannt gehabt habe* bei Düngerstreuern (jeglicher Art und Gattung) alle mit dem Dünger in Berührung kommenden Teile* insbesondere die der Streuvorrichtung gut zugänglich und leicht abnehmbar zu machen* daß sie jedoch bei Tellerdüngerstreuern mit Förderteil er n unterhalb des Kastenbodens den einer Verkittung besonders ausgesetzten Zwischenraum zwischen Kastenboden und Forderteilerrand sowie die Förderteller übersehen und die Vorteile* auch hier Eeinigungsmöglichkeiten zu schaffen oder zu verbessern* nicht habe erkennen könneno Sonach könne weder in der Aufgabenstellung des Widerklagepatentee Fr o flp ^och in der von ihm offenbarten ganz allgemeinen Lehre* nämlich bei Tellerdüngerstreuern die unterhalb de3 Kastenbodens gelagerten und einen Teil dos Kastenbodens bildenden Förderteller aus ihrem bisher schwer lösbaren
- 20
0
Zusammenhang mit dem starren Teil des Kastenbodens zu befroion und sie leicht lösbar zu machen* etwas Neues und Erfinderisches ei'blickt werden»
Das Berufungsgericht führt alsdann weiter aus«, man gelange zu keinem der Beklagten günstigeren Ergebnis.«, wenn man versucheP aus dem erörterten sehr allgemeinen Gedanken einen etwas engeren Lösungsweg abzuleiten, unter den die angegriffene Auoführungsform noch fallen könnte» Ein solcher Lösungsweg möge - im Anschluß an das«, was die Beklagte zuletzt al3 °gegenständliche Erfindung0 herausgestellt habe -in der Lehre erblickt werden, die Fördertoller eines Toller-düngerStreuers auf einem "Tragorgan" anzubringen.., das vom Kastenboden getrennt werden könne* und zwar nach unteno Das wäre, so führt das Berufungsgericht weiter aus* ein Vorschlag* der als solcher in keiner der Vorveröffentlichungen enthalten sei» Am nächsten käme ihm die Düngerstreu-maschino nach dem DKP 239 018» Dort werde (Patontbeschrei-bung So 3 Zo 28 ff) eine Konstruktion beschrieben und gezeigt* die es ermögliche* die Scheiben eines Düngerstreuers nach hinten aus dem Kasten herauszunchmeno Der Sachverständige Profe Dr»	habe	in	dieser	Bauform	eine	kino-
raatische Umkehrung der Erfindung nach dem Streitpatent gesehen» Auch der Sachverständige Prof» Pr» FflBP~Sch^^^ habe jedenfalls eine °entfernte Ähnlichkeit mit dem Streit-patent0 angenommen» Diese Vorveröffentlichung habe., so heißt es im angefochtenen Urteil weiter* in Verbindung mit dem übrigen Stand der Technik, insbesondere in Verbindung mit den Ausführungen von Kühne in seinem "Handbuch der Landmaochinontechnik" (Berlin 1930 S» 263) den Gedanken* die Förderteller irgenwie auf einem unterhalb des Kastenbodens gelegenen Tragorgan anzubringen und dieses Tragorgan
 nach unten abzuklappen oder irgonwie abzusenken? so nahe-gelegt? daß in dieser allgemeinen Idee keine höhere geistige Leistung erblickt werden könne? die dem Lurch* schnittsfachmann weder auf Grund soines Fachkönnens noch auf Grund von ihm zu erwartender Überlegungen zugänglich gewesen sei» Ler Senat befinde sich dabei? so führt das Berufungsgericht weiter aus? in Übereinstimmung mit den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Profo Lr» von 8^10 und Prof o Lr»	sowie mit dem Obergutachten dos
 Patentamt So Wenn Prof 0 Lr» F0|0P-Sch09 eine andere Auffassung vertreten habe? so könnten seine Ausführungen deshalb nicht überzeugen? weil in ihnen nicht genügend berück» sichtigt werde? daß nicht nur die für alle Lüngerstreucr-konstruktionen gleiche Aufgabenstellung? sondern auch Lösungswego vorbekannt gewesen seiena die zwar nicht 1eilerdüngerStreuer d»ho die hier umstrittene Anordnung der Förderte\J.er unterhalb des Kastenbodens? aber doch ähnliche Anordnungen- zurReinigung .der Ford er- und Streuorganc bei anderen Längerstreuern vorgesehen hätten» Ler Fachmann? der sich mit oiner Verbesserung der Reinigungsmöglichkoiton von Tellerdüngerstx'ouern habe befassen müssen? werde aber den gesamten vorbekannten Stand der Technik aller Lüngor-strouer-Konstruktionen gekannt und in Berücksichtigung gezogen haben»
Ein noch enger umrissener Lösungswog? so führt das Berufungsgericht schließlich noch aus? insbesondere ein solcher? der bereits die erfindungswesentliehen Merkmale des LBP Kr« flB SB erfasse? sei in der Widerklagepatent« echrift 1049 nicht offenbart? durch diese auch nicht
 nahegelegto
-22-
20	Dio Revision rügt Verkennung der Erfindungshöhe durch Nichtberücksichtigung entscheidungsoi^hebliehen Stroit-Stoffes (§ 286 ZPOj, §§ 1, 6. PatG) o
Ihre Angriffe richten sich gegen die Feststellung des Berufungsgericht es 9 es könne dem allgemeinen Gedanken«, “die Fördertoller eines Tellordüngerstreuers auf einem “Tragorgsn“ anzubringon«, das vom Kastenboden getrennt werden könne? und zwar nach unten“, keine Erfindungshöhe zugesprochon werdcn0 Die Revision macht geltend, die Beklagte habe im Schriftsatz vom 210 Februar 1961 eine umfangreiche Schilderung der besonderen A.ufgabo der Förderteller des Tellerdüngcrstroucrs als “schalenförmige Verschlußorgane“ gewidmet- und schon damals unter nachdrücklichem Hinweis auf die Erteilungo-akten betreffend das Patent Nr0	auf die besonderen
 Roinigungoprobleme gerade dieser Konstruktionsart hinge-wiesen* Die Beklagte habe auch vorgetragen«, daß in einem 30jährigen Zeitraum vor der Anmeldung des Patentes Nr«,
die Fachwelt in keinem einzigen bekanntgewordenen Falle für die Reinigung von Tellerdüngerstreuern Anregungen aus dem Stande der Technik für andere Gattungen gezogen habe«, Hätte aber das Berufungsgericht«, so meint die Revision, diesem Vorträge folgend die Erteilungsakt on des Patentes Nr0	herangezogen«,	dann	hätte es schon im Erteilungs-
beschieß vom 2?o Juli 1954 und auch in der Beschwerdeentscheidung vom 13o November 1956 Ausführungen darüber finden können, daß die Problemstellung bei Düngerstreuern mit umlaufenden Tellern völlig anders sei als bei Streuern mit
 Schlitzboden oder dergleichen«. Sonach komme«, so macht die Revision weiter geltend, dem unstreitigen Hinweis der Beklagten, im DRP fr*	sei	erstmals	die	ortsfeste
 Lagerung der Fördertoller unterhalb des Kastenbodeno durch
 
eine vom Kastenboden lösbare Lagerung ersetzt worden? entscheidende Bedeutung zu., Dagegen dürfe dem Argument “kinematische Umkehrung“ in der Entgegenhaltung DEP Br* 239 018 im Hinblick auf die ganz andersartigen Reinigungsproblomo eines Schlitzstrouors kein Gewicht beigemesson werden? wobei den Entscheidungen in dem zu dem PBP H-r.	führenden	Erteilungsverfaliren	noch	un-
schwer habe entnommen werden können? daß die Entgegenhaltung 2:39 018 dort nicht einmal auf getaucht sei c
3<> Die Revision kann mit diesen Angriffen nicht durch-» dringen*
Dabei kann dahingestellt bleiben.? ob den Ausführungen des Berufungsgerichtes die Feststellung entnommen werden kann? in der V/iderklagepatentschrift	jflB sei die allge-
meine Lehre offenbart? “die Pördertoller eines Tollerdüngerstreuers auf einem “Tragorgan“ anzubringen? das vom Kastenboden getrennt werden kann? und zwar nach unten“ oder ob? wie die Klägerinnen geltend gemacht haben? das Berufungsgericht, sich lediglich konditional mit dieser von der Beklagten behaupteten allgemeinen Lehre befaßt und der Bache nach ausgeführt hat? daß eine solche Lohre? wenn sie aus dem patent ableitbar wäre? nicht erfinderisch gewesen wäroo Eine solche Lehre kann nämlich? wie das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsverstoß festgestellt hat? mangels Erfindungchöhe nicht schütz-fähig seine
 Dafür? daß das Berufungsgericht die Darlegungen der Beklagten zur besonderen Aufgabe der Fördertellcr des
 Tellerdungorstroucrs und zu don besonderen Reinigungs-Problemen dieser Konstruktionsart übersehen habe, liegen keine Anhaltspunkte vor» Don Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, insbesondere auf S» 15 if der Urtoilsgründe, ist im Gegenteil zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht der bei fellerdüngcrstrouern mit schalenförmigen Fördertellern gegebenen besonderen Umstande bewußt gewesen i-st c Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagton übersehen, die Fachwelt habe während eines längeren Zeitraumes keine Anregungen für die Reinigung von Tollcrdümger-Streuern aus dem Stande der Technik anderer Gattungen gezogen o Wenn das Berufungsgericht darauf kein Gewicht gelegt hat, so kann darin angesichts des von ihm gewürdigten, Materials und der hier einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen Piof,» Br»	°^n Hecht airr-t um nicht
 erblickt worden.» Darin, daß der Berufungsrichter diesen Vortrag nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann für sich allein ein Rochtsversteß nicht erblickt worden» Der Tatsachenrichter braucht nicht auf jede Behauptung der Prozoßparteien und auf jedes Beweismittel ausdrücklich einzugehen, und er braucht auch nicht alles, was er für erheblich oder unerheblich hält, ausdrücklich zu erörtern, sofern sich aus oeinon Ausführungen nur ergibt, daß eine sachontsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 162, 175; BGH GRUR 1962p 419? 421 - Leona)» Dies aber war hier der Fall»
Ein Verfahrensvorstoß kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht den Erteilungcbeschluß betr» Patent Nr»	sowie	die	in	der gleichen Sache
 ergangene Beschwerdeentschcidung vom 13» November 1956
 
nicht herangezogen und gewürdigt hat» Bei der Prüfung der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform von der Lehro des V/iderklagepatento Kr« f|0 Gebrauch macht9 brauchte das Berufungsgericht die Unterlagen des jüngeren Patentes nicht zu berücksichtigen®
Sachlich laufen die Eugen der Revision auf die Behauptung hinaus ? das Berufungsgericht habe bei der Prüfung des allgemeinen Erfindungsgedankens auf Erfindungshöho zu Unrecht aus dem Gegenstand der Technik auch Düngerstreuer anderer Gattung herangezogen, wie z®B® den Düngerstreuer mit Sternfingerstreurädern gemäß DRP Er® 239 018® Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden®
Das Berufungsgericht konnte, weil es sich um das gleiche technische Gebiet handelt, ohne Rechtsverstoß bei der Prüfung der Frage, ob der vom ihm erörterte allgemeine Erfindungsgedanke durch den Stand der Technik nahegolegt war, auch Streuer zu dem Ausstreuen von Kunstdünger, Samen o®äo heranziehen, die nicht als Tellerdüngerstreuer mit schalenförmigen Fördoxtellern ausgebildet sind® Vom Durchschnitt sf achmann* der sich mit der Behebung der bei Teller-düngerStreuern auftretenden Reinigungsprobleme dux’ch konstruktive Maßnahmen beschäftigt» muß dio Kenntnis dos Entwicklungsstandes bei sonstigen Vorrichtungen zu dem Streuen von Kunstdünger vorausgesetzt werden® Selbst wenn man aber annehmen wollte, es handle sich insoweit nur um Hach“ hargobiete, wäre eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt o Soweit die gleiche oder eine ähnliche technische Aufgabe auf einem Bachbargebiet gelöst worden ist, stellt sich jedenfalls die Frage, ob durch solche Entgegenhaltungen der Erfindungsgedankc nahegologt worden ist® Mit Recht hat
-26-
0
das Berufungsgericht hierzu auf das in GBUR 1963, 568,
569 ("Y/impernfärbestift") abgedruckte Urteil des erkennenden Senats verwiesen» Von dem Durchschnittsfachmann, der sich mit Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiete der Toller-düngerstreuer beschäftigt, muß erwartet wordon,, daß er bei der Suche nach einer Lösung der ihm gestellten Aufgabe die konstruktive Entwicklung bei anderen Düngerstreuern, mit denen Kunstdünger ausgestrout wird* berücksichtigt *
Daß sich der Fachwelt bei Düngerstreuern jeglicher Art und Gattung die Aufgabe gestellt hatte, alle mit dem Dünger in Berührung kommenden Teile, insbesondere die der Streu-Vorrichtung, leieht zugänglich und leicht abnehmbar zu machen, und daß der Fachwelt dafür auch verschiedene LÖcungs-möglichkeiten bekannt waren, hat das Berufungsgericht (So 22 ff der Urteilsgrundo) auf Grund eingehender Würdigung der in Frage kommenden Entgegenhaltungen sowie verschiedener Litera-turctellen und der Gerichtsgutachten festgestellt» Diese tat-richterlichen Feststellungen lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen» Dies gilt auch von der weiteren Feststellung des Berufungsgerichtes (S» 24 der Urteilsgründe}, durch die Düngerstreumaschine nach dem DBF Kr» 239 018 sei in Verbindung mit dem übrigen Stand der Technik, insbesondere in Verbindung mit den Ausführungen von Kühne im "Handbuch der Landmaschinentechnik" der Gedanke, die Förderteller irgendwie auf einem unterhalb des Kastenbodens gelegenen Tragorgan anzubringen und dieses Tragorgan irgendwie nach unten zu entfernen, so nahegelegt gewesen, daß in dieser allgemeinen Idee keine höhere geistige Leistung erblickt worden könne» Auch diese Feststellung ist, wie die Urteilsbegründung zeigt, vom Berufungsgericht auf Grund eingehender Überlegungen ur.d in Auseinandersetzung mit den Gutachten der gerichtlichen
27 -
Sachverständigen getroffen wordene Sie beruht im wesentlichen auf tatrichterlichen Erwägungen und läßt auch im übrigen einen Hechtsiri'tum? etwa eine Verkennung des Begriffes der Erfindungshöhe? nicht erkennen» Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden? daß das Berufungsgericht Folgerungen aus der entgegengohaltonen deutschen Patentschrift 239 018 gezogen hato Biese Patentschrift ist nach dem oben Dargelegten vom Berufungsgericht mit Recht herangezogen wordene Sic offenbart die Lehre (vgl» Beschreibung Z« 3 Sp» 28 - 36}? die Vorrichtung konstruktiv so zu gestalton? daß die Sternfingorstreurädor (B) zwecks Reinigung oder Auswechslung in einfacher Weise abgenommon worden können» Dies geschieht dadurch? daß die das Streurad tragende Welle b (vgl* Figo 6 der Patent-Zeichnung) mit dem am oberen Ende der Wolle befindlichen Schneckenrad hochgehoben wird«, bis das am unteren Endo der Welle befindliche Vierkantteil die viereckige Öffnung in der Mitte des Streurades (vgl* Figo 8) freigibt» Ob darin eine "kinematische Dmkehrung,, der Erfindung nach dem Wider * klagepatent gesehen werden kann? mag dabei auf sich beruhem Dies hat das Berufungsgericht auch nicht fostgestollt; es hat die Konstruktion vielmehr lediglich als Anregung gewertet* Dabei hätte das Berufungsgericht übrigens auch noch auf die in der französischen Patentschrift 594 755 beschriebene ähnliche Ausbildung ivglo So 2 Zo 45 ff) und die damit gleichfalls gegebene Anregung verweisen können»
Nach alldem ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean standen? wenn das Berufungsgericht die allgemeine Lehre? die Fördertolier irgendwie auf einem unterhalb des Kasten-bodens gelogenen Tragorgan anzubringen und dieses Tragorgan nach unten abzuklappon oder irgenwie abzusenken? nicht als erfinderische Leistung gewertet hato
28
0
XV o Da sonach die Revisionsrügen nicht durchgreifon und auch sonst ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum im Berufungsurtoilp soweit es von der Beklagten mit der Revision angegriffen worden istP nicht zu finden ist« war die Revision zurückzuv/eiseno
 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 9* a, 97 ZPOo
 Da nach dem Dargolegten auch die Unterlassungsan-Sprüche unbegründet v/aren, entspricht es dem billigen Brmessen (§ 91 a ZPO) ? die Beklagte auch mit den durch diese Ansprüche verursachten Kosten der Revisionsinstanz zu belastoiio
ITa stolski	Bock	Spreng	Claßen Schneider