"Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse längs geteilt ist und aus zwei völlig übereinstimmenden Gehäuseteilen besteht und an der Innenseite der einen Gehäusehälfte das eine Ende der einen Erdlcitungsschiene und an der Innenseite der anderen Gehäusehälfte die andere Erdleitungsschiene auf der Stirnseite der Nocken, die mit den Gehäusehälften aus jeweils einem einzigen Stück bestehen, befestigt ist." 3. Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung nach dem Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die unteren Enden der Erdleitungssohienen um an der unteren Stirnseite der Gehäusehälften angeordnete nockenförmige Erhöhungen zweckmäßig halbkreisförmig umgelegt sind. 4. Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung nach den Ansprüchen 1, 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülsen in den Gehäusehälften befestigt sind und zur Führung und Lagerung der Verbindungsschraube dienen. 1. Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse längs geteilt ist und aus zv/ei völlig übereinstimmenden Ge-häuseteilen besteht und an der Innenseite der einen Gehäusehälfte das eine Ende der Erdlei- tungsschiene (c) und an der Innenseite der anderen Gehäusehälfte die andere Erdleitungsschi one (d) auf der Stirnseite der Nocken, die mit den Gehäusehälften aus jeweils einem einzigen Stück bestehen, befestigt ist, und ferner dadurch gekennzeichnet, daß das obere Ende der einen Erdleitungsschiene und das obere Ende der anderen Erdleitungsschiene durch die durch die Nocken der Gehäusehälften geführten und befestigten Hülsen, und zwar durch Umbördelung des vorderen Bandes der Hülsen, mit den GehäuseHälften fest verbunden ist, wobei gleichzeitig auch der Steg der Zugentlastungsschelle mit dem oberen Ende der Erdleitungsschiene durch den ungelegten Rand der Hülse fest verbunden sein kann, und ferner dadurch gekennzeichnet, daß die unteren Enden der Erdleitungsschienen um an der unteren Stirnseite der Gehäusehälften angeordnete nockenfömige Erhöhungen zweckmäßig halbkreisförmig umgelegt sind. 4. Stecker mit Schutskontaktvorrichtung nach dem Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülsen in den Gehäusehälften befestigt sind und zur Führung und Lagerung der Verbindungsschraube dienen. Zur Behebung dieser Mängel schlägt der Erfinder vor, den Schukostecker in Anlehnung an ein bei üblichen Wand-steckern bekanntes Merkmal mit einem längsgeteilten Gehäuse zu versehen und als Kombination folgender drei Merkmale auszubilden: 3. Bie Erdleitungsschienen sind nach innen gezogen und jede von ihnen ist mit ihrem einen Ende auf der Stirnseite von Nocken befestigt, die mit der jeweiligen Gehäusehälfte aus einem Stück bestehen. Bemnach entnimmt der Fachmann durchschnittlichen Könnens dem durch Beschreibung und Zeichnung erläuterten Hauptanspruch des Streitpatents folgende Lehre zu dem technischen Handeln: Um einen Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung besonders einfach hersteilen und montieren zu können, ist es zweckmäßig, ihn längs zu teilen und die beiden Gehäuseteile völlig gleich auszubilden. }; Die Erleichterung der Montage wird vor allem durch das Merkmal 3 erreicht, welches aus dem identischen Preßteil (Merkmal 2) ein austauschbares fertiges Einbauelement macht, von dem jeweils zwei gleiche Stücke zu einem Steckergehäuse zusammengestellt werden können, ohne daß dabei noch besondere Handgriffe für den Einbau (so z.B. DRP 549 977 und Stotz-Stecker) der Kontaktschienen erforderlich wären. 1. In die erste Gruppe von Steckern mit Schutzkontaktvorrichtung, bei denen das Steckergehäuse im Gegensatz zu dem Streitpatent nicht längs sondern quer geteilt ist, gehören die folgenden Patentschriften: Es sind zv/ei Kontaktschienen zu verwenden (3a), die von außen in das Innere des Gehäuses geführt werden (3 b) und deren beide Enden dort an der Stirnseite von zwei Nocken befestigt werden, die mit den Gehäusehälften jeweils aus einem einzigen Stück bestehen (3 c). So zeigt das DRP 547 367 (oben Gruppe 1) zwei Kontaktschienen, die von der Außenseite eines quergeteilten Steckers in das Gehäuseinnere geführt und dort in nicht näher beschriebener Weise befestigt werden. In diese Gruppe der quergeteilten Schukostecker gehört offensichtlich auch die Zeichnung im DIN-Blatt 49441 vom November 1940, aus der sich die Abbiegung der Erdungsschienen von außen nach innen, nicht aber die Art ihrer Befestigung im Innern erkennen läßt. Endlich zeigt das Schweizer Patent 158 048 (oben Gruppe 4) bei längsgeteilter Gerätesteckdose einen einzigen Kontaktotreifen, der von außen nach innen geführt und dort an der Innenwand der einen Gehäusehälfte befestigt wird. Ferner ist die Frage nach der Neuheit der Gesamt-kombination des Streitpatents nunmehr abschließend - in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Nichtigkeitssenats und mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen -zu bejahen, weil nirgends die drei Kombinationsmerkmale des Streitpatents in ihrer Vereinigung, sondern nur zwei Unterkombinationen vorher bekannt gewesen sind, nämlich: beim Stotz-Stecker ist eine Kombination der Merkmale 1 , und 2 gegeben, weil er ein längsgeteiltes Gehäuse mit völlig identischen Gehäuseteilen besaß? beim Schweizer Patent 158 048 ist eine Kombination der Merkmale 1 und 3 b gegeben, weil es ein längsgeteiltes Gehäuse mit Abbiegung der Erdungsschiene von außen nach inner und Befestigung im Inneren offenbart. Endlich ließen sich mit der Konstruktion nach Anspruch 1 auch die weiteren Vorteile des Anspruchs 2 (Befestigung der Erdleitungs-ochicnen durch einfaches Umbördeln der Hülsenränder) und des Anspruchs 3 (halbkreisförmige Umlegung der unteren Enden der Erdleitungsschienen in Aussparungen der Gehäusehälften) verbinden. Das trifft nach der Richtigstellung des Sachverständigen, wie nunmehr unstreitig geworden ist, tarn deswillen nicht zu, weil das Innere des Steckergehäuses nicht gegen den Zutritt von Feuchtigkeit und Dämpfen abgedichtet ist, so daß allein durch die teil-v/eioe Verlegung der Erdleitungsschienen in das Gehäuse-innere keine Herabsetzung der Korrosionsanfälligkeit erreicht v/ird. Beim Vergleich des Streitpatents mit dem Stotz-Stecker glaubte allerdings der gerichtliche Sachverständige, nach Abwägung der Vorzüge und Nachteile beider Konstruktionen keinen technischen Fortschritt für das Streitpatent mehr Diese Schwierigkeit ergebe sich bei dem Stecker des Streitpatents nicht, weil die Kontaktschienen mit ihren Gehäusehälften fest verbunden seien. Diese Vereinfachung der Montage stellt einen nicht unbeachtlichen Vorteil der Konstruktion des Streitpatents dar, der auch dann nicht entfiele, wenn er, wie die Xlägerin behauptet, durch eine gewisse Verteuerung der Herstellung erkauft wäre, überdies ist die Annahme, daß die Fabrikationskosten des Steckers nach dem Stroitpatent mit Notwendigkeit Entscheidend ist vielmehr, dag Konstrukteure und Entwicklungsingenieure auf diesem Gebiet des Elektro-Zubehörs Erfahrungen, die bei Gerätesteckdosen gemacht worden sind, bei den in Verbindung mit solchen Steckdosen benutzten Steckern angesichts der zweckbedingten Zusammengehörigkeit der beiden Vorrichtungen nicht außer acht lassen können. Demnach sind die entgegengehaltenen Druckschriften, welche Gerätesteckdosen betreffen, durchaus bei der Entscheidung der Streitfrage, ob die Kombination der drei Merkmale des Streitpatents naheliegend war oder ob sie eine über das Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehende Erfinder-leis tung erforderte, zu berücksichtigen. Die Merkmale der längsgeteilten Gerätesteckdosen, welche in den DBP 635 056 und 655 052 sowie im Schweizer Patent 158 048 beschrieben worden sind, standen also dem Erfinder des Streitpatents nach der gesetzlichen Fiktion des § 2 PatG als verwertbare Vorbilder zur Verfügung. Vielmehr müssen alle Entgegenhaltungen miteinander, einschließlich der quergeteilten Schutzkontaktstecker und des Stotz-Steckers, als der technische Erfahrungsschatz berücksichtigt werden, welcher dem mit normaler Kombinationsgabe ausgestatteten Fachmann für die Lösung der ihm gestellten Konstruktionsaufgabe zur freien Auswertung zu Gebote stand. Es ist irrig, wenn die Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, es habe femgelegen, die Führung der Kontaktschionen von außen nach innen, wie sie etwa im DRP 549 977 gezeigt worden ist, von dem dort behandelten quergeteilten Stecker auf einen Stecker mit Längsteilung zu übertragen. Endlich kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß es immerhin bis zu dem Jahre 1950 gedauert hat, bis die wirtschaftlich so erfolgreiche Konstruktion des Streitpatents auf dem Markte erschienen ist. Zwar kann auf einem viel bearbeiteten Gebiet aus dem Umstande, daß es trotz vielfacher Lösungsversuche längere Zeit nicht gelungen ist, die besonders vorteilhafte Lösung zu finden, obschon das Bedürfnis dafür seit langem bestand, ein Schluß in der Richtung gezogen werden, daß die neue Lösung sich nicht jedem Fachmann von selber aufgedrängt hat. Zum anderen hat die Beklagte nicht bestritten, daß mit Rücksicht auf das Bestehen der Schuko-Gemeinschaft die eigentlichen Bestrebungen, zu Neuentwicklungen zu gelangen, erst nach dem Ablauf des Grundpatents für Schutzkontaktverbindungen (1948) einsetzen konnten und einsetzten. Die Beklagte hat vorsorglich zwei Hilfsanträge gestellt, mit denen sie die Aufrechterhaltung des Streitpatents wenigstens in der Weise begehrt, daß entweder die Merkmale der Ansprüche 1 und 2, oder äußerstenfalls sämtliche Merkmale der Ansprüche 1, 2 und 3 zu einem einzigen Anspruch vereinigt werden. Die Befestigung der Erdleitungsschienen an den Nockenhülsen durch Umbördelung der Hülsenenden ist jedoch bereits von Nichtigkeitssenat zutreffend als bekannt bezeichnet worden. Mit Recht hat der gerichtliche Sachverständige der Anwendung der bekannten Befestigung der Erdleitungsschienen auf einen Stecker nach Art des Streitpatents keine Erfin- Aus dem gleichen Grunde ändert sich auch dann nichts an der Beurteilung der Erfindungshöhe, wenn entsprechend dem zweiten Hilfsantrag auch noch das woitere Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 3 in den Hauptanspruch mit aufge-nommen wird.
Ia ZR 21/6? Verkündet am 23. April 1963 Oechalor, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache der Pirna Gebrüder v0 d0 HdP, I>ü| Klägerin und Berufungsklägerin, - vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. tg^gwäl t e Dipl.- S5^-Ing. Dr. platz 0 - gegen die Firma Paul Hol Straße fp, & Co., Lül (WM.), Beklagte und Berufungsbeklagte, - vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Patentanwalt und hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Dr. Mösl für Recht erkannt - la - Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 1. Kichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 8. Dezember 1959 abgeändert . Das deutsche Patent 915 105 wird für nichtig erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung vom 16. April 1950 an erteilten DBP 915 105, dessen Hauptanspruch folgendermaßen lautet: "Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse längs geteilt ist und aus zwei völlig übereinstimmenden Gehäuseteilen besteht und an der Innenseite der einen Gehäusehälfte das eine Ende der einen Erdlcitungsschiene und an der Innenseite der anderen Gehäusehälfte die andere Erdleitungsschiene auf der Stirnseite der Nocken, die mit den Gehäusehälften aus jeweils einem einzigen Stück bestehen, befestigt ist." Gegen dieses Patent hat die Klägerin unter Berufung auf verschiedene ältere Patentschriften (DBP 565 898, 549 977, 635 056, 649 893, 655 052, Schweizer Patent 158 048) die Nichtigkeitsklage erhoben. Die Beklagte hat widersprochen und Klagabweieung beantragt. Durch Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 8. Dezember 1959 ist die Klage abgeviesen worden. Daraufhin hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Streitpatent unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu vernichten. Als weitere Begründung für ihr Klagebegehren hat sie sich auf eino offenkundige Vorbenutzung seit 1934 sowie auf folgende Druckschriften berufen: DBP 547 367, 808 964, 819 267, 823 612, 886 174, Schweizer Patente 149 804 und 209 441; Prospekt "Kontakt •Schuko'" der Firma Stotz-sKontakt GmbH, Mannheim-Neckarau aus dem Jahr 1931; Preisliste der Firma B^^^ Bf^^^aus dem Jahre 1935. Ferner hat sie eine Kombinations-wirkung zwischen den verschiedenen Erfindungsmerkmalen in Abrede gestellt. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, das Stroitpatent mit den folgenden Ansprüchen aufrecht zu erhalten: 1. Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse längsgeteilt ist und aus zwei völlig übereinstimmenden Gehäuscteilcn besteht und an der Innenseite der einen Gehäusohälfte das eine Ende der Erd-leitungsschiene (c) und an der Innenseite der anderen Gehäusohälfte die andere Erdleitungs-schienc (d) auf der Stirnseite der Hocken, die mit den Gehäusehälften aus jeweils einem einzigen Stück bestehen, befestigt ist, und ferner dadurch gekennzeichnet, daß das obere Ende der einen Erdleitungsschiene und das obere Ende der anderen Erdleitungsschiene durch die durch die Hocken der Gehäusehälften geführten und befestigten Hülsen, und zwar durch Umbördelung des vorderen Randes der Hülsen mit den Gchäusehälften fest verbunden ist, wobei gleichzeitig auch der Steg der Zugentlastungsschelle mit dem oberen Ende der Erdleitungsschiene durch den umgelegten Rand der Hülse fest verbunden sein kann. 3. Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung nach dem Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die unteren Enden der Erdleitungssohienen um an der unteren Stirnseite der Gehäusehälften angeordnete nockenförmige Erhöhungen zweckmäßig halbkreisförmig umgelegt sind. 4. Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung nach den Ansprüchen 1, 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülsen in den Gehäusehälften befestigt sind und zur Führung und Lagerung der Verbindungsschraube dienen. äußerstenfalls, das Streitpatent mit den folgenden Ansprüchen aufrechtzuerhalten: 1. Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse längs geteilt ist und aus zv/ei völlig übereinstimmenden Ge-häuseteilen besteht und an der Innenseite der einen Gehäusehälfte das eine Ende der Erdlei- tungsschiene (c) und an der Innenseite der anderen Gehäusehälfte die andere Erdleitungsschi one (d) auf der Stirnseite der Nocken, die mit den Gehäusehälften aus jeweils einem einzigen Stück bestehen, befestigt ist, und ferner dadurch gekennzeichnet, daß das obere Ende der einen Erdleitungsschiene und das obere Ende der anderen Erdleitungsschiene durch die durch die Nocken der Gehäusehälften geführten und befestigten Hülsen, und zwar durch Umbördelung des vorderen Bandes der Hülsen, mit den GehäuseHälften fest verbunden ist, wobei gleichzeitig auch der Steg der Zugentlastungsschelle mit dem oberen Ende der Erdleitungsschiene durch den ungelegten Rand der Hülse fest verbunden sein kann, und ferner dadurch gekennzeichnet, daß die unteren Enden der Erdleitungsschienen um an der unteren Stirnseite der Gehäusehälften angeordnete nockenfömige Erhöhungen zweckmäßig halbkreisförmig umgelegt sind. 4. Stecker mit Schutskontaktvorrichtung nach dem Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülsen in den Gehäusehälften befestigt sind und zur Führung und Lagerung der Verbindungsschraube dienen. Ala gerichtlicher Sachverständiger ist Professor Er.-Ing. von der Technischen Hochschule zu- gezogen worden, der ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Sntscheidungsgründe: Der Erfinder des Streitpatents hat sich zu dem Ziel gesetzt, einen verbesserten Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung bzw. mit voreilender Kontaktschlußverbindung für Erdleitung zu schaffen. Stecker dieser Art seien, so heißt es in der Patentbeschreibung, bereits bekannt gewesen, jedoch sei ihre Herstellung kostspielig und der Anschluß der beweglichen Schnurleitung schwierig gewesen. Wegen des quer geteilten Gehäuses seien nämlich mehrere Matrizen erforderlich und die Montage kompliziert gewesen. Zur Behebung dieser Mängel schlägt der Erfinder vor, den Schukostecker in Anlehnung an ein bei üblichen Wand-steckern bekanntes Merkmal mit einem längsgeteilten Gehäuse zu versehen und als Kombination folgender drei Merkmale auszubilden: 1. Bas Gehäuse des Schutzkontaktsteckers ist längs geteilt, 2. Bas Gehäuse besteht aus zwei völlig übereinstimmenden Teilen. 3. Bie Erdleitungsschienen sind nach innen gezogen und jede von ihnen ist mit ihrem einen Ende auf der Stirnseite von Nocken befestigt, die mit der jeweiligen Gehäusehälfte aus einem Stück bestehen. Bemnach entnimmt der Fachmann durchschnittlichen Könnens dem durch Beschreibung und Zeichnung erläuterten Hauptanspruch des Streitpatents folgende Lehre zu dem technischen Handeln: Um einen Stecker mit Schutzkontaktvorrichtung besonders einfach hersteilen und montieren zu können, ist es zweckmäßig, ihn längs zu teilen und die beiden Gehäuseteile völlig gleich auszubilden. Ferner sind die Erdleitungsschienen nach innen zu führen und an der Gehausehälfte, zu der die. gehören, zu befestigen. Bieser Erfindungsgedanke ist - entgegen den in der Berufungsbegründung erhobenen Bedenken - als eine patentwürdige Kombination und nicht als eine zusammenhanglose Aggregation von Einzelmerkmalen anzusprechen. Bie von der Klägerin vermißte funktionelle Verschmelzung aller Kombinationsmerkmale ergibt sich daraus, daß der angestrebte Gesamterfolg, nämlich die Herstellung und Montage des Schuko-Steckers zu erleichtern, erst durch das Zusammenwirken aller Einzelmerkmale erreicht wird (vgl. BGH GRUR 1959, 23 - Einkochdor.c)?. }; Die Erleichterung der Montage wird vor allem durch das Merkmal 3 erreicht, welches aus dem identischen Preßteil (Merkmal 2) ein austauschbares fertiges Einbauelement macht, von dem jeweils zwei gleiche Stücke zu einem Steckergehäuse zusammengestellt werden können, ohne daß dabei noch besondere Handgriffe für den Einbau (so z.B. DRP 549 977 und Stotz-Stecker) der Kontaktschienen erforderlich wären. Dieser Erfindungsgedanke ist, wie auch der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung dargelcgt hat, durch keine der Entgegenhaltungen in vollem Umfange vorweggenommen. Neuheit: Keiner ins einzelne gehenden Betrachtung bedürfen diejenigen Patentschriften, welche den Stand der Technik wider-spiegeln, wie er in der Patentbeschreibung als bekannt vorausgesetzt wird. Es handelt sfch dabei um zv/ei Gruppen von Vorrichtungen, nämlich einmal die quergeteilten Schukostecker und zu dem anderen die längsgeteilten Normal-Stecker. 1. In die erste Gruppe von Steckern mit Schutzkontaktvorrichtung, bei denen das Steckergehäuse im Gegensatz zu dem Streitpatent nicht längs sondern quer geteilt ist, gehören die folgenden Patentschriften: DRP 547 367, patentiert seit 1929; DRP 549 977, patentiert seit 1930; Schweizer Patent 149 804, patentiert seit 1929. Noch ferner liegend ist DRP 365 898, patentiert seit 1920, welches einen quergeteilten Stecker ohne Schutzkontakte behandelt. 2. Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um normale Stecker mit längsgeteiltem Gehäuse und übereinstimmenden GehUusehulfton. Insoweit ist im Wichtigkeitsverfahren nur das DRP 649 893 aus dem Jahre 1935 entgegengehalten worden, das nur insoweit von Bedeutung ist, als es eine gemeinsame Neuerung für längsgeteilte Stecker und für längsgeteilte GerUtesteckdosen vorschlägt. Im Verletzungsprozeß ist als hier einschlägig noch die deutsche Patentschrift 702 955 überreicht worden. 3. Es folgt eine Gruppe von Patentschriften, bei denen die Schutzkontakt-Stecker zwar ein längsgeteiltes Gehäuse besitzen, ohne daß indessen die beiden Gehäuseteile einander völlig gleichen. Hierzu sind drei Patentschriften überreicht worden. Doch gehört nur die Schweizer Patentschrift 209 441, patentiert seit 1939, zu dem Stande der Technik. Hingegen handelt es sich bei den deutschen Patentschriften 819 267 und 808 964 - diese betrifft eine längsgeteilte Schnurkuppelung • nicht um vorveröffentlichte Druckschriften, sondern nur um ältere Hechte, bezüglich derer eine Identität im Sinne des § 4 Abs. 2 PatG weder geltend gemacht wird noch gegeben ist. 4. Schließlich offenbaren die DRP 635 056, patentiert seit 1935, und 655 052, patentiert seit 1936, jeweils Geriitc-stcckdosen mit Schutzkontakten (also keine Schutzkontaktstecker}, welche einerseits längsgeteilt sind und andererseits zwei völlig übereinstimmende Gehäusehälften besitzen. Bei der Schweizer Patentschrift 158 048, patentiert seit 1931, handelt es sich um eine längsgeteilte Gerätesteckdose, die aus ungleichen Hälften besteht. 5. Am nächsten kommt dem Streitpatent der Schutz-kontaktstocker der Firma Stotz-Kontakt GmbH, Mannheim-Neckarau, welcher dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgeführt worden ist. Dieser unstreitig vor dem Anmeldotag — 8 — des Streitpatents offenkundig vorbenutzte Schutzkontakt-Stecker besaß ein längsgeteiltes Gehäuse, dessen Hälften sich vollkommen glichen, und nahm daher eine Teilkombination der Merkmale 1 und 2 des Streitpatents vorweg. Bagegen war für die EnäJsitungsschiene eine andere Gestalt und Befestigung als beim Streitpatent gegeben, so daß dessen drittes Merkmal fehlte. Das dritte Erfindungsmerkmal, welches somit allein die Neuheit des Streitpatents gegenüber dem Stotz-Stecker begründet, besteht im einzelnen aus folgenden Anweisungen zu dem technischen Handeln: Es sind zv/ei Kontaktschienen zu verwenden (3a), die von außen in das Innere des Gehäuses geführt werden (3 b) und deren beide Enden dort an der Stirnseite von zwei Nocken befestigt werden, die mit den Gehäusehälften jeweils aus einem einzigen Stück bestehen (3 c). Auch für dieses dritte Kombinationsmerkmal gibt es gewisse Teil-Vorbilder im Stande; der Technik, allerdings nicht in Kombination mit den beiden Grundmerkmalen. So zeigt das DRP 547 367 (oben Gruppe 1) zwei Kontaktschienen, die von der Außenseite eines quergeteilten Steckers in das Gehäuseinnere geführt und dort in nicht näher beschriebener Weise befestigt werden. Im DRP 549 977 (oben Gruppe l) werden zwei Erdungskontakte verwendet, die von außen nach innen verlaufen und dadurch gehalten werden, daß sie mit den Zugentlastungsteilen verbunden sind und mit diesen einen zusammenhängenden, gabelförmigen Konstruktionsteil (= "Gerüst") bilden. In diese Gruppe der quergeteilten Schukostecker gehört offensichtlich auch die Zeichnung im DIN-Blatt 49441 vom November 1940, aus der sich die Abbiegung der Erdungsschienen von außen nach innen, nicht aber die Art ihrer Befestigung im Innern erkennen läßt. Endlich zeigt das Schweizer Patent 158 048 (oben Gruppe 4) bei längsgeteilter Gerätesteckdose einen einzigen Kontaktotreifen, der von außen nach innen geführt und dort an der Innenwand der einen Gehäusehälfte befestigt wird. Hieraus ergibt sich speziell im Hinblick auf das dritte Kombinationsmerkmal des Streitpatents, daß es nirgends vollständig, sondern nur in einzelnen Elementen als bekannt nachgev/iesen worden ist. Ferner ist die Frage nach der Neuheit der Gesamt-kombination des Streitpatents nunmehr abschließend - in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Nichtigkeitssenats und mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen -zu bejahen, weil nirgends die drei Kombinationsmerkmale des Streitpatents in ihrer Vereinigung, sondern nur zwei Unterkombinationen vorher bekannt gewesen sind, nämlich: beim Stotz-Stecker ist eine Kombination der Merkmale 1 , und 2 gegeben, weil er ein längsgeteiltes Gehäuse mit völlig identischen Gehäuseteilen besaß? beim Schweizer Patent 158 048 ist eine Kombination der Merkmale 1 und 3 b gegeben, weil es ein längsgeteiltes Gehäuse mit Abbiegung der Erdungsschiene von außen nach inner und Befestigung im Inneren offenbart. Fortschritt: Die technische Fortschrittlichkeit der Konstruktion des Streitpatents gegenüber jeder einzelnen der druck-schriftlich vorveröffentlichten Gestaltungen ist vom Nichtigkoitssenat nit ia .wcf entwichen zutreffender Begründung anerkannt worden. Er hat ausgeftihrt, daß vorteilhaft vor allem die feste und starre Lagerung und Ausbildung der Erdleitungsschienen sei, welche bei Steckern durch die darauf gleitenden Gegenkontaktnocken mechanisch stark beansprucht werden. Außerdem ermögliche die Befestigung gemäß den Hauptanspruch eine vorteilhafte Verkürzung der Steckerlänge, weil sie eine Verkürzung der Erdleitungsschie< nen auf das zur Kontaktgabe unbedingt notwendige Haß zulasse. Ferner werde durch die besondere Führung und Befestigung der Erdleitungsschienen sowohl eine Berührung der blanken Erdschienen mit der Hand als auch eine Durchbrechung des Steckerschutzkragens vermieden. Endlich ließen sich mit der Konstruktion nach Anspruch 1 auch die weiteren Vorteile des Anspruchs 2 (Befestigung der Erdleitungs-ochicnen durch einfaches Umbördeln der Hülsenränder) und des Anspruchs 3 (halbkreisförmige Umlegung der unteren Enden der Erdleitungsschienen in Aussparungen der Gehäusehälften) verbinden. Insoweit sind gegen die Würdigung des Nichtigkeitssenats weder von der Berufungsklägerin noch vom Sachverständigen Bedenken erhoben worden. Irrig ist allerdings die v/oitere Annahme des Nichtigkeitssenats, die Erdleitunge-ochicnen würden durch die Anbringungsart des Streitpatents gegen Korrosion., geschützt. Das trifft nach der Richtigstellung des Sachverständigen, wie nunmehr unstreitig geworden ist, tarn deswillen nicht zu, weil das Innere des Steckergehäuses nicht gegen den Zutritt von Feuchtigkeit und Dämpfen abgedichtet ist, so daß allein durch die teil-v/eioe Verlegung der Erdleitungsschienen in das Gehäuse-innere keine Herabsetzung der Korrosionsanfälligkeit erreicht v/ird. Beim Vergleich des Streitpatents mit dem Stotz-Stecker glaubte allerdings der gerichtliche Sachverständige, nach Abwägung der Vorzüge und Nachteile beider Konstruktionen keinen technischen Fortschritt für das Streitpatent mehr feststcllen zu können. Er hat diese Auffassung damit begründet, daß beide Anordnungen dem technischen Zweck genügten, ohne daß ein wesentlicher Vorteil der einen gegenüber der anderen zu erkennen sei. Das Kontaktstück im Stecker der Stotz-Kontakt GmbH habe infolge seiner massiven Ausführung eine große Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Abnutzung. Es lasse sich bequem anschließen, doch sei beim Zusammenschrauben der beiden Teile darauf zu achten, daß es richtig hineingelegt werde. Diese Schwierigkeit ergebe sich bei dem Stecker des Streitpatents nicht, weil die Kontaktschienen mit ihren Gehäusehälften fest verbunden seien. Diese seien andererseits infolge ihrer dünneren Ausführung mechanisch empfindlicher. Hingegen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend die Bedenken der Beklagten zerstreut, daß der beim Stotz-Stecker notwendige große Schlitz die Bruchgefahr erhöhe und Verkantungen beim Einlegen der Kontaktschiene begünstige; auch eine gesteigerte Gefahr von Xriech3trömen hat er nicht als gegeben angesehen. Desunge-achtct muß die Konsti'uktion des Streitpatents um deswillen als fortschrittlich anerkannt werden, weil die lose Schiene des Stotz-Steckers, v/ie der Sachverständige bestätigt hat, bei der Montage verloren werden kann. Außerdem ist es bei der Montage einfacher, mit zwei Baueinheiten, von denen die eine alle drei Anschlußschrauben in sich birgt, zu arbeiten, als mit drei Baueinheiten, bei denen die Anschlußschrauben auf mehrere verteilt sind. Diese Vereinfachung der Montage stellt einen nicht unbeachtlichen Vorteil der Konstruktion des Streitpatents dar, der auch dann nicht entfiele, wenn er, wie die Xlägerin behauptet, durch eine gewisse Verteuerung der Herstellung erkauft wäre, überdies ist die Annahme, daß die Fabrikationskosten des Steckers nach dem Stroitpatent mit Notwendigkeit höher als die Fabrikationskosten des Stotz-Steckers liegen müßten, vom Sachverständigen nicht bestätigt worden. Nach alledem kann dem Stecker nach dem Streitpatent ein gewisser technischer Fortschritt nicht streitig gemacht werden, wenngleich auch die früher bekannten Stecker, einerlei ob sie quer- oder längsgeteilt waren, jedenfalls zu dem Teil* im wesentlichen schon den praktischen Gebrauchsanforderungen genügten. Erfindungshöhe: Bei der Prüfung der Brfindungshöhe geht der Nichtigkeitssenat vor allem von der Überlegung aus, Schutzkontakt-Stecker wiesen so erhebliche Unterschiede gegenüber Schutzkontakt-Gerätesteckdosen auf, daß die Übertragung von Maßnahmen, die für die eine Gattung bekannt gewesen seien, auf die andere Gattung von vornherein nicht als naheliegend angesehen werden könne. - In diesem Ausgangspunkt kann dem Nichtigkeitssenat nicht gefolgt werden« Denn wie der Sachverständige unwidersprochen mitgetoilt hat, werden Stecker in der Regel in denselben Fabrikationsstätten wie Gerätesteckdosen hergestellt. Ebenso hat es der Sachverständige als die Regel bezeichnet, daß in diesen Fabriken ein und dieselben Personen abwechselnd mit der Herstellung sowohl von Steckern als auch von Gerätesteckdosen befaßt würden. Dieser letzteren Sachdarstellung ist die Beklagte zwar mit der Behauptung entge-gongetreten, daß zu demindest in ihrem eigenen Betriebe keine personellen Überschneidungen hinsichtlich der beiden Arbeitsgebiete gegeben seien. Der Erhebung des zu dieser Frage angebotenen Zeugenbeweises bedurfte es indessen nicht. Denn, für die Frage, aus welchem Stande der Technik ein Entwicklungsingenieur Anregungen für die Verbesserung von Schutzkontakt-Steckern entnehmen wird, kommt es nicht auf die individuelle Organisation der Fertigung bei der Beklagten an. Es kommt nicht einmal darauf an, ob allenthalben der Hann an der V7crkbank gleichzeitig mit Steckern und mit Gerätesteckdosen zu tun haben wird. Entscheidend ist vielmehr, dag Konstrukteure und Entwicklungsingenieure auf diesem Gebiet des Elektro-Zubehörs Erfahrungen, die bei Gerätesteckdosen gemacht worden sind, bei den in Verbindung mit solchen Steckdosen benutzten Steckern angesichts der zweckbedingten Zusammengehörigkeit der beiden Vorrichtungen nicht außer acht lassen können. Es ist durchaus glaubhaft, daß, wie der gerichtliche Sachverständige bemerkt hat, Konstrukteure und Ingenieure auf diesem Gebiet beide Gerätschaften zu bearbeiten pflegen und nicht nach Sparten getrennt sind. Demnach sind die entgegengehaltenen Druckschriften, welche Gerätesteckdosen betreffen, durchaus bei der Entscheidung der Streitfrage, ob die Kombination der drei Merkmale des Streitpatents naheliegend war oder ob sie eine über das Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehende Erfinder-leis tung erforderte, zu berücksichtigen. Die Merkmale der längsgeteilten Gerätesteckdosen, welche in den DBP 635 056 und 655 052 sowie im Schweizer Patent 158 048 beschrieben worden sind, standen also dem Erfinder des Streitpatents nach der gesetzlichen Fiktion des § 2 PatG als verwertbare Vorbilder zur Verfügung. Dabei kommt es weiterhin nicht darauf an, ob es einfach oder kompliziert gewesen wäre, eine einzige dieser Vorveröffentlichungen durch verschiedenartige Maßnahmen so weiter-zuentv/iekeln, daß schließlich die Konstruktion des Streitpatents daraus wurde. Vielmehr müssen alle Entgegenhaltungen miteinander, einschließlich der quergeteilten Schutzkontaktstecker und des Stotz-Steckers, als der technische Erfahrungsschatz berücksichtigt werden, welcher dem mit normaler Kombinationsgabe ausgestatteten Fachmann für die Lösung der ihm gestellten Konstruktionsaufgabe zur freien Auswertung zu Gebote stand. Es ist irrig, wenn die Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, es habe femgelegen, die Führung der Kontaktschionen von außen nach innen, wie sie etwa im DRP 549 977 gezeigt worden ist, von dem dort behandelten quergeteilten Stecker auf einen Stecker mit Längsteilung zu übertragen. Vielmehr war beim Übergang vom quer- zu dem längsgeteilten Stecker eine Anlehnung an die bekannten Ausführungen beinahe zwingend dadurch geboten, daß von 1940 bis 1954 aus Sicherheitsgründen die Anbringung einer Wulst am Rande des Oberteils vorgeschrieben war (vgl. DIN 49441). Diese Wulst durfte auch beim längsgeteilten Gehäuse nicht fehlen, so.. daß zwangsläufig die beiden Erdungsschienen nur an dem Unterteil, d.h. bis zur Wulst hin, an der Außenseite des Gehäuses verlaufen durften. Um diese Sicherheitsanforderung zu erfüllen, konnte der Konstrukteur von Elektro-Installations-matcrial auf mehrere Anregungen aus dem Stande der Technik zurückgreifen: die erste Anweisung, die Erdungsschienen unterhalb der Quer-wulst von außen nach innen abzubiegen, entnahm er dem DRP 549 977 sowie dem DIN-Blatt 49 441; die zweite Anweisung, die abgewinkelten Erdungsschienen im Inneren des Gehäuses an der Innenseite der zugehörigen Gehäusehälfte zu befestigen, entnahm er der Schweizer Patentschrift 158 048; die letzte Anweisung über die Art der Befestigung (Nocken, uingebürdelte Hülse) entnahm er der Patentschrift 635 056. Eine derartige mosaikartige Zusammenstellung vorteilhafter Einzelmerkmale aus dem bekannten Stande der Technik stellt an das Können des Durchschnittskonstrukteurs keineswegs übertriebene Anforderungen. Auch kann demgegenüber nicht eingewendet werden, das eigentliche Verdienst des Erfinders habe in einer glücklichen Auswahl unter verschiedenen Möglichkeiten bestanden. Denn die Beklagte hat weder darzutun vermocht, daß andere Ausgestaltungen damals ebenso nahe oder näher gelegen hätten, noch daß der Zugang zu der besonderen Lösung des Streitpatents etwa durch ein technisches Vorurteil erschwert gewesen wäre. Endlich kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß es immerhin bis zu dem Jahre 1950 gedauert hat, bis die wirtschaftlich so erfolgreiche Konstruktion des Streitpatents auf dem Markte erschienen ist. Zwar kann auf einem viel bearbeiteten Gebiet aus dem Umstande, daß es trotz vielfacher Lösungsversuche längere Zeit nicht gelungen ist, die besonders vorteilhafte Lösung zu finden, obschon das Bedürfnis dafür seit langem bestand, ein Schluß in der Richtung gezogen werden, daß die neue Lösung sich nicht jedem Fachmann von selber aufgedrängt hat. Solche Erwägungen können indessen nicht im Hinblick auf das Streitpatent angestellt werden. Denn einerseits waren Krieg und Nachkriegszeit weder der breiteren Einbürgerung noch der technischen Vervollkommnung der Schutzkontaktstecker förderlich. Zum anderen hat die Beklagte nicht bestritten, daß mit Rücksicht auf das Bestehen der Schuko-Gemeinschaft die eigentlichen Bestrebungen, zu Neuentwicklungen zu gelangen, erst nach dem Ablauf des Grundpatents für Schutzkontaktverbindungen (1948) einsetzen konnten und einsetzten. Der Senat trägt unter diesen Umständen kein Bedenken, sich der reiflich erwogenen und überzeugend begründeten Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen anzuschließen, daß es keiner überdurchschnittlichen und damit erfinderischen Leistung bedurfte, die technische Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents zu finden, sondern daß dazu das Können und Fachwissen eines Durchschnittsfachmanns ausreichte. Demnach kann ein Patent mit den bloßen Merkmalen des bisherigen Anspruchs 1 keinen Bestand haben. Hilfaanträge: Die Beklagte hat vorsorglich zwei Hilfsanträge gestellt, mit denen sie die Aufrechterhaltung des Streitpatents wenigstens in der Weise begehrt, daß entweder die Merkmale der Ansprüche 1 und 2, oder äußerstenfalls sämtliche Merkmale der Ansprüche 1, 2 und 3 zu einem einzigen Anspruch vereinigt werden. Anspruch 2 des Streitpatents vereinigt in sich zwei technische lehren, indem er vorschreibt, daß die Befestigung der Enden beider Erdleitungsschienen an den Gehäusenocken mittels Hülsen erfolgen soll, die durch die Nocken und durch Ausnehmungen in den Erdleitungsschienen hindurchgeführt werden und deren vorderer Rand dann umgebördelt wird. Berner wird freigestellt, durch den umgelegten Rand der einen Hülse gleichzeitig auch den die Zugentlastungs-schiene tragenden Steg fest mit dem oberen Ende der einen Erdleitungsschiene zu verbinden. Die Befestigung der Erdleitungsschienen an den Nockenhülsen durch Umbördelung der Hülsenenden ist jedoch bereits von Nichtigkeitssenat zutreffend als bekannt bezeichnet worden. Denn im DB? 635 056 wird eine Befestigung der Schutzkontaktstücke 18 an der Außenwand der Gehäusehälften mittels Rohrnieten (welche zugleich in Vorwegnahme des Anspruchs 4 des Streitpatents die Befestigungsschraube 19 aufnehmen; vgl. S. 2 Z. 45-51 der Beschreibung) vorgeschrieben. Ebenso ist die Schaffung einer festen Verbindung zwischen Erdleitungsschienen und Zugentlastungsschelle bereits in DR? 549 977 (vgl. Big. 10 - 13) vorgeschlagen worden. Mit Recht hat der gerichtliche Sachverständige der Anwendung der bekannten Befestigung der Erdleitungsschienen auf einen Stecker nach Art des Streitpatents keine Erfin- -17- dungseigenschaft zugebilligt. Denn durch Übernahme eines oder mehrerer weiterer Konstruktionselemente, die ihrerseits nicht mehr neu sind, hätte eine schöpferische Leistung nur dann erbracht werden können, v/enn dabei besondere Schwierigkeiten oder fachmännische Bedenken zu überwinden gewesen wären. Dafür hat die Beklagte aber Hinreichendes nicht vorgebracht . Aus dem gleichen Grunde ändert sich auch dann nichts an der Beurteilung der Erfindungshöhe, wenn entsprechend dem zweiten Hilfsantrag auch noch das woitere Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 3 in den Hauptanspruch mit aufge-nommen wird. Denn der Gedanke des Anspruchs 3> die freien Enden der Erdleitungsschienen dadurch festzulegen, daß sie halbkreisförmig um nockenförmige Erhöhungen herumgeschlungen werden, die an:der unteren Stirnseite der Gehäusehälften angeordnet sind, war bereits in DRP 655 052 verwirklicht (vgl. Pig. 1 und 3). Der einzige Unterschied gegenüber dieser vorbekannten Befestigung besteht darin, daß es sich dort um die bewegliche Verankerung eines federnden, beim Streitpatent aber um die starre Lagerung eines unnachgiebigen Schie-nenendes handelt. Der Zweck der bekannten Umbördelung der Enden der Erd3.eitungsschienen ist aber der gleiche v/ie beim Streitpatont, sö daß dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen in ihrer übereinstimmenden Würdigung beizupflichten ist, daß dieses Merkmal für sich betrachtet nicht mehr neu war. Hinsichtlich der Häufung mit den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 gilt dasselbe, was bereits oben zu dem ersten Hilfsantrag ausgeführt worden ist. Die Beklagte hat jedenfalls nicht vortragen können, weshalb die Vereinigung von 5 oder 6 bekannten Merkmalen in ihrer Gesamtkon- struktion schwieriger oder verdienstvoller als die bloße Kombination der drei im wesentliehen bekannten Merkmale des bisherigen Anspruchs 1 gewesen sein könnte. Demnach war das angegriffene Patent mit allen seinen Ansprüchen ersatzlos zu vernichten. Die Kosten des Verfahrens waren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagten aufzuerlegen. Dr. Nastelski Spreng Löscher Spengler Mösl