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BGH · la ZR 20/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 20/63

im Fahrgestellrahmen elastisch gelagerten Hilfs-rahmen, dadurch gekennzeichnet, daß das Triebrad am Hilfsrahmen mit Hilfe einer Sohwinge angelenkt ist, die eich gegen den Fahrzeugoberbau oder den Hilfsrahmen federnd abstützt. 2. Motorroller nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Hilfsrahmen mit Hilfe von Guinmikör-pern am Hauptrahmen gelagert ist. 3. Motorroller nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dafi der Triebwerkshilfarahmen (13) mit dem Fahrzeugoberbau (1, 2) durch eine Dreipunktaufhängung vereinigt ist, deren vorderer Lagerpunkt (25) dicht hinter bzw. 5. Motorroller nach den Ansprüchen 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die AuspuffT und Schalldämpferanlage des Motors mit dem Hilfsrahmen (13) zu einem starren Gebilde vereinigt ist. Zur Begründung dieser Behauptungen hat die Klägerin eine Reihe von Patentschriften vorgelegt und sich auf Vorveröffentliohungen im Schrifttum bezogen. Hilfsweise hat sie • weiter beantragt, dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 folgenden Zusatz zu geben: rtund der Hilfsrahmen mit Hilfe von 3 Gummikörpern am Hauptrahmen gelagert ist, die eine Breipunktaufhängung ergeben". Ber 2« Nichtigkeitssenat des Beutschen Patentamts hat dem Antrag der Klägerin entsprochen und hat demgemäß das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche 1 bis 3 gestrichen wurden. Er ist jedoch zu der Auffassung ge-, langt, daß bei Berücksichtigung des weiten Standes der Technik, wie er im Anmeldezeitpunkt für einspurige und zweispurige Fahrzeuge gegeben gewesen sei, weder ein patentbegründender Fortschritt noch ausreichende Erfindungshöhe zu bejahen seien. im Fahrgestellrahmen elastisch gelagerten Hilfsrahmen» dadurch gekennzeichnet» daß das Triebrad am Hilfsrahmen mit Hilfe einer Schwinge angelenkt ist» die sich gegen den Fahrzeugoberbau oder den Hilfsrahmen federnd abstiitzt» und daß der Hilfsrahmen ausschließlich mit Hilfe von 3 Gummikörpern am Hauptrahmen gelagert ist* Außerdem bezieht sie sich auf eine Veröffentlichung in der Zeitschrift "Auto Italians" vom 6* Februar 1954 und auf eine von der Firma ISO in Mailand veröffentlichte Werbeschrift vom 15.1*1954, die die Konstruktion des Kabinenrollers "Isetta" betreffen* Die Klägerin macht in der Berufungsinstanz schließlich noch geltend, dem Streitpatent komme nicht die Priorität des Anmeldetages» sondern nur die des 23. Pies* Beschreibungsstellen geben indessen die technische Aufgabe des Streitpatentes nur unvollständig wieder« Pies erklärt sich daraus, daß mit dem im Laufe des Erteilungsverfahrens geänderten Hauptanspruch auch die Patentbeschreibung Ergänzungen erfahren hat, die Einleitung der Patentbeschreibung (S. spruchs hatte die Anmelderin Schutz begehrt für die Lagerung des gesamten Triebwerks, einschließlich des Radantriebes und der Hinterradaufhängung, an einem Hilfsrahmen, der mit dem Fahrzeugoberbau bzw. mit dem eigentlichen Fahrgestellrahmen ausschließlich über elastisch nachgiebige Dämpfungsmittel, vorzugsweise Gummimetallbauteile, vereinigt sein sollte (vgl, ErtA Bl, 11), Demgegenüber hatte die Prüfstelle des Deutschen Patentamtes in Prüfungsbescheiden vom 26, Oktober 1954, 17. November 1955 findet sich darüber hinaus der Hinweis, daß "die offenbarte gelenkige und federnde Anordnung der Radschwinge am Hilfsrahmen bisher nicht als bekannt nachge-wiesen” sei. Im weiteren Verlauf des Brteilungsverfahrens hat sich die Anmelderin dann mit dem von der Prüfstelle im Prüfungsbescheid vom 25. Pas Triebrad sei bei den bekannten Vorschlägen, so heißt es in der Beschreibung, ungefedert am Hilfsrahmen gelagert, dessen elastische Lagerung am Fahrzeugoberbau auch die Fahrbahnstöße abfangen solle. Bei elastischer Ausführung der vorderen lagereteilen des Hilfsrahmens, z.B. mittels Gummikörpern, wie sie ein anderer bekannter Vorschlag vorsehe, könnten dagegen mit Rücksicht auf die Hadführung nur sehr kurze, harte Schraubenfedern zu dem Abfangen der Radstöße verwendet werden. Pie Aufgabe des Streitpatents besteht mithin darin, bei Verwendung eines das Triebwerk und das Triebrad aufnehnen-den Hilfsrahmens die Konstruktion so zu gestalten, daß nicht nur die TriebwerksSchwingungen, sondern auch die auf das Triebrad wirkenden Fahrbahnstöße vom Fahrzeugoberbau und damit auch vom Lenker ferngehalten werden. 2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der Beschreibung und im Anspruch 1 vorgeschlagen, den Hilfsrahmen am Fahrzeugoberbau elastisch zu lagern* Piese Lagerung soll vorzugsweise mittels entsprechend ausgelegter Gummikörper erfolgen. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, das kenn* zeichnende Merkmal des Streitpatentes, daß das Triebrad am Hilfsrahmen mit Hilfe einer Schwinge angelenkt ist, die sich gegen den Fahrzeugoberbau oder den Hilfsrahmen federnd ab-atützt, sei nicht in der ursprünglichen Anmeldung vom 24* März 1954, sondern erstmals in der Eingabe der Anmolderin vom 23. Eine Patentanmeldung kann nach der auch vom erkennenden Senat vertretenen herrschenden Hechtsauffassung nur insoweit die Priorität des ersten Eingangs der Anmeldung erhalten, al* in deren Unterlagen die in Anspruch genommenen Erfindungsmerkmale für den Durchschnittsfachmann erkennbar enthalten sind (BGH GRUR 1953, 120, 121* Urteil des Ersten Zivilsenats vom 30. Ist dies der Fall, dann können gemäß § 26 Abs. 5 PatG ohne Schaden für die Prioritätsrechte jedenfalls bis zu dem Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung solche Ergänzungen und Berichtigungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben erfolgen, die den Gegenstand der Anmeldung nicht verändern (RGZ 146, 79, 82* Urteile des Ersten Zivilsenats vom 7. Die entsprechende Stelle der Beschreibung ist unverändert in die Patentschrift übergegangen und findet sich auf Seite 2 Zeilen 110 bis 121 im Rahmen der Beschreibung des Ausführungsbeispiels. Beschreibungsstelle konnte der Durchschnittsfachmann den Vorschlag entnehmen, die Schwinge gelenkig auf dem Hilfe-rahmen zu lagern und eie federnd abzustützen. Die Auffassung, daß die gelenkige und federnde Anordnung der Radschv/inge offenbart sei, hat denn auch der Prüfer in seinem Prüfungsbescheid vom 17. Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 trägt die Antriebsmaschine c einen Schwingarm f, an dessen freiem Ende das Iaufrad k angeordnet ist, wobei zwischen dem Schwingarm f und dem Fahrzeugrahmen d (Rahmenbügel) eine Federung n - im Beispiel der Zeichnung eine Schraubenfeder - eingeschaltet ist. Schreibung und Zeichnung ergibt sich weiter, daß die Antriebsmaschine c ein Anschlußstück b trägt, an dem der Fahrzeugrahmen a und der als Bügel ausgebildete Rahmenteil d starr befestigt sind. Der Schwingarm f, der als Gehäuse ausgebildet ist, in dem die Kupplung h und das Getriebe i angeordnet sind, ist auf der Antriebswelle e durch an sich bekannte Mittel gelenkig gelagert (Beschreibung S« 2 Z, 52/55). Der Erfindungsgegenstand nach dieser Patentschrift weist sonach eine Schwinge auf, die an der Antriebsmaschine gelenkig gelagert und federnd gegen den Föhrzeugrahmenteil, d.h. den Föhrzeugoberbau abgestützt ist. Sie zeigt einen das Triebwerk und das Triebrad tragenden Hilfsrahmen, der am Fahrzeugoberbau des Motorrollers elastisch ge- V lagert ist. 32 ff) soll mit den Doppelfederanordnungen 29/30 im besonderen erreicht werden, daß eich das hintere Ende des Hilfsrahmens 22 relativ zu dem Hauptrahmen 21 auf- und abbewegen kann, so daß die Fahrbahnstöße auf ein Minimum verringert werden. Der Rahmen 17 ist vorne%£rmittels den Drehachsen 24 an den lagern 39, die auf dem Fahrzeugoberbau 9 (auch als Trittbrett bezeichnet) befestigt sind, drehbar gelagert. lichen Eolleraufbau, der den Fahrersitz trägt, federnd abgestützt, Der Hilfsrabmen ist also bei dieser Vorveröffentlichung vorne an einer nicht gefederten Drehachse des Fahrzeugoberbaues gehalten und hinten durch eine Feder gegenüber dem Fahrzeugoberbau abgestützt. 5. Bei dem Erfindungsgegenstand der französiachen Patentschrift 512 747 ruht der Motor 5 mit dem Getriebe und das Triebrad 7 eines Zweiradfahrzeuges starr auf einem Hilfe-rahmen 4’. Am hinteren Ende ist der Hilfsrahmen 4* mit dem Fahrzeugoberbau 1\ über Blattfedern elastisch abgestützt. 4 - 11 ergebe sich, daß der Erfinder zur Wahl gestellt habe, auch die Verbindung bei 8* und damit sämtliche Befestigungsstellen elastisch mit dem Fahrzeugoberbau zu verbinden. per Hinweis in den Zeilen 9 bis 12 bezieht sich jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, nur auf die elastische Verbindung am hinteren Ende des Hilfsrahmens 4* und nicht auf die Verbindung bei 8*. Auch der Erfindungsgegenstand dieser Vorveröffentlichung weist sonach, ebenso wie die vorher erörterte USA-Patentschrift 2 589 193, einen Triebwerk und Triebrad tragenden Hilfsrahmen auf« Hach dem in der Zeichnung dargestellten Ausführungsbeispiel ist dieser Hilfsrahmen am hinteren Ende vermittels einer Aus der bereits erwähnten Beschreibungsstelle ergibt sich aber, daß der Erfinder auch andere Mittel für die elastische Lagerung vorgesehen hat, Die Anlenkung des Hinterrades am Hilfsrahaen mittels einer Schwinge wird jedoch nicht gelehrt, Es findet ein Hilfsrahmen 3 Anwendung, auf dem der Motor mit den sonstigen Teilen des Antriebsaggregates fest aufgebaut ist. In der österreichischen Patentschrift 147 843 wird in erster Linie die Verwendung eines Hilfsrahmens gelehrt, auf dem Motor» Achsgetriebeblock und Wechselgetriebe gelagert sind. Dieser Hilfsrahmen 1 wird an den beiden Stellen 9 am Fahrzeugoberbau auf Trägern 10 gelagert und steht außerdem an der Stelle 11 mit einem Querträger bzw. Die Einschaltung von elastischen Zwischenlagern zwischen dem Hilfsrahmen und dem Hauptrahmen, durch die etwaige Erschütterungen des Hilfsrahmens aufgenommen werden sollen, ist dabei ausdrücklich vorgesehen (Beschreibung S. Hier ist also - ohne Verwendung eines Hilfsrahmens - die Triebwerkseinheit Über elastische Gummielemente mit dem Oberbau verbunden. Aus dieser Abbildung ergibt sich, daß die Hinterachse durch eine Teleskopfeder 13 federnd gegen den Fahrzeugoberbau abgestützt ist. Es fehlt eine gelenkige Verbindung des Antriebsrades mit dem Motor, Auch weist diese Entgegenhaltung« die überdies ein Mehrspurfahrzeug betrifft, keinen besonderen Hilfsrahmen auf.11. Die deutsche Patentschrift 409 521 aus dem Jahre 192$ hat nach der Überschrift die Anordnung eines den Motor tragenden Schwingrahmens für Kraftfahrzeuge zu dem Gegenstand. In der Beschreibungseinleitung ist darauf hingewiesen, daß die Anordnung von Schwingrshmen, die den Motor nebst Zubehörteilen tragen und gegenüber dem Wagenkasten abgeledert^.sind,' Da die KombinationsWirkung der im Anspruch 1 des Streitpatente zusammengefaßten Merkmale bei mehrspurigen Fahrzeugen bereits bekannt gewesen sei» ergäben sich, so meint der Bfichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung, in dieser Beziehung auch dann keine anderen Verhältnisse, wenn diese Kombination von Merkmalen bei einspurigen Fahrzeugen angewendet werde. Demgegenüber macht die Beklagte mit Hecht geltend, daß bei der Prüfung des technischen Fortschrittes am Stande der Technik nur die Vorveröffentlichungen hätten berücksichtigt werden dürfen, bei denen es sich um Einspurfahrzeuge handele. Gegenüber den hiernach verbleibenden Entgegenhaltungen iBt der technische Fortschritt des Streitpatentes schon deshalb gegeben, weil keine dieser Entgegenhaltungen zwei getrennte Schwingungssystems zeigt und aus diesem Grunde keine von ihnen, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, in gleichem Maße zu einer getrennten Eliminierung der Triebwerks- und der Triebradschwingungen gelangt, wie dies beim Streitpatent der Fall ist. Im Anspruch 1 des Streitpatentes wird, wie früher dargelegt, gelehrt, den Hilf&rahmen im Fahrzeugoberbau elastisch zu lagern und das Triebrad durch eine am Hilfsrahmen angelenkti Schwinge federnd gegen den Fahrzeugoberbau oder den Hilfsrahaei abzustützen. Aus den Erörterungen zur Frage der Neuheit ergibt sich nun aber, daß im Anmeldezeitpunkt des Streitpatentes bei Einspurfahrzeugen einerseits ein am Fahrzeugoberbau elastisch aufgehängter Hilfsrahmen durch die USA-Patentschrift 2 275 050 bekannt war und daß andererseits die deutsche Patentschrift 822 212 gelehrt hatte, das Triebrad an einer gesonderten, am Fahrzeugoberbau federnd abgestützten Schwinge anzulenken. Diese Einzelmerkmale in einer Kombination zusammenzufassen und damit eine besondere Wirkung, nämlich die Trennung der elastischen und federnden Aufnahme der vom Motoraggregat ausgehenden Vibrationen und der auf das Triebrad von der Fahrbahn einwirkenden Kräfte herbeizuführen, war allerdings, wie der Beklagten zuzugeben ist, durch die Motorroller bzw. Eine separate Aufnahme ergab sich zwar, worauf auch der Nichtigkeitssenat hingewiesen hat, in gewissei Umfange durch die Anordnung nach der USA-Patentschrift 2 275 050, weil bei dieser Vorrichtung Gummipuffer (24) in der Nähe der Antriebsanlage deren Vibrationen aufnehmen und Doppel federanordnungen (29/30) am anderen Ende die von der Fahrbahn ausgehenden Stöße abfedern. Unter diesen Umständen lag es, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausgeführt hat, für den Durchschnittsfachmann nahe, die Triebwerkseinheit eines Motorrollers auf einem elastisch gegen den Fahrzeugoberbau abgestützten Hilfsrahmen zu lagern und gleichzeitig, v/ie aus der einen Motorroller betreffenden deutschen Patentschrift 822 212 bekannt war, eine das Triebrad aufnehmende Schwinge gelenkig am Hilfsrahmen anzuordnen und diese Schwinge gesondert am Kraftfahrzeugoberbau oder auch am Hilfsrahmen federnd abzustützen und damit den aus dem Kraftwagenbau bekannten Gedanken der getrennten Eliminierung bei dem Einspurfahrzeug zu verwirklichen. Die Einepurfahrzeuge und Mehrspurfahrzeuge betreffenden Gebiete stehen sich zu demindest so nahe, daß von dem Durchschnittsfachmann, der sich mit den Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiete der Rollerfahrzeuge befaßt, erwartet werden muß, daß er bei der Suche nach einer Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe die Entwicklung auf dem Nachbargebiet berücksichtigt. Der Senat verkennt nicht, daß bei der Konstruktion von Einspurfahrzeugen Besonderheiten zu beachten sind und konstruktive Anordnungen vom einen Gebiet nicht unbesehen auf das andere Gebiet Übertrages werden können. Dem auf dem Gebiet der Einspurfahrzeuge tätigen Konstrukteur sind jedoch, wie in der angefochtenen Entscheidung mit Recht ausgeführt ist, die gemeinsamen und unterschiedlichen Eigenschaften beider Fahrzeuggattungen zur Genüge bekannt. Unter diesen Umständen erforderte es keine erfinderischen Überlegungen, zusätzlich zu der z.B. durch die USA-Fatentschrift 2 275 050 vorbekannten elastischen Lagerung des Hilfsrahmens eine am Hilfsrshmen angelenkte und am Fahrzeugoberbau federnd abgestützte Schwinge zu verwenden. Eine solche der allgemeinen Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatentes entsprechende Ausbildung stellte auch nichts technisch Ungewöhnliches dar, denn durch die Anlenkung einer Schwinge an einem nach dem Vorschlag der USA-Fatentschrift 2 275 050 in der dort gezeigten Weise elastisch gelagerten Hilfsrahmen werden, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine zusätzlichen Freiheits-grade geschaffen. Der Senat vermag nach alledem in Übereinstimmung mit den Nichtigkeitssenat dem Anspruch 1 des Streitpatentes die erforderliche Erfindungshöhe nicht zuzubilligen. V. Rer Anspruch, den die Beklagte mit ihrem Hilfsantrag verfolgt, unterscheidet sich von dem ursprünglichen Anspruch 1 des Streitpatentes nur dadurch, daß für eine besondere Art der elastischen Lagerung des Hilfsrahmens Schutz begehrt wird. Der Durchschnittsfachmann konnte, wie oben unter Ziffer IV dargelegt, ohne erfinderische Überlegung zu einer konstruktiven Anordnung gelangen, bei der zu dem Zwecke der separaten Aufnahme der TriebwerksSchwingungen und der von der Fahrbahn auf das Antriebsrad einwirkenden Kräfte ein nach der USA-Patentschrift 2 275 050 elastisch gelagerter Hilfsrahmen und eine nach der deutschen Patentschrift 822 212 am Hilfsrahmen angelenkte und am Fahrzeugoberbau federnd abgestutzte Schwinge verwendet wird. Auf dem Gebiet der Einspurfahrzeuge gab die Anregung, das Motoraggregat ausschließlich über Gummikörper zu lagern, zudem immerhin die italienische Patentschrift 488 329, mögen auch, was unter den Parteien streitig ist, die in jener Patentschrift empfohlenen Silentblocks nicht so vielseitig elastisch sein wie andere Gummimetallkörper. Schließlich war dem Durchschnittsfachmann die Verwendung von Gummikörpern für alle Absatzstellen des Hilfsrahmens gegenüber dem Fahrzeugoberbau - und zwar vornehm- Die Beklagte macht nun allerdings unter Hinweis auf verschiedene - vorwiegend nach dem Anmeldetage liegende -Veröffentlichungen, insbesondere Zeitsohriftenaufsätze, geltem der Übernahme der aus dem Mehrspurfahrzeugbau bekannten Lagerung des Hilf8rahmens ausschließlich über Gummikörper habe im Bereich des Zweiradbaues ein Vorurteil entgegengestanden. Der Erfinder des Streitpatents hat in Wirklichkeit kein Vorurteil überwunden, sondern nur dem bei Einspurfahrzeugen in besonderem Maße sich stellenden Problem der Seitenstabilität durch Maßnahmen, die das Können des Durchschnittsfachmanns nicht Übersteigen, im Kähmen der gegebenen Möglichkeiten Rechnung getragen. Dafür, daß seit langem ein dringendes Bedürfnis für eine Lösung im Sinne des Streitpatentes bestand, konnte die Beklagte nichts Hinreichendes dartun« Der gerichtliche Sachverständige, auf den sich die Beklagte berufen hat, hat Wenn die Beklagte aus dem Patent Kr. 822 212 schließen zu können meint, die Klägerin habe es bei Anmeldung dieses Patents, also im Jahre 1950, noch hicht gewagt, den Antriebsblock unmittelbar oder mittels eines Zwischenrahmens am Fahrzeugoberbau allenthalben über Gummikörper zu lagern, so ist das nicht zwingend. Bei dei Erfindungsgegenstand des Patents Kr. 822 212 sollte es sich nach der Behauptung der Klägerin um eine*- Konstruktion einfacher Art handeln, bei der man eine elastische Lagerung des Motors - auch aus Sparsamkeitsgründen - nicht für nötig gehalten hat. Aus dem Bargelegten ergibt sich, daß mit dem Hauptanspruch auch die weiter angegriffenen Tfnteransprüche 2 und 3 keinen Bestand haben können, Biese ITnteransprüche offenbaren, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend festgeeteilt hat, keinen selbständ igen Erfindungsgedanken•

Zitierte Normen: § 1 PatG
TriebradBeschreibungelastischAnspruchSchwingePatentschriftKlägerinFahrzeugoberbauHilfsrahmen

Volltext der Entscheidung

2543 001
B
la ZR 20/63
Verkündet am 28, November 1963 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Ges chäftsstelle

Im Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma
 Aktiengesellschaft,
Beklagte und Berufungsklägerin,
- vertreten durch: Rechtsanwalt Br.
Patentanwälte Br. in
 und
und Bipl.~Xng;
die Firma Ernst Hi
 gegen
Aktiengesellschaft, $i Hiflfc-$tra&e,
Klägerin und Berufungsbeklagte, - vertreten durch: Rechtsanwalt Br.	in
 hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Spreng,
 Br. Löscher, Claöen und Schneider
 für Recht erkannt:
. i

1 t p if
 Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Beutechen Patentamts vom 15. Bezember i959 wird auf Kosten der Beklagten zurüokgewiesen«
i
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Pie Beklagte ist Inhaberin des am 24. Mai 1954 angemelde-ten Deutschen Bundespatentes Mt. 962 578. Pie Patentansprüche lautenj
• 1. Motorroller mit einem das Triebwerk und das
 Triebrad tragenden, im Bahrzeugoberbau bzw. im Fahrgestellrahmen elastisch gelagerten Hilfs-rahmen, dadurch gekennzeichnet, daß das Triebrad am Hilfsrahmen mit Hilfe einer Sohwinge angelenkt ist, die eich gegen den Fahrzeugoberbau oder den Hilfsrahmen federnd abstützt.
2.	Motorroller nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Hilfsrahmen mit Hilfe von Guinmikör-pern am Hauptrahmen gelagert ist.
3.	Motorroller nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dafi der Triebwerkshilfarahmen (13) mit dem Fahrzeugoberbau (1, 2) durch eine Dreipunktaufhängung vereinigt ist, deren vorderer Lagerpunkt (25) dicht hinter bzw. in Höhe des Vorderrades (6) liegt, d.h. möglichst weit nach vorn verlegt ist, während die beiden hinteren lagerpunkte (26, 27) mit größtmöglichem Abstand voneinander dicht vor bzw. in Höhe des Hinterrades liegen, d.h. möglichst weit nach hinten und außen verlegt sind.
4.	Motorroller nach den Ansprüchen 1 bis 3» dadurch gekennzeichnet, daß der Federweg der elastischen lagerkörper durch starre Anschläge begrenzt ist.
5.	Motorroller nach den Ansprüchen 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die AuspuffT und Schalldämpferanlage des Motors mit dem Hilfsrahmen (13) zu einem starren Gebilde vereinigt ist.
6.	Motorroller nach den Ansprüchen 1 bis 5, dadurch . gekennzeichnet, daß der Hilfsrahmen (13/ selbst
 bzw. Teile desselben zur Auspuffanlage des Motors gehören.
Die Klägerin hat gemäß §§ 37, 15 Abs. 1 Hr. 1 PatG beantragt, die Ansprüche 1 bis 3 des Patentes der Beklagten für nichtig zu erklären. Sie hat behauptet, das Streitpatent
 
oei weder neu noch fortschrittlich noch stelle es eine erfinderische Leistung dar. Zur Begründung dieser Behauptungen hat die Klägerin eine Reihe von Patentschriften vorgelegt und sich auf Vorveröffentliohungen im Schrifttum bezogen.
Die Beklagte hat dem Vorbringen der Klägerin widersprochen und Klagabv/eisung beantragt. Hilfsweise hat sie • weiter beantragt, dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 folgenden Zusatz zu geben: rtund der Hilfsrahmen mit Hilfe von 3 Gummikörpern am Hauptrahmen gelagert ist, die eine Breipunktaufhängung ergeben".
Ber 2« Nichtigkeitssenat des Beutschen Patentamts hat dem Antrag der Klägerin entsprochen und hat demgemäß das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche 1 bis 3 gestrichen wurden.
In der Begründung seiner Entscheidung hat der Nichtigkeitssenat zwar die Neuheit der im Oberbegriff und im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 zusammengefaßten Merkmalskombination gegenüber den die Gattung Motorroller behandelnde]! Druckschriften bejaht. Er ist jedoch zu der Auffassung ge-, langt, daß bei Berücksichtigung des weiten Standes der Technik, wie er im Anmeldezeitpunkt für einspurige und zweispurige Fahrzeuge gegeben gewesen sei, weder ein patentbegründender Fortschritt noch ausreichende Erfindungshöhe zu bejahen seien. Erfinderischen Gehalt billigt der Nichtigkeitssenat schließlich auch nicht den Unteransprüchen 2 und 3 zu, und zwar weder für sich allein noch in Kombination mit den Merkmalen der vorhergehenden Ansprüche.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragt, die ange-fochtene Entscheidung aufzuheben und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, unter Zusammen-
 
fassung der Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents den Anspruch 1 folgende Fassung zu geben:
Motorroller mit einem das Triebwerk und dae Triebrad tragenden» im Fahrzeugoberbau bzw. im Fahrgestellrahmen elastisch gelagerten Hilfsrahmen» dadurch gekennzeichnet» daß das Triebrad am Hilfsrahmen mit Hilfe einer Schwinge angelenkt ist» die sich gegen den Fahrzeugoberbau oder den Hilfsrahmen federnd abstiitzt» und daß der Hilfsrahmen ausschließlich mit Hilfe von 3 Gummikörpern am Hauptrahmen gelagert ist*
Die Klägerin beantragt» die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich in der Berufungsinstanz auf folgende Druckschriften: Deutsche Bundespatentschriften 409 521, 822 212, 875 173, 898 850, 887 741; französische Patentschrift 512 747; ÜSA-Patentschriften 1 948 744, 2 275 050, 2 589 793; österreichische Patentschrift 147 843; schweizerische Patentschrift 172 910; italienische Patentschriften 488 329,
461 448. Außerdem bezieht sie sich auf eine Veröffentlichung in der Zeitschrift "Auto Italians" vom 6* Februar 1954 und auf eine von der Firma ISO in Mailand veröffentlichte Werbeschrift vom 15.1*1954, die die Konstruktion des Kabinenrollers "Isetta" betreffen* Die Klägerin macht in der Berufungsinstanz schließlich noch geltend, dem Streitpatent komme nicht die Priorität des Anmeldetages» sondern nur die des 23. Januar 1956 zu. Hiervon ausgehend beruft sich die Klägerin auf nach dem Anmeldetag und vor dem 23. Januar 1956 liegende angebliche Vorbenutzungen und Veröffentlichungen .
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr.-Ing.	eingeholt.	Der	Sachverständige
 hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
 
Die Klägerin hat zu dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ein Privatgutachten von Prof. Pr.-Ing, Ko0^^,	vorgelegt.	Außerdem	hat	sie	eine	keim
 Lehrstuhl für ortsfeste Kolbenmaschinen der technischen Hochschule Stuttgart, Prof« Pr.-Ing.	erstellte	Ausar-
beitung ,,Schwingungsuntersuchungen,, zu den Akten gegeben.
Beide Streitteile haben eine Heihe von Auszügen aus Fachblättern sowie Zeichnungen, Potos und sonstiges Informations- und Anschauungsmaterial überreicht.
1*ber das Beweisergebnis haben die Parteien verhandelt.
'	Bftt3cheidungggründe:
I.	i. Pie Erfindung nach dem Streitpatent bezieht sich auf Kotorzweiräder der Hollerbauart (Motorroller)« Hach der . Einleitung der Patentbeschreibung (S. 1 Z. 1 - 4) hat sich der Erfinder “die Aufgabe gestellt, die Triebwerksschwingungea vom Fahrzeugoberbau fernzuhalten”. Erläuternd bemerkt der Erfinder dazu anschließend, die Triebwerksschwingungen, besonders die Vibrationen des innerhalb einer Verkleidung angeordneten Motors, wirkten sich bei Motorrollern mit der diesem Fahrzeug eigentümlichen offenen Rahmenbauart sehr störend aus, was insbesondere am Lenker in Erscheinung trete. Pies* Beschreibungsstellen geben indessen die technische Aufgabe des Streitpatentes nur unvollständig wieder« Pies erklärt sich daraus, daß mit dem im Laufe des Erteilungsverfahrens geänderten Hauptanspruch auch die Patentbeschreibung Ergänzungen erfahren hat, die Einleitung der Patentbeschreibung (S. 1 2. 1 - 26) jedoch unverändert geblieben ist« In der «	mit	der Anmeldung eingereichten ersten Fassung des Hauptan-
spruchs hatte die Anmelderin Schutz begehrt für die Lagerung des gesamten Triebwerks, einschließlich des Radantriebes
 und der Hinterradaufhängung, an einem Hilfsrahmen, der mit dem Fahrzeugoberbau bzw. mit dem eigentlichen Fahrgestellrahmen ausschließlich über elastisch nachgiebige Dämpfungsmittel, vorzugsweise Gummimetallbauteile, vereinigt sein sollte (vgl, ErtA Bl, 11), Demgegenüber hatte die Prüfstelle des Deutschen Patentamtes in Prüfungsbescheiden vom 26, Oktober 1954, 17. November 1955 und 25. Mai 1956 u.a. darauf hingewiesen, daß ein solcher, auf die Verwendung eines Hilfsrahmens und dessen elastische Aufhängung abgestellter Anspruch wegen Vorwegnahme bzw. Nahelegung durch Vorveröffentlichungen nicht gewährbar sei. Im Prüfungsbescheid vom 17. November 1955 findet sich darüber hinaus der Hinweis, daß "die offenbarte gelenkige und federnde Anordnung der Radschwinge am Hilfsrahmen bisher nicht als bekannt nachge-wiesen” sei. Dies möge Vorteile haben, die zu begründen seien. Der Prüfer hat dabei ersichtlich die schon in der ursprünglichen Beschreibung enthaltene und später unverändert gebliebene Beschreibungsstelle S. 2 Z. 110 bis 121 ift Auge gehabt. Im weiteren Verlauf des Brteilungsverfahrens hat sich die Anmelderin dann mit dem von der Prüfstelle im Prüfungsbescheid vom 25. Mai 1956 vorgeschlagenen, in die endgültige Fassung unverändert übergegangenen Hauptanspruch einverstanden erklärt und einen neuen, nahezu unverändert in die Patentschrift übernommenen Beschreibungstext vorgelegt. Dieser Beschreibungstext unterscheidet sich von dem ursprünglichen Text insbesondere durch die Einfügung der Beschreibungs teile S. 1 Z. 27 bis S. 2 Z. 7 und S. 2 Z 16 - 67.
In den neu eingefügten Beschreibungsteilen wird die Verwendung eines mit dem Fahrzeugoberbau eines Motorrollers über Schraubenfedern oder Gummikörper bzw. einer Kombination von Schraubenfedern und Gummikörpern elastisch verbundenen Hilfsrahmens zur Aufnahme des Triebwerkes und des Triebrades als bekannt vorausgesetzt (Beschreibung S. 2 Z. 16-21). Die bekannten Vorschläge hält der Erfinder jedoch in verschie-
~ 7 -
dener Hinsicht für nachteilig (Beschreibung S. 2 Z. 22 - 37). Pas Triebrad sei bei den bekannten Vorschlägen, so heißt es in der Beschreibung, ungefedert am Hilfsrahmen gelagert, dessen elastische Lagerung am Fahrzeugoberbau auch die Fahrbahnstöße abfangen solle. Per. Hilfsrahmen bilde demgemäß eine Triebsatzachwinge, die um ihre vorderen Lagerungo-punkte schwinge. Wenn die vorderen lagereteilen nach einem bekannten Vorschlag von metallischen Prehlagem gebildet seien, könnten, so meint der Erfinder, die Triebwerkschwingungen Uber dia Pfrehlager ungedämpft in den Fahrzeugoberb«u gelangen. Bei elastischer Ausführung der vorderen lagereteilen des Hilfsrahmens, z.B. mittels Gummikörpern, wie sie ein anderer bekannter Vorschlag vorsehe, könnten dagegen mit Rücksicht auf die Hadführung nur sehr kurze, harte Schraubenfedern zu dem Abfangen der Radstöße verwendet werden.
Piese Nachteile zu beseitigen hat sich der Erfinder vorgenommen. Pie Aufgabe des Streitpatents besteht mithin darin, bei Verwendung eines das Triebwerk und das Triebrad aufnehnen-den Hilfsrahmens die Konstruktion so zu gestalten, daß nicht nur die TriebwerksSchwingungen, sondern auch die auf das Triebrad wirkenden Fahrbahnstöße vom Fahrzeugoberbau und damit auch vom Lenker ferngehalten werden.
2.	Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der Beschreibung und im Anspruch 1 vorgeschlagen, den Hilfsrahmen am Fahrzeugoberbau elastisch zu lagern* Piese Lagerung soll vorzugsweise mittels entsprechend ausgelegter Gummikörper erfolgen. Weiter wird vorgeschlagen, das Triebrad vermittels einer Schwinge am Hilfsrahmen £n»ulenken und diese Schwinge gegen den Fahrzeugoberbau oder den Hilfsrahmen durch eine langhubige, weiche und gedämpfte Federung abzustützen (Beschreibung S. 1 Z. 2? - S. 2 Z. 3* $. 2 Z. 38 - 49)* ttoter Att-lenkung ist dabei der Anschluß mit Hilfe von Gelenken zu verstehen. In der Zeichnung des Streitpatents wird eine solche gelenkige Verbindung mit Hilfe der Laschen 23 und 24
 
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 bewirkt, Burch die vergeschlagene Lösung wird nach der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 38-49) zweierlei erreicht:
Durch die elastische Lagerung des Hilfsrahmens im Fahrzeugoberbau bzw. im Fahrgestellrahmen werden die Triebwerks-schwingungen wirksam eliminiert, während durch die federnde Abstützung der gelenkig mit dem Hilferahmen verbundenen Schwinge die auf das Triebrad wirkenden Fahrbahnstöße separat abgefangen werden.
Demgemäß schlägt der Erfinder im Anspruch 1 des Streitpatentes eine Kombination folgender Merkmale vor:
a)	ein das Triebwerk und das Triebrad des Motorrollers tragender Hilfsrahmen ist
b)	im Fahrzeugoberbau elastisch gelagert;
c)	das Triebrad ist am Hilfsrahmen mit Hilfe einer Schwinge angelenkt;
d)	die Schwinge ist federnd gegen den Fahrzeugoberbau * oder (nach der alternativ vorgeschlagenen Ausführungsform) gegen den Hilfsrahmen abgestützt.
Hach dem Unteranspruch 2 soll der Hilfsrahmen mit Hilfe von Gummikörpern gelagert werden. Solche Gummikörper werden als bekannt vorausgesetzt. Es handelt sich in erster Linie um sog. Gummimetallelemente, d.h. um Gummiteile, die mit eiwm Me.tasfcjLteillu durch Vulkanisation fest verbunden sind. In dem gleichfalls angegriffenen Unteranspruch 3 schließlich wird eine besondere Art der Dreipunktaufhängung vorgeschlagen.
3.	Die erstrebten Wirkungen (separates Eliminieren der Motor- und der Triebradschwingungen) treten nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in ausreichendem Maße ein. Die techpifche Brauphbarko i t {vgl. dazu Benkerd PatG 4* Aufl. § 1 Ed». 14) ist daher in
k
Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu bejahen*
Auf die von der technischen Brauchbarkeit zu unterscheidende Frage, ob das Streitpatent gegenüber den einzelnen Entgegenhaltungen einen patentwürdigen technischen Fortschritt aufweist, ist später einzugehen.
II. Der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Anspruch 1 des Streitpatents ist neu im Sinne der §§ 1, 2 PatG. Die Kombination ist durch keine der Entgegenhaltungen in ihrer Gesamtheit neuheitaachädlich vorweggenommen.
1. Pa das Streitpatent am 24* März 1954 angemeldet wurde, kommen als neuheitsschädlich im Sinne des § 2 PatG nur solche Druckschriften in Betracht, die der Öffentlichkeit vor dem 24. März 1954 zugänglich geworden sind. Ebenso können nur solche Fälle offenkundiger Benutzung neuheitsschädlich sein, die vor dem genannten Tage liegen*
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, das kenn* zeichnende Merkmal des Streitpatentes, daß das Triebrad am Hilfsrahmen mit Hilfe einer Schwinge angelenkt ist, die sich gegen den Fahrzeugoberbau oder den Hilfsrahmen federnd ab-atützt, sei nicht in der ursprünglichen Anmeldung vom 24* März 1954, sondern erstmals in der Eingabe der Anmolderin vom 23. Januar 1956 offenbart worden. Die ursprüngliche Anmeldung von 1954 enthalte hierzu nichts. Daraus ergebe sich, so meint die Klägerin, daß alle vor dem 23» Januar 1956 vorgenommenen Vorvdröffentlichungen und offenkundigen Vorbenutzungen neuheitsschädlich seien. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
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iter Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß das Priori-tätsdatum, d.h. der Zeitpunkt der Erfindungspriorität im Nichtigkeitsstreit nachgeprüft werden kann (vgl. Benkard, Patentgesetz, Hdn. 26 zu § 13 PatG mit Nachweisen aus der Hechtsprechung). Pas Gericht ist insoweit an die Auffassung des Patentamts nicht gebunden. Eine Bindung besteht zwar hinsichtlich des vom Patentamt im Erteilungsbeschluß festgesetzten Beginns der Laufzeit eines Patentes, dagegen unterliegt der Zeitpunkt, zu dem die Erfindung im Anmeldeverfahren ausreichend offenbart ist, der Nachprüfung.
Eine Patentanmeldung kann nach der auch vom erkennenden Senat vertretenen herrschenden Hechtsauffassung nur insoweit die Priorität des ersten Eingangs der Anmeldung erhalten, al* in deren Unterlagen die in Anspruch genommenen Erfindungsmerkmale für den Durchschnittsfachmann erkennbar enthalten sind (BGH GRUR 1953, 120, 121* Urteil des Ersten Zivilsenats vom 30. Oktober 1962 - Az. I ZR 46/61 - Schriftgutbehälter). Ist dies der Fall, dann können gemäß § 26 Abs. 5 PatG ohne Schaden für die Prioritätsrechte jedenfalls bis zu dem Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung solche Ergänzungen und Berichtigungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben erfolgen, die den Gegenstand der Anmeldung nicht verändern (RGZ 146, 79, 82* Urteile des Ersten Zivilsenats vom 7. November 1961 - Az. I ZR $1/59 - Hobelmaschine - und vom 30. Oktober 1962 - Az. I ZR 46/61 - Schriftgutbehälter). Zu den "Angaben1*, die hiernach ergänzt oder berichtigt werden dürfen, gehört auch der Patentanspruch (BGH a.a.O.).
Im hier gegebenen Falle war das kennzeichnende Merkmal des jetzigen Anspruchs 1 des Streitpatentes schon in den Anmeldeunterlagen der am 24» März 1954 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Anmeldung offenbart. Die entsprechende Stelle der Beschreibung ist unverändert in die Patentschrift übergegangen und findet sich auf Seite 2 Zeilen 110 bis 121 im Rahmen der Beschreibung des Ausführungsbeispiels. Dieser
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Beschreibungsstelle konnte der Durchschnittsfachmann den Vorschlag entnehmen, die Schwinge gelenkig auf dem Hilfe-rahmen zu lagern und eie federnd abzustützen. Es war ihm auch ausdrücklich offenbart, das die federnde Abstützung gegenüber dem Oberbau ("Rahmenwerk 2“, Beschreibung S. 2 Z. 120) oder dem Hilfsrahmen (“einem Ausleger des Hilfs-rahmens 13“, Beschreibung S. 2 Z. 119) erfolgen könne. Die Auffassung, daß die gelenkige und federnde Anordnung der Radschv/inge offenbart sei, hat denn auch der Prüfer in seinem Prüfungsbescheid vom 17. November 1955 vertreten.
Die Anmeldepriorität erstreckt sich sonach auch auf das erörterte kennzeichnende Merkmal, so daß die Anmelderin ohne Schaden für die Prioritätsrechte ihren ursprünglich aufgestellten Anspruch insoweit ergänzen konnte. Entgegen der Meinung der Klägerin spielt es dabei keine'Rolle, daß die Anmelderin in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen die besonderen Vorteile dieser Ausführungsform nicht hervorgehoben hatte. Es genügt, daß aus den Anmeldeunterlagen erkennbar war, daß es sich um eine zur Erfindung gehörige technische Lehre handelte (vgl. letzner, Kommentar zu dem Patentgesetz, Anm. 9 zu § 4). Dies aber war hier der Pall, weil die Lehre schon im ursprünglichen Ausführungsbeispiel eingehend darge-legt war. Der Angabe der besonderen Vorteile bedurfte es. daher nicht, sie konnten ohne Schaden für die Anmeldepriorität später dargelegt werden. Anders wäre es, wenn erst aus der Angabe der Vorteile zu entnehmen gewesen wäre, daß das hier in Rede stehende Merkmal zu dem Inhalt der Erfindung gehöre (vgl. BGH GRUB I960, 542, 544 - Plugzeug-betankung). Davon kann jedoch nach dem Dargelegten nicht die Rede sein.
Da es sonach bei der Anmeldepriorität vom 24. März 1954 verbleiben muß, können die von der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Oktober 1963 geltend gemachten Fälle angeblicher Vor-
benutzung und die nachgereichten Vorveröffentlichungen, die zeitlich nach dem 23. März 1954 liegen, im Rahmen der Neuheitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Es ist daher nur auf die nachfolgenden Vorveröffentlichungen einzugehen.
2; Die vorveröffentlichte deutsche Pa tentschrift 822 212 der Nichtigkeitaklägerin bezieht sich nach ihrer Überschrift auf eine Antriebsanordnung an Motorrollern. Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 trägt die Antriebsmaschine c einen Schwingarm f, an dessen freiem Ende das Iaufrad k angeordnet ist, wobei zwischen dem Schwingarm f und dem Fahrzeugrahmen d (Rahmenbügel) eine Federung n - im Beispiel der
 Zeichnung eine Schraubenfeder - eingeschaltet ist. Aus Be-
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Schreibung und Zeichnung ergibt sich weiter, daß die Antriebsmaschine c ein Anschlußstück b trägt, an dem der Fahrzeugrahmen a und der als Bügel ausgebildete Rahmenteil d starr befestigt sind. Der Schwingarm f, der als Gehäuse ausgebildet ist, in dem die Kupplung h und das Getriebe i angeordnet sind, ist auf der Antriebswelle e durch an sich bekannte Mittel gelenkig gelagert (Beschreibung S« 2 Z, 52/55).
Der Erfindungsgegenstand nach dieser Patentschrift weist sonach eine Schwinge auf, die an der Antriebsmaschine gelenkig gelagert und federnd gegen den Föhrzeugrahmenteil, d.h. den Föhrzeugoberbau abgestützt ist. Ein Hilf erahnen ist jedoch nicht verwendet, der Motor ist am Fahrzeugoberbau (Fahrzeugrahmen} nicht elastisch gelagert.
3. 2)ie USA-Patentach?,;ift 2 2?fr OftO aus dem Jahre 1942 hat sich die gleiche Aufgabe gestellt wie das Streitpatent.
Sie zeigt einen das Triebwerk und das Triebrad tragenden Hilfsrahmen, der am Fahrzeugoberbau des Motorrollers elastisch ge- V lagert ist. Der in der Fatentzeichnung mit der Bezugsziffer 22 bezeichnete Hilfsrahmen ist vorne in 2 Gummipuffern 24 und hinten über 2 Doppelfederanordnungen 29/30 am Hauptrahmen 21
 
elastisch aufgehängt. Der Antriebsmotor 12 und das Triebrad U sind am Hilfsrahmen 22 starr befestigt. Nach der Beschreibung (S. 1 re. Sp. Z. 32 ff) soll mit den Doppelfederanordnungen 29/30 im besonderen erreicht werden, daß eich das hintere Ende des Hilfsrahmens 22 relativ zu dem Hauptrahmen 21 auf- und abbewegen kann, so daß die Fahrbahnstöße auf ein Minimum verringert werden. Insgesamt sollen durch die elastische Lagerung des Hilfsrahmene über die Doppelfederanordnungen und die vorderen Gummipuffer Fahrbahnstöße und Vibrationen, die durch Berührung des Reifens 33 mit der Straße entstehen, gedämpft werden. Schließlich heißt es in der Beschreibung noch (S. 2 li. Sp. 2. 4 - 10), daß infolge der Anordnung des Motors im Hilfsrahmen und des Sitzes des Fahrers auf den Hauptrahmon die durch den Motor erzeugten beträchtlichen Vibrationen nicht durch starre Verbindungen auf den Fahrer übertragen werden, so daß der Fahrkomfort durch die Schaffung eines wesentlich weicher fahrenden Fahrzeugs gesteigert werde.
Die Vorveröffentlichung ist schon deshalb nicht neuheitsschädlich, weil bei ihr keine besondere, am Hilfsrahmen angelenkte Schwinge verwendet wird.
4.	Die USA-Patentschrift S^5S3J122. beschreibt eine Antriebseinheit für Motorroller. Antriebsmotör 31> Getriebe 34 und das angetriebene Hinterrad sind auf einem Hilfsrahmen 17 befestigt. Der Rahmen 17 ist vorne%£rmittels den Drehachsen 24 an den lagern 39, die auf dem Fahrzeugoberbau 9 (auch als Trittbrett bezeichnet) befestigt sind, drehbar gelagert. Auf der Oberseite des sog. Trittbrettes 9 ist hinten außerdem ein brückenförmiges Teil 42 so befestigt, daß es über dem hinter, Rahmenteil 18 des Hilfsrahmens liegt. Auf einem vom oberen horizontal verlaufenden Teil der Brüoke 42 nach unten ragende 2apfen 43 und einem auf dem Rahmenteil 18 angebrachten Zapfen 28 ist eine Schraubenfeder 44 angebracht. Damit ist der hintere Teil des Hilfsrahmens 17 gegenüber dem eigent-
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lichen Eolleraufbau, der den Fahrersitz trägt, federnd abgestützt, Der Hilfsrabmen ist also bei dieser Vorveröffentlichung vorne an einer nicht gefederten Drehachse des Fahrzeugoberbaues gehalten und hinten durch eine Feder gegenüber dem Fahrzeugoberbau abgestützt.
Der Erfindungsgegenstand nach dieser Entgegenhaltung kennt sonach zwar einen am hinteren Ende federnd abgestutzten Hilfsrahmen, der Triebwerk und Triebrad trägt. Das kennzeichnende Merkmal des Streitpatentes ist jedoch auch bei dieser Entgegenhaltung nicht verwirklicht,
5.	Bei dem Erfindungsgegenstand der französiachen Patentschrift 512 747 ruht der Motor 5 mit dem Getriebe und das Triebrad 7 eines Zweiradfahrzeuges starr auf einem Hilfe-rahmen 4’. Bei 8* ist der Hilfsrahmen 4* mit dem vorderen Ende gelenkig am Fahrzeugoberbau 1* angebaut. Am hinteren Ende ist der Hilfsrahmen 4* mit dem Fahrzeugoberbau 1\ über Blattfedern elastisch abgestützt. Die Klägerin meint, aus der Beschreibung S. 2 Z. 4 - 11 ergebe sich, daß der Erfinder zur Wahl gestellt habe, auch die Verbindung bei 8* und damit sämtliche Befestigungsstellen elastisch mit dem Fahrzeugoberbau zu verbinden. per Hinweis in den Zeilen 9 bis 12 bezieht sich jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, nur auf die elastische Verbindung am hinteren Ende des Hilfsrahmens 4* und nicht auf die Verbindung bei 8*. Der Erfinder weist darauf hin, daß anstelle der in der Zeichnung dargestellten Blattfeder Spiralfedern oder sonstige elastische Mittel verwendet werden können*
Auch der Erfindungsgegenstand dieser Vorveröffentlichung weist sonach, ebenso wie die vorher erörterte USA-Patentschrift 2 589 193, einen Triebwerk und Triebrad tragenden Hilfsrahmen auf« Hach dem in der Zeichnung dargestellten Ausführungsbeispiel ist dieser Hilfsrahmen am hinteren Ende vermittels einer
 
Blattfeder am Fahrzeugoberbau elastisch gelagert. Aus der bereits erwähnten Beschreibungsstelle ergibt sich aber, daß der Erfinder auch andere Mittel für die elastische Lagerung vorgesehen hat, Die Anlenkung des Hinterrades am Hilfsrahaen mittels einer Schwinge wird jedoch nicht gelehrt,
6.	Die ita liepische Patentschrift, ,?jrä aus dem Jöbre 1953 betrifft Verbesserungen an Motorrädern oder Motorrollern. Sie beschreibt u,a, eine Vorrichtung, bei der das Antriebsaggregat, bestehend aus Motorblock 8, Getriebe, Getriebegehäuse und Antriebsrad, in einer sog. Triebsatzschwinge zu-sammengefaßt ist. Das damit gegebene starre System schwingt um die Drehzapfen (Querachsen) 36 und 37. Diese Querachsen sind in Buchsen gelagert, die nach der Beschreibung (8. 3
 Z, 75-85) mit Gummimaterial ausgestattet sind. Als solches können nach dem folgenden Satz der Beschreibung (S. 3 Z. 85 -87) die im Handel unter dem Hamen "Silentblock" bekannten Buchsen verwendet werden. Die von der Fahrbahn herrührenden Stöße dagegen werden von der Spiralfeder 38 aufgefangen, die das schwingenförmige Getriebegehäuse 10 gegen den Fahrzeugoberbau langhubig abstützt.
Die Patentschrift ist nicht neuheitsschädlich, weil der besondere Hilfsrahmen und die gelenkige Verbindung zwischen Schwinge und Antriebsmotor fehlen.
7.	Der Erfindungsgegenstand nach der USA-Patentachrift., 1_^48_24£ betrifft ein Zweispurfahrzeug. Es findet ein Hilfsrahmen 3 Anwendung, auf dem der Motor mit den sonstigen Teilen des Antriebsaggregates fest aufgebaut ist. Der Hilferahmen selbst ist an drei Punkten über 3 Gummikörper 9 bzw. 10 an einer strebenartigen Konstruktion 15 des Hauptrahmenteils des Fahrzeugs elastisch gelagert. Es ist damit eine Dreipunfct aufhängung zwischen dem Antriebsaggregat und der Fahrzeugkarosserie geschaffen (Beschreibung 8, 2 Z. 20 ff). Die
 
elastischen Gtunmikörper stellen die einzige Verbindung zwischen dem Antriebeaggregat und der Karosserie dar, so daß, wie in der erwähnten Beschreibungsstelle noch ausdrücklich gesagt ist, die vom Antriebsaggregat erzielten Schwingungen von den elastischen Elementen absorbiert werden und daher nicht auf die Karosserie übertragen werden können. Der Hilfsrahmen 3 ist gleichzeitig Tragkonstruktion für die Antriebsachse der Vorderräder, die rechts und links in je einer lasche starr gehalten ist. Biese laschen dienen dazu, die oberen und unteren Enden von Blattfedern 4 gelenkig miteinander zu verbinden. An ihren von den Laschen abgewandten Enden sind die Blattfedern 4 fest mit dem Hilfsrahmen 3 mit Hilfe von Schrauben 5 verbunden. Burch diese Art der Abfederung soll die Wirkung der Fahrbahnstöße verringert werden (Beschreibung S. 12. 21-24 und S* 2 2. 69 - 74). Heuheitsschädlich-keit der Entgegenhaltung ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich um eine andere Pahrzeuggattung handelt.
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8. In der österreichischen Patentschrift 147 843 wird in erster Linie die Verwendung eines Hilfsrahmens gelehrt, auf dem Motor» Achsgetriebeblock und Wechselgetriebe gelagert sind. Dieser Hilfsrahmen 1 wird an den beiden Stellen 9 am Fahrzeugoberbau auf Trägern 10 gelagert und steht außerdem an der Stelle 11 mit einem Querträger bzw. der Gabelmitte des Fahrzeugoberbaues (Hauptrahmens) in Verbindung. Die Einschaltung von elastischen Zwischenlagern zwischen dem Hilfsrahmen und dem Hauptrahmen, durch die etwaige Erschütterungen des Hilfsrahmens aufgenommen werden sollen, ist dabei ausdrücklich vorgesehen (Beschreibung S. 2 Z. 8 - 11 und Z. 23-23}« Der Hilfsrahmen ist sonach in Form einer Dreipunktlagerung elastisch aufgehängt. Von dem Achsgetriebe 3 gehen Pendelhalbachsen 5a aus, welche die Triebräder tragen.
An dem Hilfsrahmen sind über Ansätze la Federn 13 befestigt, die der Abstützung der Pendelhalbachsen 5a dienen. Die Triebräder sind also unmittelbar am Hilfsrahmen durch Blattfedern abgestützt.
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Auch diese Vorveröffentlichung ist schon deshalb nicht neuhoitsschädlich, weil sie ein Mehrspurfahrzeug betrifft.
9.	Die schweizerische Patentschrift 172 910 zeigt eine Triebwerkseinhoit 1, die über laschen 2 mit dem Fahrgestell 3 (Fahrgestelloberbau) verbunden ist. Die Bolzen (Gehänge) 7 und 8 dieser laschen weisen erfindungsgemäß Gummizwischenlagen auf, durch die die Übertragung von Vibrationen verringert werden soll. Hier ist also - ohne Verwendung eines Hilfsrahmens - die Triebwerkseinheit Über elastische Gummielemente mit dem Oberbau verbunden. Aus der Patentschrift ergibt sich weiter, daß schwingende Hadantriebewellen 5 und diese umgehende Achsrohre 6 vorgesehen sind. Die Antriebsräder sind also mittels Schwingachsen am Motor-Getriebeblock 1 gelagert. Der Abstützung dieser Schwingachsen dienen Federn, die am Blook 1 befestigt sind (Beschreibung S. 1 re. Sp. &.£«)
Neuheitsschädlichkeit dieser Vorveröffentlichung scheidet schon deshalb aus, weil ein Hilfsrahmen fehlt. Überdies hat auch diese Vorveröffentlichung ein Mehrepurfahrzeug zu dem Gegenstand•
10.	Bei dem Erfindungsgegenatand nach der deutschen Patentschrift 875 15? handelt es sich um eine Vorrichtung, die eine besondere Aufhängung der Antriebaeinheit betrifft. Die Antriebseinheit bestehtfäus dem Motor 2, dem Getriebe 3, dem Schubrohr 4 und der Achsbrücke 5 mit den Triebrädern 6. Gemäß der Erfindung wird der mit der angetriebenen Achse der Triebräder starr verbundene Antriebsblock außerhalb der Achse allseitig nachgiebig auf gehängt (Beschreibung S. 1 Z. 13-18) Die Aufhängung ist in dem in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiel mittels eines um den Motor 2 herum angeordneten vorzugsweise sphärischen Gummirings gebildet, der in einer entsprechend sphärisch ausgebildeten Iagerpfanne 8 am Hahmen 1 gelagert ist (Beschreibung S. 2 Z* 13-17; S. 1
Z. 32 - S. 2 Z. 3). In Abbildung 2 ist eine Abwandlung der Aufhängung der Antriebseinheit 1 gezeigt. Aus dieser Abbildung ergibt sich, daß die Hinterachse durch eine Teleskopfeder 13 federnd gegen den Fahrzeugoberbau abgestützt ist.
Me Entgegenhaltung ist jedoch nicht neuheitsschädlich. Es fehlt eine gelenkige Verbindung des Antriebsrades mit dem Motor, Auch weist diese Entgegenhaltung« die überdies ein Mehrspurfahrzeug betrifft, keinen besonderen Hilfsrahmen auf.
11.	Die deutsche Patentschrift 409 521 aus dem Jahre 192$ hat nach der Überschrift die Anordnung eines den Motor tragenden Schwingrahmens für Kraftfahrzeuge zu dem Gegenstand. In der Beschreibungseinleitung ist darauf hingewiesen, daß die Anordnung von Schwingrshmen, die den Motor nebst Zubehörteilen tragen und gegenüber dem Wagenkasten abgeledert^.sind,' .an sich nicht neu ist. Die Erfindung soll demgegenüber‘darin bestehen, daß der Sohwingrahmen um zwei zueinander senkrechte Achsen schwingen und außer mit dem Wagenkasten auch mit den hinteren Tragfedern sowie mit der angetriebenen Hinterachse nachgiebig verbunden ist. Dadurch soll (Beschreibung S. 2 Z. 5 ff) neben anderen Vorteilen erreicht werden, daß die Bewegungen der Hinterachse mit Bezug auf den Motor sowie die Bewegungen des letzteren mit Bezug auf den Wagenkasten sich in denkbar kleinstem Ausmaße fühlbar machen. Demgemäß seien die Erschütterungen des Kraftfahrzeuges, so heißt es in der Patentbeschreibung weiter, auf ein Mindestmaß beschränkt.
Der Erfinder dieser Entgegenhaltung hat sich mithin eine dem Streitpatent vergleichbare Aufgabe gestellt.
Hach der Patentzeichnung zeigt die Anordnung dieser Entgegenhaltung einen Schwingrahmen b1, auf dem der Antriebsmotor b nebst den Zubehörteilen befestigt ist. Zur Lagerung des Schwingrahmens (Hilfsrahmens) am Fahrzeugoberbau dienen
 
seitlich am Schwingrahmen zwei Lagerzapfen f, an die Lenker fc gelenkig angeschlossen sind, die nach der Beschreibung aus Pederblättem bestehen können (Beschreibung $. 2 2. 61/62)* di
p
Lenker h sind bei d mit den Blattfedern d und an den vorde-
2
ren Enden mittels Querzapfen i mit einem Querteil a des Wagenkastens, d.h. also mit dem Pahrzeugoberbau fest verbunden. Der Hilfsrahmen ist sonach Uber die - falls aus Blattfedern bestehend - elastisch ausgeführten Lenker h sm Pahrzeugoberbau abgestutzt. Außerdem findet eine elastische Abstützung ("Stoßfangvorrichtung’1) des Hilfsrahmens am Kraftfahrzeugoberbau mittels der Peder q statt (Beschreibung S. 2 2.112 -118). Das die Hinterachse c tragende Gehäuse e ist über die bereits erwähnte Blattfeder d (Tragfeder) am Querteil a^ des Pahrzeugoberbaues abgestützt. Ob dieses Gehäuse e gelenkig mit dim Antriebsaggregat verbunden ist, kann auf sich beruhen. Denn die Entgegenhaltung ist schon deshalb nicht neu-heitsschädlich, weil es sich um eine andere Pahrzeuggattung handelt.
12.	Schließlich sind auch die von der Klägerin Uber
 das Privatgutachten von Prof. Dr.	eingefUhrten
 deutschen Patentschriften 8g8 8j>0 und 887 741 schon deshalb nicht neuheitsschädlich, weil sie tfehrspurfahrzeuge betreffen.
Die Neuheit des Streitpatents wird endlich auch nicht durch die italienische Patentschrift 461 448 und die die Konstruktion der "Isetta1* betreffenden Veröffentlichungen in Präge gestellt; auf diese Veröffentlichungen sind die Streitteile in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr zurückgekommen.
13.	Nach alledem kann die Neuheit der Merkmalskombinatiofl des Anspruchs 1 des Streitpatentes nicht in Zweifel gezogen werden.
 
III.	Der Nichtigkeitseenat ist der Auffassung, - der Ausbildung nach dem Streitpatent komme kein ausreichender technischer Fortschritt zu. Da die KombinationsWirkung der im Anspruch 1 des Streitpatente zusammengefaßten Merkmale bei mehrspurigen Fahrzeugen bereits bekannt gewesen sei» ergäben sich, so meint der Bfichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung, in dieser Beziehung auch dann keine anderen Verhältnisse, wenn diese Kombination von Merkmalen bei einspurigen Fahrzeugen angewendet werde.
Demgegenüber macht die Beklagte mit Hecht geltend, daß bei der Prüfung des technischen Fortschrittes am Stande der Technik nur die Vorveröffentlichungen hätten berücksichtigt werden dürfen, bei denen es sich um Einspurfahrzeuge handele.
Im Bahmen dieser Prüfung des Erfindungsgegenstandes des Streitpatentes, bei dem es sich um konstruktive Änderungen an einem Motorroller handelt, müssen von vornherein alle Entgegenhaltungen ausscheiden, die sich auf Zweiopürfahri’feuge be-ziehen. Vergleichbar bei.der Beantwortung der Frage, ob ein ausreichender technischer Fortschritt zu bejahen ist, sind nur Motorroller.
Gegenüber den hiernach verbleibenden Entgegenhaltungen iBt der technische Fortschritt des Streitpatentes schon deshalb gegeben, weil keine dieser Entgegenhaltungen zwei getrennte Schwingungssystems zeigt und aus diesem Grunde keine von ihnen, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, in gleichem Maße zu einer getrennten Eliminierung der Triebwerks- und der Triebradschwingungen gelangt, wie dies beim Streitpatent der Fall ist.
IV.	Dem Hauptanspruch des Streitpatents kann dagegen die für ein Patent notwendige Erfindungshöhe nicht anerkannt werden. Der erkennende Senat tritt insoweit der Auffassung des Nichtigkeiteeenates bei; der gegenteiligen Meinung des gerichtlichen Sachverständigen vermag er sich nicht anzusohließen.
Im Anspruch 1 des Streitpatentes wird, wie früher dargelegt, gelehrt, den Hilf&rahmen im Fahrzeugoberbau elastisch zu lagern und das Triebrad durch eine am Hilfsrahmen angelenkti Schwinge federnd gegen den Fahrzeugoberbau oder den Hilfsrahaei abzustützen. In welcher Form die elastische Lagerung des Hilfsrahmens erfolgen soll, ist im Anspruch 1 nicht gesagt.
Er enthält nur den allgemeinen Hinweis, elastisch zu lagern*
Aus den Erörterungen zur Frage der Neuheit ergibt sich nun aber, daß im Anmeldezeitpunkt des Streitpatentes bei Einspurfahrzeugen einerseits ein am Fahrzeugoberbau elastisch aufgehängter Hilfsrahmen durch die USA-Patentschrift 2 275 050 bekannt war und daß andererseits die deutsche Patentschrift 822 212 gelehrt hatte, das Triebrad an einer gesonderten, am Fahrzeugoberbau federnd abgestützten Schwinge anzulenken. Diese Einzelmerkmale in einer Kombination zusammenzufassen und damit eine besondere Wirkung, nämlich die Trennung der elastischen und federnden Aufnahme der vom Motoraggregat ausgehenden Vibrationen und der auf das Triebrad von der Fahrbahn einwirkenden Kräfte herbeizuführen, war allerdings, wie der Beklagten zuzugeben ist, durch die Motorroller bzw. sonstige Einspurfahrzeuge betreffenden Patentschriften nicht ohne weiteres nahegelegt. Eine separate Aufnahme ergab sich zwar, worauf auch der Nichtigkeitssenat hingewiesen hat, in gewissei Umfange durch die Anordnung nach der USA-Patentschrift 2 275 050, weil bei dieser Vorrichtung Gummipuffer (24) in der Nähe der Antriebsanlage deren Vibrationen aufnehmen und Doppel federanordnungen (29/30) am anderen Ende die von der Fahrbahn ausgehenden Stöße abfedern. Das Prinzip, die Motor- und die Triebradschwingungen getrennt zu eliminieren, war aber jedenfalls aus dem Kraftwagenbau bekannt, wie u.a. die USA-Patentschrift 1 948 744 (vgl. die ausdrücklichen Hinweise in der Beschreibung S. 1 2. 12-24 und S. 22. 20-35 und 2. 59 -die österreichische Patentschrift 147 843 und die deutsche Patentschrift 409 521 erkennen lassen.
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Unter diesen Umständen lag es, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausgeführt hat, für den Durchschnittsfachmann nahe, die Triebwerkseinheit eines Motorrollers auf einem elastisch gegen den Fahrzeugoberbau abgestützten Hilfsrahmen zu lagern und gleichzeitig, v/ie aus der einen Motorroller betreffenden deutschen Patentschrift 822 212 bekannt war, eine das Triebrad aufnehmende Schwinge gelenkig am Hilfsrahmen anzuordnen und diese Schwinge gesondert am Kraftfahrzeugoberbau oder auch am Hilfsrahmen federnd abzustützen und damit den aus dem Kraftwagenbau bekannten Gedanken der getrennten Eliminierung bei dem Einspurfahrzeug zu verwirklichen. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar die Auffassung vertreten, die sich auf Vierradfahrzeuge beziehenden Patentschriften hätten keine Anregung im Sinne der lehre des Streitpatentee geben können. Der Senat kann jedoch dieser Auffassung, auf der letzten Endes die Bejahung der Brfindungehöhe durch den gerichtlichen Sachverständigen beruht, nicht folgen. Er pflichtet vielmehr der Auffassung des Nichtigkeiteeenete bei und kommt daher hinsichtlich der Erfindungshöhe zu einem anderen Ergebnis.
Die Einepurfahrzeuge und Mehrspurfahrzeuge betreffenden Gebiete stehen sich zu demindest so nahe, daß von dem Durchschnittsfachmann, der sich mit den Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiete der Rollerfahrzeuge befaßt, erwartet werden muß, daß er bei der Suche nach einer Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe die Entwicklung auf dem Nachbargebiet berücksichtigt.
Der Senat verkennt nicht, daß bei der Konstruktion von Einspurfahrzeugen Besonderheiten zu beachten sind und konstruktive Anordnungen vom einen Gebiet nicht unbesehen auf das andere Gebiet Übertrages werden können. Dem auf dem Gebiet der Einspurfahrzeuge tätigen Konstrukteur sind jedoch, wie in der angefochtenen Entscheidung mit Recht ausgeführt ist, die gemeinsamen und unterschiedlichen Eigenschaften beider Fahrzeuggattungen zur Genüge bekannt. Insbesondere
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kennt er die labilen Verhältnisse am Zweirad. Er weiß, daß die Seitenstabilität bei einem solchen Fahrzeug ein besonderes Froblem darstellt und daß er daher bei der Übertragung des von den Mehrepurfahrzeugen her bekannten Gedankens der getrennten Eliminierung der TriebwerksSchwingungen und der auf die Räder einwirkenden Fahrbahnstöße auf das Zweirad diese Verhältnisse berücksichtigen muß. Rem Nichtigkeitssenat ist darin beizustimmen, daß solche Überlegungen nichts Besonderes darstellen, der Zweiradkonstrukteur sie vielmehr auf Grund seines durchschnittlichen Fachwissens anstellen und ohne wesentliche Folgen für die Seitenstabilität verwirklichen konnte. Unter diesen Umständen erforderte es keine erfinderischen Überlegungen, zusätzlich zu der z.B. durch die USA-Fatentschrift 2 275 050 vorbekannten elastischen Lagerung des Hilfsrahmens eine am Hilfsrshmen angelenkte und am Fahrzeugoberbau federnd abgestützte Schwinge zu verwenden. Eine solche der allgemeinen Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatentes entsprechende Ausbildung stellte auch nichts technisch Ungewöhnliches dar, denn durch die Anlenkung einer Schwinge an einem nach dem Vorschlag der USA-Fatentschrift 2 275 050 in der dort gezeigten Weise elastisch gelagerten Hilfsrahmen werden, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine zusätzlichen Freiheits-grade geschaffen.
Der Senat vermag nach alledem in Übereinstimmung mit den Nichtigkeitssenat dem Anspruch 1 des Streitpatentes die erforderliche Erfindungshöhe nicht zuzubilligen.
V.	Rer Anspruch, den die Beklagte mit ihrem Hilfsantrag verfolgt, unterscheidet sich von dem ursprünglichen Anspruch 1 des Streitpatentes nur dadurch, daß für eine besondere Art der elastischen Lagerung des Hilfsrahmens Schutz begehrt wird. Rer Hilfsrahmen soll danach ausschließlich mit Hilfe von 3 Gummikörpern am Hauptrahmen gelagert sein. Rie Beklagte
 
fügt damit dem seitherigen Anspruch 1 Merkmale der Unteraus prüche 2 und 3 zu und schränkt den Anspruch 1 dadurch in zulässiger Weise ein. Dem Hilfsantrag kann jedoch nicht stattgegeben werden, weil auch diesem eingeschränkten Anspruch die erforderliche Erfindungshöhe fehlt.
Der Durchschnittsfachmann konnte, wie oben unter Ziffer IV dargelegt, ohne erfinderische Überlegung zu einer konstruktiven Anordnung gelangen, bei der zu dem Zwecke der separaten Aufnahme der TriebwerksSchwingungen und der von der Fahrbahn auf das Antriebsrad einwirkenden Kräfte ein nach der USA-Patentschrift 2 275 050 elastisch gelagerter Hilfsrahmen und eine nach der deutschen Patentschrift 822 212 am Hilfsrahmen angelenkte und am Fahrzeugoberbau federnd abgestutzte Schwinge verwendet wird. Ging aber der Durchschnittsfachmann dazu über, die auf das Antriebsrad wirkenden Fahrbahristöße durch eine federnd abgestützte Schwinge separat abzufangen, dann lag es nahe, die Doppelfederanordnungen 29/30 am Hilfsrahmen der Vorrichtung nach der amerikanischen Patentschrift, die vornehmlich der Abminderung der Fahrbahnstöße dienen sollten (Beschreibung S. 1 re. Sp. Z. 32 - 36), durch Gummikörper zu ersetzen. Der Verwendung von langhubigen Schraubenfedem bedurfte es dann nicht mehr? zur Eliminierung der vom Motoraggregat ausgehenden Vibrationen konnten nunmehr auch am hinteren Ende des Hilfs-rahmene Gummikörper verwendet werden. Es war daher naheliegend, den Hilfsrahmen nicht nur vorne, sondern auch hinten über Gummikörper zu lagern. Auf dem Gebiet der Einspurfahrzeuge gab die Anregung, das Motoraggregat ausschließlich über Gummikörper zu lagern, zudem immerhin die italienische Patentschrift 488 329, mögen auch, was unter den Parteien streitig ist, die in jener Patentschrift empfohlenen Silentblocks nicht so vielseitig elastisch sein wie andere Gummimetallkörper. Schließlich war dem Durchschnittsfachmann die Verwendung von Gummikörpern für alle Absatzstellen des Hilfsrahmens gegenüber dem Fahrzeugoberbau - und zwar vornehm-
 
lieh in der Form einer Dreipunktaufhängung - aus dem Kraftwagenbau bekannt und geläufig, wie auch verschiedene Entgegen* haltungen zeigen (vgl. u.a. USA-Patentschrift 1 948 744 und die österreichische Patentschrift 147 845).
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Die Beklagte macht nun allerdings unter Hinweis auf verschiedene - vorwiegend nach dem Anmeldetage liegende -Veröffentlichungen, insbesondere Zeitsohriftenaufsätze, geltem der Übernahme der aus dem Mehrspurfahrzeugbau bekannten Lagerung des Hilf8rahmens ausschließlich über Gummikörper habe im Bereich des Zweiradbaues ein Vorurteil entgegengestanden.
Der Durchschnittsfachmann habe bei Verwendung einer am Getrieh bzw. Hilfsrahmen angelenkten, gesondert abgefederten Schwinge unüberwindbare Bedenken gegen eine elastische Lagerung des Triebwerks ausschließlich in Gummielementen gehabt. Er habe befürchtet, daß solchenfalles die erforderliche Seitenstabilität des Motorrollers nicht gewährleistet sei. Damit gebrochen zu haben, sei das Verdienst des Erfinders des Streit-patents. Die dem Koller bei der Konstruktion nach der Lehre des Streitpatents gegebenen zusätzlichen Freiheitsgrade stellten, so meint die Beklagte, eine Form der Konstruktion dar, die ohne Einfluß auf die Spurhaitung sei»
Der Senat vermag jedoch der Meinung der Beklagten nicht beizupflichten.
Das Streitpatent enthält keine näheren Angaben über die Abmessung der zu verwendenden Gummikörper und deren Eiasti-sitätsverhältnisse. Hach der Beschreibung sollen "entsprechend ausgelegte Gummikörper" verwendet werden (S. 2 Z. 42/45), die an anderer Stelle auch als “Gummiblöcke" bezeichnet sind (S. 2 Z. 125 und S. 3 Z. 15/16). Zu einer solchen Lehre zim technischen Handeln zu gelangen aber stellt keine erfinderische Leistung dar« Der Durchschnittsfachmann war ohne erfinderische Überlegungen imstande, die Gummikörper so aus-
zuwählen und zu bemessen, daß eine ausreichende Seitensteifigkeit gewährleistet war. Davon ist der Nichtigkeitssenat mit Recht ausgegangen. Auch der gerichtliche Sachverständige hat dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Dann aber läßt sich nicht die Auffassung vertreten, bei der . Übertragung der vom Kraftwagenbau bekannten Dreipunktaufhängung mittels Gummikörper auf Einspurfahrzeuge habe ein unüberwindbar erscheinendes Vorurteil überwunden werden müssen. Der Erfinder des Streitpatents hat in Wirklichkeit kein Vorurteil überwunden, sondern nur dem bei Einspurfahrzeugen in besonderem Maße sich stellenden Problem der Seitenstabilität durch Maßnahmen, die das Können des Durchschnittsfachmanns nicht Übersteigen, im Kähmen der gegebenen Möglichkeiten Rechnung getragen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere noch geltend gemacht, die Tatsache, daß trotz der im Kraftwagenbau seit langem gegebenen Anregungen niemand auf die lehre des Streitpatentes gekommen sei, beweise, daß erhebliche Bedenken gegen eine Anordnung im Sinne der lehre des Streitpatentes bestanden hätten und dieser lehre daher Erfindungshöhe zukomme. Dafür spreche vor allem auch, daß die Klägerin selbst nicht gewagt habe, bei der in ihrer Patentschrift 822 212 unter Schutz gestellten Antriebsord-nung an Motorrollern auch die Aufhängung des Motoraggregats in allseits beweglichen Gummikörpern vorzuschlagen.
Die von der Beklagten herangezogenen Erwägungen können indessen nicht als tragende Argumente für das Vorliegen der Erfindungshöhe gewertet werden.
Dafür, daß seit langem ein dringendes Bedürfnis für eine Lösung im Sinne des Streitpatentes bestand, konnte die Beklagte nichts Hinreichendes dartun« Der gerichtliche Sachverständige, auf den sich die Beklagte berufen hat, hat
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zwar das Bestehen eines dringenden Bedürfnisses bejaht, jedoch keine bestimmten Angaben über den in Frage kommenden Zeitraum * gemacht. Ben Behauptungen der Beklagten hat die Klägerin entgegengehalten, das Kraftrad sei bis 1940 im v/esentliehen Sportfahrzeug gewesen, sein Fahrer habe daher auf eine weitgehende Abfederung keinen entscheidenden Wert gelegt. Brat etwa ab 1950 sei im Zuge der Motorisierung und der Wohlstandssteigerung das. Bedürfnis nach ruhigerer Fahrweise goatiegenj davon, daß schon Jahre vor der Anmeldung des Streitpatentes dieses Bedürfnis bestanden habe, könne keine Rede sein.
Diesen Ausführungen konnte die Beklagte keine ins Gewicht fallenden Argumente entgegensetzen. Wenn die Beklagte aus dem Patent Kr. 822 212 schließen zu können meint, die Klägerin habe es bei Anmeldung dieses Patents, also im Jahre 1950, noch hicht gewagt, den Antriebsblock unmittelbar oder mittels eines Zwischenrahmens am Fahrzeugoberbau allenthalben über Gummikörper zu lagern, so ist das nicht zwingend. Bei dei Erfindungsgegenstand des Patents Kr. 822 212 sollte es sich nach der Behauptung der Klägerin um eine*- Konstruktion einfacher Art handeln, bei der man eine elastische Lagerung des Motors - auch aus Sparsamkeitsgründen - nicht für nötig gehalten hat. Dies läßt sich nicht widerlegen, zu demal für behauptete einfachere Bauart der Umstand spricht, daß man bei diesem Brfindungsgegenstand von einer Anordnung ausging, bei der die Antriebsmaschine einen Teil des Fahrzeugrahmens bildet. Auf die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Argumente, die sich auf spätere Konstruktionen des Heinkel-rollers beziehen, braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu'werden. Auch sie stellen ein zwingendes Indiz dafür, daß ein Vorurteil habe überwunden werden müssen, nicht dar.
Wach alledem muß der Senat in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat zu dem Ergebnis gelangen, daß auch dem von der Beklagten mit ihrem Hilfsantrag verteidigten Anspruch
 
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das für eine Patenterteilung notwendige MdB an erfinderischer Jeietung fehlt. Ein Burchschnittsfachmann, dem der gesamte Stand der Technik bekannt war, konnte au dieser lehre ohne erfinderische Verlegungen gelangen.
Aus dem Bargelegten ergibt sich, daß mit dem Hauptanspruch auch die weiter angegriffenen Tfnteransprüche 2 und 3 keinen Bestand haben können, Biese ITnteransprüche offenbaren, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend festgeeteilt hat, keinen selbständ igen Erfindungsgedanken•
VI, Die Berufung der Beklagten erweist sich mithin als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs* 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungarechtszugs.
Br. Nastelski
 Spreng Löscher
 Claßen
 Schneider