Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1965 unter Ilitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Spengler, Claßen und Schneider für Recht erkannt: Zwischen den Pai'teien besteht Streit über die Auslegung eines Lizenzvertrages, der am 29.1.1952 zwischen einer Firma HuflIHI (HoHB) 9 nachmaliger Alleininhaber 'Jiflp-FlBK, und der Beklagten geschlossen worden ist. Kraft dieses Vertrages hatte die Beklagte für die Dauer von fünf Jahren das alleinige Recht auf Herstellung und Vertrieb von HB^-Eiersortiermaschinen Deutschland sowie das Vertriebsrecht nach allen Ländern der Y/elt mit Ausnahme von: Demgegenüber vertritt die Klägerin, welche sich als Rechtsnachfolgerin der Lizenzgeberin, Firma bezeichnet, die Auffassung, daß nachträglich durch Ziff.8 des Vertrages keine räumliche Ausweitung des Ver- I triebsrechts der Beklagten eingetreten sei. eingeräumtes Recht zu dem Import nach Frankreich berufen, wes- j wegen die Firma van Peteghem im selben Prozeß Garantiean- j Sprüche aus ihrem eigenen Lizenzvertrag gegen Uiflp-Fl^^ und die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits anhängig gemacht hatte. Zur Klärung der Streitfrage, welche Rechte der Beklagten aus Ziff.8 des Lizenzvertrages vom 29.1.1952 zustohen, hat die Klägerin die negative Feststellungsklage erhoben, welche vom Landgericht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresse3 abgewiesen worden ist. Oktober 1963 ab-geandert und festgestellt, daß der Beklagten durch den Vertrag vom 29.1.1952, abgeschlossen zwischen der Firma L^^^, Herrn A.F. Wi^^-Flfl^ und Herrn H.W. Vc^^ einerseits und der Beklagten andererseits, nicht das Recht eingoräunt v/orden ist, L^^-Eiersortiermaschinen nach Frankreich und den französischen Kolonien zu liefern. Die auf § 286 ZPO gestützten Angriffe, welche von der Revision gegen diesen Teil der Urtoilsgründo gerichtet werden, gehen von der unzutreffenden Annahme aus, als ob der vom Berufungsgericht maßgeblich herangezogeno Vortrag von 11.3.1963 bloß als Beweismittel für eine schon im Jahre' 1956 vereinbarte Rechtsnachfolge der Klägerin in das französische I^H-Patent und in die 1^^-Lizenzver träge berücksichtigt worden sei. 21 des Berufungsurteils nur als eine Feststellung in dom Sinne verstanden werden, daß ein Vertrag mit dem Inhalt des "vorläufigen Kaufvertrages", der allerdings von den Beteiligten auch damals bereits als endgültig betrachtet und durch geführt worden sei, J^Ütestens unter dem Datum des 11. Pür die vom Berufungsgericht bejahte Frage der Aktivlegitimation genügte es durchaus, daß die Eigenschaft der Klägerin als Inhaberin des französischen Patents Nr, und als Bizenzvertragspartnerin der Firma van PeU^ für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht festgestellt wurde (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, § 45 III, 2, S» 197). b) Die Revision verkennt selber nicht, daß die Klägerin sogar schon von einem früheren Zeitpunkt an als Inhaberin des französischen Patents auogewie3en gewesen ist. Durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß vor der Umschreibung nicht die Firma oder ihr Alleininhabor WiBP-FlflP, II, Wie das Berufungsurteil weiter ausführt, folgt aus der Rechtsinhaberschaft der Klägerin am französischen Patent , und aus ihrer .Eigenschaft als Vertragspartnern der Lizenz- j nehmerin van PeMHHB nicht nur ihre Aktivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit, sondern auch ihr Rechteschutz-interesse an der begehrten Feststellung. trag eingeräumt werden sollten, weil sie neben sich den Vertrieb solcher Maschinen durch einen Dritten (die Beklagte) in Frankreich dulden müßte, und die Klägerin liefe Gefahr, insoweit von der französischen Liscnsnehmerin schadensersatzpflichtig gemacht zu werden. Dies um so mehr, als die Beklagte in dem Pariser Rechtsstreit, in welchem sie verklagt worden war, offenbar nicht bestritten habe, daß die von ihr nach Frankreich gelieferten Maschinen von dem fran-zösischen Patent Gebrauch machen. a) Unzutreffend ist die Überlegung, die erhobene Festst ellungsklage könne nicht mit einer Verletzung dos französischen Patents Nr, gerechtfertigt worden, weil die Klägerin (falls sie Inhaberin des genannten Patentes sei) auf Unterlassung statt auf Feststellung klagen könne und müsse. Dieser Revisionsrüge kann die Klägerin allerdings nicht mit dem Einwand begegnen, nach französischem Patentrecht sei das Recht zur gerichtlichen Abwehr von Patentverletzungen allein auf den ausschließlichen Lizenznehmer van Pe|HIV übergegangen. Dennoch braucht sich die Klägerin nicht auf eine Unterlassung3klago wegen Verletzung des französischen Patents durch die Beklagte verweisen zu lassen, weil sie mit der erhobenen Feststollungsklage über die umstrittene Auslegung des Lizenzvertrages billiger ur.d sickere zu dem Ziel gelangen konnte» Die Unterlassungsklage hätte sie nämlich entweder vor einem französischen Gericht anhängig machen müssen oder sie hätte vor einem deutschen Gericht die schwierigen Voraussetzungen einer vorhjaj^ejiden^ Untorlassungs-klage nachweisen müssent Die Beklagte bestreitet nämlich, mit der von ihr her ge stellten Eier Sortiermaschine das französische Patent zu verletzen» Ob die bloße der Beklagten (vgl» später) ausreichen würde, um die Erhebung einer Unterlassungsklage zu rechtfertigen, mag zweifelhaft erscheinen» Bei dieser Sachlage muß ein Feststcllungsintcrcs-se bejaht werden» Januar 1952, abgeschlossen von mit der Beklagten, übergegangen sind und ob sicK etwa aus diesem Vertrage ein Vertragsanspruch gegen die l'e-klagte auf Unterlassung des Exports nach Frankreich hätte herleiten lassen» Eines solchen Vertragsanspruchs hat sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nie berühmt; auch könnte, falls er gegeben wäre, dadurch das Rechtsschützin-teressc an der begehrten Feststellung aus den vorangeführten Erwägungen nicht entfallen» b) An zweiter Stelle leugnet die Revision das Rechts-schutsinteresse der Klägerin mit der Begründung, das französische Patent habe im Zeitpunkt des Vortragsschlusoos zwischen den Firmen L|^und van Po^HIRi also am 30» Juni 1954? Es hielt dies offensichtlich deshalb nicht für erforderlich, weil die Beklagte bislang weder im Pariser noch im vorliegenden Prozeß die Eigenschaft der Firma van Peteghem als ordnungsmäßige Lizenznehmer in des französischen Patents geleugnet hatte. März I960 zur Kenntnis genommen, aus dem sich ergab, daß das französische Patent erst so spät von Jakob auf die Klägerin umgeschrieben worden ist. Zum unstreitigen Sachverhalt gehörte also für das Berufungsgericht die von der Klägerin durch Überreichung der Verträge vom 29* Januar 1952 (vgl. Ob die Übertragung von K^^p auf die Firma IPIP seinerzeit in der vorgeschriebenen notariellen Form (vor 1953) oder Schriftform (nach 1953) vollzogen worden ist, brauchte das Berufungsgericht mangels Bestreitens der Patentinhaber schaft der L(|p nicht nachzuprüfen. In dex* Revieions-instanz kann dem Berufungsurteil diese tragende Grundlage auch nicht durch den Hinweis entzogen worden, daß es zur damaligen Zeit im Patentregister an einer Umschreibung des Patents von Klomp auf die Firma L|PP bzw, auf ge- nicht den Nachweis erbracht habe, daß die Beklagte mit ihrer | effektiv nach Frankreich gelieferten Maschine überhaupt in j den Schutzbereich des französischen Patents Nr. ein- f greifeo Das Berufungsgericht hätte sich, so meint die Revision, nicht mit der Erwägung begnügen dürfen, die Beklagte habe sich im Pariser Prozeß nicht gegen die Anschuldigung, von dem französischen Patent Gebrauch zu machen, zur Y'ehr gesetzt. Infolgedessen konnte das Berufungsgericht die von dar Beklagten am 1.3.1960 ausgesprochene Zurückweisung der ersten klägerischen Verwarnung und auch das Prozeßvorbringen der Beklagten nur dahin verstehen, daß diese sich berühmte, genau diejenige "I^H-Eiersortiermaschine" in Frankreich vertreiben zu dürfen, welche ihr selbst am 29. Sonach kann das Peststellungsinteresse schon deshalb nicht angezweifelt werden, weil die Beklagte nach wie vor gemäß Ziff.8 ihres am 29* Januar 1952 abgeschlossenen Lizenzvertrages für sich das Recht, uLH|^Biersortiermaschi-nen” nach Frankreich zu importieren, in Anspruch nimmt. Ob das Berufungsgericht darüber hinaus in freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Prozeßverhalten der Beklagten in Paris, ohne damit gegen § 286 ZPO zu verstoßen, die Überzeugung ableiten durfte, daß die von der Beklagten effektiv nach Frankreich gelieferten Maschinen - entgegen ihren Bestreiten im vorliegenden Rechtsstreit - von den nicht nfher analysierten Merkmalen des französischen Patents Gebrauch machen, braucht daher nicht näher geprüft zu werden. Erweisen sich hiernach die gegen die Aktivlegitimation und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin gerichteten Revisionsangriffo als unbegründet, so kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die materielle Pragweito der strittigen Ziff.8 des Lizenzvertrages vom 29. Nach der nicht zu billigenden Auslegung der Beklagten hätte die Lizenzgeberin aber rechtliche und wirtschaftliche Dispositionen in den ihr vorbehaltenen Ländern nur für den kurzen Zeitraum bis zu dem 1. Wie vorweg klarzustellen ist,begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages vom 29» Januar 1952 stillschweigend von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts ausgogangen Außerdem sind beide Prozeßparteien von Anfang an davon ausgegangen, daß der Lizenzvertrag nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts der deutschen Rechtsordnung zu unterstellen ist* Sie sind in dieser Einstellung auch nicht schwankend geworden, als sie durch einen AufklärungsbeSchluß des Landgerichts vom 29. Vo a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vortragsauslegung hält die Revision schon aus dem Grunde für nicht mit den §§ 1339 157 BGB vereinbar, weil die in Ziff.8 des ILizenzverträges gewählte Formulierung ’’ohne jegliche Einschränkung" völlig eindeutig sei, so daß für eine Auslegung kein Platz bleibe. b) Bei den weiteren Rügen der Revision ist im Auge zu behalten, daß es sich bei dem strittigen Lizenzvertrag vom 29, Januar 1952 um eine Individualvereinbarung handelt, deren Auslegung folglich in der Revisionsinstanz^ nur beschränkt nachgeprüft werden kann, und zwar daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregoln, die Denkgosetze, die Lebenserfahrung oder - mit Erfolg gerügte - Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. Infolgedessen hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Ausdrucks "Einschränkung" die in Ziff.3 des Vertrages geregelte Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung von Lizenzgebühren gar nicht miterwühnt, sondern nur auf die Ziffern 4, 5 und Ziffern 9, 10, letztere nur als erwägenswert,abgestellt. Lie Ansicht der Revision, daß die Klausel "ohne jede Einschränkung" schon nach der Lebenserfahrung einen allumfassenden Verzichtswillen voraussetze, ist bereits oben (unter a) widerlegt worden. Insbesondere wehrt sich die Revision erfolglos gegen den Satz der Urteilsbegründung, der Lizenzgeberin könne es nach freu und Glauben nicht als Vertragswille unterstellt werden, daß sie der Beklagten nach Ablauf der Vertragszeit unentgeltlich eine Ausweitung des Vertragsgebiets zugestanden habe. Der Sinn dieses Gedankengangs des Berufungsurteils wäre noch klarer hervorgetreten, wenn etwa ausgesprochen wäre: Es ist verkohrsun-üblich, einem Lizenznehmer zunächst gegen Stückvergütung ein engeres Vertriebsgebiet zuzuweisen, ihm danach aber als Gratislizenz ein unbeschränktes Vertriebsgebiot zu eröffnen, das zunächst dem Lizenzgeber persönlich Vorbehalten war und in dem dieser Kosten für die Einführung des Lizenzgegenstandes aufgewandt hat. "nicht das Recht eingeräunt worden ist, die Libra-Eiersortiermaschine nach Frankreich und den französischen Kolonien zu liefern"
BUNDESGERICHTSHOF 2029 037 IM NAMEN DES VOLKES Ia_ZR_J9/64 URTEIL in dem Rechtsstreit ♦ Verkündet am 15. Juni 1965 Oecholer, . n Juutizangcstell^ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firmajv'on PflHB Nachf. GmbH. 9 bei D^IHBstr* WB 9 vertreten durch ihre Geschäft cf ührcr . Max FflHBB/9 Str. WW0 2. Ernst DrflHP, HocflHB bei I? ■* Beklagten und Revisionskliigerin,, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen A die Firma van Ka_ N.V. AW (GldJ, 1 Vorstand Birk van K v/eg 1 s Papier- und Carten-Verv/crkendo Industr (HoHHP), vertreten durch ihre Gemeinde RhflA* Bel c* * Klägerin und Revisionsbcklagtc, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. Br. und 2 Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1965 unter Ilitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Spengler, Claßen und Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Frankfurt/Main vom 31. Oktober 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Zwischen den Pai'teien besteht Streit über die Auslegung eines Lizenzvertrages, der am 29.1.1952 zwischen einer Firma HuflIHI (HoHB) 9 nachmaliger Alleininhaber 'Jiflp-FlBK, und der Beklagten geschlossen worden ist. Kraft dieses Vertrages hatte die Beklagte für die Dauer von fünf Jahren das alleinige Recht auf Herstellung und Vertrieb von HB^-Eiersortiermaschinen Deutschland sowie das Vertriebsrecht nach allen Ländern der Y/elt mit Ausnahme von: Holland, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Franz. Kolonien, Australien (Ziff. 1) » erworben. In Ziff. 8 des Vertrages war bestimmt: "Nach Ablauf der Vertragszeit ist die Firma P^I^P berechtigt, die IB-Eiorsortiorra-schinen ohne jegliche Einschränkung und ohne Zahlung einer Vergütung herzu3tc31en und zu vertreiben.n Diese Bestimmung bedeutet nach der Auffassung der Beklagten, daß ihr ab 1. Mai 1957 der Vertrieb auch nach Frankreich 1 freigegeben worden sei. Demgegenüber vertritt die Klägerin, welche sich als Rechtsnachfolgerin der Lizenzgeberin, Firma bezeichnet, die Auffassung, daß nachträglich durch Ziff. 8 des Vertrages keine räumliche Ausweitung des Ver- I triebsrechts der Beklagten eingetreten sei. Diese Auslegungsfrage hat bereits eine entscheidende Rolle in einem Abwehr- i prozeß gespielt, den die französische Lizenznehmer in für j L^^^-Eiersortiermaschinen, eine Firma van PefllHB? in FaflH j gegen die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits vfegen ihrer | Importe nach Frankreich angestrengt hatte. Demgegenüber hatte ! sich die Beklagte auf ein ihr durch Vertrag vom 29.1.1952 1 eingeräumtes Recht zu dem Import nach Frankreich berufen, wes- j wegen die Firma van Peteghem im selben Prozeß Garantiean- j Sprüche aus ihrem eigenen Lizenzvertrag gegen Uiflp-Fl^^ und die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits anhängig gemacht hatte. Zur Klärung der Streitfrage, welche Rechte der Beklagten aus Ziff. 8 des Lizenzvertrages vom 29.1.1952 zustohen, hat die Klägerin die negative Feststellungsklage erhoben, welche vom Landgericht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresse3 abgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Landgerichtsurteil durch Urteil vom 31. Oktober 1963 ab-geandert und festgestellt, daß der Beklagten durch den Vertrag vom 29.1.1952, abgeschlossen zwischen der Firma L^^^, Herrn A.F. Wi^^-Flfl^ und Herrn H.W. Vc^^ einerseits und der Beklagten andererseits, nicht das Recht eingoräunt v/orden ist, L^^-Eiersortiermaschinen nach Frankreich und den französischen Kolonien zu liefern. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klagabwoisung weiter verfolgt, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: I, Entgegen der Ansicht des Iiandgerichts ist das Berufungsgericht auf Grund folgender Überlegungen zur Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin gelangt: a) In dem in der Berufungsinstanz überreichten Vertrag vom 11. März 1963 hätten die Klägerin und der frühere Alleininhaber der Firma X>H^9 A.F. Wid^-Flflp, ausdrücklich klar-gestellt, daf sie den "vorläufigen Kaufvertrag" ohne Datum als endgültig betrachtet und durchgeführt hätten und deß auch die in Ziffer 2 des "vorläufigen" Vertrages bczcichneten Rechte, zu denen das französische Patent sowie die seitens der Firma BflHI am 29. Januar 1952 mit der Beklagten und am 30. Juni 1954 mit der französischen Firma van geschlossenen Lizenzverträge gehörten, auf die Klägerin übertragen worden seien. Ferner sei klargestellt, daß dies alles mit Wirkung vom 15. September 1956 vereinbart worden sei. Das Berufungsgericht hat es als unbedenklich bezeichnet, diese Privaturkunde vom 11. März 1963 als Bestätigung eines ernstlichen und faktisch durchgoführten Parteiv/iliens der Beteiligten anzuschen und hat daher die Aktivlegitimation der Klägerin als gegeben angesehen, weil diese Inhaberin des französischen Patents und Vertragspartnerin der* Firma van PeflHB sei. Die auf § 286 ZPO gestützten Angriffe, welche von der Revision gegen diesen Teil der Urtoilsgründo gerichtet werden, gehen von der unzutreffenden Annahme aus, als ob der vom Berufungsgericht maßgeblich herangezogeno Vortrag von 11.3.1963 bloß als Beweismittel für eine schon im Jahre' 1956 vereinbarte Rechtsnachfolge der Klägerin in das französische I^H-Patent und in die 1^^-Lizenzver träge berücksichtigt worden sei. In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht diese Privaturkunde vom 11.3.1963 aber nicht als eine schriftlich Wissenserklärung des möglicherweise als Zeugen in Betracht kommenden Wiflp-Fl^p, sondern als rechtsbegründende Willor.n-einigung der beiden Beteiligten gewertet. Oder genauer: Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 11. März 1963 als recht;, geschäftliche "Bestätigung eines ernstlichen und faktisch (bereits) durchgeführten Parteiwiliens der Beteiligten" be-handelt, d.h. also als ein neues Rechtsgeschäft, durch das ein Rechtsübergang - "mit Wirkung vom 15.9.1956" - vei*einbart worden ist. Sonach können die oben v/iedergegebenen Ausführungen auf S. 21 des Berufungsurteils nur als eine Feststellung in dom Sinne verstanden werden, daß ein Vertrag mit dem Inhalt des "vorläufigen Kaufvertrages", der allerdings von den Beteiligten auch damals bereits als endgültig betrachtet und durch geführt worden sei, J^Ütestens unter dem Datum des 11. Ilärz 1963 (und zwar mit intern vereinbarter, also entgegen der Ansicht der Revision nicht dinglicher, Rückwirkung auf den 15. September 1956) rechtsgültig zustandegokommen sei. Ob bereits vor dem Abschluß dieses neuen Vertrages eine inhaltsgleiche und rechtsgültige Vertragsbindung zwischen der Klägerin und (= V/i^-PlW Vorgelegen hat, ist ven i'e- rufungsgericht nicht entschieden worden. Das Berufungsgericht hat der vorgelegton Privaturkunde vom 11. Ilärs 1963 also durchaus keinen stärkeren Beweiswert beigelcgt, als dies §416 ZPO ausdrücklich versieht, Ebensowenig hat das Berufungsgericht die Prozeßvorschriften über Zeugen- und Partei-Vernehmung (§§ 355 9 375, 4479 448 ZPO) verletzt» Pür die vom Berufungsgericht bejahte Frage der Aktivlegitimation genügte es durchaus, daß die Eigenschaft der Klägerin als Inhaberin des französischen Patents Nr, und als Bizenzvertragspartnerin der Firma van PeU^ für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht festgestellt wurde (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, § 45 III, 2, S» 197). Für die Beklagte sind hieraus keine Rechtsnachtcilc erwachsen; notfalls hätte sie die (gemäß § 286 Kr. 1 ZPO statthafte) Ergänzung der tatsächlichen Ausführungen der Klägerin zun Anlaß nehmen können, zu dem Klagantrag nunmehr ein für sie kostenbefreiendes Anerkenntnis (§ 93 ZPO) abzugeben. b) Die Revision verkennt selber nicht, daß die Klägerin sogar schon von einem früheren Zeitpunkt an als Inhaberin des französischen Patents auogewie3en gewesen ist. Dieses v/urde nämlich bereits am 2» März I960 in der französischen Patentrolle auf ihren Kamen umgeschrieben. Durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß vor der Umschreibung nicht die Firma oder ihr Alleininhabor WiBP-FlflP, sondern der Erfinder Jakob im Register eingetragen wer, kann die spätere Rochtsinhaberechaft und Aktivlogitimation der Klägerin nicht erschüttert werden. Zudem stünde die Eintragung im Patentregister nicht in Widerspruch zu der Klagebehauptung, daß das französische Patent schon seit lingerer Zeit auf übergegangen gewesen sei. Denn nach französischem Recht war die Umschreibung im Patentregister sowohl nach älterem Recht als auch nach den Inkraft-treten dos Gesetzes vom 30. September 1953 kein Wirksamkeite-erfordernis für die Übertragung eines (französischen) Patents, sondern die Nicht-Umschreibung hatte nur zur Folge , daß den '] neuen Patentinhaber die Legitimation zur Geltendmachung des | Schutzrechts gegenüber Dritten fehlte (,rlfinopposabilite aux ] tiers” , vgl. Roubier, Le droit de la propriete industrielle, I Bd. II, S. 253, 255)o I c) Mit weiteren Rügen bemüht sich die Revision vergeh- I lieh, die vermeintliche "Beweiswürdigung” des Berufungsgc- j richts zu erschüttern. Diese Angriffe liegen schon deshalb | neben der Sache, weil sie die Ausführungen des angefochtenen f Urteils dahin mißverstehen, als ob es das Dokument vom 11. ] März 1963 als bloßen Beweis für das Zustandekommen der 1 Rechtsübertragung auf die Klägerin schon am 15. September s 1956 gewertet hätte. Diesen Standpunkt hat aber das Beru- | fungsgericht, wie oben dargelegt, nicht eingenommen. Es j brauchte sich daher auch nicht mit der Frage zu beschäftigen, j ob zu dem 15. September 1956 überhaupt schon eine dem Former- j fordernis des französischen Patentrechts entsprechende j schriftliche Rechtsübertragung von \/i|^B-Flfl^ auf die Klä- 1 gerin vorgenommen worden war. II, Wie das Berufungsurteil weiter ausführt, folgt aus der Rechtsinhaberschaft der Klägerin am französischen Patent , und aus ihrer .Eigenschaft als Vertragspartnern der Lizenz- j nehmerin van PeMHHB nicht nur ihre Aktivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit, sondern auch ihr Rechteschutz-interesse an der begehrten Feststellung. Wäre nämlich die Beklagte - so führt das Berufungsurteil aus - gemäß den an 29. Januar 1952 mit der Firma I^H^ getroffenen Abreden befugt, auch gegen den Y/illen der Klägerin L^H^-Ei er Sortiermaschinen nach Frankreich zu liefern, so wären der Firma van als der ausschließlichen Lizenznehmerin an dem französischen Patent weniger Rechte gewährt worden, als ihr gcr.üö dem mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Ycr- trag eingeräumt werden sollten, weil sie neben sich den Vertrieb solcher Maschinen durch einen Dritten (die Beklagte) in Frankreich dulden müßte, und die Klägerin liefe Gefahr, insoweit von der französischen Liscnsnehmerin schadensersatzpflichtig gemacht zu werden. Dies um so mehr, als die Beklagte in dem Pariser Rechtsstreit, in welchem sie verklagt worden war, offenbar nicht bestritten habe, daß die von ihr nach Frankreich gelieferten Maschinen von dem fran-zösischen Patent Gebrauch machen. Auch dieser Teil der Urteilsbegründung hält den Angriffen der Revision stand, a) Unzutreffend ist die Überlegung, die erhobene Festst ellungsklage könne nicht mit einer Verletzung dos französischen Patents Nr, gerechtfertigt worden, weil die Klägerin (falls sie Inhaberin des genannten Patentes sei) auf Unterlassung statt auf Feststellung klagen könne und müsse. Dieser Revisionsrüge kann die Klägerin allerdings nicht mit dem Einwand begegnen, nach französischem Patentrecht sei das Recht zur gerichtlichen Abwehr von Patentverletzungen allein auf den ausschließlichen Lizenznehmer van Pe|HIV übergegangen. In Y/irklichkeit kennt das französische Patentrecht ein eigenes Klagerecht des Lizenznehmers zur Erhebung der Verletzungsklage nicht. Selbst im Falle der Bestellung einer ausschließlichen Lizenz bleibt allein der Patentinhaber zur Durchführung von Abwehrklagen befugt (Roubier, a.a.O. II, 267, 268). Dennoch braucht sich die Klägerin nicht auf eine Unterlassung3klago wegen Verletzung des französischen Patents durch die Beklagte verweisen zu lassen, weil sie mit der erhobenen Feststollungsklage über die umstrittene Auslegung des Lizenzvertrages billiger ur.d sickere zu dem Ziel gelangen konnte» Die Unterlassungsklage hätte sie nämlich entweder vor einem französischen Gericht anhängig machen müssen oder sie hätte vor einem deutschen Gericht die schwierigen Voraussetzungen einer vorhjaj^ejiden^ Untorlassungs-klage nachweisen müssent Die Beklagte bestreitet nämlich, mit der von ihr her ge stellten Eier Sortiermaschine das französische Patent zu verletzen» Ob die bloße der Beklagten (vgl» später) ausreichen würde, um die Erhebung einer Unterlassungsklage zu rechtfertigen, mag zweifelhaft erscheinen» Bei dieser Sachlage muß ein Feststcllungsintcrcs-se bejaht werden» Deshalb brauchte das Berufungsgericht auch nicht zu untersuchen, ob auf die Klägerin auch die Rechte aus dem Lizenzverträge vom 29. Januar 1952, abgeschlossen von mit der Beklagten, übergegangen sind und ob sicK etwa aus diesem Vertrage ein Vertragsanspruch gegen die l'e-klagte auf Unterlassung des Exports nach Frankreich hätte herleiten lassen» Eines solchen Vertragsanspruchs hat sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nie berühmt; auch könnte, falls er gegeben wäre, dadurch das Rechtsschützin-teressc an der begehrten Feststellung aus den vorangeführten Erwägungen nicht entfallen» b) An zweiter Stelle leugnet die Revision das Rechts-schutsinteresse der Klägerin mit der Begründung, das französische Patent habe im Zeitpunkt des Vortragsschlusoos zwischen den Firmen L|^und van Po^HIRi also am 30» Juni 1954? noch dem Erfinder zugestanden» Infolgedessen sei gar nicht imstande gewesen, van Peteghem eine Li- zenz einzuräumen» In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht nicht dargelegt, au3 welchen rechtlichen Überlegungen es die Li&efl£ 10 LflB ./. van Befliß als am 30.6» 1954 rechtswirksam begründet behandelt hat. Es hielt dies offensichtlich deshalb nicht für erforderlich, weil die Beklagte bislang weder im Pariser noch im vorliegenden Prozeß die Eigenschaft der Firma van Peteghem als ordnungsmäßige Lizenznehmer in des französischen Patents geleugnet hatte. Insbesondere hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz kommentarlos den (als Anlage 1 zur Berufungsbegründung überreichten) Rollenaussug vom 8. März I960 zur Kenntnis genommen, aus dem sich ergab, daß das französische Patent erst so spät von Jakob auf die Klägerin umgeschrieben worden ist. Zum unstreitigen Sachverhalt gehörte also für das Berufungsgericht die von der Klägerin durch Überreichung der Verträge vom 29* Januar 1952 (vgl. dessen Ziff. 2) und vom 30. Juni 1954 (vgl. dessen Absatz 1) aufgestellte Behauptung, daß die Firma bzw. deren späterer Alleininhaber FlflB? im Zeitpunkt des Abschlusses beider Lizenzverträge "die alleinigen Berechtigten hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebes der B^p-Bi er Sortiermaschinen1' waren "und daß etwa bestehende Patente und Gebrauchsmuster nur ihnen11 zu standen. Ob die Übertragung von K^^p auf die Firma IPIP seinerzeit in der vorgeschriebenen notariellen Form (vor 1953) oder Schriftform (nach 1953) vollzogen worden ist, brauchte das Berufungsgericht mangels Bestreitens der Patentinhaber schaft der L(|p nicht nachzuprüfen. In dex* Revieions-instanz kann dem Berufungsurteil diese tragende Grundlage auch nicht durch den Hinweis entzogen worden, daß es zur damaligen Zeit im Patentregister an einer Umschreibung des Patents von Klomp auf die Firma L|PP bzw, auf ge- fehlt habe. Bas Unterlassen dieser Umschreibung konnte den (im übrigen auch in der Revisionsinstanz weiterhin als unstreitig zu behandelnden) Erwerb des Patentrechts durch die 11 Firma nicht unwirksam machen, da die Registrierung (wie bereits oben unter I b ausgeführt) nach französischem -ebenso v/ie nach deutschem - Recht kein Erfordernis für das Zustandekommen des Rechtsübergangs, sondern nur eine Voraussetzung für die Legitimation des Erwerbers als Patentinhaber nach außen hin darstellt. c) Endlich hält die Revision ein eigenes Feststellungc- j interesse der Klägerin deshalb nicht für gegeben, weil diese I nicht den Nachweis erbracht habe, daß die Beklagte mit ihrer | effektiv nach Frankreich gelieferten Maschine überhaupt in j den Schutzbereich des französischen Patents Nr. ein- f greifeo Das Berufungsgericht hätte sich, so meint die Revision, nicht mit der Erwägung begnügen dürfen, die Beklagte habe sich im Pariser Prozeß nicht gegen die Anschuldigung, von dem französischen Patent Gebrauch zu machen, zur Y'ehr gesetzt. Hier übersieht die Revision, daß im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 3) als unstreitiger Sachverhalt fest-gehalten worden ist; riersortiex'naschine wurde in Frankreich angemeldet und unter der Nummer Bas ist dieselbe "L(M®-Eier Sortiermaschine", welche in voraufgehenden Absatz als Gegenstand des Lizenzvertrages vom j 29. Januar 1952 zwischen und der Beklagten erwähnt wor- ’ den ist. Infolgedessen konnte das Berufungsgericht die von dar Beklagten am 1.3.1960 ausgesprochene Zurückweisung der ersten klägerischen Verwarnung und auch das Prozeßvorbringen der Beklagten nur dahin verstehen, daß diese sich berühmte, genau diejenige "I^H-Eiersortiermaschine" in Frankreich vertreiben zu dürfen, welche ihr selbst am 29. Januar 1952 in Lizenz gegeben war, und welche andererseits unter Nr. als französisches Patent geschützt ist. Biese Berübnunfi: ist ven 12 dor Beklagten bis sum Abschluß der Patsacheninstanz nicht widerrufen worden; sie konnte auch dadurch nicht ungeschehen gemacht werden, daß die Beklagte ausweislich des Berufungsurteils (S. 12) vorgetragen hat, lfdio von ihr her^estelltc Maschine berühre das französische Patent nicht”o Sonach kann das Peststellungsinteresse schon deshalb nicht angezweifelt werden, weil die Beklagte nach wie vor gemäß Ziff. 8 ihres am 29* Januar 1952 abgeschlossenen Lizenzvertrages für sich das Recht, uLH|^Biersortiermaschi-nen” nach Frankreich zu importieren, in Anspruch nimmt. Ob das Berufungsgericht darüber hinaus in freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Prozeßverhalten der Beklagten in Paris, ohne damit gegen § 286 ZPO zu verstoßen, die Überzeugung ableiten durfte, daß die von der Beklagten effektiv nach Frankreich gelieferten Maschinen - entgegen ihren Bestreiten im vorliegenden Rechtsstreit - von den nicht nfher analysierten Merkmalen des französischen Patents Gebrauch machen, braucht daher nicht näher geprüft zu werden. Auf jeden Fall stellt sich die Entscheidung aus einen enderen Grunde, nämlich wegen der Rechtsberühmung der Beklagten, als richtig dar (vgl. § 563 ZPO). III. Erweisen sich hiernach die gegen die Aktivlegitimation und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin gerichteten Revisionsangriffo als unbegründet, so kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die materielle Pragweito der strittigen Ziff. 8 des Lizenzvertrages vom 29. Januar 1952 an. Zu dieser von den Parteien unterschiedlich beantworteten % Auslegungsfrage meint das Berufungsgerichts Die von der Beklagten vertretene Auslegung, daß sie nach Beendigung der Vertragszcit auch die geographischen 13 - Schranken der Ziff. 1 nicht mehr beachten brauche, sei nicht zwingend. Denn wenn es in Ziff. 8 heiße ? daß die Beklagte die L^pP-Eiersortiermaschine nach Ablauf von 5 Jahren “ohne jegliche Einschränkung und ohne Zahlung einer Vergütung“ herstellen und vertreiben klürfo, so könne unter dem Begriff der “Einsehräiikung” nicht nur die Aus-klammerung bestimmter Länder (Ziff. 1) verstanden werden;, sondern auch die Abrechnungs- und Auskunftspflieht (Ziff. 4, 5) sowie die wechselseitigen Verpflichtungen zur Beteiligung an Großaufträgen (Ziff. 9) und zur Anbietung von Neukonstruktionen (Ziff. 10). In Anbetracht der Zweideutigkeit des Vertragstextea müsse der Erfahrungssatz zu dem Zuge^gelangen, wonach ein Lizenzgeber aus seiner Monopolstellung im Zweifel nicht mehr Rechte, als er ausdrücklich erklärt habe, aufgeben wolle. Außerdem sei es für die Patentinhaber in nach Ircu und Glauben gar nicht zuzu demuten gewesen, dem Beklagten nach Beendigung des Lizenzvertrages unentgeltlich den Zutritt zu weiteren Absatzgebieten zu eröffnen, über die sie erkennbar selber die volle Verfügungsfreiheit behalten wollte. Nach der nicht zu billigenden Auslegung der Beklagten hätte die Lizenzgeberin aber rechtliche und wirtschaftliche Dispositionen in den ihr vorbehaltenen Ländern nur für den kurzen Zeitraum bis zu dem 1. Mai 1957 treffen können. Auch diese materiellrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision erfolglos mit Verfahrensund Sachrügen angegriffen. £ IV. Wie vorweg klarzustellen ist,begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages vom 29» Januar 1952 stillschweigend von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts ausgogangen 14 - ist. Dieser Vertrag ist zwar in und unter Beteiligung einer holländischen Birma abgeschlossen worden. Er befaßt sich aber schwerpunktmäßig (vgl. BGHZ 99 221p 222p LG Düsseldorf, GRUR Ausl. 1958, 450, 431^ OLG Düsseldorf, GRUR Ausl. 1962, 256, 257) mit der Begründung einer Horstellungs- und Vertriebslizenz für Deutschland. Außerdem sind beide Prozeßparteien von Anfang an davon ausgegangen, daß der Lizenzvertrag nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts der deutschen Rechtsordnung zu unterstellen ist* Sie sind in dieser Einstellung auch nicht schwankend geworden, als sie durch einen AufklärungsbeSchluß des Landgerichts vom 29. September 1961 auf die Möglichkeit einer Anwendung auslän- f dischen Rechts aufmerksam gemacht worden waren. Nach alledem-läßt die Anwendung des deutschen Rechts als Schuldstatut keinen Rechtsirrtum erkennen. Vo a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vortragsauslegung hält die Revision schon aus dem Grunde für nicht mit den §§ 1339 157 BGB vereinbar, weil die in Ziff. 8 des ILizenzverträges gewählte Formulierung ’’ohne jegliche Einschränkung" völlig eindeutig sei, so daß für eine Auslegung kein Platz bleibe. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden, wenngleich auch im Urteil des Pariser Gerichts offenbar davon ausgogangen wird, der Vortragewortlaut sei ’’klar und präzise" und durch die Klausel "ohne jegliche Einschränkung” werde 11 unzweideutig11 auf die territoriale Beschränkung sowie auf diverse andere Verpflichtungen angespielt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Auslcgungcfähigkeit und Auolegungsbodürftigkcit der Ziff, 8 des Vertrages, insbesondere des darin gebrauchten Ausdrucks "ohne jegliche Einschränkung”,bejaht. Denn die Bedeutung der Y/ortverbindung 11 ohne jegliche Einschränkung" kann nicht abstrakt und allgemeinverbindlich abgegrenzt werden, sondern es bedarf jeweils einer Untersuchung, was der einzelne Vertrag - in concreto - unter "Einschränkungen” versteht« So könnte sich z0 B. die Frage ergeben, ob Schranken des Warenzeichen- oder des Wettbewerbsrechts ebenfalls unberücksichtigt bleiben dürfen. Demnach ist eine Sinndeutung aus dem Gesamtinhalt der jeweiligen Vereinbarung unvermeidbar; von einer "Unzweideutigkeit” der Klausel, für sich allein betrachtet, kann also - wie das Revisionsgericht von sich aus feststellen kann (vglo BGHZ 32, 63) - nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht hat mithin keineswegs schon dadurch gegen die §§ 133, 157 DGB verstoßen, daß es überhaupt eine Vertragsauslegung vorgenommen hat. b) Bei den weiteren Rügen der Revision ist im Auge zu behalten, daß es sich bei dem strittigen Lizenzvertrag vom 29, Januar 1952 um eine Individualvereinbarung handelt, deren Auslegung folglich in der Revisionsinstanz^ nur beschränkt nachgeprüft werden kann, und zwar daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregoln, die Denkgosetze, die Lebenserfahrung oder - mit Erfolg gerügte - Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. BGHZ 28, 144 - Pansana), Derartiges hat die Revision nicht darzutun vermochto Zunächst hat das Berufungsgericht nicht übersehen, t daß die von ihm als auslegungsbedürftig empfundene Redewendung nicht isoliert dasteht, sondern daß es vollständig heißt: ? 16 - "Nach Ablauf der Vertragszeit ist die Firma berechtigt, die L®|®-Eiersortiermaochine ohne j egliche Einschränkung und_ ohne_ Zahlung^ einer_ Ver-gütung herzustellen und zu vertreiben." Infolgedessen hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Ausdrucks "Einschränkung" die in Ziff. 3 des Vertrages geregelte Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung von Lizenzgebühren gar nicht miterwühnt, sondern nur auf die Ziffern 4, 5 und Ziffern 9, 10, letztere nur als erwägenswert,abgestellt. Lie abweichende Auffassung der Beklagten, daß man die Ziffern 4 und 5 nicht als "Einschränkungen", sondern nur als Ergänzungen der Zahlungspflicht behandeln dürfe, mag einiges für sich haben. Sie ist aber nicht zwingender als die denkgesetzlich ebensogut mögliche - also revisionsrechtlich unangreifbare -Auslegung des Berufungsgerichts. V/eiterhin v/äre es zwar denkbar - aber wiederum nicht-logisch unausweichlich daß die Parteien unter "Einschränkung" auch die in Ziff. 1 enthaltene räumliche Beschränkung des der Beklagten eingeräunten Vertriebsrechts mitverstehen wollten. c) Auch gegen die Heranziehung des Erfahrungssatzos, daß ein Patentinhaber im Zweifel so wenig wie möglich von seinen Rechten aufgeben will (vgl. etwa weiterhin BGH GRUR 1955, 286; Urteil des erkennenden ßenata vom 1. Oktober 1963 - la ZR 171/63 - Schnellkochreis) ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Lie Ansicht der Revision, daß die Klausel "ohne jede Einschränkung" schon nach der Lebenserfahrung einen allumfassenden Verzichtswillen voraussetze, ist bereits oben (unter a) widerlegt worden. i d) Mit weiteren Argumenten (C II, 5 6) versucht die Revision, anstelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Ver- 1 ■ I tragsauslegung ihre eigene Würdigung durchzusetzen. Das | aber ist in der Revisionsinstanz mangels erkennbaren Rechts*- J Verstoßes nicht mehr möglich. Insbesondere wehrt sich die Revision erfolglos gegen den Satz der Urteilsbegründung, der Lizenzgeberin könne es nach freu und Glauben nicht als Vertragswille unterstellt werden, daß sie der Beklagten nach Ablauf der Vertragszeit unentgeltlich eine Ausweitung des Vertragsgebiets zugestanden habe. Durch Verwendung des Eigenschaftswortes "unentgeltlich" hat das Berufungsgericht keineswegs in vorweggenon-mener Beweiswürdigung über die streitige Behauptung der Beklagten abschlägig entscheiden wollen, sie habe die Lizenzgebühr für die ersten 50 Haschinen pauschal mit 10.000 hfl bereits beim Vertragsabschluß erlegt. Vielmehr kann dieser Satz auf S. 25 unten des Berufungsurteilo nur so verstanden werden, daß mit "unentgeltlich” eine Erweiterung des Vertriebsgebietes ohne ein besonderes, speziell hierfür geleistetes Aufgeld gemeint ist. Der Sinn dieses Gedankengangs des Berufungsurteils wäre noch klarer hervorgetreten, wenn etwa ausgesprochen wäre: Es ist verkohrsun-üblich, einem Lizenznehmer zunächst gegen Stückvergütung ein engeres Vertriebsgebiet zuzuweisen, ihm danach aber als Gratislizenz ein unbeschränktes Vertriebsgebiot zu eröffnen, das zunächst dem Lizenzgeber persönlich Vorbehalten war und in dem dieser Kosten für die Einführung des Lizenzgegenstandes aufgewandt hat. VI o Die formellen Bedenken der Revision hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagantrages greifen nicht durch. Denn die Klägerin hat mit der Fassung ihres Feststellungsantrages.' "nicht das Recht eingeräunt worden ist, die Libra-Eiersortiermaschine nach Frankreich und den französischen Kolonien zu liefern" eindeutig den Wortlaut der Ziff. 1 des Lizenzvertrages übernehmen wollen9 welche unter lit. d) Frankreich und unter lit. e) franz. Kolonien erwähnt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages 9 also am 29* Januar 19529 .ließ sich das Gebiet der ’’französischen Kolonien” staatsrechtlich noch völlig eindeutig abgrenzon. Sinngemäß wird auch bei der Auslegung des Urteilstenors auf die politischen Verhältnisse des Jahres 1952 zurückzugreifen sein. Eine weitere Klarstellung des Urteilstenors ist entgegen der Auffassung der Revision nicht vonnöten. Nach alledem war die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Nastelski Spreng Spengler Claßen Schneider t