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BGH · la ZR 18/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 18/64

Der Ehemann und Rechts Vorgänger der Klägerin, Dr« Kof0, welcher während des vorliegenden Rechtsstreits verstorben ist, war Erfinder und Inhaber von in-und ausländischen Schutzrechten für eine Straßenwalze mit Gürtelrädcrn, genannt "Gürtolrad-Bodenverdichtor, System Ko^Bp’ (abgekürzt GBV)« Bei dioser Bodenvordichtungs-maoehine worden ebene oder profilierte Platten, sogenannte uRad3chuhoH, polygonartig um die Räder dos Fahrgestells einer Vicrradwalzo angebracht« Daraufhin klagte der Rechtsvorgänger der Klägerin auf Feststellung, daß seine fristlose Kündigung bogründot sei» Er unterlag jedoch in erster Instanz und legte gegen das klagabwei3onde Urteil Berufung ein mit dem Antrag, unter Aufhebung dos Landgerichtsurtoils festzustollon, daß der Lizenzvertrag zwischen den Streitteilen vom 2.2.1959 nebst Nachträgen vom 7.1./14.1.1960 und 4.5»/18.5»I960 hilfsweise; derzeit aufgelöst sei und daß demgemäß der Beklagten von diesem Zeitpunkt an keine ausschließliche Lizenz mehr hinsichtlich der Schutzrechto dos Klägers für einen GÜrtelrad-Bodenverdichtor zuotänden, wie sie in dem DBP 859 629, den DBGM 1 780 186, 1 789 630, 1 839 948, in den Italienischen Gebrauchsmuster 78 134, in dom Italienischen Patent 613 123 und in dem DBGLI 1 845 032 sowie in der Anmeldung zu dem Japanischen Patent 21 496/59 näher beschrieben ist. Io Das Berufungsgericht hat sich in bozug auf drei für seine Entscheidung erhebliche Vorfragen rochtoirrtumofroi den Rechtsanschauungen der Klägerin angoachlosson: Es hat zunächst das Vorliogon eines Poststellungsintcrosses im Sinne dos § 256 ZPO bojaht und infolgedessen die erhobene Poststollungsklagc für prozessual zulässig erklärt* Es hat ferner den Lizenzvertrag vom 2* Februar 1959 in Übereinstimmung mit der Klägerin au3gelegt und angenommen, daß durch ihn eine Ausübungspflicht der Beklagten auch ohne ausdrückliche Erwähnung einer solchen begründet worden sei* Endlich hat 03 angenommen, daß es sich bei diesem Vertrage um ein auf beiderseitiges Vertrauen abgostelites Lauer-schuldvorhältnio gehandelt habe, welchos analog § 723 BGB mit sofortiger Wirkung kündbar gowosen sei, sofern das Vertrauensverhältnis der Vertragspartner durch wichtige Gründe so erheblich erschüttert - oder gar zerstört -worden sei, daß dem kündigenden Vortragotoil die weitere Zusammenarbeit mit seinem Partner nicht mehr zu demutbar war* In der Revioioncinstanz erübrigt sich eine erneuto Erörterung dieser Vorfragen, weil die Revision insowoit keine Beanstandungen erhoben hat. Indessen wurden in den rund zwei Jahren bis zur Kündigung des Vertrages von der Beklagten nur 8 Maschinen des Typs GBV 18 und gar keine Maschine der in den Prospekten ebenfalls angokündigten Typen GBV 10 und 25 hergo-stellto Die Kaufaufträge für diese 8 Maschinen gingen, wie die Beklagte nicht bestritten hat, nicht auf deren Initiative zurück, sondern wurden ausschließlich vom Lizenzgeber horeingobracht. Jedoch erblickt das Berufungsgericht - selbst bei Unterstellung eines derartigen Materialmangels für alle vier Maschinen - darin keinen ausreichenden Kündigungsgrund, weil der Beklagten aus ihrem etwaigen anfänglichen Mißgriff mangels eigener Erfahrung und mangels präziser For-tigung3anv/cioungen von Seiten des Erfinders kein Vorv/urf gemacht werden könne. ^P indem auf dem Typenschild der Runpfmaschino die U0U der Nummer ^PIB in eine n9” um-geschlagen wurdeo Der Empfängerin, dor Firma Bo0||^, wurde bei der Lieferung am 29.11»I960 ohne einen Hinwois darauf, daß bei der Maschine eine gebrauchte Grundmaschine verwendet worden war, der Betrag von 70.268,75 DM, also der Kaufpreis einer neuen Maschine, in Rechnung gestellt, obschon dor Minderwert nach einer Schätzung der Klägerin 10.000.- Das Berufungsgericht hat dieson Vorfall dahin gewürdigt, daß es dor Beklagten weder auf eine Täuschung dos Kunden noch auf oinc Täuschung des Lizenzgebers angekommen sei. Auf jeden Fall habe die Käuferin ein einwandfrei arbeitendes Gerät orhalton und selbst die Klägerin habe nicht behauptet, daß BaflIB sich über die Einsatzmöglichkeit der ihr gelieferten Maschine beschwert habe« Ferner soi dem Lizenzgeber kein Schaden aus dem beanstandeten Verhalten der Beklagten entstanden» denn er habe aus diesem Goschäft die ihm zustehenden Lizenzgebühren orhalton. Das Berufungsgericht lehnt es auf Grund seiner Darstellung ab, das Verhalten der Beklagten in diesem Falle als das Geschäftsgebaren eines unredlichen Lizenznehmers zu beurteilen, mit dem'.weiter zusammen zu arbeiten der Klägerin nicht zugemutot werden könne. In anderem Zusammenhang erörtert das Berufungsgericht ein weiteres Nachspiel: Bor Lizenzgeber hatte am Schluß eines Schreibens seines Rochtsanwalts vom 5«1»1961 {Anlage 31) Aufklärung darüber vorlangt, ob cs zutroffe, daß die Beklagte an die Firma BaiHB anstelle der ihr verkauften fabrikneuen Maschine die aus der Sch^^p zurückgeholt c, lediglich generalüberholte und seinerzeit schon mit erheblichen technischen Mängeln versehene Maschine als "noti11 geliefert habe« Falls diese Information zutroffe, so werde sich der Lizenzgeber von diesem Geschäft jetzt schon und Öffentlich distanzioron« Außerdem behalte er sich vor, die Firma von diesen Vorgängen zu ver- Hierauf fußend meint da3 Berufungsgericht, daß die außerordentliche Kündigung nicht auf den soitono der Beklagten orhobonon Vorwurf einer versuchten Nötigung gestützt werden könne, und zv/ar gerade wegen der fest gestellten Geringfügigkeit dieser Verfehlung. der dafür der Beklagten gegenüber einen bestimmten Spooensatz in Ansatz brachteo Die Beklagte aber berechnete der hom^HHIB Firma, wie unbestritten, einen um 3°400«- DM oder 4»000.- DM höheren Spesenbetrago - Bas Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob sich die Beklagte im Hinblick auf diese umstrittene Spesenabrechnung einwandfrei verhalten hat« Es stellt nur fest, daß diese Spesenfrage jedenfalls für das Scheitern der Verkaufsvorhandlungen über die fragliche Maschine ohne Bedeutung gewesen sei, und daß dadurch auch die Absatzchancen in Holland im allgemeinen nicht verschlechtert worden seien. Auch die weitere Streitfrage aus der vorprozessualen Korrespondenz, ob die Beklagte bei richtiger Vortragsaus-logung zu demindest verpflichtet gewesen wäre, den von ihr bei dor holländischen Firma erhobenen Spesen-ltchrbetrag an den Idzenzgeber abzuführen, läßt das Berufungsgericht unontschiedeno Es handolc sich insoweit nämlich um eine Rechtsfrage; der Beklagten könne es nicht als ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Lizenzvertrag angelastct werden, wenn sie diese Frage - möglicherweise - falsch beantwortet habe. c) Bei dor Maschine Nr. 0 welche an dio Firma ArflB in KaflB geliefert wurde, kam os durch ein Versehen der Gicßcroi zu einer Abweichung von den Konstruktionszeichnungen des Lizenzgebers. Biesen Mangel hat die Beklagte auf eigene Rechnung beseitigt und außerdem einen Teil der \7icdcrhcrotollungskoston für die nach Darstellung dor Beklagten infolge ungenügender Wartung zu Schaden gekommene Maschine übernommen. Weiter geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte nie über eine Vorführmaoehine des gebauten Typs GBV 18 verfügt und ebensowenig Mustortypen von GBV 10 und GBV 25 angefertigt hat« Der Lizenzgeber hätte oinochcn müssen, daß die Beklagte als Staatsbetrieb, der dor Aufsicht dc3 Rechnungshöfe unterstehe, nicht mit gleicher Freiheit, wie sic möglicherweise ein Privatuntcrnchmon hätte entfalten können, die Risiken dos Baues und des Vertriebes der kostspieligen GBV übernehmen konnte, zu demal die Beklagte auf diesen Gebiet noch keinerlei Erfahrung besaß. Dao Berufungcgoricht geht oolbor davon aus, daß die seitens deo Lizenzgebers ausgesprochene fristlose Kündigung des Lizenzvertrages in entsprechender Anwendung des § 723 BGB gerechtfertigt gov/coon v/äro, falls ein wichtiger Grund zur Kündigung Vorgelegen hätte» Dies v/ird im angefochtenen Urteil verneint, v/cil das Berufungsgericht offenbar nicht von den anerkannten Rechtsgrundsatz ausgegangen ist, daß für dio außerordentliche Kündigung eine objektive Erschütterung der Vertrauensgrundlago erforderlich aber auch ausreichend ist, sofern es sich dabei um eine Erschütterung von solchem Ausmaß handelt, daß dao Einvernehmen zwischen, den Vertragsparteien endgültig zerstört ist und einem der Beteiligten die Beziehung nicht mehr zugomutet werden kann (vgl» allgemein: BGH NJW 1951? 177 - V/cndcmanschetto; la ZR 171/63 vom 1« Oktober 1963 (So 21))» Bei der Erörterung der vorgebrachten Kündigungsgründo genügten also nicht die vom Berufungsgericht angesteilten Überlegungen, ob otwa dao beanstandete Verhalten für den Erfinder im Einselfall keinen unmittelbaren Schadon nach sich gezogen hat und ob es otwa vom subjektiven Blickpunkt der Beklagten aus als verständlich oder entschuldbar erschien. lo) Bei der Erörterung der überhöhten Spesenrechnung ’= (Hogl^) kommt das Berufungsgericht su dem Schluß, daß dor Lizenzgeber nicht geschädigt worden sei, weil die Vorkaufsvorhandlangen aus anderen Gründen gescheitert und auch die allgemeinen Geschäftsbe-siohungen nach nicht verschlechtert worden seien (BU S« 34)« ünorörtort geblieben ist hier die nur im Zusammenhang mit dem Fall (BIT S. 3. ) Y/oitorhin wird festgestellt, daß die Beklagte das Verlangen des Lizenzgebers, der Firma die von ihm selber als Käuferin angeworben worden war, nachträglich die Wahrheit einzugestehen, abgelohnt und sogar den Vorwurf des Nötigungsvorsuchs erhoben hat. 5«) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Lizenzgeber zweimal schriftlich und oinmal mündlich vorlangt hat, man möge ihm die Besichtigung der beschädigten Gürtolradtoile gestatten, die von der beschädigten SchfliH^ Maschine stammten» Seine erste Aufforderung datierte vom 16»9»I960; einen ablehnenden Bescheid habe or bis heute (ä.h« bis sum 31.10.1963) 6») Sollten did Vorwürfe sutreffen, die Beklagte habe einerseits unkorrekt gegenüber dem Lizenzgeber abgerechnet und andererseits abredewidrig nicht die Schutzgobühren bezahlt, so geht os nicht an, den finanzschwachen Kläger deswegen allein auf den Weg dor Zivilklage zu verweisen (BU S» 44 oben, 48)» Zumindest als Beiträge zur Frage der allgemeinen kaufmännischen Unzuverlässigkeit wären auch dic30 - bisher unaufgeklärten (§ 286 ZPO) - Verhaltensweisen zu berücksichtigen gewesen. tio) Bio ausdrücklich fest gestellte mangelnde Bereitschaft dor Beklagten, kaufmännische Risiken zu übernehmen, hätte nur dann zur Rechtfertigung der geringen Ergebnisse herangezogen werden dürfen, falls dor Lizenzgeber vor dom Abschluß des Vertrages auf diese begrenzte Einsatzfähigkeit oder Einsatzbereitschaft aufmorksam gemacht worden wäre, was jedoch nach dem Tatbestand dos angefochtenen Urteils nicht einmal behauptet worden ist. Nach alledem kann das angefochtone Urteil keinen Bestand habon, weil das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob ein wichtiger Kündigungogrund gegeben war, die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfallos vermissen und zu demindest nicht erkennen läßt, daß die sich danach ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet worden sind. Auch das Bundooarboitsgoricht hält in ständiger Rechtsprechung daran fest, daß der Rcchtsbogriff des wichtigen Kündigungsgrundoo vorkannt ist und das Urteil auf einem Rechtsirrtum beruht, wenn das Berufungsgericht in Rahmen dor Nachprüfung, ob eine Fortsetzung dos VertragsverhUltnissos zu demutbar ist, die Interessen beider Parteien gar nicht oder nur unvollständig gegeneinander abgewogen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 723 BGB § 286 ZPO § 140 HGB
FirmaBerufungsgerichtGBVLizenzgeberKlägerindosMaschine

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2029 005
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25oMärz 1965 Oechslcr,
 Juatizangooteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 la ZR 18/64
URTEIL
in dem Rochtsstreit
 der Frau Frieda K 0 in Schv/flfl/Mittelfl
 verwitwete Straße fl,
 Klägerin und Reviaionsklägcrin, - Prozeßbovollmächtigter:	Recht3anwalt Br.
gegen
 Bafflflfl Berg- Hütton- und Salzworko AG, vortroton durch ihren Voratand, Borgaoaoasoren Richard Franzlfl und Her Dann KflflP» aov/ic Br« Alois Thflfl in	Lu^B^straße	fl.
- Prozeßbovollmächtigte
 Beklagte und Reviaionsbeklagto,
 Rechtsanwälte Professor Br. und Br« flK
2
Der Ia-Zivilsonat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr« Nastcl3ki und der Bunde3-richtor Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr« Spengler und Schneider
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil deo 6o Zivilsenats dos Oberlandesgorichts München vom 51o Oktober 1965 aufgehoben und die Sache zur andorweiton Vorhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten dos Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Ehemann und Rechts Vorgänger der Klägerin,
 Dr« Kof0, welcher während des vorliegenden Rechtsstreits verstorben ist, war Erfinder und Inhaber von in-und ausländischen Schutzrechten für eine Straßenwalze mit Gürtelrädcrn, genannt "Gürtolrad-Bodenverdichtor, System Ko^Bp’ (abgekürzt GBV)« Bei dioser Bodenvordichtungs-maoehine worden ebene oder profilierte Platten, sogenannte uRad3chuhoH, polygonartig um die Räder dos Fahrgestells einer Vicrradwalzo angebracht«
Zur Vorwortung dieser Erfindung erteilte der Erfinder der Beklagten durch Vortrag vom 2« Februar 1959 eine aus-
 
ochließliche Lizenz. Infolge von Meinungsverschiedenheiten sprach der Erfinder am 25» Februar 1961 die fristlose Kündigung aus, welche von der Beklagten nicht als berechtigt anerkannt wurde»
Daraufhin klagte der Rechtsvorgänger der Klägerin auf Feststellung, daß seine fristlose Kündigung bogründot sei» Er unterlag jedoch in erster Instanz und legte gegen das klagabwei3onde Urteil Berufung ein mit dem Antrag, unter Aufhebung dos Landgerichtsurtoils festzustollon,
 daß der Lizenzvertrag zwischen den Streitteilen vom 2.2.1959 nebst Nachträgen vom 7.1./14.1.1960 und 4.5»/18.5»I960 mit Zugang der schriftlichen Kündigung dos Klägers vom 25.2.1961,
hilfsweise; derzeit aufgelöst sei und daß demgemäß der Beklagten von diesem Zeitpunkt an keine ausschließliche Lizenz mehr hinsichtlich der Schutzrechto dos Klägers für einen GÜrtelrad-Bodenverdichtor zuotänden, wie sie in dem DBP 859 629, den DBGM 1 780 186, 1 789 630, 1 839 948, in den Italienischen Gebrauchsmuster 78 134, in dom Italienischen Patent 613 123 und in dem DBGLI 1 845 032 sowie in der Anmeldung zu dem Japanischen Patent 21 496/59 näher beschrieben ist.
Durch Urtoil dos Oborlandosgcrichts vom 31. Oktober 1963 ist die Berufung der Klägerin entsprechend dem Antrag der Beklagten zurückgewioson worden.
Gegen dieeos Urteil richtot sich die formund fristgerecht eingelegte Revision der Klägerin, mit der sie ihren früheren Antrag woiterverfolgt, während die Beklagte um Zurückweisung dor Revision bittet.
 
Ent o c he id ung s grUnd e:
Io
 Das Berufungsgericht hat sich in bozug auf drei für seine Entscheidung erhebliche Vorfragen rochtoirrtumofroi den Rechtsanschauungen der Klägerin angoachlosson: Es hat zunächst das Vorliogon eines Poststellungsintcrosses im Sinne dos § 256 ZPO bojaht und infolgedessen die erhobene Poststollungsklagc für prozessual zulässig erklärt* Es hat ferner den Lizenzvertrag vom 2* Februar 1959 in Übereinstimmung mit der Klägerin au3gelegt und angenommen, daß durch ihn eine Ausübungspflicht der Beklagten auch ohne ausdrückliche Erwähnung einer solchen begründet worden sei* Endlich hat 03 angenommen, daß es sich bei diesem Vertrage um ein auf beiderseitiges Vertrauen abgostelites Lauer-schuldvorhältnio gehandelt habe, welchos analog § 723 BGB mit sofortiger Wirkung kündbar gowosen sei, sofern das Vertrauensverhältnis der Vertragspartner durch wichtige Gründe so erheblich erschüttert - oder gar zerstört -worden sei, daß dem kündigenden Vortragotoil die weitere Zusammenarbeit mit seinem Partner nicht mehr zu demutbar war* In der Revioioncinstanz erübrigt sich eine erneuto Erörterung dieser Vorfragen, weil die Revision insowoit keine Beanstandungen erhoben hat.
Vielmehr beschränkt sich die Revision darauf, das Bcrufungcurtoil insowoit als fehlsam anzugreifen, als es das Vorlicgcn cinos ausreichenden Grundes zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages in der Person dos Rcchts-vorgangers der jetzigon Klägerin verneint.
 
II.
Nach den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat sich die Vertragsbeziehung der Parteien in der Zeit zwischen dem Abschluß des Lizenzvertrages am 2o2olcJ59 und der am 25«2.1961 ausgesprochenen Kündigung folgendermaßen entwickelt:
Der Vertragsgegenstand in Gestalt des GBV ist eine besonders ausgobautc und ausgostattetc Straßenwalze, die ihrer Natur nach verhältnismäßig selten gebraucht wird.
Die Herstellungskosten dieser Sondermaschine sind verhältnismäßig hoch, so daß sich der von der Beklagten geforderte Verkaufspreis jo Stück auf durchschnittlich etwa 70 OQOo- DM belief. Der Lizenzgeber selber rechnete boi Vertragsabschluß nur mit einem Absatz von etwa 10 GBV im Jahr. Indessen wurden in den rund zwei Jahren bis zur Kündigung des Vertrages von der Beklagten nur 8 Maschinen des Typs GBV 18 und gar keine Maschine der in den Prospekten ebenfalls angokündigten Typen GBV 10 und 25 hergo-stellto Die Kaufaufträge für diese 8 Maschinen gingen, wie die Beklagte nicht bestritten hat, nicht auf deren Initiative zurück, sondern wurden ausschließlich vom Lizenzgeber horeingobracht.
Die Beklagte nahm die Produktion auf, ohne vorher eine Versuchsnaochine, geschweige denn eine sog. ,,0-Serie,t, gobaut zu haben. Hierzu hatte sie nach der Meinung des Berufungsgerichts umsoweniger Veranlassung, als ihr dor Lizenznehmer versichert hatte, die fragliche Erfindung sei schon auogeroift und in langen Jahren vielfach orprobt.
 
Y
Die beiden zuerst durch die Beklagte hergestollton und ausgolioforten Maschinen (Nrn.	? v/urden
 von ihren Abnehmern? den Firmen	in	und
 Aflp in ObflHBM, nicht beanstandet. Im Hinblick auf die vier anschließenden Maschinen hatte der Kläger den Vorwurf erhoben? die Beklagte habe für die Gürtelrad-Einrichtung ungeeigneten Stahl verwendet und dadurch einen unverhältnismäßig frühzeitigen Ausfall dieser Maschinen vorursacht. Jedoch hält das Berufungsgericht die Frage der Stahlqualität bei zweien dieser Maschinen (1fr. fli W = und Nr. MB	= HoflBB) schon doshalb für unbeachtlich,
 weil die an	gelieferte Maschine völlig unbean-
standet geblieben sei und weil das Angebot in Hofl|[B aus anderen Gründon nicht zu dem Erfolg geführt habe. Bei den beiden anderen Maschinen (Nr. 0	= Lofl|B, SchfH^;
 ITr. fllflP ^	KaflBP)	neigt	das Berufungsgericht
 offenbar zu der Annahme, es sei dort wirklich ungeeigneter Stahlguß für die Gürtelrad-Einrichtung verwendet worden. Jedoch erblickt das Berufungsgericht - selbst bei Unterstellung eines derartigen Materialmangels für alle vier Maschinen - darin keinen ausreichenden Kündigungsgrund, weil der Beklagten aus ihrem etwaigen anfänglichen Mißgriff mangels eigener Erfahrung und mangels präziser For-tigung3anv/cioungen von Seiten des Erfinders kein Vorv/urf gemacht werden könne. Zudem sei dieser Mangel - im Anschluß an eine gütliche Aussprache unter den Vertragsparteien vom 19.10.1959 - in der V/eiso abgostellt worden, daß die Beklagte einen Zusatz an Mangan und Silicium vorgonommen und außoröen die Verwendung der besseren Stahlqualität E-Gs 46 I!n 4 zugosagt habe.
Eine eindeutige Feststellung von Fertigungsmängeln trifft das Berufungsgericht im Hinblick auf die Konstruktion
 
der Grundnaschino, welche ahoprachegemäß aus der herkömmlichen Straßcnwalzen-Produktion der Beklagten übernommen worden ist. Als solche Mängel zählt das Berufungsurtoil im allgemeinen auf: unzweckmäßige Führung des Auspuffs, ungünstige Anordnung von Betätigungshebeln der hydraulischen Lenkung, unzureichende Motorkühlung, rasches Lockerwerden von Schrauben; sowio für die Maschine Nr«	( = Lo(m|
 Schilp) in besonderen: unzulängliche Schmierung des Hinterradantriebs. - Biese Beanstandungen haben jedoch nach der Würdigung des Berufungsgerichts nur kleinere, sachlich nicht bedeutsame technische Unzulänglichkeiten betroffen, die in ähnlicher Form häufig zu beobachten seien und sich . mit wachsender Erfahrung beheben würden.
Im einzelnen widerfuhren den drei hauptsächlich bemängelten Maschinen laut Feststellung dos Borufungsurtoils folgonde Schicksale:
a)	Bio Maschine Nr. 0 wurde zunächst auf Grund eines Mietkaufvertrages an die Firma Lo^V in der SchflV geliefert. Bort war sie mindestens 650 Stunden im Einsatz und brach dann zusammen. Bio Beklagte entsandte ihren Monteur G1V; jedoch erwies sich ein Y/ioderingangsotzon der Maschine (wie die Klägerin behauptet, selbst innerhalb sechsmonatiger Yfortezoit) als unmöglich, weil die nötigen Ersatzteile fehlten. An Miete, Instandsetzung und Zinsen hat die Bcklagto, wie sie nicht bestritten hat, der Firma Lo^HHP einen Betrag von 61.068,63 BM berechnet; überdies hat die Beklagte in oinem Rechtsstreit mit ihrem Vertreter MemHD noch eine Wertminderung in Höhe von 30 000.- BM geltend gemacht.
X '
 
Hach Zurückholung dor Maschine Nr» ^pf^^ aus der Sch^B v/urden an dor benutzten Grundmaschine eine neue Gürtclrad-Einrichtung und ein neuer Betriebsstundenzählor angebrachte Sodann orhiolt die neu zu3ammengesteilte Maschine die Kr. ^P	indem	auf dem Typenschild der
 Runpfmaschino die U0U der Nummer ^PIB in eine n9” um-geschlagen wurdeo Der Empfängerin, dor Firma Bo0||^, wurde bei der Lieferung am 29.11»I960 ohne einen Hinwois darauf, daß bei der Maschine eine gebrauchte Grundmaschine verwendet worden war, der Betrag von 70.268,75 DM, also der Kaufpreis einer neuen Maschine, in Rechnung gestellt, obschon dor Minderwert nach einer Schätzung der Klägerin 10.000.- DU botrüg.
Das Berufungsgericht hat dieson Vorfall dahin gewürdigt, daß es dor Beklagten weder auf eine Täuschung dos Kunden noch auf oinc Täuschung des Lizenzgebers angekommen sei. Es läßt die Frage offen, ob nicht der Lizenzgeber bereits vor der Auslieferung dor Maschine Kenntnis davon erlangt hatte, daß bei der an BafllB geliefert on Mnochino Teile dor alten SchpBI Maschine mitverwendet worden seien.
Auf jeden Fall habe die Käuferin ein einwandfrei arbeitendes Gerät orhalton und selbst die Klägerin habe nicht behauptet, daß BaflIB sich über die Einsatzmöglichkeit der ihr gelieferten Maschine beschwert habe« Ferner soi dem Lizenzgeber kein Schaden aus dem beanstandeten Verhalten der Beklagten entstanden» denn er habe aus diesem Goschäft die ihm zustehenden Lizenzgebühren orhalton. Das Berufungsgericht lehnt es auf Grund seiner Darstellung ab, das Verhalten der Beklagten in diesem Falle als das Geschäftsgebaren eines unredlichen Lizenznehmers zu beurteilen, mit dem'.weiter zusammen zu arbeiten der Klägerin nicht zugemutot werden könne.
 
Bezüglich dieser Maschine Nr« 902 (® 992) befaßt sich das Berufungsurteil noch mit einem zweifachen Nachspiel:
Zunächst nimmt cs die Beklagte vor dem Vorwurf in Schutz5 sic habe dem Lizenznehmer nicht die Besichtigung der beschädigten Gürtclradteilc, welche von der in der 8ch^|B beschädigten Maschine stammten, gestattet. Bas Werk WciflHHBfc, an das sich der Lizenzgeber mit Schreiben vom 16 «,9«. I960 wegen dieser Angelegenheit gewandt habe, habe ihn nämlich an die Generaldirektion in	ver-
wiesen«. Bort sei der Lizenzgeber mit Schreiben vom 22«.9«.I960 erneut vorstellig geworden, er habe die Angelegenheit jedoch nicht weiter betrieben, obgleich er deswegen bei einer Besprechung vom 19»10ol960 angemahnt haben wolle. Jedenfalls habe der Lizenzgeber bis heute keinen ablehnenden Bescheid erhalten, so daß soinor Behauptung, die Beklagte habe die fraglichen Teile beseitigen lassen, nicht weiter nachgegangen zu werden brauche«
In anderem Zusammenhang erörtert das Berufungsgericht ein weiteres Nachspiel: Bor Lizenzgeber hatte am Schluß eines Schreibens seines Rochtsanwalts vom 5«1»1961 {Anlage 31) Aufklärung darüber vorlangt, ob cs zutroffe, daß die Beklagte an die Firma BaiHB anstelle der ihr verkauften fabrikneuen Maschine die aus der Sch^^p zurückgeholt c, lediglich generalüberholte und seinerzeit schon mit erheblichen technischen Mängeln versehene Maschine als "noti11 geliefert habe« Falls diese Information zutroffe, so werde sich der Lizenzgeber von diesem Geschäft jetzt schon und Öffentlich distanzioron« Außerdem behalte er sich vor, die Firma	von	diesen	Vorgängen	zu	ver-
ständigen, falls die Beklagte dies nicht selber kurzfristig
 tue. - Hierauf hatte die Beklagte mit Schreiben vom 18olol961 u,a. erwidert:
’’Herr Dr. Ko|H9P i3t weder Vormund der Firma BaJ^^Fnoch Richter in einem Streit aue unserem Geschäft mit dieser Firma» Wir warnen Herrn Br» KodiB ausdrücklich, oich irgendwie abträglich über uns bei der Firma BaflH9 zu äußern oder interne Angelegenheiten des Werks oder dos Vertrags-Verhältnisses auszuplaudern, da wir ihn sonst wegen Geschäftsschädigung in Anspruch nehmon müßt on »»»
Auf So 13 Ihres Schreibens gehen Sie so weit, uns unter Androhung eines immateriellon Schadens, nämlich der Unterrichtung der Firma BaflBM* zwingen zu wollen, diese Firma von fabrikationsinternon Vorgängen zu verständigen. Wir stellen fest, daß hierdurch der Tatbestand einer versuchten Nötigung gemäß § 240 Abs» 1 StGB* erfüllt wurde. "
Dicoorhalb erstattete der Rechtsanwalt des Lizenzgebers Strafanzeige wogen Beleidigung, doch wurde das Ermittlungsverfahren durch einen Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 2706«1963 wogen Geringfügigkeit eingestellt*
Hierauf fußend meint da3 Berufungsgericht, daß die außerordentliche Kündigung nicht auf den soitono der Beklagten orhobonon Vorwurf einer versuchten Nötigung gestützt werden könne, und zv/ar gerade wegen der fest gestellten Geringfügigkeit dieser Verfehlung.
b)	Die Maschine Nr» 9 91 wurde Ende Juli I960 zu Frobevorführungon nach Ho9I9 entsandt. Der Verkauf dieser Maschine kan nicht zustande, weil der Interessent sie für seine Zv/eckc nicht für geeignet hielt*
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Dio Vorführung in Hofli^P war durch don Erfinder persönlich durchgeführt worden., der dafür der Beklagten gegenüber einen bestimmten Spooensatz in Ansatz brachteo Die Beklagte aber berechnete der hom^HHIB Firma, wie unbestritten, einen um 3°400«- DM oder 4»000.- DM höheren Spesenbetrago - Bas Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob sich die Beklagte im Hinblick auf diese umstrittene Spesenabrechnung einwandfrei verhalten hat« Es stellt nur fest, daß diese Spesenfrage jedenfalls für das Scheitern der Verkaufsvorhandlungen über die fragliche Maschine ohne Bedeutung gewesen sei, und daß dadurch auch die Absatzchancen in Holland im allgemeinen nicht verschlechtert worden seien.
Auch die weitere Streitfrage aus der vorprozessualen Korrespondenz, ob die Beklagte bei richtiger Vortragsaus-logung zu demindest verpflichtet gewesen wäre, den von ihr bei dor holländischen Firma erhobenen Spesen-ltchrbetrag an den Idzenzgeber abzuführen, läßt das Berufungsgericht unontschiedeno Es handolc sich insoweit nämlich um eine Rechtsfrage; der Beklagten könne es nicht als ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Lizenzvertrag angelastct werden, wenn sie diese Frage - möglicherweise - falsch beantwortet habe.
c)	Bei dor Maschine Nr. 0	welche	an dio Firma
 ArflB in KaflB geliefert wurde, kam os durch ein Versehen der Gicßcroi zu einer Abweichung von den Konstruktionszeichnungen des Lizenzgebers. Biesen Mangel hat die Beklagte auf eigene Rechnung beseitigt und außerdem einen Teil der \7icdcrhcrotollungskoston für die nach Darstellung dor Beklagten infolge ungenügender Wartung zu Schaden gekommene Maschine übernommen.
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Weiter geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte nie über eine Vorführmaoehine des gebauten Typs GBV 18 verfügt und ebensowenig Mustortypen von GBV 10 und GBV 25 angefertigt hat«
Im Auguot/September 1959 waren noch nicht die erforderlichen Ersatzteile vorhanden, um den Ausfall an der in die Sch^Bi gelieferten Maschine schnell zu behoben, doch führto die Beklagte von August i960 an Ersatztoillicfe-rungen durch.
Außer den geschilderten Vorkommnissen werden im Bo-rufungsurteil noch mehrere Einzelvorwürfe der Klägerin erörtert .
Abschließend verleiht das Berufungsgericht der Überzeugung Ausdruck, die vorgebrachten Kündigungsgründo seien auch in ihrer Gesamtheit nicht so erheblich, daß der Klägerin ein weiteres Festhalten an dem Lizenzvertrag nicht zuzu demuton sei. Die in der Anfangszeit dor Zusammenarbeit aufgetauchten Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten seien nichts Außergewöhnliches und würden sich im Zuge dor weiteren Entwicklung gologt haben. Der Lizenzgeber hätte oinochcn müssen, daß die Beklagte als Staatsbetrieb, der dor Aufsicht dc3 Rechnungshöfe unterstehe, nicht mit gleicher Freiheit, wie sic möglicherweise ein Privatuntcrnchmon hätte entfalten können, die Risiken dos Baues und des Vertriebes der kostspieligen GBV übernehmen konnte, zu demal die Beklagte auf diesen Gebiet noch keinerlei Erfahrung besaß.
III.
Die Revision erhobt nicht weniger als 30 Einzolrügon,
 
in Y/oaontlichen Verfahrensrügen aug § 286 ZPO, weil sic meint, daß dao Berufungsgericht nach Erhebung der zu jedem einzelnen Punkte angotretenon Beweise zu einer abweichenden Beurteilung hatte gelangen mÜ33en<> Diese Verfahrensrügen können auf sich beruhen? da vom Berufungsgericht, v/ie die Revision mit Rocht beanstandet, der sachlich-rechtliche Begriff dcü wichtigen Kündigungsgrundes verkannt worden ist»
Dao Berufungcgoricht geht oolbor davon aus, daß die seitens deo Lizenzgebers ausgesprochene fristlose Kündigung des Lizenzvertrages in entsprechender Anwendung des § 723 BGB gerechtfertigt gov/coon v/äro, falls ein wichtiger Grund zur Kündigung Vorgelegen hätte» Dies v/ird im angefochtenen Urteil verneint, v/cil das Berufungsgericht offenbar nicht von den anerkannten Rechtsgrundsatz ausgegangen ist, daß für dio außerordentliche Kündigung eine objektive Erschütterung der Vertrauensgrundlago erforderlich aber auch ausreichend ist, sofern es sich dabei um eine Erschütterung von solchem Ausmaß handelt, daß dao Einvernehmen zwischen, den Vertragsparteien endgültig zerstört ist und einem der Beteiligten die Beziehung nicht mehr zugomutet werden kann (vgl» allgemein: BGH NJW 1951? 836; sowie speziell für die Patentlizenz: RGZ 142, 212, 218; BGH GRVH 1958, 175? 177 - V/cndcmanschetto; la ZR 171/63 vom 1« Oktober 1963 (So 21))» Bei der Erörterung der vorgebrachten Kündigungsgründo genügten also nicht die vom Berufungsgericht angesteilten Überlegungen, ob otwa dao beanstandete Verhalten für den Erfinder im Einselfall keinen unmittelbaren Schadon nach sich gezogen hat und ob es otwa vom subjektiven Blickpunkt der Beklagten aus als verständlich oder entschuldbar erschien. Vielmehr hätte noch die zusätzliche Erwägung angc-otcllt werden müssen, ob nicht die Geschehnisse objektiv ein so ungünstiges Gesamtbild ergaben, daß auch ein nüch-
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tern ui'toilendor Vertragspartner endgültig das Vertrauen in eino gedeihliche Zusammenarbeit verlieren mußte«
Daß sich das Berufungsgericht unter dem von ihm gewählten, su engen Blickwinkel nicht der vollen Tragweite der einzelnen Vorkommnisse bewußt geworden ist, ergibt sich insbesondere aus folgenden Beispielen:
lo) Bei der Erörterung der überhöhten Spesenrechnung ’= (Hogl^) kommt das Berufungsgericht su dem Schluß, daß dor Lizenzgeber nicht geschädigt worden sei, weil die Vorkaufsvorhandlangen aus anderen Gründen gescheitert und auch die allgemeinen Geschäftsbe-siohungen nach	nicht	verschlechtert	worden
 seien (BU S« 34)« ünorörtort geblieben ist hier die nur im Zusammenhang mit dem Fall	(BIT	S.	43)
aufgeworfene Frage, ob nicht das Verhalten der Beklagten als das Geschäftsgebaren eines unredlichen Lizenznehmers zu beurtoilen sei? mit dem weiter zusammen zu arboiton der Klägerin nicht zugemutot worden könne«
2.) Im Falle BaflBP wird zwar auf Seiten der Beklagten jode Absicht, den Abnehmor oder den Lizenzgeber zu täuschen, verneint. Auch v/ird fostgestollt, daß dem Lizenzgeber hier aus dom Verhalten der Beklagten kein Schaden entstanden soi, weil er ja seine Lizenzgebühr erhalten habe.
Es ist aber überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden, ob dieser Verkauf ‘’alt für neu” nicht nach allgemeiner Verkehrsvorotollung eino- auch das Verhältnis zu dem Lizenzgeber belastende grobe kaufmännische Unkorrektheit darstollte, insbesondere weil
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unwidersprochen ein Minderwort der fraglichen Maschine von 10.000,- DM behauptet worden war.
3.	) Y/oitorhin wird festgestellt, daß die Beklagte das
 Verlangen des Lizenzgebers, der Firma	die
 von ihm selber als Käuferin angeworben worden war, nachträglich die Wahrheit einzugestehen, abgelohnt und sogar den Vorwurf des Nötigungsvorsuchs erhoben hat. Dieses Vorkommnis läßt sich im Rahmen einer Prüfung, ob gewichtige Kündigungsgründe vorliegen, nicht mit der Erwägung abtun, daß das Strafverfahren (Beleidigung) wogen Geringfügigkeit dos Verschuldens eingestellt worden sei. Dessen ungeachtet konnte das Vertrauen dos Lizenzgebers in die kaufmännische Zuverlässigkeit der Beklagten zerstört sein. Das ist nicht erörtert worden.
4.	) Nachdem die SchflHB Maschine generalüberholt und
 zu dem Ncuprois an	verkauft	worden war, hat
 dio Beklagte in einem Rechtsstreit mit ihrem Vertreter Meg^pjp dafür noch einen Reparatur schaden von 25.000,- DM und einen Ytertminderungsschaden von 30.000,- DI! angemcldot, obschon sie vorher bereits von der Firma Lo^^^p für denselben Einsatz in der Sch^BP einen Mietbetrag, der nahezu dem Kaufpreis cntcprach, gefordert hatte. - Hier hätte nicht der nalt-für-neun-Verkauf an B^iP isoliert betrachtet worden dürfen, sondern 03 hätte untersucht worden müssen, ob nicht die drei Geschäftsvorgänge Lofl|HB> Lle^^^BP und	in ihrer Gesamtheit beim ob-
jektiven Beobachter zwingend den Eindruck fohlender kaufmännischer Korrektheit hervorrufen mußten.
 
5«) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Lizenzgeber zweimal schriftlich und oinmal mündlich vorlangt hat, man möge ihm die Besichtigung der beschädigten Gürtolradtoile gestatten, die von der beschädigten SchfliH^ Maschine stammten» Seine erste Aufforderung datierte vom 16»9»I960; einen ablehnenden Bescheid habe or bis heute (ä.h« bis sum 31.10.1963) noch nicht erhalten. Diese Angelegenheit ist allein als Nicht-Ablehnung eines vom Lizenzgeber geäußerten Wunsches, nicht hingegen als gesehaftsunüblichc Hinauszögerung einer dringlichen Korrespondenz gewürdigt worden»
6») Sollten did Vorwürfe sutreffen, die Beklagte habe einerseits unkorrekt gegenüber dem Lizenzgeber abgerechnet und andererseits abredewidrig nicht die Schutzgobühren bezahlt, so geht os nicht an, den finanzschwachen Kläger deswegen allein auf den Weg dor Zivilklage zu verweisen (BU S» 44 oben, 48)» Zumindest als Beiträge zur Frage der allgemeinen kaufmännischen Unzuverlässigkeit wären auch dic30 - bisher unaufgeklärten (§ 286 ZPO) - Verhaltensweisen zu berücksichtigen gewesen.
7») Boi dor an Schluß dos Urtoils durchgoftlhrton Go-oamtbotrachtung sind nur die "Differenzen und Meinungsverschiedenheiten" der Parteien gewürdigt worden, während der äußerst schwache Erfolg des zv/eijährigen Arbeitcns nach dem Lizenzverträge unberücksichtigt gobliebon ist. Es wurden nur 8 Maschinen statt der für den fraglichen Zeitraum er-, warteten 20 Maschinen hergostcllt und veräußert. Sämtliche Kaufinteressenton wurden allein durch den Lizenzgeber vermittelt; die VGi'troterorgani-
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cation dor Beklagton hat koinen einzigen Auftrag heroingebrachto Biese im Borufungsurtcil getroffenen BestStellungen hätten Anlaß zu der Überlegung geben müssen, ob dieses Ergebnis ausschließlich auf die Schwierigkeiton des Absatzes oincr so aufwendigen Maschine zurückzuführen ist, oder ob auch Interesselosigkeit oder mangelnde fabrikatorische oder kaufmännische Fähigkeiten auf Seiten dor Beklagten mit im Spiele gewesen 3ind.
tio) Bio ausdrücklich fest gestellte mangelnde Bereitschaft dor Beklagten, kaufmännische Risiken zu übernehmen, hätte nur dann zur Rechtfertigung der geringen Ergebnisse herangezogen werden dürfen, falls dor Lizenzgeber vor dom Abschluß des Vertrages auf diese begrenzte Einsatzfähigkeit oder Einsatzbereitschaft aufmorksam gemacht worden wäre, was jedoch nach dem Tatbestand dos angefochtenen Urteils nicht einmal behauptet worden ist.
Baß die Beklagte wenig investiert hat, ist überdies an verschiedenen Stellen des Urteils festgo-haltcn worden (BU S. 26; keine Versuchsmaschine gebaut ; BU S. 34: koino Vorführmaschino auf Lagor gehalten; BU 3. 32: Ersatzteillioferungen erst ab August I960, also nach lömonatiger Vertragsdauer, durchgeführt; BU So 33: koine gedruckte Gebrauchsanweisung). V/onn auch das Berufungsgericht, ohne daß dies aus Rochtogründen beanstandet worden kann, darin keino vorwerfbare Verletzung der Ausübungspflicht zu erblicken brauchte, so hätto es gleichwohl unter den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit dor Frage nachgehen müssen, ob einem Lizenznehmer, der
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wenig investiert, vor allem kein Lagor unterhält, sondern nur gegen feste Aufträge, die der Lizenzgeber selbst hereinbringt, fabriziert, in Anbetracht der unliebsamen Vorkommnisse, die außerdem im Urteil fcstg03tellt worden sind, überhaupt noch ein schutzwürdiges Gogenintoresse gegenüber der fristlosen Kündigung des anscheinend nur unzureichend auf seine Kosten gekommenen Lizenzgebers zugebilligt werden kann«
IV.
Nach alledem kann das angefochtone Urteil keinen Bestand habon, weil das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob ein wichtiger Kündigungogrund gegeben war, die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfallos vermissen und zu demindest nicht erkennen läßt, daß die sich danach ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet worden sind. Dieser Mangel der an 3 ich dem Tat rieht er obliegenden Würdigung, ob ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung vorgelogen hot,ist nach einhelliger Rechtsprechung im Re-visionsrcchtszuge zu beachten (vgl. BGHZ 4, 109» 15, 76»
 BGH IM Nr. 1 zu § 117 HGB$ Nr. 2 zu § 140 HGB; GRUR 1964, 326, 330 - Subvorleger). Auch das Bundooarboitsgoricht hält in ständiger Rechtsprechung daran fest, daß der Rcchtsbogriff des wichtigen Kündigungsgrundoo vorkannt ist und das Urteil auf einem Rechtsirrtum beruht, wenn das Berufungsgericht in Rahmen dor Nachprüfung, ob eine Fortsetzung dos VertragsverhUltnissos zu demutbar ist, die Interessen beider Parteien gar nicht oder nur unvollständig gegeneinander abgewogen hat (vgl. BAG 2, 2071 2, 214» 14, 42).
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Sonach v/ar das angofochtcno Urteil aufzuhebon und die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Hevisionoinstanz - an das Berufungsgericht zurückzuvorweiseno
 Dr» Naotol3ki
 Bock
Spreng
 Spengler
Schneider