Beim Zusammenschieben läuft der Vorgang in ähnlicher Weise ab* Dabei tritt die Mitnahme des unter dem ersten Sektor liegenden Reflektorteiles dann ein, wenn beim Zurückdrehen die Ein»drückung des obersten Teils Uber derjenigen des darunterliegenden Sektors liegt und so weiter, bis alle Sektoren wieder übereinander liegen* Da3 Landgericht hat in dieser Ausführungsform der Beklagten eine patentrechtlich äquivalente Verletzung des Klage-patente erblickt und der Beklagten durch Urteil vom 1* April 1958 entsprechend dem Klagantrag untersagt: 4* ) der eingedrückte, Teil der rillenartigen Vertiefung stößt beim öffnen an den Anschlagsteg des nächsten Sektors und setzt dadurch die Bewegung auf diesen fort; beim Schließen wird der Stoß durch das über einander stehen der rillenartigen, Vertiefungen bewirkt; Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 28. III o ”Die Beklagte hat den Klägerinnen Rechnung zu legen über die seit 1» November .1956 hergesteilton und vertriebenen Reflektoren der zu I beschriebenen Art durch ein voh einem neutralen Wirtschaftsprüfer aufzustellendes Verzeichnis, welches Zeitpunkt«, Gegenstand, Menge und Breis der einzelnen Lieferungen enthält^ in den Nabentoil jedes Fächersektors (a) eine zur Nabe konzentrische Rille einzudrucken;, an die sich (b) eine ebenfalls konzentrisch zur Nabe liegende Ausnehmung im Material anschließt, an deren Endo (c) ein Steg in der Ebene des einzelnen Sektors im Nabenteil bestehen bleibt«, IX» Die Ausführungsform der Beklagten wird vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Rat ent Verletzung gewürdigt P weil sie mit patentrechtlich glatt äquivalenten Mitteln den gleichen Erfolg wie das Klagepatent erstrebe» Die Beklagte verwende die Lehre des Klagepatents nicht nur in ihrer Wirkung (Verbindung und Zusammenhalt der Sektoren), sondern auch in der Art und Weise der Erzielung dieser Wirkung, ohne dieser in erfinderischer Weise etwas hinzuzufügen» Für keiner näheren Darlegung bedürftig hält das Berufungsgericht dabei seine Auffassung, daß zwei Kombinations-merknolo, nämlich Ausnehmung und Nase, in gleicher Weise wie beim Klagepatent vorhanden seien und auch in gleicher Weise wirkten» Ebenso sei das dritte Kombinat!onsmerkraal gegeben, weil die Beklagte eine Eindrückung in Form einer verkürzten Rille verwende. Pie Beklagte kommt nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch aus dem Schutzbereich dos Klagepatents heraus* daß sie dio Kupplungsmittel (Eindrüekung* Ausnehmung* Naso) an den Außenrand des die Rabe umschließenden Ringes verlegto Dieses sei gleichbedeutend mit der Portiassung eines dio Kupplungsmittel umschließenden Außenringes> Pas Vorhandensein eines solchen Außenringes gehöre jedoch nicht zu den wesentlichen Merkmalen der Erfindung des Klagepatents; allenfalls führe der Verzicht auf den Außenring zu einer verschlecht- Demgegenüber rügt die Revision* das Berufungsgericht habe übersehen* daß das Prinzip und die grundsätzlichen Mittel zur Entfaltung eines Pächerreflektors, der aus zusammehschieb-baren* schwenkbaren Sektoren besteht* bereits vorbekannt gewesen seieno Diese grundsätzlichen Mittel* nämlich Mitnehmer und Ausnehmung mit Anschlag* seien schon durch dio französische Patentschrift 379 885 offenbart gewesen* Infolgedessen könne als Erfindungsgedanke des Klagepatents höchstens die besondere Gestaltung der Preilauf- und Mitnehmervorrichtung in Form einer kreisbogenförnigen Rille in Verbindung mit Steg und Ausnehmung eines dem Sektorwinkel entsprechenden Bogenstucks anerkannt werden* Von diesen konstruktiven Merkmalen mache die Beklagte weder unmittelbar noch mittelbar* d*h* durch äquivalente Gestaltungen* Gebrauch* Vielmehr verwende sie als Kupplungsmittol Erfindungsmerkmal einer eingedrückten, konzentrischen Rille hoi der Ausführungsform der Beklagten nicht identisch verwendet wird, weil dort der Ä^nehmer amÄabenringos angebracht ist und sich deshalb nicht genau wie eine “Rille" nach beiden Seiten zur AuBgangeebeno hin ahhebto Bas Berufungsgericht billigt aber die zutreffende Ausführung dos Bondgerichte«, welches (BÜ S, 15) meint, die Beklagte habe ata äußeren Rand des Nabenteils der Sektören “eine allerdings nur kurze rillenartigo Vertit?fuhg eingedrückt«, die ebenfalls auf einem zu dem Mittelpunkt detr Nabe konzentrischen Kreisbogen liegt“* Ergänzend hierzu bemerkt das Berufungourteil, die Eindrückung sei nichts anderes als eine verkürzte Rille» Biese übereinstimmende Würdigung, welche der Mitnehmer der Verletzungsform in beiden Tatsacheninstanzen gefunden bat, läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen» Am sinnfälligsten erweist sich der Rillencharakter des Mitnehmers der Beklagten, wenn man sich in^ Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von der Scheibe des Nabenteils einen Außenring, der bis in die Mitte der Rille reicht, abgeschnitten denkt» Biese Denkoperation hat auch im Nichtigkeitsverfahren der gerichtliche Sachverständige Brof» Br, Keil vorgenommen» Sie läßt erkennen, daß sich die Verletzungsform von dem Gegenstand der Erfindung des Klagepatents im Grunde nur dadurch unterscheidet, daß auf einen nicht funktionswesentlichen Teil in Gestalt des die Kuppolmitföl von außen umhüllenden Mat eri alringö s verzichtet worden ist, Bic Revision irrt auch, wenn sie sich darauf beruft, die Beklagte bewege sich mit ihrem Mitnehmer im freien Stand der Technik» Benn ihre aus dom Material des Nabentoils herausgedrückte halbe Rille duldet keinen Vergleich mit den vorbekannton Mitnehmern, als da sind* Dio Äquivalenz des von der Beklagten verwendeten Lösungsmittels kann also nicht etwa mit der Begründung geleugnet werden, diese konkrote Art des Mitnehmers sei bereits im Stande der Technik vorweggenommen gewesen (vgl „ insoweit BGH vom 9» Februar 1962 - I ZK 30/60 - Turmdrehkran) 0 Von größerer praktischer fragweite erweist sich der Unterschied, daß die kurze Halbrille der Verletzungsform nur in verschwindendem Maße geeignet ist, neben der Kupp-lungs- zugleich eine Führungsfunktion zu Übernehmen, während die konzentrischen Rillen des Klagepatents, wie der gerichtliche Sachverständige Prof« Dr.im Nichtigkeitsverfahron dargelegt hat, auch als Pührungsmittel dienen. Nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs soll als Anschlag für den bisher behandelten Mitnehmer die Endkanto eines jeweils im Nachbarsektor konzentrisch angeordneton Schlitzes dienen. .Dieser Schütz soll entsprechend dem kennzeichnenden feil des Anspruchs in der'Weise gebildet werden, daß die Wandung der eingedrückten Rille "von der Stegkantö aus um ein dem Sektorv/inkol entsprechendes Bogenstück ausgenommen” wird. Diese besondere Ausnehmung ist notwendig, weil der Mitnehmer nicht als "Bügel” oder "Häkchen” ausgebildet ist, der den Außenrand um- oder übergreift, sondern als eine Bindrückung, die in die Ebene des jeweiligen Öbersektors hineinragt. Infolgedessen muß eine Ausnehmung vorhanden sein, die dem Mitnehmer des einen Sektors solange Froi-lauf gestattet, bis er an den Anschlag des folgenden Sektors stößt und von jenem Sektor mitgenommen wird. Das Berufungsgericht hat hier mit Hecht die Auffassung des Landgerichts gebilligt * dasjenige Randbogenstück des Habenringes, welches sich zwischen Mitnehmer und Anschlag befindest, stelle eine 11 Ausnehmung’* dar. Ergänzende Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle, weil die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei der Verletzungsform sei eine «Ausnehmung” im Sinne des Erfingungsgedankens gegeben, keine Einwände erhoben hat. Eines solchen “Steges11 im rein philologischen Wort sinn kann sich die Beklagte schon aus dem Grunde nicht bedienen, v/eil sic den Außenring des Nabenteils fortgolassen hat« Davon geht auch das Berufungsgericht stillschweigend aus; denn es spricht immer nur von der "Hase“, ohne darzutun, inwiefern die “Hase11 der Verletzungsform und der “Steg“ des Patentanspruchs gleichwirkend miteinander seien. Eine nähere Begründung für die technische Gleichwirkung der Anschlagkanten eines Steges auf der einen Seite und einer Hase auf der anderen Seite brauchte indessen vom Berufungsgericht nicht gegeben zu werden. Auch in dem von der Beklagten überreichton Privatgutachten sind speziell gegen die funktionelle Gleich-wirkung von Hase und Steg keine Argumente vorgebracht worden (vgl. welche patentrechtlich nicht auf eine Stufe mit den Lösungsmitteln des Klagepatents, nämlich “Rille“ und “Stog“, gestellt worden dürften. Die Übereinstimmung der beiderseitigen Konstruktionen erschöpft sich - im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Ansicht - keineswegs darin, daß beide die grundsätzlichen Merkmale: Mitnehmer-Ausnehmung-Anschlag, welcho zur Entfaltung eines Pächerreflektors notwendig sind, auf-weisen. Vielmehr macht dio Verlötzungsform auch von den besonderen Lösungsmitteln Gebrauch, durch die sich das Klagepatent vom Stande der Technik abhebt und die ihm daher geschützt sind. bei denen die Kupplungsmittel im Naben teil statt am Sektorenrand untergebracht worden sind* Diese Ortsv/ahl rechtfertigt zwar noch nicht für sich allein den Patentschutz;, weil die Unterbringung der Kupplungsmittel in Nabenteil bereits bei einem Damenfächer (franze Patent^ 379 885) und bei einem Ventilator (bolg«, Patent 508 592) gozeigt worden war* Indessen ist der Ort der Unterbringung von erheblicher praktischer Bedeutung? so daß die am Sektorenrand angebrachten Mitnehmer durch ihro Ausbildung als Bügel Ooä* zugleich den Zusammenhalt des Lamellenpaket q gewährleisten müssen «-Diese Vorteile der Unterbringung im Näbenteil werden ganz unabhängig davon erreicht? deren Kreisring unterbrochen ist imä in zwei kreisringsektorförmigen Abschnitten dieser Unterbrechung einerseits einen 8tag und anderseits eine Ausnehmung (Bogenstück) aufweistMo Bei Abstandhahmo von rein philologischer Wortbotrachtung und Vornahmo einer technischen Sinndeutung trifft diese Umschreibung auch auf die Verletsungsform zu; man braucht nämlich nur die wenigen Wörter zu vertauschen? Allerdings ist gegenüber der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mehrfach anzutreffenden Bemerkung, die Beklagte verwende die Lehre des Klagepatents, ohne dieser in erfinderischer Weise etwas hinzuzufügon, folgende Klarstellung am Platze: Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejahte Patentverlotzung würde auch dann nicht entfallen, wenn die Beklagte den Erfindungsgedanken des Klagepatents in einer Weise fortentwickelt hätte, die ihrerseits wieder Patentschutz verdiente o Dann besäße die Beklagte ihrerseits ein eigenes Schutz-recht, das jedoch vom Klagepatent abhängig wäre mit der Folge, daß die Beklagte von ihrer eigenen Erfindung nur mit Einwilligung der Kläger Gebrauch machen könnte, während andererseits auch die Kläger nicht ohne Einwilligung der Beklagten zu deren Ausführungsform übergehen dürfteno - Die Beklagte hat in der Tat einen Fächerreflektor mit um eine gemeinsame Nabenachse schwenkbaron Fächersektoron zu dem Patent angemoldet, bei dem als Kuppelmittel am Rande des Rabenteils angebrachte "Zungen" verwendet werden« - Diese Anmeldung ist inzwischen ausgolegt worden (Auslegungsschrift 1 088 807) <> Es war indes weder Aufgabe des Berufungsgerichts, noch obliegt es dem erkennenden Senat, im Rahmen der vorliegenden Verletzungsklage zugleich die Patentwürdigkeit der jüngeren Anmeldung der Beklagten zu prüfen oder zu beurteilen« Infolgedessen muß diese - für den vorliegenden Rechtsstreit, wie bemerkt, ohnehin nicht ent-ccheidungserhebliche - Rechtsfrage offen bleiben <»
la ZH 18/63 Verkündet
am 28. November 1963 Oechsler, Just.-Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
der Firma Albert
Postfach Wlp
Inhaber Albert
Beklagten und HeVisionsklägerin»
Prozeßbovollinächtigter %
Hechtsanwalt
gegen
1. die Pirma durch Br. K(
2. die Pirma
gesetzlich vertreten rfcraße, *
AG. S’
*S * Pt
g030t2lich vertreten durch Dipl.-Ing. Walter Tr Pr. Heinz J^B«, StflHHPp
straße
und
- Prozoßbevollmächtigters
Klägerinnen und Revisionahoklagto» Rechtsanwalt Prof. Pr
hat der Ia-Zivilsonst dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hastolski und der Bundesrichter Pr. Bock»
Pr. Spengler» Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Pio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
H Lt
Tatbestand!
Dio Klägerinnen sind Inhaber des am 31, August 1953 . angemoldeten DBP 968 571? dessen Hauptanspruch im Dichtigkeit sverfahren folgende Passung erhalten hats
Io “Zusaromonschiobbarer Pächerreflektor? insbesondere für Blitzlichtlampen? mit um eine gemeinsame Achse schwenkbaren? sich beim Offnen und beim Schließen durch an den einzelnen Sektoren ausgebildete Mitnehmer und durch die Endkanten konzentrisch angeordneter Schlitze gegebene Anschläge nacheinander gegenseitig mitnehmondon Pächter Sektoren«,
dadurch gekennzeichnet ? daß im Däbentoil Jedes Pächorsektors unter Bildung eines gegen die Sektorenmittollinie um den Sektorwinkol versetzten Steges eine konzentrische Rillo eingedrückt ist? deren Wandung von der Stegkantc aus um ein dem Sektorwinkol entsprechendes Bogenstück ausgenommen ist“ (Patentschrift GA §1* 245)•
Dio Dichtigkeitskiago ist erfolglos geblieben (Urteil des Senats vom 18o Juni 1963 - la ZB 13/63) o
Auf Grund dieses Patents greifen die Klägerinnen dis Blitzlichtgeräte Duolux-primus und Euoluxomat? die von der Beklagten seit 1956 hergestellt und vertrieben werden? als p at entverlctzend an.
Dach der Darstellung des Oberlandssgerdehts sind diese Geräte der Beklagten mit einem Pächerreflektor ausgerüstet? der aus mehreren übereinander schiebbaren? völlig gleich aus-gebildeten Sektoren besteht<, Die Mitnehmereinrichtung ist in den Dabentcil verlegto Aus dem flach ausgebildoten? die Nabe umschließenden Hing ist auf dessen dem Sektorstück entgegengesetzten Seito außen ein konzentrisches Stück aus dor Dingebene herausgedrückt? so daß os - bei Aufoinandorliegen dor Sektoren - teilweise in die Ebene des nächsten Sektors hinein-
ragt * An dieses also vertiefte Stück folgt - am äußoren Rand des Ringes - eine Aussparung* Diese Aussparung wird beendet durch eine in der Ebene des Ringes liegende Nase* Wird der oberste Sektor nach rechts gedreht, so bewegt er sich solange allein«, bis die links am oberen Habenteil liegende Vertiefung sich vor die rechts an der Habe des darunterllegenden Sektors befindliche Hase legt* Beim Weiterdrehen wird durch dio Vertiefung des ersten Sektors diese Hase mitgenommen und damit der zweite Sektor ebenfalls verdreht* Dieser Vorgang wiederholt sich, bis der ganze Reflektor entfaltet ist. Beim Zusammenschieben läuft der Vorgang in ähnlicher Weise ab* Dabei tritt die Mitnahme des unter dem ersten Sektor liegenden Reflektorteiles dann ein, wenn beim Zurückdrehen die Ein»drückung des obersten Teils Uber derjenigen des darunterliegenden Sektors liegt und so weiter, bis alle Sektoren wieder übereinander liegen*
Da3 Landgericht hat in dieser Ausführungsform der Beklagten eine patentrechtlich äquivalente Verletzung des Klage-patente erblickt und der Beklagten durch Urteil vom 1* April 1958 entsprechend dem Klagantrag untersagt:
«Rächerreflektoren, insbesondere für Blitzlichtleuchten, herzustollen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale aufweisen;
1*) die Mitnehmereinrichtung ist in den Habenteil des Reflektors verlegt;
2*) der Habenteil enthält eine am Rand des Habon-ringes befindliche, eingedrückte, rillenartige Vertiefung;
3*) auf dieso rillenartige Vertiefung folgt eine Aussparung des Habenringes, deren Ende durch einen Anschlag in Form eines Steges gebildet wird;
4* ) der eingedrückte, Teil der rillenartigen Vertiefung stößt beim öffnen an den Anschlagsteg des nächsten Sektors und setzt dadurch die Bewegung auf diesen fort; beim Schließen wird der Stoß durch das über einander stehen der rillenartigen, Vertiefungen bewirkt;
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5o) die Aussparung zwischen Vertiefung und Anschlag entspricht ungefähr dem SfcjfctDr-Winkel”»
Darüber hinaus wurde festgestellt, daß die Beklagte den Klägerinnen zu dem Ersatz des seit dem 1. November 1956 entstandenen Schadens verpflichtet ist; endlich wurde die Beklagte unter Ziff» XII des Landgerichtsurteils verurteilt, den Klägerinnen Rechnung für den Zeitraum seit dem 1. November 1956 zu legen»
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 28. Januar I960 mit der Maßgabe zurückgewiosen worden* daß Ziff. III dea Landgerichtsurteils folgende Passung erhielt;
III o ”Die Beklagte hat den Klägerinnen Rechnung zu legen über die seit 1» November .1956 hergesteilton und vertriebenen Reflektoren der zu I beschriebenen Art durch ein voh einem neutralen Wirtschaftsprüfer aufzustellendes Verzeichnis, welches Zeitpunkt«, Gegenstand, Menge und Breis der einzelnen Lieferungen enthält^
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabwoisung weiter, während die Klägerinnen um Zurückweisung der Revision bitten»
Ent achei dungsgründe *
I» Ausgehend von derjenigen Passung der Patentansprüche* dio das Klagepatent DBP 968 571 im Nichtigkeitsverfahren durch dio Entscheidung des 2» Nichtigkeitssenats vom ?. Juli 1959 erhalten hat, erblickt das Berufungsgericht den Gegenstand der Erfindung in einer Kombination folgender Einzelmerkmale:
in den Nabentoil jedes Fächersektors (a) eine zur Nabe konzentrische Rille einzudrucken;, an die sich (b) eine ebenfalls konzentrisch zur Nabe liegende Ausnehmung im Material anschließt, an deren Endo (c) ein Steg in der Ebene des einzelnen Sektors im Nabenteil bestehen bleibt«,
Andererseits sei es nicht zu den erfindungsfunktionollen Merkmalen des Klagepatents zu rechnen? daß alle Sektoren untereinander gleichmäßig ausgeführt seien und daß sich die ineinander greifenden Rillen zugleich zur konzentrischen Rührung der Sektoren eigneten»
Diese Abgrenzung des Erfindungsgegenstandes läßt keinen
•i. .
technischen oder rechtlichen Fehler erkennen; sie ist auch von der Revision nicht besonders angegriffen worden»
IX» Die Ausführungsform der Beklagten wird vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Rat ent Verletzung gewürdigt P weil sie mit patentrechtlich glatt äquivalenten Mitteln den gleichen Erfolg wie das Klagepatent erstrebe» Die Beklagte verwende die Lehre des Klagepatents nicht nur in ihrer Wirkung (Verbindung und Zusammenhalt der Sektoren), sondern auch in der Art und Weise der Erzielung dieser Wirkung, ohne dieser in erfinderischer Weise etwas hinzuzufügen»
Für keiner näheren Darlegung bedürftig hält das Berufungsgericht dabei seine Auffassung, daß zwei Kombinations-merknolo, nämlich Ausnehmung und Nase, in gleicher Weise wie beim Klagepatent vorhanden seien und auch in gleicher Weise wirkten» Ebenso sei das dritte Kombinat!onsmerkraal gegeben, weil die Beklagte eine Eindrückung in Form einer verkürzten Rille verwende. Diese Eindrückung des Verletzungsgegenstandes habe fast alle Vorteilo, durch die sich die Hille des Klage'-
HH
patente vor der 2unge der älteren französischen Patentschrift 379 885 auszeichno (keine Gefahr des Abbrechons? Raumersparnis* da die Rille nur in den Schlitz einund nicht darüber hinausgreife? geringere Reibung? demgegenüber sei die verringerte Führungswirkung nicht entscheidend* weil erfindungswesentlich nur die Kupplungswirkung der Ein-drückung und nicht die Führungswirkung sei)*
Pie Beklagte kommt nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch aus dem Schutzbereich dos Klagepatents heraus* daß sie dio Kupplungsmittel (Eindrüekung* Ausnehmung*
Naso) an den Außenrand des die Rabe umschließenden Ringes verlegto Dieses sei gleichbedeutend mit der Portiassung eines dio Kupplungsmittel umschließenden Außenringes> Pas Vorhandensein eines solchen Außenringes gehöre jedoch nicht zu den wesentlichen Merkmalen der Erfindung des Klagepatents; allenfalls führe der Verzicht auf den Außenring zu einer verschlecht-
. ■ *
torten Ausführungsform*
III. Demgegenüber rügt die Revision* das Berufungsgericht habe übersehen* daß das Prinzip und die grundsätzlichen Mittel zur Entfaltung eines Pächerreflektors, der aus zusammehschieb-baren* schwenkbaren Sektoren besteht* bereits vorbekannt gewesen seieno Diese grundsätzlichen Mittel* nämlich Mitnehmer und Ausnehmung mit Anschlag* seien schon durch dio französische Patentschrift 379 885 offenbart gewesen* Infolgedessen könne als Erfindungsgedanke des Klagepatents höchstens die besondere Gestaltung der Preilauf- und Mitnehmervorrichtung in Form einer kreisbogenförnigen Rille in Verbindung mit Steg und Ausnehmung eines dem Sektorwinkel entsprechenden Bogenstucks anerkannt werden* Von diesen konstruktiven Merkmalen mache die Beklagte weder unmittelbar noch mittelbar* d*h* durch äquivalente Gestaltungen* Gebrauch* Vielmehr verwende sie als Kupplungsmittol
zwei kleine Zungen? die am äußeren Hand des dem Sektor abge-wandton Habentoils angebracht seien« Eine dieser Zungen sei stumpfwinklig aus der Sektorobene herausgebogon? um als Mitnehmer zu dienen? während die in der Sektorebene verbleibende Zunge als Anschlag diene. Bine Ausnehmung im Sinne des Klage-patents sei nicht vorhanden*
Durch diese Angriffe der Revision kann das Berufungsurtöili nicht zu Fall gebracht werdenf denn es trifft nicht zu? daß die Beklagte boi ihrer Ausführungsform zu dem freien Stand der Technik zuriickgekehrt sei.
Vielmehr löst die Verletzungsform? wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt? dieselbe Aufgabe wie das Klagepatent 96 8 571, nämlichi Verbesserung der Kuppelungseinrichtungen der bekannten Fächerreflektoren? welche teuer in der Herstellung und umständlich in der Bedienung waren? und sie verwendet zur Lösung dieser Aufgabe drei "Kuppelmittel von einfachster und raumsparendster Ausbildung11? welche als glatte patentrechtliche Äquivalente der er-findungsv/esentlichen Kombinationsmerkmalo des Klagepatents? nämlich Rille? Ausnehmung und Steg? anzusprechen sind.
Im einzelnen ergibt ein Vergleich der Kuppelmittel der Ver-letzungsform mit denen des Erfindungsgegenstandes folgendes Bilcb
a) Mitnehmer.:
' V,
Als dasjenige Arbeitsmittel? welches aus der Ebene Jedes einzelnen FächerSektors heraus- und in die Ebeno des nachfolgenden Sektors hinoinragt? so daß es dort in Verbindung mit einem an diesem Nachbarsektor befindlichen Anschlag die F-unktion eines Mitnehmers erfüllt? schlägt das Klagepatcnt eine "konzentrische Rille11 vor, dio "im Nabentoil jedes Fächerscktoro -> v. eingedrückt ist" (vgl»PatentbcSchreibung S. 1 ? Z. 19 - 22? sowie Patentanspruch 1). Das Berufungsgericht hat nicht verkannt? daß dieses
•m & •»*
Erfindungsmerkmal einer eingedrückten, konzentrischen Rille hoi der Ausführungsform der Beklagten nicht identisch verwendet wird, weil dort der Ä^nehmer amÄabenringos angebracht ist und sich deshalb nicht genau wie eine “Rille" nach beiden Seiten zur AuBgangeebeno hin ahhebto
Bas Berufungsgericht billigt aber die zutreffende Ausführung dos Bondgerichte«, welches (BÜ S, 15) meint, die Beklagte habe ata äußeren Rand des Nabenteils der Sektören “eine allerdings nur kurze rillenartigo Vertit?fuhg eingedrückt«, die ebenfalls auf einem zu dem Mittelpunkt detr Nabe konzentrischen Kreisbogen liegt“* Ergänzend hierzu bemerkt das Berufungourteil, die Eindrückung sei nichts anderes als eine verkürzte Rille»
Biese übereinstimmende Würdigung, welche der Mitnehmer der Verletzungsform in beiden Tatsacheninstanzen gefunden bat, läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen» Am sinnfälligsten erweist sich der Rillencharakter des Mitnehmers der Beklagten, wenn man sich in^ Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von der Scheibe des Nabenteils einen Außenring, der bis in die Mitte der Rille reicht, abgeschnitten denkt» Biese Denkoperation hat auch im Nichtigkeitsverfahren der gerichtliche Sachverständige Brof» Br, Keil vorgenommen» Sie läßt erkennen, daß sich die Verletzungsform von dem Gegenstand der Erfindung des Klagepatents im Grunde nur dadurch unterscheidet, daß auf einen nicht funktionswesentlichen Teil in Gestalt des die Kuppolmitföl von außen umhüllenden Mat eri alringö s verzichtet worden ist,
Bic Revision irrt auch, wenn sie sich darauf beruft, die Beklagte bewege sich mit ihrem Mitnehmer im freien Stand der Technik» Benn ihre aus dom Material des Nabentoils herausgedrückte halbe Rille duldet keinen Vergleich mit den vorbekannton Mitnehmern, als da sind*
a) angesotzto Stifte bei den zusammenlegbaren Handfächern der US-Patentschriften 1 655 229 und 2 435 446 und bei der verstellbaren Nockenscheibo dos EBP 182 484;
b) Bügel 5 welche den Band des Nachbar segments über-groifon, bei dem zusammenlegbaren Reflektor des US-Patents 1 813 102;
c) überlappende fingerförmige Vorsprünge in US-Patcnt 2 513 961; ähnlich Metallhäkchen im brit»-Patent 16927;
d) ausgestanzte und in die Ebene der Nachbarlamello hineingebogene Zungen ("larigue döcoupäe") im franz,-Patent 379 885-
Dio Äquivalenz des von der Beklagten verwendeten Lösungsmittels kann also nicht etwa mit der Begründung geleugnet werden, diese konkrote Art des Mitnehmers sei bereits im Stande der Technik vorweggenommen gewesen (vgl „ insoweit BGH vom 9» Februar 1962 - I ZK 30/60 - Turmdrehkran) 0
Zwar darf nicht übersehen werden, daß die Beklagte durch Verlegung ihrer Kuppolmittol aus dem Inneren des Nabenrings an dessen Außenrand den Vorteil der verdeckten Lagerung preisgibt und, wenn auch im verringerten Maße, die Nachteile in Kauf nimmt, welche sich bei der Benutzung von Vorsprüngo% am Außenrand dos Sektors ergeben haben» Es mag unerörtert bleiben, ob die angegriffene Reflektor-Kuppelung aus diesem Grunde eine verschlecllerte Ausführungsform dar stellt» Fest steht jedenfalls, daß dieser Nachteil der Randlage bei der überreichten Verletzungsform mit Leichtigkeit durch Anbringung eines Überwurfs beseitigt werden konnte, und daß der teilweise Verzicht auf einen der Vorteile des Klagepatents nichts an dor
patontrechtlichen Äquivalenz zwischen den beiden Mitnehmereinrichtungen ändert.
Von größerer praktischer fragweite erweist sich der Unterschied, daß die kurze Halbrille der Verletzungsform nur in verschwindendem Maße geeignet ist, neben der Kupp-lungs- zugleich eine Führungsfunktion zu Übernehmen, während die konzentrischen Rillen des Klagepatents, wie der gerichtliche Sachverständige Prof« Dr.im Nichtigkeitsverfahron dargelegt hat, auch als Pührungsmittel dienen. Jedoch hat sich der Sachverständige der bereits im Berufungsurteil vertretenen Auffassung angeschlossen, daß die Führungsf unktion nicht erfindungswesentlich sei. Verzichte man auf die Führungsfunktion, so brauche sich die Rille nur über einen kleinen Winkel zu erstrecken. Allerdings müsse die Führung der Reflektorenfächer alsdann von der gemeinsamen Achse übernommen werden.
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GetricbQ Je chhi geh wer den beide Lösungen vom Sachverständigen als einander gleichwertig bezeichnet. Auf die Präge der Äquivalenz hat der Verzicht auf die Führungsfunktion jedenfalls keinen Einfluß.
b) Ausnehmung;
Nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs soll als Anschlag für den bisher behandelten Mitnehmer die Endkanto eines jeweils im Nachbarsektor konzentrisch angeordneton Schlitzes dienen. .Dieser Schütz soll entsprechend dem kennzeichnenden feil des Anspruchs in der'Weise gebildet werden, daß die Wandung der eingedrückten Rille "von der Stegkantö aus um ein dem Sektorv/inkol entsprechendes Bogenstück ausgenommen” wird. Diese besondere Ausnehmung ist notwendig, weil der Mitnehmer nicht als "Bügel” oder "Häkchen” ausgebildet ist,
der den Außenrand um- oder übergreift, sondern als eine Bindrückung, die in die Ebene des jeweiligen Öbersektors hineinragt. Infolgedessen muß eine Ausnehmung vorhanden sein, die dem Mitnehmer des einen Sektors solange Froi-lauf gestattet, bis er an den Anschlag des folgenden Sektors stößt und von jenem Sektor mitgenommen wird.
Das Berufungsgericht hat hier mit Hecht die Auffassung des Landgerichts gebilligt * dasjenige Randbogenstück des Habenringes, welches sich zwischen Mitnehmer und Anschlag befindest, stelle eine 11 Ausnehmung’* dar. Ganz abgesehen von der Herstellungsweise, welche in einem Ausstanzen aus dem vollen Material besteht, erweist der Augenschein, daß der Nabenring der Verletzungsförm zwischen den beiden Hasen schmaler als sonst ist, es ist also buchstäblich die Bedingung des Patentanspruchs erfüllt, wonach die Wandung der Bindrückung «um ein dem f^torv/inkol entsprechendes Bogenstück ausgenommen11 sein soll*
Ergänzende Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle, weil die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei der Verletzungsform sei eine «Ausnehmung” im Sinne des Erfingungsgedankens gegeben, keine Einwände erhoben hat. Vielmehr hat sie sich damit begnUgtn,Uda6: Vorhandensein einer «Rille« und eines «Steges« zu leugnen.
c) Anschlag:
Die letzte Eigentümlichkeit des Streitpatents besteht darin, daß es als Anschlagiiittol nicht einen Randvorsprung herkömmlicher Art, sondern einen «Steg« benutzt. Dieses Kon-otruktionsolement soll ausweislich der Beschreibung und des Patentanspruchs 1 in der Weise gebildet werden, daß beim Eindrücken der konzentrischen Rille in der Ursprungsebenc ein schmales Verbindungsstück zu dem Außenring des Nabentoils hin erhalten bleibt, und zwar zwischen der Rillo und der Aucnehmun
Eines solchen “Steges11 im rein philologischen Wort sinn kann sich die Beklagte schon aus dem Grunde nicht bedienen, v/eil sic den Außenring des Nabenteils fortgolassen hat«
Davon geht auch das Berufungsgericht stillschweigend aus; denn es spricht immer nur von der "Hase“, ohne darzutun, inwiefern die “Hase11 der Verletzungsform und der “Steg“ des Patentanspruchs gleichwirkend miteinander seien. Eine nähere Begründung für die technische Gleichwirkung der Anschlagkanten eines Steges auf der einen Seite und einer Hase auf der anderen Seite brauchte indessen vom Berufungsgericht nicht gegeben zu werden. Denn bereits das Landgericht hatte den Standpunkt vertreten? daß die auf einem Kreisbogen liegenden Kupplungsmittel der Vorletzungsform dann? wonn sämtliche Sektoren gleich ausgebildet seien* genau in der gleichen Weise wie die im Klagpatent angeführten Kupplungs-mittol wirkten. Auch in dem von der Beklagten überreichton Privatgutachten sind speziell gegen die funktionelle Gleich-wirkung von Hase und Steg keine Argumente vorgebracht worden (vgl. Gutachten S. 6).
IV. Nach der Betrachtungsweise der Revision sollen beide Kupplungsmittel dor Verletzungsform “Zungen” der vorbekannten Art und Wirkung sein? welche patentrechtlich nicht auf eine Stufe mit den Lösungsmitteln des Klagepatents, nämlich “Rille“ und “Stog“, gestellt worden dürften. Dem kann, auch bei einer Gesamtbetrachtung der beiden Vorrichtungen, nicht gefolgt werden.
Die Übereinstimmung der beiderseitigen Konstruktionen erschöpft sich - im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Ansicht - keineswegs darin, daß beide die grundsätzlichen Merkmale: Mitnehmer-Ausnehmung-Anschlag, welcho zur Entfaltung eines Pächerreflektors notwendig sind, auf-weisen. Vielmehr macht dio Verlötzungsform auch von den besonderen Lösungsmitteln Gebrauch, durch die sich das Klagepatent vom Stande der Technik abhebt und die ihm daher geschützt sind.
Zunächst gehören beide Fächerreflektoren zur Gattung derjenigen Geräte?. bei denen die Kupplungsmittel im Naben teil statt am Sektorenrand untergebracht worden sind* Diese Ortsv/ahl rechtfertigt zwar noch nicht für sich allein den Patentschutz;, weil die Unterbringung der Kupplungsmittel in Nabenteil bereits bei einem Damenfächer (franze Patent^
379 885) und bei einem Ventilator (bolg«, Patent 508 592) gozeigt worden war* Indessen ist der Ort der Unterbringung von erheblicher praktischer Bedeutung? weil die Pächerlamellen bei größerem Entfernung vom Drehpunkt anfangen auseinanderzuklaff en? so daß die am Sektorenrand angebrachten Mitnehmer durch ihro Ausbildung als Bügel Ooä* zugleich den Zusammenhalt des Lamellenpaket q gewährleisten müssen «-Diese Vorteile der Unterbringung im Näbenteil werden ganz unabhängig davon erreicht? ob sich die Kupplungsmittel uimtr Nabenteil? wie beim Klagepatent? oder "am” Nabenteil? wie bei der V erlet zungsform ? befinden« Diesem Unterschied kann daher - entgegen der Meinung des Privatgutachtero - für die Beurteilung der patentrechtlichen Äquivalenz keino Bedeutung beigemessen werden*
Außerdem besitzt die Verletzungsform im be zw«, am Nabenteil Kupplungoelemento ? welche von dem Erfindungsgedanken des Streitpaten to Gebrauch machen<, Dieser ErflngungpggdÖhlccMist im Nichtigkeitsurteil des Senats vom 18 o Juni 1963 - la ZR 13/63 -wie folgt umschrieben worden:
"Vereinfache und verbessere dio Kupplungsolemente einos Pächerreflektoro in der Weise? daß im Nabenteil der FächerSektoren jeweils eine konzentrische Rille eingo-drückt wird? deren Kreisring unterbrochen ist imä in zwei kreisringsektorförmigen Abschnitten dieser Unterbrechung einerseits einen 8tag und anderseits eine Ausnehmung (Bogenstück) aufweistMo
Bei Abstandhahmo von rein philologischer Wortbotrachtung und Vornahmo einer technischen Sinndeutung trifft diese Umschreibung auch auf die Verletsungsform zu; man braucht nämlich nur die wenigen Wörter zu vertauschen? daß am Nabenteil eine
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konzentrische Halbrille eingedrückt wird, welche mit einer An schlagkant o«, also einem nicht eingedrückten Teil? und einer Ausnehmung auf einem Kreisbogen liegt *
Nach alledem steht die angegriffene Ausführungsform dem Klagepatent deutlich näher als dem Stande der Technik; das Berufungsgericht hat also ohne Rechtsvorstoß das Vorliegen einer BatentVerletzung unter dem Gesichtspunkt einer glatten patentreehtlichen Äquivalenz der Kupplungsmittol bejaht«
Allerdings ist gegenüber der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mehrfach anzutreffenden Bemerkung, die Beklagte verwende die Lehre des Klagepatents, ohne dieser in erfinderischer Weise etwas hinzuzufügon, folgende Klarstellung am Platze: Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejahte Patentverlotzung würde auch dann nicht entfallen, wenn die Beklagte den Erfindungsgedanken des Klagepatents in einer Weise fortentwickelt hätte, die ihrerseits wieder Patentschutz verdiente o Dann besäße die Beklagte ihrerseits ein eigenes Schutz-recht, das jedoch vom Klagepatent abhängig wäre mit der Folge, daß die Beklagte von ihrer eigenen Erfindung nur mit Einwilligung der Kläger Gebrauch machen könnte, während andererseits auch die Kläger nicht ohne Einwilligung der Beklagten zu deren Ausführungsform übergehen dürfteno - Die Beklagte hat in der Tat einen Fächerreflektor mit um eine gemeinsame Nabenachse schwenkbaron Fächersektoron zu dem Patent angemoldet, bei dem als Kuppelmittel am Rande des Rabenteils angebrachte "Zungen" verwendet werden« - Diese Anmeldung ist inzwischen ausgolegt worden (Auslegungsschrift 1 088 807) <> Es war indes weder Aufgabe des Berufungsgerichts, noch obliegt es dem erkennenden Senat, im Rahmen der vorliegenden Verletzungsklage zugleich die Patentwürdigkeit der jüngeren Anmeldung der Beklagten zu prüfen oder zu beurteilen« Infolgedessen muß diese - für den vorliegenden Rechtsstreit, wie bemerkt, ohnehin nicht ent-ccheidungserhebliche - Rechtsfrage offen bleiben <»
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Das Berufungsgericht hat den Klägern auf Grund der festgestollten Bat entverle t zung Ansprüche auf Unterlassung, auf Schadensersatz und auf Rechnungslegung zugobilligt * Insov/eit hat die Revision keine Bedenken erhoben, insbesondere hat sie das Verschulden der Beklagten als Voraussetzung für den Schadensefsatzanspruch nicht angozweifeit. Daher kann diesorhalb auf die ausführlicheren Darlegungen im landgerichtsurteil, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassena verwiesen werden, auf die insoweit auch das Berufungsgericht Bezug genommen hat»
Nach alledem war die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZBÖ zurückzuv/eisen.
Pr» Nastelski Bock Spengler
aiaßen Schneider
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