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BGH

Gericht: BGH

1. Fahrbarer Stallmiststreuer mit umlaufenden Steu-trommeln, denen der Mist selbsttätig, z.B. durch einen Schiebeboden, zugeführt wird und die zusätzlich zu ihrer Drehbewegung quer zu ihrer Längsrichtung entlang der MistladungsStirnfläche hin- und herbewegt v/erden, gekennzeichnet durch die Verwendung an sich bekannter, um stehende Achsen umlaufender Streu trommeln. 2. Stallmiststreuer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Hin- und Herbewegungen der Streu-trommeln, denen bekannte, über ihre Höhe verschie- Die durch das Streitpatent 0 flP geschützte Erfindung betrifft nach der Einleitung der Beschreibung und dem Oberbegriff des Anspruchs 1 einen fahrbaren Stall-miststreuer mit umlaufenden Streutrommeln, denen der Mist selbsttätig, z.B. durch einen Schiebeboden, zugeführt wird. Bei derartigen Stallmiststreuern können, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten einleitend bemerkt hat, mehrere Gruppen von Bauarten unterschieden werden: nach der Lage der Walzen (Streutrommeln) sind hauptsächlich Streuwerke mit liegenden Walzen und solche mit stehenden Walzen zu unterscheiden; nach der Bewegung der Streuwalzeh lassen sich die Streuwerke aufteilen in solche, deren jumlaufende Walzen ortsfest am Wagen angeordnet sind, ünd in solche, deren umlaufende Auch das nach Spalte 4 Zeile 25 der Stroitpatentschrift im Erteilungsverfahren in Betracht gezogene, vorveröffentlichte Patent 894 472 des Beklagten hatte bereits fahrbare Stallmiststreuer mit einer oder mehreren das hintere Ende des Yfegenkastens abschließenden stehenden Streutx’ommeln als bekannt vorausgesetzt (Patentschrift 894 412. b) Im Hinblick auf die erst während des Einspruchsverfahrens vom Prüfer entgegengehaltene französische Patentschrift 1 068 34i ist in Spalte 1 Zeilen 7 bis 13 in Verbindung mit Zeilen 4 bis 7 der Beschreibung des Streitpatents in der erteilten Passung ferner ein Stallmiststreuer als bekannt bezeichnet, bei dem eine um eine 2i,§FfD^f.Achs£ umlaufende Streutrommel zns|^zlich_zu_ ihrer Ppehbewe<B*er zu ihrer Längsrichtung entlang der Mistladungsstirnfläche wird. nach bekannte Prinzip der Sekundärbewegung der Streutrommeln ist in der erteilten Passung des Streitpatents, die insoweit von der Passung der Auslegeschrift abweicht, dann auch sowohl in der einleitenden Bemerkung der Beschreibung darüber, was die Erfindung "betrifft" (S. Nach Spalte 1 Zeilen 14 bis 17 der Beschreibung des Streitpatents liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, zu dem Vorteil einer zeitsparenden und weniger Spuren auf dem Feld hinterlassenden breiten Streuarbeit die Streuleistung zu erhöhen. Zur Ergänzung und Klarstellung dessen, was der Erfinder selbst in der Patentschrift ausdrücklich als die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe bezeichnet hat, können daher insbesondere die sonstigen Aussagen der Patentschrift über die "Vorteile", die das Patent zu erreichen behauptet, und ihre Aussagen über die "Nachteile" vorbekannter Maßnahmen, die es zu beseitigen sucht, herangezogen werden (BGH la ZR 32/63 vom 21. Die dem Streitpatent in der erteilten Fassung zugrunde liegende Aufgabe kann daher konkreter kurz dahin gefaßt werden: einen fahrbaren Stallmiststreuer (mit umlaufenden Streutrommeln, denen der Mist selbsttätig, z.B. durch einen Schiebeboden, zugeführt wird) zu schaffen, der bei möglichst geringem Energiebedarf eine möglichst große Streubreite erzielt, Die Lösung der danach dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe besteht nach dem Anspruch 1 in der Lehre, bei einem fahrbaren Stallmiststreuer mit umlaufenden Streutrommeln, denen der Mist selbsttätig, Z.B. durch einen Schiebeboden, zugeführt v/ird, Daß die beiden Merkmale, jo für sich, bekannt waren und daß das eine von ihnen, das Merkmal b), deshalb sogar in den Oberbegriff des Anspruchs 1 auf genommen worden ist, hindert es nicht, das Y/esen der hier zu beurteilenden Erfindung in der Kombination dieser beiden Merkmale zu erblicken (vgl. Inwiefern mit dieser Lehre die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe gelöst werden kann, ist in der Beschreibung eingehend dargelegt. Hin- und Herbewegung der stehenden Streu trommeln im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents dagegen ist in der Patentschrift 894 472 v/eder vorgesehen noch durch sie irgend-v/ie nahegelegt. Biese Figuren lassen eine liegende Streu-trommel erkennen, die zusätzlich zu ihrer Eigenrotation im Falle des Beispiels der Figur 1 in den senkrecht zur Badefläche des Fahrzeugs stehenden Halterungen 5 und im Falle des Beispiels der Figur 2 in einem Kreisbogen allgemein^ senkrechter Richtung entlang dem Gatter 17 auf-und abbewegt wird. Juli 1963 ausgeführt haben und wie nunmehr auch der gerichtliche Sachverständige zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats dargelegt hat, konnte der Fachmann die französische Patentschrift 1 068 341 zu der Zeit ihrer Veröffentlichung, die auch die Zeit der Anmeldung des Streitpatents war, nur dahin verstehen, daß damit die zusätzliche Auf- und Abbewegung sich drehender liegender Streutrommeln gelehrt werden sollte. Die über die Lage der Streutrommeln und die Richtung ihrer Sekundärbewegung im Raum überhaupt nichts aussagenden Bemerkungen im dritten Absatz der Beschreibung und in Hummer 1 des Resume wurden ihm durch die Figuren 1 und 2 und die dazu gehörige Beschreibung auf Seite 2 linke Spalte dahin konkretisiert, daß es 3ich um liegende Walzen mit im allgemeinen senkrecht verlaufender Hin- und Herbewegung handele. Baß die französische Patentschrift auch für stehende Walzen gelten könne, wurde ihm an keiner Stelle dieser Patentschrift ausdrücklich gesagt oder durch irgendwelche Hinweise nahegelegt, namentlich mußte ihn weder der über die Lage der Walzen und die Richtung der Sekundärbewegung nichts sagende und deshalb aus jetziger Sicht weiter gefaßt erscheinende Wortlaut der Bemerkungen im dritten Absatz der Beschreibung und in Hummer 1 des Resum6 noch insbesondere das an diesen Stellen zu findende unbestimmtere Wort netendue” (statt "hauteur”) darauf lenken, daß die Lehre auch für andere als liegende Walzen gelten könnte. gegebene Erfolg, mit weniger Walzen oder sogar nur mit einer Walze eine größere Fläche angreifen zu können, es vielleicht hei liegenden Walzen rechtfertigen möchte, die mit der Sbkundärhev/egung der Walzen verbundenen Wachteile der kompliziertem^ Bauweise, der stärkeren Beanspruchung des Wagenaufbaus, der größeren Störanfälligkeit der ganzen Vorrichtung und des höheren Preises in Kauf zu nehmen, daß sich das aber bei stehenden Walzen schon deshalb nicht rechtfertigen würde, weil der Erfolg des Angreifens einer größeren Fläche sich hier technisch vorteilhafter und wirtschaftlich billiger durch die bekannte Verwendung von mehr als einer Walze erreichen ließe. Baß die Sekundärbewegung auch den Erfolg der Energieeinsparung haben und daß dieser Erfolg es rechtfertigen könnte, die Wachteile der Sekundär-bev/egung auch für stehende Walzen in Kauf zu nehmen, das war, wie unter IV. Entgegen der Meinung der Nichtigkexteklägerin war die Anwendung der Lehre der französischen Patentschrift auf Streuvorrichtungen mit stehenden Walzen daher dieser nur für liegende Walzen gegebenen Lehre auch nicht äquivalent oder von einem ihr zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedanken umfaßt; und entgegen der Meinung der Wichtigkeitsklägerin ist es deshalb auch kein Widerspruch, wenn umgekehrt der Anmelder des Streitpatents, der die von ihm zunächst nur für stehende Walzen beanspruchte Lehre der Sekundärbewegung von vornherein um des dadurch zu erzielenden Vorteils der EnergieEinsparung willen gegeben hatte, seine Lehre auf Grund dieses darin liegende allgemeinen Erfindungsgedankens alsbald auf Streuvorrichtungen mit Walzen gleichgültig welcher Lage ausdehnen wollte. Das entscheidende Verdienst des Erfinders des Streitpatentes ist es, die Erkenntnis erlangt und nutzbar gemacht zu haben, daß die Arbeit umlaufender Streutrommeln, wenn diese zusätzlich an der Stirnfläche der Dungladung entlang hin- und herbev/egt werden, zu einer Art "Präsen" mit verminderter Reibungs- und Trennleistung wird und daher erheblich weniger Energie benötigt als die Arbeit ortsfest angebrachter umlaufender Streu trommeln. Erst diese Erkenntnis befähigte den Erfinder zu dem Vorschlag, das aus der französischen Patentschrift 1 068 341 und aus dem Modell MflP an sich bekannte Prinzip der Sekundärbewegung umlaufender Streutrommeln auf die an sich bekannten Streuvorriehtungen mit stehenden Streu trommeln anzuv/enden und die mit der Einführung der Sekundärbev/e-gung verbundenen Nachteile der komplizierteren Bauweise, der stärkeren Beanspruchung des Wagenaufbaus, der größeren Störanfälligkeit der ganzen Vorrichtung und des höheren Preises auch bei Streuvorrichtungen mit stehenden Streu trommeln in Kauf zu nehmen, weil sie nunmehr durch die vom Erfinder erkannten Vorteile der Energieersparnis und ihrer Auswertbarkeit zur Erzielung einer noch größeren Streubreite mehr als aufgewogen wurden. Auch in der französischen Patentschrift 1 068 341 war, wie bereits der 10* Senat des Bundespatentgerichts in dem Beschluß vom 23* Mai 1962 dargelegt hat, weder etwas über einen Kraft Verbrauchs vergleich zwischen beweglichen und unbeweglich gelagerten Streutrommeln noch etwas über den Kraftverbrauch von Streutrommeln überhaupt ausgesagt. Wie der gerichtliche Sachverständige entgegen allen Einwendungen der Hichtigkeitsklägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats dargetan hat, legte die französische Patentschrift dem Fachmann die Erkenntnis, daß die Sekundärbewegung der Streu trommeln zu einer Minderung des Energiebedarfs führe, aber auch nicht nahe. Auch Versuche mit einem Modell nach den Figuren 1 und 2 der französischen Patentschrift, also mit nur einer einzigen auf- und abbewegten liegenden Streutrommel, hätten eine auf die Sekundärbewegung der Trommel zurückzuführende Minderung des Energieverbrauchs jedenfalls im Ergebnis nicht erkennen lassen, weil der Energieverbrauch einer solchen Ausführungsform beim Aufwärtshub und beim Äbwärtshub sehr unterschiedlich gewesen v/äre und weil der Einsparung von Energie durch die Verminderung der Rei-bungs- und Trennleistung einer sekundär bewegten Trommel beim Aufwärtshub ein Mehrverbrauch an Energie für die Aufwärtsbewegung entgegengestanden hätte. Es mag allerdings sein, daß der Fachmann bei Versuchen mit einem anders gestalteten, zwei gegenläufig rotierende liegende Streu trommeln aufv/eisenden Modell eine auf die Sekundärbewegung der Trommeln zurückzu-führende Minderung des Energieverbrauchs hätte feststellen und wohl auch messen können. Um Versuche zu dem Energieverbrauch bei Streuvorrichtungen irgendeiner der unter die französische Patentschrift fallenden Ausführungsformen oder gar bei Streuvorrichtungen mit stehenden Streutrommeln anzustellen, hätte es vielmehr umgekehrt gerade erst der dem Erfinder des Streitpatents als Verdienst ansureebnenden Erkenntnis bedürft, daß die Sekundärbewegung der Streutrommeln einen Einfluß auf den Energieverbrauch haben könnte. Paß die Sekundärbewegung der Streutrommeln auch bei dem Modell MflP zu einer Verminderung der Reibungs- und Trennlei stung und insoweit zu einer Verminderung des Energieverbrauchs führen würde, war bei theoretischer Überlegung für den, der das nicht schon wußte, durch nichts nahegelegt. Per Leistungsbedarf bei dem Modell mußte, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, dem Fachmann vielmehr derart ungleichmäßig erscheinen, daß es für ihn fern lag, hier eine auf die Sekundär be wegung der Streutrommeln zurück-zuführende Verminderung des Leistungsbedarfs zu erkennen oder auch nur zu vermuten. V. In den Unteransprüchen_ 2.r und__ 3 des Streitpatents werden Vorschläge zur zweckmäßigen näheren Ausgestaltung der Stallmiststreuer nach dem Hauptanspruch 1 gemacht.

Zitierte Normen: § 13 PatG
ErfindungstehendModellStreutrommelnWalzeBeschreibungAnspruchStreitpatentsPatentschriftSekundärbewegung

Volltext der Entscheidung

* V
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
la ZR 15./64	URTEIL	Verkündet am 20. Januar 1966 Oechsler,
		Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Gehr. EjBP, Traktoren- und Landmaschinen-Werke, in	vertreten	durch	ihre	Gesellschafter
 JosefTs^HBund Albert BflHP in PPPPP, Hppstr. P,
- Prozeßbevoiimächtigte:
Klägerin und Berufungsklägerin,
 Rechtsanwalt Br
 gegen
Josef R(
in Sal
 Nr. P über MÜ
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Berufungsbeklagten
 Rechtsanwalt Br.	in
PHPP und
 Patentanwalt Br.-In/ in
 Aj
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, -Dr. Spreng, Dr. Löscher und Claßen
 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespa-tehtgerichts vom 23. Juli 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tathestand:
Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 14. Juli 1954 laufenden, einen fahrbaren Stallmiststreuer betreffenden Patents Nr.	Die	Patentansprüche lauten:
1.	Fahrbarer Stallmiststreuer mit umlaufenden Steu-trommeln, denen der Mist selbsttätig, z.B. durch einen Schiebeboden, zugeführt wird und die zusätzlich zu ihrer Drehbewegung quer zu ihrer Längsrichtung entlang der MistladungsStirnfläche hin- und herbewegt v/erden, gekennzeichnet durch die Verwendung an sich bekannter, um stehende Achsen umlaufender Streu trommeln.
2.	Stallmiststreuer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Hin- und Herbewegungen der Streu-trommeln, denen bekannte, über ihre Höhe verschie-
 
den "breite Abdeekplatten zugeordnet sind, waagerecht verlaufen.
3.	Stallmiststreuer nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Streutrommeln in einem gemeinsamen, an dem Wagenkasten hin- und herbewegbaren, vorzugsweise mit Laufrollen abgestützten Gestell gelagert sind.
Die Klägerin hat aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt, das Streitpatent im vollen Umfang für nichtig zu erklären. Sie hat dem Streitpatent vor allem die französische Patentschrift 1 068 341 sowie die deutsche Patentschrift 894 472 entgegengehalten, die beide bereits im Brteilungsverfahren in Betracht gezogen worden waren, und hat ferner unter Überreichung einer Anzahl von Prospekten über Miststreuer den technischen Portschritt des Streitpatents bestritten.
Der Beklagte hat der Klage fristgerecht widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.
Der 3• Senat (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgerichts hat durch das hier angefochtene Urteil vom 23 JuJ.i 1963 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat dagegen frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragt,
 unter Aufhebung des Urteils des Bundespatentgerichts
 das angegriffene Patent SPzu vernichten.
Der Beklagte beantragt,
 die Berufung zurückzuv/eisen.
Die Klägerin hat dem Streitpatent in der Berufungsinstanz zusätzlich als offenkundige Vorbenutzung ein in Jahre 1953 von dem jetzigen landmaschinenvertreter Frans in WeflHHIB angefertigtes und auf dem Pferdemarkt in üflp vorgeführtes Modell eines Dungstreuers entgegengehalten.
Professor Dr.-Ing. WiflHI, früher in BrflHIHI^, jetzt in	hat	auf	Anforderung	des Senats ein
 schriftliches Gutachten vom 11. August 1964 erstattet.
Er hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Akten des zwischen den Parteien schwebenden Verletzungsprozesses - 4 a.O. 195/62 LG Düsseldorf - und die von dem Zeugen	zu	diesen Akten
 Überreichten Modelle sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt.
Entscheidungsgründe:
1,1. Die durch das Streitpatent 0 flP geschützte Erfindung betrifft nach der Einleitung der Beschreibung und dem Oberbegriff des Anspruchs 1 einen fahrbaren Stall-miststreuer mit umlaufenden Streutrommeln, denen der Mist selbsttätig, z.B. durch einen Schiebeboden, zugeführt wird. Bei derartigen Stallmiststreuern können, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten einleitend bemerkt hat, mehrere Gruppen von Bauarten unterschieden werden: nach der Lage der Walzen (Streutrommeln) sind hauptsächlich Streuwerke mit liegenden Walzen und solche mit stehenden Walzen zu unterscheiden; nach der Bewegung der Streuwalzeh lassen sich die Streuwerke aufteilen in solche, deren jumlaufende Walzen ortsfest
 am Wagen angeordnet sind, ünd in solche, deren umlaufende
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Walzen noch eine zweite zusätzliche Bewegung (Sekundär-bev/egung) aufv/eisen. Das Streitpatent in der erteilten Fassung setzt zwei dieser Bauarten als bekannt voraus;
a) Nach Spalte 1 Zeilen 19 bis 21 der Beschreibung sind bereits fahrbare Stallmiststreuer bekannt gewesen, bei denen um stehende^Achsen umlaufende Streutrommeln
 sind. Auch das nach Spalte 4 Zeile 25 der Stroitpatentschrift im Erteilungsverfahren in Betracht gezogene, vorveröffentlichte Patent 894 472 des Beklagten hatte bereits fahrbare Stallmiststreuer mit einer oder mehreren das hintere Ende des Yfegenkastens abschließenden stehenden Streutx’ommeln als bekannt vorausgesetzt (Patentschrift 894 412. S. 1 Z. 1-4). Dementsprechend sind ’'um stehende^Achsen umlaufende Streu-tromneln " denn auch im kennzeichnenden Seil des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Passung als "an sich bekannt,, bezeichnet.
b) Im Hinblick auf die erst während des Einspruchsverfahrens vom Prüfer entgegengehaltene französische Patentschrift 1 068 34i ist in Spalte 1 Zeilen 7 bis 13 in Verbindung mit Zeilen 4 bis 7 der Beschreibung des Streitpatents in der erteilten Passung ferner ein Stallmiststreuer als bekannt bezeichnet, bei dem eine um eine 2i,§FfD^f.Achs£ umlaufende Streutrommel zns|^zlich_zu_ ihrer Ppehbewe<B*er zu ihrer Längsrichtung entlang der Mistladungsstirnfläche	wird. Das hier-
nach bekannte Prinzip der Sekundärbewegung der Streutrommeln ist in der erteilten Passung des Streitpatents, die insoweit von der Passung der Auslegeschrift abweicht, dann auch sowohl in der einleitenden Bemerkung der Beschreibung darüber, was die Erfindung "betrifft" (S. 1 Z. 4-6), als auch im Oberbegriff des Anspruchs 1 als bekannt auf geführt,
 
A}
und zwar nit den die Lage der Trommelachse und die Rich- x tung ihrer Sekundärbewegung im Raum offen lassenden Worten "die zusätzlich zu ihrer Drehbewegung auer_ zu_ ihr er_ Längsrichtung ... hin-_und_herbewegt werden" .
2. Nach Spalte 1 Zeilen 14 bis 17 der Beschreibung des Streitpatents liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, zu dem Vorteil einer zeitsparenden und weniger Spuren auf dem Feld hinterlassenden breiten Streuarbeit die Streuleistung zu erhöhen. Bei Heranziehung des sonstigen Inhalts der Streitpatentschrift kann die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe jedoch technisch konkreter gefaßt werden. Nach allgemeiner Meinung (vgl. z.B. RG GRUB 1933*
 703, 704; BGH GRUR I960, 546 "Bierhahn», je m.w.Nachw.) ist unter der "Aufgabe" im patentrechtlichen Sinne nicht eine auf die Geistesrichtung des Erfinders abgestellte subjektive Charakteristik dessen, was der Erfinder gewollt hat, zu verstehen, sondern eine auf den von der Erfindung erreichten technischen Erfolg (gesehen aus der Zeit vor ihrer Vollendung) abgestellte objektive Charakteristik der fertigen Erfindung (im Nichtigkeitsverfahren genauer: der patentierten Erfindung). Zur Ergänzung und Klarstellung dessen, was der Erfinder selbst in der Patentschrift ausdrücklich als die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe bezeichnet hat, können daher insbesondere die sonstigen Aussagen der Patentschrift über die "Vorteile", die das Patent zu erreichen behauptet, und ihre Aussagen über die "Nachteile" vorbekannter Maßnahmen, die es zu beseitigen sucht, herangezogen werden (BGH la ZR 32/63 vom 21. Mai 1963 »Trockenschleuder», insoweit in GRUR 1963, 513 nicht abgedruckt). Im vorliegenden Pall ergibt sich aus diesen sonstigen Aussagen der Patentschrift, daß es insbesondere angestrebt wird, den zur Überwindung der Reibung zwischen Streutrommel und
 
Mistladungsstirnfläche erforderlichen Energieaufwand au verringern und die dadurch an sich erzielbare Energieersparnis gegebenenfalls zur Erzielung einer größeren Streubreite auszuvrerten (Sp. 1 Z. 30-54; Sp. 1 Z. 50 bis Sp. 2 Z. 28). Die dem Streitpatent in der erteilten Fassung zugrunde liegende Aufgabe kann daher konkreter kurz dahin gefaßt werden: einen fahrbaren Stallmiststreuer (mit umlaufenden Streutrommeln, denen der Mist selbsttätig, z.B. durch einen Schiebeboden, zugeführt wird) zu schaffen, der bei möglichst geringem Energiebedarf eine möglichst große Streubreite erzielt,
3. Die Lösung der danach dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe besteht nach dem Anspruch 1 in der Lehre,
 bei einem fahrbaren Stallmiststreuer mit umlaufenden
 Streutrommeln, denen der Mist selbsttätig, Z.B.
durch einen Schiebeboden, zugeführt v/ird,
a)	um stehende Achsen umlaufende Streutrommeln zu verwenden,
b)	die zusätzlich zu ihrer Drehbewegung quer zu ihrer Längsrichtung entlang der Mistladungsstirnflächc hin- und herbewegt werden.
Es handelt sich demnach um eine sogenannte Kombinationserfindung, bei der die mehreren, hier mit a) und b) be-zeichneten Einzelmerknale zu einem technischen Gesamterfolg technisch Zusammenwirken (vgl. BGH GEHE 1959, 23»
 24 "Einkochdose" m.w.Hachw.). Daß die beiden Merkmale, jo für sich, bekannt waren und daß das eine von ihnen, das Merkmal b), deshalb sogar in den Oberbegriff des Anspruchs 1 auf genommen worden ist, hindert es nicht, das Y/esen der hier zu beurteilenden Erfindung in der Kombination dieser
 beiden Merkmale zu erblicken (vgl. BGH GRUR 1962, 80,
 81 "Rohrdichtung"; GRUR 1964, 196, 198 "Mischmaschine”).
Inwiefern mit dieser Lehre die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe gelöst werden kann, ist in der Beschreibung eingehend dargelegt. Es heißt dort unter anderem: Die Erfindung baue auf der Erkenntnis auf, daß durch die zusätzliche^Bewegung der zu dem Abreißen, Zerkleinern und Ausschleudem dienenden Streu-tromraeln (Merkmal b) der Arbeitsvorgang zu einer Art "Fräsen" mit einer ausgeprägten Vorschubbewegung der Werkzeuge werde, dessen praktisch bedeutungsvollster Nutzeffekt in einer Verkleinerung der im Schnittbereich der Streutrommelwerkzeuge befindlichen Mistladungstirn-flache liege (Sp. 1 Z. 21 - 30); dadurch werde die bei fest angeordneten Streutrommeln vorhandene Reibungswir-kung, die von der durch den Schiebeboden selbsttätig gegen die Streutrommeln gedrückten Mistladung auf die Streutrommeln ausgeübt werde, erheblich reduziert (Sp* 1 Z. 30 - 34); durch die Hin- und Herbewegung werde also eine Energieersparnis erzielt (Sp. 1 2. 52 -54). Bei Verwendung der um stehende^Achsen umlaufenden Streutrommeln (Merkmal a), mit denen eine erheblich größere Streubreite erzielt werden könne als mit den um liegende Achsen umlaufenden Streutrommeln (Sp. 1 Z, 44 - 47), mache sich die bei fest angeordneten Streutrommeln vorhandene Reibungswirkung besonders störend - bis zu einem allenfalls die Leistung der Zugmaschine überfordernden Ausmaß - bemerkbar, weil hier die Mistladung stärker nachgeschoben werden müsse, um für die hier erzielbare größere Streubreite die entsprechend größere MiSbmenge den Streutrom-mein zuzuführen (Sp. 1 Z. 37 - 44). Gerade bei Verwendung der breitstreuenden stehenden Streutrommeln (Merkmal a) mache sich daher die durch die Hin- und Herbewegung erzielbare Energieersparnis (Merkmal b) in unverhältnismäßig
 
stärkerem Ausmaß bemerkbar als bei den weniger breit streuenden Streu trommeln, die um liegende Achsen umlaufen (Sp. 1 Z. 50 bis Sp. 2 Z. 25). Innerhalb einer bestimmten zur Verfügung stehenden Leistung gestatte die Erfindung auch die Auswertung dieser Energieerspar nis zur Erzielung einer größeren Streubreite, was bei den um liegende Achsen umlaufenden Streu trommeln nicht möglich sei (Sp. 2 Z. 23 - 28).
Diese Ausführungen der Beschreibung sind vom gerichtlichen Sachverständigen auf Grund der in seinem Institut durchgeführten Untersuchungen und unter näherer wissenschaftlicher Begründung als im wesentlichen zutreffend bestätigt worden.
4. Während im Anspruch 1 in Bezug auf die Richtung der Sekundärbewegung gesagt ist, daß die (um stehende Achsen umlaufenden) Streutrommeln zusätzlich zu ihrer Drehbewegung puer_zu_ ihrer_ Längsrichtung entlang der Mistladungsstirnfläche hin- und herbewegt v/erden sollen, ist im Anspruch 2 genauer gesagt, daß die Hin- und Herbewegungen dei’ Streutrommeln waagerecht verlaufen sollen. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten (S. 25) diese Lehre des Anspruchs 2 als eine Selbstverständlichkeit bezeichnet, weil schon die im Anspruch 1 als "quer zur Längsrichtung” gekennzeichnete Hin- und Herbewegung bei den um ”stehende Achsen” umlaufenden IS.treutrommeln notwendig eine waagerechte sein müsse. Der erkennende Senat vermag sieh dem nicht anzuschließen. Nach Spalte 2 Zeilen 40 bis 44 der Beschreibung soll der “waagerechte” Verlauf der Hin- und Herbewegungen der Streutrommeln nur eine bevorzugte Ausführungsforn.der Erfindung sein. Daraus folgt, daß unter den im Anspruch 1 als quer zur Längsrichtung gekennzeichneten Hin- und Herbewegungen
10
A)
von Streutrommeln mit stehenden Achsen gegebenenfalls auch solche Hin- und Herbewegungen verstanden werden sollen, die nicht im engeren V/ortsinne "waagerecht“ verlaufen. Y/as für Hin- und Herbewegungen dabei in Betracht kommen könnten, ist eine im Nichtigkeitsverfahren nicht zu entscheidende Frage des Schutzu demfanga des Streitpatents. Hier ist lediglich festzustellen, daß - v/ie der Anspruch 2 in Verbindung mit der Beschreibung ergibt - die im Anspruch 1 gemeinten Hin- und Herbewegungen nicht im engeren Wortsinne waagerecht sein müssen und daß - wie eich aus den folgenden Ausführungen unter II ergibt - auch der Stand der Technik nicht dazu zwingt, den Anspruch 1 auf waagerechte Hin- und Herbewegungen im engeren Sinne des Wortes zu beschränken.
II.	Die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents ist durch keine der im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen oder Vorbenutzungen neuheito-sehädlich vorv/eggenommen und ist somit neu im Sinne der §§1,2 PatG.
1.	Die deutsche_Patentsch^	betrifft	einen
 fahrbaren Stallmiststreuer mit einer oder mehreren da3 hintere Ende des Wagenkastens, abschließenden stehenden Streutrommeln. Wie bereits oben unter I* 1. a) ausgeführt, hat diese Patentschrift derartige fahrbare Stallmiststreuer bereits ihrerseits als bekannt vorausgesetzt (S. 1 Z* 1 - 4). Pie Patentschrift beschäftigt sich mit einer Neuerung an den Abdeckplatten der Streutrommeln, die eine gleichmäßige Streuung in der jeweils gewünschten Breite trotz unterschiedlicher Stärke der Zugmaschine ermöglichen soll. Pieser Vorschlag des Patents 894 472 ist in den Anspruch 2 des Streitpatents als eine auch hier zweckmäßige Ausführungsform übernommen. Eine zusätzliche
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Hin- und Herbewegung der stehenden Streu trommeln im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents dagegen ist in der Patentschrift 894 472 v/eder vorgesehen noch durch sie irgend-v/ie nahegelegt.
2.	Pie kurz vor der Anmeldung des Streitpatents, an 24- Juni 1954 veröffentlichte französis£he_Batentschrift J_P£§te34jL betrifft nach der Einleitung der Beschreibung Streuvorrichtüngen, insbesondere Vorrichtungen dieser Art, die an Kraftfahrzeugen oder Anhängern angebracht werden können, und dabei speziell, aber nicht ausschließlich Streuvorrichtungen, die in der Landwirtschaft. und im Straßenbau Verwendung finden. Pie Lehren dieser Patentschrift sind demnach unter anderem auch für fahrbare Stallmiststreuer gedacht; Stallmist (furnier) als auszusti^euende Masse ist zudem auf Seite 2 rechts der Patentschrift ausdrücklich genannt.
Allgemeines “Ziel” (but) der in der französischen Patentschrift niedergelegten Erfindung ist es nach dem zweiten Absatz der Beschreibung, den Streuvorgang zu "erleichtern” (faciliter) und zu "verbessern" (amäliorer). Pür die der Erfindung zugrunde liegende "Aufgabe" im deiitschon patentrechtlichen Sinne kann diesen Werten schon deshalb kaum etwas Maßgebliches entnommen v/erden, weil die französische Patentschrift mehrere gesonderte Vorschläge zu gesonderten Aufgaben enthält, im deutschen patentrechtlichen Sinne also keine einheitliche Erfindung zu dem Gegenstand hat. Unter dem im zweiten Absatz der Beschreibung genannten "Ziel" der Erfindung stehen auch die in Nummer 2 des Resumfe genannte Zuordnung einer fransportvorrichtung und die in Nummer 3 des Resume^genannte Zuordnung einer GrabeVorrichtung zu der Streu-Vorrichtung, die jedoch beide mit der hier allein interes-
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A,
sierenden, in Nummer 1 des Resume genannten Gestaltung der Streuvorrichtung selbst nichts zu tun haben.
Zu der hier allein interessierenden Streuvorrichtung besagt der Absatz 3 der Beschreibung und damit im wesentlichen übereinstimmend die Nummer 1 des Resum6, die Erfindung bestehe darin, die Streuvorrichtung aus einem oder’ mehreren sich drehenden feilen (organes tournots) zusammenzusetzen, wobei eines oder mehrere dieser feile durch eine hin- und hergehende Antriebsbewegung (mouvement dfentra£nement alternatif) bewegt werden, die es mindestens einem dieser feile ermöglicht, das auszustreuende Gut auf eine beträchtlichere Ausdehnung (etendue plus considerable) anzugreifen und zu zerkleinern als das durch die Nur-Brehbewegung (la seule rotation propre) dieses feiles ermöglicht würde. Näheres hierzu ist auf Seite 2 linke Spalte der Patentbeschreibung gesagt und in den Figuren 1 und 2 der PatentZeichnung gezeigt. Biese Figuren lassen eine liegende Streu-trommel erkennen, die zusätzlich zu ihrer Eigenrotation im Falle des Beispiels der Figur 1 in den senkrecht zur Badefläche des Fahrzeugs stehenden Halterungen 5 und im Falle des Beispiels der Figur 2 in einem Kreisbogen allgemein^ senkrechter Richtung entlang dem Gatter 17 auf-und abbewegt wird. Die Wirkungsweise ist für diese Ausführungsbeispiele auf Seite 2 linke Spalte etwas konkreter als in der allgemein gefaßten Bemerkung auf Seite 1 Absatz 3 dahin beschrieben, daß die zusätzliche Bewegung der Streutrommel es ermögliche, mittels eines einzigen sich drehenden feiles das Streugut auf seiner ganzen "Höhe" (sur toute sa hauteur) anzugreifen.
Wie bereits der 10. Senat (technischer Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts in dem Beschluß vom 23. Hai 1962 - 10 W 400/61 -, durch den das Streitpatent erteilt
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wurde, und der Wichtigkeitssenat III des Bundeöpatentge-richts in dem hier angefochtenen Urteil vom 23. Juli 1963 ausgeführt haben und wie nunmehr auch der gerichtliche Sachverständige zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats dargelegt hat, konnte der Fachmann die französische Patentschrift 1 068 341 zu der Zeit ihrer Veröffentlichung, die auch die Zeit der Anmeldung des Streitpatents war, nur dahin verstehen, daß damit die zusätzliche Auf- und Abbewegung sich drehender liegender Streutrommeln gelehrt werden sollte. Die über die Lage der Streutrommeln und die Richtung ihrer Sekundärbewegung im Raum überhaupt nichts aussagenden Bemerkungen im dritten Absatz der Beschreibung und in Hummer 1 des Resume wurden ihm durch die Figuren 1 und 2 und die dazu gehörige Beschreibung auf Seite 2 linke Spalte dahin konkretisiert, daß es 3ich um liegende Walzen mit im allgemeinen senkrecht verlaufender Hin- und Herbewegung handele. Baß die französische Patentschrift auch für stehende Walzen gelten könne, wurde ihm an keiner Stelle dieser Patentschrift ausdrücklich gesagt oder durch irgendwelche Hinweise nahegelegt, namentlich mußte ihn weder der über die Lage der Walzen und die Richtung der Sekundärbewegung nichts sagende und deshalb aus jetziger Sicht weiter gefaßt erscheinende Wortlaut der Bemerkungen im dritten Absatz der Beschreibung und in Hummer 1 des Resum6 noch insbesondere das an diesen Stellen zu findende unbestimmtere Wort netendue” (statt "hauteur”) darauf lenken, daß die Lehre auch für andere als liegende Walzen gelten könnte.
Von einer solchen ausdehnenden Auslegung der ihm durch die französische Patentschrift gegebenen Lehre mußte sich der Fachmann zur damaligen Zeit vielmehr durch eine andere Überlegung geradezu abgelenkt fühlen, durch die Überlegung nämlich, daß der in der französischen Patentschrift als alleiniger Vorteil der Sekundärbewegung an-
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gegebene Erfolg, mit weniger Walzen oder sogar nur mit einer Walze eine größere Fläche angreifen zu können, es vielleicht hei liegenden Walzen rechtfertigen möchte, die mit der Sbkundärhev/egung der Walzen verbundenen Wachteile der kompliziertem^ Bauweise, der stärkeren Beanspruchung des Wagenaufbaus, der größeren Störanfälligkeit der ganzen Vorrichtung und des höheren Preises in Kauf zu nehmen, daß sich das aber bei stehenden Walzen schon deshalb nicht rechtfertigen würde, weil der Erfolg des Angreifens einer größeren Fläche sich hier technisch vorteilhafter und wirtschaftlich billiger durch die bekannte Verwendung von mehr als einer Walze erreichen ließe. Baß die Sekundärbewegung auch den Erfolg der Energieeinsparung haben und daß dieser Erfolg es rechtfertigen könnte, die Wachteile der Sekundär-bev/egung auch für stehende Walzen in Kauf zu nehmen, das war, wie unter IV. noch näher auszuführen ist, für den Fachmann zur damaligen Zeit aus der französischen Patentschrift nicht zu entnehmen. Entgegen der Meinung der Nichtigkexteklägerin war die Anwendung der Lehre der französischen Patentschrift auf Streuvorrichtungen mit stehenden Walzen daher dieser nur für liegende Walzen gegebenen Lehre auch nicht äquivalent oder von einem ihr zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedanken umfaßt; und entgegen der Meinung der Wichtigkeitsklägerin ist es deshalb auch kein Widerspruch, wenn umgekehrt der Anmelder des Streitpatents, der die von ihm zunächst nur für stehende Walzen beanspruchte Lehre der Sekundärbewegung von vornherein um des dadurch zu erzielenden Vorteils der EnergieEinsparung willen gegeben hatte, seine Lehre auf Grund dieses darin liegende allgemeinen Erfindungsgedankens alsbald auf Streuvorrichtungen mit Walzen gleichgültig welcher Lage ausdehnen wollte.
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Die französische Patentschrift 1 068 341 steht nach alledem dem Streitwert nicht neuheitsschädlich entgegen.
3.	Das	das	unstreitig durch Vorführung
 auf dem Pferdemarkt in U0 im Jahre 1953 offenkundig vorbenutzt worden ist, zeigt ebenso wie das Streitpatent einen fahrbaren Stallmiststreuer mit uralau-fanden Streutromraein, denen der Mist selbsttätig, z.B» durch einen Schiebeboden, zugeführt wird. Das Modell weist zwei in entgegengesetzer Richtung von einem Schwenkpunkt ausgehende, um ihre Längsachsen rotierende Streutrommeln auf, die außerdem um diesen Schwenkpunkt herum im Kreise bewegt werden und somit die Mistladungsstirnfläche in einem nach oben gebogenen Halbkreis bestreichen. Die Streutrommeln haben demnach außer ihrer Sigenrotation noch eine Sekundärbewegung, die jedoch nicht hin und her, sondern halbkreisförmig immer in derselben Richtung verläuft. Das Modell MflP ist demnach der Lehre des Streitpatents ebenfalls nicht neuheitsschädlich.
III.	Daß die Lehre des Streitpatents einen tech-
gebracht hat, kann mit dem Mich-tigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen unbedenklich bejaht werden und wird wohl auch von der Nichtigkeitsklägerin im Ernst nicht mehr bestritten. Der Fortschritt gegenüber dem nach dem deutschen Patent 894 472 bekannten fahrbaren Stallmiststreuer mit ortsfest angebrachten stehenden Streutrommeln liegt darin, daß bei gleicher Streubreite eine erhebliche Leistungsersparnis oder bei gleichem Leistungsbedarf eine größere Streubreite erzielt werden kann. Der Fortschritt gegenüber den Streuvorrichtungen gemäß der französischen
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Patentschrift 1 068 341, die sich nach den Ausführungen unter 11,2. nur auf StreuVorrichtungen mit liegenden Walzen bezieht, liegt zu demindest in der größeren Streubreite. Der Portschritt gegenüber dem Modell Mfl| schließlich liegt ebenfalls in einer größeren Streubreite, vor allem aber in der gleichmäßigem Streuung; das I-bdell	wäre,	wie der gerichtliche Sachver-
ständige überzeugend dargelegt hat, in der bisher vorliegenden Porm für die Verwendung im praktischen Betrieb aus mehreren Gründen wohl überhaupt kaum geeignet gewesen.
IV.	Der Lehre des Streitpatents kommt schließlich, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 10. Beschwerdesenat, dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen feststellt, auch die erforderliche Erfindungshöhe zu.
Das entscheidende Verdienst des Erfinders des Streitpatentes ist es, die Erkenntnis erlangt und nutzbar gemacht zu haben, daß die Arbeit umlaufender Streutrommeln, wenn diese zusätzlich an der Stirnfläche der Dungladung entlang hin- und herbev/egt werden, zu einer Art "Präsen" mit verminderter Reibungs- und Trennleistung wird und daher erheblich weniger Energie benötigt als die Arbeit ortsfest angebrachter umlaufender Streu trommeln. Erst diese Erkenntnis befähigte den Erfinder zu dem Vorschlag, das aus der französischen Patentschrift 1 068 341 und aus dem Modell MflP an sich bekannte Prinzip der Sekundärbewegung umlaufender Streutrommeln auf die an sich bekannten Streuvorriehtungen mit stehenden Streu trommeln anzuv/enden und die mit der Einführung der Sekundärbev/e-gung verbundenen Nachteile der komplizierteren Bauweise, der stärkeren Beanspruchung des Wagenaufbaus, der größeren
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Störanfälligkeit der ganzen Vorrichtung und des höheren Preises auch bei Streuvorrichtungen mit stehenden Streu trommeln in Kauf zu nehmen, weil sie nunmehr durch die vom Erfinder erkannten Vorteile der Energieersparnis und ihrer Auswertbarkeit zur Erzielung einer noch größeren Streubreite mehr als aufgewogen wurden.
Diese Erkenntnis war durch den Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents nicht nahegelegt. Der Energieverbrauch bei Stallmiststreuern und insbesondere die recht komplizierte Änderung des Energieverbrauchs bei Ersetzung ortsfest angeordneter durch sekundär bewegte Streutrommeln waren damals noch nicht systematisch erforscht und auch dem Manne der Praxis noch nicht näher bekannt.
Auch in der französischen Patentschrift 1 068 341 war, wie bereits der 10* Senat des Bundespatentgerichts in dem Beschluß vom 23* Mai 1962 dargelegt hat, weder etwas über einen Kraft Verbrauchs vergleich zwischen beweglichen und unbeweglich gelagerten Streutrommeln noch etwas über den Kraftverbrauch von Streutrommeln überhaupt ausgesagt. Wie der gerichtliche Sachverständige entgegen allen Einwendungen der Hichtigkeitsklägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats dargetan hat, legte die französische Patentschrift dem Fachmann die Erkenntnis, daß die Sekundärbewegung der Streu trommeln zu einer Minderung des Energiebedarfs führe, aber auch nicht nahe. Auch Versuche mit einem Modell nach den Figuren 1 und 2 der französischen Patentschrift, also mit nur einer einzigen auf- und abbewegten liegenden Streutrommel, hätten eine auf die Sekundärbewegung der Trommel zurückzuführende Minderung des Energieverbrauchs jedenfalls im Ergebnis nicht erkennen
 lassen, weil der Energieverbrauch einer solchen Ausführungsform beim Aufwärtshub und beim Äbwärtshub sehr unterschiedlich gewesen v/äre und weil der Einsparung von Energie durch die Verminderung der Rei-bungs- und Trennleistung einer sekundär bewegten Trommel beim Aufwärtshub ein Mehrverbrauch an Energie für die Aufwärtsbewegung entgegengestanden hätte. Es mag allerdings sein, daß der Fachmann bei Versuchen mit einem anders gestalteten, zwei gegenläufig rotierende liegende Streu trommeln aufv/eisenden Modell eine auf die Sekundärbewegung der Trommeln zurückzu-führende Minderung des Energieverbrauchs hätte feststellen und wohl auch messen können. Ein solches Modell hätte zwar ebenfalls dem Wortlaut der französischen Patentschrift entsprochen. Es hätte aber fern gelegen, in Ausführung der lehre der französischen Patentschrift und zur Erlangung der Vorteile, die darin genannt waren, ei.n Modell gerade in dieser Weise zu gestalten; und es hatte noch weniger nahegelegen, ein Modell in dieser Weise zu gestalten, um daran Feststellungen über den Energieverbrauch zu treffen. Um Versuche zu dem Energieverbrauch bei Streuvorrichtungen irgendeiner der unter die französische Patentschrift fallenden Ausführungsformen oder gar bei Streuvorrichtungen mit stehenden Streutrommeln anzustellen, hätte es vielmehr umgekehrt gerade erst der dem Erfinder des Streitpatents als Verdienst ansureebnenden Erkenntnis bedürft, daß die Sekundärbewegung der Streutrommeln einen Einfluß auf den Energieverbrauch haben könnte.
Diese Erkenntnis war schließlich aucha dann nicht nahegelegt, wenn neben der französischen Patentschrift 1 068 341 noch das Modell M|^P in Betracht gezogen wurde. Das Modell war in der ' Praxis nicht erprobt und konnte
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in der vorliegenden Form wegen seiner konstruktiven Mängel für die Verwendung in der Praxis auch kaum geeignet erscheinen. Paß die Sekundärbewegung der Streutrommeln auch bei dem Modell MflP zu einer Verminderung der Reibungs- und Trennlei stung und insoweit zu einer Verminderung des Energieverbrauchs führen würde, war bei theoretischer Überlegung für den, der das nicht schon wußte, durch nichts nahegelegt. Per Leistungsbedarf bei dem Modell	mußte,
 wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, dem Fachmann vielmehr derart ungleichmäßig erscheinen, daß es für ihn fern lag, hier eine auf die Sekundär be wegung der Streutrommeln zurück-zuführende Verminderung des Leistungsbedarfs zu erkennen oder auch nur zu vermuten.
V.	In den Unteransprüchen_ 2.r und__ 3 des Streitpatents werden Vorschläge zur zweckmäßigen näheren Ausgestaltung der Stallmiststreuer nach dem Hauptanspruch 1 gemacht. Selbstverständlichkeiten enthalten die Untex^ansprüche nicht, wie für einen Teil des Unteranspruchs 2 bereits oben bei I. 4. näher ausgeführt ist. Pie Ansprüche 2 und 3 müssen daher, nachdem sich der Hauptanspruch als rechtsbeständig erwiesen hat, zu demindest als echte Unteransprüche ebenfalls von Bestand bleiben. Ob sie darüber hinaus eigenen erfinderischen Gehalt haben, braucht danach hier nicht mehr geprüft zu werden.
VI.	Pie Berufung der Klägerin v/ar nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Pie Kostenentscheidung beruht
 auf §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36q_ Abs. 1 Satz; 2 PatG; sie bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungs-verf ahrens .
Nastelski	Bock	Spreng
 Böscher	Claßen