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BGH · Ia ZK 15/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ia ZK 15/63

1. Schalteinrichtung zur plötzlichen Absenkung des Stromes in dem Arbeitskreise einer mit Maschinengenerator gespeisten Induktionserwärmungseinrichtung für Metalle, dadurch gekennzeichnet , daß im Schaltmoment dem Induktor, der zusammen mit dem Generator und einer Serienkapazität einen Schv/ingungokreis für Spannungsresonanz bildet, oder dieser Serienkapazität mittels eines Schaltorgans ein Stromkreis parallel geschaltet ist, welcher den Schwingungskreis verstimmt und dadurch den Arbeitsstrom absenkt« Die Klägerin hat mit ihrer auf § 13 Abs.l Nr.l PatG gestützten Klage beantragt, dieses Patent für nichtig zu erklären, da es ihm angesichts des Standes der Technik an der erforderlichen Erfindungshöhe fehle. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat in der hier angefochtenen Entscheidung vom 13* Oktober 1959 unter Abweisung der v/eitergehenden Klage das Streitpatont dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß anstelle.der bisherigen Patentansprüche 1 bis 3, dem Antrag des Beklagten entsprechend, folgender einziger Patentanspruch gesetzt v/orden ist: Schalteinrichtung zu dem Öffnen des Arbeitostromkreises einer mit Maschinengcnerator gespeisten Induktionserwärmungseinrichtung für Metalle mittels eines SchaltSchützes, dadurch gekennzeichnet, daß im Schaltmoment der Serienkapazität, die zusammen mit den t Induktivitäten des Induktors und des Gene- rators einen Schwingungskreis für Spannungsresonanz bildet, mittels eines Hilfsschützes (Sx) ein Stromkreis mit induktiven Widerstand parallel geschaltet ist, der den Schwingungskreis für Spannungoresonanz verstimmt und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der Kapazität sperrt, so daß dadurch der Arbeitsstrom wirksam abgesenkt iot und das zu dem öffnen des Arbeitostromkreises vorgesehene Schaltschütz (Sg), das vom Hilfe- Das Streitpatent betrifft - wie es in der vom Nichtigkeitssenat gegebenen Passung ausgedrückt wird -eine ,fSehaltoinrichtung zu dem öffnen des Arboitsstromkroisos einer mit Maschinengenerator gespeisten Induktionoerwärmungseinrichtung für Metalle mittels eines Schaltochützeo11. Der Erfinder des Streitpatents hat sich daher die Aufgabe gestellt, eine Einrichtung zu dem sehr schnellen 3. Als Lösung der gestellten Aufgabe unterliegt der patentrechtlichen Beurteilung in der Berufungsinstanz,weil nur die Klägerin, nicht auch der Beklagte Berufung eingelegt hat, nur noch die Lehre, die in dem vom Nichtigkoits-senat neu gefaßten einzigen Patentanspruch enthalten ist. mit dem Generator (G) und einer Serienkapazität (Cs) zu einem Schwingungskreis für Spannungsresonanz zusammengeschaltet ist, oder - mit den Worten des neu gefaßten Die Lehre geht sodann - unter Übernahme der zweiten Alternative des ursprünglich erteilten Anspruchs 1 und unter Übernahme des ursprünglich erteilten Anspruchs 3 - dahin, daß zu dem Abschalten des Arbeitsstromkreises zunächst der genannte Schwingungskreis für Spannungß-resonanz verstimmt und gegebenenfalls gesperrt wird, indem der Serienkapazität mittels eines Schaltorgans - des Hilfs-Behützes (Sl) - «in Stromkreis mit induktivem Widerstund parallel geschaltet wird und eodann mittels eines weiteren Schaltorgans - des Schaltschützes (S^) das von dem Hilfsschütz (S^) direkt oder indirekt gesteuert ist, der Arbeitestromkreis geöffnet wird Zwar ist das auf Vorschlag des Beklagten vom Nichtigkeitssenat aufgenommene Merkmal, daö die Steuerung des Schaltschützes (Sg) durch das Hilfsschütz (S^) "direkt oder indirekt” erfolgen kann, in den erteilten Ansprüchen nicht enthalten gewesen. Nach der Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, handelt es sich dabei jedoch nur um eine stilistisch bedingte Aufgliederung^ des im erteilten Anspruch 3 bereits enthalten gewesenen Merkmals der "Steuerung” des Schaltschützes (S2) durch das Hilfsschütz (S^) und nicht um ein sachlich neues Merkmal, da abhängige Schützen-Steuerungen im Priori-tätszeitpunkt des Streitpatents eine Selbstverständlichkeit waren und es für den Fachmann, auch wenn der Zusatz "direkt oder indirekt” fehlte, ohne geringste zusätzliche erfinderische Leistung möglich gewesen sein würde, sich der besonderen Art und Größe der zu bauenden Schaltoin-richtung durch Wahl der geeigneten Schütze - seien es direkt oder indirekt gesteuerte - so anzupaosen, daß die Anlage bestens arbeitete. 31 bis 49, Anspruch 1); dabei * ist nur ein einziger Schalter (R) vorgesehen und erforderlich, der das Zu- oder Abschalten des kapazitiven Widerstandes besorgt. Anders als beim Streitpatent wird also zwecks Verstimmung der Resonanzbedingungen nicht zu einer ohnehin im Arbeitsstromkreis liegenden Serienkapazität ein Stromkreis mit induktivem Widerstand parallel zugeschaltet, sondern zu einem eigens für diesen Zweck in den Arbeitsstromkreis gelegten induktiven Widerstand ein Kondensator; und im Gegensatz zu dem Streitpatent ist hier von der Öffnung des Arbeitsstromkreises überhaupt nicht die Rede und damit auch nicht von der Verwendung zweier Schalter, von denen der eine zur (vorbereitenden) Einschaltung des (Hilfs-) Kreisstromes, der andere zur völligen Abschaltung des (verkleinerten) Arbeitsstromes dient. Die genannte Eisendrossel (L) ist hier parallel zu einem Kondensator (C) und die so gebildete Verzweigung ist in den Antennenkreis geschaltet; dabei soll die Eisendrossel erfindungsgemäß so bemessen sein, daß ihre Induktanz bei geschlossenem Taster (Vollast) praktisch einen Kurzschluß zur Parallclkapazität bildet (Anspruch 1), bei geöffnetem Taster (Pause) dagegen mit dem Kondensator einen Sperrkreis bildet (Anspruch 2) oder So groß im Vergleich zu dem scheinbaren Widerstand der Parallelkapazität ist, daß eine Verstimmung im übrigen An- Die Verstimmung der Resonanzbedingungen wird hier also nicht durch Zuoder Abschalten eines in Resonanz stehenden Bauteils - der Eisendrossel sondern durch Veränderung ihrer Wirksamkeit erreicht\ und von der Öffnung des Arbeits-Stromkreises (nach seiner Absenkung) und der Verwendung zweier Schalter ist auch hier nicht die Rede. Auch die von der Klägerin durch Bezugnahme auf das Gutachten des Prof.Br.-Ing. Rothe vom 20. Sie sind in Gutachten von Prof.Br.-Ing. Rothe vom 20,August 1958 nur deshalb aufgeführt worden, um zu zeigen, daß die Technik der drahtlosen Telegrafie sich in den Jahren 1920 bis 1925 vor die gleichen Aufgaben gestellt sah wie später der Erfinder des Streitpatents und daß die vom Streitpatent vorgeschlagenen Maßnahmen in der Technik der drahtlosen Telegrafie bereits bekannt waren. 1 Z« 13 bis 16); wie weiter ausgeführt, geschieht das dadurch, daß zusätzlich zu einem für die Kompensierung der Grundlast fest zugeschalteten Kondensator (X^ in Fig. 1) noch ein oder mehrere parallel zur Ofenspule einund auszuschaltende kleinere Kondensatoren (Xq ^ in Fig. 1) eingesetzt werden (S. 41 bis 43)« Als Lösung der Aufgabe wird vorgeschlagen, dem .auszuschaltenden Kondensator (X^ vor seiner durch Öffnung des Schalters (1) erfolgenden Ausschaltung mittels Schließens des Schalters (2) eine dem Kondensator (Xc ^) angepaßte Induktionsspule (X^ ^) parallel zu schalten und dadurch einen Speri’kreiö zu bilden, der den Strom in dem zur Ausschaltung des Kondensators sodann zu betätigenden Schalter (l) auf einen sehr niedrigen Wert verringert (S.2 Z. Bas Streitpatent hat auch einen technischen Fortschritt gebracht• Wie der gerichtliche Sachverständige mit Hecht bemerkt hat, kann der technische Fortschritt hier nicht durch Vergleichung mit den im Nichtigkeitsverfshren vorgetragenen Entgegenhaltungen festgestellt werden, weil diese die Lösung ganz anderer Aufgaben betreffen. Baß das Streitpatent einen technischen Fortschritt gebracht hat, ergibt sich vielmehr daraus, daß es, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausführt, eine vordem nicht bekannte Lehre gibt, wie bei induktiven Erhitzungoeinrichtungen mit einfachen und wenig Aufwand erfordernden Mitteln eine genaue kurzzeitige Abschaltung starker hochfrequenter Ströme sicher bewirkt werden kann, -and daß es damit nach der abschließenden Bemerkung im. schließlich auch die erforderliche Erfindungshöhe zuerkannt werden« Es ist zu eng, wenn die Klägerin meint, daß es hier nur auf das Teilproblem der Abschaltung eines Hochfrequenzstroms - gleichgültig für welche Zwecke - ankomme und daß dieses Teilproblem in der Technik schon längst bekannt und gelöst gewesen sei« Entscheidend ist hier, v/ie das Streitpatent dieses ltTeilproblemH im Rahmen der ihm zugrundeliegenden besonderen Aufgabe gelöst hat. Die physikalischen Grundlagen für die Lösung des Streitpatents waren zwar seit Maxwell bekannt und nach den im Nichtigkeitsverfahrpn vorgetragenen Entgegenhaltungen sowohl auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik als auch - nach der US-Patentoehrift 1 931 644 - auf dem Gebiet der induktiven Erwärmung in mannigfacher Weise technisch angewandt worden. Die Anwendung dieser Grundlagen auf dem Gebiet der induktiven Erwärmung wäre daher für sich allein nicht erfinderisch gewesen« Als erfinderisch aber muß es angesehen werden, in wie verblüffend einfacher und eleganter Weise der Erfinder des Streitpatents die an sich bekannten Grundlagen zur Lösung gerade seiner Aufgabe eingesetzt hat» Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, war die Aufgabe, den Arbeitsstromkreis einer mit Maschinengenerator gespeisten Induktionserwärmungseinrichtung schnell und gefahrlos abschalton zu können, an sich schon seit den Arbeiten von Northrup im Jahre 1916 gestellt und sodann seit den'dreißiger Jahren gebieterisch geworden.

Zitierte Normen: § 1 PatG
AufgabeGeneratorStreitpatentWiderstandAnspruchStreitpatentsKlägerinlehrenparallelKondensator

Volltext der Entscheidung

Ia ZK 15/63
2544 004
Verkündet am 15aJanuar 1963 Oechsler9 Just.Angest. als Urkundsbeamte. der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Pirraa EMA-
HflHI/
K.G. Sc
4 Co, in
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- vertreten durch Patentanwalt Pipl.-Phys.
in
 Pr.-Ing. Karl Sc straBe flk
 hat der Ia-Zivileonat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr.Hastelski und der Bundesrichter Pr.Bock, Pr.Löscher» Jungbluth und Claßen
 für Recht erkannt:
Pie Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2. Hichtigkeitssenats des Peutschen Patentamts vom 13. Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin surückgowioson.
gegen
 in
Beklagten und Berufungs beklagt on,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der Beklagte let Inhaber des vom 18« April 1951 an laufenden, auf Grund des Ersten überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 ohne Einspruch erteilten Patentes 888 899* Die Patentansprüche nach der Patentschrift lauten:
1. Schalteinrichtung zur plötzlichen Absenkung des Stromes in dem Arbeitskreise einer mit Maschinengenerator gespeisten Induktionserwärmungseinrichtung für Metalle, dadurch gekennzeichnet , daß im Schaltmoment dem Induktor, der zusammen mit dem Generator und einer Serienkapazität einen Schv/ingungokreis für Spannungsresonanz bildet, oder dieser Serienkapazität mittels eines Schaltorgans ein Stromkreis parallel geschaltet ist, welcher den Schwingungskreis verstimmt und dadurch den Arbeitsstrom absenkt«
2« Schalteinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der dem Induktor parallel geschaltete Stromkreis eine Kapazität enthält, die vorzugs\7eise mit der Induktivität des Induktors in Stromresonanz ist, und/oder daß der der Serienkapazität parallel geschaltete Stromkreis eine Induktivität enthält, die vorzugsweise mit der Serionkapazi-tat in Stromresonanz ist«
3* Schalteinrichtung nach Anspruch 1 und fallweise 2, dadurch gekennzeichnet, daß neben dem Sehaltorgan für die Zuschaltung eines
 
Stromkreises auch noch ein weiteres vorhanden ist, das, von dem ersten gesteuert, nach der Absenkung des Arbeitsetromes diesen unterbricht •
Die Klägerin hat mit ihrer auf § 13 Abs.l Nr.l PatG gestützten Klage beantragt, dieses Patent für nichtig zu erklären, da es ihm angesichts des Standes der Technik an der erforderlichen Erfindungshöhe fehle. Aus dem Stande der Technik hat die Klägerin dem Streitpatent die deutschen Patentschriften 499 997, 520 391, 525 569, die US-Patont-schrift 1 931 644 sowie eine Anzahl von Literaturatellen entgegengehalten, die Prof «Dr.-Ing.	der Techni-
schen Hochschule KflHHü in seinem Gutachten vom 20. August 1958 im Verletzungsprozeß zwischen den Parteien vor dem Landgericht Mannheim angeführt hatte, nämlich: Pungs, Die Steuerung von Hochfrequenzströmen durch Eisendrosseln mit überlagerter Magnetisierung, in ETZ 1923 S. ?8 bis 81, - Zenneck, Drahtlose Telegraphie 5. Aufl. (1925) S.257 bei c, - Goldschmidt, Hochfrequenzmaschine für.die direkte Erzeugung von elektrischen Wellen für die drahtlose Telegraphie, im Jahrbuch der drahtlosen Telegraphie, und Telephonie 1911 S#341 bis 347, - Graf Arco, Moderner Schnellempfang und Schnellsender, im Jahrbuch der drahtlosen Telegraphie und Telephonie 1922, S.354/55,-Berichte über Großfunkstellen in der Telefunken-Zeitung 1920 S.80 bis 87, 1921 S.33 bis 35, 1923 S.56 bis 57,
1925 S.21, 1926 8.29, - Vilbig, Lehrbuch der Hochfroqucnz-technik 1937 S.375 ff, S.460, - Pr.okoll, Modulation in der elektrischen Nachrichtentechnik 1943 S.99 bis 103, -Sammer, Schwingungskreide mit Eisenspulen (1950).
*• 4 **
Der Beklagte hat fristgerecht widersprochen und zunächst beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Nichtigkeitssennt am 13. Oktober 1959 hat er sodann den Antrag gestellt,
*	das	Streitpatent	gemäß der von ihm überreichten neuen An-
spruchsfassung zu beschränken und die weitergehende Klage abzuv/eisen.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat in der hier angefochtenen Entscheidung vom 13* Oktober 1959 unter Abweisung der v/eitergehenden Klage das Streitpatont dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß anstelle.der bisherigen Patentansprüche 1 bis 3, dem Antrag des Beklagten entsprechend, folgender einziger Patentanspruch gesetzt v/orden ist:
Schalteinrichtung zu dem Öffnen des Arbeitostromkreises einer mit Maschinengcnerator gespeisten Induktionserwärmungseinrichtung für Metalle mittels eines SchaltSchützes, dadurch gekennzeichnet, daß im Schaltmoment der Serienkapazität, die zusammen mit den t	Induktivitäten	des	Induktors und des Gene-
rators einen Schwingungskreis für Spannungsresonanz bildet, mittels eines Hilfsschützes (Sx) ein Stromkreis mit induktiven Widerstand parallel geschaltet ist, der den Schwingungskreis für Spannungoresonanz verstimmt und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der Kapazität sperrt, so daß dadurch der Arbeitsstrom wirksam abgesenkt iot und das zu dem öffnen des Arbeitostromkreises vorgesehene Schaltschütz (Sg), das vom Hilfe-
schütz (S^) direkt oder indirekt gesteuert ist, nur eine kleine Schaltleistung zu bewältigen hat«
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung frist- und formgerecht Berufung eingelegt* Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Patent 888 899 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurttckzuweisen.
Beide Parteien wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Prof. Br.-Ing.	jetzt	Direktor des Instituts
 für Elektrowärme an der Technischen Hochschule hat auf Anforderung des Senats ein schriftliches Gutachten (vom 1. März 1962) erstattet. Er hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Dem Senat haben außerdem die im Verletzungsprozeß zwischen den Parteien erstatteten Gutachten des Prof.Dr.-Ing. vom 20. August 1958 und des Prof .Br .-Ing. L® vom 8. Januar 1962 Vorgelegen. Die Parteien haben über das Beweis-orgebnis verhandelt.
Entscheidungsgründe:
I.	1. Das Streitpatent betrifft - wie es in der vom Nichtigkeitssenat gegebenen Passung ausgedrückt wird -eine ,fSehaltoinrichtung zu dem öffnen des Arboitsstromkroisos einer mit Maschinengenerator gespeisten Induktionoerwärmungseinrichtung für Metalle mittels eines Schaltochützeo11.
Bei dem Betrieb solcher Induktionserwärmungseinriohtungen treten relativ große Induktoretrörae auf, die jedoch, insbesondere in Härteanlagen, z.B. beim Einzelzahnhärten oder bei der Härtung der Hocken- und lagerstellon an Hockenwellen, kurz- bis langzeitig exakt und vollständig müssen einund ausgeschaltet werden können« In der Beschreibung des Streitpatents hebt es der Erfinder einleitend als einen besonderen Vorteil der neben den Maschinengeneratoren ebenfalls für induktive Erwärmungsaufgaben verwendeten Röhrengeneratoren hervor, daß man bei ihnen die Ausgangsleistung einfach durch die Unterbrechung des relativ geringen Gitterstroms, also durch die Bewältigung einer nur kleinen Schaltleistung, von dem Verbraucher abschalten und mit der Unterbrechung des Gitterkreises auch den Arbeitskreis plötzlich sperren kann« Völlig anders dagegen liegen nach der Darstellung des Erfinders die Verhältnisse bei einem Arbeitskreis, der mit einem Maschinengenerator gespeist ist. Hier habe man zwar auch die Möglichkeit, den Arbeitsstrom mit einer geringen Schaltleistung abzuschalten, indem man den Erreger-ström unterbreche; man könne dabei jedoch aus mehreren Gründen nur ein langsames Absinken des Arbeitsstromes erzielen, also nicht die bei Erwärmungsaufgaben gegebenenfalls erforderliche kurzzeitige, exakte Zu- und Abschaltung der Heizleistung erreichen. Man sei daher gezwungen gewesen, den Arbeitsstrom direkt mit einem entsprechend leistungsstarken Schütz zu unterbrechen oder aber den Generator mittels eines oder mehrerer Arbeitskontakte eines Schützes kurz zu schließen; im letzteren Fall habo jedoch das Schütz immerhin noch ungefähr für den Hennstrom des Generators und dessen Hennspannung bemessen v/erden müssen und außerdem die Gefahr bestanden, daß bei einem Ausfall der Netzspan-
 
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nung und der dadurch bedingten Öffnung des Arbeitskontaktes des Schutzes während des Auslaufens des Generators Resonanzerscheinungen auftraten, die zu gefährlichen Überspannungen in der elektrischen Anlage führen konnten, ln der "Zusammenfassung" am Schluß der Beschreibung weist der Erfinder noch einmal darauf hin, daß man zur Kurzschließung des Generators zwei große Schaltschütze benötigt habe, die mit Rücksicht auf den öffnungsfunken in Serie geschaltet worden seien, und daß dennoch die Lebensdauer der Schütze
 sehr begrenzt gewesen sei.
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2.	Der Erfinder des Streitpatents hat sich daher die Aufgabe gestellt, eine Einrichtung zu dem sehr schnellen
("plötzlichen") An- und insbesondere völligen Abschalten der relativ sehr großen Wechselströme für Induktionserwär-mungszv/ecke in einer mit Maschinengenerator gespeisten Induktionaerwärmungseinrichtung für Metalle zu schaffen, bei der die erwähnten Nachteile, also insbesondere die Nachteile der großen Schaltleistung und der Gefahr bei Ausfall »des Netzes, vermieden werden (S. 2 Z« 31 bis 33 der Beschreibung) •
3.	Als Lösung der gestellten Aufgabe unterliegt der patentrechtlichen Beurteilung in der Berufungsinstanz,weil nur die Klägerin, nicht auch der Beklagte Berufung eingelegt hat, nur noch die Lehre, die in dem vom Nichtigkoits-senat neu gefaßten einzigen Patentanspruch enthalten ist. Biese Lehre geht - ebenso wie die Lehre der ursprünglich erteilten Ansprüche - davon aus, daß der Induktor (1)
mit dem Generator (G) und einer Serienkapazität (Cs) zu einem Schwingungskreis für Spannungsresonanz zusammengeschaltet ist, oder - mit den Worten des neu gefaßten

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Patentanspruchs - daß die Serienkapazität zusammen mit den Induktivitäten des Induktors und des Generators einen Schwingungskreis für Spannungsresonanz bildet. Die Lehre geht sodann - unter Übernahme der zweiten Alternative des ursprünglich erteilten Anspruchs 1 und unter Übernahme des ursprünglich erteilten Anspruchs 3 - dahin,
 daß zu dem Abschalten des Arbeitsstromkreises
 zunächst der genannte Schwingungskreis für Spannungß-resonanz verstimmt und gegebenenfalls gesperrt wird, indem der Serienkapazität mittels eines Schaltorgans - des Hilfs-Behützes (Sl) - «in Stromkreis mit induktivem Widerstund parallel geschaltet wird
(wodurch der Arbeitsstrom wirksam abgesenkt wird),
und eodann mittels eines weiteren Schaltorgans - des Schaltschützes (S^) das von dem Hilfsschütz (S^) direkt oder indirekt gesteuert ist, der Arbeitestromkreis geöffnet wird
(wobei das Schaltschütz (Sg) - wegen der vorangegangenen wirksamen Absenkung des Arbeitsstroms durch Einschaltung des Hilfsschützes (Sg) - nur noch eine kleine Schaltleistung zu bewirken hat).
4.	Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt und die Klägerin auch nicht mehr bestritten hat, gibt dioso
*
v Lehre dem Fachmann eine ausreichende Anweisung zu dem techni-schen Handeln. Der Fachmann ist insbesondere, namentlich wenn er noch die Beschreibung heranzieht, auf Grund seines Fachwissens in der Lage, die Einzelteile dor Einrichtung wie Schütze, Induktorspulen, Kondensatoren und Induktivität des Hilfsstromkreisos richtig zu dimensionieren, so daß der
 mit der Lehre des Patents beabsichtigte Erfolg eintritt •
5.	Der Gegenstand des Patents ist durch die ihm vom Nichtigkeitssenat gegebene neue Passung entgegen der Meinung der Klägerin nicht unzulässig erweitert worden. Zwar ist das auf Vorschlag des Beklagten vom Nichtigkeitssenat aufgenommene Merkmal, daö die Steuerung des Schaltschützes (Sg) durch das Hilfsschütz (S^) "direkt oder indirekt” erfolgen kann, in den erteilten Ansprüchen nicht enthalten gewesen. Nach der Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, handelt es sich dabei jedoch nur um eine stilistisch bedingte Aufgliederung^ des im erteilten Anspruch 3 bereits enthalten gewesenen Merkmals der "Steuerung” des Schaltschützes (S2) durch das Hilfsschütz (S^) und nicht um ein sachlich neues Merkmal, da abhängige Schützen-Steuerungen im Priori-tätszeitpunkt des Streitpatents eine Selbstverständlichkeit waren und es für den Fachmann, auch wenn der Zusatz "direkt oder indirekt” fehlte, ohne geringste zusätzliche erfinderische Leistung möglich gewesen sein würde, sich der besonderen Art und Größe der zu bauenden Schaltoin-richtung durch Wahl der geeigneten Schütze - seien es direkt oder indirekt gesteuerte - so anzupaosen, daß die Anlage bestens arbeitete.
II. Die Lehre des Streitpatents ist neu im Sinne der §§ 1, 2 PatG. Sie ist, wie auch die Klägerin einräumt, durch keine der entgegengehaltonen Patentschriften und sonstigen Literaturstellen im Sinne des § 2 PatG neuheits-hindemd vorweggenommen.
 
Mit Ausnahme der US-Patentschrift 1 931 644 stehen die Bntgegenhaltungen.dem Streitpatent schon deshalb nicht neuheitshindernd im Sinne des § 2 PatG entgegen, weil sie sich nicht mit dem Oe bi et der induktiven Erwärmung, sondern mit der Modulation bzw. Tastung von Hochfrequenzschwingungen in der Machrichtentechnik, insbesondere für die Zwecke der drahtlosen Telegrafie und Telefonie befassen. Inder Machrichtentechnik wird, wie der Michtigkeitasenat zutreffend ausgeführt hat, elektrische Energie bestimmter höherer Frequenz unter Verwendung von abgestimmten Schwingungskreisen erzeugt, ausgewählt, übertragen oder gesperrt und durch Tastung oder Modulation in ihrem Wellenzug beeinflußt und verändert und in Zeichen odor Signale umgewandelt. Bei den hier in Hede stehenden induktiven Erhitzungsanlagen dagegen wird die von einem Generator gelieferte elektrische Energie mittlerer Frequenz durch eine Spule auf den zu behandelnden Metallkörper übertragen und in diesem in Wärme umgesetzt.
Die auf die Tastung bzw. Modulation von Hochfrequenzschv/in-gungen bezüglichen Entgegenhaltungen beziehen sich daher auf ein anderes technisches Gebiet als das hier in Hede stehende technische Gebiet der induktiven Erhitzungseinrichtungen zur Behandlung von Metallen. Davon abgesehen, nehmen diese Entgegenhaltungen aber auch in den Einzelheiten die •lehre des Streitpatents nicht neuheitshindernd vorweg.
1.	Die deutsche Patentschrift 499 99? betrifft ein Verfahren zu dem Tasten von Hochfrequenzanlagen durch Ab- und Zuschaltung eines kapazitiven Widerstandes. Es handelt tiich also um eine Aufgabe aus dem Gebiet der Machrichtenteebnik. Mach der Lehre dieses Patents soll durch Zuschalten eines kapazitiven Widerstands (C) parallel zu einem in den Ar-boitsstrorakreiß gelegten induktiven Widerstand (L) die
 
Verstimmung der Anlage (Pause) und durch Abschalten des kapazitiven Widerstands die Abstimmung der Anlage (Vollast) herbeigeführt werden (S. 1 Z. 31 bis 49, Anspruch 1); dabei * ist nur ein einziger Schalter (R) vorgesehen und erforderlich, der das Zu- oder Abschalten des kapazitiven Widerstandes besorgt. Anders als beim Streitpatent wird also zwecks Verstimmung der Resonanzbedingungen nicht zu einer ohnehin im Arbeitsstromkreis liegenden Serienkapazität ein Stromkreis mit induktivem Widerstand parallel zugeschaltet, sondern zu einem eigens für diesen Zweck in den Arbeitsstromkreis gelegten induktiven Widerstand ein Kondensator; und im Gegensatz zu dem Streitpatent ist hier von der Öffnung des Arbeitsstromkreises überhaupt nicht die Rede und damit auch nicht von der Verwendung zweier Schalter, von denen der eine zur (vorbereitenden) Einschaltung des (Hilfs-) Kreisstromes, der andere zur völligen Abschaltung des (verkleinerten) Arbeitsstromes dient.
4*
2.	Die deutsche Patentschrift 520 ?91 betrifft eine Anordnung zu dem Tasten von Hochfre^uenzströmen mittels einer gleichstrommagnetisierten Risendroasel, also ebenfalls eine Aufgabe aus dem Gebiet der Nachrichtentechnik. Die genannte Eisendrossel (L) ist hier parallel zu einem Kondensator (C) und die so gebildete Verzweigung ist in den Antennenkreis geschaltet; dabei soll die Eisendrossel erfindungsgemäß so bemessen sein, daß ihre Induktanz bei geschlossenem Taster (Vollast) praktisch einen Kurzschluß zur Parallclkapazität bildet (Anspruch 1), bei geöffnetem Taster (Pause) dagegen mit dem Kondensator einen Sperrkreis bildet (Anspruch 2) oder So groß im Vergleich zu dem scheinbaren Widerstand der Parallelkapazität ist, daß eine Verstimmung im übrigen An-
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teimenkreis bewirkt wird (Anspruch 3). Die Verstimmung der Resonanzbedingungen wird hier also nicht durch Zuoder Abschalten eines in Resonanz stehenden Bauteils - der Eisendrossel sondern durch Veränderung ihrer Wirksamkeit erreicht\ und von der Öffnung des Arbeits-Stromkreises (nach seiner Absenkung) und der Verwendung zweier Schalter ist auch hier nicht die Rede.
3.	Die deutsche Patentschrift $25 569 betrifft eine Schaltanordnung zu dem.funkenfreien Einund Ausochalten von Wechselströmen, insbesondere Hochfrequenzströmen« Auch hier handelt es sich dem ganzen Inhalt der Patentschrift nach wieder um eine Tastanordnung für Nachrichtenzwecke. Die erfindungsgemäße Schaltanordnung besteht aus zwei zueinander parallel geschalteten und auf die Resonanz mit der Stromfrequenz der Anlage abgeatimmten Filtern (L-p und Lg, Cg), deren Induktanzglieder (L^, Lg) und Kapazitätsglioder (G^, Cg) untereinander gleich groß sind. Biese beiden parallel geschalteten Filter, die für den Strom zunächst einen Kurzschluß bilden (Durchlaßfilter), können durch einen zwischen ihnen sngeordneten Taster (K^) in zwei Kettonglieder eines Sperrkreises (Sperrfilter) umgeschaltet werden, wodurch eine Stromunterbrechung eintritt* durch einen weiteren Taster (Kg) können die Filteranordnungen sodann überbrückt werden, worauf der erste Taster (K^) funkenfrei geöffnet und die ursprüngliche Schaltung mit den zwei zueinander parallel geschalteten Filtern wiederhergestollt werden kann. Biese Anordnung weist nur insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Streitpatent auf, als auch hier zwei nacheinander zu betätigende Schalter vorhanden sind. Von der Öffnung des
 
Arbeitsstromkreises, d.h. der Unterbrechung der stromleitenden Verbindung zwischen Generator und ArbeitsStromkreis, um die es beim Streitpatent geht, ist aber auch in dieser Patentschrift nicht die Hede.
4.	Auch die von der Klägerin durch Bezugnahme auf das Gutachten des Prof.Br.-Ing. Rothe vom 20. August 1958 ent-gegengehaltenen Literaturstellen (oben Seite 3) betreffen sämtlich das Gebiet der Nachrichtentechnik. Sie sind in Gutachten von Prof.Br.-Ing. Rothe vom 20,August 1958 nur deshalb aufgeführt worden, um zu zeigen, daß die Technik der drahtlosen Telegrafie sich in den Jahren 1920 bis 1925 vor die gleichen Aufgaben gestellt sah wie später der Erfinder des Streitpatents und daß die vom Streitpatent vorgeschlagenen Maßnahmen in der Technik der drahtlosen Telegrafie bereits bekannt waren. Auch Prof .Br.-Ing.
räumt jedoch ein, daß gewisse Unterschiede bestehen. In den Einzelheiten ist die erfindungsgemäße Schaltanordnung des Streitpatents durch diese Entgegenhaltungen jedenfalls nicht vorweggenommen.
5.	Die US-Patentschrift, 1 9?1 644 befaßt sich mit der Einstellung und Steuerung der Induktionsstromspeisung einec Verbrauchers mit stark sich ändernder Induktivität und soll insbesondere bei der Steuerung von elektrischen Induktionsöfen Anwendung finden (S. 1 Z. 1 bis 6). Die der US-Patent-schrift zugrunde liegende Aufgabe ist also ebenso wie beim Stroitpatent eine solche aus dem Gebiet der induktiven Erwärmung, ist aber im übrigen .von der dem Stroitpatent zugrunde liegenden Aufgabe verschieden. Wie in der ÜS-Patent-schrift einleitend ausgeführt, muß bei Induktionsöfen, da
• J
sich der induktive Widerstand der Ofenspule (X^ in Figur 1) mit den Heiz- oder Schmelzbedingungen ändert, der zur Kom-pensierung des induktiven Widerstands notwendige, der Induktorspule parallel geschaltete kapazitive Widerstand ebenfalls geändert werden (S. 1 Z« 13 bis 16); wie weiter ausgeführt, geschieht das dadurch, daß zusätzlich zu einem für die Kompensierung der Grundlast fest zugeschalteten Kondensator (X^ in Fig. 1) noch ein oder mehrere parallel zur Ofenspule einund auszuschaltende kleinere Kondensatoren (Xq ^ in Fig. 1) eingesetzt werden (S. 1 Z. 32 bis 33, S. 2 Z» 8 bis 12). Dem US-Patent liegt nun die Aufgabe zugrunde, die mit der Ausschaltung dieser zusätzlichen Kondensatoren verbundene Lichtbogenbildung zu vermeiden (S. 1 Z. 36 bis 40, Z. 41 bis 43)« Als Lösung der Aufgabe wird vorgeschlagen, dem .auszuschaltenden Kondensator (X^ vor seiner durch Öffnung des Schalters (1) erfolgenden Ausschaltung mittels Schließens des Schalters (2) eine dem Kondensator (Xc ^) angepaßte Induktionsspule (X^ ^) parallel zu schalten und dadurch einen Speri’kreiö zu bilden, der den Strom in dem zur Ausschaltung des Kondensators sodann zu betätigenden Schalter (l) auf einen sehr niedrigen Wert verringert (S.2 Z. 26 bis 34; vgl. auch S. 4 Z. 81 bis 89 sowie Anspruch IS. 4 Z. 104 bis 118).
Der Unterschied zwischen dieser Lehre der US-Patent-schrift 1 931 644 und der Lehre des Streitpatents liegt vor allem darin, daß nach der US-Patentsehrift nur der kapazitive Widerstand in dem Schaltsystem nachgeregelt, nach dem Streitpatent dagegen der Arbeitsstromkreis völlig abgeschaltot werden soll, und daß zur Lösung dieser unterschiedlichen Aufgaben nach der US-Patentschrift lediglich
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die abzuschaltende ZusatKapazität zuvor kompensiert, nach dem Streitpatent dagegen der ganze Arbeitastromkreis verstimmt wird* Mögen auch die Lösungsmittel im einzelnen - einschließlich der gegenseitigen Steuerung der beiden Schalter - vergleichbar sein, so steht doch wegen der genannten Unterschiede auch die US-Patentschrift 1 931 644 dem Streitpatent nicht neuheitshindernd entgegen»
III. Bas Streitpatent hat auch einen technischen Fortschritt gebracht• Wie der gerichtliche Sachverständige mit Hecht bemerkt hat, kann der technische Fortschritt hier nicht durch Vergleichung mit den im Nichtigkeitsverfshren vorgetragenen Entgegenhaltungen festgestellt werden, weil diese die Lösung ganz anderer Aufgaben betreffen. Baß das Streitpatent einen technischen Fortschritt gebracht hat, ergibt sich vielmehr daraus, daß es, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausführt, eine vordem nicht bekannte Lehre gibt, wie bei induktiven Erhitzungoeinrichtungen mit einfachen und wenig Aufwand erfordernden Mitteln eine genaue kurzzeitige Abschaltung starker hochfrequenter Ströme sicher bewirkt werden kann, -and daß es damit nach der abschließenden Bemerkung im. schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen die technische Entwicklung
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einfacher, betriebssicherer induktiver Hörtemaschinen voran-getrieben hat. In der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche Sachverständige dek nooh hinzugefügt, daß man
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auch im Laboratorium zwecks schneller Abschaltung größerer Induktorströme nach der Lehrendes Streitpatents verfahre*
IV* Entgegen der Meinung &er Klägerin, aber in Übereinstimmung mit der Auffassung; des Nichtigkeitsoenats und deo gerichtlichen Sachverständ igen mußte dem Streitpatent
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schließlich auch die erforderliche Erfindungshöhe zuerkannt werden« Es ist zu eng, wenn die Klägerin meint, daß es hier nur auf das Teilproblem der Abschaltung eines Hochfrequenzstroms - gleichgültig für welche Zwecke - ankomme und daß dieses Teilproblem in der Technik schon längst bekannt und gelöst gewesen sei« Entscheidend ist hier, v/ie das Streitpatent dieses ltTeilproblemH im Rahmen der ihm zugrundeliegenden besonderen Aufgabe gelöst hat. Die physikalischen Grundlagen für die Lösung des Streitpatents waren zwar seit Maxwell bekannt und nach den im Nichtigkeitsverfahrpn vorgetragenen Entgegenhaltungen sowohl auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik als auch - nach der US-Patentoehrift 1 931 644 - auf dem Gebiet der induktiven Erwärmung in mannigfacher Weise technisch angewandt worden. Die Anwendung dieser Grundlagen auf dem Gebiet der induktiven Erwärmung wäre daher für sich allein nicht erfinderisch gewesen« Als erfinderisch aber muß es angesehen werden, in wie verblüffend einfacher und eleganter Weise der Erfinder des Streitpatents die an sich bekannten Grundlagen zur Lösung gerade seiner Aufgabe eingesetzt hat» Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, war die Aufgabe, den Arbeitsstromkreis einer mit Maschinengenerator gespeisten Induktionserwärmungseinrichtung schnell und gefahrlos abschalton zu können, an sich schon seit den Arbeiten von Northrup im Jahre 1916 gestellt und sodann seit den'dreißiger Jahren gebieterisch geworden. Wenn sich die Technik gleichwohl zunächst mit anderen, weniger guten Lösungen, namentlich der Verwendung größerer Schütze beholfen und es bis zu dem Jahre 1951 gedauert hat, bis erstmals der Erfinder des Streitpatents seine einfache, elegante und betriebssichere Lösung der Aufgabe offenbart hat, so kann dem Streitpatont
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jedenfalls die für die Patentwürdigkeit erforderliche Br-findungshöhe nicht abgesprochen werden, mag sie auch mit Rücksicht auf den Stand der Technik im allgemeinen nicht besonders hoch zu bewerten sein«
V» Hach alledem war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs.3> 40 Abs.2, 36 q Abs.l Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs.
Br.Nastelski Bock Löscher Bundesrichter Ölaßen
 Jungbluth ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert
 Br.Nastelski