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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger übertrug durch Lizenzvertrag vom 22, Mai 1953 der Beklagten zu 1 das ausschließliche Fabrikationsund Auswertungsrecht an seinen Erfindungen, die sich auf einen Türschließer beziehen (§ 3) und später zu Patenten geführt haben* Er erhielt den Alleinvertrieb der von der Beklagten gefertigten Türschließer (§8), Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 11 $ aus den eingegangenen Rechnungsbeträgen« Hiervon waren 5 % als Entgelt des Klägers für seine Vertriebstiitig-keit vorgesehen (§§ 7 und 8), Zusätzlich wurde hierzu in § 7 Satz 5 bestimmt: Mit der im Kai 1957 erhobenen Klage hat der Kläger die beiden im Rubrum dieses Urteils bezeichneten Beklagten und den Kaufmann Otto Sch^H^fe» d,i« ebenfalls ein persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1, nach Erweiterung seines Begehrens zuletzt auf Zahlung rückständiger Lizenzgebühren im Gesamtbeträge von 89«117p85 DM, auf Rechnungslegung für die Zeit ab 1, September 1957 und auf Leistung des Offenbarungseida in Anspruch genommen sowie die Peststellung begehrt, daß die Genannten die sich aus der Rechnungslegung zusätzlich ergebenden Lizenzbeträge zu zahlen hätten, und daß der Li- Die Beklagten zu 1 und 2 haben gegen das Teilurteil Berufung eingelegt, welche das Oberlandesgericht durch Urteil vom 22» Januar 1959 kostenfällig zurüclcgev/iosen hat» Au£ die Revision der beiden Beklagten hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 31 ■> Mai I960 (I ZR 29/59), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten des Sachund Streitstandes Bezug genommen wird, das Urteil des Oberlandesgerichts im Kostenpunkt und im übrigen im angegriffenen Umfange, nämlich insoweit aufgehoben, als es den Peststellungsanspruch und Bas Oberlandesgericht hat alsdann nach zusätzlicher Beweiserhebung durch Urteil vom 3* Bezember 1964 die Berufung der Beklagten gegen das Seilurteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zur Zahlung insoweit wirkungslos ist, als der Kläger die Klage zurückgenommen hat„ Bas Oberlandesgericht hot den Beklagten ferner die Kosten des Beruf ungs- und Revisionsverfahrens auferlegt. 1957 aufgelöst worden sei» An dieser Auffassung bat das Berufungsgericht in seiner erneuten, nunmehr auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Entscheidung mit Recht festgehalten» Was die Revision (vgl, Begr» Ia und c, S» 2 ff) hiergegen vorbringt, kann nicht zu einer anderen Beurteilung der in Rede stehenden Prozeßvoraussetzung führen» Die Revision leugnet auch jetzt noch die Berechtigung des Klägers zur fristlosen Kündigung des Vertrages, welcher die Beklagte zu 1 unstreitig mit Schreiben vom 23« Juli 1957 widersprochen hat» Sie bestätigt damit die Annahme des Berufungsgerichts, die während des ersten Rechtszuges zwischen den Parteien zustandegekommene Vereinbarung, daß das lizenzverhältnis mit Wirkung vom 20» Juli 1957 als aufgelöst gelten solle, sei lediglich aus praktischen Gründen unter Aufrecbterbaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte der Vertragspartner getroffen worden» Die Revision verweist den Kläger auch zu Unrecht auf die leistungsklage» Sie selbst gibt keinen brauchbaren Fingerzeig dafür, daß der Kläger wegen der nach seinen damaligen Angaben noch nicht bezifferbaren Ansprüche, insbesondere wegen der Schadensersatzansprüche, deren er sich im Zusammenhang mit seiner Kündigung des Vertrsgsverhältnisses berühmt hat (vgl. Ansicht der Revision auch kein Hinderungsgrund, die Entscheidung über den hierzu reifen Peststellungsanspruch in das vom Landgericht nach § 301 ZPO erlassene feil-urteil einzubeziehen. IIo Pas Berufungsgericht geht ebenso wie in seinem früheren Urteil auch in der erneuten Entscheidung davon aus, daß das in § 10 Ziff, 2 des Lizenzvertrages dem Kläger zugestandene ''Recht zu dem sofortigen Rücktritt vom Vertrage", falls die Lizenznehmerin nach erfolgter Mahnung mit der Zahlung der Lizenzgebühren im Rückstand sei, als Recht zur fristlosen Kündigung gewertet werden müsse (BU So 24)« Biese bereits im Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (S« 14) gebilligte Auffassung wird von der Revision nicht beanstandet. III - 1« Bas Berufungsgericht gelangt alsdann wiederum zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zu 1 durch ihre hartnäckige Weigerung, nach dem 1, März 1957 weitere Lizenzgebühren zu zahlen, dem Kläger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der genannten Vertragsbestimmung gegeben habco Hierzu wird im angefochtenen Urteil (S« 24 f) ausgeführt: Pie völlige Verweigerung der Lizenzgebühren stelle eine schwere Vertragsverletzung dar» Pie Beklagte sei auch im Palle des § 7 Satz 5 des Lizenzvertrages nicht berechtigt gewesen, die Zahlung der Lizenzgebühr völlig zu verweigern* Pie Bestimmung sehe nur eine Ermäßigung, nicht aber die Streichung der Lizenzgebühr vor* Per Kläger habe sich, für die Beklagte erkennbar, mit der Streichung der Lizenzgebühr für den Pall, daß diese für das Unternehmen kalkulatorisch untragbar sei, nicht einverstanden erklären können; denn der Gegenwert für die Benutzung der Erfindungen sei seine Lebensgrundlage gewesen« Er ha- be seine Arbeitskraft der Weiterentwicklung der Erfindungen und dem Vertrieb der Triz-Türscbließer gewidmet» Wenn die Beklagte geglaubt habe, daß die Auswertung der Erfindungen des Klägers für sie wirtschaftlich untragbar geworden sei und auch in Zukunft sich nicht mehr lohnen werde, dann hätte sie ihrerseits den Vertrag kündigen müssen, um dem Kläger Gelegenheit zu bieten, die Erfindungen durch Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmer zu verwerten» Durch § 7 Satz 5 des Lizenzvertrages sei der Beklagten nicht das Recht eingeräumt worden, die Erfindungen des Klägers unentgeltlich zu benutzen» Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht die materiellen Voraussetzungen für das vom Kläger nach § 10 Ziff» 2 des Lizenzvertrages ausgeübte Kündigungsrecht bejaht, kann aus Rechtsgründen ebensowenig bemängelt werden wie die Auslegung, welche das angefoehtene Urteil dem § 7 Satz 5 aaO in diesem Zusammenhang gibt» Es bandelt sich hier, wie bereits im ersten Revisionsurteil betont worden ist, um die Auslegung der Bestimmungen eines Individualvertrages, welche vom Revisionsgericht nur daraufhin geprüft werden darf, ob sie auf unzulänglichen Feststellungen tatsächlicher Art beruht und/oder gegen anerkannte Aualegungsregeln, Denkgesetze bzw» allgemeine Erfahrungssätze verstößt» Ein derartiger Verstoß ist hier nicht ersichtlich» Entgegen der Annahme der Revision (vgl. 3 und d, 8» 4 ff) kann auch keine Rede davon sein,‘daß das Berufungsgericht den § 242 BGB verletzt habe, weil von ihm die angebliche, auf der gemeinsamen Vorstellung beider Vertragspartner beruhende Geschäftsgrundlago nicht berücksichtigt worden sei, daß der Beklagten zu 1 aus dem Geschäft mit den Türschließern ein Gewinn zu demindest in Höhe von 6 cß> verbleiben werde» Die Revision Die Befugnis zur sofortigen Auflösung des Vertrages muß daher unter den vom Berufungsgericht erörterten, rechtlich unangreifbaren Gesichtspunkten dem Kläger gerade für den hier gegebenen Pall zugebilligt werden, daß die Beklagte ihre Zahlungsverweigerung mit der Erklärung zu rechtfertigen versucht hat, die Herstellung der erfindungsgemäßen Türschließer sei für sie nicht mehr rentierlich, ja sogar mit großen Verlusten verbunden. Dieser allein in ihren Risikokreis fallende Grund hätte der Beklagten, wie auch das Berufungsgericht andeutet, allenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet, dem Kläger mit einer sofortigen oder - zwecks Wahrung eines Aufbrauchrechts - mit einer befristeten Kündigung des Vertrages zuvorzukommen. 1. In seinen weiteren Darlegungen (S« 25 f) vertritt dos Berufungsgericht die Ansicht, daß die Beklagte zu 1 für den Zeitraum vom 1, März 1957 bis zu dem 9. gefochtene Urteil aus,' dahin auszulegen, daß sich die ursprünglich vereinbarte Lizenzgebühr im Falle ihrer kalkulatorischen Untragbarkeit nicht automatisch reduziere, der Anspruch der Beklagten zu 1 auf Herabsetzung vielmehr von der Vorlage einer als Verhandlungsgrundlage brauchbaren, d.h. einer nachprüfbaren Kalkulation abhängig 3ei, Die hierfür erforderlichen Unterlagen, nämlich spezifizierte Aufstellungen über die mit dem Triz-Türschließor-Geschäft verbundenen Ausgaben und Einnahmen in der Zeit von 1953 bis Februar 1957? Es trifft jedenfalls nicht zu, daß die Auslegung des Berufungsgerichts, wie die Revision (Begr« I f 1 und 2, So 7 f) meint, unmöglich sei, weil sie dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinn des Vertrages entgegenstehe. I f 2, So 1 f und g 2, S» 10 f) macht ferner geltend, das Verlangen des Klägers nach Vorlage einer weiteren Kalkulation verstoße, v/ie das Berufungsgericht verkannt habe, gegen den § 242 BGB; es sei nämlich für den Kläger klar ersichtlich gewesen, daß die Beklagte bei einem Umsatz von weniger als 2 000 Türschließern im Monat nicht mehr einen Gewinn habe erzielen können, sondern mit Verlust habe arbeiten müssen«, Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts «> Nach dem unstreitigen Sachverhalt, wie er in dem angefochtenen Urteil (S. In dem genannten Revisionsurteil wird vornehmlich auch der von der Revision wiederholte Einwand widerlegt, die Mitteilung von Kalkulationsunterlagen sei entbehrlich gewesen, weil dem Kläger in § 7 Satz 3 des Lizenzvertrages 11 jedes Kontrollrecht" zugestanden worden sei, er es demgemäß in der Hand gehabt habe, aufgrund der ihm gestatteten Einsicht 17 f) bereits ausgeführt hat, entgegenzuhalten, daß der Kläger nicht zur Kontrolle verpflichtet war und daß die für die Kalkulation maßgebenden Werte, insbesondere die Gemeinkostenanteile, den Buchungsunterlagen der Beklagten nicht ohne weiteres entnommen v/erden konnten (vgl, hierzu auch S. 9 f) wendet sich ferner gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 den ihr entstandenen Verlust erstmals durch die mit ihrem Schriftsatz vom 8„ Juli 1957 eingereichten Unterlagen hinreichend belegt habe. Es findet sich kein Anzeichen dafür, daß das Berufungsgericht, wie die Revision vorbringt, das dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 11. Mit der Revisionserwiderung ist vielmehr anzunehmen, daß das Berufungsgericht -mit Recht - die pauschalen Angaben nicht als brauchbare Kalkulationsunterlagen betrachtet und daher davon abgesehen hat, hierauf ausdrücklich einzugehen. 26) nimmt das Berufungsgericht den Standpunkt ein, die Beklagte könne die Einstellung der Zahlung der Lizenzgebühren jetzt nicht nachträglich damit begründen, daß der Kläger ab Oktober 1956 die ihm nach § 8 des Lizenzvertrages obliegende Verkaufstätigkeit eingestellt habe. Vertriebsgebühr in Höhe von 5 $ der Rechnungsbeträge die Grundlage entzogen sei, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht über den Zahlungsanspruch des Klägers, sondern allein über dessen Anspruch auf fristlose Kündigung des Lizenzvertrages entschieden hat. 24) aufgegebene Prüfung der Präge nach, ob die Kündigung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Ziff.2 des Lizenzvertrages nicht etwa desv/egen rechtsmißbräucblich und daher unwirksam sei, weil dem Kläger wegen Nichterfüllung seiner Vertriebspflicht ein besonders schwerer Vorwurf genncht werden müsse. Das Berufungsgericht vertritt aufgrund des Verhandlungs- und Beweisergebnisses - zu dem Nachteil der insoweit beweispflichtigen Beklagten - die Ansicht, daß eine Peststellung in dieser Richtung nicht getroffen werden könne. In seiner eingehenden Begründung weist das Berufungsgericht zunächst darauf hin, die Beklagten hätten selbst nicht behauptet, daß der Kläger sich in den Monaten Oktober 1956 bis Pebruar 1957 um den Vertrieb der Iriz-Türschließer überhaupt nicht gekümmert habe, sie beschränkten sich vielmehr auf den erst während des Rechtsstreits erhobenen Vorwurf, daß der Kläger in der genannten Zeit weder die bereits vorhandenen Kunden besucht noch neue Interessenten geworben habe. Im übrigen sei, so bemerkt das Berufungsgericht, der Standpunkt des Klägers nicht v/iderlegbar, eine Wiederaufnahme seiner Reisetätigkeit wäre nur lohnend gewesen, wenn er der Kundschaft ein durch die beiden neuen Türschließer vervollständigtes Produktionsprogramm hätte verlegen können. Der Umsatzruckgang von April 1957 an finde eine näherliegende Erklärung darin, daß der Kläger wegen der völligen Sperrung der Lizenzgebühren nicht zu einer Zeit habe reisen können, in welcher Kundenbesuche angesichts der Wiederauflebung der Bautätigkeit und der Vervollständigung des fürschließerprogrammes wieder einen Sinn gehabt hätten. So ist vornehmlich nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen oder entscheidungserhebliche Beweisangebote der Beklagten übergangen, unter Verstoß gegen den § 139 ZPO seine Aufklärungspflicht vernachlässigt, die Beweisregeln verkannt oder allgemeine Erfah-rungssätze nicht angewendet habe. 12 ff) kann es aus Rechtsgründen insbesondere auch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht es als genügend angesehen hat, daß der Kläger die schriftlichen oder telefonischen Bestellungen der Kunden abwartete, welche er anläßlich seiner früheren, zur Einführung des Triz-Türscbließers unternommenen Reisen geworben hatte. Wenn.das Berufungsgericht der Ansicht des Klägers folgt, eine Wiederaufnahme seiner Reisetätigkeit v/äre erst nach einer Vervollständigung des Produktionsprogramms durch die exmittigen (Türschließer und die Pen-deltürscbließer erfolgversprechend gewesen, so hat es damit nicht etwa, wie die Revision (Begr. Die Ausführungen des Berufungsgerichts können nach ihrem Zusammenhang vielmehr nur dahingehend verstanden werden, daß der Kläger nunmehr für die drei Artei von (Türschließern werben sollte und dies auch zu tun beabsichtigte o Es kann demnach auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht etwa die Behauptung der Beklagten nicht beachtet habe, die Beklagte zu 1 habe auf Veranlassung des Klägers einen großen Vorrat an (Triz-Tür-schließern angelegt. Rach den Peststellungen des Berufungsgerichts bat der Kläger im März 1957 seine Reisetätigkeit wieder aufgenommen o Entgegen dem Vorbringen der Revision (vgl. Die dem Kläger in dieser Aufzeichnung in den Mund gelegte Äußerung, er verspüre keine Dust, sich für den unmodernen "Triz" einzusetzen, steht der hier allein entscheidenden Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht nachweisbar, daß eine Reisetätigkeit des Klägers während der Wintermonate den Auftragseingang gefördert hätte oder daß deren Unterlassung sich hierauf nachteilig ausgewirkt habe, ebensowenig entgegen wie die vom Berufungsgericht gev/ürdigte Bekundung des genannten Zeugen, er habe dem Kläger gegenüber seine Verwunderung zu dem Ausdruck gebracht, daß er nicht reise. 16) kann endlich zu Gunsten der Beklagten auch nichts daraus herleiten, wenn sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit dem Gedanken befaßt hat, daß Mitbewerber während der Zeit, in welcher der Kläger keine Kunden besucht hat, die bisherigen Abnehmer der Beklagten zu 1 durch persönliche Vorsprache zu dem Kauf neuer und anderer Türschließer hätten überreden können. Das Berufungsgericht geht, wie die Revision übersieht, davon aus, daß der Kläger entgegen seinem Vortrag während des genannten Zeitraums nicht gereist ist* 17) ferner nicht gewertet werden, daß das Berufungsgericht zu der dem Kläger vertraglich obliegenden Vertriebstätigkeit der Bearbeitung der Reklamationen von Kunden rechnet, wie sic die ser unstreitig auch in den Monaten Oktober 1956 bis Februar 1957 vorgenommen hat* Zu dieser Feststellung bedurfte es nicht des Gutachtens eines Sachverständigen* V/enn das Berufungsgericht den Kläger angesichts der endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten zu 1 für befugt gehalten hat, von Geschäftsreisen abzusehen, so kann dies aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden. 18) wirft dem Berufungsgericht ferner vor, es habe übersehen, daß mit den beiden neuen Türschließern, von deren Aufnahme in das Verkaufsangebot der Kläger die Durchführung weiterer Kundenbesuche abhängig gemacht habe, eine Konkurrenz zu dem Triz-fürscbließer eröffnet und damit auf die Beklagte zu 1 überhaupt keine Rücksicht mehr genommen worden sei. 18 f) beanstandet auch noch, daß das Berufungsgericht festgestellt hat, der Kläger habe im März 1957 seine Reisetätigkeit für den Triz-Türschließer wieder aufgenommen, ohne entsprechend dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29. 7 die Reise als solche nicht bestritten, jedoch behauptet, der Kläger sei damals vorwiegend in eigener Sache gereist, es sei anzunehmen, daß er lediglich "am Rande" mit einigen Kunden über Reklamationen gesprochen habe* In dem oben erwähnten Schriftsatz vom 29o Oktober I960, So 9 haben die Beklagten alsdann nur all gemein in Abrede gestellt, daß der Kläger sich im März 1957 noch um den Vertrieb des Triz-Türschließers gekümmert habe«. So 1 zurückgenommeno Bei dieser Sachlage kann es aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden, wenn das Berufungsgericht offensichtlich hinreichende Anhaltspunkte für die Behauptung der beiden Beklagten vermißt bat, der Kläger habe die Reise in einer eigenen Angelegenheit unternommen, und wenn es aufgrund der vom Kläger vorgeleg-ten Urkunden und der Tatsache, daß die Beklagten ursprünglich einige Kundenbesuche zugegeben haben (vgl. Auf die hier allein entscheidungserhebliche, vom Berufungsgericht verneinte Präge, ob der Kläger seine Vertriebspflicht in besonders schwerer Weise verletzt hat, sind endlich die weiteren Rügen der Revision ohne jeden Bezug« Mit diesen Rügen wird geltend gemacht, das Berufungsgericht habe nachstehendes Vorbringen der Beklagten nicht gewürdigt: Der Kläger habe die hohe Per-tigungszahl von Triz-Türschließern "erzwungen"; er habe von vornherein damit gerechnet, daß angesichts des Angebots der exmittigen Türschließer die Triz-Tursebließer nur noch schwer absetzbar seien (vgl» hierzu RevBegr. Im übrigen brauchte das Berufungsgericht auch auf die weitere Behauptung der Beklagten, der Kläger selbst habe den Käufern gegenüber die friz-Türscbließer als veraltet bezeichnet (vgl. Nach alledem muß der Revision der Erfolg versagt "bleiben, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht erneut bestätigte Feststellung des Landgerichts wendet, daß der zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger ara 22o Mai 1953 zustandegekommene Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 19» Juli 1957 aufgelöst worden ist» Die dem Kläger zugesproohenen Lizenzgebühren im Gesamtbeträge von 35»770,70 DM setzen sich nach den Darlegungen des Berufungsgerichts (BU S„ 32 und 34) wie folgt zusammen: Juli 1957 fällig gewordenen Lizenzgebühren in Betracht, weil die Beklagten, wie dargelegt, erst mit den Anlagen C bis E zu ihrem Schriftsatz vom 8„ Juli 1957 den formellen Voraussetzungen des § 7 Satz 5 des Lizenzvertrages genügt hätten. Diesem habe damit Gelegenheit gegeben werden sollen, das Verlangen der Beklagten zu überprüfen und sich für die Zukunft auf eine ermäßigte Lizenzgebühr einzurichten, Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf die Vereinbarung vom 22. September 1955 berufen, -In dieser Vereinbarung hatte der Kläger ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils (S, 5) vorläufig auf 6 $ seiner Lizenzgebühr verzichtet, nachdem ihn der persönlich haftende Gesellschafter Sch^H^ darauf hingewiesen hatte, daß die Beklagte zu 1 bisher etwa 700 000,— DK investiert babe und daß ihr Verlust sich auf ungefähr 250 000,— DM belaufe, - Dieser Vertrag sei von den Vertragspartnern, so fährt das Berufungsurteil fort, außer Kraft gesetzt v/orden, als die Beklagte zu 1 dem Kläger auf sein Verlangen wieder die vollen Lizenzgebühren bezahlt habe. Es könne infolgedessen für die Vergangenheit nicht in der vom Berufungsgericht vorgesehenen Weise abgerechnet werden und zwar, so führt die Revision (Begr. Es kann der Beklagten zu 1 nicht gestattet werden, daß sie nunmehr nachträglich unter dem von der Revision herausgestellten Gesichtspunkt ihr Unternehmerrisiko, dos sie durch den Abschluß des Lizenzvertrages übernommen hat, auf den Kläger, wenn auch in verhältnismäßig geringem Um- fange, abwälzt, indem sie diesen an den Entwicklungskosten für die neuen Türschließer beteiligt« Eie Beklagte muß vielmehr allein die Folgen tragen, die sieb daraus ergeben, daß sie es versäumt bat, rechtzeitig die in § 7 Satz 5 des Lizenzvertrages vorgesehenen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Ermäßigung der Lizenzgebühr zu treffen und von sich aus den Vertrag aufzuiü-sen, v/enn der Kläger ein Entgegenkommen abgelehnt hätte« II c So 23 f) rügt in diesem Zusammenhang auch noch, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 15 * Oktober 1958 auseinandergesetzt hat. Auf diese Vorgänge, die sich zu dem Teil erst nach der Auflösung des Lizenzvertrages abgespielt haben, kommt es für die von der Revision aufgeworfene und vom erkennenden Senat verneinte Frage nicht an, ob die Beklagte zu 1 einen Ausgleich nach § 242 BGB verlangen kann« 35) hält in Übereinstimmung mit seiner ersten Entscheidung zunächst den zur Aufrechnung gestellten Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der in den Monaten Oktober 1956 bis Februar 1957 dem Kläger zugeflossenen Vertriebsgebühren unter dem seiner Ansicht nach allein zu prüfenden Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für unbegründet, v/eil die Beklagte zu 1 die genannten Gebühren nicht ohne rechtlichen Grund, sondern nach Maßgabe des Lizenzvertrages gezahlt habe« Diese Rechtsauffassung hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem früheren Urteil (So 27 bis 29) gebilligt. Auch sov/eit die Beklagte zu 1 Rückforderungsansprüche daraus herleitet, daß in den vergangenen Jahren Lizenzgebühren für die Lieferung von Ersatzteilen, Türhebern, Türhängern, Blindschließern und sonstigen Zubehörteilen gezahlt worden sind, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. 35 f) wird diese Präge mit folgender Begründung verneint: Aufgrund des Sachverhalts sei die Annahme naheliegend, daß es sich bei der Ausdehnung der Lizenzgebühr auf neutrale Teile nur um einen Berecbnungsmodus gehandelt habe. Da die Beklagten mit ihrem Begehren auf Rückzahlung der Lizenzgebühr einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machten, hätten sie, worauf sie aufmerksam gemacht worden seien, die Voraussetzungen dieses Anspruchs, mithin auch das Pehlen eines rechtlichen Grundes, zu beweisen. stehenden Zusammenhang ausschließlich um den Anspruch der Beklagten zu 1 auf teilweise Rückerstattung der von ihr bereits gezahlten Lizenzgebühren geht» Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, einen entscheidungserheblichen Bev/eisantrag der Beklagten übergangen. 37) noch, die Beklagten könnten auch nicht einen Schadensersatzanspruch mit der Begrü idung zur Aufrechnung stellen, daß der Kläger v/ährend der Monate Oktober 1956 bis Februar 1957 nicht gereist sei.

Zitierte Normen: § 301 ZPO § 157 BGB § 286 ZPO § 242 BGB
LizenzgebührenTürschließerBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2:2-2R^_URTEIL	Verkündet	am
9o Januar 1968 Qechsler?
Justizangcsteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
j offene Handelsgesell-
1.	der Firma S schaft in R
2.	deren persönlich haftenden Gesellschafters, des Kaufmanns
 Fritz	in	Sl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Ingenieur Günther S weg
 Kläger und Revisionsbeklagten9
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Spreng und der Bundesrichter Dr» Bock, Dr. Löscher, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats 3 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3o Dezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen «
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger übertrug durch Lizenzvertrag vom 22, Mai 1953 der Beklagten zu 1 das ausschließliche Fabrikationsund Auswertungsrecht an seinen Erfindungen, die sich auf einen Türschließer beziehen (§ 3) und später zu Patenten geführt haben* Er erhielt den Alleinvertrieb der von der Beklagten gefertigten Türschließer (§8), Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 11 $ aus den eingegangenen Rechnungsbeträgen« Hiervon waren 5 % als Entgelt des Klägers für seine Vertriebstiitig-keit vorgesehen (§§ 7 und 8), Zusätzlich wurde hierzu in § 7 Satz 5 bestimmt:
”Stellt sich heraus, daß die Lizenzgebühr kalkulatorisch nicht tragbar sein sollte, ist Herr
 zu einer entsprechenden Reduzierung bereit".
Die Vertragspartner kamen ferner überein, in gemeinsamer Arbeit den Türschließer und seine Fabrikationsmethoden zu verbessern (§ 9)« Dem Kläger wurde das ’'Recht zu dem sofor-
 
tigen Rücktritt vom Vertrage” für gewisse Palle, darunter auch für den Pall eingeräumt, daß die Lizenznehmerin nach erfolgter Mahnung mit der Zahlung der Lizenzgebühren im Rückstand sei (§ 10 Ziff, 2)Q
Die Beklagte, welche im Jahre 1955 und im Pebruar 1956 eine Herabsetzung der Lizenzgebühr ergebnislos verlangt hatte, stellte am 1» März 1957 die Lizenzzahlungen ein« Der Kläger kündigte daraufhin nach vorheriger Androhung mit Schreiben vom 19« Juli 1957 den Vertrag fristlose Die Beklagte wies die Kündigung als ungerechtfertigt zurück, Im September 1957 einigten sich die Parteien un-ter Aufrechterhaltung ihrer beiderseitigen Rechtsstandpunkte dahin, daß der Lizenzvertrag mit Y/irkung vom 20, Juli 1957 als aufgelöst gelten solle. Gleichzeitig schlossen sie eine Vereinbarung über den Auslauf der Produktion und den Verkauf der noch vorhandenen Lagerbestände an Tria-Türschließern und Rohstoffen, Bereits vorher, nämlich am 31 - August 1957 p hatte der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte endgültig beendet«
Mit der im Kai 1957 erhobenen Klage hat der Kläger die beiden im Rubrum dieses Urteils bezeichneten Beklagten und den Kaufmann Otto Sch^H^fe» d,i« ebenfalls ein persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1, nach Erweiterung seines Begehrens zuletzt auf Zahlung rückständiger Lizenzgebühren im Gesamtbeträge von 89«117p85 DM, auf Rechnungslegung für die Zeit ab 1, September 1957 und auf Leistung des Offenbarungseida in Anspruch genommen sowie die Peststellung begehrt, daß die Genannten die sich aus der Rechnungslegung zusätzlich ergebenden Lizenzbeträge zu zahlen hätten, und daß der Li-
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zenzvertrag vom 22. Mai 1953 durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 19» Juli 1957 aufgelöst worden sei»
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teil-urtoil vom 23. Juli 1958 dem letztgenannten Beststellungsanspruch des Klägers entsprochen» Es hat ferner die drei Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
a)	an den Kläger 36»615,31 DM nehst 10 fo Zinsen
 auf	5o544956	DM	seit	dem	15-	April 1957,
auf	1»509,29	DM	seit	dem	1»	Juli 1957,
auf	26,189,02	DM	seit	dem	1»	August 1957,
auf	5»370,44	DM	seit	dem	1.	September 1957
zu zahlen;
b)	über die Geldeingänge aus dem Türschiießergescbäft seit dem 1» September 1957 vollständig Rechnung zu legen»
Die Entscheidung über den weitergehenden Zahlungsanspruch und die übrigen Ansprüche des Klägers sov/ie über die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht dem Schlußurteil Vorbehalten (vgl» LGU S» 17 f)»
Die Beklagten zu 1 und 2 haben gegen das Teilurteil Berufung eingelegt, welche das Oberlandesgericht durch Urteil vom 22» Januar 1959 kostenfällig zurüclcgev/iosen hat» Au£ die Revision der beiden Beklagten hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 31 ■> Mai I960 (I ZR 29/59), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten des Sachund Streitstandes Bezug genommen wird, das Urteil des Oberlandesgerichts im Kostenpunkt und im übrigen im angegriffenen Umfange, nämlich insoweit aufgehoben, als es den Peststellungsanspruch und
 
die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung betrifft, und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverv/iesen0
In der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bat der Kläger mit Einwilligung der Beklagten seinen Zahlungsanspruch um 842,61 DM nebst 10 # Zinsen seit dem 10 September 1957 ermäßigt.
Bas Oberlandesgericht hat alsdann nach zusätzlicher Beweiserhebung durch Urteil vom 3* Bezember 1964 die Berufung der Beklagten gegen das Seilurteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zur Zahlung insoweit wirkungslos ist, als der Kläger die Klage zurückgenommen hat„ Bas Oberlandesgericht hot den Beklagten ferner die Kosten des Beruf ungs- und Revisionsverfahrens auferlegt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der beiden in Betracht kommende}! Klageansprliche0 Ber Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Ao Zum_Peststellungsanspruch£
I. Bas erste Revisionsurteil (vgl. So 13), das in der vorliegenden Sache ergangen ist, bejaht in Übereinstimmung mit dem früheren Berufungsurteil das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers an der alsbaldigen Peststellung, daß der Lizenzvertrag durch fristlose Kündigung des Klägers vom 19• Juli
 
1957 aufgelöst worden sei» An dieser Auffassung bat das Berufungsgericht in seiner erneuten, nunmehr auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Entscheidung mit Recht festgehalten» Was die Revision (vgl, Begr» Ia und c, S» 2 ff) hiergegen vorbringt, kann nicht zu einer anderen Beurteilung der in Rede stehenden Prozeßvoraussetzung führen»
Die Revision leugnet auch jetzt noch die Berechtigung des Klägers zur fristlosen Kündigung des Vertrages, welcher die Beklagte zu 1 unstreitig mit Schreiben vom 23« Juli 1957 widersprochen hat» Sie bestätigt damit die Annahme des Berufungsgerichts, die während des ersten Rechtszuges zwischen den Parteien zustandegekommene Vereinbarung, daß das lizenzverhältnis mit Wirkung vom 20» Juli 1957 als aufgelöst gelten solle, sei lediglich aus praktischen Gründen unter Aufrecbterbaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte der Vertragspartner getroffen worden» Die Revision verweist den Kläger auch zu Unrecht auf die leistungsklage» Sie selbst gibt keinen brauchbaren Fingerzeig dafür, daß der Kläger wegen der nach seinen damaligen Angaben noch nicht bezifferbaren Ansprüche, insbesondere wegen der Schadensersatzansprüche, deren er sich im Zusammenhang mit seiner Kündigung des Vertrsgsverhältnisses berühmt hat (vgl. Schriftsatz vom 21. Dezember 1957, S» 7) und für welche die von ihm angestrebte Feststellung vor-greiflich sein kann, bereits bei Prozeßbeginn die Leistungs-klage hätte erheben oder hierzu vor Beendigung des ersten Rechtszuges hätte übergehen können. Wenn dies, wie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen ist, nicht zutrifft, dann war der Kläger aber auch nicht mehr im Berufungs-rechtszuge zu einer Umstellung seiner Klage genötigt (vgl. RGZ 108, 201, 202 st.Rspr»; ferner Baumbach/Lauterbaeh, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 29» Aufl.,§ 256 Anm» 5 unter ’'Leistungsklage")» Schließlich bestand entgegen der
t.
- 7 ~
Ansicht der Revision auch kein Hinderungsgrund, die Entscheidung über den hierzu reifen Peststellungsanspruch in das vom Landgericht nach § 301 ZPO erlassene feil-urteil einzubeziehen.
IIo Pas Berufungsgericht geht ebenso wie in seinem früheren Urteil auch in der erneuten Entscheidung davon aus, daß das in § 10 Ziff, 2 des Lizenzvertrages dem Kläger zugestandene ''Recht zu dem sofortigen Rücktritt vom Vertrage", falls die Lizenznehmerin nach erfolgter Mahnung mit der Zahlung der Lizenzgebühren im Rückstand sei, als Recht zur fristlosen Kündigung gewertet werden müsse (BU So 24)« Biese bereits im Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (S« 14) gebilligte Auffassung wird von der Revision nicht beanstandet.
III - 1« Bas Berufungsgericht gelangt alsdann wiederum zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zu 1 durch ihre hartnäckige Weigerung, nach dem 1, März 1957 weitere Lizenzgebühren zu zahlen, dem Kläger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der genannten Vertragsbestimmung gegeben habco Hierzu wird im angefochtenen Urteil (S« 24 f) ausgeführt: Pie völlige Verweigerung der Lizenzgebühren stelle eine schwere Vertragsverletzung dar» Pie Beklagte sei auch im Palle des § 7 Satz 5 des Lizenzvertrages nicht berechtigt gewesen, die Zahlung der Lizenzgebühr völlig zu verweigern* Pie Bestimmung sehe nur eine Ermäßigung, nicht aber die Streichung der Lizenzgebühr vor* Per Kläger habe sich, für die Beklagte erkennbar, mit der Streichung der Lizenzgebühr für den Pall, daß diese für das Unternehmen kalkulatorisch untragbar sei, nicht einverstanden erklären können; denn der Gegenwert für die Benutzung der Erfindungen sei seine Lebensgrundlage gewesen« Er ha-
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be seine Arbeitskraft der Weiterentwicklung der Erfindungen und dem Vertrieb der Triz-Türscbließer gewidmet» Wenn die Beklagte geglaubt habe, daß die Auswertung der Erfindungen des Klägers für sie wirtschaftlich untragbar geworden sei und auch in Zukunft sich nicht mehr lohnen werde, dann hätte sie ihrerseits den Vertrag kündigen müssen, um dem Kläger Gelegenheit zu bieten, die Erfindungen durch Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmer zu verwerten» Durch § 7 Satz 5 des Lizenzvertrages sei der Beklagten nicht das Recht eingeräumt worden, die Erfindungen des Klägers unentgeltlich zu benutzen»
2. Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht die materiellen Voraussetzungen für das vom Kläger nach § 10 Ziff» 2 des Lizenzvertrages ausgeübte Kündigungsrecht bejaht, kann aus Rechtsgründen ebensowenig bemängelt werden wie die Auslegung, welche das angefoehtene Urteil dem § 7 Satz 5 aaO in diesem Zusammenhang gibt» Es bandelt sich hier, wie bereits im ersten Revisionsurteil betont worden ist, um die Auslegung der Bestimmungen eines Individualvertrages, welche vom Revisionsgericht nur daraufhin geprüft werden darf, ob sie auf unzulänglichen Feststellungen tatsächlicher Art beruht und/oder gegen anerkannte Aualegungsregeln, Denkgesetze bzw» allgemeine Erfahrungssätze verstößt» Ein derartiger Verstoß ist hier nicht ersichtlich» Entgegen der Annahme der Revision (vgl. Begr» Xb, S. 3 und d, 8» 4 ff) kann auch keine Rede davon sein,‘daß das Berufungsgericht den § 242 BGB verletzt habe, weil von ihm die angebliche, auf der gemeinsamen Vorstellung beider Vertragspartner beruhende Geschäftsgrundlago nicht berücksichtigt worden sei, daß der Beklagten zu 1 aus dem Geschäft mit den Türschließern ein Gewinn zu demindest in Höhe von 6 cß> verbleiben werde» Die Revision
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läßt außer acht, daß das Kündigungsrecht des Klägers allein an die Nichtzahlung der Lizenzgebühren nach erfolgter Mahnung anknüpft. Hierbei ist der Grund der Nichtzahlung an sich gleichgültig. Die Befugnis zur sofortigen Auflösung des Vertrages muß daher unter den vom Berufungsgericht erörterten, rechtlich unangreifbaren Gesichtspunkten dem Kläger gerade für den hier gegebenen Pall zugebilligt werden, daß die Beklagte ihre Zahlungsverweigerung mit der Erklärung zu rechtfertigen versucht hat, die Herstellung der erfindungsgemäßen Türschließer sei für sie nicht mehr rentierlich, ja sogar mit großen Verlusten verbunden. Dieser allein in ihren Risikokreis fallende Grund hätte der Beklagten, wie auch das Berufungsgericht andeutet, allenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet, dem Kläger mit einer sofortigen oder - zwecks Wahrung eines Aufbrauchrechts - mit einer befristeten Kündigung des Vertrages zuvorzukommen. Hiervon hat die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht, sondern im Gegenteil zunächst den Versuch unternommen, den Kläger ohne jede Gegenleistung an dem Vertrage festzu-halten. Sie kann infolgedessen nachträglich nunmehr nicht, wie die Revision (Begr. I e, S. 6) meint, im Wege einer Vertragsergänzung im Sinne des § 157 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Vertrag nicht durch die Kündigung dos Klägers, sondern im Einverständnis beider Vertragspartner aufgelöst v/orden wäre.
IV. 1. In seinen weiteren Darlegungen (S« 25 f) vertritt dos Berufungsgericht die Ansicht, daß die Beklagte zu 1 für den Zeitraum vom 1, März 1957 bis zu dem 9. Juli 1957 nicht die formellen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Lizenzgebühr geschaffen habe. Die Bestimmung dos § 7 Satz 5 des Lizenzvertrages sei, so führt das an-
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gefochtene Urteil aus,' dahin auszulegen, daß sich die ursprünglich vereinbarte Lizenzgebühr im Falle ihrer kalkulatorischen Untragbarkeit nicht automatisch reduziere, der Anspruch der Beklagten zu 1 auf Herabsetzung vielmehr von der Vorlage einer als Verhandlungsgrundlage brauchbaren, d.h. einer nachprüfbaren Kalkulation abhängig 3ei,
 Die hierfür erforderlichen Unterlagen, nämlich spezifizierte Aufstellungen über die mit dem Triz-Türschließor-Geschäft verbundenen Ausgaben und Einnahmen in der Zeit von 1953 bis Februar 1957? habe die Beklagte erst während des ersten Rechtszuges, nämlich als Anlagen C, D und E zu ihrem am 9. Juli 1957 eingegangenen Schriftsatz vom Vortage überreicht„
2. Die Auslegung des § 7 Satz 5 des Lizenzvertrages kann auch in dem jetzt in Betracht kommenden Zusammenhang vom Revisionsgericht nur in dem oben (im Abschn. III 2) auf gezeigten Umfange nachgeprüft werden«. Auch insoweit liegt, wie das erste Revisionsurteil (vgl. So 15 ff) hinsichtlich. der entsprechenden Ausführungen des früheren Berufungsurteils bereits des näheren auseinandergesetzt hat, ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler nicht vor.
Es trifft jedenfalls nicht zu, daß die Auslegung des Berufungsgerichts, wie die Revision (Begr« I f 1 und 2,
 So 7 f) meint, unmöglich sei, weil sie dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinn des Vertrages entgegenstehe.
Bio Revision (Begr. I f 2, So 1 f und g 2, S» 10 f) macht ferner geltend, das Verlangen des Klägers nach Vorlage einer weiteren Kalkulation verstoße, v/ie das Berufungsgericht verkannt habe, gegen den § 242 BGB; es sei nämlich für den Kläger klar ersichtlich gewesen, daß die Beklagte bei einem Umsatz von weniger als 2 000 Türschließern
 im Monat nicht mehr einen Gewinn habe erzielen können, sondern mit Verlust habe arbeiten müssen«, Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts «> Nach dem unstreitigen Sachverhalt, wie er in dem angefochtenen Urteil (S. 4) wiedergegeben wird, haben die Vertragsparteien am 23. Februar 1956 gemeinsam eine Kalkulation aufgestellt, in welcher ein Reingewinn der Beklagten zu 1 von 10,-- bis 12,^— UM je Türschließer auf ddr Grundlage eines Umsatzes von 1 500 Stück je Monat errechnet wurde. Im Laufe des Jahres 1956 wurden, wie das Berufungsurteil anschließend ebenfalls als unstreitig feststellt, 24 282 Türschließer mit einem Gewinn von 129.763,— FM und in den Monaten Januar und Februar 1957 zusammen 3 005 Türschließer verkauft. Damit wurde aber im Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung durch die Beklagte zu 1 die als notwendig vorausgesetzte Umsatzzahl von 1 500 Stück je Monat noch erreicht.
Die Revision (Begr. I f 3? S. 9) wirft dem Berufungsgericht ebenfalls ohne stichhaltigen Grund vor, es habe es an einer Gesamtwürdigung des Lizenzvertrages fehlen lassen. Eine derartige Würdigung war nicht mehr geboten. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht auf sein früheres Urteil und das erste Revisionsurteil Bezug genommen, in denen die einschlägigen Gesichtspunkte eingehend erörtert worden sind. In dem genannten Revisionsurteil wird vornehmlich auch der von der Revision wiederholte Einwand widerlegt, die Mitteilung von Kalkulationsunterlagen sei entbehrlich gewesen, weil dem Kläger in § 7 Satz 3 des Lizenzvertrages 11 jedes Kontrollrecht" zugestanden worden sei, er es demgemäß in der Hand gehabt habe, aufgrund der ihm gestatteten Einsicht
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in die Bücher der Beklagten zu 1 seihst zu kalkulieren.
Dem ist, wie der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil (S. 17 f) bereits ausgeführt hat, entgegenzuhalten, daß der Kläger nicht zur Kontrolle verpflichtet war und daß die für die Kalkulation maßgebenden Werte, insbesondere die Gemeinkostenanteile, den Buchungsunterlagen der Beklagten nicht ohne weiteres entnommen v/erden konnten (vgl, hierzu auch S. 2 des Gutachtens des Sachverständigen Gamst).
Die Revision (Begr. Ig, S. 9 f) wendet sich ferner gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 den ihr entstandenen Verlust erstmals durch die mit ihrem Schriftsatz vom 8„ Juli 1957 eingereichten Unterlagen hinreichend belegt habe. Auch diese Rüge greift nicht durch. Es findet sich kein Anzeichen dafür, daß das Berufungsgericht, wie die Revision vorbringt, das dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 11. April 1957 beigefügte Zahlenbild nicht beachtet habe. Mit der Revisionserwiderung ist vielmehr anzunehmen, daß das Berufungsgericht -mit Recht - die pauschalen Angaben nicht als brauchbare Kalkulationsunterlagen betrachtet und daher davon abgesehen hat, hierauf ausdrücklich einzugehen.
V« Im Rahmen seiner weiteren Erörterungen (S. 26) nimmt das Berufungsgericht den Standpunkt ein, die Beklagte könne die Einstellung der Zahlung der Lizenzgebühren jetzt nicht nachträglich damit begründen, daß der Kläger ab Oktober 1956 die ihm nach § 8 des Lizenzvertrages obliegende Verkaufstätigkeit eingestellt habe. Seine Auffassung rechtfertigt das Berufungsgericht im Anschluß an das erste Revisionsurteil (S. 23 f) mit der Erwägung, daß die Verweigerung einer Leistung ohne Hinweis auf den Gegenanspruch, dessentwegen die Leistung verweigert werde,

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nicht dem Gesetz - gemeint ist § 273 Abs. 1 BGB - entspreche. Der hiergegen gerichtete Angriff1 der Revision dringt nicht durch. Soweit die Revision (Begr. I h, _ S. 11) geltend macht, daß infolge der Nichterfüllung der Vertriebspflicht zu demindest dem Anspruch des Klägers auf die sog. Vertriebsgebühr in Höhe von 5 $ der Rechnungsbeträge die Grundlage entzogen sei, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht über den Zahlungsanspruch des Klägers, sondern allein über dessen Anspruch auf fristlose Kündigung des Lizenzvertrages entschieden hat.
VI. 1. Im anschließenden (Teil seiner Entscbeidungs-gründe (S. 26 bis 32) holt das Berufungsgericht die ihm im ersten Revisionsurteil (S. 24) aufgegebene Prüfung der Präge nach, ob die Kündigung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Ziff. 2 des Lizenzvertrages nicht etwa desv/egen rechtsmißbräucblich und daher unwirksam sei, weil dem Kläger wegen Nichterfüllung seiner Vertriebspflicht ein besonders schwerer Vorwurf genncht werden müsse. Das Berufungsgericht vertritt aufgrund des Verhandlungs- und Beweisergebnisses - zu dem Nachteil der insoweit beweispflichtigen Beklagten - die Ansicht, daß eine Peststellung in dieser Richtung nicht getroffen werden könne. In seiner eingehenden Begründung weist das Berufungsgericht zunächst darauf hin, die Beklagten hätten selbst nicht behauptet, daß der Kläger sich in den Monaten Oktober 1956 bis Pebruar 1957 um den Vertrieb der Iriz-Türschließer überhaupt nicht gekümmert habe, sie beschränkten sich vielmehr auf den erst während des Rechtsstreits erhobenen Vorwurf, daß der Kläger in der genannten Zeit weder die bereits vorhandenen Kunden besucht noch neue Interessenten geworben habe. In dieser
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Unterlassung liege jedoch, so meint das Berufungsgericht, keine schuldhafte Vertragsverletzung des Klägers. Bine solche habe auch die Beklagte zu 1 selbst ursprünglich nicht angenommen, was sich daraus ergebe, daß sie die Einstellung der Zahlung der Lizenzgebühren ausschließlich mit deren wirtschaftlichen Untragbarkoit begründet habe.
Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger durch Kundenbesuche den an sich begrenzten Abnehmerkreis hätte noch vermehren können und daß derartige Besuche gerade in den Monaten Oktober 1956 bis Februar 1957? in welchen die Bautätigkeit zu dem Teil geruht habe, geschäftlich sinnvoll gewesen wären. Bauteile, die mit Erfolg oingeführt worden seien, würden üblicherweise nicht beim Reisenden, sondern schriftlich oder telefonisch beim Produzenten bestellt. Dies treffe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch hinsichtlich der Triz-Türschlioßer zu, welche der Klager anläßlich seiner früheren Reisen beim Baugewerbe eingeführt und v/ofür er einen gewissen Kundenstamm geworben gehabt habe. Das Berufungsgericht hebt ferner hervor, daß der Kläger in der fraglichen Zeit nicht untätig geblieben sei. So habe er unbestritten Reklamationen von Kunden bearbeitet. Ferner habe er sich der Weiterentwicklung des Tris-Türscbließers durch die Schaffung eines exmittigen Türschließers und eines Pendeltürschließers gewidmet. Im übrigen sei, so bemerkt das Berufungsgericht, der Standpunkt des Klägers nicht v/iderlegbar, eine Wiederaufnahme seiner Reisetätigkeit wäre nur lohnend gewesen, wenn er der Kundschaft ein durch die beiden neuen Türschließer vervollständigtes Produktionsprogramm hätte verlegen können. Jedenfalls sei nicht feststellbar, daß die Unterlassung von Kundenbesuchen in der in Rede stehenden Zeit den Umsatz der Beklagten zu 1 negativ beeinflußt habe.
In der Zeit von Oktober 1956 bis März 1957, in welchen Mpnat der Kläger seine Reisetätigkeit v/ieder aufgenommen
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habe, sei der Umsatz an Triz-Türschließern nach der unwidersprochen gebliebenen Aufstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4* September 1958, S. 12 und 13 jedenfalls höher gev/esen als in den entsprechenden Monaten der Vorjahre. Der Umsatzruckgang von April 1957 an finde eine näherliegende Erklärung darin, daß der Kläger wegen der völligen Sperrung der Lizenzgebühren nicht zu einer Zeit habe reisen können, in welcher Kundenbesuche angesichts der Wiederauflebung der Bautätigkeit und der Vervollständigung des fürschließerprogrammes wieder einen Sinn gehabt hätten.
2, Auch die vorstehend wiedergegebene Beurteilung des Berufungsgerichts, die im wesentlichen tatsächlicher Natur ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die zahlreichen Angriffe, welche die Revision gegen diesen feil der Entscheidungsgründe richtet, führen nicht zu dem Erfolg. So ist vornehmlich nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen oder entscheidungserhebliche Beweisangebote der Beklagten übergangen, unter Verstoß gegen den § 139 ZPO seine Aufklärungspflicht vernachlässigt, die Beweisregeln verkannt oder allgemeine Erfah-rungssätze nicht angewendet habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist es für eine einwandfreie Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO keineswegs notwendig, ausdrücklich auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jede Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen. Es genügt vielmehr, daß erkennbar eine sachgemäße Beurteilung stattge-funden hat (vgl. u.a. BGHZ 3? 162, 175)« Dieses Erfordernis wird durch die angefochtene Entscheidung erfüllt. Im einzelnen ist zu den Revisionsrügen zu bemerken:
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Entgegen dem Vorbringen der Revision (Begr. I h 1,
 S. 11 f) war der Umsatz in der Zeit vom Oktober 1956 bis zu dem Februar 1957, mit dessen Ablauf die Beklagte zu 1 die Lizenzzahlungen an den Kläger endgültig eingestellt und ihm hierdurch den Grund zur Kündigung des Lizenzvertrages gegeben hat, mit insgesamt 11 557 Stück höher als in den entsprechenden, in erster Linie zu dem Vergleich heranzuziehenden Monaten Oktober 1955 bis Februar 1956, in welchen zusammen 9 535 Stück der Triz-lürschließer verkauft worden sind. Dies geht sogar au3 der eigenen Aufstellung der Beklagten zu 1 hervor, welche diese als Anlage RG zu ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 1964 eingereicht hat. Bei der gegebenen Sachlage stoßen die von der Revision in diesem Zusammenhang gebrachten Darlegungen ins Leere. Entgegen der Annahme der Revision (Begr. I h 2 und 3, S. 12 ff) kann es aus Rechtsgründen insbesondere auch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht es als genügend angesehen hat, daß der Kläger die schriftlichen oder telefonischen Bestellungen der Kunden abwartete, welche er anläßlich seiner früheren, zur Einführung des Triz-Türscbließers unternommenen Reisen geworben hatte. Es kommt im übrigen hier auch nicht auf die von der Revision (Begr. I h 3? S. 13) angeschnittene Frage der Beweislast an, da das Berufungsgericht positiv feststellt, daß es in den Wintermonaten nicht sinnvoll gewesen sei, Kunden zu besuchen. Ferner ist auch nicht ersichtlich., inwiefern die von der Revision (vgl. Begr. aaO, S. 14) angeführte, vom Berufungsgericht angeblich übersehene- Bekundung des Zeugen	daß	der
 Tiefpunkt des Umsatzes in den Monaten November bis Januar und der Höhepunkt im Frühjahr erreicht werde, die Entscheidung zu Gunsten der Beklagten hätte beeinflussen können.
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Wenn.das Berufungsgericht der Ansicht des Klägers folgt, eine Wiederaufnahme seiner Reisetätigkeit v/äre erst nach einer Vervollständigung des Produktionsprogramms durch die exmittigen (Türschließer und die Pen-deltürscbließer erfolgversprechend gewesen, so hat es damit nicht etwa, wie die Revision (Begr. I b 45 So 14) annimmt, gesagt oder sagen wollen, der Kläger habe nach der Entwicklung der beiden neuen Modelle für den Vertrieb der Triz-fürscbließer überhaupt nicht mehr zu sorgen brauchen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts können nach ihrem Zusammenhang vielmehr nur dahingehend verstanden werden, daß der Kläger nunmehr für die drei Artei von (Türschließern werben sollte und dies auch zu tun beabsichtigte o Es kann demnach auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht etwa die Behauptung der Beklagten nicht beachtet habe, die Beklagte zu 1 habe auf Veranlassung des Klägers einen großen Vorrat an (Triz-Tür-schließern angelegt.
 Rach den Peststellungen des Berufungsgerichts bat der Kläger im März 1957 seine Reisetätigkeit wieder aufgenommen o Entgegen dem Vorbringen der Revision (vgl. aaO S. 14 unten) ist es also nicht unstreitig, daß der Kläger den Iriz-3?ürSchließer ab März 1957 nicht mehr vertrieben hat.
Das Berufungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Revision (vgl. aaO S. 15) die Aktennotiz des Zeugen vom 8. März 1957 berücksichtigt (vgl. BU S. 51 unten).
Die dem Kläger in dieser Aufzeichnung in den Mund gelegte Äußerung, er verspüre keine Dust, sich für den unmodernen "Triz" einzusetzen, steht der hier allein entscheidenden Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht nachweisbar, daß eine Reisetätigkeit des Klägers während
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der Wintermonate den Auftragseingang gefördert hätte oder daß deren Unterlassung sich hierauf nachteilig ausgewirkt habe, ebensowenig entgegen wie die vom Berufungsgericht gev/ürdigte Bekundung des genannten Zeugen, er habe dem Kläger gegenüber seine Verwunderung zu dem Ausdruck gebracht, daß er nicht reise. Auch die Aussagen der Zeugen Sch^HHH und	auf welche die Revision (vgl. aaO
 S, 15 f) Bezug nimmt, führen in dem hier maßgebenden Punkt nicht weiter. Sie sind jedenfalls hinsichtlich ihres wesentlichen Kerns vom Berufungsgericht (vgl. BU S. 29 f,
 51) in rechtlich unangreifbarer Weise gewürdigt worden.
Die Revision (Begr. aaO, S. 16) kann endlich zu Gunsten der Beklagten auch nichts daraus herleiten, wenn sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit dem Gedanken befaßt hat, daß Mitbewerber während der Zeit, in welcher der Kläger keine Kunden besucht hat, die bisherigen Abnehmer der Beklagten zu 1 durch persönliche Vorsprache zu dem Kauf neuer und anderer Türschließer hätten überreden können. Baß die Beklagten in den Tatsacheninstanzen auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hätten, hat die Revision selbst nicht geltend gemacht. Bin Erfahrungs-satz des von ihr behaupteten Inhalts kann nicht anerkannt werden.
Entgegen der Annahme der Revision (Begr. I h 5,
 S. 16 f) liegt ein entschoidungserheblicher Rechtsfehler des Berufungsgerichts auch nicht darin, daß es die vom Zeugen StBÜfc wiedergegebene Bemerkung des Klägers, er wolle den exmittigen Türschließer und den Pendeltür-Schließer lieber durch eine andere Firma liefern, nicht als Beweisanzeichen für dessen fehlende Bereitschaft, sich für den Triz-Türschließer einzusetzen, betrachtet hat. Bie
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mehr oder weniger beiläufige Äußerung des Klägers nötigt nicht zu dem Schluß, daß er für den Vertrieb des Triz-Türschließers nichts mehr hat unternehmen wollen*
Die Revision (Begr* aaO, S. 17) rügt ebenfalls zu Unrecht, daß das Berufungsgericht dem im Schriftsatz der Beklagten vom 29. Oktober I960, S* 9 enthaltenen Antrag nicht entsprochen hat, die Kunden, welche der Kläger in der Zeit von Oktober 1956 bis Februar 1957 besucht haben will, als Zeugen zu vernehmen. Das Berufungsgericht geht, wie die Revision übersieht, davon aus, daß der Kläger entgegen seinem Vortrag während des genannten Zeitraums nicht gereist ist*
Als ein die Entscheidung zu dem Nachteil der Beklagten beeinflussender Rechtsfehler kann es im Gegensatz zur Meinung der Revision (Begr* I f 6, S. 17) ferner nicht gewertet werden, daß das Berufungsgericht zu der dem Kläger vertraglich obliegenden Vertriebstätigkeit der Bearbeitung der Reklamationen von Kunden rechnet, wie sic die ser unstreitig auch in den Monaten Oktober 1956 bis Februar 1957 vorgenommen hat* Zu dieser Feststellung bedurfte es nicht des Gutachtens eines Sachverständigen*
Das Berufungsgericht konnte es vielmehr für selbstverständlich halten, daß die Bearbeitung von Reklamationen zur Vertriebstätigkeit gehört, zu demal die Erteilung neuer Aufträge erfahrungsgemäß dadurch beeinflußt wird, in welcher Art frühere Beanstandungen der Kunden erledigt worden sind*
Zu der von der Revision (Begr* aaO, S. 18) in diesem Zusammenhang erneut aufgegriffenen Frage des Absatz« rlickganges ist bereits oben das Erforderliche gesagt worden* Hiernach ist sogar nach den eigenen Angaben der Be-
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klagten zu 1 der Absatz im Vergleich zu den Vorjahren in den Monaten Oktober 1956 bis Februar 1957, insgesamt gesehen, nicht rückläufig gewesen. Soweit ein Absatzrückgang seit April 1957 eingetreten ist, hat dies dos Berufungsgericht, wie ebenfalls schon erwähnt worden ist, hinreichend damit erklärt, daß der Kläger seit dem genannten Monat keine Kundenbesuche mehr durchgeführt hat. V/enn das Berufungsgericht den Kläger angesichts der endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten zu 1 für befugt gehalten hat, von Geschäftsreisen abzusehen, so kann dies aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden.
Die Revision (Begr. I h 7p S. 18) wirft dem Berufungsgericht ferner vor, es habe übersehen, daß mit den beiden neuen Türschließern, von deren Aufnahme in das Verkaufsangebot der Kläger die Durchführung weiterer Kundenbesuche abhängig gemacht habe, eine Konkurrenz zu dem Triz-fürscbließer eröffnet und damit auf die Beklagte zu 1 überhaupt keine Rücksicht mehr genommen worden sei. Sie erblickt hierin einen schweren Vertragsverstoß des Klägers. Diese Rüge ist nicht verständlich, v/enn man berücksichtigt, daß die Beklagte zu 1 selbst die neuen Türschließer, an deren Entwicklung ihr Konstrukteur, der Zeuge Stg|^, nach seiner Aussage beteiligt gewesen ist, in ihr Produktionsprogramm aufgenoinmen hat.
Die Revision (Begr. I h 8, S. 18 f) beanstandet auch noch, daß das Berufungsgericht festgestellt hat, der Kläger habe im März 1957 seine Reisetätigkeit für den Triz-Türschließer wieder aufgenommen, ohne entsprechend dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Oktober I960,
S. 9 die angeblich besuchten Kunden als Zeugen gehört zu haben. Die Rüge erweist sich indessen ebenfalls als unbegründet. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 30. Okto-
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her 1958, S, 3 f unter Vorlage von Hoteireebnungen und sonstigen Urkunden eingehend vorgetragen, daß er im März 1957 eine große Werbereise durchgefübrt habe. Die Beklagten haben daraufhin in ihrem Schriftsatz vom 29 * Dezember 1958, S. 7 die Reise als solche nicht bestritten, jedoch behauptet, der Kläger sei damals vorwiegend in eigener Sache gereist, es sei anzunehmen, daß er lediglich "am Rande" mit einigen Kunden über Reklamationen gesprochen habe* In dem oben erwähnten Schriftsatz vom 29o Oktober I960, So 9 haben die Beklagten alsdann nur all gemein in Abrede gestellt, daß der Kläger sich im März 1957 noch um den Vertrieb des Triz-Türschließers gekümmert habe«. In einem weiteren Schriftsatz vom 16, September 1964, S. 3 f haben die Beklagten dem Kläger erneut unterstellt, er habe sich im März 1957 offenbar für ganz andere Dinge, insbesondere für die Anmeldung neuer Türschließerpatente, interessiert und unter Verstoß gegen den Lizenzvertrag unter seinem Hamen ein Patent für Bodentürschließer angemeldet. Die letztgenannte Behauptung haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17» November 1964? So 1 zurückgenommeno Bei dieser Sachlage kann es aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden, wenn das Berufungsgericht offensichtlich hinreichende Anhaltspunkte für die Behauptung der beiden Beklagten vermißt bat, der Kläger habe die Reise in einer eigenen Angelegenheit unternommen, und wenn es aufgrund der vom Kläger vorgeleg-ten Urkunden und der Tatsache, daß die Beklagten ursprünglich einige Kundenbesuche zugegeben haben (vgl. hierzu § 138 Abs. 3 ZPO), zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe im März 1957 für den Triz-Türscbließer wieder persönlich gev/orben. Hierbei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt sich die Reisetätigkeit des Klägers für die Beklagte zu 1 hat ausv/ir-ken können.
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Auf die hier allein entscheidungserhebliche, vom Berufungsgericht verneinte Präge, ob der Kläger seine Vertriebspflicht in besonders schwerer Weise verletzt hat, sind endlich die weiteren Rügen der Revision ohne jeden Bezug« Mit diesen Rügen wird geltend gemacht, das Berufungsgericht habe nachstehendes Vorbringen der Beklagten nicht gewürdigt: Der Kläger habe die hohe Per-tigungszahl von Triz-Türschließern "erzwungen"; er habe von vornherein damit gerechnet, daß angesichts des Angebots der exmittigen Türschließer die Triz-Tursebließer nur noch schwer absetzbar seien (vgl» hierzu RevBegr. I h 9, So 19); der Beklagten zu 1 seien aus der Herstellung der Triz-Türschließer und den dazu erforderlichen Investitionen große Verluste entstanden, die schließlich zu Zahlungsschwierigkeiten geführt hätten (vglo aaO I h 10,
 So 19 und k, S« 20); die Kalkulationen der Beklagten zu 1 seien, wie auch der Kläger habe erkennen müssen, infolge Veraltung des Triz-Türschließers unrichtig geworden (vgl* aaO I h 11, So 19 und k 2, S. 22); im Juli 1957 seien die Verkaufspreise für den Triz-TürSchließer um 10 ^ gesenkt worden (vgl« aaO I h 11, S» 19); der Kläger habe im Herbst 1957 wichtige Mitarbeiter der Beklagten zu 1 abzuwerben versucht (vgl« aaO I i, S„ 20); er habe in der zurückliegenden Zeit beträchtliche Lizenzbeträge erhalten, so daß ihm genügend Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Triz-Türschließer noch weiter vertreiben zu können (vglo aaO I k. So 21)o
Im übrigen brauchte das Berufungsgericht auch auf die weitere Behauptung der Beklagten, der Kläger selbst habe den Käufern gegenüber die friz-Türscbließer als veraltet bezeichnet (vgl. RevBegr« I h 11, So 19), schon deswegen nicht einzugehen, weil sie zu allgemein gehalten ist, als
 
daß hieraus auf eine Vertragsverletzung des Klägers geschlossen werden könnte•
Nach alledem muß der Revision der Erfolg versagt "bleiben, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht erneut bestätigte Feststellung des Landgerichts wendet, daß der zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger ara 22o Mai 1953 zustandegekommene Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 19» Juli 1957 aufgelöst worden ist»
B, Zum^Zahlungsanspruch^
I. Die dem Kläger zugesproohenen Lizenzgebühren im Gesamtbeträge von 35»770,70 DM setzen sich nach den Darlegungen des Berufungsgerichts (BU S„ 32 und 34) wie folgt zusammen:
1,	Unstreitige Rückstände:
a)	aus dem Jahre 1955:
b)	aus dem Jahre 1956, vom Monat November abgesehen:
c)	aus November 1956:
d)	aus Januar 1957:
e)	aus Februar 1957:
2.	Dem Kläger ferner zuerkannte Beträge:
a)	für März 1957:
b)	für April 1957:
c)	für Mai 1957:
Übertrag:	25	994?78 DM
5 814,46 DM 7 644,67 DM 5 481,80 DM
1 190,62 DM
318,67 DM 354,40 DM 95,16 DM 5 095,— DM
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Übertrag:25 994>78 UM
d)	für Juni 1957:	7	248,09	DM
e)	für die Zeit vom 1, bis 20. Juli 1957:	2	527,83	DM
35 770,70 DM
Gegen diese Berechnung der Lizenzgebühren als solche hat die Revision keine Bedenken erhoben,,
II. 1. Das Berufungsgericht (vgl. BU S» 35 f) tritt der Auffassung der Beklagten, sie könnten die Zahlung der rückständigen Lizenzgebühren verweigern, da die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Ermäßigung des Lizenzsatzes habe, mit nachstehenden Erwägungen entgegen:
Ein derartiges Leistungsverweigerungsrecht komme nur für die nach dem 9. Juli 1957 fällig gewordenen Lizenzgebühren in Betracht, weil die Beklagten, wie dargelegt, erst mit den Anlagen C bis E zu ihrem Schriftsatz vom 8„ Juli 1957 den formellen Voraussetzungen des § 7 Satz 5 des Lizenzvertrages genügt hätten. Bei diesen Anlagen handele es sich nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Köhnen um eine brauchbare Kalkulationsunterlage. Aus ihr ergebe sich, daß das Triz-ÜMirschließergescbäft für die Beklagte zu 1 mit einem erheblichen Verlust abgeschlossen habe. Nach den Anlagen C bis E überstiegen die Ausgaben die Einnahmen um 554 613,— DM. Der Sachverständige habe die ungedeckten Kosten für den Zeitraum von 1955 bis Eebruar 1957 sogar auf 629 680,— DM und für den Zeitraum bis April 1957 auf 682 538,— DM errechnet. Gleichwohl könnten die Beklagten die Zahlung von Lizenzgebühren für die Vergangenheit nicht verweigern. Mit ihrem Verlangen, die Lizenzgebühr zu ermäßigen, begehrten die Beklagten
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die Abänderung des Vertrages«, Eine solche könnten sie aber mangels einer entsprechenden Vertragsbestimmung erst für die Zukunft verlangen. Sie hätten nicht mit dem Einverständnis des Klägers rechnen können, für die Vergangenheit vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, Die Lizenzgebühr habe vielmehr mit der Bereitschaft des Klägers reduziert werden sollen. Diesem habe damit Gelegenheit gegeben werden sollen, das Verlangen der Beklagten zu überprüfen und sich für die Zukunft auf eine ermäßigte Lizenzgebühr einzurichten,
 Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf die Vereinbarung vom 22. September 1955 berufen, -In dieser Vereinbarung hatte der Kläger ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils (S, 5) vorläufig auf 6 $ seiner Lizenzgebühr verzichtet, nachdem ihn der persönlich haftende Gesellschafter Sch^H^ darauf hingewiesen hatte, daß die Beklagte zu 1 bisher etwa 700 000,— DK investiert babe und daß ihr Verlust sich auf ungefähr 250 000,— DM belaufe, - Dieser Vertrag sei von den Vertragspartnern, so fährt das Berufungsurteil fort, außer Kraft gesetzt v/orden, als die Beklagte zu 1 dem Kläger auf sein Verlangen wieder die vollen Lizenzgebühren bezahlt habe. Im übrigen, so bemerkt das Berufungsgericht abschließend, liege der Berechnung (vgl. oben Ab sehn. BI) für den Zeitraum vom 9. bis zu dem 20, Juli 1957 der vom Kläger insoweit nur noch beanspruchte Lizenzsatz von 3 $ zugrunde. Ein geringerer Satz sei im Hinblick darauf, daß die Erfindungen die Lebensgrundlage des Klägers darstellten, unangemessen.
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2. Dio Revision erblickt in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts wiederum einen Verstoß gegen den § 242 BGB. Sie meint (vgl. Begr. II a, S. 22 f), die objektiven Verhältnisse der Vertragsentwicklung und die erheblichen Aufwendungen der Beklagten zu 1 zur Realisierung des Vertrages könnten nicht schlechthin zu deren lasten gehen. Gerade wenn der Triz-Türschließer durch die weitere Entwicklung überholt worden und es zur gemeinschaftlichen Entwicklung der exmittigen Türschließer und der Pendeltürschließer gekommen sei, dann seien diese Entwicklungskosten im Grunde doch dem Kläger dadurch zugute gekommen, daß er nunmehr diese neuen Fabrikate vertreiben könne. Es könne infolgedessen für die Vergangenheit nicht in der vom Berufungsgericht vorgesehenen Weise abgerechnet werden und zwar, so führt die Revision (Begr.
 II bp S. 23) weiter aus, vor allen Bingen deswegen nicht, weil der Kläger davon ausgegangen sei. daß die Beklagte zu demindest in gleicher Weise verdienen solle, wie er selbst9 und weil ferner die Parteien nicht mit einem Verlust, und schon gar nicht mit einem solchen in der nunmehr festgestellten Höhe gerechnet hätten. Unter diesen Gesichts-v/inkelp so meint die Revision, müsse vom Kläger billiger-weise der Verzicht auf die noch nicht bezogenen Lizenzgebühren gefordert werden, zu demal er sich auf deren Zahlung noch nicht eingestellt gehabt habe.
Auch diese Rüge geht fehl. Die Revision verkennt, daß die von ihr vorgebrachten Erwägungen zur Interessenlage in dem Lizenzvertrag keinen Niederschlag gefunden haben. Es kann der Beklagten zu 1 nicht gestattet werden, daß sie nunmehr nachträglich unter dem von der Revision herausgestellten Gesichtspunkt ihr Unternehmerrisiko, dos sie durch den Abschluß des Lizenzvertrages übernommen hat, auf den Kläger, wenn auch in verhältnismäßig geringem Um-
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fange, abwälzt, indem sie diesen an den Entwicklungskosten für die neuen Türschließer beteiligt« Eie Beklagte muß vielmehr allein die Folgen tragen, die sieb daraus ergeben, daß sie es versäumt bat, rechtzeitig die in § 7 Satz 5 des Lizenzvertrages vorgesehenen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Ermäßigung der Lizenzgebühr zu treffen und von sich aus den Vertrag aufzuiü-sen, v/enn der Kläger ein Entgegenkommen abgelehnt hätte«
Entgegen der Annahme der Revision (Begr. I k 2,
 So 22) ist im übrigen auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung vom 22. September 1955 gegenstandslos geworden sei, rechtlich unangreifbar«
Eie Revision (Begr. II c So 23 f) rügt in diesem Zusammenhang auch noch, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 15 * Oktober 1958 auseinandergesetzt hat. Bort war u„a. behauptet worden, der Kläger habe im Jahre 1958 den Ausverkauf der Restbestände des Triz-l'ürscbließers verhindert (vgl. S. 9 f des genannten Schriftsatzes), er habe Vorschläge der Beklagten zu 1, andere Vertreter einzusetzen, nicht angenommen (vgl. aaO So 13 f) und er habe sich erst, als es zu spät gewesen sei, zur Aufgabe des Alleinvertriebes bereit gefunden (vgl, aaO S. 16). Auf diese Vorgänge, die sich zu dem Teil erst nach der Auflösung des Lizenzvertrages abgespielt haben, kommt es für die von der Revision aufgeworfene und vom erkennenden Senat verneinte Frage nicht an, ob die Beklagte zu 1 einen Ausgleich nach § 242 BGB verlangen kann«
IIIo Eer letzte Teil der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils betrifft den Aufrechnungseinv/and der Beklagten.
1.	Das Berufungsgericht (BU S. 35) hält in Übereinstimmung mit seiner ersten Entscheidung zunächst den zur Aufrechnung gestellten Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der in den Monaten Oktober 1956 bis Februar 1957 dem Kläger zugeflossenen Vertriebsgebühren unter dem seiner Ansicht nach allein zu prüfenden Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für unbegründet, v/eil die Beklagte zu 1 die genannten Gebühren nicht ohne rechtlichen Grund, sondern nach Maßgabe des Lizenzvertrages gezahlt habe« Diese Rechtsauffassung hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem früheren Urteil (So 27 bis
 29) gebilligt. Der jetzt erkennende Senat hält hieran fest. Entgegen der Annahme der Revision (Begr. II d 1, So 2^ f) haben die Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für den angeblichen Rückforderungsanspruch, mit dem sie aufrechnen wollen. Von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen den § 282 ZPO kann daher nicht gesprochen werden0
2.	Auch sov/eit die Beklagte zu 1 Rückforderungsansprüche daraus herleitet, daß in den vergangenen Jahren Lizenzgebühren für die Lieferung von Ersatzteilen, Türhebern, Türhängern, Blindschließern und sonstigen Zubehörteilen gezahlt worden sind, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. BU S. 35 f) ein aufrechnungsfähiger Bereicherungsanspruch nicht gegeben.
Nach § 7 Satz 2 des Lizenzvertrages sei die Lizenzgebühr, so setzt das angefochtene Urteil auseinander, von den eingegangenen Rechnungsbeträgen zu errechnen und zu bezahlen» Aus der jahrelang von der Beklagten selbst vorgenommenen Berechnung und Zahlungsv/eise sei zu schließen, daß auch die Einnahmen aus den Lieferungen der bezeich-neten Ersatz- und Zubehörteile der Berechnung der Lizenzgebühr hätten zugrunde gelegt werden sollen. Im gleichen
 
Sinne bat das Berufungsgericht den Lizenzvertrag auch in seinem früheren Urteil ausgelegt. Dieser Auslegung hat das erste Revisionsurteil (So 29) zugestimmt. Hiergegen bringt die Revision auch nichts vor.
Das Berufungsgericht befaßt sich alsdann entsprechend der im ersten Revisionsurteil (So 29.f) erteilten Weisung mit der Frage, ob die Vereinbarung der Vertragspartner nicht etv/a gegen Artikel V Ziff • 9 c 7 der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 78 verstoßen habe und deswegen nichtig sei, weil sie im Zusammenhang mit der Ausbeutung von Patenten das Ziel verfolgt habe, das Monopol- oder Schutzrecht auf Gegenstände auszudehnen, welche in der gesetzmäßigen Erteilung nicht enthalten seien. Im angefochtenen Urteil (S. 35 f) wird diese Präge mit folgender Begründung verneint: Aufgrund des Sachverhalts sei die Annahme naheliegend, daß es sich bei der Ausdehnung der Lizenzgebühr auf neutrale Teile nur um einen Berecbnungsmodus gehandelt habe. Diese Annahme entspreche dem Vortrag des Klägers. Die Beklagten hätten für ihre gegenteilige Behauptung keinen Beweis angetreten. Das gehe zu ihren lasten; denn sie seien dafür bev/eispflichtig, daß die Parteien eine gegen die Dekartellierungsbestimmungen verstoßende Vereinbarung getroffen hätten. Da die Beklagten mit ihrem Begehren auf Rückzahlung der Lizenzgebühr einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machten, hätten sie, worauf sie aufmerksam gemacht worden seien, die Voraussetzungen dieses Anspruchs, mithin auch das Pehlen eines rechtlichen Grundes, zu beweisen.
Die Revision (Begr. II d 2, S. 25) nimmt auch hier zu Unrecht an, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe. Sie übersieht, daß es in dem hier in Rede
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stehenden Zusammenhang ausschließlich um den Anspruch der Beklagten zu 1 auf teilweise Rückerstattung der von ihr bereits gezahlten Lizenzgebühren geht» Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, einen entscheidungserheblichen Bev/eisantrag der Beklagten übergangen. Die Beklagten haben in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 12. Juni 1964, S. 6- lediglich behauptet und durch eidliche Vernehmung des Klägers unter Beweis gestellt, die Zahlung einer Lizenzgebühr sei auch für die neutralen Teile des Türschließers vereinbart worden. Damit ist aber nicht dargelegt worden, daß die Vertragsparteien die Schutzrechte auch auf Gegenstände ausdehnen wollten, für welche sie nicht bestanden. Nur in diesem Balle läge ein Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen vor, nicht jedoch - wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des ersten Revisionsurteils (S. 29 f) zutreffend angenommen hat -, wenn es sich bei der Ausdehnung der Lizenzgebühr auf die neutralen Teile nur um eine Berechnungsart gehandelt hat, wenn also die Vertragspartner an Stelle eines höheren Ansatzes für die unter die Patente fallenden Gegenstände eine gleichhohe Gebühr für alle Gegenstände verabredet haben (vgl. hierzu auch BGHZ 17, 41, 55 f - Kokillenguß -). Der Kläger brauchte demnach zu dem unschlüssigen Vortrag der Beklagten nicht als Partei vernommen zu werden.
5. Abschließend bemerkt das Berufungsgericht (BU S. 37) noch, die Beklagten könnten auch nicht einen Schadensersatzanspruch mit der Begrü idung zur Aufrechnung stellen, daß der Kläger v/ährend der Monate Oktober 1956 bis Februar 1957 nicht gereist sei. Eine Schadensersatzpflicht des Klägers käme nur dann in Betracht, wenn die Unterlassung der Reisetätigkeit eine schuldhafte Vertragsverletzung gewesen wäre und v/enn hierauf der Umsatzrückgang der Be-
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klagten zu 1 zurückginge■ Eine derartige Peststellung könne aber, wie bereits dargelegt, nicht getroffen werdoi
 Diesen Teil der Entscheidungsgründe hat die Kevisioi nicht besonders angegriffene Es ist insoweit ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich,.
Die Revision ist mithin auch unbegründet, soweit sic sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung wei terer Lizenzgebühren richtet»
Das Rechtsmittel der Beklagten war daher in vollem Umfange mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurück-zuweisen.,
Spreng	Bundesrichter Dr„ Bock ist	Löscher
 beurlaubt und daher an der Leistung der Unterschrift
 verhindert.
Spreng
 Claßen
 Schneider