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BGH

Gericht: BGH

1955 laufenden deutschen Patentes Nr. Das Patent betrifft nach der Überschrift der Patentschrift eine Form, insbesondere Vulkanisationsform, für die Herstellung von Schuhen mit Gummisohle oder Kunststoffsohle. Aus einer Grundplatte und einem Rahmen bestehende Form zu dem Aufbringen einer aus laufsohle und Zwischensohle gebildeten Sohle, insbesondere durch Vulkanisation, auf einen über einen leisten gezogenen, aus Schaft und Recksohle bestehenden, den druckdichten Abschluß der Form bildenden Schuhkörper, wobei die laufsohle aus einer aus einer Platte ausgestanzten oder ausgeschnittenen festen, unten in die Form einzulegenden Sohle und die Zwischensohle aus Schaum-material, insbesondere Schaumgummi, besteht, das über der laufsohle ungeschäumt in die Form eingebracht wird und in dieser, vorübergehend in fließfähigen Zustand kommend, unter dem Druck von die Porosität erzeugenden Gasen steht, dadurch gekennzeichnet, daß die die Form bildenden Flächen (14, 12) der Grundplatte (15) und des Rahmens (11) stufenlos ineinander übergehen und daß die zwischen den beiden Formteilen vorhandenen Trennfugen (17) innerhalb der von der laufsohle zu bedeckenden Fläche münden. 2. Form nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Rahmen (11) rundum mit einem nach innen gerichteten, einen Teil des Formbodens bildenden Rand (19) versehen ist. 5. Form nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Grundplatte (15) eine Ausnehmung (10) für den Rand ^19) des Rahmens (11) aufweist. 4. Form nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Innenwand {12} des Formrahmens (11) mit einer Hohlkehle (13) in die Formboden-fläche (14) der Grundplatte (15) übergeht. Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, das vorgenannte Patent in Umfange der Ansprüche 1, 2 und 4 für nichtig zu erklären. Senats (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgerichts ist die Klage mit der Maßgabe abgewiesen worden, daß zur Klarstellung im Anspruch 1 auf S. Es ist daher bei der Prüfung des Streitpatents auf Patentfähigkeit von der Passung des Anspruchs 1 auszugehen, die er durch das Urteil des Nichtigkeitssenats erhalten hat. Nach der Einleitung der Patentbeschreibung betrifft die Erfindung nach dem Streitpatent eine aus einer Grundplatte und einem Rahmen bestehende Porm zu dem insbesondere durch Vulkanisation erfolgenden Aufbringen einer aus laufsohle und Zwischensohle gebildeten »Sohle auf einen über einen leisten gezogenen, aus Schaft und Decksohle bestehen- Nach den weiteren Ausführungen in der Einleitung der Patentbeschreibung dient als laufsohle eine aus einer Platte ausgestanzte oder ausgeschnittene feste, unten in die Fora einzubringende Sohle. Die Zwischensohle soll aus Schaummaterial, insbesondere Schaumgummi, bestehen, das über der Laufsohle ungeschäumt in die Form eingebracht wird und in dieser - vorübergehend in fließfähigen Zustand kommend - unter dem Druck von Gasen steht, die die Porosität erzeugen. Hierdurch sind nach den weiteren Darlegungen des Erfinders in der Patentbeschreibung zwar Austriebe des Schaumgummis vermieden, jedoch muß die Laufsohle nachträglich beschnitten werden, wobei die verfestigte Randstruktur der meist aus Schaumgummimischungen bestehenden Zwischensohle zu demindest an der Übergangsstelle zwischen beiden Sohlenteilen verletzt und hierdurch die Gefahr eines leichten Ablösens der Laufsohle von der Zwischensohle heraufbe- Dem Hauptanspruch des Streitpatentes liegt demnach, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend dargelegt hat, die Aufgabe zugrunde, die aus einer Grundplatte und einem Rahmen bestehende, der Bildung einer Hehrschichtensohle, insbesondere durch Vulkanisation, dienende Form so auszubilden, daß der mit der aufgebrachten Bohle versehene Schuh keinerlei Nacharbeit mehr bedarf, d.h. daß bei ihm weder ein Austrieb zu beseitigen noch die laufsohle zu beschneiden ist. den, daß die die Form bildenden Flächen der Grundplatte und des Rahmens stufenlos ineinander übergehen, und daß die zwischen den beiden Formteilen vorhandenen Trennfugen innerhalb der von der Unterfläche der Laufsohle zu bedeckenden Fläche münden. Gegenstand der Erfindung nach Anspruch 1 des Streitpatentes ist demnach eine aus einer Grundplatte und einem Rahmen bestehende Form zu dem insbesondere durch Vulkanisation erfolgenden Aufbringen einer aus Laufsohle und Zwischensohlc gebildeten Sohle auf einen über einen Leisten gezogenen, aus Schaft und Lecksohle bestehenden Schuhkörper, bei der die die Form bildenden Flächen der Grundplatte und des Rahmens konstruktiv so ausgestaltet und angeordnet sind, Voraussetzung ist dabei nicht nur, daß die Trennfugen innerhalb der von der Unterfläche der Laufsohle zu bedeckenden Flächen münden (Uerk-raal b), sondern auch, daß die Flächen der Grundplatte und April I960 zutreffend ausgeführt ist, die laufsohle mit ihrer Unterfläche nicht dichtend auf die beiderseits der Trennfuge liegenden Flächen der beiden Formteile auflegen. Nach dem Dargelegten ist Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents gattungsmäßig eine Vorrichtung, die als Arbeitsmittel zu dem insbesondere durch Vulkanisation erfolgenden Aufbringen einer aus Laufsohle und Zwischensohle gebildeten Sohle auf einen aus Schaft und Decksohle bestehenden Schuhkörper dient. Der Oberbegriff des Hauptanspruchs weist nun allerdings darüber hinaus eine Reihe von Verfahrensmerkmalen auf, die sich auf das im Rahmen der oben erörterten allgemeinen Zweckbestimmung mit der Vorrichtung durchzuführende Arbeitsverfahren beziehen und die vom Beschv/erdesenat in seiner Beschwerde ents che idung vom 6. Per Beschwerdesenat hat zwar in der Beschwerdeentscheidung, mit der das Streitpatent erteilt worden ist, die hier in Rede stehenden Verfahrensmerkmale, weil sie bekannt seien, in den Oberbegriff des Anspruchs 1 gesetzt. Er hat jedoch in dieser Beschwerdeentscheidung ausgeführt, daß für das mit der Form durchführbare Verfahren ein Patentschutz nicht gewährt werden könne, weil die An anderer Steile des Beschlusses ist hierzu noch gesagt, das Patentbegehren sei von Anfang an auf eine besondere, von den bekannten Formen abweichende Gestaltung einer aus Grundplatte und Rahmen bestehenden Form gerichtet, bei der die Möglichkeit besteht, die Lrenn-fuge zwischen Grundplatte und Rahmen durch die Unterflache einer eingelegten glatten Laufsohlenplatte dichtend abzudecken. In Anspruch 2 wird vorgeschlagen, den Rahnen 11 so zu gestalten, daß er rundum mit einem nach innen gerichteten, einen Teil des Formbodens bildenden Rand 19 versehen ist. 1, Die im Jahre 1934 ausgegebene deutsche^Patentschrift jBMBS» bei der a^s Patentinhaber eine Rechtsvorgängerin der Beklagten genannt ist, betrifft nach der Überschrift der Patentschrift Verfahren und Vorrichtung zu dem Herstellen von Schuhen nit Gummisohlen. In den Figuren 1 bis 7 sind einteilige Formen gezeigt, bei denen sich naturgemäß das Problem des Austriebes durch eine Trennfuge zwischen Rahmen und Bodenplatte {Grundplatte) nicht stellen kann. Diese Sohlenform weist Seitenleisten (Rahnenteile) f und eine Bodenplatte n auf.Die Seitenleisten f sind nach der Beschreibung (S. 4j erwähnte und in der Abbildung 1 des Streitpatentes gezeigte bekannte Ausführungsform, bei der sich der Rahmen in seinem Gesamtumfang auf den Rand der größer ausgestanzten, auf die Grundplatte aufgelegten Laufsohle legt, so daß die laufsohle Die Neuheit des Streitpatentes wird durch die in der Entgegenhaltung gezeigten und beschriebenen Sohlenfornen sonach nicht berührt. Bei keiner dieser Sohlenformen, insbesondere auch nicht bei der nach Figur 8, gehen die Flächen der beiden Formteile stufenlos ineinander über und es münden auch nicht die zwischen den Formteilen vorhandenen Trennfugen innerhalb der von der Unterfläche der lauf sohle zu bedeckenden Fläche ein. |^p, dessen Inhaberin die Beklagte ist, und das ebenso wie das bereits erörterte Patent Nr. MP einen Vorläufer des Streitpatents darstellt, bezieht sich nach der Einleitung der im Jahre 1939 ausgegebenen Patentschrift auf Schuhwerk mit geformter, aus Vollkautschuk bestehender Sohle, die an den mit dem Schaft zu verbindenden Stellen Hohlräume hat. 94 - 116, Figur 1) weist eine hochstehende Kante 5 und an ihren Rand eine Vertiefung 6 auf.Diese Vertiefung 6 wird mit Schaunkautschuk ausgefüllt, der nach der Vulkanisation das Verbindungsmittol zwischen den Schaft und der Trogsohle darstellt (Beschreibung S. Da sich die Laufsohle 3 mit ihrem Band 5 über die Trennfuge zwischen Bodenplatte 11 und Rahmen 12 erstreckt und demgemäß die poröse Kautschukmasse eingehüllt ist, kann ein Austritt der in der Vertiefung 6 flüssig werdenden porösen Kautschukmasse nicht erfolgen. Dies auch dann nicht, wenn die Form, wie in Figur 5 vorgeschlagen, der Länge nach unterteilt ist, weil auch hierbei die Trogsohle auf dieser längsfuge aufliegt. Ob das Merkmal b des Streitpatentes, wonach die Trennfugen zwischen Bodenplatte und Rahmen innerhalb der von der Unterfläche der Laufsohle zu bedeckenden Fläche münden, bei dor Entgegenhaltung als erfüllt angesehen werden kann, nag dahinctehen. Aus den Figuren 10 und 11 ist deutlich ersichtlich, daß die Hahnenteile 25, 26 trotz deren leichter Krümmung 55 nach unten senkrecht aufeinanderstehen und daß die zwischen den Rahmenteilen 25» 26 und der Bodenplatte 27 vorhandenen Trennfugen an der unteren Handkante der in die Form eingelegten laufsohle 58 münden, wie auch der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. Die in der Entgegenhaltung beschriebene Sohlenform unterscheidet sich sonach vom Gegenstand des Stroitpatentes sowohl durch das Fehlen des stufenlosen Überganges zwischen Hahnen und Bodenplatte als auch dadui’ch, daß die Trennfuge nicht innerhalb der von der Dnterflache der laufsohle zu bedeckenden Fläche mündet. Um eine wasserdichte Verbindung zwischen Sohle und Oberteil zu erreichen, kann die Laufsohle hochgezogen werden (Ziffer 15 in Figur 2 der Patentzeichnung). Figur 2/ auf den aus unvulkanisierten Kautschuk bestehenden Schuhkörper unter Druck und Erhitzen aufvulkanisiert, worauf der gesamte Schuh in einen Ofen ohne Anwendung von Druck nachvulkanioiert wird (Beschreibung S. Zum Aufvulkanisieren der Hohlsohle auf den Schuhkörper wird, v/ie sich aus Figur 1 ergibt, eine einteilige Form verwendet, die sonach keine Trennfugen in Sinne des Gegenstandes des Streitpatenteo aufweist. Die Formteile werden nach teilweiser Vulkanisation, sobald sie nicht mehr ankleben, entfernt und es findet dann eine Schlußvulksni-sation auf dem leisten statt (Beschreibung S. Der Erfindungsgegenstand dieser Entgegenhaltung unterscheidet sich von Gegenstand des Streitpatentes sonach schon dadurch, daß eine Zwischensohle nicht vorgesehen ist. Die Trennfugen zwischen Seitenteilen und Bodenteil der Form münden auch nicht innerhalb der von der Laufsohle zu bedeckenden Fläche, sondern in der Verlängerung des Sohlenrandes, sofern überhaupt - etwa im Hinblick auf die Be-schreibungsstelle S. Die läge der Trennfugen zwischen den Formteilen ist ohne Bedeutung, weil nämlich eine auf eine etwa eingelegte laufsohle aufgebrachte Schaumgummimischung bei der Vulkanisation durch die Scharniergelenke nach allen Seiten austreten könnte. Die Patentschrift ist denn auch von der Klägerin nur zu dem Beweis dafür entgegengehalten worden, daß die in Unteranspruch 4 des Streitpatentes gelehrte Hohlkehle des Seitenrandes der Form durch die in der Entgegenhaltung vorgeschlagene Innenwölbung 19 der Seitenteile bekannt war. Aus Figur 7 ergibt sich nach Auffassung des Senates eindeutig, daß der Übergang glatt d.h. stufenlos ist. Aus Figur 7 ergibt sich weiter, daß die dort gezeigten Trennfugen zwischen den Seitenteilen 18, 19 einerseits und der Sohlenplatte 17 andererseits unterhalb der von der Unterfläche der reparierten Laufsohle zu bedeckenden Fläche münden. April I960 (drittletzter Absatz) hingewiesen hat, nicht ausschlaggebend, ob die Trennfuge in der ausgesprochenen Bodenfläche oder bei seitlich etwas höher gezogener Laufsohle auch entsprechend weiter außen in den Hohlraum der Form ausmündet, sofern 3ie nur von der Unterfläche der Laufeohle bedeckt ist, wenn diese in die Form eingelegt ist. 22 Sonach ist festzustellen, daß bei der in den Figuren 5 und 7 gezeigten Form der britischen Patentschrift flP fl) die Trennfugen stufenlos ineinander übergehen, und daß, wie Figur 7 zeigt, diese Fugen unter der zu reparierenden Sohle liegen. Die Sohlenforn nach der Figur 7 der Entgegenhaltung dient nicht dem Aufbringen einer aus laufsohle und Zwischensohle gebildeten Sohle auf einen über einen leisten gezogenen Schuhkörper durch Vulkanisation; ihre Aufgabe erschöpft sich vielmehr darin, einen Rohgummistreifen an der noch mehr oder weniger vorhandenen Laufsohle (Gummisohle) zu befestigen. Bei Benutzung der erfindungsgemäßen Form des Streitpatents sind nicht die umständlichen Maßnahmen zur Verhütung eines Austriebes erforderlich, wie sie in einzelnen Veröffentlichungen vorgeschlagen worden waren. Die Klägerin hat denn auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, dem Streitpatent ermangele der für eine Patentfähigkeit erforderliche technische Fortschritt. V. Der lehre des Anspruchs 1 kann auch die für Patentfähigkeit erforderliche Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden. Der Rahmen der Form legt sich nach der Lehre dieser Entgegenhaltung in seinem gesamten Umfange auf den Rand der größer ausgestanzten laufsohle, so daß die Laufsohle selbst einen dichten Abschluß zwischen Grundplatte und Rahmen ergibt. Hierzu ist zunächst die deutsche 'Patentschrift 1B ^B aus dem Lahre 1939 zu rechnen, bei deren Erfindungsgegenstand die poröse Kautschukmasse von den aufgebogenen Rand der Trogsohle eingehüllt ist. Damit soll zwar nach der Patentbeschreibung eine wasserdichte Verbindung zwischen Sohle und Oberteil erreicht werden, e3 wird jedoch bei solcher Ausbildung auch den Austrieb des Schaumgummis begegnet. Gegenüber diesen Bemühungen der Fachwelt, den Austrieb zu verhindern, stellt sich die verblüffend einfache, auf der Grundkonzeption, die Trennfuge unter die laufsohle zu legen und diese damit zur Abdeckung zu benutzen, beruhende lehre des Streitpatents als erfinderische Leistung dar. Die gegenteilige Meinung der Klägerin krankt zu dem Teil daran, daß sie die Entgegenhaltungen mehr oder weniger aus der Sicht der dabei als bekannt vorausgesetzten Lehre des Streitpatentes betrachtet. Die deutsche Patentschrift HP und die belgische Patentschrift HP« denen aus Grundplatte und Pahmon bestehende Formen zu dem Aufbringen von Mehrschichtensohlen gezeigt und beschrieben sind, enthalten keinerlei Hinweiso darauf, wie durch eine .Änderung der Form die Nacharbeit ver- Auch die deutsche Patentschrift und die belgische Patentschrift geben keine Anregung für die Ausbildung einer Form mit den Merkmalen des Streitpatentes. Es kann der Klägerin aber auch nicht darin beigestinnt werden, wenn sie meint, die britische Patentschrift 556 281, die sich mit der Formung und Befestigung von Reparaturstückon an Gummisohlen bzw. Einer sulchen Annahme steht entgegen, daß dieser britischen Entgegenhaltung eine völlig andere Aufgabe als dem Streitpatent zugrundeliegt und die Entgegenhaltung für die Herstellung von Schaumgummisohlen nicht die geringsten Hinweise gibt. Die Form nach den Figuren 5 und 7 zeigt weder die Verwendung einer einheitlichen, von der Schuhspitze bis zu dem Hacken durchgehenden Sohle noch die Verwendung einer Zwischensohle aus Schaummaterial. Allerdings mündet bei der in Figur 7 dieser Entgegenhaltung gezeigten Form die zwischen den Rahmenteilen und der Sohlenplatte bestehende Trennfuge unterhalb der Sohle. Auf einen solchen Gedanken ist der Fachmann überdies auch schon deshalb nicht hingelenkt worden, weil sich in der Patentbeschreibung der Entgegenhaltung kein Hinweis auf eine Abdichtungsfunktion der Trennfuge findet, vielmehr das Ausfließen flüssigen Gummis ersichtlich durch andere Mittel, nämlich durch das dichte Schließen der Form infolge des unterschiedlichen Ausdehnungskoeffizienten der Heizplatte und der Formteile (Beschreibung S. Unter diesen Umständen kann der Klägerin auch nicht zugegeben werden, der Fachmann sei durch die USA-Patent-3ChriftHfl)^B dazu geführt worden, für die Herstellung des in dieser Entgegenhaltung beschriebenen Schuhes eine Form nach Figur 7 der britischen Patentschrift su verwenden. Schließlich ist auch die Meinung der Klägerin unbegründet, der Fachmann sei auf die Verwendung der Form nach Figur 7 der britischen Patentschrift hinge- lenkt worden, weil ihn durch die deutsche Patentschrift HP (insbesondere Figur 5) bekannt gewesen sei, die Trennfugen zwischen den Teilen einer Vulkanisationsforra durch eine feste laufsohle abzudichten. Nach alldem rechtfertigt sich die Auffassung, daß die lehre des Streitpatentes bei dem gegebenen Stand der Technik nicht selbstverständlich war, sie vielmehr eine übei'durch-schnittliche geistige Leistung erforderte. Die Frage, ob, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht hat, eine dem Streitpatent entsprechende britische Patentanmeldung in letzter Zeit zur Ablehnung geführt hat, ist nicht entscheidungserheblich.

Zitierte Normen: § 13 PatG § 515 ZPO § 42 PatG
formenEntgegenhaltungAnspruchFigurLaufsohleSohleRahmenPatentschriftStreitpatentesKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
12. Juli !9<$6 Oechsler,
 Justizangestollte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der iimJ, & C.A. SchflHflfl GmbH.» Schuhfabriken in FfllHHft/lgesetzlich vertreten durch
1. Georg	Kaufmann»	Lafl|0 (HefliB),
FrflBI^F-EW-Straße fl,
2.
3.
Sidne Wol
 traße
Kaufmann,
 Friedrich Schm! Am Stl
I, Dipl.-Kaufmann,
AJLcigex'xn uiiü
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Br. fl^fl in
 Patentanwalt Br.
und
 gegen
die Firma Industriev/erke LflS & Co. GmbH, in Gu über Tr^p, gesetzlich vertreten durch
1. Hellmuth	Fabrikant, GuflflHflfl-üflP Uber	Irflfl
2.	Herbert Glfllflfl, Kaufmann, IflÜflB^HflHfl^fl?
3.	llartin Sflfl^, kaufm. Angestellter, Gi4Hfl|^fl~lA,
4> Brich	Aa.uxju. jujf<ebi/ein.ur,
 kaxifra. Angestellter, Gu^fl^flfl-H
Beklagte und Berufungsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br.
m
und
2
Der Ia-7.ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Claßen
 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts von 23. April 1963 v/ird zurüekgev/iesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Klägerin zur Last, jedoch trägt die Beklagte die von ihr für die Einlegung der Anschlußberufung gezahlte Gebühr von DM 300,-zu den Gerichtskosten bei.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit #.	1955	laufenden deutschen Patentes Nr.	Das	Patent betrifft nach
 der Überschrift der Patentschrift eine Form, insbesondere Vulkanisationsform, für die Herstellung von Schuhen mit Gummisohle oder Kunststoffsohle.
Die Patentansprüche lauten in der Passung der Patentschrift wie folgt:
1.	Aus einer Grundplatte und einem Rahmen bestehende Form zu dem Aufbringen einer aus laufsohle und Zwischensohle gebildeten Sohle, insbesondere durch Vulkanisation, auf einen über einen leisten gezogenen, aus Schaft und Recksohle bestehenden, den druckdichten Abschluß der Form bildenden Schuhkörper, wobei die laufsohle aus einer aus einer Platte ausgestanzten oder ausgeschnittenen festen, unten in die Form einzulegenden Sohle und die Zwischensohle aus Schaum-material, insbesondere Schaumgummi, besteht, das über der laufsohle ungeschäumt in die Form eingebracht wird und in dieser, vorübergehend in fließfähigen Zustand kommend, unter dem Druck von die Porosität erzeugenden Gasen steht, dadurch gekennzeichnet, daß die die Form bildenden Flächen (14, 12) der Grundplatte (15) und des Rahmens (11) stufenlos ineinander übergehen und daß die zwischen den beiden Formteilen vorhandenen Trennfugen (17) innerhalb der von der laufsohle zu bedeckenden Fläche münden.
2.	Form nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Rahmen (11) rundum mit einem nach innen gerichteten, einen Teil des Formbodens bildenden Rand (19) versehen ist.
5. Form nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Grundplatte (15) eine Ausnehmung (10) für den Rand ^19) des Rahmens (11) aufweist.
4. Form nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Innenwand {12} des Formrahmens (11) mit einer Hohlkehle (13) in die Formboden-fläche (14) der Grundplatte (15) übergeht.
Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, das vorgenannte Patent in Umfange der Ansprüche 1, 2 und 4 für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat sich die Klägerin im wesentlichen auf die belgischen Patentschriften	die deutschen Patentschriften	und	auf	die britische Patentschrift	bezogen.
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Die Beklagte hat widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgerichts ist die Klage mit der Maßgabe abgewiesen worden, daß zur Klarstellung im Anspruch 1 auf S. 32. 78 der Patentschrift vor den Worten "der'Laufsohle** die ?/orte "der Unterfläche" einzufügen sind. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin auferlegt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil auf2uheben und das Streitpatent in dem in der ersten Inst.nz angefochtenen Umfange für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Eine von ihr zunächst eingelegte Anschlußberufung hat die Beklagte nicht weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt hierzu, der Beklagten die Kosten der nicht weiter verfolgten Anschlußberufung aufzuerlegen.
Zusätzlich zu den von ihr in erster Instanz entgegengehaltenen Patentschriften hat sich die Klägerin in der Berufungsinstanz als Stand der Technik noch auf die USA-Patent-Schriften^®®	auf	die	deutsche
 Patentschriftund auf die britische Patentschrift
 bezogen.
Der technische Direktor a.D. Emil	geschäftsführen-
der Vorstand des Prüf- und Forschungsinstituts für die Schuhherstellung in Pirmasens, hat als gerichtlicher Sachverstän-
 
diger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Die Beklagte hat ein Privatgutachten von Senatspräsident a.D. Dr. DflB in niiflB zu den Akten überreicht.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1963 Anschlußberufung eingelegt, mit Schriftsatz vom 28. April 1966 jedoch erklärt, daß sie die Anschlußberufung nicht
»«fi-i +a Ki-imvi-rAl rr und ■f'iin	nd •! /f+ ««Vl n v>a	d	1	no	nVl	i	Vitiati
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Auffassung durch die vorgelegten Gutachten außer Zweifel gestellt sei, daß die von Bundespatentgericht angeordnete Einfügung der Worte wder Unterfläche” im Anspruch 1 nur als Klarstellung und nicht als Einschränkung anzusehen sei. In
 Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen Antrag zur Anschlußberufung nicht gestellt.
Die Erklärung der Beklagten vom 28. April 1966 ist als Rücknahme der Anschlußberufung zu werten. Es ist daher bei der Prüfung des Streitpatents auf Patentfähigkeit von der Passung des Anspruchs 1 auszugehen, die er durch das Urteil des Nichtigkeitssenats erhalten hat.
II. Nach der Einleitung der Patentbeschreibung betrifft die Erfindung nach dem Streitpatent eine aus einer Grundplatte und einem Rahmen bestehende Porm zu dem insbesondere durch Vulkanisation erfolgenden Aufbringen einer aus laufsohle und Zwischensohle gebildeten »Sohle auf einen über einen leisten gezogenen, aus Schaft und Decksohle bestehen-
den Schuhkörper. Nach den weiteren Ausführungen in der Einleitung der Patentbeschreibung dient als laufsohle eine aus einer Platte ausgestanzte oder ausgeschnittene feste, unten in die Fora einzubringende Sohle. Die Zwischensohle soll aus Schaummaterial, insbesondere Schaumgummi, bestehen, das über der Laufsohle ungeschäumt in die Form eingebracht wird und in dieser - vorübergehend in fließfähigen Zustand kommend - unter dem Druck von Gasen steht, die die Porosität erzeugen.
Der Erfinder geht in der Streitpatentsehrift davon aus, daß Formen bekannt gewesen seien, bei denen die Trennfugen zwischen Grundplatte und Rahmen an der unteren Kante der Form, an der die durch die Grundplatte gebildete Bodenfläche in die durch den Rahmen gebildete Seitenfläche übergeht, in den Innenraum der Form einnünden (Beschreibung S. 1 Z. 17 ff). Einen Nachteil bei solcher Ausbildung der Form sieht der Erfinder des Streitpatentes darin, daß der bei der Vulkanisation flüssig werdende Gummischaum an den Kanten der Laufsohle entlangfließt und an die Trennfugen gelangt, weil es nicht ohne weiteres möglich sei, die zuerst in die Form einzubringende Laufsohle stets genau passend herzustellen. Austriebe, die in nachträglichen Arbeitsgängen wieder entfernt werden müßten, seien daher die Folge. Abgesehen von der dadurch entstehenden Hehrarbeit entstehe bei dieser Beseitigung des Austriebes auch die Gefahr einer Beschädigung der glatten Außenhaut der Schaum-gunmizwischenschicht, was Ausschuß zur Folge habe.
Um diese Nachteile zu vermeiden, habe man bereits, so heißt es in der Patentschrift (S. 1 Z. 34 ff) weiter, Formen verwendet, bei denen sich der Rahmen auf seinem gesamten Umfang auf den Rand der ringsum etwa 1 cm größer ausge-
stanzten, auf die Grundplatte aufgelegten Laufsohle lege, so daß die laufsohle seihst einen dichten Abschluß zwischen Grundplatte und Rahmen ergebe. Dargestellt ist diese bekannte Ausführungoform in Abbildung 1 der Streitpatentschrift. Hierdurch sind nach den weiteren Darlegungen des Erfinders in der Patentbeschreibung zwar Austriebe des Schaumgummis vermieden, jedoch muß die Laufsohle nachträglich beschnitten werden, wobei die verfestigte Randstruktur der meist aus Schaumgummimischungen bestehenden Zwischensohle zu demindest an der Übergangsstelle zwischen beiden Sohlenteilen verletzt und hierdurch die Gefahr eines leichten Ablösens der Laufsohle von der Zwischensohle heraufbe-
schworen werden kann. Wenn umgekehrt der seitlich vorspringende Teil der Laufsohle zu wenig beschnitten werde,
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bestehe die Gefahr, daß ure oonre aorense.
Die beschriebenen Nachteile will der Erfinder des Streitpatentes, wie er in der Patentbeschreibung {S. 1 Z. 25/26) ausdrücklich ausführt, durch die Erfindung nach dem Streitpatent vermeiden. Dem Hauptanspruch des Streitpatentes liegt demnach, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend dargelegt hat, die Aufgabe zugrunde, die aus einer Grundplatte und einem Rahmen bestehende, der Bildung einer Hehrschichtensohle, insbesondere durch Vulkanisation, dienende Form so auszubilden, daß der mit der aufgebrachten Bohle versehene Schuh keinerlei Nacharbeit mehr bedarf, d.h. daß bei ihm weder ein Austrieb zu beseitigen noch die laufsohle zu beschneiden ist.
Zur I^ösung dieser Aufgabe gibt der Erfinder in der Patentbeschreibung (insbesondere S. 2 Z. 26 - 32} und im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs in der Fassung des angefochtenen Urteils die Lehre, die aus einer Grundplatte und einem Rahmen bestehende Form konstruktiv so auszubil-
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den, daß die die Form bildenden Flächen der Grundplatte und des Rahmens stufenlos ineinander übergehen, und daß die zwischen den beiden Formteilen vorhandenen Trennfugen innerhalb der von der Unterfläche der Laufsohle zu bedeckenden Fläche münden.
Gegenstand der Erfindung nach Anspruch 1 des Streitpatentes ist demnach eine aus einer Grundplatte und einem Rahmen bestehende Form zu dem insbesondere durch Vulkanisation erfolgenden Aufbringen einer aus Laufsohle und Zwischensohlc gebildeten Sohle auf einen über einen Leisten gezogenen, aus Schaft und Lecksohle bestehenden Schuhkörper, bei der die die Form bildenden Flächen der Grundplatte und des Rahmens konstruktiv so ausgestaltet und angeordnet sind,
a)	die Flächen der Grundplatte und des Rahmens stufenlos ineinander übergehen und
b)	die zwischen den beiden Formteilen vorhandenen Trennfugen innerhalb der von der Unterfläche der Laufsohle zu bedeckenden Fläche münden.
Lurch die erfindungsgemäße konstruktive Ausgestaltung der Form wird erreicht, daß die eingelegte Laufsohle die Fugenmündung rundum bedeckt und damit abdichtet. Las beim Erhitzen flüssig werdende Schaummaterial der Zwischensohle kann nicht in die Trennfuge fließen, und demgemäß keinen Austrieb bilden. Ladurch entsteht eine geschlossene, glatte Außenhaut an den Rändern der Sohle, die jede nachträgliche Bearbeitung überflüssig macht. Voraussetzung ist dabei nicht nur, daß die Trennfugen innerhalb der von der Unterfläche der Laufsohle zu bedeckenden Flächen münden (Uerk-raal b), sondern auch, daß die Flächen der Grundplatte und
 
des Rahmens stufenlos d.h. glatt ineinander übergehen (Merkmal a). Denn sonst könnte sich, wie im Erteilungsverfahren im Beschluß des Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 6. April I960 zutreffend ausgeführt ist, die laufsohle mit ihrer Unterfläche nicht dichtend auf die beiderseits der Trennfuge liegenden Flächen der beiden Formteile auflegen.
Nach dem Dargelegten ist Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents gattungsmäßig eine Vorrichtung, die als Arbeitsmittel zu dem insbesondere durch Vulkanisation erfolgenden Aufbringen einer aus Laufsohle und Zwischensohle gebildeten Sohle auf einen aus Schaft und Decksohle bestehenden Schuhkörper dient. Unter Patentschutz gestellt ist sonach eine einem bestimmten Arbeitszweck dienende Vorrichtung mit den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs angegebenen Merkmalen.
Der Oberbegriff des Hauptanspruchs weist nun allerdings darüber hinaus eine Reihe von Verfahrensmerkmalen auf, die sich auf das im Rahmen der oben erörterten allgemeinen Zweckbestimmung mit der Vorrichtung durchzuführende Arbeitsverfahren beziehen und die vom Beschv/erdesenat in seiner Beschwerde ents che idung vom 6. April I960 zusammenfassend wie folgt bezeichnet sind: ’'Einlegen einer Laufsohle auf dem Formboden, Einbringen einer Füllung zur Erzeugung der Schaun-stoff-Zwischensohle und Abschließen der Form durch den mit dem Schaft und der Decksohle bezogenen Leisten”. Diese Verfahrehsmerkmale sind damit jedoch nicht zu Merkmalen des Erfindungsgegenstandes geworden. Das Streitpatent kann weder als Verfahrenspatent angesprochen werden noch als eine in Sonderfällen vorkommende Mischform zwischen einem Vorrichtungspatent (Sachpatent) und einem Verfahrenspatent.
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Dem steht jedenfalls schon entgegen, daß die Erteilungsbehör* de es ausdrücklich abgelehnt hat, Patentschutz für das nit der Form durchführbare Verfahren zu gewähren. Pie Anneiderin hatte in Erteilungsverfahren wiederholt versucht, auch für die Verfahrensnerknale Patentschutz zu erhalten. Von der Erteilungsbehörde ist dies jedoch unmißverständlich abgelehnt worden. Per Beschwerdesenat hat zwar in der Beschwerdeentscheidung, mit der das Streitpatent erteilt worden ist, die hier in Rede stehenden Verfahrensmerkmale, weil sie bekannt seien, in den Oberbegriff des Anspruchs 1 gesetzt. Er hat jedoch in dieser Beschwerdeentscheidung ausgeführt, daß für das mit der Form durchführbare Verfahren ein Patentschutz nicht gewährt werden könne, weil die
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 eine Pom abgestellt sei. An anderer Steile des Beschlusses ist hierzu noch gesagt, das Patentbegehren sei von Anfang an auf eine besondere, von den bekannten Formen abweichende
 Gestaltung einer aus Grundplatte und Rahmen bestehenden Form gerichtet, bei der die Möglichkeit besteht, die Lrenn-fuge zwischen Grundplatte und Rahmen durch die Unterflache einer eingelegten glatten Laufsohlenplatte dichtend abzudecken. Was die Anmelderin (im damals neu vorgelegten Anspruch 5? der die vorerwähnten Verfahrensmerkmale enthielt) als Verfahren bezeichne, sei lediglich eine Gebrauchsanweisung für die in ganz bestimmter Weise ausgebildete Vorrichtung. Paraus ergibt sich unzweifelhaft, daß ein Verfah-rensschuts nicht erteilt werden sollte. Baran ist der Richter im Ifichtigkeitsrechtostreit gebunden (vgl. RG GRUR 1936, 108, 111; GRUR 1939» 182, 186; Reimer, Patentgesetz und Gebrauchs-nustergesetz 2. Aufl. Anm. 84 zu § 1 PatG; Benkard, Patentgesotz, 4. Aufl., Rdz. 52 zu § 1 PatG/.
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In den Unteransprüchen des Streitpatentes sind vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs gekennzeichnet. In Anspruch 2 wird vorgeschlagen, den Rahnen 11 so zu gestalten, daß er rundum mit einem nach innen gerichteten, einen Teil des Formbodens bildenden Rand 19 versehen ist. Dadurch wird erreicht, daß die Trennfuge unter die ebene Unterfläche der Laufsohle zu liegen kommt. Der nit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffene Anspruch 3 lehrt die entsprechende Ausgestaltung der Grundplatte 15 zwecks stufenloser Aufnahme des Randes 19, indem er vorschlagt, die Grundplatte so auszubilden, daß sie eine dem Rand 19 entsprechende Ausnehmung 18 aufweist. Nach Anspruch 4 schließlich geht die Innenwand 12 des Formrahmens 11 mit einer Hohlkehle 15 in die Formbodenfläche 14 der Grund-platte 15 über. Danach wird also die Innenwand des Rahmens wie eine Hohlkehle ausgestaltet, was zur Folge hat, daß sich an fertigen Schuh eine abgerundete Sohlenkante ergibt. Hit dieser als besonders vorteilhaft bezeichneten Ausbildung beschäftigen sich die Ausführungen auf S. 2 Z. 55 bis 108 im wesentlichen. Danach ermöglicht die in Anspruch 4 gekennzeichnete Ausbildung die Herstellung von Schuhen, die den bekannten Wendeschuh ähneln.
III. Die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents ist durch keine der in Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltonen Vorveröffentlichungen neuheitsschädlich vorweggenommen; sie ist somit neu im Sinne der §§ 1, 2 PatG.
1, Die im Jahre 1934 ausgegebene deutsche^Patentschrift jBMBS» bei der a^s Patentinhaber eine Rechtsvorgängerin der Beklagten genannt ist, betrifft nach der Überschrift der Patentschrift Verfahren und Vorrichtung zu dem Herstellen von Schuhen nit Gummisohlen. In der Beschreibungseinleitung
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weist der Erfinder zunächst eingehend auf den bekannten Stand der Technik hin. Auch wird ein im wesentlichen der in Oberbegriff des Streitpatentes enthaltenen "Gebrauchsanweisung" entsprechendes Verfahren zur Herstellung einer Dreischichtensohle beschrieben.
Die vom Erfinder vorgeschlagenen Formen sind in den Figuren 3 bis 8 der Patentbeschreibung dargestellt. In den Figuren 1 bis 7 sind einteilige Formen gezeigt, bei denen sich naturgemäß das Problem des Austriebes durch eine Trennfuge zwischen Rahmen und Bodenplatte {Grundplatte) nicht stellen kann. Auf sie mag daher der in der Patentschrift erwähnte Vorteil, daß die fertigen Schuhe keiner Nacharbeit
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bung (S. 2 Z. 109 - 117) ausgeführt, daß die Formen für die Sohlen auch aus mehreren Stücken zusammengesetzt sein könnten. In der Patentbeochreibung sind jedoch keinerlei Vorkehrungen für die Vermeidung des Austriebes bei einer derartigen Ausbildung vorgesehen. Anders verhält es sich dagegen bei der in Figur 8 gezeigten Sohlenform, auf die sich der Vorrichtungsanspruch 4 bezieht. Diese Sohlenform weist Seitenleisten (Rahnenteile) f und eine Bodenplatte n auf.
Die Seitenleisten f sind nach der Beschreibung (S. 2 Z. 115 -118) zweckmäßig lösbar mit der Bodenplatte verbunden. Es handelt sich also um eine mehrteilige Form. Die Seitenleisten f besitzen unmittelbar über der Bodenplatte n eine Verbreiterung (Aussparung) o, in die die Seitenränder q der laufsohle p eingreifen. Es handelt sich also um die in der Beschreibung des Streitpatentes (S. 1 Z. 34 - 'S. 2 Z. 4j erwähnte und in der Abbildung 1 des Streitpatentes gezeigte bekannte Ausführungsform, bei der sich der Rahmen in seinem Gesamtumfang auf den Rand der größer ausgestanzten, auf die Grundplatte aufgelegten Laufsohle legt, so daß die laufsohle
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selbst einen dichten Abschluß zwischen Grundplatte und Rahnen ergibt, wodurch Austriebe des Schaumgummis vermieden werden. Die Laufsohle muß hierbei jedoch nachträglich beschnitten werden, worauf auch in der Beschreibung der Entgegenhaltung (S. 2 Z. 101 - 103} und im Anspruch 4 hingewiesen ist.
Die Neuheit des Streitpatentes wird durch die in der Entgegenhaltung gezeigten und beschriebenen Sohlenfornen sonach nicht berührt. Bei keiner dieser Sohlenformen, insbesondere auch nicht bei der nach Figur 8, gehen die Flächen der beiden Formteile stufenlos ineinander über und es münden auch nicht die zwischen den Formteilen vorhandenen Trennfugen innerhalb der von der Unterfläche der lauf sohle zu bedeckenden Fläche ein. Die zv/ischen beiden Fornteilen vorhandene Trennfuge mündet vielmehr in die untere Randkante der laufsohle.
2.	Das deutsche latent Nr. |^p, dessen Inhaberin die Beklagte ist, und das ebenso wie das bereits erörterte Patent Nr. MP einen Vorläufer des Streitpatents darstellt, bezieht sich nach der Einleitung der im Jahre 1939 ausgegebenen Patentschrift auf Schuhwerk mit geformter, aus Vollkautschuk bestehender Sohle, die an den mit dem Schaft zu verbindenden Stellen Hohlräume hat. Zugleich bezieht sich die Erfindung auf ein Verfahren zu dem Herstellen von derartigem Schuhwerk.
Nach der Patentschrift (Patentbeschreibung S. 22. 33 -57) wird zunächst in gesondertem Arbeitsgang eine hohle, der Fertigform entsprechende Sohle (Sohlenschale), die sog. Trogsohle, aus Vollkautschuk in bekannter V/eise in einer Hohlform durch Pressen oder durch Ausgießen mit Kautschuk-
 
nilch hergestellt. Diese Trogsohle 3 (Beschreibung 8. 2 Z. 94 - 116, Figur 1) weist eine hochstehende Kante 5 und an ihren Rand eine Vertiefung 6 auf. Diese Vertiefung 6 wird mit Schaunkautschuk ausgefüllt, der nach der Vulkanisation das Verbindungsmittol zwischen den Schaft und der Trogsohle darstellt (Beschreibung S. 1 Z. 25 - 31) und der unten und seitlich, infolge de3 Bandes 5> von der Trogsohle umhüllt ist (Beschreibung S. 1 2. 32). Die Trogsohle wird in eine Form (Bodenplatte 11) gelegt und alsdann der Form-rahnen 12 aufgesetzt. Nunmehr wird die Schaumkautschukmasse 6 eingefüllt und der auf den Leisten 8 aufgezogene Schaft 1 mit der Brandsohle 2 aufgesetzt und die Vulkanisation durchgeführt (Beschreibung S. 2 2. 108 - 113/.
Da sich die Laufsohle 3 mit ihrem Band 5 über die Trennfuge zwischen Bodenplatte 11 und Rahmen 12 erstreckt und demgemäß die poröse Kautschukmasse eingehüllt ist, kann ein Austritt der in der Vertiefung 6 flüssig werdenden porösen Kautschukmasse nicht erfolgen. Dies auch dann nicht, wenn die Form, wie in Figur 5 vorgeschlagen, der Länge nach unterteilt ist, weil auch hierbei die Trogsohle auf dieser längsfuge aufliegt. Nacharbeit ist, wie in der Beschreibung der Entgegenhaltung ('S. 2 Z. 113 - 116) mit Recht ausgeführt ist, nicht erforderlich. Der Schuh kann der Form in fertigem Zustand entnommen werden. Indessen ist, worauf in der sich ersichtlich auf die Entgegenhaltung bezüglichen Stelle der Streitpatentschrift (S. 2 Z. 86 - 102) hingewiesen ist, die Formsohle (Trogsohle.) nach ihrer Herstellung nachzuarbeiten, was Aufwand an Arbeitszeit erfordert und Abfälle ergibt.
Ob das Merkmal b des Streitpatentes, wonach die Trennfugen zwischen Bodenplatte und Rahmen innerhalb der von der Unterfläche der Laufsohle zu bedeckenden Fläche münden, bei
 dor Entgegenhaltung als erfüllt angesehen werden kann, nag dahinctehen. Jedenfalls gehen die Trennfugen zwischen beiden Fornteilen nicht stufenlos ineinander über. Neuheits-schädlichkeit ist daher schon aus diesem Grunde nicht gegeben.
3.	Die belgische Patentschrift Wtf aus dem Jahre 1952 (in wesentlichen identisch mit der gleichfalls vorveröffentlichten britischen Patentschrift (BK BIP) beschreibt neben einem Verfahren, das im wesentlichen mit der in Oberbegriff des Streitpatentes enthaltenen "Gebrauchsanweisung" übereinstimmt, eine Maschine, in die mehrere Vulkanisationsformen eingesetzt werden können sowie die dafür verwendeten Formen. In der Streitpatentschrift {S. 1 Z, 17 - 33/ ist die Formgestaltung nach dieser Entgegenhaltung ersichtlich als Stand der Technik berücksichtigt.
Die erfindungsgemäße Sohlenform der Entgegenhaltung besteht nach der Beschreibung (S. 3 Z. 56 - S. 4 Z. 16) und den Figuren 10 und 11 der Patentzeichnung aus den Rahmenteilen 25 und 26 und der Bodenplatte 27. Die beiden Rahmenteile 25, 26 liegen mit ihren unteren Wandungen 53 und 54 auf der ebenen Oberfläche 51 der Bodenplatte 2? auf. Die Rahnenteile 25 und 26 weisen eine leicht nach unten gekrümmte Abgrenzungswandung 55 auf, die von einer überhängenden Rippe 56 mit einer nach oben geneigten 7/an-dung 57 überragt (surmont&) wird.
In die so gebildete Form wird zuerst eine Laufsohle 58 aus vorbereitetem Kautschuk d.h. also ersichtlich eine vorvulkanisierte Sohle gelegt, dann folgt eine schon vorgeformte Haupt- oder Zwischensohle 59 aus vulkanisierfähigem
 
Kautschukschaum, des weiteren eine Oberlage 62 aus Haarfilz und schließlich noch ein den Zwischenraum zwischen der Pilzsohle und dem Formrand ausfüllender Hilfsstreifen 60 aus vulkanisationsfähigem Schaumgummi. Schließlich wird der an einem leisten befestigte Schuhoberteil in die Form gepreßt und die Form auf Vulkanisationstemperatur erhitzt.
Die Zwischensohle 59 und der Hilfsstreifen 60 werden dabei fest miteinander verbunden und verbinden sich ihrerseits gleichzeitig sowohl mit der Brandsohle des Schaftes als auch mit der laufsohle 58.
Aus den Figuren 10 und 11 ist deutlich ersichtlich, daß die Hahnenteile 25, 26 trotz deren leichter Krümmung 55 nach unten senkrecht aufeinanderstehen und daß die zwischen den Rahmenteilen 25» 26 und der Bodenplatte 27 vorhandenen Trennfugen an der unteren Handkante der in die Form eingelegten laufsohle 58 münden, wie auch der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. Da sonach die Trennfuge nicht dicht verschlossen ist, tritt bei den wahrend der Vulkanisation entstehenden Druck der flüssig werdende Gummischaum in die Trennfuge ein. Dies hat Austrieb zur Folge, der nachträglich entfernt werden muß.
Die in der Entgegenhaltung beschriebene Sohlenform unterscheidet sich sonach vom Gegenstand des Stroitpatentes sowohl durch das Fehlen des stufenlosen Überganges zwischen Hahnen und Bodenplatte als auch dadui’ch, daß die Trennfuge nicht innerhalb der von der Dnterflache der laufsohle zu bedeckenden Fläche mündet.
4.	In der belgischen Patentschrift	(USA-
 Priorität von 1952) wird ebenfalls die Herstellung von Schuhen mit einer Schaumgummizwischensohle beschrieben. Eine Form ist lediglich in Figur 4 der Patentzeichnung gezeigt. Sie besteht aus einer Grundplatte 21 und Rahmenteilen 18 und dient dem Aufbringen einer aus einer Laufsohle 19 und aus einer Schaumgummi zv/is chens ohle 16 bestehenden Sohle auf einen über einen Leisten 1 gezogenen Schuhkörper. Die Zwischensohle 16 ist dabei durch das verlängerte Oberleder bzw. den verlängerten Stoff des Schaftes umhüllt, wie die Bezugsziffer 1? erkennen läßt. Dieser verlängerte Schaftteil ist bei Ziffer 20 mit der Laufsohle vernäht oder verklebt (Beschreibung S. 4 Z. 28 -
 S.	5 Z. 1). Die die Form bildenden Flächen der Grundplatte 21 und der Seitenteile 18 stehen senkrecht aufeinander.
Die zwischen beiden vorhandenen Trennfugen münden an der unteren Kante der Laufsohle. Ein danach möglicher Austrieb wird jedoch durch die Umhüllung der Kautschukmasse der Zwischensohle 16 durch den verlängerten Schaftteil verhindert.
Auch diese Entgegenhaltung kann daher dem Streitpatent nicht mit Erfolg als neuheitsschädlich entgegengehaltcn werden.
5. Die USA-Patentschrift_§t8BP-!Ä aus dem Jahre 1917 hat keine Sohlenform zu dem Gegenstand, In ihr wird vielmehr vornehmlich eine Dreischichtensohle beschrieben, die aus einer Innensohle 11, einer S chaumgummi zwis chens ohle 14 und einer aus Gummi geformten Laufsohle 13 besteht. Um eine wasserdichte Verbindung zwischen Sohle und Oberteil zu erreichen, kann die Laufsohle hochgezogen werden (Ziffer 15 in Figur 2 der Patentzeichnung). Weiter ist vorgesehen,
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in Anschluß an die hochgezogene laufsohle als weiteren Schutz einen Streifen 16 an Oberteil anzukleben oder in anderer Weise zu befestigen.
Da sich die Entgegenhaltung nicht mit einer Sohlenforn befaßt, steht sie der Neuheit des Streitpatentes nicht entgegen.
6.	Die DSA-Patontschrifaus dem Jahre 1909 betrifft ein Verfahren für die Herstellung von Vollgumni-stiefeln bzw. Vollgummischuhen. Es wird eine vorgefornte rohe oder vorvulkanisierte Hohlsohle (Laufsohlei mit nach oben gebogenen Hand 4 (vgl. Figur 2/ auf den aus unvulkanisierten Kautschuk bestehenden Schuhkörper unter Druck und Erhitzen aufvulkanisiert, worauf der gesamte Schuh in einen Ofen ohne Anwendung von Druck nachvulkanioiert wird (Beschreibung S. 2 Z. 5-20 und Z» 70 - 80).
Zum Aufvulkanisieren der Hohlsohle auf den Schuhkörper wird, v/ie sich aus Figur 1 ergibt, eine einteilige Form verwendet, die sonach keine Trennfugen in Sinne des Gegenstandes des Streitpatenteo aufweist. Die Neuheit des Streitpatentes wird daher auch durch diese Entgegenhaltung nicht berührt.
7.	Der Gegenstand der U S A-?at en tp ehr if tjU, HP.. Hü aus dem Jahre 1931 betrifft ein verbessertes Formungsverfahren für die Herstellung und Vulkanisierung von Gurnmifußbeklei-dung, insbesondere von Gummischuhen oder Galoschen. Die Herstellung erfolgt in einer dreiteiligen Form mit den Hahnenteilen (Seitenteilen) B und B und der Bodenplatte D. Ein auf eine Leiste A gezogener Textilstoff (Segeltuch o.ä.) wird mit Stücken von unvulkanisiertem Vollgummi belegt und dann in die beheizte Form gepreßt und in ihr geformt, wobei
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der Kautschuk in das Gewebe eindringt und eine feste klebende Verbindung zwischen dem Textilstoff und dem Gummi herbeiführt (Beschreibung S. 1 Z. 28 - 43). überflüssiger Gummi wird dabei abgequetscht (removed). Die Formteile werden nach teilweiser Vulkanisation, sobald sie nicht mehr ankleben, entfernt und es findet dann eine Schlußvulksni-sation auf dem leisten statt (Beschreibung S. 1 Z. 63 - 66).
Der Erfindungsgegenstand dieser Entgegenhaltung unterscheidet sich von Gegenstand des Streitpatentes sonach schon dadurch, daß eine Zwischensohle nicht vorgesehen ist. Außerdem gehen die Formteile nicht stufenlos ineinander über.
Die Trennfugen zwischen Seitenteilen und Bodenteil der Form münden auch nicht innerhalb der von der Laufsohle zu bedeckenden Fläche, sondern in der Verlängerung des Sohlenrandes, sofern überhaupt - etwa im Hinblick auf die Be-schreibungsstelle S. 1 Z. 86   von einer laufsohle in Sinne des Streitpatentes die Hede sein kann.
8.	Die dents che Pate nt s ch ri ft	fBP aus dem Jahre 1933
betrifft eine verstellbare Vulkanisierform zu dem Anvulkanisieren von Gummiabsätzen oder Gummisohlen an Gummischuhen. Die Form ist mit scharnierartig verbundenen Seitenteilen versehen, die an der Sohlenspitze bzw. am Hackenende mit der Bodenplatte 1 gelenkig verbunden sind. Eine Schaumgumr.ii-zwischensohle und eine Laufsohle im Sinne des Streitpatentes sind nicht vorgesehen. Die läge der Trennfugen zwischen den Formteilen ist ohne Bedeutung, weil nämlich eine auf eine etwa eingelegte laufsohle aufgebrachte Schaumgummimischung bei der Vulkanisation durch die Scharniergelenke nach allen Seiten austreten könnte.
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Die Patentschrift ist denn auch von der Klägerin nur zu dem Beweis dafür entgegengehalten worden, daß die in Unteranspruch 4 des Streitpatentes gelehrte Hohlkehle des Seitenrandes der Form durch die in der Entgegenhaltung vorgeschlagene Innenwölbung 19 der Seitenteile bekannt war.
9.	Die britische Patentschrift_ Mt aus den Jahre 1943 schließlich betrifft Vorrichtungen für die Reparatur von laufflächen des eigentlichen Sohlenteiles bzw. des Absatzes von Schuhwerk mit Gummiboden.
Zur Wiederherstellung der Laufflächen der eigentlichen Sohlenteile und der Absätze werden vor dem Einbringen in die Formen auf die entsprechend vorbereiteten Laufflächen des Schuhwerkes Rohgummistreifen mit Gummilösung oder Vul-kanioierungskitt aufgebracht. Alsdann wird der Stiefel in eine in einer hohlen Heizform 1 angeordnete Gußform gestellt und gegen die Form gepreßt. Lurch Vulkanisation erfolgt sodann die Formung und Befestigung des anzubringenden ReparaturStücks an der Gummisohle bzw. am Absatz (Beschreibung S. 1 Z. 32 ff).
Soweit es sich um die Reparatur der Sohle handelt, besteht die Form im wesentlichen aus drei Aluminiumlegierungsteilen, nämlich aus einer Sohlenplatte 17, die gegebenenfalls profiliert! ist, und aus zwei Seitenteilen 18 und 19. Für das Streitpatent ist von besonderer Bedeutung die sich aus Figur 7 der Patentzeichnung, die einen Schnitt auf der Linie 7a - 7a der die Sohlenerneuerung betreffenden Figur 5 zeigt, ergebende Ausgestaltung der Form. Aus Figur 7
ist ersichtlich, daß die dem Innenraum der dreiteiligen Form 17, 18, 19 zugekehrten Y*ände der Seitenteile 18, 19 mit Ausrundungen versehen sind, die in die (profilierte)
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Oberseite der Sohlenplatte 17 stufenlos übergehen. Bio Beklagte ist zv/ar der von ihrem Privatgutachter geteilten Auffassung, die Zeichnung lasse keinen stufenlosen Übergang erkennen. Den kann jedoch nicht beigestimnt werden. Aus Figur 7 ergibt sich nach Auffassung des Senates eindeutig, daß der Übergang glatt d.h. stufenlos ist. Daß die Beklagte selbst dieser Auffassung ist bzw. war, ergibt sich übrigens, wie die Klägerin mit Recht geltend macht, aus der von der
 Beklagten im Jahre 1956 getätigten holländischen Patentanmeldung Nr.	der	die	gleichen Zeichnungen wie beim
 Streitpatent beigefügt sind. Dort heißt es in Spalte 3 Z. 58 bis Spalte 4 Z. 6, daß bei der britischen Patentschrift	’’der	Rahmen	an der Unterseite mit einem
 nach innen vorspringenden Rand versehen ist, dessen Oberfläche nach Aufstellung des Rahmens aux oie ixrunQpxaiixe ^d.i
die Heizplatte 1) an den Seitenkanten der Form fließend in die Oberfläche eines Einsatzstückes (d.i. die Sohlenplatte 17) übergeht, das innerhalb der Rahmenöffnung auf die Grundplatte gelegt worden ist."
Aus Figur 7 ergibt sich weiter, daß die dort gezeigten Trennfugen zwischen den Seitenteilen 18, 19 einerseits und der Sohlenplatte 17 andererseits unterhalb der von der Unterfläche der reparierten Laufsohle zu bedeckenden Fläche münden. Allerdings mündet die Trennfuge nicht in die ausgesprochene Bodenfläche der Form, sondern seitlich etwas höher in den Hohlraum der Form. Es ist indessen, worauf schon der Beschwerdesenat in der Beschwerdeentscheidung vom 6. April I960 (drittletzter Absatz) hingewiesen hat, nicht ausschlaggebend, ob die Trennfuge in der ausgesprochenen Bodenfläche oder bei seitlich etwas höher gezogener Laufsohle auch entsprechend weiter außen in den Hohlraum der Form ausmündet, sofern 3ie nur von der Unterfläche der Laufeohle bedeckt ist, wenn diese in die Form eingelegt ist.
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Sonach ist festzustellen, daß bei der in den Figuren 5 und 7 gezeigten Form der britischen Patentschrift flP fl) die Trennfugen stufenlos ineinander übergehen, und daß, wie Figur 7 zeigt, diese Fugen unter der zu reparierenden Sohle liegen. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob die Trennfugen derart im gesamten Sohlenbereich auf die zu reparierende Sohle ausmünden. Nach Figur 5 scheint dies jedenfalls am vorderen und hinteren Teil der Sohle nicht der Fall zu sein. Darauf braucht indessen in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen zu werden, da Neuheitsschädlichkeit jedenfalls schon deshalb nicht gegeben ist, weil die Vorrichtung der Entgegenhaltung einer anderen Aufgabe dient als die des Streitpatents. Die Sohlenforn nach der Figur 7 der Entgegenhaltung dient nicht dem Aufbringen einer aus laufsohle und Zwischensohle gebildeten Sohle auf einen über einen leisten gezogenen Schuhkörper durch Vulkanisation; ihre Aufgabe erschöpft sich vielmehr darin, einen Rohgummistreifen an der noch mehr oder weniger vorhandenen Laufsohle (Gummisohle) zu befestigen.
IV. Der Erfindungsgegenstand nach dem Hauptanspruch des Streitpatents weist auch den für Patentfähigkeit erforderlichen technischen Fortschritt auf. Der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichtes hat die Lehre des Streitpatentes gegenüber jeder der in erster Instanz entgegengehaltenen, für den Fortschrittsvergleich in Frage kommenden Vorveröffentlichungen für fortschrittlich erachtet. Den hierzu von Nichtigkeitssenat in den Urteilsgründen angesteilten eingehende!! Erwägungen ist zuzustimmen. Sin technischer Fortschritt ist aber auch gegenüber jeder der im Berufungsverfahren neu entgegengehaltenen Patentschriften gegeben, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat.
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Bei Benutzung der erfindungsgemäßen Form des Streitpatents sind nicht die umständlichen Maßnahmen zur Verhütung eines Austriebes erforderlich, wie sie in einzelnen Veröffentlichungen vorgeschlagen worden waren. Die Entfernung eines Austriebs oder das nachträgliche Beschneiden der Laufsohle sind nicht notwendig. Dadurch wird nicht nur Werkstoff eingespart, sondern es ist auch eine wesentliche Einsparung teurer Handarbeit die Folge. Die Form gestattet damit eine weitgehend mechanisierte, im Großbetrieb ausführbare Fabrikationsmethode.
Dafür, daß das Streitpatent die Technik bereichert hat, spricht überdies, daß die Beklagte nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben mit der Form nach dem Streitpatent in sehr großem Umfang Schuhe herstellt und die Form im Inund Ausland von Lizenznehmern benutzt wird. Die Klägerin hat denn auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, dem Streitpatent ermangele der für eine Patentfähigkeit erforderliche technische Fortschritt. Auch der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung die Fortschrittlichkeit bejaht.
V. Der lehre des Anspruchs 1 kann auch die für Patentfähigkeit erforderliche Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden. Der Senat stimmt auch insoweit im Ergebnis der Auffassung des Bundespatentgerichtes zu. Soweit der gerichtliche Sachverständige in £mnem schriftlichen Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung - hier in allerdings etwas abgeschwächter Form - die Erfindungshöhe glaubte verneinen zu sollen, konnte ihm der Senat nicht beipflichten.
Aus den zur Frage der Neuheit der Lehre des Streitpatents oben angestellten Erörterungen ergibt sich, daß man sich schon lange vor dem Anmeldetage des Streitpatentes
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bemüht hatte, den hei der Vulkanisation einer Mehrschichtensohle mit poröser Gummisv/ischensohle entstehenden Austrieb der unter Druck stehenden Schaumgummimasse zu vermeiden.
Das zu lösende Problem war demnach bekannt, ist jedoch entweder überhaupt nicht (vgl. z.B. belgische Patentschrift
 als nach der Lehre des Stroitpatentes gelöst worden. So hat u.a. der Erfinder des Gegenstandes der deutschen Patentschrift
 Vergrößerung der Laufsohle zu lösen. Der Rahmen der Form legt sich nach der Lehre dieser Entgegenhaltung in seinem gesamten Umfange auf den Rand der größer ausgestanzten laufsohle, so daß die Laufsohle selbst einen dichten Abschluß zwischen Grundplatte und Rahmen ergibt. Dadurch wird zwar ein Auötrieb des Schaumgummis vermieden, die Laufsohle muß jedoch nachträglich beschnitten werden. Andere Erfinder sind auf den Gedanken gekommen, die bei der Vulkanisation flüssig werdende Schaumgummimasse zu umhüllen, um so den Austrieb zu vermeiden. Hierzu ist zunächst die deutsche 'Patentschrift 1B ^B aus dem Lahre 1939 zu rechnen, bei deren Erfindungsgegenstand die poröse Kautschukmasse von den aufgebogenen Rand der Trogsohle eingehüllt ist. Dadurch wird zwar einem Austritt der flüssig werdenden porösen Kautschuknasse begegnet, bei der Herstellung der Trogsohle selbst ergibt sich jedoch die Notwendigkeit von Nacharbeit. Von den sog. Umhüllungsprinzip macht weiter, und zwar in recht umständlicher Weise, die belgische Patentschrift
 bzw. den verlängerten Stoff des Schaftes zu umhüllen, wodurch ein Austrieb verhindert wird. In der gleichen Richtung liegt auch schon die gleichfalls eine Blehrschichtensohle mit Schaumgummizwischensohle betreffende USA-Patentschrift
0 oder doch nur in wesentlich umständlicherer Weise
 aus dem Jahre 1934 versucht, das Problem durch eine
IB)^B Gebrauch. In dieser Entgegenhaltung wird gelehrt, die Schaumgumrnizwischensohle durch das verlängerte Oberleder
0
aus dem Jahre 1917, in der vorgeschlagen wird, die
 
laufsohle hochzuziehen. Damit soll zwar nach der Patentbeschreibung eine wasserdichte Verbindung zwischen Sohle und Oberteil erreicht werden, e3 wird jedoch bei solcher Ausbildung auch den Austrieb des Schaumgummis begegnet.
Gegenüber diesen Bemühungen der Fachwelt, den Austrieb zu verhindern, stellt sich die verblüffend einfache, auf der Grundkonzeption, die Trennfuge unter die laufsohle zu legen und diese damit zur Abdeckung zu benutzen, beruhende lehre des Streitpatents als erfinderische Leistung dar.
Auf die besonders einfache und vorteilhafte Lösung, die Form konstruktiv so auszubilden, daß die Trennfuge unter die laufsohle zu liegen kommt und damit während der Vulkanisation durch die Laufsohle abgedeckt ist, war die Fachwelt
i + er
n -P'
acher Bemühungen vor dem Btreitpatent nicirc gekommen. Diese Lösung war aber auch nicht durch den Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung des Streitpatentes nahe-
Ö +	4-.
gelegt, und zwar weder durch einzelne Vorveröffentlichungen noch durch den Stand der Technik in seiner Gesamtheit. Die
 gegenteilige Meinung der Klägerin krankt zu dem Teil daran, daß sie die Entgegenhaltungen mehr oder weniger aus der Sicht der dabei als bekannt vorausgesetzten Lehre des Streitpatentes betrachtet.
Die deutsche Patentschrift HP und die belgische Patentschrift HP« denen aus Grundplatte und Pahmon bestehende Formen zu dem Aufbringen von Mehrschichtensohlen gezeigt und beschrieben sind, enthalten keinerlei Hinweiso
 darauf, wie durch eine .Änderung der Form die Nacharbeit ver-
mieden werden könne. Auch die deutsche Patentschrift
 und die belgische Patentschrift	geben	keine	Anregung
 für die Ausbildung einer Form mit den Merkmalen des Streitpatentes. Hit dem sog. Einhüllungsprinzip weisen sie dem
 Fachmann vielmehr völlig andere und zudem umständlichere

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Uege zur Vermeidung eines Austriebes beim Aufbringen der Sohle auf den Schuhkörper. Daher ist auch nicht anzunehmen, daß der Durchschnittsfachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatentes, d.h. ohne Kenntnis der Lehre des Streit-patentes, aus der in Figur 5 der Patentschrift	ge-
zeigten längsgeteilten Sohlenform den Gedanken des Streitpatentes entnehmen konnte, die Trennfuge unter die laufsohle zu legen. Schließlich enthält auch die USA-Patentschrift BUB keinerlei Anregungen.
Es kann der Klägerin aber auch nicht darin beigestinnt werden, wenn sie meint, die britische Patentschrift 556 281, die sich mit der Formung und Befestigung von Reparaturstückon an Gummisohlen bzw. am Absatz solcher Sohlen befaßt, habe die Lehre des Streitpatentes nahegelegt. Einer sulchen Annahme steht entgegen, daß dieser britischen Entgegenhaltung eine völlig andere Aufgabe als dem Streitpatent zugrundeliegt und die Entgegenhaltung für die Herstellung von Schaumgummisohlen nicht die geringsten Hinweise gibt. Die Form nach den Figuren 5 und 7 zeigt weder die Verwendung einer einheitlichen, von der Schuhspitze bis zu dem Hacken durchgehenden Sohle noch die Verwendung einer Zwischensohle aus Schaummaterial. Sie sieht auch nicht die Verwendung einer Laufsohle im Sinne des Streitpatentes vor. Allerdings
 mündet bei der in Figur 7 dieser Entgegenhaltung gezeigten Form die zwischen den Rahmenteilen und der Sohlenplatte bestehende Trennfuge unterhalb der Sohle. Damit ist dem Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatentes im Hinblick auf die völlig andere Aufgabenstellung jedoch nicht der Gedanke nahegelegt worden, bei einer Form zu dem Aufbringen einer Mehrschichtensohle im Sinne des Streitpatentes auf den Schuhkörper die Trennfuge zu dem Zwecke der Vermeidung des Auslaufens der flüssig werdenden Kautschukmasse unter die Unter-flache der laufsohle zu legen. Auf einen solchen Gedanken
 ist der Fachmann überdies auch schon deshalb nicht hingelenkt worden, weil sich in der Patentbeschreibung der Entgegenhaltung kein Hinweis auf eine Abdichtungsfunktion der Trennfuge findet, vielmehr das Ausfließen flüssigen Gummis ersichtlich durch andere Mittel, nämlich durch das dichte Schließen der Form infolge des unterschiedlichen Ausdehnungskoeffizienten der Heizplatte und der Formteile (Beschreibung S. 2 Z. 22 - 29) verhindert werden sollte, worauf der gerichtliche Sachverständige mit Hecht hingewiesen hat.
Unter diesen Umständen kann der Klägerin auch nicht zugegeben werden, der Fachmann sei durch die USA-Patent-3ChriftHfl)^B dazu geführt worden, für die Herstellung des in dieser Entgegenhaltung beschriebenen Schuhes eine Form nach Figur 7 der britischen Patentschrift	su
 verwenden. Ebensowenig ist entgegen der Meinung der Klägerin dem Durchschnittsfachmann durch die deutsche Patentschrift JJP die Verwendung der Form der britischen Entgegenhaltung nahegelegt worden, zu demal ihn die in Figur 8 der Patentschrift Hi gezeigte Form im Gegenteil davon ablenkte. Schließlich ist auch die Meinung der Klägerin unbegründet, der Fachmann sei auf die Verwendung der Form nach Figur 7 der britischen Patentschrift	hinge-
lenkt worden, weil ihn durch die deutsche Patentschrift HP (insbesondere Figur 5) bekannt gewesen sei, die Trennfugen zwischen den Teilen einer Vulkanisationsforra durch eine feste laufsohle abzudichten. Selbst wenn der
 Fachmann zu der Erkenntnis hätte gelangen können, daß der Poden der Trogsohle nach der Patentschrift SB dH die längstrennfuge bei längsgeteilter Form abdichtet, hätte ihn dies kein Anlaß dafür sein können, die einem völlig anderen Zweck dienende Form nach der britischen Patentschrift.zu verwenden.
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Nach alldem rechtfertigt sich die Auffassung, daß die lehre des Streitpatentes bei dem gegebenen Stand der Technik nicht selbstverständlich war, sie vielmehr eine übei'durch-schnittliche geistige Leistung erforderte. Sie überschritt das Können des Lurchschnittsfachmannes und stellte einen erfinderischen Schritt gegenüber dem Stande der Technik in PrioritätsZeitpunkt dar. Nach der im Einklang nit der Auffassung des Nichtigkeitssenats stehenden Überzeugung des erkennenden Senats bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken, der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatentes die für ein Patent notwendige Erfindungshöhe zuzuerkennen, zu demal auch der große wirtschaftliche Erfolg, den die Erfindung nach den Streitpatent gehabt hat, als Beweisanzeichon für das Vorliegen ausreichender Erfindungshöhe spricht.
Die Frage, ob, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht hat, eine dem Streitpatent entsprechende britische Patentanmeldung in letzter Zeit zur Ablehnung geführt hat, ist nicht entscheidungserheblich.
Auf das in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Behauptung, das britische Patent sei versagt worden, gemachte Beweiserbieten der Klägerin kommt es daher ebensowenig an wie auf die Behauptung der Beklagten, die Ablehnung sei nicht rechtskräftig. Laß in dem Verfahren vor der britischen Patentbc-hörde weiteres der Patentfähigkeit entgegenstehendes J'aterial vorgebracht worden sei, ist nicht vorgetragen worden,
VI. La sich der Hauptanspruch des Streitpatentes als rechtsbeständig erwiesen hat, können die Unteransprüche, die, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausgeführt hat, keine platten Selbstverständlichkeiten, sondern zweckmäßige Verbesserungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs enthalten, gleichfalls bestehen bleiben.
 
VII. Die Berufung der Klägerin war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 3> 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG i.V. mit § 515 ZPO; sie bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Durch die zurückgenominene Anschlußberufung sind neben der Gebühr nach § 42 PatG weitere besondere Kosten nicht entstanden.
Kastelski Bundesrichter Dr. Bock	Spreng
 ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Nastelski
 Bundesrichter	Olaßen
 Dr. Löscher ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Ifastelski