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BGH

Gericht: BGH

Br. in und Patentanwalt Br.-In in hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Fächerreflektor, insbesondere für Blitzlichtlampen mit zusammen»chiebbaren, um einon Nabenteil schwenkbaren Fächersektoren, dadurch gekennzeichnet, daß in Nabenteil jedes Fächer-oektoi’ü unter Bildung eines gegen die Sektoren-mittellinic um den Sektorwinkel geneigten Steges eine konzentrische Rille eingedrückt ist, deren Wandung von der Stogkante aus um ein dem Sek-torenwinkol entsprechendes Bogenstück ausgenommen ist.” Die Klägerin hat, gestützt auf die französische Patentschrift 379 885, die Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Anträge, das Streitpatent für nichtig zu erklären. 2. Fächerreflektor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Rille des Becksektors nur durch einen den Stegen in den übrigen Sektoren gleich breiten Steg ohne anschließenden Schlitz unterbrochen ist. 4. Fächerreflektor nach einem der Ansprüche 1 bis 3> gekennzeichnet durch einen muffenartigen Aufnehmer (10) für die Sektoren, dessen nach außen ragender Rand (11) auf seiner Unterseite eine ringförmige, die Rille des Becksektors führende Nut (12) aufweist, die an einer Stelle durch einen stehengelassenen Steg (13) unterbrochen ist. Diese Entscheidung ist von der Firma wie aus der späteren Entscheidung des Fatentgerichts vom 3. Vereinfache und verbessere die Kupplungselemente eines Fächerreflektors in der Weise, daß im Nabenteil der Fächersoktoron jeweils eine konzentrische Rille eingedrückt wird, deren Kreis-ring unterbrochen ist und in zwei kreisringsektorförmigen Abschnitten dieser Unterbrechung einerseits einen Steg und andererseits eine Ausnehmung (Bogenotück) aufweist. Dieser Erfindungsgedanke ist weder durch das bereits in Erteilungsverfahren berücksichtigte Material noch durch die von der Nichtigkeitsklägerin neu entgegengehaltene französische Patentschrift neuheitsschädlich vorv/eggenommen« Auf mehrere Entgegenhaltungen, die bereits ihrem Gegenstand nach als fernliegcnd erkenntlich sind, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Entfaltung des Fächers erfolgt jedoch nicht durch gegenseitiges Mitnehmen der beiden zu bewegenden Flügel, sondern jeder dieser Flügel muß einzeln aus der Ruhe- in die Arbeits-Stellung bewegt werden, wobei der rechte Flügel im Uhrzeigersinne, der linke entgegengesetzt dem Uhrzeigersinne zu drehen ist. Hach dem gleichen Prinzip funktionieren die zusammenlegbaren Hsndfächer der US-Patentschriften 1 655 229 (1928) und 2 435 446 (1948), bei denen jeweils ein Stift des mittleren Fächerblatto im Zusammenwirken mit Führungsnuten in den beiden anderen Fächerblättern das Auf- und Zuklappen dieser entgegengesetzt zueinander zu schwenkenden Fächer-blättcr begrenzt. Diese Entgegenhaltungen stimmen mit dem Streitpatent insofern überein, als sich bei ihnen die bolsenförnigen Anschläge nebst dazugehörigen Schlitzen im Nabenteil der Fächersektoren befinden. 2. DBF Nr. 840 231> ausgegeben am 29« Mai 1932, schildert einen zusammenlegbaren Reflektor, insbesondere für photographische Belcuchtungszwecke, und offenbart damit einen ähnlichen Stand der Technik, wie er zu Beginn der Beschreibung des Streitpatents als bekannt vorausgesetzt worden ist. Auf die Erörterung dieser Patentschrift ist mit Schriftsatz von 29. Die Kupplungsmittel dieser Entgegenhaltung unterscheiden sich, ganz abgesehen von der Verschiedenheit des im Oberbegriff genannten Geräts als solchen, von denen des Streitpa-ttnb dadurch, daß sic nicht die Verwendung völlig kongruenter FücherblUtter offenbaren, sondern in unterschiedlicher Weise auf den verschiedenen Blättern (vgl. sind, überdies fehlen von den drei Erfindungsmcrkmalen des Streitpatents mit Sicherheit die durch Eindrücken gebildete konzentrische Rille (siehe oben Merkmal a) und der ausge-sparte Steg (siehe oben Merkmal b). Auch ist nach der überzeugenden Darlegung des gerichtlichen Sachverständigen keine Äquivalenz zwischen den an 5 Seiten aus der Grundplatte ausgestanzten Zungen ("languo d6coup6e,f) der Entgegenhaltung und der eingedrückten Rille des Streitpatents gegeben. Mit Recht hat die angefochtene Entscheidung also den als Zunge ausgestalteten Mitnehmer des französischen Patents dahin gewürdigt, daß er sowohl in bezug auf seine Formgebung und Herstellung als auch auf seine Wirkungsweise von der eingedrückten Rille des Streitpatents abweicht. Februar 1962 die Erklärung abgegeben, daß im Hinblick auf die französische Patentschrift Nr. 379 885 nicht so sehr die Neuheit als vielmehr Fortschritt und Erfindungshöhe des Streitpatents in Frage gestellt werden müßten. Die in dieser Patentschrift gezeigte verstellbare Nocken-echeibe entstammt zunächst einen anderen Gebiet der Technik als der Fächerreflektor des Streitpatents. Vielmehr hat die in anderen Zusammenhang durchgeftihrtc Erörterung der Beschreibung und Zeichnung dieser Gebrauchsmusteranmeldung erkennen lassen, daß diese nicht die für das Streitpatent erfindungswesentlichen Kupplungsmittel offenbart, sondern nur die äußere Raumform eines "Blitzlichtgeräts mit konzentrischem Reflektor" beschreibt. Beren Konstriktion habe er erst später, etwa im April odor Kai 1953» entwickelt und die Werkzeuge zur Herstellung der mit den erfindungsgemäßen Einprägungen versehenen Fächersektoren seien überhaupt erst nach der am 31.8.1953 erfolgten Anmeldung des Streitpatents fertig geworden. Ber Senat glaubt dem Zeugen ohnehin, so daß der versuchte Beweis einer offenkundigen Vorbenutzung, begangen durch den Erfinder des Streitpatents selber, gescheitert ist. 7. Beim Entfalten und Zusammenschieben der Fächersektoren ist große Betriebssicherheit gegeben, weil keine Krafteinwirkung auf den Außenteil der Sektoren durch dort angeordnete Kupplungsmittel erfolgt. Die weitere .Frage, ob ein Fachmann durchschnittlichen Könnons am Prioritätstage die technische Lehre des Streitpatents allein auf Grund seines Fachwissens und der Kenntnis der gesamten angeführten Veröffentlichungen unschwer hatte finden können, ist vom Nichtigkoitssenat und vom gerichtlichen Sachverständigen mit überzeugender Begründung verneint worden. Hier ist allerdings zunächst dem Einwand der Beklagten zu begegnen, daß die französische Patentschrift 379 885 nicht zu dem einschlägigen Stand der Technik gehöre, da sie sich auf Damenfächer, eingetragen in der Patentklasse Bekleidung (habillement), beziehe. Denn der Erfinder des Streitpatents hat sich ausgesprochen dio Aufgabe gestellt, die Kupplungsmittel eines Fächer-Reflektors zu verbessern. Der Hinweis der Beklagten, daß das französische Patent in einer, anderen Patentpasse, nämlich bei "Bekleidung11 eingetragen ist, reicht demgegenüber nicht aus, um das Sachgebiet der Handfächer als gegenüber Fächerreflektoren absolut fremdartig und fernliegend (vgl. Demnach muß das Vorgehen des Nichtigkeitesenats und des gerichtlichen Sachverständigen, die beide die französische Patentschrift 379 885 zu dem für das Streitpatent einschlägigen Stand der Technik gerechnet haben, gebilligt werden. -Auf der anderen Seite kann jedoch der Auffassung der Klägerin nicht beigepflichtet werden, durch den Stand der Technik, insbesondere durch die vielfach erwähnte französische Patentschrift, seien die konkreten konstruktiven Mittel, wie sio das Streitpatent vorschreibt, bereits nahegelegt gewesen. Insbesondere konnte der Fachmann durchschnittlichen Könnens die angegebene Lehre nicht aus den in der Berufungsinstanz als besonders wichtig bezeichneten Vergleichspatenten, DRP 182 484 und französische Patentschrift 379 885, entnehmen. Es ist also in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeit&senats und Ai den Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen festzu-stellcn, daß es einer überdurchschnittlichen und erfinderischen Leistung bedurft hätte, um diese eigenständige Lehre zu dem technischen Handeln zu finden. V. Zum Schluß bedarf e3 nur noch der Erörterung des Hilfsantrages, mit dem die Klägerin eine Abänderung des Hauptanspruchs des Streitpatents in Anlehnung an die Entscheidung des Beschwerdcoenats vom 13. Juli 1959 erhalten hat, und jener Formulierung, welche die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag anstrebt, sind in ganzen 5 Unterschiede gegeben, von denen jedoch keiner zwingend durch Kücksichtnahne auf den bekannten Stand der Technik vorgeschrieben ist, a) Der Hinweis, daß sich die Kupplungsmittel der strittigen Erfindung "im Nabenteil" eines jeden Fächer-sektors befinden, steht in der Anspruchsformulierung des Streitpatentc im Kennzeichen, während er beim Gebrauchsmuster in den Gattungsbegriff überführt worden ist. Dezember I960 das Merkmal fortgelassen, daß der Steg "gegen die öektorenmittellinie (M-M) um den Sektorwinkel (c£>) versetzt" sein müsse, weil er dieses Merkmal als technisch entbehrlich und daher patentrechtlich als Dberbostimmung wertet. c) und d) Zur näheren Kennzeichnung der erfindungswesentlichen " eingedrückten Rille'* hat der Beschwerdesenat hinzugesetzt, daß es sich um eine "über die Nabenebenc vor- e) Unnötig ist endlich auch der Hinweis, daß sich die eingedrückte Rille mit den Schlitz unter Belassung eines alo Mitnehmer dienenden Steges 11 zu einem Kreis schließen” müsse. Das leuchtet dem Senat insofern ein, als nicht vorstellbar wäre, daß die Drehgelenke auch dann funktionieren würden, wenn die Rille in ihrem Verlauf durch einen oder mehrere zusätzliche Stege unterbrochen würde.

rillenStegSektorNabenteilFächersektorenStreitpatentsPatentschriftKupplungsmittelKlägerin

Volltext der Entscheidung

It

' Ia^ZR^12/62
Verwindet am 18. Juni 1963 Occhsler, Justizangestellte als Urkundobcamter der Geschäftsstelle
25'3 015
Im Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Albert Kt
 jr. K.G.
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br.
in	und
 Patentanwalt Br.-Ina, in
 gegen
1.	die Firma
2.	die Firma Z
Aktiengesellschaft in B >	Aktiengesellschaft	in	8
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Prof. Br.
in	und
 Patentanwalt Br.-In in
 hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastolski und der Bundesrichtor Br. Bischer, Br. Spengler, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:

i
Bie Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts von 7. Juli 1959 wird auf Kosten der Klägerin zuruckgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten sind Inhaberinnen des DBP Nr. 968 571, das mit Wirkung ab 1. September 1953 und mit folgendem Patentanspruch 1 erteilt worden ist:
”1. Fächerreflektor, insbesondere für Blitzlichtlampen mit zusammen»chiebbaren, um einon Nabenteil schwenkbaren Fächersektoren, dadurch gekennzeichnet, daß in Nabenteil jedes Fächer-oektoi’ü unter Bildung eines gegen die Sektoren-mittellinic um den Sektorwinkel geneigten Steges eine konzentrische Rille eingedrückt ist, deren Wandung von der Stogkante aus um ein dem Sek-torenwinkol entsprechendes Bogenstück ausgenommen ist.”
Die Klägerin hat, gestützt auf die französische Patentschrift 379 885, die Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Anträge, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Beklagten haben rechtzeitig Widerspruch erhoben und Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage am 7. Juli 1959 abgewiesen mit der Maßgabe, daß dem Patentanspruch 1 zur Klarstellung folgende Fassung gegeben wurde:
”Zusammen»chiebbarer Fächerreflektor, insbesondere für Blitzlichtlampen, mit um eine gemeinsame Achse schwenkbaren, sich beim öffnen und beim Schließen durch an den einzelnen Sektoren ausgobildetc Mitnehmer und durch die Endkanten konzentrisch angeordneter Schlitze gegebene Anschläge nacheinander gegenseitig mitnehnenden Fächersektoron, dadurch gekennzeichnet. daß im Nabenteil (2) jedes Fächersektors (l) unter Bildung eines gegen die Sektorennittellinie (M-M) um den Sektoren-v/inkel	versetzten Steges (4) eine kon-
zentrische^ Rille (5) eingedrückt ist, deren Wandung von der Stegkante aus um ein dem Sektorwinkcl entsprechendes Bogenstück (6/ ausgenommen ist.”
 
Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin mit dem Anträge, die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats vom 7* Juli 1959 aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang zu vernichten. Hilfsweise ist beantragt worden:
unter Aufhebung der Entscheidung des Nichtigkeitssenats das angefochtene Patent im Umfange der nachstehenden Ansprüche teilweise zu vernichten.
1.	Zusammenschiobbarer Fächerreflektor, insbeson-dorc für Blitzlichtlampen mit um eine gemeinsame durch den Nabenmittolpunkt gehende Achse schwenkbaren FUchersektoren, in deren Nabenteil ein Mitnehmer und ein Schlitz angeordnet sind, die mit entsprechenden Teilen benachbarter Sektoren beim Entfalten Zusammenwirken, gekennzeichnet durch eine über die Nabenebene vorstehende, sich mit dem Schlitz unter Belassung eines als Mitnehmer dienenden Steges zu einem Kreiso schließende umlaufende eingedrückte Rille in jedem Föcheraektor, in die die Rille des darunterliegenden Sektors hineingreift.
2.	Fächerreflektor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Rille des Becksektors nur durch einen den Stegen in den übrigen Sektoren gleich breiten Steg ohne anschließenden Schlitz unterbrochen ist.
3.	Föcherrofloktor nach den Ansprüchen 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Fächersektoren gegeneinander nur auf den Wandungen der Rillen abgestützt sind.
4.	Fächerreflektor nach einem der Ansprüche 1 bis 3> gekennzeichnet durch einen muffenartigen Aufnehmer (10) für die Sektoren, dessen nach außen ragender Rand (11) auf seiner Unterseite eine ringförmige, die Rille des Becksektors führende Nut (12) aufweist, die an einer Stelle durch einen stehengelassenen Steg (13) unterbrochen ist.
 
Hit diesem Hilfsantrag wird angestrobt, das Stroitpatent auf die gleichen Schutzansprtiche zurückzuführen, wie sie den parallelen DGM Nr, 1 745 612, angemeldet am 31. August 1953, auf die Beschwerde der Firma	im	Löschungsver-
fahren durch Beschluß des Beschwerdesenats vom 13. Dezen-ber I960 gegoben worden sind. Diese Entscheidung ist von der Firma	wie	aus der späteren Entscheidung des
 Fatentgerichts vom 3. April 1962 hervorgeht, nicht mehr in der Sache, sondern nur im Kostenpunkt angegriffen worden.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zusätzlich offenkundige Vorbenutzung durch den Erfinder Consten zu einem Zeitpunkt, der mehr als 6 Monate vor der Patentanmeldung gelegen habe, eingewandt.
Die Beklagten haben die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Zum gerichtlichen Sachverständigen ist Professor Dr. Wilhelm K^P,	bestellt	worden,	der ein
 schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidun^sgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
I.	Der Erfinder des Streitpatentc ist ausweislich der Patentbeschreibung davon ausgegangen, daß es schon bekannt gewesen ist, Reflektoren, welche in Verbindung mit Boleuch-tungalampen für photographische Zwecke Verwendung finden, fächerförmig auszubilden. Er bezeichnet derartige Fächor-reflektoren als besonders vorteilhaft für tragbare Beleuchtungseinrichtungen, weil sie nach dem Zusammenschieben
 
der um eine Bohrung (3) ihres Nabentoilo (2) schwenkbaren Fächersektoren (l) nur wenig Plata beanspruchen.
Als nachteilig hat der Erfinder bei den bisherigen Fächerreflektoren die Art der Kupplung der einzelnen Sektoren untereinander empfunden. Biese Kupplungseinrichtung, v/elche z.B. aus einem durch an den Sektoren befindliche Ösen hindurchgeführten Kuppolungoband oder aus Anschlägen an den Sektoren bestanden habe, sei teuer in der Herstellung und umständlich in der Bedienung gewesen.
Zur Behebung dieser Mängel hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, die Kupplungsclemente derart zu verbessern, daß sie fertigungstechnisch verbilligt würden sowie einfacher zu montieren und zu bedienen sein sollten.
Zur löaung dieser Aufgabe hat der Erfinder eine Kombination folgender getrieblichen Kupplungs- und Führungsnittcl vorgeschlagen:
a)	im Nabenteil jedes einzelnen Fächersektors (l) ist eine konzentrische Rille (5) eingedrückt;
b)	diese Rille bildet keinen geschlossenen Kreis, sondern beläßt im Plattenmaterial der Nabe einen unveränderten Steg (4), der die Rille unterbricht;
c)	außerdem ist die eingedrückte Rille (5) neben dem Steg (4) in der Weise durchbrochen, daß ihre Wandung um ein dem Sektorwinkel (q^) entsprechendes Bogenstück (6) ausgenommen ist.
Da diese drei Elemente, nämlich Rille, Steg und Ausnehmung, bei allen Sektoren, welche in entfaltetem Zustand miteinander einen rotationssynmetriochen Reflektor bilden, in kongruenter Weise ausgebildet sind, so erzwingen sie eine einfache und
4
fehlerfreie Bedienungsweise des Reflektors. Denn die Sektoren werden, nachden sie zu einem Paket vereinigt worden 3ind, durch die ineinandergreifenden Hillen einerseits geführt.
Zun anderen werden sie dadurch miteinander gekuppelt, daß bei jeder Drehbewegung des Leitsektors aus 1 der Ruhestellung in die Arbeitsstellung dessen Stegkante nach Durchmessung des ausgenommenen Bogenstücks (6) des 2. Sektors an die Hillen-kante dieses 2. Sektors anschlägt; nunmehr wird dieser
2.	Sektor mitgenommen* bis seine eigene Stegkante nach Durchnessung der Ausnehmung (6) des 3. Sektors wiederum an dessen Rillenkante anschlägt usv;.
Hiernach offenbart das Streitpatent 968 571 als Erfindungsgedanken folgende Lehre zu dem technischen Handeln:
Vereinfache und verbessere die Kupplungselemente eines Fächerreflektors in der Weise, daß im Nabenteil der Fächersoktoron jeweils eine konzentrische Rille eingedrückt wird, deren Kreis-ring unterbrochen ist und in zwei kreisringsektorförmigen Abschnitten dieser Unterbrechung einerseits einen Steg und andererseits eine Ausnehmung (Bogenotück) aufweist.
II.	Dieser Erfindungsgedanke ist weder durch das bereits in Erteilungsverfahren berücksichtigte Material noch durch die von der Nichtigkeitsklägerin neu entgegengehaltene französische Patentschrift neuheitsschädlich vorv/eggenommen« Auf mehrere Entgegenhaltungen, die bereits ihrem Gegenstand nach als fernliegcnd erkenntlich sind, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Es handelt sich dabei um folgende Patentschriften: DRP 371 188 (Irisblende), DBP 802 478 (Ausziehrohr, insbesondere für Stative), DBP 863 845 (lattenverschluß für Haueröffnungen;.
 
I
Der Senat sieht insoweit auch von Amts wegen keine Veranlassung, in eine Erörterung dieser früheren Entgegenhaltungen einzutreten.
1. Mehr informatorische Bedeutung kommt den meisten Patentschriften zu, die sich auf Handfächer für Damen beziehen. Der in DRP 116 300 (1900) geschilderte Handfächer besteht aus drei Flügeln, welche um die Fächerspindel in die Arbeite- oder Ruhestellung bewegt werden können. Die Spindel trägt einen Ring mit einem Stift, der in die - nicht kongruenten - Nabonausschnitte der drei Flügel eingreift und ihre Bewegungen nach beiden Richtungen hin begrenzt.
Die Entfaltung des Fächers erfolgt jedoch nicht durch gegenseitiges Mitnehmen der beiden zu bewegenden Flügel, sondern jeder dieser Flügel muß einzeln aus der Ruhe- in die Arbeits-Stellung bewegt werden, wobei der rechte Flügel im Uhrzeigersinne, der linke entgegengesetzt dem Uhrzeigersinne zu drehen ist. Hach dem gleichen Prinzip funktionieren die zusammenlegbaren Hsndfächer der US-Patentschriften 1 655 229 (1928) und 2 435 446 (1948), bei denen jeweils ein Stift des mittleren Fächerblatto im Zusammenwirken mit Führungsnuten in den beiden anderen Fächerblättern das Auf- und Zuklappen dieser entgegengesetzt zueinander zu schwenkenden Fächer-blättcr begrenzt. Diese Entgegenhaltungen stimmen mit dem Streitpatent insofern überein, als sich bei ihnen die bolsenförnigen Anschläge nebst dazugehörigen Schlitzen im Nabenteil der Fächersektoren befinden. Sie unterscheiden sich aber dadurch, daß es sich dabei nicht um echte Kupplungsmittel (= Mitnehmer), sondern um bloße Arretierungsnittel (= Sperren) handelt.
2. DBF Nr. 840 231> ausgegeben am 29« Mai 1932, schildert einen zusammenlegbaren Reflektor, insbesondere für photographische Belcuchtungszwecke, und offenbart damit einen ähnlichen Stand der Technik, wie er zu Beginn der Beschreibung des Streitpatents als bekannt vorausgesetzt worden ist.
Als Kuppelungsglieder sind besondere, mit Ansätzen (6) versehene Blattfedern (5) vorgesehen, die an der Rückseite der schwenkbaren Lamellen (« Sektoren) in Bügel (4) eingrei-fen, die in der Nähe des Außenrandes der Lamellen angebracht sind.
Die Berufungsklägerin hatte durch Schriftsatz vom 29. August 1961 selber auf die Erörterung dieser Patentschrift sov/ie der damit übereinstimmenden US-PatGutschrift 2 586 573 verzichtet.
3.	US-Patent3Chrift Nr. 1 813 102, patentiert seit 7. Juli 1931.
Diese Patentschrift betrifft einen zusammenlegbaren und einstellbaren Reflektor, der aus kongruenten "Segmenten" besteht. Jedes Segment ist an seiner Kante mit einem Bügel (16) versehen, der den Rand des nachfolgenden Segments derart übergreift, daß das erste Segment am zweiten solange entlangglciten kann, bis es mit seinem Bügel (16) am Anschlag (14) des anliegenden Segments anschlägt.
Auch auf die Behandlung dieser Entgegenhaltung hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 29. August 1961 verzichtet.
4.	US-Patentschrift Nr. 2 513 961, patentiert seit 4. Juli 1950.
Diese Patentschrift offenbart ebenfalls einen zusammenlegbaren Reflektor, bestehend aus 3ektorförmigen Pächor-blättorn. Jeder Sektor trügt an beiden Enden seiner bogenförmigen Außenkante fingerförmige Vorsprünge (16, 17), mit denen er die angrenzenden Lamellen überlappt. Beim Auseinanderbreiten der lamellen kann jeder Vorsprung 17 so weit an der Unrißlinio der angrenzenden X^melle entlanggleiten, bis er zu dem Anschlag an deren Vorsprung 16 kommt.
 
Auf die Erörterung dieser Patentschrift ist mit Schriftsatz von 29. August 1961 ebenfalls verzichtet worden.
Den fingerförmigen Vorsprüngen dieser Patentschrift entsprechen die Metallhäkchen (C) der britischen Patentschrift Kr. 16 927 (1898), welche an dem angrenzenden Fächer-blatt bis zun Anschlag an dessen Handvorsprüngen (B) entlanggleiten können.
Die Klägerin hat ihre früheren Versichtserkliirungen in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, daß 3ie ihren Verzicht nur dahin verstanden wissen will, daß für die bisher erörterten Entgegenhaltungen keine Neuhc^t8,schädlichkcit behauptet werden soll. Sie sind also bei dor Prüfung der Erfindungshöhe zu berücksichtigen,
5* Französische Patentschrift Kr. 379 885» veröffentlicht 1907:
Der in dieser Patentschrift beschriebene Fächer ist aus zwei Handgriffen (b) und aus mehreren Lamellen (a - a^) zusammengesetzt, welche durch folgende Kupplungsmittel untereinander verbunden werden. Aus Jedem der Handgriffe (b) ist eine Zunge (languettc e) ausgestanzt, die in je eine schlitzförmige Ausnehmung (fente d) der angrenzenden Lamelle eingreift. Alle Iamellen tragen außer der schlitzförmigen Ausnehmung noch je eine ausgestanzte Zunge, welche jeweils in den Schlitz der nachfolgenden Lamelle eingreift.
Die Kupplungsmittel dieser Entgegenhaltung unterscheiden sich, ganz abgesehen von der Verschiedenheit des im Oberbegriff genannten Geräts als solchen, von denen des Streitpa-ttnb dadurch, daß sic nicht die Verwendung völlig kongruenter FücherblUtter offenbaren, sondern in unterschiedlicher Weise auf den verschiedenen Blättern (vgl. Fig. 4) verteilt worden
 Jl
 
sind, überdies fehlen von den drei Erfindungsmcrkmalen des Streitpatents mit Sicherheit die durch Eindrücken gebildete konzentrische Rille (siehe oben Merkmal a) und der ausge-sparte Steg (siehe oben Merkmal b). Auch ist nach der überzeugenden Darlegung des gerichtlichen Sachverständigen keine Äquivalenz zwischen den an 5 Seiten aus der Grundplatte ausgestanzten Zungen ("languo d6coup6e,f) der Entgegenhaltung und der eingedrückten Rille des Streitpatents gegeben. Denn die Zungen bilden - im Gegensatz zu der eingedrückten, konzentrischen Rille - kein einheitliches starres Ganzes, sondern sic müssen aus der Ebene des Ausgangsmaterials federnd herausgebogen werden, was einerseits ihre eigene Haltbarkeit und andererseits das flächige Aufeinanderlegen der Lamellen beeinträchtigt.
Mit Recht hat die angefochtene Entscheidung also den als Zunge ausgestalteten Mitnehmer des französischen Patents dahin gewürdigt, daß er sowohl in bezug auf seine Formgebung und Herstellung als auch auf seine Wirkungsweise von der eingedrückten Rille des Streitpatents abweicht.
Selbst die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6. Februar 1962 die Erklärung abgegeben, daß im Hinblick auf die französische Patentschrift Nr. 379 885 nicht so sehr die Neuheit als vielmehr Fortschritt und Erfindungshöhe des Streitpatents in Frage gestellt werden müßten.
6. DRP 182 484, ausgegeben 1907;
Die in dieser Patentschrift gezeigte verstellbare Nocken-echeibe entstammt zunächst einen anderen Gebiet der Technik als der Fächerreflektor des Streitpatents. Zudem dient hier als Mittel für die Kuppelung der verschiedenen, gegeneinander verdrehberen Einseischeiben (a, b, c, d) jeweils ein Stift (h), der in die eine Scheibe eingesetzt ist und in der
 
kreisbogenförnigen Rille (g) der Nachbarscheibe gleitet. Eine konzentrisch eingedrückte Rille sowie ein Steg (Merkmale a und b des Streitpatenta) sind bei keiner der Einzelschoiben vorhanden.
7. Die Anmeldeschrift des DGM 1 654 386 ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr als neuheitsschädliches Material ontgegongehalten worden. Vielmehr hat die in anderen Zusammenhang durchgeftihrtc Erörterung der Beschreibung und Zeichnung dieser Gebrauchsmusteranmeldung erkennen lassen, daß diese nicht die für das Streitpatent erfindungswesentlichen Kupplungsmittel offenbart, sondern nur die äußere Raumform eines "Blitzlichtgeräts mit konzentrischem Reflektor" beschreibt. Als Vorveröffentlichung für die verborgen bleibenden Kupplungsmittel kann diese Schrift also nicht angesehen werden.
8. Die Klägerin hatte schließlich durch Bezugnahme auf das Zeugnis des Erfinders	Beweis für eine angeb-
liche offenkundige Vorbenutzung des Erfindungsgegonstandes ab Oktober 1952 angetreten. Dieser Beweisantritt ist dadurch veranlaßt worden, daß 0^/^^ in seinem Begleitschreiben zu der vorerwähnten Gebrauchsmusteranmeldung Hr. 1 654 386 vom 5-2.1953 folgende Mitteilung gemacht hatte: "Von dem oben aufgeführten Gerät habe ich erstmals Muster im Oktober 1952 öffentlich gezeigt." Die hieraus abgeloitete Vermutung der Klägerin, daß auch die Kuppel-tcilc des Blitzgeräts "Kobold F" bei derartigen Vorführungen so offenkundig gezeigt worden seien, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich gewesen wäre, hat eich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge Conston glaubhaft erklärt, daß er im Zeitpunkt der ersten Gebrauchsmusteranmeldung vom 5.2.1955 selber noch nicht gewußt habe, wie die’Kinematik", d.h. die Kuppelnittel seines Kicherroflektors, aussehen solle.
 
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Beren Konstriktion habe er erst später, etwa im April odor Kai 1953» entwickelt und die Werkzeuge zur Herstellung der mit den erfindungsgemäßen Einprägungen versehenen Fächersektoren seien überhaupt erst nach der am 31.8.1953 erfolgten Anmeldung des Streitpatents fertig geworden.
Eie Richtigkeit dieser Barstellung ist selbst von der Klägerin nicht ernstlich angczwoifelt worden. Ber Senat hat daher von der Beeidigung des Zeugen abgesehen, weil diese weder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage noch zwecks Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen erforderlich war. Ber Senat glaubt dem Zeugen ohnehin, so daß der versuchte Beweis einer offenkundigen Vorbenutzung, begangen durch den Erfinder des Streitpatents selber, gescheitert ist.
Hach alledem konnte die Neuheit des den Gegenstand des Streitpatents bildenden Erfindungsgedankens durch das Vorbringen der Nichtigkoitsklägerin nicht erschüttert werden.
III.	Ber Erfindungsgegenstand des Streitpatents verkörpert ferner einen technischen Fortschritt im Vergleich zu sämtlichen Entgegenhaltungen. Seine Vorzüge sind in Übereinstimmung mit der Würdigung des Nichtigkeitssenats und des gerichtlichen Sachverständigen in folgenden Einzelheiten zu erblicken:
1.	Es werden einfache und fertigungstechnisch leicht hcrzustellende Kupplungsmittel verwendet, die verformenden äußeren Krafteinv/irkungen nicht zugänglich sind, da sie verdeckt im Nabenteil untergebracht sind.
2.	Bie Kupplungsmittel dienen - sofern gewünscht -gleichzeitig zur zwangsläufig sicheren Führung der benachbarten Fächersektoren gegeneinander.
3.	Die Vorwendung federnder Glieder als Kupplungsorgane ist vermieden.
4.	Als Folge der Eigenschaften au 1 - 3 ergibt sich eine längere Lebensdauer des Reflektors.
$. Die Fächersektoren können auch von Nicht-Facharbeitern leicht su einem Fächersektorenpaket kleinetmöglicher Höhe zusammengebaut werden*
6.	Dio einzelnen Fächersektoren sind bei Ausnutzung der gegebenen Möglichkeit, sie kongruent auszubilden, gegeneinander auswechselbar.
7.	Beim Entfalten und Zusammenschieben der Fächersektoren ist große Betriebssicherheit gegeben, weil keine Krafteinwirkung auf den Außenteil der Sektoren durch dort angeordnete Kupplungsmittel erfolgt.
IV.	Die weitere .Frage, ob ein Fachmann durchschnittlichen Könnons am Prioritätstage die technische Lehre des Streitpatents allein auf Grund seines Fachwissens und der Kenntnis der gesamten angeführten Veröffentlichungen unschwer hatte finden können, ist vom Nichtigkoitssenat und vom gerichtlichen Sachverständigen mit überzeugender Begründung verneint worden.
Hier ist allerdings zunächst dem Einwand der Beklagten zu begegnen, daß die französische Patentschrift 379 885 nicht zu dem einschlägigen Stand der Technik gehöre, da sie sich auf Damenfächer, eingetragen in der Patentklasse Bekleidung (habillement), beziehe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn der Erfinder des Streitpatents hat sich ausgesprochen dio Aufgabe gestellt, die Kupplungsmittel eines Fächer-Reflektors zu verbessern. Er hatte also ein Problem der FUcherbildung, nicht der Fächerverwendung, zu lösen, also ein Problem, wie es sich übereinstimmend bereits bei den altbekannten Damenfächern gestellt hatte. Infolgedessen
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nußte ein Konstrukteur, wenn ihm ein Entv/icklungsauftrag im Hinblick auf einen Fächerreflektor erteilt wurde, sich über ältere Lösungen bei Handfächern informieren« Es muß daher als durchaus naheliegend bezeichnet werden, den Stand der Technik der einen Fächerart bei der Weiterbildung der anderen Fächerart mit heranzuziehen. Keineswegs könnte eine patentwürdige Erfindung bereits in der bloßen Maßnahme erblickt werden, ein und dieselbe Konstruktion von Handfächern auf Fächerreflektoren zu übertragen. Der Hinweis der Beklagten, daß das französische Patent in einer, anderen Patentpasse, nämlich bei "Bekleidung11 eingetragen ist, reicht demgegenüber nicht aus, um das Sachgebiet der Handfächer als gegenüber Fächerreflektoren absolut fremdartig und fernliegend (vgl. RG MuU 1941, 185) zu behandeln. Demnach muß das Vorgehen des Nichtigkeitesenats und des gerichtlichen Sachverständigen, die beide die französische Patentschrift 379 885 zu dem für das Streitpatent einschlägigen Stand der Technik gerechnet haben, gebilligt werden. -Auf der anderen Seite kann jedoch der Auffassung der Klägerin nicht beigepflichtet werden, durch den Stand der Technik, insbesondere durch die vielfach erwähnte französische Patentschrift, seien die konkreten konstruktiven Mittel, wie sio das Streitpatent vorschreibt, bereits nahegelegt gewesen.
Unbeachtlich ist vor allem der von der Klägerin mit Nachdruck herausgestellte Umstand, daß dem Streitpatent dieselben Mitnahraeprinzipien wie dem französischen Patent zugrundclicgcn. Die bloße Überlegung, daß beide Konstruktionen mit einen Drehgelenk arbeiten und überhaupt an die Grundsätze der Gctriebelehre gebunden sind, besagt nämlich noch nichts darüber, ob nicht die Konstruktion eines neuartigen Drehgelenks dennoch als eine Leistung von erfinderischem Rang anerkannt werden muß. Letzteres ist vorliegend der Fall.
 
Wie der Sachverständige ausgeführt hat, führte die vom Erfinder des Streitpatonts angegebene Lösung weit über das an Frioritütstage anzunehnende Niveau handwerklichen Könnens hinaus. Insbesondere konnte der Fachmann durchschnittlichen Könnens die angegebene Lehre nicht aus den in der Berufungsinstanz als besonders wichtig bezeichneten Vergleichspatenten, DRP 182 484 und französische Patentschrift 379 885, entnehmen. Um zur Lösung im Sinne des Streitpatonts zu gelangen, hätten die Konstruktionen der beiden genannten Vergleichspatente durch mehrere Schritte, von denen jeder der besonderen Leistung bedurft hätte, erweitert werden müssen. Solche weiterführenden Schritte sind in den Vergleichspatenton weder offenbart, noch sind sie naheliegend oder gar selbstverständlich gewesen. Vor allem die Überlegung, anstelle einer kleinen ausgestanzten und hochgebogenen Zunge oder anstelle eines eingepreßten Stifts eine eingoprägte Rille vorzusehen, verlangte eine schöpferische Eingebung. Es ist also in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeit&senats und Ai den Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen festzu-stellcn, daß es einer überdurchschnittlichen und erfinderischen Leistung bedurft hätte, um diese eigenständige Lehre zu dem technischen Handeln zu finden.
V.	Zum Schluß bedarf e3 nur noch der Erörterung des Hilfsantrages, mit dem die Klägerin eine Abänderung des Hauptanspruchs des Streitpatents in Anlehnung an die Entscheidung des Beschwerdcoenats vom 13. Dezember I960 anstrebt. Diese Entscheidung, welche im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ergangen ist, wurde vom Beschwerdesenat als bloße Klarstellung, vom Patentgericht allerdings in der Entscheidung vom 3. April 1962 als Teilvernichtung des ursprünglich mit den Hauptanspruch des Streitpatents gleichlautenden Gebrauchsmusteranspruchs gewertet.
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Zwischen derjenigen Formulierung, welche der Hauptanspruch des Streitpatents durch die mit vorliegender Berufung angefochtene Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats von 7. Juli 1959 erhalten hat, und jener Formulierung, welche die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag anstrebt, sind in ganzen 5 Unterschiede gegeben, von denen jedoch keiner zwingend durch Kücksichtnahne auf den bekannten Stand der Technik vorgeschrieben ist,
a)	Der Hinweis, daß sich die Kupplungsmittel der strittigen Erfindung "im Nabenteil" eines jeden Fächer-sektors befinden, steht in der Anspruchsformulierung des Streitpatentc im Kennzeichen, während er beim Gebrauchsmuster in den Gattungsbegriff überführt worden ist. Biese Änderung ist jedoch nicht notwendig, weil cs nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung eines Kombinationsschutzrechts unerheblich ist, welche Kombinationomerkmale im Gattungsbegriff und welche im Kennzeichen stehen (vgl. BGH GRUR 1962, 80, 81 - Rohrdichtung).
b)	Weiterhin hat der Beschwerdesenat bei seiner Formulierung vom 13. Dezember I960 das Merkmal fortgelassen, daß der Steg "gegen die öektorenmittellinie (M-M) um den Sektorwinkel (c£>) versetzt" sein müsse, weil er dieses Merkmal als technisch entbehrlich und daher patentrechtlich als Dberbostimmung wertet. Dieser Würdigung hat sich der gerichtliche Sachverständige im vorliegenden Berufungsverfahren angeschlosscn. Indessen ist die förmliche Streichung einer Uberbestimmung im Nichtigkeitsvorfahren nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. GRUR 1959» 81 - Gemüsehobel) nicht statthaft,
c)	und d) Zur näheren Kennzeichnung der erfindungswesentlichen " eingedrückten Rille'* hat der Beschwerdesenat hinzugesetzt, daß es sich um eine "über die Nabenebenc vor-
 
stehende11 Rille handeln müsse, ”in die die Rille dos darunter., liegenden Sektors hineingreift". In beiden Fällen handelt eo sich um zutreffende Eigenschaften des Ausführungsbcispicls. Jedoch hat die Klägerin nicht dargetan, aus welchem Grunde diese Anführung v/eiterer Eigenschaften der Rille geboten sein soll. Als vorbekannt ist die Rille jedenfalls nicht nachgewiesen, so daß eine genauere Abgrenzung vöm Stande der Technik unnötig ist. Zutreffend ist der Hinweis des Beschwerdesenats, daß der praktisch in der Habenebene liegende Steg des oberen Sektors den darunterliegenden Sektor nur dann mitnehmen kann, wenn dessen eigene Rille weit genug in die Rille des oberen Sektors hineingedrückt ist. Derartige Fertigungshinweise, die garantieren sollen, daß die Ausführungsform auch wirklich ihren Zweck erfüllt, brauchen indessen nicht in einen Patentanspruch aufgenommen zu werden. Nach fester Rechtsprechung (vgl. RGZ 80, 54} ist es nicht Zweck des Anspruchs, eine allseitige Abgrenzung des Schutzu demfangs, geschv/eige denn eine lückenlose Kon-struktionsanv/eioung zu geben, sondern nur, den wesentlichen Kern der Erfindung herauszuschälen, ohne daß eine erschöpfende Aufzählung und genaue Beschreibung aller Lösungsmittel in Anspruch notwendig wäre.
e) Unnötig ist endlich auch der Hinweis, daß sich die eingedrückte Rille mit den Schlitz unter Belassung eines alo Mitnehmer dienenden Steges 11 zu einem Kreis schließen” müsse. Zwar wird dieses Erfordernis, daß die drei Merkmale des Streitpatents in ihrer Vereinigung volle 360° umspannen müßten, auch vom gerichtlichen Sachverständigen bejaht. Das leuchtet dem Senat insofern ein, als nicht vorstellbar wäre, daß die Drehgelenke auch dann funktionieren würden, wenn die Rille in ihrem Verlauf durch einen oder mehrere zusätzliche Stege unterbrochen würde. Andererseits erscheint es auf den ersten Blick nicht als Beeinträchtigung der technischen Brauchbarkeit, wenn in die Rille an funktionsfreien Stellen

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noch (eine) weitere Ausnehmung(en) gestanzt würden. Deshalb ist keine technische Notwendigkeit dafür erkennbar, daß der Patentanspruch in diesen Punkte genau an das gezeichnete Ausführungsbeispiel angepaßt werden müßte.
Demnach war die Berufung zurückzuweisen, ohne daß dem Hilfsantrag stattgegeben werden konnte. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Ablehnung des Hilfsantrags keinerlei Vorentscheidung Uber den Schutzu demfang des Streitpatents enthält, dessen Abgrenzung der Senat nicht im vorliegenden Nichtigkeitsvorfahron, sondern erst im Nahmen des nachfolgenden Verlctzungsprozesses (und zwar dort in den prozeßrechtlichen Schranken des Revisionsrichtero) vorzunehmen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 3» 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges.
Dr. Nastelski Löscher
 Spengler Claßen Schneider
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