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BGH

Gericht: BGH

Den genannten - nicht vorveröffentlichten - Patentschriften entspricht inhaltlich das schweizerische Patent 240 472, durch das auf Grund der Anmeldung vom 5o Februar 1942 der IG» AG unter Inanspruchnahme der vorgenannten deutschen Prioritäten vom 24« Januar, 6„ Fe-bruar und 6, März 1941 Schutz für das Halogensilbersalz-Diffusionsverfahren sowie für eine der Durchführung dieses Verfahrens dienende Vorrichtung gewährt wurde» Dem Gegenstand dieser Patentschrift entspricht das von der Apppsnt-wickelte Direktoflex-Gerät ("A^p-Gerät")» Dieses Gerät wurde am 23p Februar 1949 vor Vertretern von Firmen, die der "Vereinsabteilung Dokumenten-Fotolcopiergeräte" angehören, in Leverkusen vorgeführt, und zwar zu dem Zweck, die Herstellerfirmen zur Verbesserung dieser Vorrichtung anzuregen o Die Arbeitsv/eise des Direktor!lex-Geräts wurde als zu kompliziert angesehen« Er meldete für dieses Gerät ein Patent an, das mit Wirkung vom 14« Mai 1949 auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Eine von der Beklagten gegen dieses Patent erhobene Nichtigkeitsklage wurde durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16» Februar 1954 (I ZR 49/53) jedoch untereinander getrennt, in eine der Entwicklung dienende Flüssigkeit gebracht und darauf Schicht an Schicht gepreßt werden, dadurch gekennzeichnet, daß in einem zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmten Behälter eine Eintrittsöffnung oberhalb des Plüssig-keitsspiegels angeordnet ist, von der aus zwei oder mehr durch gekrümmte unter sich parallele oder annähernd parallele ieitelemente begrenzte Zuführungsbahnen der Schichttragex’ unter den Plüssigkeitsspiegel eintauchen und sodann in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus zu einer aus mindestens einem V/alzenpaar bestehenden Quetschwalzenanordnung führen, die die Schiehtträger aneinanderpreßt und so angeordnet ist, daß sie sie aus der Flüssigkeit hinaustransportiert. Juni 1951 zugestellten Klage v/egen der Herstellung und des Vertriebs der ,,Du^m^-Geräten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommene Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 25.'Oktober 1951 (15 0 79/51, später 15 0 257/54) v/egen Pa tent Verletzung zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie ihre Schadensersatzpflicht festgestellt mit der Begründung, daß die angegriffene Verletzungsform vom Gegenstand des Klagepatents Gebrauch mache« Die erste Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht (Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Auf die zweite Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil durch Entscheidung vom 21. ,fBie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe von unbeschränkter Höhe für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Entwicklungsgerate zu dem Herstellen von Foto-kopien herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, welche nach einem Verfahren arbeiten, bei dem belichtete negative zusammen mit unbelichteten Übertragungspapieren bzv/o Pilmen durch eine Flüssigkeit benetzt und alsdann derartig aufeinanderge-preßt werden, daß Negativschicht auf Positivschicht zu liegen kommt, sofern solche Geräte einen zur Aufnahme der Entwicklerflüssigkeit bestimmten Behälter mit einer oberhalb des Plüssigkeitsspiegels angeordneten Eintrittsöffnung und unmittelbar aneinanderliegende Walzen besitzen, denen die Papiere bzw. Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils beruht darauf, daß der Bundesgerichtshof den Sachverhalt dahin beurteilt hat, daß das Bu^m~Gerät nicht von der gegenständlichen Lehre der Erfindung Gebrauch macht. "Zur , Durchführung der Entwicklung nach dem Diffusions verfahren werden die Schichtträger durch die Leitelemente getrennt voneinander in die Entwick-lungsflüssigkeit eingeführt und (ohne Pressung durch die Leitelemente) in gekrümmter Bahn zunächst absteigend und dann aus der Flüssigkeit heraus zu einer Walzenanordnung geführt, welche die Schichtträger zusammenpreßt und aus der Flüssigkeit heraustransportiertou Bas Berufungsgericht hat diesen allgemeinen Erfindungsgedanken in Übereinstimmung mit den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Oberregierungsrat Br.-Ing. Atorf und Prof» Br.-Ing. Frieser als im Klagepatent offen- Oktober I960 dieser rechtlichen Würdigung nicht gefolgt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe seiner Prüfung den patentrechtlichen Begriff der Offenbarung nicht in seiner vollen (Tragweite zugrundegelegt; es habe keine stichhaltige Begründung für seine Annahme gegeben, daß dem Durch-scbnittsfachmann durch das Klagepatent ein Diffusions-kopiergerät nahegelegt sei, das nicht von sämtlichen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch mache. wegen des Patents 969 482 gegen Pr. B^^ erhobene Nichtigkeitsklage - mit einigen klarstellenden Änderungen des Patentanspruchs 1 - abgewiesen und in der Begründung bereits darauf hingev/iesen, daß im Patentniehtigkeitsver-fahren nicht eine etwaige Abhängigkeit des Patents 969 482 ("B^|^-Patent") vom "älteren Recht", dem Patent 802 369 ("EjU^-Patent"), sondern lediglich die Frage eines patentfähigen Überschusses zu prüfen sei. In Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat des Beutschen Patentamts hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21* Pezember 1962 (I ER 145/59) einen patentfähigen Überschuß in der Lehre dos B^(^-Patents gesehen, nur das unterste Leitelement bogenförmig, alle oberen Leitelemente aber gerade zu gestalten und sie dementsprechend auch zu verkürzeno Biese Abweichung der Lehre des Bd^^-Patents von der Lehre des tents habe nicht im Rahmen des dem damaligen Stande der Technik entsprechenden durchschnittlichen Fachwissens gelegen o Hieraus folge aber, daß ein allgemeiner Erfindungsgedanke, wie er bisher in dem Verletzungsprozeß der Parteien erörtert worden sei, nicht vorliegen könne; denn in diesen allgemeinen Erfindungsgedanken sei die besondere, als schutzfähig anzuerkennende Lehre des Bj^^-Patents Ba die Frage der Abhängigkeit des BjJ^Pa tents vom E^U^-Patent im Verletzungsprozeß noch nicht geprüft worden war, hat der Bundesgerichtshof, um Unklarheiten und Fehlschlüsse zu beseitigen, die sich sonst für den vorliegenden Patentverletzungsprozeß hätten ergeben können, darauf hingev/iesen, daß nach Ausscheiden des vorhezeichneten patentfähigen Überschusses ein anderer, weitergehender allgemeiner Erfindungsgedanke in Betracht kommen könne, der nach dem älteren Recht ($J(JBfc-Patent) geschützt und zugleich in dem Gegenstand des B|Mfe~Patents mit enthalten pol« Dr.-Ing. Hollering Beweis erhoben darüber, ob der vorbezeicbnete allgemeine Erfindungsgedanke im Klagepatent offenbart worden ist, ob er neu ist, die Technik bereichert hat und Erfindungshöhe besitzt, und ob das Lujmp-Gerät von ihm Gebrauch machto In Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die vorbezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind» Es hat daher erneut die Berufung der Beklagten zurückgev/icsen und der Anschlußberufung der Klägerin in der geänderten Passung des Klageantrages stattgegeben„ II« Die Revision hält die Gründe, mit denen das Berufungsgericht eine Patentverletzung aus dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens bejaht hat, für rechtsirrig, da das Berufungsgericht bei der wiederholten Verhandlung sich nicht an die es gemäß § 565 Abs. 2 ZPO bindende rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs gemäß Urteil vom 21. Verzicht auf die Getrenntfübrung der Schichtträger nach ihrer ausreichenden Benetzung in Verbindung mit einer einzigen bogenförmigen Gleitbahn erfinderisch sei, so könne diese Gestaltungsmöglichkeit nicht als übergeord-neter^Erfindungsgedanke im älteren Patent 802 569 bereits offenbart sein; denn "offenbart” seien dem Fachmann nur solche Gestaltungsmöglichkeiten, die er ohne^erfin- 2o Diese Ausführungen der Revision gehen fohl, weil sie außer acht lassen, was der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21o Dezember 1962 (I ZR 145/59 So 28 - 30) über die rechtliche Möglichkeit einer Abhängigkeit des B Dr.-Ing. Fries er - die Auffassung, das B^^^-Patent mache in vollem Umfange von den Mitteln des Klagepatents Gebrauch und habe keinen darüber hinausgehenden eigenen Erfindungsgehalto Erst als durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21o Dezember 1962 die Rechtsbeständigkeit des B^[[^-Patents bestätigt und das Vorhandensein einer eigenen erfinderischen Leistung in der Lehre des B^^p-Patents anerkannt wurde, unter Beibehaltung der untersten bogenförmigen Zuführungsbahn (Gleitbahn) die übrigen -oberen - Leitelemente geradflachig (eben) und entsprechend verkürzt auszubilden, stellte sich die Frage, ob das m ^^-Patent von dem Klagepatent abhängig war. Diese nunmehr als patentfähig anerkannte Lehre konnte selbstverständlich nicht mehr Merkmal eines den Lehren beider Patente übergeordneten Brfindungsgedankens sein» Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 21, Dezember 1962 (So 28 - 30), wie bereits dargelegt, versucht, die sich hieraus unter dem Gesichtspunkt einer Abhängigkeit des Böger-Patents von dem älteren Patent ergebenden rechtlichen Möglichkeiten und Folgerungen klarzustellen. Er hat darauf hingewiesen, daß die Ansprüche der Klägerin in dem Verletzungsprozeß noch nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft worden seien (S, 30 letzter Satz), und ausgefübrt, lediglich ein allgemeiner Patents vom E Erfindungsgedanke, wie er bisher in dem Verletzungsprozeß der Parteien erörtert worden sei, - nämlich in dem Sinne, daß er den schutzfähigen Teil der lehre des Bfl^p-Patents mit einbeziehe, - sei durch die Anerkennung einer eigenen Schutzfähigkeit dieser lehre ausgeschlossen* Es könne aber, wenn dieser patentfähige Überschuß ausgeschieden werde, ein anderer, weitergehender allgemeiner Erfindungsgedanke in Betracht kommen, der nach dem älteren Klagepatent geschützt und zugleich in dem Gegenstand des BMHP-Patents mit enthalten sei (oben unter I 4)o Dann würde der Eall einer Abhängigkeit des 2|^HF-Patents von dem Klagepatent gegeben sein«, Eine solche Abhängigkeit liege vor, wenn das jüngere Patent wesentliche Erfindungsgedanken des älteren Patents benutze und ohne diese Benutzung nicht ausführbar sei* Werde eine patentgeschützte Vorrichtung in einem wesentlichen Merkmal erfinderisch verbessert, so sei diese ebenfalls patentfähige Verbesserung von dem älteren Patent abhängig, sofern sie ohne Benutzung der übrigen erfindungswesentlichen und - unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens - selbständig schutzfähigen Merkmale nicht ausführbar sei (S* 28 des Urteils vom 21» Dezember 1962)* Bei dieser Beurteilung der Rechtslage kann der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des § 565 Abs* 2 ZPO nicht an die bindenden Weisungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21* Oktober I960 gehalten, nicht gefolgt werden» Diese Angriffe der Revision (unter X der Revisionsbegründung) beruhen auf der irrigen Auffassung, das Berufungsgericht habe auch den patentfähigen Überschuß der lehre des BJH^-Pa tents in den erörterten allgemeinen Erfindungsgedanken mit einbezogeno Tatsächlich hat f Dezember 1962 eindeutig ausgeschieden0 Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 21 o Oktober I960 die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 10o Dezember 1959 nur deshalb aufgehoben, weil für die Offenbarung eines allgemeinen Erfindungsgedankens, in den der später als patentfähig anerkannte Überschuß der lehre des B^^p-Patents einbezogen worden war, eine ausreichende Begründung fehlte. Diese Überlegungen verkennen, was das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 16. b) Das Klagepatent geht einen anderen Weg. Die Schichtträger werden nicht, durch Walzen und Gummituch aneinandergepreßt, in die Flüssigkeit hinoingezogen, sondern - ohne Walzen und ohne Pressung - in bogenförmiger Bahn durch die Flüssigkeit bis an einen oberhalb des Flüssigkeitospiegelo liegenden Spalt eines Walzenpaares geschoben, das sie alsdann - linienförmig - aneinanderpreßt, dabei aus dem Behälter heraustransportiert und zugleich von der überochüs- 2o Br, ist mit dem DufpHP-Gerät nicht, wie er es im vorliegenden Verletzungsverfahren und auch im Patentnichtigkeitsverfahren darzustellen versucht hat, den ersten Weg, sondern entsprechend der Erfindung des Klage-patents den zweiten Weg gegangen. Auch das DuJ^HP-Gerät vermeidet es, die Schichtträger bereits vor dem Scheitelpunkt der gekrümmten Bahn aufeinanderzupressen und auf diese Weise durch die Erzielung eines innigen Kontaktes bereits vor der Tief st Wölbung der gekrümmten Bahn den Diffusionsvorgang einzuleiten0 Die Schichtträger werden in einer gegenüber gen, die nichts patentrechtlich Erhebliches miteinander gemein haben könnten (Revisionsbegründung unter II 1 und 4, So 5 und 8)o Beide Patente beruhen vielmehr auf der Grunderkenntnis, daß ein längeres flächenhaftes Susammen-pressen der Schichtträger unter dem Flüssigkeitsspiegel nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig ist, und daß es genügt, wenn die Schichtträger ’’drucklos” in bogenförmiger Bahn durch die Flüssigkeit zu einem Walzenpaar geleitet werden, das oberhalb des Flüssigkeitsspiegels allein durch Linienpressung den erforderlichen Kontakt bewirkt (Urteil vom 21o Bezember 1962 S» 19, 28)» keit wesentlichen Teil der Vorrichtung betrifft, sowie für das Merkmal c, das sich auf den Teil der Vorrichtung bezieht, der in Funktion tritt, sobald die Schichtträger mit dem ^stritt aus der Flüssigkeit beginnen0 Hinsichtlich der Fassung und der Prüfung dieser beiden Merkmale hat die Revision keine Einwendungen erhobenQ b) Pie Revision wendet sich im wesentlichen nur gegen das den "Mittelteil” der Vorx^ichtung betreffende Merkmal bo Die Formulierung dieses Merkmals mag, soweit sie das Untermerkmal aa betrifft, für sich allein zu Mißverständnissen Anlaß geben können<, Bereits aus den Darlegungen auf So 28 bis 30 des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 ergibt sich aber deutlich, daß sich die gev/ählte allgemeine Fassung ("ganz oder teilweise durch voneinander getrennte Leitelemente begrenzt") weder auf die spezielle Gestaltung dieses "Mittelteils” nach dem Klagepatent noch auf die spezielle Gestaltung des "Mittelteils" nach dem BJIp^Patent beschränken sollteo So ist auf So28 des angeführten Urteils audrücklich darauf hingewiesen worden, daß die als schütz fähig anerkannte Lehre des J^BB-Patents nicht in einen allgemeinen Erfindungsgedenken einbezogen werden dürfe, sondern ausgeschieden werden müsse» Abweichend von dem bis dahin im Verletzungsprozeß erwogenen allgemeinen Erfindungsgedanken kann nach der Aufrechterhaltung des Patents selbstverständlich nur ein wei- tergehender, übergeordneter Erfindungsgedanke in Betracht kommen, dessen Anwendung eine Gestaltung des Mittelteils der' Vorrichtung nach den speziellen Ausführungsformen sowohl des Klagepatents als auch des BBB^-Patents zuläßt« Daher kann auch die besondere Art der Gestaltung der Leitelemente nach dem Klagepatent nicht Bestandteil dieses allgemeinen Erfindungsgedankens sein0 Hierzu wird auf S0 29/30 des Urteils vom 21» Dezember 1962 - in Übereinstimmung mit den Urteilen vom 16» Februar 1954, 120 Juni 1956 und 21o Oktober I960 - festgestellt, daß die nach dem Klagepatent bei sämtlichen leitelementen vorgesehenen Krümmungen für die Eriüllung der eigentlichen technischen Aufgabe der Benetzung und der Pressung der Schichtträger an sich nicht von wesentlicher Bedeutung sind= Da der Fachmann festgestelltermaßen weiß, daß man die Schichtträger nach ihrer Beschaffenheit und der Art und der Zeit ihrer Behandlung nur solange getrennt zu halten braucht, wie dies zur Benetzung erforderlich ist, kann er es auch nicht mehr für notwendig halten, daß sämt-ieitelemente gekrümmt ausgebildet werden, um die Schichtträger zu dem Walzenspalt führen zu können 5 Eine über den BenetzungsVorgang hinaus fortdauernde Trennung^ der Schichtträger hat eben nichts mehr mit der eigentlichen Kihrungsfunktion zu tun, sondern soll nur dem Schutz vor der - tatsächlich bestehenden oder auch nur irrtümlich angenommenen - Gefahr einer schädli; vielmehr kann - ohne dieses zusätzliche Merkmal - zur Lösung der genannten Hauptaufgabe bereits für die übrigen erfindungsv/esentlichen Merkmale ein selbständiger Schutz unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens in Betracht kommen» Dies ist, wie gesagt, in dem Urteil vom 21» Dezember 1962 auf S» 29/30 klargestellt 4o Bereits aus der Kombination der genannten Kon-struktionsmerkmale a und c und der ihnen zugeordneten Punktionen, die einerseits das Eintauchen der Schicht-träger in die Flüssigkeit, andererseits ihren Austritt aus der Flüssigkeit betreffen, folgt für den Durchschnittsfachmann, daß die Führung der Schichtträger in dem dazwischenliegenden Teil (Mittelteil) der Vorrichtung konstruktiv so zu gestalten ist, daß die Schichtträger, nachdem sie zu dem Zwecke der Benetzung getrennt in die Entv/ieklerflüssigkeit eingeführt worden sind (Merkmal a), durch geeignete Maßnahmen, ZoB„ durch entsprechende Leitelemente, "in einer gegenüber dem Flüssigkeitsspiegel bogenförmig verlaufenden Bahn zu einem Quetschwalzenpaar (— Merkmal c) weitergeleit et werden". wie es im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Patents heißt* Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent ohne weiteres, daß es für die Gestaltung dieses "Mittelteils" nur darauf ankommt, daß die Schichtträger mittels geeigneter Leitelemente auf einer gekrümmten, bogenförmigen Bahn drucklos, d»h0 ohne Flächen- oder Linienpressung, zunächst von oben nach unten und dann von unten nach oben - also um einen Wendepunkt (Scheitel- oder Umkehrpunkt) herum -zu dem oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befindlichen Spalt der Walzenordnung geschoben werden können* Diese den Mittelteil der Vorrichtung betreffende Lehre entspricht in allen wesentlichen Punkten dem Merkmal b des allgemeinen Erfindungsgedankens» Sie war dem Fachmann im Klagepatent offenbarte Sie war auch ausführbar; denn der Fachmann konnte ohne erfinderisches Bemühen auf Grund seines Fachwissens eine konstruktive Lösung finden, v/ie sie z,Bo zu der engeren, £§£§nstündlichen Lehre des Klage-patents gehört (im folgenden unter a)* Die Gestaltung dos Mittelteils entsprechend dem Bjjp-Patent stellt eine andere, abgev/andelte Ausführungsform dar, die gegenüber der a) Nach dem "Gegenstand” des Klagepatents wird dem Fachmann hinsichtlich des Mittelteils der Vorrichtung die Lehre offenbart, die Leitelemente so zu gestalten, daß die Schichtträger auch noch um die unteren Wendepunkte ihrer Bahn gekrümmt herumgeführt und auch noch in gewissem Umfange auf dem zu den Walzen hin aufsteigenden Lei! getrennt weitergeführt werden0 Das ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16o Februar 1954 in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren und ist im übrigen auch im vorliegenden Verletzungsprozeß durch die Urteile des Bundesge-richtshofs vom 12« Juni 1956 (So 10 oben) und vom 21« Oktober I960 (So 9) noch besonders klargestellt worden (ebenso Urteil vom 21• Dezember 1962 So 24/25 im Nichtigkeitsverfahren betreffend das B^^^-Patent) 0 Wie das Berufungsgericht hierzu festgestellt hat (BU So 37/58), erkennt der Fachmann ohne weiteres, daß es für die Lösung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe nicht auf die Krümmung der Leitelemente, sondern auf die Krümmung der Führungsbahnen, deho der Wege ankommt, die die Schichtträger bis zu dem Walzenspalt zurücklegen 0 Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21« Dezember 1962 ausgeführt, daß dem Fachmann ,fzur Erzwingung einer gekrümmten Bahn der Schichtträger ohne weiteres verschiedene Ausgestaltungen der Leitolemente zur Verfügung stehen”, und hat dabei eine Reihe von Beispielen aufgezählt (So 21 des Urteils)0 Die Leitelemente können hiernach die Führungsbahnen ganz bis zu der Walzen-anordnung begleiten, wie dies das Ausführungsbeispiel des Klagepatents zeigte Die Leitelemente brauchen aber nicht so lang zu sein, und sie brauchen insbesondere auch nicht sämtlich gleich lang zu seine Nach der gegenständlichen Lehre des Klagepatents genügt es, wenn die Schichtträger noch ein Stück um die Wendepunkte herum voneinander getrennt gehalten v;erden«, Bereits in dem durch Urteil vom 16 * Februar 1954 abgeschlossenen Patentnichtigkeitsstreit hat die damalige Klägerin, die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, versucht, eine ''Klarstellung1’ des Anspruchs 1 dahin zu erwirken, daß nach seiner Lehre die Leitelemente für die Schichtträger auf ihrem ganzen Wege von den Eintrittsöffnungen bis unmittelbar dicht vor die Walzenanordnung als voneinander getrennte, gekrümmte Führungskanäle auszugestalten sind (Urteil vom 16. Februar 1954 So 22)„ Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich festgestellt, daß der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent die Lehre entnimmt, die Leitelemente so auszugestalten, daß sie die Bahnen der Schichtträger so lange getrennt halten, wie dies die technische Aufgabe der Leitelement e im Rahmen der GesamtVorrichtung erfordert (hierzu auch Urteil vom 12* Juni 1956 So 10 oben und Urteil vom 21o Dezember 1962 So 23)o Danach sind die Schichtträger auf ihrer Zuführung zu den Walzen so lange getrennt zu halten, wie dies für eine ausreichende Benetzung erforderlich ist; im übrigen ist ein gekrümmter Weg der Schichtträger von der EinführungsÖffnung zur Walzenanordnung zu erzwingeno Für die letztgenannte Führunsisaufgabe ist es aber, wie gesagt, nicht erforderlich, daß die Schichtträger durch die Leitelemente bis unmittelbar dicht an die Walzenanordnung heran getrennt voneinander gehalten werden o Werden die oberen Leitelemente, v/ie es der gegenständlich en Lehre des Klagepatents entspricht, so gestaltet, daß die Schichtträger um die unteren Wendepunkte ihrer Bahn getrennt herumgeführt und dann nur noch in gewissem Umfang Baß durch die oberen Leitelemente beim Klagepatent die einzelnen Schichtträger "um den Wendepunkt ihrer Bahn in einem gewissen Umfang noch auf dem zu den Walzen aufsteigenden Teil ihrer Bahn" geführt wurden, hatte funktionelle Bedeutung nicht nur für eine Trennung der Schichtträger während der ersten Phase des Einschiebens, sondern auch während der zweiten Phase des Einsetzens des Walzenzuges o Werden nämlich beim Einsetzen des Walzenzuges die Schichtträger gestrafft, so wird durch die oberen Leitelemente vermieden, daß der jeweils unter dem Leitelement befindliche Schichtträger zu schnell und zu früh aus der Das 3^|^-Patent enthält die Lehre, unter Beibehaltung der auch vom Klagepatent verwendeten untersten bogenförmigen 11 Gleitbahn11 die übrigen -oberen - Leitelemente geradflächig (eben) und verkürzt aus-zubilden» Dies hat funktionell die Wirkung, daß die oberen Schichtträger auf die unterste Gleitbahn bereits vor der Tiefstwölbung auftreffen und dort mit dem unteren Schicht-träger zusammengeführt werden» Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21» Dezember 1962 (S, 32 bis 38 unter IV 2 b) im einzelnen festgestellt hat, sind mit dieser konstruktiven Abwandlung des Geräts nach dem Klagepatent in rein funktioneller Hinsicht keinerlei Vorteile verbunden; aus der Anordnung 38/39 des Urteils vom 21» Dezember 1962 dargelegten Fehlerquellen zeigen» Während beim Klagepatent bereits die vorhandenen oberen leiteleraente ohne weiteres ausreichen, um diese Fehlerquellen auszuschließen, hat es sich bei den DuflBl-Ge-raten zu demindest als zweckmäßig herausgestellt, zusätzliche Umlenkrollen einzubauen, welche die Herstellungskosten nicht unwesentlich erhöhen, aber offenbar aufgewendet werden müssen, weil das Du^m^-Gerät sonst nicht allen Ansprüchen genügen könnte, welche die Kundschaft zu stellen pflegt» Diese Umlenkrolle stellt ein Äquivalent zu dem über den Wendepunkt hinausgehenden oberen Leitelementen dar, wie sie nach dem Klagepatent vorgesehen sind» Das Gerat nach dem Bj^(-Patent weist also nur gewisse bauliche Vorteile auf, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung aus den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 21«, Dezember 1962 (S» 39/40) dargelegten Gründen nicht überschätzt werden dürfen, die aber nach der im genannten Urteil getroffenen Feststellung immerhin als ausreichend anerkannt v/orden sind, um den erforderlichen technischen Fortschritt zu bejahen» trotzdem hatte der Fachmann Hemmungen, diesen Weg zu beschreiten, weil er das unüberwindlich erscheinende Bedenken hatte, die Bildübertragung v/erde beeinträchtigt, wenn die Schichtträger gleich nach ihrer Benetzung bereits vor der Tiefstwölbung der gekrümmten Bahn zusammengeführt und dann auf dem verhältnismäßig langen Wege aneinanderliegend und ohne Sicherung gegen Relativverschiebungen bis zu dem Walzenspalt weitergeschoben würden« Wenn das Klagepatent eine so geartete vorzeitige Berührung der Schichtträger durch eine getrennte Führung um den Scheitelpunkt der gekrümmten Bahn herum ersichtlich vermeiden will, beruht dies auf dem allgemeinen Vorurteil der Fachwelt, die Berührung der Schichtträger auf diesem verhältnismäßig langen gekrümmten Wege verhindere wegen unerwünschter vorzeitiger Diffusionsvorgänge eine einwandfreie Bildübertragungo Es ist aber, wie die Klägerin mit Recht ausgeführt hatP unzutreffend, wenn in der Revisionsbegründung (unter II 1-4) unter Berufung auf die Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs ausgeführt wird, Br« B^mhabe im ganzen einen völlig anderen Weg als der Erfinder des Klagepatents beschritten, beide Patente schlössen logisch aneinander aus« Gegenstand des ^([|^-Patents ist lediglich eine spezielle Art der Ausgestaltung des Mittelteils der Entwicklervorrichtung; diese lehre ist als eine Abwandlung oder Variante der gegenständlichen lehre des Klagepatents zu werten« Die in der Revisionsbegründung erörterte Frage, ob der von Dr° B|^gemachte VerbesserungsVorschlag wegen Überwindung eines in dem betreffenden Punkt bestehenden Vorurteils IV* Auch die weiteren Rügen, mit denen sich die Revision (unter II 5 bis 7 der Revisionsbegründung) hilfsweise gegen den vom Berufungsgericht geprüften allgemeinen Erfindungsgedanken wendet, können nicht zu dem Erfolge führen„ 2o Gegenüber den Ausführungen der Revisionsbegründung (unter II 5 c) zu der in dem Untermerkmal b) bb) enthaltenen Bezeichnung "drudclos” kann auf die Darlegungen oben unter III 1 b verwiesen werden» Danach bringt das Merkmal ,,drucklosn die konstruktive Anwendung der Grunderkenntnis des Klagepatents zu dem Ausdruck, daß es zur Erreichung der erforderlichen Diffusion nicht notwendig ist, innerhalb der Flüssigkeit die Schichtträger aufeinanderzupressen, daß vielmehr eine kurze Walzenpressung nach ihrem Herauskommen aus der Flüssigkeit genügt* Auf der Anwendung dieses - negativen - Merkmals beruht, wie weiter oben unter III 1 b, 2 und 3 dargelegt worden ist, das IjJK^-Batent in gleicher Weise wie das Klagepatent; denn auch bei ihm wird während der Führung der 3o Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision (Revisionsbegründung unter II 6), die sich darauf bezieht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Merkmals b) aa) der Formulierung des Bundesgerichtshofs die Worte "ganz oder teilweise” für entbehrlich gehalten hat« Mit Recht weist die Klägerin demgegenüber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof mit dieser Formulierung Im Hinblick auf den Streit der Parteien lediglich klarstellen wollte, daß zur Verwirklichung des in Betracht kommenden allgemeinen Erfindungsgedankens des Klagepatents nicht etwa stets eine bis unmittelbar vor den Walzenspalt reichende Trennung der Schichtträger gehört, sondern daß auch eine kürzere Berührung der Schichtträger im aufsteigenden Teil der bogenförmigen Bahn in der Nähe des Walzenspalts vom Offenbarungsgehalt der gegenständlichen lehre des Klagepatents umfaßt wird, wie dies oben unter III 4 a dargolegt worden ist» Auch die sonstigen Ausführungen der Revision zu diesem Punkt sind unzutreffend, weil sie wiederum von der unrichtigen Auffassung ausgehen, das Vermeiden jeglicher Berührung dei' Schichtträger innerhalb der Flüssigkeit sei das Grundmerkraal des Klagepatents, während durch ein in dieser Hinsicht bestehendes Vorurteil der Fachwelt ledig- 4o Wie die Klägerin mit Recht hervorhebt, beruhen auch die unter II 7 der Revisionsbegründung gemachten Ausführungen der Beklagten auf derselben unrichtigen Grundeinstellungo Die Beklagte wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Frage der Überwindung des Vorurteils nur hinsichtlich der geraden und verkürzten Gestaltung der oberen Leit elem ent e das Klagepatent angesichts des gegen eine zu frühe Zusammenführung der Schichtträger bestehenden Vorurteils nur die lehre offenbart, die Leitelemente so zu gestalten, daß die Schichtträger noch in einem gev/issen Umfange um die Tiefstwölbung der gekrümmten Bahn herum getrennt voneinander in Richtung auf den Walzenspalt hingeführt wer- den o Wenn diese Art der Getrenntführung nach Beseitigung der irrigen Vorstellung, eine frühere Zusammenführung der Schichtträger könne sich ungünstig auf die Bildübertragung aus wirken, entsprechend dem BJJp~ Patent in erfinderischer Weise nicht für erforderlich erachtet wird, so stellt damit die durch das BJHP-Patent gelehrte spezielle Abwandlung oder Variante der Leitelemente unter bestimmten Voraussetzungen lediglich eine bauliche Vereinfachung des Entwicklungsgeräts dar, die aber ohne gleichzeitige Anwendung des durch das Klagepatent geschützten allgemeinen Erfindungsgedankens nicht ausführbar isto lehre des Klagepatents über die Gestaltung der Xeitele-mente im Mittelteil offenbart, betrifft eine dem Durch-schnittsfachmann nach seinem Fachwissen zur Verfügung stehende zweckmäßige Ausführungsform, die Gegenstand eines Unteranspruchs hätte sein können, v/enn der allgemeine Erfindungsgedanke zu dem Gegenstand des Hauptanspruchs gemacht worden wäre (oben unter III 4 a aJo), Das Patent lehrt eine weitere - erfinderische - Ausgestaltung dieses Teils der Vorrichtung«, Nach alledem machte die eingehende Darlegung der richtigen Giundauffassung in dem Berufungsurteil eine weitere Auseinandersetzung mit dem von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehenden Privatgutachten nicht mehr erforderlich* 2o Das gleiche gilt für die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28» Januar 1965 > hinsichtlich deren die Revision rügt, daß das Berufungsgericht hierauf nicht besonders eingegangen sei (Revisionsbegründung III 2 und 3)o Auch die Unrichtigkeit dieser Ausführungen ergab sich bereits ohne weiteres aus der eingehenden und rechtsirrtumsfreien Würdigung, die das Berufungsgericht zur Frage des allgemeinen Erfindungsgedankens und der Abhängigkeit vorgenommen hat«, VIo Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung ein Verschulden der Beklagten bejaht und hierzu ausgeführt: Dr0 dessen schuldhaftes Handeln die Beklagte sich zurechnen lassen müsse, sei auf dem Gebiete der Herstellung von Fotokopiergeräten technisch versierte Er selbst sei Inhaber von Patenten auf diesem technischen Gebieto Als versiertem Techniker und Konstrukteur des Du^m-Geräts könne ihm nicht entgangen sein, daß dieses Gerät bis auf die gerade Gestaltung der Leitelemente von den Konstruktionsmerkmalen des Klagepatents Gebrauch stischer Laie jedenfalls auf Grund einer Parallelwertung in der Laiensphäre im Hinblick auf die Wiederholung der Konstruktionsmerkmale des Klagepatents im BuJUJ-Gerät zur Erkenntnis einer Patentverletzung hätte kommen müssen» Wenn er die Rechtslage verkannt haben sollte, würde als Schuldform grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sein» Die während der beiden Verletzungsprozesse ergangenen Urteile hätten Dr» Bm keinen Anlaß zu der Auffassung geben können, daß er mit den DuJ^Hp-Geräten das Klagepatent nicht verletze» Die Instanzgerichte hätten stets Patentver- BK nicht entgangen sein, daß Gerät bis auf die gerade Gestaltung der oberen leitelemento von den Kons truktionsmerkmalen des D^HM^-Geräts Gebrauch macht und daß der im Du^^^^-Gerät im Verhältnis zu dem D0-|-Gerät enthaltene erfinderische Schritt nicht ohne die Verwirklichung der übrigen Merkmale dieses Geräts getan werden kann» Bei dieser Sachlage ist jedenfalls die Feststellung der Schuldform der groben Fahrlässigkeit rechtlich nicht zu beanstanden»

Zitierte Normen: § 565 ZPO
MerkmalVorrichtungPatentSchichtträgerFlüssigkeitBerufungsgerichtKlagepatentKlagepatentsLeitelemente

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I§_2RJ2/65	URTEIL
Verkündet am
31. Januar 196?
Oechsler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
TT
iüun
 der Firma DuBMW“Apparate-Geseiischaf t	______
, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Max
 und Pr. Marius
•Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionoklägerin,
 Rechtsanwälte Br. und Br.
gegen
__ GmbH Straße iftsführer Br
 Apparatebau,	Heil-
esetzlich vertreten durch die Ge-
Ei
 und Konrad
-Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte und Br,
 Prof.
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19- Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Dr. Spengler
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivil-Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Februar 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Parteien stellen Fotokopiergeräte her, die der Herstellung von Fotokopien im Halogensilbersalz-Diffusionsverfahren dienen.
Dieses Verfahren wurde von den Farbwerken Bayer (Agfa) unter der Bezeichnung 1^Copyrapid-Verfahren!, eingeführt.
Auf Grund der deutschen Patentanmeldungen vom 24, Januar und 6. Februar 1941? die erst am 10. Januar und 27o März 1952 bekanntgemacht wurden, erlangte die A^^ für dieses Verfahren die Patente 887 733 und 900 298. Auf Grund einer weiteren Anmeldung vom 6. März 1941? die am 23. Oktober 1952 bekanntgemacht wurde, erhielt die A^^ f ür eine der Durchführung des DiffusionsVerfahrens dienende Vorrichtung das Patent 973 796 (UGummituch-Patent”).
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Den genannten - nicht vorveröffentlichten - Patentschriften entspricht inhaltlich das schweizerische Patent 240 472, durch das auf Grund der Anmeldung vom 5o Februar 1942 der IG»	AG	unter	Inanspruchnahme	der
 vorgenannten deutschen Prioritäten vom 24« Januar, 6„ Fe-bruar und 6, März 1941 Schutz für das Halogensilbersalz-Diffusionsverfahren sowie für eine der Durchführung dieses Verfahrens dienende Vorrichtung gewährt wurde» Dem Gegenstand dieser Patentschrift entspricht das von der Apppsnt-wickelte Direktoflex-Gerät ("A^p-Gerät")» Dieses Gerät wurde am 23p Februar 1949 vor Vertretern von Firmen, die der "Vereinsabteilung Dokumenten-Fotolcopiergeräte" angehören, in Leverkusen vorgeführt, und zwar zu dem Zweck, die Herstellerfirmen zur Verbesserung dieser Vorrichtung anzuregen o Die Arbeitsv/eise des Direktor!lex-Geräts wurde als zu kompliziert angesehen«
Durch die Vorführungen in Leverkusen angeregt, entwickelte Dr. üHP das "D-IO-Gerät", das er am 28» Juni 1949 in Rüdesheim vorführte. Er meldete für dieses Gerät ein Patent an, das mit Wirkung vom 14« Mai 1949 auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 ohne amtliche Vorprüfung unter der Kr«, 802 369 (Klagepatent) erteilt wurde ("EPPPP-Patent")» Das Patent, das eine "Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen" betrifft, wurde am 28. Dezember 1950 bekanntgemacht»
Auf Grund eines Gesellschaftsvertrages vom 20» Februar 1950 brachte Dr. E^pdas Patent in die Klägerin ein, die danach das Gerät unter der Marke "^PPPP* herstellt»
Eine von der Beklagten gegen dieses Patent erhobene Nichtigkeitsklage wurde durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16» Februar 1954 (I ZR 49/53)
 
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abgewiesen (teilweise abgedruckt in GBUR 1954? 517). Die Passung des Patentanspruchs 1 v/urde zu dem Zwecke der Klarstellung geändert«, Seitdem lauten die für den vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Ansprüche des Klagepatents wie folgt:
”1. Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach einem Verfahren, bei dem biegsame Schichtträger für das latente Negativ und für das Positiv gemeinsam? jedoch untereinander getrennt, in eine der Entwicklung dienende Flüssigkeit gebracht und darauf Schicht an Schicht gepreßt werden, dadurch gekennzeichnet, daß in einem zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmten Behälter eine Eintrittsöffnung oberhalb des Plüssig-keitsspiegels angeordnet ist, von der aus zwei oder mehr durch gekrümmte unter sich parallele oder annähernd parallele ieitelemente begrenzte Zuführungsbahnen der Schichttragex’ unter den Plüssigkeitsspiegel eintauchen und sodann in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus zu einer aus mindestens einem V/alzenpaar bestehenden Quetschwalzenanordnung führen, die die Schiehtträger aneinanderpreßt und so angeordnet ist, daß sie sie aus der Flüssigkeit hinaustransportiert.
OOOOOO OÖOOO
6. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß eine oder mehrere Walzen federnd gelagert sind.
OOOO. OO0OOQO
12. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Walzen und die zu ihrem Antrieb vox’gesehenen Übertragungselemente in lei-len der Vorrichtung gelagert sind, die aus dem Gehäuscunterteil herausgenommen werden können.
040000003000
14. Vorrichtung nach den Ansprüchen 12 und 15? dadurch gekennzeichnet, daß in gleicher Weise wie die Walzen auch die ieitelemente, die Abstreifer und die Pührungsroste vom Gehäusounterteil getrennt gelagert sind.”
Eine weitere von Dr. Marius B^|^ gegen das Klage-patent erhobene Nichtigkeitsklage wurde durch Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 13. November 1956 (Ni II 152/55) rechtskräftig abge-
Seit Herbst 1950 brachte die Beklagte ein von Dr. B0 |
Für dieses Gerät erhielt Dr.	am 2» Mai 1950
angemeldete Patent 969 482. Die Patenterteilung wurde nach Abschluß des von der Klägerin beschriebenen Einspruchs- und ( Beschwerdeverfahrens am 22. Mai 1958 bekannt gemacht. Die Ansprüche lauten:
”1. Vorrichtung zur Erzeugung fotografischer Bilder durch Übertragung eines auf einem biegsamen Schichtträger befindlichen latenten Negativs auf einen weiteren, das Positiv ergebenden Schichtträger, v/obei die Schichtträger durch gerade Xeit-eleraente getrennt in die Entwicklerflüssigkeit und in einer gegenüber dem Flüssigkeitsspiegel bogenförmig verlaufenden Bahn zu einem Quetsch-v/alsenpaar v/eitergeleitet werden, dadurch gekennzeichnet, daß anschließend an die in die Entwicklerflüssigkeit hineinragenden geraden Einführungskanäle eine in der Entwicklerflüssigkeit liegeiidc bogenförmige Gleitbahn angeordnet ist, auf welcher die nach ihrem Austritt aus den Einfübrungo-leitkanalen zusammengeführten und durch Adhäsion aneinander haftenden Schichtträger gemeinsam durch die Flüssigkeit hindurch zu der aus Walzen bestehenden Transport- und Abproßvorrichtung wei-tergeleitet werden.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Gleitbahn aus einer durchbrochenen Platte oder Bändern besteht.
wiesen
 entv/ickeltes Fotokopiergerät unter der Bezeichnung
” heraus, das ebenfalls nach dem Diffusionsver-
fahren arbeitet
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3>o Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Gleitbahn durch den Boden des Entwicklungstroges gebildet ist,"'
Die von der Klägerin und der Birma
Z
HP KG gegen dieses Patent erhobene Nichtigkeitsklage wurde durch Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 14. Juli 1959 (Ni I 40/58) mit eini-
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gen der Klarstellung dienenden Änderungen der Passung des Patentanspruchs 1 abgewiesen. Die Berufung gegen diese Entscheidung wurde durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vorn 21, Dezember 1962 zurückgewiesen (I ZR 145/59).
Das von der Beklagten hergestellte und vertriebene ,fDuBBBBP-Gerät,f, das dem Patent 969 482 () entspricht, besteht aus einem Behälter, dessen unterer feil mit Entwicklerflüssigkeit gefüllt ist. Die Schichtträger werden in mehrere nebeneinander liegende Schlitze am Oberteil des Gehäuses eingeführt und bis zu dem Eintauchen in die Flüssigkeit durch Zwischenplatten getrennt gehalten, Sic legen dann durch die Entwicklerflüssigkeit einen gekrümmten Weg zurück, der an der Unterseite durch eine gekrümmte Platte bestimmt ist. Auf der gekrümmten Platte werden die Schichtträger aus der Flüssigkeit heraus zu einem Walzenpaar geführt, durch das sie hindurch- und aneinandergepreßt werden, worauf sie das Gehäuse verlassen. Später wurde das "Du^^-Gerät” entsprechend dem Anspruch 3 des nBj|^-Pa-tents" in der Weise geändert, daß die Schichtträger nicht mehr durch eine gekrümmte besondere Platte zu den Walzen geführt wurden, sondern dadurch, daß der innere Boden des Behälters selbst eine solche Krümmung aufweist, die die Schichtträger zu den Walzen leitet. Auch wurde der gekrümmte Weg in der Piefsiwölbung durch eine zusätzlich angebrach-
 
te Welle (Fübrungswalze, Umlenkrolle) begrenzt; diese We lie ist in der Patentschrift 969 482 nicht angegeben„
Die Klägerin hat die Beklagte mit einer am 27. Juni 1951 zugestellten Klage v/egen der Herstellung und des Vertriebs der ,,Du^m^-Geräten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommene
 Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 25.'Oktober 1951 (15 0 79/51, später 15 0 257/54) v/egen Pa tent Verletzung zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie ihre Schadensersatzpflicht festgestellt mit der Begründung, daß die angegriffene Verletzungsform vom Gegenstand des Klagepatents Gebrauch mache«
Auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 18« Dezember 1953 ist die Beklagte mit dem Nominalbetrag ihres Geschäftskapitals als Kommend it is tin in die Dr.	Apparate KG,	eingetreten. Diese Kommanditge-
sellschaft setzt die Tätigkeit der Beklagten fort. Sie hat ihre Tätigkeit mit dem 1. Januar 1954 auf genommen. Dr. B#* ist der Komplementär dieser Kommanditgesellschaft.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 14. Juli 1954 zurückgev/iesen und der Anschlußberufung der Klägerin stattgegeben (3 U 357/51).
Die erste Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht (Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1956, I ZR 118/54, abgedruckt in GRUR 1957, 20). Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung des Gegenstandes des Klagepatents durch dos ,!DuJBBBP-Gerätn verneint, und ausgeführt, eine Verurteilung der Beklagten lasse sich allenfalls aus
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dem Schutz eines allgmeinen Erfindungsgedankens rechtfertigen, der den Gegenstand der Erfindung des Klagopatents und die beanstandeten Vorrichtungen des ’’DuJJ^^^-Geräts” umfasse.
In dem zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandos-gericht Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen Oberregierungsrat Br.-Ing. Atorf vom 22. Oktober 1957 und 19. Mai 1958 sowie des Sachverständigen Prof, Br.-Ing. H. Prieser vom 12. August 1959» Bie Beklagte hat das Privatgutachten des Bipl.-Ing. Herbert Glaus-nitzer vom 31» Januar 1958 mit ’’Bemerkungen" und ’’Supplement” vom 3. Juli 1958 vorgelegt.
Durch Urteil vom 10. Dezember 1959 (5 U 180/50) hat das Überlandesgericht die Berufung der Beklagten abermals zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Unterlassungsgebot neu gefaßt. Biese Verurteilung ist mit der Verletzung eines allgemeinen Erfindungogedankeno begründet worden.
Auf die zweite Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil durch Entscheidung vom 21. Oktober I960 (I ZR 153/59) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 In dem dritten Berufungsverfahren hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Br.-Ing. Prieser das Ergänzungsgutachten vom 15- September 1961 erstattet.
Nachdem in der Patentnichtigkeitssache betx% das
 Patent” das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 (I ZR 145/59) ergangen war, hat das Oberlandesgericht
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ein weiteres Gutachten des Patentanwalts Br. rer. pol. Dr.-Ingo Karl F. Möllering eingeholt „
Die Beklagte hat das Privatgutachten des Senatspra-oidenten a.B. Br. Bersin vom 22. Januar 1965 vorgelegt.
Burch Urteil vom 18. Februar 1965 hat das Oberlan-desgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 25. Oktober 1951 wiederum zurückgewiesen * Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das vorgenannte Urteil zu Ziff. 1 wie folgt geändert:
,fBie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe von unbeschränkter Höhe für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
 Entwicklungsgerate zu dem Herstellen von Foto-kopien herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, welche nach einem Verfahren arbeiten, bei dem belichtete negative zusammen mit unbelichteten Übertragungspapieren bzv/o Pilmen durch eine Flüssigkeit benetzt und alsdann derartig aufeinanderge-preßt werden, daß Negativschicht auf Positivschicht zu liegen kommt,
 sofern solche Geräte einen zur Aufnahme der Entwicklerflüssigkeit bestimmten Behälter mit einer oberhalb des Plüssigkeitsspiegels angeordneten Eintrittsöffnung und unmittelbar aneinanderliegende Walzen besitzen, denen die Papiere bzw. Filme ohne_Verwendung eines über . diese Walzen und zugleich über mehrere Neben-walzen laufenden endlosen^Bandes in zwei oder
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mehr übereinanderliegenden, durch feststehende, d.h. die Bewegung der Schichtträger nicht mitmachende Leitelemente begrenzten, gekrümmten - zunächst in die Flüssigkeit hinein-und dann wieder aus ihr herausführenden -Bahnen zugeführt werden, auch wenn durch diese Leitelemente eine Trennung der Zuführungs-bahnen nur_über_einen_Tei1_ ibrer_ Lange erzielt wird, insbesondere,
 wenn eine der V/alzen federnd gelagert ist, oder wenn die Walzen und die zu ihrem Antrieb vorgesehenen Übertragungselemento, sowie die Loit-elemente und Abstreifer in einem aus dem Gehäuseunterteil herausnehmbaren Teil angeordnot werden,
 wobei es gleichgültig ist, ob für die Führung des untersten Schichtträgers oberhalb eines beliebig gestalteten Bodens ein gesondertes Leitelement vorgesehen oder ob der Boden dos Behälters selbst als solches Leitelement ausgebildet ist."
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten - dritten -Revision verfolgt die Beklagte ihren ursprünglichen Antrag auf Klagabweisung weiter«, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Bei' "Gegenstand" der Erfindung des Klagepatents erstreckt sich nicht auf die von der Beklagten hergestellten Bufljjjl|~Geräte. Das hat der Bundesgerichtshof bereits
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in seinem in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 12. Juni 1956 ausgesprochen, und zwar nach § 565 Ahs, 2 ZPO mit bindender Wirkung für das Berufungsgericht wie auch für die weitere Entscheidung des erkennenden Senats (I ZR 153/59 v, 21. Oktober 1960 S. 6).
Bas Berufungsgericht hatte in seinem ersten Berufungsurteil vom 14. Juli 1954 eine Verletzung des ’’Gegenstandes” der Erfindung des Klagepatents durch das Duplomat-Gerät bejaht. Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils beruht darauf, daß der Bundesgerichtshof den Sachverhalt dahin beurteilt hat, daß das Bu^m~Gerät nicht von der gegenständlichen Lehre der Erfindung Gebrauch macht. Bereits nach diesem ersten Revisionsurteil vom 12. Juni 1956 konnte eine Verurteilung der Beklagten nur noch aus dem Schutz eines ’’allgemeinen Erfindungsgedankens” in Betracht kommen.
2. In Anlehnung an dieses Revisionsurteil hat das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren den folgenden allgemeinen Erfindungsgedanken formuliert:
"Zur , Durchführung der Entwicklung nach dem Diffusions verfahren werden die Schichtträger durch die Leitelemente getrennt voneinander in die Entwick-lungsflüssigkeit eingeführt und (ohne Pressung durch die Leitelemente) in gekrümmter Bahn zunächst absteigend und dann aus der Flüssigkeit heraus zu einer Walzenanordnung geführt, welche die Schichtträger zusammenpreßt und aus der Flüssigkeit heraustransportiertou
 Bas Berufungsgericht hat diesen allgemeinen Erfindungsgedanken in Übereinstimmung mit den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Oberregierungsrat Br.-Ing. Atorf und Prof» Br.-Ing. Frieser als im Klagepatent offen-
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hart und auch als neu, fortschrittlich und erfinderisch angesehen und festgestellt, daß das Du^^^Gerät von ollen Merkmalen dieses allgemeinen Erfindungsgedankens Gebrauch mache. Mit dieser Begründung hat es die Berufung abermals zurückgewiesen.
3, Der Bundesgerichtshof ist in dem zweiten Revisionsurteil vom 21. Oktober I960 dieser rechtlichen Würdigung nicht gefolgt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe seiner Prüfung den patentrechtlichen Begriff der Offenbarung nicht in seiner vollen (Tragweite zugrundegelegt; es habe keine stichhaltige Begründung für seine Annahme gegeben, daß dem Durch-scbnittsfachmann durch das Klagepatent ein Diffusions-kopiergerät nahegelegt sei, das nicht von sämtlichen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch mache. Ein solcher Ball ist hier insofern gegeben, als an die Stelle der nach der gegenständlichen Lehre des Klagepatents angeordneten Art der Getrenntführung der Schichtträger die Lösung des Du|^p~ |^p-Gerätes tritt, nur noch das unterste der Leitelemente als gekrümmtes Leitblech auszubilden und auf diese Weise das Aufeinander!iegen der Schichtträger schon vor der TiefstwöIbung der Bahnkrümmung eintreten zu lassen.
4p Im dritten Berufungsverfahren hat das Berufungs
 gericht zunächst gemäß Beweisbeschluß vom 24. April 1961 das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Erieser vom 15. September 1961 eingeholt. Darauf wurde das Verfahren von den Parteien zunächst wegen eingeleiteter VergleichsVerhandlungen und dann auch wegen des beim
 Bundesgerichtshof= in der Berufungsinstanz anhängigen
 Nichtigkeitsverfahren betreffend das
►»Patent”
nicht
 weiter betrieben. Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen
 Patentamts hatte durch Entscheidung vom 14. Juli 1959 die
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wegen des Patents 969 482 gegen Pr. B^^ erhobene Nichtigkeitsklage - mit einigen klarstellenden Änderungen des Patentanspruchs 1 - abgewiesen und in der Begründung bereits darauf hingev/iesen, daß im Patentniehtigkeitsver-fahren nicht eine etwaige Abhängigkeit des Patents 969 482 ("B^|^-Patent") vom "älteren Recht", dem Patent 802 369 ("EjU^-Patent"), sondern lediglich die Frage eines patentfähigen Überschusses zu prüfen sei. In Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat des Beutschen Patentamts hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21* Pezember 1962 (I ER 145/59) einen patentfähigen Überschuß in der Lehre dos B^(^-Patents gesehen, nur das unterste Leitelement bogenförmig, alle oberen Leitelemente aber gerade zu gestalten und sie dementsprechend auch zu verkürzeno Biese Abweichung der Lehre des Bd^^-Patents von der Lehre des tents habe nicht im Rahmen des dem damaligen Stande der Technik entsprechenden durchschnittlichen Fachwissens gelegen o Hieraus folge aber, daß ein allgemeiner Erfindungsgedanke, wie er bisher in dem Verletzungsprozeß der Parteien erörtert worden sei, nicht vorliegen könne; denn in diesen allgemeinen Erfindungsgedanken sei die besondere, als schutzfähig anzuerkennende Lehre des Bj^^-Patents
 Ba die Frage der Abhängigkeit des BjJ^Pa tents vom E^U^-Patent im Verletzungsprozeß noch nicht geprüft worden war, hat der Bundesgerichtshof, um Unklarheiten und Fehlschlüsse zu beseitigen, die sich sonst für den vorliegenden Patentverletzungsprozeß hätten ergeben können, darauf hingev/iesen, daß nach Ausscheiden des vorhezeichneten patentfähigen Überschusses ein anderer, weitergehender allgemeiner Erfindungsgedanke in Betracht kommen könne, der nach dem älteren Recht ($J(JBfc-Patent) geschützt und zugleich in dem Gegenstand des B|Mfe~Patents mit enthalten
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sein könneo Im vorliegenden Pall könnte als wesentliche, erfindersiche Konstruktionsidee unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Prfindungsgedankens möglicherweise eine Vorrichtung zur Herstellung von Reproduktionen im Diffusions-Kopierverfahren in Betracht kommen, die etwa durch folgende Merkmale gekennzeichnet sei:
ua) In den Behälter führen mehrere durch Leitelemente getrennte Zuleitungskanälo, die der ausreichenden Benetzung der Schichtträger dienen*
b)	Aus diesen Zuleitungskanälen führen gekrümmte Bahnen (Wege),
aa) die ganz oder teilweise durch voneinander getrennte Leitelemente begrenzt werden und
 bb) auf denen die Schichtträger drucklos (ohne Flächen- oder Linienpressung) zunächst von oben nach unten und dann von unten nach oben zu dem Spalt einer Walzenordnung geschoben v/erden können*
c)	(Mindestens) zwei aneinander anliegende Walzen sind so angeordnet, daß sie die in den Walzenspalt geschobenen Schichtträger erfassen und
 aa) aneinanderpressen.
bb) aus dem Behälter herausziehen und dabei
 cc) von überschüssiger Flüssigkeit befreien" (Vgl* hierzu BGH I ZR 145/59 vom 21. Dezember
1962, So 28 - 30).
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Das Berufungsgericht hat durch Einholung eines Gutachtens des Patentanwalts Dr. rer. pol« Dr.-Ing. Hollering Beweis erhoben darüber, ob der vorbezeicbnete allgemeine Erfindungsgedanke im Klagepatent offenbart worden ist, ob er neu ist, die Technik bereichert hat und Erfindungshöhe besitzt, und ob das Lujmp-Gerät von ihm Gebrauch machto
 In Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die vorbezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind» Es hat daher erneut die Berufung der Beklagten zurückgev/icsen und der Anschlußberufung der Klägerin in der geänderten Passung des Klageantrages stattgegeben„
II« Die Revision hält die Gründe, mit denen das Berufungsgericht eine Patentverletzung aus dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens bejaht hat, für rechtsirrig, da das Berufungsgericht bei der wiederholten Verhandlung sich nicht an die es gemäß § 565 Abs. 2 ZPO bindende rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs gemäß Urteil vom 21. Oktober I960 (I ZR 153/59) gehalten habe.
1. Die Revision hat hierzu ausgeführt (Revisionsbegründung unter I): Rach der Entscheidung des Nichtiglceits- j senate des Deutschen Patentamts vom 14. Juli 1959, auf die ! der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. Oktober I960 (I ZR 153/59 S. 19/20) Bezug genommen habe, sei die Erfin-
derleistung des

i-Pa tents
 im Auffinden des Lösungs-
prinzips: ’’Verzichte auf die bisherige Getrenntführung
 der Schichtträger nach ihrer ausreichenden Benetzung” in Verbindung mit folgendem Lösungsmittel: ’’Begnüge dich mit einer einzigen bogenförmigen Gleitbahn” zu erblicken. Hieraus habe der Bundesgerichtshof die Polgerung gezogen5 Wenn der
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<r
Verzicht auf die Getrenntfübrung der Schichtträger nach ihrer ausreichenden Benetzung in Verbindung mit einer einzigen bogenförmigen Gleitbahn erfinderisch sei, so könne diese Gestaltungsmöglichkeit nicht als übergeord-neter^Erfindungsgedanke im älteren Patent 802 569 bereits offenbart sein; denn "offenbart” seien dem Fachmann nur solche Gestaltungsmöglichkeiten, die er ohne^erfin-
der Patentschrift zu entnehmen vermöge. Mit der Entscheidung vom 21, Dezember 1962 (I ZR 145/59) habe der Bundesgerichtshof die vom Nichtigkeitssenat des Patentamts vorgenommene Beurteilung des B®HPPatents 969 482 gebilligt. Nach S. 42 bis 44 der Entscheidungs-gründe dieses Urteils bestehe die entscheidende Erfinderleistung dieses Patents in der Überwindung des die Fachwelt beherrschenden Vorurteils gegen das vorzeitige Zusammenführen der Schichtträger. Die Erfindungsleistung liege also keineswegs in der Gestaltung der Einzelteile als solcher, sondern sie liege im Grundsätzlichen. Durch das BJMMKPatent sei in der Fachwelt ein Wandel in der Beurteilung der Behandlungsmöglichkeit der Schichtträger im Diffusionsverfahren herbeigeführt worden. In dieser neuen, grundsätzlichen lehre liege nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs der tragende Erfindungsgedanke des BWß pp-Patents. Sei aber diese Lehre erfinderisch, so könne sie nach allgemein anerkannter Lehre und überdies gemäß Urteil I ZR 153/59 S. 20 in Verbindung mit § 565 Abs. 2 ZPO nicht bereits übergeordneter_ Lösungsgedank^ des Patents 802 369 gewesen, sein, der vom Fachmann ohne erfinderisches Bemühen hätte erkannt werden können. Wären die Lehren der Patentansprüche des Patents 969 482 durch einen dem Patent 802 369 zu entnehmenden übergeordneten allgemeinen Erfin-dungsgedanken vorweggenoimnen gewesen, so hätte der Nichtigkeitsklage stattgegeben werden müssen.
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2o	Diese Ausführungen der Revision gehen fohl, weil sie außer acht lassen, was der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21o Dezember 1962 (I ZR 145/59 So 28 - 30) über die rechtliche Möglichkeit einer Abhängigkeit des B 
visionsverfahren, das zu dem Urteil vom 210 Oktober I960 (I ZR 153/59) geführt hat, stand, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, die Frage einer etwaigen Abhän-
nicht zur Erörterung. Die Klägerin vertrat vielmehr -in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Fries er - die Auffassung, das B^^^-Patent mache in vollem Umfange von den Mitteln des Klagepatents Gebrauch und habe keinen darüber hinausgehenden eigenen Erfindungsgehalto Erst als durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21o Dezember 1962 die Rechtsbeständigkeit des B^[[^-Patents bestätigt und das Vorhandensein einer eigenen erfinderischen Leistung in der Lehre des B^^p-Patents anerkannt wurde, unter Beibehaltung der untersten bogenförmigen Zuführungsbahn (Gleitbahn) die übrigen -oberen - Leitelemente geradflachig (eben) und entsprechend verkürzt auszubilden, stellte sich die Frage, ob das m ^^-Patent von dem Klagepatent abhängig war. Diese nunmehr als patentfähig anerkannte Lehre konnte selbstverständlich nicht mehr Merkmal eines den Lehren beider Patente übergeordneten Brfindungsgedankens sein» Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 21, Dezember 1962 (So 28 - 30), wie bereits dargelegt, versucht, die sich hieraus unter dem Gesichtspunkt einer Abhängigkeit des Böger-Patents von dem älteren Patent ergebenden rechtlichen Möglichkeiten und Folgerungen klarzustellen. Er hat darauf hingewiesen, daß die Ansprüche der Klägerin in dem Verletzungsprozeß noch nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft worden seien (S, 30 letzter Satz), und ausgefübrt, lediglich ein allgemeiner
 Patents vom E
-Patent ausgeführt hot. Im zweiten Re-
gigkeit des
-Patents von dem Klagepatent noch gar
IB -
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Erfindungsgedanke, wie er bisher in dem Verletzungsprozeß der Parteien erörtert worden sei, - nämlich in dem Sinne, daß er den schutzfähigen Teil der lehre des Bfl^p-Patents mit einbeziehe, - sei durch die Anerkennung einer eigenen Schutzfähigkeit dieser lehre ausgeschlossen* Es könne aber, wenn dieser patentfähige Überschuß ausgeschieden werde, ein anderer, weitergehender allgemeiner Erfindungsgedanke in Betracht kommen, der nach dem älteren Klagepatent geschützt und zugleich in dem Gegenstand des BMHP-Patents mit enthalten sei (oben unter I 4)o Dann würde der Eall einer Abhängigkeit des 2|^HF-Patents von dem Klagepatent gegeben sein«, Eine solche Abhängigkeit liege vor, wenn das jüngere Patent wesentliche Erfindungsgedanken des älteren Patents benutze und ohne diese Benutzung nicht ausführbar sei* Werde eine patentgeschützte Vorrichtung in einem wesentlichen Merkmal erfinderisch verbessert, so sei diese ebenfalls patentfähige Verbesserung von dem älteren Patent abhängig, sofern sie ohne Benutzung der übrigen erfindungswesentlichen und - unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens - selbständig schutzfähigen Merkmale nicht ausführbar sei (S* 28 des Urteils vom 21» Dezember 1962)*
Bei dieser Beurteilung der Rechtslage kann der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des § 565 Abs* 2 ZPO nicht an die bindenden Weisungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21* Oktober I960 gehalten, nicht gefolgt werden» Diese Angriffe der Revision (unter X der Revisionsbegründung) beruhen auf der irrigen Auffassung, das Berufungsgericht habe auch den patentfähigen Überschuß der lehre des BJH^-Pa tents in den erörterten allgemeinen Erfindungsgedanken mit einbezogeno Tatsächlich hat f
das Beruuungsgericht diesen patentfähigen Überschuß aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen de3 Bundesgerichtshofs
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auf So 28/29 des Urteils vom 21. Dezember 1962 eindeutig ausgeschieden0 Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 21 o Oktober I960 die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 10o Dezember 1959 nur deshalb aufgehoben, weil für die Offenbarung eines allgemeinen Erfindungsgedankens, in den der später als patentfähig anerkannte Überschuß der lehre des B^^p-Patents	einbezogen worden war, eine
 ausreichende Begründung fehlte. Die Aufhebung beruhte also auf einer Erwägung, die sich auf einen anderen allgemeinen Erfindungsgedanken bezog; sie steht der Prüfung des nunmehr erörterten weitergehenden allgemeinen Erfindungsgedanken s nicht entgegen.
IIIo Pehl gehen auch die grundsätzlichen Erwägungen, mit denen die Revision glaubt, eine Abhängigkeijt des Patents vom E^IMB~£a'fcGnt als »begrifflich, logisch und denkgesetzlich unmöglich» ausschließen zu können (II 1 - 4 der Revisionsbegründung).
Diese Überlegungen verkennen, was das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 16. Pebruar 1954, 12. Juni 1956, 21 . Oktober I960 und 21, Dezember 1962 hinsichtlich der grundlegenden Merkmale festgestellt hat, in denen die Vorrichtungen nach dem Klagepatent und nach dem B|H)-Pa~ tent übereinstimmen. Dabei legt die Revision der unterschiedlichen Gestaltung der leitelemente im Mittelteil der Geräte eine Bedeutung bei, die ihr für den nunmehr zu erörternden allgemeinen Erfindungsgedanken nicht zukommt. Die Geräte nach dem Klagepatent einerseits und nach dem BfB^* Patent andererseits weisen zwar hinsichtlich der Gestaltung der Leitelemente im Mittelteil Unterschiede auf, die bewirken , daß die Schichtträger nach dem Klagepatent weitgehend getrennt geführt werden, während sie nach dem
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Patent auf längerem Wege aufeinanderliegen0 Diese Unterschiede sind aber für den allgemeinen Erfindungsgedanken, der beiden Patenten zugrundeliegt, ohne Bedeutung»
1» Wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 16« Februar 1954 (S. 16/17) festgestellt hat, bestehen für den Bau von Vorrichtungen, mit denen in stetiger Aufeinanderfolge Fotokopien im Diffusions-Kopierverfahren hergestellt werden sollen, zwei grundsätzlich verschiedene Lösungsnög-lichkeiten,
a) Den einen Weg hat das "Gummituch-Patent” gewiesen. Danach werden die Schichtträger zunächst in gerader Bahn senkrecht oder schräg von oben her in die Plüsoiglceit einge-führt, dort sofort von einem Walzenpaar erfaßt und aneinandergepreßt, tiefer in den Behälter hineingezogen und dann erst in ihrer Förderrichtung umgelenkt und nach oben aus der Flüssigkeit hinausgeführt. Die Krümmung (Umlenkung) ihrer Bahn wird also erst erzwungen, nachdem die Schichtträger bereits zusammengepreßt aneinanderliegen und die Bildübertragung selbst in Gang gesetzt ist; die - durch Walzen und Gummituch erzwungene - Bahnkrümmung führt die Schichtträger zunächst flächenhaft aneinandergepreßt auf einem Umwege tiefer in die Flüssigkeit hinein und erst dann wieder mittels weiterer Walzen nach oben ins Freie.
b) Das Klagepatent geht einen anderen Weg. Die Schichtträger werden nicht, durch Walzen und Gummituch aneinandergepreßt, in die Flüssigkeit hinoingezogen, sondern - ohne Walzen und ohne Pressung - in bogenförmiger Bahn durch die Flüssigkeit bis an einen oberhalb des Flüssigkeitospiegelo liegenden Spalt eines Walzenpaares geschoben, das sie alsdann - linienförmig - aneinanderpreßt, dabei aus dem Behälter heraustransportiert und zugleich von der überochüs-
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sigen Flüssigkeit befreit (v/ie bei einer Mangel). Die Krümmung des Weges der Schichtträger wird also bereits in den Teil des Gesamtweges der Schichtträger verlegt, in dem diese £och_nicht aneinandergepreßt sind, so daß sie bereits unmittelbar vor dem Augenblick, in dem sie von den Quetschwalzen erfaßt werden, mit ihrer Vorderkante aus der Flüssigkeit hinausgerichtet sind. Danach ist wesentlich, daß die Walzen die feuchten Schichtträger in ihrer ankommenden Richtung erfassen und zugleich mit ihrer (Linien-) Pressung geradlinig weiter ins Freie fördern.
Auf diese Weise ist es gelungen, gegenüber dem Gerätn nicht nur in konstruktiver, sondern auch in funk-
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behandelten aneinanderliegenden Schichtträgern können schädliche Relativverschiebungen praktisch nicht mehr auf-treten, da sie in gerader Richtung aus der Flüssigkeit hinaustransportiert werden. Bei dem "JJÄp-Gerät” dagegen ließ
 sich die Gefahr solcher RelativVerschiebungen und damit das Zustandekommen unscharfer Kopien mit Doppelkonturen kaum vermeiden, weil der Weg des außen liegenden Schichtträgero um die Hauptwalze herum etwas langer war als der Weg des
 innen liegenden Schichtträgers0
2o Br,	ist	mit	dem DufpHP-Gerät nicht, wie
 er es im vorliegenden Verletzungsverfahren und auch im Patentnichtigkeitsverfahren darzustellen versucht hat, den ersten Weg, sondern entsprechend der Erfindung des Klage-patents den zweiten Weg gegangen. Auch das DuJ^HP-Gerät vermeidet es, die Schichtträger bereits vor dem Scheitelpunkt der gekrümmten Bahn aufeinanderzupressen und auf diese Weise durch die Erzielung eines innigen Kontaktes bereits vor der Tief st Wölbung der gekrümmten Bahn den Diffusionsvorgang einzuleiten0 Die Schichtträger werden in einer gegenüber
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dem Flüscigkoitcspicgel bogenförmig verlaufe2idctt*BänhTcbhb ('Flaches- oder. Linien-) Pressung bis a2i^d6flWnlJ5Cris^öltX geschoben und erst denn durch dao Quctschwolzonpaar anein-cndcrgepreßt, aus dem Behälter horausgpsogen und zugleich von überschücsiger Flüssigkeit befreit»
Die Beklagte hat zwar versucht, die bei dem Duplomat-Gerät bereits vor dem unteren Y/endepunkt (Umkehr- oder Scheitelpunkt) der bogenförmigen Bahn eintretende Berührung der Schichtträger als eine - wie beim Gummituch-Patent - wirksame Einleitung der Bildübertragung hinzustel-len0 Was insoweit als funktioneller Vorteil über eine die Bildübertragung beschleunigende und verbessernde "Vordiffusion” behauptet worden ist ("Vordiffusionstheorie"), hat sich aber als ebenso unzutreffend erwiesen wie die angeblich sonst noch durch die vorzeitige Zusammenführung der Schichtträger eintretenden funktionellen Vorteile ("Paketbildungstheorie", "Adhäsionstheorie", "Auslaugungstheorie" u0a0m0)o Auch nach dem B^H^-Patent werden die Schichtträger entsprechend dem oben beschriebenen zweiten Lösungsprinzip auf gekrümmten Bahnen (Wegen) - ohne Pressung - zu dem Walzenspalt geführt, wo - hinter dem Scheitelpunkt der gekrümmten Bahn - die (Linien-) Presaung vor-genommen wird, die allein den "innigen Kontakt" herstellt, der beim Diffusions-Kopierverfahren für eine ordnungsmäßige Bildübertragung benötigt wird» Fs handelt sich hierbei im wesentlichen um das Merkmal b) bb) des vom Berufungsgericht geprüften allgemeinen Erfindungsgedankens ,* dieses Merkmal kennzeichnet den grundsätzlichen Unterschied, der zwischen dem Klagepatent und dem B®BP-Patent einerseits und dem durch das Gummituch-Patent gewiesenen (ersten) Lösungsweg andererseits besteht» Beim Gummituch-Patent erfahren die Schichtträger bereits sofort nach der getrennten Benetzung vor dem Scheitelpunkt der gekrümmten
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Bahn einen Bruck, der senkrecht zu der Schichtebene die Schichtträger so gegeneinanderpreßt, daß durch diesen •’innigen Kontakt” die Bildübertragung eingeleitöt wird» ’’Brucklos” im Sinne des Merkmals b) bb) ist dagegen auch die Führung, mit der beim	Patent	die aneinanderlie
 genden Schichtträger auf der untersten G-leitbahn zu dem Spalt der Walzenanordnung geschoben werden» Bie hierbei von Hand angewendete ”Schubkraft” ändert nichts daran, daß sich die Schichtträger nur ’’lose berühren” und nicht wie bei einer ’’Pressung" in "innigen Kontakt” zueinander treteno
3o Angesichts der vorbezeichne ten Über eins timmungen
 kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint
 das Klagepatent und das H^[^^~Patent gingen grundsätzlich verschiedene Wege und führten zu "heterogenen” Vorrichtun-
gen, die nichts patentrechtlich Erhebliches miteinander gemein haben könnten (Revisionsbegründung unter II 1 und 4, So 5 und 8)o Beide Patente beruhen vielmehr auf der
 Grunderkenntnis, daß ein längeres flächenhaftes Susammen-pressen der Schichtträger unter dem Flüssigkeitsspiegel nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig ist, und daß es genügt, wenn die Schichtträger ’’drucklos” in bogenförmiger Bahn durch die Flüssigkeit zu einem Walzenpaar geleitet werden, das oberhalb des Flüssigkeitsspiegels allein durch Linienpressung den erforderlichen Kontakt bewirkt (Urteil vom 21o Bezember 1962 S» 19, 28)»
Biesera Kerngedanken entsprechen in allen wesentlichen Teilen die Merkmale des vom Berufungsgericht geprüften allgemeinen Erfindungsgedankens (oben unter I 4)«
a) Bies gilt zunächst für das Merkmal a, das den für den j&ntrijt der Schichtträger in die Ent v/i ekler flüssig-
 
keit wesentlichen Teil der Vorrichtung betrifft, sowie für das Merkmal c, das sich auf den Teil der Vorrichtung bezieht, der in Funktion tritt, sobald die Schichtträger mit dem ^stritt aus der Flüssigkeit beginnen0 Hinsichtlich der Fassung und der Prüfung dieser beiden Merkmale hat die Revision keine Einwendungen erhobenQ
b) Pie Revision wendet sich im wesentlichen nur gegen das den "Mittelteil” der Vorx^ichtung betreffende Merkmal bo Die Formulierung dieses Merkmals mag, soweit sie das Untermerkmal aa betrifft, für sich allein zu Mißverständnissen Anlaß geben können<, Bereits aus den Darlegungen auf So 28 bis 30 des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 ergibt sich aber deutlich, daß sich die gev/ählte allgemeine Fassung ("ganz oder teilweise durch voneinander getrennte Leitelemente begrenzt") weder auf die spezielle Gestaltung dieses "Mittelteils” nach dem Klagepatent noch auf die spezielle Gestaltung des "Mittelteils" nach dem BJIp^Patent beschränken sollteo So ist auf So28 des angeführten Urteils audrücklich darauf hingewiesen worden, daß die als schütz fähig anerkannte Lehre des J^BB-Patents nicht in einen allgemeinen Erfindungsgedenken einbezogen werden dürfe, sondern ausgeschieden werden müsse» Abweichend von dem bis dahin im Verletzungsprozeß erwogenen allgemeinen Erfindungsgedanken kann nach der Aufrechterhaltung des	Patents	selbstverständlich	nur	ein	wei-
tergehender, übergeordneter Erfindungsgedanke in Betracht kommen, dessen Anwendung eine Gestaltung des Mittelteils der' Vorrichtung nach den speziellen Ausführungsformen sowohl des Klagepatents als auch des BBB^-Patents zuläßt« Daher kann auch die besondere Art der Gestaltung der Leitelemente nach dem Klagepatent nicht Bestandteil dieses allgemeinen Erfindungsgedankens sein0 Hierzu wird auf S0 29/30 des Urteils vom 21» Dezember 1962 - in Übereinstimmung mit
 
den Urteilen vom 16» Februar 1954, 120 Juni 1956 und 21o Oktober I960 - festgestellt, daß die nach dem Klagepatent bei sämtlichen leitelementen vorgesehenen Krümmungen für die Eriüllung der eigentlichen technischen Aufgabe der Benetzung und der Pressung der Schichtträger an sich nicht von wesentlicher Bedeutung sind= Da der Fachmann festgestelltermaßen weiß, daß man die Schichtträger nach ihrer Beschaffenheit und der Art und der Zeit ihrer Behandlung nur solange getrennt zu halten braucht, wie dies zur Benetzung erforderlich ist, kann er es auch nicht mehr für notwendig halten, daß sämt-ieitelemente gekrümmt ausgebildet werden,
 um die Schichtträger zu dem Walzenspalt führen zu können 5 Eine über den BenetzungsVorgang hinaus fortdauernde Trennung^ der Schichtträger hat eben nichts mehr mit der eigentlichen Kihrungsfunktion zu tun, sondern soll nur dem Schutz vor der - tatsächlich bestehenden oder auch nur irrtümlich angenommenen - Gefahr einer schädli;
eben Diffusion dienen« Die im Gebiet der Tiefstwölbung der Führungsbahn vorhandene Trennung und Krümmung der einzelnen Leitbleche dient insoweit also einer zusätzli-chen Aufgabe und hat damit den Charakter eines zusätzlichen Merkmalso Dieses Merkmal kann daher auch nicht als ein für die Lösung der Kernaufgabe (Benetzung und Pressung der Schichtträger) unabdingbares Merkmal angesehen werden;
vielmehr kann - ohne dieses zusätzliche Merkmal - zur Lösung der genannten Hauptaufgabe bereits für die übrigen erfindungsv/esentlichen Merkmale ein selbständiger Schutz unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens in Betracht kommen» Dies ist, wie gesagt, in dem Urteil vom 21» Dezember 1962 auf S» 29/30 klargestellt
Y/orden0
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4o Bereits aus der Kombination der genannten Kon-struktionsmerkmale a und c und der ihnen zugeordneten Punktionen, die einerseits das Eintauchen der Schicht-träger in die Flüssigkeit, andererseits ihren Austritt aus der Flüssigkeit betreffen, folgt für den Durchschnittsfachmann, daß die Führung der Schichtträger in dem dazwischenliegenden Teil (Mittelteil) der Vorrichtung konstruktiv so zu gestalten ist, daß die Schichtträger, nachdem sie zu dem Zwecke der Benetzung getrennt in die Entv/ieklerflüssigkeit eingeführt worden sind (Merkmal a), durch geeignete Maßnahmen, ZoB„ durch entsprechende Leitelemente, "in einer gegenüber dem Flüssigkeitsspiegel bogenförmig verlaufenden Bahn zu einem Quetschwalzenpaar (— Merkmal c) weitergeleit et werden".
wie es im Oberbegriff des Anspruchs 1 des
 Patents
heißt* Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent ohne weiteres, daß es für die Gestaltung dieses "Mittelteils" nur darauf ankommt, daß die Schichtträger mittels geeigneter Leitelemente auf einer gekrümmten, bogenförmigen Bahn drucklos, d»h0 ohne Flächen- oder Linienpressung, zunächst von oben nach unten und dann von unten nach oben - also
 um einen Wendepunkt (Scheitel- oder Umkehrpunkt) herum -zu dem oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befindlichen Spalt der Walzenordnung geschoben werden können* Diese den Mittelteil der Vorrichtung betreffende Lehre entspricht in allen wesentlichen Punkten dem Merkmal b des allgemeinen Erfindungsgedankens» Sie war dem Fachmann im Klagepatent offenbarte Sie war auch ausführbar; denn der Fachmann konnte ohne erfinderisches Bemühen auf Grund
 seines Fachwissens eine konstruktive Lösung finden, v/ie sie z,Bo zu der engeren, £§£§nstündlichen Lehre des Klage-patents gehört (im folgenden unter a)* Die Gestaltung dos Mittelteils entsprechend dem Bjjp-Patent stellt eine andere, abgev/andelte Ausführungsform dar, die gegenüber der
 
Lehre des Klagepatents einen erfinderischen Überschuß aufweist, wie dies in der Entscheidung vorn 21 „ Dezember 1962 anerkannt worden ist (im folgenden unter b)»
a) Nach dem "Gegenstand” des Klagepatents wird dem Fachmann hinsichtlich des Mittelteils der Vorrichtung die Lehre offenbart, die Leitelemente so zu gestalten, daß die Schichtträger auch noch um die unteren Wendepunkte ihrer Bahn gekrümmt herumgeführt und auch noch in gewissem Umfange auf dem zu den Walzen hin aufsteigenden Lei! getrennt weitergeführt werden0 Das ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16o Februar 1954 in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren und ist im übrigen auch im vorliegenden Verletzungsprozeß durch die Urteile des Bundesge-richtshofs vom 12« Juni 1956 (So 10 oben) und vom 21« Oktober I960 (So 9) noch besonders klargestellt worden (ebenso Urteil vom 21• Dezember 1962 So 24/25 im Nichtigkeitsverfahren betreffend das B^^^-Patent) 0
Wie das Berufungsgericht hierzu festgestellt hat (BU So 37/58), erkennt der Fachmann ohne weiteres, daß es für die Lösung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe nicht auf die Krümmung der Leitelemente, sondern auf die Krümmung der Führungsbahnen, deho der Wege ankommt, die die Schichtträger bis zu dem Walzenspalt zurücklegen 0 Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21« Dezember 1962 ausgeführt, daß dem Fachmann ,fzur Erzwingung einer gekrümmten Bahn der Schichtträger ohne weiteres verschiedene Ausgestaltungen der Leitolemente zur Verfügung stehen”, und hat dabei eine Reihe von Beispielen aufgezählt (So 21 des Urteils)0 Die Leitelemente können hiernach die Führungsbahnen ganz bis zu der Walzen-anordnung begleiten, wie dies das Ausführungsbeispiel des
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Klagepatents zeigte Die Leitelemente brauchen aber nicht so lang zu sein, und sie brauchen insbesondere auch nicht sämtlich gleich lang zu seine Nach der gegenständlichen Lehre des Klagepatents genügt es, wenn die Schichtträger noch ein Stück um die Wendepunkte herum voneinander getrennt gehalten v;erden«, Bereits in dem durch Urteil vom 16 * Februar 1954 abgeschlossenen Patentnichtigkeitsstreit hat die damalige Klägerin, die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, versucht, eine ''Klarstellung1’ des Anspruchs 1 dahin zu erwirken, daß nach seiner Lehre die Leitelemente für die Schichtträger auf ihrem ganzen Wege von den Eintrittsöffnungen bis unmittelbar dicht vor die Walzenanordnung als voneinander getrennte, gekrümmte Führungskanäle auszugestalten sind (Urteil vom 16. Februar 1954 So 22)„ Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich festgestellt, daß der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent die Lehre entnimmt, die Leitelemente so auszugestalten, daß sie die Bahnen der Schichtträger so lange getrennt halten, wie dies die technische Aufgabe der Leitelement e im Rahmen der GesamtVorrichtung erfordert (hierzu auch Urteil vom 12* Juni 1956 So 10 oben und Urteil vom 21o Dezember 1962 So 23)o Danach sind die Schichtträger auf ihrer Zuführung zu den Walzen so lange getrennt zu halten, wie dies für eine ausreichende Benetzung erforderlich ist; im übrigen ist ein gekrümmter Weg der Schichtträger von der EinführungsÖffnung zur Walzenanordnung zu erzwingeno Für die letztgenannte Führunsisaufgabe ist es aber, wie gesagt, nicht erforderlich, daß die Schichtträger durch die Leitelemente bis unmittelbar dicht an die Walzenanordnung heran getrennt voneinander gehalten werden o Werden die oberen Leitelemente, v/ie es der gegenständlich en Lehre des Klagepatents entspricht, so gestaltet, daß die Schichtträger um die unteren Wendepunkte ihrer Bahn getrennt herumgeführt und dann nur noch in gewissem Umfang
 
auf den zu den Walzen bin aufsteigenden Teilen getrennt weitergeführt werden, so kann es sich insbesondere bei einer ohne weiteres möglichen Verkürzung der mittleren Leitelemente ergeben, daß sich die - zwei oder drei -Schichtträger noch kurz vor dem Eintritt in den Walzenspalt auf der unteren, bis dicht an den Walzenspalt heranreichenden bogenförmigen Gleitbahn Zusammenlegen0 Baß zu demindest die unterste Gleitbahn auf jeden Pall bis unmittelbar dicht an den Walzenspalt heranreichen muß, war für den Pachmann angesichts der dieser Bahn beim Sinschie-ben der Schichtträger zukommenden PührungsPunktion selbstverständliche Der Pachmann konnte es auch noch für unschäd-
lich halten, wenn die Schichtträger auf diese Weise nm
-Fi v
eine ganz kurze Zeit und nur für eine ganz kurze Weg-
strecke bis zu dem Erreichen des Walzenspalts zusammentroffen und sich aneinanderlegen konnten<> Er wußte nach der ihm bekannten Wirkungsweise der Schichtträger, daß es immerhin einer gewissen Zeit und einer gewissen Intensität des Kontakts bedurfte, um den Biffusionsvorgang einzuleiten; von einer nur ganz flüchtigen Berührung der Schichtträger in der Nähe des Walzenspalts waren daher
 ungünstige Polgen nicht mehr zu erwarten»
Baß durch die oberen Leitelemente beim Klagepatent die einzelnen Schichtträger "um den Wendepunkt ihrer Bahn in einem gewissen Umfang noch auf dem zu den Walzen aufsteigenden Teil ihrer Bahn" geführt wurden, hatte funktionelle Bedeutung nicht nur für eine Trennung der Schichtträger während der ersten Phase des Einschiebens, sondern auch während der zweiten Phase des Einsetzens des Walzenzuges o Werden nämlich beim Einsetzen des Walzenzuges die Schichtträger gestrafft, so wird durch die oberen Leitelemente vermieden, daß der jeweils unter dem Leitelement befindliche Schichtträger zu schnell und zu früh aus der
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Flüssigkeit herausgezogen wird und daß der Benetzungsweg zu kurz wird und daß der Schichtträger zu stark aus der Flüssigkeit herausgehoben wird* Auch wird verhindert, daß der Schichtträger zu scharf nach oben umgebogen (abgeknickt) wird (vgl» Urteil vom 21» Dezember 1962 S» 38/39)«.
Für den Fachmann ergibt sich aus dem Offenbarungsgehalt des allgemeinen Erfindungsgedankens ohne weiteres, daß ihm für die Ausgestaltung des Mittelteils die vorgenannten Möglichkeiten zur Verfügung stehen» Hierzu hätte es an sich, wenn der allgemeine Erfindungsgedanke zu dem Gegenstand eines Patentanspruchs gemacht worden wäre, keiner besonderen Belehrung in der Patentschrift bedurft» Immerhin hätte in einem solchen Falle die der gegenständlichen Lehre des Hauptanspruchs des Klagepatents entsprechende Gestaltung des Mittelteils zu dem Gegenstand eines eine zweckmäßige Aus-führungsform kennzeichnenden Unteranspruchs gemacht werden können•
b) Gegenstand des BjH~Patents ist eine v/eitere Ausgestaltung des Mittelteils, die jedoch nicht mehr dem Fach-wissen des Durchschnittsfachmanns entspricht, sondern einen erfinderischen Überschuß auf weist. Das 3^|^-Patent enthält die Lehre, unter Beibehaltung der auch vom Klagepatent verwendeten untersten bogenförmigen 11 Gleitbahn11 die übrigen -oberen - Leitelemente geradflächig (eben) und verkürzt aus-zubilden» Dies hat funktionell die Wirkung, daß die oberen Schichtträger auf die unterste Gleitbahn bereits vor der Tiefstwölbung auftreffen und dort mit dem unteren Schicht-träger zusammengeführt werden» Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21» Dezember 1962 (S, 32 bis 38 unter IV 2 b) im einzelnen festgestellt hat, sind mit dieser konstruktiven Abwandlung des Geräts nach dem Klagepatent in rein funktioneller Hinsicht keinerlei Vorteile verbunden; aus der Anordnung
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kurzer, gerader Leiteleraente können sich sogar funktionelle Nachteile ergeben, wie dies die unter IV 2 c auf S. 38/39 des Urteils vom 21» Dezember 1962 dargelegten Fehlerquellen zeigen» Während beim Klagepatent bereits die vorhandenen oberen leiteleraente ohne weiteres ausreichen, um diese Fehlerquellen auszuschließen, hat es sich bei den DuflBl-Ge-raten zu demindest als zweckmäßig herausgestellt, zusätzliche Umlenkrollen einzubauen, welche die Herstellungskosten nicht unwesentlich erhöhen, aber offenbar aufgewendet werden müssen, weil das Du^m^-Gerät sonst nicht allen Ansprüchen genügen könnte, welche die Kundschaft zu stellen pflegt» Diese Umlenkrolle stellt ein Äquivalent zu dem über den Wendepunkt hinausgehenden oberen Leitelementen dar, wie sie nach dem Klagepatent vorgesehen sind» Das Gerat nach dem Bj^(-Patent weist also nur gewisse bauliche Vorteile auf, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung aus den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 21«, Dezember 1962 (S» 39/40) dargelegten Gründen nicht überschätzt werden dürfen, die aber nach der im genannten Urteil getroffenen Feststellung immerhin als ausreichend anerkannt v/orden sind, um den erforderlichen technischen Fortschritt zu bejahen»
Wie der Bundesgerichtshof auf S» 41/42 des vorgenannten Urteile dargelegt hat, konnte der Fachmann, wenn er nur auf eine sichere Führung der Schichtträger bis zu dem Walzenspalt bedacht war, an sich keine Bedenken haben, sämtliche Schichtträger auf einer Gleitbahn gemeinsam zu dem Walzenspalt zu führen» Es war nicht zu befürchten, daß auf einer Gleitbahn zwei oder drei auf einanderliegende Schichtträger weniger zuverlässig als ein einzelner Schicht-träger weitergeschoben werden könnten» Faltenbildung war genau so wenig zu erwarten wie bei getrennten Leitelementen, die bis zu den Walzen reichen» Für den Fachmann lag sogar die Annahme näher, daß der Iransport bei aufeinanderlie gen-
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den Papieren auf einer Gleitbahn besser funktionieren müsse als bei getrennter Führung in den voneinander abgegrenzten, recht engen Kanälen«
trotzdem hatte der Fachmann Hemmungen, diesen Weg zu beschreiten, weil er das unüberwindlich erscheinende Bedenken hatte, die Bildübertragung v/erde beeinträchtigt, wenn die Schichtträger gleich nach ihrer Benetzung bereits vor der Tiefstwölbung der gekrümmten Bahn zusammengeführt und dann auf dem verhältnismäßig langen Wege aneinanderliegend und ohne Sicherung gegen Relativverschiebungen bis zu dem Walzenspalt weitergeschoben würden«
Wenn das Klagepatent eine so geartete vorzeitige Berührung der Schichtträger durch eine getrennte Führung um den Scheitelpunkt der gekrümmten Bahn herum ersichtlich vermeiden will, beruht dies auf dem allgemeinen Vorurteil der Fachwelt, die Berührung der Schichtträger auf diesem verhältnismäßig langen gekrümmten Wege verhindere wegen unerwünschter vorzeitiger Diffusionsvorgänge eine einwandfreie Bildübertragungo
 Es ist aber, wie die Klägerin mit Recht ausgeführt hatP unzutreffend, wenn in der Revisionsbegründung (unter II 1-4) unter Berufung auf die Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs ausgeführt wird, Br« B^mhabe im ganzen einen völlig anderen Weg als der Erfinder des Klagepatents beschritten, beide Patente schlössen logisch aneinander aus« Gegenstand des ^([|^-Patents ist lediglich eine spezielle Art der Ausgestaltung des Mittelteils der Entwicklervorrichtung; diese lehre ist als eine Abwandlung oder Variante der gegenständlichen lehre des Klagepatents zu werten« Die in der Revisionsbegründung erörterte Frage, ob der von Dr° B|^gemachte VerbesserungsVorschlag wegen Überwindung eines in dem betreffenden Punkt bestehenden Vorurteils
 
eine Erfinderleistung darstellt, konnte lediglich für die Frage der Aufrechterhaltung oder Vernichtung des Patents von Bedeutung sein0 Die vorliegend zu entscheidende Frage einer Abhängigkeit von dem Klage-patent wurde dadurch nicht berührte
IV* Auch die weiteren Rügen, mit denen sich die Revision (unter II 5 bis 7 der Revisionsbegründung) hilfsweise gegen den vom Berufungsgericht geprüften allgemeinen Erfindungsgedanken wendet, können nicht zu dem Erfolge führen„
I, Der Hinweis, daß einzelne Merkmale des allgemeinen Erfindungsgedankens bekannt gewesen seien (unter II 5 a und b), ist unerheblich, weil die Heuheit der Konstruktion, die sich, wie dargelegt, im wesentlichen bereits aus der Kombination der Merkmale a und c des allgemeinen Erfindungsgedankens ergibt (oben unter III 2), nicht in Abrede gestellt werden kann»
2o Gegenüber den Ausführungen der Revisionsbegründung (unter II 5 c) zu der in dem Untermerkmal b) bb) enthaltenen Bezeichnung "drudclos” kann auf die Darlegungen oben unter III 1 b verwiesen werden» Danach bringt das Merkmal ,,drucklosn die konstruktive Anwendung der Grunderkenntnis des Klagepatents zu dem Ausdruck, daß es zur Erreichung der erforderlichen Diffusion nicht notwendig ist, innerhalb der Flüssigkeit die Schichtträger aufeinanderzupressen, daß vielmehr eine kurze Walzenpressung nach ihrem Herauskommen aus der Flüssigkeit genügt* Auf der Anwendung dieses - negativen - Merkmals beruht, wie weiter oben unter III 1 b, 2 und 3 dargelegt worden ist, das IjJK^-Batent in gleicher Weise wie das Klagepatent; denn auch bei ihm wird während der Führung der
 
Schichtträger durch die Flüssigkeit kein besonderer die Diffusion einleitender Preßdruck ausgeübt, sondern nur eine anschließende Walzenpressung vorgenommeno
3o Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision (Revisionsbegründung unter II 6), die sich darauf bezieht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Merkmals b) aa) der Formulierung des Bundesgerichtshofs die Worte "ganz oder teilweise” für entbehrlich gehalten hat« Mit Recht weist die Klägerin demgegenüber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof mit dieser Formulierung Im Hinblick auf den Streit der Parteien lediglich klarstellen wollte, daß zur Verwirklichung des in Betracht kommenden allgemeinen Erfindungsgedankens des Klagepatents nicht etwa stets eine bis unmittelbar vor den Walzenspalt reichende Trennung der Schichtträger gehört, sondern daß auch eine kürzere Berührung der Schichtträger im aufsteigenden Teil der bogenförmigen Bahn in der Nähe des Walzenspalts vom Offenbarungsgehalt der gegenständlichen lehre des Klagepatents umfaßt wird, wie dies oben unter III 4 a dargolegt worden ist»
Gegenüber den Angriffen der Revision, daß der allgemeine Erfindungsgedanke keine genügend bestimmte Anweisung für technisches Handeln offenbare, kann ebenfalls auf die angeführten Darlegungen unter III 4 a verwiesen werden«
Auch die sonstigen Ausführungen der Revision zu diesem Punkt sind unzutreffend, weil sie wiederum von der unrichtigen Auffassung ausgehen, das Vermeiden jeglicher Berührung dei' Schichtträger innerhalb der Flüssigkeit sei das Grundmerkraal des Klagepatents, während durch ein in dieser Hinsicht bestehendes Vorurteil der Fachwelt ledig-
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lieh die spezielle Ausgestaltung des Mittelteils der Vorrichtung berührt worden ist«. Die auf diesem Teil des V/eges neben der Führung vorgenomuiene Trennung dient insoweit der Erfüllung einer Hebenaufgabe (Schutz vor schädlicher "Vordiffusion")«
4o Wie die Klägerin mit Recht hervorhebt, beruhen auch die unter II 7 der Revisionsbegründung gemachten Ausführungen der Beklagten auf derselben unrichtigen Grundeinstellungo Die Beklagte wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Frage der Überwindung des Vorurteils nur hinsichtlich der
 geraden und verkürzten Gestaltung der oberen Leit elem ent e
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das Klagepatent angesichts des gegen eine zu frühe Zusammenführung der Schichtträger bestehenden Vorurteils nur die lehre offenbart, die Leitelemente so zu gestalten,
 daß die Schichtträger noch in einem gev/issen Umfange um
 die Tiefstwölbung der gekrümmten Bahn herum getrennt voneinander in Richtung auf den Walzenspalt hingeführt wer-
den o Wenn diese Art der Getrenntführung nach Beseitigung der irrigen Vorstellung, eine frühere Zusammenführung der Schichtträger könne sich ungünstig auf die Bildübertragung aus wirken, entsprechend dem BJJp~ Patent in erfinderischer Weise nicht für erforderlich erachtet wird, so stellt damit die durch das BJHP-Patent gelehrte spezielle Abwandlung oder Variante der Leitelemente unter bestimmten Voraussetzungen lediglich eine bauliche Vereinfachung des Entwicklungsgeräts dar, die aber ohne gleichzeitige Anwendung des durch das Klagepatent geschützten allgemeinen Erfindungsgedankens nicht ausführbar isto
 
V» Das Berufungsgericht hat sämtliche Merkmale des allgemeinen Erfindungsgedankens geprüft und - nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt*
Die gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen (unter III der Revisionsbegründung) sind nicht gerechtfertigt o
1 * Bezüglich des Frivatgutachtens des Senatspräsidenten aeDo Dr» Dersin hat sich das Berufungsgericht auf die Bemerkung beschränkt, daß es die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr* Dr, Möllering nicht erschüttere» Aus der eingehenden Würdigung des allgemeinen Erfindungsgedankens durch das Berufungsgericht ergibt sich, daß das Privatgutachten nichts enthält, was nicht auch bereits von dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Berufungsgericht berücksichtigt worden war, Das Berufungsgericht hat die in der Revisionsbegrlindung erwähnte Auffassung des Privatgutachters, daß der fragliche allgemeine Erfindungsgedanke bereits durch das .A^^-Gerät bekannt gewesen sei, in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Dr» Dr» Möllering ohne Rechtsverstoß als unrichtig angesehen» Danach bedurfte es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der im Privatgutachten behandelten Regel, daß einem allgemeinen Erfindungsgedanken nur dann Schutz gewährt werden dürfe, wenn auch das Patentamt bei Prüfung im Erteilungsverfahren den Schutz gewährt hätte» Nach den vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen bestand kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß auch das Patentamt bei entsprechender Prüfung im Erteilungsverfahren dem allgemeinen Erfindungsgedanken Patentschutz gewährt haben würde» Was die gegenständliche
 
lehre des Klagepatents über die Gestaltung der Xeitele-mente im Mittelteil offenbart, betrifft eine dem Durch-schnittsfachmann nach seinem Fachwissen zur Verfügung stehende zweckmäßige Ausführungsform, die Gegenstand eines Unteranspruchs hätte sein können, v/enn der allgemeine Erfindungsgedanke zu dem Gegenstand des Hauptanspruchs gemacht worden wäre (oben unter III 4 a aJo), Das Patent lehrt eine weitere - erfinderische - Ausgestaltung dieses Teils der Vorrichtung«, Nach alledem machte die eingehende Darlegung der richtigen Giundauffassung in dem Berufungsurteil eine weitere Auseinandersetzung mit dem von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehenden Privatgutachten nicht mehr erforderlich*
2o Das gleiche gilt für die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28» Januar 1965 > hinsichtlich deren die Revision rügt, daß das Berufungsgericht hierauf nicht besonders eingegangen sei (Revisionsbegründung III 2 und 3)o Auch die Unrichtigkeit dieser Ausführungen ergab sich bereits ohne weiteres aus der eingehenden und rechtsirrtumsfreien Würdigung, die das Berufungsgericht zur Frage des allgemeinen Erfindungsgedankens und der Abhängigkeit vorgenommen hat«,
VIo Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung ein Verschulden der Beklagten bejaht und hierzu ausgeführt: Dr0	dessen	schuldhaftes	Handeln	die	Beklagte
 sich zurechnen lassen müsse, sei auf dem Gebiete der Herstellung von Fotokopiergeräten technisch versierte Er selbst sei Inhaber von Patenten auf diesem technischen Gebieto Als versiertem Techniker und Konstrukteur des Du^m-Geräts könne ihm nicht entgangen sein, daß dieses Gerät bis auf die gerade Gestaltung der Leitelemente von den Konstruktionsmerkmalen des Klagepatents Gebrauch
 
mache und daß der ira Du^HM^^erät enthaltene erfinderische Schritt nicht ohne die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents getan werden könne» Diese Erkenntnis sei schon dem technischen Laien möglich» Sie habe sich Dr»	Fachmann	aufdrängen	müssen, zu demal ihm
 nicht entgangen sein könne,daß mit der Lehre des Klagepatents die mit dem "J^^-Gerät" verbundenen Nachteile hätten überwunden werden sollen» Dieses Gerät habe eine gewisse technische Entwicklung auf diesem Gebiet abgeschlossen» Dr,	hätte zu demindest bei Anstellung ge-
wissenhafter Überlegungen erkennen müssen, daß mit dem Klagepatent, das eine Abkehr von dem Gummituch-Prinzip und im Verhältnis zu dem A^^-Gerät eine wesentliche Vereinfachung gebracht habe, jedenfalls hinsichtlich der Zusammenfassung der bei der Erörterung des allgemeinen Erfindungsgedankens aufgezeigten Merkmale zu einer Kombinationswirkung ein erfinderischer Schritt getan worden sei» Für die Feststellung des Verschuldens sei es unerheblich, ob Dr»	die	von	ibm begangenen Ver-
letzungen des Klagepatents rechtlich zutreffend qualifiziert habe» Ob ihm als Patentinhaber die Begriffe Gegenstand der Erfindung, allgemeiner Erfindungsgedanke und abhängiges Patent bekannt gewesen seien, könne offen bleiben» Entscheidend sei, daß Dr»	auch	als	juri-
stischer Laie jedenfalls auf Grund einer Parallelwertung in der Laiensphäre im Hinblick auf die Wiederholung der Konstruktionsmerkmale des Klagepatents im BuJUJ-Gerät zur Erkenntnis einer Patentverletzung hätte kommen müssen» Wenn er die Rechtslage verkannt haben sollte, würde als Schuldform grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sein» Die während der beiden Verletzungsprozesse ergangenen Urteile hätten Dr» Bm keinen Anlaß zu der Auffassung geben können, daß er mit den DuJ^Hp-Geräten das Klagepatent nicht verletze» Die Instanzgerichte hätten stets Patentver-
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letzung bejaht» Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil die Verletzung eines vom Klagepatent mitgeschütsten allgemeinen Erfindungsgedankens für möglich gehalten»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können nicht zu dem Erfolge führen»
Der Hinweis der Revision, daß die Einzelelemente der Kombination des Klagepatents bekannt gewesen seien und daß eine gegenständliche Verletzung nicht Vorgelegen habe, steht der Annahme eines Verschuldens nicht entgegen o Die auch zu diesem funkt wiederholte Behauptung der Beklagten, Dr„	habe	im ganzen einen völlig an-
deren Weg als das Klagepatent beschritten, ist nach der nicht zu beanstandenden rechtlichen und tatsächlichen
 Würdigung des allgemeinen Erfindungsgedankens durch
 das Berufungsgericht eindeutig widerlegt» Wie das Beru-
fungsgericht mit eingehender Begründung festgestellt hat.
konnte es Dr»
BK nicht entgangen sein, daß
 Gerät bis auf die gerade Gestaltung der oberen leitelemento
 von den Kons truktionsmerkmalen des D^HM^-Geräts Gebrauch macht und daß der im Du^^^^-Gerät im Verhältnis zu dem D0-|-Gerät enthaltene erfinderische Schritt nicht ohne
 die Verwirklichung der übrigen Merkmale dieses Geräts getan werden kann» Bei dieser Sachlage ist jedenfalls die Feststellung der Schuldform der groben Fahrlässigkeit
 rechtlich nicht zu beanstanden»
- 40-
VIIo Nach alledem v/ar die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zux’ückzuweisenc
 Nastelski Bock Spreng Löscher Spengler