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BGH · la ZR 11/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 11/65

Er meldete für dieses Gerät ein Patent an, das ihm mit Wirkung vom 14o Mai 1949 auf Grund des Ersten Überleitungogesetzeo vom 8, Juli 1949 ohne amtliche Vorprüfung unter der Nr. 802 369 (Klagepatent) erteilt wurde* Das Patent, das eine "Vorrichtung zu dem Entv/iekeln von Reproduktionen" betrifft, wurde am 28. Eine von der Firma DJHHHP™^-PPara^e“GeSe^^sc^a^'fi; mbH, der Kommanditistin der Beklagten zu 1, gegen dieses Patent ("EHHV-Patent*’) erhobene Nichtigkeitsklage v/urde durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16o Februar 1954 (I ZR 49/53, teilweise abgedruckt in GRUR 1954, 317) abgewiesen„ Die Passung des Patentanspruchs 1 wurde zu dem Zwecke der Klarstellung geänderte Seitdem lauten die für den vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Ansprüche des Klagepatents wie folgt: Seit Herbst 1950 hatte die Kommanditistin der Beklagten zu 1) ein Potokopiergerät "DflflHB" herausgebracht, das dadurch gekennzeichnet war, daß in einem Behälter, dessen unterer Teil mit Entwicklerflüssigkeit gefüllt war, die Schichtträger in mehrere nebeneinander-liegende Schlitze am Oberteil des Gehäuses eingeführt und bis zu dem Eintauchen in die Flüssigkeit durch Ev/ischen-platten getrennt gehalten wurden» Sie legten dann durch die Entwicklerflüssigkeit einen gekrümmten Weg zurück, der an seiner Unterseite durch eine gekrümmte Platte bestimmt v/urde» Auf der gekrümmten Platte wurden die Schichtträger aus der Flüssigkeit heraus zu einem Walzenpaar geführt, durch das sie hindurch- und aneinandergepreßt v/urden, v/orauf sie das Gehäuse verließen» Später v/urde das DHHIB~Gerät in der Weise geändert, daß die Schichtträger nicht mehr durch eine gekrümmte besondere Platte zu den Walzen geführt v/urden, sondern dadurch, daß der innere Boden des Behälters selbst eine solche Krümmung Auf die von beiden Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte - erste - Revision hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 21» Oktober I960 das angefochtene Urteil unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben» Ber Bundesgerichtshof hat abweichend vom Berufungsgericht eine Vei'letzung des Gegenstandes der Erfindung verneint und ausgeführt, eine Verurteilung der Beklagten lasse sich allenfalls aus dem Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens rechtfertigen, der neben dem Gegenstand der Erfindung des Klagepatents auch die beanstandeten Vorrichtungen raiturnfasoo» Um dem Klagepatent einen solchen v/eiterreichenden Schutz zubilligen zu können, müsse zuvor geprüft und fostgestellt Oktober I960 (I ZR 153/59) dieser rechtlichen Würdigung nicht gefolgt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe seiner Prüfung den patentrechtlichen Begriff der Offenbarung nicht in seiner vollen Tragweite zugrundegelegt; es habe keine stichhaltige Begründung für seine Annahme gegeben, daß dem Durchschnittsfachmann durch das Klagepatent ein Diffusionskopiergerät nahegelegt sei, das nicht von sämtlichen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch mache. b) Der 2, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hatte durch Entscheidung vom 14, Juli 1959 die wegen des Patents 969 482 gegen Dr, BflBI erhobene Nichtigkeitsklage - mit einigen klarstellenden Änderungen des Patentanspruchs 1 - abgewiesen und in der Begründung bereits darauf hingewiesen, daß im Patentnichtigkeitsverfahren nicht eine etwaige Abhängigkeit des Streitpatents 969 482 (”Bj|^-Pa-tent") vom älteren Recht, dem Patent 802 369 ("iHB-Patent,,), sondern lediglich die Präge eines patentfähigen Überschusses zu prüfen sei. In Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21, Dezember 1962 (I ZR 145/59) einen patentfähigen Überschuß in der Lehre des BHHP-Pa-tents gesehen, nur das unterste Leitelement bogenförmig, alle oberen Leitelemente aber gerade zu gestalten und sie dementsprechend auch zu verkürzen. Da die Frage der Abhängigkeit des B^^-Patents vom Epjj^^-Patent im Verletzungsprozeß noch nicht geprüft worden war, hat der Bundesgerichtshof, um Unklarheiten und Fehlschlüsse zu beseitigen, die sich sonst für den vorliegenden Patentverletzungsprozeß hätten ergeben können, darauf hingewiesen, daß nach Ausscheiden des vorbezeiehneten patentfähigen Überschusses ein anderer, 1^2-tergehender allgemeiner Erfindungsgedanke in Betracht kommen könne, dei' nach dem älteren Recht (EHBBI-Patent) geschützt und zugleich in dem Gegenstand des B^^p-Fatents mit enthalten sein könne» Im vorliegenden Fall könnte als wesentliche, erfinderische Konstruktionsidee unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens möglicherweise^ eine Vorrichtung zur Herstellung von Reproduktionen im Diffusions-Kopierverfahren in Betracht kommen, die etwa durch folgende Merkmale gekennzeichnet sei: IIo Die Revision hält die Gründe, mit denen das Berufungsgericht eine Patentverletzung aus dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens bejaht hat, für rechtsirrig, da das Berufungsgericht bei der wiederholten Verhandlung sich nicht an die es gemäß § 565 Abs„ 2 ZPO bindende rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs gemäß Urteil vom 21o Oktober I960 (I ZR 117/56) gehalten habe« im älteren Patent 802 369 bereits offenbart sein; denn ’’offenbart” seien dem Fachmann nur solche Gestaltungsmöglichkeiten, die er ohne_erfinderische Bemühung der Patentschrift zu entnehmen vermöge• Mit der Entscheidung vom 21» Dezember 1962 (I ZR 145/59) habe der Bundesgerichtshof die vom Nichtigkeitssenat des Patentamts vorgenommene Beurteilung des BfHB’"^>a1;en^0 969 482 gebilligt * Nach So 42 bis 44 der Entscheidungsgründe dieses Urteils bestehe die entscheidende Erfinderleistung dieses Patents in der Überwindung dos die Fachwelt beherrschenden Vorurteils gegen das vorzeitige Zusammenführen der Schicht-träger o Die Erfinderleistung liege also keineswegs in der Gestaltung der Einzelteile als solchen, sondern sie liege im Grundsätzlichen„ Durch das B^^-Patent sei der Fachwelt ein Wandel in der Beurteilung der Behandlungsmöglichkeit der Schichtträger im Diffusionsverfahren herbeigeführt worden,, In dieser neuen, grundsätzlichen lehre liege nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs der tragende Erfindungsgedanke des B(BB-Patentso Sei aber diese Lehre erfinderisch, so könne sie nach allgemein anerkannter Lehre und überdies gemäß Urteil I ZR 117/56 (So 13 - 16) unter Bezugnahme auf das Urteil im Parallelprozeß X ZR 153/59 (S. Im ersten Revisionsverfahren, das zu dem Urteil vom 21» Oktober I960 (I ZR 117/56) geführt hat, stand, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, die Präge einer etwaigen Abhängigkeit des BjH^Patents von dem Klagepatent noch gar nicht zur Erörterung, Die Klägerin vertrat vielmehr - in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Profo Dr.-Ing0 Prieser - die Auffassung, das DBPP-Patent mache in vollen Umfange von den Mitteln des Klagepatents Gebrauch, und habe 28 - 30), wie bereits dargelegt, versucht, die sich hieraus unter dem Gesichtspunkt einer Abhängigkeit des B(J^-Patents von dem älteren Patent ergebenden rechtlichen Möglichkeiten und Folgerungen klarzustellen, Er hat darauf hingewiesen, daß die Ansprüche der Klägerin in dem Verletzungsprozeß noch nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft worden seien (S. 30 letzter Satz), und ausgeführt, lediglich ein allgemeiner Erfindungsgedanke, wie er bisher in dem Verletzungsprozeß der Parteien erörtert worden sei, - nämlich in dem Sinne, daß er den schutz-fähigen feil der Lehre des B^J^-Patents mit einbeziehe, -sei durch die Anerkennung einer eigenen Schutzfähigkeit dieser Lehre ausgeschlossen. Es könne aber, wenn dieser patentfähige Überschuß ausgeschieden werde, ein anderer, weiter-fteallgemeiner Erfindungsgedanke in Betracht kommen, der nach dem älteren Klagepatent geschützt und zugleich in dem Gegenstand des B^^^-Patents mit enthalten sei (oben unter I, 4)« Dann würde der Fall einer Abhängigkeit des B^(^-Patents von dem Klagepatent gegeben sein. se Benutzung nicht ausführbar sei» Werde eine patentgeschützte Vorrichtung in einem wesentlichen Merlanal erfinderisch verbessert, so sei diese ebenfalls patentfähige Verbesserung von dem älteren Patent abhängig, sofern sie ohne Benutzung der übrigen erfindungswesentlichen und -unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens - selbständig schutzfähigen Merlanale nicht ausführbar sei (So 28 des Urteils vom 21. Bei dieser Beurteilung der Rechtslage kann der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des § 565 Abs» 2 ZPO nicht an die bindenden Weisungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Diese Angriffe der Revision (unter I der Revisionsbegründung) beruhen auf der irrigen Auffassung, das Berufungsgericht habe auch den patentfähigen Überschuß der Lehre des flHBP-Patents in den erörterten allgemeinen Erfindungsgedanken mit einbezogen0 Tatsächlich hat das Berufungsgericht diesen, .patentfähigen Überschuß aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs auf So 28/29 des Urteils vom 21o Dezember 1962 uusgeschieden. b) Das Klagepatent geht einen anderen Weg. Die Schichtträger werden nicht, durch Walzen und Gummituch aneinandergepreßt, in die Flüssigkeit hineingezogen, sondern - ohne Walzen und ohne Pressung - in bogenförmiger Bahn durch die Flüssigkeit bis an einen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels liegenden Spalt eines Walzenpaares geschoben, das sie alsdann - linsenförmig - aneinanderpreßt, dabei aus dem Behälter heraustransportiert und zugleich von der überschüssigen Flüssigkeit befreit (wie bei einer Mangel), Die Krümmung des Weges der Schiehtträger wird also bereits in den leil des Gesamtweges der Schichtträger verlegt, in dom diese noch^nlcht aneinandergepreßt sind, so daß sie bereits unmittelbar von dem Augenblick, in dem sie von den Quetschwalzen erfaßt werden, mit ihrer Vorderkante aus der Flüssigkeit hinausgerichtet sind. Der Beklagte zu 2) ist mit dem DHHHV"3er^ nicht, wie er es im vorliegenden Verletzungsverfahren und auch im Patentnichtigkeitsverfahren darzustellen versucht hat, den ersten Weg, sondern entsprechend der Erfindung des Klagepatents den zweiten Weg gegangen. Die Schichtträger werden in einer gegenüber dem Flüssigkeitsspiegel bogenförmig verlaufenden Bahn ohne (Flächen- oder Linien-) Pressung bis an den Walzenspalt geschoben und erst dann durch das Quetschwalzenpaar aneiandergepreßt, aus dem Behälter heraus-gezogen und zugleich von überschüssiger Flüssigkeit befreit. Beide Patente beruhen vielmehr auf der Grunderkenntnis, daß ein längeres flächenhaftes Zusammenpressen der Schichtträger unter dem Flüssigkeitsspiegel nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig ist und daß es genügt, wenn die Schichtträger "drucklos" in bogenförmiger Bahn durch die Flüssigkeit zu einem Walzenpaar geleitet werden, das oberhalb des Plüssigkeitsspiegelo allein durch Linienpressung den erforderlichen Kontakt bewirkt (Urteil vom 21. bis 30 des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21• Dezember 1962 ergibt sich aber deutlich, daß sich die gewählte allgemeine Fassung ("ganz oder teilweise durch voneinander getrennte Leitelemente begrenzt") weder auf die spezielle Gestaltung dieses "Mittelteils" nach dem Klagepatent noch auf die spezielle Gestaltung des "Mittelteils" nach dem m®~Patent beschränken sollte* So ist auf So 28 des angeführten Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die als schutzfähig anerkannte Lehre des tents nicht in einen allgemeinen Erfindungsgedanken einbezogen v/erden dürfe, sondern ausgeschieden werden müssec Abweichend von dem bis dahin gemäß den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 21, Oktober I960 erwogenen allgemeinen Erfindungsgedanken kann nach der Aufrechterhaltung des Bd|p-Patents selbstverständlich nur ein weitergehender, übergeordneter Erfindungsgedanke in Betracht kommen, dessen Anwendung eine Gestaltung des Mittelteils der Vorrichtung nach den speziellen Ausführungsformen sowohl des Klagepatents als auch des I^MHPatents zuläßt* Daher kann auch die besondere Art der Gestaltung der Leitelemente nach dem Klagepatent nicht Bestandteil dieses allgemeinen Erfindungsgedankens sein» Hierzu wird auf So 29/30 des Urteils vom 21o Dezember 1962 - in Übereinstimmung mit den Urteilen vom 16, Februar 1954, 12o Luni 1956 und 21» Oktober I960 -festgestellt, daß die nach dem Klagepatent bei sämtlichen Leitelementen vorgesehenen Krümmungen für die Erfüllung der eigentlichen technischen Aufgabe der Benetzung und der Pressung der Schichtträger an sich nicht von wesentli- 4° Bereits aus.der Kombination der genannten Konstruktionsmerkmale a und c und der ihnen zugeordneten Punktionen, die einerseits das Eintauchen der Schichtträger in die Flüssigkeit, andererseits ihren Austritt aus der Flüssigkeit betreffen, folgt für den Durchsehnitto-fachmann, daß die Führung der Schiehtträger in dem daswi~ schenliegenden Teil (Mittelteil) der Vorrichtung konstruktiv so zu gestalten ist, daß die Schichtträger, nachdem sie zu dem Zwecke der Benetzung getrennt in die Entv/ickler-flüssigkeit eingeführt worden sind (Merkmal a), durch geeignete Maßnahmen, z*B* durch entsprechende Leitelemente, Min einer gegenüber dem Flüssigkeitsspiegel bogenförmig verlaufenden Bahn zu einem Quetschwalzenpaar (- Merkmal 7 c) weitergeleitet werden”, wie es auch im Oberbegriff des Anspruchs 1 des IflH^-Patents heißt«, Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent ohne weiteres, daß es für die Gestaltung dieses "Mittelteils” nur darauf ankommt, daß die Schichtträger mittels geeigneter Leitelemente auf einer gekrümmten, bogenförmigen Bahn drucklos, d.h«, ohne Flächen- oder Linienpressung, zunächst von oben nach unten und dann von unten nach oben - also um einen Wendepunkt (Scheitel- oder Umkehrpunkt) herum - zu dem oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befindlichen Spalt der Walzenordnung geschoben werden können• Diese den Mittelteil der Vorrichtung betreffende Lehre entspricht in allen wesentlichen Funkten dem Merkmal b des allgemeinen Erfindungsgedankens„ Sie war dem Fachmann im Klagepatent offenbarte Sie war auch ausführbar, denn der Fachmann konnte ohne erfinderisches Bemühen auf Grund seines Fachwissens eine konstruktive Lösung finden, wie sie z»B, zu der engeren, gegenständlichen Lehre des Klagepatents gehört (im folgenden unter a)» Die Gestaltung des Mittelteils entsprechend dem Bj(®“Patent stellt eine andere, abgewandelte Aus führ ungs form dar, die gegenüber der Lehre des Klagepatents einen erfinderischen Überschuß aufweist, wie dies in der Entscheidung vom 21«, Dezember 1962 anerkannt worden ist (im folgenden unter b)» a) Nach dem "Gegenstand” des Klagepatents wird dem Fachmann hinsichtlich des Mittelteils der Vorrichtung die Lehre offenbart, die Leitelemente so zu gestalten, daß die Schichtträger auch noch um die unteren Wendepunkte ihrer Bahn gekrümmt herumgeführt und auch noch in gewissem Umfange auf dem zu den Walzen hin aufsteigenden 2eil getrennt weitergeführt werden» Das ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16» Februar 1954 in Wie das Berufungsgericht hierzu festgestellt hat (BU So 32 in 3 U 9/65), erkennt der Fachmann ohne weiteres, daß es für die Lösung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe nicht auf die Krümmung der Leitelemente, sondern auf die Krümmung der Führungsbahnen, doho der Wege ankommt, die die Schichtträger bis zu dem Walzenspalt zurücklegeno Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21o Dezember 1962 aucgeführt, daß dem Fachmann "zur Erzwingung einer gekrümmten Bahn der Schichtträger ohne weiteres verschiedene Ausgestaltungen der Leitelemente zur Verfügung stehen1', und hat dabei eine Reihe von Beispielen auf gezählt (So 21 des Urteils)» Die Leitelemente können hiernach die Führungsbahnen ganz bis zu der Walzenanordriung begleiten, wie dies das Ausführungsbeispiel des Klagepatents zeigt» Die Leitelemente brauchen aber nicht so lang zu sein, und sie brauchen-insbesondere auch nicht sämtlich gleich lang zu sein» Nach der gegenständlichen Lehre des Klage-patents genügt es, wenn die Schichtträger noch ein Stück um die Wendepunkte herum voneinander getrennt gehalten werden» Bereits in dem durch Urteil vom 16» Februar 1954 abgeschlossenen Patentnichtigkeitsstreit hat die damalige Klägerin, die Kommanditist in der Beklagten zu 1 des vorliegenden Rechtsstreits, versucht, eine "Klarstellung" des Anspruchs 1 dahin zu erwirken, daß nach seiner Lehre die Leitelemente für die Schichtträger auf ihrem ganzen Wege von den Eintrittsöffnungen bis unmittelbar dicht vor die Walzenanordnung als voneinander getrennte, gekrümmte Führungskanäle auszugestalten sind (Urteil vom 16o Februar 1954 S» 22)* Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich festgestellt, daß der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent die Lehre entnimmt, die Leitelemente so auszugestalten, daß sie die Bahnen der Schichtträger so lange getrennt halten, wie dies die technische Aufgabe der Leitelemente im Rahmen der Gesamtvorrichtung erfordert (hierzu auch Urteil vom 12o Juni 1956 So 10 oben und Urteil vom 21» Dezember 1962 So 23)o Danach sind die Schichtträger auf ihrer Zuführung zu den Walzen so lange getrennt zu halten, wie dies für eine ausreichende Benutzung erforderlich ist; im übrigen ist ein gekrümmter Weg der Schichtträger von der Einführungsöffnung zur Walzenanordnung zu erzwingen» Für die letztgenannte Führungs auf gab e ist es aber, v/ie gesagt, nicht erforderlich, daß die Schichtträger durch die Leitelemente bis unmittelbar dicht an die Walzenanordnung heran getrennt voneinander gehalten werden» Werden die oberen Leit elements , wie es der gogenständlichen Lehre des Klagepatents entspricht, so gestaltet, daß die Schichtträger um die unteren Wendepunkte ihrer Bahn getrennt herumgeführt und dann nur noch in gewissem Umfang auf den zu den Walzen hin aufsteigenden Teilen getrennt weitergeführt werden, so kann es sich insbesondere bei einer ohne v/eiteres möglichen Verkürzung der mittleren Leitelemente, ergeben, daß sich die - zwei oder drei -Schichtträger noch kurz vor dem Eintritt in den Walzenspalt auf der unteren, bis dicht an den Walzenspait heranreichenden bogenförmigen Gleitbahn Zusammenlegen» Daß zu demindest die unterste Gleitbahn auf jeden Fall bis unmittelbar dicht an den Walzenspalt heranreichen muß, war für den Fachmann angesichts der dieser Bahn beim Einschieben der Schichtträger zukommenden Führungsfunktion selbst- verständliche Der Fachmann konnte es auch noch für unschädlich halten, wenn die Schichtträger auf diese Weise nur für eine ganz kurze Zeit und nur für eine ganz kurze Wegstrecke bis zu dem Erreichen des Walzenspalto Zusammentreffen und sich aneinanderlegen konnten» Er wußte nach der ihm bekannten Wirkungsweise der Schichtträger, daß es immerhin einer gewissen Zeit und einer gewissen Intensität des Kontakts bedurfte, um den Diffusionsvorgang einzuleiten; von einer nur ganz flüchtigen Berührung der Schichtträger in der Nähe des Walzenspalts waren daher ungünstige Folgen nicht mehr zu erwarten<> Daß durch die oberen Leitelemente beim Klagepatent die einzelnen Schichtträger "um den Wendepunkt ihrer Bahn in einem gewissen Umfang noch auf dem zu den Walzen aufsteigenden feil ihrer Bahn" geführt wurden, hatte funktioneile Bedeutung nicht nur für eine Trennung der Schichtträger während der ersten Phase des Einschiebens, sondern auch während der zweiten Phase des Einsetzens des Walzenzugeso Werden nämlich beim Einsetzen des Walzenzuges die Schichtträger gestrafft, so wird durch die oberen Leitelemente vermieden, daß der jeweils unter dem Leitelement befindliche Schichtträger zu schnell und zu früh aus der Flüssigkeit herausgezogen wird und daß der Benetzungsweg zu kurz wird und daß der Schicht träger zu stark aus der Flüssigkeit herausgehoben wird* Auch wird verhindert, daß der Schichtträger zu scharf nach oben umgebogen (abgeknickt) wird (vglo Urteil vom 21Q Dezember 1962 So 38/39)o b) Gegenstand des UMp-Patents ist eine weitere Ausgestaltung des Mittelteils, die jedoch nicht mehr dem Fachwissen des Durchschnittsfachmanns entspricht, sondern einen erfinderischen Überschuß aufweist» Das PHMJ-Patent enthält die Lehre, unter Beibehaltung der auch vom Klagepatent verwendeten untersten bogenförmigen ’'Gleitbahn" die übrigen - oberen - Leitelemente geradflächig (eben) und verkürzt aus zubilden <> Dies hat funktionell die Wirkung, daß die oberen Schichtträger auf die unterste Gleitbahn bereits vor der Tiefstwöl-bung auf treffen und dort mit dem unteren Schicht träger zusammengeführt werden,. Wie der Bundesgerichtshof im Erteil vom 21„ Dezember 1962 (So 32 bis 38 unter IV 2 b) im einzelnen festgestellt hat, sind mit dieser konstruktiven Abwandlung des Geräts nach dem Klagepatent in rein funktioneller Hinsicht keinerlei Vorteile verbunden; aus der Anordnung kurzer, gerader Leitelemente können sich sogar funktionelle Nachteile ergeben, wie dies die unter IV 2 c auf So 38/39 des Urteils vom 21• Dezember 1962 dargelegten Fehlerquellen zeigen„ Während beim Klagepatent bereits die vorhandenen oberen Leitelemente ohne weiteres ausreichen, um diese Fehlerquellen auszuschließen, hat es sich bei den LflBH(HP"Geräten zu demindest als zweckmäßig herausgestellt, zusätzliche Umlenkrollen oin-zubauen, v/elche die Herstellungskosten nicht unwesentlich gen könnte, welche die Kundschaft zu stellen pflegte Diese Umlenkrolle stellt ein Äquivalent zu don über den Wendepunkt hinausgehenden oberen Leitelementen dar, wie sie nach dem Klage patent vorgesehen sindo Das Gerät nach dem Bj|^-Patent weist also nur gev/isse bauliche Vorteile auf, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung aus den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 21« Dezember 1962 (So 39/40) dargelegten Gründen nicht überschätzt werden dürfen, die aber nach der im genannten Urteil getroffenen Peststellung immerhin als ausreichend anerkannt worden sind, um den erforderlichen technischen Portschritt zu bejahen» Wie der Bundesgerichtshof auf S, 41/42 des vorgenannten Urteils dargelegt hat, konnte der Fachmann, wenn er nur auf eine sichere Führung der Schichtträger bis zu dem Walzenspalt bedacht war, an sich keine Bedenken haben, sämtliche Schichtträger auf einer Gleitbahn gemeinsam zu dem Walzenspalt zu führeno Es war nicht zu befurchten, daß auf einer Gleitbahn zwei oder drei aufeinanderliegende Schichtträger weniger zuverlässig als ein einzelner Schichtträger weitergeschoben werden könnten» Faltenbildung war genau so wenig zu erwarten wie bei getrennten Leitelementen, die bis zu den Walzen reichen» Bedenken hatte, die Bildübertragung werde beeinträchtigt, wenn die Schichtträger gleich nach ihrer Benetzung bereits vor der Tiefstwölbung der gekrümmten Bahn zusammengeführt und dann auf dem verhältnismäßig langen Wege aneinanderliegend und ohne Sicherung gegen HelatiwerSchiebungen bis zu dem Walzenspalt v/eitergeschoben würden» Wenn das Klagepatent eine so geartete vorzeitige Berührung der Schichtträger durch eine getrennte Führung um den Scheitelpunkt der gekrümmten Bahn herum ersichtlich vermeiden will, beruht dies auf dem allgemeinen Vorurteil der Fachwelt, die Berührung der Schichtträger auf diesem verhältnismäßig langen gekrümmten Wege verhindere wegen unerv/ünschter vorzeitiger Biffusionsvorgänge eine einwandfreie Bildübertragung o Es ist aber, v/ie die Klägerin mit Recht ausgeführt hat, unzutreffend, wenn in der Revisions begrün dung (unter II 1 - 4) unter Berufung auf die Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs ausgeführt wird, Br» IflHI habe jUn_ ganzen einen völlig anderen Weg als der Erfinder des Klagepatents beschritten, beide Patente schlössen logisch einander aus» Gegenstand des BJB^-Patents ist lediglich eine spezielle Art der Ausgestaltung des Mittelteils der Entwicklervorrichtung; diese Lehre ist als eine Abwandlung oder Variante der gegenständlichen Lehre des Klagepatents zu werten» Bie in der Revisionsbegrundung erörterte Frage, ob der von Br» B|p gemachte Verbesserungsvorschlag wegen Überwindung eines in dem betreffenden Punkt bestehenden Vorurteils eine Erfinderleistung darstellt, konnte lediglich für die Frage der Aufrechterhaltung oder Vernichtung des BflHB^&tents von Bedeutung sein» Bie vorliegend zu entscheidende Frage einer Abhänfrijgkeii von dem Klagepatent wurde dadurch nicht berührt» IV* Auch die weiteren Rügen, mit denen sich die Revision (unter II 5 bis 7 der Revisionsbegründung) hilfsweise, gegen den vom Berufungsgericht geprüften allgemeinen Erfindungsgedanken wendet, können nicht zu dem Erfolge führen* 2* Gegenüber den Ausführungen der Revisionsbegründung (unter II 5 c) zu der in dem Untermerkmal b) bb) enthaltenen Bezeichnung "drucklos" kann auf die Darlegungen oben unter III 1 b verwiesen werden» Danach bringt das Merkmal "drucklcs*’ die konstruktive Anwendung der Grunderkenntnis des Klagepatents zu dem Ausdruck, daß es zur Erreichung der erforderlichen Diffusion nicht notwendig ist, innerhalb der Flüssigkeit die Schichtträger aufeinanderzupressen, daß vielmehr eine kurze Walzenpressung nach ihrem Herauskommen aus der Flüssigkeit genügt* Auf der Anwendung dieses - negativen - Merkmals beruht, wie weiter oben unter III 1 b, 2 und 3 dargelegt worden ist, das BBB^Fatent in gleicher Weise wie das Klagepatent; denn auch bei ihm wird während der Führung der Schichtträger durch die Flüssigkeit kein besonderer die Diffusion einleitender Preßdruck ausgeübt, sondern nur eine anschließende Walzenpressung vorgenommene zieht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Merkmals b) aa) der Pormulierung des Bundesgerichtshofs die Worte "ganz oder teilweise" für entbehrlich gehalten hat* Mit Recht weist die Klägerin demgegenüber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof mit dieser Formulierung im Hinblick auf den Streit der Parteien lediglich klarstellen wollte, daß zur Verwirklichung des in Betracht kommenden allgemeinen Erfindungsgedan-kens des Klagepatents nicht etwa stets eine bis unmittelbar vor den Walzenspalt reichende Trennung der Schichtträger gehört, sondern daß auch eine kürzere Berührung der Schichtti'äger ira aufsteigenden Teil der bogenförmigen Bahn in der Nähe des Walzenspalts vom Offenbarungsgehalt der gegenständlichen lehre des Klagepatents umfaßt wird, wie dies oben unter III 4 a dargelegt worden ist» Auch die sonstigen Ausführungen der Revision zu diesem Punkt sind unzutreffend, weil sie wiederum von der unrichtigen Auffassung ausgehen, das Vermeiden jeglicher Berührung der Schichtträger innerhalb der Flüssigkeit sei das Grundmerkmal des Klagepatents, während durch ein in dieser Hinsicht bestehendes Vorurteil der Fachwelt lediglich die spezielle Ausgestaltung des Mittelteils der Vorrichtung berührt worden ist« Die auf diesem Teil des Weges neben der Führung vorgenommene Trennung dient insoweit der Erfüllung einer Nebenaufgabe (Schutz voi* schädlicher "Vordiffusion")o 4o Y/ie die Klägerin mit Recht hervorhebt, beruhen auch die unter II 7 der Revisionsbegründung gemachten Ausführungen der Beklagten auf derselben unrichtigen Grundeinsteilung* Die Beklagte wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Präge der Überwindung des Vorurteils nur hinsichtlich der geraden und verkürzten Gestaltung der oberen Leitelemente in den 4HHIK Geräten auf tauche o Es ist richtig, daß das Klagepatent angesichts des gegen eine zu frühe Zusammenführung der Schichtträger bestehenden Vorurteils nur die Lehre offenbart, die Leitelemente so zu gestalten, daß die Schichtträger noch in einem gewissen Umfange um die Tiefstwolbung der gekrümmten Bahn herum getrennt voneinander in Richtung auf den Y/alzenspalt hingeführt werden0 Wenn diese Art der Getrenntführung nach Beseitigung der irrigen Vorstellung, eine frühere Zusammenführung der Schichtträger könne sich ungünstig auf die Bildübertragung auswirken, entsprechend dem BJHB-Patent in erfinderischer V/eise nicht für erforderlich erachtet wird, so stellt damit die durch das BBHP-Patent gelehrte spezielle Abwandlung oder Variante der Leitelemente unter bestimmten Voraussetzungen lediglich eine bauliche Vereinfachung des Entwickltmgsgeri.ito dar, die aber ohne gleichzeitige Anwendung des durch das Klagepatent geschützten allgemeinen Erfindungsgedankeno nicht ausführbar ist« Vo Das Berufungsgericht hat sämtliche Merkmale des allgemeinen Erfindungsgedankens geprüft und - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt <> Die gegen diese Peststellungen erhobenen Verfahrensrügen (unter III der Revisionsbegründung) sind nicht gerechtfertigte U Bezüglich des Privatgutachtens des Senatspräsidenten a0Do Dr0 Dersin hat sich das Berufungsgericht auf die Bemerkung beschränkt, daß es die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr« Dr» Möllering nicht erschüttere» Aus der eingehenden Würdigung des allgemeinen Brfindungsgedankens durch das Berufungsgericht ergibt sich, daß das Privatgutachten nichts enthält, was nicht auch bereits von dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Berufungsgericht berücksichtigt worden war» Das Berufungsgericht hat die in der Revisionsbegründung erwähnte Auffassung des Privatgutachters, daß der fragliche allgemeine Erfindungsgedanke bereits durch das -A^^-Gerät bekannt gewesen sei, in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Dr» Dr» Möllering ohne Rechtsverstoß als unrichtig angesehene Danach bedurfte es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der im Privatgutachten behandelten Regel, daß einem allgemeinen Erfindungsgedanken nur dann Schutz gewährt werden dürfe, wenn auch das Patentamt bei Prüfung im Erteilungsverfahren den Schutz gewährt hätte» Rach den vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen bestand kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß auch das Patentamt bei entsprechender Prüfung im Ertei lungs verfahren dem allgemeinen Erfind ungs ge danken Patentschutz gewährt haben würde» V/as die gegenständliche Lehre des Klagepatents über die Gestaltung der Leitelemente im Mittelteil offenbart, betrifft eine dem Burchschnittsfachmann nach seinem Fachwissen zur Verfügung stehende zweckmäßige Ausführungsform, die Gegenstand eines Unteranspruchs hätte sein können, v/enn der allgemeine Erfind ungs ge danke zu dem Gegenstand des Hauptanspruchs gemacht worden wäre (oben unter III 4 a a»E»)o Das Bj^^-Patent lehrt eine weitere - erfinderische - Ausgestaltung dieses Teils 2« Das gleiche gilt für die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28« Januar 1965, hinsichtlich deren die Revision rügt, daß das Berufungsgericht hierauf nicht besonders eingegangen sei (Revisionsbegründung III 2 und 3)o Auch die Unrichtigkeit dieser Ausführungen ergab sich bereits ohne weiteres aus der eingehenden und rechtsirrtumsfreien Würdigung, die das Berufungsgericht zur Präge des allgemeinen Erfindungsgedankens und der Abhängigkeit vorgenommen hat« Der Beklagte zu 2 hätte zu demindest bei Anstellung gewissenhafter Überlegungen erkennen müssen, daß mit dem Klagepatent, das eine Abkehr von dem Gummituch-Prinzip und im Verhältnis zu dem 4jJ^-Gerät eine wesentliche Vereinfachung gebracht habe, jedenfalls hinsichtlich der Zusammenfassung der bei der Erörterung des allgemeinen Erfindungsgedankens auf gezeigten Merlanale zu einer Kombinationswirkung ein erfinderischer Schritt getan worden sei* Für die Feststellung des Verschuldens sei es unerheblich, ob der Beklagte zu 2 die von ihm begangenen Verletzungen des Klagepatents rechtlich zutreffend qualifiziert habe* Ob ihm als Patentinhaber die Begriffe Gegenstand der Erfindung, allgemeiner Erfindungsgedanke und abhängiges Patent bekannt gewesen seien, könne offen bleibeno Entscheidend sei, daß der Beklagte zu 2 auch als juristischer Laie jedenfalls auf Grund einer Parallelwertung in der Laiensphäre im Hinblick auf die Wiederholung der Konstruktionsmerkmale des Klagepatents im IflHHB-Gerät zur Erkenntnis einer’ Patentverletzung hätte kommen müssen* Wenn er die Rechtslage verkannt haben sollte, würde als Schuldform grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sein* Die während der beiden Verletzungsprozesse ergangenen Urteile hätten dem Beklagten zu 2 keinen Anlaß zu der Auffassung geben können, daß er mit den DflHBB®-Oeräten das Klagepatent nicht verletze* Die Instanzgerichte hätten stets Patentverletzung bejaht* Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil die Verletzung eines vom Klagepatent mitgeschützten allgemeinen Erfindungsgedankens für möglich gehalten* Der Hinweis der Revision, daß die Einzelelemente der Kombination des Klagepatents bekannt gewesen seien und daß eine gegenständliche Verletzung nicht Vorgelegen habe, steht der Annahme eines Verschuldens nicht entgegen» Die auch zu diesem Punkt wiederholte Behauptung der Beklagten, Dr» Ij^Hhabe im ganzen einen völlig anderen V/eg als das Klagepatent beschritten, ist nach der nicht zu beanstandenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des allgemeinen Erfindungsgedankens durch das Berufungsgericht eindeutig widerlegt» Wie das Berufungsgericht mit eingehender Begründung festgestellt hat, konnte dem Beklagten zu 2 nicht entgangen sein, daß das DflBHP~&erät auf die gerade Gestaltung der oberen Leitelemente von den Konstruktionsmerkmaien des DBB"^er^3 Gebrauch macht und daß der im im Verhältnis zu dem DflHHV'Ge^ät enthaltene erfinderische Schritt nicht ohne die Verwirklichung der übrigen Merkmale dieses Geräts getan werden kann» Bei dieser Sachlage ist jedenfalls die Peststellung der Schuldforra der groben Fahrlässigkeit rechtlich nicht zu beanstanden»

Zitierte Normen: § 565 ZPO
MerkmalVorrichtungSchichtträgerFlüssigkeitBerufungsgerichtKlagepatentKlagepatentsLeitelemente

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 11/65	URTEIL	Verkündet	am
31* Januar 1967 Oechsler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Io der Firma Dr0 B^B|, Dm Apparate KG, W|___________
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter 3)r0 Marius
2 c Dr« Marius
f, H(
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br, und Dr,
 gegen
di^PirmaBjHBBB GmbH, Apparatebau,
 HflBHB Straße ^Bjigesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr»	und	Konrad	K0P,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevolltnächtigte;
Rechtsanwälte Prof
 und
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Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Br. Löscher und Br. Spengler
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18„ Februar 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesene
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien stellen Fotokopiergeräte her, die der Herstellung von Kopien im Halogensilbersalz-Diffusionskopierverfahren dieneno
 Dieses Verfahren wurde von den Farbwerken BHp (A|^P) unter der Bezeichnung "Copyrapid-Verfahren" eingeführt o Auf Grund der deutschen Patentanmeldungen vom 24o Januar und 6„ Februar 194-1, die erst am 10o Januar und 27» März 1952 bekanntgemacht wurden, erlangte die für dieses Verfahren die Patente 887 733 und 900 298. Auf Grund einer v/eiteren Anmeldung vom 6„ März 1951, die am 23* Oktober 1952 bekanntgemacht wurde, erhielt die A^Ufür eine der Durchführung des Diffusionsverfahrens dienende Vorrichtung das Patent 973 796 ("Gummituch-Patent11 ) °
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Den genannten - nicht vorveröffentlichten - Patentschriften entspricht inhaltlich das schweizerische Patent 240 472, durch das auf Grund einer Anmeldung vom
 spruchnahme der vorgenannten deutschen Prioritäten vom 24o Januar, 6«, Pebruar und 6» März 1941 Schutz für das Halogensilbersalz-Diffusionskopierverfahren sowie für eine der Durchführung dieses Verfahrens dienende Vorrichtung gewährt wurde„ Dem Gegenstand dieses Patents entspricht das von der i^p^entwi ekelte Direktoflex-Gerät ( "ü^^-Gerät")„ Dieses Gerät wurde am 23» Pebruar 1949 vor Vertretern von Pirraen, die der "Vereinsabtei-lung Dokumenten-Fotokopiergeräte" angehören, in Leverkusen vorgeführt, und zwar zu dem Zwecke, die Herstellerfirmen zur Verbesserung dieser Vorrichtung anzuregen* Die Arbeitsweise des Direktoflex-Geräts wurde als zu kom pliziert angesehen.
Durch die Vorführungen in Leverkusen angeregt, entwickelte Dr* HMHM das UD-10-Gerät", das er am 28 0 Juni 1949 in Rüdesheim verführte.» Er meldete für dieses Gerät ein Patent an, das ihm mit Wirkung vom 14o Mai 1949 auf Grund des Ersten Überleitungogesetzeo vom 8, Juli 1949 ohne amtliche Vorprüfung unter der Nr. 802 369 (Klagepatent) erteilt wurde* Das Patent, das eine "Vorrichtung zu dem Entv/iekeln von Reproduktionen" betrifft, wurde am 28. Dezember 1950 bekanntgemacht *
Auf Grund eines Gesellschaftsvertrages vom 20* Februar 1950 brachte Dr* EflHHPdas Patent in die Klägerin ein, die danach das Gerät unter der Marke "DIHBfc" herstellt *
5» Februar 1942 der IG* F
AG unter Inan-
 
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Eine von der Firma DJHHHP™^-PPara^e“GeSe^^sc^a^'fi; mbH, der Kommanditistin der Beklagten zu 1, gegen dieses Patent ("EHHV-Patent*’) erhobene Nichtigkeitsklage v/urde durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16o Februar 1954 (I ZR 49/53, teilweise abgedruckt in GRUR 1954, 317) abgewiesen„ Die Passung des Patentanspruchs 1 wurde zu dem Zwecke der Klarstellung geänderte Seitdem lauten die für den vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Ansprüche des Klagepatents wie folgt:
"Io Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach einem Verfahren, bei dem biegsame Schichtträger für das latente Negativ und für das Positiv gemeinsam, jedoch untereinander getrennt, in eine der Entwicklung dienende Flüssigkeit gebracht und darauf Schicht auf Schicht zusammengepreßt werden, dadurch gekennzeichnet, daß in einem zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmten Behälter eine Eintrittsöffnung oberhalb des Plüssigkeitsspiegels angeordnet ist, von der aus zwei oder mehr durch gekrümmte unter sich parallele oder annähernd parallele Leitelemente begrenzte Zuführungsbahnen der Schichtträger unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchen und sodann in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus zu einer* aus mindestens einem Walzenpaar bestehenden Quetschwalzenanordnung führen, die die Schichtträger aneinanderpreßt und so angeordnet ist, daß sie sie aus der Flüssigkeit hinaustransportierto
OOOOOOOOOO
Sc Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß eine oder mehrere Walzen federnd gelagert sind»
0*00000000
12o Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Walzen und die zu ihrem Antrieb vorgesehenen Übertragungselementc in Tei-
len der Vorrichtung gelagert sind, die aus dem Gehäuseunterteil herausgenommen werden könneno
OOOOPOOOOO
14o Vorrichtung nach den Ansprüchen 12 und 13,
dadurch gekennzeichnet, daß in gleicher Weise v/ie die Walzen auch die Leit element e, die Abstreifer und die Eührungsroste vom Gehäuseun-terteil getrennt gelagert sindo"
Eine weitere von dem Beklagten zu 2 gegen das Klage patent erhobene Nichtigkeitsklage v/urde durch Entscheidung des 2» Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 13o November 1956 (Ni II 152/55) rechtskräftig abge-v/lesen»
Seit Herbst 1950 hatte die Kommanditistin der Beklagten zu 1) ein Potokopiergerät "DflflHB" herausgebracht, das dadurch gekennzeichnet war, daß in einem Behälter, dessen unterer Teil mit Entwicklerflüssigkeit gefüllt war, die Schichtträger in mehrere nebeneinander-liegende Schlitze am Oberteil des Gehäuses eingeführt und bis zu dem Eintauchen in die Flüssigkeit durch Ev/ischen-platten getrennt gehalten wurden» Sie legten dann durch die Entwicklerflüssigkeit einen gekrümmten Weg zurück, der an seiner Unterseite durch eine gekrümmte Platte bestimmt v/urde» Auf der gekrümmten Platte wurden die Schichtträger aus der Flüssigkeit heraus zu einem Walzenpaar geführt, durch das sie hindurch- und aneinandergepreßt v/urden, v/orauf sie das Gehäuse verließen» Später v/urde das DHHIB~Gerät in der Weise geändert, daß die Schichtträger nicht mehr durch eine gekrümmte besondere Platte zu den Walzen geführt v/urden, sondern dadurch, daß der innere Boden des Behälters selbst eine solche Krümmung
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aufwies, die die Schichtträger zu den Walzen leitete. Auch wurde der gekrümmte Weg in der Tiofstwölbung an der Oberseite durch eine zusätzlich angebrachte Welle (Pührungs-walze, Umlenkrolle) begrenzt.
Die Kommanditist in der Beklagten zu 1) v/urde von der Klägerin wegen Pa tentVerletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz verklagt. Sie wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25» Oktober 1951 verurteilt (15 0 79/51 = 15 0 257/54)o Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Berufung der Kommanditistin durch Urteil vom 14. Juli 1954 (5 U 10/52 und 6/53) zurück.
Die Beklagte zu 1) ist am 18. Dezember 1953 gegründet und beim Amtsgericht Wedel/Holstein eingetragen worden. Sie hat ihre Tätigkeit mit dem 1. Januar 1954 aufgenommen. Die Kommanditistin ist gemäß § 2 des Gesellechaftsvertrages mit dem gesamten Nominalbetrag ihres Geschäftskapitals in die Beklagte zu 1) eingetreten. Diese setzt die Tätigkeit der Kommanditistin fort. Sie stellt auch die Geräte her, derentwegen die Kommanditist in in dem vorbezeichneten Vorprozeß von der Klägerin verklagt worden ist.
Der Beklagte zu 2) ist der Komplementär der Beklagten zu 1) o
Die Klägerin hat mit der am 18. August 1954 zugestellten Klage beide Beklagten wegen der Herstellung und des Vertriebes der nD^HBP”*Geräte " auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat beantragt,
 
I, die Beklagten zu verurteilen,
1 o es bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Bntwicklungsgeräte zu dem Herstellen von Fotokopien herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, welche nach einem Verfahren arbeiten, bei dem belichtete Negative zusammen mit unbelichteten Übertragungspapie-ren bsw. Filmen durch eine Flüssigkeit benetzt und alsdann derartig aufeinandergepreßt werden, daß Negativschicht auf Positivschicht zu liegen kommt, sofern solche Geräte unmittelbar aneinanderliegende Walzen besitzen, denen die Papiere bzw« Filme ohne Verwendung eines für diese Walzen und zugleich über mehrere Nebenwalzen laufenden endlosen Bandes in zwei oder mehr übereinanderliegenden, durch feststehende Leitelemente begrenzten, gekrümmten Bahnen zugeführt werden, auch v/enn durch diese Leitelemente eine Trennung der Zuführungsbahnen nur über einen Teil ihrer Länge erzielt wird, insbesondere, wenn eine der Walzen federnd gelagert ist oder wenn die Walzen und die zu ihrem Antrieb vorgesehenen Übertragungselemente sowie die Leitelemente und Abstreifer in einem aus dem Gehäuseunterteil herausnehmbaren Teil angeordnet werden, wobei es gleichgültig ist, oh für die Führung des untersten Schichtträgers oberhalb eines beliebig gestalteten Bodens ein gesondertes Leitclement vorgesehen oder ob der Boden des Behälters selbst als solches Leitelement ausgebildet ist.
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2» der Klägerin unter Angabe der Stückzahl, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer über den Umfang der Zuwiderhandlung Rechnung zu legen,
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den sich aus der Rechnungslegung ergebenden entstandenen Schaden und noch entstehenden Schaden zu ersetzen»
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen» Sie haben bestritten, daß das LÜH^-Gerät das Klage-patent verletze, und haben zur Unterstützung ihres Vortrages Gutachten des Ingenieurs Rudolf Boyks und des Senatspräsidenten a»Bo Prof» Br» Lindenmaier vorgelegt»
Bas Landgericht Hamburg hat beide Beklagte durch Urteil vom 13o Juli 1955 gemäß den Klaganträgen verurteilt»
Bas Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung beider Beklagten durch Urteil von 7° Juni 1956 zurückgewiesen» Bas Berufungsgericht hat im Ergebnis mit dem Landgericht übereinstimmend eine gegenständliche Verletzung des. Klagepatents bejaht»
Auf die von beiden Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte - erste - Revision hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 21» Oktober I960 das angefochtene Urteil unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben» Ber Bundesgerichtshof hat abweichend vom Berufungsgericht eine Vei'letzung des Gegenstandes der Erfindung verneint und ausgeführt, eine Verurteilung der Beklagten lasse sich allenfalls aus dem Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens rechtfertigen, der neben dem Gegenstand der Erfindung des Klagepatents auch die beanstandeten Vorrichtungen raiturnfasoo» Um dem Klagepatent einen solchen v/eiterreichenden Schutz zubilligen zu können, müsse zuvor geprüft und fostgestellt
 
werden, ob der Fachmann dem Klagepatent einen derartigen allgemeinen Erfindungsgedanken entnehmen könne und ob ein solcher Gedanke dem Stande der Technik gegenüber neu, fortschrittlich und erfinderisch sei. Diese Prüfung müsse nachgeholt werden.
inzwischen war dem Beklagten zu 2) auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 vom 6. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts nach Einspruch und Beschwerde der Klägerin für das DBHMIB-Gerät am 21. Februar 1998 mit Wirkung vom 1, Mai 1950 das Patent Nr. 969 482 erteilt worden. Die Patentansprüche lauten:
"I.- Vorrichtung zur Erzeugung fotografischer Bilder durch Übertragung eines auf einem biegsamen Schichtträger befindlichen latenten Negativs auf einen weiteren, das Positiv ergebenden Schichtträger, wobei die Schichtträger durch gerade leiteleraente getrennt in die Entwicklerflüssigkeit und in einer gegenüber dem Plüssigkeitsspiegel bogenförmig verlaufenden Bahn zu einem Quetschwalzenpaar weitergeleitet werden, dadurch gekennzeichnet, daß anschließend an die in die Entwicklerflüssigkeit hineinragenden geraden Einführungskanäle, eine in der Entwicklerflüssigkeit liegende bogenförmige Gleitbahn angeordnet ist, auf welcher die nach ihrem Austritt aus den Ein-führungsleitkanälen zusammengeführten und durch Adhäsion aneinander haftenden Schicht-träger gemeinsam durch die Flüssigkeit hindurch zu der aus Malzen bestehenden Transport- und Abpreßvorrichtung weitergeleitet werden.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Gleitbahn aus einer durchbrochenen Platte oder Bändern besteht.
3o Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Gleitbahn durch den Boden des Entwicklungstroges gebildet ist."
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Bine von der Klägerin zusammen mit der Birma Li^V~ KG in.	gegen	dieses	Patent erhobene
 Nichtigkeitsklage wurde durch Entscheidung des 2„ Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 14 <> Juli 1959 (Ni I 40/$8) mit einigen der Klarstellung dienenden Änderungen der Passung des Patentanspruchs 1 abgewiesen. Die Berufung gegen diese Entscheidung wurde durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21„ Dezember 1962 zurückgewiesen (L ZR H5/5<
 Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs war Gegenstand der Verhandlung im zweiten Berufungsverfabren. Das Berufungsgericht hat darauf ein Gutachten des Patentanwaltes Dr. Dr, Möllering darüber eingeholt, ob in der Patentschrift Nr. 802 369 (Klagepatent) ein allgemeiner Erfindungsgedanke folgenden Inhalts offenbart worden ist:
Vorrichtung zur Herstellung von Reproduktionen im Diffusions-Kopierverfahren, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
a)	In den Behälter führen mehrere durch Leitelemente getrennte Zuleitungskanäle, die der ausreichenden Benetzung der Schichtträger dienen«,
b)	Aus diesen Zuleitungskanälen führen gekrümmte Bahnen (Wege),
aa) die ganz oder teilweise durch voneinander getrennte Leitelemente begrenzt werden und
 bb) auf denen die Schichtträger drucklos (ohne Plächen- oder Linienpressung) zunächst von oben nach unten und dann von unten nach oben zu dem Spalt einer Walzenanordnung geschoben werden können,
c)	(mindestens) zwei aneinanderliegende Walzen sind so angeordnet, daß sie die in den Walzenspalt geschobenen Schichtträger erfassen und
 
aa) aneinanderpressen,
 bb) aus dem Behälter herausziehen und dabei cc) von überschüssiger Flüssigkeit befreien,
 und ob ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke gegebenenfalls neu ist, die Technik be-reichert hat und Erfindungshöhe besitzt und ob gegebenenfalls die Vorrichtung der Beklag-ten (Duplomat-Geräte) von ihm Gebrauch machen0
Die Beklagte hat das Privatgutachten des Senatspräsidenten aJo Br, Dersin vom 22. Januar 1965 vorgelegt.
Durch Urteil vom 18„ Februar 1965 hat das Oberlandes-gericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 15» Juli 1955 abermals zurückgewiesen*
Mit dev Revision verfolgen beide Beklagte ihren ursprünglichen Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Io Der ’'Gegenstand” der Lehre des Klagepatents erstreckt sich nicht auf die von der Beklagten hergestellten Duplomat-Geräte«
I.	a) Das hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem im Parallelprozeß ergangenen Urteil vom 12. Juni 1956 (I ZR 118/54) ausgesprochen, und zwar nach § 565 Abs, 2 ZPO mit bindender Wirkung für das Berufungsgericht wie auch für die weitere Entscheidung des erkennenden Senats (»Urteil I ZR 155/59 Vo 21o Oktober I960 S. 6, 8). Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Berufungsurteil vom 14. Juli 1954 (5 U 10/52 und 6/53) mit dem Landgericht eine Vor-
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letzung des "Gegenstandes11 der Erfindung des Klagepatents durch das 3flHHB-Gerät bejahte Eie Aufhebung des ersten Berufungsurteils beruht darauf, daß der Bundesgerichtshof den Sachverhalt dahin beurteilt hat, daß das	-Gerät	nicht	von	der gegenständlichen Lehre
 des Klagepatents Gebrauch macht. Bereits nach diesem ersten Revisionsurteil vom 12. Juni 1956 (I ZR 118/54) konnte eine Verurteilung der Beklagten nur noch aus dem Schutz eines "allgemeinen Erfindungsgedankensu in Betracht können.
b) In Anlehnung an dieses Revisionsurteil hat das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren des Parallelprozesses (3 U 180/56 und 202/60) den folgenden allgemeinen Erfindungsgedanken formuliert:
"Zur Eurchführung der Entwicklung nach dem Eiffu-sionsverfahren v/erden die Schichtträger durch die Leitelemente getrennt voneinander in die Ent-v/icklungsflüssigkeit eingeführt und (ohne Pressung durch die Leitelemente) in gekrümmter Bahn zunächst absteigend und dann aus der Flüssigkeit heraus zu einer Walzenanordnung geführt, v/elche die Schichtträger zusammenpreßt und aus der Flüssigkeit heraustransportiert."
Eas Berufungsgericht hat diesen allgemeinen Erfindungsgedanken in Übereinstimmung mit den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Oberregierungsrat Er.-Ing. Atorf und Prof. Er.-Ing. Prieser als im Klagepatent offenbart und auch als neu, fortschrittlich und erfinderisch angesehen und festgestellt, daß das BflHH^-Gerät von allen Merkmalen dieses allgemeinen Erfindungsgedankens
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Gebrauch mache. Mit dieser Begründung hat es die Berufung abermals zurückgewiesen.
c) Der Bundesgerichtshof ist in dem zweiten Revisionsurteil vom 21. Oktober I960 (I ZR 153/59) dieser rechtlichen Würdigung nicht gefolgt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe seiner Prüfung den patentrechtlichen Begriff der Offenbarung nicht in seiner vollen Tragweite zugrundegelegt; es habe keine stichhaltige Begründung für seine Annahme gegeben, daß dem Durchschnittsfachmann durch das Klagepatent ein Diffusionskopiergerät nahegelegt sei, das nicht von sämtlichen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch mache. Ein solcher Ball ist hier insofern gegeben, als an die Stelle der durch die gegenständliche Lehre des Klagepatents aiigeordneten Art der Gotrenntführung der Schichtträger die Lösung des Duplo-mat-Gerätes tritt, nur noch das unterste der Leitelementc al3 gekrümmtes Leitblech auszubilden und auf diese Weise das Aufeinanderliegen der Schichtträger schon vor der Tiefst-v/ölbung der Bahnkrümmung eintreten zu lassen.
2.	Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht beide Beklagte durch Urteil vom 13«. Juli 1955 (15 0 253/54) wegen gegenständlicher Patentverletzung gemäß den Klaganträgen verurteilt. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 7. Juni 1956 (3 U 280/55) die Berufung surückgewiesen und ebenfalls eine gegenständliche Verletzung dos Klagepatents bejaht. Durch Urteil vom 21. Oktober I960 (I ZK 117/56) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und entsprechend dem Urteil vom 12. Juni 1956 (im Parallelprozeß) eine Verletzung des Gegenstandes der Erfindung verneint. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des im Parallelprozeß am gleichen Tage verkündeten Urteils (I ZR 153/59) hat der
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Bundesgerichtshof eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens für erforderlich erachtet,
3,	a) Im dritten Berufungsverfahren (3 U 107/63 und 3 U 236/65) des Parallelprozesses hat das Berufungsgericht zunächst gemäß Beweisbeschluß vom 24, April 1961 das Ergen-zungsgutachten des Sachverständigen Prof, Br,-Ing, Prieser vom 15o September 1961 eingeholt,
 Darauf vmrde das Verfahren von den Parteien wegen eingeleiteter Vergleichsverhandl.ungen und dann auch wegen des beim Bundesgerichtshof in der Berufungsinstanz anhängigen Nichtigkeitsverfahrens betreffend das "BB^^-Patent" nicht weiter betrieben. Dies gilt auch für das - zweite - Berufungsverfahren des vorliegenden Rechtsstreits,
b) Der 2, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hatte durch Entscheidung vom 14, Juli 1959 die wegen des Patents 969 482 gegen Dr, BflBI erhobene Nichtigkeitsklage - mit einigen klarstellenden Änderungen des Patentanspruchs 1 - abgewiesen und in der Begründung bereits darauf hingewiesen, daß im Patentnichtigkeitsverfahren nicht eine etwaige Abhängigkeit des Streitpatents 969 482 (”Bj|^-Pa-tent") vom älteren Recht, dem Patent 802 369 ("iHB-Patent,,), sondern lediglich die Präge eines patentfähigen Überschusses zu prüfen sei. In Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21, Dezember 1962 (I ZR 145/59) einen patentfähigen Überschuß in der Lehre des BHHP-Pa-tents gesehen, nur das unterste Leitelement bogenförmig, alle oberen Leitelemente aber gerade zu gestalten und sie dementsprechend auch zu verkürzen. Diese Abweichung der Lehre des B®BP-Patents von der Lehre des EMB^^-Patents
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habe nicht im Rahmen des dem damaligen Stande der Technik entsprechenden durchschnittlichen Fachwissens gelegene Hieran, folge aber, daß ein allgemeiner Erfindungsgedanke, wie er bisher in dem Verletzungsprozeß der Parteien erörtert worden sei, nicht vorliegen könne; denn in diesen allgemeinen Erfindungsgedanken sei die besondere, als schutzfähig anzuerkennende lehre des	worden^
Da die Frage der Abhängigkeit des B^^-Patents vom Epjj^^-Patent im Verletzungsprozeß noch nicht geprüft worden war, hat der Bundesgerichtshof, um Unklarheiten und Fehlschlüsse zu beseitigen, die sich sonst für den vorliegenden Patentverletzungsprozeß hätten ergeben können, darauf hingewiesen, daß nach Ausscheiden des vorbezeiehneten patentfähigen Überschusses ein anderer, 1^2-tergehender allgemeiner Erfindungsgedanke in Betracht kommen könne, dei' nach dem älteren Recht (EHBBI-Patent) geschützt und zugleich in dem Gegenstand des B^^p-Fatents mit enthalten sein könne» Im vorliegenden Fall könnte als wesentliche, erfinderische Konstruktionsidee unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens möglicherweise^ eine Vorrichtung zur Herstellung von Reproduktionen im Diffusions-Kopierverfahren in Betracht kommen, die etwa durch folgende Merkmale gekennzeichnet sei:
na) In den Behälter führen mehrere durch Leitelc-mente getrennte Zuleitungskanälc, die der ausreichenden Benetzung der Schichtträger dienen.
b) Aus diesen Zuleitungskanälen führen gekrümmte Bahnen (Wege),
aa) die ganz oder teilweise durch voneinander getrennte Leitelemente begrenzt werden und
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bb) auf denen die Schichtträger drucklos (ohne Flächen- oder Linienpressung) zunächst von oben nach unten und dann von unten nach oben zu dem Spalt einer Walzenordnung geschoben v/erden können <>
c) (Mindestens) zwei aneinander anliegende Walzen sind so angeordnet, daß sie die in den Walzenspalt geschobenen Schichtträger erfassen und
 aa) aneinanderpressen,
 bb) aus dem Behälter herausziehen und dabei
 cc) von überschüssiger Flüssigkeit befreien”.
(Vgl. hierzu BGH I ZR 145/59 vom 21. Dezember 1962 So 28-30).
c) Das Berufungsgericht hat in beiden Berufungsverfahren, die zwecks gemeinsamer Beweiserhebung verbunden wurden, durch Einholung eines Gutachtens des Patentanwalts Dr. rer. pol. Dr.-Ing. Möllering Beweis erhoben darüber, ob der vorbezeichnete allgemeine Erfindungsgedanke in Klagepatent offenbart worden ist, ob er neu ist, die Technik bereichert hat und Erfindungshöhe besitzt, und ob das Dd^HB-ßerät von ihni Gebrauch macht.
In Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die vorbezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Es hat daher erneut die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Klägerin in der geänderten Fassung des Klageantrages stattgegeben„
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IIo Die Revision hält die Gründe, mit denen das Berufungsgericht eine Patentverletzung aus dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens bejaht hat, für rechtsirrig, da das Berufungsgericht bei der wiederholten Verhandlung sich nicht an die es gemäß § 565 Abs„ 2 ZPO bindende rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs gemäß Urteil vom 21o Oktober I960 (I ZR 117/56) gehalten habe«
1 o Die Revision hat hierzu ausgeführt (unter I der Revisionsbegründung): Nach der Entscheidung des Nichtigkeitssenats deö Deutschen Patentamts vom 14. Juli 1959, auf die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21 e Oktober I960 (I ZR 117/56 So 15/16) Bezug genommen habe, sei die Erfinderleistung des BHBP-Patento im Auffinden des Iü-sungsprinzips: ’’Verzichte auf die bisherige Getrenntführung der Schichtträger nach ihrer ausreichenden Benetzung” in Verbindung mit folgendem Lösungsmittel: ’’Begnüge dich mit einer einzigen bogenförmigen Gleitbahn” zu erblicken<, Hieraus habe der Bundesgerichtshof die Folgerung gezogen: Wenn der Verzicht auf die Getrenntführung der Schichtträ-ger nach ihrer ausreichenden Benetzung in Verbindung mit einer einzigen bogenförmigen Gleitbahn erfinderisch sei, so könne diese Gestaltungsmöglichkeit nicht als übergeord-
im älteren Patent 802 369 bereits offenbart sein; denn ’’offenbart” seien dem Fachmann nur solche Gestaltungsmöglichkeiten, die er ohne_erfinderische Bemühung der Patentschrift zu entnehmen vermöge• Mit der Entscheidung vom 21» Dezember 1962 (I ZR 145/59) habe der Bundesgerichtshof die vom Nichtigkeitssenat des Patentamts vorgenommene Beurteilung des BfHB’"^>a1;en^0 969 482 gebilligt * Nach So 42 bis 44 der Entscheidungsgründe dieses Urteils bestehe die entscheidende Erfinderleistung dieses Patents in der Überwindung dos die Fachwelt beherrschenden
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Vorurteils gegen das vorzeitige Zusammenführen der Schicht-träger o Die Erfinderleistung liege also keineswegs in der Gestaltung der Einzelteile als solchen, sondern sie liege im Grundsätzlichen„ Durch das B^^-Patent sei der Fachwelt ein Wandel in der Beurteilung der Behandlungsmöglichkeit der Schichtträger im Diffusionsverfahren herbeigeführt worden,, In dieser neuen, grundsätzlichen lehre liege nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs der tragende Erfindungsgedanke des B(BB-Patentso Sei aber diese Lehre erfinderisch, so könne sie nach allgemein anerkannter Lehre und überdies gemäß Urteil I ZR 117/56 (So 13 - 16) unter Bezugnahme auf das Urteil im Parallelprozeß X ZR 153/59 (S. 20) in Verbindung mit § 565 Abs» 2 ZPO nicht bereits übergeordneter^Lö-des Patents 802 369 gewesen sein, der vom Fachmann ohne erfinderisches Bemühen hätte erkannt werden können« Wären die Lehren der Patentansprüche des Patents 969 482 durch einen dem Patent 802 369 zu entnehmenden übergeordneten allgemeinen Erfindungsgedanken vorweggenomraen gev/esen, so hätte der Nichtigkeitsklage stattgegoben v/erden müssen»
2. Diese Ausführungen der Revision gehen fehl, weil sie außer acht lassen, was der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 21» Dezember 1962 (I ZR 145/59 S» 28 - 30) über die rechtliche Möglichkeit einer Abhängigkeit des ^^-Patents vom EJHPB-Patent ausgeführt hat. Im ersten Revisionsverfahren, das zu dem Urteil vom 21» Oktober I960 (I ZR 117/56) geführt hat, stand, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, die Präge einer etwaigen Abhängigkeit des BjH^Patents von dem Klagepatent noch gar nicht zur Erörterung, Die Klägerin vertrat vielmehr - in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Profo Dr.-Ing0 Prieser - die Auffassung, das DBPP-Patent mache in vollen Umfange von den Mitteln des Klagepatents Gebrauch, und habe
 
keinen darüber hinausgehenden eigenen Erfindungsgchalt.
Erst als durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 die Rechtsbeständigkeit des B^^^-Patents bestätigt und das Vorhandensein einer eigenen ei’finde-rischen Leistung in der Lehre des B^^-Patents anerkannt wurde, unter Beibehaltung der untersten bogenförmigen Zuführungsbahn (Gleitbahn) die übrigen - oberen - Leitelemen-te geradflächig (eben) und entsprechend verkürzt auszubilden, stellte sich die Frage, ob das B^|^-Patent von dem Klagepatent abhängig war. Diese nunmehr als patentfähig anerkannte Lehre konnte selbstverständlich nicht mehr Merkmal eines den Lehren beider Patente übergeordneten Erfindungsgedankens sein. Der Bundesgerichtshof hat ira Urteil vom 21. Dezember 1962 (S. 28 - 30), wie bereits dargelegt, versucht, die sich hieraus unter dem Gesichtspunkt einer Abhängigkeit des B(J^-Patents von dem älteren Patent ergebenden rechtlichen Möglichkeiten und Folgerungen klarzustellen, Er hat darauf hingewiesen, daß die Ansprüche der Klägerin in dem Verletzungsprozeß noch nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft worden seien (S. 30 letzter Satz), und ausgeführt, lediglich ein allgemeiner Erfindungsgedanke, wie er bisher in dem Verletzungsprozeß der Parteien erörtert worden sei, - nämlich in dem Sinne, daß er den schutz-fähigen feil der Lehre des B^J^-Patents mit einbeziehe, -sei durch die Anerkennung einer eigenen Schutzfähigkeit dieser Lehre ausgeschlossen. Es könne aber, wenn dieser patentfähige Überschuß ausgeschieden werde, ein anderer, weiter-fteallgemeiner Erfindungsgedanke in Betracht kommen, der nach dem älteren Klagepatent geschützt und zugleich in dem Gegenstand des B^^^-Patents mit enthalten sei (oben unter I, 4)« Dann würde der Fall einer Abhängigkeit des B^(^-Patents von dem Klagepatent gegeben sein. Eine solche Abhängigkeit liege vor, wenn das jüngere Patent wesentliche Erfindungsgedanken des älteren Patents benutze und ohne die-
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se Benutzung nicht ausführbar sei» Werde eine patentgeschützte Vorrichtung in einem wesentlichen Merlanal erfinderisch verbessert, so sei diese ebenfalls patentfähige Verbesserung von dem älteren Patent abhängig, sofern sie ohne Benutzung der übrigen erfindungswesentlichen und -unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens - selbständig schutzfähigen Merlanale nicht ausführbar sei (So 28 des Urteils vom 21. Dezember 1962)»
Bei dieser Beurteilung der Rechtslage kann der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des § 565 Abs» 2 ZPO nicht an die bindenden Weisungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Oktober I960 gehalten, nicht gefolgt v/erden. Diese Angriffe der Revision (unter I der Revisionsbegründung) beruhen auf der irrigen Auffassung, das Berufungsgericht habe auch den patentfähigen Überschuß der Lehre des flHBP-Patents in den erörterten allgemeinen Erfindungsgedanken mit einbezogen0 Tatsächlich hat das Berufungsgericht diesen, .patentfähigen Überschuß aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs auf So 28/29 des Urteils vom 21o Dezember 1962 uusgeschieden. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 21« Oktober I960 im Parallelprozeß (I ZR 153/59) die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 1959 (3 U 180/56) nur deshalb aufgehoben, weil für die Offenbarung eines allgemeinen Erfindungsgedankens, in den der später als patentfähig anerkannte Überschuß der Lehre des Bö-ger-Patents mit^einbezogen worden war, eine ausreichende Begründung fehlte 0 Die Aufhebung beruhte also auf einer Erwägung, die sich auf einen anderen allgemeinen Erfindungsgedanken bezog; sie steht der Prüfung des nunmehr erörterten weitergehenden allgemeinen Erfindungsgedankens nicht entgegeno
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III. Fehl gehen auch die grundsätzlichen Erwägungen* mit denen die Revision glaubt* eine Abhängigkeit des B®-p^-Patents vom E®BHP-Patent als ’'begrifflich, logisch und denkgesetzlich unmöglich” ausschließen zu können (II 1 - 4 der Revisionsbegründung)*
Fiese Überlegungen verkennen, was das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16. Pebruar 1954, 12» Juni 1956, 21. Oktober I960 und 21. Fezember 1962 hinsichtlich der grundlegenden Merkmale festgestellt hat, in denen die Vorrichtungen nach dem Klagepatent und nach dem Bppp-Patent übereinstImmen. Fabei legt die Revision der unterschiedlichen Gestaltung der Feitelemente im Mittelteil der Geräte eine Bedeutung bei, die ihr für den nunmehr zu erörternden allgemeinen Erfindungsgedanken nicht zukommt.
Pie Geräte nach dem Klagepatent einerseits und nach dem B^PP-Patent andererseits weisen zwar hinsichtlich der Gestaltung der Ieitelemente im Mittelteil Unterschiede auf, die bewirken, daß die Schichtträger nach dem Klagepatent weitgehend getrennt geführt werden, während sie nach dem BJ^P-Patent auf längerem Wege ^ufeinanderliegen. Fiese Unterschiede sind aber für den allgemeinen Erfindungsgedanken, der beiden Patenten zugrundeliegt, ohne Bedeutung.
1.	Wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 16. Februar 1954 (S. 16/17) festgestellt hat, bestehen für den Bau von Vorrichtungen, mit denen in stetiger Aufeinanderfolge Fotokopien im Biffusions-Kopierverfahren hergestellt werden sollen, zwei grundsätzlich verschiedene Lösungsmöglichkeiten:
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a)	Den einen Weg hat das "Gummituch-Patent” gewiesen. Danach werden die Schichtträger zunächst in gerader Bahn senkrecht oder schräg von oben her in die Flüssigkeit eingeführt, dort sofort von einem Walzenpaar erfaßt und aneinandergepreßt , tiefer in den Behälter hineingezogen und dann erst in ihrer Förderrichtung umgelenkt und nach oben aus der Flüssigkeit hinausgeführt. Die Krümmung (Urolenkung) ihrer Bahn wird also erst erzwungen, nachdem die Schichtträger bereits zusammengepreßt aneinanderliegen und die Bildübertragung selbst in Gang gesetzt ist; die - durch Walzen und Gummituch erzwungene - Bahnkrümmung führt die Schichtträger zunächst flächenhaft aneinandergepreßt auf einem Umwege tiefer in die Flüssigkeit hinein und erst dann wieder mittels weiterer Walzen nach oben ins Freie.
b)	Das Klagepatent geht einen anderen Weg. Die Schichtträger werden nicht, durch Walzen und Gummituch aneinandergepreßt, in die Flüssigkeit hineingezogen, sondern - ohne Walzen und ohne Pressung - in bogenförmiger Bahn durch
 die Flüssigkeit bis an einen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels liegenden Spalt eines Walzenpaares geschoben, das sie alsdann - linsenförmig - aneinanderpreßt, dabei aus dem Behälter heraustransportiert und zugleich von der überschüssigen Flüssigkeit befreit (wie bei einer Mangel), Die Krümmung des Weges der Schiehtträger wird also bereits in den leil des Gesamtweges der Schichtträger verlegt, in dom diese noch^nlcht aneinandergepreßt sind, so daß sie bereits unmittelbar von dem Augenblick, in dem sie von den Quetschwalzen erfaßt werden, mit ihrer Vorderkante aus der Flüssigkeit hinausgerichtet sind. Danach ist wesentlich, daß die Walzen die feuchten Schichtträger in ihrer ankommenden Richtung erfassen und zugleich mit ihrer (Linien-) Pressung geradlinig v/eiter ins Freie fördern.
Auf diese Weise ist es gelungen, gegenüber dem "A^p~ Gerät” nicht nur in konstruktiver, sondern auch in funktioneller Hinsicht Fortschritte zu erzielen, Zwischen den behandelten aneinanderliegenden Schichtträgern können schädliche Relativverschiebungen praktisch nicht mehr auf-treten, da sie in gerader Richtung aus der Flüssigkeit hinaustransportiert werden. Bei dem "Af^^-Gerät” dagegen ließ sich die Gefahr solcher Relativverschiebungen und damit das Zustandekommen unscharfer Kopien mit Doppelkonturen kaum vermeiden, weil der Weg des außen liegenden Schichtträgers um die Hauptwalze herum etwas länger war als der Weg des innen liegenden Schichtträgers,
2.	Der Beklagte zu 2) ist mit dem DHHHV"3er^ nicht, wie er es im vorliegenden Verletzungsverfahren und auch im Patentnichtigkeitsverfahren darzustellen versucht hat, den ersten Weg, sondern entsprechend der Erfindung des Klagepatents den zweiten Weg gegangen. Auch das 1^^-^^-Gerät vermeidet es, die Schichtträger bereits vor dem Scheitelpunkt der gekrümmten Bahn aufeinanderzupressen und auf diese Weise durch die Erzielung eines innigen Kontaktes bereits vor der Tiefstv/ölbung der gekrümmten Bahn den Diffusionsvorgang einzuleiten. Die Schichtträger werden in einer gegenüber dem Flüssigkeitsspiegel bogenförmig verlaufenden Bahn ohne (Flächen- oder Linien-) Pressung bis an den Walzenspalt geschoben und erst dann durch das Quetschwalzenpaar aneiandergepreßt, aus dem Behälter heraus-gezogen und zugleich von überschüssiger Flüssigkeit befreit.
Die Beklagten haben zwar versucht, die bei dem ^^^Gerät bereits vor dem unteren Wendepunkt (Umkehr- oder Scheitelpunkt) der bogenförmigen Bahn eintretende Berührung der Schichtträger als eine - wie beim Gummituch-Patent -wirksame Einleitung der Bildübertragung hinzustellen. Was
 
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insoweit als funktioneller Vorteil über eine die Bildübertragung beschleunigende und verbessernde "Vordiffusion" be-behauptet worden ist ("Vordiffusionstheorie"), hat sich aber als ebenso unzutreffend erwiesen, wie die angeblich sonst noch durch die vorzeitige Zusammenführung der Schichtträger eintretenden funktionellen Vorteile ("Paketbildungstheorie" , "Adhäsionstheorie", "Auslaugungstheorie" u.a.m.). Auch nach dem BBB-Patent werden die Schichtträgei' entsprechend dem oben beschriebenen zweiten Lösungsprinzip auf gekrümmten Bahnen (Yfegen) - ohne Pressung - zu dem Walzenspalt geführt, wo - hinter dem Scheitelpunkt der gekrümmten Bahn - die (Linien-) Pressung vorgenommen wird, die allein den "innigen Kontakt" herstellt, der beim Diffu-sions-Kopierverfahren für eine ordnungsmäßige Bildübertragung benötigt wird. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um das Merkmal b) bb) des vom Berufungsgericht geprüften allgemeinen Erfindungsgedankens; dieses Merlanal kennzeichnet den grundsätzlichen Unterschied, der zwischen dem Kle-gepatent und dem BjH^Patent einerseits und dem durch das Gummituch-Patent gewiesenen (ersten) Lösungswegs andererseits besteht. Beim Gummituch-Patent erfahren die Schichtträger bereits sofort nach der getrennten Benetzung vor dem Scheitelpunkt der gekrümmten Bahn einen Bruck, der senkrecht zu der Schichtebene die Schichtträger so gegeneinanderpreßt, daß durch diesen "innigen Kontakt" die BildÜbertragung eingeleitet wird. "Drucklos" im Sinne des Merkmals b) bb) ist dagegen auch die Führung, mit der dem BH^-Patent die aneinanderliegenden Schichtträger auf der untersten Gleitbahn zu dem Spalt der Walzenanordnung geschoben werden. Die hierbei von Hand angewendete "Schubkraft" ändert nichts daran, daß sich die Schichtträger nur "lose berühren" und nicht wie bei einer "Pressung" in "innigen Kontakt" zueinander treten.
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3.	Angesichts der vorbezeichneten Übereinstimmungen kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Klagepatent und das BJ|^-Patent gingen grundsätzlich verschiedene Wege und führten zu "heterogenen" Vorrichtungen, die nichts patentrechtlich Erhebliches miteinander gemein haben könnten (Revisionsbegründung unter II 1 und 4, S. 5 und 8). Beide Patente beruhen vielmehr auf der Grunderkenntnis, daß ein längeres flächenhaftes Zusammenpressen der Schichtträger unter dem Flüssigkeitsspiegel nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig ist und daß es genügt, wenn die Schichtträger "drucklos" in bogenförmiger Bahn durch die Flüssigkeit zu einem Walzenpaar geleitet werden, das oberhalb des Plüssigkeitsspiegelo allein durch Linienpressung den erforderlichen Kontakt bewirkt (Urteil vom 21. Dezember 1962, So 19, 28).
Diesem Kerngedanken entsprechen in allen wesentlichen Teilen die Merkmale des vom Berufungsgericht geprüften allgemeinen Erfindungsgedankens (oben unter 14).
a)	Dies gilt zunächst für das Merkmal a, das den für den Eintritt der Schichtträger in die Entwicklerflüosig-keit v/esentlichon^Teil der Vorrichtung betrifft, sov/ie für das Merkmal c* das sich auf den Teil der Vorrichtung bezieht, der in Punktion tritt, sobald die Schichtträger mit dem Austritt aus der Flüssigkeit beginnen. Hinsichtlich der Passung und der Prüfung dieser beiden Merkmale hat die Revision keine Einwendungen erhoben.
b)	Die Revision wendet sich im wesentlichen nur gegen das den "Mittelteil" der Vorrichtung betreffende Merkmal b. Die Formulierung dieses Merkmals mag, soweit sie das Unter-merkmal aa betrifft, für sich allein zu Mißverständnissen Anlaß geben können. Bereits aus den Darlegungen auf S. 28
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bis 30 des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21• Dezember 1962 ergibt sich aber deutlich, daß sich die gewählte allgemeine Fassung ("ganz oder teilweise durch voneinander getrennte Leitelemente begrenzt") weder auf die spezielle Gestaltung dieses "Mittelteils" nach dem Klagepatent noch auf die spezielle Gestaltung des "Mittelteils" nach dem m®~Patent beschränken sollte* So ist auf So 28 des angeführten Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die als schutzfähig anerkannte Lehre des tents nicht in einen allgemeinen Erfindungsgedanken einbezogen v/erden dürfe, sondern ausgeschieden werden müssec Abweichend von dem bis dahin gemäß den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 21, Oktober I960 erwogenen allgemeinen Erfindungsgedanken kann nach der Aufrechterhaltung des Bd|p-Patents selbstverständlich nur ein weitergehender, übergeordneter Erfindungsgedanke in Betracht kommen, dessen Anwendung eine Gestaltung des Mittelteils der Vorrichtung nach den speziellen Ausführungsformen sowohl des Klagepatents als auch des I^MHPatents zuläßt* Daher kann auch die besondere Art der Gestaltung der Leitelemente nach dem Klagepatent nicht Bestandteil dieses allgemeinen Erfindungsgedankens sein» Hierzu wird auf So 29/30 des Urteils vom 21o Dezember 1962 - in Übereinstimmung mit den Urteilen vom 16, Februar 1954, 12o Luni 1956 und 21» Oktober I960 -festgestellt, daß die nach dem Klagepatent bei sämtlichen Leitelementen vorgesehenen Krümmungen für die Erfüllung der eigentlichen technischen Aufgabe der Benetzung und der Pressung der Schichtträger an sich nicht von wesentli-
cher Bedeutung sind. Da der Fachmann festgestelltermaßen weiß, daß man die Schichtträger nach ihrer Beschaffenheit und der Art und der Zeit ihrer Behandlung nur solange getrennt zu halten braucht, wie dies zur Benetzung erforderlich ist, kann er es auch nicht mehr für notwendig halten, daß sämtliche oberen Leitelemente gekrümmt ausgebil-
 
det werden, um die Schichtträger zu dem Walzenspalt führen zu können* Eine über den Bene tzungs vor gang hinaus fortdauernde Trennung der Schichtträger hat eben nichts mehr mit der eigentlichen Eührungs^funktion zu tun, sondern soll nur dem Schutz vor der - tatsächlich bestehenden oder auch nur irrtümlich angenommenen - Gefahr einer schädlichen Diffusion dienen* Die im Gebiet der Tiefst-wölbung der Führungsbahn vorhandene Trennung und Krümmung der einzelnen Leitbleche dient insoweit also einer zusätzlichen Aufgabe und hat damit den Charakter eines zusätzlichen Merkmals* Dieses Merkmal kann daher auch nicht als ein für die Lösung der Kernaufgabe (Benetzung und Pressung der Schichtträger) unabdingbares Merkmal angesehen v/erden; vielmehr kann - ohne dieses zusätzliche Merkmal -zur Lösung der genannten Hauptaufgabe bereits für die übrigen erfindungswesentliehen Merkmale ein selbständiger Schutz unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens in Betracht kommen* Dies ist, v/ie gesagt, in dem Urteil vom 21* Dezember 1962 auf S* 29/30 klargestellt worden*
4° Bereits aus.der Kombination der genannten Konstruktionsmerkmale a und c und der ihnen zugeordneten Punktionen, die einerseits das Eintauchen der Schichtträger in die Flüssigkeit, andererseits ihren Austritt aus der Flüssigkeit betreffen, folgt für den Durchsehnitto-fachmann, daß die Führung der Schiehtträger in dem daswi~ schenliegenden Teil (Mittelteil) der Vorrichtung konstruktiv so zu gestalten ist, daß die Schichtträger, nachdem sie zu dem Zwecke der Benetzung getrennt in die Entv/ickler-flüssigkeit eingeführt worden sind (Merkmal a), durch geeignete Maßnahmen, z*B* durch entsprechende Leitelemente, Min einer gegenüber dem Flüssigkeitsspiegel bogenförmig verlaufenden Bahn zu einem Quetschwalzenpaar (- Merkmal
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 c)	weitergeleitet werden”, wie es auch im Oberbegriff des Anspruchs 1 des IflH^-Patents heißt«, Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent ohne weiteres, daß es für die Gestaltung dieses "Mittelteils” nur darauf ankommt, daß die Schichtträger mittels geeigneter Leitelemente auf einer gekrümmten, bogenförmigen Bahn drucklos, d.h«, ohne Flächen- oder Linienpressung, zunächst von oben nach unten und dann von unten nach oben - also um einen Wendepunkt (Scheitel- oder Umkehrpunkt) herum - zu dem oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befindlichen Spalt der Walzenordnung geschoben werden können• Diese den Mittelteil der Vorrichtung betreffende Lehre entspricht in allen wesentlichen Funkten dem Merkmal b des allgemeinen Erfindungsgedankens„ Sie war dem Fachmann im Klagepatent offenbarte Sie war auch ausführbar, denn der Fachmann konnte ohne erfinderisches Bemühen auf Grund seines Fachwissens eine konstruktive Lösung finden, wie sie z»B, zu der engeren, gegenständlichen Lehre des Klagepatents gehört (im folgenden unter a)» Die Gestaltung des Mittelteils entsprechend dem Bj(®“Patent stellt eine andere, abgewandelte Aus führ ungs form dar, die gegenüber der Lehre des Klagepatents einen erfinderischen Überschuß aufweist, wie dies in der Entscheidung vom 21«, Dezember 1962 anerkannt worden ist (im folgenden unter b)»
a) Nach dem "Gegenstand” des Klagepatents wird dem Fachmann hinsichtlich des Mittelteils der Vorrichtung die Lehre offenbart, die Leitelemente so zu gestalten, daß die Schichtträger auch noch um die unteren Wendepunkte ihrer Bahn gekrümmt herumgeführt und auch noch in gewissem Umfange auf dem zu den Walzen hin aufsteigenden 2eil getrennt weitergeführt werden» Das ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16» Februar 1954 in
 
dein das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren und ist im übrigen auch durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12o Juni 1956 (Sc, 10 oben) und vom 21» Oktober I960 noch besonders klargestellt worden (ebenso Urteil vom 21. Dezember 1962 So 24/25 im Nichtigkeitsverfahren betreffend das B^^^-Patent) o
Wie das Berufungsgericht hierzu festgestellt hat (BU So 32 in 3 U 9/65), erkennt der Fachmann ohne weiteres, daß es für die Lösung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe nicht auf die Krümmung der Leitelemente, sondern auf die Krümmung der Führungsbahnen, doho der Wege ankommt, die die Schichtträger bis zu dem Walzenspalt zurücklegeno Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21o Dezember 1962 aucgeführt, daß dem Fachmann "zur Erzwingung einer gekrümmten Bahn der Schichtträger ohne weiteres verschiedene Ausgestaltungen der Leitelemente zur Verfügung stehen1', und hat dabei eine Reihe von Beispielen auf gezählt (So 21 des Urteils)» Die Leitelemente können hiernach die Führungsbahnen ganz bis zu der Walzenanordriung begleiten, wie dies das Ausführungsbeispiel des Klagepatents zeigt»
Die Leitelemente brauchen aber nicht so lang zu sein, und sie brauchen-insbesondere auch nicht sämtlich gleich lang zu sein» Nach der gegenständlichen Lehre des Klage-patents genügt es, wenn die Schichtträger noch ein Stück um die Wendepunkte herum voneinander getrennt gehalten werden» Bereits in dem durch Urteil vom 16» Februar 1954 abgeschlossenen Patentnichtigkeitsstreit hat die damalige Klägerin, die Kommanditist in der Beklagten zu 1 des vorliegenden Rechtsstreits, versucht, eine "Klarstellung" des Anspruchs 1 dahin zu erwirken, daß nach seiner Lehre die Leitelemente für die Schichtträger auf ihrem ganzen Wege von den Eintrittsöffnungen bis unmittelbar dicht
 
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vor die Walzenanordnung als voneinander getrennte, gekrümmte Führungskanäle auszugestalten sind (Urteil vom 16o Februar 1954 S» 22)* Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich festgestellt, daß der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent die Lehre entnimmt, die Leitelemente so auszugestalten, daß sie die Bahnen der Schichtträger so lange getrennt halten, wie dies die technische Aufgabe der Leitelemente im Rahmen der Gesamtvorrichtung erfordert (hierzu auch Urteil vom 12o Juni 1956 So 10 oben und Urteil vom 21» Dezember 1962 So 23)o Danach sind die Schichtträger auf ihrer Zuführung zu den Walzen so lange getrennt zu halten, wie dies für eine ausreichende Benutzung erforderlich ist; im übrigen ist ein gekrümmter Weg der Schichtträger von der Einführungsöffnung zur Walzenanordnung zu erzwingen» Für die letztgenannte Führungs auf gab e ist es aber, v/ie gesagt, nicht erforderlich, daß die Schichtträger durch die Leitelemente bis unmittelbar dicht an die Walzenanordnung heran getrennt voneinander gehalten werden» Werden die oberen Leit elements , wie es der gogenständlichen Lehre des Klagepatents entspricht, so gestaltet, daß die Schichtträger um die unteren Wendepunkte ihrer Bahn getrennt herumgeführt und dann nur noch in gewissem Umfang auf den zu den Walzen hin aufsteigenden Teilen getrennt weitergeführt werden, so kann es sich insbesondere bei einer ohne v/eiteres möglichen Verkürzung der mittleren Leitelemente, ergeben, daß sich die - zwei oder drei -Schichtträger noch kurz vor dem Eintritt in den Walzenspalt auf der unteren, bis dicht an den Walzenspait heranreichenden bogenförmigen Gleitbahn Zusammenlegen» Daß zu demindest die unterste Gleitbahn auf jeden Fall bis unmittelbar dicht an den Walzenspalt heranreichen muß, war für den Fachmann angesichts der dieser Bahn beim Einschieben der Schichtträger zukommenden Führungsfunktion selbst-
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verständliche Der Fachmann konnte es auch noch für unschädlich halten, wenn die Schichtträger auf diese Weise nur für eine ganz kurze Zeit und nur für eine ganz kurze Wegstrecke bis zu dem Erreichen des Walzenspalto Zusammentreffen und sich aneinanderlegen konnten» Er wußte nach der ihm bekannten Wirkungsweise der Schichtträger, daß es immerhin einer gewissen Zeit und einer gewissen Intensität des Kontakts bedurfte, um den Diffusionsvorgang einzuleiten; von einer nur ganz flüchtigen Berührung der Schichtträger in der Nähe des Walzenspalts waren daher ungünstige Folgen nicht mehr zu erwarten<>
Daß durch die oberen Leitelemente beim Klagepatent die einzelnen Schichtträger "um den Wendepunkt ihrer Bahn in einem gewissen Umfang noch auf dem zu den Walzen aufsteigenden feil ihrer Bahn" geführt wurden, hatte funktioneile Bedeutung nicht nur für eine Trennung der Schichtträger während der ersten Phase des Einschiebens, sondern auch während der zweiten Phase des Einsetzens des Walzenzugeso Werden nämlich beim Einsetzen des Walzenzuges die Schichtträger gestrafft, so wird durch die oberen Leitelemente vermieden, daß der jeweils unter dem Leitelement befindliche Schichtträger zu schnell und zu früh aus der Flüssigkeit herausgezogen wird und daß der Benetzungsweg zu kurz wird und daß der Schicht träger zu stark aus der Flüssigkeit herausgehoben wird* Auch wird verhindert, daß der Schichtträger zu scharf nach oben umgebogen (abgeknickt) wird (vglo Urteil vom 21Q Dezember 1962 So 38/39)o
Für den Fachmann ergibt sich aus dem Offenbarungs-gehalt des allgemeinen Erfindungsgedankens ohne v/eiteres, daß ihm für die Ausgestaltung des Mittelteils die vorgenannten Möglichkeiten zur Verfügung stehen0 Hierzu hätte
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es an sich, wenn der allgemeine Erfindungsgedanke zu dem Gegenstand eines Patentanspruchs gemacht worden wäre, keiner besonderen Belehrung in der Patentschrift bedurfte Immerhin hätte in einem solchen Palle die der gegenständlichen Lehre des Hauptanspruchs des Klagepatents entsprechende Gestaltung des Mittelteils zu dem Gegenstand eines eine zweckmäßige Ausführungsform kennzeichnenden Unteranspruchs gemacht werden können■
b) Gegenstand des UMp-Patents ist eine weitere Ausgestaltung des Mittelteils, die jedoch nicht mehr dem Fachwissen des Durchschnittsfachmanns entspricht, sondern einen erfinderischen Überschuß aufweist» Das PHMJ-Patent enthält die Lehre, unter Beibehaltung der auch vom Klagepatent verwendeten untersten bogenförmigen ’'Gleitbahn" die übrigen - oberen - Leitelemente geradflächig (eben) und verkürzt aus zubilden <> Dies hat funktionell die Wirkung, daß die oberen Schichtträger auf die unterste Gleitbahn bereits vor der Tiefstwöl-bung auf treffen und dort mit dem unteren Schicht träger zusammengeführt werden,. Wie der Bundesgerichtshof im Erteil vom 21„ Dezember 1962 (So 32 bis 38 unter IV 2 b) im einzelnen festgestellt hat, sind mit dieser konstruktiven Abwandlung des Geräts nach dem Klagepatent in rein funktioneller Hinsicht keinerlei Vorteile verbunden; aus der Anordnung kurzer, gerader Leitelemente können sich
 sogar funktionelle Nachteile ergeben, wie dies die unter IV 2 c auf So 38/39 des Urteils vom 21• Dezember 1962 dargelegten Fehlerquellen zeigen„ Während beim Klagepatent bereits die vorhandenen oberen Leitelemente ohne weiteres ausreichen, um diese Fehlerquellen auszuschließen, hat es sich bei den LflBH(HP"Geräten zu demindest als zweckmäßig herausgestellt, zusätzliche Umlenkrollen oin-zubauen, v/elche die Herstellungskosten nicht unwesentlich
 
erhöhen, aber offenbar aufgewendet werden müssen, v/eil das	sonst	nicht	allen	Ansprüchen	genü-
gen könnte, welche die Kundschaft zu stellen pflegte Diese Umlenkrolle stellt ein Äquivalent zu don über den Wendepunkt hinausgehenden oberen Leitelementen dar, wie sie nach dem Klage patent vorgesehen sindo Das Gerät nach dem Bj|^-Patent weist also nur gev/isse bauliche Vorteile auf, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung aus den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 21« Dezember 1962 (So 39/40) dargelegten Gründen nicht überschätzt werden dürfen, die aber nach der im genannten Urteil getroffenen Peststellung immerhin als ausreichend anerkannt worden sind, um den erforderlichen technischen Portschritt zu bejahen»
Wie der Bundesgerichtshof auf S, 41/42 des vorgenannten Urteils dargelegt hat, konnte der Fachmann, wenn er nur auf eine sichere Führung der Schichtträger bis zu dem Walzenspalt bedacht war, an sich keine Bedenken haben, sämtliche Schichtträger auf einer Gleitbahn gemeinsam zu dem Walzenspalt zu führeno Es war nicht zu befurchten, daß auf einer Gleitbahn zwei oder drei aufeinanderliegende Schichtträger weniger zuverlässig als ein einzelner Schichtträger weitergeschoben werden könnten» Faltenbildung war genau so wenig zu erwarten wie bei getrennten Leitelementen, die bis zu den Walzen reichen»
Für don Fachmann lag sogar die Annahme näher, daß der Transport bei aufeinanderliegenden Papieren auf einer Gleitbahn besser funktionieren müsse als bei getrennter Führung in den voneinander abgegrenzten, recht engen Kanälen»
Trotzdem hatte der Fachmann Hemmungen, diesen Weg zu beschreiten, weil er das unüberwindlich erscheinende
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Bedenken hatte, die Bildübertragung werde beeinträchtigt, wenn die Schichtträger gleich nach ihrer Benetzung bereits vor der Tiefstwölbung der gekrümmten Bahn zusammengeführt und dann auf dem verhältnismäßig langen Wege aneinanderliegend und ohne Sicherung gegen HelatiwerSchiebungen bis zu dem Walzenspalt v/eitergeschoben würden» Wenn das Klagepatent eine so geartete vorzeitige Berührung der Schichtträger durch eine getrennte Führung um den Scheitelpunkt der gekrümmten Bahn herum ersichtlich vermeiden will, beruht dies auf dem allgemeinen Vorurteil der Fachwelt, die Berührung der Schichtträger auf diesem verhältnismäßig langen gekrümmten Wege verhindere wegen unerv/ünschter vorzeitiger Biffusionsvorgänge eine einwandfreie Bildübertragung o
Es ist aber, v/ie die Klägerin mit Recht ausgeführt hat, unzutreffend, wenn in der Revisions begrün dung (unter II 1 - 4) unter Berufung auf die Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs ausgeführt wird, Br» IflHI habe jUn_ ganzen einen völlig anderen Weg als der Erfinder des Klagepatents beschritten, beide Patente schlössen logisch einander aus» Gegenstand des BJB^-Patents ist lediglich eine spezielle Art der Ausgestaltung des Mittelteils der Entwicklervorrichtung; diese Lehre ist als eine Abwandlung oder Variante der gegenständlichen Lehre des Klagepatents zu werten» Bie in der Revisionsbegrundung erörterte Frage, ob der von Br» B|p gemachte Verbesserungsvorschlag wegen Überwindung eines in dem betreffenden Punkt bestehenden Vorurteils eine Erfinderleistung darstellt, konnte lediglich für die Frage der Aufrechterhaltung oder Vernichtung des BflHB^&tents von Bedeutung sein» Bie vorliegend zu entscheidende Frage einer Abhänfrijgkeii von dem Klagepatent wurde dadurch nicht berührt»
IV* Auch die weiteren Rügen, mit denen sich die Revision (unter II 5 bis 7 der Revisionsbegründung) hilfsweise, gegen den vom Berufungsgericht geprüften allgemeinen Erfindungsgedanken wendet, können nicht zu dem Erfolge führen*
1* Der Hinweis, daß einzelne Merkmale des allgemeinen Erfindungsgedankens bekannt gewesen seien (unter II 5 a und b), ist unerheblich, weil die Neuheit der Konstruktion, die sich, wie dargelegt, im wesentlichen bereits aus der Kombination der Merkmale a und c des allgemeinen Erfindungsgedankens ergibt (oben unter III 2), nicht in Abrede gestellt werden kann*
2* Gegenüber den Ausführungen der Revisionsbegründung (unter II 5 c) zu der in dem Untermerkmal b) bb) enthaltenen Bezeichnung "drucklos" kann auf die Darlegungen oben unter III 1 b verwiesen werden» Danach bringt das Merkmal "drucklcs*’ die konstruktive Anwendung der Grunderkenntnis des Klagepatents zu dem Ausdruck, daß es zur Erreichung der erforderlichen Diffusion nicht notwendig ist, innerhalb der Flüssigkeit die Schichtträger aufeinanderzupressen, daß vielmehr eine kurze Walzenpressung nach ihrem Herauskommen aus der Flüssigkeit genügt* Auf der Anwendung dieses - negativen - Merkmals beruht, wie weiter oben unter III 1 b, 2 und 3 dargelegt worden ist, das BBB^Fatent in gleicher Weise wie das Klagepatent; denn auch bei ihm wird während der Führung der Schichtträger durch die Flüssigkeit kein besonderer die Diffusion einleitender Preßdruck ausgeübt, sondern nur eine anschließende Walzenpressung vorgenommene
3o Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision (Revisionsbegründung unter II 6), die sich darauf be-
 
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zieht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Merkmals b) aa) der Pormulierung des Bundesgerichtshofs die Worte "ganz oder teilweise" für entbehrlich gehalten hat* Mit Recht weist die Klägerin demgegenüber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof mit dieser Formulierung im Hinblick auf den Streit der Parteien lediglich klarstellen wollte, daß zur Verwirklichung des in Betracht kommenden allgemeinen Erfindungsgedan-kens des Klagepatents nicht etwa stets eine bis unmittelbar vor den Walzenspalt reichende Trennung der Schichtträger gehört, sondern daß auch eine kürzere Berührung der Schichtti'äger ira aufsteigenden Teil der bogenförmigen Bahn in der Nähe des Walzenspalts vom Offenbarungsgehalt der gegenständlichen lehre des Klagepatents umfaßt wird, wie dies oben unter III 4 a dargelegt worden ist»
Gegenüber den Angriffen der Revision, daß der allgemeine Erfindungsgedanke keine genügend bestimmte Anweisung für technisches Handeln offenbare, kann ebenfalls auf die angeführten Barlegungen unter III 4 a verwiesen wex*den o
Auch die sonstigen Ausführungen der Revision zu diesem Punkt sind unzutreffend, weil sie wiederum von der unrichtigen Auffassung ausgehen, das Vermeiden jeglicher Berührung der Schichtträger innerhalb der Flüssigkeit sei das Grundmerkmal des Klagepatents, während durch ein in dieser Hinsicht bestehendes Vorurteil der Fachwelt lediglich die spezielle Ausgestaltung des Mittelteils der Vorrichtung berührt worden ist« Die auf diesem Teil des Weges neben der Führung vorgenommene Trennung dient insoweit der Erfüllung einer Nebenaufgabe (Schutz voi* schädlicher "Vordiffusion")o
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4o Y/ie die Klägerin mit Recht hervorhebt, beruhen auch die unter II 7 der Revisionsbegründung gemachten Ausführungen der Beklagten auf derselben unrichtigen Grundeinsteilung* Die Beklagte wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Präge der Überwindung des Vorurteils nur hinsichtlich der geraden und verkürzten Gestaltung der oberen Leitelemente in den 4HHIK Geräten auf tauche o Es ist richtig, daß das Klagepatent angesichts des gegen eine zu frühe Zusammenführung der Schichtträger bestehenden Vorurteils nur die Lehre offenbart, die Leitelemente so zu gestalten, daß die Schichtträger noch in einem gewissen Umfange um die Tiefstwolbung der gekrümmten Bahn herum getrennt voneinander in Richtung auf den Y/alzenspalt hingeführt werden0 Wenn diese Art der Getrenntführung nach Beseitigung der irrigen Vorstellung, eine frühere Zusammenführung der Schichtträger könne sich ungünstig auf die Bildübertragung auswirken, entsprechend dem BJHB-Patent in erfinderischer V/eise nicht für erforderlich erachtet wird, so stellt damit die durch das BBHP-Patent gelehrte spezielle Abwandlung oder Variante der Leitelemente unter bestimmten Voraussetzungen lediglich eine bauliche Vereinfachung des Entwickltmgsgeri.ito dar, die aber ohne gleichzeitige Anwendung des durch das Klagepatent geschützten allgemeinen Erfindungsgedankeno nicht ausführbar ist«
Vo Das Berufungsgericht hat sämtliche Merkmale des allgemeinen Erfindungsgedankens geprüft und - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt <> Die gegen diese Peststellungen erhobenen Verfahrensrügen (unter III der Revisionsbegründung) sind nicht gerechtfertigte
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U Bezüglich des Privatgutachtens des Senatspräsidenten a0Do Dr0 Dersin hat sich das Berufungsgericht auf die Bemerkung beschränkt, daß es die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr« Dr» Möllering nicht erschüttere» Aus der eingehenden Würdigung des allgemeinen Brfindungsgedankens durch das Berufungsgericht ergibt sich, daß das Privatgutachten nichts enthält, was nicht auch bereits von dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Berufungsgericht berücksichtigt worden war» Das Berufungsgericht hat die in der Revisionsbegründung erwähnte Auffassung des Privatgutachters, daß der fragliche allgemeine Erfindungsgedanke bereits durch das -A^^-Gerät bekannt gewesen sei, in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Dr» Dr» Möllering ohne Rechtsverstoß als unrichtig angesehene Danach bedurfte es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der im Privatgutachten behandelten Regel, daß einem allgemeinen Erfindungsgedanken nur dann Schutz gewährt werden dürfe, wenn auch das Patentamt bei Prüfung im Erteilungsverfahren den Schutz gewährt hätte» Rach den vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen bestand kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß auch das Patentamt bei entsprechender Prüfung im Ertei lungs verfahren dem allgemeinen Erfind ungs ge danken Patentschutz gewährt haben würde» V/as die gegenständliche Lehre des Klagepatents über die Gestaltung der Leitelemente im Mittelteil offenbart, betrifft eine dem Burchschnittsfachmann nach seinem Fachwissen zur Verfügung stehende zweckmäßige Ausführungsform, die Gegenstand eines Unteranspruchs hätte sein können, v/enn der allgemeine Erfind ungs ge danke zu dem Gegenstand des Hauptanspruchs gemacht worden wäre (oben unter III 4 a a»E»)o Das Bj^^-Patent lehrt eine weitere - erfinderische - Ausgestaltung dieses Teils
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der Vorrichtung« Nach alledem machte die eingehende Darlegung der richtigen Grundauffassung in dem Berufungsurteil eine weitere Auseinandersetzung mit dem von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehenden Privatgutachten nicht mehr erforderlich«
2« Das gleiche gilt für die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28« Januar 1965, hinsichtlich deren die Revision rügt, daß das Berufungsgericht hierauf nicht besonders eingegangen sei (Revisionsbegründung III 2 und 3)o Auch die Unrichtigkeit dieser Ausführungen ergab sich bereits ohne weiteres aus der eingehenden und rechtsirrtumsfreien Würdigung, die das Berufungsgericht zur Präge des allgemeinen Erfindungsgedankens und der Abhängigkeit vorgenommen hat«
VI« Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung ein Verschulden der Beklagten bejaht und hierzu ausgeführt: Der Beklagte zu 2, dessen schuldhaftes Handeln die Beklagte zu 1 sich zurechnen lassen müsse, sei auf dem Gebiete der Herstellung von Potokopiergeraten technisch versiert« Er selbst sei Inhaber von Patenten auf diesem technischen Gebiet« Als versiertem Techniker und Konstrukteur des DflH^-Geräts könne ihm nicht entgangen sein, daß dieses Gerät bis auf die gerade Gestaltung der Beitelemente von den Konstruktionsmerkmalen des Klagepatents Gebrauch mache und daß der im HHBHB-Gerät enthaltene erfinderische Schritt nicht ohne die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents getan werden könne« Diese Erkenntnis sei schon dem technischen Laien möglich« Sie habe sich dem Beklagten zu 2 als Pachmann aufdrängen müssen, zu demal ihm nicht entgangen sein könne, daß mit der Lehre des Klagepatents die mit dem "J^^-Gerät" verbundenen Nachteile hätten über-
 
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wunden werden sollen0 Dieses Gerät habe eine gewisse technische Entwicklung auf diesem Gebiet abgeschlossen*
Der Beklagte zu 2 hätte zu demindest bei Anstellung gewissenhafter Überlegungen erkennen müssen, daß mit dem Klagepatent, das eine Abkehr von dem Gummituch-Prinzip und im Verhältnis zu dem 4jJ^-Gerät eine wesentliche Vereinfachung gebracht habe, jedenfalls hinsichtlich der Zusammenfassung der bei der Erörterung des allgemeinen Erfindungsgedankens auf gezeigten Merlanale zu einer Kombinationswirkung ein erfinderischer Schritt getan worden sei* Für die Feststellung des Verschuldens sei es unerheblich, ob der Beklagte zu 2 die von ihm begangenen Verletzungen des Klagepatents rechtlich zutreffend qualifiziert habe* Ob ihm als Patentinhaber die Begriffe Gegenstand der Erfindung, allgemeiner Erfindungsgedanke und abhängiges Patent bekannt gewesen seien, könne offen bleibeno Entscheidend sei, daß der Beklagte zu 2 auch als juristischer Laie jedenfalls auf Grund einer Parallelwertung in der Laiensphäre im Hinblick auf die Wiederholung der Konstruktionsmerkmale des Klagepatents im IflHHB-Gerät zur Erkenntnis einer’ Patentverletzung hätte kommen müssen* Wenn er die Rechtslage verkannt haben sollte, würde als Schuldform grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sein* Die während der beiden Verletzungsprozesse ergangenen Urteile hätten dem Beklagten zu 2 keinen Anlaß zu der Auffassung geben können, daß er mit den DflHBB®-Oeräten das Klagepatent nicht verletze* Die Instanzgerichte hätten stets Patentverletzung bejaht* Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil die Verletzung eines vom Klagepatent mitgeschützten allgemeinen Erfindungsgedankens für möglich gehalten*
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können nicht zu dem Erfolge führen*
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Der Hinweis der Revision, daß die Einzelelemente der Kombination des Klagepatents bekannt gewesen seien und daß eine gegenständliche Verletzung nicht Vorgelegen habe, steht der Annahme eines Verschuldens nicht entgegen» Die auch zu diesem Punkt wiederholte Behauptung der Beklagten, Dr» Ij^Hhabe im ganzen einen völlig anderen V/eg als das Klagepatent beschritten, ist nach der nicht zu beanstandenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des allgemeinen Erfindungsgedankens durch das Berufungsgericht eindeutig widerlegt» Wie das Berufungsgericht mit eingehender Begründung festgestellt hat, konnte dem Beklagten zu 2 nicht entgangen sein, daß das DflBHP~&erät auf die gerade Gestaltung der oberen Leitelemente von den Konstruktionsmerkmaien des DBB"^er^3 Gebrauch macht und daß der im	im	Verhältnis zu dem DflHHV'Ge^ät
 enthaltene erfinderische Schritt nicht ohne die Verwirklichung der übrigen Merkmale dieses Geräts getan werden kann» Bei dieser Sachlage ist jedenfalls die Peststellung der Schuldforra der groben Fahrlässigkeit rechtlich nicht zu beanstanden»
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VII„ Hach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 zpo zurückzuweisen»
Nastelski
 Bock
Spreng
 Löscher
Spengler