Die Beklagte baute das erfindungsgemäße Ziehkeilgetriebe in ihren Vicky-Mopeds ein, von welchen sie nach ihren Angaben bis zu dem in Betracht kommenden Stichtag, d.i. der 3* November 1957, 200 000 Stück herstellte und verkaufte. Riedel könne deshalb eine angemessene Vergütung für die Verwendung des Ziehkeilgetriebes in den Motoren der Vicky-Mopeds verlangen» Diese Vergütung belaufe sich bei Zugrundelegung von mindestens 200 000 verkauften Mopeds und einer Stücklizenz vonl,— DM, wie sie die Beklagte für die Zeit nach dem 3° November 1957 nach einem Vertrag mit der nunmehrigen Inhaberin des Schutzrechts, der Firma zu zahlen habe, in jedem Falle auf den eingeklagten Teilbetrag, auch wenn man berücksichtige, daß RfllB bereits einen Vorschuß von 30»000,— DM (richtig: 25»000,— DM) erhalten habe» handlungen, etwa 1954 oder 1955, zu Direktor Ba^^i in Gegenwart des Zeugen gesagt, daß er Lizenzansprüche hinsichtlich des Vicky-Getriebes nicht stelle, das könne mit der Vergütung für den Peggy-Roller erledigt werden« R|^Hfe habe ferner gegenüber dem Zeugen - do io ein Konstrukteur der Beklagten - in Privatgesprächen geäußert, für die Verwendung seines Ziehkeilgetriebes bei den Vicky-Mopeds verlange er von den V^mBM/erken nichts» Schließlich enthielte das sog-Expose das er unstreitig seinem Brief vom "Zunächst sei hier das Ziehkeilgetriebe beim Moped erwähnte »o» Bei diesem Getriebe wurde abgesprochen, daß eine Lizenzverpflichtung für die Firma VflHHHinicht besteht, dies jedoch bei der Festlegung der Lizenzen für den Motorroller "Peggy” und die daraus entwickelten Kombinationsmodelle Berücksichtigung findet•" Im zweiten Hechtszuge habe das bisherige Beweisergebnis eine weitere Bestätigung gefunden* Der Zeuge 3)r« BeflHHB, damals kaufmännisches Vorstandsmitglied der Beklagten, wisse mit Bestimmtheit, daß HflHB v/egen der Kostenempfindlichkeit des Vicky-Mopeds bei den Gesprächen darüber, ob das Ziehkeilgetriebe eingebaut werden solle, wiederholt dem Sinne nach erklärt habe, diese Verwendung koste die VflHBB^-Werke nichts» Hierunter sei nach Ansicht des Zeugen zu verstehen gewesen, daß die VflHBBP~'^erKe keine "Lizenzgebühren oder dementsprechende Gebühren aufzuwenden" hätten. Eine Zusammenfassung der Aussagen der Zeugen 3a^^, und BeflHHV über die Lage der Vertragspartner bei Vereinbarung der kostenlosen Verwendung des Ziehkeilgetriebes in den Vicky-Mopeds, so setzt das Urteil des Berufungsgerichts auseinander, zeige folgendes Bild: Die V^m^-7/erke seien auf der Suche nach einem neuen Getriebe gewesen, hätten aber dafür keine großen Aufwendungen machen wollen, v/eil das Vicky-Moped als kostenempfindlich gegolten habe» Das Ziehkeilgetriebe sei zwar schon in den Imme-Motorrädern verwendet, jedoch in Masseprodukten noch nicht verwertet worden» Es habe sich auch noch nicht in großen Serien bewährt gehabt» Für sei aber eine solche Massenerprobung wesentlich gewesen, wenn seine Erfindung hätte allgemein Anklang finden und Verwertungsmöglichkeiten bei anderen Unternehmen hätte bieten sollen» Beide Partner hätten auf ein gutes Geschäft mit dem Vicky-Moped gehofft; beide hätten aber auch erwartet, daß ‘’Peggy” und “Swing“ sowie weitere Modelle, für welche dasselbe Getriebe in Betracht gekommen wäre, einen ähnlichen Erfolg brächten» Später, frühestens in der zweiten Jahreshälfte 1955> habe 3ich dann herausgestellt, daß "Peggy” und “Swing” nicht nur die in sie gesetzten Erwartungen enttäuscht hätten, sondern ein wirklicher Mißerfolg gewesen seien» Bei dieser Sachlage, so Beendet das Berufungsgericht seine Betrachtung, fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich auch der Geschäftsv/ille der V^HBB^erke darauf erstreckt habe, das Ziehkeilgetriebe für die Vicky-Mopeds deshalb und nur in dem Fall unentgeltlich in Anspruch nehmen zu v/ollen, weil und wofern die Modelle Peggy und Swing dem Erfinder RflHi gute Lizenzgebühren eintragen würdeno Solche Erwartungen oder Motive seien allenfalls allein für R®BBP maßgebend gewesen. 2o Soweit die Klägerin ihre Klage hilfsweise darauf stützt, daß die Beklagte außer dem Ziehkeilgetriebe auch die übrigen Erfindungen bei der Herstellung ihrer Feggy-Motorroller und Swing-Motorräder verwertet hat, ist das Berufungsgericht der Ansicht, es sei ein Vergütungsan-spruch RjUl^zwar entstanden, aber bereits vor seiner Abtretung an die Klägerin durch Erfüllung erloschen* Hierbei geht das Berufungsgericht von der Erwägung aus, daß dem Anspruch eine Stücklizenz von 3»— DM zugrunde gelegen habe, wie sie von dem Zeugen nach seiiaer Bekundung im zweiten Rechtszuge mit im Frühjahr 1955 vertraglich vereinbart worden sei» Wie der Zeuge berichtet habe, habe sich Rschließlich mit dem Höchstgebot von 3,— DM einverstanden erklärt, nachdem er zunächst immer 4,— DM gefordert gehabt habe* Im Laufe der Verhandlungen sei ausdrücklich davon gesprochen worden, man müsse bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigen, daß RJflH^das Ziehkeilgetriebe für die 50-er Maschine - gemeint ist das Vicky-Moped -kostenlos zur Verfügung gestellt habe» stärke auch das Beweisergebnis bezüglich einer kostenlosen Überlassung des Ziehkeilgetriebes für das Vicky-Moped und unterstütze die Ansicht, daß von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung keine Rede 3ein könne. Es sei zwar richtig, daß es in der Risikosphäre der V^HB^V/erke gelegen habe, ob die Herstellung und der Vertrieb von "Peggy" und "Swing" ein Erfolg werden würden, wie es beim Vicky-Moped der Fall gewesen sei, oder nicht. legungen ergibt, ersichtlich sagen, daß BflHV für die Überlassung der Erfindung für den angegebenen Zweck keinerlei Vergütung zu beanspruchen habe« Einer solchen Annahme steht die im Berufungsurteil angeführte Aussage des Zeugen entgegen, daß man bei Bemessung der Vergütung für die Verwendung der vier Erfindungen beim Peggy-Motorroller und Swing-Motorrad habe berücksichtigen müssen, daß RiHIB das Ziehkeilgetriebe für das Vicky-Moped kostenlos zur Verfügung gestellt habe (vgl. Wenn aber aus dem vom Zeugen Ba^pp genannten Grunde die Stücklizenz für ’’Peggy” und ’’Swing”, wie offenbar das Berufungsgericht angenommen hat, höher zu bemessen war und mit 3,— DM auch tatsächlich höher festgesetzt worden ist, als an sich angebracht gewesen wäre, so liefe dies darauf hinaus, daß KflHP im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich für die Benutzung des Ziehkeilgetriebes in den Vicky-Mopeds hätte gewährt werden sollen. Bei Würdigung des Gesamtbildes der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und RflHV könnte demnach nur davon gesprochen werden, daß für die Verwendung des Ziehkeilgetriebes in den Vicky-Mopeds zunächst keine Vergütung zu zahlen war. Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, welcher der Bundesgerichtshof im wesentlichen gefolgt ist, die bei Abschluß zutage getretenen Vorstellungen der Vertragspartner über das Vorhandensein und -bleiben, oder - wie hier in Betracht kommend - Uber das künftige Eintreten gewisser grundlegender Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt (als Rechts-grund oder als Bedingung) geworden (dann wäre das Vertragsschicksal ohne weiteres an sie gebunden), andererseits auch nicht bloß Beweggrund geblieben, sondern entweder von beiden Vertragspartnern oder doch von dem einen unter Erkennen und Hichtbeanstandung durch den anderen zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind (vgl« u.a. RGZ 168, 121, 126 f; BGH DM Nr. 18 zu § 242 /Bb7 BGB; EGHZ 25, 390, 392; sämtliche mit weiteren Hinweisen)« Hierzu hat. das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte und auf ein gutes Geschäft mit dem Vicky-Moped gehofft, daß sie aber auch erwartet haben, "Peggy” und "Swing" würden einen ähnlichen Erfolg bringen« Angesichts dieser Feststellung ist es rechtlich fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Standpunkt einniramt, es sei kein Anhalt dafür gegeben, daß sich der - im Vertrag nicht vollständig zu dem Ausdruck gebrachte - "Geschäftswille" RjflHB, durch gute Lizenzgebühren für die Modelle Peggy und Swing hinsichtlich der Verwendung des Ziehkeilgetriebes in den Vicky-Mopeds hinreichend entschädigt zu werden, nicht mit dem "Geschäftswillen" der Beklagten gedockt habe« Im Hinblick auf die erwähnte Bekundung des Zeugen liegt vielmehr zu demindest die Annahme nahe, daß der Zeuge, welcher die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen vertreten hat, die entsprechenden Vorstellungen RflHHP erkannt und ihnen nicht widersprochen hat« Diese Vorstellungen bilden aber dann nach der oben angeführten Recht- Sollte das Berufungsgericht auf Grund seiner erneuten Prüfung die Geschäftsgrundlage des zwischen der Beklagten und dem Zedenten B(^^B ^geschlossenen Vertrages in dem oben bezeichneten Sinne beurteilen, so kann es im Anschluß an die von ihm bereits getroffene Feststellung, daß lediglich 382 Peggy-Motorroller und 2 280 Swing-Motorräder hergestellt worden sind und daß demgemäß das Fabrikationsprogramm der Beklagten zu einem ausgesprochenen Mißerfolg geführt hat, ohne weiteres den Wegfall der angenommenen Geschäftsgrundlage bejahen« In diesem Falle kann es zur Vermeidung eines untragbaren, mit Becht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden gütung dürfte es vornehmlich auch darauf ankommen, ob die Beklagte bis zu dem maßgebenden Stichtag (3* November 1957) im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben nicht nur 200«000, sondern, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht behauptet hat, TOOoOOO oder sogar 1,2 Millionen Vieky-Mopeds hergestellt hat und ob bereits durch die erstgenannte Stückzahl, erst recht aber durch die höheren Stückzahlen die von den Vertragspartnern bei Abschluß der Vereinbarung gehegten Erwartungen beträchtlich übertroffen worden sind..
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Ia.ZR„10URTEIL Verkünde, am 31c Oktober 1967 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der und Verwaltungsrat, vertreten durch den - Proseßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof und Dr gegen die AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder FranzX|^*lBBlBH|, Hans RflHHIund Karl Josef in 4HHB Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 •"* o Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31 . Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Schneider und Dr. Mösl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26» November 1964 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Lizenzgebühren geltend, welche der - während des Rechtsstreits verstorbene - Ingenieur Norbert RflHB aus an sie am 21» Dezember 1961 zu einem Teilbetrag von 100.000,— DM abgetreten hat. Der Zedent war in der Zeit vom 1. April 1953 bis Ende 1956 oder Anfang 1957 bei der Beklagten, die sich ursprünglich Vfl^Werke AG nannte, als Leiter eines Sonderkonstruktionsbüros im Angestelltenverhältnis be- ~ 3 - schaftigt. Er hatte vor seinem Dienstantritt bei der Beklagten eine größere Anzahl von Erfindungen.auf dem Gebiete der motorisierten Zweiradfahrzeuge gemacht» In diesem Zusammenhang traf er mit der Beklagten nach § 8 des Dienstvertrages folgende Vereinbarung: 1, 0 0 6 VJ^^^-Werke haben grundsätzlich keine Einwendungen dagegen, daß Herr fr Uh er geschaffene Konstruktionen und Entwicklungen bei anderen Firmen verwertet, hierüber wird zur Ausschließung von Mißverständnissen eine Liste erstellt, die als Bestandteil dieses Vertrages gilt und Herr RflHB wird den Abschluß von Vereinbarungen Uber in dibser Liste enthaltene Schutzrechte oder Ansprüche hierauf, die Herm|R(HH^mittelbar oder unmittelbar zustehen, denVjBHBB-Werken jeweils notifizieren» Soweit von Herrn B(BHi 1t. § 6 exclusive Lizenzen nicht vergeben sind, haben VHHHB~ Werke das Recht., die in dieser Liste auf geführten Schutzrechte und Anmeldungen zu verwerten. Da es sich hierbei um frühere, vor Beginn des Dienstverhältnisses angefallene Rechte des Herrn RJUJ handelt, sind hierüber von Fall zu Fall Lizenzvereinbarungen mit Herrn zu treffen. n 9 0 9 9 0 Von den Erfindungen des Zedenten kommen hier ein Ziehkeilgetriebe gemäß Patentanmeldung Hr. p 3C 086 11/63 k bzw» Patent Nr. 971 641, eine Rahmenausbildung gemäß Patentanmeldung Nr. p 30 087 11/63 b, ein gekapselter Hinterradantrieb gemäß Patent Nr. 1 029 248 und eine Schaltvorrichtung für Kraftfahrzeuggetriebe gemäß Patent Hr. 1 084 143 in Betracht. Die Beklagte baute das erfindungsgemäße Ziehkeilgetriebe in ihren Vicky-Mopeds ein, von welchen sie nach ihren Angaben bis zu dem in Betracht kommenden Stichtag, d.i. der 3* November 1957, 200 000 Stück herstellte und verkaufte. Sie benutzte ferner das / Ziehkeilgetriebe, den Hinterradantrieb und die Sehaltvorrichtung für die Peggy-Motorroller und Swing-Motorräder, die ebenfalls zu ihrem Fertigungsprogramm gehörten. Bei den Peggy-Motorrollern wurde darüber hinaus auch die Rahmenausbildung verwendet. Es handelt sich hierbei, wie die Beklagte vorbringt, um 382 Motorroller und 2 280 Motorräder der genannten Typen. Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit die Befugnis RflHHB bestritten, über die das Ziehkeilgetriebe und die Rahmenausbildung betreffenden Schutzansprüche zu verfügen, da die Rechte an beiden Erfindungen ausschließlich zunächst der Firma S^HHI S.A. in B^(^ zugestanden hätten und ab 4. November 1957 der Firma in zustUnden. Jedenfalls habe ihr aber RHHk> so hat die Beklagte ferner eingewendet, ausdrücklich gestattet, das Ziehkeilgetriebe für ihre Vicky-Mopeds unentgeltlich zu benutzen. Soweit sie von den vier Erfindungen bei den beiden anderen Modellen Gebrauch gemacht habe, sei RflIB durch den unstreitig von ihr vor Abtretung der Forderungen gezahlten Vorschuß von 25.000,— DM abgefunden worden. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 100.000,— DM nebst 4 ¥> Verzugszinsen seit 1. Januar 1962 zu bezahlen. In den Entscheidungsgründen führt das Landgericht, das sich lediglich mit der Lizenzvergütung für die Verwendung des Ziehkeilgetriebes in den Vicky-Mopeds befaßt hat.v sinngemäß u.a, aus: Riedel sei auf-Grund einer Übereinkunft mit der ursprünglichen Schutzrechtsinhaberin, der Firma berechtigt gewesen, das für das Ziehkeil- getriebe erteilte Patent bis sum 3» November 1957, bis zu welchem Zeitpunkt die abgetretenen Vergütungsansprüche entstanden seien, allein auszuwerten» RfllB und <*ie klagte hätten eine endgültige Lizenzvereinbarung nicht getroffen, eine solche sei vielmehr immer wieder aufgeschoben worden« k&be auf seine Lizenzansprüche auch nicht verzichtet«. Br habe zwar geplant oder auch vorgeschlagen, für die Vicky-Mopeds keine Lizenzgebühren, dafür aber entsprechend höhere für die Peggy-Motorroller und die Swing-Motorräder anzusetzen» Die hierfür vorgesehene Geschäftsgrundlage habe aber gefehlt oder sei weggefallen, weil 3ich die hohen Erwartungen, die man an die Modelle Peggy und Swing geknüpft habe - es sei von den Beteiligten mit einem Absatz von einigen tausend Fahrzeugen im Monat gerechnet worden - nicht erfüllt hätten. Riedel könne deshalb eine angemessene Vergütung für die Verwendung des Ziehkeilgetriebes in den Motoren der Vicky-Mopeds verlangen» Diese Vergütung belaufe sich bei Zugrundelegung von mindestens 200 000 verkauften Mopeds und einer Stücklizenz vonl,— DM, wie sie die Beklagte für die Zeit nach dem 3° November 1957 nach einem Vertrag mit der nunmehrigen Inhaberin des Schutzrechts, der Firma zu zahlen habe, in jedem Falle auf den eingeklagten Teilbetrag, auch wenn man berücksichtige, daß RfllB bereits einen Vorschuß von 30»000,— DM (richtig: 25»000,— DM) erhalten habe» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage antragsgemäß abgewiesen» Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» 6 Entscheidungsgründe: I» Im Gegensatz zu dem Landgericht hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet, weil Eiedel im Ab-tretungszeitpunkt keine LizenzvergütungsansprUche gegen die Beklagte gehabt habe, 1« a) Bas Berufungsgericht erörtert zunächst den von der Klägerin in erster Linie verfolgten, vom Landgericht allein behandelten Anspruch des Zedenten RflB auf eine Vergütung dafür, daß die Beklagte das Ziehkeil-getriebe in ihren Vieky-Mopeds verwendet hat» Hierbei unterstellt das Berufungsgericht, daß Riedel in dem maßgebenden Zeitraum befugt gewesen sei, die Rechte an der Erfindung des Ziehkeilgetriebes zu verwerten» Bas Berufungsgericht gelangt jedoch zu dem Ergebnis, daß ein Vergütungsanspruch Riedels aus der Benutzung des Ziehkeilgetriebes für den Motor des Vieky-Mopeds nicht entstanden seic Bie Beweisaufnahme in beiden Instanzen habe nämlich, so führt das Berufungsgericht aus, eindeutig die Behauptung der Beklagten bestätigt, daß sie mit nmm nach § 8 Abs» 2 des Bienstvertrages ubereinge-kommen sei, den in Rede stehenden Erfindungsgegenstand für die Vicky-Mopeds unentgeltlich benutzen zu dürfen» Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil u.a» dargelegt: Im Sommer 1953 hätten sich die Konstrukteure der VMBBBB-Werke mit den Vorarbeiten für das Moped Vicky befaßt (Aussage des Chefkonstrukteurs Oberingenieur We^^K) o Für den Einbau in das Vicky-Moped habe man ursprünglich ein Klauenschaltgetriebe vorgesehen (Aussagen Wef|^ und Ba^^ damals technisches Vorstandsmitglied) o R^^^, welcher das Ziehkeilgetriebe schon in seinem früheren Betriebe für das Imme-Motorrad verwendet gehabt habe, habe den V®HM®-Wei‘ken den Vorschlag gemacht, statt des Klauengetriebes sein Ziehkeilgetriebe zu verwenden (Aussage We^j^fy «> Bei den Besprechungen hierüber habe Hflü gegenüber erklärt, er werde der Firma das Ziehkeilgetriebe zur kostenlosen und uneingeschränkten Verwendung in den Mopeds zur Verfügung stellen• Daraufhin habe Bauer bestimmt, für den serienmäßigen Einbau - vorher sei der Einbau schon versuchsmäßig erfolgt - das Ziehkeilgetriebe zu verwenden„ Zwischen HUB und sei ausdrücklich vereinbart worden, daß für das Ziehkeilgetriebe im Vicky-Motor keine Vergütung geleistet werde (Aussage BaflM » Der im Gegensatz zu den Bekundungen des Zeugen Ba^P stehenden Aussage des Zeugen R^m, daß er in keiner Beziehung von einer unentgeltlichen Überlassung seiner Erfindung gesprochen habe, stünden drei wichtige Beweisanzeichen entgegen, die sich schon im ersten Rechtszuge ergeben hätten• So habe R(Up, wie von dem Zeugen bekundet worden.sei, bei späteren Ver- handlungen, etwa 1954 oder 1955, zu Direktor Ba^^i in Gegenwart des Zeugen gesagt, daß er Lizenzansprüche hinsichtlich des Vicky-Getriebes nicht stelle, das könne mit der Vergütung für den Peggy-Roller erledigt werden« R|^Hfe habe ferner gegenüber dem Zeugen - do io ein Konstrukteur der Beklagten - in Privatgesprächen geäußert, für die Verwendung seines Ziehkeilgetriebes bei den Vicky-Mopeds verlange er von den V^mBM/erken nichts» Schließlich enthielte das sog-Expose das er unstreitig seinem Brief vom 13* Oktober 1955 an die '\^m^-Werke beigefügt habe, folgende Sätze: 8 "Zunächst sei hier das Ziehkeilgetriebe beim Moped erwähnte »o» Bei diesem Getriebe wurde abgesprochen, daß eine Lizenzverpflichtung für die Firma VflHHHinicht besteht, dies jedoch bei der Festlegung der Lizenzen für den Motorroller "Peggy” und die daraus entwickelten Kombinationsmodelle Berücksichtigung findet•" Im zweiten Hechtszuge habe das bisherige Beweisergebnis eine weitere Bestätigung gefunden* Der Zeuge 3)r« BeflHHB, damals kaufmännisches Vorstandsmitglied der Beklagten, wisse mit Bestimmtheit, daß HflHB v/egen der Kostenempfindlichkeit des Vicky-Mopeds bei den Gesprächen darüber, ob das Ziehkeilgetriebe eingebaut werden solle, wiederholt dem Sinne nach erklärt habe, diese Verwendung koste die VflHBB^-Werke nichts» Hierunter sei nach Ansicht des Zeugen zu verstehen gewesen, daß die VflHBBP~'^erKe keine "Lizenzgebühren oder dementsprechende Gebühren aufzuwenden" hätten. Schließlich habe der Oberingenieur ßr^lB - d.i. ein ehemaliger Angestellter der Beklagten - eine der Aussage ähnliche Bekundung gemacht» b) Las Berufungsgericht vertritt alsdann die Auffassung, daß die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung des kostenlosen Benutzungsrechts später nicht etwa deswegen weggefallen sei, weil sich die Produktion des Peggy-Motorrollers und des Swing-Motorrades als Mißerfolg erwiesen und infolgedessen für die Verwendung des Ziehkeilgetriebes und seiner sonstigen Erfindungen in diesen Maschinen einen seinen Erwartungen entsprechenden Ertrag nicht erzielt habe. Der bloße Beweggrund oder gar die bloße Hoffnung einer Vertragspartei, so fährt das angefochtene Urteil fort, sei für sich allein nicht als Geschäftsgrundlage anzusehen» Dabei sei es gleichgültig, ob der anderen Partei der Beweggrund oder die Hoffnung bekannt gewesen sei oder nicht» Zur Geschäft sgrundlage könnten solche Beweggründe oder Erwartungen einer Partei nur dann werden, wenn sich der Geschäftswille beider Parteien darauf aufbaue» Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Palle nicht gegeben» Eine Zusammenfassung der Aussagen der Zeugen 3a^^, und BeflHHV über die Lage der Vertragspartner bei Vereinbarung der kostenlosen Verwendung des Ziehkeilgetriebes in den Vicky-Mopeds, so setzt das Urteil des Berufungsgerichts auseinander, zeige folgendes Bild: Die V^m^-7/erke seien auf der Suche nach einem neuen Getriebe gewesen, hätten aber dafür keine großen Aufwendungen machen wollen, v/eil das Vicky-Moped als kostenempfindlich gegolten habe» Das Ziehkeilgetriebe sei zwar schon in den Imme-Motorrädern verwendet, jedoch in Masseprodukten noch nicht verwertet worden» Es habe sich auch noch nicht in großen Serien bewährt gehabt» Für sei aber eine solche Massenerprobung wesentlich gewesen, wenn seine Erfindung hätte allgemein Anklang finden und Verwertungsmöglichkeiten bei anderen Unternehmen hätte bieten sollen» Beide Partner hätten auf ein gutes Geschäft mit dem Vicky-Moped gehofft; beide hätten aber auch erwartet, daß ‘’Peggy” und “Swing“ sowie weitere Modelle, für welche dasselbe Getriebe in Betracht gekommen wäre, einen ähnlichen Erfolg brächten» Später, frühestens in der zweiten Jahreshälfte 1955> habe 3ich dann herausgestellt, daß "Peggy” und “Swing” nicht nur die in sie gesetzten Erwartungen enttäuscht hätten, sondern ein wirklicher Mißerfolg gewesen seien» 10 Bei dieser Sachlage, so Beendet das Berufungsgericht seine Betrachtung, fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich auch der Geschäftsv/ille der V^HBB^erke darauf erstreckt habe, das Ziehkeilgetriebe für die Vicky-Mopeds deshalb und nur in dem Fall unentgeltlich in Anspruch nehmen zu v/ollen, weil und wofern die Modelle Peggy und Swing dem Erfinder RflHi gute Lizenzgebühren eintragen würdeno Solche Erwartungen oder Motive seien allenfalls allein für R®BBP maßgebend gewesen. 2o Soweit die Klägerin ihre Klage hilfsweise darauf stützt, daß die Beklagte außer dem Ziehkeilgetriebe auch die übrigen Erfindungen bei der Herstellung ihrer Feggy-Motorroller und Swing-Motorräder verwertet hat, ist das Berufungsgericht der Ansicht, es sei ein Vergütungsan-spruch RjUl^zwar entstanden, aber bereits vor seiner Abtretung an die Klägerin durch Erfüllung erloschen* Hierbei geht das Berufungsgericht von der Erwägung aus, daß dem Anspruch eine Stücklizenz von 3»— DM zugrunde gelegen habe, wie sie von dem Zeugen nach seiiaer Bekundung im zweiten Rechtszuge mit im Frühjahr 1955 vertraglich vereinbart worden sei» Wie der Zeuge berichtet habe, habe sich Rschließlich mit dem Höchstgebot von 3,— DM einverstanden erklärt, nachdem er zunächst immer 4,— DM gefordert gehabt habe* Im Laufe der Verhandlungen sei ausdrücklich davon gesprochen worden, man müsse bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigen, daß RJflH^das Ziehkeilgetriebe für die 50-er Maschine - gemeint ist das Vicky-Moped -kostenlos zur Verfügung gestellt habe» In diesem Zusammenhang bemerkt das Berufungsgericht noch, die sicherlich wahre Aussage des Zeugen Ba^j^bc- 11 stärke auch das Beweisergebnis bezüglich einer kostenlosen Überlassung des Ziehkeilgetriebes für das Vicky-Moped und unterstütze die Ansicht, daß von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung keine Rede 3ein könne. Es sei zwar richtig, daß es in der Risikosphäre der V^HB^V/erke gelegen habe, ob die Herstellung und der Vertrieb von "Peggy" und "Swing" ein Erfolg werden würden, wie es beim Vicky-Moped der Fall gewesen sei, oder nicht. Da aber bei “Peggy" und "Swing" eine Stücklizenz vereinbart worden sei, treffe ü&a Risiko für die Höhe der Lizenzgebühren. Das Berufungsgericht weist noch darauf hin, daß Rfim auf seine Lizenzgebühren unstreitig eine Vorschußzahlung von mindestens 25.000,— DM erhalten hat. Es sieht ferner als bewiesen an, daß die Beklagte insgesamt nur 582 Peggy-Motorroller und 2 280 Swing-Motorräder hergestellt hat. Der gezahlte Vorschuß übersteige daher, so folgert das Berufungsgericht, weit den Betrag, welchen BflHH nach dem Produktionsergebnis bei Berücksichtigung der vereinbarten Stücklizenz von 5,— DM habe verlangen können. II. Das angefochtene Urteil hält, v/ie die Revision zutreffend bemerkt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat ausweislich seiner oben im Abschn. 11a mitgeteilten Entseheidungsgründe in tatsächlicher Würdigung festgestellt, daß RflHB der Beklagten gestattet habe, das Ziehkeilgetriebe für die Vicky-Mopeds unentgeltlich zu benutzen. Damit will das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang seiner Dar- legungen ergibt, ersichtlich sagen, daß BflHV für die Überlassung der Erfindung für den angegebenen Zweck keinerlei Vergütung zu beanspruchen habe« Einer solchen Annahme steht die im Berufungsurteil angeführte Aussage des Zeugen entgegen, daß man bei Bemessung der Vergütung für die Verwendung der vier Erfindungen beim Peggy-Motorroller und Swing-Motorrad habe berücksichtigen müssen, daß RiHIB das Ziehkeilgetriebe für das Vicky-Moped kostenlos zur Verfügung gestellt habe (vgl. hierzu den oben im Abschn. I 2 wiedergegebenen feil der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts). Biese Aussage, welche mit den Angaben RflHI^in seinem Expose vom 13» Oktober 195 und mit der einschlägigen Bekundung des Zeugen (vgl. oben Abschn. 11a) übereinstimmt, hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Wenn aber aus dem vom Zeugen Ba^pp genannten Grunde die Stücklizenz für ’’Peggy” und ’’Swing”, wie offenbar das Berufungsgericht angenommen hat, höher zu bemessen war und mit 3,— DM auch tatsächlich höher festgesetzt worden ist, als an sich angebracht gewesen wäre, so liefe dies darauf hinaus, daß KflHP im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich für die Benutzung des Ziehkeilgetriebes in den Vicky-Mopeds hätte gewährt werden sollen. Bei Würdigung des Gesamtbildes der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und RflHV könnte demnach nur davon gesprochen werden, daß für die Verwendung des Ziehkeilgetriebes in den Vicky-Mopeds zunächst keine Vergütung zu zahlen war. 2. Von der aufgezeigten Ausgangslage her gesehen, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit welchen der Y/egfall der Geschäftsgrundlage verneint wird 13 - (vgl« oben Abschn« 11b), ebenfalls nicht frei van Hechtsirrtum. Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, welcher der Bundesgerichtshof im wesentlichen gefolgt ist, die bei Abschluß zutage getretenen Vorstellungen der Vertragspartner über das Vorhandensein und -bleiben, oder - wie hier in Betracht kommend - Uber das künftige Eintreten gewisser grundlegender Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt (als Rechts-grund oder als Bedingung) geworden (dann wäre das Vertragsschicksal ohne weiteres an sie gebunden), andererseits auch nicht bloß Beweggrund geblieben, sondern entweder von beiden Vertragspartnern oder doch von dem einen unter Erkennen und Hichtbeanstandung durch den anderen zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind (vgl« u.a. RGZ 168, 121, 126 f; BGH DM Nr. 18 zu § 242 /Bb7 BGB; EGHZ 25, 390, 392; sämtliche mit weiteren Hinweisen)« Hierzu hat. das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte und auf ein gutes Geschäft mit dem Vicky-Moped gehofft, daß sie aber auch erwartet haben, "Peggy” und "Swing" würden einen ähnlichen Erfolg bringen« Angesichts dieser Feststellung ist es rechtlich fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Standpunkt einniramt, es sei kein Anhalt dafür gegeben, daß sich der - im Vertrag nicht vollständig zu dem Ausdruck gebrachte - "Geschäftswille" RjflHB, durch gute Lizenzgebühren für die Modelle Peggy und Swing hinsichtlich der Verwendung des Ziehkeilgetriebes in den Vicky-Mopeds hinreichend entschädigt zu werden, nicht mit dem "Geschäftswillen" der Beklagten gedockt habe« Im Hinblick auf die erwähnte Bekundung des Zeugen liegt vielmehr zu demindest die Annahme nahe, daß der Zeuge, welcher die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen vertreten hat, die entsprechenden Vorstellungen RflHHP erkannt und ihnen nicht widersprochen hat« Diese Vorstellungen bilden aber dann nach der oben angeführten Recht- J - H - sprechung die Grundlage des zwischen der Beklagten und PJBB zustande gekommenen Vei'trages, auch wenn sie in dessen eigentlichen Inhalt nicht aufgenommen worden sind» An der gegebenen Beurteilung vermag im übrigen der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, daß hHB damit gerechnet hat, nach der Erprobung seiner Erfindung in den Vicky-Mopeds Lizenzeinnahmen von anderen Herstellern motorisierter Zweiradfahrzeuge zu erzieleno Insoweit handelt es sich um zusätzliche Vorteile, welche RflHP sich versprochen hat o 3« Bas angefochtene Urteil muß sonach aufgehoben werden (§ 564 Abs» 1 ZPO). Einer Auseinandersetzung mit den zahlreichen Verfahrensrügen der Bevision bedarf es mithin nicht mehr« Da die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer abschließenden Entscheidung durch das Bevisionsgericht nicht ausreichen, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs« 1 Satz 1 ZPO)» Sollte das Berufungsgericht auf Grund seiner erneuten Prüfung die Geschäftsgrundlage des zwischen der Beklagten und dem Zedenten B(^^B ^geschlossenen Vertrages in dem oben bezeichneten Sinne beurteilen, so kann es im Anschluß an die von ihm bereits getroffene Feststellung, daß lediglich 382 Peggy-Motorroller und 2 280 Swing-Motorräder hergestellt worden sind und daß demgemäß das Fabrikationsprogramm der Beklagten zu einem ausgesprochenen Mißerfolg geführt hat, ohne weiteres den Wegfall der angenommenen Geschäftsgrundlage bejahen« In diesem Falle kann es zur Vermeidung eines untragbaren, mit Becht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden 15 Ergebnisse geboten sein, entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß zu Gunsten RflBU wider jede Erv/artung nur verhältnismäßig geringfügige Lizenzgebühren aus der Herstellung der Peggy-Motorroller und Swing-Motorräder angefallen sind« Bei Festlegung der noch zustehenden Ver- gütung dürfte es vornehmlich auch darauf ankommen, ob die Beklagte bis zu dem maßgebenden Stichtag (3* November 1957) im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben nicht nur 200«000, sondern, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht behauptet hat, TOOoOOO oder sogar 1,2 Millionen Vieky-Mopeds hergestellt hat und ob bereits durch die erstgenannte Stückzahl, erst recht aber durch die höheren Stückzahlen die von den Vertragspartnern bei Abschluß der Vereinbarung gehegten Erwartungen beträchtlich übertroffen worden sind.. 4o Die Entscheidung über die Kosten ist dem Berufungsgericht zu überlassen, da sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt„ i: Spreng /" Bock Löscher Schneider Mösl