a) Wird bei einer Mehrzahl unterschiedlicher Löaungsmittol das Patent auf ein bestimmtes löaungsmittol beschränkt, indem diosoo Lösungsmittel durch dio NichtigkoitoontScheidung ale weitoroo kennzeichnendes Merkmal in den Anspruch aufgenommen v/ird5 so können in allor Rogol die^übrigon Lösungsmittel nicht unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den Schutzberoich dos Patonts oinbezogen worden« b) In Palle zu 1 bleibt jedoch die Möglichkeit offen, den Schutzbereich auf Ausführungsformon zu erstrocken, die zwar dem Lösungsmittel, auf dao das Patent beschränkt worden ist, nicht aber den übrigen Lösungsmitteln äquivalent sind« Diese Auslegung kommt dann in Betracht, wenn der Beschränkung auf jenes Lösungsmittel (hier: Eingriff zwoior tOoilo "durch Steckverbindung") keine weitoygohendo Bodeutung als die einer Beschränkung auf oin bestimmtes Lösungsprinzip zukommt . Dio beiden Lagerzapfen sind nämlich nicht untrennbar an der Blattfeder befestigt, sondern sie sind an dem der Verdickung entgegengesetzten - also an ihrem oberen - Ende durch eine Hohlschiene miteinander fest verbunden und bilden zusammen mit dieser oin starres, nahezu U-förmigeb Bauteil. In die Rinne dieser Hohlschicne läßt sich das den beiden Abtaotstifton abgekohrto Ende dor Blattfeder in tangentialer Richtung oinachieben und findet dort durch entsprechende V/idorlagor und Ausnehmungen einen festen Sitz. Boi der Ausführungsform nach Kennziffer 210 sind Hohlochiono mit Zapfen einerseits und Blattfeder anderseits durch eine Laeksichorung zusätzlich miteinander verbunden, die beim AU3V/echooln dor Blattfeder zerstört werden muß. "piezoelektrische Tonabnohmcroyotemo mit Abtast-nadeln oder Abtaotnadoln für piozooloktriocho Tonabnohmeroyotomo goworbemäßig horzuotollen» in den Vorkehr zu bringen, fcilzuhalton oder zu gebrauchen, welche für die Abnahme von Soiten-schrift dienen, wenn die Abtaotnadoln oino Blattfeder enthalten, wolcho an einem Endo Abtaotstifto trägt und mit ihrem anderen Endo in einer Schiene geführt wird, auo der oie in tangentialer Richtung zu dem (Donab-nehmereyotom - gogobonenfalla unter Zoratörung oiner lackoichcrung - herauagozogen und in die oio in gleicher Woioo wieder oingeführt v/erden kann, aoforn dio Schiene mittolo zweier parallel zueinander ungeordneter Lagorotollon am 'fonabneh-noroycton in Eingriff kommt, woboi die Schiene infolge Verdickung doo einen oder beider Enden dor Lagerzapfen nur bei Öffnung des Tonabnehmer-3ysteno horauogezogon werden kann". Per Erfinder habe als Lösung dieser Aufgabe vorgeschla-gen, die don Abtaotstift (odors dio Abtastotifte) tragende Blattfeder doo Abtaotorgano mit mindestens zwei lagorzapfon oder Lagorausnohmungoh zu vorsohen, die mit entsprechend geformten Lagorstollon am Tonabnohmorsystem in Eingriff kommen sollton, Bo ooi also "eine stookorartige Vorbindung wio bei einer üblichen oloktrischen Steckdose" (BIT S. Boi den droi angegriffonen Ausführungsformen werde von dom öG£>onstanjd doo Hauptanspruchs Gebrauch gemacht, denn die Abtaotnadol diono der Abnahme von Soitonschrift mittels dos piezoelektrischen Systems, ihre Blattfeder trago mehrere Abtaststifte und sei mit 2 Lagerzapfen verschon, die mit entsprechend geformten Lagerstellen am Ton-abnohmorsystom in Eingriff gebracht würden. Zwar sei bei den Ausführungsboispielen des Klagopatontos die Abtaotnadel aus den Lagerstellen für die Lagerzapfen leicht horausnohmbar, dies bedeute aber nicht, daß es nach dem Inhalt des Anspruchs gerade so sein müsse. Biese Aufgabe werde bei oiner Abtastnadol mit Lagerzapfen, von denen einer oder gar beide an ihren Enden verdickt soion, nicht erfüllt, weil dio Hadol wogen dieser Verdickung dor Zapfen ohne Öffnung dos fonabnehmornystems nicht auswechselbar sei. Bas Auswochooln orfolgo durch Horausziehon und Hinöinstcckon doo Blattfoderondoo in den die Lagerzapfen tragenden schionenartigon Teil dor Abtastnadol, und zwar in tangentialer Richtung zu dem fonabnohmorsystem, bei der Ausführung nach Kennziffer 210 nach vorheriger Entfernung der Lackoicherung. folgon, ohne daß dabei unzulässig große Kräfte auf den V/andlor ■ auogeübt würden, dio zu einer Beschädigung oder Verlagerung führon könnten» Bio Festlegung des die Lagerzapfen tragenden Toilos der Abtaotnadol in zv/ei Buchsen verhindere nämlich auch hier Verkantungen, wie sie beim Hineinstecken in nur ein Röhrchen entotehon konnten. Bei der nach Darstellung dos Beklagton offenkundig vorbenutzten Astatic-Kapool UJ 78 werde aber wie bei den angegriffonon Ausführungs-fornen dio Blattfeder mit dom Abtaototift in tangentialer Richtung zutttTonabnehmersystem auf einen schionenartigon Teil auf-geschobon und davon abgezogen. 1. a) Die Revision ist der Auffassung, zu Unrecht habe das Berufungsgericht dom Unotand Bedeutung beigemessen, daß die Beklagto ihro Abtastnadel für Gin Tonabnehmersystom verwende, das 2 Lagerzapfen habe, von denen der eine am Gehäuse fest aufsitzo, der andere den Kristall bestreiche. Gegenstand der Lehro des Klagepatenteo sei nämlich nur die Ab-taetnadol als solche und die besondere Art ihrer Verbindung mit mehreron Zapfen, nicht aber dio Punktion der letzteren im Rahmen dor Gesamtoinrichtung. Sie - Beklagte -stelle her und vertroibo nur die bei der Astatic-Kapsel UJ 78 bereits verwendete und für eine solche Kapsel auch verwendbare Abtastnadel; es sei rechtlich unerheblich, daß sie diese Nadel für ein System mit mehreron Lagerzapfen verwende. bb) Die Auffassung dor Revision, die Punktion der mehreren Lagerzapfen soi nicht Gogenotand der Lehre des Klagepatents, es wordo nur das Vorhandensein mehrerer Zapfen vorlangt und die besondere Art ihrer Verbindung mit der Blattfeder geregelt, findet in dor Nichtigkoitsentschoidung vom 29. Da es darum geht, den Zugriff auf den Wandler wirkungsvoll aber zugleich schonend zu gestalten, bietet die Verwendung einer Mehrheit von lagorzapfon die verschiedensten Möglichkeiten,~den Idoal des bestmöglichen Zugriffs auf den Kristall recht nahe zu kommen, sei es nun, daß dor eine Zapfon am Gehäuse aufliegt und nun boi Zugriff dos anderen Zapfens auf den Kristall das Drohmomont wirksam wird, oder sei os, daß beide Zapfen - dann aber an unterschiedlicher Stolle, in unterschiedlicher Woioo und mit unterschiedlicher Stärke - auf den Wandler zugroifen, wobei der Drehpunkt zwischen den beiden Zapfen liegen wird. Nach Auffassung dos gerichtlichen Sachvorständigen, dio der Senat teilt, bedarf dio örtlicho Lagerung dor mehreren Zapfen sowohl in Verhältnis zueinander wie auch zu dem Wandler und zun Gehäuse keiner Erklärung, die hierbei auftretenden Probleme gehören nach der Bekundung des Sachverständigen der "Elemontarnechanik" an. Die Auffassung dos Berufungsgerichtes, es komme dem Umstand rochtlichc Bodcutung zu, daß dio angegriffene Abtast-nadol für oin System vorv/endot werde, welches mehrere, in bestimmter V/cioo auf den Kristall zugreifonde Lagerzapfen onthält, ist somit rechtlich fehlerfrei. Von Äquivalenz könne inebosonders deshalb kein© Rode sein, woil bei der angogriffonon Ausführungsform die Lagerzapfen durch Vordickung am Undo oder zu demindest am Ende oinos dor Zapfon foot in das Tonabnehmorsyotem eingebettet seien, so daß ihnen boim Auowocholungsvorgong keinerlei Funktion zukomno. aa) Das Berufungsgericht ist bei Prüfung dor Äquivalonz-frago allerdings insoweit nicht zweckmäßig Vorfahren, als es die angegriffeno Ausführungsform im Grunde nur mit dor oroton Variante dor erfindungsgemäßon Ausführung (dio mit dor Blattfeder fest verbundenen Zapfen kommen in Eingriff mit Ausnehmungen am Tonabnehmersystem), nicht aber mit dor zweiten Variante (die Dagerausnehmungon der Abtaotnadel kommen in Eingriff mit Lagerzapfen, die in eine elastische Masse ein-gobottot und hierdurch fest am Tonabnehmersystem angebracht sind) verglichen hat, Dioao zweite Variante dor orfindungs-gemäßon Ausführung bietet sich aber als Vergloichsmaßstab in orator Linie an, weil auch bol der angegriffenen Ausführunge-forn ein foptpr Sitz dor Zapfen im Tonabnehmersystem als Folge dor verdickten Zapfenenden, mithin eine bedeutsame Übereinstimmung dieser zwe it on Variante mit der angogriffenon Ausführungsform gegeben ist, die nicht übersehen werden kann. bb) Klagopatentschrift und Nichtigkcitscntschoidung laoocn offen, ob boi dor Ausführung nach dor zweiten Variante die auo don Tonabnehmersystem hcrausragenden Köpfe dor mehreren Lagerzapfen miteinander auch schon dann feste Verbindung haben müsson oder haben dürfen, bevor eine solche feste Vorbindung zwischen ihnen durch die Blattfodor hergootollt ist, in deren Auqnehraungon dieoo Zapfenköpfc oinfahren. Da boi der ersten Ausführungsvariantc eine feste Vorljindung der Zapfenköpfo auch für den Zustand ihror Lösung von Tonabnebmersysten durch dio Blattfodor gegeben ist, ist nicht einzusehen, weshalb eino Ausführung gemäß dor zweiton Variante dann außerhalb dos Gegenstandes der Erfindung liogon sollte, wenn die mehreren Zapfenköpfo starr miteinander verbunden sind. untor Anpassung an die vorgefundonen technischen Ausgangs-bodingungen, wobei insbesondere die winzigen Dimensionen der miteinander zu verbindenden Teilstücke von Bedeutung sind» Der Umstand, daß bei den angegriffenen Ausführungsformen dio Lagerzapfen durch eine Hohlschiene fest miteinander verbunden sind und mit dieser zusammen ein starres, nahezu U-förmigos Bauteil bilden, ist daher - für sich betrachtet -cntgogon der Meinung der Revision rechtlich ohne Belang. Derart ausgebildoto Steckverbindungen werden bei den mit der Klage angegriffenen Aus-führungoformon, wie die Revision zutreffend bemerkt und auch das Berufungsgericht annimmt, nicht verwendet. Dio Auffassung dos Berufungsgerichts, daß diese Verbindung der im Klagepatont beschriebenen Steckverbindung patentrechtlieh glatt äquivalent sei, ist jedoch aus Rechtegründen nicht zu boanstandon. Y/io dio tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, wird mit don angegriffonon Ausführungen formen insbesondere der gleiche Erfolg erzielt, den auch das Klagepatont erstrebt: Die die Abtaststifte tragende Blattfeder kann von außen leicht auogowochaelt worden, ohno daß dabei unzulässig große Kräfte auf den Wandler ausgeübt werden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß als glatte patontrpohtlicho Äquivalente nur solche Lösungsmittel angesehen worden können, die dem Durchschnittsfachraann im Priori-tiitozeitpunkt ohne weiteres zur Verfügung stehen (vgl. Denn in der Tat v/Giüt schon die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten offenkundig vorbenutzto Astatic-Kapsol UJ 78 eine Verbindung zwischen Blattfeder und Tonabnehmersystem auf, bei der - ebenso wio bei den Vorlotzungsformen - die Blattfeder mit dem Abtast-otift in tangentialer Richtung zu dem Tonabnehmersystom auf einen ochienonartigen Teil aufgeschoben und auoh davon abgezogen worden kann. Wird berücksichtigt , daß bei den Verletzungs-fornen die Zapfen (boi der Vorbenutzungs das eine Vorbin-dungrjötUck) in Tonabnohmoroystom fcotliogon, so mußte es sich geradezu auf drängen, auch hier die Trennung und. don Schutzboreich auf Ausführungsformen zu erstrecken, dio zwar dom Lösungsmittel, auf das das Patont beschränkt worden iot, nicht aber den übrigen Lösungsmitteln äquivalent sind,, und zwar damn nicht, wenn der Beschränkung auf jenes Lösungsmittel keine weitör-gchondo Bedeutung als die einer Beschränkung auf ein bestimmtes Lösungsprinzip zukomrat. Da die Steckverbindung ihrem Wesen nach ein zweiteiliges Verbindungsorgan ist, dooaon Eigenart darin bosteht, daß je ein Teil einem (d'ör miteinander zu verbindenden Elemente dorart zugeordnot ist, daß os bei aufgehobener Verbindung diesem Element örtlich verhaftet bleibt, ist nach der Beschreibung oin patentrechtlicher Schutz nur für solcho Ausführungen begehrt, boi denen das 'Eonabnohmcroystem im Falle noch nicht hergcotolltor oder wioder aufgehobener Verbindung nur mit dem einen feil der (zweiteiligen) Vorbindungsoinrichtung fosten 2usammenhalt hat und behält, währond das andere Teil der Verbindungsein-richtung dem zweiten der miteinander zu verbindenden Elemente (hier: Abtaotnadol) örtlich fest vorhaftet bleibt. Der Eovioionsangriff, das angofochtone Urteil sei ohne Rücksicht auf soino sachliche Richtigkeit im Zeitpunkt dor letzten mündlichen Tatsachenverhandlung Jedenfalls durch die im späteren Nichtigkeitsverfahren angeordnete Beschränkung dos Klagepatonts inhaltlich überholt, ist hiornach unbegründet. Co Pa gcsondorto Angriffe hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht vorgetragon sind, das angofochtene Urteil auch insoweit Rocht cf olilor nicht orkonnen läßt, war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuwoisen, ohne daß es noch eines Bingohens auf die boidon übrigon Klag03chutzrechte (Betont 936 653 und Gebrauchsmuster 1 709 828) bedurfte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein PatG $6 Abtastnadol II a) Wird bei einer Mehrzahl unterschiedlicher Löaungsmittol das Patent auf ein bestimmtes löaungsmittol beschränkt, indem diosoo Lösungsmittel durch dio NichtigkoitoontScheidung ale weitoroo kennzeichnendes Merkmal in den Anspruch aufgenommen v/ird5 so können in allor Rogol die^übrigon Lösungsmittel nicht unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den Schutzberoich dos Patonts oinbezogen worden« b) In Palle zu 1 bleibt jedoch die Möglichkeit offen, den Schutzbereich auf Ausführungsformon zu erstrocken, die zwar dem Lösungsmittel, auf dao das Patent beschränkt worden ist, nicht aber den übrigen Lösungsmitteln äquivalent sind« Diese Auslegung kommt dann in Betracht, wenn der Beschränkung auf jenes Lösungsmittel (hier: Eingriff zwoior tOoilo "durch Steckverbindung") keine weitoygohendo Bodeutung als die einer Beschränkung auf oin bestimmtes Lösungsprinzip zukommt . BGH, Urt. v«30«Juni 1964 - la ZR 10/63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf la ZR 10/63 Vorkündot am 30o Juni 1964 Oochsler, Just. Angest» alo Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dor Firma St^p& R^HB) GmbH., Bad v.d.H., KBHHBJstraßo vortroten durch ihre Geschäftsführer Siegfried RflHB und Br. Alfred Z^B, beide Bad Prozeßbcvollmächtigtor: Beklagten und Revisionsklägorin, Rechtsanwalt Br. gegen die Firma RIBHHHHI^B GmbH., vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard SchflB und Landcoarboitsamtepräoident a.B. Hermann ebenda, Klägorin und Rcviaionsbeklagte, - Prozoßbcvollmächtigtor: Rechtsanwalt Br. hat dor la-Zivilseiiat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1964 unter Mitwirkung dos Sonatopräoidenton Br. Naotoloki und der Bundcsrichtor Br. Spreng, Br. Spengler, Glaßen und Schneider für Rocht erkannt: Bie Revision der Beklagton gegen das Urteil des 2. Zivilsenats dos Oberlandoagorichts in DÜoseldorf vom 15. Mai 1959 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiosen. Von Rechts wegen ~ 2 - Dio Klägerin ist Inhaberin dos seit dem 23« März 1951 laufenden, am 31» Januar 1952 als Anmeldung bckanntgoraachton Patents 967 840, das eine "Abtastnadel!f mit einor oinon oder mehrere Abtaototifte tragenden Blattfeder für Tonabnehmer" betrifft. In einem von der Firma S^d^-U^^-Erzeugnisso-GmbH. in angestrengt on Wichtigkeit s verfahren hat der Hauptanspruch durch Urteil des erkennenden Senats vom 29» Januar 1963 - la ZR 16/63 - nachstehende Passung erhalten: "I, Abtastnadel für Soitenachrift mit oinor einen oder mehrere Abtaitstilto tragenden Blattfeder für •piosooloktrische Tonabnehmer, dadurch gekennzeichnet, daß die Blattfeder mit mindestens zv/ei Lagerzapfen oder Lagorauonehmungon versehen ist, die mit entsprechend geformten Lagerstellon am Tonabnohmereystom durch Steckver-b i n d u n g in Eingriff kommen." Boi den vorstehend unterstrichenen und den gesperrten Worten handelt os sich um Einfügungen gegenüber dar ursprünglichen Anopruchsfassung« Die beiden unterstrichenen Ausdrücke sind im Urtoil von 29» Januar 1963 (S. 7 ff der Ausfertigung) als bloße Klarstellungen bezeichnet, dagegen bodouto die Einfügung der gooporrton Wortgruppe "durch Steckverbindung" eine echte Beschränkung (aaö S. 14 - 16). Die im Wichtigkoitovorfahren unverändert gobliobonon Ansprüche 2 bis 5 betroffen die Anordnung mehrerer Abtast-otifto zueinander und interessieren im vorliegenden Vcrlot-zungsprosoß nicht. Die Klägerin war ferner Inhaberin des gleichzeitig ©it dom Patent 967 840 angcmoldoten, mit diooora im v/eoent-liehen inhaltogloichon und inzwischen orloochonen Gobraucha-nuotoro 1 709 828. Schließlich besitzt die Klägorin noch dao mit V/irkung vom 17. April 1951 erteilte Patent 936 653 betreffend "IDonabnehmersystem an Sprechmaschinen". Die Beklagte stellt her und vertreibt piezoelektrische Tonabnohmorsystemo, von denen die Klägorin drei Ausführungo-formon (Kennziffern 31* 210 und 43* hierzu die Lichtbilder Vorakto Bl. 91-93) wegen der besonderen Gestaltung der Abtaotorgano angroift. Gemeinsam sind diesen 3 l’onabnehmor-cyctcmon und den hierbei vorv/endoten Abtast Organen folgende Merkmale* Sie dienen der Abnahme und Übertragung von Seiton-ochrift (sog. Berlinor Schrift). An einer Blattfedor tragen sie 2 Abtaotstifte quor zu ihrer Längsauodehnung, die durch ooitlichoo Verkanten doo Abnehmers einzeln auf die Platte aufgesetzt worden können. Dao Abtastorganif.iot an dem den Abtaototifton ontgogongoootzton Ende mit zv/oi parallolon Lagerzapfen verschon, die mit olaotiocher Masse umhüllt und gemeinsam mit diooer Maooo in Buchson doe^ fonabnehmoroystoms oingebottot oind. Der rückwärtige (hintoro) #apfon ist fost an Gohäiioo doo Tonabnehraoroyotomo golagort, dor vordere Zapfen iot ooitlich beweglich und otoht mit dom piezoelektrischen Kriotall, dom oog. "Wandler", in looer Berührung. Nach dor - freilich bootrittonen - Behauptung dor Beklagten; die mangels gegenteiliger Peototollungon doo Berufungsgerichts für die revioionorcchtlicho Beurteilung als richtig zu unterstellen iot, können die boidon Lagerzapfen in die umhüllende elaotincho Masse und damit in das fonabnobmersystem ■ ■ ' nur hinoingoöteckt und aus ihm ohne Schaden nur heraus-gezogen werden, wenn das System geöffnet wird. Dies hat nach der Darstellung der Beklagton seinen Grund in einer Verdickung des hinteren Lagerzapfens an seinem unteren Endo, bei dor Ausführungsform nach Kennziffer 43 zusätzlich in einer entsprechenden Verdickung auch dos vorderen Zapfens. Ohne Öffnung des Tonabnohmersystcras herausnehmbar und auswechselbar ist jedoch oin Teil des Abtastorgans, nämlich die Blattfedor, welche'die Abtaststifte trägt. Dio beiden Lagerzapfen sind nämlich nicht untrennbar an der Blattfeder befestigt, sondern sie sind an dem der Verdickung entgegengesetzten - also an ihrem oberen - Ende durch eine Hohlschiene miteinander fest verbunden und bilden zusammen mit dieser oin starres, nahezu U-förmigeb Bauteil. In die Rinne dieser Hohlschicne läßt sich das den beiden Abtaotstifton abgekohrto Ende dor Blattfeder in tangentialer Richtung oinachieben und findet dort durch entsprechende V/idorlagor und Ausnehmungen einen festen Sitz. Boi der Ausführungsform nach Kennziffer 210 sind Hohlochiono mit Zapfen einerseits und Blattfeder anderseits durch eine Laeksichorung zusätzlich miteinander verbunden, die beim AU3V/echooln dor Blattfeder zerstört werden muß. Bio Kiügorin ist der Meinung, dio Beklagto habo durch ihre 3 Ausführungaformon von den Mitteln dos Patents 967 840 gegenständlichen Gebrauch gemacht. Sio stützt dio Klage außerdem auch auf das Patent 936 653 und - hinsichtlich dos Schadenersatz- und Eechnungologungsanspruchs - auf das Gebrauchsmuster 1 709 828. Nach Abweisung dor Klage durch das Landgericht hat das Oberiandeogoricht unter gleichzeitiger Verurteilung zur Rechnungslegung für die Zeit ab 15» Fobruar 1952 und entsprechender Foot Stellung dor Schadenerantzpflicht dom Untorlasoungobogehren der Klägerin dahin otattgogoben, daß oo dor Beklagten bei Vermeidung von Strafen untersagt hat, "piezoelektrische Tonabnohmcroyotemo mit Abtast-nadeln oder Abtaotnadoln für piozooloktriocho Tonabnohmeroyotomo goworbemäßig horzuotollen» in den Vorkehr zu bringen, fcilzuhalton oder zu gebrauchen, welche für die Abnahme von Soiten-schrift dienen, wenn die Abtaotnadoln oino Blattfeder enthalten, wolcho an einem Endo Abtaotstifto trägt und mit ihrem anderen Endo in einer Schiene geführt wird, auo der oie in tangentialer Richtung zu dem (Donab-nehmereyotom - gogobonenfalla unter Zoratörung oiner lackoichcrung - herauagozogen und in die oio in gleicher Woioo wieder oingeführt v/erden kann, aoforn dio Schiene mittolo zweier parallel zueinander ungeordneter Lagorotollon am 'fonabneh-noroycton in Eingriff kommt, woboi die Schiene infolge Verdickung doo einen oder beider Enden dor Lagerzapfen nur bei Öffnung des Tonabnehmer-3ysteno horauogezogon werden kann". Hit dor Rovioion eratrobt dio Beklagte dio Y/ioderher-atollung doo klagoabwoioondon erotino.tanzliohcn Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. -6- Entscheid ungsgründ es A, I» Pas Berufungsgericht, das seiner Beurteilung noch dio ursprüngliche Anspruchafassung des Patents 967 840 zugrundologt, führt aus: Per Erfinder dos Patents 967 840 habe sich die Aufgabe gestellt, ein gegenüber dem Stand der Technik verbessertes Abtastorgan für Seitenschrift bei sog. piezoelektrischen Tonabnohmorn zu schaffen. Pie horizontalen Stöße, welche dor Abtaststift von den seit licMboschrif toten und somit unebenen Rillon dor Schallplatte erhalte, sollten als mechanischer Pruck auf das im Tonabnehmergehöuso eingobotteto piezoelektrische Material (Kristall, Wandler) übertragen und durch Aufladung in elektrische Energie umgesotzt worden. Nun seien einerseits piezoelektrische Kristalle sehr empfindlich, zu dem anderen abor untorliogo das Abtastorgan (genauer! der Abtaotstift) der Abnutzung. Beim Auawechooln ooi doohalb eine schwierige und für die Gesamtvorrichtung gefährliche Pago gogoben. Pas orfindungsgemäße Abtastorgan solle leicht von außen am Tonabnohmer angebracht und v/iodor abgonommon worden könnon, ohne daß dabei unzulässig große Kräfto auf den piezoelektrischen Kristall ausgeübt würden, die zu seiner Beschädigung odor Verlagerung führen könnten. Per Erfinder habe als Lösung dieser Aufgabe vorgeschla-gen, die don Abtaotstift (odors dio Abtastotifte) tragende Blattfeder doo Abtaotorgano mit mindestens zwei lagorzapfon oder Lagorausnohmungoh zu vorsohen, die mit entsprechend geformten Lagorstollon am Tonabnohmorsystem in Eingriff kommen sollton, Bo ooi also "eine stookorartige Vorbindung wio bei einer üblichen oloktrischen Steckdose" (BIT S. 10) zu verwenden. Boi den droi angegriffonen Ausführungsformen werde von dom öG£>onstanjd doo Hauptanspruchs Gebrauch gemacht, denn die Abtaotnadol diono der Abnahme von Soitonschrift mittels dos piezoelektrischen Systems, ihre Blattfeder trago mehrere Abtaststifte und sei mit 2 Lagerzapfen verschon, die mit entsprechend geformten Lagerstellen am Ton-abnohmorsystom in Eingriff gebracht würden. Zwar sei bei den Ausführungsboispielen des Klagopatontos die Abtaotnadel aus den Lagerstellen für die Lagerzapfen leicht horausnohmbar, dies bedeute aber nicht, daß es nach dem Inhalt des Anspruchs gerade so sein müsse. Der technische Sinn einer Vorrichtung gemäß Anspruch 1 werde nur erfüllt, wenn die in der Beschreibung geschilderte Aufgabe golöot werde, ein leichtes Anbringen und Abnehmen dos &b-taotorgano von außen zu ermöglichen. Biese Aufgabe werde bei oiner Abtastnadol mit Lagerzapfen, von denen einer oder gar beide an ihren Enden verdickt soion, nicht erfüllt, weil dio Hadol wogen dieser Verdickung dor Zapfen ohne Öffnung dos fonabnehmornystems nicht auswechselbar sei. Indes lasse sich die hier angogriffono Abtastnadel trotz dieser Vordickung der Zapfonondon in dom Teil, dor dor Auswechslung bedürfo, nämlich in der Blattfeder mit don Abtaststifton, auowoclisoln. Bas Auswochooln orfolgo durch Horausziehon und Hinöinstcckon doo Blattfoderondoo in den die Lagerzapfen tragenden schionenartigon Teil dor Abtastnadol, und zwar in tangentialer Richtung zu dem fonabnohmorsystem, bei der Ausführung nach Kennziffer 210 nach vorheriger Entfernung der Lackoicherung. Biese Anordnung sei zwar nicht die gloicho wie boi den Auoführungoformen des Klagcpatonto, sie sei aber im Rahmen des durch das Klagopatont erstrebten Erfolgos gleichwertig, donn auch hier könne die Auswoehslung leicht von außen er-.. folgon, ohne daß dabei unzulässig große Kräfte auf den V/andlor ■ auogeübt würden, dio zu einer Beschädigung oder Verlagerung führon könnten» Bio Festlegung des die Lagerzapfen tragenden Toilos der Abtaotnadol in zv/ei Buchsen verhindere nämlich auch hier Verkantungen, wie sie beim Hineinstecken in nur ein Röhrchen entotehon konnten. Zum einen werde also von dem Vorteil der durch das Klagopatont offenbarten zwßifaehen. Steckverbindung Gobrauch gemacht, die die gute Führung der Nadol im Tonabnohmoroyotom bewirke, zu dem anderen werde die loichtc Auswechselbarkeit jedenfalls des Teiles der Nadel erreicht, welcher der Auswechslung bedürfe. Fun seien freilich nur solche gleichwertigen Anordnungen zu dem Gegenstand der Erfindung zu rochnen, die dom Durchschnitts-fachmann auf Grund seines Fachwissens ohne weiteres am Anmelde-tag dos Patentes zur Verfügung gestanden hätten. Bei der nach Darstellung dos Beklagton offenkundig vorbenutzten Astatic-Kapool UJ 78 werde aber wie bei den angegriffonon Ausführungs-fornen dio Blattfeder mit dom Abtaototift in tangentialer Richtung zutttTonabnehmersystem auf einen schionenartigon Teil auf-geschobon und davon abgezogen. Dem Durchschnittofachmann habe somit am Anmoldetag dos Klagepatents schon dor Gedanke zur Verfügung gostandon, dio Abtaotnadol in dieoor Weise auszu-•sechsoln. Das von dor Beklagten gewählte Mittel zur Auswechslung der Blattfeder mit Abtaototift Boi demnach dor im Klage-patent geschilderten Auswechslung glatt äquivalent. II. Gegen diese Ausführungen dos Berufungsurtoils richten sieh dio beiden orston RoVisionsangriffes 1. a) Die Revision ist der Auffassung, zu Unrecht habe das Berufungsgericht dom Unotand Bedeutung beigemessen, daß die Beklagto ihro Abtastnadel für Gin Tonabnehmersystom verwende, das 2 Lagerzapfen habe, von denen der eine am Gehäuse fest aufsitzo, der andere den Kristall bestreiche. Gegenstand der Lehro des Klagepatenteo sei nämlich nur die Ab-taetnadol als solche und die besondere Art ihrer Verbindung mit mehreron Zapfen, nicht aber dio Punktion der letzteren im Rahmen dor Gesamtoinrichtung. Bei der angegriffenen Aus-führungoform sei die Verbindung von Feder und Zapfen gerade andors als bol Klagepatent} die Punktion der Zapfen müsse bei der rechtlichen Beurteilung ganz ausscheidon, da das Klagepatent hierzu keine Lehro enthalte. Sie - Beklagte -stelle her und vertroibo nur die bei der Astatic-Kapsel UJ 78 bereits verwendete und für eine solche Kapsel auch verwendbare Abtastnadel; es sei rechtlich unerheblich, daß sie diese Nadel für ein System mit mehreron Lagerzapfen verwende. b) Der Angriff ist unbegründet. aa) Bei Ermittlung dos Gegenstandes des Klagepatents ist dio durch das Nichtigkcitsurtoil vom 29. Januar 1963 vorgenomnono Teilvernichtung zu berücksichtigen, wobei die Urtoilsgründe die Beschreibung dos Patents ergänzen und insoweit ersetzen, als sic durch die Teilvernichtung gegenstandslos geworden ist (RGZ 153, 315, 318» 170, 346, 355). Gleiches gilt, sov/oit in Nichtigkoitsvorfahron die Ansprüche aus Gründen der Klarstellung noü gefaßt v/ordon sind (RGZ 170, 346, 357; BGH in GRUR 1955, 573, 574 - Kabolschollo ? Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmuatorgosotz, Patentanwaltsgesetz, 4. Auf1., § 13 PatG Rdp, 41, 42). Im Nichtigkoitourtoil (S. 16 ff) heißt es, der Erfinder habe für piezoelektrische Tonabnehmer mit Soitenschrift eine - 10- Vorrichtung schaffen wollen, woleho die einfache und für den Kristall ungefährliche Auswechslung des Abtastorgana ermögliche. Die hierzu erapfohlone Vorrichtung solle (vgl. Nichtigkeitsurtoil S. 17) nachstehende Merkmale aufweison: "i) Die Abtaatnadol ist mit einer Mehrheit von Lagerzapf on (im Pallo kinematischer Umkehr: von Lagoraus-nohmungon) versehen; ii) die Lagerzapfen (bzw. Lagorausnehmungen der Ab-tastnadol) kommen in Eingriff mit Lagerausnehmungen (bzw. Lagerzapfen) dos Tonabnehmersysteras» iii) der Eingriff erfolgt durch Steckverbindung." Hach den oben zu X inhaltlich wiedergegobenon Ausführungen doo angefochtenen Urteile hat das Berufungsgericht die in Hichtigkoitsverfahren vorgenommenen beiden Klarstellungen (piezoelektrische Tonabnehmer; Seitensohrift) sowie die Beschränkung (Eingriff durch Steckverbindung), die der Gegenstand dos Klagopatentos durch das im Nichtigkeitaver-fahren ergangeno Urtoil dos orkonnondon Senats vom 29. Januar 1963 erfahren hat, bei seinor rechtlichen Beurteilung bereits berücksichtigt. bb) Die Auffassung dor Revision, die Punktion der mehreren Lagerzapfen soi nicht Gogenotand der Lehre des Klagepatents, es wordo nur das Vorhandensein mehrerer Zapfen vorlangt und die besondere Art ihrer Verbindung mit der Blattfeder geregelt, findet in dor Nichtigkoitsentschoidung vom 29. Januar 1963keino. StUtzo. Dort (S. 12) ist ausdrücklich klargostollt, daß dor im Klagopatent empfohlenen liehrhoit von Lagerzapfen sogar oinc doppelt^ Punktion zukommt: die "leichte und ungefährliche Auswechslung dor Nadel” soll erreicht und die "Örtlicho Fixierung dor Nadel” mit dem Ziel einer "restlosen V/oiterloitung dor von den Schallplattonrillon ausgelösten, von Ahtastotift und -hadol empfangenen Stöße auf den Wandler” soll gewährleistet worden. Dio Verwendung einer Mehrheit von Zapfen hat also gleichermaßen Bedeutung für die leichte Ausv/ochslung des Abtaotorgans wie für dio Betriebstüchtigkeit der Ge samt Vorrichtung nach vollzogener Ausv/ochslung« Hierzu heißt es im Nichtigkoitsurteil (S. 13')* "Da nun aber diooo mehroron Lagorzapfcn untoroinander nittols dor elastischen Nadol in fostor Verbindung stehen, sind sie auch in ihrer Wirkungsweise voneinander abhängig, und zwar derart, daß eine örtlicho Verlagerung (Hebung, Sonkung, Drehung) des einen Zapfens auch bei dem anderen Zapfen örtliche Verlagerungen ungleicher abor ähnlicher Art bewirken muß. Da es darum geht, den Zugriff auf den Wandler wirkungsvoll aber zugleich schonend zu gestalten, bietet die Verwendung einer Mehrheit von lagorzapfon die verschiedensten Möglichkeiten,~den Idoal des bestmöglichen Zugriffs auf den Kristall recht nahe zu kommen, sei es nun, daß dor eine Zapfon am Gehäuse aufliegt und nun boi Zugriff dos anderen Zapfens auf den Kristall das Drohmomont wirksam wird, oder sei os, daß beide Zapfen - dann aber an unterschiedlicher Stolle, in unterschiedlicher Woioo und mit unterschiedlicher Stärke - auf den Wandler zugroifen, wobei der Drehpunkt zwischen den beiden Zapfen liegen wird. Nach Auffassung dos gerichtlichen Sachvorständigen, dio der Senat teilt, bedarf dio örtlicho Lagerung dor mehreren Zapfen sowohl in Verhältnis zueinander wie auch zu dem Wandler und zun Gehäuse keiner Erklärung, die hierbei auftretenden Probleme gehören nach der Bekundung des Sachverständigen der "Elemontarnechanik" an. Zu vermeiden sei lediglich ein Aufsotzon aller vorhandenen Lagerzapfen auf das Gehäusoj solch abwogigo |@hro werde aber der Durchschnittsfochmann der Patentschrift schon deshalb nicht entnehmen, weil den Lagerzapfen dio Aufgabe zugedacht sei, ompfangeno mechanische Stöße auf den Wandler zu übertragen, was die Einwirkung mindestens _ei_nps Zapfens auf den Wandler zwingend erfordere.” ~~ Durch dio lotsten Sätze ist der schon im Nichtiglcoits-Vorfahren orhobeno, von dor Bovioion der Sache nach erneut vorgotragono Angriff abgetan, die Lohre des Klagepatents ontbohro hinsichtlich dor Funktion der Lagerzapfen der erforderlichen Offenbarung. Die Auffassung dos Berufungsgerichtes, es komme dem Umstand rochtlichc Bodcutung zu, daß dio angegriffene Abtast-nadol für oin System vorv/endot werde, welches mehrere, in bestimmter V/cioo auf den Kristall zugreifonde Lagerzapfen onthält, ist somit rechtlich fehlerfrei. 2o a) Sodann greift dio Bovioion die Ausführungen dos Berufungourtoils an, in denen glatt o! Äquivalenz der angegriffenen Auoführungsform mit dor orfindungogemäßen Lösung bejaht wird. Von Äquivalenz könne inebosonders deshalb kein© Rode sein, woil bei der angogriffonon Ausführungsform die Lagerzapfen durch Vordickung am Undo oder zu demindest am Ende oinos dor Zapfon foot in das Tonabnehmorsyotem eingebettet seien, so daß ihnen boim Auowocholungsvorgong keinerlei Funktion zukomno. Damit erscheine aber auch dio Verv/ondung der Hohl-schiono, in dor die Blattfeder beim Ausv/oohalungsvorgang gleite, in einem ganz enderon Lieht, als es das Berufungsgericht angenommon habe? Dio Verwendung gerade dieses Mittels beruhe darauf, daß dio Beklagte bewußt auf oin Mittel dos . Klagopatont03, nämlich auf die Lösbarkeit dor Zapfen durch Steckverbindung, verzichtet habe. b) Auch diesor Angriff kann im Ergebnis keinen Erfolg haben* aa) Das Berufungsgericht ist bei Prüfung dor Äquivalonz-frago allerdings insoweit nicht zweckmäßig Vorfahren, als es die angegriffeno Ausführungsform im Grunde nur mit dor oroton Variante dor erfindungsgemäßon Ausführung (dio mit dor Blattfeder fest verbundenen Zapfen kommen in Eingriff mit Ausnehmungen am Tonabnehmersystem), nicht aber mit dor zweiten Variante (die Dagerausnehmungon der Abtaotnadel kommen in Eingriff mit Lagerzapfen, die in eine elastische Masse ein-gobottot und hierdurch fest am Tonabnehmersystem angebracht sind) verglichen hat, Dioao zweite Variante dor orfindungs-gemäßon Ausführung bietet sich aber als Vergloichsmaßstab in orator Linie an, weil auch bol der angegriffenen Ausführunge-forn ein foptpr Sitz dor Zapfen im Tonabnehmersystem als Folge dor verdickten Zapfenenden, mithin eine bedeutsame Übereinstimmung dieser zwe it on Variante mit der angogriffenon Ausführungsform gegeben ist, die nicht übersehen werden kann. Boido Ausführungsvarianten sind als Fälle echter kinematischer Umkehrung rechtlich gleichrangig, als solche auch in der ursprünglichen v/ie in der abgeänderten Anspruchsfassung ausdrücklich herausgestellt, mag auch der angeotrebte technische Effekt (leichtes Ausv/echaoln der Nadol unter Schonung des Kristalls) in fabrikatorischer und manueller Hinsicht vielleicht durch die erste Ausführungsvariante besser als durch die zweite zu verwirklichen sein. Wenn die erste Variante in der Klagepatentschrift und in der Nichtigkoitsontscheidung bevorzugt erörtert worden ist, so hindert das im gegenwärtigen Vorlet-zungoprozoß ni:eht, auch dio zweite, für die fabrikatorische Auswertung violkoicht weniger bedeutsame Variante zu untersuchen, da sio den angegriffenen AusführungBformon erkennbar besonders nahe steht. - u - bb) Klagopatentschrift und Nichtigkcitscntschoidung laoocn offen, ob boi dor Ausführung nach dor zweiten Variante die auo don Tonabnehmersystem hcrausragenden Köpfe dor mehreren Lagerzapfen miteinander auch schon dann feste Verbindung haben müsson oder haben dürfen, bevor eine solche feste Vorbindung zwischen ihnen durch die Blattfodor hergootollt ist, in deren Auqnehraungon dieoo Zapfenköpfc oinfahren. Dio Klägerin hält eine solche, nicht orst durch dio Blattfodor hor-gestollto otarro Verbindung der Zapfenköpfc durch oin besonderes Element für technisch unbedingt geboten, da andernfalls die Auswechslung bei,den winzigen Dimensionen mit dor Hand kaum durchführbar sei (Tasten dor Eingor nach den korrespondierenden Ausnehmungen, Behinderung der Verbindung von Zapfen und Ausnehmung durch den gegen dio Ausnehmung drückenden Eingor, seitliches Verschieben der Zapfen in der sie umhüllenden elastischen Masso als Folge nicht genau senkrechter Druckausübung, hierdurch Fortfall der Parallollago der Zapfen zueinander und zu starkor Stoß gegen den Kristall mit der Folge einer Beschädigung). Diese Frage kann indes auf sich beruhen, da eine zusätzliche, nicht erat durch Aufsätzen der Blattfeder bewirkte Verbindung der Zapfenköpfc der Lehre dos Klagepatentos jedenfalls nicht wid er spricht. Im Botriebszustand mjjß eine feste Verbindung der Zapfenköpfo bestehen, damit sie dio ihnen zugedachto Funktion entfalten können (vgl. die oben IX 1 b bb im Wortlaut oitgetoilto Stelle aus dor Nichtigkoitsont-schoidung S. 13). Da boi der ersten Ausführungsvariantc eine feste Vorljindung der Zapfenköpfo auch für den Zustand ihror Lösung von Tonabnebmersysten durch dio Blattfodor gegeben ist, ist nicht einzusehen, weshalb eino Ausführung gemäß dor zweiton Variante dann außerhalb dos Gegenstandes der Erfindung liogon sollte, wenn die mehreren Zapfenköpfo starr miteinander verbunden sind. Es handelt sich hier nur um eine sachgerechte und nicht erfinderische Anwendung der patontrochtlichon Lehro -15- untor Anpassung an die vorgefundonen technischen Ausgangs-bodingungen, wobei insbesondere die winzigen Dimensionen der miteinander zu verbindenden Teilstücke von Bedeutung sind» Der Umstand, daß bei den angegriffenen Ausführungsformen dio Lagerzapfen durch eine Hohlschiene fest miteinander verbunden sind und mit dieser zusammen ein starres, nahezu U-förmigos Bauteil bilden, ist daher - für sich betrachtet -cntgogon der Meinung der Revision rechtlich ohne Belang. oc) Das Klagepatont beschreibt seinem Wortlaut nach eine Steckverbindung dahin, daß entweder die Blattfeder mit Lagor-sapfon voroohon ist, die mit entsprechend#geformten Lagerst ollen am Tonabnohmersystern in Eingriff kommen, oder daß am System bofostigto Lagerzapfen in Ausnehmungen der Blattfeder oingroifon (2. AuofUhrungsform). Derart ausgebildoto Steckverbindungen werden bei den mit der Klage angegriffenen Aus-führungoformon, wie die Revision zutreffend bemerkt und auch das Berufungsgericht annimmt, nicht verwendet. Denn bei den Vorletzungsformen wird die die Abtaststifto tragende Blattfeder in dio Hohlschiene cingeschoben, durch die die im Tonabnehmer system verankorton Lagerzapfon zusammongofaßt werden. Dio Auffassung dos Berufungsgerichts, daß diese Verbindung der im Klagepatont beschriebenen Steckverbindung patentrechtlieh glatt äquivalent sei, ist jedoch aus Rechtegründen nicht zu boanstandon. Y/io dio tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, wird mit don angegriffonon Ausführungen formen insbesondere der gleiche Erfolg erzielt, den auch das Klagepatont erstrebt: Die die Abtaststifte tragende Blattfeder kann von außen leicht auogowochaelt worden, ohno daß dabei unzulässig große Kräfte auf den Wandler ausgeübt werden. Die Äquivalenz wird in besonderem Maße augenfällig, wenn die Ver-lotzungsfornen mit der 2. Ausführungsform des Klagepatents vorglichen wordon. Zwar umgreift bei den Verletzungsformen nicht oino Ausnehmung der Blattfodor die Zapfenköpfo, sondern die - mit rechtwinklig abgebogonon Zapfonköpfon vergleichbare -Hohlschiono umgroift ihrerseits die Blattfeder, beide Teile aber vollziehen wie bei der zweiten Ausführungsform des Klage-patontoo eine Schubbewegung zueinander, woloho eine lösbare Verbindung durch gegenseitiges Umfassen bewirkt« Daß die Führung der Feder durch die beiden seitlichen Rinnen der Hohl-schiono erroicht wird, ist im Grunde nur eine handwerkliche Abwandlung der mit dem Wortlaut der zweiten Ausführungsvari-anto durchaus zu vereinbarenden Lösung, daß die Blattfeder mit Langlöchem versehen ist, in welche die verdickten Zapfon-köpfe iia Zuge oinor Gleitbewegung fest einfassen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß als glatte patontrpohtlicho Äquivalente nur solche Lösungsmittel angesehen worden können, die dem Durchschnittsfachraann im Priori-tiitozeitpunkt ohne weiteres zur Verfügung stehen (vgl. BGH GRUR 1955» 29» 31? 1957» 20, 22)» Die Ausführungon, mit denen oo auch diese Voraussetzung als erfüllt erachtet, lassen indessen ebenfalls keinen Rochtsirrtum erkennen. Denn in der Tat v/Giüt schon die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten offenkundig vorbenutzto Astatic-Kapsol UJ 78 eine Verbindung zwischen Blattfeder und Tonabnehmersystem auf, bei der - ebenso wio bei den Vorlotzungsformen - die Blattfeder mit dem Abtast-otift in tangentialer Richtung zu dem Tonabnehmersystom auf einen ochienonartigen Teil aufgeschoben und auoh davon abgezogen worden kann. Wird berücksichtigt , daß bei den Verletzungs-fornen die Zapfen (boi der Vorbenutzungs das eine Vorbin-dungrjötUck) in Tonabnohmoroystom fcotliogon, so mußte es sich geradezu auf drängen, auch hier die Trennung und. Lösung des Abtaotorgans gogonübor dom Tonabnohmorsystem durch eine horizontal angeordneto Glcitvorrichtung zu ermöglichen. B. I. Bio Ausftihrungon dos Berufungsurtoils, daß der Gang doo Ertoilungovorfahron3 und der Stand der Technik dor Erstreckung dos SchUtzu demfangos auf dio Abtaotnadeln dor Beklagten nicht ontgogenstohon, lassen keinen Rechtsirrtum orkennenj sie worden von der Rovision auch nicht gesondert angegriffen. Bagogen ist die Revision dor Auffassung, die in Nichtigkoitoverfahren vorgenommeno Beschränkung, v/onach der Eingriff "durch Stockvorbinäung" erfolgen müsse, vor-bioto cs, untor dem rechtlichen Gesichtspunkt dor Äquivalonz solcho Lösungen dem Schutzboroich dos Klagepatentos zuzuroch-non, bei denen Verbindung und Tronnung von Blattfeder und Tonabnohmersyotem in anderer Weise erreicht werde als gerade durch eine "Steckverbindung" der in dor genannten Entscheidung und in dor Klagopatontsehrift beschriebenen Art. II. Auch hiermit kann die Rovision jodoch keinen Erfolg haben. 1. Bio Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals in den Patentanspruch durch die im Nichtigkeitaverfahron organgene Entscheidung schließt als solche eine Ausdehnung des Schutzu demfangs auf Äquivalente noch nicht grundsätzlich aus. Bezüglich bloßer Klarstellungen hat dioo der frühero Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dor Entscheidung vom 9. Februar 1962 - I ZR 30/60 - Turmdrehkran - S. 18 - ausdrücklich ausgesprochen. Gleiches muß aber auch hinsichtlich des als schutzfähig noch verbliebenen Rechtes dann golton, wenn das Patent im Nichtigkoitoverfahren durch Teilvernichtung eine echte Beschränkung orfähren hat. Ber Revision ist allerdings zuzugoben, daß eine Toilvornichtung, die, wie im vorliegenden Fall, durch die Aufnahme eines weiteren kennzeichnenden Merkmals in den Gegenstand dos Patents vorgonommen ?/ordon ist, don Ausschluß bestimmter Äquivalente zur Folge haben kann. Wird bei einer Mehrzahl untorochiodlicher Lösungsmittel das Patont auf oincs dieser Lösungsmittel beschränkt? so können in aller Rogol die übrigen nicht unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in seinen Schutzbereich einbezogen worden. In einem solchen Falle ist es indessen nicht grundsätzlich ausgeschlossen? don Schutzboreich auf Ausführungsformen zu erstrecken, dio zwar dom Lösungsmittel, auf das das Patont beschränkt worden iot, nicht aber den übrigen Lösungsmitteln äquivalent sind,, und zwar damn nicht, wenn der Beschränkung auf jenes Lösungsmittel keine weitör-gchondo Bedeutung als die einer Beschränkung auf ein bestimmtes Lösungsprinzip zukomrat. So verhält es sich aber im vorliegenden Fall. In der Hichtigkeitsontochoidung (S. 15 ff) heißt os hiorzu: Aus der Beschreibung (S. 2, 2. 25) ergibt sich, daß der Erfinder nur für eine eoloho, mittols mehrerer Lagerzapfen und -ausnehmungen bewirkte Verbindung Schutz beanspruchen wollte, boi der zwischen Radol einerseits und I’.onabnehjnqroystora anderseits eine Befestigung "mittols einfacher Steckverbindung" erzielt Y?ird. Damit sind die beidon Toilstückc der Gesamtoinrichtung, zwischen .denen die Vorgänge der Verbindung und Trennung sich vollziehen, genannt. Da die Steckverbindung ihrem Wesen nach ein zweiteiliges Verbindungsorgan ist, dooaon Eigenart darin bosteht, daß je ein Teil einem (d'ör miteinander zu verbindenden Elemente dorart zugeordnot ist, daß os bei aufgehobener Verbindung diesem Element örtlich verhaftet bleibt, ist nach der Beschreibung oin patentrechtlicher Schutz nur für solcho Ausführungen begehrt, boi denen das 'Eonabnohmcroystem im Falle noch nicht hergcotolltor oder wioder aufgehobener Verbindung nur mit dem einen feil der (zweiteiligen) Vorbindungsoinrichtung fosten 2usammenhalt hat und behält, währond das andere Teil der Verbindungsein-richtung dem zweiten der miteinander zu verbindenden Elemente (hier: Abtaotnadol) örtlich fest vorhaftet bleibt. -19- Dicoo Darlegungen, die im wesentlichen auf die erste Auoführungsvarianto des Klagepatontos abgostollt sind, Jedoch entsprechende Geltung auch für die zwoito Variante beanspruchen (vgl. oben A II 2 b aa), machen deutlich, daß oo im Hichtigkoitsvorfahron dem Senat nur darauf ankam, durch die Y/orto ’’durch Steckverbindung" die Lösbarkeit der Verbindung an sich und das hierbei zur Anwendung kommende allgemoino Lösungaprinzip (nämlich* Zueinanderbewegen der beiden Teile in Schubbowegung, Verbindung dieser Teile durch gegenseitiges Umfassen; nicht also z.B.: Schraubbowegung, Verkleben, Verklemmen) als erfindungswesentlich herauszustellen i sie lassen dagegen nicht die Auslegung zu, es habe nur eine ganz bestimmte Konstruktion mit eng bestimmten Aus-führungsdotailo als schutzfühig anerkannt werden sollen. Nicht nur der Veranlassungsgrund und die enge Zielsetzung der Beschränkung schließen oino solche Auslegung aus, sondern auch dio Erwägung, daß beroit3 die ursprüngliche Anspruchsfassung den Fall dor kinematischen Umkehr von Zapfen und Ausnehmung ausdrücklich nannte und daß die im Nichtigkeitsverfahren ergangene Entscheidung in gloicher Weise verfuhr. Schon durch die Herausstellung der kinematischen Umkehr war aber fast zwangsläufig eine Vielzahl konstruktiver Gestaltungsmöglichkoiton einer "Steckverbindung" in den Gegenstand dos Klagopatontos oinbezogen. Der Eovioionsangriff, das angofochtone Urteil sei ohne Rücksicht auf soino sachliche Richtigkeit im Zeitpunkt dor letzten mündlichen Tatsachenverhandlung Jedenfalls durch die im späteren Nichtigkeitsverfahren angeordnete Beschränkung dos Klagepatonts inhaltlich überholt, ist hiornach unbegründet. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung hält vielmehr auch unter Berücksichtigung der im Nichtigkoitsver-fahren ergangenen Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand» 20 - Co Pa gcsondorto Angriffe hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht vorgetragon sind, das angofochtene Urteil auch insoweit Rocht cf olilor nicht orkonnen läßt, war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuwoisen, ohne daß es noch eines Bingohens auf die boidon übrigon Klag03chutzrechte (Betont 936 653 und Gebrauchsmuster 1 709 828) bedurfte. Die Kosten dos Eovioionorochtozugcs waren gemäß § 97 Abs« 1 ZPO der Beklagten aufzuorlegon. Br. Naotelski Spreng Spengler Glaßen Bundesriehter Schneider ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert Br. Nastelski