Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15o Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Nastelski und der Bundesrichter Dr0 Bock«, Dr0 Spreng* Dr<> Spengler und Claßen für Hecht erkannt: Io Vorrichtung zu dem Schrägstellen der Damollen von Vorhängen* die im Befestigungskasten eine oder zwei sich längs desselben erstreckende Achsen für die Traggurte und einen Griff zu dem Schräge stellen aufweist * dadurch gekennzeichnet ? daß die Achse oder die eine der beiden Achsen durch eine biegsame Welle mit dem Schrägstellgriff verbunden ist* 3o Vorrichtung gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet , daß der direkt unter dem Kasten liegende Teil der biegsamen Welle in eine Hülle aus biegsamem Material eingeschlossen ist0 vollem Umfange für nichtig erklärte Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das Streitpatent unter Aufhebung der angefochtenen IntScheidung aufrechtzuerhalten, und zwar mit folgendem Anspruch 1: "Vorrichtung zu dem Schrägsteilen der Lamellen von Vorhängen, die im Befestigungskasten eine oder zwei sich längs desselben erstreckende Achsen für die Traggurte und einen Griff zu dem Schrägstellen aufweist, dadurch gekennzeichnet.; "Vorrichtung zu dem Schrägstellen der Lamellen von Vorhängen, die im Befestigungskasten eine oder zwei sich längs desselben erstreckende Achsen für die Traggurte und einen Griff zu dem Schrägstellen aufweist, dadurch gekennzeichnet«, daß die Achse oder eine der beiden Achsen über eine biegsame Welle mit dem aus einer frei herabhängenden Stange und einem an deren unteren Ende vorgesehenen Drehkörper (Drehgriff) bestehenden Schrägsteilgriff verbunden und die biegsame Welle durch ein Loch des Befestigungskastens geführt und in diesem gelagert isto” Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hat in der Berufungsinstanz noch das flexible Shaft Handbook (1944) aus USA entgegengehalten» Sie hat sich auf ein in einem ffrüheren Nichtigkeitsverfahren {I ZE 67/58) erstattetes Gutachten von Prof o Dr * RiMB» bezogen«. Der Erfinder des Streitpatents hat sich die Aufgabe gestellt, diese bekannten Schrägstellvor-richtungen durch Einsparung des bisher erfordere liehen Getriebes und unter Verwendung einer Drehbe<> wegung des Bedienungselements einfacher, billiger und in der Handhabung bequemer auszubildeno Als Lösungs-mittel schlägt er vor, die Traggurtachse oder ~ falls zwei vorhanden sind - eine der beiden Traggurtachsen durch eine biegsame Welle mit dem die Schrägstellung bewirkenden Handgriff zu verbinden Demgemäß ist im Hauptanspruch des Streitpatents folgender Erfindungsgedanke verkörpert: Ersetze bei Lamellenvorhängen die zu dem Schrägstellen der Lamellen bisher verwendeten Getriebe dadurch, daß die Drehbewegung des Schrägstellgriffs vermittels einer biegsamen Welle unmittelbar auf die waagerechte Traggurtachse übertragen wird» Biese Lehre zu dem technischen Handeln wird im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen als nicht ausreichend für die Lösung der Aufgabe bezeichnet (anderer Ansicht die Brivatgutachter), Denn eine biegsame Welle besitzt - jedenfalls nahezu - keine Selbsthemmung, so daß die vorgenommene Verdrehung der Lamelle unter Umständen durch die Schwerkraft wieder rückgängig gemacht werden kann«. Ob dieses zusätzliche Lösungsmittel geradezu die Voraussetzung für die Ausführbarkeit der technischen Lehre ist, braucht nicht mehr untersucht zu werden; denn ausweislich der in der Berufungsinstanz verlesenen Anträge verteidigt die Beklagte nunmehr nur noch eine Lohre, die Merkmale des ursprünglichen Hauptan-Spruchs und des Anspruchs 2 in sich vereinigt9 so daß damit die vom Sachverständigen bisher vermißte Einrichtung zu dem Abbremsen der rückwirkenden Kräfte als Erfindungsmerkmal in den Hauptanspruch mit aufgenommen worden istö allerdings nur eine zu dem Zwecke der Schrägstellung der Lamellen5 die andere zu dem Heben und Senken des ganzen Vorhangso Es fehlt an einer Aufgabenstellung, auf das Scbrägstellgetriebe zu verzichten, oder an einer Lösung hierfüro Bas US-Patent 2 037 393 aus dem Jahre 1936 be-* faßt sich mit einem Lamellenvorhang (vflHHP bl®P)o ln dieser Patentschrift wird ein Schnapprouleau beschrieben, bei dem als Vorrichtung zu dem Schrägstollen eine Kabeltrommel 63 vorgesehen ist, die mittels einer sich nach unten erstreckenden Stange, die in einen Handgriff ausläuft, per Hand verdreht werden kann« welche in den Figuren 12 und 17 vorschlägt , die Drehbewegung der Handkurbel 89 A vermittels einer biegsamen Welle (“spring” bzw* “spring-angled drive” « 88) auf die Querwelles welche unmittelbar oder unter Einschaltung von Rillentrommeln (120) zu dem Aufwickeln der Tragbänder dient, zu übertragen« Jedoch läßt insbesondere die Schrägstellvorrichtupg der Us~Patentschrift 2 30% 485 erkennen;) daß die Beschreibung des Streitpatents dessen Nützlichkeit insofern überbewertet3 als sie meint-, es habe erstmalig ein besonderes Getriebe entbehrlich gemacht«, Auch in US~Patent Hr* 2 30*? daß die gegebene technische Lehre von einem Durchschnittsfachmann am Prioritätstogo auf Grund seines Fachwissens -, unterstützt durch die Anregungen des erörterten Standes der Technik-, gefunden werden konnte9 ohne daß es dazu einer überdurchschnittlichen und damit erfinderischen Leistung bedurft hätteQ D: e biegsame Welle ist ein bekanntes Maschinen-element9 das als solches auf Hochschulen und Ingenieurschulen gelehrt wird«, Seine Gesetzmäßigkeiten sind federn Ingenieur bekannte Er weiß also«, daß die biegsame Welle2 neben der Gelenkwelle-, zu den beweglichen Wellen - im Gegensatz zu den starren Wellen - gehört und daß man mit ihr eine Drehbewegung von der Antriebsstelle zur Abtriebsstelle unter gleichzeitiger Umlenkung,, aber ohne Übersetzungp übertragen kann«. Der Ingenieur wird unter den ihm bekannten und zur Auswahl zur Verfügung stehenden Maschinenelementen jeweils auf dasjenige zurückgreifen, das ihm für die zu lösende Aufgabe am geeignetsten erscheint0 Daboi wird er sich, um zu einer geschickten Lösung zu gelangen, jeweils die allgemein bekannten Eigenschaften der zu verwendenden Llaschinenelemente zu Nutze machen. Diese frage braucht jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden, weil im vorliegenden falle sogar die Verwendung einer biegsamen Welle auf dem engeren Gebiet der Lamellenvorhänge als bekannt nachgewiesen worden ist. 1« Die Anwendung einer biegsamen Welle als Verbindungsglied zwischen der Betätigungsstange und der Aufzugswelle eines Lamellenvorhangs war bekannt (US-Patent 2 301 485 )<> 2o Ferner war es bekannt, für die Schrägstollung der Lamellen auf Getriebe der gleichen Art;, wie sie sonst zur Kraftübertragung für das Hochziehen des Vorhangs benutzt zu werden pflegen, zurück zugreifen (Schwei zer Patent 273 325)® Gewiß kann das Streitpatent auf ein kompliziertes Gesperre, wie es etwa das US-Patent 2 301 485 zeigte verzichten*, Aber das ist für den Fachmann nichts überraschendes, sondern erklärt sich einfach daraus, daß hier nicht ein schwerer Vorhang emporzuziehen ist, sondern nur das geringere Drehmoment für die Schrägstellung der Lamellen übertragen wirdo Aus den Besonderheiten, welche bei der Verwendung der biegsamen Welle beachtet werden müssen, und welche z0B0 der Grund dafür sind, daß die Beklagte selber bei Lamellenvor hängen bestimmter Größenordnung die Anwendung eines Übersetzungsgetriebes statt einer biegsamen Welle als notwendig bezeichnet, erklärt sich ferner unschwer, weshalb es seit der Patentschrift, in der die Verwendung der biegsamen Welle für eine Fensterjalousie erstmals vorgeschlagen war US-Patent 2 301 485) ? Nach alledem kann in der sachgerechten und geschickten Anwendung eines bekannten Maschinenelements und im Austausch der bisher bei lamellenvorhängen bevorzugten Kraftübertragungen (Getriebe und Kordelzug} gegen die ebenso landläufige biegsame Welle kein Erfinderschritt«, sondern bloß eine für den Durchschnittsfachmann naheliegende Maßnahme erblickt werden* da der Konstrukteur keine besonderen Schwierigkeiten und keine eingewurzelten Vorurteile zu überwinden hatteo Die Berufung der Beklagten war somit zurückzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Aba 0 3 in Verbindung mit § 40 Abs0 29 § 36q Abs«, 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugeso Dr, Nastelski Bock Spreng Spengler Claßen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
150 Februar 1965 Oechsler Justo Angest*
als Urkundsbeamter
in der Patentnichtigkeitssache der Geschäftsstelle
la ZR 290/63 URTEIL
der Firma A/S* Chr<>
Fabriker
Beklagte und Berufungsklägerin?
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
gegen
die Firma Hunter Hol
in RoflHHP (Ni^HHI^d) 9
Klägerin und Berufungsbeklagte >
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« Pr.
und Br* did und
Patentanwälte Br^Ingo Diplo-Ingo #o ^EJDipio-Xng«»
9?
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15o Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Nastelski und der Bundesrichter Dr0 Bock«, Dr0 Spreng* Dr<> Spengler und Claßen
für Hecht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2o Senats {Nichtigkeitssenats II) des Bundes-Patentgerichts vom 28o Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen<,
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 21 <> September 1952 laufenden Deutschen Bundespatents für das die Priorität der dflHHHP Anmeldung vom 24o September 1951 in Anspruch genommen worden ist0
Die Patentansprüche lauten:
Io Vorrichtung zu dem Schrägstellen der Damollen von Vorhängen* die im Befestigungskasten eine oder zwei sich längs desselben erstreckende Achsen für die Traggurte und einen Griff zu dem Schräge stellen aufweist * dadurch gekennzeichnet ? daß die Achse oder die eine der beiden Achsen durch eine biegsame Welle mit dem Schrägstellgriff verbunden ist*
2o Vorrichtung gemäß Anspruch 1* dadurch gekennzeichnet* daß die biegsame Welle durch ein Doch
~ 3 -
am -Boden des Kastens geführt ist, wobei das Loch in an sich bekannter Weise mit einer Lagermuffe und die biegsame Welle an der Lurchgangsstelle mit einer glatten und starren Buchse versehen ist, die einen feststehenden oberen Plansch bzw0 Kragen aufweist, der auf der oberen Fläche der Lagermuffe ruhto
3o Vorrichtung gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet , daß der direkt unter dem Kasten liegende Teil der biegsamen Welle in eine Hülle aus biegsamem Material eingeschlossen ist0
Gegen dieses Patent hat die Klägerin, gestützt auf die deutsche Patentschrift 107 016, auf die schweizerische Patentschrift 273 325? die US-Patentschriften 636 758, 1 591 754, 2 037 393, 2 301 485 und auf das Ingenieurtaschenbuch ’'Hütte” Bd0 II 1949, S0 146, die Nichtigkeitsklage erhoben« Ler 20 Senat {Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts hat das Streit« patent durch seine Entscheidung vom 2Q0 Mai 1963 in
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vollem Umfange für nichtig erklärte
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das Streitpatent unter Aufhebung der angefochtenen IntScheidung aufrechtzuerhalten, und zwar mit folgendem Anspruch 1:
"Vorrichtung zu dem Schrägsteilen der Lamellen von Vorhängen, die im Befestigungskasten eine oder zwei sich längs desselben erstreckende Achsen für die Traggurte und einen Griff zu dem Schrägstellen aufweist, dadurch gekennzeichnet.; daß die Achse oder eine der beiden Achsen j
durch eine biegsame Welle mit dem Schrägstell- | griff verbunden und die biegsame Welle durch ein Loch des Befestigungskastens geführt und in diesem gelagert ist«”;
hilfsv/eise mit folgendem Anspruch 1 s
"Vorrichtung zu dem Schrägstellen der Lamellen von Vorhängen, die im Befestigungskasten eine oder zwei sich längs desselben erstreckende Achsen für die Traggurte und einen Griff zu dem Schrägstellen aufweist, dadurch gekennzeichnet«, daß die Achse oder eine der beiden Achsen über eine biegsame Welle mit dem aus einer frei herabhängenden Stange und einem an deren unteren Ende vorgesehenen Drehkörper (Drehgriff) bestehenden Schrägsteilgriff verbunden und die biegsame Welle durch ein Loch des Befestigungskastens geführt und in diesem gelagert isto”
Dafür sollen im Anspruch 2 die Worte J ’’Die biegsame Welle O0on biss "wobei" gestrichen werdeno
Die Beklagte hat zwei Privatgutachten von Prof«, Dr» B^p und von den Professoren Dr<>~Ingo und Pr0-Ing» vorgelegt <,
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hat in der Berufungsinstanz noch das flexible Shaft Handbook (1944) aus USA entgegengehalten» Sie hat sich auf ein in einem ffrüheren Nichtigkeitsverfahren {I ZE 67/58) erstattetes Gutachten von Prof o Dr * RiMB» bezogen«.
Zum gerichtlichen Sachverständigen ist Professor Dro-Ingo ernannt worden, der
ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat0
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Entscheidungsgründe:
Io Gegenstand der Erfindung:
Als ‘'Lamellen-Rouleaus" sind Sonnenschutz-Vorhänge bekannt, die im herabgelassenen Zustande ein Zimmer in Halbschatten versetzen, wenn die Lamellen v/aage-recht liegen, und in Vollschatten, wenn die Lamellen senkrecht bswQ schräg eingestellt werden0 Liese wie Leitersprossen übereinanderhängenden Lamellen sind zwischen mehreren Traggurten-Paaren befestigte Neben diesen Tragorganen sind zu demeist noch zusätzliche Zugorgane vorhanden in Gestalt von Gurten oder Kordeln, die an der untersten Lamelle befestigt sind, dann durch Führungslöcher aller folgenden Lamellen gehen und in einem unter dem Fenstersturz befindlichen Kasten auf eine Querwelle aufgewickelt werden könnenP Las Hochziehen des Vorhangs geht dann in der Weise vor sich, daß beim Aufwickeln des Zugorgans zunächst die unter ste Lamelle emporgehoben wird und sich im weiteren Anhöhen die folgenden Lamellen scheibenförmig Stück für Stück darauf ablagern, bis das ganze Lamellen-Paket geschlossen unter dem Befestigungskasten hängtQ
Zwecks Schrägstellung der Lamellen waren bereits verschiedene Vorrichtungen zu dem Verdrehen der Traggurtwelle bekannt; der Erfinder des Streitpatents erwähnt zwei dieser Vorrichtungen, nämlich:
a) ein Getriebe bestehend aus Kurbelarm, Universalgelenk und Kegelradgetriebe,
b) ein durch herabhängende Schnüre zu bewegendes Schneckengetriebe *
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Der Erfinder des Streitpatents hat sich die Aufgabe gestellt, diese bekannten Schrägstellvor-richtungen durch Einsparung des bisher erfordere liehen Getriebes und unter Verwendung einer Drehbe<> wegung des Bedienungselements einfacher, billiger und in der Handhabung bequemer auszubildeno Als Lösungs-mittel schlägt er vor, die Traggurtachse oder ~ falls zwei vorhanden sind - eine der beiden Traggurtachsen durch eine biegsame Welle mit dem die Schrägstellung bewirkenden Handgriff zu verbinden
Demgemäß ist im Hauptanspruch des Streitpatents folgender Erfindungsgedanke verkörpert:
Ersetze bei Lamellenvorhängen die zu dem Schrägstellen der Lamellen bisher verwendeten Getriebe dadurch, daß die Drehbewegung des Schrägstellgriffs vermittels einer biegsamen Welle unmittelbar auf die waagerechte Traggurtachse übertragen wird»
Biese Lehre zu dem technischen Handeln wird im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen als nicht ausreichend für die Lösung der Aufgabe bezeichnet (anderer Ansicht die Brivatgutachter), Denn eine biegsame Welle besitzt - jedenfalls nahezu - keine Selbsthemmung, so daß die vorgenommene Verdrehung der Lamelle unter Umständen durch die Schwerkraft wieder rückgängig gemacht werden kann«. Ein Mittel, um das selbständige Verstellen der Lamelle zu verhindern, war ursprünglich erst im Anspruch 2 angegeben und bestand in der Durchführung der biegsamen Welle durch ein Loch im Boden des Befestigungskastens der Traggurtachsen,
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wobei die Reibung der gegeneinander gleitenden Teile die Abbremsung der rückwirkenden Kräfte übernimmt0
Ob dieses zusätzliche Lösungsmittel geradezu die Voraussetzung für die Ausführbarkeit der technischen Lehre ist, braucht nicht mehr untersucht zu werden; denn ausweislich der in der Berufungsinstanz verlesenen Anträge verteidigt die Beklagte nunmehr nur noch eine Lohre, die Merkmale des ursprünglichen Hauptan-Spruchs und des Anspruchs 2 in sich vereinigt9 so daß damit die vom Sachverständigen bisher vermißte Einrichtung zu dem Abbremsen der rückwirkenden Kräfte als Erfindungsmerkmal in den Hauptanspruch mit aufgenommen worden istö
IIo Neuheit und Portschrittlichkeit der Erfindung:
Beide Parteien sind sich mit dem gerichtlichen Sachverständigen darüber einig, daß dieser Erfindungsgegenstand durch keine der entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen neuheitsschädlich vorweggenommen wird*
Dabei lassen sich die Entgegenhaltungen zu dem Stand der Technik in drei verschiedene Gruppen unterteilen, nämlich lo Lamellenvorhänge mit Schrägstellgetriebe;
2o HachWeisungen über allgemeine Verwendbarkeit biegsamer Wellen; 3o Verwendung biegsamer Wellen bei Lamellenvorhängeno
Io Lamellenvorhänge mit Schrägstellgetriebe:
In diese erste Gruppe gehören die schweizerische Patentschrift Nr«> 273 325 und das US~Patent 203?* 393«
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/,
In der schweizerischen Patentschrift Nr» 273 325, veröffentlicht am 16« Juni 19519 sin<3 zwei verschiedene Getriebe vorgesehen« Pas eine ist ein Kegelradgetriebe und dient zu dem Aufziehen oder Senken des LameIlenvor— hangs« Es ist im Getriebegehäuse (20) untergebracht und wird mittels einer herabhängenden Handkurboiwolle (52) betätigto Baneben ist noch ein zweites Getriebe, bestehend aus Schneckenrad (40), Schnecke (41), Antriebsrolle (42) und Schnur (43), vorhanden, bei dessen Betätigung ein Anheben bzw0 Senken der Tragbänder 11, 12 und damit eine Schrägstellung der Lamellen bewirkt wird«
In dieser Patentschrift sind somit beide der in Zeilen 6 - 12 der StreitPatentschrift als zu dem Stande der Technik gehörig beschriebenen Getriebearten benutzt j. allerdings nur eine zu dem Zwecke der Schrägstellung der Lamellen5 die andere zu dem Heben und Senken des ganzen Vorhangso Es fehlt an einer Aufgabenstellung, auf das Scbrägstellgetriebe zu verzichten, oder an einer Lösung hierfüro
Bas US-Patent 2 037 393 aus dem Jahre 1936 be-* faßt sich mit einem Lamellenvorhang (vflHHP bl®P)o ln dieser Patentschrift wird ein Schnapprouleau beschrieben, bei dem als Vorrichtung zu dem Schrägstollen eine Kabeltrommel 63 vorgesehen ist, die mittels einer sich nach unten erstreckenden Stange, die in einen Handgriff ausläuft, per Hand verdreht werden kann«
Ein weiteres Eingehen auf diese nicht neuheitsschädliche Patentschrift erübrigt sich, da die Parteien in der mündlichen Verhandlung selber nicht darauf zurückgekommen sind«
2o Nachweisungen über allgemeine Verwendbarkeit biegsamer Wellen:
Das Ingenieur^Taschenbueh "Hütte’1? 27* Aufl* 1949 Bdo II bringt auf Seite 146 Angaben über biegsame Wellen? die aus Stahldrähten schraubenförmig (und zwar wie die Abb0 12 zeigt: gegenläufig) gewunden sind
Im "Flexible Shaft Handbook" von 1944 wird auf So 39 12 darauf hingewiesen? daß eine biegsame Welle auch als Kupplung verwendet werden kann* Ferner wird auf So 12 dargelegt9 daß die biegsame Welle relativ komplizierte Systeme von Kegelrads und Madenschrauben-> Getrieben usw„ zu ersetzen vermago Ausdrücklich wird sie auch den ’’angle drives" (= Winkeltrieben) gleich-gesetzto
PHP 107 016 lehrt? daß derartige biegsame Wellen erforderlichenfalls mit Verstärkungsringen versehen werden und daß solche Verstärkungsringe unter U271 stände: zur Lagerung der Welle dienen können»
Endlich ist aus HS-Pat ent sehr i ft 636 758 ersichtlich? daß es auch Kreuzgelenkwellen gibt? bei denen die Kette der durch Zapfen gelenkig aneinandergereihte; Muffen entweder in einem biegsamen Rohr oder in einer schraubenförmig gewickelten Drahtfeder untergebracht werden kann0
3o Verwendung biegsamer Wellen bei lamellenvor-
Es ist auch eine Druckschrift vorhanden? bei der eine biegsame Welle in Zusammenhang mit einem Lamellen6
- to -
Vorhang verwendet wird« Das ist die US~Patentschrift 2 305 485_2. welche in den Figuren 12 und 17 vorschlägt , die Drehbewegung der Handkurbel 89 A vermittels einer biegsamen Welle (“spring” bzw* “spring-angled drive” « 88) auf die Querwelles welche unmittelbar oder unter Einschaltung von Rillentrommeln (120) zu dem Aufwickeln der Tragbänder dient, zu übertragen«
Das Schrägstellen der Lamellen (“the tilt of the blind" vglo Seite 4, Zeilen 46 ~ 52 und 71/72 der Beschreibung) wird mit Hilfe einer Zugkordel ("tilting cord" 140) erreicht, die an einem Strang des mit leiterförmigen Querverbindungen ausgestatteten Traggurtpaars befestigt ist und unter Übertragung der Zugkraft durch Laufrollen eine einseitige Anhebung der Lamellen bewirkte - Hier wird zwar eine biegsame Welle vorgeschlagen, aber sie wird nicht zu dem Schrägr steilen der Lamellen, sondern zu dem Heben und Senken des ganzen Vorhangs verwendete
Aus einem anderen technischen Gebiet stammt die US-Patentschrift Hr; 1 591 754, welche einen Scheinwerfer durch Vorschaltung eines verstellbaren Lamellen* Verschlusses blendungsfrei machen will* Die Schrägstellung der Lamellen dieses Verschlusses v/ird durch eine mit Schrägstellgriff ausgestattete biegsame Welle veränderto
Die Beklagte wollte die beiden letztgenannten Druckschriften ursprünglich nicht als echte Entgegenhaltungen gelten lassen, weil bei ihnen keine biegsame Welle, sondern in dem einen Fall eine Feder (spring) im anderen Falle einen Bowden-Zug (Bowden cable/ ver-wendet würde« Diese Einwendung geht in beiden Fällen
fehlt, In der US~?atentschrift 2 301 485 ist der Terminus "spring” als gleichwertig neben den Ausdrücken "spring drive", "spring angle drive", "spring angled drive" benutzt worden» Der durchschnittliche Fachmann wird daraus die hehre entnehmen, daß ein "federnder Antrieb" (so de Vries, Technisches Lexikon), nicht eine schlichte Spiralfeder, gewählt werden soll» Ferner ergibt sich aus der Beschreibung und Zeichnung j des US-Patenta 1 591 754, daß das dort erwähnte "bov/don | cable" 30 keineswegs als Bowdcn-Zug, sondern vielmehr j als echte biegsame Welle eingesetzt wird» Denn nach So 2, Zo 11 soll der Betätigungsknopf 36 zur Seite gedreht und dadurch eine Schraube 29 in Tätigkeit ge-«» setzt werden» Daraus erhellt, daß die Seele 40 des Bowden-Kabels 30 nicht etwa auf Schub oder Zug, sondern allein auf Torsion beansprucht wird»
Diese Beurteilung wird durch den Privatgutachter Profo Dro ^er beklagten bestätigt, der in seinem
Nacht rags gut achten vom 11»2»I960 aus führt: Os bedürfe i
keiner "dialektisch anmutenden Diskussionen über die technischen Eigenschaften der verschiedenen Bauarten biegsamer Wellen» Auch ist es für die Wahrheitsfindung völlig belanglos, ob z»B* gesprochen wird von spring angled drive (US-Patent 2 301 485), Bowden cable (US-Patent 1 591 754) oder ob sich die biegsame Welle bezüglich Torsion mehr oder weniger verschiedenartig verhält"» - Ebenso Privatgutachten So ^
im Hinblick auf Us^patent 1 591 754»
Eine gegenständliche Vorwegnahme der technischen Lehre des Streitpatents ist jedoch in keiner der Entgegenhaltungen zu finden»
Auch eine gewisse Fortschrittlichkeit des Erfindungsgegenstandes kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden«. Jedoch läßt insbesondere die Schrägstellvorrichtupg der Us~Patentschrift 2 30% 485 erkennen;) daß die Beschreibung des Streitpatents dessen Nützlichkeit insofern überbewertet3 als sie meint-, es habe erstmalig ein besonderes Getriebe entbehrlich gemacht«, Auch in US~Patent Hr* 2 30*? 485 ~ im Gegensatz zu US-Patent 1 591 754 - wird nämlich die Schrägstellung ohne ein Getriebe 9 allein durch eine über Laufrollen geführte Zugkordel, herbeigeführtQ
IIIo Erfindungshöhe:
Eine Erfindungshöhe kann dem Streitpatent indessen night zugebilligt werden«, da - in Übereinstimmung mit dem Patentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen festzustellen ist? daß die gegebene technische Lehre von einem Durchschnittsfachmann am Prioritätstogo auf Grund seines Fachwissens -, unterstützt durch die Anregungen des erörterten Standes der Technik-, gefunden werden konnte9 ohne daß es dazu einer überdurchschnittlichen und damit erfinderischen Leistung bedurft hätteQ
D: e biegsame Welle ist ein bekanntes Maschinen-element9 das als solches auf Hochschulen und Ingenieurschulen gelehrt wird«, Seine Gesetzmäßigkeiten sind federn Ingenieur bekannte Er weiß also«, daß die biegsame Welle2 neben der Gelenkwelle-, zu den beweglichen Wellen - im Gegensatz zu den starren Wellen - gehört und daß man mit ihr eine Drehbewegung von der Antriebsstelle zur Abtriebsstelle unter gleichzeitiger Umlenkung,, aber ohne Übersetzungp übertragen kann«. Deswegen ist es ihm geläufigp daß er die biegsame Welle anstelle eines
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Getriebes, 2o-Bo eines Zahnrad-, Kegelrad- oder Schneckenradgetriebes, zur Winkelübertragung einer Antriebskraft verwenden kann? sofern es nicht darauf ankommt, durch Einbau einer Übersetzung Kraft zu sparen, die Einstellgenauigkeit zu i-erhöhen und den Rückfluß vorn; Abtriebs- zu dem Antriebsglied zu vermeiden.
Der Ingenieur wird unter den ihm bekannten und zur Auswahl zur Verfügung stehenden Maschinenelementen jeweils auf dasjenige zurückgreifen, das ihm für die zu lösende Aufgabe am geeignetsten erscheint0 Daboi wird er sich, um zu einer geschickten Lösung zu gelangen, jeweils die allgemein bekannten Eigenschaften der zu verwendenden Llaschinenelemente zu Nutze machen. Gelangt er unter Ausnutzung der spezifischen Vorteile eines bekannten Maschinenelements zu einer geschickten Lösung, so wird man ihn als guten Konstrukteur, aber noch nicht alseinen erfinderischen Kopf anerkennen.
Bereits auf Grund dieser allgemeinen Erwägungen,
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bei denen ausschließlich auf das vorauszusetzende Fach*- | wissen des Konstrukteurs abgestellt wird, erscheint es j äußerst zweifelhaft, ob die Lehre des Streitpatents noch als patentwürdige Erfindung anerkannt werden könnte,
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Diese frage braucht jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden, weil im vorliegenden falle sogar die Verwendung einer biegsamen Welle auf dem engeren Gebiet der Lamellenvorhänge als bekannt nachgewiesen worden ist.
Unter Berücksichtigung des mitgeteilten Standes der Technik vermag daher der Senat in der Konstruktion des Streitpatents keinen Schritt von erfinderischer
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Bedeutung mehr zu erblicken0 Dabei geht er vor allem von folgenden Erwägungen aus:
1« Die Anwendung einer biegsamen Welle als Verbindungsglied zwischen der Betätigungsstange und der Aufzugswelle eines Lamellenvorhangs war bekannt (US-Patent 2 301 485 )<>
2o Ferner war es bekannt, für die Schrägstollung der Lamellen auf Getriebe der gleichen Art;, wie sie sonst zur Kraftübertragung für das Hochziehen des Vorhangs benutzt zu werden pflegen, zurück zugreifen (Schwei zer Patent 273 325)®
3o Endlich war es bekannt, durch Verwendung einer
- . biegsamen Welle bei einem Scheinv/erfer die
Schrägstellung eines Lamellengatters zu variieren (US-Patent 1 591 754 )<>
In Bezug auf die letztgenannte Veröffentlichung bedarf es keiner Untersuchung, ob es denn für den Fenst errouleau-Fachmann naheliegend gewesen wäre, bei der Suche nach Anregungen überhaupt in das Gebiet der Scheinwerfer hinüberzuschauen« Denn diese Patentschrift wird vom Senat weniger als eigentliche Entgegenhaltung, sondern vielmehr als ein Indiz dafür gewertet, daß der Konstrukteur schlechthin keine Bedenken trug? auf eine biegsame Welle zu dem Zwecke der richtungsändernden Übertragung so geringer Kräfte zurückzugreifeh, wie sie für die Schrägstellung, sei es eines Lamellenvorhangs, sei es eines Lamellenverschlusses, notwendig sind«
Aus ähnlichen Erwägungen war die Erfindungshöhe bereits in einem früheren Richtigkeitsverfahren (I ZR 67/58} sowohl vom 20 Hichtigkeitssenat des Deutschen
Patentamts als ouch von dem damals durch den Io Zivilsenat betrauten gerichtlichen Sachverständigen? Prof« Pr« Rifll^^lpp verneint wordene
Ile Beklagte versucht? die geäußerten Bedenken dadurch auszuräumen? daß sie dem Erfinder das Verdienst zuspricht? ein technisches Vorurteil überwunden und einen überraschenden Fortschritt erzielt zu haben«
Insbesondere meint die Beklagte unter Berufung auf die von ihr beigebrachten Privatgutachten der Professoren Dr» BflB? Ir, NffllP und Pr, aus
den Gutachten des ehemaligen und des jetzigen gerichtlichen Sachverständigen Hinweise dafür entnehmen zu können? daß selbst diese noch in der Vorstellung befangen gewesen wären? der Brauchbarkeit einer biegsamen Welle für die Lamellenverstellung stünden beträchtliche Schwierigkeiten im Wege* Insbesondere Prof o HiflüBHB habe der Auffassung gehuldigt? daß die biegsame Welle garnicht ohne Anbringung einer Sperre funktionieren könne? weil ihr jegliche Selbsthemmung fehle« ~ Auf diese Argumentation braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden« Penn die Beklagte hat sich neuerdings die Bedenken der gerichtlichen Sachverständigen selber zu eigen gemacht» Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt? daß die biegsame Welle mangels Selbsthemmung zurückdrehe und daß es deshalb als wesentliches Merkmal au der Erfindung gehöre? daß die biegsame Welle ln einer Lagerung? geschaffen mittels einer Durchbohrung des Aufzugskastens? geführt werde. Durch die an dieser Stell erzielte Reibung einerseits und gurch die dort erzwungene bogenförmige Krümmung der gegensinnig schraubenförmig
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gewickelten Stahldrähte andererseits werde die ausreichende Friktion geschaffen-, welche die biegsame Y/elle zu einer funktionstüchtigen Schrägstellvorrichtung maeheo Folgerichtig hat die Beklagte das ursprünglich erst im Anspruch 2 auftauchende Merkmal, daß die
"biegsame Welle durch ein Loch des üefestigungs -
kastens geführt und in diesem gelagert ist"
nunmehr in den Anspruch 1 auf genommen,, Sie verteidigt also ihre Erfindung nur noch in einer Ausgestaltung,, bei der auf das vermeintliche Vorurteil der Fachwelt,, eine Sperre sei unentbehrlich, Rücksicht genommen wirdo Von einer die Patentwürdigkeit begründenden Überwindung eines Vorurteils kann bei dieser eingeschränkten AnspruchsFormulierung also nicht mehr die Rede sein, weil nunmehr in den Hauptanspruch die Anbringung einer Sperre als erfindungswesentliches Merkmal ^d'or technischen Lehre selbst auf genommen worden i-sto,,.
Gewiß kann das Streitpatent auf ein kompliziertes Gesperre, wie es etwa das US-Patent 2 301 485 zeigte verzichten*, Aber das ist für den Fachmann nichts überraschendes, sondern erklärt sich einfach daraus, daß hier nicht ein schwerer Vorhang emporzuziehen ist, sondern nur das geringere Drehmoment für die Schrägstellung der Lamellen übertragen wirdo Aus den Besonderheiten, welche bei der Verwendung der biegsamen Welle beachtet werden müssen, und welche z0B0 der Grund dafür sind, daß die Beklagte selber bei Lamellenvor hängen bestimmter Größenordnung die Anwendung eines Übersetzungsgetriebes statt einer biegsamen Welle als notwendig bezeichnet, erklärt sich ferner unschwer, weshalb es seit der Patentschrift, in der die Verwendung
der biegsamen Welle für eine Fensterjalousie erstmals vorgeschlagen war US-Patent 2 301 485) ? noch einige Jahre bis zur Anmeldung der lehre des Streitpatents gedauert hat0 Für eine Iösung«, sie sowohl Vorzüge als auch Nachteile aufweist3 kann eben kein dringendes Bedürfnis bestehen«, so daß ein relativ spätes Auftauchen der ersten Offenbarung in Fällen dieser Art kein Anzeichen für deren erfinderischen Charakter sein kann*
Nach alledem kann in der sachgerechten und geschickten Anwendung eines bekannten Maschinenelements und im Austausch der bisher bei lamellenvorhängen bevorzugten Kraftübertragungen (Getriebe und Kordelzug} gegen die ebenso landläufige biegsame Welle kein Erfinderschritt«, sondern bloß eine für den Durchschnittsfachmann naheliegende Maßnahme erblickt werden* da der Konstrukteur keine besonderen Schwierigkeiten und keine eingewurzelten Vorurteile zu überwinden hatteo
Die Berufung der Beklagten war somit zurückzuweisen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Aba 0 3 in Verbindung mit § 40 Abs0 29 § 36q Abs«, 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugeso
Dr, Nastelski Bock Spreng Spengler Claßen