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BGH

Gericht: BGH

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. c) ein durch mehrere im Abstand voneinander angeordnete Siebe gebildetes, siebartiges Organ, welches den Wasserstrahl bricht und einen zusammenhängenden, innig mit Luftbläschen durchsetzten Wasserstrahl zu dem Austritt bringt. Auf Grund der Nichtigkeitsklage der Klägerin ist das Streitpatent durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 27. Ausweislich der Patentbeschreibung ist der Erfinder des Streitpatents davon ausgegangen, daß Strahlregler für Wasoerleitungszapfhähne bekannt gewesen seien, welche aus einem oder mehreren am Auslaßende des Zapfhahns angeordneten Brahtsieben bestehen und eine Beruhigung des austretenden Wasserstrahls herbeiführen sollen. Ferner sei es bei Bierhähnen bekannt gewesen, den Bierström durch mehrere Bohrungen einer Querwand in Einzelstrahlen aufzuteilen, diese sodann durch eine mit der Außenluft in Verbindung stehende Kammer zu leiten und sie an deren unteren Ende auf Zapfen aufprallen zu lassen. 3. ein durch mehrere im Abstand voneinander angeordnete Siebe gebildetes siebartiges Organ, das den Mischraum für Wasser und Luft nach unten hin begrenzt und so ausgebildet ist, daß es den Wasserstrahl bricht und ihn als zusammenhängenden, innig mit Luftbläschen durchsetzten Strahl zu dem Austritt bringt. Gegenstand der Erfindung des Streitpatents ist somit ein Strahlapparat mit vorwiegender Mischwirkung, bestehend aus einem Düsenteil, einem Ansaugraum und einem oder mehreren Misehsieben. Alle diese Entgegenhaltungen widmen sich der begrenz-teren Aufgabe, einen Wasserstrahl durch Anbringung eines oder mehrerer Siebböden zu regulieren, oder wie es in der letztgenannten Patentschrift heißt: das Wasser 11 zu einem glatten, ruhigen, geräuschlos austretenden, nicht spritzenden kompakten Strahl zu sammeln". Näherer Darlegungen bedarf es hierzu nicht, da die Klägerin selber betont, daß diese Druckschriften nur dazu dienen sollen, das Einzelmerkmal des Siebbodens als bekannt nachzuweisen. Die nächsten beiden Gruppen von Entgegenhaltungen treten insofern in engere technische Verwandschaft zu dem Streitpatent, als bei ihnen ebenfalls das Prinzip des Strahlapparats angewendet v/ird. Innerhalb der Strahlapparate unterscheidet man als Untergruppen diejenigen, bei denen es vor zugsweise auf die Pumpwirkung ankommt (= Wasserstrahl(Saug luft)pumpe), und diejenigen, mit denen ein möglichst homogenes Flüssigkeits-Iuft-Gemisch erzielt werden soll. Bei diesen Strahlapparaten sind schon die drei Grundmerkmale des Streitpatents, ein Düsenteil, ein Ansaugraum und ein Mischraum, vorhanden. Diese "verbesserte Düse für Bierhähne" läßt das Bier im Düsenteil durch nur eine Öffnung in den erweiterten Mischraum eintreten, der zu dem Zwecke der Lüftung der Flüssigkeit mehrere seitliche Lufteintrittsöffnungen aufweist. Bach dieser Patentschrift soll ein vollerer und besser zerteilter Strahl bei den Brausen der Badeeinrichtungen dadurch erreicht werden, daß man dem in den Abflußkopf strömenden Y/asser Luft beimengt. Dagegen ist im Düsenteil nur eine einzige Eintritts-Öffnung für das Wasser vorgesehen und das als Abschluß einer trichterförmigen Erweiterung angebrachte Lochblech dient nicht der Zusammenfassung, sondern im Gegenteil der Zerteilung des Strahls. Der Mischraum ist durch ein Lochblech begrenzt, das Brause-wirkung - also keine Zusammenfassung des Strahls - erzielt. Diese Vorrichtung soll zur Geräuschverminderung und Strahlberuhigung an Wasserzapfhähnen dienen; die luftan-saugende Wirkung des Wasserstrahls ist im Text nicht erwähnt . Der behandelte Stand der Technik macht es verständlich, daß die Kombination des Streitpatents noch in keinem Vcr-fahrenoabschnitt als neuheitsschädlich vorv/eggenommen behandelt worden ist. davon auszugehen, daß die Einzelmerkmale des Gegenstands der Erfindung des Streitpatents an seinem Anmeldetage nicht mehr neu gewesen sind. Pat. flV^V weist gleichzeitig eine Ausbildung des Ansaugraumes in der Weise auf, daß die Luft aus der freien Atmosphäre durch mehrere Öffnungen direkt zutreten kann. Eine für die Zubilligung des Patentschutzes ausreichende Erfindungshöhe ist mit Hecht vom Bundespatentgericht verneint worden. Es ‘ist davon auszugehen, daß die Kombination von drei Merkmalen, wie sie im Patentanspruch des Streitpatents dargestellt ist, im Prinzip nicht mehr neu gewesen ist. In Y/irklichkeit ist in der Überschrift und in den Ansprüchen ausschließlich vom Belüften einer Flüssigkeit die Hede. Vorhanden ist zunächst "eine gelochte Querwand mit mehreren Durchbrechungen" für den Zutritt der Flüssigkeit. - Vorhanden ist v/eiterhin ein Ansaugraum unterhalb der gelochten Querwand, zu dem die Außenluft freien Zutritt hat. Endlich ist bei der Entgegenhaltung ein Mischraum vorhanden, in dem die Flüssigkeit durch Auftreffen auf Prallzapfen in erhöhte Turbulenz versetzt werden kann. Per Senat ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen der Überzeugung, daß zwischen dem “siebartigen Organ" des Streitpatents und den ;Prallzapfen des Brit. 10) darlegt, daß als Mittel zur Erhöhung des Turbulenzgrades nicht allein Turbulenzsiebe und Loc.hbleche üblich seien, sondern auch die Zubringung von Störkörpern geeignet sei. Patent bedient sich nun mehrerer Aufprallflächen in Form von Zapfen und diese Aufprallflächen müssen laut eigener Meinungsäußerung deo Anmelders als dem "siebförmigen Organ" des Streitpatents gleichwirkend behandelt werden. Aber eine derartige Verwendung ist umso naheliegender, als bereits zahlreiche Strahlregler existierten, deren ausschließ-licher Zweck darin bestand, an Haushaltswas3erhahne angeschlossen zu werden und dort einen geschlossen, nicht spritzenden Strahl zu dem Austritt zu bringen. Denn einen Strahlregler mit Luft-beimischung für Haushaltszwecke (wenn auch ohne Einbauten im Mischraum) zeigt bereits das Bild in '•Rörinstallatören”. Ferner ist bei Strahlapparaten die Anbringung siebartiger Organe sowohl zu Beruhigungszwecken (DRP BP) als auch zwecks Vermischung von Wasser und Luft (Brit. Aus dem unterbreiteten Stande der Technik ist somit zu entnehmen, daß für Aufgabenstellung und Lösungsweg des Streitpatents keine neuartige Grundkonzeption erforderlich war, sondern daß das Prinzip eines aus drei Elementen bestehenden Strahlapparats mit Überwiegender Mischwirkung bekannt und bereits in mehreren Varianten durchgebildet war. Patent (V als der nächst-liegenden Vorveröffentlichung aus, so bedarf es eigentlich auch keiner Auseinandersetzung mit dem Argument des Beklagten, die lange Zeitdauer bis zu dem Auffinden der optimalen Lösung spreche für das Voirliegen einer erf inderischen Lei- -söung. Aber das Zeitmoment kann auch dann nicht zu einer abweichenden Würdigung führen, wenn man das Streitpatent als eine Weiterentwicklung der Strahlregler auffassen wollte, von denen Patentschriften bereits seit 1898 vorliegen* Denn im Unterschied zu Strahlreglern, für deren Benutzung nach v;ie vor ein dringendes Bedürfnis besteht, ist dem Streitpatent mehr ein gewisser Liebhaberv/ert zuzuerkennen. Ist:, nämlich einmal das Ziel erreicht, daß das Wasser infolge Bändigung durch einen Wasserstrahlregler, z.B. nach Schweizer Patent aus einem Haushaitswasserhahn als kompakter, nicht spritzender Strahl glatt, ruhig und geräuschlos austritt, so wird nicht jeder Verbraucher noch das Bedürfnis empfinden, daß außerdem noch ein schau-* miger Strahl notwendig sei. Deshalb läßt sich die Erfindungshöhe auch nicht durch den starken wirtschaftlichen Erfolg der Belüftungsvorrichtungen nach dem Streitpatent belegen. Denn bei diesem Aggregat, das zugleich ein Strahlregler ist, wird sich niemals ergründen lassen, wieviele Käufer es als Strahlregler und wieviele es vor allem wegen des schaumigen Strahls erworben haben. Per Senat hat dem Beklagten dazu auch keine Auflage gemacht, weil es durchaus vorstellbar ist, daß ein nicht mehr schutz-fähiges Prinzip in erfinderischer Weise verbessert wird. Pas ändert aber nichts daran, daß für die eigene Konstruktion des Streitpatents kein .Erfinderschritt erforderlich war. Pie konstruktive Purcharbeitung, welche es ermöglichte, die Vorrichtung als billigen Massenartikel auf den Markt zu bringen, ist im Streitpatent noch nicht vollständig aufgezeigt; außerdem war sie durch handwerkliche Maßnahmen zu erreichen.

Zitierte Normen: § 42 PatG
StrahlreglerVorrichtungPatentFlüssigkeitMischraumBritStreitpatentsWasserPatStreitpatent

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ia_ZE_282/6j5
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2029 014
Verkündet am
22. Dezember 1966 Qechsler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 des Elie
- Prozeßbevollmächtigte:
in Bri
(Bel
 i),
Beklagten und Berufungsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr.	und
 Dr. (HK,
und
 Patentanv/alt Dipl.-Ing. BBI in bei
 gegen
die^Mrma Friedrich
 Armaturenfabrik in H
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr. und
 Patentanwalt Dipl ♦ -Ing.	in
9
/-*
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Spengler und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
 
Tatbesland:
Der Beklagte war Inhaber dee inzwischen durch Zeit-ablauf erloschenen DBP flP MP, das folgenden Patentanspruch hatte:
Vorrichtung zu dem Belüften von unter Druck fließendem
 Wasser für Haushaltszwecke zu dem Anschluß an einen V/as-
serzapfhahn, gekennzeichnet durch die Vereinigung
 folgender Merkmale:
a)	eine gelochte Querwand mit mehreren Durchbrechungen, durch die der unmittelbar aus der Leitung austretende Y/asserstrahl mit erhöhter Geschwindigkeit in mehreren JDinz eistrahlen hindurchtritt,
b)	ein Raum unterhalb der gelochten Querwand, in den die Außenluft frei hinzutreten kann,
c)	ein durch mehrere im Abstand voneinander angeordnete Siebe gebildetes, siebartiges Organ, welches den Wasserstrahl bricht und einen zusammenhängenden, innig mit Luftbläschen durchsetzten Wasserstrahl zu dem Austritt bringt.
Für dieses Streitpatent war die Priorität der Anmeldung in Belgien vom ■■■■ 1934 in Anspruch genommen worden. Überdies waren ihm kraft Brteilungsbeschluß vom 13« Oktober 1961 die doppelte Verlängerung der Laufzeit nach Art. 5 des Gesetzes Hr. 8 der AHK vom 20. Oktober 1949 sowie nach § 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1951 zugebilligt worden.
Auf Grund der Nichtigkeitsklage der Klägerin ist das Streitpatent durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 1963 für nichtig erklärt worden.
 
Mit der formund fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Beklagte Aufhebung des Urteils und Abweisung der Nichtigkeitsklage, während die Klägerin Zurückweisung der Berufung beantragt.
Der Beklagte hat sich auf Privatgutachten von Br. SchflIP und Prof. MaflHHIB bezogen. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Br. Bfl^l ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Bntscheidungsgründe:
Ausweislich der Patentbeschreibung ist der Erfinder des Streitpatents davon ausgegangen, daß Strahlregler für Wasoerleitungszapfhähne bekannt gewesen seien, welche aus einem oder mehreren am Auslaßende des Zapfhahns angeordneten Brahtsieben bestehen und eine Beruhigung des austretenden Wasserstrahls herbeiführen sollen.
Ferner sei es bei Bierhähnen bekannt gewesen, den Bierström durch mehrere Bohrungen einer Querwand in Einzelstrahlen aufzuteilen, diese sodann durch eine mit der Außenluft in Verbindung stehende Kammer zu leiten und sie an deren unteren Ende auf Zapfen aufprallen zu lassen.
Endlich habe man noch Vakuumpumpen sowie Brausen und andere Einrichtungen zu dem Versprühen oder Vernebeln von Wasser (beides mit und ohne Siebe) gekannt.
Mit keiner dieser vorbekannten Einrichtungen sei es aber möglich gewesen, einerseits eine innige Beimischung von Luftbläschen und andererseits eine Wiedervereinigung zu einem zusammenhängenden Wasserstrahl zu erreichen.
Um diesen Nachteilen abzuhelfen, hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der es möglich ist, einen unter Druck aus einer Wasserleitung austretenden Strahl weitgehend zu belüften unter gleichmäßiger Verteilung der Luft in Form feinster Bläschen, so daß ein geschlossener, schaumiger und nicht spritzender Strahl austritt, und diese Vorrichtung so zu gestalten, daß sie einfach und billig herzustellen und an jeden Haushaltswasserhahn ohne weiteres zu verwenden ist. - Über die vom Privatgutachter SchpBP erwähnte Zusatzaufgabe einer Verkürzung der Mischstrecke besagt die Patentbe-schreibung nichts. Allenfalls ist aus der Zweckangabe, daß die Vorrichtung an jeden Haushaltsv/asserhahn an-ochließbar sein soll, zu ersehen, daß sie sich in einer gewissen Größenordnung halten muß.
Zur Lösung der Aufgabe schreibt der Erfinder eine Vereinigung folgender konstruktiver Merkmale vor:
1.	eine gelochte Querwand mit mehreren Durchbrechungen, durch die der unmittelbar aus der Leitung austretende Wasserstrahl mit erhöhter Geschwindigkeit durchtritt,
2.	ein Raum unterhalb der gelochten Querwand, in den die Außenluft frei hinzutreten kann,
3.	ein durch mehrere im Abstand voneinander angeordnete Siebe gebildetes siebartiges Organ, das den Mischraum für Wasser und Luft nach unten hin begrenzt und so ausgebildet ist, daß es den Wasserstrahl bricht und ihn als zusammenhängenden, innig mit Luftbläschen durchsetzten Strahl zu dem Austritt bringt.
 
Gegenstand der Erfindung des Streitpatents ist somit ein Strahlapparat mit vorwiegender Mischwirkung, bestehend aus einem Düsenteil, einem Ansaugraum und einem oder mehreren Misehsieben.
I. Neuheit des Erfindungsgegenstandes.
Dieser Gegenstand der Erfindung des Streitpatents ist durch keine der Entgegenhaltungen vollständig in der Kombination aller seiner Merkmale vorweggenommen.
A.	Strahlregler:
Keiner Erörterung im einzelnen bedürfen diejenigen Entgegenhaltungen, die sich auf Einrichtungen zur Beeinflussung eines Wasserstrahls beziehen. In diese Gruppe der einfachen "Strahlregler" fallen nach übereinstimmendem Urteil der Sachverständigen folgende Patentschriften:
1. 2.
3«
4.
5.
6.
Brit.
Brit.
DRP
DRP
DRP
Schweizer Pat.
aus 18985 , aus 1918$ aus 1931; aus 1933; ausgegeben A aus 1936.
1934;
Alle diese Entgegenhaltungen widmen sich der begrenz-teren Aufgabe, einen Wasserstrahl durch Anbringung eines oder mehrerer Siebböden zu regulieren, oder wie es in der letztgenannten Patentschrift heißt: das Wasser 11 zu einem glatten, ruhigen, geräuschlos austretenden, nicht spritzenden kompakten Strahl zu sammeln".
Da3 Ziel, eine Vermischung von Wasser und Luft zu erreichen, wird weder angestrebt, noch tatsächlich erreicht.
 
Näherer Darlegungen bedarf es hierzu nicht, da die Klägerin selber betont, daß diese Druckschriften nur dazu dienen sollen, das Einzelmerkmal des Siebbodens als bekannt nachzuweisen.
B.	Strahlapparate mit vorwiegender Pumpenwirkung:
Die nächsten beiden Gruppen von Entgegenhaltungen treten insofern in engere technische Verwandschaft zu dem Streitpatent, als bei ihnen ebenfalls das Prinzip des Strahlapparats angewendet v/ird.
”Strahlapparate" stellen Vorrichtungen dar, bei denen die kinetische Energie eines flüssigen oder gasförmigen Treibmediums dazu verwendet wird, die kinetische und die Druckenergie eines ebenfalls flüssigen oder gasförmigen Mediums zu vergrößern. Innerhalb der Strahlapparate unterscheidet man als Untergruppen diejenigen, bei denen es vor zugsweise auf die Pumpwirkung ankommt (= Wasserstrahl(Saug luft)pumpe), und diejenigen, mit denen ein möglichst homogenes Flüssigkeits-Iuft-Gemisch erzielt werden soll.
Zur ersten Untergruppe der Wasserstrahlpumpen gehören folgende Entgegenhaltungen:
7. Brit. Pat.	• A	aus	1893;
8. Brit. Pat.	m wb	aus	19145
9. Brit. Pat.		aus	1932;
10. DRP	WB flP	aus	1932;
Bei diesen Strahlapparaten sind schon die drei Grundmerkmale des Streitpatents, ein Düsenteil, ein Ansaugraum und ein Mischraum, vorhanden. Entsprechend ihrer abweichen den technischen Funktion unterscheiden sie sich aber, wie von den Sachverständigen bestätigt wird, wesentlich gegen-über dem Streitpatent.
8
C.	Strahlapparate mit überwiegender Mischwirkung:
11.	Brit. Pat. 0 ^0 aus 1913:
Diese Spiüihvorrichtung besitzt einen Düsenteil, einen Ansaugraum mit Luftöffnungen 10 und einen Misch-raum. Jedoch enthält letzterer als Abschluß nur ein Sieb aus feinmaoehigem Drahtgewebe, um einen zerteilten Sprühstrahl, nicht etwa einen geschlossenen, schaumigen Wasserstrahl zu erzielen.
12.	Brit. Pat. 0 00 aus 1909:
Diese Vorrichtung zu dem Mischen einer Flüssigkeit mit Gas weist außerdem folgende Unterschiede gegenüber dem Streitpatent auf:
Der Düsenteil hat nur eine Öffnung, statt mehrere Durchbrechungen. Auch das beizu demi3chende Gas tritt durch eine einzige Zuleitung ein; es besteht also kein freier Zutritt für die Außenluft. Endlich werden im Mischraum mehrere geschlitzte Platten - keine Siebe - eingebaut.
13* Brit. Pat. ^^000 aus 1931:
Diese "verbesserte Düse für Bierhähne" läßt das Bier im Düsenteil durch nur eine Öffnung in den erweiterten Mischraum eintreten, der zu dem Zwecke der Lüftung der Flüssigkeit mehrere seitliche Lufteintrittsöffnungen aufweist. Besondere Einbauten im Mischraum fehlen.
14.	Brit. Pat. 0/0 00 aus 1933:
Diese "Vorrichtung zu dem Belüften einer Flüssigkeit" dient ebenfalls dem Ziel, die Flüssigkeit, insbesondere Bier, beim Durchtreten zu lüften und durch die Luftbei-
 
niGchung die Schaumerzeugung zu fördern. Sie weist im Düsenteil mehrere Durchlässe (passages 4) für das Bier auf. Durch besondere Seitenkanäle (6/5) tritt Luft hinzu. Außerdem sind unten im Mischraum besondere Prallzapfen (pegs S) zur Erzeugung erhöhter Turbulenz eingebaut.
15.	DBP V1P aus 1895:
Bach dieser Patentschrift soll ein vollerer und besser zerteilter Strahl bei den Brausen der Badeeinrichtungen dadurch erreicht werden, daß man dem in den Abflußkopf strömenden Y/asser Luft beimengt.
Übereinstimmung mit dem Streitpatent besteht eigentlich nur hinsichtlich des freien Luftzutritts im Ansaug-rauia.
Dagegen ist im Düsenteil nur eine einzige Eintritts-Öffnung für das Wasser vorgesehen und das als Abschluß einer trichterförmigen Erweiterung angebrachte Lochblech dient nicht der Zusammenfassung, sondern im Gegenteil der Zerteilung des Strahls.
16.	Franz. Pat. (V IV aus 1929:
In dieser Vorrichtung zu dem Storilisieren von Y/assor mittels Ozon dient allerdings als Mischvorrichtung eine Wasserstrahlpumpe. Indessen sind die Abweichungen gegenüber dem Streitpatent erheblich: Hur eine Düsenöffnung für das Y/asser, nur eine Zuführöffnung für das Gas, keine Einbauten im Mischraum.
17* Schweizer Patent ^V aus ^934:
Diese Kübelspritze zu dem wahlweisen Spritzen von Luftschaum oder Wasser läßt sich nicht mit dem Streitpatent
10
vergleichen, da der Schauin durch Schaumbildner im Wasser, anscheinend aber nicht durch Luftbeimischung, erzeugt wird.
18.	Schweizer Patent fl) aus 1931:
Dieser ''Brausekopf für Massagezwecke" besitzt im Düsenteil mehrere Strahldurchlaßöffnungen (b) und freien Luftzutritt durch mehrere Lufteinlaßöffnungen (i). Der Mischraum ist durch ein Lochblech begrenzt, das Brause-wirkung - also keine Zusammenfassung des Strahls - erzielt.
19.	Schwedische Zeitschrift "Eörinstallatören" 1934,3.52
Abb. 9 zeigt eine Vorrichtung mit den Merkmalen einer Wasserstrahlpumpe, nämlich eine Düse mit einer Öffnung, freiem Luftzutritt über mehrere Öffnungen, einen Mischraum ohne Einbauten.
Diese Vorrichtung soll zur Geräuschverminderung und Strahlberuhigung an Wasserzapfhähnen dienen; die luftan-saugende Wirkung des Wasserstrahls ist im Text nicht erwähnt .
20.	Fischbassin-Armaturen der Firma P. Buflfl:
Keine Berührungspunkte mit dem Streitpatent.
Der behandelte Stand der Technik macht es verständlich, daß die Kombination des Streitpatents noch in keinem Vcr-fahrenoabschnitt als neuheitsschädlich vorv/eggenommen behandelt worden ist.
Dagegen ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen (ebenso schon Privatgutachten F^H^ Ert.Akt. Bl. 362)
11
davon auszugehen, daß die Einzelmerkmale des Gegenstands der Erfindung des Streitpatents an seinem Anmeldetage nicht mehr neu gewesen sind. Denn:
a)	die Ausbildung der Treibdüse als Düsenorgan mit mehreren Öffnungen zu dem Zwecke der Vergrößerung der Wasseroberfläche war enthalten in: Brit. Pat. IV 4P» sowie in den Strahlpumpen Brit. Pat.
M IV; Brit. Pat. flV W; 3>HPflP V*
b)	Brit. Pat. flV^V weist gleichzeitig eine Ausbildung des Ansaugraumes in der Weise auf, daß die Luft aus der freien Atmosphäre durch mehrere Öffnungen direkt zutreten kann. Dasselbe Merkmal ist weiterhin bei "Rörinstallatören11 und in DKP V enthalten.
c)	Endlich sind auch Siebeinsätze im Mischrohr bekannt gewesen, allerdings nur bei Strahlapparaten mit überwiegender Pumpwirkung (vgl. Brit. Pat.
 V 0 und DKP W).
Ferner haben die Prallzapfen des Brit. Pat. und die geschlitzten Platten des Brit. Pat. 0^V eine ähnliche Mischwirkung, wie die Siebe des Streitpatents,
II. Fortschritt:
Zur Begründung des technischen Fortschritts dürfte es bereits genügen, daß das Streitpatent ein einfaches ein-stückiges Aggregat geschaffen hat, das sich zur Verwendung bei einem Haushaltswasserhahn eignet. Ob sich durch den schaumigen Wasserstrahl eine praktisch beachtliche Seifen-ersparnis ergibt, ist nicht restlos aufzuklären.
12
III.	Erfindungshöhe:
Eine für die Zubilligung des Patentschutzes ausreichende Erfindungshöhe ist mit Hecht vom Bundespatentgericht verneint worden. Dem hat sich auch der gerichtliche Sachverständige angeschlos3en.
Es ‘ist davon auszugehen, daß die Kombination von drei Merkmalen, wie sie im Patentanspruch des Streitpatents dargestellt ist, im Prinzip nicht mehr neu gewesen ist. Dabei ist in erster Linie auf das Brit. Patent	hinzuweisen,
 dessen Bedeutung der Beklagte zu Unrecht dadurch zu verkleinern sucht, daß er seine Anwendung auf Bierzapfhähne beschranken möchte. In Y/irklichkeit ist in der Überschrift und in den Ansprüchen ausschließlich vom Belüften einer Flüssigkeit die Hede. Die Verwendung an Bierzapfhähnen oder Bierdruckmaschinen wird nur in der Beschreibung als Beispiel ("particularly”) erwähnt. Auch trifft es nicht zu, daß hier als Ergebnis der. Durchmischung der Flüssigkeit mit Luft (vgl. S. 4, Z. 6) eine durchgängige und dauerhafte Schaumerzeugung angestrebt würde; denn es ist nur ein Schaum auf der Oberfläche der Flüssigkeit erwähnt ("on the upper part of the liquid").
Die konstruktiven Unterschiede, welche der Beklagte hervorhebt, ändern nichts an der prinzipiellen Übereinstimmung mit dem Streitpatent. Vorhanden ist zunächst "eine gelochte Querwand mit mehreren Durchbrechungen" für den Zutritt der Flüssigkeit. Hinsichtlich der Dicke der Querwand und der Zahl der Durchbrechungen machen weder das Streitpatent, noch das Brit. Patent Angaben. Eine Festlegung beider auf die gezeichneten Ausführungsbeispiele ist patentrechtlich nicht angängig. - Vorhanden ist v/eiterhin ein Ansaugraum unterhalb der gelochten Querwand, zu dem die Außenluft freien Zutritt hat. Es bedarf keiner Untersuchung, ob die in den Zeichnungen der Brit. Patentschrift vorgesehenen Y/inkel-bohrungen besonders praktisch sind, weil in der Beschreibung
13	-
auch geradlinig gebohrte Luftzutrittsöffnungen erwähnt werden (S. 4, Z. 103 ff). Endlich ist bei der Entgegenhaltung ein Mischraum vorhanden, in dem die Flüssigkeit durch Auftreffen auf Prallzapfen in erhöhte Turbulenz versetzt werden kann. Über Zahl und Pichte der einzubauenden Prallzapfen sagt die Entgegenhaltung nichts.
Per Senat ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen der Überzeugung, daß zwischen dem “siebartigen Organ" des Streitpatents und den ;Prallzapfen des Brit. Patents kein prinzipieller, sondern allenfalls ein gradueller Unterschied besteht. In dieser Überzeugung wird der Senat bestärkt durch das Gutachten von Pr. Sch^^, der in seiner Einleitung (S. 10) darlegt, daß als Mittel zur Erhöhung des Turbulenzgrades nicht allein Turbulenzsiebe und Loc.hbleche üblich seien, sondern auch die Zubringung von Störkörpern geeignet sei. Ferner stützt sich der Senat auf die eigene Sachkenntnis deo Anmelders, welcher in seiner ursprünglichen Patentbeschreibung ausgeführt hatte, daß die Einbauten im Mischraum "aus einer oder mehreren Aufprallflächen oder aus durchbohrten Wänden" bestehen dürften. Was unter einer "Aufprallfläche" zu verstehen war, ergab sich z.B. aus der ursprünglichen Abbildung 8 in Verbindung mit S. 7 der Beschreibung. Gemeint war danach z.B. ein ringförmiger Gehäusevorsprung "41", der oberhalb deo Ausflusses angebracht werden und die ,iiochvorgänge verstärken sollte. - Pas Brit. Patent bedient sich nun mehrerer Aufprallflächen in Form von Zapfen und diese Aufprallflächen müssen laut eigener Meinungsäußerung deo Anmelders als dem "siebförmigen Organ" des Streitpatents gleichwirkend behandelt werden. - Pie Wiederberuhigung und Zusammenfassung des zunächst durch die Prallzapfen in Turbulenz versetzten Flüssigkeitsstrahls erfolgt beim Brit. Patent	(übrigens	ebenso	wie	beim	Brit. Patent
 durch eine den Einbauten im Mischraum nachgeordnete Auslauftülle.
 
Zuzugeben ist, daß die erwähnte Entgegenhaltung nicht ausdrücklich erwähnt, daß man ihre Vorrichtung für Haushaltswasserhähne verwenden könne. Aber eine derartige Verwendung ist umso naheliegender, als bereits zahlreiche Strahlregler existierten, deren ausschließ-licher Zweck darin bestand, an Haushaltswas3erhahne angeschlossen zu werden und dort einen geschlossen, nicht spritzenden Strahl zu dem Austritt zu bringen. Auch der Privatgutachter Schiele bezeichnet die Anwendung der britischen Vorrichtung bei Wasserhähnen als naheliegend.
Es geht andererseits auch nicht an, die Strahlregler isoliert zu betrachten und dann festzustellen, daß bei diesen die angebrachten Siebe oder Lochbleche ausochließ-lieh eine Beruhigungs- und nicht zugleich eine Mischfunk-tion zu erfüllen hätten. Denn einen Strahlregler mit Luft-beimischung für Haushaltszwecke (wenn auch ohne Einbauten im Mischraum) zeigt bereits das Bild in '•Rörinstallatören”. Ferner ist bei Strahlapparaten die Anbringung siebartiger Organe sowohl zu Beruhigungszwecken (DRP BP) als auch zwecks Vermischung von Wasser und Luft (Brit. Patent PPB) bekannt gewesen.
Aus dem unterbreiteten Stande der Technik ist somit zu entnehmen, daß für Aufgabenstellung und Lösungsweg des Streitpatents keine neuartige Grundkonzeption erforderlich war, sondern daß das Prinzip eines aus drei Elementen bestehenden Strahlapparats mit Überwiegender Mischwirkung bekannt und bereits in mehreren Varianten durchgebildet war. Für seinen speziellen Zweck, nämlich Wasser für Haushalt szwecke zu belüften, brauchte der Anmelder das bekannte Lösungsprinzip nur noch besonders auszugestalten, wofür die Einzelmerkmale jeweils im Stande der Technik für ihn bereitlagen.
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Geht man von dem Brit. Patent (V als der nächst-liegenden Vorveröffentlichung aus, so bedarf es eigentlich auch keiner Auseinandersetzung mit dem Argument des Beklagten, die lange Zeitdauer bis zu dem Auffinden der optimalen Lösung spreche für das Voirliegen einer erf inderischen Lei- -söung. Denn das Brit. Patent ist erst Anfang 1934 veröffentlicht worden, während die Erfindung des Streitpatents 1934 in Belgien und 1935 in Deutschland angemeldet worden ist. Aber das Zeitmoment kann auch dann nicht zu einer abweichenden Würdigung führen, wenn man das Streitpatent als eine Weiterentwicklung der Strahlregler auffassen wollte, von denen Patentschriften bereits seit 1898 vorliegen* Denn im Unterschied zu Strahlreglern, für deren Benutzung nach v;ie vor ein dringendes Bedürfnis besteht, ist dem Streitpatent mehr ein gewisser Liebhaberv/ert zuzuerkennen. Ist:, nämlich einmal das Ziel erreicht, daß das Wasser infolge Bändigung durch einen Wasserstrahlregler, z.B. nach Schweizer Patent	aus	einem	Haushaitswasserhahn
 als kompakter, nicht spritzender Strahl glatt, ruhig und geräuschlos austritt, so wird nicht jeder Verbraucher noch das Bedürfnis empfinden, daß außerdem noch ein schau-* miger Strahl notwendig sei.
Deshalb läßt sich die Erfindungshöhe auch nicht durch den starken wirtschaftlichen Erfolg der Belüftungsvorrichtungen nach dem Streitpatent belegen. Denn bei diesem Aggregat, das zugleich ein Strahlregler ist, wird sich niemals ergründen lassen, wieviele Käufer es als Strahlregler und wieviele es vor allem wegen des schaumigen Strahls erworben haben. Abgesehen davon ist es feststehende Rechtsprechung, daß fehlende JBrfindungshöhe nie durch hohe Umsatzzahlen allein ersetzt werden kann.
Wenn der Beklagte sich weiterhin darauf beruft, daß ausgehend von seinem Grundpatent eine Fülle von Verbesso-
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rungspatenten angemeldet worden sei, so läßt sich dies: nicht im einzelnen nachprüfen, weil die entsprechenden Patentschriften nicht vorgelegt worden sind. Per Senat hat dem Beklagten dazu auch keine Auflage gemacht, weil es durchaus vorstellbar ist, daß ein nicht mehr schutz-fähiges Prinzip in erfinderischer Weise verbessert wird. Pas ändert aber nichts daran, daß für die eigene Konstruktion des Streitpatents kein .Erfinderschritt erforderlich war.
Pie konstruktive Purcharbeitung, welche es ermöglichte, die Vorrichtung als billigen Massenartikel auf den Markt zu bringen, ist im Streitpatent noch nicht vollständig aufgezeigt; außerdem war sie durch handwerkliche Maßnahmen zu erreichen. Verschiedene kurzbauende Strahlregler haben dabei als Modell gedient.
Kach alledem konnte die gegen das Urteil des Bundespatentgerichts eingelegte Berufung keinen Erfolg haben* Pa es somit bei der Vernichtung des Streitpatento verbleibt, braucht nicht mehr auf das Argument der Klägerin eingegangen zu werden, der Anmelder habe im Erteilungsverfahren auf die Verwendung von "engmaschigem Prahtgewebe" verzichtet, das "siebartige Organ" dürfe also nur aus LochBCheiben bestehen.
t
%
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Die Kostenentscheidung "beruht auf §§ 42 Abs. 2, 40 Abs. 2 PatG.
Hasteloki
 Bock
Spreng
 Spengler
Schneider