Der Ia-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Kr. Nastelski und der Bundes-richtor Dr« Spreng, Dr. Löscher, Dr« Spengler und Schneider für Recht erkannt: Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "RFR-Luftdruckschere Modell LSV1' eine Furnicr-□chere mit einer Vorschubeinrichtung, wie sie aus dem Prospekt Anlage F und den Anlagen G bis J zur Klageerwiderung ersichtlich ist» Diese Vorschubeinrichtung wird nach der Patentanmeldung H 40 424 der Firma HefllB~~ & HÜM», cingereicht am 14o9»1960, gebaut, auf die inzwischen das Patent Nr» # erteilt worden isto Auch bei dieser • Vorschubeinrichtung wird das aus der Strocklago abgelenkte Furnierband auf einem ange-triebenen endlosen Förderorgan mittels mehrerer endloser Mitnehmerorgane niedergehaltcn« Diese Mitnehmerorgano sind als schmale Keilriemen ausgobildet und werden unter der Wirkung des Eigengewichtes ihrer Umlenkrollen und deren frei höhenbewoglichen Lagerungen gespannt«, Die Um-kchrrollcn werden nicht an Leitflächen geführt, sondern sind frei pendelnd an Schwingarmen aufgehängt, die ihrerseits von einer \7olle getragen werden» Die Klägerin erblickt in der Vorschubeinrichtung der Beklagten eine Verletzung des Klagepatents» Sie hat Klage auf Unterlassung und Rechnungslegung erhoben sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuv/oisen0 Zur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht, die Lehre dos Klagepatentes, zu demindest aber die vom Landgericht zugrundegelegte Teilkombination sei gegenüber dem vorbekannton Stand der Technik nicht schutzfähigo Der Kläger hat zur Begründung seines Antrags, die Berufung zurückzuweisen, im wesentlichen ausgeführt s Die Boklagto verletze das Klagepatent unter Verwendung äquivalenter Mittel gegenständlich. |=:^ IIo lo Nach der insoweit mit dem Landgericht überein stimm enden Auffassung des Berufungsgerichts macht die Beklagte von der gegenständlichen Lehre des Klagepatentos keinen Gebrauch« Die angegriffene Vorschubeinrichtung weise zwar, so führt das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aus, die oben erwähnten Merkmale a), b), d) und o) auf.Denn auch bei der Verletzungsform werde das auf einem angetriobenen endlosen Börderorgan zugeführte Furniorband aus der Strecklago abgelenkt und über der Ablenkung mittels mehrerer MitnehmerOrgane auf dem Border-organ niedergchalten. An Stolle von Mitnehmororganen, die die Sicht auf das Börderband nicht behindorn, und bei denen die frei höhenbev/egliche Führung der Lagor mit Hilfe gerader oder gekrümmter Leitflächen erfolge, lagere die Beklagte die Umlenkrollen an frei pendelnden Schwingarmen, deren Träger an eine über die Breite der Vorrichtung verlaufende Welle angelenkt □eien. Bie Revision macht weiter geltend, bei der freien Sicht auf das Furnierband handle es sich im Rahmen von Aufgabenstellung und Lösung dos Klagepatentes um eine Überbestimmung. Bei Zugrundelegung eines zutreffenden Äquivalenzbegriffes, wie er in den Schriftsätzen der Klägerin dargelegt worden sei, müsse, so meint die Revision insoweit abschließend, eine gegenständliche Verletzung des Klagepatente3 angenommen werden. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß 3ich die gegenständliche Lehre des Klagepatentes auf die in Berufungsurteil näher heraus-gesteilten Merkmale a bis f erstreckt und damit auch auf das Merkmal, daß die Mitnehmerorgane so auszubilden sind, daß sic die Sicht auf das Furnierband nicht behindern. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt er vor, die Mitnehmerorgane als Seile oder Brähte auszubilden, die unter der Wirkung von Federn oder des Eigengewichtes ihrer Umlenkrollen gespannt sind, deren Lager lediglich unter der Wirkung ihres eigenen Gewichtos frei höhenbeweglich und an geraden oder gekrümmten Leitflächen geführt sind (Beschreibung S. Ba der Erfinder sonach die bekannten Vorrichtungen im Sinne seines Lösungsvorschlages verbessern wollte, bei ihnen aber die Mitnehmerorgane so auogebildet waren, daß sie die Sicht auf das Furniorband nicht behinderten, haben Landgericht und Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das im Oberbegriff dos Hauptanspruchs enthaltene Merkmal c zu dem Gegenstand des Klagopatontos gerechnet<> Zur technischen lehre des Klage-patentes zählt nicht nur die eigentlich erfindungsv/osentliehe Ausbildung und Spannung der Mitnehmerorgane in der im kennzeichnenden Teile beschriebenen Weise, vorausgesetzt ist vielmehr und im Oberbegriff ausdrücklich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Mitnehmerorgane darüber hinaus konstruktiv so gestaltet sein sollen, daß sie die Sicht auf das Furnierbond nicht behindern» Bei dem durch Anspruch 1 geschützten Gegenstand dos Klagepatentes müssen die llit-nehmerorgane in ihrer Ausbildung im gesamten die Eigenschaft haben, die Sicht auf das von ihnen jeweils niedergohaltene Furnierband nicht zu behindern. Die Mitnehmerorgane bestehen entgegen der Meinung der Revision nicht nur aus Seilen oder Drähten, zu ihnen gehören notwendig auch die Umkehr-rollen und deren Lagerungen» Sichtfreiheit im Sinne des Merkmals c ist nur gegeben, wenn weder durch die Seile oder Drähte noch durch die Umkehrrollcn oder deren Lagerungen die Sicht auf das Furniorband behindert wird. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich sonach bei der Sichtfroiheit der Mitnehmerorgane nicht lediglich um einen Vorteil, der anfällt, wenn die Mitnehmororganc orfindungsgemäß als Soilo oder Drähte ausgcbildet sind, es handelt sich vielmehr um ein selbständiges Merkmal des Klagepatentos, das insbesondere für die Ausgestaltung der Umlenkrollen, deren Lagerung und Führung über die Einzclanweisungon im kennzeichnenden Teil hinaus von Bedeutung ist und das nicht schon notwendig dann verwirklicht ist, wie die Klägerin meint, wenn das Merkmal d benutzt ist. Von dem Merkmal c macht die angegriffene Maschine keinen Gebraucho Die Beklagte lagert die Umkehrrollen an frei pendelnden Schv/ingarmen, deren Träger an eine über die Breite der Vorrichtung verlaufende Welle angelonkt sind0 Diese Anordnung behindert nach der ohne Rechtsver-stoß getroffenen tatrichtorlichen Feststellung des Berufungsgerichts den Blick auf das Furnierband im Raum der MitnehmerOrgane derart stark, daß das Erkennen von Fehlst ollen und die genaue Überwachung des Furniers zwecks Vornahme der Trennschnitte nicht mehr gewährleistet ist, sobald da3 Furnier von den Mitnehmerorganen erfaßt wird» durch die Bedienungsperson die Fläche vor der Prüflinie ist, spielt keine Rolleo Eine gegenständliche Verletzung des Klagepatentes scheidet sonach schon deshalb aus, weil die Mitnehmerorgane der Verletzungsform die Sicht auf das Furnierband nicht froigebon, sondern behindern«. Es braucht daher auf die weiteren Ausführungen der Revision und insbesondere darauf, ob in der angegriffenen Vorrichtung das Merkmal f (frei höhenbewegliche Führung der Lager an geraden oder gekrümmten Leitflächen) in patentrechtlicher Äquivalenz benutzt wird, in diesem Zusammenhang nicht eingogangen zu werden. Der Berufungsrichter führt im angefochtenen Urteil zunächst aus, es könne mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, daß dem Lurchschnittsfachmann eine derartige Teilkombination als erfindungswe3ontlich offenbart sei, wenn auch die Lehre de3 Klagepatents auf eine Konstruktion abgestollt sei, bei der die Sichtfreiheit gewahrt bleibe. Das Berufungsgericht führt hierzu im v/esentliehen aus, die angogriffone Anlage entspreche dem Konstruktionsprinzip nach der im USA-Patent Nr« 1 841 853 beschriebenen Vor-schuboinrichtung für Furnierschereno Zwischen dem Erfindungsgegenstand dieses USA-Patents und der angegriffenen Vorrichtung sei nach Konstruktion und Funktion Übereinstimmung festzustollen« Als Unterschied von der Vorveröffentlichung und als Annäherung an die Lehre des Klagepatentes verbleibe nur das Merkmal, daß das Furnierband bei der Beklagten unter den Niederhalteorganen aus der Strecklage abgclenkt werde. Die daraus vom Landgericht gezogene Folgerung, es habe einos erfinderischen Einfalls bedurft, hält das Berufungsgericht - soweit nicht die gegenständliche Lehre des Klagepatentes, sondern die streitige Teilkombination zur Erörterung stehe - nicht für überzeugende Die erfinderische Leistung des Klagepatentes habo darin bestanden, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der einerseits gute Sichtvorhältnisso erhalten bleiben, die aber andererseits einen rutschfesten Transport des Furnier-bandes ohne zu starken Anpreßdruck sicherstelle• Diese Aufgabe habo sich nicht einfach durch eine Kombination aus den beiden USA-Patenten lösen lassen, da dann keine gute Gicht mehr gewährleistet gewesen sei. aus alledem folge, so führt das Berufungsgericht abschließend aus, daß die angegriffene Vorrichtung, soweit sie mit den Merkmalen des Klagepatentes übereinstimme, ohne Belehrung durch das Klagepatent vom Stande der Technik her habe entwickelt werden können. Dann aber soi das Bedürfnis nach Verhesserung der Aufspanneigenschaften nicht erst mit der Erfindung der Schnittbefchlsopeicherung, sondern bereits 30 Jahre vorher entstanden und erst durch da3 Klagepatent gelöst wordene Somit erweise sich die Hochtsauffassung des Landgerichts als zutreffend und die des Berufungsurteils als rechtsirrigo An verfahrensrochtlichen Rügen bringt die Revision unter Berufung auf §§ 144, 286 ZPO zunächst vor, das Berufungsgericht hätte nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen entschoiden dürfen» § 286 ZPO sei ferner verletzt, weil das Berufungsgericht die Frage der Erfindungshöhe ohno Heranziehung der Erteilungsakten beurteilt habe» V/enn das Berufungsgericht dieses Auslegungsmittel herangezogen hätte, insbesondere die Entscheidung des 13° Beschwerdesenats dos Deutschen Patentamtes vom 27° Mai 1959 So 4 ff, so hätte es erkannt, daß auch die Toilkombination gegenüber dem Stand der Technik erfinderisch sei» Schließlich macht die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß in der USA-Patentschrift 1 611 177 eine schwache Knicksteile in der Förderbahn lediglich aus der zeichnerischen Darstellung in Figur 1 entnommen werden könne« Das Berufungsgericht habe stillschweigend unterstellt, daß der Fachmann die in der Patentschrift an keiner Stolle angedeutete Bedeutung, die diese Abbiegestclle haben könne, ohne weiteres im Sinne der erfinderischen Lehre des Klagepatentes werde erkennen können« Dies sei aber rochtsirrig« Bei der neuerlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht insbesondere zu untersuchen haben, ob die besondere Art der Strockspannung beim Klagopatent durch die USA-Patentschrift 1 611 177 und den sonstigen Stand der Technik bereits bekannt war oder ob es insov/eit einer erfinderischen Leistung des Erfinders des Klagepatentes bedurfte, wie der Beschwerdcsonat und übrigens auch das Landgericht und der 2. Wenn eine solche Lehre der USA-Patent-schrift 1 611 177 nicht zu entnehmen ist, wird zu prüfen sein, ob es sich bei der Strockspannung der hier in Präge kommenden Art um eine Maßnahme handelt, die einem Techniker, der sich mit der Verbesserung von Vorschubeinrichtungen für Purnierschercn befaßt, auf Grund seines Fachwissens ohne weiteres zu Gebote stand. Die Klägerin kann ihr diesen Rügen zugrunde liegendes Vorbringen in der neuen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend machen» Dies gilt auch von der in der Revisionsinstanz vor-gebrachten Behauptung der Beklagten, bei der Verlotzungs-form sei das Merkmal e dos Klagepatents nicht verwirklicht, weil nach diesem Merkmal vorausgesetzt sei, daß die Lager der Umlenkrollen lediglich unter Wirkung ihres Eigengewichtes frei höhenbeweglich geführt seien»
BUNDESGERICHTSHOF 2029 013 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11o März 1965 Schwingen, Just« Obersekr«, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ia_ZR_ 268/62. URTEIL in der Patentverletzungssache der Firma CU- Mfl| KG, Maschinenfabrik und Eisengießerei, FflHfc über gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Karlheinz Ml FflV über Hol - Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsklägorin, Rechtsanwälte Prof» Er. und Er«, - gegen die Firma Wo RflBHP OHG, flp, WH gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann HaflHfc, Beklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Er, 2 Der Ia-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Kr. Nastelski und der Bundes-richtor Dr« Spreng, Dr. Löscher, Dr« Spengler und Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandosgerichts Düsseldorf vom 14o Juni 1963 aufgehoben« Die Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung vom 5o Januar 1952 an erteilten Patentes Nrc^HI^V1 Das Patent betrifft eine Vorochubeinrichtung für Furnier-scheren«, Der Anspruch 1 lautet wie folgt: "Vorochubeinrichtung für Furnierscheren, bei der das aus der Strecklage abgelenkte Furnierband auf einem angetriebenen endlosen Förderorgan mittels mehrerer die Sicht auf das Furnierband nicht behindernder endloser Mitnehmer-organe niedcrgehalten wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Mitnehmerorgane alc Seile oder Drähte (5) ausgobildet sind und unter der Wirkung von Federn (9) oder dos Eigengewichtes ihrer Umlenkrollen (65 10) gespannt sind, deren Lager lediglich unter der Wirkung ihres Eigengewichtes frei höhenbeweglich an geraden oder gekrümmten Leitflachen geführt sind." Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "RFR-Luftdruckschere Modell LSV1' eine Furnicr-□chere mit einer Vorschubeinrichtung, wie sie aus dem Prospekt Anlage F und den Anlagen G bis J zur Klageerwiderung ersichtlich ist» Diese Vorschubeinrichtung wird nach der Patentanmeldung H 40 424 der Firma HefllB~~ & HÜM», cingereicht am 14o9»1960, gebaut, auf die inzwischen das Patent Nr» # erteilt worden isto Auch bei dieser • Vorschubeinrichtung wird das aus der Strocklago abgelenkte Furnierband auf einem ange-triebenen endlosen Förderorgan mittels mehrerer endloser Mitnehmerorgane niedergehaltcn« Diese Mitnehmerorgano sind als schmale Keilriemen ausgobildet und werden unter der Wirkung des Eigengewichtes ihrer Umlenkrollen und deren frei höhenbewoglichen Lagerungen gespannt«, Die Um-kchrrollcn werden nicht an Leitflächen geführt, sondern sind frei pendelnd an Schwingarmen aufgehängt, die ihrerseits von einer \7olle getragen werden» Die Klägerin erblickt in der Vorschubeinrichtung der Beklagten eine Verletzung des Klagepatents» Sie hat Klage auf Unterlassung und Rechnungslegung erhoben sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen» / Dio Beklagte hat Klagabweisung beantragt „ Bas Landgericht hat den Klageanträgen entsprochen. Es hat angenommen, daß die Beklagte eine schutzfähige Teilkorabination des Klagepatentes benutze. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuv/oisen0 Zur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht, die Lehre dos Klagepatentes, zu demindest aber die vom Landgericht zugrundegelegte Teilkombination sei gegenüber dem vorbekannton Stand der Technik nicht schutzfähigo Der Kläger hat zur Begründung seines Antrags, die Berufung zurückzuweisen, im wesentlichen ausgeführt s Die Boklagto verletze das Klagepatent unter Verwendung äquivalenter Mittel gegenständlich. Zumindest benutze die Beklagte eine im Kl.agepatcntüioffenbarte und schutzfähige allgemeine Lehre des Inhalts, die vorbekannto Ablenkung des Furnierbandeo aus der Strecklage zu kombinieren mit Mitnehmerorganon geringer Massenträgheit wie Seilen oder Drähten und diese Mitnehmer Organe mit Hilfe von frei höhenbeweg-lichon Umlenkrollen mit ihrem Untertrum straff über das gewölbte Furnierband zu spannen. Das Oberlandesgoricht hat der Berufung der Beklagten otattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung dos landgorichtlichen Urteils, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. 5 Entocheidungsgründe: Io Dao Berufungogoricht hat der Berufung der Beklagten gegen dao dem Klagehegehren der Klägerin entsprechende Urteil deo Landgerichto mit der Begründung otattgegeben, die Beklagte benutze weder den Gegenstand noch einen schutzfähigen allgemeinen Erfindungogedanken des Klagepatents. Boi seiner rechtlichen Beurteilung ist dao Berufungs-gericlit davon ausgogangon, daß der Gegenstand dos Klage-patentes eine Vorochubeinrichtung für Furnierochorcn mit folgenden Merkmalen sei: a) dao auf einen angetriebenon endlosen Fördor-organ zugeführte Furnierband wird aus der Strocklagc abgelenkt; b) dao Furniorband wird mittels mehrerer Mit-nehmerorgane auf dem Förderorgan niedergehalten; c) die LIitnehmororgano sind so auogebildet, daß sie die Sicht auf das Furnierband nicht behindern ; d) als Mitnehmerorganc dienen Seile oder Drähte, die unter der Wirkung von Federn oder des Eigengewichtes ihrer Umlenkrollen gespannt sind ; e) die Lager der Umlenkrollen sollen lediglich unter Wirkung ihres Eigengewichtes frei hohen-beweglich geführt werden; f) die frei höhenbewegliche Führung der Lager erfolgt an geraden oder gekrümmten Loitflächen0 |=:^ IIo lo Nach der insoweit mit dem Landgericht überein stimm enden Auffassung des Berufungsgerichts macht die Beklagte von der gegenständlichen Lehre des Klagepatentos keinen Gebrauch« Die angegriffene Vorschubeinrichtung weise zwar, so führt das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aus, die oben erwähnten Merkmale a), b), d) und o) auf. Denn auch bei der Verletzungsform werde das auf einem angetriobenen endlosen Börderorgan zugeführte Furniorband aus der Strecklago abgelenkt und über der Ablenkung mittels mehrerer MitnehmerOrgane auf dem Border-organ niedergchalten. Berner dienten als Mitnehmerorgane als glatte technische Äquivalente zu den erfindungsgemäßen Seilen oder Drähten anzusprechende schmale Keilriemen, die unter der Wirkung dos Eigengewichtes ihrer Umlenkrollen im Zusammenwirken mit der Ablenkung gespannt seien, wobei die Lager der Umlenkrollen unter der Wirkung ihres Eigengewichtes frei höhonbev/eglich geführt v/ürden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts weist die angegriffene Maschine jedoch bezüglich der weiteren Merkmale c) und f) derartige Unterschiede auf, daß insgesamt eine gegenständliche Verletzung ausgeschlossen sei. An Stolle von Mitnehmororganen, die die Sicht auf das Börderband nicht behindorn, und bei denen die frei höhenbev/egliche Führung der Lagor mit Hilfe gerader oder gekrümmter Leitflächen erfolge, lagere die Beklagte die Umlenkrollen an frei pendelnden Schwingarmen, deren Träger an eine über die Breite der Vorrichtung verlaufende Welle angelenkt □eien. Diese Anordnung behindere den Blick auf das Fur-niorband derart stark, daß das Erkennen von Fehlstellen im Burnierband und die genaue Überwachung des Furniers zur Vornahme der Trennschnitte nicht mehr gewährleistet sei, sobald das Furnier von den Mitnehmerorganen erfaßt werde. Die Beklagte habe daher eine besondere Vorrichtung vorochen müssen, die eine Schnittbefehlsabgabe vor Erfassen des Furniers durch die Mitnehmerorgane ermögliche. Der Auffassung der Klägerin, daß diese konstruktive Gestaltung der Verlötzungsform eine äquivalente Maßnahme sei, tritt das Berufungsgericht nicht bei. Die Aufgabenstellung des Klagepatentes bezüglich der fraglichen Merkmale bestehe, so wird in der angefochtenen Entscheidung hierzu ausgeführt, darin, Mitnehmerorgane vorzusehen, die über die lliederhaltefunktion hinaus den freien Blick im Bereiche dieser Organe nicht behinderten. Biese Aufgabe sei bereits durch den als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik mit Hilfe herabhängender Ketten gelöst worden. Bie Lösung des Klagepatentes bestehe darin, daß als Niederhalteorgane lediglich schmale Brähto oder Seile verwendet würden, deren Umkchrrollen an Leitflächen geführt seien, so daß der Bereich zwischen den Umkehrrollen gut sichtbar bleibe. Als Äquivalent aber könnten nur solche Mittel gewertet werden, die die gleiche Aufgabe mit zu demindest annähernd gleicher \7irkung lösten, nicht jedoch Maßnahmen, bei denen die Aufgabe ungelöst bleibe und statt dessen eine Konstruktion erfolge, bei der sich die fragliche Aufgabe - Sichtfroiheit in Bereich der MitnehmerOrgane - überhaupt nicht stelle. 2o a) Bio Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht irre mit seiner Annahme, die Verletzungsform unterscheide sich hinsichtlich dos Merkmals c vom Klagopatont. Biosos Merkmal habe lediglich zu dem Inhalt, daß die Mitnehmororgane die Sicht auf das Furnierband nicht behinderten. Ba die Beklagte das Merkmal des Klagepatents benutze, welches die Ausbildung der die freie Sicht nicht behindernden Mitneh-nororgano zu dem Gegenstand habe (Merkmal d), müsse die Be- klagte notwendig auch das Merkmal e benutzen» Insov/eit sei das Berufungourteil widersprüchlich» Das Berufungsgericht habe verkannt, daß es bei der Verletzungsform die zusätzliche Maßnahme der Abdeckung der Mitnehmororgane sei, welche die Sicht in deren Bereich behindere. Bas Lösungsmittel als solches sei identisch. Burch die zusätzliche Abdeckung entstehe allenfalls eine verschlechterte Aus-führungsform» Bie Revision macht weiter geltend, bei der freien Sicht auf das Furnierband handle es sich im Rahmen von Aufgabenstellung und Lösung dos Klagepatentes um eine Überbestimmung. Sie rügt insoweit, das Berufungsgericht sei bei Prüfung der Frage der patentrochtliehen Äquivalenz rechtsirrig von einer "Aufgabenstellung dos Klagepatentes bezüglich der fraglichen Merkmale", d» h» der Merkmale c und f aus-gegangen» Ob Lösungsmittel innerhalb einer Kombinations-erfindung äquivalent seien, dürfe nicht in Ansehung einer möglichen leilaufgabo bestimmter Unterkombinationsmorkmale geprüft werden, sondern sei an Hand der Aufgabenstellung der GesamtKombination dos Klagepatentes zu prüfen» Bie "Sichtfreihoit im Bereich der Mitnehmerorgano" aber gehöro nicht zur Aufgabenstellung dos Klagepatentes. Sie sei lediglich ein Vorteil, welcher an 3ich anfallo, wenn erfindungsgemäß die Mitnehmerorgano als Seile oder Brähte ausgebildet seien» Bio Aufgabenstellung des Klagepatentes sei hingegen die Vermeidung der Nachteile der bekannten Vor-schuboinrichtung, bei welcher als endlose Mitnehmerorgano nur Ketten gedient hätten. Insoweit bestehe aber Übereinstimmung zwischen dem Klagepatent und der Verletzungsform, weil auch bei dieser die Nachteile der Ausbildung der endlosen Mitnehmerorgano als Ketten vermieden seien. Unterschiedlich sei, so führt die Revision weiter aus, bei der Vcrlctzungsform ausschließlich das Merkmal f gelöste Insoweit handle es sich aber um patentrcchtlicho Äquivalenz. Mit den sich hierauf beziehenden Ausführungen der Klägerin habe sich das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht auseinandergesetzt. Bei Zugrundelegung eines zutreffenden Äquivalenzbegriffes, wie er in den Schriftsätzen der Klägerin dargelegt worden sei, müsse, so meint die Revision insoweit abschließend, eine gegenständliche Verletzung des Klagepatente3 angenommen werden. b) Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß 3ich die gegenständliche Lehre des Klagepatentes auf die in Berufungsurteil näher heraus-gesteilten Merkmale a bis f erstreckt und damit auch auf das Merkmal, daß die Mitnehmerorgane so auszubilden sind, daß sic die Sicht auf das Furnierband nicht behindern. Liese Auslegung des Hauptanspruchs des Klagepatents läßt einen Rechtsfchlor nicht erkennen» Las Berufungsgericht ist zutreffond davon ausgegangen, daß der Erfinder des Stroitpatents eine Vorschubeinrichtung als bekannt vorausgesetzt hat, bei der einerseits das Förderband derart angeordnet ist, daß das Furnierband aus der ebenen Strecklage abgolenkt, also hochgewölbt wird, und bei der andererseits das Furnierband mittels mehrerer I!it-nehmerorgane über dieser Ablenkung niedergehalten wird, und zwar durch solche Mitnehmerorgano, die die Sicht auf das Furnierbond nicht behindern (Abs. 1 der Beschreibung, Oberbegriff des Hauptanspruchs)» Als bekannte Vorschubeinrichtung dieser Bauart nennt der Erfinder des Stroit- 10 - patents eine Vorrichtung gemäß der USA-Patentschrift 1 611 177» Er führt aus (Beoehreihung So 1 Zöllen 8 ff), daß hoi dieser Vorrichtung als endlose Mitnehmerorgane Kotten dienen, deren Untertrume sich auf das Furnierhand auflcgen und dieses durch ihr Gegengewicht gegen das aus Förderketten bestehende Förderorgan drücken« Bios setze die Verwendung entsprechend schwerer Ketten voraus« Bio große Massenträgheit dieser Ketten aber wirke sich ungünstig auo, weil die Burchmarschgeschwindigkeit des Furnior-bandes durch die Schere zu dem Zwecke des Ausschneidens von Fehlstellen und der Vornahme der Trennschnitte fortgesetzt beschleunigt oder verzögert werden müsse, was ein unerwünschtes Hin- und Horrutsehen der lose auf dem Furnierband aufliegenden Ketten bewirke, wobei auch das Furnierband unerwünscht verschoben werden könne. Ber Erfinder des Klagepatentes hat sich die Aufgabe gestellt, diese Nachteile der bisher bekannten Vorschubeinrichtungen der gekennzeichneten Art auszuschaltcn. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt er vor, die Mitnehmerorgane als Seile oder Brähte auszubilden, die unter der Wirkung von Federn oder des Eigengewichtes ihrer Umlenkrollen gespannt sind, deren Lager lediglich unter der Wirkung ihres eigenen Gewichtos frei höhenbeweglich und an geraden oder gekrümmten Leitflächen geführt sind (Beschreibung S. 1 Zo 27 bis 36, kennzeichnender Teil dos Hauptanspruchs). Ba der Erfinder sonach die bekannten Vorrichtungen im Sinne seines Lösungsvorschlages verbessern wollte, bei ihnen aber die Mitnehmerorgane so auogebildet waren, daß sie die Sicht auf das Furniorband nicht behinderten, haben Landgericht und Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das im Oberbegriff dos Hauptanspruchs enthaltene Merkmal c zu dem Gegenstand des 11 Klagopatontos gerechnet<> Zur technischen lehre des Klage-patentes zählt nicht nur die eigentlich erfindungsv/osentliehe Ausbildung und Spannung der Mitnehmerorgane in der im kennzeichnenden Teile beschriebenen Weise, vorausgesetzt ist vielmehr und im Oberbegriff ausdrücklich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Mitnehmerorgane darüber hinaus konstruktiv so gestaltet sein sollen, daß sie die Sicht auf das Furnierbond nicht behindern» Bei dem durch Anspruch 1 geschützten Gegenstand dos Klagepatentes müssen die llit-nehmerorgane in ihrer Ausbildung im gesamten die Eigenschaft haben, die Sicht auf das von ihnen jeweils niedergohaltene Furnierband nicht zu behindern. Die Mitnehmerorgane bestehen entgegen der Meinung der Revision nicht nur aus Seilen oder Drähten, zu ihnen gehören notwendig auch die Umkehr-rollen und deren Lagerungen» Sichtfreiheit im Sinne des Merkmals c ist nur gegeben, wenn weder durch die Seile oder Drähte noch durch die Umkehrrollcn oder deren Lagerungen die Sicht auf das Furniorband behindert wird. In sämtlichen Ausführungsbeispielen 3ind daher auch, worauf in der Patentschrift (So 2 Z» 67 bis 69) ausdrücklich hingewiesen ist, Mitnehnerorgano beschrieben, die die Sicht auf das Furnierband nicht behindern. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich sonach bei der Sichtfroiheit der Mitnehmerorgane nicht lediglich um einen Vorteil, der anfällt, wenn die Mitnehmororganc orfindungsgemäß als Soilo oder Drähte ausgcbildet sind, es handelt sich vielmehr um ein selbständiges Merkmal des Klagepatentos, das insbesondere für die Ausgestaltung der Umlenkrollen, deren Lagerung und Führung über die Einzclanweisungon im kennzeichnenden Teil hinaus von Bedeutung ist und das nicht schon notwendig dann verwirklicht ist, wie die Klägerin meint, wenn das Merkmal d benutzt ist. 12 Von dem Merkmal c macht die angegriffene Maschine keinen Gebraucho Die Beklagte lagert die Umkehrrollen an frei pendelnden Schv/ingarmen, deren Träger an eine über die Breite der Vorrichtung verlaufende Welle angelonkt sind0 Diese Anordnung behindert nach der ohne Rechtsver-stoß getroffenen tatrichtorlichen Feststellung des Berufungsgerichts den Blick auf das Furnierband im Raum der MitnehmerOrgane derart stark, daß das Erkennen von Fehlst ollen und die genaue Überwachung des Furniers zwecks Vornahme der Trennschnitte nicht mehr gewährleistet ist, sobald da3 Furnier von den Mitnehmerorganen erfaßt wird» Daß die Mitnehmerorgane der Verlotzungsform nicht so ausgebildet zu sein brauchen, daß sie die Sicht auf das von ihnen niodergehaltene Furnierband nicht behindern, weil Prüffeld für Fehlstellen usv/. durch die Bedienungsperson die Fläche vor der Prüflinie ist, spielt keine Rolleo Eine gegenständliche Verletzung des Klagepatentes scheidet sonach schon deshalb aus, weil die Mitnehmerorgane der Verletzungsform die Sicht auf das Furnierband nicht froigebon, sondern behindern«. Es braucht daher auf die weiteren Ausführungen der Revision und insbesondere darauf, ob in der angegriffenen Vorrichtung das Merkmal f (frei höhenbewegliche Führung der Lager an geraden oder gekrümmten Leitflächen) in patentrechtlicher Äquivalenz benutzt wird, in diesem Zusammenhang nicht eingogangen zu werden. III. Io Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Beklagte von einer schutzfähigen Teilkombination des Klagopatents, bestehend aus den Merkmalen a, b, d und e Gebrauch macht. Weil das Berufungsgericht der Auffassung ist, das Merkmal f werde von der Beklagten nicht in patent- -13- rechtlicher Äquivalon'z benutzt, ist es im Gegensatz zu dem Landgericht von einer durch dio vier galanten Merkmale umgrenzten Teilkombination ausgegangen. Der Berufungsrichter führt im angefochtenen Urteil zunächst aus, es könne mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, daß dem Lurchschnittsfachmann eine derartige Teilkombination als erfindungswe3ontlich offenbart sei, wenn auch die Lehre de3 Klagepatents auf eine Konstruktion abgestollt sei, bei der die Sichtfreiheit gewahrt bleibe. Hieraus ist zwar nicht deutlich erkennbar, ob das Berufungsgericht damit nur eine Unterstellung getroffen oder ob oo festgestellt hat, daß die Teilkombination als selbständiger Erfindungsgedanke offenbart sei. Für die Ilcvi-sionsinotanz muß jedenfalls davon ausgegangen werden, daß eine Lehre im Sinne der Teilkombination ausreichend offenbart ist. Laß der Anerkennung einer solchen allgemeinen Lehre eine Einschränkung der Erteilungobehörde oder ein Verzicht der Klägerin entgegenstehe, wie die Beklagte meint, ist nicht festzustellen. Der Nichtigkeitssenat des Bundespa-tentgericht3 hat zwar in seinem die Nichtigkeitsklage der jetzigen Beklagten abweisenden Urteil vom 14. Mai 1963, das dem Berufungsgericht bei seiner letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorlag, angenommen, daß die Klägerin Schutz ausschließlich für die Gesamtheit der im Anspruch 1 angegebenen Mittel begehrt habe. Ein Verzicht der Klägerin auf den selbständigen Schutz einer Unterkombination läßt sich jedoch nicht feststelleno Aus den vom Nichtigkcits-senat herangezogenen Unterlagen ergibt sich nur, daß die Anneiderin den Gegenstand des Klagepatents in der Kombination aller dieser Mittel gesehen hat» 2o a) Das Berufungsgericht hat die Neuheit und den technischen Fortschritt der Lehre der Teilkombination in Übereinstimmung mit dem Landgericht bejahto Dagegen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erhebeno Die Beklagte hat auch insov/eit in der Revisionsinstanz nichts geltond gemachto Die Teilkombination ist in keiner der Entgegenhaltungen in ihrer Gesamtheit verwirklicht. Die erforderliche Fortschrittlichkeit ist gegenüber jeder der entgogen-gohaltonon Vorrichtungen gegebene Die Lehre der Teilkombi-nation setzt den Fachmann, wie dies das Landgericht ausgedrückt hat, in die Lage, mit einfachen Mitteln eine einwandfrei arbeitende Vorschubeinrichtung zu bauen« b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat das Berufungsgericht dagegen der Teilkombination die erforderliche Erfindungshöhe und damit die Schutzfähigkeit abgesprochen« Das Berufungsgericht führt hierzu im v/esentliehen aus, die angogriffone Anlage entspreche dem Konstruktionsprinzip nach der im USA-Patent Nr« 1 841 853 beschriebenen Vor-schuboinrichtung für Furnierschereno Zwischen dem Erfindungsgegenstand dieses USA-Patents und der angegriffenen Vorrichtung sei nach Konstruktion und Funktion Übereinstimmung festzustollen« Als Unterschied von der Vorveröffentlichung und als Annäherung an die Lehre des Klagepatentes verbleibe nur das Merkmal, daß das Furnierband bei der Beklagten unter den Niederhalteorganen aus der Strecklage abgclenkt werde. Dieses Merkmal sei jedoch ebenfalls bereits bekannt gewesen, und zwar speziell für Vorschubeinrichtungen für Furnierschoren durch das USA-Patent Nr« 1 611177« -15- Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß eine Fortentwicklung des USA-Patentos Nr. 1 841 853 durch Aufnahme dieses Merkmals nicht als eine patentwürdige Erfindung gewertet worden könne. Zur Beurteilung dieser Frage sei cs auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen auf Grund seiner Erfahrungen in Patentstreitsachen in der Lago, da sie mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden sei und sich im wesentlichen auf eine Wertung feststellbarer Gesichtspunkte beschränke. Daß der genannten Fortentwicklung irgendwelche besonderen Schwierigkeiten entgegengeotanden hätten, deren Überwindung das Können eines Durchschnitts-fachnanncs überstiegen habo, könne auch die Klägerin nicht dartun. Für die Erfindungshöho spreche, so führt das Berufungsgericht im Anschluß hieran aus, lediglich der Umstand, daß das USA-PatentiNr. 1 841 853 bereits seit 1932 veröffentlicht und die Ablenkung aus der Strecklage gemäß dem USA-Patent Nr. 1 611 177 bereits seit 1926 bekannt gewesen sei, ohne daß bis zu dem Klagepatent jemand auf den Gedanken der vorteilhaften Kombination gekommen sei. Die daraus vom Landgericht gezogene Folgerung, es habe einos erfinderischen Einfalls bedurft, hält das Berufungsgericht - soweit nicht die gegenständliche Lehre des Klagepatentes, sondern die streitige Teilkombination zur Erörterung stehe - nicht für überzeugende Die erfinderische Leistung des Klagepatentes habo darin bestanden, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der einerseits gute Sichtvorhältnisso erhalten bleiben, die aber andererseits einen rutschfesten Transport des Furnier-bandes ohne zu starken Anpreßdruck sicherstelle• Diese Aufgabe habo sich nicht einfach durch eine Kombination aus den beiden USA-Patenten lösen lassen, da dann keine gute Gicht mehr gewährleistet gewesen sei. Insoweit sei also ft durchaus ein erfindorischor Einfall erforderlich gewesen. Die Schwierigkeiten seien dagegen entfallen, wenn - wie bei der streitigen Toilkombination - auf eine gute Sicht im Einzugsbercich habe verzichtet werden können. Erst nachdem die konstruktive Möglichkeit der Speicherung der Schnitt-befehlsabgabo für Furnierscheren entwickelt und erprobt gewesen sei, also wesentlich später als die Voröffentlichung der beiden USA-Patento, sei eine Fortentwicklung der Vorrichtung gemäß USA-Patent Nr. 1 841 853 zu der angegriffenen Vorrichtung interessant geworden, so daß aus dem Zeitablauf keine zureichenden Schlüsse für die Erfindungshöhe gezogen worden könnten. aus alledem folge, so führt das Berufungsgericht abschließend aus, daß die angegriffene Vorrichtung, soweit sie mit den Merkmalen des Klagepatentes übereinstimme, ohne Belehrung durch das Klagepatent vom Stande der Technik her habe entwickelt werden können. Daher könne auch die streitige Toilkombination nicht als eine erfinderische Leistung den Schutz des Klagepatentes genießen, so daß die Klage abzuweisen sei. 3o a) Die Revision der Klägerin macht geltend, die Erwägungen dos Berufungsgerichts zur Frage der Erfindungs-höho beruhten auf Rechtsirrtum. Sie erhebt außerdem Rügen verfahronsrochtlicher Art. Es widerspreche, so macht die Revision zunächst geltend, einerseits der Klagepatentschrift und andererseits dem Inhalt der Erteilungsakten, wenn das Berufungsgericht die erfinderische Leistung des Klagepatentes lediglich in der Lösung einer doppelten Aufgabenstellung erblickt habe, nämlich eine Vorrichtung zu schaffen, bei der einerseits gute Sichtverhältnisse erhalten bleiben und die andererseits einen rutschfesten Transport des Furnierbandes ohne zu starken Anpreßdruck sicherstollt« Das Froblem der guten Sichtverhältnisse sei bereits durch den Stand der Technik gelöst gewesen» Die erfinderische Leistung des Klagepatentes bestehe darin, die Nachteile der dort als Mitnehmerorganc verwendeten Ketten zu beseitigen und eine Vorrichtung zu schaffen, bei der das Untortrum der das Furnierband nie-derhaltondon Drahte oder Seile straff über die Ablenkung des Furnicrbandes gezogen ist» Wenn aber diese Gesichtspunkte für die Patenterteilung maßgebend gewesen seien, so könne einem allgemeinen Erfindungsgedanken, welcher in den diesbezüglichen Merkmalen mit dem Gegenstand des Klage-patentes übereinstimme, die Erfindungshöhe nicht abgesprochen wordene Die Schwierigkeiten, die zu beheben gewesen seien, einen rutschfesten Transport dos Furnierbandes ohne zu starken Anpreßdruck sicherzusteilen, seien, so macht die Revision weiter geltend, unabhängig davon, ob man gleichzeitig auch den Vorteil guter Sichtverhältni3se gewährleisten wolle» Das beweise nicht zuletzt die Vorlet-zungsform» Denn die Schnittbefehlsspeiclierung setze erst recht ein rutschfestes Festhalten des Furnierbandes voraus» Es sei rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht ausführe, erst nachdem das System einer Speicherung der Schnittbe-fchlQabgabe entwickelt und erprobt gewesen sei, wäre eine Fortentwicklung der Vorrichtung gemäß der USA-Patentschrift 1 841 85;feu der Verlötzungsform interessant gewesen und deshalb könnten entgegen der Meinung des Landgerichts aus den Zeitablauf keine zureichenden Schlüsse auf die Lrfin-dungshöhe gezogen werden» Denn die Aufspannung habe, so macht die Revision geltend, gegenüber der USA-Patentschrift 1 841 853 auch in Ansehung solcher Maschinen verbessert worden müssen, die ohne Schnittbefehlsspeicherung arbeiteten« 18 / Dann aber soi das Bedürfnis nach Verhesserung der Aufspanneigenschaften nicht erst mit der Erfindung der Schnittbefchlsopeicherung, sondern bereits 30 Jahre vorher entstanden und erst durch da3 Klagepatent gelöst wordene Somit erweise sich die Hochtsauffassung des Landgerichts als zutreffend und die des Berufungsurteils als rechtsirrigo An verfahrensrochtlichen Rügen bringt die Revision unter Berufung auf §§ 144, 286 ZPO zunächst vor, das Berufungsgericht hätte nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen entschoiden dürfen» § 286 ZPO sei ferner verletzt, weil das Berufungsgericht die Frage der Erfindungshöhe ohno Heranziehung der Erteilungsakten beurteilt habe» V/enn das Berufungsgericht dieses Auslegungsmittel herangezogen hätte, insbesondere die Entscheidung des 13° Beschwerdesenats dos Deutschen Patentamtes vom 27° Mai 1959 So 4 ff, so hätte es erkannt, daß auch die Toilkombination gegenüber dem Stand der Technik erfinderisch sei» Schließlich macht die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß in der USA-Patentschrift 1 611 177 eine schwache Knicksteile in der Förderbahn lediglich aus der zeichnerischen Darstellung in Figur 1 entnommen werden könne« Das Berufungsgericht habe stillschweigend unterstellt, daß der Fachmann die in der Patentschrift an keiner Stolle angedeutete Bedeutung, die diese Abbiegestclle haben könne, ohne weiteres im Sinne der erfinderischen Lehre des Klagepatentes werde erkennen können« Dies sei aber rochtsirrig« b) Der Angriff der Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil sich das Berufungsgericht mit der in den Schriftsätzen der Parteien mehrfach erörterten, von der Klägerin in Ablichtung zu den Akten überreichten Entscheidung dec 13o BeschwerdeSenats des Deutschen Patentamts vom 27o Mai 1959 im Ertcilungsverfahren nicht aus-einandergeoetst hat. Diese Entscheidung läßt die Auffassung zu, daß der Beschwerdeoonat die Erfindungshöhe für einen Gegenstand, wie er hier in Betracht kommt, hat bejahen wollen. Unter diesen Umständen vermißt die Revision, zu demal eo sich um eine Entscheidung von fachkundiger Seite handelt und das Berufungsgericht ohne Zuziehung eines technischen Sachverständigen entschieden hat, die Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung mit Rechte Das angefochteno Urteil war duller wegen dieses Verfahrensverstoßes aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweioen. Bei der neuerlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht insbesondere zu untersuchen haben, ob die besondere Art der Strockspannung beim Klagopatent durch die USA-Patentschrift 1 611 177 und den sonstigen Stand der Technik bereits bekannt war oder ob es insov/eit einer erfinderischen Leistung des Erfinders des Klagepatentes bedurfte, wie der Beschwerdcsonat und übrigens auch das Landgericht und der 2. Senat des Bundespatentgerichts im Urteil vom 14o Hai 1963 (vgl. insbesondere So 12 ff) angonommen haben. Dies setzt zunächst eine eingehende Y/ürdigung des Offen-barungsgehaltes der USA-Patentschrift 1 611 177 voraus. Entscheidend ist dabei nicht, ob in dieser USA-Patent-schrift eine Ablenkung aus der Strecklage überhaupt offenbart ist, sondern ob aus ihr der erfindungswesentliche Gedanke des Klagepatents ohne erfinderische Bemühungen zu entnehmen ist, die unter Pederwirkung oder der Wirkung des Eigengewichtes der Umlenkrollen stehenden Mitnehmerorganc zwischen den Umlenkrollen über eine Ablenkung (Aufwölbung) zu führen, um dadurch eine Knickspannung der Mitnehmer-organo herbeizuführon, wodurch diese über der Krümmung durch Strockspannung straff gezogen werden und auf ihre ganze Länge mit straffer Spannung auf das Purnierband zur Auflage kommen. Wenn eine solche Lehre der USA-Patent-schrift 1 611 177 nicht zu entnehmen ist, wird zu prüfen sein, ob es sich bei der Strockspannung der hier in Präge kommenden Art um eine Maßnahme handelt, die einem Techniker, der sich mit der Verbesserung von Vorschubeinrichtungen für Purnierschercn befaßt, auf Grund seines Fachwissens ohne weiteres zu Gebote stand. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Revi-sionsgericht auch noch auf die von ihr mit Schriftsatz vom 20» September 1962 vorgelegte USA-Patentschrift 1 688 901 hingewiesen. Bei der neuerlichen Prüfung wird das Berufungsgericht auch erwägen müssen, ob es unter den hier gegebenen Umständen seine eigene Sachkunde für ausreichend halten kann oder ob die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich wird» Das angofochteno Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderv/oiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorweisen (§§ 564, 565 Abc» 1 Satz 1 ZPO), ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht. Die Klägerin kann ihr diesen Rügen zugrunde liegendes Vorbringen in der neuen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend machen» Dies gilt auch von der in der Revisionsinstanz vor-gebrachten Behauptung der Beklagten, bei der Verlotzungs-form sei das Merkmal e dos Klagepatents nicht verwirklicht, weil nach diesem Merkmal vorausgesetzt sei, daß die Lager der Umlenkrollen lediglich unter Wirkung ihres Eigengewichtes frei höhenbeweglich geführt seien» 21 Den Berufungsgericht war- auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten, weil sic von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Dro Nastoloki Spreng Löscher Spengler Schneider