Reiter versehen ist, und mit einem Sichtstreifen, dadurch gekennzeichnet, daß der Boden eines Führungsrandes, insbesondere desjenigen (3) der mit den Einsteckschlitzen (7) versehen ist, mit einer sich in Längsrichtung der Platte (1) erstreckenden Aussparung (5) zu dem Einlegen des Sichtstreifens (6) ausgerüstet ist," mit an ihren beiden Längsseiten umgefalzten hohlen Führungsrändern, von denen der eine Führungsrand mit einer Anzahl nebeneinander angeordneter Einsteckschlitze für aufzusetzende Reiter versehen ist, und mit einem sich in Längsrichtung der Platte erstreckenden Sichtstreifen, dadurch gekem zeichnet, daß der Boden des Führungsrandes (3), dt mit den Einsteckschlitzen (7) versehen ist, mit ei ner Aussparung (5) zu dem Einlegen des Sichtstreifeus (6) ausgerüstet isto,r u2o Adressendruckplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Falzstreifen (4) des die Einsteckschlitze tragenden Führungsrandes sich nur über einen Teil der Breite des Führungsrandes (3) erstreckt und eine gegenüber der Bruckfläche versenkte Aussparung (5) freiläßt. 3. Adressendruckplatte hä'ch Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Falzstreifen (4) mit den Einsteckschlitzen (7) übereinstimmende Einprägungen (10) besitzt, die die eingesteckten Reiter (8,9) bündig mit der Innenwand des Führungsrandes (3) halten, 6. Adressendruckplatte nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Füße (8) der aufzusteckenden Heiter (9) mit federnden Zungen (14) versehen sind, die nach dem Einsetzen der Heiter eine selbsttätige Verriegelung der Reiter durch Hintergreifen von Kanten des Führungsrandes bewirken. 7. Adressendruckplatte nach Anspruch 1 bis 4* dadurch gekennzeichnet, daß die Begrenzungskante der EinsteckBchlitze (7), vorzugsweise in dem Führungsrand ( 3), mit einer halbkrei sförmigen Raste (15) zur Aufnahme von an den Einsteckreitern angebrachten Vorsprüngen (16) versehen sind* v len Führungsrändern, von denen der eine Führungs-rand mit einer Anzahl nebeneinander angeordneter Einsteckschlitze für aufzusetzende Reiter versehen ist, und mit einem sich in Längsrichtung der Platte erstreckenden Sichtstreifen, dadurch gekennzeichnet, daß der zur Druckseite hin abgebogene Falzstreifen (4) des die Einsteckschlitze (7) tragenden Führungsrandes sich nur über einen Teil der Breite des Führungsrandes (3) erstreckt und im Boden des Führungsrandes (3) eine gegenüber der Druckfläche versenkte Aussparung (5) zu dem Einlegen des Sichtstreifens (6) freiläßt.n mit an ihren beiden Längsseiten umgefalzten hohlen Führungsrändern, von denen der eine Führungsrand in seinem Bug mit einer Anzahl nebeneinander angeordneter Einsteckschlitze für aufzusetzende Reiter versehen ist, und mit einem sich in Längsrichtung der Platte erstreckendem Sichtstreifen, dadurch gekennzeichnet, daß der zur Druckseite hin abgebogene Falzstreifen (4) des mit den Bin-steckschlitzen (7) versehenen Führungsrandes (3) sich nur über einen Teil der Breite des Führungsrandes (3) erstreckt und im Boden des Führungsrandes (3) eine gegenüber der Druck-flache versenkte Aussparung (5) zu dem Einlegen des Sichtstreifens (6) freiläßt,n; " Ac3^HHBHÄ“Sy stem" ♦ Biese Systeme unterscheiden sich nach den insoweit übereinstimmenden Barstellungen der Beklagten und der Klägerin vor allem wie folgt: bei dem AHHH-System v/erden heutzutage zu demeist aus einem einzigen Stück Blech bestehende und an dessen Längsseiten zu Führungsleisten umgebördelte Adressendruckplatten mit oder ohne Abstand voneinander intermittierend von rechts nach links durch die Bruckmaschine geführt; bei dem AdHHP-|HIH~System dagegen werden aus einem Blech rahmen mit aufgesetzten kleineren Bruckplatten oder ebenfalls aus einem einzigen Stück Blech bestehende, aber nicht an den Längsseiten, sondern an den Schmalseiten zu Führungsrändern umgebördelte Bruckschablonen hintereinander von hinten nach vorn über den Tisch bewegt. b) Ein weiteres Merkmal der Adressendruckplatten, die das Streitpatent ’’betrifft’* und als bekannt voraussetzt, ist es nach den sich anschließenden Worten der Beschreibung (Seite 1 Zeilen 4-6) und des insoweit ebenfalls unverändert gebliebenen Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 (Seite 3 Zeilen 14-18) ferner, daß der eine der beiden Führungsränder mit einer Anzahl nebeneinander angeordneter Einsteckschlitze für aufzusetzende Reiter versehen ist. Nach den beiden zweitinstanzlichen Hilfsanträgen der Beklagten soll zur Klarstellung noch hinzugefügt werden, daß der betreffende Führungsrand ’’in seinem Bug” mit solchen Einsteckschlitzen versehen sein soll; gegen diese Klarstellung würden, wenn das Streitpatent aufrechtzuerhalten gewesen wäre, keine Bedenken bestanden haben. Juli I960, die dem Sinne nach den Ausführungen auf Seite 1 Zeilen 1s-16 der Patentbeschreibung entsprechen, gehört es zu den vom Streitpatent als bekannt vorausgesetzten Adressendruckplatten schließlich noch, daß sie mit einem sich in Längsrichtung der Platte erstreckenden Sicht streifen versehen sind. Es wäre deshalb insoweit - falls das Streitpatent aufrecht zu erhalten gewesen wäre - eine weitere Klarstellung des Anspruchs 1 zu erwägen gewesen, und zwar nicht erst in seinem kennzeichnenden Deil, wie die Beklagte in ihren Hilfsanträgen vorgeschlagen hat (Einfügung der Worte ’’zur Druckseite hin”), sondern bereits in seinem Oberbegriff, etwa durch Einfügung der Worte: w...(einem sich in Längsrichtung der Platte) auf deren Druckseite (erstreikenden Sichtstreifen),r. 2o An die vorstehend bei I 1c) erwähnte Schilderung einer vorbekannten Adressendruckplatte mit einem Lesestreifen auf der Druckseite schließt die Beschreibung des Streitpatents (Seite 1 Zellen 17-20) die Bemerkung an, diese vorbekannte Platte habe den erheblichen Hach teil, daß das Prägefeld um den für den Lesestreifen notwendigen Kaum verkleinert werde. Aus dieser Bemerkung in Verbindung mit den folgenden Ausführungen der Beschreibung ist in Übereinstimmung mit dem Hichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sach-vei’ständigen zu entnehmen, daß der Erfinder sich die Auf-gabe gestellt hat, die Anbringung eines Lesestreifens auf der unlesbaren Druckseite einer im Oberbegriff des Anspruchs 1 näher bezeichneten Adressendruckplatte bei Erhaltung der ursprünglichen Größe für das Prägefeld zu ermöglichen. Da nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 in der jetzt maßgebenden Passung der Sichtstreifen selbst sich in Längsrichtung der Platte erstreckt, muß sich, wie in der Beschreibung (Seite 1 Zeilen 23-26) ausdrücklich ge sagt, auch die Aussparung (5) in Längsrichtung der Platte erstrecken. 3° Als ein ^weiteres Merkmal der Erfindung” wird es in der Beschreibung (Seite 1 Zeile 32 bis Seite 2 Zeile 5) bezeichnet, daß Maßnahmen vorgesehen sind, um die eingesteckten Reiter mit der Innenwand des Führungsrandes bündig zu halten und sie gegebenenfalls selbsttätig zu verriegeln. Die Registerkarte ist nicht wesentlich kleiner als das Metallplättchen (Druckplatte) und kann auf beiden Seiten beschriftet werden, z.B. auf der einen Seite mit der Adresse, auf der anderen Seite mit Notizen beliebiger Art; sie kann, wenn sie in den Rahmen eingeschoben ist, nicht nur von ihrer Vorderseite her, sondern durch ein Fenster im Rahmen auch von ihrer Rückseite her gelesen werden und kann, wenn sie he raus genommen ist, als selbständige Kartothekkarte abgestellt werden; sie ist also kein bloßer "Sieht-” oder ”Lesestreifen” im Sinne des Streitpatents. Die Führungsrander befinden sich zwar an den Längsseiten des Rahmens, und zu demindest der obere Führungsrand ist auch umgefalzt; der für die Aufnahme der Registerkarte vorgesehene Raum kann jedoch nicht als eine Aussparung im oberen Führungsrand im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden; die Karten werden vielmehr auf ein für sie vorgesehenes besonderes Feld auf den Rahmen aufgeschoben; sie werden dort dann allerdings auf der einen Längsseite durch den umgebördelten Führungsrand und auf den beiden Schmalseiten durch übergreifende Lappen im Sinne des Anspruchs 4 des Streitpatents gehalten. rin dieses Nichtigkeitsverfahrens) befaßt sich ebenso v/ie das Streitpatent vor allem mit der dort so genannten nIndexbeschrif tung" für Adressendruckplatten nach dem "AV^-System”, welche selbst nicht zu dem Druck bestimmt, sondern beim Stapeln der Platten leicht sichtbar sein soll (Seite v/ill die britische Patentschrift die erstere Ausführungsform beibehalten, aber so weiterbilden, daß trotz der Randverbreiterung für die Indexbeschriftung auch noch Signalreiter in den Rand eingesetzt werden können; die Randverbreiterung erfolgt an der gleichen Kante, an der die Reiter aufgesetzt werden sollen; um das letztere zu ermöglichen, worden die Schlitze für die Reiter entweder in der umgebogenen Außenkante des verbreiterten Randes angebracht oder aber in einem gefalzten Teil der Platte, der den Hauptteil der Platte mit der Innenkante des verbreiterten Randes verbindet (Seite 1 Zeilen 58-79); damit im letzteren Pall der verbreiterte Rand die Reiter nicht verdeckt, kann die Randverbreiterung in ihrer Bängsrich-tung verkürzt werden, so daß sie nur an einem feil der Kante verläuft, während die Zahl der Einkerbungen für die Reiter vermindert und auf den restlichen feil der Kante beschränkt wird (Seite 2 Zeilen 28-43; Figur 3). Aus den Patentzeichnungen ist zu ersehen, daß die Indexbeschriftung auf der Randverbreiterung sowohl nach der an sich lesbaren Seite als auch nach der an sich unlesbaren Druckseite der Platte hin angebracht werden kann« Falls die Die Adressendruckplatte nach der britischen Patentschrift hat demnach zwar ebenso wie die nach dem Streit-patent an den Längsseiten umgefalzte Führungsränder, von denen der obere mit Einsteckschlitzen für Reiter versehen ist, sowie ferner eine zu dem Lesen bestimmte, in Längsrichtung der Platte an deren oberem Rand sich erstreckende Beschriftung, die je nach der Ausführung auch nach der Druckseite der Platte hin lesbar angeordnet sein kann» Das bei der Konstruktion des Streitpatents auftretende Problem, die Gefahr einer gegenseitigen Behinderung von Lesestreifen und Reitern auszuschließen, ist bei den Konstruktionen nach der britischen Patentschrift umgangen bzw. Ber Bruckstockträger (oder der Bruckstock selbst) soll an seiner oberen Kante zu^'einer Rinne (55) umgebogen werden, die auf der einen Seite ein Fenster (56) aufv/eist und die dazu dient, eine Zunge (57) festzulegen, auf der man eine Beschriftung zur Kennzeichnung des Bruckstocks aufbringt, die dann durch das Fenster (56) sichtbar ist. Bie Bruckstöcke nach der französischen Patentschrift haben danach ebenso wie die Bruckplatten nach dem Streitpatent an der oberen Längsseite einen umgefalzten hohlen Führungsrand mit einer Anzahl nebeneinander angeordneter Einsteckschlitze für aufzusetzende Reiter und einem sich in der Längsrichtung der Platte erstreckenden, in den hohlen Führungsrand eingelegten und durch eine Aussparung im Führungsrand (das ’'Fenster11 56) sichtbaren Lesestreifen. Ein v/eiterer Unterschied zu dem Streitpatent liegt darin, daß die Füße der Reiter nicht in, den Hohlraum für den Sichtstreifen hineinragen, weil die Spalten (58), in die sie eingesteckt werden, nicht wie beim Streitpatent Schlitze im Bug des Führungsrandes, sondern seitlich vom Bug befindliche besondere laschen” sind« Reiter werden ebenso v/ie beim Streitpatent in Schlitze (10) im Bug des umgebogenen oberen Führungsrandes (8) eingesteckt- Rach der einen der beschriebenen Ausführungs-formen werden die Füße der Reiter durch diese Schlitze (10) im Bug des oberen Führungsrandes einerseits und durch gegenüberliegende Schlitze (11) in der unteren "Wand”, (cloison) dieses von vier "Wänden11 gebildeten hohlen oberen Führungsrandes andererseits gehalten; die Füße bestehen aus zv/ei durch einen Schlitz (3) getrennten, gegeneinander federnden, mit Nocken (6) versehenen Schenkeln (4, 3), so daß sie sich in den Schlitzen (11) der unteren ‘’Wand" verriegeln (Seite 3 Zeilen 36-93; Figo 1, 2, 5? Es ist jedoch in der französischen Patentschrift nirgends gesagt, daß diese Aussparung für die Aufnahme eines Sichtstreifens verwendet werden soll. Wie aus den Figuren 1 und 2 ersichtlich, ist die Merkkarte demnach so angebracht, daß sie von der an sich unleserlichen Druckseite der Platte her gelesen werden kann. Es sind ferner auch Reiter (24) vorgesehen, die in Schlitze (22, 23) an der oberen Kante der Platte eingesteckt werden und deren Füße in den Bereich des Sichtstreifens hineinragen (Seite 2 Zeilen 4-17); über Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr, daß Reiter und Sichtstreifen sich gegenseitig behindern, ist in der Patentschrift jedoch nichts gesagt» 6 Die Lösung der Aufgabe erfolgt in ähnlicher Weise wie nach der US-Patentschrift 9 99 ^9 (vorstehend zu II 6): Die Platte (11) hat an ihrem oberen Rand eine rinnenförmige Einsenkung (14), aus der die Halter für die Reiter (15) einerseits und den Bezeichnungsstreifen (17) andererseits gebildet sind. a) Nicht nur die den Ansprüchen 1 und 2 zugrundeliegende Aufgabe, sondern auch mehrere Lösungen dieser Aufgabe waren vorbekannt* Zwar unterschieden sich die für AIB^-Platten, also für Platten mit den Führungsrändern an den Längsseiten, bekannt gewordenen Lösungen noch in wesentlichen Punkten von der Lösung des Streitpatents: nach der französischen Patentschrift war der eben- ■ BB sowie die deutsche Patentschrift flPBB bekanntgewordenen Ausführungsformen einige Lösungen für eine das Prägefeld nicht verkleinernde Anbringung eines sich in Längsrichtung der Platte erstreckenden, von ihrer unlesbaren Druckseite her lesbaren Sichtstreifens, die der Lösung des Streitpatents - abgesehen davon, daß hier die Führungsränder an den Längsseiten sind, - schon recht nahekamen. Es bedurfte daher für einen Fachmann, dem alle diese vorbekannten Aus führungs formen bekannt waren, keines erfinderischen Schritts, um die den Ansprüchen 1 und 2 des Streitpatents zugrundeliegende Aufgabe mit den dort vorgeschlagenen Mitteln zu lösen, also etwa die Ausführungsform der französischen Patentschrift dahin umzubilden, daß der Lesestreifen mit Sicht zur unlesbaren Druckseite der Platte eingelegt werden konnte. Richtig ist nur, daß die Einlegung eines Sichtstreifens im Bereich der Reiterfüße, wie in der deutschen Patentschrift '■■■P ausdrücklich bemerkt, als ein besonderes Problem empfunden wurde, das besondere Maßnahmen gegen die gegenseitige Behinderung von Sichtstreifen und Reiterfüßen erforderte. e) Der in den besagten beiden Bassungen des Hauptpatentanspruchs enthaltenen Lehre könnte die erforderliche Erfindungshöhe auch dann nicht zuerkannt werden, wenn zu den Merkmalen der Patentansprüche 1 und 2 gemäß dem Hilfsantrag b) der Beklagten noch das aus dem Patentanspruch .4 entnommene Merkmal hinzugefügt würde, daß der Sichtstreifen (6) in der Aussparung (5) durch Lappen (12):* die sei- Wie der Fachmann nach den Ausführungen oben bei III 1 b) aus dem Stand der Technik wußte und wie ihm in der Beschreibung des Streitpatents (Seite 3 Zeilen 3-9) zur Begründung des Patentanspruchs 11 noch ausdrücklich gesagt wurde, bedurfte es dann, wenn der Sichtstreifen -v/ie in den Patentansprüchen 1 und 2 vorgeschlagen - im Bereich der Reiterfüße eingelegt werden sollte, noch besonderer Maßnahmen, um die gegenseitige Behinderung von Sichtstreifen und Reiterfüßen auszuschließen. b) Der erkennende Senat würde auch, insoweit in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat, keine Bedenken tragen, anzuerkennen, daß eine aus den Patentansprüchen 1, 2 und 3 (evtl, noch 4 und 11) kombinierte Lehre einen technischen^Fortschritt gebracht hat. fen nicht in derselben Ebene sich bewegen zu lassen, sondern in Abstand voneinander zu halten, andere Maßnahmen ergriffen werden als sie zu dem Beispiel in der französischen Patentschrift in der US-Patentschrift S0 SB und in der deutschen Patentschrift gezeigt waren» Für einen Kenner der spanlosen Verformungstechnik lag es dann aber nahe, wie bereits der Kichtigkeitssenat zutreffend bemerkt hat, durch eine Einprägung die lichte Weite jedes Schlitzes so zu verengern, daß der Heiterfuß bündig an der Hückwand des Führungsrandes geführt wird (Patentanspruch 3)° Wurde das noch nicht als ausreichend angesehen, um sicherzustellen, daß Reiterfüße und Sichtstreifen in verschiedene Ebenen zu liegen kommen, so lag es dann ebenso nahe, durch Einprägung von Abstandswarzen in der Rückwand des Führungs-randes den Sichtstreifen von dieser in sicherem Abstand zu halten (Patentanspruch 11). d) Bei dieser Sachlage könnte die Erfindungshöhe für eine aus den Merkmalen der Patentansprüche 1, 2 und 3 (evtl, noch 4 und 11) kombinierte lehre auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt bejaht werden, daß trotz eines seit langem bestehenden Bedürfnisses nach einer Adressendruckplatte mit Sichtstreifen und Reitern in einem dennoch flachen Führungsrand erstmals der Erfinder des Streitpatents eine dieses Bedürfnis befriedigende Lösung gefunden hätte. 3o Kann demnach mangels der erforderlichen Erfindungshöhe der Hauptanspruch (Patentanspruch 1 oder ein aus den Ansprüchen 1 und 2 zusammengefaßter Patentanspruch) weder für sich allein noch in Kombination mit den Ansprüchen 3, 4 und 11 aufrechterhalten werden, so können auch die auf die Verriegelung der Reiter bezüglichen Patentansprüche 6-9 sowie der auf die Bestimmung der Schlitzbreite bezügliche Patentanspruch IQ nicht bestehen bleiben. Sie betreffen lediglich weitere zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands des Hauptanspruchs oder eines aus den Ansprüchen 1, 2, 3» 4 und 11 kombinierten Anspruchs und haben, wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, keinen selbständig erfinderischen Gehalt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES la ZR 263/63 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1966 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache der Firma A tung in B Werke Gesellschaft mit beschränkter Haf-0, GflHH^straße Beklagte und Berufungsklägerin, ~ Proz eßbevollmächt igte: Patentanwälte Dipl • -In OPund Diplo-In in gegen die Firma AI limited in Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. in und 2 Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr* Löscher, Claßen und Dr. Sprenkmann für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 17. Januar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts-wegen Tatbestand,: Die Beklagte ist Inhaberin des vom 6. April 1951 an laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom p. SB 1949 ohne Einspruch erteilten Patentes ■P für das die Priorität der Anmeldung in SchPBB vom B. BB 1950 in Anspruch genommen ist. Durch rechtskräftig gewordene Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 5* Juli I960 - Ni I ist das Patent, das mit 11 Ansprüchen erteilt war, dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, daß der Patentanspruch 5 mit Einverständnis der Beklagten gestrichen und der Patentanspruch 1 enger und schärfer gefaßt worden ist. Der erteilte Anspruch 1 lautete: U1. Adressendruckplatte aus Zink, Aluminium od. dglo mit an ihren beiden Längsseiten umgefalzten hohlen Bührungsrändern, von denen der eine Pührungsrand mit einer Anzahl nebeneinander ungeordneter Binsteckschlitze für aufzusetzende Reiter versehen ist, und mit einem Sichtstreifen, dadurch gekennzeichnet, daß der Boden eines Führungsrandes, insbesondere desjenigen (3) der mit den Einsteckschlitzen (7) versehen ist, mit einer sich in Längsrichtung der Platte (1) erstreckenden Aussparung (5) zu dem Einlegen des Sichtstreifens (6) ausgerüstet ist," In der Fassung, die er durch die Entscheidung des 2. Nicb tigkeitssenats vom 5. Juli 1960 erhalten hat, lautet der Anspruch 1s "1. Adressendruckplatte aus Zink, Aluminium od«, dgl.; mit an ihren beiden Längsseiten umgefalzten hohlen Führungsrändern, von denen der eine Führungsrand mit einer Anzahl nebeneinander angeordneter Einsteckschlitze für aufzusetzende Reiter versehen ist, und mit einem sich in Längsrichtung der Platte erstreckenden Sichtstreifen, dadurch gekem zeichnet, daß der Boden des Führungsrandes (3), dt mit den Einsteckschlitzen (7) versehen ist, mit ei ner Aussparung (5) zu dem Einlegen des Sichtstreifeus (6) ausgerüstet isto,r Die Ansprüche 2 bis 4, 6 bis 11 lauten: u2o Adressendruckplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Falzstreifen (4) des die Einsteckschlitze tragenden Führungsrandes sich nur über einen Teil der Breite des Führungsrandes (3) erstreckt und eine gegenüber der Bruckfläche versenkte Aussparung (5) freiläßt. 3. Adressendruckplatte hä'ch Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Falzstreifen (4) mit den Einsteckschlitzen (7) übereinstimmende Einprägungen (10) besitzt, die die eingesteckten Reiter (8,9) bündig mit der Innenwand des Führungsrandes (3) halten, 4* Adressendruckplatte nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Sichtstreifen (6) in der Aussparung (5) durch seine Enden übergreifende Lappen (12) und durch an ihm angebrachte Zungen (11), die in einen der neben den Einprägungen gebildeten Hoblräurae eingreifen, auswechselbar befestigt ist« 6. Adressendruckplatte nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Füße (8) der aufzusteckenden Heiter (9) mit federnden Zungen (14) versehen sind, die nach dem Einsetzen der Heiter eine selbsttätige Verriegelung der Reiter durch Hintergreifen von Kanten des Führungsrandes bewirken. 7. Adressendruckplatte nach Anspruch 1 bis 4* dadurch gekennzeichnet, daß die Begrenzungskante der EinsteckBchlitze (7), vorzugsweise in dem Führungsrand ( 3), mit einer halbkrei sförmigen Raste (15) zur Aufnahme von an den Einsteckreitern angebrachten Vorsprüngen (16) versehen sind* 8o Adressendruckplatte nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Entfernung der Vorsprünge (16) zu den Enden der FederZungen (14) so abgestimmt ist, daß bei ihrem Einrasten in die Ausnehmungen (15) die Federzungen die innere Kante der Einprägungen (10) hintergreifen. 9. Reiter für eine Adressendruckplatte nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Reiterfuß eine nach der einen Seite hin abstehende Federzunge und oberhalb der Federzunge einen nach der anderen Seite abstehenden, vorzugsweise durch Prägung gebildeten Vorsprung besitzt. 10. Adressendruckplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 8, gekennzeichnet durch die Schlitzbreite zwiseben Führungsrand und Falzstreifen (4) für die Reiter bestimmende Abstandhalter, Vorsprünge (18) od. dgl. 11. Adressendruckplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 8 oder 10, gekennzeichnet durch im Führungsrand (3) im Bereich des Sichtstreifens (6) angeordnete sichtstreifenseitig vorspringende Abstandwarzen (19) od. dgl." Die Klägerin hat auf Grund des § 13 Abs, 1 Nr. 1 PatG Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt, das Patent ^HHB in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Hauptanspruch 1 gegenüber den Adressendruckplatten nach dem Katalog der Firma AHHk Masehinen-Bau-Gesellschaft m.b.H. in BflÜH vom Jahre 1913, nach der britischen Patentschrift i^PHk sowie nach den französischen Patentschriften HU HP und 9 0 keinen patentfähigen Unterschied aufv/eise, und daß den Unteransprüchen, - denen sie zusätzlich die deutschen Patentschriften Hl Hk und ^HJHI sowie die US-Patentschriften H^H und HHk dH entgegengehalten hat, - nach dem Wegfall des Hauptanspruchs 1 keine selbständige patentbegründende Bedeutung zukomrae. Die Beklagte hat fristgerecht widersprochen. Sie hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Nichtigkeitsklage in vollem Umfang zurückzuweisen, hilfsweise, die Ansprüche 1 und 2 durch folgenden Anspruch 1 zu ersetzen: ”1. Adressendruckplatte aus Zink, Aluminium od. dgl, >; mit an ihren beiden Längsseiten umgefalzten hoh- v len Führungsrändern, von denen der eine Führungs-rand mit einer Anzahl nebeneinander angeordneter Einsteckschlitze für aufzusetzende Reiter versehen ist, und mit einem sich in Längsrichtung der Platte erstreckenden Sichtstreifen, dadurch gekennzeichnet, daß der zur Druckseite hin abgebogene Falzstreifen (4) des die Einsteckschlitze (7) tragenden Führungsrandes sich nur über einen Teil der Breite des Führungsrandes (3) erstreckt und im Boden des Führungsrandes (3) eine gegenüber der Druckfläche versenkte Aussparung (5) zu dem Einlegen des Sichtstreifens (6) freiläßt.n Sie hat ferner erklärt, daß sie bezüglich der Ansprüche 3, 4, 10 und 11 einen selbständigen erfinderischen Inhalt im Zusammenhang mit den vorhergehenden Ansprüchen als Kombination geltend mache. 6 Der 2. Senat (Nichtigkeitssenat II) des Bundespa-tentgeriohts hat durch das hier angefochtene Urteil vom 17. Januar 1963 — 2 Ni 16/62 - das Patent ia vol- lem Umfang für nichtig erklärt. Hiergegen hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Nichtigkeitsklage abzuweisen; hilfsv/eise, a) das Streitpatent mit folgendem, aus der Zusammenziehung der bisherigen Ansprüche 1 und 2 bestehenden Anspruch 1 aufrechtzuerhalten: ”1. Adreseendruckplatte aus Zink, Aluminium od. dgl. mit an ihren beiden Längsseiten umgefalzten hohlen Führungsrändern, von denen der eine Führungsrand in seinem Bug mit einer Anzahl nebeneinander angeordneter Einsteckschlitze für aufzusetzende Reiter versehen ist, und mit einem sich in Längsrichtung der Platte erstreckendem Sichtstreifen, dadurch gekennzeichnet, daß der zur Druckseite hin abgebogene Falzstreifen (4) des mit den Bin-steckschlitzen (7) versehenen Führungsrandes (3) sich nur über einen Teil der Breite des Führungsrandes (3) erstreckt und im Boden des Führungsrandes (3) eine gegenüber der Druck-flache versenkte Aussparung (5) zu dem Einlegen des Sichtstreifens (6) freiläßt,n; ferner hilfsweise, b) das Streitpatent mit folgendem, aus dem bisherigen Anspruch 1 unter Hinzufügung eines Merkmals des Anspruchs 4 bestehenden Anspruch 1 aufrechtzuerhalten: "1. Adressendruckplatte aus Zink, Aluminium od. dgl., mit an ihren Längsseiten umgefalzten hohlen Führungsrändern, gekennzeichnet durch die Kombination folgender bekannter Merkmale: eine zur Druckseite der Platte (1) hin offene Aussparung (5) im oberen Führungsrand (3) ? Einsteckschlitze (7) für Beiter (8, 9) im Randbug des oberen Führungsrandes (3)> Lappen (12) zu dem Halten eines Sichtstreifens (6) im oberen Führungsrand (3).u In der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Beklagte vorgeschlagen, den Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag b) in der Weise an den Patentanspruch 1 gemäß dem Wort f,freiläßt,f nur noch die Worte angefügt werden: "in der Lappen (12) zu dem Halten des Sichtstreifens (6) vorgesehen sind," Sie hat schließlich angeregt, in diese Kombination gegebenenfalls auch noch die Merkmale der Patentansprüche 3 und 11 aufzunehmen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Beide Parteien haben ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt und ergänzt. Zum gerichtlichen Sachverständigen ist der Patentanwalt Dr.-Ing. Eugen MfliD in ernannt worden. Er hat ein schriftliches Gutachten vom 7* Juli 1965 erstattet und hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Beklagte hat eine gutachtliche Stellungnahme des Professors an der Technischen Universität Hilfsantrag a) anzugleichen, daß an diesen nach dem letzter i BHHP Dr. Ing. RHHHIBP in vom 7. Juni 1966 vorgelegt. Die Parteien haben Uber das Beweis-ergebnis verhandelt. Entechei dungsgründe: I, 1. Bas Streitpatent HP PH betrifft nach der Patentüberschrift eine Adressendruckplatte, deren Art im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie in der Einleitung der Beschreibung folgendermaßen näher bezeichnet ist: a) Hach den ersten Worten der Beschreibung (Seite 1 Zeilen 1-3) und des insoweit unverändert gebliebenen Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 (Seite 3 Zeilen 12-14) handelt es sich um eine Adressendruckplatte aus Zinlc, Aluminium od, dgl. mit an ihren beiden Längsseiten umgefalzten hohlen Führungsrändern, also um eine Bruck-platte für das sog. ,,A||^^ph•SJStem,,, nicht für das sog. " Ac3^HHBHÄ“Sy stem" ♦ Biese Systeme unterscheiden sich nach den insoweit übereinstimmenden Barstellungen der Beklagten und der Klägerin vor allem wie folgt: bei dem AHHH-System v/erden heutzutage zu demeist aus einem einzigen Stück Blech bestehende und an dessen Längsseiten zu Führungsleisten umgebördelte Adressendruckplatten mit oder ohne Abstand voneinander intermittierend von rechts nach links durch die Bruckmaschine geführt; bei dem AdHHP-|HIH~System dagegen werden aus einem Blech rahmen mit aufgesetzten kleineren Bruckplatten oder ebenfalls aus einem einzigen Stück Blech bestehende, aber nicht an den Längsseiten, sondern an den Schmalseiten zu Führungsrändern umgebördelte Bruckschablonen hintereinander von hinten nach vorn über den Tisch bewegt. 'I * ) b) Ein weiteres Merkmal der Adressendruckplatten, die das Streitpatent ’’betrifft’* und als bekannt voraussetzt, ist es nach den sich anschließenden Worten der Beschreibung (Seite 1 Zeilen 4-6) und des insoweit ebenfalls unverändert gebliebenen Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 (Seite 3 Zeilen 14-18) ferner, daß der eine der beiden Führungsränder mit einer Anzahl nebeneinander angeordneter Einsteckschlitze für aufzusetzende Reiter versehen ist. Nach den beiden zweitinstanzlichen Hilfsanträgen der Beklagten soll zur Klarstellung noch hinzugefügt werden, daß der betreffende Führungsrand ’’in seinem Bug” mit solchen Einsteckschlitzen versehen sein soll; gegen diese Klarstellung würden, wenn das Streitpatent aufrechtzuerhalten gewesen wäre, keine Bedenken bestanden haben. c) Nach den letzten Worten des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 in der jetzt maßgebenden Passung der Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 5. Juli I960, die dem Sinne nach den Ausführungen auf Seite 1 Zeilen 1s-16 der Patentbeschreibung entsprechen, gehört es zu den vom Streitpatent als bekannt vorausgesetzten Adressendruckplatten schließlich noch, daß sie mit einem sich in Längsrichtung der Platte erstreckenden Sicht streifen versehen sind. In der Einleitung der Beschreibung werden diese Streifen auch als ”Lesestreifen” bezeichnet, und zwar ersichtlich deshalb, weil sie sich bei den als bekannt vorausgesetzten Ausführungsformen auf der an sich unlesbaren Druckseite der Platte befinden. In jäer Beschreibung (Seite 1 Zeilen 6-17) ist hierzu folgendes gesagt: es sei üblich, Adressendruckplatten nach Art von Karteikarten in Kästen aufzubewahren und sie in den Kästen derart abzustellen, daß die unlesbaren Druckseiten nach vorn gerichtet sind; i 10 - man babe daher schon vorgeschlagen, auf der unlesbaren Druckseite der Platte in einer Vertiefung dicht unterhalb des einen Pührungsrandes einen besonderen lesestreifen aus Pappe oder Papier anzubringen, sodaö die Platte auch auf der Druckseite lesbar werde. Die danach als bekannt vorausgesetzte Anbringung eines "Desestreifens” auf der Druckseite der Platte kommt in dem bisher im Patentanspruch 1 verwendeten Wort ,,Sichtstreifen,f nicht klar genug zu dem Ausdruck. Es wäre deshalb insoweit - falls das Streitpatent aufrecht zu erhalten gewesen wäre - eine weitere Klarstellung des Anspruchs 1 zu erwägen gewesen, und zwar nicht erst in seinem kennzeichnenden Deil, wie die Beklagte in ihren Hilfsanträgen vorgeschlagen hat (Einfügung der Worte ’’zur Druckseite hin”), sondern bereits in seinem Oberbegriff, etwa durch Einfügung der Worte: w...(einem sich in Längsrichtung der Platte) auf deren Druckseite (erstreikenden Sichtstreifen),r. 2o An die vorstehend bei I 1c) erwähnte Schilderung einer vorbekannten Adressendruckplatte mit einem Lesestreifen auf der Druckseite schließt die Beschreibung des Streitpatents (Seite 1 Zellen 17-20) die Bemerkung an, diese vorbekannte Platte habe den erheblichen Hach teil, daß das Prägefeld um den für den Lesestreifen notwendigen Kaum verkleinert werde. Aus dieser Bemerkung in Verbindung mit den folgenden Ausführungen der Beschreibung ist in Übereinstimmung mit dem Hichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sach-vei’ständigen zu entnehmen, daß der Erfinder sich die Auf-gabe gestellt hat, die Anbringung eines Lesestreifens auf der unlesbaren Druckseite einer im Oberbegriff des Anspruchs 1 näher bezeichneten Adressendruckplatte bei Erhaltung der ursprünglichen Größe für das Prägefeld zu ermöglichen. 11 Zur Lösung dieser Aufgabe wird im Patentanspruch ^ in der jetzt maßgebenden Passung der Entscheidung vom 5. Juli I960 vorgeschlagen, den Boden desjenigen Führungs-randes (3), der mit den Einsteckschlitzen (7) versehen ist mit einer Aussparung (5) zu dem Einlegen des Sichtstreifens (6) auszurüsten. Da nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 in der jetzt maßgebenden Passung der Sichtstreifen selbst sich in Längsrichtung der Platte erstreckt, muß sich, wie in der Beschreibung (Seite 1 Zeilen 23-26) ausdrücklich ge sagt, auch die Aussparung (5) in Längsrichtung der Platte erstrecken. Vie die Aussparung (5) gebildet werden soll, ist im Patentanspruch 2 näher ausgeführt; danach soll der Falzstreifen (4) des die Einsteckschlitze tragenden Führungsrandes (3) sich nur über einen Teil der Breite des Führungsrandes (3) erstrecken und so eine gegenüber der Druckfläche versenkte Aussparung (5) freilassen. Die Aufgabe wird also dadurch gelöst, daß zur Unterbringung des Sichtstreifens nicht das Prägefeld, sondern der obere Führungsrand ausgenutzt wird. Da die erfindungsgemäße Aussparung (5), wie in Anspruch 2 ausdrücklich gesagt, gegenüber der Druckfläche versenkt ist, muß auch der in die Aussparung eingelegte Sichtstreifen, wie es der Aufgabe entspricht, von der an sich unlesbaren Druckseite der Platte her lesbar sein. Die Ansprüche 1 und 2 hängen ersichtlich eng zusammen. Die Beklagte selbst meint, daß sie sich ,fübersehnei-denM, und hat sie daher auch in allen ihren Hilfsanträgen zu einem Anspruch zusammengefaßt. Ob diese Zusammenfas sung, wenn das Streitpatent aufrechtzuerhalten wäre, notwendig sein würde, kann hier jedoch auf sich beruhen. 12 Mit zusätzlichen Maßnahmen in Bezug auf die Anbringung des Besestreifens beschäftigen sich dann noch der Patentanspruch 4 (Lappen 12 beiderseits der Aussparung 5» Zungen 11 am Sichtstreifen 6) und der Patentan-spruciM^ (Abstandswarzen 19 im PUhrungsrand 3 im Bereich des Sichtstreifens 6). 3° Als ein ^weiteres Merkmal der Erfindung” wird es in der Beschreibung (Seite 1 Zeile 32 bis Seite 2 Zeile 5) bezeichnet, daß Maßnahmen vorgesehen sind, um die eingesteckten Reiter mit der Innenwand des Führungsrandes bündig zu halten und sie gegebenenfalls selbsttätig zu verriegeln. Dem ersteren Zweck dient der Vorschlag des Patentanspruchs 3, den Falzstreifen (4) mit Einprägungen (10) zu versehen, die mit den Einsteckschlitzen (7) übereinstimmen und die eingesteckten Reiter (8, 9) bündig mit der Innenwand des Führungsrandes (3) halten. Dem letzteren Zweck dienen der Vorschlag des Patentanspruchs 6 und die teils wahlweise, teils zusätzlich dazu gemachten Vorschläge der Patentansprüche 7. bis 9. Der J^tentanspruch^^O schließlich befaßt sich mit der Bestimmung der Breite der Schlitze für die Reiter. II. Der Vergleich der Vorschläge des Streitpatents mit dem von der Klägerin in diesem Nichtigkeitsverfahren unterbreiteten Stand der Technik ergibt folgendes Bild: 1. Die im ,fAjMM^Katalog” vom Jahre 1913 (einem Katalog der Beklagten) abgebildete Adresaendruckplatte ist nach der Bildüberschrift eine VAdreßplatte mit auswechselbarem Metallplättchen und Registerkarteü. Wie schon diese Überschrift besagt, der Beschreibungstext näher ausführt und auch die Abbildung selbst zeigt, können sowohl das Metallplättchen als auch die Registerkarte 13 - eingeschoben, wieder herausgenommen und gegen andere ausgewechselt werden; es ist also - im Unterschied zu dem Streitpatent - auch ein Rahmen nötig, der die beiden Teile aufnimmt. Die Registerkarte ist nicht wesentlich kleiner als das Metallplättchen (Druckplatte) und kann auf beiden Seiten beschriftet werden, z.B. auf der einen Seite mit der Adresse, auf der anderen Seite mit Notizen beliebiger Art; sie kann, wenn sie in den Rahmen eingeschoben ist, nicht nur von ihrer Vorderseite her, sondern durch ein Fenster im Rahmen auch von ihrer Rückseite her gelesen werden und kann, wenn sie he raus genommen ist, als selbständige Kartothekkarte abgestellt werden; sie ist also kein bloßer "Sieht-” oder ”Lesestreifen” im Sinne des Streitpatents. Die Führungsrander befinden sich zwar an den Längsseiten des Rahmens, und zu demindest der obere Führungsrand ist auch umgefalzt; der für die Aufnahme der Registerkarte vorgesehene Raum kann jedoch nicht als eine Aussparung im oberen Führungsrand im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden; die Karten werden vielmehr auf ein für sie vorgesehenes besonderes Feld auf den Rahmen aufgeschoben; sie werden dort dann allerdings auf der einen Längsseite durch den umgebördelten Führungsrand und auf den beiden Schmalseiten durch übergreifende Lappen im Sinne des Anspruchs 4 des Streitpatents gehalten. Einateckschlitze für aufzu-setzendo Reiter sind bei dieser Adreßplatte im Gegensatz zu dem Streitpatent nicht vorgesehen. 2. Die britische Patentschrift JHMBP von 1944/48 (PatentInhaberin: AflHP Limited also die Kläge- rin dieses Nichtigkeitsverfahrens) befaßt sich ebenso v/ie das Streitpatent vor allem mit der dort so genannten nIndexbeschrif tung" für Adressendruckplatten nach dem "AV^-System”, welche selbst nicht zu dem Druck bestimmt, sondern beim Stapeln der Platten leicht sichtbar sein soll (Seite u - 1 Zeilen 20-24)» Die britische Patentschrift geht davon aus, daß zwei Ausführungsformen solcher Indexbeschriftungen bekannt gewesen seien: bei der einen Ausführungsform seien die Druckplatten mit verbreiterten Rändern aus demselben Stück versehen worden, die entweder selber die Beschriftungen oder aber Karten mit solchen Beschriftungen getragen hätten (Seite 1 Zeilen 24-28); bei der anderen Aus führungsform seien auf Platten, deren Kanten ohnehin Schlitze für die Aufnahme von ’•Signal-” oder "Erkennungs-reitern” aufwiesen, außer solchen Signalreitern auch Reiter mit Indexbeschriftungen aufgesetzt worden (Seite 1 Zeilen 29-43)» Da die letztere Ausführungsform gewisse, näher bezeichnete Nachteile gehabt habe (Seite 1 Zeilen 43-57)? v/ill die britische Patentschrift die erstere Ausführungsform beibehalten, aber so weiterbilden, daß trotz der Randverbreiterung für die Indexbeschriftung auch noch Signalreiter in den Rand eingesetzt werden können; die Randverbreiterung erfolgt an der gleichen Kante, an der die Reiter aufgesetzt werden sollen; um das letztere zu ermöglichen, worden die Schlitze für die Reiter entweder in der umgebogenen Außenkante des verbreiterten Randes angebracht oder aber in einem gefalzten Teil der Platte, der den Hauptteil der Platte mit der Innenkante des verbreiterten Randes verbindet (Seite 1 Zeilen 58-79); damit im letzteren Pall der verbreiterte Rand die Reiter nicht verdeckt, kann die Randverbreiterung in ihrer Bängsrich-tung verkürzt werden, so daß sie nur an einem feil der Kante verläuft, während die Zahl der Einkerbungen für die Reiter vermindert und auf den restlichen feil der Kante beschränkt wird (Seite 2 Zeilen 28-43; Figur 3). Aus den Patentzeichnungen ist zu ersehen, daß die Indexbeschriftung auf der Randverbreiterung sowohl nach der an sich lesbaren Seite als auch nach der an sich unlesbaren Druckseite der Platte hin angebracht werden kann« Falls die 15 - Indexbeschriftung nicht auf der Handverbreiterung selbst eingeprägt, sondern auf einer besonderen Karte aufgetragen werden soll, so wird nach dem ganzen Zusammenhang der Patentschrift diese Karte ihrerseits auf der Randverbreiterung aufzubringen sein; daß diese Karte, wie die Beklagte meint, entsprechend der deutschen Patentschrift flB flP (Seite 1 Zeilen 42-52; Seite 3 Zeilen 65-81; Abb. 4-6) an der Schmalseite der Platte anzubringen wäre, ist der britischen Patentschrift nicht zu entnehmen. Die Adressendruckplatte nach der britischen Patentschrift hat demnach zwar ebenso wie die nach dem Streit-patent an den Längsseiten umgefalzte Führungsränder, von denen der obere mit Einsteckschlitzen für Reiter versehen ist, sowie ferner eine zu dem Lesen bestimmte, in Längsrichtung der Platte an deren oberem Rand sich erstreckende Beschriftung, die je nach der Ausführung auch nach der Druckseite der Platte hin lesbar angeordnet sein kann» Für die Indexbeschriftung ist jedoch nicht ein gegenüber der Platte selbständiges, in diese lediglich einzulegendes beschriftetes Stück (Papier oder Pappe) vorgesehen, sondern ein dafür besonders ausgebildeter Teil der Platte selbst, der allerdings nicht unmittelbar die Beschriftung zu tragen, sondern - bei einer anderen Ausführungsform -seinerseits nur Unterlage einer die Beschriftung tragenden Karte zu sein braucht. Das bei der Konstruktion des Streitpatents auftretende Problem, die Gefahr einer gegenseitigen Behinderung von Lesestreifen und Reitern auszuschließen, ist bei den Konstruktionen nach der britischen Patentschrift umgangen bzw. anders gelöst. 3. Die französische_Patentschrifjr UPLBB von 1939/40 will verschiedene Verbesserungen an Klischee-Druckmaschinen vorschlagen. Mehr beiläufig beschäftigt sich die Patent- 16 - schrift auch mit Vorrichtungen zur Kennzeichnung der Bruckstöcke (Klischees) oder Bruckstookträger (Seite 4 Zeilen 62-76, 92-97; Fig. 5 und 6). Ber Bruckstockträger (oder der Bruckstock selbst) soll an seiner oberen Kante zu^'einer Rinne (55) umgebogen werden, die auf der einen Seite ein Fenster (56) aufv/eist und die dazu dient, eine Zunge (57) festzulegen, auf der man eine Beschriftung zur Kennzeichnung des Bruckstocks aufbringt, die dann durch das Fenster (56) sichtbar ist. Außerdem sollen längs der Oberkante des Bruckstockträgers (oder des Bruckstocks) eine Vielzahl von Spalten - crevfes -(58) angebracht werden, in die ein Markierungszeichen, z.B. ein Reiter (59)> eingesetzt werden kann. Bie Bruckstöcke nach der französischen Patentschrift haben danach ebenso wie die Bruckplatten nach dem Streitpatent an der oberen Längsseite einen umgefalzten hohlen Führungsrand mit einer Anzahl nebeneinander angeordneter Einsteckschlitze für aufzusetzende Reiter und einem sich in der Längsrichtung der Platte erstreckenden, in den hohlen Führungsrand eingelegten und durch eine Aussparung im Führungsrand (das ’'Fenster11 56) sichtbaren Lesestreifen. Ber Sichtstreifen ist jedoch - jedenfalls nach der Zeichnung - nicht von der Bruckseite der Platte her lesbar. Ein v/eiterer Unterschied zu dem Streitpatent liegt darin, daß die Füße der Reiter nicht in, den Hohlraum für den Sichtstreifen hineinragen, weil die Spalten (58), in die sie eingesteckt werden, nicht wie beim Streitpatent Schlitze im Bug des Führungsrandes, sondern seitlich vom Bug befindliche besondere laschen” sind« 4. Bie französiscbe.Patentsehrift^fJpLÜS von 1943/ 1945 (Patentinhaberin: die Beklagte) beschreibt lediglich die Anbringung von Reitern an Adressendruckplatten0 Bie -17- Reiter werden ebenso v/ie beim Streitpatent in Schlitze (10) im Bug des umgebogenen oberen Führungsrandes (8) eingesteckt- Rach der einen der beschriebenen Ausführungs-formen werden die Füße der Reiter durch diese Schlitze (10) im Bug des oberen Führungsrandes einerseits und durch gegenüberliegende Schlitze (11) in der unteren "Wand”, (cloison) dieses von vier "Wänden11 gebildeten hohlen oberen Führungsrandes andererseits gehalten; die Füße bestehen aus zv/ei durch einen Schlitz (3) getrennten, gegeneinander federnden, mit Nocken (6) versehenen Schenkeln (4, 3), so daß sie sich in den Schlitzen (11) der unteren ‘’Wand" verriegeln (Seite 3 Zeilen 36-93; Figo 1, 2, 5? 6), Andere Ausführungsformen für die Halterung und Verriegelung der Reiter sind auf Seite 4 Zeilen 62 bis 100 (mit Fig» 7-13) beschrieben. Ein Sichtstreifen ist in der französischen Patentschrift nicht vorgesehen. Nach der an sich zutref- fenden Bemerkung der Klägerin erstreckt sich zwar bei der Druckplatte nach Figur 14 der französischen Patentschrift streifen der oberen Führungsleiste nur über einen $eil der Breite der Führungsleiste, so daß eine gegenüber der Druckfläche versenkte Aussparung freibleibt. Es ist jedoch in der französischen Patentschrift nirgends gesagt, daß diese Aussparung für die Aufnahme eines Sichtstreifens verwendet werden soll. Die französische Patentschrift erörtert deshalb auch keine Maßnahmen, durch welche die Gefahr der gegenseitigen Behinderung von Sichtstreifen und Reitern beseitigt werden könnte. 5. Die ^-Patentsehrif t^£_fKLUB von 1912/1914 beschreibt zwar an sich eine Adressendruckplatte mit Führungsrändern an den Schmalseiten, also für das sog. Ad ^^^^-System. Abgesehen davon, daß danach die oberen Kanten keine Führungskanten sind, offenbart die US-Patent-Schrift jedoch die Anbringung eines Sichtstreifens in ganz ähnlicher Weise wie das Streitpatent * An der oberen Plattenkante wird, von der Bruckseite her gesehen, ein ’•vertieftes’* Feld (15) zur Aufnahme einer Merkkarte (16) ausgebildet, welche von einem Ende aus in die Vertiefung eingeschoben wird; die längskante des außerhalb der Vertiefung befindlichen Materials wird zur Druckseite hin umgefaltet und bildet einen Flansch (17), der teilweise über dem Vertiefungsfeld verläuft und unter den die Karte (16) eingeschoben wird; dieser Flansch dient dazu, die Oberkante der Karte in ihrer Stellung festzulegen; ferner wird beim Ausbilden des Vertiefungsfeldes das Material derart geschnitten, daß Lippen (18) entstehen, die über das Feld ragen und derart angeordnet sind, daß sie sich über die untere Kante der Karte (16) erstrecken und diese festlegen (Seite 1 Zeilen 73-86); an den Schmalseiten wird die Karte durch den Flansch (17) einerseits und eine Schul-terung (21) andererseits gehalten (Seite 1 Zeilen 94-105). Wie aus den Figuren 1 und 2 ersichtlich, ist die Merkkarte demnach so angebracht, daß sie von der an sich unleserlichen Druckseite der Platte her gelesen werden kann. Es sind ferner auch Reiter (24) vorgesehen, die in Schlitze (22, 23) an der oberen Kante der Platte eingesteckt werden und deren Füße in den Bereich des Sichtstreifens hineinragen (Seite 2 Zeilen 4-17); über Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr, daß Reiter und Sichtstreifen sich gegenseitig behindern, ist in der Patentschrift jedoch nichts gesagt» 6 6. Die von 1931/1936 (Patentinhaberin: Ad^BBHM|^-MuBBBHB> Corporation in CflHB/00) betrifft zwar wiederum eine Adressendruckplatte mit Führungsrändern an den Schmalseiten, beschreibt aber ebenfalls die Anbringung eines Lesestreifens in ganz ähnlicher Weise wie das Streitpatent und beschreibt über die US-Patentschrift 0 PP SP hinaus auch noch näher die gleichzeitige Anbringung von Reitern im Bereich dieses Lesestreifens: Der Rahmen (17), der die Druckplatte (18) und eine 7 * * * 11 Informationskarte” (19) trägt, hat an seiner oberen Kante eine Bördelung (20), welche die lösbar aufgeschobene Inforraationskarte (19) von oben her hält; von unten und von der Seite her wird die Informationskarte durch Haltevorrichtungen (22) gehalten. Wie aus Pigur 1 ersichtlich, ist die Karte von der unleserlichen Druckseite der Platte her lesbar. Die Reiter (29) sind in Schlitze an der oberen Leiste des Rahmens eingesteckt; die Schlitze befinden sich jedoch nicht im Bug, sondern unterhalb des Bugs der Bördelung (20) und werden durch ausgerichtet in Reihe nebeneinander liegende, teils lippenförmig nach vorn herausgeschlagene, teils nach hinten herausgedrückte Teile der Platte - die Halterungen (25, 26, 27) - gebildet. Wie aus Pigur 3 ersichtlich, werden die Reiter (29) und die Informationskarte (19) durch die dazwischen befindlichen Halterungsteile (25, 27) in Abstand voneinander gehalten. Durch Lippen (31, 35) an den Reitern, die den federnden Zungen (H) des Streitpatents vergleichbar sind, können die Reiter an entsprechenden Gegenstellen der Platte verriegelt werden. 7. Der <^utschen_Paten^^ von 1934/1939 (Patentinhaberin: ebenfalls AdppPHPP^MuPHBBI Corporation in CHHHP/OpP, v/ie vorstehend zu II 6), die eine Karteikarte oder Adressendruckplatte wiederum mit Pührungsleisten an den Schmalseiten betrifft, liegt nach der Beschreibung (Seite 1 Zeilen 9-16) die Aufgabe zugrun- de, die Halter für die Reiter so anzuordnen, daß ein im selben Bereich befindlicher Bezeichnungsstreifen unmittel- 20 - bar liber dem Reiterschaft eingesteckt oder herausgezogen werden kann, ohne daß bei der gedrängten Gesamt-anordnung der Bezeichnungsstreifen und die Reiter sich gegenseitig stören. Die Lösung der Aufgabe erfolgt in ähnlicher Weise wie nach der US-Patentschrift 9 99 ^9 (vorstehend zu II 6): Die Platte (11) hat an ihrem oberen Rand eine rinnenförmige Einsenkung (14), aus der die Halter für die Reiter (15) einerseits und den Bezeichnungsstreifen (17) andererseits gebildet sind. Der in Längsrichtung der Platte eingesteckte Bezelchnungsstreifen (17) wird oben durch die umgebördelte Kante (19) des oberen Randes der Platte und unten durch ausgestanzte Lappen (20) am unteren Rand der rinnenförmigen Einsenkung gehalten. Die Füße der Reiter (15) werden in unterhalb des Buges der umgebördelten Kante (19) befindlichen Schlitzen gehalten, die durch einen aus dem Boden der Einsenkung nach vorn herausgedruckten Bügel (16) einerseits und die darüber und darunter stehengebliebenen Stege (24, 25) des Bodens der Einsenkung andererseits bestimmt sind. Da der Bügel (16) mit seiner unteren Fläche den Reiter festhält und mit seiner oberen Fläche als Auflage für den Bezeichnungsstreifen dient, hält er Reiter und Bezeichnungsstreifen so in Abstand voneinander, daß sie sich beim Einstecken bzw. Auswechseln nicht gegenseitig behindern (Seite 2 Zeilen 26-33). Der Reiter kann, ebenso wie nach der HS-Patentschrift 999 99 und nach dem Streitpatent, mit Hilfe einer federnden Zunge (52) in der eingesteckten Stellung auch verriegelt werden (Seite 2 Zeilen 79-90, Zeilen 117 ff). Bo Auf die Erörterung der deutschen Patentschrift 99,9t. haben die Parteien in der Berufungsverhandlung verzichtet. - 21 III. 1. Ob und inwiefern die Lehre des Streitpatents, wie sie in dem Haupt-Patentanspruch 1 in der Passung der Entscheidung vom 5. Juli I960 oder in einem aus der Zusammenfassung der Ansprüche 1 und 2 gebildeten Haupt-Patentanspruch gemäß den Hilfsanträgen der Beklagten enthalten ist, einen technischen Portschritt gebracht haben könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls mangelt es, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Hichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts und mit dem gerichtlichen Sachverständigen feststellt, der in den besagten beiden Passungen des Haupt-Pat ent an Spruchs enthaltenen technischen Lehre an der für den Patentschutz erforderlichen ^findungshöhe^ a) Nicht nur die den Ansprüchen 1 und 2 zugrundeliegende Aufgabe, sondern auch mehrere Lösungen dieser Aufgabe waren vorbekannt* Zwar unterschieden sich die für AIB^-Platten, also für Platten mit den Führungsrändern an den Längsseiten, bekannt gewordenen Lösungen noch in wesentlichen Punkten von der Lösung des Streitpatents: nach der französischen Patentschrift war der eben- so wie beim Streitpatent in Längsrichtung der Platte in den umgefalzten hohlen oberen Führungsrand eingelegte Sicht streifen durch die Aussparung im Führungsrand nicht nach der unlesbaren Druckseite, sondern nach der anderen Seite der Platte lesbar; und nach der britischen Patentschrift war die Indexbeschriftung, gleich nach welcher Seite der Platte sie lesbar war, nicht auf einem in eine Aussparung eines hohlen Führungsrandes einzulegenden besonderen Sichtstreifen enthalten, sondern auf einem dafür besonders ausgebildeten Teil der Platte selbst aufgebracht. Jedoch zeigten auch die für Adressograph-Plat-ten, also für Platten mit den Führungsrändern an den Schmalseiten, durch die US-Patentschriften • und - 22 ■ BB sowie die deutsche Patentschrift flPBB bekanntgewordenen Ausführungsformen einige Lösungen für eine das Prägefeld nicht verkleinernde Anbringung eines sich in Längsrichtung der Platte erstreckenden, von ihrer unlesbaren Druckseite her lesbaren Sichtstreifens, die der Lösung des Streitpatents - abgesehen davon, daß hier die Führungsränder an den Längsseiten sind, - schon recht nahekamen. Es bedurfte daher für einen Fachmann, dem alle diese vorbekannten Aus führungs formen bekannt waren, keines erfinderischen Schritts, um die den Ansprüchen 1 und 2 des Streitpatents zugrundeliegende Aufgabe mit den dort vorgeschlagenen Mitteln zu lösen, also etwa die Ausführungsform der französischen Patentschrift dahin umzubilden, daß der Lesestreifen mit Sicht zur unlesbaren Druckseite der Platte eingelegt werden konnte. b) Der Versuch der Beklagten, die Erfindungshöhe damit zu begründen, daß der Einlegung eines SichtStreifens im Bereich der Heiterfüße ein "Vorurteil” entgegengestan- den hätte, muß erfolglos bleiben. Wie die Vorschläge der französischen Patentschrift BP SB> der US-Patentschrif-tenB^BBP und sowie der deutschen Patent- schrift . .IB BP beweisen, bestand ein solches "Vorurteil'* nicht. Richtig ist nur, daß die Einlegung eines Sichtstreifens im Bereich der Reiterfüße, wie in der deutschen Patentschrift '■■■P ausdrücklich bemerkt, als ein besonderes Problem empfunden wurde, das besondere Maßnahmen gegen die gegenseitige Behinderung von Sichtstreifen und Reiterfüßen erforderte. Mit was für Mitteln man diese gegenseitige Behinderung vermeiden konnte, war zu dem Beispiel aus der französischen Patentschrift BBBB, der US-Patent-schriftBB^BB und der deutschen Patentschrift MB bekannt. Solche Mittel brauchten daher auch in dem Haupt-Patentanspruch des Streitpatents an sich nicht genannt zu -23- werden; es konnte vielmehr, ohne daß die lehre des Hauptanspruchs damit für den Durchschnittsfachmann unausführbar geworden wäre, diesem Durchschnittsfachmann überlassen bleiben, eines der bekannten Mittel zur Vermeidung der gegenseitigen Behinderung von Sicht-streifen und Reiterfüßen anzuwenden, Es kann dann aber auch nicht umgekehrt die Erfindungshöhe des darüber nichts besagenden Hauptanspruchs gerade damit begründet werden, daß die Anbringung des Sichtstreifens im Bereich der Reiterfüße besondere Maßnahmen gegen deren gegenseitige Behinderung erforderlich macht. e) Der in den besagten beiden Bassungen des Hauptpatentanspruchs enthaltenen Lehre könnte die erforderliche Erfindungshöhe auch dann nicht zuerkannt werden, wenn zu den Merkmalen der Patentansprüche 1 und 2 gemäß dem Hilfsantrag b) der Beklagten noch das aus dem Patentanspruch .4 entnommene Merkmal hinzugefügt würde, daß der Sichtstreifen (6) in der Aussparung (5) durch Lappen (12):* die sei- ne Enden übergreifen, gehalten werden soll. Solche Lappen waren für den gleichen Zweck zu dem Beispiel aus dem ki Katalog vom Jahre 1913, aus der US-Patentschrift I (Haltevorrichtungen 22) und aus der deutschen Patentschrift (Lappen 20) bekannt. Da die Erfindungshöhe für die Lehre des Hauptanspruchs gerade auch im Hinblick auf diese beiden Patentschriften verneint werden muß, ist nicht er- sichtlich, wieso sie bei Hinzunahme eines aus diesen beiden Patentschriften ebenfalls bereits bekannten weiteren Merkmals gegeben sein sollte. 2, Einer näheren Betrachtung bedarf indes noch die von der Beklagten in beiden Rechtszügen angeregte Prüfung einer Kombination der die Einlegung eines Sichtstreifens betreffenden Merkmale (Patentansprüche_ J_ und_ 2_, evtl. auch jd Patentanspruch 4) mit den die Auf Setzung von Reitern betreffenden Merkmalen (Patentansp r u c h_3, evtl, auch Patent anspruch 11). a) Im Gegensatz zu dem Nichtigkeitssenat hat der erkennende Senat keine Bedenken dagegen, daß eine solche Kombination sowohl als eine "echte" Kombination im patent rechtlichen Sinne als auch als eine im Gesamtinhalt der Streitpatentschrift offenbarte Kombination anzusehen sein würde. Wie der Fachmann nach den Ausführungen oben bei III 1 b) aus dem Stand der Technik wußte und wie ihm in der Beschreibung des Streitpatents (Seite 3 Zeilen 3-9) zur Begründung des Patentanspruchs 11 noch ausdrücklich gesagt wurde, bedurfte es dann, wenn der Sichtstreifen -v/ie in den Patentansprüchen 1 und 2 vorgeschlagen - im Bereich der Reiterfüße eingelegt werden sollte, noch besonderer Maßnahmen, um die gegenseitige Behinderung von Sichtstreifen und Reiterfüßen auszuschließen. Die zu diesem Zweck in den Patentansprüchen 3 und 11 vorgeschlagenen Maßnahmen sollen also, für den fachkundigen Leser der Streitpatentschrift erkennbar, mit den in den Patentansprüchen 1 und 2 vorgeschlagenen Maßnahmen zusammen zu einem der gestellten Aufgabe entsprechenden technischen Gesamterfolg Zusammenwirken. b) Der erkennende Senat würde auch, insoweit in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat, keine Bedenken tragen, anzuerkennen, daß eine aus den Patentansprüchen 1, 2 und 3 (evtl, noch 4 und 11) kombinierte Lehre einen technischen^Fortschritt gebracht hat. Wie die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung überzeugend dargelegt und durch Vorführungen anschaulich gemacht hat, bringt nicht nur die Art, wie nach den Patentansprüchen 1 und 2 der abzudruckende Ü?ext auf der Druckseite der Platt -25- kontrollierbar gemacht wird, sondern vor allem auch die Art, wie nach dem Patentanspruch 3 (in Verbindung mit dem Patentanspruch 11) der obere Führungsrand trotz gleichzeitiger Unterbringung des Sichtstreifens und der Reiter in ihm flach und von Unebenheiten frei gehalten wird, eine Reihe von Vorteilen beim Gebrauch, bei der Stapelung und auch bei der Herstellung von Druckplatten mit sich, die in dieser Weise bei keiner der vorbekannten Druckplatten erreicht wurden und angesichts der vielseitigen und raassenweisen Verwendung von Druckplatten im modernen Bürobetrieb von besonderem Gewicht sind» c) Der erkennende Senat vermag jedoch, insoweit wie-derura in Übereinstimmung mit dem Hichtigkeitssenat und mit dem gerichtlichen Sachverständigen, auch einer aus den Merkmalen der Patentansprüche 1, 2 und 3 (evtl* noch 4 und 11) kombinierten Lehre nicht die für den Patentschutz erforderliche Erfindungshöhe zuzuerkennen«, Die Art, wie nach einer solchen kombinierten Lehre der Sichtstreifen und die Reiter in dem oberen Führungsrand untergebracht werden, ohne daß sie sich gegenseitig behindern und ohne daß der Führungsrand dadurch dicker und uneben wird, ist gewiß eine gut durchdachte und geschickte Lösung der gestellten Aufgabe, Gleichwohl bedurfte e| für einen Konstrukteur, der die an eine Druckplatte zu stellenden Anforderungen , den Stand der Technik auf diesem Gebiet und die technischen Möglichkeiten der spanlosen Verformung dünner Bleche kannte, keines erfinderischen Schrittes, um zu dieser Lösung zu gelangen«, Daß die Reiter auch durch Schlitze im Bug des oberen Führungsrandes aufgesetzt werden konnten, war zu dem Beispiel in der französischen Patentschrift gezeigt. Sollten die Schlitze für die Reiter im Bug des oberen Führungsrandes angebracht werden, dann mußten freilich, um Reiterfüße und Sichtstrei" fen nicht in derselben Ebene sich bewegen zu lassen, sondern in Abstand voneinander zu halten, andere Maßnahmen ergriffen werden als sie zu dem Beispiel in der französischen Patentschrift in der US-Patentschrift S0 SB und in der deutschen Patentschrift gezeigt waren» Für einen Kenner der spanlosen Verformungstechnik lag es dann aber nahe, wie bereits der Kichtigkeitssenat zutreffend bemerkt hat, durch eine Einprägung die lichte Weite jedes Schlitzes so zu verengern, daß der Heiterfuß bündig an der Hückwand des Führungsrandes geführt wird (Patentanspruch 3)° Wurde das noch nicht als ausreichend angesehen, um sicherzustellen, daß Reiterfüße und Sichtstreifen in verschiedene Ebenen zu liegen kommen, so lag es dann ebenso nahe, durch Einprägung von Abstandswarzen in der Rückwand des Führungs-randes den Sichtstreifen von dieser in sicherem Abstand zu halten (Patentanspruch 11). d) Bei dieser Sachlage könnte die Erfindungshöhe für eine aus den Merkmalen der Patentansprüche 1, 2 und 3 (evtl, noch 4 und 11) kombinierte lehre auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt bejaht werden, daß trotz eines seit langem bestehenden Bedürfnisses nach einer Adressendruckplatte mit Sichtstreifen und Reitern in einem dennoch flachen Führungsrand erstmals der Erfinder des Streitpatents eine dieses Bedürfnis befriedigende Lösung gefunden hätte. Es mag dahinstehen, seit wann etwa ein solches Bedürfnis bestanden haben und seit v/ann es so stark geworden sein könnte, daß V/ege zu seiner Befriedigung gesucht werden mußten. Aus den vorstehenden Ausführungen unter III 2 c) folgt, daß jedenfalls dann, wenn ein solches Bedürfnis hervortrat, ein zu seiner Befriedigung aufgerufener Konstrukteur auch ohne erfinderisches Bemühen eine Lösung wie die des Streitpatents finden konnte. - 27 3o Kann demnach mangels der erforderlichen Erfindungshöhe der Hauptanspruch (Patentanspruch 1 oder ein aus den Ansprüchen 1 und 2 zusammengefaßter Patentanspruch) weder für sich allein noch in Kombination mit den Ansprüchen 3, 4 und 11 aufrechterhalten werden, so können auch die auf die Verriegelung der Reiter bezüglichen Patentansprüche 6-9 sowie der auf die Bestimmung der Schlitzbreite bezügliche Patentanspruch IQ nicht bestehen bleiben. Sie betreffen lediglich weitere zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands des Hauptanspruchs oder eines aus den Ansprüchen 1, 2, 3» 4 und 11 kombinierten Anspruchs und haben, wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, keinen selbständig erfinderischen Gehalt. Ganz ähnliche Maßnahmen zur Verriegelung der Reiter waren zu dem Beispiel schon aus der ÜS-Patentschrift # tV -W und aus der deutschen Patentschrift bekannt. - 28 IV, Die Berufung der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen«, Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42 Abs«, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugeso «Nastelski Spreng Löscher Claßen Sprenkmann