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BGH · la-ZH-261/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la-ZH-261/63

PatG § 42 Abs. 1 Aus der Berufungsschrift muß ersichtlich sein, wer Berufung einlegto Sofern in dieser Hinsicht eine Auslegung der Berufungsschrift erforderlich wird, kann jedenfalls in Patentnichtigkeitssachen auch auf die Gerichtsakten zurückgegriffen werden« Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Gegen das Urteil hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten beim Bundespatentgericht fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefcxphtene Urteil aufzuheben und die Klage abzu-weisen» ' hat der erkennende Senat festge3tellt, daß das ursprünglich für die Firma Franz SchflHflB in Kerteilte Patent Nr* ■BH^auf äie Firma 'BqW/EHKB Elektro GmbH» in LefllHBBP umgeschrieben worden war» Ba sich die Nichtigkeitsklage jedoch gegen die Firma BeflBB Elektro oHG» gerichtet hat und das angefochtene Urteil Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mitgeteilt, Inhaberin des Streitpatentes sei nicht die vorgenannte offene Handelsgesellschaft, sondern die Firma BeflP-■B Elektro-GmbH», die seither ihren Sitz ebenfalls in Lendringsen gehabt habe» Diese Firma habe inzwischen ihren Firmennamen und ihren Firmensitz geändert» Sie firmiere jetzt als Nachf.BeBB- , Der Prozeßbevollmächtigte der Klagepartei hat in seiner/Stellungnahme vom 15» April 1965 nicht bestritten, daß die Firma BeBBPB Elektro oHG» nicht in der Patentrolle eingetragen v/ar» Er hat jedoch geltend gemacht, die Berufung müsse zurückgewiesen werden, weil sie nicht von der Firma Be^^^BB Elektro oHG», gegen die das angefochtene Urteil ergangen sei, sondern von der Firma $$BBHB Elektro GmbH» eingelegt worden sei» Er macht insoweit im wesentlichen geltend, im Kopf der Berufungsschrift sei ausdrücklich die Firma Be^^IPBp GmbH» als Berufungsklägerin angegeben. nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, habe ihr die Berechtigung zur Einlegung der Berufung gegen das angefochtene Urteil gefehlt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klagepartei hält schließlich die nach seiner Auffassung von der Firma Elektro GmbH, eingelegte Berufung auch deshalb für unzulässig, weil diese Firma gemäß Eintragung in das Handelsregister vom 4. Für die Klägerinnen., die in den Rechtsstreit als Erben des verstorbenen Alleininhabers der ursprünglich klagenden Firma Faul eingetreten sind? II, Me Berufung ist zulässig» Die Auffassung der Klägerinnen, die Berufung sei nicht von der in erster Instanz unterlegenen Firma BeflHBB Elektro oHG., sondern von der Firma BeflHI^B Elektro GmbH, und damit von einer nicht berufungsberechtigten Rechtsperson eingelegt worden,, erweist sich nicht als zutreffend. der Akt der Berufungseinlegung eine besondere Regelung erfahren bat, die es dem Gericht gestattet, bei einer etwa erforderlichen Auslegung der Berufungsschrift schon im Zeitpunkt der Berufungseinlegung ohne weiteres auf die Gerichtsakten zurückzugreifen* Da gemäß § 42 Abs. 1 PatG die Berufung gegen Urteile der Nichtigkeits-senate des Bundespatentgerichts beim Bundespatentgericht selbst einsulegon ist, dieses die Berufungsschrift 2u den (eigenen) Gerichtsakten nimmt und sie nach Durchführung der ihm nach § 42b PatG obliegenden Zulässig-koitsprüfung und nach Zustellung der Berufungsschrift an den Berufungsbeklagten (§ 42c PatG) mit den Gerichtsakten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Berufung vorlegt (§ 42d PatG), sind rechtogrundsätzliche Bedenken dagegen, daß zwecks Auslegung der Berufungsschrift erforderlichenfalls auf die Gerichtsakten und insbesondere auf das in ihnen enthaltene angefochtene Urteil zurückgegriffen wird, nicht zu erheben. Unter diesen Umständen kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Berufung von der ausweislich des angegriffenen Urteils unterlegenen Firma Elektro oHG«, ein- gelegt worden isto Zu der Annahme, daß Patentanwalt KödH die Berufung nicht für die von ihm vertretene und unterlegene Partei eingelegt habe, spndern für eine andere Rechtsperson, die an dem Verfahren nicht beteiligt war, besteht kein Anlaßo Nun weist der vorliegende Pall freilich die Besonderheit auf, daß in der Kopfleiste der Berufungsschrift auch noch die Hamen der beidem Prozeßparteien angegeben sind, wobei die beklagte Partei als "Firma Elektro GmbHo" bezeichnet ist* Die Klägerinnen wollen daraus, wie früher dargelegt, schließen, die Berufungsschrift ergebe eindeutig, daß die Berufung namens der Firma Elektro GmbH«, eingelegt worden sei«. Durch die Bezeichnung der Beklagten als Firma Befl^HHB GmbHo in der Kopfleiste war angesichts des sonstigen Inhalts der Berufungsschrift weder für den Gegner noch für das Gericht erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, die Berufung solle nicht für die offene Handelsgesellschaft, die im Rechtsstreit ausweislich des Urteils unterlegen war, sondern für die in die Rolle eingetragene GmbH« eingelegt werden«, Angesichts dor wechselnden Bezeichnung der Beklagten im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens lag eine solche Annahme nicht nahe. Firma Be Elektro wechselt mit der Bezeichnung Firma Be GmbH, Auf die genaue Bezeichnung ist ersichtlich von allen Beteiligten keine Sorgfalt verwendet worden. Unter diesen Umstanden kann der unrichtigen Bezeichnung in der Kopfleiste der Berufungsschrift entgegen der Meinung der Klägerinnen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemcosen werden, Die Auslegung der Berufungsschrift dahin, daß Berufungsklägerin die durch das angefochtene Urteil beschwerte Firma Bem^lB Elektro oHG, ist, wird daher durch die irrige Angabe in der Kopfleiste der Berufungsschrift nicht in Frage gestellt. Auch daraus, daß im Text der Berufungsschrift bei der Erörterung der Erfindungshöhe das Wort "Patentinhaberin51 gebraucht ist, läßt sich unter diesen Umständen bei einer verständigen Würdigung der Berufungsschrift für die Meinung der Klägerinnen ^nichts.Entscheidendes.herleiten. III, Die Berufung mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes erhobenen Klage führen, weil sie nicht gegen den in der Patentrolle als Patentinhaber Eingetragenen gerichtet ist. (BGBl I, 274) geltenden Fassung des § 37 Abs* 1 PatG ist in Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein die Auffassung vertreten worden, daß im Nichtigkeitsverfahren der in der Patentrolle (§24 PatG) als Patentinhaber Eingetragene zu verklagen sei (so u.a, RGZ 72, 242, 245» Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2» Aufl. Das vorerwähnte Überleitungsgesetz hat diese Rechtsauffassung ausdrücklich dadurch bestätigt, daß es in § 37 Abs. 1 PatG als Satz 2 eingefügt hats "Die Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu richten’*. Um für die Richtung von Angriff und Verteidigung des Schutzrechtes eine fest bestimmte, leicht erkennbare Grundlage zu bieten, hat der Gesetzgeber dem in der Rolle Eingetragenen die Befugnis gegeben, den Rechtsstreit im eigenen Namen als Beklagter zu führen. Der Zeitpunkt, auf den es für das Vorliegen oder Pehlen der Prozeßführungsbefugnis ankommt, ist dabei der der letzten mündlichen Verhandlung, Pehlt die Prozeßführungsbefugnis, dann ist die Klage ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit als unzulässig abzuweisen, weil gegenüber einem Nichtprozeßführungsbefugten nicht zur Hauptsache geurteilt werden darf (so u,a, BGH a,a,0,; Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19» Auflo unter II vor § 50 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, § 45 III 5)» Da auf Grund der Erteilungsakten in Verbindung mit den Einlassungen der Parteien feststeht, daß die verklagte Firma Elektro oHG, in der Rolle als Patent-

Zitierte Normen: § 38 PatG § 50 ZPO § 40 PatG
BerufungsschriftBerufungElektroFirmaKlägerinnenGmbHPatG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:	nein
202$ ÖfcÖ
PatG § 42 Abs. 1
Aus der Berufungsschrift muß ersichtlich sein, wer Berufung einlegto Sofern in dieser Hinsicht eine Auslegung der Berufungsschrift erforderlich wird, kann jedenfalls in Patentnichtigkeitssachen auch auf die Gerichtsakten zurückgegriffen werden«
PatG § 37 Abs«, 1 Satz 2
Bio Nichtigkeitsklage ist, wenn der Beklagte nicht in der Patentrolle als Patentinhaber eingetragen ist, wegen fehlender Prozeßführungsbefugnis des Beklagten als unzulässig abzuweisen* Der Mangel der Prozeß-führungsb.efugnio ist von Amts wegen und in jeder Lage des Nichtigkeitsrechtssfcreits zu beachten«
BGH, Urt. v. 16. Juli 1965	-	la	ZH	261/63	-
Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 261/63
URTEIL
Verkündet am
16, Juli 1965 Schwingen Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
-p. ,	.	.	...	,	.	.	der	.Geschäftsstelle
m der Patentnichtigkeitssache
 der Firma	Elektro	oHG.,	Krs.
IflHHBl/Westf o,
Beklagten und Berufungsklägerin,
- Pro&eßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Br»
in
 und
Patentanwalt Dipl*-Ing, in SBtA/estf,
 gegen
1. Frau Carola
24 Frau Ingrid F
HaflBi Straße U?
3. Frau Gisela Wi
 Wwe, in Lüi
 geb.	in	Li
 geb. HM'in LU
Mittlerer
 Klägerinnen und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Pi
 tanwalt
in
 wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patentes Kr.

2
Der Ia-ZivilSenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats X) des Bundespatentgerichts vom 3« April 1963
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Klägerinnen zur Last.
Die l'irma Paul	Kunststoffspritzerei	und
 Mit Urteil des 1* Senats (Nichtigkeitssenat I) des Bundespatentgerichts vom 3. April 1963 wurde das Patent antragsgemäß für nichtig erklärt.
aufgehoben
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
 
Gegen das Urteil hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten beim Bundespatentgericht fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefcxphtene Urteil aufzuheben und die Klage abzu-weisen» '
Mit Schriftsatz vom 13» Mai 1964 zeigte der Prozeßbevollmächtigte der klagenden Firma Paul dem Berufungsgericht an, daß deren Alleininhaber,
 Paul HSM, verstorben sei«, Auf seinen weiteren Antrag vom 20» Mai 1964 wurde das Verfahren wegen des $odes des Alleininhabers der Klägerin gemäß §§ 239?
246 Abs» 1 ZPO auf die Bauer von 3 Monaten ausgesetzt» Mit Schriftsat-z vom 7» September 1964 teilte der Prozeßbevollmächtigte mit, daß der Rechtsstreit von den Erben des verstorbenen Alleininhabers der Klägerin fortgeführt werde» Am 28» Bezember 1964 berichtete er, daß die Firma Paul	nach dem fode des Allein-
inhabers inzwischen gelöscht worden sei» Mit Schriftsatz vom 22o März I965 teilte er schließlich noch mit, Rechtsnachfolger des verstorbenen Paul Höfer seien: Frau Carola HflB Wwe», Frau Ingrid	gebe	HflB
sowie Frau Gisela	geb»	HflB? sämtlich in Lü-
denscheid»
Burch Einsicht in die vom Bundespatentgericht beigezogenen Erteilungsakten des Patentes Kr.^V^P hat der erkennende Senat festge3tellt, daß das ursprünglich für die Firma Franz SchflHflB in Kerteilte Patent Nr* ■BH^auf äie Firma 'BqW/EHKB Elektro GmbH» in LefllHBBP umgeschrieben worden war» Ba sich die Nichtigkeitsklage jedoch gegen die Firma BeflBB Elektro oHG» gerichtet hat und das angefochtene Urteil
- 4 ~
auch gegen diese Firma ergangen ist, wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mitgeteilt, Inhaberin des Streitpatentes sei nicht die vorgenannte offene Handelsgesellschaft, sondern die Firma BeflP-■B Elektro-GmbH», die seither ihren Sitz ebenfalls in Lendringsen gehabt habe» Diese Firma habe inzwischen ihren Firmennamen und ihren Firmensitz geändert» Sie firmiere jetzt als	Nachf. BeBB-
BB GmbH," in BölBIB Krs» IflBBfe« Inzwischen sei auch die Rolleneintragung entsprechend umgeschrieben worden. Als Patentinhaberin sei jetzt eingetragen: N®-BBBi EBBS?» ^acllfo EeBBBiP GmbH», Bö^^BP Krs»	Es sei sonach eine falsche Partei ver-
klagt worden. Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Nichtigkeitsklage führen»
, Der Prozeßbevollmächtigte der Klagepartei hat in seiner/Stellungnahme vom 15» April 1965 nicht bestritten, daß die Firma BeBBPB Elektro oHG» nicht in der Patentrolle eingetragen v/ar» Er hat jedoch geltend gemacht, die Berufung müsse zurückgewiesen werden, weil sie nicht von der Firma Be^^^BB Elektro oHG», gegen die das angefochtene Urteil ergangen sei, sondern von der Firma $$BBHB Elektro GmbH» eingelegt worden sei» Er macht insoweit im wesentlichen geltend, im Kopf der Berufungsschrift sei ausdrücklich die Firma Be^^IPBp GmbH» als Berufungsklägerin angegeben. Außerdem sei darin von der nPatentinhaberinHdie Rede» Zu jenem Zeitpunkt sei aber noch die Firma BeBBHB Elektro GmbH# in der Patentrolle als Patentinhaberin eingetragen gewesen» Die Berufungsschrift rühre sonach eindeutig von der Firma Be(
Elektro GmbH» her» Da aber diese Firma zweifelsohne
 
nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, habe ihr die Berechtigung zur Einlegung der Berufung gegen das angefochtene Urteil gefehlt. Polglich müsse ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klagepartei hält schließlich die nach seiner Auffassung von der Firma Elektro GmbH, eingelegte Berufung auch deshalb für unzulässig, weil diese Firma gemäß Eintragung in das Handelsregister vom 4. Februar I960 ihren Hamen in flHHP BHachf. BeflüHB GmbH." geändert habe. Somit habe es im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungsschrift überhaupt keine Gesellschaft mit der Firma "Be^lBIB Elektro GmbH.H gegeben.
Im Interesse einer sachgerechten Abwickelung des schwebenden IJichtigkoitsverfahrens hat der erkennende Senat den Klägerinnen sowie den Firmen Bef|H19 Elektro oHG. und dem	Hachf.
GmbH, anheimgegeben, sich damit einverstanden zu erklären daß die Firma Be^HHIB Elektro oHG. als Beklagte aus dem Rechtsstreit ausscheide und die Firma BHachf.	GmbH., an ihre Stelle in
 den Rechtsstreit als Beklagte eintrete. Während sich der Prozeßbevollmächtigte der beklagten Partei für die beiden Firmen	ait	dieser Regelung einverstanden er-
klärte, hat der Prozeßbevollmüchtigte der Klägerinnen mitgeteilt, er könne dem Vorschlag keine Zustimmung geben.
Entscheidungsgründe:
I.	Für die Klägerinnen., die in den Rechtsstreit als
 Erben des verstorbenen Alleininhabers der ursprünglich klagenden Firma Faul	eingetreten	sind? ist im
 Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen»
Für die Beklagte ist dagegen deren Prozeßbevollmächtigter aufgetreten. Da der Prozeßbevollraächtigte der Klägerinnen ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden ist, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden v/erden (vgl.Benkard, Patentgesetz, 4» Aufl,, Rdz. 1 zu § 42h PatG und Rdz.11 zu §§ 38, 39 PatG).
Dem vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen im Schriftsatz vom 6. Juli 1965 gestellten Antrag, das Verfahren auszusetzen, konnte nicht entsprochen v/erden, weil hierfür keine Rechtsgrundlage gegeben ist»
II,	Me Berufung ist zulässig» Die Auffassung der Klägerinnen, die Berufung sei nicht von der in erster Instanz unterlegenen Firma BeflHBB Elektro oHG., sondern von der Firma BeflHI^B Elektro GmbH, und damit von einer nicht berufungsberechtigten Rechtsperson eingelegt worden,, erweist sich nicht als zutreffend.
Den Klägerinnen ist darin beizustimmen, daß aus einer Berufungsschrift ersichtlich sein muß, wer Berufung einlegt. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 PatG fordert in Verbindung mit § 518 Abs. 2 ZPO für die Berufungs-Schrift zwar nur die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung, daß gegen dieses Urteil
 
Berufung eingelegt werde* Aus dem Erfordernis der Erklärung, daß gegen das (näher zu bezeichnende) Urteil Berufung eingelegt werde, hat das Reichsgericht jedoch in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß die Berufungsschrift denjenigen angeben müsse, der von dem Rechtsmittel Gebrauch machen wolle (RGZ 96, 117; 125? 20;
 144» 514)* Der Bundesgerichtshof hat sich dem ange-schloosen (vgl* insbesondere BGHZ 21, 168 m*w*Nachw0 aus der Rechtsprechung des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofes)* Er hat mit dem Reichsgericht weiter die Auffassung vertreten,damit sei jedoch nicht gesagt, daß die Person des Rechtsmittelklägers v/irksam nur ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst angegeben werden könne, daß vielmehr eine Auslegung der Berufung zuzulassen sei* Ben Belangen der Rechtssicherheit des Verfahrens sei auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschließe* In der erwähnten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dahingestellt gelassen, ob zur Ermittlung der Person des Rechtsmittelklägers nur die Berufungsschrift und etwaige Anlagen» insbesondere eine der Berufungsschrift etwa beiliegende Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils, sowie sonstige innerhalb der Notfrist eingereichte Unterlagen des Rechtsmittolklägers heranzuziehen sind, oder ob auch auf die Gerichtsakten selbst zurückgegriffen werden könne, sofern sie innerhalb der Frist des § 516 ZPO dem Berufungsgericht vorliegen* Die Frage kann jedenfalls für die Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren nicht grundsätzlich verneint werden, weil in diesem Verfahren
 
der Akt der Berufungseinlegung eine besondere Regelung erfahren bat, die es dem Gericht gestattet, bei einer etwa erforderlichen Auslegung der Berufungsschrift schon im Zeitpunkt der Berufungseinlegung ohne weiteres auf die Gerichtsakten zurückzugreifen* Da gemäß § 42 Abs. 1 PatG die Berufung gegen Urteile der Nichtigkeits-senate des Bundespatentgerichts beim Bundespatentgericht selbst einsulegon ist, dieses die Berufungsschrift 2u den (eigenen) Gerichtsakten nimmt und sie nach Durchführung der ihm nach § 42b PatG obliegenden Zulässig-koitsprüfung und nach Zustellung der Berufungsschrift an den Berufungsbeklagten (§ 42c PatG) mit den Gerichtsakten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Berufung vorlegt (§ 42d PatG), sind rechtogrundsätzliche Bedenken dagegen, daß zwecks Auslegung der Berufungsschrift erforderlichenfalls auf die Gerichtsakten und insbesondere auf das in ihnen enthaltene angefochtene Urteil zurückgegriffen wird, nicht zu erheben.
Im vorliegenden Falle hat Patentanwalt Köf|Hfc> der in der ersten Instanz die mit der Klage in Anspruch genommene und im angefochtenen Urteil als Beklagte bezeichnte Firma BeflHHHi Elektro oHG„ vertreten hatte, beim Bundespatentgericht Berufung eingelegt und in der Berufungsshhrift beantragt, das Urteil des Bundespatent-gerichteo, dessen Datum (3. April 1963) und Aktenzeichen (1 Ni 5/62) angegeben waren, aufzuheben, die Rechtsbeständigkeit des Patentes zu bestätigen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Außerdem war in der Berufungsschrift das Streitpatent mit seiner Nummer bezeichnet.
 
Unter diesen Umständen kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Berufung von der ausweislich des angegriffenen Urteils unterlegenen Firma	Elektro	oHG«, ein-
gelegt worden isto Zu der Annahme, daß Patentanwalt KödH die Berufung nicht für die von ihm vertretene und unterlegene Partei eingelegt habe, spndern für eine andere Rechtsperson, die an dem Verfahren nicht beteiligt war, besteht kein Anlaßo
 Nun weist der vorliegende Pall freilich die Besonderheit auf, daß in der Kopfleiste der Berufungsschrift auch noch die Hamen der beidem Prozeßparteien angegeben sind, wobei die beklagte Partei als "Firma Elektro GmbHo" bezeichnet ist* Die Klägerinnen wollen daraus, wie früher dargelegt, schließen, die Berufungsschrift ergebe eindeutig, daß die Berufung namens der Firma	Elektro	GmbH«, eingelegt worden sei«.
Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden«,
Durch die Bezeichnung der Beklagten als Firma Befl^HHB GmbHo in der Kopfleiste war angesichts des sonstigen Inhalts der Berufungsschrift weder für den Gegner noch für das Gericht erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, die Berufung solle nicht für die offene Handelsgesellschaft, die im Rechtsstreit ausweislich des Urteils unterlegen war, sondern für die in die Rolle eingetragene GmbH« eingelegt werden«, Angesichts dor wechselnden Bezeichnung der Beklagten im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens lag eine solche Annahme nicht nahe. Aus den Gerichtsakten (Nichtigkeitsakten des Bundespatentgerichts) ergibt sich nämlich, daß die beklagte Partei sowohl in Verlautbarungen des Bundespatentgerichts als auch in den Schriftsätzen beider Streitteile
10
nicht einheitlich bezeichnet ist. Die Bezeichnung
 Firma Be
oHG, oder Be
! Elektro	oHG,
Firma Be	Elektro
 wechselt mit der Bezeichnung Firma Be
 GmbH, Auf die genaue Bezeichnung ist ersichtlich von allen Beteiligten keine Sorgfalt verwendet worden.
Unter diesen Umstanden kann der unrichtigen Bezeichnung in der Kopfleiste der Berufungsschrift entgegen der Meinung der Klägerinnen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemcosen werden, Die Auslegung der Berufungsschrift dahin, daß Berufungsklägerin die durch das angefochtene Urteil beschwerte Firma Bem^lB Elektro oHG, ist, wird daher durch die irrige Angabe in der Kopfleiste der Berufungsschrift nicht in Frage gestellt. Auch daraus, daß im Text der Berufungsschrift bei der Erörterung der Erfindungshöhe das Wort "Patentinhaberin51 gebraucht ist, läßt sich unter diesen Umständen bei einer verständigen Würdigung der Berufungsschrift für die Meinung der Klägerinnen ^nichts.Entscheidendes.herleiten.
Die von den Klägerinnen gegen die Zulässigkeit der Berufung erhobenen Bedenken greifen sonach nicht durch,
III,	Die Berufung mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes erhobenen Klage führen, weil sie nicht gegen den in der Patentrolle als Patentinhaber Eingetragenen gerichtet ist.
Schon auf Grund der bis zu dem sechsten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23, März 1961
11
(BGBl I, 274) geltenden Fassung des § 37 Abs* 1 PatG ist in Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein die Auffassung vertreten worden, daß im Nichtigkeitsverfahren der in der Patentrolle (§24 PatG) als Patentinhaber Eingetragene zu verklagen sei (so u.a, RGZ 72, 242, 245» Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2» Aufl. Anm. 6 zu § 37 PatG). Das vorerwähnte Überleitungsgesetz hat diese Rechtsauffassung ausdrücklich dadurch bestätigt, daß es in § 37 Abs. 1 PatG als Satz 2 eingefügt hats "Die Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu richten’*. Damit ist durch eine sich als Verfahrensvorschrift darstellende gesetzliche Vorschrift bestimmt, daß der Nichtigkeitsrechtsstreit gegenüber den in der Patentrolle Eingetragenen zu dem Austrag zu bringen ist. Entscheidend ist also nicht die sachlichrechtliche, sondern die registermäßige Berechtigung (so zutreffend Baumbach-Iiefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl. Anm. 28 zu der im wesentlichen übereinstimmenden'Vorschrift in § 11 Abs. 2 WZG). Um für die Richtung von Angriff und Verteidigung des Schutzrechtes eine fest bestimmte, leicht erkennbare Grundlage zu bieten, hat der Gesetzgeber dem in der Rolle Eingetragenen die Befugnis gegeben, den Rechtsstreit im eigenen Namen als Beklagter zu führen. Ihm ist durch die Verfahrensvorschrift dos § 37 Abs. 1 Satz 2 PatG die von dor materiellrechtlichen Sachbefugnis begrifflich zu trennende Prozeßführungsbefugnis zuerkannt5 die passive Prozeßführungsbefugnis ist dem materiell berechtigten Patentinhaber, sofern er nicht in die Rolle eingetragen ist, damit entzogen.
Nach herrschender Rechtsauffassung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 31,
 279? 280; 36, 187? 191/192), ist die Prozeßführungs-hefugnis eine Prozeßvoraussetzung* Der Mangel der Prozeßführungsbefugnis ist von Amts wegen - also auch ohne Rüge - und in jeder Lage des Rechtsstreites und somit auch in der Berufungsinstanz des Patentnichtigkeitsverfahrens zu beachten. Der Zeitpunkt, auf den es für das Vorliegen oder Pehlen der Prozeßführungsbefugnis ankommt, ist dabei der der letzten mündlichen Verhandlung, Pehlt die Prozeßführungsbefugnis, dann ist die Klage ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit als unzulässig abzuweisen, weil gegenüber einem Nichtprozeßführungsbefugten nicht zur Hauptsache geurteilt werden darf (so u,a, BGH a,a,0,; Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19» Auflo unter II vor § 50 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, § 45 III 5)»
Da auf Grund der Erteilungsakten in Verbindung mit den Einlassungen der Parteien feststeht, daß die verklagte Firma	Elektro	oHG,	in	der	Rolle	als Patent-
inhaberin nicht eingetragen ist, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben, und die Klage war ohne Prüfung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe abzuweisen,
IV,	Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs, 3,
40 Abs, 2, 36ct Abs, 1 Satz 2 PatG; sie bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die sog, außergerichtlichen Kosten beider Instanzen,
13 -
Im Hinblick darauf, daß von der Beklagten erwartet werden konnte, daß sie die Klägerin darauf, daß sie nicht die richtige Beklagte sei, aufmerksam mache, erschien es angemessen (§40 Abs«, 2 Satz 1 PatG), die Kosten des ersten Rechtszuges gegeneinander aufzuhebene Der Beklagten in Anwendung des § 97 Abs* 2 ZPO einen Teil der Kosten des zweiten Rechtszuges aufzuerlegen, erschien dagegen nicht billig im Sinne von § 40 Abs* 2 Satz 1 PatG, weil die Beklagte und die Firma BflHHP Nachf „ BeHB GmbH« dem Eintritt der letzt Firma in den Rechtsstreit als Beklagte und damit einer sachgerechten Abwicklung des Hichtigkeitsverfahrens zugestimmt hatten*
Nastelski
 Spreng Löscher Spengler
 Schneider