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BGH

Gericht: BGH

"Io Auf einem Portal angeordneter Hafendrehkran mit Ausleger, dadurch gekennzoiebnet, daß der Oberteil (2, 3) des Krans mit dem Unterteil (1) durch eine als Lagerzapfen dienende Hohlsäule (4) drehbar verbunden ist, v/obei man über das Innere der eine seitliche Öffnung (8) besitzenden Säule unmittelbar in 3o Auf einem Portal angeordneter Auslegerdrehkran nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Säule (4) mit dem Oberteil (2, 3) fest verbunden und im Unterteil (1) drehbar gelagert ist,” Sie ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat sich für ihre Auffassung auf das von ihr bereits in dem früheren Nichtigkeitsverfahren vorgelegte Privatgutachten von Profo Dr»-Ing0 Kurt technische Hochschule DapBBB* vom 6» Januar 1956 sowie auf das in jenem Verfahren von Profo Dr«-Ingo Otto IBP, Technische Hochschule BrfBBBIB? "Auf einem Portal angeordneter Auslegerdrehkran für den Hafenbetrieb, dadurch gekennzeichnet, daß der Oberteil (2, 3) des Krans mit dem Unterteil (1) durch eine als Lagerzapfen dienende Rohrsäule (4) drehbar verbunden ist, durch deren Inneres man über eine seitliche Öffnung (8) unmittelbar in das Kranbaus (2) gelangt»" 7. Januar 1964 eine Stellungnahme des Leiters ihrer Kranbauabteilung Br.-Ing. vom 24* April 1964 sov/ie für einen Vergleich des Streitpatents mit dem französischen Patent pp das von Prof. Io Nach dem Patentanspruch 1 in der Passung vom Io Dezember 1961 bezieht sich der Gegenstand des Streitpatents auf einen "auf einem Portal angeordneten Hafendrehkran mit Ausleger"« Hierunter sind, wie die angefoch-tene Entscheidung zutreffend ausführt (S. a) Nach Ansicht des Erfinders weist aber auch diese Bauart noch - ebenso v/ie die Drehscheibenbauart - den Mangel auf, daß für den Zugang zu dem drehbaren Teil des Krane umfangreiche Aufstiege und Podeste notwendig sind, die zu breiten Portalen und schlechter Ausnutzung der Kaifläche führen (Z, 34 - 40). aa) Der Oberteil des Krans wird mit dem Unterteil durch eine als Lagerzapfen dienende Hohlsäule drehbar verbunden, bb) Uber das Innere der eine seitliche Öffnung besitzenden Säule gelangt man unmittelbar in das Kranbaus. Die Säule soll das Kranbaus selbst durchdringen, so daß man von unten her durch den Kranhausboden hindurch in das Kranbaus gelangt» Durch diese gemäß dem Urteil vom Io Dezember 1961 eingeschränkte Fassung (So 15 der Urteilsausfertigung) werden Konstruktionen ausgeschlossen, bei denen man neben dem Kranbaus aus der Säule herauotro-ten, zunächst auf eine Plattform und dann erst durch eine Tür in das Kranbaus gelangen kann0 b) Ist dagegen die Säule (4) fest mit dem Oberteil (2, 3) verbunden (Anspruch 3, Patentbeschreibung Z» 76 -83), so gelangt man zunächst durch eine seitliche Öffnung in das Innere der Säule und dann axial aus der Säule (4) in das Kranbaus« Diese Ausführungsform ist in der Streitpatentschrift nicht dargestellt (vglo hierzu die Figo 1 der am Schluß des Urteils enthaltenen Handskizze sowie Abb« 2 auf So 9 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen) o 17 seiner Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist Jedoch der grundsätzliche Unterschied vorhanden, daß es sich in dem Werk von Aumund an der angeführten Stelle um einen Werftkran mit großer Tragkraft von über 100 t handelt, während der in der französischen Patentschrift dargestellte Kran offensichtlich für wesentlich geringere Kräfte bestimmt ist, die etwa der Größenordnung des Hafendrehkrans nach dem Streitpatent entsprechen, bei dem die Tragfähigkeit in Wie sich bereits aus der eingehenden Würdigung durch das Bundespatentgericht ergibt, entspricht der bekannte Kran nach der französischen Patentschrift in seinem grundsätzlichen Aufbau dem Aufbau des Krans nach Anspruch 3 des Streitpatents» Um dies zu veranschaulichen, hat das Bundespatentgericht dem angefochtenen Urteil als Anlage eine Handskizze beigefügt, die in Big, 1 den Kran nach Anspruch 3 des Streitpatents und in Figur 2 die wesentlichen Bauteile des Krans nach der französischen Patentschrift zeigt» Der Patentschrift ist nicht zu entnehmen, ob und wie dieses Haus, wie die Beklagte behauptet, eine seitliche Tür besitzt; eine solche Tür ist auch keineswegs notwendig, wie das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat» Denn im Bereich der Drehsäule 7 hat die Scheibe einen Ausschnitt 14, der nach S* 1 Z» 53 bis 55 der Patentschrift dazu dient, dem Kranführer den Zugang zu dem Kran, d»h» zu dem drehbaren Oberteil, zu gestatten» Vom unteren Teil des Turmes 10 führen Leitern zur Zwischenplattform 9» Diese Leitern sind in der Zeichnung Fig» 1 angegeben» Wie der Aufstieg entlang der doppel-T-förmigen Drehsäule zu erfolgen hat, ist zwar aus der Zeichnung nicht zu entnehmen» Aus der genannten Textstelle ergibt sich aber für den Fachmann, daß am Steg des Doppel-T-Fisens 7 im Bereich zwischen der Zwischenplattform 9 und.der Scheibe 13 Sprossen befestigt sein müssen oder an den Steg eine Leiter mit Sprossen angelegt sein muß, mittels deren der Kranführer in das Kranbaus gelangt» Bei diesem Kran, dessen drehbarer Teil (4, 5, 6, 7, 13» 16 u, 17) in beträchtlicher Höhe auf verhältnismäßig kleinem Raum über dem Boden angeordnet ist, sind außerhalb seines Drehkreises keine Aufstiege und Podeste angeordnet, die der Gefahr von Beschädigungen durch die pendelnde Last oder durch den Last haken ausgesetzt sein könnten» Der Kranführer kann von unten her längs der Drehsäule 7 durch eine Öffnung 14 im Fußboden des Kranhauses 4 in das Kranhaus gelangen» Das Ausführungsbeispiel der Entgegenhaltung zeigt einen Turm und kein Portal als Unterteil des Krans» Die Erfindung beschränkt sich nach dem ausdrücklichen Hinweis in der Beschreibung S» 2 Z« 17-21 aber nicht auf dieses Ausführungsbeispiel, sondern findet Anwendung auf sämtliche verwendeten Krane, ganz gleich, ob sie mit beweglichem oder mit festem Ausleger versehen sind» Pür die in der französischen Patentschrift beschriebene Erfindung sind nur wesentlich die Organe, welche das Gleichgewicht und die Drehung in der horizontalen Ebene des auf einem Turm montierten Kranes gewährleisten (S» 1 2» 1 - 4)» tiber die Gestaltung des Turmes außerhalb der Organe zur Gewährleistung des Gleichgewichts und der Drehung brauchte in dex* Patentschrift nichts ausgeführt zu werden; denn die Art der Gestaltung des Turms war für die Erfindung nicht wesentlicho Der Erfinder hat aber durch die ausdrückliche Ausweitung auf "sämtliche verwendeten Krane" auch den im Jahre 1926, zu dem Zeitpunkt der Erfindung, schon weit verbreiteten Portalkran einbezogen; denn der lurm kann selbstverständlich in an sich bekannter Weise auch mit einem Portal versehen werden« Ist das Merkmal A (Portal) in der französischen Patentschrift auch nicht ausdrücklich genannt, so ist die Hinzunahme eines Portals, wie der Privatgutachter Prof« Dr«-Ing« H« MUflD zutreffend ausgeführt hat, eine konstruktive oder betriebliche Maßnahme ohne erfinderischen Gehalt (S. 4a des Gutachtens)« Daher hat auch das Bundespatentgericht "unter der Annahme, daß der bekannte $urm dem Portal äquivalent ist", beim Kran nach der französischen Patentschrift das Merkmal A im Ergebnis mit Hecht als gegeben angesehen (S« 20 der angefochtenen Entscheidung)« Der feste Turm nach der Entgegenhaltung entspricht dem Portal des Streitpatents« Auch dieses Merkmal ist nach der französischen Patentschrift gegeben« Die Säule 7 verbindet den drehbaren Oberteil des Krans (4, 5, 6, 13, 16, 17) mit dem Kranunterteil (furm 10)« Dieses Merkmal fehlt, weil die bekannte Säule 7 keine Hohlsäule, sondern ein Doppel-T-Träger ist, der zwischen Plattform 9 und Deckwand 13» 12, 11, 15 des Turms keine besondere "seitliche Öffnung" benötigt, weil er dort quer zur Säulendrehachse zu dem Besteigen der Beiter oder Sprossen für den Aufstieg zu dem Kranhaus ohnehin frei zugänglich ist» Wie das Bundespatentgericht entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend fostgestellt hat, kann der Durch-schnittsfachmann auch dieses Merkmal der französischen Patentschrift entnehmen» Der Öffnung, durch die der Kranführer nach der StreitpatentSchrift von unten her durch den Kranhausboden hindurch ins Kranhaub tritt (vgl» Pig» 1 der Skizze zur angefochtenen Entscheidung), entspricht in 53-55 der Patentschrift der Kranführer zu dem Kran gelangen soll» Nach den Zeichnungen der französischen Patentschrift umschließt das Kranbaus den durch einen Doppel-T-Träger gebildeten Mast 7, so daß man beim Aufstieg am Mast zwangsläufig unmittelbar durch eine Öffnung im Boden das Kranbaus betreten kann» Bei der beengten räumlichen Anordnung der erforderlichen Maschinenaggregate nahe um den Mast herum wäre es weder notwendig noch besonders zweckmäßig, die Einstiegöffnung außerhalb des Kranhauses in der Weise anzuordnen, daß man zunächst einen nicht vom Kranbaus bedeckten Teil der Plattform betritt und Zugang zu dem Kranbaus erst durch eine Seitentür erlangto Der durchschnittliche Bachmann kann der Zeichnung und dem Text der französischen Patentschrift ohne weiteres entnehmen, daß es zu dem Eintritt in das Kranbaus einer besonderen seitlichen Tür nicht bedarf, daß der Einstieg vielmehr auf die einfachste Weise unmittelbar von unten her durch den Boden des Kranhauses möglich ist* Aus der Zeichnung der französischen Patentschrift ist auch nicht andeutungsweise zu entnehmen, daß die unmittelbar am Mast befindliche Durchstiegöffnung nicht mit vom Kranhaus überdeckt sein könnte; weder nach der Patentzeichnung noch nach dem Text der Patentschrift sind Umstände ersichtlich, die es aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheinen lassen könnten, die Durchstiegöffnung außerhalb des Kranbauses anzubringen, v/as an der ungeschützten Stelle der Plattform die Anbringung von Schutzgeländern sowie die Anbringung einer zusätzlichen, den Nutzraum einschränkenden Tür zu dem Kranhaus erforderlich machen würde„ von der aus man durch eine Seitentür in das auf der Plattform befindliche Kranhaus gelange; daß dem so sei, wisse sie aus einer Rückfrage bei der Inhaberin des französischen Patents» Ein Beweis hierfür sei nicht erforderlich, da der Entgegenhaltung eine gegenteilige Ausführung nicht zu entnehmen sei (Berufungsbegründung vom 22» Mai 1963 S. Entscheidend bleibt entgegen der Auffassung der Beklagten, daß der durchschnittliche Fachmann der französischen Patentschrift zu demindest die Möglichkeit des unmittelbaren Zugangs zu dem Kranbaus entnehmen kann» Für die Darstellung der Beklagten fehlen in der französischen Patentschrift jegliche konkreten Anhaltspunkte, aus denen man schließen könnte, daß man von der Durchstiegöffnung nur "mittelbar", nämlich über die offene Plattform und durch eine Seitentür, in das Kranbaus gelangen könne» Br »-Ing» Kurt M®® hat es daher als eine Abkehr von einer 60-jährigen Gepflogenheit im Bau von Hafenportalkranen bezeichnet, daß die Erfindung des Streitpatents einen Zugang zu dem Kranbaus durch den Boden des Kranbauses und einen seitlichen Ausstieg aus der Säule unmittelbar in das Kranbaus vorge sch lagen hat» Auch Prof» Br» P» B®-®^ hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ebenfalls ausgeführt, daß ein solcher Einstieg in das Kranbaus von unten her der bis zur Anmeldung des Streitpatents als selbstverständlich geltenden Hegel widersprochen haben würde, daß ein Kranbaus, wie jedes normale Haus, von außen durch eine seitliche 'für betreten werden müsse» Ob und aus welchen Gründen es bis zur Anmeldung des Streitpatents tatsächlich üblich gewesen sein mag, die Kranhäuser auch dann, v/enn die das Kranbaus tragende Plattform mit einer den Burchstieg von und nach unten ermöglichenden Öffnung versehen war, durch eine Seitentür zu betreten, bedarf keiner weiteren Prüfung» Entscheidend bleibt, daß die französische Patentschrift bereits eine das Kranhaus durchdringende und mit dem Kranbaus sich drehende Kransäule zeigt, die zugleich den Einstieg in das Kranbaus dadurch ermöglicht, daß die das Kranhaus tragende "Plattform” (zugleich "Fußboden”) mit einer Ein-und Ausstiegöffnung versehen ist» Bamit war für den Burch-schnittsfachmann bereits aus der Zeichnung Eigur 1 der französischen Patentschrift erkennbar, auf welche Weise man von unten her "unmittelbar" in das Kranhaus gelangen kann» 2o Die deutsche Patentschrift 0 bat bereits im Erteilungsverfahren dea Streitpatents Vorgelegen (vgl» den Vermerk am Ende der Streitpatentschrift); sie hat der Anmelderin auch Veranlassung gegeben, ihre Anmeldung dementsprechend durch Änderung der Beschreibung und der Ansprüche vom Stand der Technik abzugrenzen (vglo Erteilungsbeschluß vom 7« Mai 1951, Bl» 44, 46 ErtA)o Diese Patentschrift war zudem im früheren Nichtigkeits-verfahren wie im vorliegenden Verfahren Gegenstand ein* gehender Erörterung» Das Bundespatentgericht hat sie bei der Neuheitsprüfung unter Ziffer 8 auf S, 15 bis 17 der Entscheidungsgründe zutreffend gewürdigt» Die Patentschrift 00 betrifft ganz allgemein Drehkrane oder Auslegerdrehlaufkatzen und setzt als bekannt voraus, daß der Ausleger von einem drehbaren Rohr getragen wird, das sich über zwei übereinander angeordnete Lager an dem gleichfalls als Rohr ausgebildeten Dreh-:zapfen abstützt» Diese Patentschrift bezieht sich also auch auf Säulendrebkrane, bei denen Ober- und Unterteil durch zwei Rohrsäulen miteinander verbunden sind» Es wird in der Patentschrift bereits als empfehlenswert bezeichnet, die Kransäule statt als Eisenkonstruktion -in an sich bekannter Weise - aus dünnwandigen Rohren, also aus vollwandigen Hohlsäulen, herzustellen (Z» 4 -*10 der Patentschrift 0K0P) ° Bis Patentschrift befaßt sich mit dem für das Streitpatent wichtigen Problem, für den Kranführer einen bequemen und gefahrlosen Zugang in den uFührerkorbü zu schaffen» Hierzu heißt es, bei den bisherigen Ausführungen der Drehkrane (d»h» unter Verwendung von Rohren als Kransäulen) sei es zu demindest recht umständlich für den Kranführer, in den Führorkorb zu gelangen» Es wird zur Vermeidung dieser Nachteile vorgeschlagen, die Leiter für den Kranführer innerhalb der DflP vom 7« Januar* 1964« In baulicher Hinsicht besteht ein wesentlicher Unterschied darin, daß nach der entgegengehaltenen Patentschrift zwei konzentrische Rohre 2 und 4 vorgesehen sind, von denen das eine fest mit dem Drehkranoberteil, das andere fest mit dem fahrbaren Unterwagen verbunden ist. und Austritt aus der Säule kommen vielmehr nur in axialer Richtung in Betracht, wie dies bereits in den oben angeführten Abbildungen 3 und 4 zu dem Gutachten von Prof, Dr.-Ing, Po BUH} beispielsv/eise veranschaulicht worden ist. Bin "unmittelbarer1' Einstieg in den Führerkorb oder das Kranbaus ist danach nur entsprechend einer Ausführungsform gemäß Abbildung 4 möglich, Demgemäß hat auch der Privatgutachter Prof» Br.-Ing. BflBP anerkannt, daß die Vorveröffentlichung einen gefahrlosen Einstieg durch eine hohle Brehsäule aufweist (Gutachten vom 7» Januar 1964 So 7 Abs.4)o Wenn der Privatgutachter trotzdem meint, diese Vorveröffent Hebung habe dem Fachmann "keine Anregung für technisches Handeln" vermittelt, so führt er dies lediglich auf den nach seiner Auffassung gegebenen Mangel der Wirtschaftlichkeit der Konstruktion zurück. Soweit er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung bei einer Auslegerdrehlaufkatze, wie.sie in der Patentzeichnung dargestellt ist, die Möglichkeit eines gefahrlosen Einstiegs verneint hat, braucht hierauf nicht eingegangen zu werden; denn der Fachmann kann jedenfalls für Drehkrane entsprechend den Abbildungen 3 und 4 zu dem Privatgutachten auf Grund der in der Patentschrift flP gegebenen technischen Lehre konstruktive Lösungen für einen gefahrlosen Einstieg durch eine hohle Drehsäule finden. Hohlsäulen ln Kastenbauweise gestaltet wurden; zu demindest aber habe, so führt der Sachverständige weiter aus, für einen durchschnittlichen Fachmann beim Lurchlesen der in Frage stehenden Aufsätze die Vorstellung sehr nahe gelegen, daß die Oberteile der Krane mit dem Unterteil durch eine als Lagerzapfen dienende Hohlsäule drehbar verbunden v/aren (Gutachten So 15/16)» Auf Grund dieser Vorveröffentlichungen sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen als erwiesen an, daß bekannt war, bei einem "auf einem Portal angeordneten Hafendrehkran mit Ausleger «» den Oberteil des Krans mit dem Unterteil durch eine als Lagerzapfen dienende Hohlsäule drehbar zu verbinden"« Hieraus folgt, daß zusammen mit den Gattungsmerkmalen des Oberbegriffs auch der erste Teil des Kennzeichens des Hauptanspruchs des Streitpatents als vorveröffentlicht zu betrachten ist (Gutachten S» 16, 17)« Liese Säulenbauart wird auch nach der Beschreibung des Streitpatento ersichtlich als bekannt vorausgesetzt, und es wird vorgeschlagen, sie dadurch zu verbessern, daß der Zugang zu dem Kranbaus nicht mehr über außerhalb des Lrehkreises des Kranes lie- gende Aufstiege und Podeste, sondern durch eine seitliche Öffnung über das Innere der Hohlsäule - "unmittelbar" -erfolgt» Angesichts dieses Standes der Technik wäre es an sich angebracht gewesen, im Kennzeichen des Hauptanspruchs nur noch den zweiten Teil zu belassen: "daß man über das Innere der eine seitliche Öffnung besitzenden Säule unmittelbar in das Kranbaus gelangt0» Las Bundespatentgericht ist daher auch zu Recht zu der Ansicht ge kommen, daß durch die beiden Brucksehriften (ZVLI 1931, 1516/15-17; 1932, 908/910) "auf einem Portal angeordnotp Hafendrehkrane mit Ausleger" bekannt waren, die dadurch gekennzeichnet waren, "daß der Oberteil des Kranes mit dem Unterteil durch eine als Lagerzapfen dienende Hohl- 3o Gegenüber den bekannten geschweißten Demag-Portal-Hafendrehkranen mit Ausleger und hohler, als Lagerzapfen für den drehbaren Oberteil dienender Drehsäule wird erfindungsgemäß der Vorteil erzielt, daß die bei ihnen vorhandenen außen liegenden Aufstiege, Treppen und Podeste fortfallen und daß das Kranbaus gefahrlos betreten werden kann» Zu diesem Ergebnis führt im wesentlichen bereits die dem Streitpatent am nächsten kommende französische Patentschrift W« Wie sich hierzu aus den Ausführungen oben unter II 1 ergibt, kann zwar nicht, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das von Prof. Mü®-erstattete Privatgutachten vom 4» Januar 1966 meint, die Lehre des Streitpatents in vollem Umfang durch die französische Patentschrift vorweggenommen angesehen werden; denn die Merkmale E und P (Hohlsäule mit seitlichen Öffnungen) sind dem Pachmann in der französischen Patentschrift nicht in neuheitsschädlicher Weise offenbart. Br.-Ing. TflP hat zutreffend anerkannt, daß der in der französischen Patentschrift dargestellte axiale Aufstieg längs eines in einem festen Turm sich drehenden Boppel-I-Eisens auf eine sich mitdrehende,-das Kranhaus tragende Plattform einen Burchschnittsfachmann anregen konnte, diesen Erfindungsgedanken auf einen Portaldrehkran mit Hohlsäule zu übertragen (Gutachten S. Für den Zugang zu dem Kranhaus beim Turralaufdrehkran nach Figur 400 auf So 430 des Lehrbuchs von Aumund hat der gerichtliche Sachverständige Prof» Pr»-Ingo 0. 1^^ in dem früheren Patentnichtigkeitsverfahren die Auffassung vertreten, aus der Seitenansicht sei zu entnehmen, daß man aus der drehbaren Säule zunächst wieder auf eine obere Plattform heraussteigt und von dieser erst seitlich in das Kranhaus eirttritt (Gutachten So 26 unten)» Pas Eun-despatentgericht hat dahingestellt gelassen, ob diese Ansicht zutrifft, und mit Recht darauf hingewiesen, daß jedenfalls die französische Patentschrift flp flP dem Gegenstand des Streitpatents hinsichtlich des Eintretens in das Kranhaus erheblich näher kommt» Per gerichtliche Sachverständige Prof» Pr.-Ing» D®® v/ar in seinem schriftlichen Gutachten (S» 14/15) zunächst auch noch davon ausgegangen, daß die französische Patentschrift nur den "mittelbaren Einstieg über eine Plattform" vorsiehto In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu erklärt, daß sich aus der französischen Patentschrift nicht eindeutig ergebe, wie man sich den Einstieg in das Kranhaus vorzustellen habe; aus der Entgegenhaltung folge nicht "zwingend", daß ein unmittelbarer Einstieg in das Kranbaus vorgesehen sei» Wie bereits oben unter II 1 dargelegt worden ist, kann der Fachmann aus dieser Entgegenhaltung aber ohne weiteres entnehmen, daß zu demindest auch ein solcher unmittelbarer Einstieg von unten her in das Kranbaus möglich ist» Es kann nicht darauf ankommen, ob die Zeichnung etwa "eindeutig" nur diese Lösung offenbart; es genügt vielmehr, daß diese Entgegenhaltung dem Fachmann - neben der Möglichkeit des mittelbaren Einstiegs über eine Plattform - auch die Möglichkeit des unmittelbaren Einstiegs in das Kranbaus nahelegt• Hieraus folgt ohne weiteres, daß die Lehre des Streitpatents für Hohlsäulen, die in Fachwerks- oder Rahraenbauweise ausgeführt sind, nicht als erfinderisch anerkannt werden kann» in vollwandiger Blechträgerkonstruktion (Kastenbauweise oder Schalenbauweise) ausgeführt wird» Der gerichtliche Sachverständige Profo Dr0-Ing» der die Erfindungshöhe für diesen Fall bejaht, hat vorgeschlagen, den Oberbegriff des Hauptanspruchs durch den Zusatz "und in geschweißter Blechträgerkonstruktion durch gebildet er Hohlsäule" einzuschränken (Gutachten So 23)» Diesem Vorschlag entsprechend hat die Beklagte hilfsweise angeregt, den Hauptanspruch in dem eingeschränkten Umfange aufrechtzuerhalteno Inhaltlich entspricht dieser Vorschlag dem von der Klägerin bereits im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrag, im Patentanspruch 1 zv/ischen den Worten "als Lagerzapfen dienende" und "Hohlsäule" das Wort "geschlossene" aufzunehmen0 Demgegenüber können die Erwägungen,^die der gerichtliche Sachverständige Profo Dr0-Ing« angestellt hat, um die nach seiner Auffassung gegebene Erfindungshöhe zu begründen, nicht als stichhaltig angesehen werden, Profo TflMverweist auf "die Ausmaße des gestalterischen Aufwandes und der theoretischen Untersuchungen", die sich bei der "Schaffung einer seitlichen Einstiegöffnung im hochbeanspruchtesten Bereich der Hohlsäule eines Säulen-krans" ergeben haben, Er weist darauf hin, daß derartige Einstiegöffnungen die "härtesten Anforderungen an Bemessung, Festigkeits- und Beulberechnung" stellen, und daß diese Anforderungen bei Hafendrehkranen und insbesondere Wippkranen dadurch noch zusätzlich erschwert werden, daß die Belastung der Säule pausenlos wechselt und die Zahl der Lastwiederholungen außerordentlich hoch ist, Nach der Feststellung des Sachverständigen ist daher "die ausreichende Bemessung einer mit großen Ausschnitten versehenen Hohlsäule eines Säulendrehkranes eine meist sehr schwierige gestalterische Aufgabe", Nach seiner Ansicht ist es durchaus möglich, daß die mit der Anordnung großer Öffnungen in Hohlsäulen verbundenen Imponderabilien, wie Abschätzung der Spannungserhöhungen am Lochrande, Erzielung einer ausreichenden Beulsicherheit, Unterbrechungen im Kraftfluß aus der TorsionsWirkung und dergl», die Konstrukteure abgeschreckt und die Fachwelt vor dem Prioritätstage von einer Lösung im Sinne der technischen Lehre des Streitpatents abgelenkt haben (Gutachten So 21/22), Biese' Untersuchungen haben aber nicht etwa zu überraschenden Ergebnissen geführt; sie enthalten nur unter Anwendung auf bestimmte Gegebenheiten eine Bestätigung einer an sich bekannten Regel der Technik« In der Streitpatentschrift sind daher hierüber auch, keinerlei Angaben enthalten« Es wird vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt, daß der Fachmann auf Grund von Berechnungen und Versuchen ohne weiteres in der Lage ist, Form und Abmessung einer mit seitlichen Öffnungen versehenen Hohlsäule zu finden, die den auf tretenden Beanspruchungen gewachsen is to Es mag sein, daß die Fachwelt zunächst durch den gestalterischen Aufwand, der erforderlich ist, um die auftretenden technischen Schwierigkeiten zu überwinden, davon abgehalten worden ist, diesen Weg zu beschreiten« seines Gutachtens geäußerte Bedenken, daß man beim Ersetzen der Gitterbauweise einer .Drehsäule des Drehkranes durch eine Blechträgerkonstruktion von geringen Durchschnittsabmessungen "zunächst davor zurückschrecken v/ird, diese schon hoch beanspruchte Trägerkonstruktion durch große seitliche Öffnungen für den Durchtritt eines Menschen zu schwächen", treffe also nicht zu, well der bekannt geschweißte Demag-Hafendrehkran schon eine hohle Drehsäule hatte und die Kräfte allein durch die nicht geschwächten Seitenwangen übertragen würdeno Gegen diese Auffassung hat sich mit eingehender Begründung die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof» Dr„ Dfl^^p So 11 bis 13 gewandt o gen zu werden» Wie jdargelegt, ist es für die Beurteilung der Erfindüngshöhe entscheidend, daß dem Fachmann durch die französische Patentschrift der unmittelbare Einstieg von der Brehsaule her in das Kranhaus offenbart worden ist und daß es auch im Bereich des Fachwissens des Burch-schnittsfachmanns gelegen hat, die Hohlsäule nicht nur in Fachwerks- und Rahmenbauv/eise, sondern auch in Vollwand-bauweise (Kastenbauweise oder Schalenbauv/eise) mit seitlichen Öffnungen für den Durchtritt eines Menschen auszubil-deho 4 p Die Beklagte hat zur Begründung der Erfindungshöhe hoch darauf hingewiesen, daß seit Veröffentlichung der französischen Patentschrift im Jahre 1927 bis zur Anmeldung des Streitpatents 22 Jahre vergangen seien, ohne daß vorher trotz eines vorhandenen Bedürfnisses von dritter Seite ein dem Streitpatent entsprechender Vorschlag gemacht v/orden sei» Die Gründe, die dazu geführt haben, daß man sich nicht schon vorher zu einer Losung entsprechend der Lehre des Streitpatents entschlossen hat, können mannigfacher Art sein» Aus dem Umstand allein, daß trotz eines möglicherweise seit langem bestehenden Bedürfnisses erst der Erfinder zu der ihm vorgeschlagenen Lösung gelangt ist, vermag angesichts des hier gegebenen Standes der Technik die Erfindungshöhe noch nicht zu begründen» Durch die französische Patentschrift war, wie ausgeführt, jedenfalls die Lösung des Streitpatents so nahegelegt, daß keine besonderen Schwierigkeiten mehr bestanden, um auf die Lösung des Streitpatents zu kommen (vglo BGH GRUR 1963, 568, 569 re» Sp» vorletzter Absatz - Wirapernfärbestift)» Im übrigen hat bereits das Bunde spate nt gericht mit Recht darauf hingewiesen, daß es sich bei Hafendrebkranen um teurere und langlebige Wirtschaftsgüter handelt, bei denen Entwicklungen langsamer als z»B» bei täglichen Bedarfsartikeln verlaufen (BGH MittDPatAnw 1962, 74, 75 f - Braupfanne)» IVo Y/ie sich bereits aus den Darlegungen unter I 2 ergibt, enthalten die Ansprüche 2 und 5 lediglich die beiden für den Fachmann an sich selbstverständlichen Möglichkeiten, die sich bei Verwendung einer als Lagerzapfen dienenden Hohlsäule für die drehbare Verbindung zwischen Oberteil und Unterteil des Krans ergeben» Die beiden im Verhältnis einer kinematischen Umkehrung zueinander stehenden Lösungen weisen keinerlei erfinderischen Überschuß auf und sind daher vom Bundespatentgericht mit Recht ebenfalls für nichtig erklärt worden»

KranHohlsäuleKranbausGutachtenStreitpatentsPatentschriftProfSäule

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2029 024
IM NAMEN DES VOLKES
Ia_ZRJ59/63	URTEIL	Verkünde«	am
24o November 1966 Oechsler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Maschinenfabrik	AG,	Zweigniederlassung in	Straße flP, gesetzlich
 vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte;
gegen
 die Firma Friedrich KflV GmbH, BflBB, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich KflB» V/e: 'Hhldo, 01
Klägerin und Berufhngsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof
 und Br.	in_____
Patentanv/älte Br »-Ing berg, Dipl.-In
I
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24• November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Nastelski und der Bundesrichter Dr» Bock, Tr« Spreng, Dr0 Spengler und Claßen
 für Hecht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 3o Senats (Nichtigkeitssenats XII) des Bundespatentge-richts vom 29«. Januar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 1949 laufenden, auf Grund des Braten überleitungsgeset-zes	1949	ohne	Einspruchsverfahren	erteilten
 Patents Nr<
Zufolge einer früheren Nichtigkeitsklage (Deutsches Patentamt, Az» Ni I 31/55) hat der Patentanspruch 1 im Berufungsverfahren durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom Io Dezember 1961 (I ZR 131/56, GRUR 1962, 294) folgende Passung erhalten:
"Io Auf einem Portal angeordneter Hafendrehkran mit Ausleger, dadurch gekennzoiebnet, daß der Oberteil (2, 3) des Krans mit dem Unterteil (1) durch eine als Lagerzapfen dienende Hohlsäule (4) drehbar verbunden ist, v/obei man über das Innere der eine seitliche Öffnung (8) besitzenden Säule unmittelbar in
 
das Kranbaus gelangt 0,r
Die Ansprüche 2 und 3 sind in ihrem Wortlaut unverändert gebliebeno Sie lauten:
n2o Auf einem Portal angeordneter Auslegerdrehkran nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Säule (4) mit dem Unterteil (1) fest verbunden und der Oberteil (2, 3), auf ihr drehbar gelagert ist«,
3o Auf einem Portal angeordneter Auslegerdrehkran nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Säule (4) mit dem Oberteil (2, 3) fest verbunden und im Unterteil (1) drehbar gelagert ist,”
Die Klägerin hat gemäß §§37, 13 Abs» 1 Nr«, 1 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären,
 hilfsweise im Patentanspruch 1 zwischen den Worten "als Lagerzapfen dienende” und ’‘Hohlsäule" das Wort "gc schlossene” aufzunehmen«,
Zur Begründung ihrer Klage hat sich die Klägerin auf ein Gutachten bezogen, das Professor Dr0-Xngo Kl^-^0, Da0|p, dem Bundesgerichtshof am 25 * April 1937 in einem Nichtigkeitsverfahren, betreffend das Patent erstattet hat und in dem es heißt:
M. •. *. So ging man sehr oft von der fach werkartigen zur vollwandigen Bauweise über (z.B, Punkmast, Border- und Gerüststreben «, «> „), ohne daß dies als er finderisch und patentfähig betrachtet wurde.,f
Angesichts dieser Peststellung und des Standes der Technik hält die Klägerin den Gegenstand des Streitpatents nicht für patentwürdig«. Sie hat sich für den Stand der Technik außer auf die bereits im früheren Ver-
 
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 fahren behandelten Entgegenhaltungen noch bezogen auf die britische Patentschrift	die französische
 Patentschrift PB und die Aufsätze von Toussaint in ZVDI 1931, 1516/1517, Wundram in ZVDI 1932, 908/910, 1936, 1529/1530, Kreissig in "Stahl und Eisen" 1936,
39 und Heitzer-Griese in "Elektroschweißung" 1941> 69, 77/79.
Die Beklagte hat der Klage rechtzeitig widersprochen und Abweisung der Klage beantragt»
Sie ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat sich für ihre Auffassung auf das von ihr bereits in dem früheren Nichtigkeitsverfahren vorgelegte Privatgutachten von Profo Dr»-Ing0 Kurt	technische
 Hochschule DapBBB* vom 6» Januar 1956 sowie auf das in jenem Verfahren von Profo Dr«-Ingo Otto IBP, Technische Hochschule BrfBBBIB? als gerichtlichem Sachverständigen erstattete Gutachten vom 30» April 1961 bezogen«
In dem bereits erv/ähnten Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1, Dezember 1961 -I ZR 131/56 - konnte wegen der durch die Anträge der Parteien erfolgten Beschränkung des Prozeßstoffes die Schutzfähigkeit des Streitpateuta nicht geprüft werden» Der 10 Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hatte durch Entscheidung vom 24« Januar 1956 das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und dem Patentanspruch 1 folgende Eassung gegeben:
"Auf einem Portal angeordneter Auslegerdrehkran für den Hafenbetrieb, dadurch gekennzeichnet, daß der Oberteil (2, 3) des Krans mit dem Unterteil (1) durch eine als Lagerzapfen dienende Rohrsäule (4) drehbar verbunden ist, durch deren Inneres man über eine seitliche Öffnung (8) unmittelbar in das Kranbaus (2) gelangt»"
V v
 
Iia vorliegenden Verfahren hat der 3° Senat (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgerichts durch Urteil void 29 . Januar 1963 das Patent 818 251 für nichtig erklärt o
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Nichtigkeitsklage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Schriftsatz vom 25« Februar 1964)«.
Sie hat ihre Berufung im wesentlichen gemäß den Schriftsätzen vom 22. Mai 1963 und vom 10* Februar 1964 begründet.Sie hat die weiteren von Profo Br«-Ing. Kurt HflP erstatteten Gutachten vom 5* Februar 1964 und vom 22. September 1966 sowie die von Prof. Br.-Ing. F„ B erstatteten Gutachten vom 7«. Januar 1964* 16. November 1964 und 7* Oktober 1966 vorgelegt.
Bie Klägerin hat beantragt, die Berufung zuriickzu-weisen (Schriftsatz vom 31. Januar 1964)*
Sie hat u.a. zu den von Prof. Br .-Ing. Kurt und Prof. Br.-Ing. F. DpHB erstatteten Privatgutachten vom 5. Februar bzw. 7. Januar 1964 eine Stellungnahme des Leiters ihrer Kranbauabteilung Br.-Ing. vom 24* April 1964 sov/ie für einen Vergleich des Streitpatents mit dem französischen Patent pp das von Prof. Br.-Ing. H. MüflP, technische Hochschule Stpp-
erstattete Privat gut achten vom 4. Januar 1966 vorgelegt.
In Übereinstimmung mit den Parteien hat sich der gerichtliche Sachverständige Prof. Br.-Ing. habil. Friedrich THP, Technische Hochschule	in	seinen
 schriftlichen Gutachten vom 18« März 1965 auftragsgemäß nur mit den folgenden als wesentlich angesehenen Entgegenhaltungen auseinandergesetzt:
a)	Französische Patentschrift Nr0	(1926/1927),
b)	deutsche Patentschrift Nr0 flB W (1932/1935),
c)	Toussaint, ZVDI 1931, 1516/1517 (’'Hafenkrane für Stückgutumschlag"),
d)	V/undram, ZVDI 1932, 908/910 ('»Neuartige Doppel-viippkrane im Hamburger Hafen")«
Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzte
 Entscheidungsgründe:
Io Nach dem Patentanspruch 1 in der Passung vom Io Dezember 1961 bezieht sich der Gegenstand des Streitpatents auf einen "auf einem Portal angeordneten Hafendrehkran mit Ausleger"« Hierunter sind, wie die angefoch-tene Entscheidung zutreffend ausführt (S. 7/8 unter II), Drehkrane mit fester Ausladung oder mit Wippausleger zu verstehen, die in Häfen dem Umschlag von Stückgütern aus Schiffen und in diese dienen und gewöhnlich auf einem voll- oder halbtorförmigen Krangerüst aufgebaut sind«
Man nennt sie daher auch häufig "Hafenumschlagdrehkrane"«
Io In der Einleitung der Patentbeschreibung (Z» 1 -26) wird zunächst dargelegt, daß man bisher in der Regel der Drehscheibenbauart gegenüber der Säulenbauart den Vorzug gegeben habe, und zwar deshalb, weil erstere eine be-
 
querae Aufstellung der viel Platz erfordernden Windwerke ermöglicheo Als Nachteil dieser Bauart werden u„ae das hohe Stahlgev/icht, die große Breite des Portalträgers und die umfangreichen Aufstiege und Podeste für den Zugang zu dem drehbaren Teil des Krans angeführt«
Es wird dann darauf hingev/iesen, daß der wesentliche Grund für die Beibehaltung der Drehechoibenbauart durch die neue Entwicklung im Kranbau weggefallen sei; sie habe es nämlich ermöglicht, die Windv/erke in Blockbauweise sehr gedrängt und raumsparend auszubilden, so daß man zu der leichteren Säulenbauart habe übergehen können (Z« 26 - 38) „
a) Nach Ansicht des Erfinders weist aber auch diese Bauart noch - ebenso v/ie die Drehscheibenbauart - den Mangel auf, daß für den Zugang zu dem drehbaren Teil des Krane umfangreiche Aufstiege und Podeste notwendig sind, die zu breiten Portalen und schlechter Ausnutzung der Kaifläche führen (Z, 34 - 40).
Nach dem Vortrag der Beklagten haben diese bekannten Säulenkrane den weiteren Mangel, daß man bei der Absicht, die Plattform des drehbaren Teils zu betreten, stets der Gefahr ausgesetzt ist, durch den sich drehenden Kran von dem Aufstiegspodest herabgestoßen zu werden«, Um dies zu vermeiden, müsse der Kranführer während des Aufsteigons einer Person zu dem drehbaren Kranteil jede Drehbewegung des Krans unterlassen, was eine Verringerung der Umschlagleistung zur Polge habe«,
Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, alle diese Nachteile und Mängel zu beheben, also einen Hafendrehkran der Säulenbauart zu schaffen, bei dem der Zugang zu dem drehbaren Kranteil ohne umfangreiche, außerhalb des
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Drehkreises des Xrans vorzusehende Aufstiege und Podeste ermöglicht wird (vglo Z, 40)0
b) Nach dem kennzeichnenden Peil des Hauptanspruchs wird diese Aufgabe v/ie folgt gelöst:
aa) Der Oberteil des Krans wird mit dem Unterteil durch eine als Lagerzapfen dienende Hohlsäule drehbar verbunden,
 bb) Uber das Innere der eine seitliche Öffnung besitzenden Säule gelangt man unmittelbar in das Kranbaus.
Ob der Begriff "Hohlsäule" im ersten Teil des Kennzeichens auch solche Säulen umfaßt, die in Fachwerk- oder Gitterkonstruktion ausgeführt sind, oder ob er sich im wesentlichen mit dem vom früheren 1. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts gewählten Begriff "Rohrsäule" deckt, ist im Urteil vom 1» Dezember 1961 (S* 14 Abs«, 2 der Ausfertigung) ausdrücklich offen gelassen worden0
Mit dem Wort "unmittelbar" in dem zv/eiten Teil des Kennzeichens wird zu dem Ausdruck gebracht, daß man "unmittelbar aus der Säule heraus" in das Kranbaus gelangt«,
Die Säule soll das Kranbaus selbst durchdringen, so daß man von unten her durch den Kranhausboden hindurch in das Kranbaus gelangt» Durch diese gemäß dem Urteil vom Io Dezember 1961 eingeschränkte Fassung (So 15 der Urteilsausfertigung) werden Konstruktionen ausgeschlossen, bei denen man neben dem Kranbaus aus der Säule herauotro-ten, zunächst auf eine Plattform und dann erst durch eine Tür in das Kranbaus gelangen kann0
In Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (S« 10 der angefochtenen Entscheidung) können die Merkmale des Hafendrehkrans nach dem Hauptanspruch v/ie folgt bezeichnet werden:
Ao Portal (1), auch als ’'Unterteil11 des Krans bezeichnet«
B» Kranoberteil, aus Kranbaus (2) und Ausleger (3) bestehend«
C„ Die Säule (4) verbindet den Kranunterteil (Portal 1) mit dem Kranoberteil (2, 3)«
Do Die Säule (4) dient als Lagerzapfen für den auf dem Kranunterteil (1) drehbaren Kranoberteil (2, 3).
E. Die Säule (4) ist eine Hohlsäule, die man durch-steigen kann«
P« Die Säule (4) besitzt eine seitliche Öffnung (0)=,
Go Die Säule (4) ist so eingerichtet, daß sie den Zugang zu dem Kranbaus (2) unmittelbar aus der Säule heraus ermöglicht«
2o Wie der Einstieg in die Säule und in das Kranbaus erfolgt, ist im Anspruch 1 nicht näher angegeben» Er erfolgt entsprechend den beiden in den Ansprüchen 2 und 3 angegebenen Ausführungsformen auf verschiedene Weise:
a) Ist der Unterteil (1) fest mit der Säule (4) verbunden (Anspruch 2), so erfolgt der Einstieg in das Kranhaus entsprechend der Zeichnung der Patentschrift durch die seitliche Öffnung (8) hindurch« In das Innere der Säule
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gelangt man von unten her axial (Abb« 1 auf S« 8 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen)0
b) Ist dagegen die Säule (4) fest mit dem Oberteil (2, 3) verbunden (Anspruch 3, Patentbeschreibung Z» 76 -83), so gelangt man zunächst durch eine seitliche Öffnung in das Innere der Säule und dann axial aus der Säule (4) in das Kranbaus« Diese Ausführungsform ist in der Streitpatentschrift nicht dargestellt (vglo hierzu die Figo 1 der am Schluß des Urteils enthaltenen Handskizze sowie Abb« 2 auf So 9 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen) o
Greift im Falle des Anspruchs 3 die mit dem Oberteil des Krane fest verbundene Säule nach oben übel’ das Kranbaus hinaus, so sind zwei seitliche Öffnungen in der Säule vorhanden, eine zu dem Einstieg in das Kranbaus (Abb« 3 So 10 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen).
3o Gelangt man in das Kranbaus entsprechend den Ansprüchen des Streitpatents über das Innere der Säule, so entfallen sämtliche außen liegenden und der Beschädigung durch die Last oder den Lasthaken ausgesetzten Aufstiege und Podeste; trotzdem kann der Kran in Jeder denkbaren Stellung bestiegen werden (Z« 46 - 52)• Damit werden die erfindungsgemäß angestrebten Vorteile erreicht•
Was in den Zeilen 51 bis 57 der Patentbeschreibung ausgeführt worden ist, betrifft Vorteile der bekannten Säulenbauart gegenüber der Drehscheibenbauart und steht nicht mehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Erfindungsgedanken, wie er in der eingeschränkten Fassung des Anspruchs 1 zu dem Ausdruck kommt0
i^v
II. Die technische Lehre des Streitpatents war vor dem Prioritätstag, dem 12. August 1949, neu, weil sie in keiner der entgegengehaltenen Voveröffentlichungen vollständig vorbeschrieben war.
Io Die französische Patentschrift f^ß ^ß war noch nicht Gegenstand der Erörterung in dem früheren Nichtig-keitsverfahren. Sie ist erstmalig im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 10. August I960 als Anlage 14 entgegengehalten worden.
Diese Patentschrift bezieht sich ganz allgemein auf einen Drehkran. Das in den Zeichnungen (Pig. 1-3) gezeigte Ausführungsbeispiel stellt einen Turmdrehkran dar, wie er vorzugsweise in der Bauwirtschaft zu Montagezwecken Verwendung findet. In der Patentschrift sind keine Angaben über das Anwendungsgebiet des Krans gemacht. Am Schluß der Beschreibung (S. 2 Z. 17-21) wird aber hervorgehoben, daß die Erfindung sich auf alle Arten von gebräuchlichen Kranen erstrecken könne, die einen neigbaren oder nicht neigbaren Ausleger haben. Hinsichtlich seines allgemeinen Aufbaues hat der Kran eine gewisse Ähnlichkeit mit dem in dem Werk von Aumund, Hebe- und Border an lagen, Bd. I, 1916, auf S. 430 zu Pig. 400 besprochenen Kran (unter 6d auf So 14/15 der angefochtenen Entscheidung). Wie das Bundespatentgericht hierzu unter Ziffer 9 auf S. 17 seiner Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist Jedoch der grundsätzliche Unterschied vorhanden, daß es sich in dem Werk von Aumund an der angeführten Stelle um einen Werftkran mit großer Tragkraft von über 100 t handelt, während der in der französischen Patentschrift dargestellte Kran offensichtlich für wesentlich geringere Kräfte bestimmt ist, die etwa der Größenordnung des Hafendrehkrans nach dem Streitpatent entsprechen, bei dem die Tragfähigkeit in
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u
der Größenordnung von etv/a 2 bis IQ t liegt.
Wie sich bereits aus der eingehenden Würdigung durch das Bundespatentgericht ergibt, entspricht der bekannte Kran nach der französischen Patentschrift in seinem grundsätzlichen Aufbau dem Aufbau des Krans nach Anspruch 3 des Streitpatents» Um dies zu veranschaulichen, hat das Bundespatentgericht dem angefochtenen Urteil als Anlage eine Handskizze beigefügt, die in Big, 1 den Kran nach Anspruch 3 des Streitpatents und in Figur 2 die wesentlichen Bauteile des Krans nach der französischen Patentschrift zeigt»
Der Drehkran nach der französischen Patentschrift hat als "Unterteil" einen festen Turm (10), der innen besteigbar ist«, Unterhalb der höchsten Stelle des Turmkopfe3 befindet sich eine Zwischenplattform 9, auf der das Spurlager 8 für eine lotrecht angeordnete Drehsäule 7 befestigt ist«, Diese Säule 7 wird in der Patentschrift als "vertikaler Mast" ("mat vertical") oder "ICranmast" ("mät de la grue") bezeichnet (Patentschrift So 1 Z» 7, 23, 41# 47, 52; So 2 Zo 4/5, 24, 29> 33)» Mit der höchsten Stelle des Turm-kopfes ist ein Kranz 11 fest verbunden, der außen eine Verzahnung 15 aufweisto Die Drehsäule 7 besteht nach Figur 3 der Patentzeichnung aus einem Doppel-T-Eisen* In Höhe des Kranzes ist mit der Säule 7 eine dicke, außen kreisförmige Scheibe 13 fest verbünden„ Zwischen deren Außenmantel und dem Innenraantel des Kranzes 11 sind Wälzrollen 12 mit lotrechter Drehachse vorgesehen» Auf der Scheibe 13 sind Tragarme befestigt, an deren weit über die Scheibe berausrogen-den Enden das Gegengewicht 6 und an deren anderen, v/enig über den Kranz 11 vorstehenden Enden das Gelenk für den in lotrechter Ebene schwenkbaren Ausleger 5 vorgesehen sind» Auf einem die Arme verbindenden Querträger und einem
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von der Scheibe 13 getragenen Fußboden ist der Drehantrieb 16, 17 gelagert, dessen auf der Welle des Zahnrades 17 sitzendes Kitzel 16 in die Außenverzahnung 15 des Kranzes 11 eingreift und beim Arbeiten des Drehwerk-motors die Scheibe 13 mit den darauf befestigten Teilen, die den drehbaren Oberteil des Krans bilden, auf der Drehsäule 7 dreht» Zu dem Oberteil gehört auch der den Drehantrieb abdeckende Verschlag, der sich im v/esenblichen nur über die in Figur 3 der Patentschrift links dargestellte Hälfte des Kranobertoils erstreckt und das Kranbaus 4 bildet» Dieses Kranbaus v/ird in der Patentschrift als "machinerie" bezeichnet; es gehört, wie gewöhnlich, mit dem Ausleger 5 und dem Gegengewicht 6 zu dem "eigentlichen Kran” (Patentschrift S» 1 Z» 5/6, 37 -40).
Der Patentschrift ist nicht zu entnehmen, ob und wie dieses Haus, wie die Beklagte behauptet, eine seitliche Tür besitzt; eine solche Tür ist auch keineswegs notwendig, wie das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat» Denn im Bereich der Drehsäule 7 hat die Scheibe einen Ausschnitt 14, der nach S* 1 Z» 53 bis 55 der Patentschrift dazu dient, dem Kranführer den Zugang zu dem Kran, d»h» zu dem drehbaren Oberteil, zu gestatten» Vom unteren Teil des Turmes 10 führen Leitern zur Zwischenplattform 9» Diese Leitern sind in der Zeichnung Fig» 1 angegeben» Wie der Aufstieg entlang der doppel-T-förmigen Drehsäule zu erfolgen hat, ist zwar aus der Zeichnung nicht zu entnehmen» Aus der genannten Textstelle ergibt sich aber für den Fachmann, daß am Steg des Doppel-T-Fisens 7 im Bereich zwischen der Zwischenplattform 9 und.der Scheibe 13 Sprossen befestigt sein müssen oder an den Steg eine Leiter mit Sprossen angelegt sein muß, mittels deren der Kranführer in das Kranbaus gelangt» Bei diesem Kran, dessen
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drehbarer Teil (4, 5, 6, 7, 13» 16 u, 17) in beträchtlicher Höhe auf verhältnismäßig kleinem Raum über dem Boden angeordnet ist, sind außerhalb seines Drehkreises keine Aufstiege und Podeste angeordnet, die der Gefahr von Beschädigungen durch die pendelnde Last oder durch den Last haken ausgesetzt sein könnten» Der Kranführer kann von unten her längs der Drehsäule 7 durch eine Öffnung 14 im Fußboden des Kranhauses 4 in das Kranhaus gelangen»
Auf diese Weise ist auch die Unfallgefahr für den Kranführer oder jeden, der das Kranbaus betritt, auf ein Mindestmaß verringert» Der Kran braucht nicht stillgesetzt zu werden, wenn eine Person das Kranbaus betreten will»
Ein Vergleich des Krans nach der französischen Patentschrift mit den Merkmalen des Gegenstandes des Streit patents führt im einzelnen zu folgenden Ergebnissen:
Merkmal A (Portal):
Das Ausführungsbeispiel der Entgegenhaltung zeigt einen Turm und kein Portal als Unterteil des Krans» Die Erfindung beschränkt sich nach dem ausdrücklichen Hinweis in der Beschreibung S» 2 Z« 17-21 aber nicht auf dieses Ausführungsbeispiel, sondern findet Anwendung auf sämtliche verwendeten Krane, ganz gleich, ob sie mit beweglichem oder mit festem Ausleger versehen sind» Pür die in der französischen Patentschrift beschriebene Erfindung sind nur wesentlich die Organe, welche das Gleichgewicht und die Drehung in der horizontalen Ebene des auf einem Turm montierten Kranes gewährleisten (S» 1 2» 1 - 4)» tiber die Gestaltung des Turmes außerhalb der Organe zur Gewährleistung des Gleichgewichts und der Drehung brauchte in dex* Patentschrift nichts ausgeführt zu werden; denn die Art der Gestaltung des Turms war für die Erfindung
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nicht wesentlicho Der Erfinder hat aber durch die ausdrückliche Ausweitung auf "sämtliche verwendeten Krane" auch den im Jahre 1926, zu dem Zeitpunkt der Erfindung, schon weit verbreiteten Portalkran einbezogen; denn der lurm kann selbstverständlich in an sich bekannter Weise auch mit einem Portal versehen werden« Ist das Merkmal A (Portal) in der französischen Patentschrift auch nicht ausdrücklich genannt, so ist die Hinzunahme eines Portals, wie der Privatgutachter Prof« Dr«-Ing« H« MUflD zutreffend ausgeführt hat, eine konstruktive oder betriebliche Maßnahme ohne erfinderischen Gehalt (S. 4a des Gutachtens)« Daher hat auch das Bundespatentgericht "unter der Annahme, daß der bekannte $urm dem Portal äquivalent ist", beim Kran nach der französischen Patentschrift das Merkmal A im Ergebnis mit Hecht als gegeben angesehen (S« 20 der angefochtenen Entscheidung)« Der feste Turm nach der Entgegenhaltung entspricht dem Portal des Streitpatents«
Merkmal B (Kranoberteil mit Kranbaus und Ausleger):
Der Kran nach der französischen Patentschrift enthält einen Kranoberteil, der aus Kranbaus 4 und Ausleger 5 besteht; dem entspricht beim Streitpätent das Kranbaus 2 und der Ausleger 3* Das Merkmal B ist also ebenfalls in der französischen Patentschrift enthalten«
Merkmal 0 (Verbindung von Kranoberteil und Krsnun-terteil durch eine Säule):
Auch dieses Merkmal ist nach der französischen Patentschrift gegeben« Die Säule 7 verbindet den drehbaren Oberteil des Krans (4, 5, 6, 13, 16, 17) mit dem Kranunterteil (furm 10)«
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1 Kl
 Merkmal D (Säule als Lagerzapfen):
Bei dem Kran nach der französischen Patentschrift dient die Säule 7 als Lagerzapfen für den auf dem Kranunterteil 10 drehbaren Kranoberteil (mit Kranbaus 4 und Ausleger 5), und zwar in der Weise, daß die Säule - wie nach Anspruch 3 des Streitpatents - mit dem Kranoberteil fest verbunden und im Kranunterteil 10 auf der Zv/ischen-platte 9 im Spurlager 8 drehbar gelagert ist* Wie die Skizzen zu dem angefochtenen Urteil zeigen, entspricht die Bodenwsnd des Portalquerträgers, die nach der Ausführungs form des Anspruchs 3 des Streitpatents das Spurlager 5 für die Säule 4 und den fest mit ihr verbundenen Oberteil 2 des Krans trägt (Fig« 1), der Zv/ischenwand 9 mit dem Spurlager 8 nach der französischen Patentschrift, in dem die Säule 7 und der mit ihr fest verbundene Oberteil (4, 5, 69 13, 16 und 17) drehbar gelagert ist (Figo 2)o
Lie Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen,
.es sei "naturgemäß nicht möglich, einen festen Turm mit einer am Portal eines Auslegerkranes festen Hohlsäule in Zusammenhang zu bringen", geht fehl, weil der "feste Turm" nach der französischen Patentschrift nicht der "am Portal festen Säule" nach Anspruch 2 des Streitpatents entspricht; dieser feste Turm entspricht vielmehr, wie bereits ausgeführt, dem Portal des Streitpatents« Der Hohlsäule nach Anspruch 3 des Str-eitpatents (Säule dreht sich mit dem Kranoberteil) entspricht der mit dem Kranoberteil drehbare Mast 7 der französischen Patentschrift, wie der Privatgutachter Prof« Lr0-Ing<. H0	auf
 So 4b seines Gutachtens zutreffend dargelegt hat«
Merkmal E (die Säule ist eine Hohlsäule, die man
 durchsteigen kann):
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Mit dem Bundespatentgerieht kann die nach der Zeichnung der französischen Patentschrift als einfacher Doppel-T-Träger dargestellte Drehoäule nicht als "Hohlsäule" im Sinne des Streitpatents angesehen werden» Das Merkmal £ ist also der französischen Patentschrift nicht ohne weiteres zu entnehmen» Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß das Doppel-T-Träger-Profil der Drehsäule 7 als solches für die Erfindung nach der französischen Patentschrift nicht wesentlich ist; für die Drehsäule kann selbstverständlich auch ;jedes andere Profil bzw» 3ede andere Konatruk-tionsart gewählt werden, sofern nur die erforderliche Festig keit und Stabilität gewährleistet ist» Nach dem Streitpatent wird allerdings kein Doppel-T-Träger-Eisen, sondern nur eine "Hohlsäule" als Bauteil des Krans verwendet»
Merkmal P (seitliche Öffnung der Hohlsäule):
Dieses Merkmal fehlt, weil die bekannte Säule 7 keine Hohlsäule, sondern ein Doppel-T-Träger ist, der zwischen Plattform 9 und Deckwand 13» 12, 11, 15 des Turms keine besondere "seitliche Öffnung" benötigt, weil er dort quer zur Säulendrehachse zu dem Besteigen der Beiter oder Sprossen für den Aufstieg zu dem Kranhaus ohnehin frei zugänglich ist»
Merkmal G (unmittelbarer Zugang von der Säule zu dem
 Kranhaus):
Wie das Bundespatentgericht entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend fostgestellt hat, kann der Durch-schnittsfachmann auch dieses Merkmal der französischen Patentschrift entnehmen» Der Öffnung, durch die der Kranführer nach der StreitpatentSchrift von unten her durch den Kranhausboden hindurch ins Kranhaub tritt (vgl» Pig» 1 der Skizze zur angefochtenen Entscheidung), entspricht in
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der französischen Patentschrift die Öffnung 14, durch die hindurch nach S* 2 Z. 53-55 der Patentschrift der Kranführer zu dem Kran gelangen soll» Nach den Zeichnungen der französischen Patentschrift umschließt das Kranbaus den durch einen Doppel-T-Träger gebildeten Mast 7, so daß man beim Aufstieg am Mast zwangsläufig unmittelbar durch eine Öffnung im Boden das Kranbaus betreten kann» Bei der beengten räumlichen Anordnung der erforderlichen Maschinenaggregate nahe um den Mast herum wäre es weder notwendig noch besonders zweckmäßig, die Einstiegöffnung außerhalb des Kranhauses in der Weise anzuordnen, daß man zunächst einen nicht vom Kranbaus bedeckten Teil der Plattform betritt und Zugang zu dem Kranbaus erst durch eine Seitentür erlangto Der durchschnittliche Bachmann kann der Zeichnung und dem Text der französischen Patentschrift ohne weiteres entnehmen, daß es zu dem Eintritt in das Kranbaus einer besonderen seitlichen Tür nicht bedarf, daß der Einstieg vielmehr auf die einfachste Weise unmittelbar von unten her durch den Boden des Kranhauses möglich ist* Aus der Zeichnung der französischen Patentschrift ist auch nicht andeutungsweise zu entnehmen, daß die unmittelbar am Mast befindliche Durchstiegöffnung nicht mit vom Kranhaus überdeckt sein könnte; weder nach der Patentzeichnung noch nach dem Text der Patentschrift sind Umstände ersichtlich, die es aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheinen lassen könnten, die Durchstiegöffnung außerhalb des Kranbauses anzubringen, v/as an der ungeschützten Stelle der Plattform die Anbringung von Schutzgeländern sowie die Anbringung einer zusätzlichen, den Nutzraum einschränkenden Tür zu dem Kranhaus erforderlich machen würde„
Die Beklagte hält diese bereits vom Bundespatentgericht getroffene Beststellung nicht für richtig und behauptet, der Zugang erfolge durch die Plattform hindurch,

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von der aus man durch eine Seitentür in das auf der Plattform befindliche Kranhaus gelange; daß dem so sei, wisse sie aus einer Rückfrage bei der Inhaberin des französischen Patents» Ein Beweis hierfür sei nicht erforderlich, da der Entgegenhaltung eine gegenteilige Ausführung nicht zu entnehmen sei (Berufungsbegründung vom 22» Mai 1963 S. 5/6).
Demgegenüber ist darauf hinzuv/eisen, daß es für die Beurteilung dessen, was die französische Patentschrift dem durchschnittlichen Fachmann offenbart, nicht darauf ankommt, wie die französische Patentinhaberin die Plattform mit dem Kranbaus im einzelnen tatsächlich gestaltet hat» Deshalb bedarf es in der Tat keines Beweises über die von der Beklagten behauptete Art der Ausgestaltung der Plattform durch die französische Patentinhaberin. Entscheidend bleibt entgegen der Auffassung der Beklagten, daß der durchschnittliche Fachmann der französischen Patentschrift zu demindest die Möglichkeit des unmittelbaren Zugangs zu dem Kranbaus entnehmen kann» Für die Darstellung der Beklagten fehlen in der französischen Patentschrift jegliche konkreten Anhaltspunkte, aus denen man schließen könnte, daß man von der Durchstiegöffnung nur "mittelbar", nämlich über die offene Plattform und durch eine Seitentür, in das Kranbaus gelangen könne»
Die Privatgutachter der Beklagten, Prof» Dr»~Ing»
Kurt MflB (Gutachten vom 6» Januar 1956 S» 3 u» 4) und Profo Dr.-Ing. F» DflBB (Gutachten vom 7* Januar 1964 S» 9/10)> haben die Auffassung vertreten, das Grundsatz-liehe der Erfindung des Streitpatents bestehe darin, daß man das Kranbaus nicht mehr wie üblich von außen nach innen durch eine Tür betrete, wie das sonst an jedem anderen Hause der Fall sei, sondern daß man nunmehr, in voll-
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kommen ungewohnter Weise, von unten her durch den Boden des Kranhauses in das Kranhaus gelange» Ben Kranbauern sei jedenfalls von anderen Krankonstruktionen her die ungewöhnliche Vorstellung nicht geläufig gewesen, daß man ein Haus auch von unten her betreten könne» Prof»
Br »-Ing» Kurt M®® hat es daher als eine Abkehr von einer 60-jährigen Gepflogenheit im Bau von Hafenportalkranen bezeichnet, daß die Erfindung des Streitpatents einen Zugang zu dem Kranbaus durch den Boden des Kranbauses und einen seitlichen Ausstieg aus der Säule unmittelbar in das Kranbaus vorge sch lagen hat» Auch Prof» Br» P» B®-®^ hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ebenfalls ausgeführt, daß ein solcher Einstieg in das Kranbaus von unten her der bis zur Anmeldung des Streitpatents als selbstverständlich geltenden Hegel widersprochen haben würde, daß ein Kranbaus, wie jedes normale Haus, von außen durch eine seitliche 'für betreten werden müsse»
Ob und aus welchen Gründen es bis zur Anmeldung des Streitpatents tatsächlich üblich gewesen sein mag, die Kranhäuser auch dann, v/enn die das Kranbaus tragende Plattform mit einer den Burchstieg von und nach unten ermöglichenden Öffnung versehen war, durch eine Seitentür zu betreten, bedarf keiner weiteren Prüfung» Entscheidend bleibt, daß die französische Patentschrift bereits eine das Kranhaus durchdringende und mit dem Kranbaus sich drehende Kransäule zeigt, die zugleich den Einstieg in das Kranbaus dadurch ermöglicht, daß die das Kranhaus tragende "Plattform” (zugleich "Fußboden”) mit einer Ein-und Ausstiegöffnung versehen ist» Bamit war für den Burch-schnittsfachmann bereits aus der Zeichnung Eigur 1 der französischen Patentschrift erkennbar, auf welche Weise man von unten her "unmittelbar" in das Kranhaus gelangen kann»
 
2o	Die deutsche Patentschrift 0 bat bereits im Erteilungsverfahren dea Streitpatents Vorgelegen (vgl» den Vermerk am Ende der Streitpatentschrift); sie hat der Anmelderin auch Veranlassung gegeben, ihre Anmeldung dementsprechend durch Änderung der Beschreibung und der Ansprüche vom Stand der Technik abzugrenzen (vglo Erteilungsbeschluß vom 7« Mai 1951, Bl» 44, 46 ErtA)o Diese Patentschrift war zudem im früheren Nichtigkeits-verfahren wie im vorliegenden Verfahren Gegenstand ein* gehender Erörterung» Das Bundespatentgericht hat sie bei der Neuheitsprüfung unter Ziffer 8 auf S, 15 bis 17 der Entscheidungsgründe zutreffend gewürdigt»
Die Patentschrift 00 betrifft ganz allgemein Drehkrane oder Auslegerdrehlaufkatzen und setzt als bekannt voraus, daß der Ausleger von einem drehbaren Rohr getragen wird, das sich über zwei übereinander angeordnete Lager an dem gleichfalls als Rohr ausgebildeten Dreh-:zapfen abstützt» Diese Patentschrift bezieht sich also auch auf Säulendrebkrane, bei denen Ober- und Unterteil durch zwei Rohrsäulen miteinander verbunden sind» Es wird in der Patentschrift bereits als empfehlenswert bezeichnet, die Kransäule statt als Eisenkonstruktion -in an sich bekannter Weise - aus dünnwandigen Rohren, also aus vollwandigen Hohlsäulen, herzustellen (Z» 4 -*10 der Patentschrift 0K0P) ° Bis Patentschrift befaßt sich mit dem für das Streitpatent wichtigen Problem, für den Kranführer einen bequemen und gefahrlosen Zugang in den uFührerkorbü zu schaffen» Hierzu heißt es, bei den bisherigen Ausführungen der Drehkrane (d»h» unter Verwendung von Rohren als Kransäulen) sei es zu demindest recht umständlich für den Kranführer, in den Führorkorb zu gelangen» Es wird zur Vermeidung dieser Nachteile vorgeschlagen, die Leiter für den Kranführer innerhalb der
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beiden Rohre anzuordnen, die den drehbaren Ausleger bzw. den Drehzapfen bilden (Z. 11 - 17), und es wird weiter dargelegt, daß in diesen Pallen der Zugang durch die Rohre hindurch außerordentlich bequem sei und daß der Kranführer nicht die geringste Gefahr laufe, sich zu verletzen o Diese Erfindung wird in der Patentschrift nur anhand einer Auslegerdrehlaufkatze erläutert. Wie die Anordnung bei einem Drehkran zu treffen ist, für den die Erfindung auch gelten soll, ist im einzelnen nicht gesagt. Der Fachmann ist aber ohne weiteres in der Lage, die Erfindung auch bei einem Drehkran mit der erforderlichen baulichen Gestaltung und Anpassung anzuwenden.
Zur Veranschaulichung einer solchen Ausführung müßte, wie daB Bundespatentgericht zutreffend bemerkt, die : Zeichnung der Patentschrift gleichsam “auf den Kopf gestellt werden“, weil im Gegensatz zur Drehlaufkatze der Kranwagen unter dem den Ausleger 3 tragenden Teil liegen muß. Der Unterwagen 1 der Katze müßte dann also unter dem Ausleger 3 des Kranwagens liegen, so daß der Zugang zu dem über dem Unterwagen 1 liegenden Kranbaus von unten her aus dem inneren, den Drehzapfen bildenden Rohr 2 heraus erfolgen müßte. Beispiel für eine solche der Patentschrift 612 858 entsprechenden möglichen Gestaltung eines Hafendrehkrans mit Portalquerträger bieten die Abbildungen 3 und 4 zu dem Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. P. DflP vom 7« Januar* 1964« In baulicher Hinsicht besteht ein wesentlicher Unterschied darin, daß nach der entgegengehaltenen Patentschrift zwei konzentrische Rohre 2 und 4 vorgesehen sind, von denen das eine fest mit dem Drehkranoberteil, das andere fest mit dem fahrbaren Unterwagen verbunden ist. Die Doppelanprdnung der Rohrsäule schließt die Herstellung seitlicher Öffnungen in den Rohrsäulen zu dem unmittelbaren Eintritt in das Kranbaus praktisch schlechthin aus. Eintritt in die Säule
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und Austritt aus der Säule kommen vielmehr nur in axialer Richtung in Betracht, wie dies bereits in den oben angeführten Abbildungen 3 und 4 zu dem Gutachten von Prof, Dr.-Ing, Po BUH} beispielsv/eise veranschaulicht worden ist. Bin "unmittelbarer1' Einstieg in den Führerkorb oder das Kranbaus ist danach nur entsprechend einer Ausführungsform gemäß Abbildung 4 möglich, Demgemäß hat auch der Privatgutachter Prof» Br.-Ing. BflBP anerkannt, daß die Vorveröffentlichung einen gefahrlosen Einstieg durch eine hohle Brehsäule aufweist (Gutachten vom 7» Januar 1964 So 7 Abs. 4)o Wenn der Privatgutachter trotzdem meint, diese Vorveröffent Hebung habe dem Fachmann "keine Anregung für technisches Handeln" vermittelt, so führt er dies lediglich auf den nach seiner Auffassung gegebenen Mangel der Wirtschaftlichkeit der Konstruktion zurück. Soweit er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung bei einer Auslegerdrehlaufkatze, wie.sie in der Patentzeichnung dargestellt ist, die Möglichkeit eines gefahrlosen Einstiegs verneint hat, braucht hierauf nicht eingegangen zu werden; denn der Fachmann kann jedenfalls für Drehkrane entsprechend den Abbildungen 3 und 4 zu dem Privatgutachten auf Grund der in der Patentschrift flP gegebenen technischen Lehre konstruktive Lösungen für einen gefahrlosen Einstieg durch eine hohle Drehsäule finden. In der Patentschrift selbst sind zwar keinerlei Angaben darüber enthalten, wie der Kranführer von der Säule her in das Führer- bzw, Kranhaus gelangt. Wie der gerichtliche Sachverständige an sich zutreffend hervorgehoben hat, findet sich auch der den Hauptgegenstand des Streitpatents bildende Gedanke des "unmittelbaren" Einstiegs in das Kranhaus (Merkmal G) nirgends ausgesprochen oder sonstwie zeichnerisch angedeutet (Gutachten S. 13). Trotz der vorhandenen Unterschiede ist aber dem Bundespatentgericht zuzustimmen, wenn es
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auf So 17 der Entscheidungsgründe "mit der Maßgabe, daß statt eines Rohres bzw. einer Hohlsäule deren zwei vorgesehen sind", nicht nur die Merkiaale C, D, E, sondern auch das Merkmal G als in der deutschen Patentschrift enthalten ansieht; denn der Durchschnittsfachmann muß es auf Grund seines ihm zur Verfügung stehenden allgemeinen Fachwissens, wozu auch die bereits erörterte französische Patentschrift	gehört,	als	selbstverständlich an-
sehen, daß er die Möglichkeit hat, den axialen Ausstieg aus der Säule heraus unmittelbar von unten her durch den Fußboden in das Kranbaus zu verlegen.
3o Die Ausführungen von Toussaint in ZVDI 1931, 1516/ 1517, über Hafenkrane für Stückgutumschlag und von Wundram in ZVDI 1932, 908/910, Über neuartige Doppelwippkrane be-,schäftigen sich, soweit sie für die Erfindung des Streitpatents von Bedeutung sind, mit^demselben Gegenstand, nämlich den beiden von der Demag hergestellten Doppelwippkranen mit fahrbarem Portal im Schuppen 70 des Hamburger Hafens* Die Oberteile dieser Kranef sind fest mit drehbaren Säulen verbunden, um welche die ÜCranhäuser halbkreisförmig heruragebaut sind* Über die Dr-ebsäulen werden zwar keine
 näheren Angaben gemacht. Wie der ^gerichtliche Sachverstän-
*
dige aber überzeugend dargelegt hat, kann man den Abbildungen entnehmen, daß sie Halslager und Drehzapfen aufweisen, etwa 12 m lang sind und größte Breiten in beiden Richtungen von etwa 1 m besitzen. Es handelt sich bei diesen Demag-Kranen um Hafenkrane für 4 t Last bei 16,67 ra größter Ausladung. Das durch die Last auf die Säule übertragene Maximalmoment beträgt 66,7 t. Angesichts dieses für die Zeit zu Beginn der dreißiger Jahre hohen Moments und der fast ausschließlichen Verwendung von Schweißverbindungen (ZVDI 1932 S. 908) hält es der gerichtliche Sachverständige für sehr wahr sch ein lieh, daß die Säulen der De®^-Krane als
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Hohlsäulen ln Kastenbauweise gestaltet wurden; zu demindest aber habe, so führt der Sachverständige weiter aus, für einen durchschnittlichen Fachmann beim Lurchlesen der in Frage stehenden Aufsätze die Vorstellung sehr nahe gelegen, daß die Oberteile der Krane mit dem Unterteil durch eine als Lagerzapfen dienende Hohlsäule drehbar verbunden v/aren (Gutachten So 15/16)» Auf Grund dieser Vorveröffentlichungen sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen als erwiesen an, daß bekannt war, bei einem "auf einem Portal angeordneten Hafendrehkran mit Ausleger «» den Oberteil des Krans mit dem Unterteil durch eine als Lagerzapfen dienende Hohlsäule drehbar zu verbinden"« Hieraus folgt, daß zusammen mit den Gattungsmerkmalen des Oberbegriffs auch der erste Teil des Kennzeichens des Hauptanspruchs des Streitpatents als vorveröffentlicht zu betrachten ist (Gutachten S» 16, 17)« Liese Säulenbauart wird auch nach der Beschreibung des Streitpatento ersichtlich als bekannt vorausgesetzt, und es wird vorgeschlagen, sie dadurch zu verbessern, daß der Zugang zu dem Kranbaus nicht mehr über außerhalb des Lrehkreises des Kranes lie-
gende Aufstiege und Podeste, sondern durch eine seitliche
 Öffnung über das Innere der Hohlsäule - "unmittelbar" -erfolgt» Angesichts dieses Standes der Technik wäre es an sich angebracht gewesen, im Kennzeichen des Hauptanspruchs nur noch den zweiten Teil zu belassen: "daß man über das Innere der eine seitliche Öffnung besitzenden Säule unmittelbar in das Kranbaus gelangt0» Las Bundespatentgericht ist daher auch zu Recht zu der Ansicht ge kommen, daß durch die beiden Brucksehriften (ZVLI 1931, 1516/15-17; 1932, 908/910) "auf einem Portal angeordnotp Hafendrehkrane mit Ausleger" bekannt waren, die dadurch gekennzeichnet waren, "daß der Oberteil des Kranes mit dem Unterteil durch eine als Lagerzapfen dienende Hohl-
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Säule drehbar verbunden ist"» Dieser Ansicht hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegrtindung (So 2, Bl» 195 NiA) auch ausdrücklich zugestimmt» Das Bundespatentgericht ist danach zutreffend zu der Feststellung gelangt, daß in den beiden genannten Druckschriften die Merkmale A, B, C, D und E verwirklicht waren und daß nur die Merkmale F und Gr fehlten«,
XXI o Mit dem Bundespatentgericht kann anerkannt werden, daß der Gegenstand des Streitpatents einen technischen Fortschritt bringt.
Io Gegenüber der französischen Patentschrift 19 49 besteht der Fortschritt darin, daß statt der aus einem einfachen Doppel-T-Träger bestehenden Dreh Säule eine Hohlsäule verwendet wird, deren "Hüllflache" geeignet ist, beim Auf- und Abstieg einen wirksameren Schutz gegen Gefahren zu bieten»
2o Gegenüber der deutschen Patentschrift	ist
 ein Fortschritt darin zu erblicken, daß ein Einund Ausstieg aus der Säule nicht nur in axialer Richtung, sondern radial durch seitliche Öffnungen ermöglicht wird» Hierdurch kann eine nützliche Verkürzung der Kranhöhe erzielt werden»
3o Gegenüber den bekannten geschweißten Demag-Portal-Hafendrehkranen mit Ausleger und hohler, als Lagerzapfen für den drehbaren Oberteil dienender Drehsäule wird erfindungsgemäß der Vorteil erzielt, daß die bei ihnen vorhandenen außen liegenden Aufstiege, Treppen und Podeste fortfallen und daß das Kranbaus gefahrlos betreten werden kann»
IVo Mit der angefochtenen Entscheidung kann die Lehre des Streitpatents aber nicht als erfinderisch angesehen werden»
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Zu diesem Ergebnis führt im wesentlichen bereits die dem Streitpatent am nächsten kommende französische Patentschrift W« Wie sich hierzu aus den Ausführungen oben unter II 1 ergibt, kann zwar nicht, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das von Prof. Br.-Ing. H. Mü®-erstattete Privatgutachten vom 4» Januar 1966 meint, die Lehre des Streitpatents in vollem Umfang durch die französische Patentschrift vorweggenommen angesehen werden; denn die Merkmale E und P (Hohlsäule mit seitlichen Öffnungen) sind dem Pachmann in der französischen Patentschrift nicht in neuheitsschädlicher Weise offenbart. Auf G-rund dieser Entgegenhaltung war es aber dem Pachmann ohne erfinderisches* Bemühen möglich, zu der Lehre des Steitpa-tents zu gelangen.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Br.-Ing.
TflP hat zutreffend anerkannt, daß der in der französischen Patentschrift dargestellte axiale Aufstieg längs eines in einem festen Turm sich drehenden Boppel-I-Eisens auf eine sich mitdrehende,-das Kranhaus tragende Plattform einen Burchschnittsfachmann anregen konnte, diesen Erfindungsgedanken auf einen Portaldrehkran mit Hohlsäule zu übertragen (Gutachten S. 14)*
Bie Brehsäule wird in der französischen Patentschrift nur ganz allgemein als "vertikaler Mast" bezeichnet. PÜr den Erfindungsgedanken dieser Entgegenhaltung war die Art, wie der Mast im einzelnen ausgebildet ist, ohne Bedeutung. Beshalb brauchten hierüber in der Patentschrift auch keine näheren Angaben gemacht zu werden. Bas Ausführungsbeispiel zeigt nach Pigur 3 der Pstentzeichnung einen doppel-I-för-migen Querschnitt des Mastes, ohne daß dieser Querschnitt irgendwie als wesentlich bezeichnet wird. Banach stand es dem Pachmann von vornherein völlig frei, auch ein anderes
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ihm geeignet erscheinendes Profil zu wählen» Im Bereich seines Fachwissens standen ihm hierfür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung»
1» Der Fachmann konnte ohne weiteres die innere Drehsäule (7) - etwa entsprechend dem äußeren festen Turm (10) -in Gitterkonstruktion (Pachwerks- oder Rahmenbauv/eise) aus-bilden» Bei der Gitterbauweise war es schon immer bekannt, das Innere des Gitters für das Besteigen des Kranes zu verwenden» Hierfür kann beispielsweise auf die in dem Lehrbuch von Aumund, Hebe- und Förderanlagen, Bd» 1, 1916, S. 424 bis S» 432 beschriebenen Drehkrane verwiesen werden» Diese Krane sind zwar für den Schiffbau bestimmt und unterscheiden sich daher durch ganz andere Abmessungen und andere Tragfähigkeiten von Hafendrehkranen nach dem Streit-•patent; hinsichtlich der Konstruktionsart weisen sie aber immerhin gewisse Ähnlichkeit mit diesen Hafendrehkranon auf (vgl» hierzu das angefochtene Urteil S» 13- 15) o So zeigt z »Bo der Hammerlaufdrehkran von 100 t Tragkraft nach Figur 395 auf S» 425 (unter Ziffer 6 a S» 13 der angefochtenen Entscheidung) eine drehbare Fachwerksäule, in deren Innerem sich eine Wendeltreppe befindet, die dem Besteigen des Kranes dient» Der Turmlaufdreh kran nach Figur 400 auf S» 430 (unter Ziffer 6 d auf S* 14/15 der angefochtenen Entscheidung) zeigt ebenfalls eine drehbar gelagerte Säule mit einem unteren Spurlager und einem oberen Halolager, zwischen denen der Aufstieg erfolgt» Auch hier ist das Innere der Gitterkonstruktion zu dem Begehen nutzbar gemacht»
Da jedes Gitter an allen Seiten offen ist, bedarf es keiner besonderen ,rSäulenöffnungen,f; der seitliche Eintritt oder Austritt ist stets ohne weiteres möglich» In Fachwerk- oder Rahmen-Hohlsäulen sind die i^türlichen Ausschnitte im Kranhausbereich bereits so groß, daß ein Mensch in voller Größe hindurchsteigen kann (Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof» Dr»-Ing» TflB S» 23) <>
 
Für den Zugang zu dem Kranhaus beim Turralaufdrehkran nach Figur 400 auf So 430 des Lehrbuchs von Aumund hat der gerichtliche Sachverständige Prof» Pr»-Ingo 0. 1^^ in dem früheren Patentnichtigkeitsverfahren die Auffassung vertreten, aus der Seitenansicht sei zu entnehmen, daß man aus der drehbaren Säule zunächst wieder auf eine obere Plattform heraussteigt und von dieser erst seitlich in das Kranhaus eirttritt (Gutachten So 26 unten)» Pas Eun-despatentgericht hat dahingestellt gelassen, ob diese Ansicht zutrifft, und mit Recht darauf hingewiesen, daß jedenfalls die französische Patentschrift flp flP dem Gegenstand des Streitpatents hinsichtlich des Eintretens in das Kranhaus erheblich näher kommt» Per gerichtliche Sachverständige Prof» Pr.-Ing» D®® v/ar in seinem schriftlichen Gutachten (S» 14/15) zunächst auch noch davon ausgegangen, daß die französische Patentschrift nur den "mittelbaren Einstieg über eine Plattform" vorsiehto In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu erklärt, daß sich aus der französischen Patentschrift nicht eindeutig ergebe, wie man sich den Einstieg in das Kranhaus vorzustellen habe; aus der Entgegenhaltung folge nicht "zwingend", daß ein unmittelbarer Einstieg in das Kranbaus vorgesehen sei» Wie bereits oben unter II 1 dargelegt worden ist, kann der Fachmann aus dieser Entgegenhaltung aber ohne weiteres entnehmen, daß zu demindest auch ein solcher unmittelbarer Einstieg von unten her in das Kranbaus möglich ist» Es kann nicht darauf ankommen, ob die Zeichnung etwa "eindeutig" nur diese Lösung offenbart; es genügt vielmehr, daß diese Entgegenhaltung dem Fachmann - neben der Möglichkeit des mittelbaren Einstiegs über eine Plattform - auch die Möglichkeit des unmittelbaren Einstiegs in das Kranbaus nahelegt• Hieraus folgt ohne weiteres, daß die Lehre des Streitpatents für Hohlsäulen, die in Fachwerks- oder Rahraenbauweise ausgeführt sind, nicht als erfinderisch anerkannt werden kann»
 
2» Im Urteil vom Io Dezember 1961 (I ZR 131/56, So H AbSo 2) hatte der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich offen gelassen, ob der Begriff der "Hohlsäule" auch solche Säulen umfaßt, die in Fachwerks- oder Gitterkonstruktion ausgeführt sind, oder ob dieser Begriff sich im wesentlichen mit dem vom T» Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts gewählten Begriff "Rohrsäule" deckt (Entscheidung vom 24o Januar 1956, Ni I 31/35)o Die Erfindungshöhe ist mit dem Bundespatentgericht auch für den Fall zu verneinen, daß die Hohlsäule nicht in Fachwerks- oder Rahmenbauweise, sondern "geschlossen”, d»h. in vollwandiger Blechträgerkonstruktion (Kastenbauweise oder Schalenbauweise) ausgeführt wird» Der gerichtliche Sachverständige Profo Dr0-Ing»	der	die	Erfindungshöhe	für	diesen
 Fall bejaht, hat vorgeschlagen, den Oberbegriff des Hauptanspruchs durch den Zusatz "und in geschweißter Blechträgerkonstruktion durch gebildet er Hohlsäule" einzuschränken (Gutachten So 23)» Diesem Vorschlag entsprechend hat die Beklagte hilfsweise angeregt, den Hauptanspruch in dem eingeschränkten Umfange aufrechtzuerhalteno Inhaltlich entspricht dieser Vorschlag dem von der Klägerin bereits im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrag, im Patentanspruch 1 zv/ischen den Worten "als Lagerzapfen dienende" und "Hohlsäule" das Wort "geschlossene" aufzunehmen0
Auch in dieser eingeschränkten Fassung kann der Hauptanspruch des Streitpatents nicht als patentwürdig anerkannt werden„
Es lag allgemein im Zuge der technischen Entwicklung, daß man auch bei Fördergeräten und Gerüststreben immer mehr von der fach werkartigen zur vollwandigen Bauweise überging» Daß hierin allein noch keine erfinderische und patentwürdige Leistung erblickt werden kann, hat bereits Prof» Dr0-Ing»
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Kl^||^ in seinem Gutachten vom 25° April 1957 au3geführt, das er dem Bundesgerichtshof als gerichtlicher Sachverständiger in einem das Patent	betreffenden	Nichtig-
keitsverfahren erstattet hat« Hierauf hat auch die Klägerin mit der vorliegenden Klage hingewiesen« Auch Profo Dr«-Ing« 0,	hat in seinem Gutachten vom 20, April 1962 (S. 31)
ausgeführt, daß man mit dem Portschreiten der technischen Möglichkeiten auf dem Gebiet der Schweißtechnik versucht habe, die Gitterbauweise durch geschweißte Blechkonstruktionen zu ersetzen, und zwar auch auf dem Gebiet der Pör-dertechniko Beispiele für beide Bauweisen bietet der Aufsatz von Wundram in ZVDI 1932, 908 über neuartige Doppel-wippkrane im Hamburger Hafen« Der uKac^JP^u-Doppelwipp-kran ist noch in Faohwerksbauweise, der Def^-Doppelv/ipp-kran dagegen bereits in vollwandiger Blech trägerKonstruktion ausgeführto Auch in der deutschen Patentschrift 612 858 (oben unter IX 2) wird bereits darauf hingewiesen, daß es sich empfiehlt, das Schachtgerüst oder die Kransäule von Drehkranen "aus dünnwandigen Kohren11 (also nicht mehr in Gitterbauweiae) herzustellen (Patentschrift Z« 1 - 9)« Die hier gezeigte Konstruktion (mit den konzentrischen Rohren 2 und 4) eignet sich aber, wie bereits dargelegt, nicht zu dem seitlichen Einund Ausstieg aus dem Rohr« Der Einstieg in die Rohrsäule und der Ausstieg aus der Rohrsäule ist vielmehr nur in axialer Richtung möglich (entsprechend den Abbildungen 3 und 4 zu dem Gutachten Prof« Dr«~Ing« DflBV vom 7« Januar 1964)«
Soll jedoch eine vollwan&ige Hohlsäule für eine der französischen Patentschrift entsprechende Konstruktion verwendet werden, so ist es selbstverständlich erforderlich, die Hohlsäule mit seitlichen Öffnungen für den Durchtritt eines Menschen zu versehen« Die hierdurch eintreten-dc Schv/achung der Blech träger konstrukti on kann, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden«
 
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Der Fachmann wußte, daß dies durch Verstärken der Öffnungsränder geschehen kann» So hat bereits Kreißig in "Grundlagen des Leichtbaues I» Teil" in ’’Stahl und Eisen” 1936, S» 39 darauf hingewiesen, daß bei Hohlträgern die schädigende Wirkung eines Ausschnitts, der aus baulichen Notwendigkeiten erforderlich ist, durch zusätzliche Randversteifungen der Mantelfläche oder durch Aussteifungen der Ausschnittsränder gemildert werden kann (So 12 unter 2 des angefochtenen Urteils)»
Hierzu hat der Erfinder des Streitpatents, Prof» Dr0-Ingo Hellmuth E^B, in einem Aufsatz "Portalsäulen-oder Blocksäulenkrane, zwei neue Bauformen des Hafenkrans” in ’’Hansa" 1954, &» 1120 aus geführt (Anlage 12 zu dem Gutachten Prof o Dr„-Ing0 H» MüflB vom 4» Januar 1966):
"Eine gewisse konstruktive Schv/ierigkeit in der Ausbildung dieser Säule mit innerem Einstieg lag in der Unsicherheit bezüglich der Beanspruchung und Spannungsverteilung in der durch den Ausschnitt geschwächten Säule» Da dieses Problem der Rechnung nur schwer zugänglich war, wurde es mit Hilfe von ausgedehnten Modellversuchen und Spannungsmessungen an einer lebensgroßen Säule (Bild 3 und 4) gelöst» Es ergab sich, daß die Querschnittsschwächung durch den Ausschnitt sehr einfach durch Randversteifungen der Säulenöffnung wettgemacht werden kann»”
Die Untersuchungen, die Prof» EBB in diesem Zusammenhänge angestellt hat, haben also, v/orauf der Pri-vatgutachter Prof» H»	in	seinem Gutachten auf
S» 10/11 zutreffend hingewiesen hat, "die in unzähligen Fällen seit Jahrzehnten befolgte Regel der Technik bestätigt, wonach Ausschnitte in hoch beanspruchten Körpern, seien es Kessel, Träger, Maschinenräume usw» mit Randverstärkungen versehen werden, um die Randspannungen
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auf ein beliebiges v/ünschenswertes Maß zu vermindem" „
Demgegenüber können die Erwägungen,^die der gerichtliche Sachverständige Profo Dr0-Ing«	angestellt	hat,
 um die nach seiner Auffassung gegebene Erfindungshöhe zu begründen, nicht als stichhaltig angesehen werden, Profo TflMverweist auf "die Ausmaße des gestalterischen Aufwandes und der theoretischen Untersuchungen", die sich bei der "Schaffung einer seitlichen Einstiegöffnung im hochbeanspruchtesten Bereich der Hohlsäule eines Säulen-krans" ergeben haben, Er weist darauf hin, daß derartige Einstiegöffnungen die "härtesten Anforderungen an Bemessung, Festigkeits- und Beulberechnung" stellen, und daß diese Anforderungen bei Hafendrehkranen und insbesondere Wippkranen dadurch noch zusätzlich erschwert werden, daß die Belastung der Säule pausenlos wechselt und die Zahl der Lastwiederholungen außerordentlich hoch ist, Nach der Feststellung des Sachverständigen ist daher "die ausreichende Bemessung einer mit großen Ausschnitten versehenen Hohlsäule eines Säulendrehkranes eine meist sehr schwierige gestalterische Aufgabe", Nach seiner Ansicht ist es durchaus möglich, daß die mit der Anordnung großer Öffnungen in Hohlsäulen verbundenen Imponderabilien, wie Abschätzung der Spannungserhöhungen am Lochrande, Erzielung einer ausreichenden Beulsicherheit, Unterbrechungen im Kraftfluß aus der TorsionsWirkung und dergl», die Konstrukteure abgeschreckt und die Fachwelt vor dem Prioritätstage von einer Lösung im Sinne der technischen Lehre des Streitpatents abgelenkt haben (Gutachten So 21/22),
Der Gutachter glaubt, eine Bestätigung hierfür in der Tatsache erblicken zu können, daß ZoB. nicht einmal die als überdurchschnittliche Fachmänner anzusprechenden Konstrukteure der DdB®-Hafendrehkrane, wie sie in dem Aufsatz von Wundram in ZVDI 1932, S, 909 dargestellt sind, auf eine
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i.

Konstruktion nach dem Streitpatent gekommen sind (Gutachten So 19/21)o
Biese Barlegungen des Sachverständigen sind nicht geeignet, die Erfindungshöhe stichhaltig zu begründen»
Bie nach seiner Auffassung gegebenen technischen Schwierigkeiten haben nicht etv/a ein allgemeines Vorurteil dor Fachwelt begründet, daß dem Einbau seitlicher Öffnungen in Hohlsäulen unüberv/indbare Schv/ierigkeiten entgegengestanden hätten o Ber Fachmann war mit den nach dem Stande der Technik ihm zur Verfügung stehenden Mitteln durchaus in der Lage, diese Schwierigkeiten zu überwinden» Es handelte sich um Fragen der Festigkeit und der Stabilität, deren Lösung zu den Aufgaben des Statikers gehört» Ber Krankonstrukteur , der nicht selbst über die für die statische Berechnung erforderlichen Fachkenntnisoe verfügt, muß sich hierfür der Hilfe eines Statikers bedienen» Bas Fachv/issen des Statikers gehört auf diesem Arbeitsgebiet mit zu dem Fachv/issen des maßgebenden Burchschnittsfachraanns» Es kann auch angenommen werden, daß eine rein theoretische Berechnung für sich allein noch keine hinreichend zuverlässige Auskunft über die Konstruktion geben wird, da die Verhältnisse zu verv/ickelt sind, als daß sie mit vertretbarem Aufwand berechnet werden könnten (vgl» hierzu Gutachten Prof» Br»-Ing»	vom 7* Januar 1964 S» 14) o Wie be-
reits dargelegt, weiß der Fachmann, daß die Schwächung, die der Hohlträger durch die Öffnungen erfährt, durch Verstärken der Öffnungsränder, soweit erforderlich, ausgeglichen werden kann» Ba auch dieses Wissen für die tatsächliche Bemessung noch nicht ausreicht, v/ird der Fachmann Versuche im Modell- oder im Großmaßstab vornehmen, um sich Klarheit über die notwendige Bemessung und Form der

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Säulen zu verschaffen Solche Versuche sind auch von der Beklagten in umfangreicher und grundlegender Weise durchgeführt worden Hierfür kann auf den bereits angeführten Aufsatz von Prof« Br«-Ing« Ho SflP in "Hansa1* 1954 S0 1120 und seinen ausführlichen Bericht itn MAU-Forschungs-heft Hr« 8, 1958 So 6, über "Festigkeitsuntersuchungen an Säulen" verwiesen werden (vgl», hierzu auch Gutachten Brofo Br»-Ingo Ko	vom	6»	Januar 1956, S. 4 mit Bil-
dern 12 und 13, sowie Gutachten Prof» Br »-Ingo F« DflBB vom -7o Januar 1964- S«■14)»
Biese' Untersuchungen haben aber nicht etwa zu überraschenden Ergebnissen geführt; sie enthalten nur unter Anwendung auf bestimmte Gegebenheiten eine Bestätigung einer an sich bekannten Regel der Technik« In der Streitpatentschrift sind daher hierüber auch, keinerlei Angaben enthalten« Es wird vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt, daß der Fachmann auf Grund von Berechnungen und Versuchen ohne weiteres in der Lage ist, Form und Abmessung einer mit seitlichen Öffnungen versehenen Hohlsäule zu finden, die den auf tretenden Beanspruchungen gewachsen is to Es mag sein, daß die Fachwelt zunächst durch den gestalterischen Aufwand, der erforderlich ist, um die auftretenden technischen Schwierigkeiten zu überwinden, davon abgehalten worden ist, diesen Weg zu beschreiten«
Ber Entschluß, die Kosten für die erforderlichen Berechnungen und Versuche aufzuwenden, kann aber keinesfalls als "erfinderische" Leistung angesehen werden«
3o Bas Bundespa tent gericht hat auf S« 23 unten/24 ausgeführt, bei den bekannten Be^p-Hafendrehkranen sei bereits das etv/aige Bedenken behoben gewesen, die hochbeanspruchte Blechträgerkonstruktion für die Brehsäule durch große seitliche Öffnungen für den Burchtritt eines
 
7 k)
Menschen zu schwächen, insbesondere wenn es an der Stelle der größten Beanspruchung zwischen den beiden Bagern geschehen müsse; denn die Drehsäulen der De^^-Hafendrehkrane hätten schon aus zwei mit etwa 1 m Abstand voneinander angeordneten Säulenwangen bestanden, die allein die Kräfte zu übertragen hätten und durch Verbindungsbleche zusammengeschweißt gewesen seien* Diese Hohlsäulen seien bereits so gestaltet gewesen, daß ein Mensch hätte durch ihr' Inneres hindurch gelangen können, und die seitlichen Öffnungen zwischen den Verbindungsblechen der Drehsäulenwangen hätten beliebig groß sein können, weil nur die Säulenwangen die Kräfte zu übertragen hätten,. Das von Prof •	auf	So	32
seines Gutachtens geäußerte Bedenken, daß man beim Ersetzen der Gitterbauweise einer .Drehsäule des Drehkranes durch eine Blechträgerkonstruktion von geringen Durchschnittsabmessungen "zunächst davor zurückschrecken v/ird, diese schon hoch beanspruchte Trägerkonstruktion durch große seitliche Öffnungen für den Durchtritt eines Menschen zu schwächen", treffe also nicht zu, well der bekannt geschweißte Demag-Hafendrehkran schon eine hohle Drehsäule hatte und die Kräfte allein durch die nicht geschwächten Seitenwangen übertragen würdeno
 Gegen diese Auffassung hat sich mit eingehender Begründung die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof» Dr„ Dfl^^p So 11 bis 13 gewandt o
Das Bundespatentgericht hat bei seinen Überlegungen anscheinend übersehen, daß für den unteren Teil der Hohlsäule die Stabilität durch die geschlossene Porm des Kastenträgers gewährleistet v/ird und daß in diesem unteren Toil die Kräfte keineswegs allein durch die Seitenv/angen übertragen werden0 Hierauf braucht jedoch nicht näher eingegan-
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gen zu werden» Wie jdargelegt, ist es für die Beurteilung der Erfindüngshöhe entscheidend, daß dem Fachmann durch die französische Patentschrift der unmittelbare Einstieg von der Brehsaule her in das Kranhaus offenbart worden ist und daß es auch im Bereich des Fachwissens des Burch-schnittsfachmanns gelegen hat, die Hohlsäule nicht nur in Fachwerks- und Rahmenbauv/eise, sondern auch in Vollwand-bauweise (Kastenbauweise oder Schalenbauv/eise) mit seitlichen Öffnungen für den Durchtritt eines Menschen auszubil-deho
4 p Die Beklagte hat zur Begründung der Erfindungshöhe hoch darauf hingewiesen, daß seit Veröffentlichung der französischen Patentschrift im Jahre 1927 bis zur Anmeldung des Streitpatents 22 Jahre vergangen seien, ohne daß vorher trotz eines vorhandenen Bedürfnisses von dritter Seite ein dem Streitpatent entsprechender Vorschlag gemacht v/orden sei» Die Gründe, die dazu geführt haben, daß man sich nicht schon vorher zu einer Losung entsprechend der Lehre des Streitpatents entschlossen hat, können mannigfacher Art sein» Aus dem Umstand allein, daß trotz eines möglicherweise seit langem bestehenden Bedürfnisses erst der Erfinder zu der ihm vorgeschlagenen Lösung gelangt ist, vermag angesichts des hier gegebenen Standes der Technik die Erfindungshöhe noch nicht zu begründen» Durch die französische Patentschrift war, wie ausgeführt, jedenfalls die Lösung des Streitpatents so nahegelegt, daß keine besonderen Schwierigkeiten mehr bestanden, um auf die Lösung des Streitpatents zu kommen (vglo BGH GRUR 1963, 568, 569 re» Sp» vorletzter Absatz - Wirapernfärbestift)» Im übrigen hat bereits das Bunde spate nt gericht mit Recht darauf hingewiesen, daß es sich bei Hafendrebkranen um teurere und langlebige Wirtschaftsgüter handelt, bei denen Entwicklungen langsamer als z»B» bei täglichen Bedarfsartikeln verlaufen (BGH MittDPatAnw 1962, 74, 75 f - Braupfanne)»
 
IVo Y/ie sich bereits aus den Darlegungen unter I 2 ergibt, enthalten die Ansprüche 2 und 5 lediglich die beiden für den Fachmann an sich selbstverständlichen Möglichkeiten, die sich bei Verwendung einer als Lagerzapfen dienenden Hohlsäule für die drehbare Verbindung zwischen Oberteil und Unterteil des Krans ergeben» Die beiden im Verhältnis einer kinematischen Umkehrung zueinander stehenden Lösungen weisen keinerlei erfinderischen Überschuß auf und sind daher vom Bundespatentgericht mit Recht ebenfalls für nichtig erklärt worden»
Vo Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Richtigkeitssenats v/ar nach alledem als unbegründet zurück-zuweisen«
Die KostenentScheidung beruht auf §§42 Abs» 39 40 Abs» 2, 36q Abs» 1 Satz 2 PatGr und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens,
 Rastelski	Bock Spreng Spengler Claßen
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