Meßband, das unter Benutzung einer Handkurbel auf eine Trommel aufwickelbar ist, wobei die am Lagerzapfen der Meßbandtrommel ausklappbar gelagerte Handkurbel mit der Trommel drehfest verbunden wird und für das Abziehen des Meßbandes von der Trommel entkuppelt werden kann, versehen mit einer Einrichtung zu dem Sperren der Trommel - und damit dos Bandes - in jeder gewünschten Lage, dadurch gekennzeichnet, daß die Handkurbel (11) an dem einseitig ausladenden Ende eines am Lagerzapfen (6) der Trommel (5) lose drehbaren Lagerkörper3 (12) angelenkt und mit einem Schlitz (13) versehen ist, der zur drehfesten Verbindung der Handkurbel mit der Trommel über einen am freiliegenden Ende des Lagerzapfens vorgesehenen Flachansatz (7) greifen kann« 2o Meßband nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine unterhalb des Gelenkes zwischen der Handkurbel und dem Lagerauge angeordnete Blattfeder (14) die Handkurbel in beiden Endlagen festhälto 3o Meßband nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Handgriff (8) der Handkurbel in einer Endlage in eine Aussparung (21) des Stieles (1) des Gerätes eingreift« Die Klägerin hat gegen das Streitpatent die Nichtigke klage erhoben, die sie auf Preislisten der Firma au3 den Jahren 1955 und 1957, auf die deutschen Pate 124 566, 936 536, das Gebrauchsmuster 1 707 624 und die US-patentschrift 2 553 613 stützt« Die Beklagte hat widersprochen« Burch Urteil de3 2« Senats (Uichtigkeitsccnat II des Bundespatentgerichts ist das Streitpatent für nichtig erklärt worden«. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Nichtigkeitsklage schlechthin oder hilf weise mit der Maßgabe abzuweisen, daß der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält: * klappbar gelagert ist, gekennzeichnet durch die Kombination einer an sich bekannten7:vom Lagerzapfen der Trommel entkuppelbaren.Handkurbel, derart, daß die Handkurbel 11 an dem einseitig ausladenden Ende eines am Lagerzapfen 6 der Trommel 5 l03e drehbaren Lagerkörpers 12 angelenkt und mit einem Schlitz 13 versehen ist, der zur drehfesten Verbindung der Handkurbel mit der Trommel über einen am freiliegenden Ende des Lagerzapfens vorgesehenen Flachansatz greifen kann, mit einem eine Sperreinrichtung bildenden und längs des Kähmenschenkelo beweglichen Schieber, welcher einen seitlichen Anschlag 16 aufweiet, der in der Arbeitslage mit einem exzentrisch an der Trommel vorgesehenen Fingeransatz 9 zusammenarbeiteto Als weiteren Hilfsantrag hat die Beklagte ihren ersten ‘Hilfsantrag mit folgendem Zusatz verlesen: ob die Klägerin ihrerseits keine Produktion.nach der Anweisung des Streitpatents aufnehmen will und ob sie sich weniger durch den Patentschutz als solchen als durch die von der Beklagten veranstelte Werbung beeinträchtigt fühlt« die an dem einen Ende als Lochscheibe ausgebildet ist» Die Buchse trägt eine Trommel und ist in der einen Leiste des an sich bekannten Rahmenträgers der Tremmel gelagert« Dabei ist das dem Kurbelarm gegenüberliegende Ende deh Lägerkopfcs in der anderen Leiste des Rahmenträgers gelagert«. Diese.-Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 des Streitpatents dadurch gelöst* daß die Handkurbel an dem einseitig ausladenden Ende eines am Lagerzapfen der Trommel lose drehbaren Lagerkörpers angelenkt und mit einem Schlitz versehen ist* der zur drehfesten Verbindung der Handkurbel mit der Trommel über einen am freiliegenden Ende des Lagerzapfens vorgesehenen Flachansats greifen kann, Demgemäß vermittelt das Streitpatent dem Fachmann durchschnittlichen Könnens die technische Lehre* daß man eine drehsteife* einund aucrUck-baro KUpplung zwischen der Antriebskurbel für das Aufrollen eines Meßbandes und der Trommelachse erhält* wenn man das abgeflaöhte Ende des Lagerzapfens als Riegel in eine rechteckige 'Aussparung im Kurbelarm eingreifen läßt« Dabei kommt das Einlegen und Lösen des Kupplungsriegels durch einfaches Umlegen des Kurhelarmes zustande« Zwischen dieser Antriebskurbel und der Bandwalzo ist keine lösbare Kupplung vorgesehen Infolgedessen macht die Kurbel beim Abwickeln des Bandes die Umdrehungen der Welle mit0 Jedoch wird eine Gefährdung der Bedienungshand weitgehend dadurch ausgeschaltet, daß die Handkurbel derart zusammenklappbar ist* daß der Kurbel zapfen bei zusammengeklappter Kurbel in der Mittelachse nach einwärts gerichtet zu liegen kommtö Der Srfindungsgedanke dieser Entgegenhaltung bezieht sich auf ein Sperrwerk;, bestehend aus Sperrad 8 und Sperr« hebel 10, das dem Herausziehen des Bandes in jeder Stellun entgegenwirkt, sofern und solange nicht der Sjjerrhebol durch Kingerdruck auf einen aus dem Gehäuse herausragenden Stift 12 außer Eingriff mit dem Sperrad gebracht wirdo klappbaren Kurbelarm in einer an dem einen Ende al3 Lochscheibe ausgebildeten, die Trommel tragenden und in der einen Leiste des an sich bekanntem Rahmenträgers der Trommel gelagerten Buchse geführt ist, daß sein dem Kurbelarm gegenüberliegendes Ende in der anderen Leiste des Rahmenträgers gelagert ist und daß das Kupplungselement aus einem Stift besteht, der bei dem Umlegen der Handkurbel in die Arbeitsstellung in eines dei* Löcher der Lochscheibe eingreifto" Auch der Erfinder dieses Schutzrechts hat sich die Aufgabe gestellt, ein Mitlaufen der Kurbel beim Ausziehen des Bandes zu verhindern und zugleich die bekannten Ausführungen mit lösbarer Kupplung wegen ihres komplizierten Aufbaus und ihrer Störungsanfälligkcit zu verbessern* Gelöst wird diese Aufgabe durch Anwendung einer Freilaufkupplung, doho einer selbsttätigen Schaltkupplung, welche in der einen Richtung, nämlich beim Aufrollen des Bandes, eine drehfeste Verbindung zwischen Kurbel und Trommelwello herstellt, in der anderen Drehrichtung, also beim Abrollen des Bandes, aber das Drehen der Trommelwello ohne Mitnahme der Kurbel gestattete Diese Entgegenhaltung unterscheidet sich also dadurch vom Streitpatent, daß die klappbare Kurbel nicht in einem ausladenden, lose drehbaren Lagerkörper gelagert ist0 Auch fehlt es an einem Schlitz im Kurbelgriff und einem Flachansatz des Lagerzapfens, über den dieser Schlitz greifen könnteo Stattdessen rastet der Kurbelarm zwecks Herstellung einer einseitigen Drehverbindung in einen Ausschnitt (k) einer drehbaren Buchse (d) ein0 Als, Vorzug gegenüber DBB 936 536 ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen (S* 5) hervorzuheben, daß die Kuppelung des Streitpatents aus weniger Einzelteilen zusammengesetzt, leichter herstellbar und weniger, störungsanfällig ist* Einen Fortschritt gegenüber dem Gebrauchsmuster 1 707 624 verkörpert das Streitpatent insofern, als es einfacher im Aufbau ist und die Verbindung seiner Kupplungsteile beim Aufspulen weniger leicht löslich ist* Bei den übrigen Entgegenhaltungen erübrigt sich eine Begründung des technischen Fortschritts, weil sie sich entweder nicht die gleiche Aufgabe wie das Streitpatent gestellt haben oder gar zu einer .anderen Sparte der Technik (Filmkameras) ge- / Eei DRP 124 566 und bei dem Stahlband des Katalogs 19f der Klägerin hat man auf die Möglichkeit, die Antriebskurbc eines Bandmaßes zu entkuppeln, noch gänzlich verzichtet0 Bei DKP 936 536, US-Fatent 2 553 613 und DGM 1 707 624 sine zwar bereits Freilaufkupplungen vorgesehen, jedoch wird die Umschaltung von der Freilaufstellung in die Arbeitsstellun* nach anderen Prinzipien vorgenommen, die die Lösung des ötreitpatents noch nicht nahegelegt haben«, Es kommt also für die Frage der Erfindungshöhe aussch] gebend darauf an, ob zu dem Stande der Technik auch die vorstehend behandelten Kataloge gezählt werden dürfen, die zw wesensmäßig dieselbe Fr eilauf kupp elung wie das Streitpatcir aufweisen, jedoch nicht in der Anwendung bei Meßbändern, sondern bei Filmkameras«, Sähe man im vorliegenden Falle aL den für die Beurteilung der Erfindungshöhe maßgeblichen Durchschnittsfachmann einen Techniker an, der sich ausschließlich mit der Herstellung, von Bandmaßen beschäftigt, so könnte von ihm wohl mit Sicherheit nicht ein Eurückgrei: auf Lösungen aus der Kamera-Indus trie erwartet werden«. Den; Filmkameras sind ein Fertigungszweig mit anderen ^konstfukt Bedingungen und Verhältnissen als Meßbänder«, Indessen weis-der gerichtliche Sachverständige mit Recht darauf hin, daß die Herstellung von Meßwerkzeugen ebenso wie die der mocha' nischen Teile von Filmkameras dem Fachgebiet der Feinwerktechnik angehörto Das spricht dagegen, die Vorveröffentlichungen betreffend Kameras mit der Begründung außer Betracht zu lassen, sie gehörten nicht demselben technischen-Sondergebiet wie Meßbänder an«, Vielmehr ist der Grundsatz zu beachten, daß bei allgemeinen technologischen Aufgaben, die in gleicher Wei3e und mit gleichen Lösungsmitteln den verschiedensten Zwecken dienen, die Grundlagen trotz Verschiedenheit der Einzolzwecke als allgemein bekannt und naheliegend anzusehen sind» Über solche Grundsatzprobleme muß sich der Fachmann des Einzelgebietes quer über die verschiedenen Fachzweige hinweg auf dem übergreifenden Gesamtgebiet der Technik unterrichten und auf dem laufenden halten» In der mündlichen Verhandlung ist der gerichtliche Sachverständige einen Schritt weitergegangen und hat sich auf den Standpunkt gestellt, die im Anspruch 1 des Streitpatents vorgeschlagenen konstruktiven Kupplungsmittol, nämlich Flachänsatz und Schlitz in Verbindung mit einem drehbaren Lagerkcrper, seien so zuverlässig im allgemeinen Formengedächtnis des Konstrukteurs verankert, daß sie ihm sogar ohne Kenntnis der Kamera-Kupplung von Fflflli^P-BoflP, also allein auf Grund seiner allgemeinen Konstruktionserfahr ung, ohne weiteres zur Verfügung gestanden hätten» Cb dem Sachverständigen in diesem Funkt gefolgt werden kann, mag offen bleiben» Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang immerhin, daß das ebenfalls sachverständige Bundespatentgericht dem in Betracht kommenden Durchschnitts-Fachmann nicht soviel präsentes Fachwissen zugobilligt hat und daß - wie die Beklagte hervorhebt - sowohl die Klägerin als auch eine weitere fachkundige Konkurrentin noch in den Jahren 1953 {EBP 936 536) und 1955 (DEGM 1 707 624) andersartige und weit kompliziertere Konstruktionen für Meßbänder als Schutzrechte angemeldet haben». ln diesem Zusammenhang hebt das Bundespatentgericht 1 Recht hervor, daß es sich gerade bei Filmkameras nicht um einen Gegenstand handelt, von dessen Ausgestaltung und $01 entwicklung nur die auf diesem speziellen Fachgebiet täti* Techniker Kenntnis zu haben pflegten und Kenntnis nehmen konnten« Vielmehr konnten sich breiteste Kreise anhand de] im FrioritätsZeitpunkt bereits auf dem Markt befindlichen Filmkameras, sowie anhand von Prospekten und Ausstellungsstücken in Schaufenstern o»dgl» von den mechanischen Einrichtungen dieser Kameras unterrichten» Dabei kommt es - : Gegensatz zu der vom Eundespatentgericht vertretenen Auffassung - letztlich nicht darauf an, ob die mit der Weite] entwicklung von Meßbändern befaßten Konstrukteure 1957 wirklich bereits Filmkameras von FflHIR-BotB oder eine der Druckschriften aus den Jahren 1952 und 1955> Um diesen Anforderungen der Hechtsprechung an eine -schutzfähige Kombinationserfindung Genüge zu tun, hat di Beklagte in ihren zweiten Hilfsantrag das Merkmal aufgen men, daß der verriegelte Sperrschieber bei einer Drehung Trommel in Aufwickelrichtung selbsttätig vom Bingeransat der Trommel geöffnet werden soll® Die Aufnahme dieser Ei: schränkung in den ursprünglichen Anspruch 4 ist statthaf' weil in der Patentbeschreibung stets der Satz gestanden 1 Auch gegenüber dieser Bormulierung des neuen Hauptan-Spruchs wendet die Klägerin ein, es fehle an einem Kombinationseffekt, weil eino selbstlösende Sperre, bestehend aus Schieber und Anschlag, mit einem Bingeransatz jeglich« Bin Eingehen auf dieses Bedenken erübrigt sich* Denn wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß eine an sich schützbare Kombination vorliege, so kann das Streit-patent dennoch nicht mit einem Hauptanspruch in der Passung des Hllfsantrages 2 aufrechterhalten werden«, weil es auch hierfür an der notwendigen Erfindungshöhe fehlt* andererseits einen landläufigen Sperrschieber anzubringen und schließlich bei der Anbringung dieses Sperrschiebers darauf bedacht zu sein;, daß er nur in der Abwickelrichtung wirksam wird, während er in Aufwickelrichtung selbstlösend sein«, doh* sich ohne Handbo-tätigung öffnen solle In diesem Punkte vermag sich der Senat also nicht der Würdigung des gerichtlichen Sachverständigen anzuschließen«, der die zusamnengefaßte Gedankenkomzeption nach Ansprüchen 1 und 4 als "originell in der Durchführung" ansieht und ihr einen "klaren Abstand gegenüber dem Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung" zubilligt* Bei dieser Beurteilung ist der Sachverständige, wie sich in der mündlichen Verhandlung zeigte, von der Vorstellung ausgegangen, daß es unbefriedigend wäre, wenn eine so gefällige und geglückte Konstruktion am Ende nicht durch ein ßchutzrccht belohnt würde* Er hat dabei aber nicht genügend beachtet, daß auch handwerkliche Leistungen in ihrer Art vollendet sein können, ohne damit gleich die Anwartschaft auf ein ge- Im vorliegenden Fall kann es offen bleiben, ob eine Vorrichtung mit den vereinigten Merkmalen der Ansprüche und 4 wenigstens das geringere Maß an Erfindungshöhe, welches zur Erlangung eines Gebrauchsmusters erforderlich und ausreichend ist, besitzen mag* Dagegen stellt die geschickte Verwendung und Vereinigung bekannter Lösungsmittel keine Leistung dar, die die Erteilung eines Patents rechtfertigen könnte* ■
BUNDESGERICHTSHOF
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/
2029 047
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 256/63 URTKIL Verkündet am
30«, September 1965 Oechsler,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
der iirma Q(
& Cieo in Bel
Beklagte und Berufungsklägerin:
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Br<
und Dr» -
gegen
die Firma Meßwerkzeug Ko Go Gustav UflB in am
(Hhfli.),
- Prozeßbevollmächtigtes
Klägerin und Berufungsbeklagte9
Patentanwälte Br0-In und Binlo-Ing
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Ingo tc
9
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Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« September 1965 unter Mitwirkung des. Senatspräsidenten Dr« Nastelski und der Bundesrichter Dr« Bock, Dr« Spreng, Dr* Spengler und Claßen
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2o.Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 1 0* Januar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des Deutschen Bundespatents B das mit Wirkung vom 17« Juli 1958 erteilt und
für das die "französische Priorität vom 23« August 1957 in Anspruch genommen worden ist«
Die erteilten Patentansprüche lauten wie folgt:
1«. Meßband, das unter Benutzung einer Handkurbel auf eine Trommel aufwickelbar ist, wobei die am Lagerzapfen der Meßbandtrommel ausklappbar gelagerte Handkurbel mit der Trommel drehfest verbunden wird und für das Abziehen des Meßbandes von der Trommel entkuppelt werden kann, versehen mit einer Einrichtung zu dem Sperren der Trommel - und damit dos Bandes - in jeder gewünschten Lage, dadurch gekennzeichnet, daß die Handkurbel (11) an dem einseitig ausladenden Ende eines am Lagerzapfen (6) der Trommel (5)
lose drehbaren Lagerkörper3 (12) angelenkt und mit einem Schlitz (13) versehen ist, der zur drehfesten Verbindung der Handkurbel mit der Trommel über einen am freiliegenden Ende des Lagerzapfens vorgesehenen Flachansatz (7) greifen kann«
2o Meßband nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine unterhalb des Gelenkes zwischen der Handkurbel und dem Lagerauge angeordnete Blattfeder (14) die Handkurbel in beiden Endlagen festhälto
3o Meßband nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Handgriff (8) der Handkurbel in einer Endlage in eine Aussparung (21) des Stieles (1) des Gerätes eingreift«
4« Meßband nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittel zu dem Soerren der Trommel aus einem Schieber (15) mit einem seitlich abstehenden Anschlag (16) bestehen, der in der Arbeitslage mit einem seitlich außerhalb der Mitte an der Trommol vorgesehenen Fingeransatz (9) zusammenarbeitet, welcher zu dem Einhängen des inneren Endes des eigentlichen Meßbandes dient«
Die Klägerin hat gegen das Streitpatent die Nichtigke klage erhoben, die sie auf Preislisten der Firma
au3 den Jahren 1955 und 1957, auf die deutschen Pate 124 566, 936 536, das Gebrauchsmuster 1 707 624 und die US-patentschrift 2 553 613 stützt« Die Beklagte hat widersprochen« Burch Urteil de3 2« Senats (Uichtigkeitsccnat II des Bundespatentgerichts ist das Streitpatent für nichtig erklärt worden«.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Nichtigkeitsklage schlechthin oder hilf weise mit der Maßgabe abzuweisen, daß der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält: *
*
- 4 ~
1o Rahmenbandmaß, das. mittels einer Handkurbel auf eine Trommel aufwickelbar ist, wobei die Handkurbel am Lagerzapfen der Trommel aus-.. klappbar gelagert ist, gekennzeichnet durch die Kombination einer an sich bekannten7:vom Lagerzapfen der Trommel entkuppelbaren.Handkurbel, derart, daß die Handkurbel 11 an dem einseitig ausladenden Ende eines am Lagerzapfen 6 der Trommel 5 l03e drehbaren Lagerkörpers 12 angelenkt und mit einem Schlitz 13 versehen ist, der zur drehfesten Verbindung der Handkurbel mit der Trommel über einen am freiliegenden Ende des Lagerzapfens vorgesehenen Flachansatz greifen kann, mit einem eine Sperreinrichtung bildenden und längs des Kähmenschenkelo beweglichen Schieber, welcher einen seitlichen Anschlag 16 aufweiet, der in der Arbeitslage mit einem exzentrisch an der Trommel vorgesehenen Fingeransatz 9 zusammenarbeiteto
Als weiteren Hilfsantrag hat die Beklagte ihren ersten ‘Hilfsantrag mit folgendem Zusatz verlesen:
"derart zusammenarbeitet, daß.der Schieber in Sperrstellung die Tremmel in Abwickelrichtung blockiert, während bei Drehung der Trommel in Aufwickelrichtung der Sperrschieber vom Fingeransatz selbsttätig geöffnet wird«
Die Iftägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt*
t
Zum gerichtlichen Sachverständigen ist Professor Dro-Ingo
bestellt worden, der ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat«.
Bntscheidungsgründe:
Io Die Bedenken? welche die Beklagte gegen die Zulässig, keit der Nichtigkeitsklage vorgebracht hat? greifen nicht durch« Ein besonderes Rechtsschützinteresse an der Vernichtung des angegriffenen Patents braucht dem Nichtigkeitskläger nicht zur Seite zu stehen (EGH GRUR 1955? 476? 477)• Es ist also belanglos? ob die Klägerin ihrerseits keine Produktion.nach der Anweisung des Streitpatents aufnehmen will und ob sie sich weniger durch den Patentschutz als solchen als durch die von der Beklagten veranstelte Werbung beeinträchtigt fühlt«
IIo Das Streitpatent bezieht sich auf ein Meßband mit entkuppelbarer Handkurbel«
Als Stand der Technik hat der Erfinder den Gegenstand des Deutschen Bundespatents 936 536 zugrundegclegt? also ein Bandmaß? das zwischen Bandtrommel un'd Handkurbel eine Kuppelung mit einem axial verschiebbaren Kupplungselement aufweist? das gegen die Wirkung. einer Leder von der in die Arbeitsstellung geklappten Handkurbel in die Kupplungs-stellung bewegt wird« Dabei ist der Lägerkopf für den klappbaren Kurbelarm in einer Buchse gelagert? die an dem einen Ende als Lochscheibe ausgebildet ist» Die Buchse trägt eine Trommel und ist in der einen Leiste des an sich bekannten Rahmenträgers der Tremmel gelagert« Dabei ist das dem Kurbelarm gegenüberliegende Ende deh Lägerkopfcs in der anderen Leiste des Rahmenträgers gelagert«. Weiterhin besteht das Kupplungselement aus einem Stift? der bei dem Umlegen der Handkurbel in die ArbeitsStellung in eines der Löcher der Lochscheibe eingreift«
j
Diese vorbekannte Bauform hat der Erfinder in verschiedener Beziehung als nachteilig erkannt« So sei im Rahmen des komplizierten Aufbaus ein Bauteil erforderlich? der eine lochscheibe trägt und deshalb schwierig in der Herstellung sei» Ferner sei ein unter Federdruck stehender Kupplungsstift notwendig., dessen Feder erlahmen könne0 Schließlich könne das Zusammenwirken der Kupplungsteile ■ durch "'Eintritt von Fremdkörpern., vor allem Schmutz* verhindert werden«
Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt;, diese Nachteile zu vermeiden und eine, einfache und robuste. Anordnung zu dem Entkuppeln der Meßbandtrommel von. der Handkurbel während des Abziehens des Meßbandes, zu schaffen«
Diese.-Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 des Streitpatents dadurch gelöst* daß die Handkurbel an dem einseitig ausladenden Ende eines am Lagerzapfen der Trommel lose drehbaren Lagerkörpers angelenkt und mit einem Schlitz versehen ist* der zur drehfesten Verbindung der Handkurbel mit der Trommel über einen am freiliegenden Ende des Lagerzapfens vorgesehenen Flachansats greifen kann, Demgemäß vermittelt das Streitpatent dem Fachmann durchschnittlichen Könnens die technische Lehre* daß man eine drehsteife* einund aucrUck-baro KUpplung zwischen der Antriebskurbel für das Aufrollen eines Meßbandes und der Trommelachse erhält* wenn man das abgeflaöhte Ende des Lagerzapfens als Riegel in eine rechteckige 'Aussparung im Kurbelarm eingreifen läßt« Dabei kommt das Einlegen und Lösen des Kupplungsriegels durch einfaches Umlegen des Kurhelarmes zustande«
Diese technische Lehre war nach dem Stande der Technik neu* wie in Übereinstimmung mit dem Patentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen festzustellen ist«
- 7 ~
III. Neuheit des Gegenstandes der Erfindung«
10 Deutsches Reichspatent 124 566, ausgegeben 1901:
Bei diesem Bandmaß trägt die Welle 4 eine Bandwalze 6. auf def das Maßband 7 aufgerollt wird„ Auf das eine Ende der Welle ist außerhalb des Gehäuses eine Handkurbel 9 formschlüssig aufgesetzt. Zwischen dieser Antriebskurbel und der Bandwalzo ist keine lösbare Kupplung vorgesehen Infolgedessen macht die Kurbel beim Abwickeln des Bandes die Umdrehungen der Welle mit0 Jedoch wird eine Gefährdung der Bedienungshand weitgehend dadurch ausgeschaltet, daß die Handkurbel derart zusammenklappbar ist* daß der Kurbel zapfen bei zusammengeklappter Kurbel in der Mittelachse nach einwärts gerichtet zu liegen kommtö
Der Srfindungsgedanke dieser Entgegenhaltung bezieht sich auf ein Sperrwerk;, bestehend aus Sperrad 8 und Sperr« hebel 10, das dem Herausziehen des Bandes in jeder Stellun entgegenwirkt, sofern und solange nicht der Sjjerrhebol durch Kingerdruck auf einen aus dem Gehäuse herausragenden Stift 12 außer Eingriff mit dem Sperrad gebracht wirdo
2. Deutsches Bundespatent 936 536, ausgegeben 1955:
Diese Entgegenhaltung ist bereits oben erwähnt v/order weil: sie in der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents ausgiebig geschildert wird.
Ihr Patentanspruch lautet:
"Bandmaß, das zwischen Bandtrommel und Handkurbel eine Kupplung mit einem axial verschiebbaren
, Kupplungselement aufweist, das gegen die Wirkung
/
einer Feder von der in die Arbeitsstellung geklappten Handkurbel in die Kupplungsstellung bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, daß der lagerkopf für den. klappbaren Kurbelarm in einer an dem einen Ende al3 Lochscheibe ausgebildeten, die Trommel tragenden und in der einen Leiste des an sich bekanntem Rahmenträgers der Trommel gelagerten Buchse geführt ist, daß sein dem Kurbelarm gegenüberliegendes Ende in der anderen Leiste des Rahmenträgers gelagert ist und daß das Kupplungselement aus einem Stift besteht, der bei dem Umlegen der Handkurbel in die Arbeitsstellung in eines dei* Löcher der Lochscheibe eingreifto"
3o Gebrauchsmuster 1 707 624, bekanntgemacht t955:
Auch der Erfinder dieses Schutzrechts hat sich die Aufgabe gestellt, ein Mitlaufen der Kurbel beim Ausziehen des Bandes zu verhindern und zugleich die bekannten Ausführungen mit lösbarer Kupplung wegen ihres komplizierten Aufbaus und ihrer Störungsanfälligkcit zu verbessern* Gelöst wird diese Aufgabe durch Anwendung einer Freilaufkupplung, doho einer selbsttätigen Schaltkupplung, welche in der einen Richtung, nämlich beim Aufrollen des Bandes, eine drehfeste Verbindung zwischen Kurbel und Trommelwello herstellt, in der anderen Drehrichtung, also beim Abrollen des Bandes, aber das Drehen der Trommelwello ohne Mitnahme der Kurbel gestattete
Diese Entgegenhaltung unterscheidet sich also dadurch vom Streitpatent, daß die klappbare Kurbel nicht in einem ausladenden, lose drehbaren Lagerkörper gelagert ist0 Auch fehlt es an einem Schlitz im Kurbelgriff und einem Flachansatz des Lagerzapfens, über den dieser Schlitz greifen könnteo Stattdessen rastet der Kurbelarm zwecks Herstellung einer einseitigen Drehverbindung in einen Ausschnitt (k) einer drehbaren Buchse (d) ein0
- 9:-
1
4o US-Patent 2 553 613? patentiert 1951:
Dieser Apparat zu dem Messen und -Aufzeichnen der Meßergebnisse zeigt in Figo 1/einen Kurbelarm 7> der die Meßhandtrommel unter Zwischenschaltung einer Ratschenkupplung 8 antreibto Die Klinke dieser Ratschenlcupplung greift beim Abwickeln der Bandes nicht in Zähne ein; außerdem kann sie nach Wunsch auch in der Aufspulrichtung außer Eingriff gebracht werden*
5° Seiten 23/24 des "Stf^^^-Katslogs der Klägerin vom Frühjahr 1954:
DieserKatalog bringt Abbildungen eines Stahlbandmaßes, bei dem der umklappbare Kurbelarm in einer tiefen Nut des Bolzenkopfes liegt» Der Bolzenschaft von quadratischem Querschnitt trägt die Meßbandtrommel» Eine lösbare Kupplung fehlt» In'der ürogeklappten Lage dient der Kurbelarm als Sperre gegen das Abwickeln0 Er wird sowohl in der Arbeit s-stellung als auch in der Sperrsteilung durch eine in den Nutengrund eingelegte Blattfeder fixiert»
,6» Kataloge der Firmen von 1952 und:der
Firma von 1955, 1957:
,: Diese Kataloge zeigen Abbildungen von Filmkamerass be: denen eine Handkurbel zu dem Aufziehen der Feder für den File-transport dienen soll»
Diese Abbildungen iassen eine insoweit mit Anspruch 1 des Streitpatents übereinstimmende Anordnung einer umklappbaren Handkurbel an einem offensichtlich frei um eine Achs drehbaren Lagerkörper erkennen» Ferner befindet sich in de-Kurbelarm ein Schlitz? in diesen Behlitz soll beim Umklapp
-10-
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des Kurbelarms ein:Vorsprung-des Flachansatzes an der Stirnseite-de^* vorstehenden, Achse eingreifen* '
Diese Entgegenhaltungen sind nicht neuheitschädlich, weil sie.nichts mit einer Vorrichtung zu dem Aufwickeln eines Meßbandes zu tun haben*
IV*: Fortschritt*
Di>e Fortschrittlichkeit des Gegenstandes der Erfindung des Streitpatenta im Vergleich zu dem oben wiedergegebenen Stand der Technik wird von der Klägerin zu Unrecht in Zweifel gezogen*
Als, Vorzug gegenüber DBB 936 536 ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen (S* 5) hervorzuheben, daß die Kuppelung des Streitpatents aus weniger Einzelteilen zusammengesetzt, leichter herstellbar und weniger, störungsanfällig ist* Einen Fortschritt gegenüber dem Gebrauchsmuster 1 707 624 verkörpert das Streitpatent insofern, als es einfacher im Aufbau ist und die Verbindung seiner Kupplungsteile beim Aufspulen weniger leicht löslich ist* Bei den übrigen Entgegenhaltungen erübrigt sich eine Begründung des technischen Fortschritts, weil sie sich entweder nicht die gleiche Aufgabe wie das Streitpatent gestellt haben oder gar zu einer .anderen Sparte der Technik (Filmkameras) ge-
Die Besonderheit der vorliegenden Nichtigkeitsklage besteht darin, daß der unmittelbar einschlägige Stand der
hören*
V* Erfindungshöhe?
e
A. Zum Hauptantrags
11
Technik nach dem Urteil dos Patentgerichts allein wohl nicF ausreichen würde, um eine patentwürdige Leistung zu verneinen,,
/ Eei DRP 124 566 und bei dem Stahlband des Katalogs 19f der Klägerin hat man auf die Möglichkeit, die Antriebskurbc eines Bandmaßes zu entkuppeln, noch gänzlich verzichtet0 Bei DKP 936 536, US-Fatent 2 553 613 und DGM 1 707 624 sine zwar bereits Freilaufkupplungen vorgesehen, jedoch wird die Umschaltung von der Freilaufstellung in die Arbeitsstellun* nach anderen Prinzipien vorgenommen, die die Lösung des ötreitpatents noch nicht nahegelegt haben«,
Es kommt also für die Frage der Erfindungshöhe aussch] gebend darauf an, ob zu dem Stande der Technik auch die vorstehend behandelten Kataloge gezählt werden dürfen, die zw wesensmäßig dieselbe Fr eilauf kupp elung wie das Streitpatcir aufweisen, jedoch nicht in der Anwendung bei Meßbändern, sondern bei Filmkameras«, Sähe man im vorliegenden Falle aL den für die Beurteilung der Erfindungshöhe maßgeblichen Durchschnittsfachmann einen Techniker an, der sich ausschließlich mit der Herstellung, von Bandmaßen beschäftigt, so könnte von ihm wohl mit Sicherheit nicht ein Eurückgrei: auf Lösungen aus der Kamera-Indus trie erwartet werden«. Den; Filmkameras sind ein Fertigungszweig mit anderen ^konstfukt Bedingungen und Verhältnissen als Meßbänder«, Indessen weis-der gerichtliche Sachverständige mit Recht darauf hin, daß die Herstellung von Meßwerkzeugen ebenso wie die der mocha' nischen Teile von Filmkameras dem Fachgebiet der Feinwerktechnik angehörto Das spricht dagegen, die Vorveröffentlichungen betreffend Kameras mit der Begründung außer Betracht zu lassen, sie gehörten nicht demselben technischen-Sondergebiet wie Meßbänder an«, Vielmehr ist der Grundsatz
zu beachten, daß bei allgemeinen technologischen Aufgaben, die in gleicher Wei3e und mit gleichen Lösungsmitteln den verschiedensten Zwecken dienen, die Grundlagen trotz Verschiedenheit der Einzolzwecke als allgemein bekannt und naheliegend anzusehen sind» Über solche Grundsatzprobleme muß sich der Fachmann des Einzelgebietes quer über die verschiedenen Fachzweige hinweg auf dem übergreifenden Gesamtgebiet der Technik unterrichten und auf dem laufenden halten»
In der mündlichen Verhandlung ist der gerichtliche Sachverständige einen Schritt weitergegangen und hat sich auf den Standpunkt gestellt, die im Anspruch 1 des Streitpatents vorgeschlagenen konstruktiven Kupplungsmittol, nämlich Flachänsatz und Schlitz in Verbindung mit einem drehbaren Lagerkcrper, seien so zuverlässig im allgemeinen Formengedächtnis des Konstrukteurs verankert, daß sie ihm sogar ohne Kenntnis der Kamera-Kupplung von Fflflli^P-BoflP, also allein auf Grund seiner allgemeinen Konstruktionserfahr ung, ohne weiteres zur Verfügung gestanden hätten»
Cb dem Sachverständigen in diesem Funkt gefolgt werden kann, mag offen bleiben» Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang immerhin, daß das ebenfalls sachverständige Bundespatentgericht dem in Betracht kommenden Durchschnitts-Fachmann nicht soviel präsentes Fachwissen zugobilligt hat und daß - wie die Beklagte hervorhebt - sowohl die Klägerin als auch eine weitere fachkundige Konkurrentin noch in den Jahren 1953 {EBP 936 536) und 1955 (DEGM 1 707 624) andersartige und weit kompliziertere Konstruktionen für Meßbänder als Schutzrechte angemeldet haben».
Jedoch bedarf es keiner abschließenden Klärung dieser Frage, weil ja die Kataloge von PflHH^Bo^^ von 1955
-13-
und 1957 vorhanden sind und bei der Abgrenzung des Stande* der Technik nicht unberücksichtigt bleiben dürfen»
Sin Konstrukteur3 dem Mitte 1957 die Aufgabe gestellt wurde, eine Entkuppelungsvorrichtung für die Kurbel eines Stahlmeßbandes zu schaffen, durfte an vergleichbaren Konstruktionen auf anderen technischen Gebieten nicht achtlo* vorübergehen, sondern er mußte sich auf allen ihm zugänglichen Gebieten, in denen die gleiche Aufgabe bereits mit Erfolg für Aufzugskurbeln gelöst worden war, nach Vorbild« Umsehen»
ln diesem Zusammenhang hebt das Bundespatentgericht 1 Recht hervor, daß es sich gerade bei Filmkameras nicht um einen Gegenstand handelt, von dessen Ausgestaltung und $01 entwicklung nur die auf diesem speziellen Fachgebiet täti* Techniker Kenntnis zu haben pflegten und Kenntnis nehmen konnten« Vielmehr konnten sich breiteste Kreise anhand de] im FrioritätsZeitpunkt bereits auf dem Markt befindlichen Filmkameras, sowie anhand von Prospekten und Ausstellungsstücken in Schaufenstern o»dgl» von den mechanischen Einrichtungen dieser Kameras unterrichten» Dabei kommt es - : Gegensatz zu der vom Eundespatentgericht vertretenen Auffassung - letztlich nicht darauf an, ob die mit der Weite] entwicklung von Meßbändern befaßten Konstrukteure 1957 wirklich bereits Filmkameras von FflHIR-BotB oder eine der Druckschriften aus den Jahren 1952 und 1955>
zu Gesicht bekommen hatten» Sondern cs muß! die Überlegung entscheidend sein, daß für technisch interessierte Verkehrskreise damals in breitem Maße Geleg« heit bestand, von dieser Kupplungseinrichtung Kenntnis zu nehmen und daß es daher kein patentv/ürdiges Verdienst mehj sein konnte, als erster die Verwendungsmöglichkeit dieser-Einrichtung auch für Meßbänder erkannt und ausgenutzt zu haben»
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Auch der Sachverständige hat es als selbstverständliche Pflicht eines Konstrukteurs? sofern ihm nicht von-selbst etwas Geeignetes einfalle, bezeichnet, sich auf anderen Gebieten der Technik, in denen gleiche Probleme zu lesen seien, nach Anregungen umzusehen^ Dabei hat er darauf hingewiesen, daß man bei Fachzeitschriften der Feinwerktech-nik keine allzu weitgehende Spezialisierung hinsichtlich der Themen der abgedruckten Veröffentlichungen festotellen könne» Der auf einem Sondergebiot der Feinwerktechnik tätige Konstrukreur werde somit durchaus durch seine Fachzeitschrift angeleitet, auch Kenntnis von der technischen Entwicklung auf Nachbargebieten zu nehmen«.
Der Sachverständige hat daher ebenfalls die Erfindungshöhe der lösbaren Kurbelkupplung des Anspruchs 1 des Streitpatents mit Rücksicht auf die Vorv/egnahme dieses Konstruk-tions'details in den P^HH®-EoBP-Frospekten verneint»
Der Senat schließt sich dieser im Ergebnis übereinstimmenden Würdigung des Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen an*
Bo Zu den Hilfsanträgen:
Mit ihren Hilfsanträgen zielt die Beklagte darauf ab, das Stroitpätent mit einem Hauptanspruch aufrechtzuerhalten, der die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 4 in sich vereinigt«,
Dem ersten Hilfsantrag kann allerdings nicht stattgegeben werden, weil er der selbständigen Merkmalsgruppe '‘lösbare Kupplung“ eine zweite selbständige Merkmalsgruppe “Sperrvorrichtung“ hinzufügt, ohne daß sich aus der
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Anbringung der beiden Teilaggregate an demselben Gerät « technische Gesamtwirkung ergäbe* Eine solche lose Aggre^ tion verschiedener Arbeitsmittel, von denen jedes einze. nur seinen eigenen technischen Erfolg bewirkt, kann abea nicht als Kombinationserfindung geschützt werden® Vielm<j ist eine patentfähige Kombination erst? dann gegeben, wer die Einzelmerkmale technisch zu einem Gesamterfolg, zu einem einheitlichen Endeffekt, Zusammenwirken {vgl® etwa BGH GRUB 1959, 23 - Einkochdose)®
Um diesen Anforderungen der Hechtsprechung an eine -schutzfähige Kombinationserfindung Genüge zu tun, hat di Beklagte in ihren zweiten Hilfsantrag das Merkmal aufgen men, daß der verriegelte Sperrschieber bei einer Drehung Trommel in Aufwickelrichtung selbsttätig vom Bingeransat der Trommel geöffnet werden soll® Die Aufnahme dieser Ei: schränkung in den ursprünglichen Anspruch 4 ist statthaf' weil in der Patentbeschreibung stets der Satz gestanden 1
“Wenn der Schieber 15 sich in der Sperrlage befindei und die Trommel 15 sich im Sinne des Aufwickelns, dreht, legt sich der, Fingeransatz 9 gegen die Untei Seite des Anschlags 16 und drückt den Schieber in die zur lösung der Sperre dienende Lage1!0
Durch die Aufnahme dieses, aus der Patentbeschreibung als erfindungswesentlich erkennbaren Merkmals in ihren Hilfsa trag 2 beschränkt also die Beklagte ihr Patentbegehren in zulässiger iVeise auf das in Beschreibung und Zeichnung da gestellte Ausführungsbeispicl®
Auch gegenüber dieser Bormulierung des neuen Hauptan-Spruchs wendet die Klägerin ein, es fehle an einem Kombinationseffekt, weil eino selbstlösende Sperre, bestehend aus Schieber und Anschlag, mit einem Bingeransatz jeglich«
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AufWickeltrommel Zusammenwirken könne, ohne daß dieser Trommel ein entkuppelbarer Kurbelarm, geschweige denn ein Kurbelarm mit den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 1, zugeordnet sein .mußte*
Bin Eingehen auf dieses Bedenken erübrigt sich* Denn wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß eine an sich schützbare Kombination vorliege, so kann das Streit-patent dennoch nicht mit einem Hauptanspruch in der Passung des Hllfsantrages 2 aufrechterhalten werden«, weil es auch hierfür an der notwendigen Erfindungshöhe fehlt*
Es bedurfte nämlich keiner erfinderischen Überlegungen«, um bei einem Stahlmeßband einerseits den entkuppelbaren Kurbelarm nach PfllH^-Bo^^., andererseits einen landläufigen Sperrschieber anzubringen und schließlich bei der Anbringung dieses Sperrschiebers darauf bedacht zu sein;, daß er nur in der Abwickelrichtung wirksam wird, während er in Aufwickelrichtung selbstlösend sein«, doh* sich ohne Handbo-tätigung öffnen solle In diesem Punkte vermag sich der Senat also nicht der Würdigung des gerichtlichen Sachverständigen anzuschließen«, der die zusamnengefaßte Gedankenkomzeption nach Ansprüchen 1 und 4 als "originell in der Durchführung" ansieht und ihr einen "klaren Abstand gegenüber dem Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung" zubilligt* Bei dieser Beurteilung ist der Sachverständige, wie sich in der mündlichen Verhandlung zeigte, von der Vorstellung ausgegangen, daß es unbefriedigend wäre, wenn eine so gefällige und geglückte Konstruktion am Ende nicht durch ein ßchutzrccht belohnt würde* Er hat dabei aber nicht genügend beachtet, daß auch handwerkliche Leistungen in ihrer Art vollendet sein können, ohne damit gleich die Anwartschaft auf ein ge-
werbliches Schutzrecht, das eine überdurchschnittliche, schöpferische Leistung voraussetzt, zu erwerben*
Im vorliegenden Fall kann es offen bleiben, ob eine Vorrichtung mit den vereinigten Merkmalen der Ansprüche und 4 wenigstens das geringere Maß an Erfindungshöhe, welches zur Erlangung eines Gebrauchsmusters erforderlich und ausreichend ist, besitzen mag* Dagegen stellt die geschickte Verwendung und Vereinigung bekannter Lösungsmittel keine Leistung dar, die die Erteilung eines Patents rechtfertigen könnte* ■
Die Berufung war daher auf Kosten der Beklagten zuruti-zuweisen*
Nastelski Bock Spreng Spengler Claßen