* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der la-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Hastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Spengler, Claßen und Schneider für Recht erkannt: "Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung eines Entwicklungs- und Herst ellungsbetri ob cs zur Auswertung der im Eingänge dieses Vertrages genannten Patente und der Vertrieb der patent-geschützten Erzeugnisse aus diesen Entwicklungen;darunter fallen auch die Hcrstellungcmaschinen." Am 29« April 1959 schlossen dor Kläger und als Inhaber dor Gesellschaft "G.S.-Reißverschlüsse” oinen "Grundsatzvertrag" mit den Beklagten, Dieser verpflichtete sich, der Gesellschaft einen Betrag von 30 000,- DM zweckgebunden zur Verfügung zu stellen, und zwar zur Auswertung folgender Schutzrechte bzw. Die Frist verlängert sich um ein weiteres halbes Jahr, wenn einer der Vertragschließenden dies verlangt, Herr Ga00|0 sowie Herr Bo00^0 erklären, daß die obigen Patentschutz-rechte beider alleiniges Eigentum ist und durch keinerlei Einschränkungen belastet sind," Auf der Rückseite des Vertrages findet sich, gesondert von allen Beteiligten unterschrieben, ein "Nachsatz bezüglich der Übertragung der Schutzrechte für die Bundesrepublik", der folgendermaßen lautet; aus, der Kläger habe die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Gelder zu demindest teilweise abredewidrig zu eigenen, geselischaftsfremden Zwecken verwendet, \7eiterhin nahm Galonska in dem Brief für sich das Hecht in Anspruch, über die in die Gesellschaft eingebrachtcn Schutzrechte nunmehr wieder frei verfügen zu können. Etwa um die gleiche Zeit erhob der Kläger gegen Galonska eine Peststollungsklage mit dem Ziel, diesem den Abschluß von Lizenzverträgen über die angemcldeten Schutzrechte zu verbieten und feststollen zu lassen, daß die Kündigung vom 9. laut Vertrag wahrzunehmen und zu vertreten, während meiner Abwesenheit.H übergab dem Kläger ferner ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben von 27. August 1959 nur zu dem Schein geschlossen worden sei, um einen gerichtlichen Zugriff des Klägers auf die Schutzrechte zu unterbinden und dem Beklagten den Abschluß eines Lizenzvertrages mit der Pirna in H< In dem Rechtsstreit 2/6 0 166/59 des Landgerichts Prankfurt/lvlair., den der Kläger gegen GaflBHB anotrengte und in dem der Beklagte GaflH^ al3 Nebenintervenient beitrat, hat das Landgericht Prankfurt/Main durch Urteil vom 120 April 1961 fe3tgestellt, daß der Kläger nach dem Ausscheiden GafllHi^fe zur alleinigen Fortführung der bisherigen Gesellschaft mit deren Lizenzrechten befugt sei. Nach seiner Meinung stehen der Gesellschaft nicht nur die in der Vorbemerkung des Gesollschaftsvertrages vom 21, April 1959 ausdrücklich aufgezählten Schutzrechte zur ausschließlichen Verwertung zu, sondern auch die später hinzugekommenen Schutzrechte und Schutzrechtsanneldungen. August 1959 sei außerdem wegen sittenwidrigen Zusammenwirkens des Beklagten mit Ga0BIB gemäß § 826 BGB unwirksam, da er bezweckt habe, ihn, den Kläger, aus der Gesellschaft herauszudrängen0 Ferner entbehre jener Vertrag, da er mangels einer Gegenleistung als Schenkung aufsufassen sei, der notwendigen Form und sei deshalb nichtig. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß ihm für nachstehende Patent- und Gebrauchsmusterhilfsanmeldungen sowie Auslandsanmcldungen, die mit Ver-trag vom 7°3«60 von Herrn Walter Otto GaflHB auf den Beklagten übertragen worden sind, das alleinigcÄund ausschließliche Ausv/ertungsrccht zusteht, soweit sich die Anmeldungen auf das Prinzip "profilierter Draht mit einer Einschnürung" (Doppeldraht) beziehen: Er hat die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben und die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, da die Gesellschaft aufgelöst sei und daher vom Kläger nicht fortgeführt werden könne. Im übrigen ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und den begleitenden Umständen des Gesellschaftsvertrages vom 21.April 1959? daß der Gesellschaft nur die ausschließlichen Auswer-tungsrechte an den in der Vorbemerkung jenes Vertrages ausdrücklich aufgeführten Schutzrechten zustehc0 Der Beklagte hat dabei insbesondere auf den Entwurf des Ge-sellschaftsvertrages hingewiesen, der eine umfassende Übertragung auch künftiger Schutzrechte vorgesehen habe, gerade deswegen aber von akzeptiert worden sei. Zu den gegensätzlichen Behauptungen der Parteien bezüglich de3 Scheincharakters des Vertrages vom 20, August 1959 hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Rechtsanwalt Gel und Gal Bas Landgericht hat festgestellt, daß dem Kläger das alleinige und ausschließliche Auswertungsrecht nur an der Patentanmeldung 91mit Gebrauchsmusterhilf sanmcldung 99 V/199 von 25 September 1958 zustcht. April 1959 mit dem undatierten Vertragsentwurf, daß nur die in der "Vorbemerkung" des endgültigen Vertrages genannten Schutzrechte in die Gesellschaftt ein-gobrncht werden sollten, nicht aber auch weiterführende Entwicklungen und Verbesserungen«, Letztere habe Ga( auch nicht nachträglich in die Gesellschaft einbringen können, insbesondere nicht bei der Besprechung in Bi 99 vom 27. 1. Each Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger befugt, das Unternehmen "G.S.-Reißverschlüsse" nach dem Ausscheiden des GaÜIH^ aus der Gesellschaft allein fortzuführen; es verweist hierzu auf sein im Rechtsstreit SoflHB ./. Biese Auffassung erscheint zutreffend, sie wird im Hevisionsrechtszug auch vom Beklagten nicht mehr angegriffene In der Sache selbst ist das Berufungsgericht -insoweit mit dem Landgericht übereinstimmend - der Auffassung, in Ausführung des Gesellschaftsvertrages vom 21. 2o a,; Wie schon das Landgericht, so mißt auch das Berufungsgericht dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesellschaftsvertrages von 21. April 1959 für die Auslegung maßgebliche Bedeutung bei, insbesondere dem Umstand, daß die "Vorbemerkung" des Vertrages vom 21o April 1959 nur einzelne Schutzrechte namentlich aufführe, während der undatierte Vorentwurf eine weit allgemeinere Formulierung vorgesehen habe ("Auswertung aller Patente ... gleich ob sie nur angemcldet oder bereits erteilt sind oder später angemcldet oder erteil werden Liese Änderung lasse nur den Schluß zu, daß die Vertragsparteien, die im übrigen den Entwurfo-text zu dem großen Teil sogar wörtlich in den endgültigen Vertrag übernommen hätten, den Umfang der einzubringenden Rechte durch die klare Festlegung in der "Vorbemerkung" und die Bezugnahme darauf in § 3 des Vertrages auf die dort aufgeführten Schutzrechte hätten beschränken wollen» Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hat Ga^l^V auch in der Folgezeit keine weiteren Rechte in die Gesellschaft eingebracht, insbesondere nicht anläßlich seiner Besprechung mit dem Kläger am 27« September 1959 in der Strafanstalt BuflHi^o Lie damalige versöhnliche Unterredung zwischen GaBBBI^und dem Kläger sei nicht als neuer Abschluß eines Gesellschafts-Vertrages, sondern nur als Einigung darüber aufzufaesen daß die frühere Kündigungserklärung als gegen standslos behandelt und die Gesellschaft wie bisher fortgesetzt werden solle» Denn einmal sei der Kläger nie erkennbar von seiner Rechtsansicht abgerückt, daß die Kündigung "aus wichtigem Grund" in Wahrheit unbegründet sei und die bestehende Gesellschaft nicht wirk- in seinem aii den Beklagten gerichteten Schreiben vom 27* September 1959 (das er damals dem Kläger zur Weiterleitung aushändigte) deutlich das vereinbarte Weiterbestehen der Gesellschaft durch die Wendung zu dem Ausdruck gebracht, daß er "den Vertrag mit Herrn SoMHHfc anerkenne"© Ing, RaflHB hätten vom Berufungsgericht dazu vernommen werden müssen, daß der Vertrag von 21, April 1959 in anderem Sinne auozu-legen sei, ist unbegründet: Bie genannten Zeugen waren nicht für bestimmte, in ihr Wissen gestellte Tatsachen sondern für die Rechtsfrage der Vertragsauslegung als Zeugen benannt; dio Beweisanträge waren deshalb unzulässig, und das Berufungsgericht brauchte auf sie nicht einzugehen. Aus entsprechenden Erwägungen brauchte das Berufungsgericht sich entgegen der Meinung der Revision auch weder mit dem Schreiben des Patentanwalts Bipl.Ing„ RaflHI^Vvom 6. c) Dio Revision bringt weiter vor, nach den Entwurf habe Gegenstand der Gesellschaft nur die Auswertung der Schutzrechte, zu demal im Wege lizenzweiser Vergabe, sein sollen, Gegenstand des endgültigen Vertrages sei dagegen ein "Entwicklungs- und Hcrstellungsbotrieb” unter Einschluß selbst der Herstellungsraaschinen; nur diese Änderung des Gesellschaftszwecko und damit des Gegenstands der Gesellschaft sei der Grund für die Abweichung der Passungen« Auch dieses Vorbringen ist entgegen der Meinung der Revision vom Berufungsgericht nicht übergangen, sondern im angefochtenen Urteil ausreichend beschicdcn worden. 14) heißt es nämlich, es könne dahingestellt bleiben, ob aus der Vereinbarung eines "Entwicklungs- und Herstollungsbe-triebes" möglicherweise eine Verpflichtung des Gesellschafters GaH^ zu folgern sei, weitere mit den Grundprinzip "Doppeldraht” zusammenhängende Erfindungen ebenfalls der Gesellschaft zur Auswertung zu überlassen, jedenfalls habe eine Übertragung von Lizenzen an weiteren Schutzrechten auf die Gesellschaft nicht etattgefunden. In diesen Ausführungen liegt eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zu dem Klagevorbringen auch insoweit, als dort auf die Einbeziehung der Hcrstcllungsmaschinen in Vertrag vom 21» April 1959 hingewiesen ist, denn im Tatbestand des angefochtenen Urteils (3. 10) ist der Übergang zur "Entwicklungsgesollschaft" und die ’’Einbeziehung der Herstollungsmaschincn” in den Vertrag in unmittelbarem Zusammenhang als Vorbringen des Klägers aufgeführt. anbetrifft, so ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß bezüglich etwaiger weiterer Schutzrechte in Gesellschaftsvertrag äußerstenfalls Einbringungsverpflichtungen GaHIBlV begründet werden sollten, jedenfalls möglich und daher für das Revisionsgericht bindend, September 1959 erwähnt, dabei aber zu Unrecht nicht beachtet, daß auch er die Auslegung des Klägers bestätige, mit der Anerkennung dieses Vertrages (gemeint ist der Gesellschaftsvertrag von 21. April 1959) seien dem Beklagten "in jeder Beziehung Grenzen gesetzt, auch gegenüber den Auslandsschutzrechten"» Sie rügt in diesem Zusammenhang auch, daß das Berufungsgericht die Bekundung des in dem Rechtsstreit 2/6 0 166/59 des Landgerichts Frankfurt a.M. vernommenen Zeugen Rothe unbeachtet gelassen habe, aus der sich ergebe, daß die Auslandsschutsrechte unter den Gesellschaftovertrag fielen. Vertrages," Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht ausdrücklich befaßt, Es besteht jedoch kein begründeter Anlaß su der Annahme, daß es diese Bemerkung, die in Tatbestand des landgerichtlichen Urteils v/iedergegeben und in den Entscheidungsgründen dieses Urteils erörtert worden ist, übersehen habe. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung in den Brief Galonskas vom 27« September 1959 eine Bestätigung seiner Auffassung erblickt, es sei bei der versöhnlichen Unterhaltung zwischen G-aMHM und dem Kläger vom 27» September 1959 in BuflHH^ nicht zun ITeuabschluß eines Gesellschaftsvertrages gekommen, sondern nur zu einer Einigung darüber, daß die frühere Kündigung durch GaUHV als gegenstandslos behandelt und die Gesellschaft wie bisher fortgesetzt werden solle. Das gleiche gilt hinsichtlich der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Geseli-echaftsvertrag vom 21, April 1959 dahin hat zuteil werden lassen, daß Gegenstand dieses Vertrages nur die Auswer-tungsrechtc an den dort ausdrücklich aufgeführten Schutzrechten seien. daß eich das Berufungagericht nicht ausdrücklich mit der Bekundung dea Zeugen befaßt hat, die, soweit sic hier überhaupt von Intereoae aein kann, nur die schon in dem Brief vom 27- September 1959 zu dem Ausdruck gelangte Auffassung GaflB wiedergibt, daß die Auslandsschutzrechte Gegenstand des Vertrages seien„ 10) als entscheidend an, daß der Beklagte eine wirksame Sicherung für gegebene Kredite erhalten sollte und daß ihm als Vertragspartner die Gesellschaft gegenüberstand, die durch den Kläger und GafliH^ als Gesellschafter vertreten Y/ar;beide hätten nicht nur den Vertrag, sondern auch den "Nachsatz", der die Übertragung der Schutzrechte betraf, unterschrieben. schließe es der Sicherungszv/eck jenes Vertrages aus, daß dem Beklagten die Auswertungsrcchto vorenthalten würden^ d.h. daß die Gesellschaft sich dem Beklagten gegenüber auf die durch den Geocllschaftsvertrag vom 21. Die ausdrückliche Versicherung der beiden Gesellschafter gegenüber dem Beklagten, die diesem übertragenen Schutzrechte seien ihr alleiniges Eigentum und durch Ob neben der Übertragung der Schutzrechte durch eine Übertragung der Generallizenz von der Gesellschaft auf den Beklagten anzunchmcn ist, kann dahin stehen; in der gemeinsamen Erklärung und des Klägers, die übertragenen Schutzrechte seien unbelastet, liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls die namens der Gesellschaft abgegebene Erklärung, daß diese mit ihrer Generallizenz gegenüber dem Beklagten 1:- zurücktretej Die Revision meint freilich, es könne sich hier ersichtlich nur um eine Sichcrungsübcreignung (richtiger: Sicherungsabtretung) handeln, bei der der Gesellschaft das Auswertungsrecht Vorbehalten worden sei. April 1959 keine Verzinnung des erhaltenen Kredits Vorsicht, das Recht des Beklagten auf "10 $ Beteiligung" vielmehr von der Aufnahme der Produktion abhängig ist; gerade dann aber sollten auch die ihm übertragenen Rechte an die Gesellschaft zurückfallen. Der von der Revision hcrvorgchobcnc Gesichtspunkt, die Gesellschaft müsse ungeachtet des Vertrags vom 29« April 1959 zur Auswertung der Schutsrechte v/eiterhin befugt geblieben sein, steht daher mit der von Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht in V/iderspruch: In der Rückfallklouscl liegt zugleich die vom Beklagten erklärte Gestattung, die Schutzrcchtc zu benutzen, um die Produktion anlaufen zu lassen. Diese Gestattung ist zwar nicht ausdrücklich erklärt, aber doch hinreichend dadurch zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Rückfall der Schutzrechte nicht erst bei Rückzahlung des Kredits sondern auch schon mit Aufnahme der Produktion eintreten sollte0 Die Auffassung der Revision, eine rechtmäßige Benutzung der Schutzrcchtc durch die Gesellschaft hätte notwendig das Verbleiben der ihr durch Vertrag vom 21. c) Schließlich hält die Revision dem Beklagten den Einwand der Arglist "bei Wahrung seiner Rechte aus den Vertrag vom 29» April 1959 entgegen. 103, 106}o Überdies läßt aber auch das von der Revision in Bezug genommene Vorbringen nicht erkennen, daß der Gesellschaft durch die angebliche Abwerbung des Ingenieurs in Prühsommer 1959 die Aufnahme der Produktion unmöglich gemacht worden wäre.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 286 ZPO
GesellschaftvertragenBerufungsgerichtSchutzrechteVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2029 035
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
24-8/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24o Juni 1965 Oecholer Justizangecteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 deg Kaufmanns Günter U^fctraße
S o
Klägers und Kevisioncklägcrs7
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr in
 gegen
den Journalisten Hans SchflHBweg, Haus Wa
 Ulrich S
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
2
Der la-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Hastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Spengler, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4» April 1963 v/ird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat im Jahre 1959 mit Walter Ga^ppp die Gesellschaft ”G.S.-Reißverschlüsse” gegründet.
Zweck des Unternehmens war die Auswertung erfinderische Gedanken des Walter GappPP, die auf der Grundidee '•profilierter Draht mit einer Einschnürung” beruhen.
Der Beklagte fand sich als Geldgeber zur Unterstützung der Gesellschaft bereit und ließ sich dafür zur Sicherheit gewisse Erfinderrechte übertragen.
Im einzelnen haben die Beteiligten folgende schriftlichen Vereinbarungen getroffen:
3
Ara 21. April 1959 schloß der Kläger mit Ga! den ’’Vertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft”. Darin heißt es in der "Vorbemerkung”:
"Herr Y/alter Otto	hat	als	Neu-
konstruktion einen Reißverschluß erfunden, der auf dem Prinzip "profilierter Draht mit einer Einschnürung” beruht. Pür die Neukonstruktion sind unter den nachfolgenden Voroffentlichungsnumraern und Bezeichnungen beim Deutschen Patentamt Patente angemeldet und vorgeprüft. Die Priorität der Erfindung ist für alle Kulturländer geschützt. Die laufseit der Patente beträgt für den Pall der Erteilung 18 Jahre, gerechnet vom 28.8.1958.
Nummern und Bezeichnungen der Patente:
- Reißverschluß, angemeldet 28.8.1958, amtliche Register-Nummer des DPA 0 H SP 0B/U0» amtliche Gebrauchsmusterschutz-Anmeldung 0 pd/f« (p
• B BP flB/0 0 Zusatzanmeldung vom
20.11.1958.”
§ 3 de3 Verti’ages lautet in seinen ersten Absatz,
"Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung eines Entwicklungs- und Herst ellungsbetri ob cs zur Auswertung der im Eingänge dieses Vertrages genannten Patente und der Vertrieb der patent-geschützten Erzeugnisse aus diesen Entwicklungen;darunter fallen auch die Hcrstellungcmaschinen."
§ 5 enthält u.a. folgende Bestimmung:
4
"Dor persönlich hafteiide Gesellschafter GafHHB überläßt seine in Eingang dieses Vertrages genannten Patente der heute errichteten Gesellschaft zur alleinigen und ausschließlichen Auswertung, so daß diese damit General-Dizenznehmerin isten
§ 10 des Vertrages regelt für den Pall der Kündigung die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern in folgender Weises
"Herr Walter Otto Gaflp erhält im Wege der Vorwcgbefriedigun^clie Rechte zur Auswertung seiner Patente wieder zurück .*,o Im Palle einer Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund erhält derjenige Gesellschafter, der bei Portführung durch den anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, sein Abfindungsguthaben auf Grund einer zu dem Datum des Ausscheidens aufzustcllenden Auseinandersetzungsbilanz* Ein Anteil am Pirmcnwert steht dem ausscheidenden Gesellschafter nicht zu. Das Abfindungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters besteht in seinen buchmäßigen Kapitalanteils
 Diese Bestimmung gilt auch,
a)	wenn die Gesellschaft von dem Privat-gläubiger eines Gesellschafters gekündigt wird; in diesem Palle scheidet der betreffende Gesellschafter aus der Gesellschaft mit sofortiger -Wirkung aus.
b)
0 O O o o
 
Diesen Gesellschaftsvertrag war ein ebenfalls maschinenschriftlich niedergelegter, aber nicht unterschriebener Vertragsentwurf vorausgegangen, der kein Datun trägto Der Entwurf stimmt in vielen Punkten wörtlich mit der Formulierung des späteren Unterzeichneten Vertrages überein, insbesondere entsprechen seine §§ 5 bis 13 fast genau den §§ 7 bis 15 des endgültigen Vertrages. Wesentlich anders gefaßte Bestinnungen finden sich jedoch in den §§ 2 und 3 des Entwurfs. Dort heißt cs;
'•Gegenstand des Unternehmens ist die gemeinsame Auswertung aller Patente des Gesellschafters GaflHH^, die auf den Prinzip (Grundpatent)"profilierter Draht, gleich aus welchen J.!atorial, mit einer Einschnürung zu dem Zwecke der Herstellung von Reißverschlüssen" beruheno Zum Gesellschaftssweck gehört weiter der Verkauf der Herstellungsland Vertriebsrechte (Lizenzen) für die oben beschriebenen Patente oder Einzelteile hiervon sowie die Beteiligung an der Produktion und den Vertrieb von Herstcllungsmaochinen oder Peilen hiervon in Bezug auf die oben beschriebenen Patente...o..
Der persönlich haftende Gesellschafter GaflH^P bringt seine sämtlichen in § 2 näher beschriebenen Patente, gleich ob sie nur angemeldet oder bereits erteilt sind oder später angcmcldct oder erteilt werden, in die Gesellschaft ein. Das gleiche gilt auch für alle etwaigen Verbesserungen des oben beschriebenen Patentes."
6
Am 29« April 1959 schlossen dor Kläger und
 als Inhaber dor Gesellschaft "G.S.-Reißverschlüsse” oinen "Grundsatzvertrag" mit den Beklagten, Dieser verpflichtete sich, der Gesellschaft einen Betrag von 30 000,- DM zweckgebunden zur Verfügung zu stellen, und zwar zur Auswertung folgender Schutzrechte bzw. Schutzrcchtsannieldungen: 0 (P	00^0/000g|
und0f0H^P/PMlflP» Als Gegenleistung war zugunsten des Beklagten eine bestimmte Beteiligung an den Enderträgnissen aus der Drahtherstellung vorgesehen. Der "Grundsatzvertrag" enthält außerdem folgende Vereinbarung;
’’Die Schutzrechte für die Bundesrepublik Deutschland gehen heute in den Besitz des Herrn 300 bzw, des s en Erb cn üb er, wenn bis 31,12,1960 die Herstellung des Drahtes zur Verarbeitung nicht erfolgt ist. Die Frist verlängert sich um ein weiteres halbes Jahr, wenn einer der Vertragschließenden dies verlangt,
 Herr Ga00|0 sowie Herr Bo00^0 erklären, daß die obigen Patentschutz-rechte beider alleiniges Eigentum ist und durch keinerlei Einschränkungen belastet sind,"
Auf der Rückseite des Vertrages findet sich, gesondert von allen Beteiligten unterschrieben, ein "Nachsatz bezüglich der Übertragung der Schutzrechte für die Bundesrepublik", der folgendermaßen lautet;
"Die hier genannten Schutsrechte werden als Sichorhoit heute an Herrn S0p übertragen, und zwar mit der Taßgabc, daß die Übereignung spätestens am 31.12,1960 erlischt, wenn zu diesem Termin die Drahtproduktion zur Verarbeitung angc-laufcn ist« Bezüglich der Fristverlängerung gilt das oben in dem umstellenden Absatz Gesagten"
7
Mit Schreiben vom 9« Juli 1959 kündigte GaHHB die mit dem Kläger eingegangene Gesellschaftt fristlos ”aus wichtigem Grund”, Zur Begründung führte er u,a. aus, der Kläger habe die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Gelder zu demindest teilweise abredewidrig zu eigenen, geselischaftsfremden Zwecken verwendet, \7eiterhin nahm Galonska in dem Brief für sich das Hecht in Anspruch, über die in die Gesellschaft eingebrachtcn Schutzrechte nunmehr wieder frei verfügen zu können.
Daraufhin erwirkte der Kläger am 14» Juli 1959 beim Landgericht in Frankfurt/Uain eine einstweilige Verfügung, durch die GaHIHP untersagt wurde, über die im Gesellschafttsvertrag genannten Schutzrechtc zu verfügen, Auf den dagegen erhobenen \7iderspruch wurde durch Urteil vom 5» August 1959 die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechtcrhalten, daß GaHHB über die betreffenden Schutzrechte keine Lizenzverträge mit Dritten abschließen dürfe.
Im August 1959 Unterzeichneten	und	der
 Beklagte in dessen Haus in NaflHft/LaH im Beisein des Kcchtsanwalts GefllP einen auf den 20, August 1959 datierten ”Patentübertragungo- und Generallizenzvertrag”, In § 1 dieses Vertrages heißt es:
”Herr GaBBBP überträgt hiermit auf Herrn S®fcnachstehende in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Schutzrechtes
1,	das Patent	HP	mit	der	am
14 0 5«1959 amtlich eingetragenen Nr, ■ HP HP	und	dem	Ge-
brauchsmuster nach
 amtl, eingetragener Kr, flPHB^PSp
>
 
2.	das Patent	Hl	mit	der	am
II.601959 amtl. eingetragenen Nr. MMI PIMM0 und dem Gebrauchsmuster nach HPS? Pto amtl» eingetragener Nr. MI HP/PlflMV?
3» das PatentMflHM mit der am 1 Bo6.1959 amtlo eingetragenen SJUBP WMBI und dem Gebrauchsmuster nach flPflPipp^ lt o amtl. eingetragener Nr 0 ■MI HP/tMMH
4. das Patent ^dessen amtl. eingetragene Nr. am heutigen Tage noch ausstehto Sie wird in einem Anhang nachgetragen werden. (Hier sind* offenbar nachträglich, die Nr.	und	der	Rand-
vermerk ’’Schlinger11 handschriftlich hinzugefügt worden)0 "
Nach § 1a wurde dem Beklagten außerdem eine Generallizenz an allen diesbezüglichen Auslandsscbutzrechten eingeräumt, und nach den §§ 3 und 3 a sollten auch alle Veränderungen und Verbesserungen dieser Erfindungen sinngemäß unter den Vertrag fallen.
Etwa um die gleiche Zeit erhob der Kläger gegen Galonska eine Peststollungsklage mit dem Ziel, diesem den Abschluß von Lizenzverträgen über die angemcldeten Schutzrechte zu verbieten und feststollen zu lassen, daß die Kündigung vom 9. Juli 1959 mangels wichtiger Gründe die Gesellschaft nicht aufgelöst habe.
Nach Klagezustellung, Mitte September 1959» trat eine Preiheitsstrafe in der Haftanstalt Bu^B an. Da der Beklagte alsbald in Abwesenheit Ga(
 
Maßnahmen traf, die dieser als gegen sich gerichtet ansah, kam es zwischen ihnen zun Zerwürfnis. Währenddessen, am 27. September 1959» suchte der Kläger Galonska im Gefängnis in	auf, um mit ihm zu
 einer Einigung zu gelangen. GaflHIhändigte den Klüger dabei eine Vollmacht aus, "die Interessen der Firma G.S.-Reißverschlüsse .... laut Vertrag wahrzunehmen und zu vertreten, während meiner Abwesenheit.H übergab dem Kläger ferner ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben von 27. September 1959» Barin heißt es u.a.:
.... ich habe Ihre Ermahnungen in den Wind geschlagen, indem ich den Vertrag mit Herrn SoflMIK anerkenne.”
Mitte Dezember 1959 wurde GaflB aus der Strafanstalt entlassen. Unter dem 22. Januar I960 gab er auf Veranlassung des Klügere eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach der Patentübertragungs- und Gencralliacnzvcrtrag vom 20. August 1959 nur zu dem Schein geschlossen worden sei, um einen gerichtlichen Zugriff des Klägers auf die Schutzrechte zu unterbinden und dem Beklagten den Abschluß eines Lizenzvertrages mit der Pirna	in	H<
zu ermöglichen.
Einige Zeit später einigton sich der Beklagte und GaHHHfc wieder, und GaJHMP übertrug dem Beklagten an 7. März I960 in notarieller Verhandlung seine Schutzrechte erneut; in dieser Verhandlung vom 7. März I960 sind fünf deutsche Anmeldungen - jeweils mit Gebrauchs-musterhilfsanmeldung - aufgeführt, darunter die in
10
den Verträgen vom 21. und 29. April 1959 schon genannten Anmeldungen, des weiteren aber auch noch zehn jüngere ausländische Anmeldungen. Der Beklagte ließ außerdem als Gläubiger GaJUHM dessen Geschäftsanteil pfänden und sich zur Einziehung überweisen; am 28. April I960 kündigte der Beklagte sodann die Gesellschaft.
Weder die Gesellschaft noch der Kläger allein haben die geplante Produktion der von GafliH^ erfundenen Reißverschlüsse aufgenommen.
In dem Rechtsstreit 2/6 0 166/59 des Landgerichts Prankfurt/lvlair., den der Kläger gegen GaflBHB anotrengte und in dem der Beklagte GaflH^ al3 Nebenintervenient beitrat, hat das Landgericht Prankfurt/Main durch Urteil vom 120 April 1961 fe3tgestellt, daß der Kläger nach dem Ausscheiden GafllHi^fe zur alleinigen Fortführung der bisherigen Gesellschaft mit deren Lizenzrechten befugt sei. Nach Zurückweisung der Berufung OaflHV imd Verwerfung seiner Revision wegen nicht fristgerechter Begründung ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden.
Der Kläger hat auch in der vorliegenden Sache die Ansicht vertreten, er allein sei berechtigt, die Gesellschaft weiterzuführen. Nach seiner Meinung stehen der Gesellschaft nicht nur die in der Vorbemerkung des Gesollschaftsvertrages vom 21, April 1959 ausdrücklich aufgezählten Schutzrechte zur ausschließlichen Verwertung zu, sondern auch die später hinzugekommenen Schutzrechte und Schutzrechtsanneldungen. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Vertrages und
11
auG den begleitenden Umständen«, Der Patentübertragungsund Generallizenzvertrag vom 20« August 1959 zwischen den Beklagten und GaflBBB sei als Scheinvertrag nichtig; er habe nur dem Zweck gedient, die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung im Eilverfahren zu vereiteln.
Dies habe GaflP||p in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. Januar I960 deutlich zu dem Ausdruck gebracht«,
Der Vertrag vom 20. August 1959 sei außerdem wegen sittenwidrigen Zusammenwirkens des Beklagten mit Ga0BIB gemäß § 826 BGB unwirksam, da er bezweckt habe, ihn, den Kläger, aus der Gesellschaft herauszudrängen0 Ferner entbehre jener Vertrag, da er mangels einer Gegenleistung als Schenkung aufsufassen sei, der notwendigen Form und sei deshalb nichtig. Der Kläger hat beantragt,
 festzustellen, daß ihm für nachstehende Patent- und Gebrauchsmusterhilfsanmeldungen sowie Auslandsanmcldungen, die mit Ver-trag vom 7°3«60 von Herrn Walter Otto GaflHB auf den Beklagten übertragen worden sind, das alleinigcÄund ausschließliche Ausv/ertungsrccht zusteht, soweit sich die Anmeldungen auf das Prinzip "profilierter Draht mit einer Einschnürung" (Doppeldraht) beziehen:
1 . 19BP PP dü/lftw mit Gebrauchsmuster-
hilf sanmoldung • PBPP/CPIB vom 25.9«1958
2.	MI PP PP/iBC mit Gebrauchsmusterhilf c-anmeldungBBPWKB/9 CP vom 4.9« 1958
3.	PBC^^P P/CB mit Gebrauchsmusterhilfs-anmeldung JBBB ^P/CP^P vom 18.6.1959
4.	PI PP l^PBB'tP mit Gebrauchsmusterhilf s-
anmeldung PPI V^PPvon 20.8.1959
5.	PtflPIPP BP/lPmit Gebrauchsmusterhilf s-
anmeldung P^B ^P/Pl 1B vom 14.5« 1959
12
Auslandsanmeldungen:
a)	Frankreich	815 977 vom		19.1060
b)	Italien	21 673	1t	25.9.59
c)	England	32X240/59	11	22.9.59
d)	USA	841 600	11	22.9.59
e)	Kanada	782 975	1t	22.9.59
f)	Schv/eiz	78 455	II	21.9.59
g)	Schweden	8 935/59	II	25.9.59
h)	Holland	243 663	11	23.9.59
i)	Dänemark	3 416/59	1t	24.9.59
3)	Belgien	465 464	11	15.1.60
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben und die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, da die Gesellschaft aufgelöst sei und daher vom Kläger nicht fortgeführt werden könne. Im übrigen ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und den begleitenden Umständen des Gesellschaftsvertrages vom 21.April 1959? daß der Gesellschaft nur die ausschließlichen Auswer-tungsrechte an den in der Vorbemerkung jenes Vertrages ausdrücklich aufgeführten Schutzrechten zustehc0 Der Beklagte hat dabei insbesondere auf den Entwurf des Ge-sellschaftsvertrages hingewiesen, der eine umfassende Übertragung auch künftiger Schutzrechte vorgesehen habe, gerade deswegen aber von	akzeptiert worden
 sei. Der Patentübertragungs- und Generallisenzvertrag vom 20. August 1959 sei nicht zu dem Schein geschlossen worden, sondern als das Ergebnis eines wohl überlegten und unabhängig von irgendwelchen gerichtlichen Verfahren gefaßten Entschlusses. Es habe sich nicht um eine Schenkung gehandelt, da der Beklagte in Gestalt ständiger Zuwendungen an GaflB^^ eine beachtliche Gegenleistung erbracht habe. Ein etwaiger Formmangel sei durch Erfüllung geheilt.
13
Zu den gegensätzlichen Behauptungen der Parteien bezüglich de3 Scheincharakters des Vertrages vom 20, August 1959 hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Rechtsanwalt Gel und Gal
 Bas Landgericht hat festgestellt, daß dem Kläger das alleinige und ausschließliche Auswertungsrecht nur an der Patentanmeldung 91mit Gebrauchsmusterhilf sanmcldung 99 V/199 von 25 September 1958 zustcht. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ergibt ein Vergleich des Geseilschaltoverträges vom 21. April 1959 mit dem undatierten Vertragsentwurf, daß nur die in der "Vorbemerkung" des endgültigen Vertrages genannten Schutzrechte in die Gesellschaftt ein-gobrncht werden sollten, nicht aber auch weiterführende Entwicklungen und Verbesserungen«, Letztere habe Ga( auch nicht nachträglich in die Gesellschaft einbringen können, insbesondere nicht bei der Besprechung in Bi 99 vom 27. September 1959, denn die umstrittenen Schutzrechte seien damals bereits wirksam an den Beklagten abgetreten gewesen.
Das Oberlandesgerieht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, dagegen auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen0 Hit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
14
Entscheidungsgründe:
1. Each Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger befugt, das Unternehmen "G.S.-Reißverschlüsse" nach dem Ausscheiden des GaÜIH^ aus der Gesellschaft allein fortzuführen; es verweist hierzu auf sein im Rechtsstreit SoflHB ./. GaflBHB ergangenes Urteil vom 5° April 1962 - 6 U 68/61 . Biese Auffassung erscheint zutreffend, sie wird im Hevisionsrechtszug auch vom Beklagten nicht mehr angegriffene
 In der Sache selbst ist das Berufungsgericht -insoweit mit dem Landgericht übereinstimmend - der Auffassung, in Ausführung des Gesellschaftsvertrages vom 21. April 1959 seien lediglich die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Rechte in die Gesellschaft eingebracht worden. Ber zwischen GaflHBfcund dem Kläger einerseits und dem Beklagten als Kreditgeber anderseits geschlossene "Grundsatzvertrag" von 29. April 1959 habe sich nicht nur auf die dort aufgeführten Schutzrechte, sondern auch auf die in die Gesellschaft einge-brachten Auswertungsrechte für diese Schutzrechte bezogen; auch diese seien an den . Beklagten sicherungshalber abgetreten worden und stünden ihm jetzt noch zu. Bas Peststellungsbegehren des Klägers sei daher in vollem Umfange unbegründet.
Gegenstand der Revisionsangriffe ist die Auslegung der beiden Verträge vom 21. und vom 29. April 1959 durch das Berufungsgericht.
2o a,; Wie schon das Landgericht, so mißt auch das Berufungsgericht dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesellschaftsvertrages von 21. April 1959 für die Auslegung maßgebliche Bedeutung bei, insbesondere dem Umstand, daß die "Vorbemerkung" des Vertrages vom 21o April 1959 nur einzelne Schutzrechte namentlich aufführe, während der undatierte Vorentwurf eine weit allgemeinere Formulierung vorgesehen habe ("Auswertung aller Patente ... gleich ob sie nur angemcldet oder bereits erteilt sind oder später angemcldet oder erteil werden	Liese	Änderung lasse nur den Schluß zu,
 daß die Vertragsparteien, die im übrigen den Entwurfo-text zu dem großen Teil sogar wörtlich in den endgültigen Vertrag übernommen hätten, den Umfang der einzubringenden Rechte durch die klare Festlegung in der "Vorbemerkung" und die Bezugnahme darauf in § 3 des Vertrages auf die dort aufgeführten Schutzrechte hätten beschränken wollen» Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hat Ga^l^V auch in der Folgezeit keine weiteren Rechte in die Gesellschaft eingebracht, insbesondere nicht anläßlich seiner Besprechung mit dem Kläger am 27« September 1959 in der Strafanstalt BuflHi^o Lie damalige versöhnliche Unterredung zwischen GaBBBI^und dem Kläger sei nicht als neuer Abschluß eines Gesellschafts-Vertrages, sondern nur als Einigung darüber aufzufaesen daß die frühere Kündigungserklärung	als	gegen
 standslos behandelt und die Gesellschaft wie bisher fortgesetzt werden solle» Denn einmal sei der Kläger nie erkennbar von seiner Rechtsansicht abgerückt, daß die Kündigung "aus wichtigem Grund" in Wahrheit unbegründet sei und die bestehende Gesellschaft nicht wirk-
sam habe auflösen können; zu dem anderen habe G
16
in seinem aii den Beklagten gerichteten Schreiben vom 27* September 1959 (das er damals dem Kläger zur Weiterleitung aushändigte) deutlich das vereinbarte Weiterbestehen der Gesellschaft durch die Wendung zu dem Ausdruck gebracht, daß er "den Vertrag mit Herrn SoMHHfc anerkenne"©
b)	Wenn die Revision demgegenüber zunächst darauf hin-v/eist, der endgültige Vertragstext sei - wie der undatierte Entwurf - von Rechtsanwalt Br,	ausgearbeitet
 worden, so hat das Berufungsgericht entgegen der Barstel-lung der Revision dieses Vorbringen nicht unbeachtet gelassen, sondern in dem angefochtenen Urteil (S, 14) dahin beschieden, gerade die Ausarbeitung der beiden Texte durch denselben Rechtsanwalt spreche dafür, daß der Passungsänderung die angenommene sachliche Bedeutung zu-kommc. Bic Rüge der Revision (§ 286 ZPO), Rechtsanwalt Br. BflBP und Patentanwalt Bipl. Ing, RaflHB hätten vom Berufungsgericht dazu vernommen werden müssen, daß der Vertrag von 21, April 1959 in anderem Sinne auozu-legen sei, ist unbegründet: Bie genannten Zeugen waren nicht für bestimmte, in ihr Wissen gestellte Tatsachen sondern für die Rechtsfrage der Vertragsauslegung als Zeugen benannt; dio Beweisanträge waren deshalb unzulässig, und das Berufungsgericht brauchte auf sie nicht einzugehen. Aus entsprechenden Erwägungen brauchte das Berufungsgericht sich entgegen der Meinung der Revision auch weder mit dem Schreiben des Patentanwalts Bipl.Ing„ RaflHI^Vvom 6. Oktober 1959 zu befassen, noch das vom Kläger erbetene Sachverständigengutachten einzuholcn.
17	-
c)	Dio Revision bringt weiter vor, nach den Entwurf habe Gegenstand der Gesellschaft nur die Auswertung der Schutzrechte, zu demal im Wege lizenzweiser Vergabe, sein sollen, Gegenstand des endgültigen Vertrages sei dagegen ein "Entwicklungs- und Hcrstellungsbotrieb” unter Einschluß selbst der Herstellungsraaschinen; nur diese Änderung des Gesellschaftszwecko und damit des Gegenstands der Gesellschaft sei der Grund für die Abweichung der Passungen«
Auch dieses Vorbringen ist entgegen der Meinung der Revision vom Berufungsgericht nicht übergangen, sondern im angefochtenen Urteil ausreichend beschicdcn worden. In den Entschcidungsgründen (S. 14) heißt es nämlich, es könne dahingestellt bleiben, ob aus der Vereinbarung eines "Entwicklungs- und Herstollungsbe-triebes" möglicherweise eine Verpflichtung des Gesellschafters GaH^ zu folgern sei, weitere mit den Grundprinzip "Doppeldraht” zusammenhängende Erfindungen ebenfalls der Gesellschaft zur Auswertung zu überlassen, jedenfalls habe eine Übertragung von Lizenzen an weiteren Schutzrechten auf die Gesellschaft nicht etattgefunden.
In diesen Ausführungen liegt eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zu dem Klagevorbringen auch insoweit, als dort auf die Einbeziehung der Hcrstcllungsmaschinen in Vertrag vom 21» April 1959 hingewiesen ist, denn im Tatbestand des angefochtenen Urteils (3. 10) ist der Übergang zur "Entwicklungsgesollschaft" und die ’’Einbeziehung der Herstollungsmaschincn” in den Vertrag in unmittelbarem Zusammenhang als Vorbringen des Klägers aufgeführt. Was aber nun den Übergang von der bloßen Auswcrtungsgc-sollschaft zu dem ’’Entwicklungs- und Herotellungsbetricb"
18
anbetrifft, so ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß bezüglich etwaiger weiterer Schutzrechte in Gesellschaftsvertrag äußerstenfalls Einbringungsverpflichtungen GaHIBlV begründet werden sollten, jedenfalls möglich und daher für das Revisionsgericht bindend,
d)	Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe zwar den Brief GaflIHIB an den Beklagten vom 27. September 1959 erwähnt, dabei aber zu Unrecht nicht beachtet, daß auch er die Auslegung des Klägers bestätige, mit der Anerkennung dieses Vertrages (gemeint ist der Gesellschaftsvertrag von 21. April 1959) seien dem Beklagten "in jeder Beziehung Grenzen gesetzt, auch gegenüber den Auslandsschutzrechten"» Sie rügt in diesem Zusammenhang auch, daß das Berufungsgericht die Bekundung des in dem Rechtsstreit 2/6 0 166/59 des Landgerichts Frankfurt a.M. vernommenen Zeugen Rothe unbeachtet gelassen habe, aus der sich ergebe, daß die Auslandsschutsrechte unter den Gesellschaftovertrag fielen. Auch diese Rügen konnten jedoch nicht durchgreifen»
Die von der Revision hervorgehobene Stelle des Briefes vom 27. September 1959 besagt nichts für die Frage, ob der Gesellschaftsvortrag vom 21. April 1959 auch die Auslandsschutzrechte umfaßte. Denn für diese Frage ist es ersichtlich unerheblich, in welchen Beziehungen der Beklagte zu GaMHM in Ansehung der Aus-landcschutzrecljto gestanden hat» In dem Brief vom 27. September 1959 heißt es allerdings im Anschluß an die von der Revision zitierte Stelle, "denn dieselben (d.h. die Auslandsschutzrechte) sind Gegenstand des
19	-
Vertrages," Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht ausdrücklich befaßt, Es besteht jedoch kein begründeter Anlaß su der Annahme, daß es diese Bemerkung, die in Tatbestand des landgerichtlichen Urteils v/iedergegeben und in den Entscheidungsgründen dieses Urteils erörtert worden ist, übersehen habe. Vielmehr ist ansunehnen, daß es sie für unerheblich erachtet hat. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung in den Brief Galonskas vom 27« September 1959 eine Bestätigung seiner Auffassung erblickt, es sei bei der versöhnlichen Unterhaltung zwischen G-aMHM und dem Kläger vom 27» September 1959 in BuflHH^ nicht zun ITeuabschluß eines Gesellschaftsvertrages gekommen, sondern nur zu einer Einigung darüber, daß die frühere Kündigung durch GaUHV als gegenstandslos behandelt und die Gesellschaft wie bisher fortgesetzt werden solle. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist möglich und kann aus Ecchtsgrün-den nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Geseli-echaftsvertrag vom 21, April 1959 dahin hat zuteil werden lassen, daß Gegenstand dieses Vertrages nur die Auswer-tungsrechtc an den dort ausdrücklich aufgeführten Schutzrechten seien. Dieser auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesellschaftsvertrages gestützten Auslegung steht die vorerwähnte Bemerkung des zeitlich nach Abschluß des Vertrages liegenden Briefes vom 27. September 1959 nicht swingend entgegen. Das Berufungsgericht konnte sie, ebenso wie dies das Landgericht getan hat, ohne Rechtsverstoß als unzutreffend und damit unerheblich behandeln. Unter diesen Umständen ist auch kein entschei-dungscrheblichor Verfahrensfehler darin su erblicken,
20
daß eich das Berufungagericht nicht ausdrücklich mit der Bekundung dea Zeugen	befaßt	hat, die, soweit
 sic hier überhaupt von Intereoae aein kann, nur die schon in dem Brief vom 27- September 1959 zu dem Ausdruck gelangte Auffassung GaflB wiedergibt, daß die Auslandsschutzrechte Gegenstand des Vertrages seien„
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Gesellschaftsvertrag von 21. April 1959 und zur Präge seiner etv/aigen Abänderung durch spätere Abmachungen lassen demnach Rechtsfehler nicht erkennen.
3. a) Bei der Auslegung des "Grundsatzvortrages" von 2Q. April 1959 sieht es das Berufungsgericht (BU S. 10) als entscheidend an, daß der Beklagte eine wirksame Sicherung für gegebene Kredite erhalten sollte und daß ihm als Vertragspartner die Gesellschaft gegenüberstand, die durch den Kläger und GafliH^ als Gesellschafter vertreten Y/ar;beide hätten nicht nur den Vertrag, sondern auch den "Nachsatz", der die Übertragung der Schutzrechte betraf, unterschrieben. V,^ungleich im Vertrag nur von Schutzrechten gesprochen werde? schließe es der Sicherungszv/eck jenes Vertrages aus, daß dem Beklagten die Auswertungsrcchto vorenthalten würden^ d.h. daß die Gesellschaft sich dem Beklagten gegenüber auf die durch den Geocllschaftsvertrag vom 21. April 1959 erworbene Generallizenz berufen könne. Dann nämlich seien die Schutzrechte ausgehöhlt. Die ausdrückliche Versicherung der beiden Gesellschafter gegenüber dem Beklagten, die diesem übertragenen Schutzrechte seien ihr alleiniges Eigentum und durch
21
keinerlei Einschränkungen belastet, sei dahin zu verstehen, daß die Sicherungsübertragung der Schutzrechte durch die der Gesellschaft erteilte Generallizenz nicht beeinträchtigt werden solle. Bei anderer Auslegung sei auch die Rückfallklauscl in "Nachsatz" des Grundsatz-Vertrages unverständlich. Die Bedingung für den Eintritt des Rückfalles sei nicht eingetreten, da die Produktion bisher unstreitig nicht angelaufcn sei; ebensowenig sei der Beklagte bisher v/egen seiner Forderungen befriedigt worden. Der Gesellschaft, die fortzuführen der Kläger allein berechtigt sei, stehe eine nur "potentielle Generallizenz" zu.
b) Diese Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertragewerk vom 29. April 1959 gibt, ist rechtlich möglich. Ob neben der Übertragung der Schutzrechte durch	eine	Übertragung der Generallizenz von
 der Gesellschaft auf den Beklagten anzunchmcn ist, kann dahin stehen; in der gemeinsamen Erklärung und des Klägers, die übertragenen Schutzrechte seien unbelastet, liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls die namens der Gesellschaft abgegebene Erklärung, daß diese mit ihrer Generallizenz gegenüber dem Beklagten 1:- zurücktretej
 Die Revision meint freilich, es könne sich hier ersichtlich nur um eine Sichcrungsübcreignung (richtiger: Sicherungsabtretung) handeln, bei der der Gesellschaft das Auswertungsrecht Vorbehalten worden sei. Denn eine "Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der 10 Beteiligung" sei nur möglich gewesen, wenn die Gesellschaft
22
zur Auswertung der Schutzrcchtc nach wie vor berechtigt geblieben sei; die Ausv/ertungorechtc stünden somit in vollem Umfang - auch für die Bundesrepublik -der Gesellschaft zu. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.
In tatsächlicher Hinsicht ist der Revision entgegen-zuhalten, daß der Vertrag vom 29. April 1959 keine Verzinnung des erhaltenen Kredits Vorsicht, das Recht des Beklagten auf "10 $ Beteiligung" vielmehr von der Aufnahme der Produktion abhängig ist; gerade dann aber sollten auch die ihm übertragenen Rechte an die Gesellschaft zurückfallen. Der von der Revision hcrvorgchobcnc Gesichtspunkt, die Gesellschaft müsse ungeachtet des Vertrags vom 29« April 1959 zur Auswertung der Schutsrechte v/eiterhin befugt geblieben sein, steht daher mit der von Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht in V/iderspruch: In der Rückfallklouscl liegt zugleich die vom Beklagten erklärte Gestattung, die Schutzrcchtc zu benutzen, um die Produktion anlaufen zu lassen. Diese Gestattung ist zwar nicht ausdrücklich erklärt, aber doch hinreichend dadurch zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Rückfall der Schutzrechte nicht erst bei Rückzahlung des Kredits sondern auch schon mit Aufnahme der Produktion eintreten sollte0 Die Auffassung der Revision, eine rechtmäßige Benutzung der Schutzrcchtc durch die Gesellschaft hätte notwendig das Verbleiben der ihr durch Vertrag vom 21. April 1959 cingcräumtcn Generallizenz vorausgesetzt, trifft daher nicht zu.
23
c) Schließlich hält die Revision dem Beklagten den Einwand der Arglist "bei Wahrung seiner Rechte aus den Vertrag vom 29» April 1959 entgegen. Sic besieht sich insoweit auf Vorbringen und Bewcisantrügc erster Instanz !	und rügt ITichtberücksichtigung in Berufungsrechtssug .
!	(§ 286 ZPO)o Der Kläger habe insbesondere vorgetragen,
'	daß der Beklagte durch Abwerbung des Ingenieurs Kaus-
!	mann und somit durch treuwidriges Verhalten die ordnungs-
|	mäßige Auswertung der Schutsrechte vereitelt habe;
|	hierzu habe der Kläger	als Zeugen benannt (in
|	einzelnen: Schriftsätze des Klägers vom 3. Dezember
1	I960, S. 5> von 28. Februar 1961 S. 6 und von 14. No-
j	venber 1961, S. 2 und 6).
1
|
Auch diese Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Kläger hat in Berufungsverfahren nicht beanstandet, daß die in ersten Rechtszug angetretenen Beweise nicht erhoben worden sind, er hat lediglich in der Berufungs-
i
begründungsschrift allgemein auf das Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug genommen„ Bei solchen Verhalten einer Partei ist in der Regel § 286 ZPO nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht einen Beweis nicht erhoben hat, der nur in einen in erster Instanz eingcreichtcn Schriftsatz angeboten war (EGKZ 35? 103, 106}o Überdies läßt aber auch das von der Revision in Bezug genommene Vorbringen nicht erkennen, daß der Gesellschaft durch die angebliche Abwerbung des Ingenieurs in Prühsommer 1959 die Aufnahme der Produktion unmöglich gemacht worden wäre. Allenfalls könnte dadurch eine Verzögerung in der Produktionsaufnahme eingetreten sein, so daß der im Vertrag hierfür vorgesehene Termin

24
(Endo I960) nicht hätte cingehalten werden können0 Für einen solchen Fall war der Gesellschaft aber schon im Vertrag von 29. April 1959 eine weitere Schonfrist eingeräumt worden„
Nach allen war die Revision als unbegründet zurück-suv/eioen. Die Kosten der Revioionsinotans waren den Kläger aufzuerlcgcn (§ 97 Abs. 1 ZPO)«
Nastelski Spreng Spengler Claßen Schneider