"Abblendbarer Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einer Zweifadenbirne, bei welcher der für das Fernlicht bestimmte Glühfaden im Brennpunkt des Parabolreflektors angeordnet ist, während die axial nach vorn aus dem Brennpunkt herausgerückte,mit einem Abblendloffel unterlegte Abblendwendel von einer Bleno-Happe umgeben ist, gekennzeichnet durch die Anordnung eines an sich bekannten, die Schein-werferöffnung überragendenBlendschirmes, der in an sich bekannter Weise in Dünge und Breite mit dem Öffnungswinkel der BlondKappe derart abgestimmt ist, daB die aus dar länge-gestreckten Abblendwendel austretenden 4,icht-strcthlen einerseits die obere Hälfte des Ke-flcktors voll oder nahezu voll ausleuchten und andererseits, soweit sie unmittelbar austreten, auf den Blendschirm fallen** Als Lichtquelle diene hiörbei regelmäSig eine Zweifadenlampe, bei der die für das Fernlicht bestimmte Wendel im Brennpunkt des Scheinwerferreflektors angeordnet sei, während der für das Abblendlicht bestimmte Faden axial aus der optischen Achse herausgerückt und mit einem Abblendlöffei unterlegt sei. Das Herausrücken der Lichtquelle des Abblendlichtes bewirke, daß das Abblendlicht - im Gegensatz zu dem Fernlicht - nicht parallel nach vorn geworfen Werde, sondern in einem Streuungskegel austreten würde, wenn nicht durch den "bblendlöffel Vorsorge getroffen würde, daß nur die nach oben gerichteten Strahlen den Reflektor erreichen und von diesem (schräg abwärts) reflektiert werden. Ein Teil der direkten Strahlen gehe allerdings am äußersten Rande des Reflektors vorbei und trete schräg nach oben als den Fahrer (diesen besonders bei Nebel) und entgegenkommende Fahrzeuge blendendes Nebenlicht aus. Zur Vermeidung dieser Nachteile seien vor der Anmeldung des Klagepatents wahlweise zwei Maßnahmen vorgecchlagen worden, nämlich die Anbringung entweder einer gewölbten, die Abblendwendel nach vorn hin umgebenden Abblendkappe oder eines Blendschirme, der den Reflektorrend überragt oder echutenförmig verlängert. Beide Maßnahmen seien vom Erfinder des Klagepatents als nachteilig erkannt worden, weil entweder durch die Abblendkappe die völlige Ausleuchtung des Reflektors verhindert werde (Dunkelstellen), oder ein zu langer Blendschirm notwendig sei. iDie Beklagte macht, wie das Berufungsurteil weiter darlegt, durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen (296, 917) ihres Nebelscheinwerfers keinen gegenständlichen Gebrauch von dieser lehre des Klagepatents. ./egen dieser Vielzahl notwendiger Überlegungen könne dem Klagepatent nicht die Offenbarung der allgemeinen Lehre entnommen werden, Abblendkappe und Abblendschirm auch bei solchen Scheinwerfern gemeinsam zu verwenden und in der im Klagepatent näher beschriebenen «feise Zusammenwirken zu lassen, die nur mit einer im Brennpunkt stehenden üinfadenlampe, die nicht von einem Abblendlöffei unterlegt ist, versehen sind. nDie Entgegenhaltung hat einen Kraftfahrzeugscheinwerfer zu dem Gegenstand, bei dem der Glühfaden für das Fernlicht im Brennpunkt des Parabolreflektors angeordnet ist, die Abblendv/endel jedoch über den Brennpunkt hinaus axial uach vorn verlegt und mit einem Abblond löffel unterlegt ist. Licht auf den Reflektor fällt, um diesen voll auszuleuchten, daß aber die infolge der langen Ausdehnung der Abblendwendel - besondere im Hinblick auf die zulässigen Toleranzen der im Handel befindlichen Scheinwerfer birnen - möglicherweise über den Reflektorrand nach oben austretenden, für den Fahrer störenden Strahlen durch den Blendschirm abgefangen und daß auch bei Fernlicht etwa nach oben austretende Lichtstrahlen dem Gesichtskreis des Fahrers ferngehalten werden. bereits entnehmen konnte, daß die Anwendung des Gedankens einer Bntblendung durch Zusammenwirkung von Blendkappe und Blendschirm nicht nur bei dem mit Zweifadonbirnen ausgerüsteten Hauptscheinwerfern, auf die sich die Vorveröffentlichung nach ihrem .Vortlaut allein bezieht, vorteilhaft ist, sondern auch bei Kraftfahrzeugscheinwerfern anderer Art. Sie meint aber, die Anwendung des Gedankens gerade auf Nebel- und Tiefstrahlscheinwerfcr habe nicht nahegelegen, denn es hätten Vorurteile bestanden, die hiervon abge-holtcn hätten. Kann hiernach die Zubilligung eines ervseiterten Schutzbereiche nicht etwa daran scheitern, daß es an der Offenbarung eines allgemeinen ßrfindungs-gedankcns fehle, so hat doch das Berufungsgericht an anderer Stelle einen durchschlagenden Hinweis gegeben, aus dem sich ergibt, daß diesem allgemeinen ürfindungsgedanken im Hinblick auf den Stand, der Technik die Schutzfähigkeit fehlt. Auf Seite 15 des Berufungsurteils wird auegeführt: Soweit dio Beklagte überhaupt durch die Kombination von jibblendkappe und Abblendschirm eine bessere Hntblondung als durch jede dieser Maßnahmen allein erreiche, beviege sio sich im vorbekannten Stande der Technik, wie er Insbesondere durch das DSP 615 274 nachgewiesen sei, das bereits eine "Der Parabolspiegel («2) hat also eine ähnliche Gestalt wie der B'iendschirm im Streitpatent und kann auch die Aufgabe erfüllen, nach oben direkt austretende Strahlen des Leuchtfadens abzuschirmen. durch die Kombination von Blendkappe und dem als Blendschirm wirkenden vorderen Parabolspiegel der direkte Austritt von Strahlen des Leuchtfadens verhindert wird. äs ist auch nicht etwa so, daß sich das Berufungsgericht dadurch, daß es dem DBP 615 274 eine so erhebliche Bedeutung beimißt, in Widerspruch zu dem bereits erwähnten Nichtigkeitsurteil I ZR 21/60 des I. Zivilsenat im Hahmen einer Nichtigkeitsklage über das Zusatzpatent nicht zugestanden hätte, hätte das Hauptpatent zunächst erschöpfend mit dem ihm selber voraufgebenden Stand der Technik, also insbesondere mit DBP 615 274, verglichen werden müssen, was sich damals erübrigte. Die Revision hat versucht, diese - wie dargelegt von mehreren '.Sachverständigen bekräftigte - Beurteilung des DBP 615 274 seitens des Berufungsgerichts durch den Hinweis zu erschüttern, daß in der Entgegenhaltung die entscheidende Lehre zu dem technischen Handeln fehle, nämlich die Anweisung, durch Abstimmung von zwei verschiedenen Abschirmungen den Austritt von Störstrahlen nach oben hin zu vermeiden. Aufgrund diesee vom Berufungsgericht als entgegenstehend gewürdigten Standes der Technik ist es also in der Tat nicht möglich, dem Klagepatent die durch Abstraktion zu gewinnende Lehre, seine wesentlichen Erkenntnisse auch bei einer Einfadenlampe anzuwenden, als allgemeinen Erfindungsgedanken zu schützen, weil diese Lehre zu dem technischen Handeln im Vergleich zu DBP 615 274 nicht mehr neu, jedenfalls aber nicht mehr erfinderisch war. Unabhängig davon könnte die Klage auch aus dem weiteren Grunde keinen Erfolg bauen, weil die beiden angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten von der allgemeinen Lehre, seihet wenn eich der Schützbareich des Streitpatents auf sie erstrecken würde, nach der ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts keinen Gebrauch machen. Vielmehr sei es für das Klagepatent wesentlich und gebe ihm erst den erfinderischen Überschuß über den vorbekannten Stand der Technik, daß beide Merkmale in bestimmter Weise so aufeinander abgestimmt seien, daß die beiden Nachteile der BankeIstellen und des Nebenlichts gleichzeitig verhindert würden. Insbesondere bei dem Nebelscheinwerfer Type 296 fehle jeder konstruktive, auf ein Zusammenwirken beider Teile gerichtete Zusammenhang zwischen der Blendkappe und dem als vorgeschobenen Glashaltering ausgebildeten Blendschirm. Hierzu stellt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Darlegungen und eine Sehemazeichnung des Sachverständigen fest: ler Blendschirm fange die Strahlen, die weder von Dieser Sachverständige ist aufgrund praktischer Versuche und theoretischer Ableitung zu der Feststellung gelangt, daß Blendkeppe und Blendschirm bei dem Scheinwerfer Typo 296 "nicht Zusammenwirken, so daß direkte Lichtstrahlen in den oberen Halbraum austreten können" (S. "?/enn auch der Blendschirm und die Blendkappe, allerdings mit unnötig großer Überschneidung,den Austritt direkter Lichtstrahlen nach oben in gewissem Umfang begrenzen, so ist diese Maßnahme illusorisch infolge des starken indirekten nach oben gerichteten Reflexes des uutr«jren Reflektorteilos" Dieser Einwand greift nicht durch, weil das Klagepatent eine Schrägstellung des Scheinwerfor-körpers nicht vorschreibt und von einer Patentverletzung somit nur die Rede sein kann, wenn die vom Klagepatent angeetrebten optischen Verbesserungen auch ohne Schrägstellung erzielt werden. Auf diesen Angriff, der in der schriftlichen RevisionsBegründung nur gegen den Gutachter und nicht unmittelbar gegen das Berufungsgericht erhoben war, ist die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht zurUckgekommen. vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommene technische Würdigung der beiden angegriffenen Aus-fübrungsformen schließt es gerade aus, ein irgendwie meßbares, sei es auch unvollkommenes "Zusammenwirken" zwischen Abblendkappe und Abblendschirm anzunehmen. Auch diese Feststellungen genügen jedoch, um dem Revisionsgericht die selbständige Beurteilung der vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörterten Frage zu gestatten, öb - wie die Revision meint -bei Type 917 eine sogenannte "verschlechterte Ausführung" den Srfindungsgedankens angenommen werden kann. Endlich geht die Verfahrensrüge aus § 286 ZPO fehl, das Berufungsgericht hätte zu dem Verständnis des zu dem Stand der Technik gehörenden DBP 615 274 das Gutachten eines Obergutachters (wie im Schriftsatz vom 10.
Ia ZB 247/63 D 2545 013 - > Verkündet am 10* Sovombcr <964 Ccchsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In der Patent- und Gebrauchs-musterverletzungseache _____Metallindustrie KG HflJP & Go vertreten durch ihren persönlich esellschafter Br. Wilhelm Klägerin und Revisionsklägerin, - ProseÖbevollinächtigter: Hechtsanwalt Br. gegen die Firma Peter Sc Inhober Heinrich Sch Metallwarenfabrik, f vf^^straQe Beklagte und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Hovember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenäien Br. Nasteleki und der Bundesrichter Br. Spreng, Br. Spengler, Clsßen und Schneider für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichte BUseeldorf vom 22. Februar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin ist Inhaberin des DBP 942 852, das im Nichtigkeitsvarfahren durch die nicht rechtskräftige Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 4. Oktober 196t unter Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3 folgenden neuen Anspruch erhalten hat: "Abblendbarer Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einer Zweifadenbirne, bei welcher der für das Fernlicht bestimmte Glühfaden im Brennpunkt des Parabolreflektors angeordnet ist, während die axial nach vorn aus dem Brennpunkt herausgerückte,mit einem Abblendloffel unterlegte Abblendwendel von einer Bleno-Happe umgeben ist, gekennzeichnet durch die Anordnung eines an sich bekannten, die Schein-werferöffnung überragendenBlendschirmes, der in an sich bekannter Weise in Dünge und Breite mit dem Öffnungswinkel der BlondKappe derart abgestimmt ist, daB die aus dar länge-gestreckten Abblendwendel austretenden 4,icht-strcthlen einerseits die obere Hälfte des Ke-flcktors voll oder nahezu voll ausleuchten und andererseits, soweit sie unmittelbar austreten, auf den Blendschirm fallen** (GA Bl. 433/434). Außerdem war die Klägerin Inhaberin des am 7. September 1^59 abgelaufenen Gebi'auchemusters 1 705 172, dessen Ansprüche wörtlich mit den bekannt-gonachten Ansprüchen des Klagpatents übereinstimmten. Die Klägerin hat zwei von der Beklagten hergestellte und vertriebene Nebelscheinwerfer, mit den Typenbezeichnungen 296 und 917» als Verletzungen ihrer vorgenannten Scbutzrechte angegriffen und beantragt, gegen die Beklagte folgendes Verbot zu erlassen: Nobelscheinwerfer gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, bei denen die vor der Lichtquelle angoordnete Blendkappe mit einem die Scheinwerferöffnung überragenden Blondschirm derart zusammenwirkt, daß bei voller oder nahezu voller Ausleuchtung des Reflektors die Eigenblendung des Fahrers vermieden wird (DBP 942 852 und DBGM 1 705 172 Ansprüche 1 und 3)» insbesondere solche Scheinwerfer der bezeichn neten Art, bei denen der Blendschirm sich zur Scheinwerfermitte hin verjüngt (DBP 942 852 und DBGM 1 705 172, Anspruch 4). Ferner hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Rechnungslegung zu verurteilen und ihre Schadenersatzpflicht hinsichtlich aller Zuwiderhandlungen festzustellen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben das Vorliegen einer PatentVerletzung sowie die Scbutz-fähigkeit eines allgemeinen Erfindungsgedankens verneint. Und zwar hatte das Landgericht über die Klage, soweit sie das hier behandelte Klagpatent betraf, durch feilurtoil von 10. März 1959 entschieden; die Kosten-cnt.:cheidung folgte erst im Schlußurteil vom 14. August 1962, nachdem das Zusatzpatent, auf das ursprünglich weitere Klaganträge gestützt gewesen waren, vernichtet, dös parallele Gebrauchsmuster gelöscht und die auf diese Schutzrechto gestützten besonderen Klsg-antrügo zurückgenommen worden waren. Das Oberlandesgericht hat die gegen das feilurteil vom 10. März 1959 und gegen das Schlußurteil vom 14. August 1962 eingelegten Berufungen der Klägerin zurückgewiesen• In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin ihre vorerwähnten Anträge zusätzlich auf § 3 UWG gestützt* Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 1963 hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der eie ihre mit dem Hauptpatent nebst zugehörigem Gebrauchsmuster zusammenhängenden früheren Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Sie hat ihren Einwand, im ür-teilungsverfahrcn sei eine ausdrückliche Beschränkung vorgenommen worden, aufrecht^rhalten. §Dtscheidungsgründet I. Das Klagepatent befaßt sich, wie das Berufungs-urteil ausführt, mit dem Problem, wie bei abblendbaren Kraftfahrzeugscheinwerfern das nach oben austretende !,HebenlichtH abgeschirmt werden kann: Als Lichtquelle diene hiörbei regelmäSig eine Zweifadenlampe, bei der die für das Fernlicht bestimmte Wendel im Brennpunkt des Scheinwerferreflektors angeordnet sei, während der für das Abblendlicht bestimmte Faden axial aus der optischen Achse herausgerückt und mit einem Abblendlöffei unterlegt sei. Das Herausrücken der Lichtquelle des Abblendlichtes bewirke, daß das Abblendlicht - im Gegensatz zu dem Fernlicht - nicht parallel nach vorn geworfen Werde, sondern in einem Streuungskegel austreten würde, wenn nicht durch den "bblendlöffel Vorsorge getroffen würde, daß nur die nach oben gerichteten Strahlen den Reflektor erreichen und von diesem (schräg abwärts) reflektiert werden. Ein Teil der direkten Strahlen gehe allerdings am äußersten Rande des Reflektors vorbei und trete schräg nach oben als den Fahrer (diesen besonders bei Nebel) und entgegenkommende Fahrzeuge blendendes Nebenlicht aus. Zur Vermeidung dieser Nachteile seien vor der Anmeldung des Klagepatents wahlweise zwei Maßnahmen vorgecchlagen worden, nämlich die Anbringung entweder einer gewölbten, die Abblendwendel nach vorn hin umgebenden Abblendkappe oder eines Blendschirme, der den Reflektorrend überragt oder echutenförmig verlängert. Beide Maßnahmen seien vom Erfinder des Klagepatents als nachteilig erkannt worden, weil entweder durch die Abblendkappe die völlige Ausleuchtung des Reflektors verhindert werde (Dunkelstellen), oder ein zu langer Blendschirm notwendig sei. Zwecks Vermeidung dieser Nachteile mache der Erfinder des Klagepatente den Vorschlag, die beiden bekannten Vorrichtungen, a ko Abblendkappe und Abblendschirm, miteinander zu verbinden und außerdem diese Vorrichtungen mittels der Abmessungen des Blendschirme und des üffnungswinkele der Abblendkappe derart aufeinander abzustimmen, daß die aus der längsgestreckten Abblendwendel aus-tretenden Lichtstrahlen einerseits die obere Hälfte des Reflektors völlig oder nahezu völlig ausleuchten, andererseits, d.h. soweit sie dann noch daneben unmittelbar austreten, aber auf den Blendschirm fallen, iDie Beklagte macht, wie das Berufungsurteil weiter darlegt, durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen (296, 917) ihres Nebelscheinwerfers keinen gegenständlichen Gebrauch von dieser lehre des Klagepatents. Denn es handele sich dabei um Einfadenlampen mit einem i®_5rennpunkt angebrachten Glühfaden, ohne Abblendlöffel. Durch diose Unterschiede lägen die angegriffenen Ausführungsformen außerhalb des gegenständlichen Schutzu demfangs des Jtreitpatents, cbschoä beide Modelle Vorrichtungen, die mit der Abblendkappe und mit dem Abblendschirm des Klagepatenta vergleichbar seien, aufwiesen. * Dieser Teil der Urteilsgründe läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist auch von der Revision nicht angegriffen worden, II. Weiterhin untersucht das Berufungsgericht die Frage, ob dem Klagepatent ein über seine gegenständliche Lehre hinausgehender allgemeiner Erfin-dungsgedanko zu entnehmen sei, der die Verwendung von Abblendkappe und Abblendschirm sowie ein bestimmtes funktionelles Zusammenwirken zwischen beiden auch bei Einfadenlampen erfasse, die ohne Verwendung eines Abblcndlöffels mit einer im Brennpunkt angebrachten einzigen Wendel ausgestattet seien« Diese Frage verneint das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit folgender Begründung: Die Patentlehre betreffe das Problem, welche Vorkehrungen gegen das Nebenlicht zu treffen seien, welches bei einer nicht im Reflektorbrennpunkt liegenden wende1 auftritt, einerlei ob diese die einzige Lichtquelle sei oder nicht. Infolgedessen erstrecke sich der Offenbarungsgehalt des Klage-patents nicht nur auf Zweifadenlampen sondern auch auf Einfadenlacpcn, deren einzige .»endel nicht im P.eflektorbrennpunkt liegt. V/eiterhin werde der Fachmann nach einigem Nachdenken zu der Überlegung kommen, daß die Lehre des Klagepatente auch für solche Linfadcnlampen von Bedeutung sein könnte, deren »verde 1 zwar im Brennpunkt stehe, Uber diesen Jedoch in der Längs- oder Querachse herausrage. Indessen genügten diese beiden Betrachtungen noch nicht, um zu einer AusfUhrungsform der angegriffenen Art zu gelangen. Vielmehr müsse außerdem noch auf den im Oberbegriff des Patents erwähnten Abblendlöffel unter der ./endel verzichtet und es müßten Maßnahmen getroffen werden, um trotzdem noch eine einigermaßen vollkommene Blendfreiheit des Nebelscheinwerfers zu erreichen. ./egen dieser Vielzahl notwendiger Überlegungen könne dem Klagepatent nicht die Offenbarung der allgemeinen Lehre entnommen werden, Abblendkappe und Abblendschirm auch bei solchen Scheinwerfern gemeinsam zu verwenden und in der im Klagepatent näher beschriebenen «feise Zusammenwirken zu lassen, die nur mit einer im Brennpunkt stehenden üinfadenlampe, die nicht von einem Abblendlöffei unterlegt ist, versehen sind. Dieser Beurteilung der Offenbarungsfrage kann nicht zugestiromt werden. Sie weicht, wie die Revision zutreffend hervorhebt, von der Würdigung des Klagepatents ab, die der I- Zivilsenat anläßlich der Vernichtung des Zueatzpatents 958 174 vorgenommen hat. Im Urteil I ZR 21/60 vom 20.Juni 1961 finden sich folgende Ausführungen zur Tragweite des jetzigen Klagepatents Nr. 942 852: nDie Entgegenhaltung hat einen Kraftfahrzeugscheinwerfer zu dem Gegenstand, bei dem der Glühfaden für das Fernlicht im Brennpunkt des Parabolreflektors angeordnet ist, die Abblendv/endel jedoch über den Brennpunkt hinaus axial uach vorn verlegt und mit einem Abblond löffel unterlegt ist. Die Lichtquelle für das Abblendlicht ist nach vorn von einer kalotienförmigen Blondkappe un-geben; zugleich ist ein die *>chein-werforÖffnung überragender schutöd-förmiger Blechschirm vorgesehen. Diese Anordnung, bei der Blendkappe und Blendschirm nach Länge und Breite aufeinander abgestimmt sind, bewirkt, daß auch bei Abblendlicht genügend . Licht auf den Reflektor fällt, um diesen voll auszuleuchten, daß aber die infolge der langen Ausdehnung der Abblendwendel - besondere im Hinblick auf die zulässigen Toleranzen der im Handel befindlichen Scheinwerfer birnen - möglicherweise über den Reflektorrand nach oben austretenden, für den Fahrer störenden Strahlen durch den Blendschirm abgefangen und daß auch bei Fernlicht etwa nach oben austretende Lichtstrahlen dem Gesichtskreis des Fahrers ferngehalten werden. Diese Vorveröffentlichung löst demnach bereits die Aufgabe der Sntblendung von Kraftfahrzeugscheinwerf ern durch Verwendung einer Blendkappe und einos Blendschirmes, die zu den erstrebten Ziele dec Abfangene unerwünwchter unmittelbarer Lichtstrahlen Zusammenwirken " (S. 12/13) "Die Beklagte verkennt nicht, daß der jrachmann den Anmeldungsunterlagen d.Hauptpat. bereits entnehmen konnte, daß die Anwendung des Gedankens einer Bntblendung durch Zusammenwirkung von Blendkappe und Blendschirm nicht nur bei dem mit Zweifadonbirnen ausgerüsteten Hauptscheinwerfern, auf die sich die Vorveröffentlichung nach ihrem .Vortlaut allein bezieht, vorteilhaft ist, sondern auch bei Kraftfahrzeugscheinwerfern anderer Art. Sie meint aber, die Anwendung des Gedankens gerade auf Nebel- und Tiefstrahlscheinwerfcr habe nicht nahegelegen, denn es hätten Vorurteile bestanden, die hiervon abge-holtcn hätten. - Dieser Auffassung *cann nicht gefolgt werden." (S. I7/1Ö). Kann hiernach die Zubilligung eines ervseiterten Schutzbereiche nicht etwa daran scheitern, daß es an der Offenbarung eines allgemeinen ßrfindungs-gedankcns fehle, so hat doch das Berufungsgericht an anderer Stelle einen durchschlagenden Hinweis gegeben, aus dem sich ergibt, daß diesem allgemeinen ürfindungsgedanken im Hinblick auf den Stand, der Technik die Schutzfähigkeit fehlt. Auf Seite 15 des Berufungsurteils wird auegeführt: Soweit dio Beklagte überhaupt durch die Kombination von jibblendkappe und Abblendschirm eine bessere Hntblondung als durch jede dieser Maßnahmen allein erreiche, beviege sio sich im vorbekannten Stande der Technik, wie er Insbesondere durch das DSP 615 274 nachgewiesen sei, das bereits eine 10 - Kombination von Blendkappe und Blerdectorm* für eine Einfadenlampe offenbare, wenn auch im Zusammenhang mit einer anderen Aufgabenstellung. Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser Feststellung auf das im Nichtigkeitsstreit la ZH 114/65 erstattete Outachten des Prof. Br. Schulz vom 8.8.1962, in dem die Patentschrift Nr. 61$ 274 folgendermaßen gewürdigt worden ist: "Der Parabolspiegel («2) hat also eine ähnliche Gestalt wie der B'iendschirm im Streitpatent und kann auch die Aufgabe erfüllen, nach oben direkt austretende Strahlen des Leuchtfadens abzuschirmen. Es ist sog8r auch eine Blendkappe (k) vorgesehen, die derart angeordnet ist, daß ... durch die Kombination von Blendkappe und dem als Blendschirm wirkenden vorderen Parabolspiegel der direkte Austritt von Strahlen des Leuchtfadens verhindert wird. ße liegt hier also praktisch wie im Utreitpatent eine Kombination von Blendkappe und Blendschirm vor. Allerdings ist offensichtlich nur an die Verwendung einer ßin-fadenlampe gedacht. Wenn auch die Hauptaufgabenstellung im Patsnt Nr. 67$ 274 eine andere ist, so wird hier nebenbei doch ein Teil des Inhaltes des Streitpatente vorweggenommen. Anspruch 1 kann m.B. in Würdigung dieser Entgegenhaltung nicht aufrecht erhalten werden. Übertragung einer für Einfadenlampen beschriebenen Kombination aus Blendscbirm und Bleno-kappe auf eine Scheinwerf eranordnung - 11 mit einer Zweifadenlampe ist nicht erfinderisch. Der allgemein gehaltene Anspruch 1 würde z.B. Schutz gewähren für eine Scheinwerferanordnung bei der bezügl. der Abblendung der direkten Strahlen genau das und mit praktisch gleicHfS^fiiffeln^er-iieIf~wir<J, ~wie*"mlf”einer~Anord-nung nach dem älteren Patent 615 274 ____" äs ist auch nicht etwa so, daß sich das Berufungsgericht dadurch, daß es dem DBP 615 274 eine so erhebliche Bedeutung beimißt, in Widerspruch zu dem bereits erwähnten Nichtigkeitsurteil I ZR 21/60 des I. Zivilsenats vom 20. Juni 1961 setzte. In diesem Urtoil (S. 10) ist die Patentschrift 615 274 ebenfalls behandelt und es ist festgestellt worden, daß sio das Lferkmal der Blendkappe vorwegnehme. Dagegen hat der I. Zivilsenat ausdrücklich keine ötellung zu den weiteren Streitfragen genommen, ob dem Bauteil e 2 zugleich die Wirkung eines Blendschirme zukorame und ob die Entgegenhaltung den Fachmann ein dem (Haupt- und) Zusatzpatent entsprechendes Zusammenwirken zwischen Blendschirm und Blendkappe zur vollständigen Abschirmung störender Strahlen offenbart h8be. Aue dieser eingeschränkten Auswertung des Offenbarungsgehalts des DBP 615 274 im damaligen Nichtigkeit sverfahren geht hervor, daß der I. Zivilsenat mit seinen Ausführungen über das, was dem jetzigen Klcgepatent als Lehre zu dem technischen Handeln entnommen werden könne, keineswegs zugleich H - 12 andeuten wollte, daß all dieses auch zu dem Schutzbereich des Hauptpatents gehöre. Vor einem derartigen Ausspruch, der übrigens dem I. Zivilsenat im Hahmen einer Nichtigkeitsklage über das Zusatzpatent nicht zugestanden hätte, hätte das Hauptpatent zunächst erschöpfend mit dem ihm selber voraufgebenden Stand der Technik, also insbesondere mit DBP 615 274, verglichen werden müssen, was sich damals erübrigte. Zudem lag dem I. Zivilsenat beim Erlaß des Nichtigkeitsurteils , wie an dieser Stelle noch erwähnt werden mag, ein Gutachten eines anderen Sachverständigen, des Prof. Dr. Helwig, vom 18. August I960 vor, dessen Beurteilung zu DBP 615 274 durchaus mit der bereits wiedergegebenen Beurteilung von Prof. Dr. Schulz Ubereinotimmt. Prof. Dr. Helwig hatte aus-goführt: "Eine vollständige Vorveröffentlichung des Streitpatents (d.h. des Zusatzpatents) bedeutet m.E. das DP 615 274: In dem Scheinwerfer e. ist vor der Lampe d eine Halbkaleite k vorgesehen, gleichzeitig bildet der an dem GI33-haltor b angebrachte, vorgezogene Teil Go einen Blendschirm. Dieser ist-über das 3treitpatent hinausgebend - als besonderer Reflektor ausgeführt, um besondere BeleuchtungsWirkungen zusätzlich zu erhalten.........Vle im Streitpatent wird der Scheinwerfer e. voll auegeleuchtet. Das ihn direkt nach oben hin verlassende x>icht der Lampe k wird von dem Befie.ktor e2 abgefangen. 2a ist eine selbstverständliche technische Maßnahme, die Teile d und e2 unter Berücksichtigung der Toleranzen, die beim Scheinwerferbau und in der juampe auftreten können, in ihrer Lage und Größe aufeinander so abzuetimmen, daß die bezweckte Wirkung auf die Lichtstrahlen stets erreicht wird.” -13- Die Revision hat versucht, diese - wie dargelegt von mehreren '.Sachverständigen bekräftigte - Beurteilung des DBP 615 274 seitens des Berufungsgerichts durch den Hinweis zu erschüttern, daß in der Entgegenhaltung die entscheidende Lehre zu dem technischen Handeln fehle, nämlich die Anweisung, durch Abstimmung von zwei verschiedenen Abschirmungen den Austritt von Störstrahlen nach oben hin zu vermeiden. Baß diese Auffassung nicht zutrifft, zeigt dio Bemerkung auf 3. 2, Z. 6 der Patentbeschreibung: "Sin Schirm k verhindert den direkten Austritt von Lichtstrahlen im oberen Teil des Sehe inwerf ers". Damit ist für den Fachmann unmißverständlich gesagt, daß der Schirm k so einzustellen ist, daß er alle Strahlen abfängt, die nach oben gerichtet sind und weder auf den Spiegelteil e, noch auf den ^pie- W * gclteil 62 treffen. Aufgrund diesee vom Berufungsgericht als entgegenstehend gewürdigten Standes der Technik ist es also in der Tat nicht möglich, dem Klagepatent die durch Abstraktion zu gewinnende Lehre, seine wesentlichen Erkenntnisse auch bei einer Einfadenlampe anzuwenden, als allgemeinen Erfindungsgedanken zu schützen, weil diese Lehre zu dem technischen Handeln im Vergleich zu DBP 615 274 nicht mehr neu, jedenfalls aber nicht mehr erfinderisch war. - 14 III. Unabhängig davon könnte die Klage auch aus dem weiteren Grunde keinen Erfolg bauen, weil die beiden angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten von der allgemeinen Lehre, seihet wenn eich der Schützbareich des Streitpatents auf sie erstrecken würde, nach der ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts keinen Gebrauch machen. Jie das Berufungsgericht feststellt, weisen die Ausführungsformen 236 und j i7 der Beklagten zwar beide eine Abblendkappe sowie einen vorgeschobenen Glashaltering auf, der wie ein Blcndochirra wirken könne. Jedoch erschöpfe sich dio Lehre des Klagepatents nicht in der einfachen Kombination beider Merkmale. Vielmehr sei es für das Klagepatent wesentlich und gebe ihm erst den erfinderischen Überschuß über den vorbekannten Stand der Technik, daß beide Merkmale in bestimmter Weise so aufeinander abgestimmt seien, daß die beiden Nachteile der BankeIstellen und des Nebenlichts gleichzeitig verhindert würden. Diese Wirkungen würden von den angegriffenen Ausführungsformen nicht erreicht. Insbesondere bei dem Nebelscheinwerfer Type 296 fehle jeder konstruktive, auf ein Zusammenwirken beider Teile gerichtete Zusammenhang zwischen der Blendkappe und dem als vorgeschobenen Glashaltering ausgebildeten Blendschirm. Hierzu stellt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Darlegungen und eine Sehemazeichnung des Sachverständigen fest: ler Blendschirm fange die Strahlen, die weder von % der Blendkeppe erfaßt noch vom Reflektor abgestrahlt werden, nicht ab, sondern es bleibe ein ganzes Strah-lenbündel übrig, das ungehindert austreten könne. Mangels Abstimmung zwischen Abblendkappe und Abblendschirm verbleibe zwischen beiden ein großer freier Raum für den Durchtritt des Nebonlichts. Bei der zweiten Type 917 lasse die Abstimmung in umgekehrter Richtung zu wünschen übrig, da sich die Abblendkappe und der Glashaltering in ihrer öbschirmenden V/irkung weitgehend überschnitten, überdies seien die Abschirmteile so unzureichend bemessen, daß seitlich direktes ^icht in erheblichem Maße ungehindert austreten könne. Das Berufungsgericht konnte sich für seine Beurteilung auf das Gutachten des im Verletzungsstreit angehörten Sachverständigen Dipl.Ing. vom 12. Bozember 1961 stützen. Dieser Sachverständige ist aufgrund praktischer Versuche und theoretischer Ableitung zu der Feststellung gelangt, daß Blendkeppe und Blendschirm bei dem Scheinwerfer Typo 296 "nicht Zusammenwirken, so daß direkte Lichtstrahlen in den oberen Halbraum austreten können" (S. 7). Ferner bemerkt er in Bezug auf den Scheinwerfer Type 917- "?/enn auch der Blendschirm und die Blendkappe, allerdings mit unnötig großer Überschneidung,den Austritt direkter Lichtstrahlen nach oben in gewissem Umfang begrenzen, so ist diese Maßnahme illusorisch infolge des starken indirekten nach oben gerichteten Reflexes des uutr«jren Reflektorteilos" (S. 3/9)• 16 - «Der starke Anteil indirekten Lichtes, welcher nach oben auetritt, macht aber die Abschirmung eines wesentlichen 'feiles direkter Lichtstrahlen wieder illusorisch, so daß eine Reflexblendung im Hebel durchaus eintreten kann” (S. 10). Zu Unrecht meint die Revision, das Gutachten Pfann-kuch leide an dem Fehler, daß es die für Nebellampcn vorgeschriebene Neigung um 3,5° gegen den Boden unberücksichtigt gelassen habe. Durch diese Neigung würden die vom Sachverständigen aufgezoigten Nebenlicht-Erscheinungen praktisch unschädlich gemacht. Dieser Einwand greift nicht durch, weil das Klagepatent eine Schrägstellung des Scheinwerfor-körpers nicht vorschreibt und von einer Patentverletzung somit nur die Rede sein kann, wenn die vom Klagepatent angeetrebten optischen Verbesserungen auch ohne Schrägstellung erzielt werden. Ebenso.;onig kann gegen das Berufungsgericht der Vorwurf erhoben werden, es habe entgegen anerkannten Grundsätzen des Patentrechts die Übereinstimmung zwischen Kl% e-patent und ”Verlotzungsformen” vernachläßigt und die Unterschiede überbewertet. Auf diesen Angriff, der in der schriftlichen RevisionsBegründung nur gegen den Gutachter und nicht unmittelbar gegen das Berufungsgericht erhoben war, ist die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht zurUckgekommen. weiterhin dringt die Revision nicht mit ihrer Rüge durch, ungeachtet der übrigbleibenden Strahlenbündel sei der Erfolg des Klagepatents bei beiden Verletzungsformen doch weitgehend erreicht* Denn die vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommene technische Würdigung der beiden angegriffenen Aus-fübrungsformen schließt es gerade aus, ein irgendwie meßbares, sei es auch unvollkommenes "Zusammenwirken" zwischen Abblendkappe und Abblendschirm anzunehmen. Ganz eindeutig ist insoweit die auf Type 296 bezügliche Feststellung: "Es ist keinerlei Abstimmung zwischen AbblendKappe~ünc Abblendschirm erfolgt". Differenzierter ist die auf Type 917 bezügliche Feststellung, an einer Abstimmung fehle es insoweit, als a) sich die abschirmenden Wirkungen nicht ergänzen, sondern überschneiden, b) ein seitlicher Austritt von direkten Lichtstrahlen in erheblichem Ausmaß stattfinde. Auch diese Feststellungen genügen jedoch, um dem Revisionsgericht die selbständige Beurteilung der vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörterten Frage zu gestatten, öb - wie die Revision meint -bei Type 917 eine sogenannte "verschlechterte Ausführung" den Srfindungsgedankens angenommen werden kann. Diose Frage ist aus Rechtsgründen zu verneinen, weil oine Verschlechterung nach der Rechtsprechung nur dann unter das Patent fällt, wenn auch hoi ihr die. vom Patent als wesentlich herauo-gcctolltc Aufgabe noch in einem gSg^tisch^erhoblichen Maße gelöst wird, nicht abev, wenn Nachteile, die 18 - das Patent beseitigen will, gerade in Kauf genommen werden und auf den erzielten Fortschritt verzichtet wird (BGH SRUR 1955, 29, 51 i 1962, 575, 576 - otandtank). - Zum Nachweis, daß letzteres bei der Type 917 der Beklagten der Fall ist, hätte sich das Berufungsgericht neben den beiden von ihm angeführten Mißhelligkeiten noch auf jene optische Nebenerscheinung beziehen können, die der Sachverständige in die bereits oben zitierten Worte gekleidot hat, die vorgenomoene Abschirmung ./erde illusorisch durch den starken Anteil indirekter, also von unten her reflektierter Strahlen. Endlich geht die Verfahrensrüge aus § 286 ZPO fehl, das Berufungsgericht hätte zu dem Verständnis des zu dem Stand der Technik gehörenden DBP 615 274 das Gutachten eines Obergutachters (wie im Schriftsatz vom 10. Januar 1965, CA Bl. 442, beantragt) einholen müssen. Eine verfahrenerechtliehe Pflicit zur Einholung eines Obergutachtens ist vom Senat beroits verneint worden (vgl. Ia ZR 67/65 vom 8. Januar 1965) und kann vor allem nicht für die Auslegung einer bereite vw i /,wei Sachverständigen begutachteten Patentschrift anerkannt werden. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickzuweieen. Dr. Nastelski Spreng Spengler C laßen Schneider