* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit betreffend die Erklärung der Nichtigkeit des Patents Nr. 1 043 628 ist als nicht anhängig geworden anzusehen» Der Beklagte hat daraufhin gemäß § 271 Abs.3 ZPO beantragt, durch Beschluß auszusprechen, daß der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, und daß das angefochtene Urteil des Bundespatentgerichts wirkungslos gev/orden ist. 25» Juli 1963 als Nebenintervenient in beigetreten war, hat dem Antrag des Beklagten widersprochen und gebeten, ihm nicht stattzugeben. den Rechtsstreit nach Klagerücknahme nicht im Sinne des Klägers weiterführen dürfe* Für ein Nichtigkeitsverfahren habe jedoch anderes zu gelten. Sie habe, so meint die Nebenintervenientin, die Stellung eines streitgenössisehen Nebenintervenienten nach § 69 ZPO und sei damit in der Wahl der Prozeßführung wesentlich freier gestellt. Ihre Auffassung, daß es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handele, ergebe sich daraus, daß das die Vernichtung des Patentes aussprechende Urteil absolute Wirkung für und gegen alle habe. Einem streitgenössischen und damit freier gestellten Nebenintervenienten aber könne jedenfalls im Nichtigkeitsverfahren durch die Zurücknahme der Klage seitens der Hauptpartei die Grundlage für eine Weiterführung des Prozesses nicht entzogen werden. Das gelte um so mehr, als die Nichtigkeitsklage ohnehin als Popularklage ein öffentliches Interesse an der Vernichtung des Patentes voraussetze, dem mit der Weiterführung des anhängigen Rechtsstreits am ehesten gedient sei. entgegen dem Widerspruoh der Nebenintervenientin durch Klagerücknahme erledige, um unweigerlich nach einigen Monaten mit der Nebenintervenientin und der Nichtigkeitebeklagten als Parteien des neuen Prozesses wieder vor demselben Senat in zweiter Instanz anzustehen. Pies gelte um so mehr, als durch das vorliegende schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen der Brfolg der Klage nach ihrer, der Nebenintervenientih, Auffassung, nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Sie behauptet, hierbei sei, wie schon die volle Kostenübemahme durch die Beklagte zeige, keineswegs die Prozeß situation maßgebend gewesen, sondern Offenbar das handfeste wirtschaftliche Interesse der Parteien, die sich nun vermutlich, entgegen ihrem vorausgegangenen Streit, über die weitere Auswertung des Patentes einig geworden" seien. gewöhn-r-liehen Nebenintervenienten folgt dies schon daraus, daß er sich nicht mit Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei in Widerspruch setzen darf (§67 ZFO). Anderes gilt jedoch auch nicht für den streitgenössischen Nebenintervenienten. Eine rechtliche Handhabe, dies zu verhindern, ist jedoch nicht gegeben, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente (BGHZ 10, 22, 27/28). Eie Rücknahme der Klage durch den Kläger hatte zur Folge, daß die prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfielen (§ 271 Abs.5 Satz 1 ZPO i.V. m« § 41 o PatG); das Nichtigkeitsverfahren Wurde durch die Klagerücknahme beendet. Die Nebenintervenientin kann den Rechtsstreit jedoch auch nicht, wie sie offenbar mit ihrem Vortrage geltend machen will, selbständig d.h. als eigenen Rechtsstreit weiterführen* Durch ihren Beitritt ist die Nebenintervenientin nur Streithelferih . Der Rechtsstreit aber ist durch die Klagerücknahme beendet, so daß eine Portführung prozessual nicht mehr möglich ist. Anders wäre es allerdings dann, wenn dem streitgenössischen Nebenintervenienten durch § 69 ZPO die Rechtsstellung eines Streitgenossen im Sinne des § 61 ZPO gegeben wäre. Nr wird also nicht wirklicher Streitgenosse, nicht selbst Hauptpartei, sondern ist nach gefestigter Rechtsauffassung nur Prozeßgehilfe der Partei, wobei er allerdings eine unabhängigere Rechtsstellung als der gewöhnliche Nebenintervenient hat. mangels eines schwebenden Rechtsstreits nicht mehr bestehen f (so zutreffend Reichspatentamt Bl. 1905, 24, 25)* Auch der otrcitgenössischc Nebenintervenient kann daher nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei den Rechtsstreit nicht < Nichtigkeitsverfahren jedoch als Prozeßverfahren in den Por- \ men des Streitverfahrens ausgestaltet ist, besteht keine rechtliche Möglichkeit, die erwähnten Bestimmungen einschränkend anzuwenden, auch nicht unter dem von der Nebeninterve- \ Das Vorbringen der Neb enint erveni ent in, ein Beschluß nach § 271 Abs.3 Satz 3 2B0 dürfe nicht ergehen, weil sie berechtigt sei, das Nichtigkeitsverfahren fortzuführen, erweist sich sonach nicht als gerechtfertigt« Dem. Antrag des Beklagten war daher stattzugeben«

Zitierte Normen: § 271 ZPO § 37 PatG
HauptparteiRechtsstreitNebenintervenientinZPONebenintervenientenKlagerücknahmeAuffassungNebenintervenientKläger

Volltext der Entscheidung

2545 076
BUNDESGERICHTSHOF
la ZR_245/63
BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 des Herrn Wilhelm
 traße V,
Beklagten und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr
 und Patentanwalt DrJ
und
1. Firma Dipl.-Ing. B:
, Industriebau GrmbH.,
2. Firma M. Bi^P & Co. Inh. H. Schl KüflHBBstraße V,
Nebenintervenienten,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1: Patentanwalt
 Herrn Werner S|
gegen
 Kläger und Berufungsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dr.-Ing.
und Dipl.-Ing.
und
1.	Kaufmann Hans	Am	R
2.	Firma GflBHV & Co. GmbH.,	traße
 Nebenintervenienten,
- Prozcßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt DrJ
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senats-prüoidenten Dr.Nastelaki und der Bundesrichter Dr.Spreng,
 Dr.Löscher, Dr.Spengler und Claßen
 beschlossen:
Der Rechtsstreit betreffend die Erklärung der Nichtigkeit des Patents Nr. 1 043 628 ist als nicht anhängig geworden anzusehen»
* Das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts vom 6. Dezember 1962 (Az. 2 Ni 17/62) ist wirkungslos.
Gründe:
Durch Urteil des 2. Senats des Bundespatentgerichts ist das Patent Nr. 1 043 628 des Beklagten auf Antrag des Klägers für nichtig erklärt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25. August 19649 beim Berufungsgericht eingegangen am
26.	August 1964t hat der Kläger die Nichtigkeitsklage zu-rückgenommen. Der Beklagte hat daraufhin gemäß § 271 Abs.3 ZPO beantragt, durch Beschluß auszusprechen, daß der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, und daß das angefochtene Urteil des Bundespatentgerichts wirkungslos gev/orden ist. Die Firma GBMHP & Co» GmbH* in IBH• die dem Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom
25» Juli 1963 als Nebenintervenient in beigetreten war, hat dem Antrag des Beklagten widersprochen und gebeten, ihm nicht stattzugeben.
Zur Begründung hat die Nebenintervenientin im wesentlichen auogeführt:
 
Es entspreche zwar gefestigter Auffassung, daß sich der Nebenintervenient im normalen Zivilprozeß nicht in Widerspruch zur Hauptpartei setzen bzw. den Rechtsstreit nach Klagerücknahme nicht im Sinne des Klägers weiterführen dürfe* Für ein Nichtigkeitsverfahren habe jedoch anderes zu gelten. Sie habe, so meint die Nebenintervenientin, die Stellung eines streitgenössisehen Nebenintervenienten nach § 69 ZPO und sei damit in der Wahl der Prozeßführung wesentlich freier gestellt. Ihre Auffassung, daß es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handele, ergebe sich daraus, daß das die Vernichtung des Patentes aussprechende Urteil absolute Wirkung für und gegen alle habe. Einem streitgenössischen und damit freier gestellten Nebenintervenienten aber könne jedenfalls im Nichtigkeitsverfahren durch die Zurücknahme der Klage seitens der Hauptpartei die Grundlage für eine Weiterführung des Prozesses nicht entzogen werden. Dafür spreche insbesondere, daß der Nebenintervenient jederzeit in der Lage sei, den soeben abgeschlossenen Prozeß erneut aufzurollen und damit dieselben konkreten Rechtsfragen bei demselben konkreten Sachverhalt durch das Gericht entscheiden zu lassen. Das führe zur Prozeßvervielfachung und zu erheblichem Kostenaufwand, und zwar ohne vernünftigen Grund, da der Nebenintervenient als bisheriger Prozeßbeteiligter ohne Schwierigkeiten und ohne sachliche Benachteiligung des Prozeßgegners den Rechtsstreit weiterführen könne. Das gelte um so mehr, als die Nichtigkeitsklage ohnehin als Popularklage ein öffentliches Interesse an der Vernichtung des Patentes voraussetze, dem mit der Weiterführung des anhängigen Rechtsstreits am ehesten gedient sei. Insbesondere recht»1-fertige sich eine solche Auffassung bei den Besonderheiten des hier gegebenen Palles. Es widerspreche dem Grundsatz der Proseßökonomie, wenn sich der vorliegende Rechtsstreit
JUL
entgegen dem Widerspruoh der Nebenintervenientin durch Klagerücknahme erledige, um unweigerlich nach einigen Monaten mit der Nebenintervenientin und der Nichtigkeitebeklagten als Parteien des neuen Prozesses wieder vor demselben Senat in zweiter Instanz anzustehen. Pies gelte um so mehr, als durch das vorliegende schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen der Brfolg der Klage nach ihrer, der Nebenintervenientih, Auffassung, nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Hinzu komme, daß der anstehende Rechtsstreit die bereits laufenden Prozesse wegen Verletzung des hier in Rede stehenden Patentes weitgehend präjudiziere. Pie Nebenintervenientin verweist schließlich noch auf die von dem Kläger mitgeteilte außergerichtliche Einigung der Prozeßparteien über die Klagerücknahme. Sie behauptet, hierbei sei, wie schon die volle Kostenübemahme durch die Beklagte zeige, keineswegs die Prozeß situation maßgebend gewesen, sondern Offenbar das handfeste wirtschaftliche Interesse der Parteien, die sich nun vermutlich, entgegen ihrem vorausgegangenen Streit, über die weitere Auswertung des Patentes einig geworden" seien.
Pem Antrag des Beklagten war zu entsprechen. Pie Voraussetzungen des § 271 Abs.3 ZPO sind gegeben. Was die Nebenintervenientin demgegenüber vorbringt, kann nicht dureh-greifen.
Per Kläger hat die von ihm erhobene Nichtigkeitsklage durch Erklärung gegenüber dem BerufUngsgericht ordnungsgemäß zurückgenommen. Bin Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme besteht unter den Hauptparteien des Rechts-
 
streits nicht. Der Einwilligung der Nebenintervenientin bedurfte es zur Klagerücknahme nicht. Für den sog. gewöhn-r-liehen Nebenintervenienten folgt dies schon daraus, daß er sich nicht mit Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei in Widerspruch setzen darf (§67 ZFO). Anderes gilt jedoch auch nicht für den streitgenössischen Nebenintervenienten. Für die Annahme, das Hecht des Klägers, die erhobene Klage zurückzunehmen, von einer Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten abhängig zu machen, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage (so zutreffend Walsmann, Eie streitgenössische Nebenintervention, 1905,
S. 217). Eie Entschließung, ob sie Klage erheben und die erhobene Klage durchführen will oder nicht, steht allein der Hauptpartei zu. Ebenso wie die Hauptpartei nicht gezwungen werden kann, Klage zu erheben, kann sie auch nicht gehindert sein, die Klage v/ieder zurückzunehmen und damit den Zustand herbeizuführen, welcher bestanden hätte, wenn die Klage nicht erhoben worden wäre (OLG Karlsruhe Hspr. OLG 39* 94). Eies gilt auch im Patentnichtigkeitsverfahren.
Zwar i3t nicht zu verkennen, daß die Möglichkeit, eine erhobene Nichtigkeitsklage zurückzuziehen, mißbräuchlich ausgenutzt werden kann. Eine rechtliche Handhabe, dies zu verhindern, ist jedoch nicht gegeben, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente (BGHZ 10, 22, 27/28).
Eie Rücknahme der Klage durch den Kläger hatte zur Folge, daß die prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfielen (§ 271 Abs.5 Satz 1 ZPO i.V.m« § 41 o PatG); das Nichtigkeitsverfahren Wurde durch die Klagerücknahme beendet. Eämit ist für die Nebenintervenientin die
 
rechtliche Möglichkeit entfallen, den Rechtsstreit für die unterstützte Hauptpartei weiterzuführen»
Die Nebenintervenientin kann den Rechtsstreit jedoch auch nicht, wie sie offenbar mit ihrem Vortrage geltend machen will, selbständig d.h. als eigenen Rechtsstreit weiterführen* Durch ihren Beitritt ist die Nebenintervenientin nur Streithelferih . des Klägers und nicht selbst Partei geworden. Partei des Rechtsstreits ist der von ihr unterstützte Kläger geblieben. Der Rechtsstreit aber ist durch die Klagerücknahme beendet, so daß eine Portführung prozessual nicht mehr möglich ist. Diese Rechtslage besteht auch im Palle der streitgenössischen Nebenintervention. Anders wäre es allerdings dann, wenn dem streitgenössischen Nebenintervenienten durch § 69 ZPO die Rechtsstellung eines Streitgenossen im Sinne des § 61 ZPO gegeben wäre. Solchenfalles wäre er selbst Hauptpartei und es wäre davon auszugehen, daß nach seinem Beitritt nicht mehr ein Rechts-* streit, sondern ein zweiter in äußerlicher Verbindung mit dem ersten anhängig wäre. In diesem Palle könnte der Nebenintervenient nach der Rücknahme der Klage durch den Kläger seinen Rechtsstreit fortführen. Nach § 69 ZPO gilt der streitgenössische Nebenintervenient jedoch nur als Streit-genosse der Hauptpartei. Nr wird also nicht wirklicher Streitgenosse, nicht selbst Hauptpartei, sondern ist nach gefestigter Rechtsauffassung nur Prozeßgehilfe der Partei, wobei er allerdings eine unabhängigere Rechtsstellung als der gewöhnliche Nebenintervenient hat. Diese unabhängigere Rechtsstellung hat aber ihre Schranke in der Voraussetzung, daß überhaupt ein Rechtsstreit rechtshängig ist. Sie wird mit der Nebenintervention gegenstandslos, wenn Parteien
 
4
i
■t.
mangels eines schwebenden Rechtsstreits nicht mehr bestehen f (so zutreffend Reichspatentamt Bl. 1905, 24, 25)* Auch der otrcitgenössischc Nebenintervenient kann daher nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei den Rechtsstreit nicht	<
selbständig weiterführen (Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19» Aufl., Anm. II 1 zu § 69 ZPO).	i
3
X
4
!
Die vorstehend dargelegte Rechtslage, die auf den Be-	\
4
Stimmungen der Zivilprozeßordnung beruht, gilt nicht nur für das ordentliche Prozeßverfahren, sondern auch für das Nichtigkeitsverfahren. Zwar sind im Verfahren vor dem Bun-dcspatentgcricht und damit auch im Berufungsverfahren ver	j
dem Bundesgerichtshof die Bestimmungen der Zivilprözeßord-	I
nung gemäß § 41 o PatG "entsprechend" anzuwenden. Da das	i
Nichtigkeitsverfahren jedoch als Prozeßverfahren in den Por- \ men des Streitverfahrens ausgestaltet ist, besteht keine rechtliche Möglichkeit, die erwähnten Bestimmungen einschränkend anzuwenden, auch nicht unter dem von der Nebeninterve-	\
nientin herangezogenen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie. Das ? Rcichspatentamt (aaO) hat daher mit Recht entschieden, daß der Nebenintervenient nach der Zurücknahme der Nichtigkeits-	j
klage die Fortsetzung des Verfahrens nicht betreiben kann.	j
Dieser Auffassung haben sich die	Erläuterungsbücher zu dem Pa-	|
tentgesetz unter Bezugnahme auf diese Entscheidung einhellig angeschlossen (Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmuster-	j
gesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 39 und 18 zu § 37 PatG;	j
Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Patentanwalts- |
'	S
gesetz, 4. Aufl., Rdz. 8 zu § 37	PatG; Krauße-Katluhn^Linden-	j
maier, Patentgescts, 4.Aufl. Anm.2 zu § 37 PatG; letzner,	!
Patentgesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 37 PatG; Kisch, Handbuch 5 des Deutschen Patentrechts, S.399)• Ihrer Auffassung ist nach
 
dem Dargelegten sowohl für die gewöhnliche als auch für die stroitgenössische Nebenintervention zuzustimmen. Ob der Nebenintervenientin die Rechtsstellung eines streitgenöos&sohen Nebenintervenienten zukommt, kann daher dahingestellt bleiben«
Das Vorbringen der Neb enint erveni ent in, ein Beschluß nach § 271 Abs.3 Satz 3 2B0 dürfe nicht ergehen, weil sie berechtigt sei, das Nichtigkeitsverfahren fortzuführen, erweist sich sonach nicht als gerechtfertigt« Dem. Antrag des Beklagten war daher stattzugeben«
Dr« Nastelski Spreng Döscher Spengler Ölaßen