GKG § 25 Abs. 1 Ziff.2; PatG § 42 Abs. 2 Pie Beweisgebühr nach § 25 Abs. 1 Ziff.2 GKG erwächst im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen mit der Beauftragung eines technischen Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens, sofern das Gutachten nicht nur der Aufklärung des Gerichtes über technische Fragen, sondern darüber hinaus auch Beweiszwecken dienen soll. GKG § 29 Dem Wegfall der Beweisgebühr steht nicht entgegen, daß der Kläger die im außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Klagerücknahme ohne Bezugnahme auf den Vergleich erklärt hat. Maßgebend ist vielmehr, daß die Beendigung des Rechtsstreites auf dem Vergleich beruht und daß sein wesentlicher Inhalt dem Gericht - sei es auch nach -Klagerücknahme - von einer der Parteien mitgeteilt wird. mit § 2?2b ZPO erfolgten Beauftragung eines technischen Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens, sofern das} Gutachter,) nicht nur der Aufklärung des Gerichtes über technische Prägen, sondern darüber hinaus, wie dies in der Regel der Pall ist, auch Beweiszwecken dienen soll (ebenso Beschluß des Bundespatentgerichts vom 9. durch das Gutachten sollten vielmehr auch und sogar in erster Linie technische Tatfragen geklärt werden, die nach dem Partei-vortrag streitig waren oder von denen jedenfalls nach der in Patentnichtigkeitssachen gewonnenen Erfahrung des Senats an-zunohmen war, daß sie aufklärungsbedürftig seien (vgl. Daß es nach dem Eingang des schriftlichen Gutachtens nicht zu einem Austausch streitiger Schriftsätze und wegen der Zurücknahme der Klage auch nicht zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, ändert entgegen der Meinung des Beklagten nichts daran, daß die Beweisgebühr erwachsen ist (BGH Mitt 1956, 176, 177J vgl. Der Beklagte beruft sich jedoch mit Recht auf § 29 GKG, wonach eine gemäß § 25 Abs. 1 Ziff.2 GKG entstandene Beweisgebühr entfällt, wenn ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht geschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich erledigt wird. August 1964, auf die sich der Beklagte bezieht, nicht von den Parteien des hier in Rede stehenden Rechtsstreits, sondern vom Nichtigkeitskläger mit einem Dritten, nämlich mit der Schaum-Chemie Wilhelm KG August 1964 ergibt sich nun in der Tat, daß diese Vereinbarung zwischen dem Kläger einerseits und der "Schaumchemie-Wilhelm BflP KG, vertreten durch Herrn Wilhelm SBD, EflB" geschlossen und für letztere Firma von Wilhelm BQI^ unterzeichnet worden ist. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten, die durch Ausführungen der Parteien und der Nebenintervenientinnen zur Streitwertfrage eine Bestätigung finden, war die Firma Schaum-Chemie Wilhelm BBBP KG Generallizenznehmerin ata Patent Nr. In seinem der Y/eiteren Begründung der Erinnerung dienenden Schriftsatz vom 21. Bei der Formulierung der damaligen Vereinbarung sei lediglich übersehen worden, daß Inhaber und Nichtigkeitsbeklagter des Patentes Nr. ß nicht die durch Herrn Wilhelm Die damals vom Kläger übernommene Verpflichtung zur Rücknahme der Nichtigkeitsklage la ZR 245/63 habe auch gegenüber persönlich in seiner Eigenschaft als Patentinhaber und Nichtigkeitsbeklagter Geltung erlangt, ebenso wie dieser umgekehrt auch für diejenigen Verpflichtungen einzustehen habe, die die Firma Schaum-Chemie Wilhelm Bßßß KG hinsichtlich dieses Patentes gegenüber dem Kläger übernommen habe. b) Ein den Rechtsstreit erledigender Vergleich im Si: des § 29 GKG kann rechtswirksam auch zur Beendigung eines Patentnichtigkeitsverfahrens abgeschlossen werden (vgl. Voraussetzung ist, daß der den Rechtsstreit erledigende außergerichtliche Vergleich dem Gericht wenigstens von einer Partei mitgeteilt wird, wenn die Parteien von der Gebührenvergünstigung des § 29 GKG Gebrauch machen und nicht etwa die außergerichtliche Vereinbarung aus irgendwelchen Gründen nicht kundgeben wollön. Streitig ist nun aber, ob die Beweisgebühr auch dann entfällt, wenn die Mitteilung des außergerichtlichen Vergleiches erst nach der - im Vergleich vereinbarten - Klagerücknahme erfolgt. Mai 1965 hat der Beklagte den nachträglichen Portfall der Beweisgebühr gemäß § 29 GKG geltend gemacht und sich dazu auf den außergerichtlichen Vergleich vom 6, August 1964 bezogen, der - nach Klagerücknahme -von einer Nebenintervenientin im Rahmen des von ihr damals gestellten Antrages, das Nichtigkeitsverfahren fortsetzen zu dürfen (vgl. Zu der streitigen Frage war in der Rechtsprechung zunächst die Auffassung vertreten worden, der Rechtsstreit sei, wenn die Klagerücknahme ohne jede Bezugnahme auf den außergerichtlichen Vergleich erfolge, auch kostenrechtlich beendet und es sei den Parteien somit die Berufung auf § 29 GKG In Fällen, in denen der Rechtsstreit eine formale prozessuale Erledigung (z.B. durch Klagerücknahme) gefunden habe, falle die Gebührenvergünstigung des § 29 GKG grundsätzlich nur dann an, wenn mit der Klagerücknahme die Mitteilung des wesentlichen Inhaltes des Vergleiches verbunden sei, auf dem die Rücknahme der Klage beruhe. In späteren Entscheidungen ist diese Auffassur von der damals herrschenden Rechtsprechung und ihr folgend vom Schrifttum dahin eingeschränkt worden, es genüge zur Anwendung des § 29 GKG, wenn dem Gericht bei der Klagerücknahme erkennbar gemacht werde, daß sie der Durchführung eines abgeschlossenen Vergleiches diene, sofern die Mitteilung des wesentlichen Vergleichsinhaltes innerhalb einer angemessenen Frist, und zwar innerhalb einer solchen Frist erfolge, daß die Einheit von Rücknahmeerklärung und Vergleichsanzeige (Mitteilung des wesentlichen Vergleichsinhaltes) noch gewahrt erscheine (u.a. KG JW 1939, 183; KG DR 1940, 824; KG MDR 1955, 241; OLG Hamburg Büro I960, 82). In dieser Entscheidung ist u.a. ausgeführt, die Beweisgebühr könne noch durch eine spätere Mitteilung des VergleichsInhaltes entfallen, wenn sich aus der Klagerücknahme immerhin ergebe, daß sie in Ausführung eines Vergleiches abgegeben werde. Das OLG München (NJW 1962, 543 - Büro 1962, 162) ist der Auffassung, im Falle einer auf Grund des Vergleiches erklärten Klagerücknahme müsse die Mitteilung des Inhaltes des Vergleiches nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Vom OLG Nürnberg (Büro 1964, 352) wurde entschieden, daß die Beweisgebühr auch dann fortfällt, wenn der Vergleich erst nach der Klagerücknahme (etwa im Erinnerungsverfahren) dem Gericht mitgeteilt wird. Nach der Ansicht des OLG Hamburg (Rechtspfleger 1962, 235) entfällt die Beweisgebühr auch dann, wenn auf Grund eines außergerichtlichen Vergleiches die Berufung zurückgenommen und der Vergleich erst später dem Gericht voll inhaltlich mitgeteilt wird. Dem veröffentlichten Inhalt dieser Entscheidungen läßt sich indessen nicht eindeutig entnehmen, ob die Gerichte auch von der vom Karnmergericht In dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Falle war bei der Klagerücknahme erklärt worden, daß sie auf Vergleich beruhe. Danach braucht die Klagerücknahme nicht ausdrücklich auf den geschlossenen außergerichtlichen Vergleich gestützt zu sein und es wird auch nicht verlangt, daß die Einheit der Erklärung der Rücknahme und der Vergleich mitteilung noch gewahrt ist. Entscheidend ist nach diesem Beschlüsse nur, daß die Erledigung des Rechtsstreites auf dem außergerichtlichen Vergleich beruht und daß das Gericht hiervon auf Grund der Mitteilung einer der Parteien hinreichende Kenntnis erhält. Darauf, ob der Rechtsstreit durch die bloße Klagerücknahme verfahrensrechtlich und - zunächst wenigstens -auch kostenrechtlich erledigt ist, kann es nicht ankommen. Maßgebend für den Wegfall der Beweisgebühr nach § 29 GKG ist vielmehr, daß der außergerichtliche Vergleich für die Prozeßerledigung ursächlich ist und daß sein wesentlicher Inhalt dem Gericht - vor, bei oder nach der prozessualen Erklärung - mitgeteilt wird. Die bloße Klagerücknahme, bei der nicht erkennbar ist, daß sie in Vollzug eines außergerichtlichen Vergleiches erfolgt, verschließt sonach entgegen der Auffassung der früheren Rechtsprechung die nachträgliche Berufung auf § 29 GKG nicht, wenngleich sich wenigstens eine Bezugnahme auf den Vergleich bei Klagerücknahme empfiehlt, um nachträgliche Zweifel des Gerichtes über den Vergleichsschluß und über dessen Zeitpunkt auszuschließen. überdies trifft einer der tragenden Ausgangspunkte für die frühere Rechtsprechung, daß sich nämlich je nach dem Stande des Rechtsstreites die Klagerücknahme oder die Beendigung durch Vergleichsmitteilung gebührenrechtlich verschieden auswirkten, im Grunde dann nicht mehr zu, wenn man mit der neueren Kostenrechtsprechung annimmt, daß für den Wegfall bzw. die Ermäßigung der Prozeßgebühr infolge Klagerücknahme (§ 35 GKG) eine förmliche Klagerücknahme nicht unbedingt Voraussetzung ist, vielmehr im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck darauf abzustellen ist, ob der Prozeß - etwa infolge eines dem Gericht angezeigten außergerichtlichen Vergleiches - tatsächlich erledigt worden ist und dadurch weitere gerichtliche Tätigkeit erspart bleibt (u.a. OLG Stuttgart KostRspr GKG § 35 Nr. 4 mit An. lappe; OLG Hamm KostRspr GKG § 35 Nr. 5 = JMB1 NRW 1963, 242; vgl. Wortlaut, Sinn und Zweck des § 29 GKG erfordern auch nicht, daß die nachträgliche Berufung auf diese Vorschrift und die nachträgliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts d Vergleiches innerhalb einer bestimmten, die Einheit zwische Rücknahmeerklärung und Vergleichsmitteilung wahrenden Prist erfolgen muß. Da sonach der Umstand, daß die Klagerücknahme keine Bezugnahme auf den außergerichtlichen Vergleich enthält und sich der Beklagte erst in seiner Erinnerungsschrift auf den außergerichtlichen Vergleich bezogen hat, der Anwendung des § 29 GKG nicht entgegensteht und da weiter durch den Inhalt des nach Klagerücknahme vorgelegten Vergleiches in Verbindung Februar 1966 glaubhaft dargetan ist, daß der Vergleich vor der Klagerücknahme geschlossen wurde und daß die Erledigung des Rechtsstreites auf dem Vergleiche beruht, sind mithin auch aus den zuletzt erörterten Gesichtspunkten Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 29 GKG nicht zu erheben.
Wachs chlagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein GKG § 25 Abs. 1 Ziff. 2; PatG § 42 Abs. 2 Pie Beweisgebühr nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 GKG erwächst im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen mit der Beauftragung eines technischen Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens, sofern das Gutachten nicht nur der Aufklärung des Gerichtes über technische Fragen, sondern darüber hinaus auch Beweiszwecken dienen soll. GKG § 29; PatG §§ 57, 42 Ein den Rechtsstreit erledigender Vergleich im Sinne des § 29 GKG muß zwischen den Parteien des Rechtsstreites geschlossen werden. Ein solcher Vergleich kann rechtswirksam auch zur Beendigung eines Patentnichtigkeitsverfahrens abgeschlossen werden. GKG § 29 Dem Wegfall der Beweisgebühr steht nicht entgegen, daß der Kläger die im außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Klagerücknahme ohne Bezugnahme auf den Vergleich erklärt hat. Maßgebend ist vielmehr, daß die Beendigung des Rechtsstreites auf dem Vergleich beruht und daß sein wesentlicher Inhalt dem Gericht - sei es auch nach -Klagerücknahme - von einer der Parteien mitgeteilt wird. Diese Mitteilung braucht nicht in bestimmtem zeitlichem Zusammenhang mit der Rücknahmeerklärung zu erfolgen. BGH, Beschl, v. 24. März 1966 - la ZR 245/63 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF iaJR_24^63 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache Wilhelm E^flfl, iflflfls traße fl, Beklagter und Berufungskläger, in - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br. ^fll und Patentanwalt Dr. una 1. Firma Dipl.-Ing. Bri VWei®. , Ec & Co., Industriebau GmbH, ________ traße 2. Firma M. SüflP & Co. Inh. H. Sch| Kuflflflflfls traße |fl, Nebenintervenienten, - Frozeßbevollmächtigter zu 1: Patentanwalt Br. weg gegen Werner Sal r* Kläger und Berufungsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Br.-Ing. und Dipl.-Ing. ____-Straße und 1. Kaufmann Hans Wfllflfl, EflB, Am R 2. Firma GoflHIP & Co. GmbH., BflflB, ABflfltetraße Nebenintervenienten, - Prozeßbevollmächtigtcr zu 1: Rechtsanwalt______ flfl^^HHP, ^fl^^allee - Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Dr. Igasse fl - 2 Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Schneider beschlossen: Auf die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 12. April 1965 wird der Kostenbeamte angewiesen, die Beweisgebühr in Höhe von DM 6.226,- zu streichen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe: I. Durch Urteil des 2. Senats des Bundespatentgerichtes ist das Patent Nr. 0 flP 0P des Beklagten auf Antrag des Klägers für nichtig erklärt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zu dem Bundesgerichtshof eingelegt. Im Berufungsverfahren ist durch Beschluß des Senats vom 15. November 1965 ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt worden. Von ihm hat der Vorsitzende des Senats mit Anschreiben vom 24. Februar 1964 zwecks Vorbereitung der Verhandlung und Entscheidung des Senats ein schriftliches Gutachten an-gefordert, das am 16. Juli 1964 beim Senat einging. Mit Schriftsatz vom 25. August 1964 hat der Kläger die Nichtigkeitsklage zurückgenommen. In der Kostenrechnung vom 12. April 1965 hat der Koster-beamte gemäß §§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 34, 95 GKG zu Lasten des Beklagten eine Beweisgebühr von DM 6.226,- angesetzt. Gegen diesen Kostenansatz richtet sich die Erinnerung des Beklag mit der er beantragt, die Beweisgebühr zu streichen. II. Der gemäß § 4 GKG zulässigen Erinnerung war der Erfolg nicht zu versagen. 1. Der mit der Erinnerung zunächst vertretenen Auffassung des Beklagten, eine Beweisgebühr sei überhaupt nie] erwachsen, kann allerdings nicht beigetreten werden. Nach der gemäß § 42 Abs. 2 PatG auch für das Berufung« verfahren in Patentnichtigkeitssachen maßgeblichen Vorschr: des § 25 Abs. 1 Ziff. 2 GKG entsteht die gerichtliche Bewej gebühr mit der Anordnung einer Beweisaufnahme. Sie erwächsl daher, wie der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 8. Juni 1956 (Mitt 1956, 176) im Anschluß an einen früheren Beschluß vom 21. Dezember 195 (Mitt 1954, 59) entschieden hat, jedenfalls mit der gemäß §§ 42e, 41b Abs. 2 PatG i.V. mit § 2?2b ZPO erfolgten Beauftragung eines technischen Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens, sofern das} Gutachter,) nicht nur der Aufklärung des Gerichtes über technische Prägen, sondern darüber hinaus, wie dies in der Regel der Pall ist, auch Beweiszwecken dienen soll (ebenso Beschluß des Bundespatentgerichts vom 9. Februar 1965 zu § 31 Nr. 3 BRAGebO, abgedruckt in BPatGerE 6, 193, 194 = Mitt 1965, 75 desgleichen Benkard, Patentgesetz, 4. Aufl., Rdz. 20 zu $ 40 PatG). Dieser Auffassung des früheren Ersten Zivilsenatritt der hier erkennende Ia-Zivilsenat bei. Wie das Anschreiben des Vorsitzenden des Senats vom 24. Februar 1964 eindeutig ergibt, sollte die Zuziehung des Sachverständigen nicht nur dazu dienen, dem Gericht ein bess res Verständnis der technischen Parteivorträge zu vermitteln 4 durch das Gutachten sollten vielmehr auch und sogar in erster Linie technische Tatfragen geklärt werden, die nach dem Partei-vortrag streitig waren oder von denen jedenfalls nach der in Patentnichtigkeitssachen gewonnenen Erfahrung des Senats an-zunohmen war, daß sie aufklärungsbedürftig seien (vgl. dazu allgemein die überzeugenden Ausführungen in dem oben erwähnten Beschluß des Bundespatentgerichts vom 9. Februar 1965). Der Kostenbeamte hat daher zutreffend angenommen,•daß die Beweisgebühr gemäß §§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 34 GKG angefallen war. Daß es nach dem Eingang des schriftlichen Gutachtens nicht zu einem Austausch streitiger Schriftsätze und wegen der Zurücknahme der Klage auch nicht zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, ändert entgegen der Meinung des Beklagten nichts daran, daß die Beweisgebühr erwachsen ist (BGH Mitt 1956, 176, 177J vgl. auch Lauterbach, Kostengesetze, 14. Aufl., Anm. 4 A zu § 25 GKG;. 2. Der Beklagte beruft sich jedoch mit Recht auf § 29 GKG, wonach eine gemäß § 25 Abs. 1 Ziff. 2 GKG entstandene Beweisgebühr entfällt, wenn ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht geschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich erledigt wird. a) Der Kostenbeamte hat die Voraussetzungen des § 29 GKG deshalb nicht für gegeben erachtet, weil die außergerichtliche Vereinbarung vom 6. August 1964, auf die sich der Beklagte bezieht, nicht von den Parteien des hier in Rede stehenden Rechtsstreits, sondern vom Nichtigkeitskläger mit einem Dritten, nämlich mit der Schaum-Chemie Wilhelm KG und nicht mit dem Nichtigkeitsbeklagten Wilhelm BflBB, abgeschlossen worden sei. Die der Meinung des Kostenbeamten zugrundeliegende Rechtsauffassung trifft an sich zu. Ein. den Prozeß erledigender Vergleich im Sinne des § 29 GKG muß zwischen den Parteien des Rechtsstreites, der durch den Vergleich seine Erledigung finden s-oll, geschlossen werden (so richtig Lauterbach aaO. Anm. 2 B zu § 29 GKG). Ein nur zwischen einer Prozeßpartei und einem Britten unter Aussehlu der anderen Prozeßpartei geschlossener außergerichtlicher Vergleich kann kein den Rechtsstreit erledigender Vergleich im Sinne der genannten Vorschrift sein. Aus der bei den Akten befindlichen Fotokopie der Verein, barung vom 6. August 1964 ergibt sich nun in der Tat, daß diese Vereinbarung zwischen dem Kläger einerseits und der "Schaumchemie-Wilhelm BflP KG, vertreten durch Herrn Wilhelm SBD, EflB" geschlossen und für letztere Firma von Wilhelm BQI^ unterzeichnet worden ist. In Ziffer 2 hat sich der Kläger verpflichtet, "die beim Bundesgerichtshof schwebenden Nichtigkeitsklagen la ZR 237/63 (Patent 1 tBf iB und la ZR 245/63 (Patent B flB unverzüglich zurückzu- nehmen", während sich die Schaum-Chemie Wilhelm BflBKGr verpflichtet hat, dem Kläger "alle aus diesen Nichtigkeitsverfahren und den vorhergegangenen Verletzungsverfahren ..... entstandenen Gerichtsund Anwaltskosten" zu erstatten. Ber Rechtsstreit Ia ZR 237/63, der gleichzeitig mit dem hier in Rede stehenden Rechtsstreit beim Senat anhängig war, betraf das Patent Nr. B flHI das ein Verfahren zu dem Füllen einer hohlen Wandung mit Kunstharzschaum zu dem Gegenstand hat; Inhabei dieses Patentes ist die Schaum-Chemie Wilhelm KG, deren persönlich haftender Gesellschafter Wilhelm Bmh ist. Inhabei des im hier in Rede stehenden Rechtsstreit (Ia ZR 245/63) angegriffenen Patentes Nr. B d UB ist dagegen Wilhelm BBS persönlich. Bieses Patent betrifft eine Vorrichtung zu dem kontinuierlichen Herstellen von Kunstharzschaum. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten, die durch Ausführungen der Parteien und der Nebenintervenientinnen zur Streitwertfrage eine Bestätigung finden, war die Firma Schaum-Chemie Wilhelm BBBP KG Generallizenznehmerin ata Patent Nr. In seinem der Y/eiteren Begründung der Erinnerung dienenden Schriftsatz vom 21. Juni 1965 hat der Beklagte in Verbindung mit einer diesem Schriftsatz beigefügten klarstellenden Nachtragsvereinbarung vom 14. Juni 1965, unterzeichnet von B^^^ für die Schaum-Chemie Wilhelm B(^^ KG sowie eigenen Namens und vom Kläger, vorgebracht, der außergerichtliche Vergleich vom 6. August 1964 habe sich auch auf Wilhelm B(|^^ bezogen, v/ie sich sinngemäß bereits aus der damaligen Vergleichsurkunde ergebe. Bei der Formulierung des Vergleichstextes hätten die Parteien - die nicht anv/altlich beraten gewesen seien - lediglich übersehen, daß Wilhelm BfliB die Vergleichsurkunde nicht nur als persönlich haftender Gesellschafter der Firma Schaum-Chemie Wilhelm B^^B KG hätte unterzeichnen sollen, sondern auch in seinem eigenen Namen. Bei der Formulierung der damaligen Vereinbarung sei lediglich übersehen worden, daß Inhaber und Nichtigkeitsbeklagter des Patentes Nr. ß nicht die durch Herrn Wilhelm Bßßß vertretene Firma Schaum-Chemie Wilhelm Bfl^ KG, sondern Herr Wilhelm B^||^ persönlich sei. Die damals vom Kläger übernommene Verpflichtung zur Rücknahme der Nichtigkeitsklage la ZR 245/63 habe auch gegenüber persönlich in seiner Eigenschaft als Patentinhaber und Nichtigkeitsbeklagter Geltung erlangt, ebenso wie dieser umgekehrt auch für diejenigen Verpflichtungen einzustehen habe, die die Firma Schaum-Chemie Wilhelm Bßßß KG hinsichtlich dieses Patentes gegenüber dem Kläger übernommen habe. Der Senat trägt keine Bedenken, diesem Vorbringen des Beklagten zu folgen. Mit der Vereinbarung sollte, wie sich insbesondere aus deren Ziffer 2 ergibt, nicht nur der Rechtsstreit la ZR 237/63, sondern auch der Rechtsstreit la ZR 245/63 erledigt werden. Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage kann angenommen werden, daß der als persönlich haftender Gesellschafter der Generallizonznehmerin am Patent Nr. tf flP auftretende Inhaber dieses Patentes (d.i. der I klagte des hier in Rede stehenden Rechtsstreites) die Vei einbarung - zu demindest stillschweigend - auch eigenen Name gebilligt und sie sich zu eigen gemacht hat. Es ist sonach davon auszugehen, daß Vertragspartei d am 6. August 1964 abgeschlossenen Vergleiches auch der Be klagte Wilhelm persönlich ist. b) Ein den Rechtsstreit erledigender Vergleich im Si: des § 29 GKG kann rechtswirksam auch zur Beendigung eines Patentnichtigkeitsverfahrens abgeschlossen werden (vgl. Benkard aaO. Rdz. 24 zu § 37 PatG). Bei Vergleichen, die zur Erledigung eines Nichtigkeit Verfahrens von den Streitparteien abgeschlossen werden, be stehen allerdings im Hinblick auf § 138 BGB und unter Umständen auch im Hinblick auf § 1 GWB bisweilen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit (vgl. RGZ 157, 1; BGHZ 10, 22, 26 ff; Benkard aaO. Rdz. 24 zu § 37 PatG i.V. mit Rdz. 20 zu § 13 PatG). Ben in dieser Hinsicht auch hier aufgetrete Bedenken ist der Senat nachgegangen. Nach den eingehenden Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 18. Februar 1966 ist jedoch kein begründet« Anlaß für die Annahme gegeben, der Vergleich vom 6. August sei wegen Verstoßes gegen die genannten Gesetzesvorschrifte unwirksam. c) § 29 GKG setzt voraus, daß der Vergleich den Rechts streit erledigt. Die Gebührenvergünstigung greift sonach nu Platz, wenn der Vergleich zu einem Zeitpunkt geschlossen wi in dem der Prozeß für die Instanz noch nicht erledigt ist, also noch kein Endurteil ergangen ist oder Klage oder Recht; mittel noch nicht wirksam zurückgenommen worden sind. Weite: 8 Voraussetzung ist, daß der den Rechtsstreit erledigende außergerichtliche Vergleich dem Gericht wenigstens von einer Partei mitgeteilt wird, wenn die Parteien von der Gebührenvergünstigung des § 29 GKG Gebrauch machen und nicht etwa die außergerichtliche Vereinbarung aus irgendwelchen Gründen nicht kundgeben wollön. Nach einhelliger Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung muß die Mitteilung des außergerichtlichen Vergleiches den wesentlichen Inhalt dieses Vergleiches erkennen lassen, weil das Gericht in die Lage versetzt sein muß, selbständig zu prüfen, ob der Vergleich den Erfordernissen des § 779 BGB entspricht und inwieweit er den Rechtsstreit tatsächlich erledigt (KG JVB1 1962, 209 m. Nachw.), Streitig ist nun aber, ob die Beweisgebühr auch dann entfällt, wenn die Mitteilung des außergerichtlichen Vergleiches erst nach der - im Vergleich vereinbarten - Klagerücknahme erfolgt. Dieser Sachverhalt ist vorliegend gegeben. Der Klagerücknahme vom 25. August 1964 war der außergerichtliche Vergleich nicht beigefügt, die Rücknahmeerklärung hat auch keine Bezugnahme auf den Vergleich enthalten. Erst in seiner Erinnerungsschrift vom 10. Mai 1965 hat der Beklagte den nachträglichen Portfall der Beweisgebühr gemäß § 29 GKG geltend gemacht und sich dazu auf den außergerichtlichen Vergleich vom 6, August 1964 bezogen, der - nach Klagerücknahme -von einer Nebenintervenientin im Rahmen des von ihr damals gestellten Antrages, das Nichtigkeitsverfahren fortsetzen zu dürfen (vgl. hierzu den in GRUR 1965, 297 abgedruckten Beschluß des Senats), zu den Akten gegeben worden war. Zu der streitigen Frage war in der Rechtsprechung zunächst die Auffassung vertreten worden, der Rechtsstreit sei, wenn die Klagerücknahme ohne jede Bezugnahme auf den außergerichtlichen Vergleich erfolge, auch kostenrechtlich beendet und es sei den Parteien somit die Berufung auf § 29 GKG -9 - verschlossen. Da es sich je nach dem Stande des Rechtsstrei tes gebührenrechtlich verschieden auswirke, ob die Klage zurückgenommen werde oder eine Vergleichsmitteilung den Prozeß beende (§§ 23, 29, 30 GKG a.F. = §§ 29, 35, 36 GKG n.F.), müßten sich die Parteien von vornherein darüber klar sein, welchen Weg sie wählen wollten. In Fällen, in denen der Rechtsstreit eine formale prozessuale Erledigung (z.B. durch Klagerücknahme) gefunden habe, falle die Gebührenvergünstigung des § 29 GKG grundsätzlich nur dann an, wenn mit der Klagerücknahme die Mitteilung des wesentlichen Inhaltes des Vergleiches verbunden sei, auf dem die Rücknahme der Klage beruhe. In späteren Entscheidungen ist diese Auffassur von der damals herrschenden Rechtsprechung und ihr folgend vom Schrifttum dahin eingeschränkt worden, es genüge zur Anwendung des § 29 GKG, wenn dem Gericht bei der Klagerücknahme erkennbar gemacht werde, daß sie der Durchführung eines abgeschlossenen Vergleiches diene, sofern die Mitteilung des wesentlichen Vergleichsinhaltes innerhalb einer angemessenen Frist, und zwar innerhalb einer solchen Frist erfolge, daß die Einheit von Rücknahmeerklärung und Vergleichsanzeige (Mitteilung des wesentlichen Vergleichsinhaltes) noch gewahrt erscheine (u.a. KG JW 1939, 183; KG DR 1940, 824; KG MDR 1955, 241; OLG Hamburg Büro I960, 82). An dieser Auffassung hat das Kammergericht auch noch in einer Entscheidung aus neuerer Zeit (JVB1 1962, 209) festgehalten, die "angemessene Frist" jedoch großzügiger bemessen. In dieser Entscheidung ist u.a. ausgeführt, die Beweisgebühr könne noch durch eine spätere Mitteilung des VergleichsInhaltes entfallen, wenn sich aus der Klagerücknahme immerhin ergebe, daß sie in Ausführung eines Vergleiches abgegeben werde. Die Nachholung der Vergleichsmitteilung müsse aber innerhalb einer angemessenen Frist nach Klagerücknahme erfolgen, anderr falls sei die Berufung auf den geschlossenen Vergleich verwirkt. Bei fehlendem zeitlichem Zusammenhang beider Erklä- - 10 rungen könne der Rechtsstreit kostenrechtlich nicht mehr durch den mitgeteilten Vergleich, sondern nur durch die vorangegangene Klagerücknahme als erledigt angesehen werden, was su keinem Wegfall der Beweisgebühr führe. Es widerspreche jedoch, so heißt es dann weiter, dem Zwecke des § 29 GKG, die Vergleichswilligkeit zu fördern, wenn den Parteien durch Setzung verhältnismäßig kurzer Fristen für die Nachholung der Mitteilung des Vergleichsinhaltes die Vergünstigung des § 29 GKG versagt werde. Anders sei der Sachverhalt in den Fällen zu beurteilen, in denen bei Rücknahme der Klage nicht einmal zu erkennen gegeben worden sei, daß sie in Ausführung eines Vergleiches erklärt sein solle; solchenfalls vermöge nur noch eine sofortige Nachholung der Vergleichsmitteilung die Einheit beider Erklärungen zu wahren. Dem entgegen wird von anderen Gerichten in neueren Entscheidungen die Auffassung vertreten, Wortlaut, Sinn und Zweck des § 29 GKG rechtfertigten es nicht, die in dieser Bestimmung vorgesehene Vergünstigung zeitlich zu dem Nachteil des Kostenschuldners zu beschränken. Das OLG München (NJW 1962, 543 - Büro 1962, 162) ist der Auffassung, im Falle einer auf Grund des Vergleiches erklärten Klagerücknahme müsse die Mitteilung des Inhaltes des Vergleiches nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Vom OLG Nürnberg (Büro 1964, 352) wurde entschieden, daß die Beweisgebühr auch dann fortfällt, wenn der Vergleich erst nach der Klagerücknahme (etwa im Erinnerungsverfahren) dem Gericht mitgeteilt wird. Nach der Ansicht des OLG Hamburg (Rechtspfleger 1962, 235) entfällt die Beweisgebühr auch dann, wenn auf Grund eines außergerichtlichen Vergleiches die Berufung zurückgenommen und der Vergleich erst später dem Gericht voll inhaltlich mitgeteilt wird. Dem veröffentlichten Inhalt dieser Entscheidungen läßt sich indessen nicht eindeutig entnehmen, ob die Gerichte auch von der vom Karnmergericht 11 gemachten Voraussetzung, die Klagerücknahme müsse immerhin ergeben, daß sie in Ausführung eines Vergleiches abgegeben worden sei, abgegangen sind. Für das Oberlandesgericht München bestand dazu kein Anlaß, weil, wie sich aus der Veröffentlichung in Büro 1962, 162 ergibt, zugleich mit dei? Klagerücknahme mitgeteilt worden war, daß sich die Parteien geeinigt hätten. In dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Falle war bei der Klagerücknahme erklärt worden, daß sie auf Vergleich beruhe. Ausdrücklich abgegangen von der vom Kammergericht gemachten Voraussetzung ist dagegen das OLG Celle in Ziffer 3 der Entscheidungsgründe seines in NJW 1961, 23, 157 abgedrückten Beschlusses. Danach braucht die Klagerücknahme nicht ausdrücklich auf den geschlossenen außergerichtlichen Vergleich gestützt zu sein und es wird auch nicht verlangt, daß die Einheit der Erklärung der Rücknahme und der Vergleich mitteilung noch gewahrt ist. Entscheidend ist nach diesem Beschlüsse nur, daß die Erledigung des Rechtsstreites auf dem außergerichtlichen Vergleich beruht und daß das Gericht hiervon auf Grund der Mitteilung einer der Parteien hinreichende Kenntnis erhält. Dieser Rechtsauffassung stimmt der erkennende Senat zu. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 29 GKG rechtfertigen die von der früheren Rechtsprechung vorgenoinme-ne Einschränkung. Darauf, ob der Rechtsstreit durch die bloße Klagerücknahme verfahrensrechtlich und - zunächst wenigstens -auch kostenrechtlich erledigt ist, kann es nicht ankommen. § 29 GKG bezweckt, durch die Inaussichtstellung einer Verminderung der Gesamtgebühren iien Parteien Anreiz für eine gütliche Erledigung zu geben und damit zugleich dem Gericht die weitere Befassung mit dem Streitfall zu ersparen. Durch 12 den Portfall der gerichtlichen Beweisgebühr soll insbesondere die Belastung mit der nach § 23 BRAGebO entstehenden anwalt-schaftlichen Vergleichsgebühr ausgeglichen werden (so zutreffend OLG Celle aaO.). Es kann daher nicht entscheidend darauf ankommen, wie der Rechtsstreit prozessual seine Erledigung findet. Maßgebend für den Wegfall der Beweisgebühr nach § 29 GKG ist vielmehr, daß der außergerichtliche Vergleich für die Prozeßerledigung ursächlich ist und daß sein wesentlicher Inhalt dem Gericht - vor, bei oder nach der prozessualen Erklärung - mitgeteilt wird. Die bloße Klagerücknahme, bei der nicht erkennbar ist, daß sie in Vollzug eines außergerichtlichen Vergleiches erfolgt, verschließt sonach entgegen der Auffassung der früheren Rechtsprechung die nachträgliche Berufung auf § 29 GKG nicht, wenngleich sich wenigstens eine Bezugnahme auf den Vergleich bei Klagerücknahme empfiehlt, um nachträgliche Zweifel des Gerichtes über den Vergleichsschluß und über dessen Zeitpunkt auszuschließen. überdies trifft einer der tragenden Ausgangspunkte für die frühere Rechtsprechung, daß sich nämlich je nach dem Stande des Rechtsstreites die Klagerücknahme oder die Beendigung durch Vergleichsmitteilung gebührenrechtlich verschieden auswirkten, im Grunde dann nicht mehr zu, wenn man mit der neueren Kostenrechtsprechung annimmt, daß für den Wegfall bzw. die Ermäßigung der Prozeßgebühr infolge Klagerücknahme (§ 35 GKG) eine förmliche Klagerücknahme nicht unbedingt Voraussetzung ist, vielmehr im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck darauf abzustellen ist, ob der Prozeß - etwa infolge eines dem Gericht angezeigten außergerichtlichen Vergleiches - tatsächlich erledigt worden ist und dadurch weitere gerichtliche Tätigkeit erspart bleibt (u.a. OLG Stuttgart KostRspr GKG § 35 Nr. 4 mit Anm. lappe; OLG Hamm KostRspr GKG § 35 Nr. 5 = JMB1 NRW 1963, 242; vgl. auch BGH NJW 1962, 1155 = GRUR 1962, 489 zur Bedeutung des gesetzgeberischen Zweckes bei Auslegung der Kostenvorschriften der §§ 35, 36 GKG). 13 Wortlaut, Sinn und Zweck des § 29 GKG erfordern auch nicht, daß die nachträgliche Berufung auf diese Vorschrift und die nachträgliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts d Vergleiches innerhalb einer bestimmten, die Einheit zwische Rücknahmeerklärung und Vergleichsmitteilung wahrenden Prist erfolgen muß. Das OLG München (aaO.}> hat insoweit u.a. noch darauf hingewiesen, daß § 6 GKG die Nachforderung von Koste; wegen irrigen Ansatzes noch bis zu dem Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem,! die Entscheidung Rechtskraft erlang hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, ermöglicht und somit offensichtlich Gründe der Rechtssicherhe: und Rechtsklarheit im Interesse der Staatskasse zurücktretei läßt. Dem auch im Gebiete des Kostenrechtes anzuwendenden Grundsatz der Gleichbehandlung von Staatskasse und Kostenschuldner (KG JVB1 1962, 209) entspräche es daher nicht, wenn die in § 29 GKG getroffene Kostenvergünstigung zeitlich zu dem Nachteil des Kostenschuldners dadurch beschränkt wird, d ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen Rücknahmeerklärung und Vergleichsmitteilung verlangt wird. Unbeschrän kann die Vergleichsmitteilung allerdings wegen des allgemein Grundsatzes des Kostehrechtes, daß auf einen alsbaldigen Abschluß des Kostenverfahrens hinzuwirken ist und Anträge, Erinnerungen und dergl. nicht über Gebühr verzögert werden dürfen (vgl. auch Anm. von lappe in KostRspr GKG § 29 Nr. 7} nicht nachgeholt werden. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil im hier gegebenen Palle von einer solchen Verzögerung keine Rede sein kann. Da sonach der Umstand, daß die Klagerücknahme keine Bezugnahme auf den außergerichtlichen Vergleich enthält und sich der Beklagte erst in seiner Erinnerungsschrift auf den außergerichtlichen Vergleich bezogen hat, der Anwendung des § 29 GKG nicht entgegensteht und da weiter durch den Inhalt des nach Klagerücknahme vorgelegten Vergleiches in Verbindung mit den ergänzenden Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 18. Februar 1966 glaubhaft dargetan ist, daß der Vergleich vor der Klagerücknahme geschlossen wurde und daß die Erledigung des Rechtsstreites auf dem Vergleiche beruht, sind mithin auch aus den zuletzt erörterten Gesichtspunkten Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 29 GKG nicht zu erheben. Nach alldem erweist sich der Ansatz der Beweisgebühr im Hinblick auf die Vorschrift des § 29 GKG nicht als gerechtfertigt. Daher war auf die Erinnerung des Beklagten zu beschließen wie geschehen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GKG gebührenfrei. Nastelski Spreng Löscher Claßen Schneider