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BGH

Gericht: BGH

hie belegten Formlingsträger, die in dem Senkrechtförderer in einer bestimmten Anzahl - üblicherweise werden acht bis zehn Formlingsträger zusammengefaßt - etagenweise senkrecht übereinander gesammelt werden, nennt man eine Schicht oder auch einen Formlings stoß 2 hie Schicht, welche in dem Senkrechtförderer gesammelt worden ist, muß sofort aus diesem herausgenommen werden, damit der Platz für die nachfolgende Schicht frei wird. mittels eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Auflagern für die keramischen Pörmlinge, gekennzeichnet durch die Anordnung des Hängegerüstes zwischen dem Senkrecht-forderer und dem Etagenwagen und von einer oder mehreren Reihen fester Auflagen auf dem Gerüst, wobei die Auflager des Hängegerüstes insgesamt für sich heb- und senkb&r sind. Ml. Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von Absetzwagen der keramischen Industrie, dadurch gekennzeichnet, daß an einem an der Absetzstelle zwischen Fördergerät und Absetzwagen vorgesehenen festen Gerüst mit doppelseitigen Formlingsauflagen ein horizontal verfahrbares Hängegerüst mit entsprechenden heb- und senkbaren Formlingsauflagen und einem mechanisch, elektrotechnisch, hydraulisch oder pneumatisch betätigtem Kurbeltrieb angeordnet ist, welch letzterer die Hin- und Herbewegung des Hängegerüstes und über Kurvensegmente das Heben und Senken der Auflagen bewirkt. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet , daß das Fordergerät :rait Elementen ausgerüstet ist, die in Verbindung mit dem Absetzwagen die Steuerung bzw. Der Schutzanspruch 1 der Auslegeschrift enthält sonach im Gegensatz zu dem endgültigen Patentanspruch keinen Hinweis auf mehrschichtige Absetzwagen, auf eine oder mehrere Keihen fester Auflagen am ortsfesten Gerüst "und auf Auflager des Hängegerüstes, die insgesamt für sich heb- und senkbar sind. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittel für eine vertikale und eine horizontale Beweglichkeit des einen Gerüstes derart gesteuert sind, daß das bewegliche Gerüst die Formlingsstöße aus dem Hubgerüst oder Elevator heraushebt und in <|as feststehende Gerüst absetzt und gleichzeitig im feststehenden Gerüst die dort abgesetzten Formlingsstöße weiterrüekt." Die jeweils im Senkrechtförderer befindliche Formlingssdiicht wird aus diesem mittels der Auflager des Hängegerüstes selbsttätig herausgehoben und auf den Auflagen des festen Gerüstes abgesetzt. Das Fahrzeug führt zu diesem Zweck unter die gespeicherte Last ein und hebt diese durch Heben seiner Tragarme von dem Gerüst ab. Der Beklagten wird bei Meldung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, Vorrichtungen zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen Etagenwagen aus einem Senkrechtförderer mittels eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb? 167 ff veröffentlichte Beschreibung ihrer, der Beklagten, Konstruktion zurück, die sie damals bereits auf den Markt gebracht habe« Für das Klagepatent dürfe daher nur ein Altersrang beansprucht werden, der hinter dem Altersrang ihres Schutzrechts (4. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die aus der Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents Nr. Wfc flP hergeleiteten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (vgl, §§ 47 Abs. 1 und 2, 6 Satz 1 PatG, § 259 Abs. 1 BGB, § 256 ZPO) gerechtfertigt sind. a) Das Landgericht sieht in seinen Entscheidungsgründen die Aufgabe, v/elche sich die Erfinder des Klagepatents gestellt haben, darin, eine Be- und Entladevorrichtung zu schaffen, die es ermöglicht, daß der Absetzwagen nicht bei jeder Füllung des Senkrechtförderers zu dessen Entleerung bereit stehen muß. Die Erfinder des Klagepatents wollen ferner ~ so wird in dem landgerichtlichen Urteil ausgeführt -die Nachteile einer bekannten, großen und unhandlichen Be-und En11adevorrichtung vermeiden, bei welcher frei tragende Arme durch den "Trocknereiwagen1’ hindurchgreifen, während das gesamte Gerüst und die Schienenanlage, auf der es sich bewegt, gehoben und gesenkt werden müssen. Darüber hinaus hafte auch dieser Vorrichtung - so fährt das Urteil des Landgerichts fort - ebenfalls der Nachteil an, daß ein Übernehmen der Formlinge nur dann möglich sei, wenn ein Absetzwagen bereit stehe. I Das feste Gerüst soll eine oder mehrere Reihen Auflagen I besitzen, und ferner sollen die Auflager des Hängegerüstes I insgesamt für sich heb- und senkbar sein# (In diesem Zusam- I mehhang ist noch erläuternd zu bemerken, daß die Vorrichtung I nach dem Klagepatent bei der Entladung der Absetzwagen in I gleicher Weise, und zwar im umgekehrten Sinne arbeitet, vgl. c) Das Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht insoweit zu eigen macht, bezeichnet zusammen-fassend als den durch den Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Gegenstand der Erfindung eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen "Etagen-wagen” aus oder in einen Senkrechtförderer mittels eines vorbekannten, auf einem ortsfesten Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Auflagern für keramische Formlinge, die neuerungsgemäß bestimmt werden soll durch die Kombinantion folgender Merkmale: An der Beurteilung des Erfindungsgegenstands ändert im übrigen der Umstand nichts, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4* Mai 196$ im Anspruch 1 des Klagepatents das Wort "Etagenwagen11 zur Klarstellung durch das Wort "Absetzwagen" ersetzt hat. Eiuwendungizrder Beklagten, das Klagepatent stelle nach dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1 gegenüber der Auslegeschrift eine unzulässige Erweiterung dar, nicht dazu führen könne, den Rechtsbestand des Patents nachzuprüfen. gericht hat jedoch mit Recht die Einv/endung der Beklagten insoweit nachgeprüft, als mit ihr geltend gemacht>: worden ist, das Patentamt habe die vom Anmelder des Klagepatents nachträglich, d.h. nach der Herausgabe des "Ziegeleitechnischen Jahrbuchs 1956" gegebenen, im Urteilstatbestand bezeichnet en Hinweise (insbesondere bezüglich der erfindungswesentlichen /Merkmale 2 und 3) nicht als unzulässige Erweiterung erkannt, sondern das Klagepatent unter Zugrundelegung des Anmeldetages (3. das zur Veröffent lichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 28.Oktober 1965 Ia.ZR 238/65 - Plastikflaschen) oder aber geltend machen, daß sich der Schutzurafang des Klagepatents angesichts der Vorwegnahme durch die Vorveröffen11ichung im "Ziegeleitechnischen Jahrbuch 1956” und ihre eigene offen kundige Vorbeniitsuhg auf den dem Wortlaut des Anspruchs 1 entsprechenden Bereich unter Ausschluß auch der glatten technischen und patentrechtlichen Äquivalente beschränke (vgl. 11 ff) in der Annahme überein, daß das den Gedanken der Speicherung der Formlingsschichten verkörpernde, erfindungswesentliche Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 (”Bas'feste Gerüst ist mit einer oder mehreren Reihen fester Auflagen versehen”), um welches der Streit der Parteien in der Revisionsinstanz allein noch geht, bereits durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und Hach der in der Auslegeschrift enthaltenen Beschreibung seien die beweglichen Auflager des Hängegerüstes dazu bestimmt, die im Fördergerät herangeführten Rohlinge auf die doppelseitigen Auflagen des festen Gerüstes zu übertragen und dort niederzusetzen, so daß der Elevator auch entladen werden könne, wenn der "Etagenwagen" noch nicht von der Fahrt in den Trockenraum zu dem Senkrechtförderer zurückgekehrt sei. Auch wenn die Auslegeschrift hierbei nur von doppelseitigen Auflagen des festen Gerüstes schlechthin spreche und nach dem dargestellten Beispiel nur -eine Ladung des Senkrechtförderers - gemeint ist eine FcmfringsSchicht - durch die Betätigung der Auflager des Hängegerüstes der Speicherung zugeführt werden könne, so habe es für den Fachmann am Tage der Anmeldung keiner besonderen erfinderischen Überlegung mehr bedurft, diese doppelseitigen Auflagen so zu verlängern, daß nicht nur eine, sondern mehrere Ladungen des Senkrechtförderers gespeichert werden könnten. Der Vorschlag der Auslegeschrift, das Hängegerüst und den Absetzwagen zur Aufnahme von mehreren Schichten einzurichten, deute bereits auf die Möglichkeit hin, mehr als eine Rohlingsschicht auf verlängerten Auflagen des ortsfesten Gerüstes zu speichern. möglichen, daß der Absetzwagen ganz unabhängig von der Fördertätigkeit des Elevators beladen werde, zu dem Trockenraum fahre und an die Absetzstelle zurückkehreo Daß die Verlängerung der Auflagen des ortsfesten Gerüstes technisch keine größeren Schwierigkeiten biete als die Verlängerung der bev/eglichen Auflager an dem Hängegerüst, ergebe sich aus der Sachlage. Würde man nämlich ein ä mehrschichtiges Hängegerüst zusammen mit einem festen Gerüst, das nur einschichtige Auflagen aufweise, zur Beladung eines mehr als zweischichtigen Absetzwagens verwenden, so müßte dieser Wagen genau so früh anwesend sein v/ie bei einer zweischichtigen Ausbildung des Hängegerüstes und des Wagens. Aus diesem Umstande ergebe sich, v/ie auch das Urteil des Bundespatentgerichts hervorhebe, die Folgerung, die doppelseitigen Formlingsauflagen auf dem festen Gerüst zu dem Zwecke einer vermehrten Speicherung zu verlängern. Die Revision hat richtig erkannt, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, welchen Erfindungsgedanken der Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und der darauf beruhenden Auslegeschrift des Klagepatents entnehmen kann, überwiegend eine solche tatsächlicher Art ist, b) Die Revision sieht ferner einen entscheidungserheblichen Denkverstoß in der Annahme des Berufungsgerichts, daß der in der Auslegeschrift niedergelegte Vorschlag, das verfahrbare Hängegerüst und den Absetzwagen zur Aufnahme von mehreren Formlingsschichten einzurichten, bereits auf die Möglichkeit hingedeutet habe, auf verlängerten Auflagen des ortsfesten Gerüstes mehr als eine Formlingsschicht zu speichern. Das Berufungsgericht hätte - so meint die Revision - aus dem Umstand, daß der Anmelder es für notwendig gehalten habe, sowohl bei den Angaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Hängegerüstes als auch hinsichtlich des Absetzwagens ausdrücklich darauf hinzuweisen^ daß sie für zwei oder mehr Schichten ausgebildet sein könnten, zwingend folgern müssen, daß die Erfinder des Klagepatents ursprünglich an dem festen Gerüst gerade nicht mehrere doppelseitige Formlingsauflagen, sondern nur Auflagen für eine einzige Formlingssehicht vorgesehen hatten. 7 und 8) gegebene Hinweis für die weitere Ausgestaltung des Hängegerüstes und des Absetzwagens schließt es entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts jedenfalls nicht unbedingt ans, daß sich der Fachmann, welcher die Auslegeschrift liest, Gedanken Über die Auflagen an dem ortsfesten Gerüst macht und angesichts der oben aufgezeig- ten Aufgabe des Klagepatents, die sich - wie das angefochtene Urteil ira einzelnen auseinandersetzt, ebenfalls bereits aus der Auslegeschrift ergibt (vgl. Daß im übrigen von einer "Speicherung" auch dann gesprochen werden kann, wenn eine Formlingssdiicht auf einer einschichtigen Auflage des festen Gerüstes abgelegt ist, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu bezweifeln. Das Berufungsgericht war jedenfalls nicht gehalten, sich mit den im einzelnen bezeichneten Fundstellen der ursprünglichen Anmeldung und der Auslegeschrift auseinanderzusetzen, aus welchen die Revision folgert, die Erfin— der des Klagepatents selbst hätten zur Zeit der Anmeldung an die Verlängerung der Auflagen des ortsfesten Gerüstes nicht gedacht. d) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein entscheidungswesentlicher Verfahrensfehler auch nicht in der Unterlassung des Berufungsgerichts zu sehen, zu den Angaben der Auslegeschrift Stellung zu nehmen, daß der Absetzwagen "zweckmäßig mehrschichtig, z.B. zweischichtig" ausgebildet werde (vgl. 51 bis 54) und daß das Hängegerüst zur Aufnahme von ein, zwei oder mehreren Schichten eingerichtet sein könne (vgl. die Auflagen des festen Gerüstes nur für die Aufnahme einer Formlingsschicht eingerichtet sind, und daß eine einschichtige Ausbildung des Hängegerüstes selbst dann ausscheidet, wenn das feste Gerüst mit Auflagen für eine Formlingsschicht ausgestattet ist. e) Die Revision .meint ferner, das Berufungsgericht hätte in seiner Entscheidung auch auf die Barlegungen in Sp. 3 2* 41 bis 50 der Auslegeschrift eingehen müssen, aus denen sich ebenfalls eindeutig ergebe, daß der Gedanke, mehrere Formlingsschichten auf dem ortsfesten Gerüst zu speichern, ursprünglich nicht offenbart sei. f) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang abschließend noch, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Umstand befaßt, daß in der ursprünglichen Anmeldung ebenso wie in der Auslegeschrift (vgl. Hach alledem kann aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden, daß das Berufungsgericht dem Klagepatent im vollen Umfange die Priorität des Anmeldetages (3* September 1954) zugebilligt hat. Bei den Vorrichtungen der Beklagten übertrügen mehrschichtige Auflager des auf dem ortsfesten Gerüst verfahrbar angeordneten Hängegerüstes die Rohlinge von dem Senkrechtförderer auf entsprechend lange Auflagen des festen Gerüstes, wo sie bis zur Abholung durch den mehrschichtigen '^E^aganwagen11 gespeichert würden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß bei ihrer Bauart im Gegensatz zu derjenigen des Klagepatents ein selbständiges (gemeint ist: selbsttätiges) Be- und Entladen des Wagens nicht möglich, sei. Der Unterschied bestehe nach der Behauptung der Beklagten in diesem Punkte darin, daß nach dem Klagepatent die Tragarme des Äbsetzwagens im Zeitpunkt der Beladung unbeweglich; in;; höchst Stellung stünden und durch die Betätigung der Auflager des Hängegerüstes beladen würden, welche die Rohlinge von dem Speichergerüst auf die Tragarme des Wagens höben (unmittelbar oder selbsttätige Beladung), während die^Beklagte bei ihrer Konstruktion die auf den Auflagen des festen Gerüstes gespeicherten Rohlingsschichten durch Heben der Tragarme des unter die gespeicherte Last eingefahrenen Absei?.zwagens abhebe (mittelbare Beladung). Ein selbsttätiges Be- und Entladen des Absetzwagens und das Speichern von mehreren Rohlingsschichten auf den Auflagen des festen Gerüstes'(= mehrschichtiges Zwischenlagern) seien in dem Klagepatent nicht in einer Doppelaufgabe verbunden, deren Lösung sich das Schutzrecht gestellt habe und bei v/elcher das selbständige (soll heißen: selbsttätige) Beladen Für diese Ansicht der Beklagten gebe das Klagepatent keinen Anhalt und auch das Urteil des Bundespatentgerichts habe eine derartige Feststellung nicht getroffen. a) Dem Berufungsgericht ist ein Rechtsfehler zunächst insofern unterlaufen, als es annimmt, die Möglichkeit, mittels der Auflager des Hängegerüstes den Absetzwagen zu beladen, stelle nach der Patentbeschreibung (Sp. 3 Z. Mit dieser Annahme setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu seinen vorausgegangenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Darlegungen, nach welchen der durch Anspruch 1 des Klagepatents geschützte Gegenstand eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen ”Btagenwagen” (richtig: Absetzwagen} aus oder in einen Senkrechtförderer mittels eines ...... 38 bis 44) allgemein, dahingehend, daß die mittels des Hängegerüstes vom Senkrechtförderer abgenommenen Formlinge direkt auf den "Etagenwagen" (soll heißen: Absetzwagen) oder, wenn dieser zu der Zeit npdh nicht zur Verfügung steht, auf die festen Auflagen des stehenden Gerüstes abgesetzt werden. In jedem Falle wird nach der Lehre des Klagepatents - hierüber herrscht unter den Parteien kein Streit - die letzte der zur Beladung?des Absetzwagens vorgesehenen Schichten nach der Entnahme aus dem Senkrechtförderer durch die Auflager des Hängegerüstes unmittelbar, d.h. ohne Zwischenablagerung auf den Auflagen des ortefesten Gerüstes, auf dem Absetzwagen abgesetzt. b) Das Berufungsgericht hat ferner bei der Beurteilung der Äquivalenzfrage den Rechtsgrundsatz außer acht gelassen» daß zur Feststellung einer patentrechtlichen Äquivalenz nicht die Verwendung zweier unterschiedlicher Lösungsmittel in Übereinstimmender Funktion genügt, sondern daß vielmehr darüber hinaus das für den Patentschutz in Anspruch genommene Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsform im Sinne des konkreten Brfindungsgedankens des Klagepatents gleiehwirkend, von ihm also umfaßt sein muß (RG GRUB 1942, 507, 309; BGH GRUR I960, 478, 481 - Blockpedal ; GRUB 1962, 29, 31 Drehkippbeschlag; GRUB 1964, Demgegenüber beschränkt sich bei der Ausführungsform der Beklagten, welche unstreitig im wesentlichen der der Auslegeschrift Kr. BW beige fügten Zeichnung entspricht, das Hängegerüst bestimmungsgemäß darauf, die Formlingsschichten aus dem Senkrechtförderer zu entnehmen und sie zwecks Speicherung auf den Auflagen des ortsfesten Gerüstes abzusetzen oder - bei Verwendung der Vorrichtung in umgekehrter Richtung - die gespeicherten Formlingsschichten aus dem ortsfesten Gerüst zu übernehmen =. Bei der Ausführungsform der Beklagten ist demnach das Hängegerüst beim Be- und Entladen des Absetzwagens nicht im Sinne des konkreten Erfindungsgedankens des Klagepatents eingeschaltet. be-* und entlädt sich hier gewißermaßen selbst• Die Beladung geschieht - wie bereits im Tatbestand des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist - unstreitig dadurch, daß der Absetzwagen durch Heben Die Entladung des Absetzwagens wird offensichtlich dadurch bewirkt, daß der Absetzwagen durch Senken der hochgestellten (Tragarme die von ihm herangebrachten Formlingsschichten auf den Auflagen des ortsfesten Gerüstes absetzt. Die Ausführungsform der Beklagten dient demnach entsprechenderem konkreten Erfindungsgedanken, wie er in der Auslegeschrift offenbart ist, als bloße Speichervorrichtung für die Formlingsschichten, nachdem sie durch das Hängegerüst aus dem Senkrechtförderer herausgehoben worden sind oder bevor sie in diesen hineingebracht werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Prüfung geboten^ ob das Klagepatent nach Wegfall des im Gattungsbegriff enthaltenen Merkmals "selbsttätiges Be- und Entladen des Absetzwagens mittels des Hängegerüstes" nicht etwa selbständigen Schutz für eine Unterkombination.i Sollte das Berufungsgericht in die Unterkombinaflohn auch das aus dem Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1 ersichtliche Merkmal 3 ("Die Auflager des Hängegerüstes sind insgesamt für sich heb- und senkbar") einbeziehen, so ist hierzu in dem angefochtenen Urteil bereits festgestellt worden, daß die Bauart der Beklagten, bei welcher das gesamte Hängegerüst (einschließlich der Auflager) gehoben und gesenkt wird,von dem genannten Merkmal', in äquivalenter Weise Gebrauch macht. Bei der anschließend gebotenen Prüfung, ob ausdrückliche Beschränkungen der Patenterteilungsbehörde oder eindeutige Verzichte des Patentanmelders der Schutzfähigkeit der in Betracht zu ziehenden Unterkombination entgegenstehen, .darf sich das Berufungsgericht nicht - wie dies im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Merkmals 3 geschehen ist und wie die Revision mit Recht beanstandet hat -mit einer Stellungnahme zu den Entscheidungsgründen des im 40 bis 44 der Beschreibung dieses Patents zu richten sein, wo gesagt wird, daß die erfindun^sgemäße Vorrichtung auch dazu dienen kann, Formlinge von einem Gerüst auf ein anderes Gerüst umzu-setzeno 2. Sollte das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit einer Unterkombination aus den Merkmalen des Klagepatents bejahen und demgemäß zu einer erneuten Verurteilung der Beklagten gelangen, so; hätte es die durch das Urteil des erkennenden Senats vom 4.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 7 PatG § 286 ZPO § 6 PatG § 565 ZPO
SenkrechtfördererVorrichtungGerüstBerufungsgerichtaufliegenKlagepatentsAuslegeschriftAbsetzwagenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la 2R
URTEIL
in der
 Verkündet am
25. November 196$ Oechsler,
 Justi'zangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der firm 0;	Co.	in LaflBHHB|AYeflp., gesetz-
lich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Diplorlng. Erich XcCHPt in	)
li^Pv/eg fl^und	-Volkswirt	Werner	KellMFin	La^pp-
Beklagten und Revi si onsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die Firma Hans MJ^giegelelbau und Maschinenfabrik GmbH, in	Straße	iP,	vertreten	durch	den
 Geschäftsführer Hans Pingl,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 1963 aufgehoben. Bis Sache wird zur andepweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.	-
.	Von	Rechts	wegen
 Tatbestand:
Beide Parteien befassen sich gewerbsmäßig mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, welche in der keramischen Industrie zur Burchführung der Ziegeltransporte verwendet werden.
der
 ab:
Bie technischen Vorgänge bei der Herstellung von spielen sich, soweit sie hier zu dem Verständnis genannten Vorrichtungen von Interesse sind, wie folgt
 Ber aus der Formgebungamaschine (Strangpresse) austretende Tonstrang wird automatische in Formlinge (Rohlinge, Rohziegel) geschnitten, die in einer bestimmten Anzahl - in
 
der Regel handelt ea sich um zwölf Ziegel - selbsttätig oder von Hand auf hatten oder Trockenrahmen (Formlingsträger) gesetzt und über Zubringertransportanlagen einem Senkrechtforderer (Elevator, Hubgerüst) Übergeben werden. Der Senkrechtförderer ist eine ortsfeste, dem Takt der Zu-bringertransparfcanlage angepaßte, periodisch arbeitende Hebevorrichtung, die in bestimmten Abständen (Etage#:)« feste Auflager zur Aufnahme der belegten Formlingsträger hat. hie belegten Formlingsträger, die in dem Senkrechtförderer in einer bestimmten Anzahl - üblicherweise werden acht bis zehn Formlingsträger zusammengefaßt - etagenweise senkrecht übereinander gesammelt werden, nennt man eine Schicht oder auch einen Formlings stoß 2 hie Schicht, welche in dem Senkrechtförderer gesammelt worden ist, muß sofort aus diesem herausgenommen werden, damit der Platz für die nachfolgende Schicht frei wird. Nur wenn dies geschieht, kann die Formgebungsmaschine kontinuierlich arbeiten und ein Produktionsausfall vermieden werden, hie Vorrichtungen der Parteien dienen u.a. dazu, den Senkrechtförderer zu entleeren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Zeitpunkt der Entleerung ein sog. Absetzwagen zur Aufnahme und zu dem Weitertransport der Formlings schichten in die Trocknereianlage zur Verfügung steht oder nicht. Unter einem Absetzwagen versteht man ein in der Regel auf Schienen verfahrbares, von Hand bedientes und bewegtes Fahrzeug, das im Pendelverkehr zwischen Senkrechtförderer und Trocknereianlage eingesetzt und zur Beladung dicht an die Breitseite des Senkrechtförderers herangebracht wird. Das Fahrzeug ist mit frei tragenden, in Fahrtrichtung stehenden Tragarmpaaren ausgestattet. Die Tragarmpaare sind an einem gemeinsamen Rahmen fest angeschlossen. Der Rahmens ist als Ganzes heb- und senkbar. Die Anzahl und Abstände der übereinander liegenden Tragarmpaare entsprechen der Etagenteilung des Senkrechtförderers. Man unterscheidet einund mehrschichtige Absetzwagen.
%
 
Die Parteien verfügen Uber gewerbliche Schutzrechte an Vorrichtungen der in Rede stehenden Art.
Die Klägerin besitzt auf Grund Vertrfges-.* vom 6. März 1958 mit dem Patentinhaber, dem V0PK00 Keramikmaschinen in G0IHB, an dem Patent Nr. 0	die	ausschließliche
 Lizenz für die Bundesrepublik Deutschland.
Das am 3. September 1954 angemeldete Patent betrifft nach seiner Überschrift eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von Absetzwagen der keramischen Industrie. Seine beiden Schutzansprüche lauten in der Fassung des Patent-erteilungsbesehlusses vom 2. Juni I960:
111.; Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen Etagenwagen aus oder in einen Senkrechtförderer od. dgl. mittels eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Auflagern für die keramischen Pörmlinge, gekennzeichnet durch die Anordnung des Hängegerüstes zwischen dem Senkrecht-forderer und dem Etagenwagen und von einer oder mehreren Reihen fester Auflagen auf dem Gerüst, wobei die Auflager des Hängegerüstes insgesamt für sich heb- und senkb&r sind. ^
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet* daß das Fördergerät mit Elementen ausgerüstet ist, die in Verbindung mit dem Absetzwagen die Steuerung bzw. die Arbbitsbewegung des Hänge-gerüstee auslösen.”
Während der vorliegende Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war, hat der erkennende Senat auf die im übrigen erfolglos gebliebene Nichtigkeitsklage der jetzigen Beklagten durch Urteil vom 4. Mai 1965 (la ZR 221/63) entschieden, daß im Anspruch 1 zur Klarstellung das Wort ’ "Etagenwagen" jeweils durch das Wort ”Absatzwegen”
zu ersetzen ist, (her Ausdruck "Etagenwagen" ist,'wie in dem angeführten Urteil dargelegt wird, ein Sammelbegriff für die in der Ziegelindustrie eingesetzten Transportfahrzeuge, die etagenweise übereinander angeordnete Auflager in Crestalt von freitragenden Armen haben. Br umfaßt nicht nur die oben beschriebenen Absetzwagen, sondern auch die Trockner eiv/agen, deren Auflager quer zur Fahrtrichtung stehen und nicht heb- und senkbar sind, und ferner solche Fahrzeuge deren Auflager wie beim Absetzwagen in Fahrtrichtung stehen, aber unbeweglich sind, also wie die Trocknereiwagen keine eigene Be- und Int1adevorrAchtung aufweisen.)
Der erteilte Patentanspruch 1 weicht, worauf auch in der Patentschrift hingewiesen wird, von der Auslegeschrift ab, mit welcher am 24. Januar 1957 folgende Schutzansprüche bekanntgemacht worden sind:
Ml. Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von Absetzwagen der keramischen Industrie, dadurch gekennzeichnet, daß an einem an der Absetzstelle zwischen Fördergerät und Absetzwagen vorgesehenen festen Gerüst mit doppelseitigen Formlingsauflagen ein horizontal verfahrbares Hängegerüst mit entsprechenden heb- und senkbaren Formlingsauflagen und einem mechanisch, elektrotechnisch, hydraulisch oder pneumatisch betätigtem Kurbeltrieb angeordnet ist, welch letzterer die Hin- und Herbewegung des Hängegerüstes und über Kurvensegmente das Heben und Senken der Auflagen bewirkt.
2.	Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Kurvensegmente auf zweiarmige Schwingen einwirken, welche an die Auflagen tragenden Gleitachienen angelenkt sind ♦
3.	Vorrichtung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet , daß das Fordergerät :rait Elementen ausgerüstet ist, die in Verbindung mit dem Absetzwagen die Steuerung bzw. die Arbeitsbewegung des Hängegerüstes auslösen. •'
- s -
Der Schutzanspruch 1 der Auslegeschrift enthält sonach im Gegensatz zu dem endgültigen Patentanspruch keinen Hinweis auf mehrschichtige Absetzwagen, auf eine oder mehrere Keihen fester Auflagen am ortsfesten Gerüst "und auf Auflager des Hängegerüstes, die insgesamt für sich heb- und senkbar sind.
Die Beklagte ist neben der Firma Hermann in	mitberechtigt	an	der	am	4» Juli 1955 ein-
gereichten, am 4. Januar 1962 durch die Auslegeschrift Nr. Sfll bekanntgemachten Patentanmeldung. Die beiden Schutzansprüche dieser Anmeldung lauten wie folgt:
”1. Vorrichtung zu dem Fördern von Ziegelformlingen od.. dgl. auf dem Weg von der Strangpresse zur Trockenanlage mittels Hubgerüstes oder Elevators v und Absetzwagens durch ein zwischen Hubgerüst oder Elevator und Absetzwagen eingesohaltetes fest-; stehendes, mit Auflagen für Formlingsstoße versehenes^ Gerüst und ein auf dem feststehenden Gerüst hin- und her- sowie auf und ab bewegliches, ebenfalls mit Auflagen für Formlingsstöße versehenes Gerüst, dadurch gekennzeichnet, daß jede der Formlings auf lagen des feststehenden Gerüstes für die Aufnahme mehrerer Formlingsstöße ausgerüstet ist.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittel für eine vertikale und eine horizontale Beweglichkeit des einen Gerüstes derart gesteuert sind, daß das bewegliche Gerüst die Formlingsstöße aus dem Hubgerüst oder Elevator heraushebt und in <|as feststehende Gerüst absetzt und gleichzeitig im feststehenden Gerüst die dort abgesetzten Formlingsstöße weiterrüekt."
Die Beklagte arbeitet nach diesem Schutzrecht. Ihre Vorrichtung besteht aus einem ortsfesten Gerüst, das hinter dem Senkrechtförderer - von der Zubringertransportanlage aus
 
gesehen - aufgestollt wird. Das Gerüst ist mit einer Reihe fester Auflagen zur Aufnahme von Formlingsschichten ausgestattet. Auf ihm ist ein hin und her sowie auf und ab bewegliches, mit Auflagern (Tragarmen) für die Formlingsschichten versehenes Hängegerüst ungeordnet. Die jeweils im Senkrechtförderer befindliche Formlingssdiicht wird aus diesem mittels
 der Auflager des Hängegerüstes selbsttätig herausgehoben und auf den Auflagen des festen Gerüstes abgesetzt. Die auf dem festen Gerüst gespeicherten Formlingsschichten werden alsdann von einem mehrschichtigen Absetzwagen abgeholt. Das Fahrzeug führt zu diesem Zweck unter die gespeicherte Last ein und hebt diese durch Heben seiner Tragarme von dem Gerüst ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte mit ihren Ausführungsformen das Patent Nr.	W	verletze.
Sie hat demgemäß mit ihrer Klage beantragt, zu erkennen:
I.	Der Beklagten wird bei Meldung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,
 Vorrichtungen zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen Etagenwagen aus einem Senkrechtförderer mittels eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb? und senkbaren, frei tragenden Auflagern für die keramischen Formlinge herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder gewerblich zu benutzen, welche die Kombination folgender Merkmale auf-weisen:
a)	das Hängegerüst ist zwischen dem Senkrechtförderer und dem Etagenwagen angeordnet;
b)	ah dem stationären Gerüst sind eine oder mehrere Reihen fester Auflagen angebracht;
c)	die Auflager des Hängegerüstes sind insgesamt für sich heb- und senkbar.

II,	Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin seit dem 6. März 1958 durch die unter Ziff. I bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird«
III.	Die Beklagte ist schuldig, durch Vorlage eines
 Verzeichnisses Rechnung zu legen, wie viele Vorrichtungen der unter Ziff. I gekennzeichneten Art sie seit dem 6. März 1953 hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht öder gewerblich benutzt hat, und die dabei erzielten Umsätze, die Hamen und Anschriften der Abnehmer, Lieferzeiten, Mengen und Preise anzugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags hat die Beklagte vorgetragen: Dem Klagepatent komme nicht die Priorität des Anmeldetages (3« September 1954) zu. Es sei nämlich durch die in den Schutzanspruch 1 zusätzlich aufgenommenen, oben angeführten Hinweise gegenüber seiner Auslegeschrift unzulässig erweitert worden. Diese unzulässige Erweiterung gehe auf die im "Ziegeleitechnischen Jahrbuch 1956”, S. 167 ff veröffentlichte Beschreibung ihrer, der Beklagten, Konstruktion zurück, die sie damals bereits auf den Markt gebracht habe« Für das Klagepatent dürfe daher nur ein Altersrang beansprucht werden, der hinter dem Altersrang ihres Schutzrechts (4. Juli 1955) liege. -Sie könne sonach.von der Klägerin nicht gehindert werden, die ihrem - prioritätsälteren - Schutzrecht entsprechenden Vorrichtungen herzustellen und zu vertreiben. Auf jeden Fall greife sie mit ihren Konstruktionen angesichts der bestehenden Unterschiede nicht in den Schutzbereich des Klagepatents ein.
Die Klägerin hat hierzu erwidert: Das einzige kennzeichnende Merkmal im Schutzanspruch 1 der Auslegeschrift der Beklagten (“Jede der Formlingsauflagen des feststehenden Gerüstes ist für die Aufnahme mehrerer Formlingsstöße ausgerüstet“) sei bereits in der Auslegeschrift des Klagepatents enthalten gewesen. Im übrigen habe der Inhaber des Klagepatents ein maßstabgerechtes Modell der erfindungsgemäßen Vorrichtung bereits auf der	Herbstmesse	in	der	Zeit
 vom®. bis 0.	1954	ausgestellt.	Diese	offenkundige
 Vorbenutzung sei vom Deutschen Fatentamt vor Bekanntmachung der Patentanmeldung der Beklagten nicht berücksichtigt worden
 Tl _
8
av den Klageanträgen entsprochen*
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
I.	Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die aus der Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents Nr. Wfc flP hergeleiteten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (vgl, §§ 47 Abs. 1 und 2, 6 Satz 1 PatG, § 259 Abs. 1 BGB, § 256 ZPO) gerechtfertigt sind.
Der gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts gerichteten Revision der Beklagten konnte der Erfolg nicht versagt bleiben.
 
II.	1. In der Begründung dea angefochtenen Urteils billigt das Berufungsgericht zunächst die vom Landgericht getroffene Festlegung des Gegenstands der dem Anspruch 1 des Klagepatents zugrunde liegenden Erfindung.
a)	Das Landgericht sieht in seinen Entscheidungsgründen die Aufgabe, v/elche sich die Erfinder des Klagepatents gestellt haben, darin, eine Be- und Entladevorrichtung zu schaffen, die es ermöglicht, daß der Absetzwagen nicht bei jeder Füllung des Senkrechtförderers zu dessen Entleerung bereit stehen muß. Die Erfinder des Klagepatents wollen ferner ~ so wird in dem landgerichtlichen Urteil ausgeführt -die Nachteile einer bekannten, großen und unhandlichen Be-und En11adevorrichtung vermeiden, bei welcher frei tragende Arme durch den "Trocknereiwagen1’ hindurchgreifen, während das gesamte Gerüst und die Schienenanlage, auf der es sich bewegt, gehoben und gesenkt werden müssen. Darüber hinaus hafte auch dieser Vorrichtung - so fährt das Urteil des Landgerichts fort - ebenfalls der Nachteil an, daß ein Übernehmen der Formlinge nur dann möglich sei, wenn ein Absetzwagen bereit stehe.
Das Bundespatentgericht hat demgegenüber in seinem im Nichtigkeitsverfahren erlassenen Urteil vom 23. Juli 1962 (vgl. S. 10 f) die Aufgabe des Klagepatents darin erblickt, ein zusätzliches, selbsttätiges Be- und Entladegerät zu schaffen, dessen Einsatz es ermöglicht,
1. bei stetiger Fördergeschwindigkeit des Senkrechtförderers und sonach bei-Förderung einer gleichbleibenden.i Anzahl von Formlingen mit einem einzigen fransportfahrzeug ~ infolge Erhöhung der für den Umlauf zur Verfügung stehenden Zeit - auszukommen;
 
2.	in der Zeit von 7,2 Sekunden - d.h. während des Stillstandes des Senkrechtförderers - das Al) heben und Ausfahren einer Schicht (von 120 Formlingen) vom bzw. aus dem SenkreohtfÖrderer zu bewerkstelligen.
Dieser Auffassung ist der erkennende Senat in seinem Berufungsurteil vom 4. Mai 1965 (vgl. S, 13 f) beigetreten.
Die die Nichtigkeitsklage abweisende Entscheidung des Bundespatentgerichts bindet den Verletzungsrichter hinsichtlich der Bestimmung der Aufgabe des Klagepatents nicht, sie bietet sich lediglich als Hilfsmittel bei der Auslegung an (vgl. BGH GRUR 1964, 195, 198Mischer IX und EGZ 170, 346, 356 f). Da die Ansichten des Berufungsgerichts und des Bundespatentgerichts von der Aufgabe des Klagepatents sich nicht gegenseitig ausschließen, vielmehr im wesentlichen überein- I stimmen, kann auf sich beruhen, welcher von ihnen der Vorzug I zu geben ist.	I
b)	Zur Lösung der aufgezeigten Aufgabe - so legt das I Landgericht sinngemäß dar - haben die Erfinder nach An-	I
spruch 1 des Klagepatents vorgeschlagen, einen mehrschich-	I
tigcn "Etagenwagen” einzusetzen und zu dessen selbsttätigem I Be- und Entladen aus oder in den Senkrechtförderer ein orts- I festes Gerüst zu verwenden, auf dem ein Hängegerüst mit heb- I und senkbaren, frei tragenden Auflagern verfahren werden kann] Hierbei soll das ortsfeste Gerüst mit Hängegerüst zwischen I dem Senkrechtförderer und dem Absetzwagen angeordnet sein. I Das feste Gerüst soll eine oder mehrere Reihen Auflagen I besitzen, und ferner sollen die Auflager des Hängegerüstes I insgesamt für sich heb- und senkbar sein# (In diesem Zusam- I mehhang ist noch erläuternd zu bemerken, daß die Vorrichtung I nach dem Klagepatent bei der Entladung der Absetzwagen in I gleicher Weise, und zwar im umgekehrten Sinne arbeitet, vgl. I Patentbeschreibung Sp. 4 Z. 8 bis 11.)	I
*	I
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c)	Das Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht insoweit zu eigen macht, bezeichnet zusammen-fassend als den durch den Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Gegenstand der Erfindung eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen "Etagen-wagen” aus oder in einen Senkrechtförderer mittels eines vorbekannten, auf einem ortsfesten Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Auflagern für keramische Formlinge, die neuerungsgemäß bestimmt werden soll durch die Kombinantion folgender Merkmale:
1. Das Hängegerüst ist zwischen dem Senkrechtförderer und dem Absetzwagen angeordnet.
2.	Das feste Gerüst ist mit einer oder mehreren Reihen fester Auflagen versehen.
3.	Die Auflager des Hängegerüstes sind insgesamt für sich heb- und senkbar.
Hiernach haben beide Tatsachengerichte bei der Bestimmung des Gegenstands der Kombinantionserfindung zutreffend nicht nur auf die aus dem Kennzeichnungsteil des Hauptan-Spruchs ersichtlichen Merkmale zurückgegriffen, sondern auch auf die Merkmale, welche der mit der Überschrift im wesentlichen gleichlautende Oberbegriff des Patentanspruchs enthält. ..	•.
In entsprechenderWeise wird der Erfindungsgegenstand auch in dem Urteil des erkennenden. Senat vom 4. Mai 1965 (vgl. S. 16) bestimmt.
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An der Beurteilung des Erfindungsgegenstands ändert im übrigen der Umstand nichts, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4* Mai 196$ im Anspruch 1 des Klagepatents das Wort "Etagenwagen11 zur Klarstellung durch das Wort "Absetzwagen" ersetzt hat.
2. Gegen die Bestimmung des Gegenstands des Klagepatents durch die beiden Tatsachengerichte erhebt die Revision keine Bedenken. Es ist insoweit ein rechtlicher Irrtum auch nicht ersichtlich.
III.	1. a) Im Rahmen seiner weiteren Erörterungen
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Eiuwendungizrder Beklagten, das Klagepatent stelle nach dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1 gegenüber der Auslegeschrift eine unzulässige Erweiterung dar, nicht dazu führen könne, den Rechtsbestand des Patents nachzuprüfen. Bas Berufungs-
gericht hat jedoch mit Recht die Einv/endung der Beklagten insoweit nachgeprüft, als mit ihr geltend gemacht>: worden ist, das Patentamt habe die vom Anmelder des Klagepatents nachträglich, d.h. nach der Herausgabe des "Ziegeleitechnischen Jahrbuchs 1956" gegebenen, im Urteilstatbestand bezeichnet en Hinweise (insbesondere bezüglich der erfindungswesentlichen /Merkmale 2 und 3) nicht als unzulässige Erweiterung erkannt, sondern das Klagepatent unter Zugrundelegung des Anmeldetages (3. September 1954) auf den erweiterten Gegenstand erteilt. Bie Befugnis des Verletzungsrichters, in eigener Verantwortung den Zeitpunkt nachzuprüfen, zu welchem die Erfindung ausreichend offenbart worden Ist, besteht entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken unabhängig davon, ob dieselbe Frage bereits im Anmeldever-
fahren oder - wie hier - in einem Nichtigkeitsstreit untersucht worden ist (vgl. BGH GRUR 1963 > $63» 566 - Aufhänge-
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Vorrichtung - und die dort angeführten Fundstellen). Sie setzt lediglich voraus, daß die Frage einer etwaigen "Prioritätsverschiebung” für die vom Verletzungsrichter zu treffende Entscheidung erheblich ist. Fieses Erfordernis ist hier erfüllt. Wäre nämlich das Vorbringen der Beklagten gerechtfertigt, so würde dies bedeuten, daß der erweiterte Erfindungsgegenstand "prioritätsjünger” wäre als das Schutzrecht der Beklagten, welchem die Anmeldepriorität vom 4. «Juli 1955 zukommt. In diesem Falle stünden der Beklagten drei Möglichkeiten zur erfolgreichen Abwehr der Klageansprüche zur Verfügung: Sie könnte sich auf ihr eigenes älteres Schutzrecht berufen (vgl. hierzu BGH GRUR 1964, 606, 610 - Förderband) oder ihr privates Vorbenutzungs recht nach § 7 Abs. 1 PatG einwenden (vgl. das zur Veröffent lichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 28.Oktober 1965 Ia.ZR 238/65 - Plastikflaschen) oder aber geltend machen, daß sich der Schutzurafang des Klagepatents angesichts der Vorwegnahme durch die Vorveröffen11ichung im "Ziegeleitechnischen Jahrbuch 1956” und ihre eigene offen kundige Vorbeniitsuhg auf den dem Wortlaut des Anspruchs 1 entsprechenden Bereich unter Ausschluß auch der glatten technischen und patentrechtlichen Äquivalente beschränke (vgl. BGH GRUR 1964, 606, 609 - Förderband).
b)	Bas Berufungsgericht stimmt indessen mit dem Landgericht und übrigens auch mit dem Bundespatentgericht (vgl. Urteil vom 25. Juli 1962> S. 11 ff) in der Annahme überein, daß das den Gedanken der Speicherung der Formlingsschichten verkörpernde, erfindungswesentliche Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 (”Bas'feste Gerüst ist mit einer oder mehreren Reihen fester Auflagen versehen”), um welches der Streit der Parteien in der Revisionsinstanz allein noch geht, bereits durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und
 
die hierauf beruhende Auslegeschrift des Klagepatents offen hart worden sei. Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt:
Hach der in der Auslegeschrift enthaltenen Beschreibung seien die beweglichen Auflager des Hängegerüstes dazu bestimmt, die im Fördergerät herangeführten Rohlinge auf die doppelseitigen Auflagen des festen Gerüstes zu übertragen und dort niederzusetzen, so daß der Elevator auch entladen werden könne, wenn der "Etagenwagen" noch nicht von der Fahrt in den Trockenraum zu dem Senkrechtförderer zurückgekehrt sei. Die (herausgenommene) Füllung des Elevators werde nämlich auf den doppelseitigen Auflagen des festen Gerüstes zur Abholung bereitgehalten. Bereits dieser Vorgang lasse den Gedanken der Speicherung erkennen. Auch wenn die Auslegeschrift hierbei nur von doppelseitigen Auflagen des festen Gerüstes schlechthin spreche und nach dem dargestellten Beispiel nur -eine Ladung des Senkrechtförderers - gemeint ist eine FcmfringsSchicht - durch die Betätigung der Auflager des Hängegerüstes der Speicherung zugeführt werden könne, so habe es für den Fachmann am Tage der Anmeldung keiner besonderen erfinderischen Überlegung mehr bedurft, diese doppelseitigen Auflagen so zu verlängern, daß nicht nur eine, sondern mehrere Ladungen des Senkrechtförderers gespeichert werden könnten. Der Vorschlag der Auslegeschrift, das Hängegerüst und den Absetzwagen zur Aufnahme von mehreren Schichten einzurichten, deute bereits auf die Möglichkeit hin, mehr als eine Rohlingsschicht auf verlängerten Auflagen des ortsfesten Gerüstes zu speichern. Hur bei Ablage dieser mehreren Schichten von dem Hängegerüst auf verlängerte Auflagen des festen Gerüstes werde der von dem "Etegenwagen" abzuholende gespeicherte Vorrat an Rohlingen größer. Dadurch lasse es sich aber er-
 
möglichen, daß der Absetzwagen ganz unabhängig von der Fördertätigkeit des Elevators beladen werde, zu dem Trockenraum fahre und an die Absetzstelle zurückkehreo Daß die Verlängerung der Auflagen des ortsfesten Gerüstes technisch keine größeren Schwierigkeiten biete als die Verlängerung der bev/eglichen Auflager an dem Hängegerüst, ergebe sich aus der Sachlage. Letztere Maßnahme dränge sogar dazu, gleichzeitig auch die Länge der festen Auflagen der Größe der verlängerten Auflager des Hängegerüstes anzupassen. Würde man nämlich ein ä mehrschichtiges Hängegerüst zusammen mit einem festen Gerüst, das nur einschichtige Auflagen aufweise, zur Beladung eines mehr als zweischichtigen Absetzwagens verwenden, so müßte dieser Wagen genau so früh anwesend sein v/ie bei einer zweischichtigen Ausbildung des Hängegerüstes und des Wagens. Der Wagen müßte also von der dritten .Schicht an die einzelnen Förderungen des Elevators an Ort; Und Stelle abwarten. Den nur einschichtig ausgebildeten Auflagen des festen Gerüstes käme von der dritten Schicht an keine technische Funktion mehr zu, weil die bev/eglichen Auflager des Hängegerüstes die Formlinge zu demindest von der dritten Schicht an ohne Benutzung der Auflagen des festen Gerüstes unmittelbar aus dem Senkrechtförderer auf den "Etagenwagen" Übertragen müßten.
Aus diesem Umstande ergebe sich, v/ie auch das Urteil des Bundespatentgerichts hervorhebe, die Folgerung, die doppelseitigen Formlingsauflagen auf dem festen Gerüst zu dem Zwecke einer vermehrten Speicherung zu verlängern.
2. Die Revision hat richtig erkannt, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, welchen Erfindungsgedanken der Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und der darauf beruhenden Auslegeschrift des Klagepatents entnehmen kann, überwiegend eine solche tatsächlicher Art ist,
 
die mit der Rechtsrüge nur beschränkt angreifbar ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1963 > 563, 566 - Aufhängevorrichtung ferner Benkard, Kommentar zu dem Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanv/altsgesetz, 4* Aufl., § 47 PatG Rdn.
87).
a) Die Revision wirft dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang im Rahmen zulässiger Rügen zunächst vor, es habe den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz außer acht gelassen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob die nachgebrachte Fassung eines Patentgesuches mit dem ursprünglich dem Patentamt Offenbarten übereinstimme,
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Berechtigung
 dieses Vorwurfs bietet indessen das angefochtene Urteil keinen Anhalt.
b) Die Revision sieht ferner einen entscheidungserheblichen Denkverstoß in der Annahme des Berufungsgerichts, daß der in der Auslegeschrift niedergelegte Vorschlag, das verfahrbare Hängegerüst und den Absetzwagen zur Aufnahme von mehreren Formlingsschichten einzurichten, bereits auf die Möglichkeit hingedeutet habe, auf verlängerten Auflagen des ortsfesten Gerüstes mehr als eine Formlingsschicht zu speichern. Das Berufungsgericht hätte - so meint die Revision - aus dem Umstand, daß der Anmelder es für notwendig gehalten habe, sowohl bei den Angaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Hängegerüstes als auch hinsichtlich des Absetzwagens ausdrücklich darauf hinzuweisen^ daß sie für zwei oder mehr Schichten ausgebildet sein könnten, zwingend folgern müssen, daß die Erfinder des Klagepatents ursprünglich an dem festen Gerüst gerade nicht mehrere doppelseitige Formlingsauflagen, sondern nur Auflagen für eine einzige Formlingssehicht vorgesehen hatten.
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Dieser Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden. Der in der Auslegeschrift (Sp. 1 Z. 51 bis 54, 3p. 4 Z. 7 und 8) gegebene Hinweis für die weitere Ausgestaltung des Hängegerüstes und des Absetzwagens schließt es entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts jedenfalls nicht unbedingt ans, daß sich der Fachmann, welcher die Auslegeschrift liest, Gedanken Über die Auflagen an dem ortsfesten Gerüst macht und angesichts der oben aufgezeig-
ten Aufgabe des Klagepatents, die sich - wie das angefochtene
 Urteil ira einzelnen auseinandersetzt, ebenfalls bereits aus der Auslegeschrift ergibt (vgl. Sp. 1 Z. 47 bis 50) - die vom Berufungsgericht angenommenen Überlegungen zur Ausge-
staltung der Auflagen des festen Gerüstes anstellt. Hierbei
 hat es jedenfalls nicht darauf anzukommen, daß in der Aus-
lege schafft das Wort "gespeichert", das sich in Sp. 2 Z. 45 der Patentschrift findet, noch nicht gebraucht wird. Daß im übrigen von einer "Speicherung" auch dann gesprochen werden kann, wenn eine Formlingssdiicht auf einer einschichtigen Auflage des festen Gerüstes abgelegt ist, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu bezweifeln.
c)	Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen den § 286 ZPO die Auslegeschrift und den übrigen Inhalt der Erteilungsakten nur unvollständig gewürdigt und sei vornehmlich aus diesem Grunde zu dem unzutreffenden Schluß gelangt, daß der Gedanke , die Formlinge zu speichern, bereits in der Auslegeschrift offenbart werde, während sich der dort niedergelegte ErfIndungsgedanke in Wirklichkeit auf die automatische (selbsttätige) Be- und Entladung der Absetzwagen beschränke. Auch dieser Revisionsangriff geht fehl.
Das Berufungsgericht war jedenfalls nicht gehalten, sich mit den im einzelnen bezeichneten Fundstellen der ursprünglichen Anmeldung und der Auslegeschrift auseinanderzusetzen, aus welchen die Revision folgert, die Erfin— der des Klagepatents selbst hätten zur Zeit der Anmeldung an die Verlängerung der Auflagen des ortsfesten Gerüstes nicht gedacht. Bei der Bemessung des Offenbarten ist nämlich nicht - wie die Revision anzunehmen.n .ascheint - auf das abzustellen, was die Erfinder subjektiv als Bereicherung der Technik erkannt, sondern auf das, was sie objektiv als Bereicherung geboten haben. Die Offenbarung kann sich daher auch auf eine Lehre erstrecken, die der Durchschnittsfachmann den Unterlagen entnimmt, die aber die Erfinder selbst, etwa in mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnis befangen, hinter der konkreten Ausdrucksweise haben zurücktreten lassen (vgl. hierzu Reimer, Batentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2. Auf 1., § 6 PatG Anm. 24 mit Rechtsprechungshinweisen) . So liegen die Dinge hier, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt hat.
d)	Entgegen der Auffassung der Revision ist ein entscheidungswesentlicher Verfahrensfehler auch nicht in der Unterlassung des Berufungsgerichts zu sehen, zu den Angaben der Auslegeschrift Stellung zu nehmen, daß der Absetzwagen "zweckmäßig mehrschichtig, z.B. zweischichtig" ausgebildet werde (vgl. Sp. 1 Z. 51 bis 54) und daß das Hängegerüst zur Aufnahme von ein, zwei oder mehreren Schichten eingerichtet sein könne (vgl. Sp. 4 Z. 7 und 8). Wie bereits im Urteil des Bundespatentgerichts vom 23. Juli 1962 bemerkt wird, trifft es zwar zu, daß der Absetzwagen zur Erzielung einer zweckentsprechenden Arbeitsweise der Vorrichtung auch dann wenigstens zweischichtig sein muß, wenn
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die Auflagen des festen Gerüstes nur für die Aufnahme einer Formlingsschicht eingerichtet sind, und daß eine einschichtige Ausbildung des Hängegerüstes selbst dann ausscheidet, wenn das feste Gerüst mit Auflagen für eine Formlingsschicht ausgestattet ist. Für die Beurteilung der hier allein maßgebenden Frage, welche technischen Gedanken tatsächlich offenbart worden sind, ist es jedoch bedeutungslos, ob die Beschreibung der Erfindung gewisse Mängel auf“ weist (vgl. hierzu Reimer, aaO., § 6PatG. Anm. 22 mit-,Recht-sprechungshinweis).
e)	Die Revision .meint ferner, das Berufungsgericht hätte in seiner Entscheidung auch auf die Barlegungen in Sp. 3 2* 41 bis 50 der Auslegeschrift eingehen müssen, aus denen sich ebenfalls eindeutig ergebe, daß der Gedanke, mehrere Formlingsschichten auf dem ortsfesten Gerüst zu speichern, ursprünglich nicht offenbart sei. Auch diese Revisionsrüge ist unbegründet.
Nach der genannten Fundstelle der Auslegeschrift soll die Kurbelbewegung zur Betätigung des Hängegerüstes bei jeder zweiten Arbeitsperiode in noch angehobener Stellung enden. Der hiernach vorzeitig unterbrochene Kurbelweg soll mittels automatischer Schaltung erst dann bis zur Endstellung fortgesetzt werden, wenn der Absetzwagen die richtige Stellung erreicht hat. Die Revision übersieht bei ihrer Rüge, daß die Fundstelle lediglich das in Abb. 2 und 3 gezeigte Ausführungsbeispiel eines zweischichtigen Hängegerüstes und Absetzwagens beschreibt. Bie Schilderung des Ausführungsbeispiels verschließt dem Fachmann jedenfalls nicht die Erkenntnis, daß die Kurbelbewegung dann auszusetzen ist, wenn der Absetzwagen zu dem Beladen eingefahren werden soll. Würde nämlich die Kurbelbewegung allgemein
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jeweils im zweiten Arbeitstakt unterbrochen werden, so könnte bei Verwendung eines drei- oder fünfschichtig, also ungerade ausgebildeten Absetzwagens und Hängegerüstes der Absetzwagen nicht einfahren.
f)	Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang abschließend noch, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Umstand befaßt, daß in der ursprünglichen Anmeldung ebenso wie in der Auslegeschrift (vgl. Sp. 4 Z. 23 und 24) nur von einer Erhöhung der für den Absetzwagen zur Verfügung stehenden Umlaufzeit von 72 auf 144 Sekunden, also nur von einer Verdoppelung dieser Zeit die Rede sei, obwohl im gleichen Abschnitt (Sp. 4 Z. 7 und 8) erwähnt werde, daß das Hängegerüst zur Aufnahme von zwei oder mehreren Schichten ausgestaltet werden könne. Entgegen der Ansicht der Revision muß auch aus diesen Angaben der Auslegeschrift nicht zwangsläufig geschlossen werden, daß die Speicherung mehrerer Formlingsschichten nicht offenbart sei. Die Revision läßt auch hier außer acht, daß an der von ihr bezeichneten Fundstelle nur ein Ausführungsbeispiel für ein zweischichtiges Hängegerüst und einen ebenso gestalteten Absetzwagen beschrieben und daß darüber hinaus unterstellt wird, daß der Absetzwagen nach zwei Förderperioden zur Übernahme der Formlingsschichten zur Verfügung steht.
Hach alledem kann aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden, daß das Berufungsgericht dem Klagepatent im vollen Umfange die Priorität des Anmeldetages (3* September 1954) zugebilligt hat.
m IV. 1. Zur Begründung seiner mit dem Landgericht geteilten Auffassung, daß die Beklagte durch die von ihr
*
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hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar oder in äquivalenter Weise verwirkliche und damit von der lehre des oben (Abschn. XI 1 c) gekennzeichneten Gegenstands der Erfindung Gebrauch mache, hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt:
Bei den Vorrichtungen der Beklagten übertrügen mehrschichtige Auflager des auf dem ortsfesten Gerüst verfahrbar angeordneten Hängegerüstes die Rohlinge von dem Senkrechtförderer auf entsprechend lange Auflagen des festen Gerüstes, wo sie bis zur Abholung durch den mehrschichtigen '^E^aganwagen11 gespeichert würden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß bei ihrer Bauart im Gegensatz zu derjenigen des Klagepatents ein selbständiges (gemeint ist: selbsttätiges) Be- und Entladen des Wagens nicht möglich, sei. Der Unterschied bestehe nach der Behauptung der Beklagten in diesem Punkte darin, daß nach dem Klagepatent die Tragarme des Äbsetzwagens im Zeitpunkt der Beladung unbeweglich; in;; höchst Stellung stünden und durch die Betätigung der Auflager des Hängegerüstes beladen würden, welche die Rohlinge von dem Speichergerüst auf die Tragarme des Wagens höben (unmittelbar oder selbsttätige Beladung), während die^Beklagte bei ihrer Konstruktion die auf den Auflagen des festen Gerüstes gespeicherten Rohlingsschichten durch Heben der Tragarme des unter die gespeicherte Last eingefahrenen Absei?.zwagens abhebe (mittelbare Beladung). Ein selbsttätiges Be- und Entladen des Absetzwagens und das Speichern von mehreren Rohlingsschichten auf den Auflagen des festen Gerüstes'(= mehrschichtiges Zwischenlagern) seien in dem Klagepatent nicht in einer Doppelaufgabe verbunden, deren Lösung sich das Schutzrecht gestellt habe und bei v/elcher das selbständige (soll heißen: selbsttätige) Beladen
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die Hauptaufgabe darstelle. Für diese Ansicht der Beklagten gebe das Klagepatent keinen Anhalt und auch das Urteil des Bundespatentgerichts habe eine derartige Feststellung nicht getroffen.
Der Schutzu demfang des Klagepatents sei nicht in der Art eingeschränkt, daß nur ein ’’selbsttätiges Beladen” in dem von der Beklagten behaupteten Sinne und unter Ausschluß der Verwendung äquivalenter Mittel geschützt sei. Hierauf deuteten weder der Wortlaut der Schutzansprüche noch die Beschreibung und Zeichnungen des Klagepatents hin. Aue der Überschrift der Patent- und der Auslegeschrift ’’Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen «.•” könne eine derartige Einschränkung nicht entnommen werden, Biese Bezeichnung schließe ebenso die sog. mittelbare Beladung ein, wie sie sich bei den Vorrichtungen der Beklagten finde. Die Möglichkeit, mittels Auflager des Hängegerüstes den mit hochgestellten Tragarmen eingefahrenen Absetzwagen zu beladen, stelle.nach der Patentbeschreibung (Sp. 3 Z. 1) nur ein Ausführungsbeispiel dar. Die bei der Bauart der Beklagten vorgesehene Beladungsweise, nämlich Formlingsschichten durch Verstellen der Tragarme des ’’Etagenwagens” aus dem Speichergerüst abzunehmen, sei ein gleichwirkendes Arbeitsmittel.
Die Last komme bei Benutzung dieses Mittels nicht weniger schnell auf den ’’Etagenwagen” zu liegen wie nach dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents. Die Verwendung von Absetzwagen mit beweglichen Tragarmen sei seit langem bekannt und üblich. Es habe daher für den Durchschnittsfach-mann ohne weiteres nahegelegen, die Beweglichkeit der Tragarme des Absetzwagens zur Übernahme der Last aus dem Speichergerüst auszunützen.
2. In den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Urteils erblickt die Revision mit Grund einen Verstoß gegen den § 6 Satz 1 PatG.
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a)	Dem Berufungsgericht ist ein Rechtsfehler zunächst insofern unterlaufen, als es annimmt, die Möglichkeit, mittels der Auflager des Hängegerüstes den Absetzwagen zu beladen, stelle nach der Patentbeschreibung (Sp. 3 Z. l) nur ein Ausführungsbeispiel dar. Mit dieser Annahme setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu seinen vorausgegangenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Darlegungen, nach welchen der durch Anspruch 1 des Klagepatents geschützte Gegenstand eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen ”Btagenwagen” (richtig: Absetzwagen} aus oder in einen Senkrechtförderer mittels eines ...... Hängegerüstes betrifft (vgl. hierzu oben
 Abschn. II 1 c). Das dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu entnehmende Kombinationsmerkmal "selbsttätiges Be- und Entladen des Absetzwagens durch ein HängegerüstH erläutert im übrigen die PatentbeSchreibung (Sp. 2 Z. 38 bis 44) allgemein, dahingehend, daß die mittels des Hängegerüstes vom Senkrechtförderer abgenommenen Formlinge direkt auf den "Etagenwagen" (soll heißen: Absetzwagen) oder, wenn dieser zu der Zeit npdh nicht zur Verfügung steht, auf die festen Auflagen des stehenden Gerüstes abgesetzt werden. In jedem Falle wird nach der Lehre des Klagepatents - hierüber herrscht unter den Parteien kein Streit - die letzte der zur Beladung?des Absetzwagens vorgesehenen Schichten nach der Entnahme aus dem Senkrechtförderer durch die Auflager des Hängegerüstes unmittelbar, d.h. ohne Zwischenablagerung auf den Auflagen des ortefesten Gerüstes, auf dem Absetzwagen abgesetzt. Auch die vorübergehend im ortsfesten Gerüst gespeicherten Schichten werden durch das Hängegerüst auf den Absetzwagen gebraehtv;In entsprechender Weise wird das Hängegerüst auch dazu verwendet, den Absetzwagen zu entladen und die Schichten entweder nach Zwischenablagerung im ortsfesten Gerüst oder unmittelbar dem Senkrechtförderer zuzuführen.
b)	Das Berufungsgericht hat ferner bei der Beurteilung der Äquivalenzfrage den Rechtsgrundsatz außer acht gelassen» daß zur Feststellung einer patentrechtlichen Äquivalenz nicht die Verwendung zweier unterschiedlicher Lösungsmittel in Übereinstimmender Funktion genügt, sondern daß vielmehr darüber hinaus das für den Patentschutz in Anspruch genommene Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsform im Sinne des konkreten Brfindungsgedankens des Klagepatents gleiehwirkend, von ihm also umfaßt sein muß (RG GRUB 1942, 507, 309; BGH GRUR I960, 478, 481 - Blockpedal ; GRUB 1962, 29, 31 Drehkippbeschlag; GRUB 1964,
606, 608 - Förderband$ Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1965 - la ZR 235/63 ~). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der konkrete Erfindungsgedanke des KiagQ„ patents besteht, wie die Erörterungen unter Buchst, a zeige^ darin, den Absetzwagen mittels des Hängegerüstes selbsttätig zu be- und entladen. Demgegenüber beschränkt sich bei der Ausführungsform der Beklagten, welche unstreitig im wesentlichen der der Auslegeschrift Kr. BW beige fügten Zeichnung entspricht, das Hängegerüst bestimmungsgemäß darauf, die Formlingsschichten aus dem Senkrechtförderer zu entnehmen und sie zwecks Speicherung auf den Auflagen des ortsfesten Gerüstes abzusetzen oder - bei Verwendung der Vorrichtung in umgekehrter Richtung - die gespeicherten Formlingsschichten aus dem ortsfesten Gerüst zu übernehmen =. und sie dem Senkrechtförderer zuzuführen.
Bei der Ausführungsform der Beklagten ist demnach das Hängegerüst beim Be- und Entladen des Absetzwagens nicht im Sinne des konkreten Erfindungsgedankens des Klagepatents eingeschaltet. Der Absetzwagen.: be-* und entlädt sich hier gewißermaßen selbst• Die Beladung geschieht - wie bereits im Tatbestand des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist - unstreitig dadurch, daß der Absetzwagen durch Heben
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seiner (Tragarme die auf den Auflagen des ortsfesten Gerüstes gespeicherten Formlingsschichten abhebt. Die Entladung des Absetzwagens wird offensichtlich dadurch bewirkt, daß der Absetzwagen durch Senken der hochgestellten (Tragarme die von ihm herangebrachten Formlingsschichten auf den Auflagen des ortsfesten Gerüstes absetzt. Die Ausführungsform der Beklagten dient demnach entsprechenderem konkreten Erfindungsgedanken, wie er in der Auslegeschrift offenbart ist, als bloße Speichervorrichtung für die Formlingsschichten, nachdem sie durch das Hängegerüst aus dem Senkrechtförderer herausgehoben worden sind oder bevor sie in diesen hineingebracht werden.
c)	Da somit die Beklagte bei ihrer Ausführungsform nicht von sämtlichen Kombinationsmerkmalen Gebrauch macht, liegt eine gegenständliche Benutzung des Klagepatents nicht vor (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember I960 - I ZR 11/59 - Blitzleuchte). Das angefochtene Urteil kann infolgedessen mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. ..
V. 1. 1er Hechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung im Sinne der von der Bevision angestrebten Klageabweisung reif. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die Klägerin jeden nur möglichen Schutz begehrt, der ihrer Klage zu dem Sieg verhelfen kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Prüfung geboten^ ob das Klagepatent nach Wegfall des im Gattungsbegriff enthaltenen Merkmals "selbsttätiges Be- und Entladen des Absetzwagens mittels des Hängegerüstes" nicht etwa selbständigen Schutz für eine Unterkombination.i aus den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 oder eines Teils von ihnen gewährt. Hierzu bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen, welche dem Bevisionsgericht verwehrt
 
sind und welche das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - nachzuholen haben wird.
In diesem Rahmen ist zunächst zu klären, welche sowohl die Ausführungsform nach dem Klagepatent als auch die Ausführungsform der Beklagten umfassende Unterkombination der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent an dessen Anmelde-tage (3« September 1954) ohne eigene erfinderische Tätigkeit hat entnehmen können. Sollte das Berufungsgericht in die Unterkombinaflohn auch das aus dem Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1 ersichtliche Merkmal 3 ("Die Auflager des Hängegerüstes sind insgesamt für sich heb- und senkbar") einbeziehen, so ist hierzu in dem angefochtenen Urteil bereits festgestellt worden, daß die Bauart der Beklagten, bei welcher das gesamte Hängegerüst (einschließlich der Auflager) gehoben und gesenkt wird,von dem genannten Merkmal', in äquivalenter Weise Gebrauch macht. Daß diese im wesentlichen tatsächliche Feststellung von einem Rechtsirrtum oder - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - von einem offensichtlichen Irrtum in technischer Hinsicht maßgebend beeinflußt worden sei, ist nicht zu erkennen.
Bei der anschließend gebotenen Prüfung, ob ausdrückliche Beschränkungen der Patenterteilungsbehörde oder eindeutige Verzichte des Patentanmelders der Schutzfähigkeit der in Betracht zu ziehenden Unterkombination entgegenstehen, .darf sich das Berufungsgericht nicht - wie dies im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Merkmals 3 geschehen ist und wie die Revision mit Recht beanstandet hat -mit einer Stellungnahme zu den Entscheidungsgründen des im
 
Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils des Bundespatentgerichts vom 23. Juli 1962 begnügen. Es wird sich in diesem Zusammenhang vielmehru; in erster Linie mit den einzelnen, aus den einschlägigen Akten ersichtlichen Vorgängen des ErteilungsVerfahrens auseinandersetzen müssen.
Balls sich Beschränkungen und Verzichte, an welche der Verletzungsrichter zu dem Nachteil der Klägerin gebunden wäre (vgl. RG GRUR 1935, 161, 162; ferner Urteil des erkennenden:! Senats vom 17. März 1964 - la ZR 177/63 -Erntemaschine-, ohne die zitierte Stelle abgedruckt in BGHZ 41, 378; BB 1964, 862; GRUR 1965, 28; MDR 1964, 737 und NJW 1964, 1722)»nicht feststellen lassen, so ist an-schließend zu prüfen, ob die Unterkombination am Anmelde-tage des Klagepatents neu, fortschrittlich und erfinderisch gewesen ist. ln diesem Zusammenhang ist vor allem das deutsche Patent Nrv 926 778 zu berücksichtigen. Ein besonderer Augenmerk wird hierbei auf Sp. 2 Z. 40 bis 44 der Beschreibung dieses Patents zu richten sein, wo gesagt wird, daß die erfindun^sgemäße Vorrichtung auch dazu dienen kann, Formlinge von einem Gerüst auf ein anderes Gerüst umzu-setzeno
2. Sollte das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit einer Unterkombination aus den Merkmalen des Klagepatents bejahen und demgemäß zu einer erneuten Verurteilung der Beklagten gelangen, so; hätte es die durch das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Mai 1965 erfolgte Neufassung des Anspruchs 1 des Klagepatents zu berücksichtigen und feiner auch daran? Bedacht zu nehmen, daß sich die Urteilsformel möglichst genau an die angegriffene Ausführungsform der Beklagten anlehnt (vgl. hierzu Benkard, aaO, § 47 PatG Rdn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), Eine
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derartige Anpassung ist in der landgeriehtlichen Entscheidung, welche das Berufungsgericht vorbehaltlos bestätigt hat, versäumt Worden.
VI. Bas angefochtene Urteil war sonach aufzuheben
 und der Hechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ § 5t Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bern Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen, weil sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Bock	Spreng	Löscher
 Schneider
Claßen