Das Patentamt sah jedoch hierin laut seinem Zwischenbescheid vom 11, Oktober 1952 eine unzulässige Erv/eiterung des Anspruchs, da entsprechende Angaben in den ausgelegten Anmeldifeigsunterlagen nicht enthalten seien und da der bezeichnete Werkstoff im vorliegenden Palle nicht als technisches Äquivalent von Metallen gelten könne. Der Kläger versuchte im übrigen mit seiner Anmeldung vom 27» Dezember 1956 erneut, für den Vorschlag, aushärtbaren Kunststoff als Verbindungs- und Korrosionsschutz für die Motorengehäuse zu benutzen, ein Patent zu erlangen. Juli 1957 darauf hin, daß ein derartiger Anspruch nicht gewährt werden könne, weil es technisches Allgemeingut sei, an Stelle des bisher zur Verbindung von metallischen Körpern verwendeten Schweißens und Lötens mit der gleichen Wirkung und dem gleichen Erfolge auch die aushärtbaren Kunstharze zu verwenden. '•Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen Gehäuses für elektrische Maschinen mit zwischen Innen- und Außenwand eingesetztem, mehrfach abgekröpftem, Kühlrippen bildendem Zwischenstück, das mit der Innen- und Außenwand durch ein im flüssigen Zustand zwischen die Berührungsflächen tretendes Material verbunden wird, welches auch die gesamten Hippen- und Manteloberflächen als Korrosionsschutzschicht überzieht, dadurch gekennzeichnet, daß gleichzeitig Imprägnieren der Wicklung, Verbindung sowie Korrosionsschutz von Gehäuseteilen und Stator- Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei zu den vereinbarten Leistungen verpflichtet, weil sie trotz der Umstellung des Herstellungsverfahrens das Vertragspatent benutzt habe und auch weiterhin benutze; das Eintauchen der Motorengehäuse in aushärtbaren Kunststoff sei, wie auch das Patentamt in dem Erteilungsverfahron betreffend das jüngere Patent Nr. angenommen habe, äquivalent zu dem Eintauchen in flüssiges Metall. Die Beklagte hat vorgetragen: Sie habe die Auswirkung der von dem Kläger angeordneton Umstellung des Herstellungsverfahrens auf den Lizenzvertrag zunächst nicht erkannt. So sei es auch verständlich, daß der Kläger im Erteilungsverfahren ausdrücklich darauf verzichtet habe, die Verwendung von aushärtbarem Kunststoff in den S hutzbereich einzubeziehen. Das Landgericht hat die Klage kostenfällig mit der Begründung abgev/iesen, daß die Beklagte seit der Umstellung des Herstellungsverfahrens von dem Patent Nr. keiner Gebrauch mehr mache, da die Verwendung von Kunststoff nicht als äquivalentes Mittel gegenüber der Benutzung von flüssigem Metall angesehen werden könne. Jedenfalls mache die Beklagte in verschlechterter Form von der Lehre des Vertragspatents Gebrauch, wobei sie allerdings - wie insoweit zwischen den Parteien unstreitig sei - in erheblichem Umfange Kosten spare und dadurch einen zusätzlichen Vorteil erziele. Der Kläger hat hierzu die Ansicht vertreten, die von ihm eingeführte Lacktränkung stelle eine derartige Neuerung dar, die vom Vertragspatent abhängig sei und durch das Patent Nr.9flP^9 zusätzlich geschützt werde. Im Kähmen seines Berufungsvorbringens hat der Kläger ferner ausgeführt2 Kalls das Gericht die Meinung vertreten sollte, die Beklagte benutze weder das Vertragspatent noch an dessen Stelle eine Neuerung im Sinne des Lizenzvertrages vom 12. Die Beklagte habe sich bisher einerseits davor gehütet, den Vertrag zu kündigen, sie lehne andererseits aber auch die ausdrücklich vereinbarte Auswertung der Erfindung ab, obwohl sich nach ihrer eigenen Behauptung die Lebensdauer der Ständerpakete beim Eintauchen der Motorengehäuse in flüssiges Metall infolge der besseren Wärmeableitung mehr als verdoppeln ließe.Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf sein Einverständnis zu der Umstellung der Herstellungsweise berufen, da er das Tränken in Kunststoff lediglich als Weiterentwicklung seiner Stammerfindung unter der Voraussetzung empfohlen habe, daß die vereinbarte Lizenz weitergezahlt werde. Nur so sei es erklärlich, daß die Beklagte nach der Umstellung des Verfahrens, nämlich in dem Zusatzvertrag vom 15./2l. Hiifoweise hat der Kläger das Klagebegehren auch darauf gestützt, daß die Beklagte das jüngere Patent Nr.^^^Pfl stillschweigend in Anspruch genommen habe und daher auf Grund des Anstellungsvertrages (vgl. Der Kläger hat ferner geltend gemacht, daß die Beklagte nach dem Lizenzvertrag vom 12. April 1959 hergestellt und vertrieben hat, deren dreiteiliges Statorgehäu3e aus einem inneren und einem äußeren hohlzylindrischen Mantel sov/ie einem dazwischen angeordneten, mehrfach abgekröpften, Kühlrippen bildenden Zwisehen-stück - alle Teile vorzugsweise aus Eisen- oder Stahlblech - besteht und deren Hohlräume, die zwischen den durch Ineinanderpressen der vorgenannten drei Teile hergestellten Berührungsflächen entstehen, durch Eintauchen in flüssigen und erhärtbaren Kunststoff gefüllt sind, so daß dadurch die drei genannten Teile miteinander verbunden sowie mit dem einen Korrosionsschutz bildenden Kunststoff überzogen sind. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandeoge-richt der Beklagten 4/5 und dem Kläger 1/5 auferlegt. Das Berufungsgericht vertritt in«.Übereinstimmung mit dem Landgericht die Ansicht, daß der Zahlungsanspruch des Klägers, soweit er als vertraglicher Erfüllungsanspruch auf § 2 des Lizenzvertrages vom 12. November 1952 gestützt werde, ebenso unbegründet sei wie der hieraus abgeleitete Anspruch auf .Rechnungslegung, da die Beklagte die Lehre des Vertragspatents Nr. 929 676 seit der Umstellung auf Tränklat (Ende August 1952) nicht mehr benutze. Es sieht alsdann die Aufgab welche sich der Kläger für seine Erfindung gestellt hat, darin, auf einfache Weise ein aus den genannten drei Teilen bestehendes Gehäuse für Elektromotoren zu schaffen, das ein seits einen geringen Aufwand für Material und spanabhebende Bearbeitung erfordert und andererseits große Festigkeit unt Vermeidung von Klirren der einzelnen Teile gegeneinander, g Wärmeableitung und Oborflächenschutz gegen Korrosion und Rosten aufweist. Das Berufungsgericht stellt alsdann fest, daß die Beklagte von den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung keinen Gebrauch mache, da ihre Motoren seit der Umstellung nicht in flüssiges Metall, sondern in härtbaren Kunststoff getaucht würden. Anschließend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß das Tauchen in Kunststoff auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz oder eines allgemeinen Erfindungogedan-kens in den Schutzbereieh des Vertragspatents falle. In diesem Zusammenhang wird in dem angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt: Es soi mit den gerichtlichen Sachverständigen zwar anzunehmen, daß durchs die Verwendung von Kunststoff hinsichtlich der Verfestigung des Gehäuses, der Verhinderung eines Klirrens und des Korro-rionsschutzes die gleichen Wirkungen erzielt werden könnten wie durch die Verwendung von flüssigem Metall. Zur Begründung führt das Berufungsgericht hierzu ira einzelnen aus: Wenn ein Fachmann durch sein Fachwissen davon abgelenkt werde, zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe s eir Ersatzweg zu beschreiten, dann könne dieser nicht mehr al£ offenbart angesehen werden. Seiner Schutzfähigkeit stehe vielmehr entgegen, daß die Beklagte den dem Patent zugrunde liegenden Erfindungsgedanken nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme -v.'ie in dem angefochtenen Urteil eingehend auseinandergesetzt wird - jahrelang vor der Anmeldung des Klägers im Dezember 1956 offenkundig vorbenutzt habe. 3* Der Zahlungsanspruch des Klägers kann nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht ganz oder teilweise darauf gestützt werden, daß die Beklagte die Lehre des jüngeren Patents benutzt. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß Ziffer 4 Abs.2 des Anstellungsvert■ages vom 15« März 195o scheide -so meint das Berufungsgericht - bereits deswegen aus, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Beklagte die Erfindung rechtswirksam in Anspruch genommen habe. Die Beklagte handele im übrigen nicht unbillig, wenn sie sich auf ihr redlich erworbenes Vorbenutzungsrecht berufe® Es dürfe in diesem Zusammenhang nicht außer acht bleiben«, daß der Kläger im Rahmen des Anstellungsvertrages verpflichtet gewesen sei, die Fertigung zu reorganisieren und die technische Entwicklung auf den modernsten Stand zu bringen (vgl. A. Das Berufungsgericht hat schließlich ebenso wie das Landgericht auch die Frage verneint, ob die Klageforderung etwa als Anspruch wegen schuldhafter Verletzung des Lizenzvertrages begründet sei, weil die Beklagte das Patent Nr. 926 676 entgegen der in Ziff.7 des Vertrages übernommenen Verpflichtung nicht benutzt habe. Das Be uiungsgerieht tritt insoweit dem Standpunkt des Landgerichts bei, daß von einem Verschulden der Beklagten nicht die Rede sein könne, weil unstreitig der Kläger selbst die Verwendung von Kunststoff an Stelle de Metalls veranlaßt habe. Der Kläger mache mit Recht geltend, daß der Lizenzvertrag wirksam abgeschlossen sei., daß die Beklagte in § 7 des Vertrages ganz betont eine Ausv/ertungspflicht übernommen habe, daß er seinerseits den Vertrag vollständig erfüllt habe, indem er der Beklagten eine ausschließliche Lizenz an einem Patent bestellt habe, nach dessen Lehre die Lebensdauer von Motoren verdoppelt werden könne, und daß die Beklagte den Vertrag bisher nicht gekündigt habe, obwohl sie hierzu gemäß § 11 bevorzugt berechtigt gewesen sei. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger mit der von ihm veranlaßten Umstellung auf Kunststoff nicht etv/a auf eine vertragliche Gegenleistung verzichtet habe, ebenso wie umgekehrt die zeitweilige Fortzahlung der vereinbarten Vergütung nach durchgeführter Umstellung in Verbindung mit der Vertragsänderung vom November 1952 nicht als Anerkenntnis der Beklagten gewertet werden könne. Der Übergang von Metall auf Kunststoff sei sonach in der übereinstimmenden Annahme der Parteien erfolgt, daß die Umstellung des Herstellungsverfahrens den Lizenzanspruch des Klägers nicht berühre. Andererseits sei es aber auch nicht gerechtfertigt, dem Kläger den vollen Lizenzsatz von 2,25 i* zuzubilligen, da sich die Beklagte ausdrücklich nur verpflichtet habe, den genannten Satz für jeden nach dem Vertragspatent hergestollten und vertriebenen Motor zu zahlen. Die Lizenz sei vielmehr so zu bemessen, wie die Parteien siie als Gegenleistung für die Benutzung des Patents einschließlich der Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen vereinbart haben würden, wenn sie gewußt hätten, daß das Tränken mit Lack nicht mehr unter das Patent Nr. den Hinweises in dem Beschluß vom 9* November 1962 nichts vorgetragen hätten, habe das Gericht von sich aus unter Berücksichtigung der näheren Umstände gemäß § 242 BGB eine Regelung zu treffen. Oktober 1952, wonach die Einbeziehung von Lack eine unzulässige Erweiterung der Anmeldung darstelle, schuldhaft verschwiegen hätte und wenn sich außerdem feststollen ließe, daß die Beklagte bei Kenntnis des Bescheides den Lizenzvertrag alsbald gekündigt haben würde. Der Kläger habe daher nach wie vor der Überzeugung sein könner daß das Tränken mit Lack auch ohne die Erv/eiterung unter den Schutzu demfang des Patents falle. Überdies könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte;bei Kenntnis des Zwischenbescheides den Vertrag gekündigt hätte; denn sie habe trotz der später gewonnenen Einsicht bisher keine Kündigung ausgesprochen. I-Iach der Behauptung des Klägers, welche die Wahrscheinlichkeit für sich habe, sei ihm dieser Zuschlag von der Beklagten, die hierfür trotz Hinweises in dem bereits erwähnten Beschluß vom 9- November 1962 keine andere überzeugende Begründung gegeben habe, an Stelle einer zunächst vorgesehenen Umsatzbeteiligung zugebilligt worden. Der Kläger habe einen - allerdings kündbaren -Lizenzvertrag über ein Patent von einigem Wert in der Hand gehabt und sei auch im Falle der Nichtbenutzung an einer möglichst hohen Vergütung interessiert gewesen, da ihn die vertragliche Bindung an einer anderweitigen Verwertung gehindert habe und die Beklagte mit dem Patent habe immerhin versuchen können, Dritte vom Nachbau erfindungsge-inäßer Motoren abzuhalten, oder aber Unterlizenzen zu vergeben. Die Beklagte sei umgekehrt auf die Zahlung einer möglichst niedrigen Vergütung bedacht gewesen, nachdem es ihr mit Hilfe des Klägers gelungen sei, an Stelle der früher von ihr hergestellten Gußgehäuse einen einfachen und billigen Motor zu entwickeln, der zwar zu dem freien Stand der Technik gehört habe, was jedoch nicht klar zutage getreten sei. Dies würde auch deshalb Treu und Glauben entsprechen, weil die Beklagte die Lizenzzahlungen an den Kläger nach der Lebenserfahrung in ihren Preisen einkalkuliert und zudem ihren Umsatz ständig ausgeweitet habe, ohne daß ihre Mitbewerber entsprechende Motoren auf den Markt gebracht hätten. Insgesamt errechne sich demnach für die Bauer des Anstellungsverhältnisses ein Lizenzsatz von 1,5 c/° aus dem Umsatz derjenigen Motoren, welche an die Stelle der metallgetauchten Motoren getreten seien, und für die Zeit nach den Ausscheiden des Klägers ein Satz von o,75 Ba die auf der Basis von 2,25 cß> berechnete Klageforderung von <-o 587,ol BM unstreitig auf einen Zeitraum vor dem Ausscheiden des Klägers entfalle, schulde die Beklagte hiervon bei Zugrundelegung eines Satzes von 1,5 ^ den zuerkannten Betrag von 27 o58,- BM. doc § 242 DGB eine Anpassung der vertraglichen Yerpflichtun der Beklagten vorzunehmen, die notwendig geworden ist, weil die Beklagte einerseits auf Veranlassung des Klägers seit “nde August 1952 ein Herstellungsverfahren angewendet hat, das nicht mehr unter das lizenzierte Patent fällt, und daß sie andererseits jahrelang von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, das Vertragsvorhältnis zu kündigen i.vgl hierzu § 11 des Vertrages vom 12o August 1952) und dadurch das noch bis zu dem 14° Juni 1968 laufende Patent dem Kläger zur ander-weiten Verwertung frei zugeben o falleo Es geht also nicht, wie die Revision meint, um die Frage, ob die Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 12» August 1952 bereit gewesen wäre, Lizenzen für die Herstellung von Motoren zu zahlen, die zu dem freien Stand der Technik gehörten» Sonach kommt es nicht auf die Zeit vor bzw» bei Abschluß des Lizenzvertrages an - damals wollten die Parteien ja gerade das flüssige Metall verwenden -, sondern auf den Zeitpunkt, zu welchem das Verfahren von Metall auf Kunststoff kTränklack) umgestellt worden isto Bei Berücksichtigung des aufgezeigten.Ausgangspunkts kann es aus Rechtogründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht es für gerechtfertigt hält, den beiderseitigen Irrtun der Pprteien nicht allein zu Lasten des Klägers wirken zu lassen, sondern die Folgen dieses Irrtums im Wege der richterlichen Vertragsgestaltung auf beide Parteien zu verteilen o Bio Erwägungen, mit welchen das Berufungsgericht seinen Standpunkt im einzelnen begründet, lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen» Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht, wie die Revision behauptet, bei der Würdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände wesentlichen Prozeßstoff unter Verstoß gegen den § Daß der Kläger den Lizenzvertrag vom 12, August 1952 vollständig erfüllt hat, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht in Abrede gestellt worden» Der Kläger hat der Beklagten ein Patent zur Benutzung überlassen, gegen dessen Rechtsbeständigkeit keine Bedenken bestehen und vorder Revision auch nicht erhoben werden» Die Revision bezweifelt ferner nicht, daß die durch das Patent geschützte Lehre, nach welcher die Beklagte unstreitig geraume Zeit gearbeitet hat, technisch ausführbar, d»h» mit den der Technik zur Verfügung stehenden Mitteln wiederholbar ist» Auch die technische Brauchbarkeit der Erfindung, die sich als besonderer Aspekt der Ausführbarkeit darstcllt und für welche der Kläger Nach den Feststellungen, welche das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten der beiden Sachverständigen getroffen hat (vglo hierzu die Darlegungen unter I l), werden durch das Eintauchen der Gehäuse in die Metallschmelze die in der Patentschrift beschriebenen Vorteile erreichte Vornehmlich wird durch die besonders günstige Wärmeableitung die Lebensdauer der Motoren mehr als verdoppelte Mangels entsprechender Abrede hatte der Kläger jedoch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, dafür einzustchen, daß die nach der Lehre des Patents hergestellten Motoren wettbewerbsfähig sind und daß die Ausnutzung der Erfindung ertragreich \rentabel) ist (vglo hierzu BGH GRUR 19559 538, 341 -Beschlagfreic Brillengläser; ferner RGZ I06, 362, 366) o Das Berufungsgericht hat zu Recht auch angenommen, daß sich die Beklagte nach § 7 des Lizenzvertrages vom 12. August 1952 ausdrücklich verpflichtet hat, das Patent auszuwerten» Diese Verpflichtung der Beklagten wird entgegen der Annahme der Revision weder durch die Bestimmung des § 8, nach welcher die Parteien eine Mindestlizenz in Höhe der Patentgebühren vereinbart haben, noch durch die Bestimmung des § 11, in welcher dem Kläger und der Beklagten ein Kündigungsrocht eingeräumt wird, aufgehoben oder eingeschränkto Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, das Patent habe ‘^einigen Wert" verkörpert, auf einer unvollständigen Auswertung des Gutachtens der Sachverständigen beruhe« Es ist zwar richtig, daß die Sachverständigen den Wert der Erfindung als gering bezeichnet haben» Dios schließt aber nicht aus, daß das Patent für den Kläger einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert darstellte, weil er hierüber einen Lizenzvertrag in Händen hatte, nach welchem die Beklagte zur Auswertung verpflichtet war» So ist cs auch erklärlich, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten den Lizenzvertrag nicht gekündigt hat« An der Ausübung des Kündigungsrechts hätte allenfalls die Beklagte interessiert sein müssen, als sie im Sommer 1957 die Überzeugung gewonnen hatte, daß die unter* Benutzung des Lacktränkverfahrens hergestollten Motoren nicht von dem Vertragspatent erfaßt werden» Die Beklagte hat es jedoch, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revioionsgericht klar-gestellt worden ist, auf den Rat der von ihr herangezogenen Rechtsanwälte zunächst für richtig gehalten, von einer Kündigung des Lizenzvertrages bis zur gerichtlichen Bestimmung des Schutzu demfangs des Patents abzuseheno Damit erledigen sich mehrere Verfahrensrügen aus § 286 ZPO, mit denen die Revision die Folgerung bekämpft, welche das Berufungsgericht aus der Unterlassung der Kündigung durch die Beklagte gezogen hat und die ersichtlich dahin geht, daß auch die Beklagte dem Ver-tragopatorjt nicht jeden Y/ert abgesprochen hat» Die Beklagte hat zwar offenbar nicht mehr beabsichtigt, metallgetränkte und damit in den Schutzbereich des Vertragepatents fallende Motoren herzustellon» Damit v/ar aber, wie die Revision verkennt, die Bedeutung des Patents für die Beklagte nicht erschöpft» Ihr kanu vielmehr während der Dauer des Lizenzvertrages die Sperrwirkung des Schutzrechts (vgl» hierzu die §§ 6, 47 Abs» 1 und 2 PatG) zugute» Überdies hätte sie, wie auch das Berufungsgericht annimmt, von der ihr in § 5 des Lizenzvertrages eingeräumten Befugnis Gebrauch machen können, Unterlizenzen zu vergeben» wenn sie den Lizenzvertrag gekündigt und dao Patent freigege ben hätte, mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß alsdann ein dritter Erwerber oder Lizenznehmer des Patents sic seinerseits mit einer Verletzungsklage überzogen hätteo Wenn auch eine solche Klage, wie sich nunmehr herausge-stellt hat, im Endergebnis {‘.keinen Erfolg hätte haben können, so hätte sie doch für die Beklagte eine nicht zu unterschätzende Behinderung bedeutet. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Vertragspatent für die Beklagte trotz der Umstellung des Herstellungsverfahrens einen gewissen Wert gehabt‘habe,ist unter diesen Umständen jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden• In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Beklagte allerdings noch geltend gemacht, ihre Mitbewerber hätten schon soit langen die von der technischen Entwicklung überholte Konstruktion dreiteiliger Motorengehäuse aufgegebeno Hierauf kann es jedoch nicht entscheidend an-komnen. Der Umstand, daß die Beklagte, wie dargelegt, bis nach Erlaß des angefochtenen Urteils von der Kündigung des Lizenzvertrages glaubte ab sehen zu sollen, zeigt., daß sie de# Patent aus dem einen oder anderen Grunde für sich einen gewissen Wert beigemessen hat« Die Revision wirft dem Berufungsgericht ferner zu Unrecl vor, daß es die (begrenzte) Vergütungspflicht der Beklagter mit dem Hinweis begründet, daß es dieser "mit Hilfe des Klägers gelungen war, einen einfachen und billigen Motor an Stelle der früheren Gußgehäuse zu entwickeln«" Dieser Hinweis kann nur im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts betrachtet werden« Dann aber ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Beteiligung des Klägers an der Entwicklung des Motors nicht als entscheidenden Grund für die Zubilligung der Vergütung angesehen hat« Der gerügte Hinweis dient vielmehr lediglich der Erläuterung der konkreten Situation, welche bei der im Rahi BM auf die einzelnen Jahre gleichmäßig verteilte Bio Beklagte kann sich zur Abv/endung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auch nicht, v/ie die Revision meint, mit }irfolg darauf berufen, daß der Kläger selbst die Umstellung auf das Lacktränkverfahren angeordnet hat» Es darf nämlich, v/ic die Revisionserv/idcrung zutreffend bemerkt, nicht außer acht bleiben, daß der Kläger im Rahmen seiner Verpflichtungen als Arbeitnehmer (vglo hierzu insbesondere Ziffo 3 des Anstellungsvertrages vom 15«» März 195o) gehalten v/ar, der Beklagten im Interesse ihrer Wettbewerbsfähigkeit die Umstellung auf das kostensparende Lacktränk- verfahren ohne Rücksicht darauf zu empfehlen, daß er als Lizenzgeber an der weiteren Erfüllung der Auswertungspflih der Beklagten interessiert gewesen isto Unter diesen Umständen wäre es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagten gestattet würde, aus der Konfliktsituation, in welche der Kläger infolge seiner Doppelstellung als Lizenzgeber und Arbeitnehmer verwickelt worden ist, einseitig Nutzen zu ziehen» 3° Die Revision vertritt abschließend die Ansicht, daß das Berufungsgericht auch bei der Bemessung der dom Kläger sustehenden Vergütung das materielle Recht sowie verfahrcnorochtliche Vorschriften und Grundsätze verletzt habe« Der Angriff geht indessen ebenfalls fehlo Das Berufungsgericht geht bei seiner Berechnung davon aus, daß dom Kläger für die Zeit bis zur Beendigung seines Anstollungsverhältnisses am 15o August 1957 ein Lizenzsatz von o,75 9» vorab zugesprochen werden müsse, weil der in dem Zusatzvertrag vom 15«/21o November 1952 von den Parteien in dieser Höhe vereinbarte Zuschlag an die Stolle einer zunächst vorgesehenen Umsatzbeteiligung getreten sei«. Das ist jedoch unrichtige V/ie aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen hervorgeht, hat das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers als nicht bestritten behandelt und darüber hinaus auch als wahrscheinlich angesehen, weil die Beklagte hierzu trotz Hinweises in dem Aufklärungsbeschlug vom 9* November 1962 nicht eine im einzelnen begründete GegendarStellung gegeben hat (vgl« hierzu § 138 Abs« 2 ZPC Ec kann also keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, die für die Tatsachenund Beweis-wüi-digung und für die Beweislastvertoilung maßgebenden Regelnd mißachtet habe» Ebensowenig ist aus Rechtsgründon zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den nach Abzug jener o,75 ^ verbleibenden ursprünglich vereinbarten Lizenzsatz von 1,5 />, soweit nach keine Zahlungen erfolgt sind, halbiert, ihn dagegen, soweit die Beklagte gezahlt hat, dem Kläger in unveränderter Höhe zugebilligt hato Es handelt sich hierbei, wie das angefochtene Urteil in seinem Zusammenhang erkennen läßt, um Rechnungsfaktoren, mit deren Hilfe das Berufungsgericht zu einem der Sachlage entsprechenden billigen Gesamtergebnis gelangen zu können glaubte• Die Erwägungen, mit denen cs seine Berechnung begründet, liegen durchweg auf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen» Es lag unter den gegebenen Umständen nahe, die in der Vergangenheit abgerechneten und geleisteten Zahlungen als erledigt zu betrachten, und diesem Ausgangspunkt auf die Bemessung der noch zu zahlenden Lizenzgebühren Einfluß einzuräumen• Die in diesem Zusammenhang in Frage kommenden Zahlungen belaufen sich zwar nur auf insgesamt 46 o32,57 DM und nicht, wie das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen auf Grund der Angaben der Beklagten bemerkt, auf den Betrag von 75ooo,-DM, der die Gesamtsumme der Lizenzgebühren darstellt, v/elche die Beklagte für die Auswertung der beiden Patente des Klägers in der Zeit vom 15» März 195o bis zu dem 3o» Juni 1957 gezahlt *hat» Hierdurch ist die Beklagte indessen nicht beschwert» Auch die zusätzlichen Erwägungen, v/elche das Berufungsgericht hierzu anführt, und die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen können weder aus den von der Revision angeführten noch aus anderen Gründen bemängelt werden» Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht gegen die für die Tatsachenwürdigung gültigen Regeln verstoßen, wenn es unter Hinweis auf die Lebenserfahrung davon ausgeht, daß dio Beklagte die Lizenzzahlungen an den Kläger in ihre Preise einkalkuliert hato Es findet sich jedenfalls kein Anzeichen dafür, daß die Beklagte von der kaufmännischen Gepflogenheit, Kostenbelastungen an die Abnehmer weitor-zugeben, abgev/ichen isto Dem Berufungsgericht kann als Rechtsfchlor auch nicht zur Last gelegt werden, daß es bei seiner Entscheidung die ständig steigenden, oben im Urteilstatbestand zusammengostellten Umsätze der Beklagten in Betracht gezogen hatc Aus ihnen ergibt sich, daß der Beklagten zu demindest keine wirtschaftlichen Nachtoisle durch die vom Kläger angcordnetc Umstellung auf das nicht in den Schutzbereich des Vertragspatents fallende Tränk-lackvcrfahren erwachsen sind« Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß die Mitbewerber der Beklagten entsprechende Motoren nicht auf den Markt gebracht hätten, handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, welche das Revisionsgericht bindeto Ob hierfür, wie die Beklagte geltend macht, lediglich ursächlich war, daß die Mitbewerber die von der technischen Entwicklung überholte Konstruktion dreiteiliger Motorengehäuse aufgegoben hätten, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich« Denn im Rahmer der hier in Rede stehenden Billigkeitserwägungen kanuoc.i Soweit die Revision schließlich beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht begründet hat, weshalb es gerade eine Halbierung des Lizenzsatzos von 1,5 $ für gerechtfertigt hält, beachtet sie nicht, daß hierfür eine zwingende, ziffernmäßig zu belegende Begründung nicht gegeben worden konnte und auch nicht gegeben zu werden brauchte« messens» Daß os dieses Ermessen anit der Halbierung des Lizenzsatzes von 1,5 $ sachv/idrig ausgeübt oder die Grenzen des ihm durch § 242 BGB eingeräumten Ermessensspielraums überschritten habe, ist nicht zu erkenneno Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, wird jedenfalls für den der Beurteilung unterliegenden Zeitraum bis zu dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten den besonderen Unständen des Streitfalles durchaus gerecht• Die Drage, ob der Satz von o,75 $, welchen das Berufungsgericht dom Kläger auch für die spätere Zeit - bei- IVo Am Ende der Entscheidungsgründe legt das Berufungsgericht noch dar, daß der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung als "Hilfsanspruch" zu dem Zahlungsanspruch für die Dauer der Wirksamkeit des Lizenzvertrages begründet sei und daß sich der Zinsanspruch in dem zuorkannten Umfange aus § 288 BGB rechtfertige, da sich die Beklagte seit Zugang der Mahnung des Klägers vom 13o August 1957 in Verzug befinde»
Z V
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 24o/63 URTEIL
Verkündet am
25.Februar 1965 Oechsler
Justizangenteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Elektrizitätswerke
KBBP? Kommanditgesellschaft, HeflHB» gesetzlich vertreten durch die persönlich schafterin Marion Ar^BlP geb. Krfl^, Hel Straße
und istraße SB» haftendo<Gesell-St<
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr.
gegen
den Diplomingenieur Alwin Karl Bo
KuflBHBBBweg
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Spreng, Br. Spengler, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Ux’teil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 8. März 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ber Kläger leitete von seinem Dienstantritt am 15* März 195o bis zu seinem Ausscheiden am 15. August 1957 den gesamten technischen Betrieb der Beklagten, die sich im Rahmen ihres Fabrikationsprogramms u.a. mit der Herstellung von Elektromotoren befaßt. Er war nach dem Anstellungsvertrag vom 15. März 195o ausdrücklich damit betraut, die Fertigung der Beklagten zu reorganisieren und die technische Entwicklung auf den modernsten Stand zu bringen (vgl. Ziff. J> aaO). Sein monatliches Gehalt betrug anfänglich 5oo— BM brutto. Nach mehrmaligen Erhöhungen belief es sich schließlich ab 1. Juli 1952 auf 8oo.— BM. Die Beklagte erklärte sich ferner bereit, dem Kläger wegen der besonders schwierigen WohnungsverhUltnisse die damit verbundenen, notwendigen Barauslagen zu ersetzen (vgl. Ziff. 2 aaO).
Nach den Bestimmungen des Anstellungsvertrages (vgl. Ziff. 4 Abs. 1) überließ der Kläger zv/ei von ihm vor Dienstantritt fertiggestellte Erfindungen der Beklagten zur Be-
nutzung. Dio eine der beiden Erfindungen, welche in dem vorliegenden Rechtsstreit allein von Interesse ist, hatte der Kläger am 14. Juni 195o zu dem Patent angeineldet. Sie bezieht sich auf ein leicht zu fertigendes Gehäuse von großer Festigkeit für elektrische Maschinen bei geringem Aufwand für Material und spanabhebende Bearbeitung, mit guter Wärmeableitung und Oberflächenschutz gegen Korrosion und Rosten. Das Gehäuse besteht aus einer Doppel-v/and und einem dazwischen eingesetzten, mehrfach abgekröpften, Kühlrippen bildenden Zwischenstück. Es v/ird vorzugsv/cise aus dünnwandigem Eisen- oder Stahlblech gefertigt und ohne vorausgehende spanabhebende Bearbeitung zusammengepreßt. Alsdann v/ird es in eine Metallschmelze, beispielsweise aus Zink, Blei oder deren Legierungen, eingetaucht. Hierdurch wird bezweckt, daß das Metall im flüssigen Zustand zwischen die Berührungsober-flächon der drei Blechteile tritt und ihre Stoßstellen ausfüllt. Dies hat zur Folge, daß ein Klirren der einzelne Teile gegeneinander vermieden, eine weitere Verfestigung des Gesamtkörpers und eine gute Wärmeableitung bewirkt v/ird. Gleichzeitig läßt sich durch die Maßnahme aber auch erreichen, daß die gesamten Rippen und Manteloberflächon durch das einen Korrosionsschutz bildende Material überzog werden.
Der Kläger begehrte im Erteilungsverfahren, an welchen die S^HBB~-Schfl||9i7erke Aktiengesellschaft als Einsprechende beteiligt war, zunächst nicht nur Schutz für das Eintauchen in die Metallschmelze, sondern auch für das dreiteilige Gehäuse (vgl. hierzu die ursprüngliche Anmeldung und insbesondere die Eingabe des Klägers vom 2. Dezember 1952). Hiergegen erhob das Patentamt durch Zwischenbescheid vom 2. Februar 1953 Bedenken und vertrat unter Hinweis auf die österreichische Patentschrift Nr.
126 779 die Ansicht, ein S hutz sei nicht gewährbar, sowe: er lediglich für ein doppelwandiges Gehäuse mit mehrfach
abgekröpftem Zwischenstück beansprucht werde. Daraufhin erklärte sich der Kläger mit Eingabe vom *51. März 1953 unter Übernahme eines neuen Anspruchs ausdrücklich mit der vom Patentamt '‘vorgeschlagenen Beschränkung" einverstanden. Anschließend reichte er mit Eingabe vom 4. September 1953''"zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse" eine Ergänzung der Beschreibung ein. Der Kläger hatte ferner mit seiner Eingabe vom 11. August 1952 auch versucht, die Verwendung von härtbarem plastischem Material, wie beispielsweise Tauchlack, anstelle der flüssigen Metalle in das Patent einzubeziehen. Das Patentamt sah jedoch hierin laut seinem Zwischenbescheid vom 11, Oktober 1952 eine unzulässige Erv/eiterung des Anspruchs, da entsprechende Angaben in den ausgelegten Anmeldifeigsunterlagen nicht enthalten seien und da der bezeichnete Werkstoff im vorliegenden Palle nicht als technisches Äquivalent von Metallen gelten könne. Der Kläger verzichtete daraufhin durch Eingabe vom 2. Dezember 1952 auf "seine Anmeldungserweiterung". Das Patentamt erteilte alsdann dem Kläger durch Beschluß vom 16. November 19.54 das Patent Nr. mit folgendem Anspruch:
"Doppelwandiges Gehäuse für elektrische Maschinen mit zv/ischen Innen- und Außenwand eingesetztem, mehrfach abgekröpftem, Kühlrippen bildendem Zwischenstück, dadurch gekennzeichnet, daß das Zwischenstück mit der Innen- und Außenwand durch im flüssigen Zustand zwischen die Berührungsflächen tretendes Metall verbunden ist und die gesamten Rippen- und Manteloberflächen durch das einen Korrosionsschutz bildende Metall überzogen werden."
Nachdem die Beklagte bereits geraume Zeit Motorengehäuse in der bezeichneten Art hergestellt hatte, bestellte ihr der Kläger durch schriftlichen Vertrag am 12. August 1952 eine ausschließliche Lizenz an der seine Erfindung betreffenden Patentanmeldung, welche inzwischen, nämlich am 17* Mai 1951, bekanntgemacht worden war (vgl, § 1 aaO). Gleichzeitig räumte der Kläger der Beklagten die Befugnis zur Vergabe von Unterlizenzen ein (vgl. § 5 aaO). Die Be-
klagte verpflichtete sich, fü jeden nach der Erfindung hergestellten und in Verkehr gebrachten Motor eine Lizenzgebühr von 1,5 c/o des Netto-Fabrikverkaufspreises zu zahlen (vgl. § 2 aaO). Lurch eine Zusatzvereinbarung der Parteien vom 15»/21. November 1952, welche im Zusammenhang mit einer vom Kläger ausgesprochenen, aber wieder zurückgenommenen Kündigung stand, wurde der Vergütungssatz auf 2,25 mit der Maßgabe erhöht, daß der niedrigere Satz wieder in Kraft treten solleP sobald der Kläger sein Dienstverhältnis bei der Beklagten beende (vgl. Ziff. 2 dieser Vereinbarung). Lie Beklagte behielt sich ferner vor, die Erhöhung des Lizenzsatzes durch Kündigung mit einmonatiger Frist rückgängig zu machen, falls ihre Umsätze fallen würden.
Die Parteien bestimmten in dem Vertrag vom 12. August 1952, daß Verbesserungen des Klägers an der Erfindung auf seinen Namen beim Patentamt anzu demelden seien und daß durch evtl. Neuerungen und Verbesserungen an den vereinbarten Prozenten weder nach oben noch nach unten etwas geändert werde (vgl.
§ 6 aaO). Die Beklagte verpflichtete sich ferner, ’’alles aufzubieten, um möglichst große Umsätze betreffend den Vertragsgegenstand zu erzielen und eine Verkaufsorganisa-t-ion für die Ware des Vertragsgegenstandes im Werk zu unterhalten, ferner die Qualität der Ware des Vertragsgegenstandes auf seiner bev/ährten Höhe zu halten” (vgl. § 7 aaO). Lie Beklagte übernahm auch die Verpflichtung, an den Kläger eine Mindestlizenz in Höhe der 'jährlich fälligen Gebühren für die Aufrechterhaltung des Hphutzrechts abzuführen (vgl.
v
§ 8 aaO). Lie Parteien vereinbarten schließlich ein beiderseitiges Kündigungsrecht mit zwölfmonatiger Frist. Las Kün-digungsrecht des Klägers wurde jedoch davon abhängig gemacht, daß die Beklagte mindestens ein Jahr lang keine erfindungsgemäßen Motoren baute und vertrieb (vgl. § 11 aaO).
Unmittelbar nach Abschluß des Vertrages vom 12. August 1952, nämlich Ende August des genannten Jahres, ordnete der Kläger an, die Gehäuse nicht mehr, wie bisher, in flüssiges
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Zink, sondern nach Einbau des bewickelten Ständerpaketes in aushärtbaren Kunststoff (Tränklack) einzutauchen. Die Beklagte behielt diese Herstellungsweise nach dem Ausscheiden des Klägers aus ihrem Betriebe bei. Der Kläger ließ sich bei seiner damaligen Anordnung von der Vorstellung leiten, daß durch die Verwendung des Tränklacks, der zugleich das notwendige Imprägnieren der Wicklung bewirkt, die gleichen Vorteile für das Gehäuse erreicht würden wie bei der Verwendung des flüssigen Metalls, daß darüber hinaus Jedoch die Herstellungskosten erheblich vermindert werden könnten, weil die zusätzlichen Aufwendungen für Arbeitskraft, Arbeitsgerät und Material für das Einbringen der Metallschmelze entfielen.
Der Kläger versuchte im übrigen mit seiner Anmeldung vom 27» Dezember 1956 erneut, für den Vorschlag, aushärtbaren Kunststoff als Verbindungs- und Korrosionsschutz für die Motorengehäuse zu benutzen, ein Patent zu erlangen. Das Patentamt wies ihn Jedoch im Prüfungsbescheid vom 11. Juli 1957 darauf hin, daß ein derartiger Anspruch nicht gewährt werden könne, weil es technisches Allgemeingut sei, an Stelle des bisher zur Verbindung von metallischen Körpern verwendeten Schweißens und Lötens mit der gleichen Wirkung und dem gleichen Erfolge auch die aushärtbaren Kunstharze zu verwenden. Auf die Anmeldung, welche nach entsprechender Änderung an 6. M’!rz 1958 bekanntgemacht worden war, erhielt der Kläger alsdann im Sommer des genannten Jahres das Patent Nr. dessen einziger Anspruch wie folgt lautets
'•Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen Gehäuses für elektrische Maschinen mit zwischen Innen- und Außenwand eingesetztem, mehrfach abgekröpftem, Kühlrippen bildendem Zwischenstück, das mit der Innen- und Außenwand durch ein im flüssigen Zustand zwischen die Berührungsflächen tretendes Material verbunden wird, welches auch die gesamten Hippen- und Manteloberflächen als Korrosionsschutzschicht überzieht, dadurch gekennzeichnet, daß gleichzeitig Imprägnieren der Wicklung, Verbindung sowie Korrosionsschutz von Gehäuseteilen und Stator-
paket durch im montierten Zustand vorgenommenes Einbringen des zur Imprägnierung der Wicklung bestimmten Tränkmittels, vorzugsweise im Tauchverfahren und anschließendes Aushärten erfolgt.11
Entgegen der im Anstellungsvertrag getroffenen Regelung (vgl. Ziff. 4 Abo. 2) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht, ob sie die durch das Patent Kr. § ge-
schützte Erfindung gegen eine angemessene Vergütung in Anspruch nehme oder dem Kläger zur freien Verfügung überlasse.
Die Beklagte zahlte an den Kläger die in den Verträgen vom 12. August 1952 und 15./21. November 1952. vereinbarten Lizenzgebühren ohne Einwand jahrelang auch dann noch,, als bei der Herstellung der Motorengehäuse flüssiges Metall nicht mehr verwendet wurde. So erteilte sie auch für den hier in Betracht an ziehenden Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 195^ bis zu dem 3o. Juni 1957 dem Kläger Gutschriften für Lizenzgebühren für die Benutzung der dem Patent Nr.» flP flP zugrunde liegende Erfindung im Gesamtbetrag von 86 619,58 DF Hiervon wurden an den Kläger 46 o32,57 DM ausgezahlt. (Untei Einbeziehung dieses Betrages beliefen sich nach den Angaben der Beklagten ihre Lizenzzahlungen für die beiden ihr nach dem Anotellungsvertrag überlassenen Erfindungen des Klägers auf zusammen etv/a 75 ooo DM). Die Beklagte lehnte es jedoch im Anschluß an die Mahnung des Klägers vom 13. August 1957 endgültig ab, an ihn den nach der Berechnung noch offenstehenden Restbetrag von 4o 587,ol DM abzufiihren. Sie behielt sich im Gegenteil sogar vor, den nach ihrer Ansicht ohne Rechtsgrundlage geleisteten Betrag von 46 o32,57 DM zurückzufordern. Im Zusammenhang mit den Auseinandersetzung' welche zwischen den Parteien wegen der Lizenzfrage entstanden waren, schied der Kläger schließlich aus den Diensten der Beklagten aus.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei zu den vereinbarten Leistungen verpflichtet, weil sie trotz der Umstellung des Herstellungsverfahrens das Vertragspatent benutzt habe und auch weiterhin benutze; das Eintauchen der Motorengehäuse in aushärtbaren Kunststoff sei, wie auch das Patentamt in dem Erteilungsverfahron betreffend das jüngere Patent Nr. angenommen habe,
äquivalent zu dem Eintauchen in flüssiges Metall. Sollte die Beklagte jedoch nicht mehr nach dem Vertragspatent arbeiten, dann verstoße sie in grober Weise gegen die vertragliche Auswertungspflicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 4o 587,$! DM
nebst Verzugszinsen und zur Rechnungslegung über Herstellung und Vertrieb erfindungsgemäßer Motoren seit dem 3o. Juni 1957 zu verurteilen.
Die. Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen: Sie habe die Auswirkung der von dem Kläger angeordneton Umstellung des Herstellungsverfahrens auf den Lizenzvertrag zunächst nicht erkannt. Sobald sie jedoch erkannt habe, daß die Verv/endung des aushärt-baren Kunststoffes anstelle des flüssigen Metalls nicht unter das Vertragspatent falle, habe sie die Zahlungen an den Kläger sofort eingestellt. Pur die Lehre des Vertragspatents sei die Verwendung von Metall wes ntlich, da es dem Kläger erfindungsgemäß auf eine gute Wärmeleitung angekommen sei, um dadurch die Lebensdauer des gefährdeten Teils einer elektrischen Maschine, nämlich der Isolation, zu erhöhen. Demgegenüber v/irke Kunststoff eher wärmeisolierend. So sei es auch verständlich, daß der Kläger im Erteilungsverfahren ausdrücklich darauf verzichtet habe, die Verwendung von aushärtbarem Kunststoff in den S hutzbereich einzubeziehen.
Jedenfalls stehe ihr ein Vorbenutzungsrecht zu, da sie bereits seit 3o Jahren Elektromotorengehäuse mit eingebauten Otänderpaket in Tränklack eintauche.
Das Landgericht hat die Klage kostenfällig mit der Begründung abgev/iesen, daß die Beklagte seit der Umstellung des Herstellungsverfahrens von dem Patent Nr. keiner
Gebrauch mehr mache, da die Verwendung von Kunststoff nicht als äquivalentes Mittel gegenüber der Benutzung von flüssigem Metall angesehen werden könne. Im übrigen scheide auch eine Vertragsverletzung der Beklagten aus, weil der Kläger selbst die Umstellung eingeführt habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit welcher er seine ursprünglichen Klageanträge mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, daß der Rechnungslegungsantrag auf die Zeit ab 1. April 1959 beschränkt bleibt. Für die vorausgegangene Zeit hat der Kläger diesen Antrag in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beklagte inzwischen für die Zeit vom 3o. Juni 1957 bis zu dem 31. März 1959 Rechnung gelegt hat.
Der Kläger hat die Klageansprüche in erster Linie wieder darauf gestützt, daß die Beklagte das Vertragspatent trotz der Änderung des Herstellungsverfahrens benutze. Im einzeln hat der Kläger hierzu vorgetragen? Das Landgericht habe der Schutzu demfang des Vertragspatents zu eng gefaßt. Neu und vor teilhaft sei schon die Herstellung von Motorengehäusen aus dünnwandigen Blechen, die ohne vorausgehende spanabhebende Bearbeitung zusammengepreßt würden. Insoweit benutze die Beklagte die N .uerung auf jeden Pall. Hierfür werde zwar kein selbständiger Schutz beansprucht, v/ohl aber für die Kombination dieser Lehre mit der Anweisung, das Blechgehäui in eine erstarrende Flüssigkeit zu tauchen. Durch das Eintauchen in härtbaren Kunststoff statt in flüssiges Metall würden sämtliche weiteren erfindungsgemäßen Vorteile errei
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Derm unzweifelhaft würden die Gehäuseteile auch durch den Kunststoff fester miteinander verbunden, wodurch das sog. Klirren vermindert werde. Der genannte Werkstoff bewirke auch einen Korrosionsschutz. Darüber hinaus bleibe die Wärmeableitung, welche bereits durch die direkte Kontaktverbindung zwischen den zusammengepreßten Teilen sicher-gestellt sei, bei der Inbetriebnahme der Motoren zu demindest aufrechterhalten, während sie sich bei ungetaüchten Gehäusen infolge Korrosion im Laufe der Zeit erheblich verschlechtere. Es werde sogar die Wärmeableitung zwischen den einzelnen Gehäuseteilen verbessert, da der in die Spalten zwischen diesen Teilen eindringende Kunststoff die Wärme zehnmal besser weiterleite als Luft. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Ersatz von Metall durch Kunststoff zu dem Wissen des Durchschnittsfachmannes gehöre. Jedenfalls mache die Beklagte in verschlechterter Form von der Lehre des Vertragspatents Gebrauch, wobei sie allerdings - wie insoweit zwischen den Parteien unstreitig sei - in erheblichem Umfange Kosten spare und dadurch einen zusätzlichen Vorteil erziele. Gleichzeitig benutze die Beklagte den unmittelbaren Gegenstand des jüngeren Patents Nr.VflpJiB, wofür jedoch nach dem Vertrag vom 12. August 1952 keine besondere Lizenzgebühr gefordert werden könne.
In zweiter Linie hat der Kläger in der Berufungsinstanz sein Klagebegehren aus § 6 des genannten Vertrages hergeleitet, wonach die Lizenzpflicht der Beklagten unverändert fortbestehen 3oll, wenn an die Stelle des Vertragspatents Neuerungen oder Verbesserungen treten. Der Kläger hat hierzu die Ansicht vertreten, die von ihm eingeführte Lacktränkung stelle eine derartige Neuerung dar, die vom Vertragspatent abhängig sei und durch das Patent Nr.9flP^9 zusätzlich geschützt werde. In diesem Zusammenhang hat der Kläger noch darauf hingewiesen, daß es der Beklagten bei Vertragsschluß vor allem darauf angekommen sei, billige Motoren auf den Markt bringen zu können.
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Im Kähmen seines Berufungsvorbringens hat der Kläger ferner ausgeführt2 Kalls das Gericht die Meinung vertreten sollte, die Beklagte benutze weder das Vertragspatent noch an dessen Stelle eine Neuerung im Sinne des Lizenzvertrages vom 12. August 1952 (vgl. § 6), dann dürfe nicht außer acht bleiben, daß er seine vertraglichen Pflichten voll erfüllt und daher einen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung oder auch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung habe. Die Beklagte habe sich bisher einerseits davor gehütet, den Vertrag zu kündigen, sie lehne andererseits aber auch die ausdrücklich vereinbarte Auswertung der Erfindung ab, obwohl sich nach ihrer eigenen Behauptung die Lebensdauer der Ständerpakete beim Eintauchen der Motorengehäuse in flüssiges Metall infolge der besseren Wärmeableitung mehr als verdoppeln ließe.Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf sein Einverständnis zu der Umstellung der Herstellungsweise berufen, da er das Tränken in Kunststoff lediglich als Weiterentwicklung seiner Stammerfindung unter der Voraussetzung empfohlen habe, daß die vereinbarte Lizenz weitergezahlt werde. Hiervon sei die Beklagte zunächst auch selbst ausgegangen. Nur so sei es erklärlich, daß die Beklagte nach der Umstellung des Verfahrens, nämlich in dem Zusatzvertrag vom 15./2l. November 1952, einer Erhöhung des Lizenzsatzeo zugestimmt und auf dieser Grundlage noch jahrelang Lizenzgebühren abgerechnet habe. Durch dieses Verhalter habe die Beklagte ihre Verpflichtungen bestätigt. Im übriger habe die Beklagte im Anschluß an die Änderung des Herstellungsverfahrens ihre Umsätze noch erheblich erhöhen können, wie die von ihr selbst angegebenen Umsatzzahlen (1951s 41o 000.-DM; 1952: 45o 000.- DM; 1953s 64o 000.- DM; 1954: 600 000.-DM; 1955slllo 000.- DM) bewiesen. Um so unverständlicher sei es, daß die Beklagte nunmehr ihm als dem Urheber dieser Umsatzsteigerung das vereinbarte bescheidene Entgelt verweigere.
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Hiifoweise hat der Kläger das Klagebegehren auch darauf gestützt, daß die Beklagte das jüngere Patent Nr.^^^Pfl stillschweigend in Anspruch genommen habe und daher auf Grund des Anstellungsvertrages (vgl. Ziff. 4 Abs. 2) eine angemessene Vergütung schulde.
Der Kläger hat ferner geltend gemacht, daß die Beklagte nach dem Lizenzvertrag vom 12. August 1952 (vgl. § 8) in jedem Palle verpflichtet sei, die inzwischen aufgelaufenen Patentgebühren in Höhe von 2 112,- DM als Mindestlizenz zu zahlen.
Schließlich hat der Kläger die Klageanträge vorsorglich auch noch auf eine rechtswidrige Verletzung des Patünts Hr. SfWl gestützt.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags, die Berufung des Kläg rs zurückzuweisen, in Ergänzung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen u.a. vorgetragen:
Sie presse bei ihren Erzeugnissen die drei Blechteile unter so erheblichem Druck ineinander, daß ohne zusätzliche Mittel eine genügend feste Verbindung erzielt und ein Klirren vermieden werde. Anschließend sei entgegen der Lehre dos Vertragspatents noch eine Bäumbehandlung erforderlich. Durch eine derartige Herstellung von Motorgehäusen aus drei Blcehteilen werde das Vertragspatent schon deshalb nicht benutzt, weil dreiteilige Blechgehäuse bereits in vorveröffentlichten Druckschriften (österreichische Patentschrift Nr. 126 779 und deutsche Patentschriften Nr. 72o 551 und Nr. 516 474) beschrieben seien und seit/ langem von verschiedenen Firmen hergestellt würden.
Sie tauche die Gehäuse mit den eingebauten Ständerpaketen nur deswegen in den Tränklack ein, v/eil die V/icklungen iso-
liert werden müßten. Auch insoweit werde das Vertragspatent nicht benutzt, da für dieses die Verwendung von Metall charakteristisch sei, das Wärme mehr als fünfhundertmal boss als Kunststoff ableite. Sie schaffe bei ihren Konstruktionen den erforderlichen Wärmeausgleich durch den Einbau stärkerer Entlüfter. Im übrigen habe sie selbst ebenso wie eine Reihe anderer Firmen bereits seit langer Zeit Motorgehäuse, die allerdings aus einstückigem Guß bestanden hätten, nach Einba der Ständerpakete als Ganzes in Kunststoff getränkt. Darüber hinaus seien in ihrer Reparaturabteilung schon vor Dienstantritt des Klägers drei- und mehrteilige Gehäuse nach dem Neuwiekeln der Statoren in Lack getränkt worden. Das gleiche Verfahren sei auch von anderen Firmen angewandt worden. Bei der von dem Kläger angeordneten Umstellung sei man also ledi lieh zu dem früheren Verfahren zurückgekchrt unter Fortlasst des überflüssigen Tauchens in eine Metallschmelze.
Bei dieser Sachlage könne auch nicht von der Benutzung einer Verbesserung oder Neuerung im Sinne des Lizenzverträge vom 12. August 1952 (vgl. § 6) gesprochen werden.
Das jüngere Patent Nr. 1 o25 5oo sei gegenüber dem erwähnten Stand der Technik nicht schutzfähig und durch ihre Auslieferungen offenkundig vorbenutzt worden. Zumindest stei ihr ein persönliches Vorbenutzungsrecht zu. Daher sei sie a‘ nicht daran interessiert, das Recht auf Grund des Anstcllunj Vertrages (vgl. Ziff. 4 Abs. 2) in Anspruch zu nehmen.
Schadensersatzansprüche des Klägers schieden schon deshalb aus, weil er selbst die Umstellung angeordnet habe. Da bei habe er ihre kaufmännischen Betriebsleiter zunächst pflichtwidrig in den Glauben versetzt, auch das Eintauchen der Gehäuse in Kunststoff falle unter das Vertragspatent.
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So habe der Kläger ihr auch den Zwischenbescheid des Patent amts vom 11. Oktober 1952 verschwiegen, in welchem die Einbeziehung von Lack als eine unzulässige Erweiterung des Erfindungsgegenstandes bezeichnet werde. Unter diesen Umständen sei die Annahme nicht gerechtfertigt, sie sei still schweigend damit einverstanden gewesen, daß ihre Lizenz-Pflicht fortbestehe. Wenn der Kläger sich nunmehr auf ihre Auswertungspflicht berufe, handele er ai'glistig.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Professoren Dr.-Ing. und
Dr.-Ing. habil. MaflH^ der Berufung des Klägers zu dem Teil stattgegeben und unter teilweiser Abänderung der landge-richtlichen Entscheidung die Beklagte verurteilt,
1. ) an den Kläger 27 o58,- DM nebst 4 # Zinsen
seit dem 15* August 1957 zu zahlen;
2. ) dem Kläger unter Überreichung eines nach
Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses Rechnung darüber zu legen, wie viele Elektromotoren sie seit dem 1. April 1959 hergestellt und vertrieben hat, deren dreiteiliges Statorgehäu3e aus einem inneren und einem äußeren hohlzylindrischen Mantel sov/ie einem dazwischen angeordneten, mehrfach abgekröpften, Kühlrippen bildenden Zwisehen-stück - alle Teile vorzugsweise aus Eisen- oder Stahlblech - besteht und deren Hohlräume, die zwischen den durch Ineinanderpressen der vorgenannten drei Teile hergestellten Berührungsflächen entstehen, durch Eintauchen in flüssigen und erhärtbaren Kunststoff gefüllt sind, so daß dadurch die drei genannten Teile miteinander verbunden sowie mit dem einen Korrosionsschutz bildenden Kunststoff überzogen sind.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandeoge-richt der Beklagten 4/5 und dem Kläger 1/5 auferlegt.
Nach Erlaß diesos Urteils hat die Beklagte den Lizenzvertrag gekündigt.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, die Berufung des Klägers
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zurückzuweisen und damit die landgerichtlich* Entscheidung wiederherzustellen, durch welche die Klage in vollem Umfange abgewiesen worden int. her Kläger bittet um Zurückweisung der Kcvision.
Entscheidungsgründe s
I. 1. Das Berufungsgericht vertritt in«.Übereinstimmung mit dem Landgericht die Ansicht, daß der Zahlungsanspruch des Klägers, soweit er als vertraglicher Erfüllungsanspruch auf § 2 des Lizenzvertrages vom 12. August 1952 i.V. m. Zifj 2 der Zusatzvereinbarung vom 15./21. November 1952 gestützt werde, ebenso unbegründet sei wie der hieraus abgeleitete Anspruch auf .Rechnungslegung, da die Beklagte die Lehre des Vertragspatents Nr. 929 676 seit der Umstellung auf Tränklat (Ende August 1952) nicht mehr benutze.
Bei der Bestimmung des S hutzu demfangs des Vertragspatents geht das Berufungsgericht angesichts der im Erteilungsverfahren vorgenommenen Beschränkung davon aus, daß am Anmeldetag (14. Juni 195o) doppelwandige Gehäuse, bei denen ein zwischen Innen- und Außenmantel eingesetztes, mehrfach abge kröpftoo Zwischenstück Kühlrippen bzw. Kühlkanäle bildet, zu dem Stand der Technik gehörten. Es sieht alsdann die Aufgab welche sich der Kläger für seine Erfindung gestellt hat, darin, auf einfache Weise ein aus den genannten drei Teilen bestehendes Gehäuse für Elektromotoren zu schaffen, das ein seits einen geringen Aufwand für Material und spanabhebende Bearbeitung erfordert und andererseits große Festigkeit unt Vermeidung von Klirren der einzelnen Teile gegeneinander, g Wärmeableitung und Oborflächenschutz gegen Korrosion und Rosten aufweist. Erfindungsgemäß wird diese Aufgabe - so fä das Berufungsgericht fort - dadurch gelöst, daß das druckschlüssig ineinander gepreßte dreiteilige Gehäuse in flüssi
Metall getaucht wird, das zwischen die Berührungsstellen der Teile tritt, die Stoßstellen ausfüllt und die gesamte Oberfläche mit einer Schutzschicht überzieht.
Das Berufungsgericht stellt alsdann fest, daß die Beklagte von den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung keinen Gebrauch mache, da ihre Motoren seit der Umstellung nicht in flüssiges Metall, sondern in härtbaren Kunststoff getaucht würden.
Anschließend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß das Tauchen in Kunststoff auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz oder eines allgemeinen Erfindungogedan-kens in den Schutzbereieh des Vertragspatents falle.
hach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Verwendung von Lack an Stelle von Metall nicht als glattes, d.h. dem Durchschnittsfachmann ohne besondere Überlegung zur Verfügung stehendes Äquivalent gewertet werden. In diesem Zusammenhang wird in dem angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt: Es soi mit den gerichtlichen Sachverständigen zwar anzunehmen, daß durchs die Verwendung von Kunststoff hinsichtlich der Verfestigung des Gehäuses, der Verhinderung eines Klirrens und des Korro-rionsschutzes die gleichen Wirkungen erzielt werden könnten wie durch die Verwendung von flüssigem Metall. Das gelte aber nicht hinsichtlich der Wärmeableitung. Die Lösung dieses Problems spiele aber im Klagepatent nach den Darlegungen der ge-ichtlichen Sachverständigen, denen insoweit gefolgt werden könne, wenn nicht die bestimmende, so doch eine ganz wesentliche Holle. Durch die im Klagepatent vorgesehene Verv/endung von Metall werde die Wärmeableitung derart verbessert, daß sich die Lebensdauer des gefährdeten Ständerpaketes mehr als verdoppele. Demgegenüber bedeute für die Lösung des genannten Problems die Verwendung von Kunststoff wegen seiner geringen Wärmeleitfähigkeit einen Rückschritt. Durch das Tauchen in Lack werde nämlich die Wärmeabgabe gegenüber ungetauchten Ge-
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hausen nach den - auf Versuchen beruhenden - Feststellungei der Sachverständigen noch wesentlich verschlechtert; denn wenn auch durch die etwas bessere Wärmeleitfähigkeit von Lack gegenüber Luft der Wärmekontakt zwischen den Blechteilen geringfügig verbessert werde, so wirke doch anderer seits der Lacküberzug wie eine Isolierschicht, welche die Wärmeabgabe an die Außenluft ganz erheblich herabsetze. Ir. übrigen sei die Beklagte nach ihren Angaben bestrebt, den aufgezeigten Rückschritt durch Verstärkung des Luftgebläsc au szu gleichen.
Bine Erstreckung des Schutzes unter dem Gesichtspunkt nicht glatter Äquivalente - das sind solche gleichwertigen Arbeitsmittel, die nicht ohne nähere Überlegung, aber ohne erfinderisches Bemühen zur Lösung der besonderen Aufgabe zur Verfügung stehen - oder unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts an der fehlenden Offenbarung. Zur Begründung führt das Berufungsgericht hierzu ira einzelnen aus: Wenn ein Fachmann durch sein Fachwissen davon abgelenkt werde, zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe s eir Ersatzweg zu beschreiten, dann könne dieser nicht mehr al£ offenbart angesehen werden. Dies sei hier der Fall. Denn angesichts der Bedeutung des Problems der Wärmeableitung werde der Durchschnittsfachmann davon abgehalten, an Stell des gut wärmeleitenden Metalls einen schlecht wärmeleitenc Kunststoff zu verwenden, selbst wenn dieser die übrigen Vorteile zu erreichen helfe. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, daß das Patentamt bezüglich des jüngeren Patent: Er. S eine Äquivalenz zwischen Metall und Kunstst«
bejaht habe. Bei diesem Patent sei nämlich die Aufgabe de Wärmeleitung nicht von erfindungswesentlicher Bedeutung.
2. Im Verlaufe seiner weiteren Erörterungen hat das Beru fungsgericht die Frage untersucht, ob sich die Lizenzford des Klägers als vertraglicher Erfüllungsanspruch aus der
gelung in § 6 des Vertrages vom 12. August 1952 ergebe, wonach die vereinbarten Lizenzsätze unverändert bleiben, wenn an Stelle des Vertragspatents Neuerungen und Verbesserungen verwendet werden. Das Berufungsgericht hat die Frage verneint. Es geht zwar davon aus, daß unter die Regelung nicht nur technische Verbesserungen, etwa in Gestalt abhängiger Fortentwicklungen, sondern auch solche Fortentwicklungen fallen, di^* zwar vom Vertragspatent patentrechtlich unabhängig sind, aber wirtschaftlich an dessen Stolle treten. Das Berufungsgericht nimmt aber in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte an, daß die Lizenzpflicht der Beklagten sich nur auf schutzrechtsfähige Neuerungen beziehe. Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Der Kläger habe zwar - so erwägt das Berufungsgericht - für das abgewandelte Verfahren inzwischen das Patent Nr. Wt erwirkt. Dieses Patent sei aber nicht
rechtsbeständig. Seiner Schutzfähigkeit stehe vielmehr entgegen, daß die Beklagte den dem Patent zugrunde liegenden Erfindungsgedanken nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme -v.'ie in dem angefochtenen Urteil eingehend auseinandergesetzt wird - jahrelang vor der Anmeldung des Klägers im Dezember 1956 offenkundig vorbenutzt habe.
3* Der Zahlungsanspruch des Klägers kann nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht ganz oder teilweise darauf gestützt werden, daß die Beklagte die Lehre des jüngeren Patents benutzt. Ein vertraglicher Anspruch
auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß Ziffer 4 Abs.2 des Anstellungsvert■ages vom 15« März 195o scheide -so meint das Berufungsgericht - bereits deswegen aus, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Beklagte die Erfindung rechtswirksam in Anspruch genommen habe. Entgegen der Annahme des Klägers könne eine Inanspruchnahme angesichts der weitreichenden Folgen (Übergang des Patents auf die
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Beklagte) jedenfalls nicht allein darin gesehen werden, daß die Beklagte das Patent benutze. Bin Schadensersatzansprucb wegen rechtswidriger Benutzung des Patents komme selbst dann nicht in Betracht, wenn das Patent entgegen den Erörterungen zu Ziff. 2 schutzfähig sein sollte. Der Beklagten stehe nämlich infolge langjähriger Benutzung vor Anmeldung des Patents zu demindest ein Vorbenutzungsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 PatG zu. Die Beklagte handele im übrigen nicht unbillig, wenn sie sich auf ihr redlich erworbenes Vorbenutzungsrecht berufe® Es dürfe in diesem Zusammenhang nicht außer acht bleiben«, daß der Kläger im Rahmen des Anstellungsvertrages verpflichtet gewesen sei, die Fertigung zu reorganisieren und die technische Entwicklung auf den modernsten Stand zu bringen (vgl. Ziff. " aaO), und daß er - letztlich in Erfüllung dieser Verpflichtung - die strittige Neuerung bei der Beklagen eingeführt habe.
A. Das Berufungsgericht hat schließlich ebenso wie das Landgericht auch die Frage verneint, ob die Klageforderung etwa als Anspruch wegen schuldhafter Verletzung des Lizenzvertrages begründet sei, weil die Beklagte das Patent Nr. 926 676 entgegen der in Ziff. 7 des Vertrages übernommenen Verpflichtung nicht benutzt habe. Das Be uiungsgerieht tritt insoweit dem Standpunkt des Landgerichts bei, daß von einem Verschulden der Beklagten nicht die Rede sein könne, weil unstreitig der Kläger selbst die Verwendung von Kunststoff an Stelle de Metalls veranlaßt habe.
II. Zu Beginn seiner weiteren Darlegungen stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger infolge der Umstellung auf ein nicht mehr unter das Vertragspatent fallendes Herstellungsverfahren nicht sämtliche vertraglichen Ansprüche verloren habe. Das Berufungsgericht gelangt alsdann zu dem Ergebnis, daß der Vergütungsanspruch des Klägers aus folgenden Erwägungen jedenfalls zu dem Teil begründet sei:
Der Kläger mache mit Recht geltend, daß der Lizenzvertrag wirksam abgeschlossen sei., daß die Beklagte in § 7 des Vertrages ganz betont eine Ausv/ertungspflicht übernommen habe, daß er seinerseits den Vertrag vollständig erfüllt habe, indem er der Beklagten eine ausschließliche Lizenz an einem Patent bestellt habe, nach dessen Lehre die Lebensdauer von Motoren verdoppelt werden könne, und daß die Beklagte den Vertrag bisher nicht gekündigt habe, obwohl sie hierzu gemäß § 11 bevorzugt berechtigt gewesen sei. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger mit der von ihm veranlaßten Umstellung auf Kunststoff nicht etv/a auf eine vertragliche Gegenleistung verzichtet habe, ebenso wie umgekehrt die zeitweilige Fortzahlung der vereinbarten Vergütung nach durchgeführter Umstellung in Verbindung mit der Vertragsänderung vom November 1952 nicht als Anerkenntnis der Beklagten gewertet werden könne. Denn der Kläger habe stets daran festgehalten, daß das neue Verfahren ebenfalls unter das Vertragspatent falle. Unstreitig sei auch die Beklagte in den ersten Jahren dieser Meinung gewesen. Der Übergang von Metall auf Kunststoff sei sonach in der übereinstimmenden Annahme der Parteien erfolgt, daß die Umstellung des Herstellungsverfahrens den Lizenzanspruch des Klägers nicht berühre. Da sich diese Annahme als unzutreffend herausgestellt habe, könne die Umstellung nicht einseitig zu Lasten des Klägers gehen, der seinerseits den ungekündigten Lizenzvertrag vollständig erfüllt habe. Andererseits sei es aber auch nicht gerechtfertigt, dem Kläger den vollen Lizenzsatz von 2,25 i* zuzubilligen, da sich die Beklagte ausdrücklich nur verpflichtet habe, den genannten Satz für jeden nach dem Vertragspatent hergestollten und vertriebenen Motor zu zahlen. Die Lizenz sei vielmehr so zu bemessen, wie die Parteien siie als Gegenleistung für die Benutzung des Patents einschließlich der Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen vereinbart haben würden, wenn sie gewußt hätten, daß das Tränken mit Lack nicht mehr unter das Patent Nr. ^^0 W falle. Da die Parteien zu diesem Gesichtspunkt trotz eines entsprechen-
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den Hinweises in dem Beschluß vom 9* November 1962 nichts vorgetragen hätten, habe das Gericht von sich aus unter Berücksichtigung der näheren Umstände gemäß § 242 BGB eine Regelung zu treffen.
Dem Klagebegehren stünde allenfalls dann der Einv/and der Arglist entgegen, wenn der Kläger der Beklagten den in Erteilungsverfahren ergangenen Zwischenbescheid des Patent' amto vom 11. Oktober 1952, wonach die Einbeziehung von Lack eine unzulässige Erweiterung der Anmeldung darstelle, schuldhaft verschwiegen hätte und wenn sich außerdem feststollen ließe, daß die Beklagte bei Kenntnis des Bescheides den Lizenzvertrag alsbald gekündigt haben würde. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Dem Kläger könne aus seinem Verschweigen kein Vorwurf gemacht werden, weil das Patentamt lediglich aus förmlichen Gründen eine Erweiterung des Patentanspruchs abgelehnt habe. Der Kläger habe daher nach wie vor der Überzeugung sein könner daß das Tränken mit Lack auch ohne die Erv/eiterung unter den Schutzu demfang des Patents falle. Überdies könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte;bei Kenntnis des Zwischenbescheides den Vertrag gekündigt hätte; denn sie habe trotz der später gewonnenen Einsicht bisher keine Kündigung ausgesprochen. Unter diesen Umständen könne lediglich angenommen werden, daß die Parteien über eine Ermäßigung des Lizenzsatzes verhandelt hätten. Im übrigen wäre es nicht nur Sache des Klägers, sondern mindestens ebenso Sache der Beklagten gewesen, bei dem Übergang zur Lacktränkung die Rechtslage alsbald zu klären. Da dies unterblieben sei, müsse eine Regelung nunmehr nachgeholt werden.
Bei dieser Regelung sei vornehmlich zu beachten, daß der Lizenzsatz nach der Zusatzvereinbarung vom 15./21. November 1952 (vgl. Ziff. 2) für die Dauer der Anstellung
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des Klägers einen Zuschlag von o,75 $ umfaßt habe. I-Iach der Behauptung des Klägers, welche die Wahrscheinlichkeit für sich habe, sei ihm dieser Zuschlag von der Beklagten, die hierfür trotz Hinweises in dem bereits erwähnten Beschluß vom 9- November 1962 keine andere überzeugende Begründung gegeben habe, an Stelle einer zunächst vorgesehenen Umsatzbeteiligung zugebilligt worden. Bei dieser Sachlage erscheine es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gerechtfertigt, dem Kläger für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden einen V>rgütungssatz von o,75 $ vorab zuzuerkennen .
Schwieriger sei die Feststellung, welcher Lizenzsatz in übrigen als Gegenleistung der Beklagten angemessen sei. Die Interessen der Parteien seien naturgemäß entgegengesetzt gewesen. Der Kläger habe einen - allerdings kündbaren -Lizenzvertrag über ein Patent von einigem Wert in der Hand gehabt und sei auch im Falle der Nichtbenutzung an einer möglichst hohen Vergütung interessiert gewesen, da ihn die vertragliche Bindung an einer anderweitigen Verwertung gehindert habe und die Beklagte mit dem Patent habe immerhin versuchen können, Dritte vom Nachbau erfindungsge-inäßer Motoren abzuhalten, oder aber Unterlizenzen zu vergeben. Die Beklagte sei umgekehrt auf die Zahlung einer möglichst niedrigen Vergütung bedacht gewesen, nachdem es ihr mit Hilfe des Klägers gelungen sei, an Stelle der früher von ihr hergestellten Gußgehäuse einen einfachen und billigen Motor zu entwickeln, der zwar zu dem freien Stand der Technik gehört habe, was jedoch nicht klar zutage getreten sei. In Ermangelung sonstiger brauchbarer Anhaltspunkte sei es angebracht, den nach Abzug der erwähnten o,75 $ verbleibenden, ursprünglich vereinbarten Lizenzsatz von 1,5 $> zu halbieren und auf diese Weise die Folgen der Umstellung auf beide Seiten zu verteilen. Dabei gehe der Senat davon aus, daß die in der Vergangenheit bereits geleisteten, auf der Basis von
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2,25 ^ abgerechneten Zahlungen als erledigt zu gelten hätten. Dies würde auch deshalb Treu und Glauben entsprechen, weil die Beklagte die Lizenzzahlungen an den Kläger nach der Lebenserfahrung in ihren Preisen einkalkuliert und zudem ihren Umsatz ständig ausgeweitet habe, ohne daß ihre Mitbewerber entsprechende Motoren auf den Markt gebracht hätten. Insgesamt errechne sich demnach für die Bauer des Anstellungsverhältnisses ein Lizenzsatz von 1,5 c/° aus dem Umsatz derjenigen Motoren, welche an die Stelle der metallgetauchten Motoren getreten seien, und für die Zeit nach den Ausscheiden des Klägers ein Satz von o,75 Ba die auf der Basis von 2,25 cß> berechnete Klageforderung von <-o 587,ol BM unstreitig auf einen Zeitraum vor dem Ausscheiden des Klägers entfalle, schulde die Beklagte hiervon bei Zugrundelegung eines Satzes von 1,5 ^ den zuerkannten Betrag von 27 o58,- BM. In dieser Höhe sei somit der Zahlungsanspruch des Klägers begründet, während sich der weiter gehende Anspruch als unbegründet erweise.
III. Bio Revision wendet sich mit zahlreichen Sachund Verfahrensrügen gegen die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts., durch welche die Beklagte beschwert wird, Bern Rechtsmittel bleibt jedoch der Erfolg versagt.
1. Bie Revision weist zunächst darauf hin, daß nach der von Rasch, Ber Lizenzvertrag in rechtsvergleichender Bar-
stellung, 191 * * * * * 75, S. 17 f und von Tetzner, Kommentar zu dem
Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., § 9 PatG
Ann. 27 vertretenen Auffassung ein Lizenzvertrag auf eine von Anfang an unmögliche Leistung gerichtet und infolgedes-
sen nach § v;o6 BGB nichtig sei, wenn sich nachträglich heran
stelle, daß das Patent nicht den von den Vertragschließende!:
angenommenen Schutzu demfang habe und daß daher die Fabrikat!or welche der Lizenznehmer betreibe, gar keinen Patentschutz gc nieße. Aus dieser Auffassung, die im übrigen von der herrscl
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den Meinung nicht geteilt v/ird \vgl« hierzu Reimer, Kommentar zun Fatentgesetz und Gobrauchsmustergesetz, 2= Aufl«, § 9 PatG Anm0 29 mit Nachweisen), kann die Revision ebensowenig etv;as für die Beklagte herleiten v/ie aus der von ihr ebenfalls berufenen, aaö» dargestcllten Ansicht von Reimer, wonach der Lizenznehmer das Recht habe, bereits gezahlte Beträge ganz oder zun Teil zurückzufordern, demnach auch nicht gezahlte Beträge zu verweigern, wenn das Patent eine tatsächliche Vorzugsstellung nicht gewähre» Die Revision übersieht, daß hier ein derartiger Pall nicht vorliegt« Die von den Parteien bei Vertragsschluß beabsichtigte und zunächst auch durchgeführte Herstellungsweise (Metalltränkung) fiel durchaus in den Schutzboreich des Patents Nr» HP an welchem der
Kläger der Beklagten eine ausschließliche Lizenz bestellt hat» Aus diesen Schutzbereich ist die Beklagte nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts erst nachträglich dadurch herausgeraten, daß sie seit Ende August 19g2 die Motorengehäuse nicht mehr in flüssiges Metall (Zink), sondern nach dem Einbau der bewickelten Ständerpakete in aus-härtbaren Kunststoff (Tränklack) eingetaucht hat« Die Beklagte hätte jedenfalls während der Dauer des Lizenzvertrages, den sie erst nach Erlaß des Berufungsurtoils vom 8» März 1963 gekündigt hat, die in den Schutzbereich des Vertragspatents fallende Fabrikation motallgetränkter Motoren zu jeder Zeit wieder aufnehmen können* Ob die Beklagte im übrigen bei der Umstellung auf das bei ihr seit Jahrzehnten übliche Herstellungsverfahren zurückgegriffen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung des § 286 ZPO versäumt, sich mit diesen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen, stößt daher ins Leere«
2« Da sonach der Lizenzvertrag vom 12» August 1952 und die Zusatzvereinbarung vom 15°/21» November 1952 rechts-wirksan zustandegekommen sind, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht versucht, im Rahmen
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doc § 242 DGB eine Anpassung der vertraglichen Yerpflichtun der Beklagten vorzunehmen, die notwendig geworden ist, weil die Beklagte einerseits auf Veranlassung des Klägers seit “nde August 1952 ein Herstellungsverfahren angewendet hat, das nicht mehr unter das lizenzierte Patent fällt, und daß sie andererseits jahrelang von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, das Vertragsvorhältnis zu kündigen i.vgl hierzu § 11 des Vertrages vom 12o August 1952) und dadurch das noch bis zu dem 14° Juni 1968 laufende Patent dem Kläger zur ander-weiten Verwertung frei zugeben o
Soweit die Revision darauf abhebt, daß nach jeder kaufmännischen Erfahrung niemals eine Lizenzvereinbarung für la getränkte Gehäuse zwischen den Parteien getroffen worden wä wenn sie den wirklichen Schutzu demfang des Vertragspatents ge kannt hätten, läßt sie - wie auch die Bovisionserwiderung betont - die nachstehende, allein maßgebende Überlegung auß acht s
Boi der Umstellung des Herstellungsverfahrens (Ende August 1952) stimmten beide Parteien unstreitig in der Auffassung überein, daß auch die lackgetränkten Motorengehäuse unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz von dem Schutzbereich des Vertragspatents erfaßt würden0 Diese Annahme hat sich, wie in dem angefochtenen Urteil verbindlich festgestellt wird \vglo oben zu I 1), als unzutreffend erwiesen° Angesichts dieser Feststellung hatte das Berufungsgericht ausschließlich darüber zu entscheiden, wie die irrtümliche Einigung der Parteien über die Anwendung der Lizenzvereinbarungen au* auf lackgetränkte Motorengehäuse rechtlich zu werten ist«, I] diesem Zusammenhang tritt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt, in dem angefochtenen Urteil aber nicht deutlich ge: herauegestellt hat, die Frage auf, wie die Parteien anläßli-der Änderung dos Herstellungsverfahrens ihr Vertragsverhält' nis geregelt hätten, wenn ihnen seinerzeit bewußt gewesen wäre, daß die Lacktränkung nicht unter das Vertragspatent
falleo Es geht also nicht, wie die Revision meint, um die Frage, ob die Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 12» August 1952 bereit gewesen wäre, Lizenzen für die Herstellung von Motoren zu zahlen, die zu dem freien Stand der Technik gehörten» Sonach kommt es nicht auf die Zeit vor bzw» bei Abschluß des Lizenzvertrages an - damals wollten die Parteien ja gerade das flüssige Metall verwenden -, sondern auf den Zeitpunkt, zu welchem das Verfahren von Metall auf Kunststoff kTränklack) umgestellt worden isto
Bei Berücksichtigung des aufgezeigten.Ausgangspunkts kann es aus Rechtogründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht es für gerechtfertigt hält, den beiderseitigen Irrtun der Pprteien nicht allein zu Lasten des Klägers wirken zu lassen, sondern die Folgen dieses Irrtums im Wege der richterlichen Vertragsgestaltung auf beide Parteien zu verteilen o Bio Erwägungen, mit welchen das Berufungsgericht seinen Standpunkt im einzelnen begründet, lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen» Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht, wie die Revision behauptet, bei der Würdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände wesentlichen Prozeßstoff unter Verstoß gegen den §
2Q6 ZPO außer acht gelassen bzwo unzutreffend bewertet habe*
Daß der Kläger den Lizenzvertrag vom 12, August 1952 vollständig erfüllt hat, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht in Abrede gestellt worden» Der Kläger hat der Beklagten ein Patent zur Benutzung überlassen, gegen dessen Rechtsbeständigkeit keine Bedenken bestehen und vorder Revision auch nicht erhoben werden» Die Revision bezweifelt ferner nicht, daß die durch das Patent geschützte Lehre, nach welcher die Beklagte unstreitig geraume Zeit gearbeitet hat, technisch ausführbar, d»h» mit den der Technik zur Verfügung stehenden Mitteln wiederholbar ist» Auch die technische Brauchbarkeit der Erfindung, die sich als besonderer Aspekt der Ausführbarkeit darstcllt und für welche der Kläger
ebenfalls haftete (vglo hierzu BGH Urto vom lo Dezember 1964 -Ia 212/63 - Reaktions-Meßgerät; ferner RGZ 163? 1, 6), läßt sich nicht bestreiten. Nach den Feststellungen, welche das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten der beiden Sachverständigen getroffen hat (vglo hierzu die Darlegungen unter I l), werden durch das Eintauchen der Gehäuse in die Metallschmelze die in der Patentschrift beschriebenen Vorteile erreichte Vornehmlich wird durch die besonders günstige Wärmeableitung die Lebensdauer der Motoren mehr als verdoppelte Mangels entsprechender Abrede hatte der Kläger jedoch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, dafür einzustchen, daß die nach der Lehre des Patents hergestellten Motoren wettbewerbsfähig sind und daß die Ausnutzung der Erfindung ertragreich \rentabel) ist (vglo hierzu BGH GRUR 19559 538, 341 -Beschlagfreic Brillengläser; ferner RGZ I06, 362, 366) o
Das Berufungsgericht hat zu Recht auch angenommen, daß sich die Beklagte nach § 7 des Lizenzvertrages vom 12. August 1952 ausdrücklich verpflichtet hat, das Patent auszuwerten» Diese Verpflichtung der Beklagten wird entgegen der Annahme der Revision weder durch die Bestimmung des § 8, nach welcher die Parteien eine Mindestlizenz in Höhe der Patentgebühren vereinbart haben, noch durch die Bestimmung des § 11, in welcher dem Kläger und der Beklagten ein Kündigungsrocht eingeräumt wird, aufgehoben oder eingeschränkto
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, das Patent habe ‘^einigen Wert" verkörpert, auf einer unvollständigen Auswertung des Gutachtens der Sachverständigen beruhe«
Es ist zwar richtig, daß die Sachverständigen den Wert der Erfindung als gering bezeichnet haben» Dios schließt aber nicht aus, daß das Patent für den Kläger einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert darstellte, weil er hierüber einen Lizenzvertrag in Händen hatte, nach welchem die Beklagte
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zur Auswertung verpflichtet war» So ist cs auch erklärlich, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten den Lizenzvertrag nicht gekündigt hat« An der Ausübung des Kündigungsrechts hätte allenfalls die Beklagte interessiert sein müssen, als sie im Sommer 1957 die Überzeugung gewonnen hatte, daß die unter* Benutzung des Lacktränkverfahrens hergestollten Motoren nicht von dem Vertragspatent erfaßt werden» Die Beklagte hat es jedoch, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revioionsgericht klar-gestellt worden ist, auf den Rat der von ihr herangezogenen Rechtsanwälte zunächst für richtig gehalten, von einer Kündigung des Lizenzvertrages bis zur gerichtlichen Bestimmung des Schutzu demfangs des Patents abzuseheno Damit erledigen sich mehrere Verfahrensrügen aus § 286 ZPO, mit denen die Revision die Folgerung bekämpft, welche das Berufungsgericht aus der Unterlassung der Kündigung durch die Beklagte gezogen hat und die ersichtlich dahin geht, daß auch die Beklagte dem Ver-tragopatorjt nicht jeden Y/ert abgesprochen hat» Die Beklagte hat zwar offenbar nicht mehr beabsichtigt, metallgetränkte und damit in den Schutzbereich des Vertragepatents fallende Motoren herzustellon» Damit v/ar aber, wie die Revision verkennt, die Bedeutung des Patents für die Beklagte nicht erschöpft» Ihr kanu vielmehr während der Dauer des Lizenzvertrages die Sperrwirkung des Schutzrechts (vgl» hierzu die §§ 6, 47 Abs» 1 und 2 PatG) zugute» Überdies hätte sie, wie auch das Berufungsgericht annimmt, von der ihr in § 5 des Lizenzvertrages eingeräumten Befugnis Gebrauch machen können, Unterlizenzen zu vergeben»
Die Beklagte konnte zudem auf Grund des Patents nicht nur verhindern, daß ihre Mitbewerber unter Anwendung des Motall-schmcXzverfahrens hergestollte - also dem Patent entsprechende -Motoren auf den Markt brachten, sondern konnte, solange die Frage des Schutzu demfangs des Patents nicht geklärt war, außerdem erwarten, daß das Patent die Mitbewerber auch davon abhalten werde, sich des von tatsächlich geübten, abgeänderten Herstellungsverfahrens zu bedienen» Sie hätte schließlich.
wenn sie den Lizenzvertrag gekündigt und dao Patent freigege ben hätte, mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß alsdann ein dritter Erwerber oder Lizenznehmer des Patents sic seinerseits mit einer Verletzungsklage überzogen hätteo Wenn auch eine solche Klage, wie sich nunmehr herausge-stellt hat, im Endergebnis {‘.keinen Erfolg hätte haben können, so hätte sie doch für die Beklagte eine nicht zu unterschätzende Behinderung bedeutet. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Vertragspatent für die Beklagte trotz der Umstellung des Herstellungsverfahrens einen gewissen Wert gehabt‘habe,ist unter diesen Umständen jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden• In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Beklagte allerdings noch geltend gemacht, ihre Mitbewerber hätten schon soit langen die von der technischen Entwicklung überholte Konstruktion dreiteiliger Motorengehäuse aufgegebeno Hierauf kann es jedoch nicht entscheidend an-komnen. Der Umstand, daß die Beklagte, wie dargelegt, bis nach Erlaß des angefochtenen Urteils von der Kündigung des Lizenzvertrages glaubte ab sehen zu sollen, zeigt., daß sie de# Patent aus dem einen oder anderen Grunde für sich einen gewissen Wert beigemessen hat«
Die Revision wirft dem Berufungsgericht ferner zu Unrecl vor, daß es die (begrenzte) Vergütungspflicht der Beklagter mit dem Hinweis begründet, daß es dieser "mit Hilfe des Klägers gelungen war, einen einfachen und billigen Motor an Stelle der früheren Gußgehäuse zu entwickeln«" Dieser Hinweis kann nur im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts betrachtet werden« Dann aber ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Beteiligung des Klägers an der Entwicklung des Motors nicht als entscheidenden Grund für die Zubilligung der Vergütung angesehen hat« Der gerügte Hinweis dient vielmehr lediglich der Erläuterung der konkreten Situation, welche bei der im Rahi
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dos § 242 BGB vorzunehmenden Würdigung aller Umstände möglichst umfassend zu ermitteln ist»
Bas Berufungsgericht ist jedenfalls ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die Beklagte von der vertraglich vereinbarten Ausv/ertungspflicht nur dann entbunden hätte, v/enn ihm hierfür eine Entschädigung gezahlt oder das Vertragspatent unverzüglich freigogeben v/orden wäre» Bie Annahme des Berufungsgerichts ist um so mehr gerechtfertigt,yonn man außer den von ihm angeführten Umständen zusätzlich berücksichtigt, daß die von der Beklagten für die Benutzung des Vertragspatents versprochene Vergütung ZoB» in dem Abrechnungszeitraum vom 1* Januar 1954 bis zu dem 30o Juni 1957 einen Betrag ergeben v/ürde, der etwa zv/cieinhalbmal höher ist als das dem Klager aufgrund des Anstellungsverhältnisses zustehendo Gehalto Während das Jahres-Bruttogehalt des Klägers damals 9 6oo,~BM betrug, Y/ürdcn sich die überdies steuerlich begünstigten Lizenzgebühren in der fraglichen Zeit im Jahresdurchschnitt auf otv/a 24 7oo»-BM belaufene Bieser Betrag errechnet sich, wenn man die dem Kläger für die Benutzung des Vertragspatents von der Beklagten gutgeschriebenen Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 86 619?58 BM auf die einzelnen Jahre gleichmäßig verteilte
Bio Beklagte kann sich zur Abv/endung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auch nicht, v/ie die Revision meint, mit }irfolg darauf berufen, daß der Kläger selbst die Umstellung auf das Lacktränkverfahren angeordnet hat» Es darf nämlich, v/ic die Revisionserv/idcrung zutreffend bemerkt, nicht außer acht bleiben, daß der Kläger im Rahmen seiner Verpflichtungen als Arbeitnehmer (vglo hierzu insbesondere Ziffo 3 des Anstellungsvertrages vom 15«» März 195o) gehalten v/ar, der Beklagten im Interesse ihrer Wettbewerbsfähigkeit die Umstellung auf das kostensparende Lacktränk-
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verfahren ohne Rücksicht darauf zu empfehlen, daß er als Lizenzgeber an der weiteren Erfüllung der Auswertungspflih der Beklagten interessiert gewesen isto Unter diesen Umständen wäre es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagten gestattet würde, aus der Konfliktsituation, in welche der Kläger infolge seiner Doppelstellung als Lizenzgeber und Arbeitnehmer verwickelt worden ist, einseitig Nutzen zu ziehen»
3° Die Revision vertritt abschließend die Ansicht, daß das Berufungsgericht auch bei der Bemessung der dom Kläger sustehenden Vergütung das materielle Recht sowie verfahrcnorochtliche Vorschriften und Grundsätze verletzt habe« Der Angriff geht indessen ebenfalls fehlo
Das Berufungsgericht geht bei seiner Berechnung davon aus, daß dom Kläger für die Zeit bis zur Beendigung seines Anstollungsverhältnisses am 15o August 1957 ein Lizenzsatz von o,75 9» vorab zugesprochen werden müsse, weil der in dem Zusatzvertrag vom 15«/21o November 1952 von den Parteien in dieser Höhe vereinbarte Zuschlag an die Stolle einer zunächst vorgesehenen Umsatzbeteiligung getreten sei«. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenkeno Die Revision nimmt in diesem Zusammenhang zwar an, daß sich das Berufungsgericht mit der bloßen Wahrscheinlichkeit der entsprechenden Behauptung des Klägers begnügt habe«
Das ist jedoch unrichtige V/ie aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen hervorgeht, hat das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers als nicht bestritten behandelt und darüber hinaus auch als wahrscheinlich angesehen, weil die Beklagte hierzu trotz Hinweises in dem Aufklärungsbeschlug vom 9* November 1962 nicht eine im einzelnen begründete GegendarStellung gegeben hat (vgl« hierzu § 138 Abs« 2 ZPC
Ec kann also keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, die für die Tatsachenund Beweis-wüi-digung und für die Beweislastvertoilung maßgebenden Regelnd mißachtet habe» Ebensowenig ist aus Rechtsgründon zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den nach Abzug jener o,75 ^ verbleibenden ursprünglich vereinbarten Lizenzsatz von 1,5 />, soweit nach keine Zahlungen erfolgt sind, halbiert, ihn dagegen, soweit die Beklagte gezahlt hat, dem Kläger in unveränderter Höhe zugebilligt hato Es handelt sich hierbei, wie das angefochtene Urteil in seinem Zusammenhang erkennen läßt, um Rechnungsfaktoren, mit deren Hilfe das Berufungsgericht zu einem der Sachlage entsprechenden billigen Gesamtergebnis gelangen zu können glaubte• Die Erwägungen, mit denen cs seine Berechnung begründet, liegen durchweg auf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen» Es lag unter den gegebenen Umständen nahe, die in der Vergangenheit abgerechneten und geleisteten Zahlungen als erledigt zu betrachten, und diesem Ausgangspunkt auf die Bemessung der noch zu zahlenden Lizenzgebühren Einfluß einzuräumen• Die in diesem Zusammenhang in Frage kommenden Zahlungen belaufen sich zwar nur auf insgesamt 46 o32,57 DM und nicht, wie das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen auf Grund der Angaben der Beklagten bemerkt, auf den Betrag von 75ooo,-DM, der die Gesamtsumme der Lizenzgebühren darstellt, v/elche die Beklagte für die Auswertung der beiden Patente des Klägers in der Zeit vom 15» März 195o bis zu dem 3o» Juni 1957 gezahlt *hat» Hierdurch ist die Beklagte indessen nicht beschwert»
Auch die zusätzlichen Erwägungen, v/elche das Berufungsgericht hierzu anführt, und die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen können weder aus den von der Revision angeführten noch aus anderen Gründen bemängelt werden» Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht gegen die für die Tatsachenwürdigung gültigen Regeln verstoßen, wenn es unter Hinweis auf die Lebenserfahrung davon ausgeht,
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daß dio Beklagte die Lizenzzahlungen an den Kläger in ihre Preise einkalkuliert hato Es findet sich jedenfalls kein Anzeichen dafür, daß die Beklagte von der kaufmännischen Gepflogenheit, Kostenbelastungen an die Abnehmer weitor-zugeben, abgev/ichen isto Dem Berufungsgericht kann als Rechtsfchlor auch nicht zur Last gelegt werden, daß es bei seiner Entscheidung die ständig steigenden, oben im Urteilstatbestand zusammengostellten Umsätze der Beklagten in Betracht gezogen hatc Aus ihnen ergibt sich, daß der Beklagten zu demindest keine wirtschaftlichen Nachtoisle durch die vom Kläger angcordnetc Umstellung auf das nicht in den Schutzbereich des Vertragspatents fallende Tränk-lackvcrfahren erwachsen sind« Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß die Mitbewerber der Beklagten entsprechende Motoren nicht auf den Markt gebracht hätten, handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, welche das Revisionsgericht bindeto Ob hierfür, wie die Beklagte geltend macht, lediglich ursächlich war, daß die Mitbewerber die von der technischen Entwicklung überholte Konstruktion dreiteiliger Motorengehäuse aufgegoben hätten, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich« Denn im Rahmer der hier in Rede stehenden Billigkeitserwägungen kanuoc.i ersichtlich nicht auf den Grund, sondern auf die Tatsache der Monopolstellung der Beklagten an«
Soweit die Revision schließlich beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht begründet hat, weshalb es gerade eine Halbierung des Lizenzsatzos von 1,5 $ für gerechtfertigt hält, beachtet sie nicht, daß hierfür eine zwingende, ziffernmäßig zu belegende Begründung nicht gegeben worden konnte und auch nicht gegeben zu werden brauchte«
Das Berufungsgericht mußte gemäß § 242 BGB die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an die veränderten Umstände unpassen« Wie es diese Anpassung im einzelnen vornahn, war weitgehend eine Frage seines pflichtgemäßen Er-
messens» Daß os dieses Ermessen anit der Halbierung des Lizenzsatzes von 1,5 $ sachv/idrig ausgeübt oder die Grenzen des ihm durch § 242 BGB eingeräumten Ermessensspielraums überschritten habe, ist nicht zu erkenneno Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, wird jedenfalls für den der Beurteilung unterliegenden Zeitraum bis zu dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten den besonderen Unständen des Streitfalles durchaus gerecht• Die Drage, ob der Satz von o,75 $, welchen das Berufungsgericht dom Kläger auch für die spätere Zeit - bei-
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läufig - zubilligt, für die gesamte reötliche Dauer des Lizenzvertrages beizubehalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil sich der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch nur auf die Zeit bis zun. 3q. Juni 1957 und -.damit auf die Z-eit vor -der Beendigung des Anstellungsverhältnisses erstreckt.
IVo Am Ende der Entscheidungsgründe legt das Berufungsgericht noch dar, daß der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung als "Hilfsanspruch" zu dem Zahlungsanspruch für die Dauer der Wirksamkeit des Lizenzvertrages begründet sei und daß sich der Zinsanspruch in dem zuorkannten Umfange aus § 288 BGB rechtfertige, da sich die Beklagte seit Zugang der Mahnung des Klägers vom 13o August 1957 in Verzug befinde»
Gegen diesen Teil der Entscheidung werden von der Revision keine besonderen Rügen erhoben» Es ist insoweit ein Rcchtsfchler auch nicht ersichtlich»
PS
Vo Dio Revision der Beklagten war sonach mit der ostenfolgc aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr0 Hasteiski Spreng Spengler
Claßen
Schneider