Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26, März 1963 hat der Kläger mit einem am 16* Mai 1963 eingegangenon Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof frist- und forragerecht Revision eingelegt. Bern an sich frist- und formgerecht gestellten Antrag des Klägers, gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen (§§ 233 ff ZPO), kann nicht stattgegeben werden. März 1964 glaubhaft gemacht, daß die in ihrem Beruf erfahrene, von ihm gehörig» angeleitete und überwachte Angestellte Frau M^HP^ den Ablauf der Revisions begründungsfrist bei der letztmaligen Verlängerung vom 16* Februar auf den 16. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der beiden Angectollten und aus seinen eigenen Erklärungen im Wiedereinsetzungsantrag vom 24* März 1964 geht hervor, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bereits am 13. März das Manuskript der Revisionsbegründung abgeschlossen und in die Stenorette diktiert hat, und daß er den am Vormittag des 16« März nach der Stenorette gefertigten Entwurf am Mittag des 16» März durchgesehen und seinem Büro am frühen Nachmittag des 16» März mit geringfügigen Änderungen zur Ausfertigung gegeben hat, die im Vertrauen auf den unrichtigen Eintrag im Fristenkalender dann aber erst am 17* März erfolgt ist» Burch diesen Vortrag ist nicht erklärt, warum der Prozeßbevollmächtigte des Klägers* bei der Fertigstellung der Revisionsbegründung am 15. Es läßt sich demach nicht ausschließen, daß die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch ein eigenes, der Partei nach § 232 Aba* 2 ZPO zuzurechnend es Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu demindest mitverursacht worden ist* April 1964 auf die oben genannte Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinge-wicoen, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seiner Erwiderung vom 23* April 1964 aber keine Erklärungen abgegeben hat, die die Annahme eines eigenen Verschuldens aus-ochließen könnten; es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine nachträgliche Äußerung zu diesem Punkt überhaupt noch beachtet werden könnte (vgl. Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu versagen und seine Revision naoh § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen*
Ia ZR 239/63 Beschluß 9543 026 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Ernst -Platz V, - Prozeßbevollmächtigter: am Kl Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt Br«®.*. gegen Io Alfred 2« Albert 3« Otto Rl bei Stu< traße traße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: zu 1: Rechtsanwalt Br« zu 2: Rechtsanwalt Br« zu 3: (in II« Instanz^Rechtsanwälte in hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Naatelski und der Bundesrichter Br« Spreng, Br* Löscher.» Claßen und Schneider beschlossen: 1. Bern Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist versagt. 2. Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 1963 wird auf Kosten des Klägers als unzu- . lässig verworfen. 3c Ber Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 25.000.— BM festgesetzt* 6 rün d e: Gegen das am 17./19. April 1963 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26, März 1963 hat der Kläger mit einem am 16* Mai 1963 eingegangenon Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof frist- und forragerecht Revision eingelegt. Die Prict zur Begründung der Revision (§ 554 ZPO) ist auf seine Anträge mehrmals, zuletzt bis zu dem 16. Mürz 1964* verlängert worden. Die Revisionobegründung ist jedoch erst am 17* März 1964 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen und ist auch erst von diesem Tage datiert. Bern an sich frist- und formgerecht gestellten Antrag des Klägers, gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen (§§ 233 ff ZPO), kann nicht stattgegeben werden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat zwar durch eidesstattliche Versicherungen seiner Angestellten Frau Charlotte und Fräulein Heidemarie I>4I|^ sowie durch Vorlage von Fotokopien der Seiten seines Fristenkalenders vom 16./17. Februar und 16./17. März 1964 glaubhaft gemacht, daß die in ihrem Beruf erfahrene, von ihm gehörig» angeleitete und überwachte Angestellte Frau M^HP^ den Ablauf der Revisions begründungsfrist bei der letztmaligen Verlängerung vom 16* Februar auf den 16. März 1964 infolge eines unerklärlichen, von ihm nicht zu vertretenden Versehens im Fristenkalender irrtümlich für den IJo. März 1964 notiert hat. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der beiden Angectollten und aus seinen eigenen Erklärungen im Wiedereinsetzungsantrag vom 24* März 1964 geht hervor, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bereits am 13. März von Frau Umlauf die - nach ihrer Meinung am. 17. März ablaufende - Frist hingewiesen worden ist, daß er daraufhin am 15. März das Manuskript der Revisionsbegründung abgeschlossen und in die Stenorette diktiert hat, und daß er den am Vormittag des 16« März nach der Stenorette gefertigten Entwurf am Mittag des 16» März durchgesehen und seinem Büro am frühen Nachmittag des 16» März mit geringfügigen Änderungen zur Ausfertigung gegeben hat, die im Vertrauen auf den unrichtigen Eintrag im Fristenkalender dann aber erst am 17* März erfolgt ist» Burch diesen Vortrag ist nicht erklärt, warum der Prozeßbevollmächtigte des Klägers* bei der Fertigstellung der Revisionsbegründung am 15. März nicht selber aus seinen Handakten festgestellt hat, wann die Begründungsfrist ablief, und warum er dann nicht selber für rechtzeitige Ausfertigung und Einreichung der Revisionsbegründung am 16» März gesorgt hat» Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Anwalt, der anhand der ihm vorgelegten Akten den Entwurf oiner Rechts-* mittelbegründungsschrift fertigt, sich selbst vergewissern, wann die Begründungsfrist abläuft (vgl* vor allem BGH IV ZB 213/57 vom 10» 1.1958 * LM ZPO §£32 Anh. Nr. 34 » MDR 1958, 225 und IV ZR 57/59 vom 13*7.1959 » LM ZPO § 212 a Nr. 2; vgl* ferner BGH IV ZB 60/51 vom 2.10.1951 - LM ZPO § 233 Anh. Nr. IO? VIII ZB 13/61 vom 10.7.1961 • LM ZPO § 233 Fc Nr. 16; IV ZB 406/61 vom 10.1.1962 * LM ZPO § 232 Cc Nr. 8). Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das getan, so hätte er auch auf den Irrtum der Frau Mertens über den Ablauf der Frist aufmerksam werden und geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der richtigen Frist treffen können. Es läßt sich demach nicht ausschließen, daß die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch ein eigenes, der Partei nach § 232 Aba* 2 ZPO zuzurechnend es Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu demindest mitverursacht worden ist* Don Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu einer weiteren Äußerung zu diesem Punkt aufzufordern, besteht schon deshalb kein Anlaß, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 4. April 1964 auf die oben genannte Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinge-wicoen, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seiner Erwiderung vom 23* April 1964 aber keine Erklärungen abgegeben hat, die die Annahme eines eigenen Verschuldens aus-ochließen könnten; es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine nachträgliche Äußerung zu diesem Punkt überhaupt noch beachtet werden könnte (vgl. BGHZ 2» 342, 345/46)* Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu versagen und seine Revision naoh § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen* Pr* Nastelski Spreng Iiöscher Claßen Schneider