daß die thermoplastische Masse im Strang-preßverfahren zu einem offenen Schlauch vorgeformt wird, dieser Schlauch in eine entlang seiner Austrittsrichtung aus der Presse zweigeteilte, als Abquetschform .ausgebildete, geöffnete Form einläuft und mit seinem freien Ende in der noch vorhandenen Wärme über das Mundstück eines Blasdorns geführt wird, worauf durch Schließen der Pormhälften der Schlauch an beiden Enden der Form abgequetscht und der Hals des Hohlkörpers unter Verwendung des Blasdorns bezüglich Öffnung und Umfang kalibriert und das in der Form befindliche Schlauchstück zur endgültigen Gestalt des Hohlkörpers aufgeblasen wird, und die so ausgebildet sind, daß sie mit einer senkrecht nach unten gerichteten Spritzdüse sowie einer unmittelbar daran anschließenden oder sich in der Austrittsrichtung des Schlauches auf- und abwärts bewegenden, als Abquetsch-form ausgebildeten zweigeteilten Blasform versehen sind und ein als Kern für die Halsöffnung des Hohlkörpers dienender Blasdorn in den Hohlraum der Form von unten hineinragt (Maschine zur Herstellung eines Vierzig-Hiter~Plastik-Fasses; Blasautomat Type BVA-5? zu dem Herstellen von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus organischem, thermoplastischem Kunststoff im Blasverfahren dienende Vorrichtungen gewerbsmäßig hergestellt, feil-gehalten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat, bei denen die um den Schlauch geschlossenen Hohlformhälften in diesem Zustand sich abwärts bewegen, in ihrer unteren Lage seitlich auswei-chen und an die feststehende Spritzdüse zurückkehren, so daß der Arbeitszyklus von neuem beginnen kann, und die zweiteilige Hohlform mit ihren ständig einander zugekehrten offenen Seiten auf einer höhenverschiebbaren Traverse horizontal verschiebbar angeordnet und eine die Blasluft in die geschlossene Form zuführende Düse vorgesehen ist, und die höhenverschiebbare Traverse die Blasdüse trägt o 1» a) Das mit Wirkung vom 23» Mai 1950 erteilte Patent W "betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischen Kunststoffen» Die Ansprüche des Patents in der erteilten Passung lauteten: ”1» Verfahren zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff im sogenannten Blasverfahren 9 nach dem die thermoplastische Masse im Strangpreßverfahren zu einem schlauchähnlichen Hohlkörper vorgeformt und dieses Zwischenerzeugnis unter Verwendung einer entlang der Austrittsrichtung der Masse zweigeteilten, als Abquetschform ausgebildeten Hohlform auf-. geblasen wird, wobei dieses Zwischenerzeugnis aus der Strangpresse in die geöffnete Form eingebracht wird und erst nach dem Schließen der Form das Aufblasen des Schlauches zur endgültigen Gestalt der Flasche erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis ein mit seinem freien Ende offener Schlauch (2 bzw» 12) ist, der in der noch vorhandenen Warme mit diesem Ende über das Mundstück einer Blasdüse (6) geführt wird, wobei dieses Schlauchende in an sich bekannter Weise beim darauffolgenden Schließen der Formhälften (4, 5 bzwo 14, 15) bezüglich Öffnung und Umfang zu dem Flaschenhals kalibriert wird» 3o Vorrichtung durch Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 und 2 mit einer senkrecht nach unten gerichteten Spritzdüse zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus thermoplastischem Werkstoff unter Verwendung September 195S durch die Auslege-schrift flP mit der Bezeichnung ’’Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Plaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus organischen, thermoplastischen Kunststoffen” und mit insgesamt 10 Patentansprüchen bekanntgemacht worden* Im Einspruchsverfahren reichte der Anmelder am l6./l8o August I960 neue Unterlagen mit insgesamt 8 Patentansprüchen ein* Auf Grund dieser Unterlagen wurde durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse (|p vom 26* Juni 1961 das nachgesuchte Patent erteilt. wobei die um den Schlauch geschlossenen Formhälften sich abwärts bewegen, in ihrer unteren Lage seitlich auseinandergehen und an die feststehende Spritzdüse zurückkehren, so daß der Arbeitszyklus von neuem beginnen kann, dadurch gekennzeichnet, daß die Formhälften (22, 23) eine etwa der Höhe des herzustellenden Werkstückes (36) entsprechende Hin- und Herbewegung ausführen, so daß ein einziges Formhälftenpaar (22, 23) auch bei kontinuierlich aus der Spritzdüse (11) austretendem Schlauch (10) zur Durchführung des Verfahrens ausreicht * 2o Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Formhälften (22, 23) bis zur unmittelbaren Anlage gegen die Spritzdüse (11) bewegt und dann geschlossen werden, woraufhin das Absenken der Form (22, 23) nach dem Umschließen des Schlauchabschnittes (1Q) mit einer Geschwindigkeit erfolgt, die größer ist als die Ausstoßgeschwindigkeit des Schlauches (10), so daß der Schlauch unmittelbar an der Auslaßöffnung der Düse abreißt , 3o Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Schlauch (10) in an sich bekannter Weise über einen frei in die geöffnete Form (22, 23) ragenden, als Blasdüse ausgebildeten Kalibrierdorn (25) geführt wird» 4° Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Auswerfen des fertigen Werkstückes (16) nach dem Öffnen der Form (22, 23) in an sich bekannter Weise durch einen Druckmittelstoß erfolgt« 7o Vorrichtung nach Anspruch 6, gekennzeichnet durch einen an der die zweiteilige Form tragenden Traverse (17) angebrachten, zugleich als Blasdüse wirkenden Kalibrierdorn (25) zu dem Aufblasen und Auswerfen des Hohlkörpers o Blasverfahren zu dem Herstellen von Flaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus organischen, thermoplastischen Kunststoffen, bei dem ein Schlauch in plastischem Zustand kontinuierlich nach unten ausgepreßt, ein Teil in der Länge des zu fertigenden Stückes abgetrennt, zugleich dessen oberes Ende zusammengepreßt und dessen unteres Ende zur Öffnung urageformt und dann das Schlauchstück zu dem Hohlkörper aufgeblasen und abgekühlt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Abtrennen des Schlauches durch Abreißen in dessen Längsrichtung erfolgt* c) Das nach Ablauf der sechsjährigen Schutzdauer am 20o Oktober I960 gelöschte Gebrauchsmuster ■ betraf eine "Vorrichtung zur Herstellung von Flaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus thermoplastischen Kunststoffen" <> Die Anmeldung war am 14* Mai 1954 als Hilfsanmeldung zu der gleichzeitig eingereichten Patentanmeldung VI0 and ebenfalls unter Inanspruch- nahme der Priorität der Patentanmeldung in Großbritannien vom 17- Juni 1953 eingereicht worden« Auf einen anderweitigen Antrag hin wurde das Gebrauchsmuster dann am 14o Mai 1958 mit neuen Unterlagen und 4 Schutzansprüchen eingetragen und bekanntgemacht •_ In einem ersten Löschungsverfahren, an dem die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits nicht beteiligt war» wurde durch "I, Vorrichtung zu dem Herstellen von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus organischem, thermoplastischem Kunststoff im Blasverfahren, bei der die um den Schlauch geschlossenen Hohlformhälften in diesem Zustand sich abwärts bewegen, in ihrer unteren Lage seitlich ausweichen und an die feststehende Spritzdüse zurückkehren, so daß der Arbeits-•-< zyklus von neuem beginnen kann, dadurch gekennzeichnet, daß die zweiteilige Hohlform (22, 23) mit ihren ständig einander zugekehrten offenen Seiten auf einer höhenverschiebbaren Traverse (17) horizontal verschiebbar angebracht ist, wobei in an sich bekannter Weise eine die Blasluft in die geschlossene Form zuführende Düse (25) vorgesehen ist» 2o Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen zur Erzeugung von Flaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus thermoplastischen Kunststoffeno. Die Klägerin greift im vorliegenden Rechtsstreit drei Typen der von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Maschinen an, nämlich a) eine Maschine zur Herstellung eines Vierzig-Liter-Plastik-Fasses (Klageschrift vom 29«..März 1.961 Seiten 16 bis 19 mit Anlagen 5 und 6), b) einen Blasautomaten Type BVA 5? und c) eine Blasmaschine 3A-20 (Klageschrift Seiten 19 bis 26 mit Anlagen 7 bis 9)» Sie hat geltend gemacht, daß die zu a) genannte Maschine das Klagepatent fl0 |0 verletze und daß die zu b) und c) genannten - in allen für die Verletzungsfrage wesentlichen Eigenschaften Übereinstimmenden - Maschinen von den Merkmalen aller drei Klageschutzrechte Gebrauch machteno Nach den Feststellungen sowohl des Landgerichts als auch des Oberlandesgerichts ist es unstreitig, daß die Beklagte Maschinen herstellt und vertreibt., die die Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 3 des Klagepatents 0fe aufweisen und bestimmungsgemäß dazu dienen, Flaschen oder ähnliche Hohlkörper gemäß dem Verfahrensanspruch 1 dieses Patentes herzustellen; es ist danach ferner unstreitig, daß die Beklagte Maschinen herstellt die nach dem Verfahren gemäß dem Hauptanspruch 1 und den Unteransprüchen 3 und 4 der Patentanmeldung 0^10^41/0^ (in der Fassung der Unterlagen vom I60/I80 August I960) arbeiten und die. a) Vorrichtungen zur Herstellung von Flaschen oder ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen die Hohlkörper im sogenannten Blasverfahren in der Weise hergestellt werden, daß die thermoplastische Masse im Strangpreßverfahren zu einem schlauchähnlichen Hohlkörper vorgeformt und dieses Zwischenerzeugnis unter Verwendung einer entlang der Austrittsrichtung der Masse zweigeteilten, als Abquetschform ausgebildeten Hohlform aufgeblasen wird, wobei dieses Zwischenerzeugnis aus der Strangpresse in die geöffnete Form eingebracht wird und erst nach dem Schließen der Form das Aufblasen des Schlauches zur endgültigen Gestalt der Flasche erfolgt, wobei das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis ein mit seinem freien Ende offener Schlauch ist, der in der noch vorhandenen Wärme mit diesem Ende über das Mundstück einer Blasdüse geführt wird, wobei dieses Schlauchende in an sich bekannter Weise beim darauffolgenden Schließen der Formhälften bezüglich Öffnung und Umfang zu dem Flaschenhals kalibriert wird; b) Vorrichtungen zur Herstellung von Flaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus organischen, thermoplastischen Kunststoffen gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen die Hohlkörper im sogenannten Blasverfahren in der Weise hergestellt werden, daß ein aus der Spritzdüse einer Strangpresse nach unten austretender Schlauch in noch plastischem Zustand abschnittsweise von den sich schließenden Formhälften von der Seite her umfaßt, in dem so gebildeten Formenhohlraum aufgeblasen und nachher aus dem Hohlraum ausgestoßen wird, wobei die um den Schlauch geschlossenen Formhälften sich abwärts bewegen, in ihrer unteren Lage seitlich auseinandergehen und an die feststehende Spritzdüse zurückkehren, so daß der Arbeitszyklus von neuem beginnen kann, wobei die Formhälften eine etwa der Höhe des herzustellenden Werkstückes entsprechende Hin- und Herbewegung ausführen, so daß ein einziges Formhälftenpaar auch bei kontinuierlich aus der Spritzdüse austretendem Schlauch zur Durchführung des Verfahrens ausreicht; insbesondere, wenn der Schlauch in an sich bekannter Weise über einen frei in die geöffnete Form ragenden, als Blasdüse ausgebildeten Kalibrierdorn geführt wird und/oder das Auswerfen des fertigen Werkstückes nach dem Öffnen der Form in an sich bekannter Weise durch einen Druckmittel-stoß erfolgt; Vorrichtungen zu dem Herstellen von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus organischem,, plastischen Kunststoff im Blasverfahren, bei der die um den Schlauch geschlossenen Hohlformhälften in diesem Zustand sich abwärts bewegen, in ihrer unteren Lage seitlich auswei-chen und an die feststehende Spritzdüse zurückkehren, so daß der Arbeitszyklus von neuem beginnen kann, gewerbsmäßig hergestellt, in der ihm im Nichtigkeitsverfahren gegebenen Passung nicht mehr in Zweifel gezogen und ist gemäß ihrer Ankündigung in einem vorbereitenden Schriftsatz vom 21o Juni 1965 nur noch auf die von der Beklagten behauptete Vorbenutzung des Klagepatents, insbesondere eine ”im Jahre 1950” erfolgte Vorbenutzung im Sinne des § 7 PatG? zurückgekommen» Das kann der Revision an sich nicht verwehrt werden» Das Klagepatent ist zwar, weil die ihm zugrunde liegende Patentanmeldung vom 19» Mai 1950 am 22» Mai 1950 bei dem Patentamt eingegangen war, mit Wirkung vom 230 Mai 1950 erteilt worden» Wie im Nichtigkeitsverfahren sowohl im Urteil des Bundespatentgerichts vom 28» Mai 1963 (S» 12 bis 15) als auch im Urteil des erkennenden Senats vom 16» März 1965 (So 8/9) festgestellt worden ist, waren wesentliche Merkmale der später patentierten Lehre jedoch erst in den am 12» April 1951 eingegangenen Unterlagen vom 10o April 1951 offenbart worden, so daß als "Prioritätstag" für das Klagepatent - soweit dieser in einem Verfahren nachprüfbar ist - nicht der 22* Mai 1950, sondern nur der 12. Juli 1950 veröffentlichte US-Patentschrift 2 515 093 als Stand der Technik berücksichtigt worden ist, so muß im vorliegenden Verletzungsprozeß die Beklagte sich auch auf ein erst "im Jahre 1950" - also möglicherweise nach dem 22o Mai 1950, aber sicherlich vor dem 12o April 1951 - entstandenes privates Vorbenutzungsrecht im Sinne des § 7 PatG berufen können (vglo Reimer, PatG 2o Auflo § 6 Rdn» 105, § 26 Rdn» 40, § 47 Rdn* 79; Tetzner, PatG 2. Auflo § 4 Anm* 9 und § 26 An. 20; vglo auch BGH GRUR 1963, 563 - "Aufhängevorrichtung” -mit der Anmerkung dazu von Storch)• Der Revision ist daher zuzugeben, daß das Landgericht diese von der Beklagten behauptete Vorbenutzung aus dem Jahre 1950 nicht mit der Begründung hätte unberücksichtigt lassen dürfen, daß das Klagepatent die Priorität vom 22 o Mai 1950 habe und eine "Prioritätsverschiebung1’ nicht eingetreten sei. 2» Soweit die Beklagte wegen Verletzung der Patentanmeldung in Anspruch genommen wird, kann die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verurteilung nicht aufrechterhalten werden, da sie von dem auf die Anmeldung erteilten Patent S®®®® so, wie es durch den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 23» März 1965 erteilt ist, nicht mehr gedeckt wird» abgestellt war (Nr, I 1 b der Urteilsformel des Landgerichts), fällt sie nach den Ausführungen oben bei 2, ersatzlos weg, La die angegriffenen AusfUhrungsformen, die mit Ur, I 1 b der Urteilsformel des Landgerichts erfaßt werden sollten (der Blasautomat Type BVA-5 und die Blasmaschine BA-20), jedoch auch das Klagepatent flfl verletzen und insofern der Beklagten nach den Ausführungen oben bei 1, verboten bleiben müssen, liegt in der Streichung der auf die Patentanmeldung flfll flfl - LAS flBfl flfl - abgestellten Verurteilung der Beklagten eine Klagabweisung nur insoweit, als die Schutzdauer des auf die Anmeldung flfl flfl erteilten Patents flflfl flfl (bis 14* Mai 1972) Uber die Schutzdauer des Patents flB flfl (bis 22, Mai 1968) hinausgeht, In der Neufassung des Urteilsausspruchs durch dieses Revisionsurteil ist das noch dadurch besonders hervorgehoben worden, daß die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung ausdrücklich auf die Zeit bis zu dem Ablauf der Schutzdauer des Patents flflflfl beschränkt worden ist o keitsverfahren eine Passung erhalten hat, bei der die in Betracht kommenden Verfahrensschritte, in ihrer zeit liehen Reihenfolge geordnet, in straffer und übersichtlicher Porm recht konkret gekennzeichnet sind, bietet es sich an, auch die angegriffenen und zu verbietenden Verletzungsformen so weit wie möglich mit den Worten dieses Patentanspruchs zu umschreiben«, Das ist in der Neufassung des Urteilsausspruchs durch dieses Revisions urteil geschehen» Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents in der Form wiedergegeben worden, daß die Vorrichtungen gekennzeichnet werden, mit denen nach dem geschützten Verfahren gearbeitet werden kann» Um mit dem Wortlaut des Urteilsausspruchs nicht nur die zur Herstellung von Flaschen dienenden Typen BVA-5 und BA-20, sondern auch die Maschine zur Herstellung eines Vierzig-Liter-Plastik-Passes zu treffen, sind ferner statt der Wörter "Flasche" und "Flaschenhals" die Wörter "Hohlkörper" und "Hals des Hohlkörpers" verwendet worden» Da die hier angegriffenen Verletzungsformen sämtlich auch von der Lehre des Vorrichtungsanspruchs 3 des Klagepatents Gebrauch machen, sind in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch dessen Merkmale in den Urteilsausspruch aufgenommen worden* Diese Merkmale sind jedoch kumulativ unter Verwendung des Wortes "und” an die vorher genannten Merkmale angefügt worden und nicht, wie es das Landgericht getan hatte, unter Verwendung des Wortes "insbesondere", da bei einer solchen Fassung wie der des Landgerichts auch Ausführungsformen getroffen werden würden, die die Merkmale des Anspruchs 3 nicht enthalten und im vorliegenden Fall weder angegriffen noch geprüft worden sindo Um mit dem Wortlaut des Urteilsausspruchs hier auch die besondere Ausgestaltung der Typen BVA-5 und BA-20 konkret zu bezeichnen, sind in die dem Wortlaut nach nur für die Maschine zur Herstellung eines Vierzig-Liter-Plastik-Fasses zutreffende Wendung des Patentanspruchs 3 "einer unmittelbar daran anschließenden *oo Blasform" die Worte eingefügt worden:
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2029 041 /■ Plastikflaschen PatG §§ 7, 26, 47 Ist die patentierte Lehre erst in einem nach der Patentanmeldung liegenden Zeitpunkt offenbart worden, so kann sich der wegen Patent Verletzung in Anspruch genommene Beklagte auf ein zwischen den beiden Zeitpunkten entstandenes privates Vorbenutzungsrecht berufen« Er kann das erstmals auch noch in der Revisionsinstanz tun, wenn erst während der Revisionsinstanz in einem Nichtigkeitsverfahren festgestellt wird, daß die patentierte Lehre erst in einem nach der Patentanmeldung liegenden Zeitpunkt offenbart worden ist» Er muß dann jedoch die Vor-benutZungshandlungen so substantiiert darlegen, daß das Revisionsgericht beurteilen kann, ob in ihnen eine Vorbenutzung der patentierten Lehre zu erblicken ist« BGH, TJrt* v. 28» Oktober.1965 - la ZR 238/63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IS^ZH_238/63 URTEIL Verkündet am 28. Oktober 1965 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit der Firma Martin Budolph in V^U^/Rh SchSMfcstraße 9 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br gegen die Firma K| Uber Si( •Werk Beinold Hl in 3h Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br 2 Der Ia~Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21• Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Uastelski und der Bundesrichter Dr» Löscher, Dr. Spengler, Claßen und Schneider für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen die Urteile des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12» Februar 1965 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 26„ September 1961 teilweise aufgehoben. Der Urteilsausspruch erhält fol-gehde Fassung: Io Die Beklagte wird verurteilt, I. es bis zu dem Ablauf der Schutzdauer des deutschen Patentes bei Vermei- dung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu dem Herstellen von Flaschen oder ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff dienende Vorrichtungen gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, 3 init.:-lenen.- die.Hohlkörper.• im Biasverfaii-:.1; ■ reiiu„.1 in dier •Welse - hergestellt1 weraen-j daß die thermoplastische Masse im Strang-preßverfahren zu einem offenen Schlauch vorgeformt wird, dieser Schlauch in eine entlang seiner Austrittsrichtung aus der Presse zweigeteilte, als Abquetschform .ausgebildete, geöffnete Form einläuft und mit seinem freien Ende in der noch vorhandenen Wärme über das Mundstück eines Blasdorns geführt wird, worauf durch Schließen der Pormhälften der Schlauch an beiden Enden der Form abgequetscht und der Hals des Hohlkörpers unter Verwendung des Blasdorns bezüglich Öffnung und Umfang kalibriert und das in der Form befindliche Schlauchstück zur endgültigen Gestalt des Hohlkörpers aufgeblasen wird, und die so ausgebildet sind, daß sie mit einer senkrecht nach unten gerichteten Spritzdüse sowie einer unmittelbar daran anschließenden oder sich in der Austrittsrichtung des Schlauches auf- und abwärts bewegenden, als Abquetsch-form ausgebildeten zweigeteilten Blasform versehen sind und ein als Kern für die Halsöffnung des Hohlkörpers dienender Blasdorn in den Hohlraum der Form von unten hineinragt (Maschine zur Herstellung eines Vierzig-Hiter~Plastik-Fasses; Blasautomat Type BVA-5? Blasraasehine Type BA-20); * * - 4 20 der Klägerin unter Angabe der einzelnen Liefermengen, Lieferzeiten, Preise und Abnehmer über den Umfang der unter I 1 gekennzeichne-ten Handlungen Rechnung zu legen; der Klägerin unter Angabe der einzelnen Lieferzeiten, Liefermengen, Preise und Abnehmer darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 28» Mai 1958 bis zu dem 13, Mai I960 (Gebrauchsmuster SW MB) zu dem Herstellen von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus organischem, thermoplastischem Kunststoff im Blasverfahren dienende Vorrichtungen gewerbsmäßig hergestellt, feil-gehalten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat, bei denen die um den Schlauch geschlossenen Hohlformhälften in diesem Zustand sich abwärts bewegen, in ihrer unteren Lage seitlich auswei-chen und an die feststehende Spritzdüse zurückkehren, so daß der Arbeitszyklus von neuem beginnen kann, und die zweiteilige Hohlform mit ihren ständig einander zugekehrten offenen Seiten auf einer höhenverschiebbaren Traverse horizontal verschiebbar angeordnet und eine die Blasluft in die geschlossene Form zuführende Düse vorgesehen ist, und die höhenverschiebbare Traverse die Blasdüse trägt o IIo Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I 1 und 3 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht« III«-Die weitergehende Klage wird abgewiesen«, IVo Die Kosten des Rechtsstreits werden zu l/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auf erlegt o Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat die ausschließliche "Lizenz” an dem deutschen Patent und an der mit der Auslege schrift A bekanntgemachten Patentanmeldung W 99^0; sie hatte ferner die ausschließlichen Rechte an dem inzwischen abgelaufenen deutschen Gebräu chsmu st er Inhaber des Patents sind Reinold in HaflUP (der Alleininhaber der Klägerin) und sein Bruder Norbert H^| in Inhaber der Rechte aus der Patentanmeldung 0 M ist Reinold allein; er war auch Alleininhaber des Gebrauchsmusters B Die Klägerin nimmt im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte wegen Verletzung der drei Schutzrechte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Ansprüche 1» a) Das mit Wirkung vom 23» Mai 1950 erteilte Patent W "betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischen Kunststoffen» Die Ansprüche des Patents in der erteilten Passung lauteten: ”1» Verfahren zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff im sogenannten Blasverfahren 9 nach dem die thermoplastische Masse im Strangpreßverfahren zu einem schlauchähnlichen Hohlkörper vorgeformt und dieses Zwischenerzeugnis unter Verwendung einer entlang der Austrittsrichtung der Masse zweigeteilten, als Abquetschform ausgebildeten Hohlform auf-. geblasen wird, wobei dieses Zwischenerzeugnis aus der Strangpresse in die geöffnete Form eingebracht wird und erst nach dem Schließen der Form das Aufblasen des Schlauches zur endgültigen Gestalt der Flasche erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis ein mit seinem freien Ende offener Schlauch (2 bzw» 12) ist, der in der noch vorhandenen Warme mit diesem Ende über das Mundstück einer Blasdüse (6) geführt wird, wobei dieses Schlauchende in an sich bekannter Weise beim darauffolgenden Schließen der Formhälften (4, 5 bzwo 14, 15) bezüglich Öffnung und Umfang zu dem Flaschenhals kalibriert wird» 2« Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Schlauch von größerem Außendurchraesser als dem des Innendurchmessers der Form gespritzt wird» 3o Vorrichtung durch Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 und 2 mit einer senkrecht nach unten gerichteten Spritzdüse zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus thermoplastischem Werkstoff unter Verwendung einer unmittelbar daran anschließenden, als Abquetschform ausgebildeten zweigeteilten Blasform, dadurch gekennzeichnet, daß ein als Kern für die Flaschenhalsöffnung dienender Rohrstümpf (3) mit einem Luftzuführungskanal in den Hohlraum der Form (4? 5 b'zwo 14? 15) von unten hineinragt Hach Verkündung des Berufungsurteils im vorliegenden Rechtsstreit ist eine von der Firma Plastik-Werk Hanns in gegen die Patentinhaber erhobene Nichtigkeitsklage durch Urteil des 2o Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 28o Mai. 1963. - 2 Ni 129/61 - mit der Maßgabe abgewiesen worden? daß 1 . der Patentanspruch 1 des Patents zur Klarstellung folgenden Wortlaut erhält? "Verfahren zuin Herstellen von Flaschen und ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunst-Stoff im Blasverfahren, gekennzeichnet durch die Gesamtheit folgender Verfahrensschritte % 1) die thermoplastische Masse wird im Strang-preßverfahren zu einem offenen Schlauch vorgeformt, 2) dieser Schlauch läuft in eine entlang sei-. ner Austrittsrichtung aus der Presse zweigeteilte? als Abquetschform ausgebildete? geöffnete Form ein und wird 3) mit seinem freien Ende in der noch vorhandenen Wärme über das Mundstück eines Blas-dornes geführt, worauf 4) durch Schließen der Formhälften der.Schlauch an beiden Enden der Form abgequetscht und der Flaschenhals unter Verwendung des Blasdorne s bezüglich Öffnung und Umfang kalibriert wird und 5) das in der Form befindliche Schlauchstück zur endgültigen Gestalt der Flasche aufgeblasen wird«” 8 h ' ' 2o im Patentanspruch 3 die im Kennzeichen enthaltenen V/orte Rohrstumpf (3) mit einem luftzuführungakanal o**” durch die Angabe ’’Blasdorn (3)1’ ersetzt werden* Die von der Nichtigkeitsklägerin dagegen eingelegte Berufung ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1965 - la ZR 295/63 - zurückgewiesen worden* . b) Die Patentanmeldung HflPM war am 14° Mai 1954 unter Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung in Großbritannien vom 17° Juni 1933 eingereicht und am 11. September 195S durch die Auslege-schrift flP mit der Bezeichnung ’’Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Plaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus organischen, thermoplastischen Kunststoffen” und mit insgesamt 10 Patentansprüchen bekanntgemacht worden* Im Einspruchsverfahren reichte der Anmelder am l6./l8o August I960 neue Unterlagen mit insgesamt 8 Patentansprüchen ein* Auf Grund dieser Unterlagen wurde durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse (|p vom 26* Juni 1961 das nachgesuchte Patent erteilt. Die Ansprüche in der Passung vom 18. August I960, von denen im vorliegenden Rechtsstreit sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht ausgegangen sind, lauteten: ”1. Verfahren zu dem Herstellen von Plaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus organischen, thermoplastischen Kunststoffen nach dem Blas-verfahren, bei dem ein aus der Spritzdüse einer Strangpresse nach unten aüstretender Schlauch in noch plastischem Zustand abschnittsweise von den sich schließenden Formhälften von der Seite her umfaßt, in dem so gebildeten Formenhohlraum aufgeblasen und nachher ais der Hoh'lform ausgestoßen wird, 9 wobei die um den Schlauch geschlossenen Formhälften sich abwärts bewegen, in ihrer unteren Lage seitlich auseinandergehen und an die feststehende Spritzdüse zurückkehren, so daß der Arbeitszyklus von neuem beginnen kann, dadurch gekennzeichnet, daß die Formhälften (22, 23) eine etwa der Höhe des herzustellenden Werkstückes (36) entsprechende Hin- und Herbewegung ausführen, so daß ein einziges Formhälftenpaar (22, 23) auch bei kontinuierlich aus der Spritzdüse (11) austretendem Schlauch (10) zur Durchführung des Verfahrens ausreicht * 2o Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Formhälften (22, 23) bis zur unmittelbaren Anlage gegen die Spritzdüse (11) bewegt und dann geschlossen werden, woraufhin das Absenken der Form (22, 23) nach dem Umschließen des Schlauchabschnittes (1Q) mit einer Geschwindigkeit erfolgt, die größer ist als die Ausstoßgeschwindigkeit des Schlauches (10), so daß der Schlauch unmittelbar an der Auslaßöffnung der Düse abreißt , 3o Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Schlauch (10) in an sich bekannter Weise über einen frei in die geöffnete Form (22, 23) ragenden, als Blasdüse ausgebildeten Kalibrierdorn (25) geführt wird» 4° Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Auswerfen des fertigen Werkstückes (16) nach dem Öffnen der Form (22, 23) in an sich bekannter Weise durch einen Druckmittelstoß erfolgt« 5o Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß nach teilweiser Trennung der Formhälften (22, 23) voneinander die als Kalibrierdorn (23) wirkende Blasdüse aus der fertigen Flasche (26) zurückgezogen wird« 6« Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 5? gekennzeichnet durch eine abwärts gekehrte feststehende Spritzdüse (11) zu dem Auspressen des Schlauches (10) und eine zweiteilige Hohlform (22, 2.3) r die auf einer an %rertikalen Führungen 10 (13? 14) auf- und abwärtsgleitenden Traverse (17) angeordnet ist» 7o Vorrichtung nach Anspruch 6, gekennzeichnet durch einen an der die zweiteilige Form tragenden Traverse (17) angebrachten, zugleich als Blasdüse wirkenden Kalibrierdorn (25) zu dem Aufblasen und Auswerfen des Hohlkörpers o 8o Vorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die zweiteilige Hohlform (22, 25) längs einer vertikalen Ebene geteilt und um den Born (25) herum schließbar ist*” Gegen den Erteilungsbeschluß der Prüfungsstelle war von mehreren Einsprechenden Beschwerde eingelegt worden<> Während der vorliegende Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war, ist durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß des 8, Senats (technischen Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 23o März 1965 - 8 V/ 879/61 - der Beschluß der Prüfungs-steile geändert und das Patent C unter Zurück- weisung der weitergehenden Beschwerden mit der Bezeichnung ’’Blasverfahren zu dem Herstellen von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus organischen thermoplastischen Kunststoffen sowie Vorrichtung zu seiner Durchführung” und mit folgenden 2 Patentansprüchen erteilt worden; ”1. Blasverfahren zu dem Herstellen von Flaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus organischen, thermoplastischen Kunststoffen, bei dem ein Schlauch in plastischem Zustand kontinuierlich nach unten ausgepreßt, ein Teil in der Länge des zu fertigenden Stückes abgetrennt, zugleich dessen oberes Ende zusammengepreßt und dessen unteres Ende zur Öffnung urageformt und dann das Schlauchstück zu dem Hohlkörper aufgeblasen und abgekühlt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Abtrennen des Schlauches durch Abreißen in dessen Längsrichtung erfolgt* 11 2o Vorrichtung mit einer Spritzdüse, zwei Form-hälften, die, das SchlauehstUck von der Seite umfassend, sich zunächst schließen, einer Blasdüse, die in Achsrichtung des Schlauches liegt und beim Schließen der Formhälften in die Öffnung am unteren Ende des Schlauches hineinragt und diesen aufbläst, und mit einer Einrichtung, die die zunächst geschlossene Form mit der Blasdüse aus dem Bereich des kontinuierlich austretenden Schlauches wegbewegt und nach Öffnen der Form und nach Ausstößen des Hohlkörpers in die Ausgangsstellung vor dem Schließen der Formhälften zurückbewegt, zur Durchführung des Blasverfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Form (22, 23) zu dem Wegbewegen in an sich bekannter Weise in Achsrichtung des Schlauches abwärts und zu dem Eurückbewegen aufwärts bewegt wird, wobei die Bewegung jeweils um eine Wegstrecke erfolgt, die etwa so groß ist wie die Höhe des herzustellenden Hohlkörpers (26)”<> Die Patentschrift ist am 2» September 1965 ausgegeben und ist in der mündlichen Revisionsver-Handlung vorgelegt wordene c) Das nach Ablauf der sechsjährigen Schutzdauer am 20o Oktober I960 gelöschte Gebrauchsmuster ■ betraf eine "Vorrichtung zur Herstellung von Flaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus thermoplastischen Kunststoffen" <> Die Anmeldung war am 14* Mai 1954 als Hilfsanmeldung zu der gleichzeitig eingereichten Patentanmeldung VI0 and ebenfalls unter Inanspruch- nahme der Priorität der Patentanmeldung in Großbritannien vom 17- Juni 1953 eingereicht worden« Auf einen anderweitigen Antrag hin wurde das Gebrauchsmuster dann am 14o Mai 1958 mit neuen Unterlagen und 4 Schutzansprüchen eingetragen und bekanntgemacht •_ In einem ersten Löschungsverfahren, an dem die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits nicht beteiligt war» wurde durch 12 rechtskräftig gewordenen Beschluß der Gebrauchsmuster-abteilung X des Deutschen Patentamts vom 13« Mai I960 - BB MB/S *~ das Gebrauchsmuster dadurch teilweise gelöscht? daß die bisherigen 4 Schutzansprüche durch andere ersetzt wurden» Danach lauteten die beiden ersten Schutzansprüche, die im vorliegenden Rechtsstreit sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht zugrunde gelegt worden sind, wie folgti "I, Vorrichtung zu dem Herstellen von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus organischem, thermoplastischem Kunststoff im Blasverfahren, bei der die um den Schlauch geschlossenen Hohlformhälften in diesem Zustand sich abwärts bewegen, in ihrer unteren Lage seitlich ausweichen und an die feststehende Spritzdüse zurückkehren, so daß der Arbeits-•-< zyklus von neuem beginnen kann, dadurch gekennzeichnet, daß die zweiteilige Hohlform (22, 23) mit ihren ständig einander zugekehrten offenen Seiten auf einer höhenverschiebbaren Traverse (17) horizontal verschiebbar angebracht ist, wobei in an sich bekannter Weise eine die Blasluft in die geschlossene Form zuführende Düse (25) vorgesehen ist» 2o Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Traverse (17) die Blas-düse (25) trägt»’* Eine nach Ablauf des Gebrauchsmusters von der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits erhobene zweite Löschungsklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters ist, während der vorliegende Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war, durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts vom 11» Dezember 1963 - GmLö 11-7/62 - abgewiesen worden» 13 2o Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen zur Erzeugung von Flaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus thermoplastischen Kunststoffeno. Die Klägerin greift im vorliegenden Rechtsstreit drei Typen der von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Maschinen an, nämlich a) eine Maschine zur Herstellung eines Vierzig-Liter-Plastik-Fasses (Klageschrift vom 29«..März 1.961 Seiten 16 bis 19 mit Anlagen 5 und 6), b) einen Blasautomaten Type BVA 5? und c) eine Blasmaschine 3A-20 (Klageschrift Seiten 19 bis 26 mit Anlagen 7 bis 9)» Sie hat geltend gemacht, daß die zu a) genannte Maschine das Klagepatent fl0 |0 verletze und daß die zu b) und c) genannten - in allen für die Verletzungsfrage wesentlichen Eigenschaften Übereinstimmenden - Maschinen von den Merkmalen aller drei Klageschutzrechte Gebrauch machteno Nach den Feststellungen sowohl des Landgerichts als auch des Oberlandesgerichts ist es unstreitig, daß die Beklagte Maschinen herstellt und vertreibt., die die Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 3 des Klagepatents 0fe aufweisen und bestimmungsgemäß dazu dienen, Flaschen oder ähnliche Hohlkörper gemäß dem Verfahrensanspruch 1 dieses Patentes herzustellen; es ist danach ferner unstreitig, daß die Beklagte Maschinen herstellt die nach dem Verfahren gemäß dem Hauptanspruch 1 und den Unteransprüchen 3 und 4 der Patentanmeldung 0^10^41/0^ (in der Fassung der Unterlagen vom I60/I80 August I960) arbeiten und die. Merkmale der Vorrichtungsansprüche 6, 7 und 8 dieser Patentanmeldung - denen die Raumform des Klagegebrauchsmusters 0IP 0P entspricht - aufweisen» Die. Beklagte hat daher im wesentlichen nur eingewandt, daß die Klageschutz rechte nicht schutzfähig seien» 14 / 3° Gemäß den Klageanträgen hat das Landgericht durch Urteil vom 26e September 1961 Io die Beklagte verurteilt, 1o es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a) Vorrichtungen zur Herstellung von Flaschen oder ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen die Hohlkörper im sogenannten Blasverfahren in der Weise hergestellt werden, daß die thermoplastische Masse im Strangpreßverfahren zu einem schlauchähnlichen Hohlkörper vorgeformt und dieses Zwischenerzeugnis unter Verwendung einer entlang der Austrittsrichtung der Masse zweigeteilten, als Abquetschform ausgebildeten Hohlform aufgeblasen wird, wobei dieses Zwischenerzeugnis aus der Strangpresse in die geöffnete Form eingebracht wird und erst nach dem Schließen der Form das Aufblasen des Schlauches zur endgültigen Gestalt der Flasche erfolgt, wobei das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis ein mit seinem freien Ende offener Schlauch ist, der in der noch vorhandenen Wärme mit diesem Ende über das Mundstück einer Blasdüse geführt wird, wobei dieses Schlauchende in an sich bekannter Weise beim darauffolgenden Schließen der Formhälften bezüglich Öffnung und Umfang zu dem Flaschenhals kalibriert wird; (DBP Anspruch 1) insbesondere wenn die Vorrichtungen so ausgebildet sind, daß sie mit einer senkrecht nach unten gerichteten Spritzdüse, einer unmittelbar daran anschließenden, als Abquetschform ausgebildeten 15 zweigeteilten ßlasforxn versehen sind und ein als Kern für die Flaschenhalsöffnung dienender Rohrstumpf mit einem LuftZuführungskanal in den Hohlraum der Form von unten hineinragt; (DBP^^^P, Anspruch 3) b) Vorrichtungen zur Herstellung von Flaschen oder ähnlichen Hohlkörpern aus organischen, thermoplastischen Kunststoffen gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen die Hohlkörper im sogenannten Blasverfahren in der Weise hergestellt werden, daß ein aus der Spritzdüse einer Strangpresse nach unten austretender Schlauch in noch plastischem Zustand abschnittsweise von den sich schließenden Formhälften von der Seite her umfaßt, in dem so gebildeten Formenhohlraum aufgeblasen und nachher aus dem Hohlraum ausgestoßen wird, wobei die um den Schlauch geschlossenen Formhälften sich abwärts bewegen, in ihrer unteren Lage seitlich auseinandergehen und an die feststehende Spritzdüse zurückkehren, so daß der Arbeitszyklus von neuem beginnen kann, wobei die Formhälften eine etwa der Höhe des herzustellenden Werkstückes entsprechende Hin- und Herbewegung ausführen, so daß ein einziges Formhälftenpaar auch bei kontinuierlich aus der Spritzdüse austretendem Schlauch zur Durchführung des Verfahrens ausreicht; (Patentanmeldung W W/WB - DAS - Anspruch 1 in der Fassung vom IB« August I960) insbesondere, wenn der Schlauch in an sich bekannter Weise über einen frei in die geöffnete Form ragenden, als Blasdüse ausgebildeten Kalibrierdorn geführt wird und/oder das Auswerfen des fertigen Werkstückes nach dem Öffnen der Form in an sich bekannter Weise durch einen Druckmittel-stoß erfolgt; 16 - r / (Patentanmeldung A - PAS M W - Anspruch 3 und 4 in der Passung vom 18* August I960) insbesondere, wenn die Vorrichtungen so ausgebildet sind* daß sie eine abwärts gekehrte feststehende Spritzdüse zu dem Auspressen des Schlauches und eine zweiteilige Hohlform aufweisen, die auf einer an vertikalen Führungen auf- und abwärtsgleitenden (Traverse angeordnet ist und/oder an der die zweiteilige Form tragenden (Traverse ein zugleich als Blasdüse wirkender Kalibrierdorn zu dem Aufblasen und Auswerfen des Hohlkörpers angebracht ist und/oder die zweiteilige Hohlform längs einer vertikalen Ebene geteilt und um den Dorn herum schließbar ist; (Pat entanmeldung BP PH - DAS - Anspruch 6, 7 und 8 in der Fassung vom 18* August 1960) 2o der Klägerin unter Angabe der einzelnen Liefermengen, Lieferzeiten, Preise und Abnehmer über den Umfang der unter I, 1 a und b gekennzeichneten Handlungen Rechnung zu legen; 3* der Klägerin unter Angabe der einzelnen Lieferzeiten, Liefermengen, Preise und Abnehmer darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie bis zu dem 13* Mai I960 Vorrichtungen zu dem Herstellen von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus organischem,, plastischen Kunststoff im Blasverfahren, bei der die um den Schlauch geschlossenen Hohlformhälften in diesem Zustand sich abwärts bewegen, in ihrer unteren Lage seitlich auswei-chen und an die feststehende Spritzdüse zurückkehren, so daß der Arbeitszyklus von neuem beginnen kann, gewerbsmäßig hergestellt, 17 - feilgehalten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat, bei denen die zweiteilige Hohlform mit ihren ständig einander zugekehrten offenen Seiten auf einer höhenverstellbaren Traverse horizontal verschiebbar angeordnet ist und oine die Blasluft in die geschlossene Form zuführende Düse vorgesehen ist, insbesondere, wenn die höhenverschiebbare Traverse die Blasdüse trägt; (Gebrauchsmuster®®!^®, Anspruch 1 und 2) IIa sowie festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I 1 a) und b) und 3 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht0 Die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht durch das hier angefochtene Urteil vom 12c Februar 1963 zurückgewiesen wordene ,Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitere Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgründe Io Soweit die Beklagte wegen Verletzung des Patents !® ®P in Anspruch genommen wird, hat ihre Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung zunächst wie* deruin die Rechtsbeständigkeit dieses Patents in Zweifel gezogen und deshalb beantragt, das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die 18 / Nichtigkeitsklage der Firma Ke^HHB Plastik-Werk Hanns Wid^ auszusetzen. Diesem Antrag hatte der erkennende Senat durch den Beschluß vom 30» April 1964 entsprochen,. Nachdem über die Nichtigkeitsklage durch das Berufungsurteil des erkennenden Senats vom 16o März 1965 rechtskräftig entschieden worden ist, muß nunmehr das Patent ■■ in der Passung, die es durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 28o Mai 1963 in Verbindung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 16» März 1965 erhalten hat, auch im vorliegenden Verletzungsprozeß als rechtsbeständig hingenommen werden«. Die Revision der Beklagten hat denn auch zuletzt die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents ■■ W. in der ihm im Nichtigkeitsverfahren gegebenen Passung nicht mehr in Zweifel gezogen und ist gemäß ihrer Ankündigung in einem vorbereitenden Schriftsatz vom 21o Juni 1965 nur noch auf die von der Beklagten behauptete Vorbenutzung des Klagepatents, insbesondere eine ”im Jahre 1950” erfolgte Vorbenutzung im Sinne des § 7 PatG? zurückgekommen» Das kann der Revision an sich nicht verwehrt werden» Das Klagepatent ist zwar, weil die ihm zugrunde liegende Patentanmeldung vom 19» Mai 1950 am 22» Mai 1950 bei dem Patentamt eingegangen war, mit Wirkung vom 230 Mai 1950 erteilt worden» Wie im Nichtigkeitsverfahren sowohl im Urteil des Bundespatentgerichts vom 28» Mai 1963 (S» 12 bis 15) als auch im Urteil des erkennenden Senats vom 16» März 1965 (So 8/9) festgestellt worden ist, waren wesentliche Merkmale der später patentierten Lehre jedoch erst in den am 12» April 1951 eingegangenen 19 Unterlagen vom 10o April 1951 offenbart worden, so daß als "Prioritätstag" für das Klagepatent - soweit dieser in einem Verfahren nachprüfbar ist - nicht der 22* Mai 1950, sondern nur der 12. April 1951 in Betracht kommto Wie daher im Nichtigkeitsverfahren unter anderem auch die erst am 11. Juli 1950 veröffentlichte US-Patentschrift 2 515 093 als Stand der Technik berücksichtigt worden ist, so muß im vorliegenden Verletzungsprozeß die Beklagte sich auch auf ein erst "im Jahre 1950" - also möglicherweise nach dem 22o Mai 1950, aber sicherlich vor dem 12o April 1951 - entstandenes privates Vorbenutzungsrecht im Sinne des § 7 PatG berufen können (vglo Reimer, PatG 2o Auflo § 6 Rdn» 105, § 26 Rdn» 40, § 47 Rdn* 79; Tetzner, PatG 2. Auflo § 4 Anm* 9 und § 26 Anm. 20; vglo auch BGH GRUR 1963, 563 - "Aufhängevorrichtung” -mit der Anmerkung dazu von Storch)• Der Revision ist daher zuzugeben, daß das Landgericht diese von der Beklagten behauptete Vorbenutzung aus dem Jahre 1950 nicht mit der Begründung hätte unberücksichtigt lassen dürfen, daß das Klagepatent die Priorität vom 22 o Mai 1950 habe und eine "Prioritätsverschiebung1’ nicht eingetreten sei. Lie Revision kann sich auf diese Vorbenutzung aber auch unabhängig von ihrer Behandlung in den Vorinstanzen berufen und brauchte das auch noch nicht in der schriftlichen Revisionsbegründung zu tun. Denn wie ganz allgemein eine Änderung der Patentlage in jedem Stadium des Patentverletzungsprozesses zu beachten ist, auch wenn sie erst während der Revisionsinstanz und nach Einreichung der schriftlichen Revisionsbegründung erfolgt (vglo Benkard, PatG 4o Auflo § 47 Rdn» 3 und 89), so muß, wenn erst während der Revisionsinstanz in einem Nichtigkeits- 20 - verfahren eine Verschiebung des für die Beurteilung des Klagepatents maßgeblichen Offenbarungszeitpunkts festgestellt wird» der Verletzungsbeklagte sich auch noch in der Revisionsinstanz auf eine zwischen den beiden Zeitpunkten liegende Vorbenutzungshandlung berufen können* Die Handlungen, aus denen ein Vorbenutzungsrecht im Sinne des § 7 PatG- hergeleitet werden soll, müssen jedoch - sei es in den fatsacheninstanzen, sei es in einem Pall wie dem vorliegenden auch noch in der Revisionsinstanz - so substantiiert dargetan werden, daß beurteilt werden kann, ob in ihnen eine Vorbenutzung der patentierten Lehre zu erblicken ist* Das ist hier nicht geschehen* Bei den Vorbenutzungshandlungen, auf die die Revision sich jetzt berufen will, kann es sich nicht um die Herstellung von Puppenköpfen aus Zellulosebrei handeln, die auf Seite 2 des von der Revision in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 4o September 1961 in Verbindung mit den Lichtbildern der Anlage 5 der Beklagten beschrieben ist* Denn zu diesen Vorbenutzungshand-lungen - die übrigens schon lange Zeit vor der Anmeldung des Klagepatents vorgenommen worden sein sollen -hatte bereits das Landgericht auf den Seiten 17/18 seines Urteils ohne Rechtsirrtum festgestellt» daß damit nicht die Lehre des Klagepatents benutzt worden sei* Bei den Vorbenutzungshandlungen, auf die die Revision sich jetzt berufen will, handelt es sich vielmehr,, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist, um den "Vorbenutzungsfall iHH^"» zu dem allein das Landgericht ja auch die von der Revision gerügte Bemerkung über die Priorität des Klagepatents gemacht hatte« Was die Beklagte in diesem "Vorbenutzungsfall" getan hat, ist jedoch weder aus den Akten der Vorinstanzen zu entnehmen noch hat es von der Revision dargelegt werden können» Mangels schlüssiger•Behauptung einer Vorbenutzung der im Klagepatent patentierten Lehre muß daher auch dieser "Vorbenutzungsfall" außer Betracht bleiben» 2» Soweit die Beklagte wegen Verletzung der Patentanmeldung in Anspruch genommen wird, kann die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verurteilung nicht aufrechterhalten werden, da sie von dem auf die Anmeldung erteilten Patent S®®®® so, wie es durch den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 23» März 1965 erteilt ist, nicht mehr gedeckt wird» Das einzige kennzeichnende Merkmal des einzigen Verfahrensanspruchs 1 des Patents ® ®® in seiner nunmehrigen Passung (Abtrennen des Schlauches durch Abreißen in dessen Längsrichtung) entspricht im wesentlichen dem letzten kennzeichnenden Merkmal des früher geltend gemachten Verfahrensanspruchs 2, der jedoch ausweislich des Klageantrags und der ihm folgenden Urteilsformel des Landgerichts sowie nach der Beschreibung der angegriffenen Ausführungsformen BVA 5 und BA 20 auf S» 21 der Klageschrift durch das Arbeiten mit den von der Beklagten hergestellten Maschinen gerade nicht verletzt wird; und der nunmehr einzige Vorrichtungsanspruch 2 gewährt, wie in Spalte 3 Zeilen 66 bis 68 der Patentschrift^®®*®® ausdrücklich bemerkt wird, Schutz nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand des nunmehr einzigen Verfahrensanspruchs 1» 22 3o Die während der Revisioneinstanz eingetretenen Veränderungen der Patentlage machen es erforderlich, die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Nr* I 1 a und b der Urteilsformel des Landgerichts) neu zu fassen. Soweit die Verurteilung bisher auf die Verletzung der Patentanmeldung fl 9 flfl flflfl - MS fl flfl flfl - abgestellt war (Nr, I 1 b der Urteilsformel des Landgerichts), fällt sie nach den Ausführungen oben bei 2, ersatzlos weg, La die angegriffenen AusfUhrungsformen, die mit Ur, I 1 b der Urteilsformel des Landgerichts erfaßt werden sollten (der Blasautomat Type BVA-5 und die Blasmaschine BA-20), jedoch auch das Klagepatent flfl verletzen und insofern der Beklagten nach den Ausführungen oben bei 1, verboten bleiben müssen, liegt in der Streichung der auf die Patentanmeldung flfll flfl - LAS flBfl flfl - abgestellten Verurteilung der Beklagten eine Klagabweisung nur insoweit, als die Schutzdauer des auf die Anmeldung flfl flfl erteilten Patents flflfl flfl (bis 14* Mai 1972) Uber die Schutzdauer des Patents flB flfl (bis 22, Mai 1968) hinausgeht, In der Neufassung des Urteilsausspruchs durch dieses Revisionsurteil ist das noch dadurch besonders hervorgehoben worden, daß die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung ausdrücklich auf die Zeit bis zu dem Ablauf der Schutzdauer des Patents flflflfl beschränkt worden ist o Bei der allein noch bestehen bleibenden Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verletzung des Klagepatents flfl flfl ist einerseits die im Nichtigkeit sverfahren erfolgte Neufassung der Patentansprüche -23- zu berücksichtigen und andererseits auf eine möglichst genaue Anpassung der Urteilsformel an die hier angegriffenen drei Verletzungsforiuen Bedacht zu nehmen.. Der Grundsatz, daß Klageantrag und Urteilsformel den konkreten Verletzungstatbestand erfassen und sich nicht in einer bloßen Y/iedergabe des abstrakt gefaßten Patent anspruchs erschöpfen' sollen, schließt es nicht aus, in geeigneten Pallen die Urteilsformel an den Wortlaut des Patentanspruchs anzulehnen, sofern damit die Verletzungsform deutlich genug bezeichnet wird (Benkard aaO § 47 Bdno 24)• Gerade im vorliegenden Pall, in dem der Anspruch 1 des Klagepatents im Nichtig- keitsverfahren eine Passung erhalten hat, bei der die in Betracht kommenden Verfahrensschritte, in ihrer zeit liehen Reihenfolge geordnet, in straffer und übersichtlicher Porm recht konkret gekennzeichnet sind, bietet es sich an, auch die angegriffenen und zu verbietenden Verletzungsformen so weit wie möglich mit den Worten dieses Patentanspruchs zu umschreiben«, Das ist in der Neufassung des Urteilsausspruchs durch dieses Revisions urteil geschehen» Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents in der Form wiedergegeben worden, daß die Vorrichtungen gekennzeichnet werden, mit denen nach dem geschützten Verfahren gearbeitet werden kann» Um mit dem Wortlaut des Urteilsausspruchs nicht nur die zur Herstellung von Flaschen dienenden Typen BVA-5 und BA-20, sondern auch die Maschine zur Herstellung eines Vierzig-Liter-Plastik-Passes zu treffen, sind ferner statt der Wörter "Flasche" und "Flaschenhals" die Wörter "Hohlkörper" und "Hals des Hohlkörpers" verwendet worden» Da die hier angegriffenen Verletzungsformen sämtlich auch von der Lehre des Vorrichtungsanspruchs 3 24 des Klagepatents Gebrauch machen, sind in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch dessen Merkmale in den Urteilsausspruch aufgenommen worden* Diese Merkmale sind jedoch kumulativ unter Verwendung des Wortes "und” an die vorher genannten Merkmale angefügt worden und nicht, wie es das Landgericht getan hatte, unter Verwendung des Wortes "insbesondere", da bei einer solchen Fassung wie der des Landgerichts auch Ausführungsformen getroffen werden würden, die die Merkmale des Anspruchs 3 nicht enthalten und im vorliegenden Fall weder angegriffen noch geprüft worden sindo Um mit dem Wortlaut des Urteilsausspruchs hier auch die besondere Ausgestaltung der Typen BVA-5 und BA-20 konkret zu bezeichnen, sind in die dem Wortlaut nach nur für die Maschine zur Herstellung eines Vierzig-Liter-Plastik-Fasses zutreffende Wendung des Patentanspruchs 3 "einer unmittelbar daran anschließenden *oo Blasform" die Worte eingefügt worden: "oder sich in der Austrittsrichtung des Schlauches auf-und abwärtsbewegenden". Schließlich sind (in Klammern) zur weiteren Verdeutlichung auch noch die Kurzbezeichnungen der hier angegriffenen drei Maschinen der Beklagten angeführt worden* Da die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der PatentVerletzung unter Nr» I 1 der Urteilsformel nicht mehr in "a)" und "b)" unterteilt ist, waren die Wörter "a) und b)" auch bei den auf Nr. I 1 zurück-bezogenen Aussprüchen unter Nr» I 2 und II der Urteils-forme1 wegzulassen• 25 4» Soweit die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters Wtt auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen wird, hat ihre Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung lediglich geltend gemacht, daß die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters (in der Fassung des Beschlusses der Gebrauchsmuster-abteilung vom 13* Mai I960 im ersten Löschungsverfahren) der Beklagten gegenüber nicht rechtskräftig feststehe und daß daher der Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die eigene Klage der Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters hätte ausgesetzt werden müssen» Nachdem diese Fest-stellungsklage der Beklagten durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung vom 11o Dezember 1963 abgewiesen worden ist, ist.diese Rüge der Revision gegenstandslos geworden* Die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters steht nunmehr auch der Beklagten gegenüber rechtskräftig fest (§ 11 Satz 3 GebrMG)» Ss muß deshalb bei ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung und bei der Feststellung ihrer Schadenersatzpflicht gemäß Nr» I 3 und II der Urteilsformel des Landgerichts verbleiben» Die Verurteilung gemäß Nr» I 3 war jedoch dahin zu ändern, daß das Wort "plastischen” entsprechend dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Gebrauchsmusters durch das Wort ’’thermoplastischem” ersetzt und das bei den hier angegriffenen Verletzungsformen (Typen BVA-5 und BA-20) nach Seite 26 der Klagschrift stets benutzte Merkmal des Anspruchs 2 (daß die Traverse die Blasdüse trägt) mildem Wort ’’und", nicht mit dem Wort "insbesondere” an die Wiedergabe der Merkmale des Anspruchs 1 angefügt -26- wird. Es erschien ferner zweckmäßig, in der Urteilsformel nicht nur das Ende des Rechnungslegungszeitraums (Ablauf des Gebrauchsmusters), sondern auch dessen Beginn (zwei Wochen nach Eintragung und Bekanntmachung des Gebrauchsmusters) ausdrücklich zu nennen, weil es sich bei der Verletzung des Gebrauchsmusters der Klägerin um einen voll abgeschlossenen Tatbestand handelt, der sich jetzt auch nicht mehr als eine gleichzeitige Patentverletzung (der AnmeldungSflPflP) darstellto 6« Die Revision hat schließlich noch gerügt, daß das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Beklagten zur Rechnungslegung nicht entsprochen hat, der dahin ging, ihr zu gestatten, die Hamen ihrer Abnehmer nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden Wirtschaftsprüfer .jsu nennen• Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen beider Parteien müsse berücksichtigt werden, daß es sich jeweils um gegenständliche Verletzungen zweier Patente und eines Gebrauchsmusters der Klägerin handele. Dabei habe sich die Beklagte nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, daß die Schutzrechte nicht rechtsbeständig gewesen seien, ohne dies vor Beginn der Verletzungshandlungen gewissenhaft überprüft zu haben. Die Klägerin habe mit Recht darauf hingev/iesen, daß der Markt mit Plastikflaschen überschwemmt sei, die in kleinen und kleinsten Betrieben auf den von der Beklagten gelieferten patentverletzenden Vorrichtungen herge-stellt wurden. Da die gewerbsmäßigen Benutzer dieser Maschinen gegebenenfalls auch als Verletzer der Schutz- 27 rechte der Klägerin in Betracht kämen, habe die Klägerin ein erhebliches Interesse daran, die Namen der Abnehmer der Beklagten zu erfahren» In diesen Ausführungen ist entgegen der Meinung der Revision ein .-Rechts irr turn und insbesondere ein Verstoß gegen die vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 2*. April-. 1957 und 23» Februar 1962 (GRUR 1957, 336; 1962, 354) aufgestellten Grundsätze über die Abwägung der beiderseitigen Interessen bei der Verurteilung zur Rechnungslegung nicht zu finden» Es war insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Erwägung angestellt hat, daß die Abnehmer der Beklagten ebenfalls als Verletzer des Klagepatents dP in Betracht kommen können, daß also die Beklagte selbst sich insoweit einer mittelbaren Patentverletzung schuldig machen kann und daher auch schon aus diesem Grunde verpflichtet ist, die Namen ihrer Abnehmer der Klägerin zu nennen» Wenn das Berufungsgericht demgegenüber die Erwägung, daß die Parteien in scharfem Wettbewerb stehen, hat zurücktreten lassen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden» 7» Nach alledem war unter teilweiser Aufhebung der Urteile der Vorinstansen und Neufassung der Urteilsformel zu erkennen wie geschehen» Die für alle drei Rechtszüge geltende Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO» Beider Verteilung der Kosten ist berücksichtigt v/orden, daß eine Abweisung der Klage nur darin liegt, daß das Patent das als weitere Klagegrundlage für zwei der insgesamt drei angegriffenen Ausführungsformen herangezogen * j 28 / worden war und eine länger laüfende Schutzdauer hat, als Klagegrundlage nicht mehr in Betracht kommt, die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich aller drei Verletzungsformen sich also nur nach der früher endenden Schutzdauer des Patents flP bemißto Nastelski Ölaßen Löscher Spengler Schneider