Der Nebenintervenient kann das Patentnichtigkeitsverfahren nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei nicht fortführen. Der Rechtsstreit betreffend die Erklärung der Nichtigkeit des Patentes Nr. 1 037 688 ist als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Beklagte hat daraufhin gemäß § 271 Abs.3 ZPO beantragt, durch Beschluß auszusprechen, daß der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, und daß das angefochtene Urteil des Bundespatentgerichts v/irkungslos geworden ist. Juli 1963 als Nebenintervenient in beigetreten war, hat dem Antrag der Beklagten widersprochen und gebeten, ihm nicht stattzugeben. Ihre Auffassung, daß es sich um eine streitgenössi-sche Nebenintervention handele, ergebe sich daraus, daß das die Vernichtung des Patentes aussprechende Urteil absolute Wirkung für und gegen alle habe. Einem streitgenössischen und damit freier gestellten* Nebenintervenienten aber könne jedenfalls im Niohtigkeitsverfahren durch die Zurücknahme der Klage seitens der Hauptpartei die Grundlage für eine Weiterführung des Prozesses nicht entzogen werden. Das gelte um so mehr, als die Nichtigkeitsklage ohnehin als Popularklage ein Öffentliches Interesse an der Vernichtung des Patentes voraussetze, dem mit der Weiterführung des anhängigen Rechtsstreites am ehesten gedient sei. der Nebenintervenientin durch Klagerücknahme erledige, um unweigerlich nach einigen Monaten mit der Nebenintervenientin und der Nichtigkeitsbeklagten als Parteien des neuen Processes wieder vor demselben Senat in zweiter Instanz anzustehen. Dies gelte um so mehr, als durch das vorliegende schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen der Erfolg der Klage nach ihrer, der Nebenintervenientin, Auffassung, nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Der Kläger hat die von ihm erhobene Nichtigkeitsklage durch Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht ordnungsgemäß zurückgenoramen. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Möglichkeit, eine erhobene Nichtigkeitsklage zurtickzuziehen, mißbräuchlich ausgenutzt werden kann» Eine rechtliche Handhabe, dies zu verhindern, ist jedoch nicht gegeben, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente (BGHZ 10, 22, 27/28). Die Nebenintervenientin kann den Rechtsstreit jedoch auch nicht, wie sie offenbar mit ihrem Vortrage geltend machen will, selbständig d.h. als eigenen Rechtsstreit weiterführen. Durch ihren Beitritt ist die Nebenintervenientin nur Streithelferin des Klägers und nicht selbst Partei geworden. Der Rechtsstreit aber ist durch die Klagerücknah-me beendet) so daß eine Fortführung prozessual nicht mehr möglich ist. Er wird also nicht wirklicher Streitgenosse, nicht selbst Hauptpartei, sondern ist nach gefestigter Rechtsauffassung nur Prozeßgehilfe der Partei, wobei er allerdings eine unabhängigere Rechtsstellung als der gewöhnliche Nebenintervenient hat. Auch der streitgenössische Nebenintervenient kann daher nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei den Rechtsstreit nicht selbständig weiterführen (Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19* Aufl., An. II 1 zu § 69 ZPO). Zwar sind im Verfahren vor dem Bundespatentgericht und damit auch im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gemäß § 41 o PatG ’'entsprechend” anzuwenden. Da das Nichtigkeitsverfahren jedoch als Prozeßverfahren in den Formen des Streitverfahrens ausgestaltet ist, besteht keine rechtliche Möglichkeit, die erwähnten Bestimmungen einschränkend anzuwenden, auch nicht unter dem von der Nebenintervenientin herangezogenen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie. Das Reichspatentamt (aaO) hat daher mit Recht entschieden, daß der Nebenintervenient nach der Zurücknahme der Nichtigkeitsklage die Fortsetzung des Verfahrens nicht betreiben kann. Das Vorbringen der Nebenintervenientin, ein Beschluß nach § 271 Abs.3 Satz 3 ZPO dürfe nicht ergehen, weil sie berechtigt sei, das Nichtigkeiteverfahren fortzufUhren, er-weist sich sonach nioht als gerechtfertigt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
PatG § 37; ZPO §§ 67, 69
Der Nebenintervenient kann das Patentnichtigkeitsverfahren nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei nicht fortführen.
BGH, Besohl, v. 22. December 1964 - la ZR 237/63
Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
la ZR 237/63 BESCHLUSS
Sc
in der Pat entni chtigke itssache
Ch^B Wilhelm B0O«, EBB> H^B^straße Ä,
Beklagte und Berufungsklägerin,
- vertreten durch: Rechtsanwalt Dr« _
und Patentanwalt
__ & ;Co», Industriebau GmbH.,
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1. Firma Dipl.-Ing»
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2. Firma M. RUBH^tCo» Inh. H. S jtraße
Nebenintervenient en, - zu 1 vertreten durch: Patentanwalt Dr*
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Werner
gegen
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Kläger und Berufungsbeklagten,
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- vertreten durch: Patentanwälte Dr.-und
1. Kaufmann Hans WiBBB>> SBR Am RuBBHB V*
2. Firma Co. GmbH., E^B> ABBBs'teaße
Nebenintervenienten,
- zu 1 vertreten durch: Rechtsanwal
BÜB*
- zu 2 vertreten durch: Rechtsanwalt Dr«
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Nastelski und der Bundesrichter Dr.Spreng, Dr.Löscher, Dr.Spengler und Claßen in der Sitzung vom 22, Dezember 1964 beschlossen:
Der Rechtsstreit betreffend die Erklärung der Nichtigkeit des Patentes Nr. 1 037 688 ist als nicht anhängig geworden anzusehen.
Das Urteil des 2. Senats {Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgericht8 vom 6, Dezember 1962 (Az. 2 Ni 2/62) ist wirkungslos.
Gründe:
%
Durch Urteil des 2. Senats des Bundespatentgerichts ist das Patent Nr. 1 037 688 der Beklagten auf Antrag des Klägers für nichtig erklärt worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25» August 1964, beim Berufungsgericht eingegangen am 26. August 1964, hat der Kläger die Nichtigkeitsklage zurückgenommen. Die Beklagte hat daraufhin gemäß § 271 Abs.3 ZPO beantragt, durch Beschluß auszusprechen, daß der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, und daß das angefochtene Urteil des Bundespatentgerichts v/irkungslos geworden ist. Die Pirma GMMHMtt & Co. GmbH, in Eabbi, die dem Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. Juli 1963 als Nebenintervenient in beigetreten war, hat dem Antrag der Beklagten widersprochen und gebeten, ihm nicht stattzugeben.
Zur Begründung hat die Nebenintervenientin im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Es entspreche zwar gefestigter Auffassung, daß sich der Nebenintervenient im normalen Zivilprozeß nicht in Widerspruch zur Hauptpartei setzen bzw. den Rechtsstreit nach KlagerÜck-nahme nicht im Sinne des Klägers weiterfuhren dürfe. Für ein Nichtigkeitsverfahren habe jedoch anderes zu gelten. Sie habe, so meint die Nebenintervenientin, die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten hach § 69 ZPO und sei damit in der Wahl der Prozeßftihrung wesentlich freier gestellt. Ihre Auffassung, daß es sich um eine streitgenössi-sche Nebenintervention handele, ergebe sich daraus, daß das die Vernichtung des Patentes aussprechende Urteil absolute Wirkung für und gegen alle habe. Einem streitgenössischen und damit freier gestellten* Nebenintervenienten aber könne jedenfalls im Niohtigkeitsverfahren durch die Zurücknahme der Klage seitens der Hauptpartei die Grundlage für eine Weiterführung des Prozesses nicht entzogen werden. Dafür spreche
V
insbesondere, daß der Nebenintervenient jederzeit in der Lage sei, den soeben abgeschlossenen Prozeß erneut aufzurollen und damit dieselben konkreten Rechtsfragen bei demselben konkreten Sachverhalt durch das Gericht entscheiden zu lassen. Das führe zur Prozeßvervielfachung und zu erheblichem Kostenaufwand, und zwar ohne vernünftigen Grund, da der Nebenintervenient als bisheriger Prozeßbeteiligter ohne Schwierigkeiten und ohne sachliche Benachteiligung des Prozeßgegners den Rechtsstreit weiterführen könne. Das gelte um so mehr, als die Nichtigkeitsklage ohnehin als Popularklage ein Öffentliches Interesse an der Vernichtung des Patentes voraussetze, dem mit der Weiterführung des anhängigen Rechtsstreites am ehesten gedient sei. Insbesondere rechtfertige sich eine solche Auffassung bei den Besonderheiten des hier gegebenen Falles. Es widerspreche dem Grundsatz der Prozeßökonomie, wenn sich der vorliegende Rechtsstreit entgegen dem Vfiderspruch
der Nebenintervenientin durch Klagerücknahme erledige, um unweigerlich nach einigen Monaten mit der Nebenintervenientin und der Nichtigkeitsbeklagten als Parteien des neuen Processes wieder vor demselben Senat in zweiter Instanz anzustehen. Dies gelte um so mehr, als durch das vorliegende schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen der Erfolg der Klage nach ihrer, der Nebenintervenientin, Auffassung, nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Hinzu komme, daß der anstehende Rechtsstreit die bereits laufenden Prozesse wegen Verletzung des hier in Rede stehenden Patentes weitgehend präjudiziere. Die Nebenintervenientin verweist schließlich noch auf die von dem Kläger mitgeteilte außergerichtliche Einigung der Prozeßparteien über die Klagerücknahme. Sie behauptet, hierbei sei, wie schon die volle Kostenübernahme durch die Beklagte zeige, keineswegs die Prozeßsituation maßgebend gewesen, sondern "offenbar das handfeste wirtschaftliche Interesse der Parteien, die sich nun vermutlich, entgegen ihrem vorausgegangenen Streit, über die weitere Auswertung des Patentes einig geworden" seien.
Dem Antrag der Beklagten war zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 271 Abs.3 ZPO sind gegeben. Was die Nebenintervenientin demgegenüber vorbringt, kann nicht durchgreifen.
Der Kläger hat die von ihm erhobene Nichtigkeitsklage durch Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht ordnungsgemäß zurückgenoramen. Ein Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme besteht unter den Hauptparteien deB Rechtsstreits nicht. Der Einwilligung der Nebenintervenientin bedurfte es zur Kla-gerticknahme nicht. Für den sog. gewöhnlichen Nebenintervenienten folgt dies schon daraus, daß er sich nicht mit Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei in Widerspruch setzen darf
(§67 ZPO). Anderes gilt jedoch auch nicht für den streitge-nössischen Nebenintervenienten. Für die Annahme« das Recht des Klägers, die erhobene Klage zurückzunehmen, von einer Zustimmung des stroitgenössischen Nebenintervenienten abhängig zu machen, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage (so zutreffend Walsmann, Die streitgenössische Nebenintervention, 1905, S. 217). Die Entschließung, ob sie Klage erheben und die erhobene Klage durchführen will oder nicht, steht allein der Hauptpartei zu. Ebenso wie die Hauptpartei nicht gezwungen worden kann, Klage zu erheben, kann sie auch nicht gehindert sein, die Klage wieder zurückzunehmen und damit den Zustand herbeizuführen, welcher bestanden hätte, wenn die Klage nicht erhoben worden wäre (OLG Karlsruhe Rspr.OLG 39, 94). Dies gilt auch im Patentnichtigkeitsverfahren. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Möglichkeit, eine erhobene Nichtigkeitsklage zurtickzuziehen, mißbräuchlich ausgenutzt werden kann» Eine rechtliche Handhabe, dies zu verhindern, ist jedoch nicht gegeben, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente (BGHZ 10, 22, 27/28).
Die Rücknahme der Klage durch den Kläger hatte zur Folge, daß die prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfielen (§ 271 Abs.3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 41 o PatG)? das Niohtigkeitsverfahren wurde durch die Klagerücknahme beendet. Damit ist für die Nebenintervenientin die rechtliche Möglichkeit entfallen, den Rechtsstreit für die unterstützte Hauptpartei weiterzuführen.
Die Nebenintervenientin kann den Rechtsstreit jedoch auch nicht, wie sie offenbar mit ihrem Vortrage geltend machen will, selbständig d.h. als eigenen Rechtsstreit weiterführen.
Durch ihren Beitritt ist die Nebenintervenientin nur Streithelferin des Klägers und nicht selbst Partei geworden. Partei des Rechtsstreits ist der von ihr unterstützte Kläger geblieben. Der Rechtsstreit aber ist durch die Klagerücknah-me beendet) so daß eine Fortführung prozessual nicht mehr möglich ist. Diese Rechtslage besteht auch im Falle der stroitgenössischen Nebenintervention. Anders wäre es allerdings dann, wenn dem stroitgenössischen Nebenintervenienten durch § 69 ZPO die Rechtsstellung eines Streitgenossen im Sinne des § 61 ZPO gegeben wäre. Solchen Falles wäre er selbst Hauptpartei und es wäre davon auszugehen) daß nach seinem Beitritt nicht mehr ein Rechtsstreit) sondern ein zweiter in äußerlicher Verbindung mit dem ersten anhängig wäre.
In diesem Falle könnte der Nebenintervenient nach der Rücknahme der Klage durch den Kläger seinen Rechtsstreit fortführen. Nach § 69 ZPO gilt der streitgenössische Nebenintervenient jedoch nur als Streitgenosse der Hauptpartei. Er wird also nicht wirklicher Streitgenosse, nicht selbst Hauptpartei, sondern ist nach gefestigter Rechtsauffassung nur Prozeßgehilfe der Partei, wobei er allerdings eine unabhängigere Rechtsstellung als der gewöhnliche Nebenintervenient hat. Diese unabhängigere Rechtsstellung hat aber ihre Schranke in der Voraussetzung, daß überhaupt ein Rechtsstreit rechtshängig ist. Sie wird mit der Nebenintervention gegenstandslos, wenn Parteien mangels eines schwebenden Rechtsstreits nicht mehr bestehen (so zutreffend Reichspatentamt Bl. 1905, 24, 25). Auch der streitgenössische Nebenintervenient kann daher nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei den Rechtsstreit nicht selbständig weiterführen (Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19* Aufl., Anm. II 1 zu § 69 ZPO).
Die vorstehend dargelegte Rechtslage, die auf den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung beruht, gilt nicht nur für das
ordentliche Prozeßverfahren, sondern auch für das Nichtigkeits^ verfahren. Zwar sind im Verfahren vor dem Bundespatentgericht und damit auch im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gemäß § 41 o PatG ’'entsprechend” anzuwenden. Da das Nichtigkeitsverfahren jedoch als Prozeßverfahren in den Formen des Streitverfahrens ausgestaltet ist, besteht keine rechtliche Möglichkeit, die erwähnten Bestimmungen einschränkend anzuwenden, auch nicht unter dem von der Nebenintervenientin herangezogenen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie. Das Reichspatentamt (aaO) hat daher mit Recht entschieden, daß der Nebenintervenient nach der Zurücknahme der Nichtigkeitsklage die Fortsetzung des Verfahrens nicht betreiben kann. Dieser Auffassung haben sich die Erläu-terungsbücher zu dem Patentgesetz unter Bezugnahme auf diese Entscheidung einhellig angeschlossen (Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2, Aufl., Anm. 3 zu § 39 und 18 zu § 37 PatG? Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Patentanwaltsgesetz, 4. Aufl., Rdz. 8 zu § 37 PatG; Krauße-Katluhn-Lindenmaier, Patentgesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 37 PatG; Petzner, Patentgesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 37 PatG; Kisch, Handbuch des Deutschen Patentrechts, S. 399). Ihrer Auffassung ist nach dem Dargelegten sowohl für die gewöhnliche als auch für die streitgenössische Nebenintervention zuzustimmen. Ob der Nebenintervenientin die Rechtsstellung eines stroitgenössischen Nebenintervenienten zukommt, kann daher dahingestellt bleiben.
Das Vorbringen der Nebenintervenientin, ein Beschluß nach § 271 Abs.3 Satz 3 ZPO dürfe nicht ergehen, weil sie berechtigt sei, das Nichtigkeiteverfahren fortzufUhren, er-weist sich sonach nioht als gerechtfertigt. Dem Antrag der Beklagten war daher stattzugeben.
Dr. Nastelski Spreng Löscher Spengler Claßen