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BGH · la ZR 235/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 235/63

Verfahren zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff im sogenannten Blasverfahren, nach dem die thermoplastische Masse im Strang-preßverfahren zu einem schlauchähnlichen Hohlkörper vorgeformt und dieses Zwischenerzeugnis unter Verwendung einer entlang der Austrittsrichtung der Masse zweigeteilten, als Abquetschform ausgebildeten Hohlform aufgeblasen wird, wobei dieses Zwischenerzeugnis aus der Strangpresse in die geöffnete Form eingebracht wird und erst nach dem Schließen der Form das Aufblasen des Schlauches zur endgültigen Gestalt der Flasche erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis ein mit seinem freien Ende offener Schlauch (2 bzw. 12) ist, der in der noch vorhandenen Wärme mit diesem Ende über das Mundstück einer Blasdüse (6) geführt wird, wobei dieses Schlauchende in an sich bekannter Weise beim darauffolgenden Schließen der Formhälften (4, 5 bzw. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Schlauch von größerem Außendurchmesser als dem des Innendurchmessers der Form gespritzt wird. 2. Verfahren und Vorrichtung der Beklagten sind nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts folgendermaßen gestaltet: Ebenso wie im Klagepatent vorgesehen, wird auch hier im Strangpreßverfahren ein schlauchähnliches Zwischenerzeugnis vorgeformt, das ein freies Ende hat und unter Ausnutzung der in ihm noch vorhandenen Wärme "unverzüglich" über das Mundstück einer Blasdüse geführt wird. Jedoch wird über das Mundstück der Blasdüse nicht dasjenige freie Ende des Schlauches geführt, das sich unten an dem aus dem Extruder herauskommenden Schlauch befindet. Vielmehr wird der Schlauch an seiner Austrittsstelle abgeschnitten - so daß hier gleichfalls ein freies Ende entsteht - , zugleich das unten hängende freie Ende erfaßt, der ganze Schlauch etwa um 180° gedreht und sodann dasjenige Schlauchende über die Blasdüse gestülpt, das an der Austrittsstelle entstanden war. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen im wesentlichen eingewandt: das Klagepatent sei angesichts des vorbekannten Standes der Technik einschließlich mehrerer Fälle von offenkundigen Vorbenutzungen nicht rechtsbeständig und werde deshalb auf die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage vernichtet werden müssen; allenfalls könne es der Klägerin Schutz für den in der Patentschrift offenbarten unmittelbaren Gegenstand gewähren; in diesen greife sie - die Beklagte - jedoch schon deshalb nicht ein, weil bei ihr die Blasform und der Spritzkopf getrennt ge- halten, das Zwischenerzeugnis diskontinuierlich mit der Hand zur Blasform geführt und nicht das nach unten freie Ende des Schlauches, sondern das am Extruder abgeschnittene Ende über die Blasdüse geführt werde. Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß das Klagepatent rechtsbeständig sei und auch nicht auf seinen unmittelbaren Gegenstand beschränkt werden müsse, so daß also Verfahren und Vorrichtung der Beklagten unter den vom Klagepatent gewährten Schutz fielen. a) Flaschen oder ähnliche Hohlkörper mit einer Einfüllöffnung aus thermoplastischem Kunststoff im sogenannten Blasverfahren in der Y/eioe herzustellen, daß die thermoplastische Masse im Strangpreßverfahren zu einem schlauchähnlichen Hohlkörper vorgeformt und dieses Zwischenerzeugnis unter Verwendung einer entlang der Austrittsrichtung der Masse zv/eigeteilten, als Abquetschform ausgebildeten Hohlform aufgeblasen wird, wobei.dieses Zwischenerzeugnis aus der Strangpresse in die geöffnete Form eingebracht wird und erst nach dem Schließen der Form das Aufblasen de3 Schlauches zur endgültigen Gestalt der Flasche erfolgt, wobei das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis ein mit seinem freien Ende offener Schlauch ist, der in der noch vorhandenen Wärme mit diesem Ende über das Mundstück einer Blasdüse geführt wird, wobei dieses Schlauchende in an sich bekannter Weise beim darauffolgenden Schließen der Formhälften bezüglich Öffnung und Umfang zu dem Flaschenhals kalibriert wird, sowie auf diese Weise hergestellte Erzeugnisse gev/erbsmäßig feilzuhalten, in den b) Vorrichtungen zur Durchführung des unter I, la gekennzeichneten Verfahrens mit einer senkrecht nach unten gerichteten Spritzdüse zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus thermoplastischem Werkstoff unter Verwendung einer unmittelbar daran anschließenden, als Abquetschforra ausgebildeten, zv/eigeteilten Blasforra, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen ein als Kern für die Flaschenhalsöffnung dienender Rohrstumpf mit einem Luft-zuführungskanal in den Hohlraura der Form von unten hineinragt; "und auch wenn das Einbringen des Schlauchabschnittes in die geöffnete Form in der Weise erfolgt, daß - unter Umständen von Hand - der aus dem Extruder heraustretende Schlauchab- Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das von der Beklagten angewandte Verfahren und die von ihr benutzte Vorrichtung mit Mitteln, die denen des Klagepatents gleichwertig sind, die gleiche Y/irkung er- Zur Begründung dessen hat sich,das Berufungsgericht zunächst mit Aufgabe und Lösung des Klagepatents befaßt, für die es als charakteristisch das Bemühen um eine "kontinuierliche Arbeitsweise" ansieht• Demzufolge muß auch die dem Erzeugnis die endgültige Form gebende Vorrichtung, wenn die kontinuierlich oder im Taktverfahren aus der Düse austretende Kunststoffmasse unmittelbar in diese Vorrichtung eingebracht wird, ebenfalls im Taktverfahren und insofern "kontinuierlich" arbeiten* Wie in dem Urteil vom 16. März 1965 weiter aus geführt, kann es gleichwohl als die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe angesehen werden, ein Verfahren zu finden, bei dem das "kontinuierliche" Arbeiten gerade auch der dem Erzeugnis die endgültige Form gebenden Vorrichtung und ihr "kontinuierliches" Zusammenwirken mit dem kontinuierlich arbeitenden Extruder oder der im Takt kontinuierlich arbeitenden Kolben-Strangpresse in bestmöglicher und einfachster Weise erreicht wird. Dabei kann anhand der Lösung, die das Verfahren von der Herstellung der thermoplastischen Masse im Strangpreß-verfahren bis hin zur Kalibrierung der Flaschenhälse beim Schließen der Abquetschform und zu dem Aufblasen der Flasche zu ihrer endgültigen Gestalt umfaßt, die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe noch genauer dahin formuliert werden: ein möglichst einfaches Verfahren zu finden, bei dem Flaschen und ähnliche mit einer Einfüllöffnung versehene Hohlkörper aus thermoplastischem Kunststoff formgetreu, insbesondere mit genau dimensioniertem Hals, in einem kontinuierlich ablaufenden Ar- entsprechen die Merkmale 1 und 2 des Berufungsgerichts (thermoplastische Masse, Strangpreßverfahren, Vorformung eines schlauchähnlichen Hohlkörpers als Zwischenerzeugnis, das ein mit seinem'freien Ende offener Schlauch ist) im wesentlichen dem Merkmal 1 des jetzigen Patentanspruchs 1,. die Merkmale 3 und 4 des Berufungsgerichts (Führen des Schlauches in der noch vorhandenen Wärme mit seinem freien Ende über das Mundstück einer Blasdüse) im wesentlichen dem Merkmal 3 des jetzigen Patentanspruchs 1, 1. Zur Begründung, daß das Verfahren und die Vorrichtung der Beklagten den Merkmalen des Klagepatents entsprechen, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Allerdings führe die Beklagte nicht dasjenige freie Ende des Schlauches über das Mundstück der Blasdüse, das sich unten an dem aus dem Extruder herauskommenden Schlauch befindet. Zweifelhaft könne nur sein, ob die Beklagte auch im übrigen wortwörtlich von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch mache, weil auch sie ein freies Ende über das Mundstück einer Blasdüse führe, oder ob insofern ein Unterschied bestehe, als der Fachmann auf Grund der Patentschrift und der Zeichnungen jedenfalls zunächst dasjenige freie Ende im Auge Schließlich sei es für die Wirkungsweise der angegriffenen Vorrichtung und für den Verfahrensablauf gleichgültig, ob die hier wie dort als Abquetschform ausgebildete Hohlform “entlang der Austrittsrichtung der Masse“ genau unterhalb des Extruders oder zu dem Beispiel seitwärts davon aufgebaut sei, weil auch im letzteren Falle das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis von oben nach unten, d. aa) der Schlauch läuft nicht in eine entlang seiner Austrittsrichtung aus der Presse zweigeteilte geöffnete Form ein (Merkmal 2 des Patentanspruchs), sondern wird an seiner Austrittsstelle zu einer abgepaßten Länge abgeschnitten, in einem besonderen, manuellen Arbeitsgang erfaßt, um 180° gedreht und erst dann in die Form eingeführt} Als das "freie Ende”, das nach dem Merkmal 3 des jetzigen Patentanspruchs 1 über das Mundstück des Blas-dorns geführt werden soll, kann nur dasjenige Ende angesehen werden, das zuerst aus der Strangpresse austritt und zuerst in die form einläuft. Das Zwischenerzeugnis hat also überhaupt nur ein Ende, während es nach der Strangpresse hin nicht von der dort in Schlauchform austretenden, stetig nachgeförderten Masse abgetrennt ist; und das Abtrennen von der aus der Strangpresse austretenden Masse erfolgt nach dem Klagepatent erst durch das Abquetschen beim Schließen der Blasform, nicht durch einen vorherliegenden besonderen Arbeltsgang, wie etwa durch Abschneiden abgepaßter längen an der Austrittsstelle der Masse. b) Trotz dieser Unterschiede wäre es an sich nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte mit ihrem Verfahren - wenn dieses als äquivalente Ausführung anzusehen wäre -den Anspruch 1 des Klagepatents verletzt. Denn der Gegenstand seines Anspruchs 1 ist, wie durch seine Neufassung im Nichtig-keitsverfahren klargestellt, durch die "Gesamtheit" der darin aufgeführten Verfahrensschritte gekennzeichnet; und auch der Schutz, den das Klagepatent gewährt, ist auf diese "Gesamtheit" beschränkt, da der vom Klagepatent erreichte technische Fortschritt und die von seinen Erfin- Eine patentrechtliche Gleichwertigkeit unterschiedlicher Lösungsmittel ist - bei einem Verfahrenspatent - nicht schon dann gegeben, wenn Aufgabe und Wirkung im Hinblick auf das angestrebte Endprodukt übereinstimmen; das für den Patentschutz in Anspruch genommene Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsart muß vielmehr im Sinne des konkreten Erfindungsgedankens gleiöhwirkend, von ihm also umfaßt sein (RG GRUß 1942, 307, 309; BGH GRUR I960, 478, 481 - »Blockpedal" GRUß 1962, 29, Ein Verfahren wie das der Beklagten, das demgegenüber nicht nur zusätzliche Verfahrensschritte aufweist, die sich in den kontinuierlichen Arbeitsablauf einfügen lassen (wie das Absdhneiden eines abgepaßten Schlauchabschnitts am Mundstück der Presse), sondern sogar auch solche, die den kontinuierlichen Arbeiisablauf unterbrechen (wie das Erfassen und Drehen des Schlauchabschnitts von Hand), ist mit dem Verfahren nach dem Klagepatent im Sinne seines konkreten Br-findungsgedankens nicht gleichwirkend. Zu Unrecht meint die Klägerin, daß die Beklagte noch im Rahmen dieses konkreten Erfindungsgedankens des Klagepatentes bleibe, weil sie lediglich den durch die räumliche Trennung von Strangpresse und Blasform entstandenen Zwischenraum durch einen "Transport” überbrücke und damit eine der Möglichkeiten verwirkliche, die nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Entscheidend ist allein, daß das Verfahren der Beklagten weder als eine bloß verschlechterte noch als eine bloß verbesserte Ausführungsart des Verfahrens nach dem Klagepatent anzusehen ist, sondern daß die Beklagte den kontinuierlichen Arbeitsablauf unterbricht, nicht unerhebliche Komplikationen auf sich nimmt und damit insgesamt etwas tut, was nicht mehr durch den konkreten Erfindungsgedanken des Klagepatents umfaßt wird.

Zitierte Normen: § 91 ZK
formenKlagepatentAnspruchKlagepatentsKlägerinenden

Volltext der Entscheidung

2029 042 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 235/63	URTEIL	Verkündet	am
21. Oktober 1965 Oechsler, Justizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Ke in He
 Pla^uU^Werk Hanns W|
Bez. DüflBBü, HöHHBstraße
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma über Sii
 Werk Reinold	in	Hi
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Per Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr* Löscher, Pr. Spengler, Claßen und Schneider
 für Hecht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Püsseldorf vom 12. Februar 1963 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Püsseldorf vom 17. November 1959 aufgehoben.
Pie Klage wird abgewiesen.
Pie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Pie Klägerin hat die ausschließliche '’Lizenz,f an dem deutschen Patent flB» dessen Erfinder und Inhaber Reinold	in	Ha^m	(der	Alleininhaber
 der Klägerin) und sein Bruder Norbert	in	Si^m^
sind. Pas Patent, das mit Wirkung vom 23* Mai 1950 erteilt ist, betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischen Kunststoffen. Pie Klägerin wirft der Beklagten vor, daß sie Flaschen herstelle und vertreibe, die unter Benutzung
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des unter Schutz gestellten Verfahrens und unter Verletzung auch des Vorrichtungsanspruchs erzeugt würden. Sie nimmt die Beklagte deshalb im vorliegenden Rechtsstreit - mit der zusätzlichen Behauptung, daß die Patentinhaber ihr die Schadenersatzansprüche abgetreten hätten - auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.
1.	Die Ansprüche des Patents	in	der	er-
teilten Fassung lauteten:
”1. Verfahren zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff im sogenannten Blasverfahren, nach dem die thermoplastische Masse im Strang-preßverfahren zu einem schlauchähnlichen Hohlkörper vorgeformt und dieses Zwischenerzeugnis unter Verwendung einer entlang der Austrittsrichtung der Masse zweigeteilten, als Abquetschform ausgebildeten Hohlform aufgeblasen wird, wobei dieses Zwischenerzeugnis aus der Strangpresse in die geöffnete Form eingebracht wird und erst nach dem Schließen der Form das Aufblasen des Schlauches zur endgültigen Gestalt der Flasche erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis ein mit seinem freien Ende offener Schlauch (2 bzw. 12) ist, der in der noch vorhandenen Wärme mit diesem Ende über das Mundstück einer Blasdüse (6) geführt wird, wobei dieses Schlauchende in an sich bekannter Weise beim darauffolgenden Schließen der Formhälften (4, 5 bzw. 14, 15) bezüglich Öffnung und Umfang zu dem Flaschenhals kalibriert wird.
2.	Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Schlauch von größerem Außendurchmesser als dem des Innendurchmessers der Form gespritzt wird.
3.	Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 und 2 mit einer senkrecht nach unten gerichteten Spritzdüse zur Herstellung von Flaschen i\nd ähnlichen Hohl-

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körpern aus thermoplastischem Werkstoff unter Verwendung einer unmittelbar daran anschließenden, als Abquetschform ausgebildeten zweigeteilten Blasform, dadurch gekennzeichnet, daß ein als Kern für die Flaschenhalsöffnung dienender Höhrstumpf (3) mit einem Luftzuführungskanal in den Hohlraum der Form (4, 5 bzw. 14,
 15) von unten hineinragt."
Während der vorliegende Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war, ist die von der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits gegen die Patentinhaber erhobene Nichtigkeitsklage durch Urteil des
2.	Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 28. Mai 1963 - 2 Ni 129/61 - mit der Maßgabe abgewiesen worden, daß
1.	der Patentanspruch 1 des Patents BB SB zur Klarstellung folgenden Wortlaut erhält:
“Verfahren zu dem Herstellen von Flaschen und ähnlichen mit einer Einfüllöffnung versehenen Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff im Blasverfahren, gekennzeichnet durch die Gesamtheit folgender Verfahrensschritte:
1)	die thermoplastische Masse wird im Strang-preßverfahren zu einem offenen Schlauch vorgeformt,
2)	dieser Schlauch läuft in eine entlang seiner Austrittsrichtung aus der Presse zweigeteilte, als Abquetschform ausgebildete, geöffnete Form ein und wird
3)	mit seinem freien Ende in der noch vorhandenen Wärme über das Mundstück eines Blas-dornes geführt, worauf
4)	durch Schließen der Formhälften der Schlauch an beiden Enden der Form abgequetscht und der Flaschenhals unter Verwendung des Blas-dornes bezüglich Öffnung und Umfang kalibriert wird und
5)	das in der Form befindliche Schlauchstück zur endgültigen Gestalt der Flasche aufgeblasen wird."
2.	im Patentanspruch 3 die im Kennzeichen enthaltenen Worte "... Rehrstumpf (3) mit einem Luftzuführungskanal ..." durch die Angabe "Blasdorn (3)" ersetzt werden.
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Die von der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits dagegen eingelegte Berufung ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1965 - la 2R 295/65 -zurückgewiesen worden.
2. Verfahren und Vorrichtung der Beklagten sind nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts folgendermaßen gestaltet: Ebenso wie im Klagepatent vorgesehen, wird auch hier im Strangpreßverfahren ein schlauchähnliches Zwischenerzeugnis vorgeformt, das ein freies Ende hat und unter Ausnutzung der in ihm noch vorhandenen Wärme "unverzüglich" über das Mundstück einer Blasdüse geführt wird. Jedoch wird über das Mundstück der Blasdüse nicht dasjenige freie Ende des Schlauches geführt, das sich unten an dem aus dem Extruder herauskommenden Schlauch befindet. Vielmehr wird der Schlauch an seiner Austrittsstelle abgeschnitten - so daß hier gleichfalls ein freies Ende entsteht - , zugleich das unten hängende freie Ende erfaßt, der ganze Schlauch etwa um 180° gedreht und sodann dasjenige Schlauchende über die Blasdüse gestülpt, das an der Austrittsstelle entstanden war.
5. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen im wesentlichen eingewandt: das Klagepatent sei angesichts des vorbekannten Standes der Technik einschließlich mehrerer Fälle von offenkundigen Vorbenutzungen nicht rechtsbeständig und werde deshalb auf die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage vernichtet werden müssen; allenfalls könne es der Klägerin Schutz für den in der Patentschrift offenbarten unmittelbaren Gegenstand gewähren; in diesen greife sie - die Beklagte - jedoch schon deshalb nicht ein, weil bei ihr die Blasform und der Spritzkopf getrennt ge-
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halten, das Zwischenerzeugnis diskontinuierlich mit der Hand zur Blasform geführt und nicht das nach unten freie Ende des Schlauches, sondern das am Extruder abgeschnittene Ende über die Blasdüse geführt werde.
Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß das Klagepatent rechtsbeständig sei und auch nicht auf seinen unmittelbaren Gegenstand beschränkt werden müsse, so daß also Verfahren und Vorrichtung der Beklagten unter den vom Klagepatent gewährten Schutz fielen.
4.	Gemäß den Klaganträgen hat das Landgericht durch Urteil vom 17. November 1959 I. die Beklagte verurteilt,
1. es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a)	Flaschen oder ähnliche Hohlkörper mit einer Einfüllöffnung aus thermoplastischem Kunststoff im sogenannten Blasverfahren in der Y/eioe herzustellen, daß die thermoplastische Masse im Strangpreßverfahren zu einem schlauchähnlichen Hohlkörper vorgeformt und dieses Zwischenerzeugnis unter Verwendung einer entlang der Austrittsrichtung der Masse zv/eigeteilten, als Abquetschform ausgebildeten Hohlform aufgeblasen wird, wobei.dieses Zwischenerzeugnis aus der Strangpresse in die geöffnete Form eingebracht wird und erst nach dem Schließen der Form das Aufblasen de3 Schlauches zur endgültigen Gestalt der Flasche erfolgt, wobei das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis ein mit seinem freien Ende offener Schlauch ist, der in der noch vorhandenen Wärme mit diesem Ende über das Mundstück einer Blasdüse geführt wird, wobei dieses Schlauchende in an sich bekannter Weise beim darauffolgenden Schließen der Formhälften bezüglich Öffnung und Umfang zu dem Flaschenhals kalibriert wird, sowie auf diese Weise hergestellte Erzeugnisse gev/erbsmäßig feilzuhalten, in den
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Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, auch wenn ein Schlauch von größerem Außendurchmesser als dem des Innendurchmessers der Form gespritzt wird;
b)	Vorrichtungen zur Durchführung des unter I, la gekennzeichneten Verfahrens mit einer senkrecht nach unten gerichteten Spritzdüse zur Herstellung von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus thermoplastischem Werkstoff unter Verwendung einer unmittelbar daran anschließenden, als Abquetschforra ausgebildeten, zv/eigeteilten Blasforra, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen ein als Kern für die Flaschenhalsöffnung dienender Rohrstumpf mit einem Luft-zuführungskanal in den Hohlraura der Form von unten hineinragt;
2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Ümfange sie Handlungen der unter I, 1 bezeichneten Art begangen hat, unter Angabe der Lieferzeiten, Liefermengen, Abnehmer und Preise;
II.	sov/ie festgestellt,
 das die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und den Patentinhabern durch die unter I, 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
Die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das hier angefochtene Urteil vom 12. Februar 1965 zurückgewiesen worden, und zwar auf Antrag der Klägerin mit der Maßgabe, daß am Ende von Ziffer I 1 a) des Urteilstenors des Landgerichts folgender Halbsatz eingeschaltet worden ist:
"und auch wenn das Einbringen des Schlauchabschnittes in die geöffnete Form in der Weise erfolgt, daß - unter Umständen von Hand - der aus dem Extruder heraustretende Schlauchab-
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schnitt mit einer Zange an seinem Ende erfaßt, nach dem Abschneiden um 180° gedreht und mit dem freien offenen Ende Uber das Mundstück der Blasdüse geführt wird."
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Nachdem die Nichtigkeitsklage der Beklagten durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 28. Mai 1963 in Verbindung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1965 rechtskräftig abgewiesen worden ist, kann die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents 971 333 von der Beklagten nicht mehr in Zv/eifel gezogen werden. Anders als in den Vorinstanzen,die noch von der erteilten Fassung des Klagepatents ausgegangen waren, sind jedoch.nunmehr in der Revisionsinstanz die Patentansprüche in der Fassung zugrunde zu legen, die sie - zur Klarstellung - durch die im Nich-tigkeitsverfahren ergangenen Urteile erhalten haben, und dabei sind zu ihrer Auslegung auch die Gründe dieser Urteile heranzuziehen (vgl. die bei Benkard PatG 4. Aufl. Rdn. 3?
89 zu § 47, Rdn. 41, 42, 44 zu § 13, Rdn. 63 zu § 6 angeführte Rechtsprechung, insbesondere BGH GRUB 1955, 573,
$74/75 - "Kabelschellen" - , sowie ferner BGH GRUR 1964,
196, 198 - "Mischmaschine" - , GRUR 1964, 433, 436 - "Christbaumbehang" - ).
II.	Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das von der Beklagten angewandte Verfahren und die von ihr benutzte Vorrichtung mit Mitteln, die denen des Klagepatents gleichwertig sind, die gleiche Y/irkung er-
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reichen, wie sie vom Klagepatent erstrebt und erreicht wird. Zur Begründung dessen hat sich,das Berufungsgericht zunächst mit Aufgabe und Lösung des Klagepatents befaßt, für die es als charakteristisch das Bemühen um eine "kontinuierliche Arbeitsweise" ansieht•
1. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Erfinder des Klagepatents es ausweislich der Beschreibung (S. 2 Z. 21 ff) als nachteilig angesehen haben, daß bei den von ihnen eingangs der Patentschrift geschilderten vorbekannten Verfahren "nur absatzweise gearbeitet werden kann". Dabei hätten sie insbesondere die Tatsache im Auge gehabt, daß bei einem absatzweisen Arbeiten, wie es bei den eingangs der Patentschrift geschilderten Verfahren unvermeidbar und z.B. auch vom Zelluloid-Verfahren her bekannt sei, nicht nur Energie und Zeit verloren gehe, sondern auch die für eine rationelle und billige Arbeitsweise entscheidende Möglichkeit entfalle, der VerformungsvorrijChtung laufend Rohmaterial zuzuführen und dieses, noch gleichmäßig plastische Material in seiner ersten, eigenen Hitze zu verformen. Sie hätten sich mithin die Aufgabe gestellt, ein kontinuierliches Arbeiten zu ermöglichen.
b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts/pnd die ihnen zugrunde liegenden Bemerkungen in der Patentbeschreibung sind nur bedingt richtig. Wie im Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1965 (S. 10/11) ausgeführt, hängt die Möglichkeit, bei der Herstellung von Flaschen und ähnlichen Hohlkörpern aus thermoplastischen Kunststoffen "kontinuierlich" zu arbeiten, wesentlich von der Arbeitsweise der Vorrichtung ab, die den thermoplastischen Kunststoff liefert. Diese Vorrichtung, - die
 nicht Gegenstand des Klagepatentes, sondern von ihm als bekannt vorausgesetzt ist - , ist in der Regel ein Extruder oder eine Kolben-Strangpresse. Ein Extruder aber arbeitet für sich allein immer ’'kontinuierlich1', solange ihm der nötige Werkstoff zugeführt v/ird, und auch eine Kolben-Strangpresse arbeitet - bedingt durch ihre Konstruktion - zwar im Taktverfahren, in diesem Rahmen eingestellt aber ebenfalls "kontinuierlich". Demzufolge muß auch die dem Erzeugnis die endgültige Form gebende Vorrichtung, wenn die kontinuierlich oder im Taktverfahren aus der Düse austretende Kunststoffmasse unmittelbar in diese Vorrichtung eingebracht wird, ebenfalls im Taktverfahren und insofern "kontinuierlich" arbeiten* Wie in dem Urteil vom 16. März 1965 weiter aus geführt, kann es gleichwohl als die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe angesehen werden, ein Verfahren zu finden, bei dem das "kontinuierliche" Arbeiten gerade auch der dem Erzeugnis die endgültige Form gebenden Vorrichtung und ihr "kontinuierliches" Zusammenwirken mit dem kontinuierlich arbeitenden Extruder oder der im Takt kontinuierlich arbeitenden Kolben-Strangpresse in bestmöglicher und einfachster Weise erreicht wird. Dabei kann anhand der Lösung, die das Verfahren von der Herstellung der thermoplastischen Masse im Strangpreß-verfahren bis hin zur Kalibrierung der Flaschenhälse beim Schließen der Abquetschform und zu dem Aufblasen der Flasche zu ihrer endgültigen Gestalt umfaßt, die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe noch genauer dahin formuliert werden: ein möglichst einfaches Verfahren zu finden, bei dem Flaschen und ähnliche mit einer Einfüllöffnung versehene Hohlkörper aus thermoplastischem Kunststoff formgetreu, insbesondere mit genau dimensioniertem Hals, in einem kontinuierlich ablaufenden Ar-
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beitsgang hergestellt werden können, ohne daß ein besonderer Arbeitsgang zur Herstellung eines Vorformlings vorgeschaltet oder ein besonderer Arbeitsgang zur Nachbearbeitung des erhaltenen Erzeugnisses nachgeschaltet werden muß.
2. a) Als die im Klagepatent vorgeschlagene Lösung der ihm zugrunde liegenden Aufgabe sieht das Berufungsgericht die Kombination folgender Merkmale an;
1.	die thermoplastische Masse wird (in an sich bekannter Weise) im Strangpreßverfahren zu einem schlauchähnlichen Hohlkörper (Zwischenerzeugnis) vorgeformt;
2.	dieses Zwischenerzeugnis ist ein mit seinem fre^ en Ende offener Schlauch;
3.	dieser Schlauch v/ird in der noch vorhandenen Wärme
4.	mit seinem freien Ende über das Mundstück einer Blasdüse geführt,
5.	wobei dieses Schlauchende (in an sich bekannter Weise) beim darauffolgenden Schließen der beiden Hälften der entlang der Austrittsrichtung der Masse zweigeteilten, als Abquetschform ausgebildeten Hohlform bezüglich Öffnung und Umfang zu dem Flaschenhals kalibriert v/ird;
6.	während des Schließens wird der Schlauch zur endgültigen Gestalt der Flasche aufgeblasen.
b) Auch das ist angesichts der Fassung, die das Klagepatent durch die im Nichtigkeitsverfahren ergange-nen Urteile erhalten hat, nur bedingt richtig. Zv/ar
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entsprechen
 die Merkmale 1 und 2 des Berufungsgerichts (thermoplastische Masse, Strangpreßverfahren, Vorformung eines schlauchähnlichen Hohlkörpers als Zwischenerzeugnis, das ein mit seinem'freien Ende offener Schlauch ist) im wesentlichen dem Merkmal 1 des jetzigen Patentanspruchs 1,.
die Merkmale 3 und 4 des Berufungsgerichts (Führen des Schlauches in der noch vorhandenen Wärme mit seinem freien Ende über das Mundstück einer Blasdüse) im wesentlichen dem Merkmal 3 des jetzigen Patentanspruchs 1,
das Merkmal 5 des Berufungsgerichts (Schließen der beiden Hälften der als Abquetschform ausgebildeten Hohlform und dadurch Kalibrieren des Schlauchendes bezüglich Öffnung und Umfang zu dem Flaschenhals) jedenfalls dem Sinne nach dem Merkmal 4 des jetzigen Patentanspruchs 1, und
 das Merkmal 6 des Berufungsgerichts (Aufblasen des Schlauches zur endgültigen Gestalt der Flasche während des Schließens der Form) im wesentlichen dem Merkmal 5 des jetzigen Anspruchs 1.
Das hier bisher .nicht genannte Merkmal 2 des jetzigen Anspruchs 1 kehrt zu dem Teil (eine entlang der Austrittsrichtung der Masse zweigeteilte, als Abquetschform aus-gobildete Hohlform) im Merkmal 5 des Berufungsgerichts wieder. Der Rest des Merkmals 2 des jetzigen Anspruchs 1 (daß der aus der Strangpresse kommende offene Schlauch in die entlang seiner Austrittsrichtung aus der Presse zweigeteilte, als Abquetschform ausgebildete, geöffnete Form "einläuft") fehlt jedoch unter den Merkmalen des Berufungsgerichts. Auch dieses Teilmerkmal ist indes
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wichtig, da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagspatents nach der ihm im Nichtigkeitsverfahren gegebenen Fassung durch die "Gesamtheit,f der im folgenden genannten 5 Verfahrensschritte gekennzeichnet wird.
III.	1. Zur Begründung, daß das Verfahren und die Vorrichtung der Beklagten den Merkmalen des Klagepatents entsprechen, hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Auch bei der Beklagten werde im Strangpreßver-fahren ein schlauchähnliches Zwischenerzeugnis vorgeformt, das ein freies Ende habe. Dieses Zwischenerzeugnis werde auch unter Ausnutzung der in ihm noch vorhandenen Wärme "unverzüglich" über das Mundstück einer Blasdüse geführt. Allerdings führe die Beklagte nicht dasjenige freie Ende des Schlauches über das Mundstück der Blasdüse, das sich unten an dem aus dem Extruder herauskommenden Schlauch befindet. Vielmehr schneide sie den Schlauch an seiner Austrittsstelle ab, wodurch hier gleichfalls ein freies Ende entstehe; zugleich erfasse sie das unten hängende freie Ende, drehe den ganzen Schlauch etwa um 180°, woraufhin das Schlauchende, das an der Austrittsstelle entstanden war, über die Blasdüse gestülpt werde. Auch bei diesem Verfahrensablauf und bei der Einrichtung der Vorrichtung der Beklagten werde das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis gleichfalls in der "noch vorhandenen V/ärme" über das Mundstück einer Blasdüse geführt. Zweifelhaft könne nur sein, ob die Beklagte auch im übrigen wortwörtlich von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch mache, weil auch sie ein freies Ende über das Mundstück einer Blasdüse führe, oder ob insofern ein Unterschied bestehe, als der Fachmann auf Grund der Patentschrift und der Zeichnungen jedenfalls zunächst dasjenige freie Ende im Auge
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haften werde, das ftelm Heraustreten des sehlauchähnllohen Zwischenerzeugnisses aus dem Extruder unten hänge, d.h. zunächst allein "frei" sei, v/eil das öftere Schlauchende erst noch aftgeschnitten werden müsse* Das bedürfe jedoch keiner näheren Erörterung. Auch wenn ein solcher Unterschied gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs und damit gegenüber dem unmittelbaren Gegenstand der Klageerfindung anzunehmen sein sollte, so liege hier mindestens ein glattes patentrechtliches Äquivalent, d.h. ein Lösungsmittel der dem Erfindungsgegenstand zugrunde liegenden technischen Aufgabe durch gleichwirkende Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren vor, die dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens ohne weiteres zur Verfügung stehen. Denn für den Fachmann, der aus irgendeinem Grunde, z. B. weil er die Blasform seitwärts aufgestellt habe, das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis abnehmen und zu einer nicht unmittelbar unter dem Spritzkopf stehenden Blasform führen müsse, liege es nahe, das schlauchähnliche Erzeugnis nicht oben, sondern an seinem (unteren) freien Ende anzufassen und unter Drehung um 180° auf die Blasdüse 2U stülpen. Auch der Sachverständige habe festgestellt, daß durch diese Arbeitsweise, die primitiver und weniger rationell erscheine als die der Klägerin und die auch keine besonderen Vorteile biete, die Lehre des Klagepatentes gleichfalls benutzt werde. Schließlich sei es für die Wirkungsweise der angegriffenen Vorrichtung und für den Verfahrensablauf gleichgültig, ob die hier wie dort als Abquetschform ausgebildete Hohlform “entlang der Austrittsrichtung der Masse“ genau unterhalb des Extruders oder zu dem Beispiel seitwärts davon aufgebaut sei, weil auch im letzteren Falle das schlauchähnliche Zwischenerzeugnis von oben nach unten, d. h. in der Austrittsrichtung in
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die Abquetschform gelange und dort Uber die Blasdüse gestülpt werde.
2. Den von der Revision hiergegen erhobenen Rügen kann der Erfolg nicht versagt werden.
a) Das Verfahren der Beklagten unterscheidet sich von dem Verfahren nach dem Wortlaut des jetzt maßgeblichen Anspruchs 1 des Klagepatents in folgenden drei Punkten:
aa) der Schlauch läuft nicht in eine entlang seiner Austrittsrichtung aus der Presse zweigeteilte geöffnete Form ein (Merkmal 2 des Patentanspruchs), sondern wird an seiner Austrittsstelle zu einer abgepaßten Länge abgeschnitten, in einem besonderen, manuellen Arbeitsgang erfaßt, um 180° gedreht und erst dann in die Form eingeführt}
bb) nicht das beim Austritt aus der Presse zuerst austretende "freie Ende" des Schlauchs wird über das Mundstück des Blasdorns geführt (Merkmal 3 des Patentanspruchs), sondern das durch das Abschneiden des Schlauchs entstehende andere freie Ende des Schlauchabschnitts}
cc) die Abtrennung des erforderlichen Schlauchabschnitts von der aus der Presse austretenden Masse erfolgt nicht durch Abquetschen beim Schließen der Form (Merkmale 2 und 4 des Patentanspruchs), sondern durch Abschneiden in einem besonderen Arbeitsgang.
Zu Unrecht meint die Klägerin, daß sich das Verfahren der Beklagten nur in dem Punkte aa) von dem Verfahren nach dem Klagepatent unterscheide. Die Verfahren unterscheiden sich vielmehr auch in den Punkten bb) und *
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cc). Als das "freie Ende”, das nach dem Merkmal 3 des jetzigen Patentanspruchs 1 über das Mundstück des Blas-dorns geführt werden soll, kann nur dasjenige Ende angesehen werden, das zuerst aus der Strangpresse austritt und zuerst in die form einläuft. Ein anderes "freies Ende" ist nach Wortlaut und Sinn des Patentanspruchs 1 bei dem "Zwischenerzeugnis" des Verfahrens nach dem Klagepatent nicht vorhanden. Dieses Zwischenerzeugnis ist, wie es im erteilten Anspruch 1 ausdrücklich hieß,
"ein mit seinem freien Ende offener Schlauch". Das Zwischenerzeugnis hat also überhaupt nur ein Ende, während es nach der Strangpresse hin nicht von der dort in Schlauchform austretenden, stetig nachgeförderten Masse abgetrennt ist; und das Abtrennen von der aus der Strangpresse austretenden Masse erfolgt nach dem Klagepatent erst durch das Abquetschen beim Schließen der Blasform, nicht durch einen vorherliegenden besonderen Arbeltsgang, wie etwa durch Abschneiden abgepaßter längen an der Austrittsstelle der Masse.
b) Trotz dieser Unterschiede wäre es an sich nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte mit ihrem Verfahren - wenn dieses als äquivalente Ausführung anzusehen wäre -den Anspruch 1 des Klagepatents verletzt. Das Klagepatent gewährt zwar keinen Schutz gegen die Benutzung nur von einzelnen Merkmalen oder von Teilkombinationen des darin gelehrten Verfahrens. Denn der Gegenstand seines Anspruchs 1 ist, wie durch seine Neufassung im Nichtig-keitsverfahren klargestellt, durch die "Gesamtheit" der darin aufgeführten Verfahrensschritte gekennzeichnet; und auch der Schutz, den das Klagepatent gewährt, ist auf diese "Gesamtheit" beschränkt, da der vom Klagepatent erreichte technische Fortschritt und die von seinen Erfin-
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dorn erbrachte erfinderische Leistung, v;ie im Urteil des erkennenden Senats vom 16* März 1965 (S. 29, S. 32) ausdrücklich bemerkt, gerade und nur in der geschickten, ebenso einfachen wie sinnvollen Gesamtkombination an sich bekannter Verfahrenssehritte zu einem kontinuierlichen Arbeitsablauf unter Beschränkung auf das zur Erreichung des Ziels Nötige und Zweckmäßige und unter Vermeidung aller unnötigen Komplikationen und Aufwendungen an technischen Mitteln zu erblicken ist* Der Gewährung eines Schutzes gegen äquivalente Ausführungen stünde das jedoch nicht entgegen, vorausgesetzt nur, daß alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in ihrer Gesamtkombination, sei es unmittelbar oder in äquivalenter Ausführungsart, verwirklicht sind (BGH GRUR 1964, 433, 437 - "ChristBaumbehang» -)
c)	Das Verfahren der Beklagten ist indes in den Punkten, in denen es sich von dem Verfahren nach dem Klagepatent unterscheidet, diesem nicht äquivalent. Eine patentrechtliche Gleichwertigkeit unterschiedlicher Lösungsmittel ist - bei einem Verfahrenspatent - nicht schon dann gegeben, wenn Aufgabe und Wirkung im Hinblick auf das angestrebte Endprodukt übereinstimmen; das für den Patentschutz in Anspruch genommene Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsart muß vielmehr im Sinne des konkreten Erfindungsgedankens gleiöhwirkend, von ihm also umfaßt sein (RG GRUß 1942, 307, 309; BGH GRUR I960, 478, 481 - »Blockpedal" GRUß 1962, 29,
31 - "Drehkippbeschlag" GRUR 1964, 606, 608 - "Förderband” -j BGH I ZK 19/59 vom 12* Juli I960 - »Wickelkondensatoren" -). Das ist hier jedoch nicht der Fall* Wesentlich für das Klagepatent ist, wie bereits mehrfach hervorgehoben, die ebenso einfache wie sinnvolle Kombination der zu dem gedachten Zweck erforderlichen

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Verfahrensschritte zu einem kontinuierlichen Arbeitsablauf, und zwar sowohl bei der Arbeit der dem Erzeugnis die endgültige Form gebenden Vorrichtung selbst als auch bei ihrem Zusammenwirken mit der ihrerseits kontinuierlich arbeitenden Fresse. Ein Verfahren wie das der Beklagten, das demgegenüber nicht nur zusätzliche Verfahrensschritte aufweist, die sich in den kontinuierlichen Arbeitsablauf einfügen lassen (wie das Absdhneiden eines abgepaßten Schlauchabschnitts am Mundstück der Presse), sondern sogar auch solche, die den kontinuierlichen Arbeiisablauf unterbrechen (wie das Erfassen und Drehen des Schlauchabschnitts von Hand), ist mit dem Verfahren nach dem Klagepatent im Sinne seines konkreten Br-findungsgedankens nicht gleichwirkend. Zu Unrecht meint die Klägerin, daß die Beklagte noch im Rahmen dieses konkreten Erfindungsgedankens des Klagepatentes bleibe, weil sie lediglich den durch die räumliche Trennung von Strangpresse und Blasform entstandenen Zwischenraum durch einen "Transport” überbrücke und damit eine der Möglichkeiten verwirkliche, die nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1965 (S. 14) als konstruktive Einzelheiten zu der prinzipiellen Lehre des Klagepatents hinzukommen müßten. Schon die räumliche Trennung von Strangpresse und Blasform derart, daß der Schlauch nicht mehr in diese "einlaufen"kann, liegt nicht im Rahmen des Klagepatents, wie übrigens auch dadurch bestätigt wird, daß nach dem Vorrichtungsanspruch 3 die Blasform an die Spritzdüse "unmittelbar anschließen” soll. Die Beklagte überbrückt auch nicht lediglich den Zwischenraum zwischen Strangpresse und Blasform, indem sie den Schlauchabschnitt von dort nach hier "transportiert”, sondern sie dreht den Schlauchabschnitt während des Transports um 180°, und sie tut das, weil sie einen besonderen Vor-
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teil darin sieht, wenn der zunächst unten hängende und. deshalb mehr Masse enthaltende Teil des Schlauchabschnitts nicht für den weniger Masse erfordernden Hals, sondern für den mehr Masse erfordernden Boden der Flasche verwendet wird. Ob dieser Vorteil besteht und wie er einzuschätzen ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Entscheidend ist allein, daß das Verfahren der Beklagten weder als eine bloß verschlechterte noch als eine bloß verbesserte Ausführungsart des Verfahrens nach dem Klagepatent anzusehen ist, sondern daß die Beklagte den kontinuierlichen Arbeitsablauf unterbricht, nicht unerhebliche Komplikationen auf sich nimmt und damit insgesamt etwas tut, was nicht mehr durch den konkreten Erfindungsgedanken des Klagepatents umfaßt wird.
d)	Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung mehr, ob und inwieweit das Verfahren der Beklagten etwa dem vorbekannten Stand der Technik entspricht oder durch diesen nahegelegt worden ist.
e)	Macht das Verfahren der Beklagten nicht von der Lehre des Verfahrehsanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch, so verletzen, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, auch die von ihr benutzten Maschinen nicht den Vorrichtungsanspruch 3 des Klagepatents.
IV.	La nach alledem die Beklagte das Klagepatent nicht verletzt, war unter Aufhebung der Urteile des

Berufungsgerichts und des Landgerichts die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf
 Nastelski	Löscher
§ 91 ZK) o
Spengler
 Glaßen
 Schneider