Der Ia-Zivilscnat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung von 180 März 1965 unter Mitwirkung des Scnatspräsidonten Dr» Nasteloki und der Bundesrichter Dr0 Spreng, Dr0 Löscher, Dr« Spengler und Schneider für Hecht erkannt: Verfahren zu dem Herstellen von Garten-, Tcrrassen-Mauerabdeckplatten und dglo aus Quarz, vorzugsweise Rosenquarz, mit entsprechend gefärbten Bindemittel (Zement), dadurch gekennzeichnet, daß dieselben in einer Form hergcstellt werden, welche der naturgcbrochonen Platte bezüglich ihrer Ober- und gegebenenfalls Seitenflächen ent spricht. "Vorfahren zu dem Herstellen von Garten-, Terrassen-, I.laucrabdcckplatten und dglo aus Quarz, vorzugsweise Roocnquarz, mit entsprechend gefärbtem Bindemittel (Zement) untor Benutzung einer Form, dadurch gekennzeichnet, daß die Form bezüglich ihrer Ober- und gegebenenfalls Seitenflächen einer naturgcbrochenon Platte entspricht"; "Verfahren zu dem Herstellen von Garten-, Terrassen-, Haucrabdcckplatten und dglo aus Quarz, vorzugsweise Rosenquarz, mit entsprechend gefärbtem Bindemittel (Zement) unter Benutzung einer Form, dadurch gekennzeichnet, daß die Form bezüglich ihrer Ober- und gegebenenfalls Seitenflächen einer naturgebrochenen Platte, jedoch mit zusammenhängender Außenhaut, entspricht"; "Vorfahren zu dem Herstellen von Garten-, Terrassen-, Mauorabdockplatten und dglo aus Quarz, vorzugsweise Roocnquarz, mit entsprechend gefärbtem Bindemittel (Zement) unter Benutzung einer Form, dadurch gekennzeichnet, daß die Form bezüglich ihrer Ober- und gogebenenfalls Seitenflächen die Oberfläche einer naturgcbrochenon Platte als zusammenhängende Außenhaut wiedergibt." ”Verfahren zu dem Herstellen von Garten-, Terrassen-, Hauer-Abdockplatton und dglo aus Quarz, vorzugsweise Rosenquarz, mit entsprechend gefärbtem Bindemittel (Zement) unter Benutzung einer Form, dadurch gekennzeichnet, daß das Gemisch von Quarz und gefärbtem Bindemittel in einer Form, deren Oberfläche und gegebenenfalls Seitenflächen einer naturgebrochenen Platte, jedoch mit zusammenhängender Außenhaut, entsprechen, in an sich bekannter V/oiso unter hohem Druck verfestigt wird.” Er hat sich daher die Aufgabe gestellt, aus Beton "den Haturbruchplatten durchaus ähnliche Platten.....herwustel-len, welche sich äußerlich von solchen aus Naturstein nicht unterscheiden und darüber hinaus auch eine wesentlich längere Lebensdauer aufweisen.” Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder vor, als Ausgangsstoff Quarz, vorzugsweise Rosenquarz, mit entsprechend gefärbten Bindemittel (Zement) zu verwenden und die Kunst Steinplatten in einer Form herzustcllon, welche der naturgebrochenen Platte bezüglich ihrer Ober- und gegebenenfalls Seitenflächen entspricht. gebildet, die gegen Verwitterung wesentlich widerstandsfähiger sei, als dies beim Naturstein der Pall ist: bei letzterem bildeten sich nämlich beim Beschlagen oder Spalten feine Bisse, die den Infusorien, welche die Verwitterung unterstützen, Eintritt gestatten«, Schließlich behalte der mit gefärbtem Bindemittel (Zement) gebundene Rosen-quarz seine natürliche Pärbung bei. ;Unter Verwendung von Quarz, vorzugsweise Rosen-quarz mit einem entsprechend gefärbten Bindemittel (Zement) kann man mit Hilfe einer entsprechend ausgebildeten Negativform eine Betonst cinplatte mit natursteinähnlichem Aus-- sehen herstellenc Gegenüber dieser Formulierung, die im wesentlichen derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen entspricht, erscheint es mehr oder weniger als Stroit um \7orto, wenn der Beklagte den Gegenstand der Erfindung des Streitpatents in der Berufungobogründung darin erblicken möchte, daß das Äußere der geschaffenen Betonsteinplatto der einer natur-gcbrochcnen Platte "in allen Enzelheiten" entsprechee Etwas derartiges wird zwar in dor Patentbeschreibung an der cinon Stelle in Anspruch genommen, wo gesagt wird, daß sich die neuen Betonotcinplatten "äußerlich von solchen aus Naturstein nicht unterscheiden". Poch handelt es sich hier nach der überzeugenden Parlegung dos gerichtlichen Sachverständigen um eine Üborformulicrung, da sich in der Außenhaut immer Pointeile aus Zement und Sand ansammoln (So 5)3 so daß an der Betonoborflache am ehesten die mangelnde Übereinstimmung mit einen Naturstein erkennbar ist« Der Senat Der Durchschnitts!achmann konnte aus dem Streit-patent entnehmen, daß es möglich ist, Beton-stcinplatten herzustollen, die für den Laien von Naturstoinplatten überhaupt nicht und für den Fachmann nur bei genauerer Überprüfung zu unterscheiden sind und die bei sachgemäßer Herstellung gegenüber Natursteinplatten eine höhere Y/itterungsbcständigkoit besitzen, wenn diese Platten unter Benutzung der fachmännischen Sachkenntnis in einer Form hergcstellt werden, die einer naturgebrochenen Platte wenigstens in ihrer Oberfläche entspricht. Es sei zwar schon erprobt gewesen, daß man in Formen unter Anwendung hohen Drucks Betonsteine hersteilen kann, die eine naturgetreue Abbildung des zur Herstellung der Matrize benutzten Natursteins darstellon. Auf der anderen Seite sei cs erprobt gewesen, daß das Au-Abheben von der Matrize bei niedrigem Außendruck oder beim Zwischenlegen eines Gummituchs auch ohne Beschädigung möglich war» Dann aber wurde kein naturgetreues Bild erzielt. Es geilt daher nicht an, den Gegenstand der Erfindung des Streitpatent s durch Aufnahme weiterer Merkmale, wie "hoher Druck" oder "unverletzte Außenhaut" anzureichern, welche möglicherweise ein wertvolles Betriebsgeheimnis des Beklagten dar-steilen, von ihm aber in der Patentschrift nicht der Allgemeinheit offenbart worden sindo Patentrechtlieh unbedenklich ist es auf der anderen Seite, die Bildung einer "zusammenhängenden Außenhaut" zu den Er- Zwar besagt die Patontbeschrei-bung auch an dieser Stolle nichts über die Mittel, durch die eine so verstandene "zusammenhängende Außenhaut" erreicht werden solle Aber anhand der insoweit einheitlichen Darstellung dos gerichtlichen Sachverständigen und dos Privatgutachters hat sich der Senat davon überzeugt, daß diese Mittel für den Durchschnittsfachmann teils naheliegend, teils>zwangsläufig sind0 Nahliogend ist es zunächst, als Urbild für die Herstellung der Matrize vorzugsweise den feinporigen Wcsersandstein zu verwenden, dessen Oberfläche auch nach dem Beschlagen bzv/o Spalten nur in geringem Maße zur Bißbildung neigt. Es mag dahingestellt bleiben, ob üöm:gerichtlichen Sachverständigen nach Patentrechtliehen Grundsätzen insoweit gefolgt werden kann, als er meint, die Patentschrift 181 758 enthalte in der einleitenden Beschreibung des damaligen Standes der Technik bereits die Lehre dos heutigen Streitpatentso Hierbei berücksichtigt der Sachverständige nicht, daß das Streitpatent, wie das Bundespatentgericht zutreffend herausgesteilt hat, eine Kombination aus folgendem Einzelnorkmalen darstollt: In der älteren Patentschrift wird mit Sicherheit nicht die Möglichkeit behandelt, Quarz oder Kosonquarz zu verwenden (Merkmal a)■ Ob das genügt, um die Neuheitsschäd-lichkoit dieser Entgegenhaltung zu verneinen, ließe sich erst nach Prüfung der Frage entscheiden, ob die im Streit-patent vorgoschlagone-L Kunst steinmasse mit der der Vorveröffentlichung äquivalent ist« Diese Frage ist von den Parteien und Gutachtern nicht erörtert wordene- Jedoch kann die Neuheit des Stroitpatento insoweit zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Hier kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, der einen entscheidenden technischen Unterschied erblicken will zwischen einer Formplatte, "welche ungefähr nach natürlicher Bruchflache gebildet war" (DKP 181 758), und einer Form, in der "den Naturbruchplatten ^Pl'P^SPF^ü^pIiphc^ Platten" (Streitpatent) hergestellt werden o Die Beschreibung dos Streitpatents besagt nämlich ebensowenig wie die Vorvoröffcntlichung etwas über den Herstcllungsprozeß der Negativform selbst. len Streitpatent ist aber keine technische Lehre dafür zu entnehmen, welche besonderen - über den Stand der Technik von DRP 181 758 hinausgehenden - Maßnahmen (z,Bo hoher Iruck, geringer Y/asserzusatz) zu treffen sind, um das Wunschbild möglichster Naturtreue zu erreichen» In Ermangelung besonderer Anweisungen zu dem technischen Handeln erschöpft sich also der nicht su leugnende Gradunterschied zwischen Streitpatent und Vorveröffentlichung bezüglich des Merkmals c in einem mehr oder weniger befriedigenden ästhetischen Eindruck des EndproduktSo Kein patentbegründender Unterschied zwischen Streitpatent und DRP 181 758 kann endlich daraus abgeleitet werden, daß die Entgegenhaltung nichts von einer "zusammenhängendon Außenhaut" erwähnt» Denn im Jahre 1906 war es schon ebenso naheliegend wie im Jahre 1953? Selbst wenn man dem Erfindungsgedanken, Formstoine der bekannten Art nunmehr aus einem besonderen Material, nämlich Quarz oder Rosenquarz, herzustellon und darüber hinaus eine längere Lebensdauer des Kunststeins anzustro-ben, entgegen den vom Patentgericht geäußerten Bedenken ejnc gewisse . Lurch Aufnahme dieser Zielsetzung nimmt aber die desamtaufgäbe des Streitpatents noch nicht den Charakter einer Erfindung an» Denn wie die übrigen Entgegenhaltungen erweisen, ist es ein selbstverständliches Anliegen jedes Kunststein-Fabrikanten, tein Kunstprodukt ’’sehr widerstandsfähig” zu machen (DRP >115 995» So 2, Zo 5» ebenso Prospekt Dr« & Co.), bzw« ihm DRP 557 098 So 2, Zo 40 ff)« Angesichts dieses Standes der Technik bedurfte es keiner erfinderischen Eingebung, die spezifische Forderung aufzustellen, daß die Lebensdauer ces gewünschten Bctonstoins größer als die eines Natursteins sein müsse« Das Streitpatent kann also nicht durch Heranziehung des Begriffs der "erfinderischen Aufgaben- Als ursächlich für diesen Erfolg sicht der Privatgutachter die geschickte Kombination bekannter technologischer Grundsätze an» Jedoch können die von ihm als das "Geheimnis” bezeichneten Fabrikationsgrundsätso, nämlich die Anwendung hohen Drucks, einer besonderen Form und geringen Wasserzusatzes, nicht als patentbegründende Verfahrensschritte berücksichtigt werden, weil sich insofern aus der Patentschrift keine Anweisungen zu dem technischen Handeln entnehmen lassen. Erst recht kann nicht davon die Rede sein, daß der Erfinder mit dem Streitpatent ein allgemeines Vorurteil der Techniker überwunden habe. Endlich ist es aufschlußreich, daß der Beklagte und seine Berater selbst im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren - bis zur Einreichung des Privatgutachtens - nichts von dem angeblichen Vorurteil der Fachwelt erwähnt haben. Selbst aber mit Beschränkung auf das Preßverf ahren vermag der ^nat kein allgemeines Vorurteil der Fertigungstechniker foatzu-stellen, mögen auch einem Inhaber eines Lehrstuhls für Baust off kund o vor der praktischen Erprobung Bedenken gegen die Durchführbarkeit der Lehre des Streitpatents gekommen sein. indlich kann dem Beklagten nicht in der Auffassung gefolgt werden, aus dem Zeitpunkt der Patentanmeldung (1953) ergebe sich, daß es ein für den Durchschnittsfachmann unlösbares Probien dargostollt habe, mittels einer Form die Verbindung des natürlichen Aussehens mit höchster Haltbarkeit zu erreichen. bereits deshalb nicht überzeugend, weil die Zementtechnik erst viel später soweit vervollkommnet worden ist, daß im Formkasten Platten mit den Eigenschaften des Streitpatents hergestcllt werden konnten. Auch aus dem späten Hervortreten des Anmelders mit dem Gegenstand der Erfindung dos Streitpatents lassen sich also keine Schlüsse auf die Erfindungshöho im
2029 011 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Si>_ZR 221/62 URTEIL Verkündet am 18o März 1965 Oechsler5 Justizangeoteilt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patontnichtigkeitssache Hans I in Gel - Proseßbevollmächtigte (Obb.), Beklagter und Berufungsklägcr9 Dr. Rechtsanwälte Prof» und Dr. und Patentanwalt Br, IT e D j D t er vc Pi 5 ntl n_ und_ Beruf ungsklägerin: Firma Po & J0 oHG. ? geaotzlich vertreten durch den Gesellschafter Josef in G1IBHB, Pf( straße - Prozcßbevollmächtigte : Rechtsanvvältc Prof« Br und Br o und Rechtsanwalt Br0 gegen , Marnor-Terrazzo-Betonateinv/ork straße flP - ^Bi9 lo Firma in 2o Brich bei IB, Kläger und Borufungsboklagte, - Prozcßbevollmächtigte : zu 1: Patentanwalt Bipl0-Phys Patentanwalt Brojur.Br.-Ing. zu 2; Der Ia-Zivilscnat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung von 180 März 1965 unter Mitwirkung des Scnatspräsidonten Dr» Nasteloki und der Bundesrichter Dr0 Spreng, Dr0 Löscher, Dr« Spengler und Schneider für Hecht erkannt: Die Berufungen dos Beklagten und der Nebeninter-venientin gegen das Urteil des 3° Senats (Nichtigkeit osenats III) des Bundespatentgerichts von 13 o November 1962 werden zuriiekgewieseno Lie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte o Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenint erveni ent in auf erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des DBP 0 das ihn nit Y/irkung von 4» November 1963 mit folgendem Patentanspruch erteilt worden ist: Verfahren zu dem Herstellen von Garten-, Tcrrassen-Mauerabdeckplatten und dglo aus Quarz, vorzugsweise Rosenquarz, mit entsprechend gefärbten Bindemittel (Zement), dadurch gekennzeichnet, daß dieselben in einer Form hergcstellt werden, welche der naturgcbrochonen Platte bezüglich ihrer Ober- und gegebenenfalls Seitenflächen ent spricht. Hiergegen haben die Kläger, gestützt auf mehrere Vor-veröffentlichungen, vor allem die deutschen Patentochrif-ten 101 758 und 413 993 sowie eine offenkundige Vorbonut-sung, Nichtigkeitsklage erhobene Per Beklagte hat widersprochen und beantragt, das Streitpatent dadurch klarsustollen, daß der Anspruch folgende Passung erhalt: "Vorfahren zu dem Herstellen von Garten-, Terrassen-, I.laucrabdcckplatten und dglo aus Quarz, vorzugsweise Roocnquarz, mit entsprechend gefärbtem Bindemittel (Zement) untor Benutzung einer Form, dadurch gekennzeichnet, daß die Form bezüglich ihrer Ober- und gegebenenfalls Seitenflächen einer naturgcbrochenon Platte entspricht"; hilfswcisc s "Verfahren zu dem Herstellen von Garten-, Terrassen-, Haucrabdcckplatten und dglo aus Quarz, vorzugsweise Rosenquarz, mit entsprechend gefärbtem Bindemittel (Zement) unter Benutzung einer Form, dadurch gekennzeichnet, daß die Form bezüglich ihrer Ober- und gegebenenfalls Seitenflächen einer naturgebrochenen Platte, jedoch mit zusammenhängender Außenhaut, entspricht"; ferner hilfswcise: "Vorfahren zu dem Herstellen von Garten-, Terrassen-, Mauorabdockplatten und dglo aus Quarz, vorzugsweise Roocnquarz, mit entsprechend gefärbtem Bindemittel (Zement) unter Benutzung einer Form, dadurch gekennzeichnet, daß die Form bezüglich ihrer Ober- und gogebenenfalls Seitenflächen die Oberfläche einer naturgcbrochenon Platte als zusammenhängende Außenhaut wiedergibt." Der 3« Senat (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatent-gcrichts hat das Streitpatent durch Urteil vom 13» November 1962 für nichtig erklärt. Hit den hiergegen eingelegten Berufungen verfolgen der Beklagte und die Nebenintervenientin den Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsklage weitor, während die Kläger Zurückweisung der Berufung erbitten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte noch folgende Formulierung des Patentanspruchs angeregt: ”Verfahren zu dem Herstellen von Garten-, Terrassen-, Hauer-Abdockplatton und dglo aus Quarz, vorzugsweise Rosenquarz, mit entsprechend gefärbtem Bindemittel (Zement) unter Benutzung einer Form, dadurch gekennzeichnet, daß das Gemisch von Quarz und gefärbtem Bindemittel in einer Form, deren Oberfläche und gegebenenfalls Seitenflächen einer naturgebrochenen Platte, jedoch mit zusammenhängender Außenhaut, entsprechen, in an sich bekannter V/oiso unter hohem Druck verfestigt wird.” Der Beklagte hat ein Privat gut acht on von Profess:.-Dipl. Ing. SchufHP eingercicht. Zum gerichtlichen Sachverständigen ist Professor Ir. AflHHB, St^^H^? bestellt worden, der ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert hat. 5 Entscheidungsgründes Der Erfinder hat es, wie eingangs der Patentbeschrei-hung dargelegt wird, als nachteilig empfunden, im Gartenbau für Terrassen- und Mauorabdockplatton Natursteinplat-ten zu verwenden, weil ihre Herstellung, die durch Spalten bsv/o Beschlagen erfolgt, schv/ierig sei und häufig zu Bruch führe. Außerdem kämen derartige Platten wegen der recht erheblichen Transportkosten verhältnismäßig teuer zu stehen und ihre Lebensdauer sei nicht lang» Deshalb gibt der Erfinder KunstSteinplatten den Vorzug. Doch hat ihn die bereits bekannte Lösung, zementgo-bundenen Stein- oder Ziegelsplitt, Tuff oder dgl. - gegebenenfalls unter Zusatz von Farben zu dem Zement - als Aus-gangestoff zu verwenden, nicht befriedigt, weil dabei KunstSteinplatten mit glatten Außenflächen erhalten wurden. Er hat sich daher die Aufgabe gestellt, aus Beton "den Haturbruchplatten durchaus ähnliche Platten.....herwustel-len, welche sich äußerlich von solchen aus Naturstein nicht unterscheiden und darüber hinaus auch eine wesentlich längere Lebensdauer aufweisen.” Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder vor, als Ausgangsstoff Quarz, vorzugsweise Rosenquarz, mit entsprechend gefärbten Bindemittel (Zement) zu verwenden und die Kunst Steinplatten in einer Form herzustcllon, welche der naturgebrochenen Platte bezüglich ihrer Ober- und gegebenenfalls Seitenflächen entspricht. Von dieser Lösung verspricht sich der Erfinder verschiedene Vorteile: Zunächst sei die Herstellung der Kunststeinplatte auf diese Weise wesentlich vereinfacht. Außerdem werde an der künstlich erzeugten Bruchfläche eine zusammenhängende Außenhaut gebildet, die gegen Verwitterung wesentlich widerstandsfähiger sei, als dies beim Naturstein der Pall ist: bei letzterem bildeten sich nämlich beim Beschlagen oder Spalten feine Bisse, die den Infusorien, welche die Verwitterung unterstützen, Eintritt gestatten«, Schließlich behalte der mit gefärbtem Bindemittel (Zement) gebundene Rosen-quarz seine natürliche Pärbung bei. Hiernach vermittelte das Streitpatent dem Pachmann durchschnittlichen Könnens am Prioritätstagc folgende Lehre zu dem technischen Handeln: ;Unter Verwendung von Quarz, vorzugsweise Rosen-quarz mit einem entsprechend gefärbten Bindemittel (Zement) kann man mit Hilfe einer entsprechend ausgebildeten Negativform eine Betonst cinplatte mit natursteinähnlichem Aus-- sehen herstellenc Gegenüber dieser Formulierung, die im wesentlichen derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen entspricht, erscheint es mehr oder weniger als Stroit um \7orto, wenn der Beklagte den Gegenstand der Erfindung des Streitpatents in der Berufungobogründung darin erblicken möchte, daß das Äußere der geschaffenen Betonsteinplatto der einer natur-gcbrochcnen Platte "in allen Enzelheiten" entsprechee Etwas derartiges wird zwar in dor Patentbeschreibung an der cinon Stelle in Anspruch genommen, wo gesagt wird, daß sich die neuen Betonotcinplatten "äußerlich von solchen aus Naturstein nicht unterscheiden". Poch handelt es sich hier nach der überzeugenden Parlegung dos gerichtlichen Sachverständigen um eine Üborformulicrung, da sich in der Außenhaut immer Pointeile aus Zement und Sand ansammoln (So 5)3 so daß an der Betonoborflache am ehesten die mangelnde Übereinstimmung mit einen Naturstein erkennbar ist« Der Senat 7 i i geht daher mit dem Sachverständigen davon aus, daß im Bctonstoin die körnige Oberflächenfeinstruktur des gebrochenen Sandsteins nicht voll zur Wiedergabe kommt (So 11), so daß eine Gleichheit mit der Naturplatte allenfalls mit der Einschränkung der Patentbeschreibung gegeben ist, daß selbst Kenner die erfindungsgemäß herge-steilton Platten "kaum” von Naturstcinplatton zu unterscheiden vermögen. Insoweit befindet sich der Senat auch in Übereinstimmung mit dem Privatgutachten von Professor Dr» SchuHB* der den Gegenstand der Erfindung wie folgt unsclireibt: Der Durchschnitts!achmann konnte aus dem Streit-patent entnehmen, daß es möglich ist, Beton-stcinplatten herzustollen, die für den Laien von Naturstoinplatten überhaupt nicht und für den Fachmann nur bei genauerer Überprüfung zu unterscheiden sind und die bei sachgemäßer Herstellung gegenüber Natursteinplatten eine höhere Y/itterungsbcständigkoit besitzen, wenn diese Platten unter Benutzung der fachmännischen Sachkenntnis in einer Form hergcstellt werden, die einer naturgebrochenen Platte wenigstens in ihrer Oberfläche entspricht. Damit weicht dor Privatgutachter nicht von der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen ab, der an anderer Stolle schreibt: "Die Platten nach dom Streitpatent und andere ähnliche Platten sind aus mittlerer bis großer Entfernung auch vom Fachmann nicht als Beton-stoinplatten zu erkennen. Aus naher oder nächster Entfernung wird er den Baustoff (Beton oder Naturstein) mehr oder weniger leicht bestimmen können." 8 ,3 ./ / llach dor Darstellung, welche der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gehen ließ, soll das eigentliche erfinderische Verdienst des Streitpatents in der Überwindung folgender technischen Schwierigkeit bestehen: Es sei zwar schon erprobt gewesen, daß man in Formen unter Anwendung hohen Drucks Betonsteine hersteilen kann, die eine naturgetreue Abbildung des zur Herstellung der Matrize benutzten Natursteins darstellon. Dann trete aber infolge des hohen Drucks eine so innige Verbindung des Betongemischs mit der Form ein, daß ein Herausziehen des frischen Kunststeins ohne Beschädigung der Außenhaut kaum möglich sei» Auf der anderen Seite sei cs erprobt gewesen, daß das Au-Abheben von der Matrize bei niedrigem Außendruck oder beim Zwischenlegen eines Gummituchs auch ohne Beschädigung möglich war» Dann aber wurde kein naturgetreues Bild erzielt. Erst der Erfinder habe den Weg gewiesen, wie man die beiden Ziele, nämlich die naturgetreue Abbildung und die unzor-stürte Außenhaut, miteinander verbinden könne. Das "Geheimnis" dieses Erfolges beruhe, wie sich der Privatgutacht er Professor Dr» SchufHP auodriiekte, in dem schwachen Wasser-zuoatz zu dem Grundgomisch und in der Anwendung hoher Drücke. Über diese beiden Maßnahmen verhält sich aber die Patentschrift ebensowenig wie etwa über die Frage, ob mit einer Oberform oder einer Unterform gearbeitet werden soll. Es geilt daher nicht an, den Gegenstand der Erfindung des Streitpatent s durch Aufnahme weiterer Merkmale, wie "hoher Druck" oder "unverletzte Außenhaut" anzureichern, welche möglicherweise ein wertvolles Betriebsgeheimnis des Beklagten dar-steilen, von ihm aber in der Patentschrift nicht der Allgemeinheit offenbart worden sindo Patentrechtlieh unbedenklich ist es auf der anderen Seite, die Bildung einer "zusammenhängenden Außenhaut" zu den Er- findungsmcrknalon zu rechnen, wenn inan diesee Merkmal im Sinne der PatentheSchreibung (S° 2, Z* 40 ff) dahin versteht, daß die Bildung feiner Bisse vermieden werden soll, die den Infusorien Eintritt gestatten und die Verwitterung unterstützen würden. Zwar besagt die Patontbeschrei-bung auch an dieser Stolle nichts über die Mittel, durch die eine so verstandene "zusammenhängende Außenhaut" erreicht werden solle Aber anhand der insoweit einheitlichen Darstellung dos gerichtlichen Sachverständigen und dos Privatgutachters hat sich der Senat davon überzeugt, daß diese Mittel für den Durchschnittsfachmann teils naheliegend, teils>zwangsläufig sind0 Nahliogend ist es zunächst, als Urbild für die Herstellung der Matrize vorzugsweise den feinporigen Wcsersandstein zu verwenden, dessen Oberfläche auch nach dem Beschlagen bzv/o Spalten nur in geringem Maße zur Bißbildung neigt. Zwangsläufig ist es weiterhin, daß beim Abformen der Matrize feine Bisse des Urbildes auf dieser gar nicht in Erscheinung treten und folglich auch beim endgültig gefertigten Betonstein nicht Wiederkehr on könneno IIo Neuheit: In Übereinstimmung mit der Vorentscheidung kann davon ausgogangen werden, daß dieser Erfindungsgegenstand im Sinne des § 2 PatG neu ist. Io DBP 181 758 von 1906: Diese Vorvoröffcntlichung geht von folgendem Stand der Technik aus: "Dio Naturbruchflächon an natürlichen Bruchsteinen haben bekanntlich infolge ihrer stetigen Verschiedenheit ein eigenartiges Aussehen, so daß aus natürlichen Bruchsteinen hergesteilte Passaden eine das Auge nie ermüdende Fläche zeigen» Um solche natürlichen Bruchflächen auf künstliche Bausteine zu übertragen, wendete man bisher das Verfahren an, eine besondere Formplatte in Anwendung zu bringen, welche ungefähr nach natürlicher Bruchfläche gebildet war und in der die künstliche Steinmasoe oingogQ:?3en wurde» Durch das bisher übliche Vorfahren erreichte man aber bei derartigen künstlichen Bausteinen keine natürliche Bruchflache, vielmehr sah die Fläche mehr oder weniger ’'nach Schablone" aus, auch wiederholte sich infolge der Massenherstellung das gleiche Aussehen der so gestalteten künstlichen Bausteine in der Fassade, wodurch das betrachtende Auge ermüd et wurd e"» Demgegenüber schlägt DRP 181 758 vor, künstliche Baust eiiic mit Bruchflächen, welche dn den Waturbruchflächen von Waturoteinen vollständig gleiches, also stetig wechselndes, sich nie wiederholendes Aussehen haben, in der Weise herzustellen, daß ein künstlicher Baustein, besbehend aus oinem edleren Kern und geringwertigeren Außenschichten, geformt und sodann durch Spaltung der Mittelschicht in swoi Steinplatten zerlegt wird. Es mag dahingestellt bleiben, ob üöm:gerichtlichen Sachverständigen nach Patentrechtliehen Grundsätzen insoweit gefolgt werden kann, als er meint, die Patentschrift 181 758 enthalte in der einleitenden Beschreibung des damaligen Standes der Technik bereits die Lehre dos heutigen Streitpatentso Hierbei berücksichtigt der Sachverständige nicht, daß das Streitpatent, wie das Bundespatentgericht zutreffend herausgesteilt hat, eine Kombination aus folgendem Einzelnorkmalen darstollt: 11 a) Verwendung einer 'besonderen Kunst st einmasse , nämlich Quarz, vorzugsweise Kosenquarz, b) Verwendung einer Form, die c) einer naturgebrochenen Platte "entspricht". In der älteren Patentschrift wird mit Sicherheit nicht die Möglichkeit behandelt, Quarz oder Kosonquarz zu verwenden (Merkmal a)■ Ob das genügt, um die Neuheitsschäd-lichkoit dieser Entgegenhaltung zu verneinen, ließe sich erst nach Prüfung der Frage entscheiden, ob die im Streit-patent vorgoschlagone-L Kunst steinmasse mit der der Vorveröffentlichung äquivalent ist« Diese Frage ist von den Parteien und Gutachtern nicht erörtert wordene- Jedoch kann die Neuheit des Stroitpatento insoweit zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Strittig ist auch, ob die in der Einleitung von PRP 181 758 erwähnte Form derjenigen des Stroitpatents ganz ebenbürtig ist, also im Reliof einer naturgebrochenen Platte "entspricht" (Merkmal c). Hier kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, der einen entscheidenden technischen Unterschied erblicken will zwischen einer Formplatte, "welche ungefähr nach natürlicher Bruchflache gebildet war" (DKP 181 758), und einer Form, in der "den Naturbruchplatten ^Pl'P^SPF^ü^pIiphc^ Platten" (Streitpatent) hergestellt werden o Die Beschreibung dos Streitpatents besagt nämlich ebensowenig wie die Vorvoröffcntlichung etwas über den Herstcllungsprozeß der Negativform selbst. Es bloibt also in beiden Fällen den Sachverstand des Fachmanns überlassen, ob er es vorzieht, die Modellicrkunst des Formers in .Anspruch zu nehmen oder einen glatten Abguß von Natursteinen zu nehmen. Je nach den gewählten Herstcllungsprozeß werden die in beiden Fällen aus den Formen hervorgehenden Kunst-Steinplatten mehr oder weniger einer llaturplatte ähneln. 12 / len Streitpatent ist aber keine technische Lehre dafür zu entnehmen, welche besonderen - über den Stand der Technik von DRP 181 758 hinausgehenden - Maßnahmen (z,Bo hoher Iruck, geringer Y/asserzusatz) zu treffen sind, um das Wunschbild möglichster Naturtreue zu erreichen» In Ermangelung besonderer Anweisungen zu dem technischen Handeln erschöpft sich also der nicht su leugnende Gradunterschied zwischen Streitpatent und Vorveröffentlichung bezüglich des Merkmals c in einem mehr oder weniger befriedigenden ästhetischen Eindruck des EndproduktSo Kein patentbegründender Unterschied zwischen Streitpatent und DRP 181 758 kann endlich daraus abgeleitet werden, daß die Entgegenhaltung nichts von einer "zusammenhängendon Außenhaut" erwähnt» Denn im Jahre 1906 war es schon ebenso naheliegend wie im Jahre 1953? die Matrize nicht von Hand modellieren zu lassen, sondern als Prägung aus einer Natur-stoinplatte, womöglich aus Wesersandstein, anzufartigen» Ferner verschwanden bereits im Jahre 1906 zwangsläufig etwaige Haarrisse des Urbildes schon bei Anfertigung der Matrize»- Es hieße, mit zweierlei Maß zu messen, wem: man dem entgogengehaltcnen DRP 181 758 weniger Klarstellung aus der Sachkunde des Lesers zubilligen wollte als dem Streitpatent. 2» DRP 295 173 aus dem Jahre 1914 lehrt ein Verfahren zur Gewinnung von Kunststeinen aus Portlandzement als Grund-nasse in Verbindung mit Flußspat, Schwerspat, Quarz, odor Carraramarmor als Füllmaterial, sowie Muschelkalk oder Steinmehl zur Farbgebung. Die Möglichkeit dos Prossens in Formen wird ausdrücklich erwähnt» 3. Auch I’RP 413 993 aus dem Jahre 1923 geht davon aus, daß der Kunststein durch Einbringen einer teigigen 13 - Hasse in einen Formkasten hergesteilt wird, ’’den man zuvor mit einer Matrize ausgestattet hat, welche die an dem Baustoff hervorzubringenden Verzierungen in Hoch- oder Tief prägung aufweist" . Die mehrfache Verwendung des Ausdrucks "Verzieren” (So 1, Z. 32, So 2, Zo 26) läßt erkennen, daß hier nicht an die Nachahmung des Naturbruchs, sondern an Ornamentik gedacht ist* 4» Deshalb ist hier noch die Druckschrift der Firma. Dr« G-aflüp & Co., LoWm (1907) erwähnenswert, weil hior für Hohlblockstoine offenbart wird, bei der Außenfläche mit Hilfe einer Negativform die Struktur des Natursteins nachzuahmeno 5o Die weiteren Entgegenhaltungen, nämlich DKP 229 697 (1910), 364 806 (1920), 391 726 (1922), und 557 098 (1929). stehen dem Streitpatent weniger nahe als die vorweg erörterten Schrift ono IIIo Erfindungshöhe: Selbst wenn man dem Erfindungsgedanken, Formstoine der bekannten Art nunmehr aus einem besonderen Material, nämlich Quarz oder Rosenquarz, herzustellon und darüber hinaus eine längere Lebensdauer des Kunststeins anzustro-ben, entgegen den vom Patentgericht geäußerten Bedenken ejnc gewisse . Fortschrittlichkeit zubilligen will, so fehl'*' dem Vorschlag des Stroitpatonts doch die erforderliche Erfindungshöhe. Bereits die Kenntnis des DRP 181 758 ermöglichte es dem Durchschnittsfachnann, die kombinierte Lehre des Streit- 14 // / p tit onto ohne schöpf orische Leistung zu verwirklichen. Vergeblich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung versucht, schon allein die technische Aufgabe des Stroit-patente als erfinderisch herauszustellon0 Denn bereits DRP 181 758 hatte sich wörtlich die Teilaufgabe gestellt: ’’künstliche Bausteine mit Bruchflächen (horzu-otollen), welche ein den Naturbruchflächen von Natursteinen vollständig gleiches und also stetig wechselndes, sich nie wiederholendes Aussehen haben, wesentlich billiger sind als Naturbruchsteine und die bisher verwendeten, gegossenen, mit Bruchflächen versehenen künstlichen Bausteine.” Unerwähnt ließ diese Patentschrift allerdings die weitere Teilaufgabe: dem Kunststein eine wesentlich längere Lebensdauer als1 Natursteinen zu verleihen. Lurch Aufnahme dieser Zielsetzung nimmt aber die desamtaufgäbe des Streitpatents noch nicht den Charakter einer Erfindung an» Denn wie die übrigen Entgegenhaltungen erweisen, ist es ein selbstverständliches Anliegen jedes Kunststein-Fabrikanten, tein Kunstprodukt ’’sehr widerstandsfähig” zu machen (DRP >115 995» So 2, Zo 5» ebenso Prospekt Dr« & Co.), bzw« ihm “große Härte und Elastizität” zu verleihen (DRP 295 175 So 2, Zo 35); verschiedentlich wurden die Platten "in eine Presse gebracht und einem kräftigen Druck unterworfen, in manchen Fällen bei erhöhter Temperatur, um die Platte auf die gewünschtc_Hart£ und Dicke zu bringen” (vgl. DRP 557 098 So 2, Zo 40 ff)« Angesichts dieses Standes der Technik bedurfte es keiner erfinderischen Eingebung, die spezifische Forderung aufzustellen, daß die Lebensdauer ces gewünschten Bctonstoins größer als die eines Natursteins sein müsse« Das Streitpatent kann also nicht durch Heranziehung des Begriffs der "erfinderischen Aufgaben- -15- stcllung" gehalten werden. Der Privatgutachter dos Beklagten hat ea als die spezifisch erfinderische Leistung "bezeichnet, daß es gelungen soi, trotz Anwendung sehr hoher Drücke eine Verletzung der Außenhaut beim "Entschalen" zu vermeiden. Dadurch habe sich der überraschende Erfolg eingestellt, daß der Kunststein äußorlich völlig einem Naturstein angeglichen werde und dennoch boi ihm hoho Festigkeit und eine dichte Oberfläche gegeben seien. Als ursächlich für diesen Erfolg sicht der Privatgutachter die geschickte Kombination bekannter technologischer Grundsätze an» Jedoch können die von ihm als das "Geheimnis” bezeichneten Fabrikationsgrundsätso, nämlich die Anwendung hohen Drucks, einer besonderen Form und geringen Wasserzusatzes, nicht als patentbegründende Verfahrensschritte berücksichtigt werden, weil sich insofern aus der Patentschrift keine Anweisungen zu dem technischen Handeln entnehmen lassen. Die Prfindungshöhe laßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, die Herstellung "gegossener" Kunststeine sei durch die kritischen Bemerkungen in der Einleitung zu DDP 181 758 dermaßen in Mißkredit geraten, daß die Fachwelt dadurch von der Anwendung dieses Herstellungsverfahrens geradezu "abgelenkt" worden sei. Die abfälligen Äusserungen der Patentboschreibung des DRP 181 758 sind nur so zu verstehen, daß der damalige Anmelder - wie wohl jeder Erfinder - etwas Besseres geschaffen zu haben glaubte und cs daher wärmotens empfahl. Keineswegs war sein Tadel des gegossenen Aussehens "nach Schablone" dazu angetan, geradezu ein Hindernis für die weitere Benutzung eben dieses Formverfahrens und seine weitere technische Entwicklung zu bilden. / Erst recht kann nicht davon die Rede sein, daß der Erfinder mit dem Streitpatent ein allgemeines Vorurteil der Techniker überwunden habe. Dabei soll gar nicht auf den Umstand abgestellt werden, daß die PatentbeSchreibung die angeblichen Schwierigkeiten, welche ihrem Verfahren entgcgen-otchcn sollen, überhaupt nicht erwähnt, und daß sie auch keine konkreten Verhaltensrogein dafür gibt, wie diese Schwierigkeiten überwunden werden sollen-. Vielmehr ist der Senat anhand folgender Umstände au der Überzeugung gelangt, daß vom Anmelder des Streitpatents kein Vorurteil der vom Privatgutachter bezeichneten Art zu überwinden war: Der gerichtliche Sachverständige hat das Vorliegen eines Vorurteils dahin, daß beim Formverfahren keine geschlossene Außenhaut erzielbar sei, ausdrücklich in Abrede gestellt. Weder der Beklagte noch sein Privatgutachter konnten ihm hierzu überzeugende Vorhaltungen machen. In Einklang damit steht das Verhalten des Patentanmolders, der offensichtlich im Zeitpunkt der Anmeldung selber noch nichts von den angeblichen Bedenken der Fachwelt wußte, weil er sonst bestimmt darauf eingegangen wäre und einen Weg aufgezeigt hätte, wie die vermeintlichen Schwierigkeiten zu überwinden seien. Endlich ist es aufschlußreich, daß der Beklagte und seine Berater selbst im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren - bis zur Einreichung des Privatgutachtens - nichts von dem angeblichen Vorurteil der Fachwelt erwähnt haben. Erstmals in Gutachten von Professor Dr. Schubert vom 2. Februar 1965 findet sich die Bemerkung: ‘'Freilich mußte der Erfinder sich erst über das Vorurtoil hinwegsetzen, daß die zusammenhängende Außenhaut und die naturgetreue Abformung einander ausschlicßen, weil bei naturgetreuer Abformung eine so intensive Berührung dos zementgebundenen Ilatcrials mit der Form notwendig ist, daß das Material teilweise an der Form haften bleibt und 17 die Ausbildung einer zusammenhängenden Außenhaut verhindert wird. Entgegen diesem Vorurteil hat der Erfinder bewiesen, daß die zusammenhängende Außenhaut und die naturgetreue Abformung sich einander nicht auoschlicßcn, sondern sich zu einem Kunststein ergänzen, dessen Vollkommenheit alle bisherigen KunstSteinplatten und hinsichtlich Lebensdauer sogar viele Natursteinplatten übertrifft.” Dieser Auffassung dos Privatgutacht ers hat der gerichtliche Sachverständige entgegongohalten, daß das Druckverfahren nicht das einzige ist, sondern daß es daneben noch das Rüt-telverfehren gibt» Ob dieses Rüttolverfahren sogar praktisch das vorherrschende ist, wie der gerichtliche Sachverständige mit Nachdruck vertreten hat, oder ob das vom Privatgutachter allein berücksichtigte Preßverfahren ebenso verbreitet ist, braucht nicht untersucht zu werden. Denn auf ,-jcdon Fall besteht die vom Privat gut acht er geschilderte Gefahr des "Anbackens” nur beim Preß- und nicht beim Schüttelverfahren. Das Streitpatent aber läßt dem Fachmann die V/ahl, welches der verschiedenen denkbaren Verfahren er zur Verfestigung der Kunststeinmasse benutzen will. Selbst aber mit Beschränkung auf das Preßverf ahren vermag der ^nat kein allgemeines Vorurteil der Fertigungstechniker foatzu-stellen, mögen auch einem Inhaber eines Lehrstuhls für Baust off kund o vor der praktischen Erprobung Bedenken gegen die Durchführbarkeit der Lehre des Streitpatents gekommen sein. indlich kann dem Beklagten nicht in der Auffassung gefolgt werden, aus dem Zeitpunkt der Patentanmeldung (1953) ergebe sich, daß es ein für den Durchschnittsfachmann unlösbares Probien dargostollt habe, mittels einer Form die Verbindung des natürlichen Aussehens mit höchster Haltbarkeit zu erreichen. Zunächst ist der Hinweis auf den Zeitabstand zwischen dem DHP 181 758 von 1906 und dem Streitpatent von 1953 18 / / / bereits deshalb nicht überzeugend, weil die Zementtechnik erst viel später soweit vervollkommnet worden ist, daß im Formkasten Platten mit den Eigenschaften des Streitpatents hergestcllt werden konnten. Dadurch schrumpft der für dio Beurteilung erhebliche Zeitraum nach dem eigenen Vortrag des Patentanwalts der Nobenintorvcniontin auf 5, allenfalls 10 Jahre zusammen» Umso weniger trägt der Senat Bedenken, der Auffassung des Patentgerichts zu folgen, das auogoführt hat: Da dem Fachmann am Anmeldetage die Mittel des Verfahrens, nämlich die Kunst st cinmas sen und Formen, zur Verfügung gestanden hätten, so sei es für ihn eine Leichtigkeit gewesen, im Falle eines Bedürfnisses diejenige Form zu wählen oder herzustellen, die dem entsprach, was er mit dem Kunststein darstellen wollte. Zwar hätten die Kläger als einschlägigen Stand der.Technik auf Entgegenhaltungen, die Jahrzehnte zurückliegen, zurückgreifen müssen. Das liege aber einerseits daran, daß vordem kein Bedürfnis bestanden habe, Kunst-steinplattcn herzustellen, die im Aussehen naturgcbrochenon Platten entsprechen. Die Art der Gestaltung sei eine Frage dos Geschmacks und zeitlichem Wandel unterworfen» Schwierigkeiten habe allenfalls die Herstellung der Form im einzelnen, nicht aber die allgemeine Anweisung, überhaupt eine dem Vorbild entsprechende Form zu verwenden, bereitet» Andererseits ist zu berücksichtigen, daß nur ein geringes Bedürfnis zur Herstellung von Platten aus Beton, welche Naturstcinplatten imitieren, bestand, solange die notwendige Betonqualität noch nicht gegeben v/ar, solange die Arbeitskräfte in den Steinbrüchen noch rolativ billig waren und solange die Baukonjunktur der Nachkriegszeit noch nicht eingesetzt hatte. Auch aus dem späten Hervortreten des Anmelders mit dem Gegenstand der Erfindung dos Streitpatents lassen sich also keine Schlüsse auf die Erfindungshöho im - 19 allgemeinen oder auf das Vorliogcn eines technischen Vorurteils im besonderen ziehen» IV» Nach alledem waren die Berufungen gegen das Urte: des Patentgerichts als unbegründet zurlickzuv/oiscn. Pie KostencntScheidung folgt aus §§ 42 Abs» 3, 40 Abo» 2, 36 q Abs» 1 Satz 2 PatG und § 101 ZPO. Sie beziehl sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz» Pr» Na3telski Spreng Löscher Spengler Schneider