’•To Mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe mit einem.Gehäuse«, in dem eine Brenne stoffkamrner und an dessen Kopf ein Brenner vorgesehen ist 3 dessen Austrittskanalmündung durch ein am Gehäuse schwenkbar angeordnetes Verschlußhütchen wahlweise überdeckt oder freigogeben wird«, wobei durch Schließen des Hütchens ein im Gasweg vor dem Austrittskanal angeordnetes Brennstoff-ventil geschlossen wird«, dadurch gekennzeichnet«, daß das Verschlußhütchen (6«,lo6) in bekannter Weise durch einen am Gehäuse angeordneten«, durch eine Feder fl?} belasteten Zündtaster (8) derart betätigt wirds daß es durch Druck auf den Zündtaster in die Öffnungsstellung und durch die Feder in die Schließstellung bewegt wird«, und daß außerdem das Brennst of f vent il (159 16«, 122«, 125) im Brenner angeordnet und mit einem mmm* 2« Mechanisches Feuerzeug nach Anspruch I* dadurch gekennzeichnetp daß mit dem Verschlußhütchen (106) Mittel verbunden sind., z«Bo eine unter Federdruck stehende Kugel (113) <> die das Brennstoffventil (122,123) so lange elastisch geschlossen halten* bis sich das Verschlußhütchen in einer bestimmten Ent« fornung von seiner Schließstellung befindeto° Dezember 1950 laufenden* ein mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe betreffenden Deutschen Fat ent s t/ß HP° Das Patent* für das die Priorität der Anmeldungon in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 30° Dezember 1949 und 4° Januar 1950 in Anspruch genommen v/irdP ist aufgrund dos Ersten Überleitungsgesetzos vom 8« Juli 1949 ohne Einspruch erteilt worden« Die Patentansprüche in der erteilten Fassung lauten: Dezember 1950 laufenden, ein mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe betreffenden Deutschen Patents Das Patent, für das die Priorität der Anmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 30o Dezember 1949 und 4o Januar 1950 in Anspruch genommen wird, ist aufgrund dos Ersten Überleitungsgeeetzes vom 8o Juli 1949 ohne Einspruch erteilt worden« Die Patentansprüche in der erteilten Faosun lauten: dadurch gekennzeichnet, daß mit dem Verschlußhütchen (6, 118) Mittel verbunden sind, ZoBo eine unter Federdruck stehende Kugel (115), die das Brennstoffventil so lange elastisch geschlossen halten, bis sich das Verschlußhütchen in einer bestimmten Entfernung von seiner Schließsteilung befindet <>u 730 086,, 730 087; US-Patentschrift 1 943 505) 9 Sie hat die Auffassung vertreten* daß der Gegenstand des Streitpatents angesichts dieses Standes der Technik nicht patentwürdig seic Die Beklagte hat der Klage fristgerecht widersprochen« Sie hat erklärt, daß sie das Streitpatent nur in einer Passung verteidige, bei der die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 3 zu einem einzigen Anspruch 1 zusammengefaßt würden und der erteilte Anspruch 4 sich - unter Wegfall des erteilten Anspruchs 2 - als nunmehriger Anspruch 2 daran anschließe„ Sie hat für den nunmehrigen Anspruch 1 eine Passung I und hilfsweise eine Passung II vorgelegt«, Der 2o Senat (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts hat durch das hier angefochtene Urteil vom 26« Juli 1962 (2 Ni 197/61) unter Abweisung der weitergehenden Klage das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß an die Stelle der bisherigen Patentansprüche 1 bis 4 die folgenden patentanspi'üche 1 und 2 treten sollen, deren Passung im wesentlichen den von der Beklagten vorgeschlagenen Passungen entspricht: "to Mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe mit einem Gehäuse, in dem eine Brennst off kammor und an dessen Kopf ein Brenner vorgesehen ist, dessen Austrittskanalmündung durch ein am Gehäuse schwenkbar angeordnetes Versehlußhütchen wahlweise überdeckt oder freigegeben wird, wobei durch Schließen des Hütchens ein im Gasweg vor dem Austritt£karal„ angeordnetes Brennstoffv e pti 1\ geschips^en,wira, 20 Mechanisches Feuerzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß mit dem Verschlußhütchen (106) Mittel verbunden sindo ZoBo eine unter Fedordruck stehende Kugel (115), die das Brennstoffventil (122, 123) so lange elastisch geschlossen halten, bis sich das Verschlußhütehon in einer bestimmten Entfernung von seiner Schließstellung befindet ow Die Klägerin hat gegen dieses Urteil frist- und form-gerecht Berufung eingelegt0 Sie beantragt, das Patent flP im vollen Umfang für nichtig zu erkläreno Die Klägerin hat dem Streitpatent im Berufungerechts~ zug zusätzlich mehrere offenkundig vorbenutzte Feuerzeuge sowie zusätzlich folgende Patentschriften ent gegengehaIt oni deutsche Patentschriften 514 809, 573 784, 625 018, 676 845; britische Patentschrift 476 085; Österreichische Patentschrift 144 209; französische Patentschrift 815 729; Die Beklagte hat ferner erklärt * daß sie das Streitpatent nunmehr nur in der Passung verteidige9 die es durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des 3* Senats (Nichtigkeit ssenats III) des Bundespatent gerichts vom 20 Februar 1965 in der Patentnichtigkeitssache «/« RpH^ (3 Ni 28/63) erhalten hato Nach diesem Urteil soll das St re it patent in derselben Weise teilweise für nichtig erklärt werden* wie das nach dem hier angefochtener Urteil de3 20 Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 26o Juli 1962 geschehen soll3 Jedoch mit der Abweichung., I» Io Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift ein "mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe"o Damit wird das hier beschriebene Feuerzeug zweierlei Gattungen von Feuerzeugen zugeordnet„ die sich von den jeweils konträren Gattungen einerseits in bezug auf den verwendeten Brennstoff und andererseits in bezug auf die Zündung des Brennstoffs unterscheiden* Es gehört einerseits zur Gattung der "Gasfeuerzeuge"5 d0i* der Feuerzeuge mit eineu Brennstoff n der bei Ätmospliär end ruck gasförmig ist 9 der aber in der Brennst offkammer unter einem so großen Druck steht n daß er in den -"flüssigen Zustand übergeht; im Gegensatz dazu steht die Gattung der "Benzinfeuerzeuge"* die mit einem bei A tmosphär end ruck flüssigen Brennstoff wie Benzin oder üergl* betrieben werden.) das zu demeist durch einen im Austrittskanal befindlichen Docht nach außen gelangt oder aber auch durch einen inneren oder von außen auf die Brennstoffkammer wirkenden Druck heraus-gedrückt werden und am Endo des Austrittskanals verdampfen kannQ Andererseits gehört das hier beschriebene Feuerzeug zur Gattung der "mechanischen Feuerzeuge"a döi0 der Feuerzeuge 9 bei denen zur Zündung des aus dem Austrittskaral austretenden Gases oder des verdampften Benzins ein mit mechanischen Mitteln erzeugter Funkenstrahl dient; im Gegensatz dazu stehen dio FeuerzeugeP bei denen die Zündung mit elektrischen oder katalytisch wirkenden Mitteln geschieht * Mit der Bezeichnung "mechanisches Feuerzeug" ist aber noch nichts darüber gesagts ob das Feuerzeug einen "vollautomatischen" oder einen’halbautomatischen" oder einen "nicht automatischen" Zündmechanismus (im Sinne der im vorliegenden Vorfahren* insbesondere auch vom Privat« gut achter der Klägerin* Prof* Dr* K 9 dafür vor- 2o Die Beschreibung des Streitpatents bringt nach einigen allgemeiner gehaltenen Bemerkungen zun "Gegenstand der Erfindung" (So 1 2o 1-30) eine detaillierte Beschreibung aller Einzelheiten der in den Zeichnungen dargestellten Ausführungsformen (S» 2 Zo 1 bis So 4 Zo 8), wobei zu dem Abschluß noch bemerkt wird, daß diese Ausführungsformen nur als Beispiele innerhalb des weiteren, durch den Erfindungsgedanken umspannten Rahmens angeführt sein sollen (So 4 Zo 9-13)o Die Beschreibung dieser Ausführungsformen beschäftigt sich in unterschiedslos gleicher Breite sowohl mit solchen Einzelheiten, die offensichtlich nicht erfindungswesentlich sind und teilweise auch ausdrücklich als beliebig und bekannt bezeichnet werden (so insbesondere So 2 Zo 11-80), als auch mit solchen Merkmalen, in denen ausweislich der Patentansprüche das Wesen der Erfindung zu erblicken ist (so insbesondere der mit dem Wort "erfindungs-gemäß" eingeleitete Absatz S. da sich sonst in der Patentschrift weder ausdrückliche Aussagen zur Aufgabe finden noch auch nähere Angaben zu dem vorausgesetzten Stand der Technik«, zu den Nachteilen der vorbekannten mechanischen Gasfeuerzeuge und zu den mit der Lehre des St reit patents angestrebten Yorteilen* So sind auch sowohl der 2= nichtig-keitssonat des Bundespatentgeriehts in dem hier angefochtenen Urteil vom 26o Juli 1962 (So. 12 ff) als auch der 3» Nichtigkeitssenat in dem Urteil 3 Ni 28/63 vom 2«, Pebruar 1963 (SotO) vorgegangen» /Af die Erfinder ausgegangen von einem mechanischen Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe mit einem Gehäuses in dem eine BrennstoffKammer und an dessen Kopf ein Brenner voi'gesehen ist, dessen (des Brenners) Austrittskanalmündung durch ein am Gehäuse schwenkbar angeordnotcs V erschlußhütchen wahlweise überdeckt oder freigegeben wird, wobei durch Schließen des Hütchens ein im Gaswog vor dem Austrittskanal angeordnetes Brennstoffventil geschlossen wird« ein Feuerzeug zu schaffen, bei dem das den Brennstofffluß steuernde Ventil durch das Verschlußhütchen selbsttätig geschlossen und damit der Brennstofffluß selbsttätig unterbrochen wird o 5» Zur Lösung der danach dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe wird in dem Hauptansprueh \ in der von der Beklagten Jetzt allein noch verteidigten Passung, dio dieser Anspruch nach dem Urteil des 3* Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts vom 2« Februar 1965 (3 Ni 28/63) erhalten soll, folgendes vorgeschlagen: Die lehre des nunmehrigen Hauptanspruchs 1 stellt auch eine einheitliche Lösung der oben unter I 4 gekennzeichnete einheitlichen Aufgabe dar; das Steuerorgan für den Brennst of if laß (das Brennst of f vent il 15, 122 nebst dem nach außen ragende» Stift 16* 123) ist so angeordnet und gestaltet* de es sich bei dem ersten Schritt der «Betätigung dos Feuerzeugs« * dcho beim Niederdrücken des Zündtasters 8 (wodurch zugleich das Verschlußhütchen 6* 1Q6 in seine Öffnungsstellung bewegt wird) «selbsttätig öffnet«* Y/oil es nach Wegfall des vom Verschlußhütchen ausgeübten Gegendrucks durch den Gas ström von seinem Sitz abgehoben und mit Spiel im Austrittskanal frei im Gasstrom getragen wird* - und daß es bei dem zweiten Schritt der «Betätigung des Feuerzeugs«; doho beim Loslassen des Zündtasters* durch das dabei gleich zeitig unter der Wirkung der den Zündtaster belastenden Feder in seine Schließstellung zurückgehende Verschlußhütchen «zv/angsläufig zurückgeführt« * rämlich wieder auf seinen Sitz gedrückt wird und damit den Brennst off flüß zu dem Brenner wieder unterbindet * Es liegt also eine echte «Kombination« vor* bei der mehrere Merkmale in funktionell Verschmelzung zu einem einheitlichen technischen Erfolg Zusammenwirken* Wenn die Klägerin meint* es liege hier ein will nach Seite 1 Zeilen 7 ff und Zeilen 35 ff der Patentbeschreihung sowie nach Hr» 1 des Resume erstmals ein Feuerzeug beanspruchen» dos als Brennstoff ein verdichtetes oder durch Verdichtung verflüssigtes Gas verwendeto Die Patentschrift beschreibt zugleich eine Reihe einzelner Vorkehrungen, die zu dem ordnungsmäßigen Funktionieren eines solchen Feuerzeugs für erforderlich gehalten werdeno Als besonders wichtig wird an erster Stelle hervorgehoben, daß der Brennstoff nicht an der Stelle entnommen werden soll«, an der er in gasförmigem Zustand vorliogt, sondern dort» wo er noch flüssig ist» und daß daher die Entnahmebohrung in die Hähe derjenigen Seite des Gerätes verlegt werden soll, die normalerweise seine untere Seite ist (S« 2 Z° 1-8), Die Patentschrift sieht deshalb die Anwendung eines Rohres (1) vor, das mit dem Rohrmundstück (8) als Brenner aus der oberen Decke des Behälters hervorragt und im Innern des Behälters bis nahe an dessen Boden und damit bis nahe an den Boden des Vorrats an verflüssigtem Brennstoff geführt ist (§o 2 Zo 15-20 mit Figo t und 2} o Die Patentschrift beschäftigt sich sodann mit der Gestaltung der Öffnung für die Abgabe des flüssigen Brennstoffs am unteren Ende des Rohres (?) und schlägt dafür die Anordnung zweier mit Abstand aufeinander liegender» am besten durch ein poröses Polster r6) getrennter Kegolflachen (4, 5) vor (So 2 Zo 21 -49 mit Figo 1; So 2 Zo 50-71 mit Figo 2)0 Schließlich beechäf-tigt sich die Patentschrift noch mit der Sicherung gegen den Austritt von Gas außerhalb der Zeit des Gebrauchs des Feuerzeugs (So 2 Z. Der Unterschied zwischen dem Feuerzeug nach der französischen Patentschrift 787 706 und dem Feuerzeug nach dem Streitpatent liegt nicht nur in dem von den Hichtigkoits-Senaten besonders hervorgehobenen Umstand, daß das erstere eine (halbautomatische) Schleuderkappen-Zündvorrichtung, das letztere eine (vollautomatische) Drucktaster-Zündvorrichtung aufweist * Weitere und patentrechtlieh* sogar bedeut samore Unterschiede sind vielmehr auch bei der Anordnung und Gestaltung des Brennstoffventils (Gasaustrittsvontilo) featzustellen; Das Gasaustrittsvontil ,(9» 12) der französischen Patentschrift ist mit Absicht in der Bähe der Öffnung 124) und damit im oberen 1‘eil des Feuerzeugs zwar im Patentanspruch nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, sich aber, wie bereits der 2» Nichtigkeit ssenat (So 13/14) zutreffend bemerkt hat, als selbstverständliche Folge aus seiner im Patentanspruch vorgeschriebenen Gestaltung (Ventil “mit einem durch den Austritt skanal hindurch nach außen ragenden Stift“) ergibt <, Die Koppelung zwischen dem Verschlußhütchen und dem Ventilkörper erfolgt nach der französischen Patentschrift kraftschlüssig federnd über die zwischen dem Rohrmundstück (8) und dem Ventilkörper (9) angoordnete Feder (10), nach dem Stroitpatent dagegen formschlüssig starr über den stiftförmigen Fortsatz (16) am Ventilteller (15); daß die federnde Koppelung nach der französischen Patentschrift, wie die Klägerin geltend macht, besondere Vorteile gegenüber der starren Koppelung nach dem Streitpatent haben konnte, ändert nichts daran, daß sic Jedenfalls eine andere ist» Die Öffnung des Ventils würde zwar, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, auch bei dem Feuerzeug nach der französischen Patentschrift allein unter der Wirkung des Gasdrucks er~ folgen können; anders als beim Streitpatent ist Jedoch zur Unterstützung des Abhebens des Ventilkörpers von soineo Sitz im der französischen Patentschrift ausdrücklich noch eine Hilfefeder-(13) zu demindest als zweckmäßig«, wenn nicht sogar - bei der gezeigten Ausfühxungsform - als notwendig«, vorgesehen Schließlich ragt, um den Schließdruck von dem Verschlußhütchen zu empfangen«, bei dem Feuerzeug nach dor französischen Patentschrift anders als hei dem nach dem Streitpatent nicht ein mit Spiel im Gasaustrittskanal befindlicher, von dem austretenden Gas umflossener stiftförmiger Portsatz des Ventiltoilers nach außen, sondern der insoweit durch das Rohrmundstück (8) gebildete, von dem austretenden Gas durchflossene Gasaustrittskanal selbsto Aus der anderen Lage des Gasaustrittsventils innerhalb des ganzen Feuerzeugs und aus der anderen Gestaltung der Gasausti'ittskanalmündung ergeben sich denn auch andere Verhältnisse bei der Strömung und dem V/og des austretenden Gases« Mit der Erfindung nach der französischen Patentschrift 815 729 soll das Austauschen eines leer-gewordonen Gasbehälters gegen einen vollen Behälter ermöglicht werden; in Verbindung damit wird eine andero Betätigung des Gasventils, nämlich mittels eines Hebels von Handp vorgesehene Beide Patentschriften enthalten nichts«, was näher an das Streitpatent heranführen könnte als die französische Patentschrift 787 7060 In dem zweiten Ausführungsbeispiel der britischen Patentschrift 476 085 (Figuren 5 - 10) ist zwar der mit der Bruckfeder (10) zusammenwirkendc “rohr-förmige” Stempel (8) des ersten AusfÜhrungsbeispiols (Figuren 1-4) bezv/0 das mit der Feder (10) zusammon-wirkende Rohrmundstück (8) der französischen Patentschrift 787 706 durch einen ’‘massiven” Stempel (8) ohne axialen Burchlaß ersetzt; dieser massive Stempel (8) .i.st jedoch dem ’’Stift” (16» 123) des Streitpatent3 schon deshalb nicht vergleichbar* weil er nicht ’’mit Spiel” im Ga saust ritt o-kanal angeordnet ist* das Gas bei diesem AusfUhrungcbeispiel vielmehr durch einen anderen Kanal;, nämlich das Rohr -42)9 geleitet wird© 4o Bie ebenfalls erstmals in diesem Berufungsverfahron entgegengehaltcne deutsche Patentschrift 676 8A5 (Vd^p$ von 1936/39 beschreibt einen dochtlosen Brenner für Gasfeuerzeuge© Erfindungswesentlich und in der Patentschrift eingehend beschrieben ist ausschließlich die Gestaltung und Y/irkungsweise des Ventils für das Einfüllen des gespannten Gases© Kur beiläufig sind auch das den Austritt des Gases bei Gebrauch des Feuerzeugs steuernde Ventil - der ’’Abdichtungskörper” (f) - sowie das Gasaustrittsrohr (h) in der Beschreibung erwähnt (So 1 £© 37^40)© Ber Verschluß der Gasaustrittsstelle durch ein Verschlußhütchen sowie der Zündmechanismus sind überhaupt nur aus der Abbildung 1 zu ersehen*, wo sie aber auch nur andeutungsweise dargoetellt sind© Bie Klägerin entnimmt dieser Abbildung,, daß das dort dargostellte Gasaustrittsventil genauso gestaltet und ungeordnet ist und ebenso geöffnet und geschlossen wird wie beim Streitpatent«, lediglich mit dem Unterschied© daß anstelle des massiven Stiftes (16) des Streitpatents, um den herum das Gas ausströmt, ein Hohlstift - das Rohr (h) -vorgesehen ist, durch den hindurch das Gas ausströmt; die in der Abbildung 1 dargestellte, um das Rohr (h) herum gelegte Feder dient nach der Auffassung der Klägerin nur als Bremse beim öffnen,, des Ventils* nicht aber als Druckfeder beim Schließen des Ventils, das nach ihrer Auffassung vielmehr ebenso wie boim Streitpatent ausschließlich durch den Druck des Verschlußhütchens auf den aus dem Feuerzeug herausragenden "Stift" - hier: das Rohr (h) - erfolgt0 Dem steht jedoch entgegen, daß nach der Darstellung in der Abbildung 1 der zylindrische Mantel des Verschlußhütchens mit seinem konisch nach innen eingezogenen unteren Rand voll auf dem entsprechend konisch abgeflachten äußeren Rand der aus dem Feuerzeug herausragenden Fassung (e) auf sitzt und daß daher nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kein Fachmann annchmen wird, das Verschlußhütchen solle zugleich auch in einer für die Schließung des Ventils (f) geeigneten Weise auf das aus dem Feuerzeug herausragende Rohr (h) drücken<> Der Vorgang beim Schließen des Ventils, insbesondere das von der Klägerin behauptete Zusammenwirken zwischen dem Vorschlußhütchcn und dem Rohr (h) bleibt danach zu demindest unklar„ Wenn die Klägerin meint, der Fachmann würde sich, falls in der Abbildung t der deutschen Patentschrift 676 845 der Zünd= und Verschluß-mechanismue überhaupt nicht dargestellt wäre, das Zusammenwirken von Verschlußhütchen und aus dem Feuerzeug hercus-ragendem feil - hier: Rohr (h) - bei der Schließung des Ventils angesichts des ihm bekannten Standes der fechnik ebenso vorgestellt haben wie beim Streitpatent, so verkennt sie, daß eben gerade dadurch, daß der Zünd- und Verschluß« mechanismus in einer bestimmten Weise, nämlich mit vollem Aufsitzen des Mantels des Verschlußhütchens auf der Fassung (e), dargestellt ist, der Fachmann davon abgelenkt wurde. sich dieses Zusammenwirken ebenso wie beim Streitpatent vorzustellen« Bleibt danach aber der Vorgang beim Schließen des Ventils unklar, so müssen dann auch die Punktion der in der Abbildung 1 dargestellten Feder und der Vorgang beim öffnen des Ventils unklar bleiben* Bine Klärung dieser Punkte an Hand eines nach der deutschon Patentschrift 676 845 gebauten Feuerzeugs ist nicht möglich? ’•Feuerzeugen" als das Streitpatent und ist diesem daher schon aus diesem Grunde nicht nouheitsschädlicho Im übrigen wird der Gasfluß an sich auch hier durch Öffnen und Schließen eines Ventils gesteuert, und das Öffnen und Schließen des Ventils erfolgt im Zusammenhang mit dem öffnen und Schließen des Deckels* Jedoch erfolgen sowohl das öffnen als auch das Schließen des Ventils zwangsläufig? daß das Ventil nach der US-Patentschrift 1 757 231 wegen der andersartigen Führung des Brennst of ff.lußes : nicht durch den Gasdruck zu dem Öffnen von seinem Sitz abgehoben wird? als die Förderung des Brennstoffes vom Vorratsbehälter zur Brennstelle unter Verzicht auf den sonst üblichen Docht durch einen mit einem Ventil verschließbaren Kanal erfolgt Das Ventil arbeitet jedoch anders als beim Streitpatent * Wird das Feuerzeug nicht gebraucht? so wird das Ventil (d) durch eine Feder (o) von unten nach oben auf seinen Sitz gedrückt und damit der Brennstoffaustrittskanal goschlos3C Soll das Feuerzeug in Gebrauch genommen worden? 9o Die deutsche Patentschrift 313 249 (K.M« Me^^P-^HP-Werko) von 1910/1919 beschreibt ein Benzinfeuerzeug, das ein federbelastetes Absperrmittel zwischen dem Brennst offvorratsbehält er und dem Watteraum (Gassammolraum) besitztc Dieses Absperrmittel i3t erfindungegemäß mit dem Deckel des Feuerzeugs derart in Abhängigkeit gebracht, daß es beim Aufsetzen des Deckels geschlossen und beim Abheben wieder selbsttätig geöffnet wirdo Das in allen vier Auoführungsformen gleichermaßen angewerdete Prinzip läßt sich am anschaulichsten aus der Ausführungcform Fig* 1 ersehene Danach wird der vom Docht umgebene, in der Bocht-hülso verschiebbar angeordnete Stift (a), der mit dem Ventilbolsen (b) für die BrennstoffvorratsbehälterÖffnung im Bewegungszusammenhang steht, beim Schließen des Deckels (o) durch diesen in die Schließetollung des Ventils niedergedrückt und beim Abheben des Deckels durch eine im Innern des Watte- und Gassammelraums angeordneto Feder (n) in die Öffnungsrichtung des Ventils angehobeno Die deutsche Patentschrift 313 249 zeigt demnach ein Ventil im Brennstof ff lu'%? das ähnlich dem Ventil des Streitpatents gestaltet und angeordnet ist und ähnlich diesem durch Schließen oder Aufsetzen einer Verschlußkappe zwangsläufig über einen "Stift” geschlossen v^irdo Das öffnen des Ventils dagegen erfolgt anders als beim Stroitpatent nicht durch einen - hier nicht vorhandenen - Gasüberdruck vor dem Vontil, sondern unter der Einwirkung einer vorgespannten Fedcr0 10» Die deutsche Patentschrift 730 087 (BeflR/VflHP) von 1938/1943 zeigt in den Abbildungen 1 bis 3 ein Benzinfeuerzeug« bei dem das Dochtrohr f7) im Führungsrohr (2) unter aufwärts gerichteten Federdruck auf- und abv/ärts bewegbar derart angeordnet istP daß es beim Schließen des Deckels (9) über einen daran angebrachten Anschlag (10) und ein am Dochtrohr (7) angebrachtes Druckmittel (8) in die Führungsrohrmündung (3) hineingedrückt und beim Öffnen des Deckels von einer Feder (16) bis zu dem Eingreifen des Begrenzungsanschlags (14) aus der Führungsrohrmündung (3) horausgedrückt wird. Der Unterschied dieses Feuerzeuges zu dem Feuerzeug nach dem: Streitpatent liegt vor allem darin* daß es ein Benzinfeuerzeug ist und da& daher die Öffnung des Ventils für den Brennst of ix luß nicht unter der Einwirkung eines hier nicht vorhandenen Gasdrucks* sondern unter der Einwirkung anderer Mittel* nämlich der Federkraft einer Blattfeder und - nach der Behauptung der Patentschrift - der Adhäsionckraft zwischen Dochtkappe und Dochtkammerhals* erfolgte Aber auch die Schließung des Ventils erfolgt euf andere Weise* da nicht ein aus dem Brennstoffaustritte-kanal - hier: der Dochtkammer - herausragender Stift* sondern die Dochtkammer selbst durch das Verschlußhütchon (die Dochtkappo) niedergedrückt wird® 1o Per Fortschritt des Streitpatents gegenüber dem unter II 5 erörterten Feuerzeug nach der deutschen Patent** schrift 678 365 liegt bereits darin» daß das Stroit-patent ein den Gasaustritt zuverlässig abschließendes Gasaustrittsventil vorschlägt9 während dio deutsche Patentschrift 6?8 165 sich mit der weniger verläßlichen Abdichtung durch einen Pfropfen aus porösem Werkstoff und die über die Gasaustrittsöffnung geklappte Verschlußkappe begnügte Auch der gerichtliche Sachverständige findet in dem Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik nach dem deutschen Patent 678 165 einen bemerkenswerten Ent wie klungs sprung o leichter behoben werden können, - und daß 63 infolge des Verzichts auf die Feder (10) der französischen Patentschrift mit einer garingeren Bauhöhe zwischen Ventil Öffnung und Brennstelle auskommen kann* Bas alles sind Vorteile? 3o Inwiefern dem Streitpatent ein Port schritt gegenüber dem Feuerzeug nach der Abbildung 1.der deutschen-Patentschrift 676 845 zukommt * läßt sich nicht abschließend beurteilen., da es* wie unter II 4 ausgeführt* unklar bleibt, wie sich dort die Vorgänge beim Öffnen und Schließen des Ventils abspielen sollen.. Selbst wenn aber mit der Klägerin angenommen würde, daß auch dort zu dem Schließen des Ventils das Verschlußhütchen auf den aus dem Feuerzeug heraus-ragendon (Teil - dort das Rohr (h) - drücken und die in der Abbildung gezeigte Feder nur das öffnen des Vontils ab-bremsen soll, so bliebe doch als Vorteil des Stroitpatentö gegenüber dem Feuerzeug nach der Abbildung 1 der deutschen Patentschrift 676 845 ebenso wie gegenüber dem Feuerzeug nach der französischen Patentschrift 78? 706 immer noch der Umstands daß es nicht die Gasaustrittskanalmündung«, sondern einen mit Spiel darin befindlichen stiftförmigen Fortsatz des Ventils selbst gegen das Verschlußhütchen aus dem Feuerzeug herausragen läßt« IVo ln Übereinstimmung mit den beiden Richtigkeits-senaton und dem gerichtlichen Sachverständigen ist der Lehre des Streitpatents schließlich auch die erforderliche Erfindungshöhe zuzuerkenneno Zu Unrecht meint die Klägerin* daß es keines erfinderischen Schrittes bedurft hätte, um von den vorbekannten Feuerzeugen* insbesondere von dem Feuerzeug nach der französischen Patentschrift 78? Patentschrift 676 845 und dem Feuerzeug nach dem Stroitpatent (oben bei II 4) um die jedem Fachmann geläufige Ersetzung eines Äquivalents durch ein anderes handele0 Bereits die beiden Nichtigkeitssenato haben in eingehenden Ausführungen«, auf die hier Bezug genommen werden kann (Urtel des 2o Senats vom 26o Juli 1962 Seiten 19 Me 23; Urtoil des 3o Senats vom 2a Februar 1965 Seiten 16 bis 18) , dargelegt pwie vieler Schritte und Überlegungen es bedurft hätte, um von den bekannten Feuerzeugen«, insbesondere von den Gasfeuerzeugen nach der deutschen Patentschrift 6?8 165? der US-Patentschrift 1 508 600 und der französischen Patentschrift ?87 706, oder auch von dem eine Zwischenstellung einnehmenden Benzinfeuerzeug nach der US-Pat ent schrift 1 757 231, zu der Lehre des Streitpatents zu gelangen* Als durch die Entgegenhaltungen nahegelegt könnten alle diese Schritte und Überlegungen nur dann erscheinen? wenn die Entgegenhaltungen unzulässigerweise aus der Sicht der dabei als bereits bekannt vorausgesetzten Lehre des Streitpatents betrachtet werden* Las gilt auch in Bezug auf die erstmals in diesem Berufungsverfahren entgegengchalteno Abbildung 1 der deutschen Patentschrift 676 845* Hier hätte es, abgesehen von den sonstigen Unterschieden zwischen dom Feuerzeug nach dieser Abbildung und dem nach dem Stroit-patent«, erst noch einer Deutung der nach der Abbildung unklar bleibenden Vorgänge beim Schließen und öffnen dos Ventils im Sinne der Lehre des Streitpatents bedurft, die aber wiederum für den? der im Streitpatent gegebenen Lehre ersichtlich eine aus einer klaren Vorstellung von den sich abspielenden Vorgängen gewonnene klare Grundkonzeption eines Punktionspiano für das technische Geschehen zugrundeliegt, die den Erfinder dann auch befähigt hat, zur Durchführung dieses Punktionsplans in aufgeschlossener Beobachtung und kritischer Beurteilung des Bekannten aus einer sehr großen Zahl verschiedenster Kombinationsmöglichkeiten im Zusammenwirken dieser bekannten Bauelemente eine besonders guto«, einfache und vorteilhafte Lösung herauszusteilen, die unverkennbare Verbesserungen mit sich gebracht hatc Daß zur Verwirklichung der Grundkonzeption, wenn sie erst oinmal im Prinzip gefunden war, Mittel zu Gebote standen, die aus vorveröffentlichten Druckschriften kombiniert werden konnten, hindert die Bejahung der Patentwürdigkeit um dieser Grundkonzeption willen nicht, wie der erkennende Senat bereits wiederholt in ähnlich liegenden Pallen ausgesprochen hat (vglo Urteil la ZR 4/63 vom ?<> Januar 1964 und Urteil la ZR ?86/63 vom 28o Juli ?964 «Läppen11, GEÜR !964, 6?6,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
]te_ZR_222/63 URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am
24. März 1966 Oechsler, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma Metallwaren Dr. Ma^^B K.G., vertreten
durchden persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Hermann 9 in F
- Prozeßbevollmächtigte
Klägerin und Berufungsklägerin,
Rechtsanwälte Prof. Dr. und
Br. in HBBl;
Patentanwalt Dr.-Ing. fl in
m
Patentanwälte Dipl.-Ing,
Dipl .-Ing. flflflBfl und Dipl.-Ing.
gegen
die Firma
Corporation in N
N.J. (V.St.A•),
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechteanwalt Dr#
/
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 o März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr<, Nastelski und der Bundesrichter Dr* Bock«, Dr0 Löscher«, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2* Senats {Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 26o Juli 1962 wird auf Kostender Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesenr daß die an die Stelle der bisherigen Patentansprüche 1 bis 4 des Patents €HI trötenden Patentansprüche 1 und 2
folgende Fassung erhalten:
’•To Mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe mit einem.Gehäuse«, in dem eine Brenne stoffkamrner und an dessen Kopf ein Brenner vorgesehen ist 3 dessen Austrittskanalmündung durch ein am Gehäuse schwenkbar angeordnetes Verschlußhütchen wahlweise überdeckt oder freigogeben wird«, wobei durch Schließen des Hütchens ein im Gasweg vor dem Austrittskanal angeordnetes Brennstoff-ventil geschlossen wird«, dadurch gekennzeichnet«, daß das Verschlußhütchen (6«,lo6) in bekannter Weise durch einen am Gehäuse angeordneten«, durch eine Feder fl?} belasteten Zündtaster (8) derart betätigt wirds daß es durch Druck auf den Zündtaster in die Öffnungsstellung und durch die Feder in die Schließstellung bewegt wird«, und daß außerdem das Brennst of f vent il (159 16«,
122«, 125) im Brenner angeordnet und mit einem
mmm*
- 3 ~
mit Spiel durch den Austrittskanal (5j>124) hindurch nach außen ragenden Stift 6 * 123) versehen ist* auf den sich das Verschluß-hütchen in seiner Schließotellung auflegt ? wodurch das Ventil auf seinen Sitz (18*125) gedrückt wird;, wohingegen es im abgehobenen Zustand vom Gasstrom getragen v/irdo
2« Mechanisches Feuerzeug nach Anspruch I* dadurch gekennzeichnetp daß mit dem Verschlußhütchen (106) Mittel verbunden sind., z«Bo eine unter Federdruck stehende Kugel (113) <> die das Brennstoffventil (122,123) so lange elastisch geschlossen halten* bis sich das Verschlußhütchen in einer bestimmten Ent« fornung von seiner Schließstellung befindeto°
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 30c. Dezember 1950 laufenden* ein mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe betreffenden Deutschen Fat ent s t/ß HP° Das Patent* für das die Priorität der Anmeldungon in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 30° Dezember 1949 und 4° Januar 1950 in Anspruch genommen v/irdP ist aufgrund dos Ersten Überleitungsgesetzos vom 8« Juli 1949 ohne Einspruch erteilt worden« Die Patentansprüche in der erteilten Fassung lauten:
Mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe mit einem Gehäuse mit Brennstoffkammer* einem
mit Spiol durch den Austrittskenal (5?124) hindurch nach außen ragenden Stift * 1! 69123) versehen ist? auf den sich das Verschluß-hütcheh in seiner Schließotellung auf legt«, wodurch das Ventil auf seinen Sitz (18,1 251 gedrückt wird, wohingegen es im abgehobenen Zustand vom Gasstrom getragen wirdo
20 Mechanisches Feuerzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet p daß mit dem Verschlußhütchen (106) Mittel verbunden sindP z0B0 eine unter Federdruck stehende Kugel (115)? die das Brennstoffventil (-122,123) so lange elastisch geschlossen halten«, bis sich das Verschlußhütchen in einer bestimmten Ent« forming von seiner Schließstellung befindetou
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 30c. Dezember 1950 laufenden, ein mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe betreffenden Deutschen Patents Das
Patent, für das die Priorität der Anmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 30o Dezember 1949 und 4o Januar 1950 in Anspruch genommen wird, ist aufgrund dos Ersten Überleitungsgeeetzes vom 8o Juli 1949 ohne Einspruch erteilt worden« Die Patentansprüche in der erteilten Faosun lauten:
,M o Mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe mit einem Gehäuse mit BrennstoffKammer, einem
/L
Brenner am Kopf des Gehäuses und einem Zündtaster und Verschlußhütchen, das die Brenneröffnung wahlweise schließt oder freigibt, dadurch gekennzeichnet, daß das Verschluß-' hütchen (6, 118) ein im Brenner beweglich sitzendes Brennstoffvcntil (15, 16, 122, 125) beim Überdecken der Brenneröffnung (5, 124) schließt und das Brennstoffventil beim Abziehen des Verschlußhütchens öffnet und eine Feder (11) den Zündtaoter (8) in seine Buhest ellung und damit Verschlußhütchen und Brer.n-stoffventil in ihre Verschlußstellung drückte
2o Mechanisches Feuerzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Zündtaster (8) mit dem Funkenrädchen (7) und dem Verschlußhütchen (6, 118) vorzugsweise über einen Zahntrieb (12, 13) so gekuppelt ist, daß sich das Funkenrädchen (7) dreht und da3 Verschlußhütchen (6) die Brenneröffnung freigibt, sobald der Zündtaster (8) die Ruhestellung verläßt«>
3o Mechanisches Feuerzeug nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Verschluß-hütchen (6, 118) das Ventil (15, 122) mit einem am Ventil sitzenden Stift (16, 123) schließt und der Stift mit Spiel lose in der Brenneröffnung (5) oder (124) gleitet und den Gasauslaßkanal beim Öffnen des Ventils freigibt0
4o Mechanisches Feuerzeug nach Anspruch 1 bis 3? dadurch gekennzeichnet, daß mit dem Verschlußhütchen (6, 118) Mittel verbunden sind, ZoBo eine unter Federdruck stehende Kugel (115), die das Brennstoffventil so lange elastisch geschlossen halten, bis sich das Verschlußhütchen in einer bestimmten Entfernung von seiner Schließsteilung befindet <>u
Die Klägerin hat auf Grund des § 13 AbSo 1 Hr* 1 PatG beantragt, das Patent Mlflpfür nichtig zu erklären«, Sic hat dem Streitpatent im ersten Rechtszug drei Patentschriften entgegengehalten, in denen Gasfeuerzeuge beschrieben sind (französische Patentschrift 787 706, deutsche Patentschrift 6?8 165, US-Patentschrift 1 508 600)P und
ferner eine größere Anzahl weiterer Patentschriften., in denen Benzinfeuerzeuge beschrieben sind (u0a0 deutsche Patentschriften 313 249? 537 651? 556 417, 596 070?
623 426, 723 099? 730 086,, 730 087; US-Patentschrift 1 943 505) 9 Sie hat die Auffassung vertreten* daß der Gegenstand des Streitpatents angesichts dieses Standes der Technik nicht patentwürdig seic
Die Beklagte hat der Klage fristgerecht widersprochen« Sie hat erklärt, daß sie das Streitpatent nur in einer Passung verteidige, bei der die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 3 zu einem einzigen Anspruch 1 zusammengefaßt würden und der erteilte Anspruch 4 sich - unter Wegfall des erteilten Anspruchs 2 - als nunmehriger Anspruch 2 daran anschließe„ Sie hat für den nunmehrigen Anspruch 1 eine Passung I und hilfsweise eine Passung II vorgelegt«,
Der 2o Senat (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts hat durch das hier angefochtene Urteil vom 26« Juli 1962 (2 Ni 197/61) unter Abweisung der weitergehenden Klage das Streitpatent dadurch teilweise
für nichtig erklärt, daß an die Stelle der bisherigen Patentansprüche 1 bis 4 die folgenden patentanspi'üche 1 und 2 treten sollen, deren Passung im wesentlichen den von der Beklagten vorgeschlagenen Passungen entspricht:
"to Mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe mit einem Gehäuse, in dem eine Brennst off kammor und an dessen Kopf ein Brenner vorgesehen ist, dessen Austrittskanalmündung durch ein am Gehäuse schwenkbar angeordnetes Versehlußhütchen wahlweise überdeckt oder freigegeben wird, wobei durch Schließen des Hütchens ein im Gasweg vor dem Austritt£karal„ angeordnetes Brennstoffv e pti 1\ geschips^en,wira,
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dadurch gekennzeichnet, daß das Verschlußhütchen (6, 106) in bekannter Yfeise durch einen am Gehäuse angeordneten, durch eine Feder (11) belasteten Zündtaster (8) derart betätigt wird, daß es durch Druck auf den Zündtaster in die Öffnungsstellung und durch die Feder in die Schließstellung bewogt wird, und daß außerdem das Brennstoffventil (15* 16, 122 c, 123) im Brenner angeordnet und mit einem mit Spiel durch den Austrittskanal (5, 124) hindurch nach außen lagenden Stift {16, 123) versehen ist, auf den sich das Verschlußhütchen in seiner Schließstellung auflegt, wodurch das Ventil auf seinen Sitz (18, 125) gedrückt wird0
20 Mechanisches Feuerzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß mit dem Verschlußhütchen (106) Mittel verbunden sindo ZoBo eine unter Fedordruck stehende Kugel (115), die das Brennstoffventil (122, 123) so lange elastisch geschlossen halten, bis sich das Verschlußhütehon in einer bestimmten Entfernung von seiner Schließstellung befindet ow
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil frist- und form-gerecht Berufung eingelegt0 Sie beantragt,
das Patent flP im vollen Umfang für nichtig zu erkläreno
Die Klägerin hat dem Streitpatent im Berufungerechts~ zug zusätzlich mehrere offenkundig vorbenutzte Feuerzeuge sowie zusätzlich folgende Patentschriften ent gegengehaIt oni deutsche Patentschriften 514 809, 573 784, 625 018, 676 845; britische Patentschrift 476 085; Österreichische Patentschrift 144 209; französische Patentschrift 815 729;
US-Patentschrift 1 757 2:31 0 Als besonders wichtig hat sie die deutsche Patentschrift 676 845, die französische Patentschrift 787 706 und die britische Patentschrift 476 085 bezeichnet, als zur Erläuterung ferner heranzuziehen die
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deutschen Patentschriften 514 809» 573 784? 625 018 sowie die US-Pat ent Schriften 1 508 600? 1 757 231 und 1 943 505o
Die Beklagte beantragt9
die Berufung zurückzuweisen«
Die Beklagte hat ferner erklärt * daß sie das Streitpatent nunmehr nur in der Passung verteidige9 die es durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des 3* Senats (Nichtigkeit ssenats III) des Bundespatent gerichts vom 20 Februar 1965 in der Patentnichtigkeitssache «/« RpH^
(3 Ni 28/63) erhalten hato Nach diesem Urteil soll das St re it patent in derselben Weise teilweise für
nichtig erklärt werden* wie das nach dem hier angefochtener Urteil de3 20 Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 26o Juli 1962 geschehen soll3 Jedoch mit der Abweichung., daß dem neuen Anspruch 1 hinter dem letzten Wort "wird” nach einem Komma noch die folgenden Worte angefügt werden sollen; ’'wohingegen es im abgehobener Zustand vom Gasstrom getragen wirdo”
Die Klägerin hat mehrere Gutachten vor gelegt; im erste Rechtszug ein Gutachten des Vizepräsidenten aoD0 des Deutschen Patentamts Diplo-Ingo vom 14* Mai 1962*
das dieser in ihrem Auftrag zu einem zwischen den Parteien vor dem Oberlandesgericht München schwebenden Verletzungen prozeß erstattet hat; im zweiten Rechtszug ein Gutachten des Patentanwalts Diplo-Ingo Bo^^P in BflB vom 270 September 196p? das dieser als gerichtlicher Gutachter in einem zwischen den Parteien vor dem Zivilgericht Basel-Stadt schwebenden Verletzungsprozeß zu dem schweizerischen
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patent 294 098 der Beklagten erstattet hat, und ein Ergänzungsgutachten dazu vom 31o Dezember 1965; im zweiten Rechtszug schließlich noch ein Gutachten des Professors Dro-Ing«, in vom 2Ö° Januar 1966,
das dieser in ihrem Auftrag zu der vorliegenden Nichtig-keitssache erstattet hat«, Bio Beklagte hat unter Protect gegen die Verwendbarkeit der in den schweizerisehen Ver-letzungsprozoß erstatteten Gutachten ihrerseits ein Gutachten des Rechtsanwalts und Privatdozenten Dr« PcMHÜ in vom 20o Mai 1964 vorgelegt, das dieser in ihren
Auftrag als Gegengutachten zu den gerichtlichen Gutachten des Patentanwalts BoflB erstattet hat«
Der Senat hat den Professor Dro-Ingo habil« jf in zun gerichtlichen Sachverständigen ernannt«
Profo Dr0 hat ein schriftliches Gutachten vom
29 o Januar 1965 nebst Ergänzungsgutachten vom 24 o März 1965 und vom 25* Pebruar 1966 erstattet« Er hat seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt«
Dem Senat haben die Akten des bereits erwähnten«* ebenfalls das Streit patent ß/ß betreffenden Nichtigkeits-Prozesses Ro|HB 0/0 'Rßßi^ß (3 Hi 28/63 BPatG = la ZR 64/65 BGH) und die Akten des ebenfalls bereits erwähnten Verletzungsprozesses der Parteien (7o0o 113/61 LG München I =
6 U 1982/61 OLG München = la ZR 275/63 BGH) vorgelogen«
Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt«
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Ent schoidungsgründe
I» Io Das Streitpatent
betrifft nach seiner
Überschrift ein "mechanisches Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe"o Damit wird das hier beschriebene Feuerzeug zweierlei Gattungen von Feuerzeugen zugeordnet„ die sich von den jeweils konträren Gattungen einerseits in bezug auf den verwendeten Brennstoff und andererseits in bezug auf die Zündung des Brennstoffs unterscheiden* Es gehört einerseits zur Gattung der "Gasfeuerzeuge"5 d0i* der Feuerzeuge mit eineu Brennstoff n der bei Ätmospliär end ruck gasförmig ist 9 der aber in der Brennst offkammer unter einem so großen Druck steht n daß er in den -"flüssigen Zustand übergeht; im Gegensatz dazu steht die Gattung der "Benzinfeuerzeuge"* die mit einem bei A tmosphär end ruck flüssigen Brennstoff wie Benzin oder üergl* betrieben werden.) das zu demeist durch einen im Austrittskanal befindlichen Docht nach außen gelangt oder aber auch durch einen inneren oder von außen auf die Brennstoffkammer wirkenden Druck heraus-gedrückt werden und am Endo des Austrittskanals verdampfen kannQ Andererseits gehört das hier beschriebene Feuerzeug zur Gattung der "mechanischen Feuerzeuge"a döi0 der Feuerzeuge 9 bei denen zur Zündung des aus dem Austrittskaral austretenden Gases oder des verdampften Benzins ein mit mechanischen Mitteln erzeugter Funkenstrahl dient; im Gegensatz dazu stehen dio FeuerzeugeP bei denen die Zündung mit elektrischen oder katalytisch wirkenden Mitteln geschieht * Mit der Bezeichnung "mechanisches Feuerzeug" ist aber noch nichts darüber gesagts ob das Feuerzeug einen "vollautomatischen" oder einen’halbautomatischen" oder einen "nicht automatischen" Zündmechanismus (im Sinne der im vorliegenden Vorfahren* insbesondere auch vom Privat« gut achter der Klägerin* Prof* Dr* K 9 dafür vor-
wendeten Begriffsbestimmungen) besitzt, doh» ob das den Zündfunken erzeugende Funkenrädchen und der den Brennst of faust ritt skanal abdeckende Verschluß (Verschlußhütchon oder Deckel) derart Verbunden sind, daß durch die Betätigung des Zündraechanismus zugleich der Verschluß sowohl geöffnet als auch wieder geschlossen wird (vollautomatisch), oder ob dieser Verschluß durch die Betätigung des Zündmechanismus nur geöffnet und dann von Hand wieder verschlossen wird (halbautomatisch), oder ob Verschluß und Funkenrädchen unabhängig voneinander 30 von Hand betätigt werden., (nicht automatisch) „
2o Die Beschreibung des Streitpatents bringt nach einigen allgemeiner gehaltenen Bemerkungen zun "Gegenstand der Erfindung" (So 1 2o 1-30) eine detaillierte Beschreibung aller Einzelheiten der in den Zeichnungen dargestellten Ausführungsformen (S» 2 Zo 1 bis So 4 Zo 8), wobei zu dem Abschluß noch bemerkt wird, daß diese Ausführungsformen nur als Beispiele innerhalb des weiteren, durch den Erfindungsgedanken umspannten Rahmens angeführt sein sollen (So 4 Zo 9-13)o Die Beschreibung dieser Ausführungsformen beschäftigt sich in unterschiedslos gleicher Breite sowohl mit solchen Einzelheiten, die offensichtlich nicht erfindungswesentlich sind und teilweise auch ausdrücklich als beliebig und bekannt bezeichnet werden (so insbesondere So 2 Zo 11-80), als auch mit solchen Merkmalen, in denen ausweislich der Patentansprüche das Wesen der Erfindung zu erblicken ist (so insbesondere der mit dem Wort "erfindungs-gemäß" eingeleitete Absatz S. 2 Zo 81-121), als auch schließlich mit Vorrichtungen wie denen zur selbsttätigen Regelung oder zur handbetätigten Veränderung des Brennst of fflusses (So 2 Zo 6-70, Zo 71-107), die zwar in der Einleitung der Beschreibung teilweise als zu dem "Gegenstand
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der Erfindung" gehörig bezeichnet sind (So 1 2» 18-24)? die jedoch in keinem der Patentansprüche genannt sindo Das Wesen der Erfindung muß dahor in erster Linie aus don verhältnismäßig kurzen einleitenden Bemerkungen der Beschreibung zu dem "Gegenstand der Erfindung" sowie aus den Patentansprüchen entnommen wordene Aus diesen einleitenden Bemerkungen und aus den Patentansprüchen muß insbesondere auch auf die dem Streitpatent zugrundo liegende^ Aufgabe geschlossen werden? da sich sonst in der Patentschrift weder ausdrückliche Aussagen zur Aufgabe finden noch auch nähere Angaben zu dem vorausgesetzten Stand der Technik«, zu den Nachteilen der vorbekannten mechanischen Gasfeuerzeuge und zu den mit der Lehre des St reit patents angestrebten Yorteilen* So sind auch sowohl der 2= nichtig-keitssonat des Bundespatentgeriehts in dem hier angefochtenen Urteil vom 26o Juli 1962 (So. 12 ff) als auch der 3» Nichtigkeitssenat in dem Urteil 3 Ni 28/63 vom 2«, Pebruar 1963 (SotO) vorgegangen»
3o Um die dem Streitpatent zugrunde, liegende Aufgabe zu ermitteln? muß vorweg festgestollt werden? von welchen Stand der Technik die Erfinder ausgegangen sindo Das kann? wie bereits der Nichtigkeitssenat erkannt hat (So 12)? im vorliegenden Pall nur aus dem Oberbegriff des Hauptanspruchs entnommen werden» Dabei kann unbedenklich diejenige Passung des Oberbegriffs zugrundo gelegt werden? die dieser durch das hier angefochtene Urteil erhalten hat; diese Passung? die im wesentliehen der von der Beklagten selbst vorgeschlagenen Passung ent spricht9 bedeut et lediglich eine Klarstellung? allenfalls eine Einschränkung* keinesfalls eine Erweiterung der erteilten Passung* Danach sind
*
12
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/Af
die Erfinder ausgegangen von einem
mechanischen Feuerzeug für gasförmige Brennstoffe mit einem Gehäuses
in dem eine BrennstoffKammer und an dessen Kopf ein Brenner voi'gesehen ist,
dessen (des Brenners) Austrittskanalmündung
durch ein am Gehäuse schwenkbar angeordnotcs V erschlußhütchen wahlweise überdeckt oder freigegeben wird, wobei durch Schließen des Hütchens
ein im Gaswog vor dem Austrittskanal angeordnetes Brennstoffventil geschlossen wird«
4e Die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe kann, wie der Dichtigkeitssenat zutreffend bemerkt {$« 12)., aus der Einleitung der Beschreibung - und damit auch aus den dort bereits ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenon Patentansprüchen - hergeleitet werden» Der Dichtigkeits-sonat hat die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe danach darin gesehen:
ein Feuerzeug zu schaffen, bei dem das den Brennstofffluß steuernde Ventil durch das Verschlußhütchen selbsttätig geschlossen und damit der Brennstofffluß selbsttätig unterbrochen wird o
Damit ist jedoch nur das Schließen, nicht auch das öffnen des den Brennstofffluß steuernden Ventils erfaßt0 Der
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erkennende Senat gibt daher der vollständigeren Passung der Aufgabe durch den gerichtlichen Sachverständigen den Vorzug, die dahin lautet:
das Steuerorgan (für den Brennstofffluß) so anzuordnen und zu gestalten, daß es sieh beim Betätigen des Feuerzeuges selbsttätig öffnet, zwangsläufig zurückgeführt v/ird und den Brennst of ffluß zu dem Brenner unterbindeto
Biese Fassung enthält die für die Kennzeichnung der Aufgabe notwendigen, aber auch ausreichenden Merkmale, daß das Steuerorgan für den Brennst of ffluß beim Betätigen des Feuer-zeugs selbsttätig geöffnet und zwangsläufig in die Schlioß-stellung zurückgeführt werden solle Baß das die dom Streitpatent zugrurio liegende Aufgabe ist, läßt sich unschwer aus den Bemerkungen über den "Gegenstand der Erfindung11 auf Seite 1 Zeilen 1 bis 17 der Beschreibung herleiten und kommt als Kern auch in den Formulierungen der Aufgabe durch die Parteien des Rechtsstreits zu dem Ausdrucko Bie vcm Privat-gutacht er der Klägerin und von der Beklagten darüber hinaus noch angeführten Einzelheiten gehören bereits zu den vom Streitpatent zur Lösung der Aufgabe vorgeschlagenen Lösungs-
mittelno
5» Zur Lösung der danach dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe wird in dem Hauptansprueh \ in der von der Beklagten Jetzt allein noch verteidigten Passung, dio dieser Anspruch nach dem Urteil des 3* Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts vom 2« Februar 1965 (3 Ni 28/63) erhalten soll, folgendes vorgeschlagen:
a) daß das Verschlußhütchen (6, 106} in bekannter Weise durch einen am Gehäuse angeordneten, durch eine Feder (11) belasteten Zündtaster '8^
H
ik
derart, betätigt wird,* daß es durch Druck auf den Zündtaster in die Öffnungsstollung und durch die Feder in die SchließStellung bewegt wird,,
b) daß das Brenn st of fvent il (15? 16? 122s 123}
im Brenner angeordnet und
mit einem mit Spiel durch den Austrittskana 1
(5? 124} hindurch nach außen ragenden Stift (16? 123} versehen ist?
c) auf den (doio den Stift) sich das VerschlußhUtche» in seiner Schließstollung auflegt?
v/odurch das Ventil auf seinen Sitz (18, 125) gedrückt wird,
d) wohingegen es (doi* das Ventil) im abgehobenen Zustand vom Gasstrom getragen wird»
Die hier unter a) aufgeführten Merkmale besagen nichts anderes? als daß das Feuerzeug erfindungsgemäß den bekannten vollautomatischen Zündmechanismus besitzen soll? bei dem durch Druck mit dem Finger auf den das Funkenrädchen betätigenden Zündtaster zugleich das Verschlußhütchon in die ÖffnungsStellung gebracht und - nach Wegfall des Drucks auf den Zündtast or - das Verschlußhütchen unter der Wirkung der den Zündtaster belastenden Feder wieder in die Schließ-Stellung zurückgeführt wird«. Die unter b) aufgoführton Merkmale dagegen beziehen sich auf die erfindungsgemäße Anordnung und Ausgestaltung des Brennstoffventils; die zu c) und d) enthalten darüber hinaus noch die zu dem Verständnis des Ganzen erforderlichen Angaben über die Wirkungsweise des Ventils? insbesondere über sein Zusammenwirken mit dem Verschlußhütchen*
Alle hier unter a) bis d] aufgeführton Merkmale und Angaben des kennzeichnenden Teils des nunmehrigen Hauptan-Spruchs 1 sind* wie bereits der 2* Nichtigkeitssenat auf Seiten 12 bis 14 des angefochtenen Urteils und der 3o Nichtigkeitssenat auf Seiten 10 und 11 des Urteils vein 2o Februar 1965 zutreffend dargelegt haben* zu dem größten Teil bereits in den erteilten Ansprüchen 1 und 3 wörtlich ebenso enthalten gewesen und im übrigen aus den erteilten Ansprüchen in Verbindung mit der Beschreibung als erfindung wesentlich herzuleiten*
Die lehre des nunmehrigen Hauptanspruchs 1 stellt auch eine einheitliche Lösung der oben unter I 4 gekennzeichnete einheitlichen Aufgabe dar; das Steuerorgan für den Brennst of if laß (das Brennst of f vent il 15, 122 nebst dem nach außen ragende» Stift 16* 123) ist so angeordnet und gestaltet* de es sich bei dem ersten Schritt der «Betätigung dos Feuerzeugs« * dcho beim Niederdrücken des Zündtasters 8 (wodurch zugleich das Verschlußhütchen 6* 1Q6 in seine Öffnungsstellung bewegt wird) «selbsttätig öffnet«* Y/oil es nach Wegfall des vom Verschlußhütchen ausgeübten Gegendrucks durch den Gas ström von seinem Sitz abgehoben und mit Spiel im Austrittskanal frei im Gasstrom getragen wird* - und daß es bei dem zweiten Schritt der «Betätigung des Feuerzeugs«; doho beim Loslassen des Zündtasters* durch das dabei gleich zeitig unter der Wirkung der den Zündtaster belastenden Feder in seine Schließstellung zurückgehende Verschlußhütchen «zv/angsläufig zurückgeführt« * rämlich wieder auf seinen Sitz gedrückt wird und damit den Brennst off flüß zu dem Brenner wieder unterbindet * Es liegt also eine echte «Kombination« vor* bei der mehrere Merkmale in funktionell Verschmelzung zu einem einheitlichen technischen Erfolg Zusammenwirken* Wenn die Klägerin meint* es liege hier ein
bloßo "Aggregation" einer bestimmten Brennerkonstruktion und eines bestimmten ZUndraechanismus vor9 so verkennt sio0 daß erfindungsgemäß der '•bestimmte” Zündmochanisnus gerade dazu eingesetzt werden soll«, daß er im Zusammenwirken mit der "bestimmten” Konstruktion des Ventils ein von der Betätigung des Feuerzeugs abhängiges Öffnen und schließen des Ventils bewirkt*
60 Der Lehre des nunmehrigen ünteranspruchs 2 (= erteilten Unteranspruchs 4) liegt nach Seite 1 Zeilen 25 bis 30 der Beschreibung die Aufgabe zugrunde«, bei einem Gasfeuerzeug nach Anspruch t ein einfaches und wirksames Verschließen des Gasauslasses auch dann zu erreichen«, wenn der Fingerdruckteil des Zündtasters ein wenig außerhalb der unwirksamen Stellung verbliebe«, ohne in die Zündlage gebracht zu sein* Zur Lösung dieser Aufgabe wird im Unteranspruch 2 (erteilten Unteranspruch 4) vorgeschlagen«, mit dom Verschlußhütehen (65, 118) Mittel zu verbinden«, z*B* eine unter Federdruck stehende Kugel (115)? die das Brennet off vent il 30 lange elastisch geschlossen halten«, bis sich das Verschlußhütchen im einer bestimmten Entfernung von seiner Schließetellumg befindet* Aufgabe und Lösung sind insoweit aus sich heraus verständlich«, ohne daß es weiterer Bemerkungen dazu bedarf*
II* Lie Lehre des Hauptanspruchs t des Stroitpatents in der jetzt noch verteidigten Fassung ist durch keine der in diesem Hechtsstreit entgegenhaltenen FatentSchriften vollständig vorweggemommen; sie ist also neu im Sinne der §§ 1* 2 PatG*
to Das französische Patent 787 706 von 1935
will nach Seite 1 Zeilen 7 ff und Zeilen 35 ff der Patentbeschreihung sowie nach Hr» 1 des Resume erstmals ein Feuerzeug beanspruchen» dos als Brennstoff ein verdichtetes oder durch Verdichtung verflüssigtes Gas verwendeto Die Patentschrift beschreibt zugleich eine Reihe einzelner Vorkehrungen, die zu dem ordnungsmäßigen Funktionieren eines solchen Feuerzeugs für erforderlich gehalten werdeno Als besonders wichtig wird an erster Stelle hervorgehoben, daß der Brennstoff nicht an der Stelle entnommen werden soll«, an der er in gasförmigem Zustand vorliogt, sondern dort» wo er noch flüssig ist» und daß daher die Entnahmebohrung in die Hähe derjenigen Seite des Gerätes verlegt werden soll, die normalerweise seine untere Seite ist (S« 2 Z° 1-8), Die Patentschrift sieht deshalb die Anwendung eines Rohres (1) vor, das mit dem Rohrmundstück (8) als Brenner aus der oberen Decke des Behälters hervorragt und im Innern des Behälters bis nahe an dessen Boden und damit bis nahe an den Boden des Vorrats an verflüssigtem Brennstoff geführt ist (§o 2 Zo 15-20 mit Figo t und 2} o Die Patentschrift beschäftigt sich sodann mit der Gestaltung der Öffnung für die Abgabe des flüssigen Brennstoffs am unteren Ende des Rohres (?) und schlägt dafür die Anordnung zweier mit Abstand aufeinander liegender» am besten durch ein poröses Polster r6) getrennter Kegolflachen (4, 5) vor (So 2 Zo 21 -49 mit Figo 1; So 2 Zo 50-71 mit Figo 2)0 Schließlich beechäf-tigt sich die Patentschrift noch mit der Sicherung gegen den Austritt von Gas außerhalb der Zeit des Gebrauchs des Feuerzeugs (So 2 Z. 72 ff) o Daß außerhalb des Gebrauchs dos Feuerzeugs das Rohr (1) an seinem oberen Ende, also an dem den Brenner bildenden Rohrmund stück (8) verschlossen wird, hält der Erfinder nicht für ausreichende Er hält os
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vielmehr für erforderlich, dieses Verschlußglied ebenfalls am unteren Ende des Rohres (1) anzuordnen (So 2 Z« 79-91)» Als Ausführungsbeispiol dafür beschreibt er die Verwendung eines Ventilkörpers (9) s» der in der Schließlage über eine Druckfeder (to) auf seinem Sitz (12) gehalten wird, wobei als Druckübertragungsglied das auf die Feder (10) drückende Brennermundstück (8) und als Abstützglicd für das Druckübertragungsglied (8) die Verschlußkappe (7) am Abschlußdeckel (11) verwendet werden kann (So 2 Z» 92 bis So 3 Zo 7 mit Figo 3)o Als Abschlußdeckel (11) wird beispielsweise ein Schleuderdeckel gezeigt, der beim Aufschlcudci' zugleich die Zündung bewirkt und von Hand wieder geschlocu wird (So 3 Zo 26-59 mit Figo 3)o In der beschriebenen Aus-führungeform nach Figur 3 ist schließlich noch eine Hilfefeder (13) von relativ geringer Stärke vorgesehen, dio gegen den Ventilkörper (9) im Sinne von dessen Öffnungsbewegung arbeitet, und deren Zweck es ist, ein Verklemmen des Ventilkörpers (9) zu verhindern und ihn von dem Sitz abzuheben, sobald die Spannung der Feder (10) nachläßt (Sc 3 Zo 8-15)o
Der Unterschied zwischen dem Feuerzeug nach der französischen Patentschrift 787 706 und dem Feuerzeug nach dem Streitpatent liegt nicht nur in dem von den Hichtigkoits-Senaten besonders hervorgehobenen Umstand, daß das erstere eine (halbautomatische) Schleuderkappen-Zündvorrichtung, das letztere eine (vollautomatische) Drucktaster-Zündvorrichtung aufweist * Weitere und patentrechtlieh* sogar bedeut samore Unterschiede sind vielmehr auch bei der Anordnung und Gestaltung des Brennstoffventils (Gasaustrittsvontilo) featzustellen; Das Gasaustrittsvontil ,(9» 12) der französischen Patentschrift ist mit Absicht in der Bähe der Öffnung
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für die Abnahme des flüssigen Brennstoffs (4, 5) und damit in der Nähe der Bodenseito des Feuerzeugs angeordnet , also von der Gösaustrittskanalmündung (Rohrmundstück 8) wesentlich weiter entfernt als da3 Gasaustrittsventil (15, 18; 122, 125) des Streitpatents, dessen Anordnung in der Nähe d Gasaustrittskanalmündung (5? 124) und damit im oberen 1‘eil des Feuerzeugs zwar im Patentanspruch nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, sich aber, wie bereits der 2» Nichtigkeit ssenat (So 13/14) zutreffend bemerkt hat, als selbstverständliche Folge aus seiner im Patentanspruch vorgeschriebenen Gestaltung (Ventil “mit einem durch den Austritt skanal hindurch nach außen ragenden Stift“) ergibt <,
Die Koppelung zwischen dem Verschlußhütchen und dem Ventilkörper erfolgt nach der französischen Patentschrift kraftschlüssig federnd über die zwischen dem Rohrmundstück (8) und dem Ventilkörper (9) angoordnete Feder (10), nach dem Stroitpatent dagegen formschlüssig starr über den stiftförmigen Fortsatz (16) am Ventilteller (15); daß die federnde Koppelung nach der französischen Patentschrift, wie die Klägerin geltend macht, besondere Vorteile gegenüber der starren Koppelung nach dem Streitpatent haben konnte, ändert nichts daran, daß sic Jedenfalls eine andere ist» Die Öffnung des Ventils würde zwar, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, auch bei dem Feuerzeug nach der französischen Patentschrift allein unter der Wirkung des Gasdrucks er~ folgen können; anders als beim Streitpatent ist Jedoch zur Unterstützung des Abhebens des Ventilkörpers von soineo Sitz im der französischen Patentschrift ausdrücklich noch eine Hilfefeder-(13) zu demindest als zweckmäßig«, wenn nicht sogar - bei der gezeigten Ausfühxungsform - als notwendig«, vorgesehen Schließlich ragt, um den Schließdruck von dem Verschlußhütchen zu empfangen«, bei dem Feuerzeug nach dor
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französischen Patentschrift anders als hei dem nach dem Streitpatent nicht ein mit Spiel im Gasaustrittskanal befindlicher, von dem austretenden Gas umflossener stiftförmiger Portsatz des Ventiltoilers nach außen, sondern der insoweit durch das Rohrmundstück (8) gebildete, von dem austretenden Gas durchflossene Gasaustrittskanal selbsto Aus der anderen Lage des Gasaustrittsventils innerhalb des ganzen Feuerzeugs und aus der anderen Gestaltung der Gasausti'ittskanalmündung ergeben sich denn auch andere Verhältnisse bei der Strömung und dem V/og des austretenden Gases«
2o Uo 5<> Die erstmals in diesem Berufungsvorfahren entgegengehaltenen zwei weiteren Patentschriften von Pingeot, die britische Patentschrift 476 085 (französische Priorität vom 19:.o Dezember 1935) und die französische Patentschrift 815J729 (Anmeldung vcm 50o Dezember 1936) beschreiben Verbesserungen des aus der französischen Patentschrift 78? 706 (oben II 1) bekannten Feuerzeugs. Zweck der Erfindung mach der britischen Patentschrift 476 085 ist es, das bekannte Gasfeuerzeug so eimzurichten, daß es für das Anzünden einer Pfeife oder jeder anderen Art von Feuer geeignet ist; erfind ungewe sent lieh ist daher die Anbringung eines Rohres, das in merkbarer Entfernung von der oberen Wandung des Feuerzeugkörpers ausmümdet und dort das zu entflammende Gas ausströmen läßt«. Mit der Erfindung nach der französischen Patentschrift 815 729 soll das Austauschen eines leer-gewordonen Gasbehälters gegen einen vollen Behälter ermöglicht werden; in Verbindung damit wird eine andero Betätigung des Gasventils, nämlich mittels eines Hebels von Handp vorgesehene
Beide Patentschriften enthalten nichts«, was näher an das Streitpatent heranführen könnte als die französische Patentschrift 787 7060 In dem zweiten Ausführungsbeispiel der britischen Patentschrift 476 085 (Figuren 5 - 10) ist zwar der mit der Bruckfeder (10) zusammenwirkendc “rohr-förmige” Stempel (8) des ersten AusfÜhrungsbeispiols (Figuren 1-4) bezv/0 das mit der Feder (10) zusammon-wirkende Rohrmundstück (8) der französischen Patentschrift 787 706 durch einen ’‘massiven” Stempel (8) ohne axialen Burchlaß ersetzt; dieser massive Stempel (8) .i.st jedoch dem ’’Stift” (16» 123) des Streitpatent3 schon deshalb nicht vergleichbar* weil er nicht ’’mit Spiel” im Ga saust ritt o-kanal angeordnet ist* das Gas bei diesem AusfUhrungcbeispiel vielmehr durch einen anderen Kanal;, nämlich das Rohr -42)9 geleitet wird©
4o Bie ebenfalls erstmals in diesem Berufungsverfahron entgegengehaltcne deutsche Patentschrift 676 8A5 (Vd^p$ von 1936/39 beschreibt einen dochtlosen Brenner für Gasfeuerzeuge© Erfindungswesentlich und in der Patentschrift eingehend beschrieben ist ausschließlich die Gestaltung und Y/irkungsweise des Ventils für das Einfüllen des gespannten Gases© Kur beiläufig sind auch das den Austritt des Gases bei Gebrauch des Feuerzeugs steuernde Ventil - der ’’Abdichtungskörper” (f) - sowie das Gasaustrittsrohr (h) in der Beschreibung erwähnt (So 1 £© 37^40)© Ber Verschluß der Gasaustrittsstelle durch ein Verschlußhütchen sowie der Zündmechanismus sind überhaupt nur aus der Abbildung 1 zu ersehen*, wo sie aber auch nur andeutungsweise dargoetellt sind© Bie Klägerin entnimmt dieser Abbildung,, daß das dort dargostellte Gasaustrittsventil genauso gestaltet und ungeordnet ist und ebenso geöffnet und geschlossen wird wie beim Streitpatent«, lediglich mit dem Unterschied© daß
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anstelle des massiven Stiftes (16) des Streitpatents, um den herum das Gas ausströmt, ein Hohlstift - das Rohr (h) -vorgesehen ist, durch den hindurch das Gas ausströmt; die in der Abbildung 1 dargestellte, um das Rohr (h) herum gelegte Feder dient nach der Auffassung der Klägerin nur als Bremse beim öffnen,, des Ventils* nicht aber als Druckfeder beim Schließen des Ventils, das nach ihrer Auffassung vielmehr ebenso wie boim Streitpatent ausschließlich durch den Druck des Verschlußhütchens auf den aus dem Feuerzeug herausragenden "Stift" - hier: das Rohr (h) - erfolgt0 Dem steht jedoch entgegen, daß nach der Darstellung in der Abbildung 1 der zylindrische Mantel des Verschlußhütchens mit seinem konisch nach innen eingezogenen unteren Rand voll auf dem entsprechend konisch abgeflachten äußeren Rand der aus dem Feuerzeug herausragenden Fassung (e) auf sitzt und daß daher nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kein Fachmann annchmen wird, das Verschlußhütchen solle zugleich auch in einer für die Schließung des Ventils (f) geeigneten Weise auf das aus dem Feuerzeug herausragende Rohr (h) drücken<> Der Vorgang beim Schließen des Ventils, insbesondere das von der Klägerin behauptete Zusammenwirken zwischen dem Vorschlußhütchcn und dem Rohr (h) bleibt danach zu demindest unklar„ Wenn die Klägerin meint, der Fachmann würde sich, falls in der Abbildung t der deutschen Patentschrift 676 845 der Zünd= und Verschluß-mechanismue überhaupt nicht dargestellt wäre, das Zusammenwirken von Verschlußhütchen und aus dem Feuerzeug hercus-ragendem feil - hier: Rohr (h) - bei der Schließung des Ventils angesichts des ihm bekannten Standes der fechnik ebenso vorgestellt haben wie beim Streitpatent, so verkennt sie, daß eben gerade dadurch, daß der Zünd- und Verschluß« mechanismus in einer bestimmten Weise, nämlich mit vollem Aufsitzen des Mantels des Verschlußhütchens auf der Fassung (e), dargestellt ist, der Fachmann davon abgelenkt wurde.
sich dieses Zusammenwirken ebenso wie beim Streitpatent vorzustellen« Bleibt danach aber der Vorgang beim Schließen des Ventils unklar, so müssen dann auch die Punktion der in der Abbildung 1 dargestellten Feder und der Vorgang beim öffnen des Ventils unklar bleiben* Bine Klärung dieser Punkte an Hand eines nach der deutschon Patentschrift 676 845 gebauten Feuerzeugs ist nicht möglich? da nach der übereinstimmenden Erklärung beider Parteien ein Feuerzeug nach der deutschen Patentschrift 676 845 - wie übrigens auch ein Feuerzeug nach der unter II 1 erörterten französi-sehen Patentschrift ?8? 706 - nicht gebaut worden ist0
5* Eie schon in erster Instanz erörterte deutsche Patentschrift 6?8 165 (ebenfalls V^|^} von 1936/1939 beschreibt ebenfalls einen dochtlosen Brenner für Gasfeuerzeuge^ Ein Gasaustrittsvemtil ist nicht vorgesehene Eer Gasaustritt soll vielmehr? wie in der Patentbeschreibung mit« getollt? nach dem Hauptpatent 612 832 dadurch geregelt werden? daß das Gas durch enge Kanäle zur Brennstelle geleitet wirüo Eabei v/ill das Zusatzpatent 6?8 165 die im Hauptpatent vorgesehenen mehreren übereinander liegenden Stücke mit engen Durchlaßkanälen durch einen Pfropfen aus porösem Werkstoff ersetzen* Eie Abdichtung erfolgt? wie der gerichtliche Sachverständige annimmt? ausschließlich durch eine von außen über die Gasaustrittsöffnung geklappte Verschlußkappe o Eie hehre des Streitpatents wird durch diese Entgegenhaltung demnach nicht berührt«
So Eie HS-Patent schrift 1 508 600 (GM von 1924 beschreibt einen mit Gas betriebenen? an die Gasleitung ausgeschlossenen? mithin stationären Zigarrenanzünder? betrifft also? wie bereits der 2* Dichtigkeitssenat auoge-führt hat {So 15/16)? an sich^ eine andere Art von
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’•Feuerzeugen" als das Streitpatent und ist diesem daher schon aus diesem Grunde nicht nouheitsschädlicho Im übrigen wird der Gasfluß an sich auch hier durch Öffnen und Schließen eines Ventils gesteuert, und das Öffnen und Schließen des Ventils erfolgt im Zusammenhang mit dem öffnen und Schließen des Deckels* Jedoch erfolgen sowohl das öffnen als auch das Schließen des Ventils zwangsläufig? und zwar das öffnen formschlüssig, das Schließen kraftschlüssig? während beim Streitpatent nur das Schließen des Ventils zwangsläufig erfolgt? - und zwar anders als bei dem US-Patent 1 508 600 mit Hilfe des Vontilschaftes -? das öffnen des Ventils dagegen durch den Gasdruck bewirkt wirdo
7o Die hier erstmals in der Berufungsinstanz entgegengehaltene? in der nicht igke its Sache Rowenta 0/o Rons on aber bereits im Urteil des 3* Nichtigkeitssenats vom 2* Februar 1965 zur Abgrenzung des Streitpatents horange-zogene US-Patentschritt 1 757 231 von 1927/1930
beschreibt zwar ein an sich mit flüssigem Brennstoff betriebenes Feuerzeug? das jedoch mit dem Feuerzeug nach dem Streitpatent jedenfalls insofern vergleichbar ist? als es in der Zuleitung für den Brennst off dampf ein Ventil (Fig* 6 Bezugszeichen 35) auf woist? das beim öffnen des Feuerzeugdeckels geöffnet und beim Schließen des Deckels geschlossen wirdo Das Schließen des Ventils erfolgt ebonso wie beim Streitpatent zwangsläufig beim Schließen des Deckels über den Ventilstift (38)? der jedoch anders als beim Streitpatent nicht mit Spiel in der zugehörigen Bohrung sitzt und auch nicht sitzon soll? weil der Brennstoff nicht um den Stift herum durch diese Bohrung? sondern durch einen seitlichen Kanal in den Brennraum übertreten solle. Ein anderer Unterschied zu dem Streit patent besteht
darin? daß das Ventil nach der US-Patentschrift 1 757 231 wegen der andersartigen Führung des Brennst of ff.lußes : nicht durch den Gasdruck zu dem Öffnen von seinem Sitz abgehoben wird? sondern durch eine besondere Feder (5*0 geöffnet werden mußo Als weiteren Unterschied hat schließlich noch der 3o Nichtigkeitssenat im Urteil vom 20 Februar 1965 (So 17) hervorgehoben? daß bei dem Feuerzeug nach der US-Pat ent schrift 1 75? 23- der Brennstoff nicht ständig unter Druck steht? vielmehr durch Fingerdruck auf die Brennstoff behälterwände jeweils erst im Bedarfsfälle ein Druck erzeugt wird? als dessen Folge sowohl Gas als auch flüssiger Brennstoff durch getrennte Leitungen gepreßt werden? die dann vor dem genannten Ventil zusammengeführt wordene
8o Die deutsche Patentschrift 623 426 (von 1934/1935 beschreibt zwar ebenfalls ein mit flüssigem Bron stöff betriebenes Feuerzeug? das jedoch mit dem Feuerzeug nach dem Streitpatent wiederum insofern vergleichbar ist? als die Förderung des Brennstoffes vom Vorratsbehälter zur Brennstelle unter Verzicht auf den sonst üblichen Docht durch einen mit einem Ventil verschließbaren Kanal erfolgt Das Ventil arbeitet jedoch anders als beim Streitpatent * Wird das Feuerzeug nicht gebraucht? so wird das Ventil (d) durch eine Feder (o) von unten nach oben auf seinen Sitz gedrückt und damit der Brennstoffaustrittskanal goschlos3C Soll das Feuerzeug in Gebrauch genommen worden? so wird zuvor das Ventil durch einen Druck auf die Flammenlösch“ kappe (g) p die dann den aus dem Kanal herausragendon Stift dos Ventilos (d) niederdrückt? kurze Zeit geöffnet? so daß die erforderliche Menge an flüssigem Brennstoff aus dem Steigrohr (c) in den Brennstoffaustrittskanal und zur Brennstelle (f) gefördert werden kann«
9o Die deutsche Patentschrift 313 249 (K.M« Me^^P-^HP-Werko) von 1910/1919 beschreibt ein Benzinfeuerzeug, das ein federbelastetes Absperrmittel zwischen dem Brennst offvorratsbehält er und dem Watteraum (Gassammolraum) besitztc Dieses Absperrmittel i3t erfindungegemäß mit dem Deckel des Feuerzeugs derart in Abhängigkeit gebracht, daß es beim Aufsetzen des Deckels geschlossen und beim Abheben wieder selbsttätig geöffnet wirdo Das in allen vier Auoführungsformen gleichermaßen angewerdete Prinzip läßt sich am anschaulichsten aus der Ausführungcform Fig* 1 ersehene Danach wird der vom Docht umgebene, in der Bocht-hülso verschiebbar angeordnete Stift (a), der mit dem Ventilbolsen (b) für die BrennstoffvorratsbehälterÖffnung im Bewegungszusammenhang steht, beim Schließen des Deckels (o) durch diesen in die Schließetollung des Ventils niedergedrückt und beim Abheben des Deckels durch eine im Innern des Watte- und Gassammelraums angeordneto Feder (n) in die Öffnungsrichtung des Ventils angehobeno
Die deutsche Patentschrift 313 249 zeigt demnach ein Ventil im Brennstof ff lu'%? das ähnlich dem Ventil des Streitpatents gestaltet und angeordnet ist und ähnlich diesem durch Schließen oder Aufsetzen einer Verschlußkappe zwangsläufig über einen "Stift” geschlossen v^irdo Das öffnen des Ventils dagegen erfolgt anders als beim Stroitpatent nicht durch einen - hier nicht vorhandenen - Gasüberdruck vor dem Vontil, sondern unter der Einwirkung einer vorgespannten Fedcr0
10» Die deutsche Patentschrift 730 087 (BeflR/VflHP) von 1938/1943 zeigt in den Abbildungen 1 bis 3 ein Benzinfeuerzeug« bei dem das Dochtrohr f7) im Führungsrohr (2) unter aufwärts gerichteten Federdruck auf- und abv/ärts
bewegbar derart angeordnet istP daß es beim Schließen des Deckels (9) über einen daran angebrachten Anschlag (10) und ein am Dochtrohr (7) angebrachtes Druckmittel (8) in die Führungsrohrmündung (3) hineingedrückt und beim Öffnen des Deckels von einer Feder (16) bis zu dem Eingreifen des Begrenzungsanschlags (14) aus der Führungsrohrmündung (3) horausgedrückt wird. Wie in den Abbildungen 4 bis 6 gezeigt,, kann mit derselben Einrichtung ferner bei geschlossenem Feuerzeug die Brennst off zufuhr vom Speie herraum zu dem Docht unterbrochen werden? indem beim Niedergang des Dochtrohro
(7) die am Docht befindliche? den Brennstoff ansaugendo Scheibe (31) von der mit ihr in Saugberührung stehenden ringförmigen Fläche (34) des Brennstoff speichermitt eis (13) getrennt wird? während beim Anheben des Dochtrohrs diese Saugberührung sich wiederherstellto
Sach dieser Patentschrift wird demnach ähnlich wie boim Streitpatent durch das Schließen des Deckolo über ein dem Stift (16) des Streitpatents vergleichbares Druckmittel
(8) die Brennstoffaustrittsstolle (hier; das Dochtende) zwar nicht ” geschlossen”P aber doch nzu dem Verschwinden - in dom Führungsrohr - gebracht” und ferner eine Unterbrechung der BrennstoffZufuhr bewirkte Ein Ventil ist jedoch nicht vorhanden? und die gegenläufige Bewegung erfolgt wiederum unter Einwirkung einer Federb
11 o Die in der Sache Bofllft Q/o bereits im
erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13« Januar 1965P in der vorliegenden Sache aber erst im zweitinstanzlichen Schrift“ satz vom 1» Februar 1966 entgegengehaltonc ö st erroic hi sche Patentschrift 144 209 (:U0) von 1935/1936 beschreibt ein ”selbstschließendes”? doi0 ’•vollautomatisches11 Benzinfeuerzeug? bei dem nach dem Loslassen des Druckstücks (4) nicht
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nur der Dochtkappenträger (14) mit der Dochtkappe (*?5) abwärts geschv/enkt und damit die Doehthül3C (17) durch die Dochtkappe (15) abgedichtet wird* sondern zugleich auch der Boden der Brennstoffansaugkammor (18) fest auf das darunterliegende Scheibchen (24) gedrückt und damit die am Boden der Ansaugkammer befindliche Ventilöffnung (19) geschlossen wird (So 1 Zo 28-31? So 2 Zo 4-8); beim Niederdrücken des Bruckstücks (4) dagegen* also bei den Betätigen des Feuerzeugs? wird nicht nur die Dochtkappo (15) aufwärts geschwenkt* sondern damit zugleich zufolge Adhäsion der konische Hal3 (16) der Dochtkammer (18) leicht angehoben und damit die Ventilöffnung (19) der Ansaug-kammer (18) - gegebenenfalls unter Mitwirkung einer einge-schobenon Blattfeder - von dem Dichtungsscheibchen (24) etwas entfernt und so der Zutritt von Brennstoff in die Ansaugkammer (18) für die nächste Zündung ermöglicht (So 2 Zo 31-37)o
Der Unterschied dieses Feuerzeuges zu dem Feuerzeug nach dem: Streitpatent liegt vor allem darin* daß es ein Benzinfeuerzeug ist und da& daher die Öffnung des Ventils für den Brennst of ix luß nicht unter der Einwirkung eines hier nicht vorhandenen Gasdrucks* sondern unter der Einwirkung anderer Mittel* nämlich der Federkraft einer Blattfeder und - nach der Behauptung der Patentschrift - der Adhäsionckraft zwischen Dochtkappe und Dochtkammerhals* erfolgte Aber auch die Schließung des Ventils erfolgt euf andere Weise* da nicht ein aus dem Brennstoffaustritte-kanal - hier: der Dochtkammer - herausragender Stift* sondern die Dochtkammer selbst durch das Verschlußhütchon (die Dochtkappo) niedergedrückt wird®
120 Die von der Klägerin noch als besonders wichtig b e zeichneten deutschen Patentschriften 514 809» 573_784»
625 018 sowie die von ihr ferner noch genannten deutschen Patentschriften 537 651 ? 556 417» 596 070., 723 099 und die US-Patent schrift 1.943 505 betreffen sämtlich Benzin.-Dochtfeuerzeugo ohne ein Absperrventil im BrennstoffZufluß«, die zu demindest zu dem Teil auch offenkundig vorbenutzt sindo Sie sind von der Klägerin entgegengehalten worden«, um zu zeigen» daß die verschiedensten Formen des Zünd- und Vorschlußmechanismus bei Feuerzeugen bekannt waren» So beschreibt UoOo die deutsche Patentschrift 556 417 einen vollautomatischen Zündmechanismus in dem hier gemeinton Sinne und die deutsche Patentschrift 596 070 eine besondere Form der Abdichtung des Verschlusses» Weitere Berührungspunkte mit dem Streitpatent sind bei den hier genannten Patentschriften nicht gegeben» III
III o Die Frage des technischen Fortschritts stellt sich nur gegenüber den unter II 1 ? 4 und 5 erörterten Gasfeuerzeugen nach der französischen Patentschrift 787 706P der deutschen Patentschrift 6?6 845 und der deutschen Patentschrift 6?8 165» Die unter II 2 und 3 erörterten Gasfeuerzeuge nach der britischen Patentschrift 476 085 und der französischen Patentschrift 815 729 bringen nur Verbesserungen des Gasfeuerzeugs nach der französischen Patentschrift 787 706«, die Jedoch nicht in der Richtung des Streitpatents liegen» Das unter II 6 erörterte«, ortsfest angeschlosseno "Feuerzeug11 nach der US-Patentxchrift 1 508 600 ist schon deshalb«, weil e3 kein transportables» insbesondere kein Taechen-Feuerzcug. ist» unter dem Gesichts“ punkt des technischen Fortschritts mit dem Feuerzeug nach dem St reit patent nicht zu vergleichen» Die unter II ? bis 12 erörterten Feuerzeuge sind keine Ga ef euerzeugo«, sondern Benzirf euerzeugo o
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1o Per Fortschritt des Streitpatents gegenüber dem unter II 5 erörterten Feuerzeug nach der deutschen Patent** schrift 678 365 liegt bereits darin» daß das Stroit-patent ein den Gasaustritt zuverlässig abschließendes Gasaustrittsventil vorschlägt9 während dio deutsche Patentschrift 6?8 165 sich mit der weniger verläßlichen Abdichtung durch einen Pfropfen aus porösem Werkstoff und die über die Gasaustrittsöffnung geklappte Verschlußkappe begnügte Auch der gerichtliche Sachverständige findet in dem Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik nach dem deutschen Patent 678 165 einen bemerkenswerten Ent wie klungs sprung o
2* Als ein Fortschritt des Streitpatents gegenüber dem unter II 1 erörterten Feuerzeug nach der französischen Patentschrift 787 706 kommt die diesem gegenüber neue Verwendung des vollautomatischen Zündmechanismus für sieh allein kaum in Betrachts Wie die Klägerin wiederholt betont hat» ist die Verwendung eines vollautomatischen oder eines halbautomatischen Zündmechanismus weniger eine Frage der Technik als eine Frage des &eschnacks der Benutzer* Auch der gerichtliche Sachverständige ist der Auffassung» daß die Entscheidung für den letätigungsmechanismus der Zündvorrichtung eines Feuerzeugs nicht nur nach Gesichtspunkten des mechanischen Bewegungsablaufs? sondern auch nach Gesichtspunkten der Fertigung«, des Platzaufwandes? der Kosten und der Geschmacksrichtung des Publikums sowie des Aussehens des ganzen Feuerzeugs erfolgt* Ein beachtlicher Fortschritt des Streitpatents gegenüber dem Feuerzeug nach der französischen Patentschrift 787 706 liegt aber jedenfalls in der klareren? einfacheren und zuvex'lä seiger wirkenden Gestaltung und Anordnung des Gasaustrittsvontilsc Wie bereits die beiden Eiehtigkeitssenate zutreffend hexvox-gehoben haben und der gerichtliche Sachverständige bestätigt
hat? ist es als Vorteil des Feuerzeugs each dem Streitpatent gegenüber dem Feuerzeug nach dei französischen Patentschrift zu werten? daß es im Bereich des Ventilhubs keine Feder eufwoist? also insbesondere ohne die zweite Feder (10) der französischen Patent sc hi if 1 auskommt? die? um ihre Funktionen sicher zu erfüllen? verhältnismäßig genau bemessen werden muß und gleichwohl zu demindest zv/eck-mäßigerwoise noch durch eine dritte? eine Bücksteil-Feder (13) zu unterstützen ist? - daß es, statt die Gasaustritts-kanalmündung selbst gegen das Verschlußhütchen aus dom Feuerzeug herausragen zu lassen? einen mit Spiel in dem Austrittskanal befindlichen Stift (16) herausragon läßt? was zur Folge hat? daß die Kalibrierung der Gasaustrittsstelle vereinfacht wird? Verklemmungen - insbesondere auch infolge Verschmutzung - seltener auf treten können und? wenn sic auftreten? leichter behoben werden können, - und daß 63 infolge des Verzichts auf die Feder (10) der französischen Patentschrift mit einer garingeren Bauhöhe zwischen Ventil Öffnung und Brennstelle auskommen kann* Bas alles sind Vorteile? die bei der Fertigung und dem Gebrauch eines Massenartikels? wie. es das Taschenfeuorzeug ist? eine nicht geringe Bedeutung haben, Baß die federnde Koppelung zv.icchcj VerschlußhUtchen und Ventilkörper nach der französischen Patentschrift ihrerseits wiederum gewisse Vorteile gegenüber der starren Koppelung nach dem Streitpatent haben kann? hebt die eben genannten Vorteile der Gestaltung und Anordnung des Gasaustrittsventils nach dem Streitpatent nicht auf o Im übrigen kann der in der federnden Koppolung zwischen Versehlußhütchen und Ventilkörper liegende Vorteil zu demindest teilweise auch nach der Lehre des Streitpatents? nämlich nach der zusätzlichen Lehre seines Anspruchs 2? erreicht werden,.
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3o Inwiefern dem Streitpatent ein Port schritt gegenüber dem Feuerzeug nach der Abbildung 1. der deutschen-Patentschrift 676 845 zukommt * läßt sich nicht abschließend beurteilen., da es* wie unter II 4 ausgeführt* unklar bleibt, wie sich dort die Vorgänge beim Öffnen und Schließen des Ventils abspielen sollen.. Selbst wenn aber mit der Klägerin angenommen würde, daß auch dort zu dem Schließen des Ventils das Verschlußhütchen auf den aus dem Feuerzeug heraus-ragendon (Teil - dort das Rohr (h) - drücken und die in der Abbildung gezeigte Feder nur das öffnen des Vontils ab-bremsen soll, so bliebe doch als Vorteil des Stroitpatentö gegenüber dem Feuerzeug nach der Abbildung 1 der deutschen Patentschrift 676 845 ebenso wie gegenüber dem Feuerzeug nach der französischen Patentschrift 78? 706 immer noch der Umstands daß es nicht die Gasaustrittskanalmündung«, sondern einen mit Spiel darin befindlichen stiftförmigen Fortsatz des Ventils selbst gegen das Verschlußhütchen aus dem Feuerzeug herausragen läßt«
IVo ln Übereinstimmung mit den beiden Richtigkeits-senaton und dem gerichtlichen Sachverständigen ist der Lehre des Streitpatents schließlich auch die erforderliche Erfindungshöhe zuzuerkenneno
Zu Unrecht meint die Klägerin* daß es keines erfinderischen Schrittes bedurft hätte, um von den vorbekannten Feuerzeugen* insbesondere von dem Feuerzeug nach der französischen Patentschrift 78? 706 über das Feuerzeug nach der Abbildung 1 der deutschen Patentschrift 6?6 845 zu dem Feuerzeug nach dem Streitpatent zu gelangen* und daß es sieh bei dem ihrer Meinung nach allein noch verbleibenden Unterschied zwischen dem Feuerzeug nach der deutschen
Patentschrift 676 845 und dem Feuerzeug nach dem Stroitpatent (oben bei II 4) um die jedem Fachmann geläufige Ersetzung eines Äquivalents durch ein anderes handele0 Bereits die beiden Nichtigkeitssenato haben in eingehenden Ausführungen«, auf die hier Bezug genommen werden kann (Urtel des 2o Senats vom 26o Juli 1962 Seiten 19 Me 23; Urtoil des 3o Senats vom 2a Februar 1965 Seiten 16 bis 18) , dargelegt pwie vieler Schritte und Überlegungen es bedurft hätte, um von den bekannten Feuerzeugen«, insbesondere von den Gasfeuerzeugen nach der deutschen Patentschrift 6?8 165? der US-Patentschrift 1 508 600 und der französischen Patentschrift ?87 706, oder auch von dem eine Zwischenstellung einnehmenden Benzinfeuerzeug nach der US-Pat ent schrift 1 757 231, zu der Lehre des Streitpatents zu gelangen* Als durch die Entgegenhaltungen nahegelegt könnten alle diese Schritte und Überlegungen nur dann erscheinen? wenn die Entgegenhaltungen unzulässigerweise aus der Sicht der dabei als bereits bekannt vorausgesetzten Lehre des Streitpatents betrachtet werden* Las gilt auch in Bezug auf die erstmals in diesem Berufungsverfahren entgegengchalteno Abbildung 1 der deutschen Patentschrift 676 845* Hier hätte es, abgesehen von den sonstigen Unterschieden zwischen dom Feuerzeug nach dieser Abbildung und dem nach dem Stroit-patent«, erst noch einer Deutung der nach der Abbildung unklar bleibenden Vorgänge beim Schließen und öffnen dos Ventils im Sinne der Lehre des Streitpatents bedurft, die aber wiederum für den? der die Lehre des Streitpatents noch nicht kannte, nicht ohne weiteres nahegelegt war*
Demgegenüber sieht es der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen als für die Bejahung der Erfindungshöhe entscheidend an? daß
der im Streitpatent gegebenen Lehre ersichtlich eine aus einer klaren Vorstellung von den sich abspielenden Vorgängen gewonnene klare Grundkonzeption eines Punktionspiano für das technische Geschehen zugrundeliegt, die den Erfinder dann auch befähigt hat, zur Durchführung dieses Punktionsplans in aufgeschlossener Beobachtung und kritischer Beurteilung des Bekannten aus einer sehr großen Zahl verschiedenster Kombinationsmöglichkeiten im Zusammenwirken dieser bekannten Bauelemente eine besonders guto«, einfache und vorteilhafte Lösung herauszusteilen, die unverkennbare Verbesserungen mit sich gebracht hatc Daß zur Verwirklichung der Grundkonzeption, wenn sie erst oinmal im Prinzip gefunden war, Mittel zu Gebote standen, die aus vorveröffentlichten Druckschriften kombiniert werden konnten, hindert die Bejahung der Patentwürdigkeit um dieser Grundkonzeption willen nicht, wie der erkennende Senat bereits wiederholt in ähnlich liegenden Pallen ausgesprochen hat (vglo Urteil la ZR 4/63 vom ?<> Januar 1964 und Urteil la ZR ?86/63 vom 28o Juli ?964 «Läppen11, GEÜR !964, 6?6,
679) o V
V o ist nach alledem die Patentwürdigkeit des Hauptanspruchs t des Streit patents zu bejahen, so kann auch der Untoranspruch 2 von Bestand bleiben«. Eine plätte Selbstverständlichkeit stellt die Lehre dieses Unteranspruohs nicht dar-*» Daß sie auch für sich allein erfinderisch sein müßte, 1st bei einem Unteranspruch nicht erforderliche Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob diese Lehre, vlo die Richtigkeitsklägerin geltend macht, durch die deutsche Patentschrift 730 086 vorweggenommen oder wenigstons nahegolegt ist*
Vic Die Berufung der Nichtigkeitsklägerin gegen das Urteil dos 2o Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts von 26c Juli 1962 (2 Ni 197/6?) war daher als unbegründet zurückzuweiseno Zugleich war jedoch auszusprechen? daß die Patentansprüche des Streit patents 895 542 nur in der Passung bestehen bleiben? die sie nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des 3o Nichtigkeitssenato von 2 o Februar 1965 in der Sache EoflHl <>/• R|HB (5 Ni 28/63) erhalten sollen? da die beklagte Patentinhaberin Ronson das Streitpatent auch in dem vorliegenden Berufungsverfahron nur noch in dieser Fassung verteidigt hat*
Die Kostonentscheidung beruht auf den §§ 42 Abso 40 Abs« 20 36q Abs» 1 Satz 2 PatG- und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsveriahrenso
Nastelski Bundesrichter Löscher Claßen Schneider Dr0 Bock ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhinderto
Nastelski