* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Nastelski und der Bundesrichter Dr» Bock, Dr» Spreng, Dr» Löscher und Schneider für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2o Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 23o Juli 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Anspruch 1 des deutschen Patents Nr» 0 ^0 zur Klarstellung das Wort "Etagenwagen" (Spalte 4 Zeile 41 und 48 der Patentschrift) jeweils durch das Wort ”Ab-setzwagen" ersetzt wird» "Io Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen Etagenwagen aus oder in einen Senkrechtförderer od, dglo mittels eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Kängegerüstes mit heb-und senkbaren, fi'ei tragenden Auflagern für die keramischen Pormlinge, gekennzeichnet durch die Anordnung des Kängegerüstes (b) zwischen dem Senkrechtförderer (i) und dem Etagenwagen (j) und von einer oder mehreren Reihen fester Auflagen (af) auf dem Gerüst durch die am 26» September 1949 ausgegebene österreichische Patentschrift Kr» 164 083 betreffend eine Anlage für grobkeramische Massenerzeugnisse, ins-besondere Ziegelei, neuheitshindernd vorv/eggenommen gewesene 3)a der Gegenstand des Streitpatents nach der am 24- Januar 1957 erfolgten Bekanntmachung der Anmeldung in unzulässiger Weise geändert und erweitert worden sei, stehe ihm auch das im Ziegeleitechnischen Jahrbuch 1956, S. Bas Bundespatentgerieht hat durch Urteil vom 23o Juli 1962 die Nichtigkeitsklage kostenfällig ab-gewiesene Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatents bereits in den Anmeldungsunterlagen hinreichend offen~ hart gewesen seien und daß die eine Kombinationser-findung schützende Lehre gegenüber dem am Anmeldetag vorbekannten Stand der Technik, wie er sich aus den In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin unter Aufgabe ihrer früheren Anträge lediglich beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig zu erklären bzw« klai’zus teilen, daß der Patentanspruch nV orrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen Ab setzwagen aus oder in einen Senkrechtförderer oder dergleichen mittels eines Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Tragarmen für die keramischen Formlinge, das auf einem neben dem Senkrechtförderen angeordneten stationären Gerüst verfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das ortsfeste Gerüst (a) doppelseitig feste Auflager (a*) besitzt, deren länge oder Anzahl unter Hinzurechnung der im Senkrechtförderer befindlichen Schichtzahl der Ladekapazität des zu beladenden Absetzwagens entspricht, wobei die Tragarme (c) des als Beladeorgan für den Absetzwagen dienenden Hängegerüstes (b) in an sich bekannter Weise insgesamt für sich heb- und senkbar sind»” IIo Die Ansicht des Beklagten, daß die Nichtigkeitsklage aus den von ihm angeführten, im Tatbestand v/ieder-gegebenen Gründen unzulässig sei, kann nicht geteilt werden» Die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage nach der von dem Beklagten angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 14 o Juli 1964 - Ia ZK 195/63 - (in GBÜE 1965, 135 ff - Vanal) auch ohne ausdrückliche Nichtangriffsabrede unzulässig sein Die technischen Vorgänge, deren Ablauf durch Verwendung der erfindungsgemäßen Vorrichtung verbessert werden soll, spielen sich nach dem am Anmeldetag des Streitpatents bekannt gewesenen Stand der Technik wie folgt ab: Die in dem Senkrechtförderer gesammelte Schicht muß sofort aus diesem herausgenommen werden, damit der Platz für die nachfolgende Schicht frei wird» Nach ihrer Herausnahme aus dem Senkrechtförderer wird die Schicht der Trocknereianlage zugeführt und aus ihr nach der Trocknung wieder herausgebracht, um anschließend im Kolonnemiederlaß, Korbniederlaß oder Umlader abgesetzt zu werden» Die Streitpatentschrift stellt in erster Linie darauf ah, daß zu dem Transport der einzelnen Schichten zur Trocknereianlage und aus ihr sog» Absetzwagen verwendet werden (vgl» aaO», Sp, 1 Z» 5 ff)o Unter dieser Fahrzeugart versteht man nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen ein in der Regel auf Schienen verfahrbares Gerät, das mit frei tragenden, in Fahrtrichtung stehenden Tragarmpaaren ausgestattet ist» Biese Tragarme sind, wie zaJL aus Abb* 2 der Streitpatentschrift ersichtlich ist, an einen gemeinsamen Rahmen fest angeschlossen» rieser Rahmen, welcher in der Patentschrift (Sp» 4 Z» 18) als ’'Tragkorb (k)u bezeichnet wird, ist als Ganzes hob- und senkbar» Die Anzahl und Abstände der übereinander liegenden Tragarmpaare entsprechen ^der Etagenteilung des Senkrechtförderers» Die von Hand bedienten und bewegten Absetzwagen werden bei tiefster Stellung der Tragarme senkrecht an die Breitseite des Senkrechtförderers dicht herangefahren, sobald dort eine Schicht von Formlingen gesammelt worden ist» Die Schicht wird alsdann durch Anheben der Tragarme aus dem Senkrechtförderer entnommen und in Höchststellung der Tragarme in die Trocknereianlage befördert» Bei mit Absetzwagen beschickten Trocknereianlagen handelt es sich, wie der gerichtliche Sachverständige dorgelegt hat, um sog» Einsetztrockner, z»B» Kammertrockner Großraumtrockner, Freilufttrockner usw» Bei dieser besonderen Art von Trocknern werden die belegten Formlingsträger schichtweise abgesetzt und nicht mehr bewegt, bis sie nach Beendigung des Trocknungsvorganges 17 ff) ausgeführt, allgemein so gestaltet, daß der einschichtige zehnetagige Absetz-wagen mit 120 Normalziegeln Passungsvemögen den Weg vom Senkrechtförderer bis in die Trockenkammer, ferner das Absetzen der Formlinge in dieser sowie den Rückweg bis zu dem Fördergerät in der Zeit bewältigen muß, in welcher die Formgebungsmaschine 120 Steine hergestellt hat o Legt man, so fährt die Patentschrift fort, eine zur Zeit normale Leistung von 6 000 Vollziegein in der Stunde zugrunde, dann stehen für den vorstehend geschilderten Arbeitsgang nur 72 Sekunden zur Verfügung* Pieses Zeitmaß muß unbedingt eingehalten werden, weil sonst die kontinuierliche Fertigung unterbrochen und dadurch die Leistung der Oesamtanlage entsprechend vermindert wirdo In vielen Werken ist im Hinblick auf die Lage und Größe der Trocknerei diese Zeit zur Purchführung des Arbeitsganges zu kurz* Hm eine Geschwindigkeit serhöhung zu erreichen, werden daher E1ektroschiebebühnon - mit oder ohne Prehscheibe, wie der gerichtliche Sachverständige ergänzt hat - verwendete Auch benutzt man zwecks Zeitgewinnung, so heißt es in der PatentbeSchreibung weiter, zwei Absetzwagen, die abwechselnd die Arbeit durchführen* Wenn auch hierdurch in gewissem Umfange sichergestellt werden kann, daß jeweils ein Absetzwagen zur Übernahme am Senkrechtförderer zur Verfügung steht, so sind auch diese Maßnahmen nach Ansicht der beiden Erfinder des Streit- Wie in der Patentschrift (Sp» 1 Z» 48 bis 54) weiter ausgeführt wird, sind auch Vorrichtungen zu dem Be- und Entladen von Trocknereiwagen bekannt, bei denen hinter dem Trocknereiwagen ein fahrbares Gerüst mit durch die Wagen hindurchgreifenden frei tragenden Armen angeordnet ist, wobei das Gerüst sowie die Schienenanlage, auf dem es sich bewegt 9 gehoben und gesenkt werden kann» Bei den Trocknereiwagen handelt es sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen um Transportfahrzeuge, die im allgemeinen zur Beschickung von Durchlauftrocknern, z» Bo Tunnel-trocknern usw» verwendet werden und die im beladenen Zustand während des Trocknungsvorganges einen Kanal durchlaufen» Der Trocknereiwagen ist in der Regel auf Schienen verfahrbar und mit einer Anzahl (z, p» 13 mit zehn) Auflagern ausgestattet, die in ihren Abständen der Etagenteilung des Senkrechtförderers entsprechen und - im Gegensatz zu dem Absetzwagen -quer zur Fahrtrichtung stehen0 Diese Auflager sind nicht heb- und senkbar» Der Trocknereiwagen besitzt sonach - wiederum im Gegensatz zu dem Absetzwagen -keine Be- und Entladevorriehtungo Die von der Trocknereianlage kommenden Trocknereiwagen fahren, wie der gerichtliche Sachverständige geschildert hat, üblicherweise auf einem an der Breitseite des Senkrechtförderers vorbeiführenden Gleis leer an den Senkrechtförderer heran und nach Beladung ohne Änderung der Fahrtrichtung zur Trocknereianlage zurück» Es können infolgedessen mehrere Fahrzeuge ohne gegenseitige Behinderung im Kreisverkehr eingesetzt werden» Der Nachteil dieser Vorrichtungen besteht nach Auffassung der Erfinder neben der großen unhandlichen Bauweise und der Notwendigkeit des Hebens des gesamten Apparates darin, daß nur dann ein Übernehmen möglich ist, wenn ein Absetzwagen bereitsteht (vgl» hierzu Patentbeschreibung, Sp» 2 Z* 17 bis 21)» Eie erfindungsgemäße Vorrichtung arbeitet laut der Patentbeschreibung (vgl« Sp« 2 Z« 26 bis 31) in Verbindung mit dem Senkrechtförderer und unter Verwendung eines zweckmäßig mehrschichtigen, z0?» zweischichtigen Absetzwagens mit einem Fassungsvermögen von 240 Normalziegeln, wie er am Anmeldetag des Streitpatents bereits bekannt war. Nach dem Patentanspruch 1 und der Patentbeschreibung (vglo Spo 2 Zo 32 bis 46, Sp. 3 Z, 14 bis 19) besteht die erfindungsgemäße Vorrichtung;.im wesentlichen aus einem zwischen dem Senkrecht fördere** (i) uhd dem Etagenwagen (j) angeordneten ortsfesten Formstahlgerüst (a) und einem auf dem festen G-erüst ungeordneten hin- und herbeweglichen (horizontal verfahr- baren) Hängegerüst (b)» Beide Gerüste enthalten eine oder mehrere doppelseitige Reihen fester Auflager (Bezugszeichen a’ beim festen Gerüst bzw» c beim Hängegerüst), die zur Aufnahme von einer oder mehreren Formlingsschichten eingerichtet sind. Das Hängegerüst wird zunächst an den Senkrechtförderer herangebrachto Alsdann nehmen die beweglichen Auflager dieses Gerüstes, die an verschiedenen Stellen der Patentschrift ( vgl» Sp» 3 L 18, 43, 44 und 54) auch Arme bzw, doppelseitige Arme genannt werden, die in dem Senkrechtforderer gesammelte Formlingsschicht aus diesem heraus und setzen sie anschließend auf den "Etagenwagen”, wie das Transportfahrzeug im Patentanspruch 1 und in Sp» 1 2» 3, Sp» 2 2» 32, 40 und 53 der Patentbeschreibung bezeichnet wird, ab» Wenn dieser Wagen nicht zur Verfügung steht, also noch nicht zu dem Senkrechtförderer zurückgekehrt ist, werden die belegten Formlingsträger auf den festen Auflagern des stehenden Gerüstes abgesetzt und dort zur Abholung*: bereit gehalten» Dies bedeutet, daß der Wagen nicht nach jeder einzelnen Förderleistung des Senkrechtförderers zwecks Übernahme der hast zur Verfügung stehen muß, der Senkrechtförderer vielmehr auch in Abwesenheit des Wagens entleert werden kann. Der Patentanspruch 2 beschreibt eine weitere Ausbildung des Erfindungsgegenstandes .dahingehend, daß der Senkrechtförderer mit Elementen auszurüsten ist«, welche die Steuerung bzw„ die Arbeitsbewegung des Hängegerüstes und damit den Be- bzw«, Entladevorgang auslösen, sobald der Absetzwagen beim Einfahren eine bestimmte Stellung erreicht hat (vgl„ hierzu Patentbeschreibung , Spo 2 Z. IVo I o a) Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist ihr Begehren, das im Oberbegriff und im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 in der erteilten Passung (vglo Sp* 4 Z„ 41 und 48) enthaltene Wort "Etagenwagen” jeweils durch das Wort "Absetzwagen” zu ersetzen, auf eine Beschränkung und damit auf eine Teilvernichtung des Streitpatentes gerichtete Die Voraussetzungen des § 13 AbSo 1 Nr. 1, AbSo 2 PatG, unter denen das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt werden könnte, sind jedoch nicht erfüllto Der Ausdruck "Etagenwagen", gegen welchen die Klägerin sich wendet, ist nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ein Sammelbegriff für bestimmte, in der Ziegelindustrie eingesetzte Transport fahr zeuge, die etagenweise Übereinander angeordnete Auflager (in Gestalt von frei tragenden Armen) habeno Dieser Begriff umfaßt sonach zunächst die daß die Zwischenablagerung der Formlinge auf den Auflagern des festen Gerüstes im Zusammenwirken mit den insgesamt für sich heb- und senkbaren Auflagern des Hängegerüstos es gestattet, die Formlinge während des nur 7,2 Sekunden dauernden Stillstandes des Senkrechtförderers aus diesem auszuheben» Der erwähnte Vorteil bleibt auch beim Einsatz von Transport fahrzeugen mit starren Tragarmpaaren gewährleistet, wenn die beiderseitigen Auflager des festen Gerüstes nach länge bzv/o Anzahl so bemessen werden, daß auf ihnen jeweils mehrere Formlingsschichten gelagert werden können» Im übrigen läßt sich bei Verwendung der genannten Transportfahrzeuge ein Zeitverlust beim Ausladen der Formlinge jedenfalls von vornherein dadurch vermeiden, daß in der Trocknereianlage ein besonderes Entladegerät zur Verfügung gestellt wirdo Die von der Klägerin angestrebte Teilvernichtung wegen mangelnden Fortschritts scheidet sonach aus» zugrunde gelegt und schließlich in die Patentschrift aufgenommen worden» Soweit in der Patentbeschrcibung vom "Etagenwagen1' gesprochen wird, ist dies, wie die Eingabe des Anmelders vom 4o März 1959 (Bl« 87 der Erteilungsakten) und der Patenterteilungsbeschluß erkennen lassen, darauf zurückzuführen, daß der Anmelder auf Ersuchen des Deutschen Patentamts in den Ooa» FrUfungsbescheid einige Stellen der Auslegeschrift ergänzt bzw» geändert hat, um die Schilderung des Standes der Technik zu vervollständigen und insbesondere auf die Vorrichtungen zu dem Be- und Entladen von Trock-nereiwagen hinzuweisen, wie sie u.a» in den Anmeldungsunterlagen des Patents Nr«, 926 778 offenbart waren. 2o Bas Verlangen der Klägerin, das kennzeichnende Merkmal B des Patentanspruchs 1 ("Anordnung von einer oder mehreren Reihen fester Auflager af auf dem festen Gerüst a”) dahin zu ergänzen, daß die länge oder Anzahl der festen Auflager auf dem stationären Gerüst unter Hinzurechnung der Im Senkrechtförderer befindlichen Schicht zahl - os ist nicht nur die Verwendung eines einschichtigen, sondern auch eines zwei- oder mehrschichtigen Senkrechtförderers möglich - der Ladekapazität des zu beladenden Absetzwagens entspricht, zielt nach der Erläuterung der Klägerin ebenfalls auf eine Beschränkung und damit auf eine Teilvernichtung des Streitpatents» Die Klägerin hat hierzu im wesentlichen vorgetragen: Damit das Gerät, welches den Gegenstand des Streitpatents bilde, der gestellten Aufgabe genügen könne, müßten Länge oder Anzahl der am ortsfesten Gerüst vorgesehenen doppelseitigen Auflager auf die Mehrschichtigkeit des zu beladenden einzigen Absetzwagens abgestimmt sein» Auch dieses Klagebegehren ist unbegründet0 Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, daß der in Redo stehende Teil der Patentlehre technisch nicht ausführbar, jedenfalls aber nicht fortschrittlich sei» Sie übersieht nämlich, daß an der von ihr in Bezug genommenen Stelle der Patentschrift nur ein Ausführungsbeispiel gegeben wird (vgl«, Patentbeschreibung, Sp. 3 Zo 1 und 2 )o Demgegenüber erteilt der Patentanspruch 2 die allgemeine Lehre, den Senkrechtförderer (i) mit Elementen auszurüsten, die in Verbindung mit dem Absetzwagen (j) die Steuerung bzwo die Arbeitsbewegung des Hängegerüstes (b) aus-losen (vglo hierzu ferner Patentbeschreibung, Sp« 2 Zo 51 und 54)o Es ist daher ohne weiteres möglich, die im Ausführungsbeispiel beschriebene Automatik durch konstruktive Maßnahmen zu ändern und dadurch den jeweiligen Verhältnissen Rechnung zu tragen« Im übrigen bedarf der Fachmann - wie der Beklagte und die Hebenintervenientin zutreffend betont haben -keines besonderen Hinweises, daß es zur Ausnutzung sämtlicher erfindungswesentlichen Vorteile des Streitpatents und damit zur Vermeidung des von der Klägerin in zweifacher Hinsicht aufgezeigten Leerlaufs und der damit zusammenhängenden Schwierigkeiten notwendig ist, entweder die Anzahl bzw«, Länge der festen Formlingslager auf dem stationären Gerüst unter Berücksichtigung der im Senkrechtförderer befindlichen Schichtzahl in Übereinstimmung mit der Aufnahmefähigkeit des Absetzwagens zu bringen oder aber - was naheliegender erscheint - einen Absetzwagen zu verwenden, dessen Aufnahmefähigkeit dem a) So kann jeder Fachmann unschwer erkennen, daß die beweglichen Auflager (c) des Hängegerü3tes (b), von denen im Oberbegriff und im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 die Rede ist, als Tragarme für die belegten Formlingsträger dienen» Lies gilt um so mehr, als diese Auflager, wie bereits erwähnt, an verschiedenen Stellen der Patentbeschreibung (vgl» 3po 3 Zo 18, 43? b) Aus Gründen der Klarstellung ist es auch nicht geboten, das dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 zu entnehmende Merkmal A ("Anordnung des Hängegerüstes b zwischen dem Senkrechtforderer i und dem Etagenwagen j, soll heißen: Absetzwagen j") dahin zu fassen, daß das stationäre Gerüst und damit auch das auf ihm verfahrbare Hängegerüst neben dem Senkrecht* förderen angeordnet ist» Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wird der Fachmann bei Heranziehung der Patentbeschreibung und insbesondere der Abbildung 3 die Bedeutung Der Klägerin ist auch nicht darin beizutreten, daß das Merkmal A zwecks Klarstellung von dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs in dessen Oberbegriff übergeführt werden müsse, da es nicht auf einem erfinderischen Gedanken beruhe» Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt , daß bei einer Kombinationserfindung, wie sie im vorliegenden Fall unstreitig in Betracht kommt, die Erfindung in dev Vereinigung verschiedener Merkmale liegt, die einzelnen alle bekannt sein können und demgemäß nicht erfinderisch zu sein brauchen, und daß es infolgedessen für den Gegenstand eines Patents, um den es sich in Nichtigkeitsstreif-allein handelt, völlig unerheblich ist, ob einzelne Merkmale der Kombination im Oberbegriff des Patentanspruchs oder im kennzeichnenden Teil desselben aufgeführt sind» Durch die Aufnahme des Merkmals A in den Oberbegriff wäre sonach lediglich ausgesprochen, daß dieses Merkmal vorbekannt oder nicht erinderisch gewesen ist und innerhalb der Vereinigung der drei Merkmale, die in ihi*em untrennbaren Zusammenwirken erst die geschützte Patentlehre ausmachen, keinen Sonderschutz genießt» Für eine derartige Klarstellung ist im Nichtigkeitsverfahren kein Raum, sie muß vielmehr dem Verletzungsprozeß Vorbehalten bleiben (vgl» hierzu u.a, RG GRUR 1931, 512 und 1942, 204, 206)» bei dem kennzeichnenden Merkmal C des Patentanspruchs in der erteilten Passung ("Die Auflager c des Hängegerüstes b sind insgesamt für sich heb- und senkbar”) im Hinblick auf die entgegengehaltene ^österreichische Patentschrift Nr0 d) Gründe der Klarstellung gebieten es schließlich auch nicht, den von der Klägerin vorgeschlagenen Hinweis in den Patentanspruch 1 aufzunehmen, daß die Tragarme bzw* Auflager (c) des Hängegerüstes (b) das Streitpatent in vollem Umfange für nichtig zu erklären, während des Rechtsmittelverfahrens hat fallen lassen und da auch ihr zuletzt verfolgter Antrag nach den Ausführungen unter XV 1 und 2 nicht zu einer Teilvernichtung im Sinne des § 15 Abs * 1 Nr, 1, Abs* 2 PatG führt, stellt sich für das Berufungsgericht, das an den Antrag der Klägerin gebunden bleibt (vgl• hierzu RG GRUR 1955, 758, 740? patents, wie sie sich aus dem nunmehr klargestellten Hauptanspruch ergibt, patentwürdig, also insbesondere neu, fortschrittlich und erfindei'isch ist» Damit ist auch eine Prüfung der Präge entbehrlich, ob die Schutzfähigkeit des Streitpatents - wie das Bundes-Patentgericht angenommen hat * nach dem am Anmeldetag bekannten Stand der Technik zu beurteilen ist oder ob hierfür wegen nachträglicher Änderung des Anrae1-dungsgegenstandes ein späteres Prioritätsdatum in Betracht gezogen werden muß» Es hat vielmehr bei der vom Bundespatentgerieht ausgesprochenen Abweisung der Klage sein Bewenden, ohne daß es noch auf weiteres anzukommen hätte*

Zitierte Normen: § 242 BGB § 13 PatG
AuflagerSenkrechtfördererGerüstHängegerüstesStreitpatentPatentschriftStreitpatentsAbsetzwagenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
f
!
u

IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 221 /63	URTEIL	Verkündet	am
4. Mai 19655 Oechsler r,
Justizangestellte,
 als Urkundsbeamter
 in der Patentnichtigkeitssache der Geschäftsstelle
 der Firma C« Ke^V & Co, in ItaflftBllft (Westfo), gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesell-schafter Dipl.» Ing» Erich Keftftp in LaftftHI^ (V/estf a) , Iftftweg ft und Dipl o Volkswirt Werner Keftftft in Xia^Hftftft (Westfo), Bfftv/eg ft,
 Klägerin und Berufungaklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: 1* Rechtsanwalt Dr
m
2o	Patentanwälte Dr<>~Ing und Dipl o -Inj
m
Straße
 den V^ftKftft Keramikmaschinen in OöflBft, Fi
(vorher: den Patentanwalt Dipl»-Ingo 0, Be __
Mmm •? Deft^ftpötraße Ift als Sequester),
Beklagten und. Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: 1 » Rechtsanwalt Dr» HHHI^ft in
2o Patentanwälte Dipl»-Ing _und Dr0-In
 straße
1a-
Nebenintervenientin: Firma Hans LiBP» Ziegeleibau und
 Maschinenfabrik GmbH in (HoflW 9 gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans LiBi in (DoHK 9 -^inBHBstraGe
- Prozeßbevollmächtigte:
Io
2*
Hechtsanwalt Hr in
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Nastelski und der Bundesrichter Dr» Bock, Dr» Spreng, Dr» Löscher und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2o Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 23o Juli 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Anspruch 1 des deutschen Patents Nr» 0	^0	zur Klarstellung
 das Wort "Etagenwagen" (Spalte 4 Zeile 41 und 48 der Patentschrift) jeweils durch das Wort ”Ab-setzwagen" ersetzt wird»
, Die Kosten des BerufungsVerfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention fallen der Klägerin zur Last»
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 3o September 1954 angemeldeten, durch Beschluß vom
21» Januar I960 erteilten Patents Nr»
o
Die Patentansprüche lauten:
"Io Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und
 Entladen von mehrschichtigen Etagenwagen aus oder in einen Senkrechtförderer od, dglo mittels eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Kängegerüstes mit heb-und senkbaren, fi'ei tragenden Auflagern für die keramischen Pormlinge, gekennzeichnet durch die Anordnung des Kängegerüstes (b) zwischen dem Senkrechtförderer (i) und dem Etagenwagen (j) und von einer oder mehreren Reihen fester Auflagen (af) auf dem Gerüst
(a)	, wobei die Auflager (c) des Hängegerüstec
(b)	insgesamt für sich heb- und senkbar sind,
2o Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Pördergerät (i) mit Elementen ausgerüstet ist, die in Verbindung mit dem Ab setzwagen (j) die Steuerung bzw«, die Arbeitsbewegung des Hängegerüstes (b) auslös en0’f
Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht in erster Linie beantragt, das Patent gemäß §13 Abs» 1 Nr* 1 PatG in vollem Umfange für nichtig zu erklären0 Hilfsweise hat sie beantragt, das Patent im Rahmen einer der drei von ihr nacheinander vorgeschlagenen Neufassungen teilweise zu vernichten (vgl, hierzu aaO., Abs, 2)» Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht:
Der Erfindungsgedanke des Streitpatents sei an seinem Anmeldetag bereits durch die am 12, August 1954 bekanntgemachten Unterlagen ihrer eigenen deutschen Patentanmeldung K 14 120 XX / 81 e (jetzt Patent Nr, 926 778) betreffend eine stationäre Einrichtung zu dem Umladen von Gegenständen annähernd gleicher Höhe und
- 4
durch die am 26» September 1949 ausgegebene österreichische Patentschrift Kr» 164 083 betreffend eine Anlage für grobkeramische Massenerzeugnisse, ins-besondere Ziegelei, neuheitshindernd vorv/eggenommen gewesene 3)a der Gegenstand des Streitpatents nach der am 24- Januar 1957 erfolgten Bekanntmachung der Anmeldung in unzulässiger Weise geändert und erweitert
 worden sei, stehe ihm auch das im Ziegeleitechnischen Jahrbuch 1956, S. 167 bis 170 beschriebene und abge~ bildete, von der Firma Hermann RflflHIB in
 seinerzeit auf den Markt gebrachte Speichergerät
 für Formlingsstöße, welches den Gegenstand der am 4» Juli 1955 eingereichten Patentanmeldung R 16 959 V/80-.a und der am 4o Januar 1962 bekannt gemachten
 Auslegeschrift Nr« 1 121 524 bilde, neuheitsschädlich entgegen« Jedenfalls fehle es aber dem Streitpatent
 an einem technischen Fortschritt und an der erforder-
liehen Erfindungshöheo
 Der damalige Beklagte hat als amtlich bestellter Sequester beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen» Hilfsweise hat er beantragt, das Patent mit einen von ihm neugefaßten Hauptanspruch aufrecht zu erhalten«
Bas Bundespatentgerieht hat durch Urteil vom 23o Juli 1962 die Nichtigkeitsklage kostenfällig ab-gewiesene Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatents bereits in den Anmeldungsunterlagen hinreichend offen~ hart gewesen seien und daß die eine Kombinationser-findung schützende Lehre gegenüber dem am Anmeldetag vorbekannten Stand der Technik, wie er sich aus den
5
Anmeldungsunterlagen des nunmehrigen deutschen Patents Nr0 926 778 und aus der österreichischen Patentschrift Nr0 164 083 ergebe, neu, fortschrittlich und erfinderisch sei«
Gegen diese ihr am 11. Oktober 1962 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit einem beim Bundespatentgericht am 5» November 1962 eingolaufenen Schriftsatz Berufung eingelegt* Sie hat hierbei ihre im ersten Hechtszug gestellten Anträge (Hauptantrag und drei Hilfsanträge) wiederholt und einen weiteren Hilfsantrag hinzugefügt <,
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin unter Aufgabe ihrer früheren Anträge lediglich beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig zu erklären bzw« klai’zus teilen, daß der Patentanspruch
nV orrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen Ab setzwagen aus oder in einen Senkrechtförderer oder dergleichen mittels eines Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Tragarmen für die keramischen Formlinge, das auf einem neben dem Senkrechtförderen angeordneten stationären Gerüst verfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das ortsfeste Gerüst (a) doppelseitig feste Auflager (a*) besitzt, deren länge oder Anzahl unter Hinzurechnung der im Senkrechtförderer befindlichen Schichtzahl der Ladekapazität des zu beladenden Absetzwagens entspricht, wobei die Tragarme (c) des als Beladeorgan für den Absetzwagen dienenden Hängegerüstes (b) in an sich bekannter Weise insgesamt für sich heb- und senkbar sind»”
Der jetzige Beklagte, der nach Aufhebung der Sequestration den Rechtsstreit aufgenommen hat, hat beantragt,
 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen»
Diesem Antrag hat sich die Nebeninterveniontin, welche an dem Streitpatent eine ausschließliche Lizenz hat und dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz beigetreten ist, angeschlossen0
Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Berufung der Klägerin bereits deswegen keinen Erfolg haben könne, weil-die Klage unzulässig sei. Zur Begründung führt er aus: Er habe die Ansprüche aus der dem Streitpatent zugrunde liegenden Erfindung von den beiden, seinerzeit in	ansässig^gev/esenen	Erfindern Wilhelm Stfl^
und Karl SchSÜ rechtmäßig erworben» Der letztgenannte Miterfinder sei nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland als Angestellter in die Dienste der Klägerin getreten und habe sich mit dieser unter Verstoß gegen freu und Olauben zu dem gemeinschaftlichen Kampfe gegen das streitbefangene Patent verbunden»
Die Klägerin ihrerseits gewähis SchW finanzielle Unterstützung zur Durchführung einer Klage, mit welcher er von ihm, dem Beklagten, die Übertragung des halben Anteils an dem Streitpatent begehre (vgl» hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 28» Januar 1985 -la ZR 273/63-, durch welches das klageabweisende Urteil des Oberiandesgerichts München aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist)»
 
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von Professor Dr»-Ing» E» h0 Kurt von	Technische
 Hochschule KBIHB? eingeholt« Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt»
Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Professors Dr»-Ing0 Kurt MBB? Technische Hochschule Dfl^BHP? vorgelegto
I o Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihren ursprünglichen Hauptantrag-, das Patent Nr» A IB IB völlig zu vernichten, fallen gelassen und ist dazu übergegangen, nur noch die teilweise Vernichtung bzw» die Klarstellung des Streitpatents zu beantragen» Hiergegen bestehen keine Bedenken, da die Klägerin zur Begründung ihres nunmehrigen, neu gefaßten Antrags in der Tat Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 13 Abs» 1 Nr» 1, Abs» 2 PatG geltend gemacht hat»
IIo Die Ansicht des Beklagten, daß die Nichtigkeitsklage aus den von ihm angeführten, im Tatbestand v/ieder-gegebenen Gründen unzulässig sei, kann nicht geteilt werden» Die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage nach der von dem Beklagten angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 14 o Juli 1964 - Ia ZK 195/63 - (in GBÜE 1965, 135 ff - Vanal) auch ohne ausdrückliche Nichtangriffsabrede unzulässig sein
8
kann, sind hier nicht erfüllt* Auch wenn die Klägerin und der jetzt hei ihr angestelltc Miterfinder Schl^B in der von der Beklagten behaupteten Weise Zusammenwirken, stellt sich die Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar* Die Klägerin, welche mit der Lizenznehmerin des Beklagten, der Nebenintervenientin, im Wettbewerb steht und von dieser in einem z»Zt* beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit (AZo la ZB 243/63) wegen Verletzung des Streitpatents u,a« auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen wird, verfolgt mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage offensichtlich ihre eigenen materiellen Belange* Es kann ihr nicht verwehrt werden, sich hierbei gegebenenfalls der Hilfe des Miterfinders	zu bedienen* Ein Reehtsmißbrauch der
 Klägerin ist auch nicht darin zu erblicken, daß sie einerseits die Nichti#öitsklage erhoben hat, andererseits aber - wie der Beklagte behauptet - den Miterfinder Scum* bei Durchführung seiner Klage9 mit welcher er von dem Beklagten die Übertragung eines halben Anteils an dem Streitpatent verlangt, finanziell unterstützt* Die Klägerin kann jedenfalls bei ihrem Bestreben, die dem Beklagten bzw* seiner Lizenznehmerin durch das Streitpatent eingeräumte Vorzugsstellung zu beseitigen, nicht gehindert werden, beide der in Betracht kommenden Möglichkeiten auszuschöpfen*
III. Das Streitpatent betrifft nach der Überschrift eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von Absetzwagen der keramischen Industrie*
 
Die technischen Vorgänge, deren Ablauf durch Verwendung der erfindungsgemäßen Vorrichtung verbessert werden soll, spielen sich nach dem am Anmeldetag des Streitpatents bekannt gewesenen Stand der Technik wie folgt ab:
Der aus der Formgebungsmaschine austretende Tonstrang wird automatisch in Formlinge geschnitten, die in einer bestimmten Anzahl selbsttätig oder von Hand auf Latten oder Trockenrahmen (Formlingsträger) gesetzt und über Zubringertransportanlagen einem Senkrechtförderer (Elevator) übergeben werden« Der Senkrechtförderer ist eine ortsfeste, dem Takt der Zubringertransportanlage angepaßte, periodisch arbeitende Hebevorrichtung, die in bestimmten Abständen (Etagen) feste Auflager zur Aufnahme der belegten Formlingsträger hat« Die belegten Formlingsträger, die in dem Senkrechtförderer in einer bestimmten Anzahl etagenweise senkrecht übereinander gesammelt werden, nennt man eine Schicht« In der Ziegelindustrie ist es im allgemeinen üblich, Senkrechtförderer mit zehn Etagen zu benutzen und auf einem Formlingsträger zwölf Normalziegel anzuordnen« Eine Schicht besteht sonach aus 120 Normalziegeln«
Die in dem Senkrechtförderer gesammelte Schicht muß sofort aus diesem herausgenommen werden, damit der Platz für die nachfolgende Schicht frei wird» Nach ihrer Herausnahme aus dem Senkrechtförderer wird die Schicht der Trocknereianlage zugeführt und aus ihr nach der Trocknung wieder herausgebracht, um anschließend
 im Kolonnemiederlaß, Korbniederlaß oder Umlader abgesetzt zu werden» Die Streitpatentschrift stellt in erster Linie darauf ah, daß zu dem Transport der einzelnen Schichten zur Trocknereianlage und aus ihr sog» Absetzwagen verwendet werden (vgl» aaO», Sp, 1 Z» 5 ff)o Unter dieser Fahrzeugart versteht man nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen ein in der Regel auf Schienen verfahrbares Gerät, das mit frei tragenden, in Fahrtrichtung stehenden Tragarmpaaren ausgestattet ist» Biese Tragarme sind, wie zaJL aus Abb* 2 der Streitpatentschrift ersichtlich ist, an einen gemeinsamen Rahmen fest angeschlossen» rieser Rahmen, welcher in der Patentschrift (Sp» 4 Z» 18) als ’'Tragkorb (k)u bezeichnet wird, ist als Ganzes hob- und senkbar» Die Anzahl und Abstände der übereinander liegenden Tragarmpaare entsprechen ^der Etagenteilung des Senkrechtförderers» Die von Hand bedienten und bewegten Absetzwagen werden bei tiefster Stellung der Tragarme senkrecht an die Breitseite des Senkrechtförderers dicht herangefahren, sobald dort eine Schicht von Formlingen gesammelt worden ist» Die Schicht wird alsdann durch Anheben der Tragarme aus dem Senkrechtförderer entnommen und in Höchststellung der Tragarme in die Trocknereianlage befördert» Bei mit Absetzwagen beschickten Trocknereianlagen handelt es sich, wie der gerichtliche Sachverständige dorgelegt hat, um sog» Einsetztrockner, z»B» Kammertrockner Großraumtrockner, Freilufttrockner usw» Bei dieser besonderen Art von Trocknern werden die belegten Formlingsträger schichtweise abgesetzt und nicht mehr bewegt, bis sie nach Beendigung des Trocknungsvorganges
11
durch den zwischen dem Senkrechtförderer und der Trocknereianlage im Pendelverkehr hin- und herfahrenden Ahsetzwagen wieder abgeholt werden»
Per Arbeitsablauf ist, so wird in der StreitpatGutschrift (Spo 1 Z. 17 ff) ausgeführt, allgemein so gestaltet, daß der einschichtige zehnetagige Absetz-wagen mit 120 Normalziegeln Passungsvemögen den Weg vom Senkrechtförderer bis in die Trockenkammer, ferner das Absetzen der Formlinge in dieser sowie den Rückweg bis zu dem Fördergerät in der Zeit bewältigen muß, in welcher die Formgebungsmaschine 120 Steine hergestellt hat o Legt man, so fährt die Patentschrift fort, eine zur Zeit normale Leistung von 6 000 Vollziegein in der Stunde zugrunde, dann stehen für den vorstehend geschilderten Arbeitsgang nur 72 Sekunden zur Verfügung* Pieses Zeitmaß muß unbedingt eingehalten werden, weil sonst die kontinuierliche Fertigung unterbrochen und dadurch die Leistung der Oesamtanlage entsprechend vermindert wirdo In vielen Werken ist im Hinblick auf die Lage und Größe der Trocknerei diese Zeit zur Purchführung des Arbeitsganges zu kurz* Hm eine Geschwindigkeit serhöhung zu erreichen, werden daher E1ektroschiebebühnon - mit oder ohne Prehscheibe, wie der gerichtliche Sachverständige ergänzt hat - verwendete Auch benutzt man zwecks Zeitgewinnung, so heißt es in der PatentbeSchreibung weiter, zwei Absetzwagen, die abwechselnd die Arbeit durchführen* Wenn auch hierdurch in gewissem Umfange sichergestellt werden kann, daß jeweils ein Absetzwagen zur Übernahme am Senkrechtförderer zur Verfügung steht, so sind auch diese Maßnahmen nach Ansicht der beiden Erfinder des Streit-
patents mit Nachteilen behaftet <>
Einen weiteren Übelstand der bekannten Einrichtungen, die mit Absetzwagen arbeiten, sehen die Erfinder des Streitpatents auch darin, daß die Entnahme der 120 Ziegel durch den Absetzwagen aus dem Senkrechtförderer während dessen Stillstandes, also in der Fertigungszeit von zwölf Ziegeln - das sind die Ziegel, mit welchen der erste der zehn Formlingsträger der nachfolgenden Schicht belegt wird - erfolgen muß» In dieser kurzen Zeitspanne (von 7,2 Sekunden) den Absetzwagen in das Fördergerät einzufahren, die Rahmen mit 120 Ziegeln abzuheben und den Absetzwagen aus dem Fördergerät herauszufahren, ist - so v/ird in der Patentschrift bemerkt - mit Schv/ierigkeiten verbunden»
Wie in der Patentschrift (Sp» 1 Z» 48 bis 54) weiter ausgeführt wird, sind auch Vorrichtungen zu dem Be- und Entladen von Trocknereiwagen bekannt, bei denen hinter dem Trocknereiwagen ein fahrbares Gerüst mit durch die Wagen hindurchgreifenden frei tragenden Armen angeordnet ist, wobei das Gerüst sowie die Schienenanlage, auf dem es sich bewegt 9 gehoben und gesenkt werden kann» Bei den Trocknereiwagen handelt es sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen um Transportfahrzeuge, die im allgemeinen zur Beschickung von Durchlauftrocknern, z» Bo Tunnel-trocknern usw» verwendet werden und die im beladenen Zustand während des Trocknungsvorganges einen Kanal durchlaufen» Der Trocknereiwagen ist in der Regel auf Schienen verfahrbar und mit einer Anzahl (z, p»
13
 mit zehn) Auflagern ausgestattet, die in ihren Abständen der Etagenteilung des Senkrechtförderers entsprechen und - im Gegensatz zu dem Absetzwagen -quer zur Fahrtrichtung stehen0 Diese Auflager sind nicht heb- und senkbar» Der Trocknereiwagen besitzt sonach - wiederum im Gegensatz zu dem Absetzwagen -keine Be- und Entladevorriehtungo Die von der Trocknereianlage kommenden Trocknereiwagen fahren, wie der gerichtliche Sachverständige geschildert hat, üblicherweise auf einem an der Breitseite des Senkrechtförderers vorbeiführenden Gleis leer an den Senkrechtförderer heran und nach Beladung ohne Änderung der Fahrtrichtung zur Trocknereianlage zurück» Es können infolgedessen mehrere Fahrzeuge ohne gegenseitige Behinderung im Kreisverkehr eingesetzt werden» Der Nachteil dieser Vorrichtungen besteht nach Auffassung der Erfinder neben der großen unhandlichen Bauweise und der Notwendigkeit des Hebens des gesamten Apparates darin, daß nur dann ein Übernehmen möglich ist, wenn ein Absetzwagen bereitsteht (vgl» hierzu Patentbeschreibung, Sp» 2 Z* 17 bis 21)»
Die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung will den auf gezeigten Hindernissen eines kontinuierlichen Verlaufes des Abtransports der Formlinge von der Presse zu dem Trockenraum abhelfen und darüber hinaus die Möglichkeit eröffnen, die vorhandenen Leistungs-reserven der Aufbereitungs- und Formgebungsmaschinen restlos auszuschöpfen (vgl» Patentschrift, Sp» 2 Z» 22 ff) o Die Erfinder des Streitpatents haben sich demnach, wie das Bundespatentgericht richtig erkannt hat, die Doppelaufgabe gesetzt,
 ein zusätzliches, selbsttätiges Be- und Ent-ladegerät zur Verfügung zu stellen, dessen Einsatz es ermöglicht.
Io) bei stetiger Fördergeschwindigkeit des Senkrechtförderers und sonach bei Förderung einer gleichbleibenden Anzahl von Formlingen mit einem einzigen Transportfahrzeug - infolge Erhöhung der für den Umlauf zur Verfügung stehenden Zeit - auszukommen;
2o) in der Zeit von 7,2 Sekunden das Abheben und Ausfahren einer Schicht ( von 120 Formlingen) vom bzw<> aus dem Senkrechtförderer zu bev/erk-ateiligen«
Eie erfindungsgemäße Vorrichtung arbeitet laut der Patentbeschreibung (vgl« Sp« 2 Z« 26 bis 31) in Verbindung mit dem Senkrechtförderer und unter Verwendung eines zweckmäßig mehrschichtigen, z0?» zweischichtigen Absetzwagens mit einem Fassungsvermögen von 240 Normalziegeln, wie er am Anmeldetag des Streitpatents bereits bekannt war.
Nach dem Patentanspruch 1 und der Patentbeschreibung (vglo Spo 2 Zo 32 bis 46, Sp. 3 Z, 14 bis 19) besteht die erfindungsgemäße Vorrichtung;.im wesentlichen aus einem zwischen dem Senkrecht fördere** (i) uhd dem Etagenwagen (j) angeordneten ortsfesten Formstahlgerüst (a) und einem auf dem festen G-erüst ungeordneten hin- und herbeweglichen (horizontal verfahr-
 baren) Hängegerüst (b)» Beide Gerüste enthalten eine oder mehrere doppelseitige Reihen fester Auflager (Bezugszeichen a’ beim festen Gerüst bzw» c beim Hängegerüst), die zur Aufnahme von einer oder mehreren Formlingsschichten eingerichtet sind.
Die frei tagenden Auflager des Hängegerüstes können insgesamt für sich gehoben und gesenkt werden»
Wie aus der Patentbeschreibung (vgl» 3p» 2 Z»
 37 bis 46; ferner Sp» 3 Z» 40 bis 62, Sp» 4 Z» 1 bis 7) hervorgeht, wirken die bezeichneten Teile der Voi'-richtung, soweit dies für die Beurteilung der Erfindung von Interesse ist, bei der Entnahme der Schichten aus dem Senkrechtförderer folgendermaßen zusammen:
Das Hängegerüst wird zunächst an den Senkrechtförderer herangebrachto Alsdann nehmen die beweglichen Auflager dieses Gerüstes, die an verschiedenen Stellen der Patentschrift ( vgl» Sp» 3 L 18, 43, 44 und 54) auch Arme bzw, doppelseitige Arme genannt werden, die in dem Senkrechtforderer gesammelte Formlingsschicht aus diesem heraus und setzen sie anschließend auf den "Etagenwagen”, wie das Transportfahrzeug im Patentanspruch 1 und in Sp» 1 2» 3, Sp» 2 2» 32, 40 und 53 der Patentbeschreibung bezeichnet wird, ab» Wenn dieser Wagen nicht zur Verfügung steht, also noch nicht zu dem Senkrechtförderer zurückgekehrt ist, werden die belegten Formlingsträger auf den festen Auflagern des stehenden Gerüstes abgesetzt und dort zur Abholung*: bereit gehalten» Dies bedeutet, daß der Wagen nicht nach jeder einzelnen Förderleistung des Senkrechtförderers zwecks Übernahme der hast zur Verfügung
 stehen muß, der Senkrechtförderer vielmehr auch in Abwesenheit des Wagens entleert werden kann. Hierbei ist - wie es in der Patentbeschreibung (Sp<> 2 Z« 43 bis 46) heißt - die Anzahl Formlinge, die in jeder Etage durch das feste Gerüst aufgenomraen (gespeichert) werden kann«, lediglich von der Größe der festen und beweglichen Auflager abhängig*
Im übrigen arbeitet die Vorrichtung bei der Entladung der Absetzwagen in die bereits erwähnten Geräte«, wie Kolonnenniederlaß, Korbniederlaß oder Hmlader, in gleicher Weise, und zwar im umgekehrten Sinne (vgl* Patentbeschreibungj Sp« 4 Z* 8 bis 11)*
Das Bundespatentgericht erblickt unter Hinweis auf den kennzeichnenden feil des Anspruches 1 die Losung der im Streitpatent gestellten Aufgabe in der Kombination folgender Merkmale:
(A)	Das Hängegerüst (b) ist zwischen dem Senkrechtförderer (i) und dem Etagenv/agen (j) angeordnet;
(B)	das feste Gerüst (a) ist mit einer oder mehreren Reihen fester Auflager (a’) versehen;
(C)	die Auflager (c) des Hängegerüstes (b) sind insgesamt für sich heb- und senkbar*
Diese Lösungselemente sind, worüber sich die Parteien einig sind, durch einen einheitlichen Zweck
17
miteinander verbunden,. Es handelt sich daher, wie auch in dem angefochtenen Urteil hervorgeh oben wird, um ein Kombinationspatent0
Der Patentanspruch 2 beschreibt eine weitere Ausbildung des Erfindungsgegenstandes .dahingehend, daß der Senkrechtförderer mit Elementen auszurüsten ist«, welche die Steuerung bzw„ die Arbeitsbewegung des Hängegerüstes und damit den Be- bzw«, Entladevorgang auslösen, sobald der Absetzwagen beim Einfahren eine bestimmte Stellung erreicht hat (vgl„ hierzu Patentbeschreibung , Spo 2 Z. 51 bis 54 und Sp« 3 Z„ 60 ff)a
IVo I o a) Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist ihr Begehren, das im Oberbegriff und im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 in der erteilten Passung (vglo Sp* 4 Z„ 41 und 48) enthaltene Wort "Etagenwagen” jeweils durch das Wort "Absetzwagen” zu ersetzen, auf eine Beschränkung und damit auf eine Teilvernichtung des Streitpatentes gerichtete Die Voraussetzungen des § 13 AbSo 1 Nr. 1, AbSo 2 PatG, unter denen das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt werden könnte, sind jedoch nicht erfüllto
 Der Ausdruck "Etagenwagen", gegen welchen die Klägerin sich wendet, ist nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ein Sammelbegriff für bestimmte, in der Ziegelindustrie eingesetzte Transport fahr zeuge, die etagenweise Übereinander angeordnete Auflager (in Gestalt von frei tragenden Armen) habeno Dieser Begriff umfaßt sonach zunächst die
18

unter III beschriebenen Absetzwagen und Trocknereiwagen., Als Etagenwagen werden z.B, aber auch die Transportfahrzeuge für Formlinge bezeichnet? deren Tragarmpaare zwar wie bei den Ab set zwagen in Fahrtrichtung stehen? aber unbeweglich sindo Diese Fahr-zeuge besitzen demnach ebenso v/ie die Trocknereiwagen keine eigene Be- und Entladevorrichtung»
Die Klägerin vertritt die Ansicht? daß das Abladen der Formlinge in der Trocknereianlage bei Verwendung von Transportfahrzeugen ohne eigene Be- und Entlade-Vorrichtung derart schwierig und zeitraubend sei, daß der durch die Speicherungsmaßnahmen an sich herbeigeführte Zeitgewinn wieder zunichte werde.» In diesem Falle wirke sich daher - so meint die Klägerin - äov erfindungswesentliche Vorteil des Streitpatents nicht aus. Bin technischer Fortschritt gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik? wie er sich insbesondere aus der deutschen Patentschrift NrQ 926 778 ergebe? sei daher nicht anzuerkeitaen»
Die Auffassung der Klägerin trifft nicht zu* V/ie die Bebenintervenientin Und der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt haben? kann das hier in Hede stehende Arbeitsverfahren durch die im Streitpatent beschriebene Speicherung der Formlinge in jedem Falle reibungsloser und damit vorteilhafter gestaltet werden? als dies nach dem am Anmeldetag bekannt gewesenen Stand der Technik möglich war» So liegt» wie die Klägerin trotz eines
19	-
“bereits in dem angefochtenen Urteil gegebenen Hinweises außer acht läßt - ein bedeutsamer Vorteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung bereits darin? daß die Zwischenablagerung der Formlinge auf den Auflagern des festen Gerüstes im Zusammenwirken mit den insgesamt für sich heb- und senkbaren Auflagern des Hängegerüstos es gestattet, die Formlinge während des nur 7,2 Sekunden dauernden Stillstandes des Senkrechtförderers aus diesem auszuheben» Der erwähnte Vorteil bleibt auch beim Einsatz von Transport fahrzeugen mit starren Tragarmpaaren gewährleistet, wenn die beiderseitigen Auflager des festen Gerüstes nach länge bzv/o Anzahl so bemessen werden, daß auf ihnen jeweils mehrere Formlingsschichten gelagert werden können» Im übrigen läßt sich bei Verwendung der genannten Transportfahrzeuge ein Zeitverlust beim Ausladen der Formlinge jedenfalls von vornherein dadurch vermeiden, daß in der Trocknereianlage ein besonderes Entladegerät zur Verfügung gestellt wirdo Die von der Klägerin angestrebte Teilvernichtung wegen mangelnden Fortschritts scheidet sonach aus»
b) Es ist jedoch zur Klarstellung und richtigen Bezeichnung des im Streitpatent offenbarten Gegenstands der Erfindung geboten, an den angegebenen Stellen des Patentanspruchs 1 das Wort "Etagenwagen”, das zu Mißverständnissen führen kann, durch das Wort nAbsetzv/agen11 zu ersetzen» Diese Klarstellung ist innerhalb des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens unbedenklich zulässig (vgl» BGZ 170, 346? 357)»
20
Das Wort "Etagenwagen" findet sich außer im Anspruch 1 nur noch an vier Stellen der Patentbeschreibung, nämlich in der Einleitung (Sp» 1 Z» 3) und ferner in Sp« 2 Z. 33, 40 und 53o Demgegenüber wird das Ti’ansport fahr zeug, für v/elcheo die erfindungs-gemäße Be- und EntladeVorrichtung bestimmt ist, in der Überschrift der Patentschrift, im Anspruch 2 und an 15 Stellen der Patentbeschreibung ,,Absetzwagen,, genannt» In der Patentschrift kommt nicht zu dem Ausdruck, daß der Begriff ,,EtagenwagenH weiter geht als der Begriff nAbsetzwagenH„ Der Fachmann, welcher die Patentschrift liest, wird daher bei Berücksichtigung des G-esamtInhalts der Patentbeschreibung beide Begriffe im gleichen Sinne verstehen»
In dieser Weise sind die Begriffe, wie die Entwicklungsgeschichte des Streitpatents zeigt, offensichtlich auch von der Patenterteilungsbehörde aufgefaßt worden» Das Wort "Etagenwagen” ist ausweislich der Erteilungsakten weder in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen noch in der am 24» Januar 1957 ausgegebenen Auslegesehrift verwendet worden» Es tritt erstmals in einer Neufassung des Patentanspruchs 1 auf, welche das Deutsche Patentamt in seinem Prüfungsbescheid vom 8» Januar 1959 (Bl» 82 f der Erteilungsakten) vorgeschlagen hat, um den Erfindungsgedanken des Anmeldungsgegenstandes gegenüber den vorveröffentlichen Unterlagen des Patents Nr» 926 778 abzugrenzen» Diese Fassung des Anspruchs ist nach ,einer= geringfügigen, hier nicht	'
interessierenden Ergänzung dem Patenterteilungsbeschluß vom 21» Januar I960 (Bl« 97 f der Erteilungsakten)
21
zugrunde gelegt und schließlich in die Patentschrift aufgenommen worden» Soweit in der Patentbeschrcibung vom "Etagenwagen1' gesprochen wird, ist dies, wie die Eingabe des Anmelders vom 4o März 1959 (Bl« 87 der Erteilungsakten) und der Patenterteilungsbeschluß erkennen lassen, darauf zurückzuführen, daß der Anmelder auf Ersuchen des Deutschen Patentamts in den Ooa» FrUfungsbescheid einige Stellen der Auslegeschrift ergänzt bzw» geändert hat, um die Schilderung des Standes der Technik zu vervollständigen und insbesondere auf die Vorrichtungen zu dem Be- und Entladen von Trock-nereiwagen hinzuweisen, wie sie u.a» in den Anmeldungsunterlagen des Patents Nr«, 926 778 offenbart waren.
Nach alledem ist die Annahme begründet, daß auch das Deutsche Patentamt dem Wort ’’Etagenwagen" die gleiche Bedeutung wie dem Wort nA.bsetzwagenn beigemessen und es nicht als Sammelbegriff in dem vom gerichtlichen Sachverständigen herausgearbeiteten Sinne angesehen hat» Jedenfalls kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, daß die Pat ent ex»t ei lungs-behörde, welche in dem wiederholt erwähnten Prüfungsbescheid auf eine Abgrenzung gegenüber den bekannt-gemachten Unterlagen des Patents Nr» 926 778 hingewirkt hat, den Gegenstand des Streitpatents hat erweitern wollen» Eine derartige Absicht müßte dem Deutschen Patentamt aber unterstellt werden, wenn man mit dem Beklagten und der Nebenintervenient in davon ausginge, daß der Ausdruck 11 Etagenwagenn mit Vorbedacht als übergeordnete Sammelbezeichnung für den Anspruch 1 gewählt worden sei» Hierfür fehlt in den Erteilungsakten jeder Anhalt»
22
Im übrigen kann zu der Frage, ob sich das auf "Absetzwagen" abgestellte Streitpatent auch auf andere Transportfahrzeuge, insbesondere solche mit in Fahrtrichtung stehenden, unbeweglichen Tragarmpaaren erstreckt, nicht Stellung genommen werden»
Es handelt sich insoweit um eine Frage des Schutzu demfangs des Streitpatents, zu deren Entscheidung nach feststehender Rechtsprechung der Verletzungsrichter berufen ist (vgl* hierzu Benkard, Kommentar zu dem Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanwalts-gesetz, 4o Aufl», § 13 PatG Rdn» 35 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)0
2o Bas Verlangen der Klägerin, das kennzeichnende Merkmal B des Patentanspruchs 1 ("Anordnung von einer oder mehreren Reihen fester Auflager af auf dem festen Gerüst a”) dahin zu ergänzen, daß die länge oder Anzahl der festen Auflager auf dem stationären Gerüst unter Hinzurechnung der Im Senkrechtförderer befindlichen Schicht zahl - os ist nicht nur die Verwendung eines einschichtigen, sondern auch eines zwei- oder mehrschichtigen Senkrechtförderers möglich - der Ladekapazität des zu beladenden Absetzwagens entspricht, zielt nach der Erläuterung der Klägerin ebenfalls auf eine Beschränkung und damit auf eine Teilvernichtung des Streitpatents» Die Klägerin hat hierzu im wesentlichen vorgetragen: Damit das Gerät, welches den Gegenstand des Streitpatents bilde, der gestellten Aufgabe genügen könne, müßten Länge oder Anzahl der am ortsfesten Gerüst vorgesehenen doppelseitigen Auflager auf die Mehrschichtigkeit des zu beladenden einzigen Absetzwagens abgestimmt sein»
- 23
Nur wenn dies der Pall sei? könne der Absetzwagen? sobald er beim Einfahren in das Hängegerüst eine bestimmte Stelle erreicht habe? sich also mit seinen Tragarmen unter den Auflagern bzvv0 Tragarmen (c) des Hängegerüstes (b) befinde? die automatische Schaltung und damit den selbsttätigen Beladevorgang auslösen (vgl, Patentbeschreibung? Sp, 3 Z» 60 ff). Übersteige die Schichtenkapazität des Absetzwagens diejenige der Auflager bzw, Tragarme des Hängegerüstes , so würde der Absetzv/agen bei jedem selbsttätigen BeladungsVorgang? nur unvollständig und noch dazu an der gewichtmäßig ungünstigsten Stelle - gemeint ist der vordere Teil der Tragarme des Fahrzeugs -beladen werden, Bas wäre technisch widersinnig und könnte keinesfalls als technischer Fortschritt angesehen werden. Sei dagegen die Schichtenkapazität des Absetzwagens geringer als die der Auflager bzw, Tragarme des Hängegerüstes? so könnte durch den automatisch gesteuerten selbsttätigen Beladungsvorgang jeweils nur ein der Schichtenkapazität des Absetzv/agenc entsprechender Anteil der auf den Auflagern bzw, Tragarmen des HängegerUstes befindlichen Formlingsschichten auf den Absetzwagen umgeladen und mit diesem ab-transportiert werden*. während die restlichen Form-lingsschichten auf den festen Auflagern des stationären Gerüstes verbleiben würden. Auch in diesem Fall wäre sonach kein technischer Fortschritt gegeben. Es läge im Gegenteil sogar ein erheblicher technischer Nachteil insofern vor? als die Vergrößerung der Anlage unnötig und die Bewegung großer Massen überflüssig wären.
-24-
Auch dieses Klagebegehren ist unbegründet0 Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, daß der in Redo stehende Teil der Patentlehre technisch nicht ausführbar, jedenfalls aber nicht fortschrittlich sei» Sie übersieht nämlich, daß an der von ihr in Bezug genommenen Stelle der Patentschrift nur ein Ausführungsbeispiel gegeben wird (vgl«, Patentbeschreibung, Sp. 3 Zo 1 und 2 )o Demgegenüber erteilt der Patentanspruch 2 die allgemeine Lehre, den Senkrechtförderer (i) mit Elementen auszurüsten, die in Verbindung mit dem Absetzwagen (j) die Steuerung bzwo die Arbeitsbewegung des Hängegerüstes (b) aus-losen (vglo hierzu ferner Patentbeschreibung, Sp« 2 Zo 51 und 54)o Es ist daher ohne weiteres möglich, die im Ausführungsbeispiel beschriebene Automatik durch konstruktive Maßnahmen zu ändern und dadurch den jeweiligen Verhältnissen Rechnung zu tragen« Im übrigen bedarf der Fachmann - wie der Beklagte und die Hebenintervenientin zutreffend betont haben -keines besonderen Hinweises, daß es zur Ausnutzung sämtlicher erfindungswesentlichen Vorteile des Streitpatents und damit zur Vermeidung des von der Klägerin in zweifacher Hinsicht aufgezeigten Leerlaufs und der damit zusammenhängenden Schwierigkeiten notwendig ist, entweder die Anzahl bzw«, Länge der festen Formlingslager auf dem stationären Gerüst unter Berücksichtigung der im Senkrechtförderer befindlichen Schichtzahl in Übereinstimmung mit der Aufnahmefähigkeit des Absetzwagens zu bringen oder aber - was naheliegender erscheint - einen Absetzwagen zu verwenden, dessen Aufnahmefähigkeit dem
- 25
Leistungsvermögen der erfindungsgemäßen Vorrichtung entsprichtc
3o Die Klägerin regt ferner an, den Patentanspruch 1 entsprechend der von ihr vorgeschlagenon Neufassung in einigen Punkten klarzusteilen«, Hierzu "besteht jedoch kein Anlaß, da insoweit entgegen der Annahme der Klägerin Mißdeutungen des Patentanspruchs nicht zu befürchten sindo
a)	So kann jeder Fachmann unschwer erkennen,
 daß die beweglichen Auflager (c) des Hängegerü3tes (b), von denen im Oberbegriff und im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 die Rede ist, als Tragarme für die belegten Formlingsträger dienen» Lies gilt um so mehr, als diese Auflager, wie bereits erwähnt, an verschiedenen Stellen der Patentbeschreibung (vgl»
 3po 3 Zo 18, 43? 44 und 54) als "Arme” bzv/° "doppelseitige Anne" bezeichnet werden»
b)	Aus Gründen der Klarstellung ist es auch nicht geboten, das dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 zu entnehmende Merkmal A ("Anordnung des Hängegerüstes b zwischen dem Senkrechtforderer i und dem Etagenwagen j, soll heißen: Absetzwagen j") dahin zu fassen, daß das stationäre Gerüst und damit auch das auf ihm verfahrbare Hängegerüst neben dem Senkrecht* förderen angeordnet ist» Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wird der Fachmann bei Heranziehung der Patentbeschreibung und insbesondere der Abbildung 3 die Bedeutung
 
des Teilmerkmals A, welches die arbeitsgangmäßige Beziehung des Hängegerüstes zu dem Transportfahrzeug betrifft, ohne besondere Überlegung erkennen»
Der Klägerin ist auch nicht darin beizutreten, daß das Merkmal A zwecks Klarstellung von dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs in dessen Oberbegriff übergeführt werden müsse, da es nicht auf einem erfinderischen Gedanken beruhe» Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt , daß bei einer Kombinationserfindung, wie sie im vorliegenden Fall unstreitig in Betracht kommt, die Erfindung in dev Vereinigung verschiedener Merkmale liegt, die einzelnen alle bekannt sein können und demgemäß nicht erfinderisch zu sein brauchen, und daß es infolgedessen für den Gegenstand eines Patents, um den es sich in Nichtigkeitsstreif-allein handelt, völlig unerheblich ist, ob einzelne Merkmale der Kombination im Oberbegriff des Patentanspruchs oder im kennzeichnenden Teil desselben aufgeführt sind» Durch die Aufnahme des Merkmals A in den Oberbegriff wäre sonach lediglich ausgesprochen, daß dieses Merkmal vorbekannt oder nicht erinderisch gewesen ist und innerhalb der Vereinigung der drei Merkmale, die in ihi*em untrennbaren Zusammenwirken erst die geschützte Patentlehre ausmachen, keinen Sonderschutz genießt» Für eine derartige Klarstellung ist im Nichtigkeitsverfahren kein Raum, sie muß vielmehr dem Verletzungsprozeß Vorbehalten bleiben (vgl» hierzu u.a, RG GRUR 1931, 512 und 1942, 204, 206)»
- 27
c)	Aus den soeben angeführten Gründen ist auch der weiteren Anregung der Klägerin nicht zu entsprechen? bei dem kennzeichnenden Merkmal C des Patentanspruchs in der erteilten Passung ("Die Auflager c des Hängegerüstes b sind insgesamt für sich heb- und senkbar”) im Hinblick auf die entgegengehaltene ^österreichische Patentschrift Nr0
164 085 die Worte nin an sich bekannter Weise” einzu-f ügen0
d)	Gründe der Klarstellung gebieten es schließlich auch nicht, den von der Klägerin vorgeschlagenen Hinweis in den Patentanspruch 1 aufzunehmen, daß die Tragarme bzw* Auflager (c) des Hängegerüstes (b)
als Beladeorgan für den Absatzwegen dienen* Die Punktion dieses Teils des Hängegerüstes geht für den Fachmann - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - ohne weiteres aus dem Oberlegrifff des Patentanspruchs in der bisherigen Passung hervor*
Vo Da die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag? das Streitpatent in vollem Umfange für nichtig zu erklären, während des Rechtsmittelverfahrens hat fallen lassen und da auch ihr zuletzt verfolgter Antrag nach den Ausführungen unter XV 1 und 2 nicht zu einer Teilvernichtung im Sinne des § 15 Abs * 1 Nr, 1, Abs* 2 PatG führt, stellt sich für das Berufungsgericht, das an den Antrag der Klägerin gebunden bleibt (vgl• hierzu RG GRUR 1955, 758, 740? 1958, 861, 864 f; ferner BGH GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran, und BGHZ 41, 15, 14 f - Dosier- und Mischanlage für Baustoffe), nicht die Präge, ob die Lehre des Streit-
28 -
patents, wie sie sich aus dem nunmehr klargestellten Hauptanspruch ergibt, patentwürdig, also insbesondere neu, fortschrittlich und erfindei'isch ist» Damit ist auch eine Prüfung der Präge entbehrlich, ob die Schutzfähigkeit des Streitpatents - wie das Bundes-Patentgericht angenommen hat * nach dem am Anmeldetag bekannten Stand der Technik zu beurteilen ist oder ob hierfür wegen nachträglicher Änderung des Anrae1-dungsgegenstandes ein späteres Prioritätsdatum in Betracht gezogen werden muß» Es hat vielmehr bei der vom Bundespatentgerieht ausgesprochenen Abweisung der Klage sein Bewenden, ohne daß es noch auf weiteres anzukommen hätte*
 
VIo Da dem Rechtsmittel der Klägerin ein eigent= lieber Erfolg versagt blieb, waren ihr nach den §§ 42 Abs,, 3, 40 Abs» 2, 36q AbSo 1 Satz 2 PatG, 101 Abs<> 1 ZPO die Kosten des Bei'ufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen*
Nastelski	Bock	Spreng
 Löscher Schneider