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BGH

Gericht: BGH

hat der Ia Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 24« Novombor 1964 unter Mitwirkung des Senatspräoid enten Br. Nastolski und dor Bundeorichtor Br. Bock, Br. Spreng, Br. Böscher und Br. Spengler für Rocht erkannt: August 1950 hat der darin als "Erfindor" bozoichnoto Beklagto dor Klägerin "dio Anfertigung und den Vertriob einer von ihm orfundenon Vorrichtung zu dem Yfalzen von Gewinden, wie aus der anliogonden Zoichnung ersiehtlieh" überlassen. Der ursprünglich angemcldotc Anspruch wurde vom Deutschen Patentamt auf Grund oinos vorvoröffontlichten ungarischen Patents dos Beklagton erheblich eingeschränkt, so daß im schließlich erteilten DBP 942 085 nur noch Patentschutz für eine Besonderheit do3 AusschwenkmoChemismus, dor das selbst-öffnonde Arboiten dos Walzkopfes ormögliohfc, gewahrt wurde.-Dancbon erwirkte die Klägerin ein DBP 913 886, das nur eine gekrümmte, die Spitze der Walzkämmo vorbindende Mantollinio der Walzrolle zu dem Gegenstand hat. Hit der vorliegenden Klago vorlangt die Klägorin Übertragung diooor Patentanmeldung auf sich, und zwar untor Berufung auf Ziff.III Satz 2 des Vertrages, dor folgenden Y/ortlaut hat: Rach der Auffassung dos Berufungsgerichts biotet die Passung dor maßgeblichen Klausel dos Vortrages vom 18, August 1950 keinen Grund zu oinor so weiten Auslegung, daß allos darunter fallen würde, was mit dor überlassenen Erfindung auf einem ßobiot lägo, also auch Parallolorfin-dungen und Neukonstruktionen. Violmohr könnton unter den "Verbesserungen und erweiterten Verwendungsmöglichkeiten" in Sinne von Ziff.III Satz 2 dos Vortrages nur solche Weiterentwicklungen Vorständen werdon, die von dem Erfin-dungsgedanken dor überlassenen Vorrichtung Gebrauch machten, also zu diosor in Verhältnis dor patcntrochtlichon Abhängigkeit ständen, oder gleichv/crtigo Lösungsmittel on-wendeten. Für dio Tragweite dor strittigen Vertragsklausel könne -im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts - nichts aus ihror Stellung in Ziff.III, wolcho nur oin Nobcnpunkt im Gosamtvertrage soi, horgeloitot worden. Bemerkenswert 3ci abor, daß sich dor Erfindor in Ziff.III Satz 1 zur Unterstützung der KlUgorin alloin bei dor Anfertigung dor Fcrtigungswerkzouge, und zwar zeitlich nur bis zu dem Ablauf von deren Fertigung, verpflichtet habe, während der Vortragstoxt nichts über eine Verpflichtung zur Mitarbeit an etwaiger Verbesserung oder Entwicklung des Vertragsgegenstandes selbst aus8age. Auch sehe dor Vertrag keine dauernde Fortentwicklung dos Vertragsgegenstandes im gemeinsamen Zusammenwirken vor, weswegen der Tatsache, daß beiderseitige Verbesserungen Und erweiterte Vcrwcndungsnöglichkoitcn unter den Vortrag fallen sollten, keine besondere Bedeutung zukommon könne. 31-35) und golangt zu dor Feststellung, das Verfahren oder die Vorrichtung dor jüngeren Anmeldung dos Beklagten stehe weder im Verhältnis patont-rochtlichor Abhängigkeit zu der den Vertragsgegenstand bildenden Vorrichtung, noch wende es gleichwertige Lösungsmittel wie dioso an. Gestützt auf diooo technischen Unterschiede billigt das Berufungsgericht die Auffassung dos gerichtlichon Sachverständigen, daß das Vorfahren nach DAS 1 104 481 so wesentlich anders als das nit der Vorrichtung des Vortragsgegenständ es durchzuführende soi, daß es nicht als Verbesserung und nicht als Erweiterung dosoolben angesehen werden könne, sondern ein aliud darstollo. XIIo Bio Revision v/ondot sich in dor Hauptsache gegen die von Berufungsgericht vertretene Auslegung des Vertrages, da dicoo die bürgerlichrechtliehen Auslogungsgrundsätze und dio Bcnkgcsotzo verlötzo, sowio auf Prozeßvorstoß beruhe* 12, I ZR 94/59) aus den gosamten Vertragswert die Überzeugung gewonnen, die Parteien scion, als sio don Vortrag schlossen, “offensichtlich von dor Möglichkeit und Erwartung ausgogan-gcn,f, daß später ein Patentschutz zu erzielen sein werde. Somit War oo nicht, wie die Revision meint, ein Denkfehler, sondern durchauo folgerichtig vom Berufungsgericht, daß es die Parteierwartung, oo ooi Patentschutz für den Vertragsgegenstand zu erlangen, auch boi Abgrenzung der Tragweite der beiden in Ziff.III Satz 2 verwendeten Begriffe "Verbesserungen” und "erweiterte Vorwondungsmöglichkeiten” mit berücksichtigt hat. Um ooino Meinung, daß sich die Parteien bei Formulierung dor Klausel in Ziff.III Satz 2 durchauo auch von patentrochtliehen Vorstellungen leiten ließen, zu erhärten, hätto das Berufungsgericht vor allen noch horauostcllon können, daß in der obon erwähnten Ziff.VI die Möglichkeit, es könnten im Zuge dor Zusammenarbeit oder in weiteron Verlauf dos Dauerochuldvorhältnis-oco "weitere Patentrechte” anfallen, ausdrücklich ins Auge gefaßt worden ist. Violmehr ist ausweislich dos Bewoisboschlussos vom 14o Hai 1959 und von Seite 26 der Urtoilsgründo als Vertragsgegenstand die Vorrichtung zu dem Walzen von Gowindon, wie aus der (dem Lizenzvertrag) anliegenden Zoichnuna or-oichtlich" behandelt worden. So ist auch der Sachverständige Professor Br. Ki(H^ in soinem Gutachten und Nachtragsgutachten Vorfahren, demon sich das Berufungsgericht vollinhaltlich angoschlossen hat.%Es bedoutot daher ein unschädliches Vergroifon im Ausdruck, wenn auf Seite 35 dos Beru-fungsurtcils zun Abschluß der patentrochtliehen Überlegungen gesagt worden ist, die Anmeldung E 7037 (BAS 1 104 481) des Beklagten stoho nicht im Verhältnis patontrochtlichor Abhangigkoit zu der Vorrichtung dos Vertragsgegenstandes, "wie sie die Patentschrift 942 085 in Anspruch nimmt.” In Wahrheit ergibt sich aus dom Zusammenhalt der Ürtoils-gründc, welche durch die Formulierung dos Bewoisbeschlus-scs und die von Sachverständigen richtig vorstandone Abgrenzung seiner Aufgabe bestätigtrwordon, daß das Berufungsgericht als Vertragsgegenstand nichts anderes vor Augen hatte als die Klägorin selbst, wolcho in ihren Schriftsätzen wiederholt eine Gloichcotzung mit den ‘‘ursprünglichen Anncldungsunterlagen” F 4934 dos spätoron BBP 942 085 9 sowie in etwa auch mit dem ältoron ungarischen Patent dos Sowohl das ungarische Patent Nr. 158 458 dec Beklagten von 1946 als auch dio ursprüngliche Patentanmeldung P 4934 der Klägerin {‘Anlagen Bf 14/15) hatton sich aber die Aufgabe gestellt, boi einem Gewind owalzlcopf Sonach kam die auch vom Berufungsgericht verneinte Patentrechtliehe Abhängigkeit dor jüngeren Anmeldung dos Beklagten von Vertragsgegenstand schon deswegen nicht in Betracht, weil boidon oinc ganz verschiodono Aufgabenstellung zugrundolicgt. Selbst wenn man einmal davon absieht, daß nach E 7037 garkoino Ge wind o, sondern Längsnut on gewalzt werdon, so würde os jeder technischen und patontrochtliehen Denkweise zuwidorlaufon, wollte man mit dor Rovision zwei Vorrichtungen odor auch Herstellungsverfahren einfach aus dem Grunde für miteinander vorwandt erklären, weil os sich bei beiden um oinon vollautomatischen Prozeß handelt. Keinesfalls kann darin, daß das Berufungsgericht bei seiner Vertragsauslegung nicht diooen, orstmals von dor Revision auf gezeigten V/eg beochritten hat, ein Verstoß gegen die Denkgesotze odor gegen allgcmoine AuslegungsgrundSätze erblickt worden. 8 dor Berufungsbogründung bekunden, daß die Vertragsklausel dor Ziff.III, 2 nach Übereinstimmender Vorstellung der Vertragsschließenden allo Verbesserungen und weiteron Verwendungsmöglichkeiten uneingeschränkt regeln sollte, d.h. auch die Anwendung dos "Erfindungsgedankens11 Dicoor Zeuge hätte also nach oigcnor Angabe dor ihn bononnondon Klägerin nur diejonige Auslegung bekräftigen können, v/elcho das Berufungsgericht ohnehin als die richtige angesehen hat, nämlich daß dor Vertragsgegenstand mit dom "Erfindungogodankon" der in Ziff.I dos Lizenzvertrages nähor umschriebenen Vorrichtung identisch soin sollte. Unbegründet ist auch die weitorc Vorfahronsrügo aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht hätte den Bev/oi saner bieten dor Klägerin darüber nachgohen müssen, was sich anläßlich einer Besprechung der Parteien zu Ende September 1951 zuge-tragon haben soll. Oktobor 1951 vorgenommonc Patentanmeldung P 7289 der Klägerin horvorgegangen, die nicht otwa hintor dom Rücken des Beklagten, sondern mit dessen Y/isaon und unter dessen Hithilfo vorgonommon worden sei. In dor Boru-fungsbogründung hatte die Klägerin untor Wiodorholung diosos Vortrages Zougonbowcis dafür angotroten, daß sich dio Parteien schon im Jahro 1951 darüber einig gewesen ooion, daß die Anwendung dos Grundgedankens dor übertragenen Erfindung auf Spiralbohror der Klägerin zustoho, von ihr auch angemoldot und nach den Bestimmungen do3 Vertrages Vorwortot werden solle. Es iot richtig, daß das Berufungsgericht dieses Par-toivorbringen nicht ausdrücklich untor don boiden denkbaren rochtlichon Gesichtspunkton gewürdigt hat, ob entweder die behauptete Vortragshandhabung aus dem Jahre 1951 Veranlassung zu oinor umfassenderen Auslegung von Ziff.I und III dos lizonzvertrages von 1950 geben müsse, oder ob die Parteien damals nicht eine Zusatzvoroinbarung des Inhalts abgeschlossen haben, daß die noue Erfindung des Beklagten der Klägerin ebenfalls, und zwar untor don Bedingungen des alten Vertrages, zur Auswertung üborlassen werden solle.-Jedoch hat das Berufungsgericht das fragliche Vorbringen der Klägerin auf der anderen Seito auch nicht einfach mit Stillschweigen übergangen, sondern os iot am Schluß der Urtoilogründo (BU S. Donn auch wenn sich die Besprechung vom Septembor 1951 genauso, sie von der Klägerin dargeotollt, zugetragen haben sollte, so würde dadurch dennoch koino Godahkenbrücko zv/iochon dom Gegenstand doö Lizonzvortragos auf der einen und der im Jahre 1953 vorgonommönen Patentanmeldung E 7037 auf der and or on Seite geschlagen. Denn die goschoiterton Anmeldungen aus dom Jahre 1951 stellen nach der nicht angegriffenen und irr-tumsfroion Würdigung des Berufungsgerichts eine echte Weiterentwicklung des Erfindungsgodankons dos Gewindewalz-kopfos, also dorjonigon Vorrichtung, wolcho don Gegenstand dos lizonzvortragos bildet, dar. Insbesondere muß der Versuch dor Revision scheitern, eine technische Verwandtschaft zwischen F 7289 und E 7037 damit zu begründen, daß boroits in P 7289 die Möglichkeit einer Anwendung für die Herstellung von Spiralbohrorn erwähnt worden ist. noldung von 1951 aufgenommen worden ist, kann dio bloße Erwähnung dor "Spiralbohrer" in dor Anmoldung F 7289 unter koinom Rochtotitol dazu führen, daß der Beklagte von nun an verpflichtet gewesen wäre, dor Klägerin eine zur Herstellung von Spiralbohrern bestimmte Erfindung solbst dann zu überlassen, wenn bei ihr das Prinzip dos automatischen Ausworfono garnicht zu dem Zuge gelangte, d.h. wenn es an jeder Abhängigkeit sowohl im Vergleich zu dem ursprünglichen Erfindungsgodankon dor Erstanmoldung als auch im Vergleich zur Weiterentwicklung F 7289 fehlte.- Partcibooprochungcn dos Jahres 1951 über den Gegenstand von P 7289 einschließlich der darauo hergoloitcton Übertragung dieser Erfindung auf dio Klägerin nicht geoignot gov/cocn waren, das rechtliche Schickoal der erat 1953 von Beklagten pcroönlich vor genommenen Anmoldung E 7037 zu beeinflussen. Jodoch hat das Berufungsgericht bedenkenfroi die Übertragung dor damaligen Auslegung auf den Lizenzvertrag der Purtoion abgolohnt, weil in Ziff 0 III, 2 des jetzt otrittigon Voi'trages dor bedeutsame Zusatz: b) Pernor widerspricht es nicht dor Lebenserfahrung, daß die Notwendigkeit oiner engen Auslegung dor Ziff.III, 2 damit begründet worden ist, dio Parteien hätten sich untereinander nicht zu einer Gemeinschaftsarbeit zwecks Erziolung von Verbesserungen oder zwocks Ausbaus erweiterter Verwendungsmöglichkeiten verpflichtet.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ErfindungVorrichtungBerufungsgerichtAbhängigkeitdosKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2545 015
1}
la. ZR^ 207/62
Verkündet am
15- Bezombor 3.964
Oochslor, Justizangostollto,
 alo Urkundsbeamtor
 dor Goschüftoatolio
 Im Namen des Volkes
 In demlReohtsstreit
 dor Firma V/ilholm
 schflIHHH/i'bg.,
Klägerin und RcvisionsklUgerin,
~ Prozcßbovollmüchtigtor:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Ingenieur Ference x E - Prozeßbovollmäclitigtos
(NSA)
Beklagten und Revisionsboklagton,
 Br. fM^fcund
 Rechtsanwälte Prof Br.	-
hat der Ia Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 24« Novombor 1964 unter Mitwirkung des Senatspräoid enten Br. Nastolski und dor Bundeorichtor Br. Bock, Br. Spreng, Br. Böscher und Br. Spengler
 für Rocht erkannt:
Bio Revision dor Klägerin gogon das Urteil dos 3« Zivilsenats dos Hanseatischen Oborlandosgo-richts zu Hamburg vom 18. Oktober 1962 wird auf Kosten dor Klägerin zurückgowiosen.
Von Rechts wegen
 Tatbostands
 Durch Vortrag von 18. August 1950 hat der darin als "Erfindor" bozoichnoto Beklagto dor Klägerin "dio Anfertigung und den Vertriob einer von ihm orfundenon Vorrichtung zu dem Yfalzen von Gewinden, wie aus der anliogonden Zoichnung ersiehtlieh" überlassen.
Als VorgUtung für den Boklagton wurdo eine Lizenzgebühr von 10 cß» des Nettoverkaufspreises, sowie für den Fall dor Lizenzvergabe eine Beteiligung von 50 f* am Nottoorlös vereinbart.
Im Oktober 1950 moldoto die Klägorin die "selbstÖffnender Gewindowalzkopf" gonannto Vorrichtung zu dem Patent an.
Der ursprünglich angemcldotc Anspruch wurde vom Deutschen Patentamt auf Grund oinos vorvoröffontlichten ungarischen Patents dos Beklagton erheblich eingeschränkt, so daß im schließlich erteilten DBP 942 085 nur noch Patentschutz für eine Besonderheit do3 AusschwenkmoChemismus, dor das selbst-öffnonde Arboiten dos Walzkopfes ormögliohfc, gewahrt wurde.-Dancbon erwirkte die Klägerin ein DBP 913 886, das nur eine gekrümmte, die Spitze der Walzkämmo vorbindende Mantollinio der Walzrolle zu dem Gegenstand hat.
Im Vertrage hatte dor Beklagte weitorhin die Verpflichtung übernommen, dio Klägerin "bei doi' Anfertigung dor Forti gungoworkzeugo bis zu dem Ablauf dor Fertigung boratend zu unterstützen, das gilt auch in konstruktiver Hinsicht".
Er war infolgedessen bis zu dem Sommer oder Herbst 1952 gegen eine monatliche Entschädigung von 800.- DM als Mitarbeiter in Betriebe dor Klägorin tätig.
 
Am 10* April 1953 meldete dor Beklagte persönlich ein Vorfahren nobst Vorrichtung zu dem Warmwalzen von Längenuten aufwoisondon Schneidwerkzeugen zu dem Patent an* Biese Anmeldung führte am 13* April 1961 zur Bekanntmachung in Gestalt dor Auolcgungsschrift Nr* 1 104 481.
Hit der vorliegenden Klago vorlangt die Klägorin Übertragung diooor Patentanmeldung auf sich, und zwar untor Berufung auf Ziff. III Satz 2 des Vertrages, dor folgenden Y/ortlaut hat:
"Soweit Erfindor odor Work Vorbosoorungen schaffen oder erweiterte Verwendungsmöglichkeiten ausbauen, fallon diese ohne gegenseitige Entschädigungsansprüche untor diesen Vertrag".
Da3 Landgericht hat eine enge Auslegung diooor Vertragsklausel für geboten gohalton und die Klage abgewioson. Bie Klägerin hat Berufung eingelegt.
In dor Berufungsinstanz hat dor Beklagte im Woge der Anschlußborufung Widerklage erhoben, so daß beiderseits mit folgenden Anträgen verhandelt worden ist:
Bie Klägorin hat boontragt, untor Aufhebung dos angefochtenen Urteils
1 a) den Beklagten zu verurteilen, soino Patentanmeldung E 7037 Ib/7f (BAS 1 104 481), ferner das britische Patent 758 046 auf die Klägerin zu übertragen; hilfoweioe:
gegen den Beklagten feotzustollon, daß er nicht berechtigt ist, über den Cogcnotand der Erfindung gemäß seiner deutschen Patentanmeldung E 7037 Ib/7f sov/io der identischen britischen Patentschrift 758 046 ohne Zustimmung der Klägerin zu verfügen, daß er vielmehr insbesondere verpflichtet war und ist, den Gegenstand dieser
 
Erfindung gemäß den vorgenannten Anmeldungen und Patenteehrifton dor Klägorin ohno zusätzliche Entschädigung gegenüber den nach dom Vertrage von 18» Auguot 1950 zu zahlenden Lizenzen zur alleinigen Ausübung zu überlassen;
1 b) (mit Rücksicht auf die Widerklage für in dor Hauptsache erledigt erklärt.)
2)	den	Beklagten zu Vorurteilen, Auskunft darüber
 zu erteilon,
a)	welche Schutzrochtc er sonst noch betreffend Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schneidwerkzeugen umlaufender Arboitsbov/egung aus einem Rundstab untor Verwendung von Profil-walzcn, deren Drehachsen dio Längsachse dos Rundstabos kreuzen (achsiales Vorformungsvorfahren), insbesondere soweit sie von dom Erfindungsgedanken der deutschen Patentanmeldung E 7037 Ib/7f oder dem britischen Patont 758 046 abhängig sind, in dor Bundesrepublik Deutschland oder sonstigen Ländern angoraoldot hat und welche ihn auf solcho Anmeldungen erteilt ‘worden sind, untor Angabe der Titel und Aktenzeichen der Anmoldungon;
b)	über den von ihm über don Gegenstand von Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schneid-Werkzeugen gemäß don Antrag 2 a) abgeschlossenen Lizenzvertrag untor Angabo dos Vertragspartners, des Inhalts dieser Verträge und dor hierbei zu beanspruchenden Lizenzen und erzielten Gewinno;
3)	gegen	don	Beklagten	footzustollcn, daß er vor-
pflichtot ist, dor Klägorin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus dor Voronthaltung dor nach den Anträgen l) und 2) genannten Erfindungen entstanden sind.
Dor Beklagte hat beantragt, dio Berufung zurückzuwoisen, und widerklagend:
fostzuotollon, daß dio Klägerin vorpflichtot ist, den Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch dio vorspätoto Aufnahme dor Herstellung von Spiralbohrorn und von Anlagen für dio Herstellung von Spiral-fcohrern in Rahnen des Lizenzvertrages zwischen den Beklagten und dor Pirna Rohdc & Dörrenborg über die Patentanmeldung E 7037 entstanden ist.
 
Dio Klägerin hat beantragt, dio Anoehlußborufung dos Beklagten unter Abweisung seiner Widerklage zurückzuv/oioen
 Bas Oborlandeogoricht hat dio Berufung dor Klägerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Teil Urteil von 18» Oktober 1962 zurückgowioscn. Über die An-schlußborufung dos Beklagten hat es noch nicht entschieden
 Gegen diosos Tcil-Urtoil richtet sich die formund friotgorochte Revision dor Klägorin, mit der sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Antrügo woitorvcrfolgt, während der Beklagte Zurückweisung dor Revision orbittot.
Ent s cheIdungsgründo:
I. Rach der Auffassung dos Berufungsgerichts biotet die Passung dor maßgeblichen Klausel dos Vortrages vom 18, August 1950 keinen Grund zu oinor so weiten Auslegung, daß allos darunter fallen würde, was mit dor überlassenen Erfindung auf einem ßobiot lägo, also auch Parallolorfin-dungen und Neukonstruktionen. Violmohr könnton unter den "Verbesserungen und erweiterten Verwendungsmöglichkeiten" in Sinne von Ziff. III Satz 2 dos Vortrages nur solche Weiterentwicklungen Vorständen werdon, die von dem Erfin-dungsgedanken dor überlassenen Vorrichtung Gebrauch machten, also zu diosor in Verhältnis dor patcntrochtlichon Abhängigkeit ständen, oder gleichv/crtigo Lösungsmittel on-wendeten.
Zu dieser Vortragoauslcgung gelangt das Berufungsgericht auf Grund folgender Erwägungen:
 
Für dio Tragweite dor strittigen Vertragsklausel könne -im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts - nichts aus ihror Stellung in Ziff. III, wolcho nur oin Nobcnpunkt im Gosamtvertrage soi, horgeloitot worden. Denn das Vertragswerk vom 18. August 1950 v/oiso nicht dio Klarheit dor Bestimmungen und Exakthoit der Rodigiorung auf, dio es alloin erlauben würden, auo dor Stellung einer EinzolboStimmung innerhalb des Vertragsrahmons entscheidondo Schlüoso auf den Willen dor Parteien zu ziehen.
Bemerkenswert 3ci abor, daß sich dor Erfindor in Ziff. III Satz 1 zur Unterstützung der KlUgorin alloin bei dor Anfertigung dor Fcrtigungswerkzouge, und zwar zeitlich nur bis zu dem Ablauf von deren Fertigung, verpflichtet habe, während der Vortragstoxt nichts über eine Verpflichtung zur Mitarbeit an etwaiger Verbesserung oder Entwicklung des Vertragsgegenstandes selbst aus8age. Las spreche gegen dio Behauptung der Klägerin, es habe weitgehend alles, was nur irgendwie mit dor Erfindung zusammengehangen habe, unter den Vortrag fallen sollen.
Lie strittige VertragsbeStimmung sei zudem enger gefaßt als dio in dor ReichsgerichtsentScheidung vom 11. Mai 1935 (GRUR 1935, 948 Corotzky-Bohror) behandelto Vorbosse-rungcklausol. Sie könne auch nur eng ausgelegt worden; denn dio hior niodcrgolcgto Klauool sei in koinor Weise im Hinblick auf das, was sic erfassen wollte, spezifiziert, sondern schon in ihrer Stellung unklar und im Toxt ungenau?
Auch sehe dor Vertrag keine dauernde Fortentwicklung dos Vertragsgegenstandes im gemeinsamen Zusammenwirken vor, weswegen der Tatsache, daß beiderseitige Verbesserungen Und erweiterte Vcrwcndungsnöglichkoitcn unter den Vortrag fallen sollten, keine besondere Bedeutung zukommon könne. Allo diese Umotündo müßten für oino enge Vortragsauslogung
 
sprechen, zu demal hostimmt sei, daß aus der Einbeziehung von Verbesserungen usw. koine gegenseitigen Entschädigungsansprüche erwachsen sollton.
IIo Ausgehend von diosor Vcrtragoauclcgung (BU S. 29-31) vergleicht das Berufungsgericht den Vortragsgegenständ (BU So 26-29) mit den Erfindungogogcnstand der Auslogungo-schrift 1 104 401 (BU S. 31-35) und golangt zu dor Feststellung, das Verfahren oder die Vorrichtung dor jüngeren Anmeldung dos Beklagten stehe weder im Verhältnis patont-rochtlichor Abhängigkeit zu der den Vertragsgegenstand bildenden Vorrichtung, noch wende es gleichwertige Lösungsmittel wie dioso an.
Im oinzolnon führt das Berufungsgericht aus:
Gegenstand des Vertrages vom 18. August 1950 sei die in dor boigogobenen Zeichnung niodorgologto Vorrichtung, welche vom Berufungsgericht unter Anlehnung an die gutacht liehen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen wie folgt beschrieben wird:
Ec handelt sich un einen Gcwindowalzkopf« dessen Walzcnrollen (12) auf Exzenterbolzon (14) sitzen, die durch Zahnräder (16) gedreht wordon, so daß dio Walzrollen aus ihrer Arbeitsotollung ausgoschwonkt worden, was dadurch bewirkt wird, daß eine Spiralfeder (5) ein zentrales Zahnrad (11) betätigt.
Biese Feder wird dadurch ausgclöst, daß dor Walzkopf aus einer auf dom Schaft (8) bofindlichon Kupplungsvcrzahnung axial herausgezogon wird, wenn das gewalzte Gewinde sein Endo erreicht hat.
Bas Y/ooontliche an diosor Vorrichtung, die den Gegenstand dos Vertrages bilde, soi dor Auoochwonkmochanismua, der das solbstöffnendo Arbeiten dos Y/alzkopfos ermögliche. - Es sei beim Vertragsabschluß nur von Gewindon und nicht von anderen liuten oder Rillen dio Rojo gewoson.
8 -
Demgegenüber bezioho sich dio in DAS 1 104 481 vor körperte jüngere Erfindung dco Beklagten auf ein
 Verfahren zu dem Warmwalzen von Längonuton aufwoioen-don Schnoidv/orkzcugcn mit umlaufender Arbeitsbewegung aus einem Rundstab in einem einzigen Arbeit o gang, bei den das Y/orkotück in seiner Acherichtung unmittelbar nach dem Erwärmen auf Walz-tomporatur den Werkzeugen zugoführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß 1). das Workstück, wie beim Ytarnwalzon von Spiralbohrern bekannt, in einem einzigen Durchgang durch einen geschlossenen Vor« fornungoqucrochnitt profiliort wird und daß 2) dabei die den Vorformungoquerachnitt bildenden Werkzeuge in ihror Gosamtheit auf das Workstück in Walzrichtung treibend oinwirken,
 Danobon betreffe Anspruch 2 eine Vorrichtung zur Durchführung dco Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gckcnnzoiöhnot, daß zur Herstellung von Sehne id v/erkzougon mit in Achsrichtung des Werkzeuges gowundcnon Profilen dio Drehachsen dor einzelnen, den geschlossenen Walzensatz bildenden Walzen bis zu höchstens einem Winkel von 45° »aus der Ebene senkrecht zur Achse dos Worketückos entsprechend den gowünschton Steigungswinkel der gewundenen Workstückprofilo herausgeschwenkt sind.
Im einzelnen bezeichnet das Berufungsgericht folgende unterschiedlichen Merkmale als für dio beiden Vergloichs-gogonotändo wesonsbestimmend:
Vp rt ragpge gen stand Werkzeug
 Hauptzweck: Herstellung von achcsenkrechten Rillen und Gewinden
 Kal'iverf ormüng
 Arbeiten mit offenen Vorf ornungoraum
MS«AJ:P4«4§Al
 Vorfahren, zu dessen Verwirklichung eine Maschine samt zugehöriger Wärmeeinrichtung gehört
 Herstellung von senkrechton Rillen und Gewindon unmöglich
 Warnv e r f c rirfung
 Rollen berühren einander und bilden einen geschlossenen Ring
 
infolgedessen v/ürdo Werkstoff beim Walzen achs-parallclor Nuten radial in den Raun zwischen den Nuten auswcichcn
 Unfornwirkung radial
 Stoffünfornung nur in äußerer Schicht dea Werkstücks
 Ausweichen doo Materials wird verhindert; Umformung über den ganzon Unfang dco Werkstücks durch gleichzeitig berührende Workzcugo goometrisch bestimmt
 Umformwirkung achsial
 Verformung dor zu walzenden Stange durch und durch (auch im Kern).
Gestützt auf diooo technischen Unterschiede billigt das Berufungsgericht die Auffassung dos gerichtlichon Sachverständigen, daß das Vorfahren nach DAS 1 104 481 so wesentlich anders als das nit der Vorrichtung des Vortragsgegenständ es durchzuführende soi, daß es nicht als Verbesserung und nicht als Erweiterung dosoolben angesehen werden könne, sondern ein aliud darstollo. Es sei weder patontrochtliehe Abhängigkeit gogoben, noch würden gleichwertige Lösungsmittel angcv/enäoto
XIIo Bio Revision v/ondot sich in dor Hauptsache gegen die von Berufungsgericht vertretene Auslegung des Vertrages, da dicoo die bürgerlichrechtliehen Auslogungsgrundsätze und dio Bcnkgcsotzo verlötzo, sowio auf Prozeßvorstoß beruhe*
a) In crotor Linie glaubt die Revision, dio Vertrags-auodeutung deshalb beanstanden zu könnon, v/oil sio das Aus-legungsproblon unter Zuhilfonahnc patentrechtlicher Kritorien, nlinlich derjenigen dor Abhängigkeit und dor Gloichai'tigkcit dor Lösungsmittel, gelöst habe.
Eine solche Auslegung sei abor nach dem unstreitigen üachvorhalt dcnkgosotzlich unmöglich, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wodor ein Patent noch oinc Patentanmeldung vorgclogcn habe. In Ermangelung oinos Schutzanspruohs
 
\
J
könne daher auch koino Abhängigkeit von einem solchen fostgestcllt werden. Folglich könno auch der wirkliche V/illc der Vertragsschließenden im Sinne dos & 133 BOB nicht untor Heranziehung Patentrechtlieher Kategorien gefunden worden.
Berücksichtigt man indessen den vollständigen Vertragswortlaut, so erscheint die Auslegung dos Berufungsgerichts durchaus möglich und daher dor Hochtorügo entzogen. Offenbar üborsicht die Rovision, daß dor Beklagto im Vortrage von 18o August 1950 einheitlich als “Erfindor” bezeichnet worden ist und daß als Vertragsgegenstand in Ziff. I die "von ihm erfundene, Vorrichtung zu dem Walzon von Gewinden” horauegestellt worden ist. Außerdem sprochen für den vom Berufungsgericht angenommenen Vortragswillon dor Partner besonders klar noch die beiden folgenden Vertragsbestimmungen:
*
”VIo Dor Vertrag gilt für die Dauer des Patentschutzes oder dor im Rahmen dieses Vortrages otv/a woitor anfallenden Patentrechte.
IX. Für den Fall, daß Yfork Lizenzrechte vorkauft, erhält Erfinder 50 des Nettoorlösos.“
Das Berufungsgericht hat infolgodosson in einem Paral-lolprozcß der Parteion in seinem Urteil vom 4. Juni 1959 (3 U 174 (175)/1955, 3. 40, inoowoit gebilligt im Urteil dos I. Zivilsenats des BGH von 17. März 1961, S. 12, I ZR 94/59) aus den gosamten Vertragswert die Überzeugung gewonnen, die Parteien scion, als sio don Vortrag schlossen, “offensichtlich von dor Möglichkeit und Erwartung ausgogan-gcn,f, daß später ein Patentschutz zu erzielen sein werde.
Diese Geschäftogrundlago dos auch im vorliegenden Rechtsstreit aussulcgcnden Vortrages ist zwar im nunmehr angegriffenen Borufungsurtcil nicht abermals dargologt worden.
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Jedoch orgibt sich aua dem Zuoammenhalt der Urtoilsgründe, daß daa Berufungsgericht oeine frühere Auffassung insoweit nicht aufgoben v/ollto.
Somit War oo nicht, wie die Revision meint, ein Denkfehler, sondern durchauo folgerichtig vom Berufungsgericht, daß es die Parteierwartung, oo ooi Patentschutz für den Vertragsgegenstand zu erlangen, auch boi Abgrenzung der Tragweite der beiden in Ziff. III Satz 2 verwendeten Begriffe "Verbesserungen” und "erweiterte Vorwondungsmöglichkeiten” mit berücksichtigt hat. Um ooino Meinung, daß sich die Parteien bei Formulierung dor Klausel in Ziff. III Satz 2 durchauo auch von patentrochtliehen Vorstellungen leiten ließen, zu erhärten, hätto das Berufungsgericht vor allen noch horauostcllon können, daß in der obon erwähnten Ziff. VI die Möglichkeit, es könnten im Zuge dor Zusammenarbeit oder in weiteron Verlauf dos Dauerochuldvorhältnis-oco "weitere Patentrechte” anfallen, ausdrücklich ins Auge gefaßt worden ist.
Wenngloich das beiderseits erwartete ßrundpatent im Zeitpunkt des Vertragooclilusoco noch nicht vorlag und es dcnals sogar noch an oinor Formulierung des zu verfolgenden Cchutzbegehrcno fehlte, so kann dennoch kein logischer Widerspruch in der Vertragoauolcgung dos Berufungsgerichts erblickt werden, die Partoien hätton untor ^Verbesserungen” und "erweiterten Verwendungsmöglichkeiten" nur solche Weiterentwicklungen verstanden, die in patentrechtlicher Abhängigkeit zu dor von ihnen als patentwürdige "Erfindung” angesehenen Vorrichtung ständen oder dio gloicliwoH*igo Lösungcmittol wie diese verwendeten.
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b) Y/oitorhin soli dio Unrichtigkoit dor Vortragsaus-logung auch daraus folgon, daß dao Borufungogoricht boi dor Ermittlung dosjonigon, was untor oinor "orwoitorten Verwendungsmöglichkeit” im Sinne von Ziff. Ill dos Lizcnz-vortragoo su vorotchen sei, von einem zu engen Vertragsgegenstand ausgegangen sei« nichtig hätte als Gegenstand dos Lizenzvertrages dio ‘‘Brmöglichürig eines vollautomatischen Prozosoco beim Ge wind o walzen” angesehen worden müssen. Hior mißvorstoht die Revision indo3scn das Berufungsurtoil, falls sio meint, dort sei der Vertragsgegenstand mit dem Gegenstand dos wirklich orteilten BBP 942 085 gloicln»ooctzt worden. Violmehr ist ausweislich dos Bewoisboschlussos vom 14o Hai 1959 und von Seite 26 der Urtoilsgründo als Vertragsgegenstand die Vorrichtung zu dem Walzen von Gowindon, wie aus der (dem Lizenzvertrag) anliegenden Zoichnuna or-oichtlich" behandelt worden. So ist auch der Sachverständige Professor Br. Ki(H^ in soinem Gutachten und Nachtragsgutachten Vorfahren, demon sich das Berufungsgericht vollinhaltlich angoschlossen hat.%Es bedoutot daher ein unschädliches Vergroifon im Ausdruck, wenn auf Seite 35 dos Beru-fungsurtcils zun Abschluß der patentrochtliehen Überlegungen gesagt worden ist, die Anmeldung E 7037 (BAS 1 104 481) des Beklagten stoho nicht im Verhältnis patontrochtlichor Abhangigkoit zu der Vorrichtung dos Vertragsgegenstandes, "wie sie die Patentschrift 942 085 in Anspruch nimmt.”
In Wahrheit ergibt sich aus dom Zusammenhalt der Ürtoils-gründc, welche durch die Formulierung dos Bewoisbeschlus-scs und die von Sachverständigen richtig vorstandone Abgrenzung seiner Aufgabe bestätigtrwordon, daß das Berufungsgericht als Vertragsgegenstand nichts anderes vor Augen hatte als die Klägorin selbst, wolcho in ihren Schriftsätzen wiederholt eine Gloichcotzung mit den ‘‘ursprünglichen Anncldungsunterlagen” F 4934 dos spätoron BBP 942 085 9 sowie in etwa auch mit dem ältoron ungarischen Patent dos
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Beklagtem vorgonommon hat. Sowohl das ungarische Patent Nr. 158 458 dec Beklagten von 1946 als auch dio ursprüngliche Patentanmeldung P 4934 der Klägerin {‘Anlagen Bf 14/15) hatton sich aber die Aufgabe gestellt, boi einem Gewind owalzlcopf
"die Walzrollen nach Portigotollung der gewünschten Gowindclüngo aus ihrer Arbcitsstollung derart selbsttätig auozuschaltcn, daß oio das Werkstück nicht mehr berühren" (P 4934)
bzw. "die Gov/indoschneidworkzeugo nach Herstellung des Gewindes in der gewünschten Länge aus der Arbeitsteilung automatisch abzuhebon" (ungar. Patent 138 458).
Folgerichtig beschränkte sich das Schutzbegehren der ursprünglichen Patentanmeldung P 4934 allein auf die Kuppelung, mittels derer die automatische Öffnung dos Gewindewalzkopf 00 bewirkt wird; auch war der Hauptanspruch des ungarischen Patents alloin auf die
"Mittoi, die die Preßrollon aus dor Arbeitsstellung senkrecht zur Längsachse des Gewindes abheben",
gerichtot. Sonach kam die auch vom Berufungsgericht verneinte Patentrechtliehe Abhängigkeit dor jüngeren Anmeldung dos Beklagten von Vertragsgegenstand schon deswegen nicht in Betracht, weil boidon oinc ganz verschiodono Aufgabenstellung zugrundolicgt. Bei E 7037 ist nämlich oin automatisches Äb-klappon dor Walzen, welche das Werkstück mit LängBnuton versehen, weder erforderlich noch vorgesehen. Auch sind die jeweils angowendoten Lösungsmittel, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen technisch einwandfrei fest st eilt, grundverschieden.- Hiernach geht zunächst die Revisionorügo, das Berufungsgericht habe den patentrocht-lichen Begriff dor "Abhängigkeit" verkannt, ins Loore.
 
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Davon abgesehen mußte auch dor Angriff gogon die Vortrags-auslegung scheitorn, womit seitens dor Revision als Gegenstand doo Lizenzvertrages - noch über die ursprünglichen Anneldungsunterlagen von DBP 942 085 hinauogohend - jedes vollautomatische Verfahren boim Gowindewalzen beansprucht v/ordon soll. Selbst wenn man einmal davon absieht, daß nach E 7037 garkoino Ge wind o, sondern Längsnut on gewalzt werdon, so würde os jeder technischen und patontrochtliehen Denkweise zuwidorlaufon, wollte man mit dor Rovision zwei Vorrichtungen odor auch Herstellungsverfahren einfach aus dem Grunde für miteinander vorwandt erklären, weil os sich bei beiden um oinon vollautomatischen Prozeß handelt. Entscheidend muß doch sein, daß sich die Voll&utomatik boim Vertragsgegenstand in einem solbstöffnendon Gewindewalzkopf verkörpert, währond E 7037 von einer Solbstöffnung dos Yfol-zenaggregats garkoinon Gebrauch macht.- Keinesfalls kann darin, daß das Berufungsgericht bei seiner Vertragsauslegung nicht diooen, orstmals von dor Revision auf gezeigten V/eg beochritten hat, ein Verstoß gegen die Denkgesotze odor gegen allgcmoine AuslegungsgrundSätze erblickt worden.
IV. Ohne Erfolg macht die Revision weiterhin geltend, das Berufungsgericht habe wesentlichen Frozeßotoff, insbesondere Bov/eisanorbieton der Klägerin, unberücksichtigt gelassen.
Auf der Hand liegt, daß das Berufungsgericht von seinem Rechtsetandpunkt aus keine Veranlassung hatte, den Zeugen Rechtsanwalt Biodormann zu vornohmon. Denn dieoor sollte nach S. 8 dor Berufungsbogründung bekunden, daß die Vertragsklausel dor Ziff. III, 2 nach Übereinstimmender Vorstellung der Vertragsschließenden allo Verbesserungen und weiteron Verwendungsmöglichkeiten uneingeschränkt regeln sollte, d.h. auch die Anwendung dos "Erfindungsgedankens11
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auf neue Anwendungszwecke und -gebiete. Dicoor Zeuge hätte also nach oigcnor Angabe dor ihn bononnondon Klägerin nur diejonige Auslegung bekräftigen können, v/elcho das Berufungsgericht ohnehin als die richtige angesehen hat, nämlich daß dor Vertragsgegenstand mit dom "Erfindungogodankon" der in Ziff. I dos Lizenzvertrages nähor umschriebenen Vorrichtung identisch soin sollte.
Unbegründet ist auch die weitorc Vorfahronsrügo aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht hätte den Bev/oi saner bieten dor Klägerin darüber nachgohen müssen, was sich anläßlich einer Besprechung der Parteien zu Ende September 1951 zuge-tragon haben soll.
Die Klägerin hatte in ihrem von der Revision bezeichnten Schriftsatz vom 11. März 1958 (S. 9) allerdings vor-gotragon, in einer Bcsprochung zu Endo September 1951 sei ein vom Beklagten in achsialer Richtung verformter Rundstab vorgclogt worden, und es habe Einigkeit untor den Partnern darüber bostandon, daß man diosos sogen. "Differontial-Verfahren", da3 sich insbesondere zur Herstellung von Spiralbohrern und Roibahlon eigne, so weitgehend und so schnell wie möglich irgendwie schützen müsso. Aus diosor Bosprochung sei dann die am 6. Oktobor 1951 vorgenommonc Patentanmeldung P 7289 der Klägerin horvorgegangen, die nicht otwa hintor dom Rücken des Beklagten, sondern mit dessen Y/isaon und unter dessen Hithilfo vorgonommon worden sei. In dor Boru-fungsbogründung hatte die Klägerin untor Wiodorholung diosos Vortrages Zougonbowcis dafür angotroten, daß sich dio Parteien schon im Jahro 1951 darüber einig gewesen ooion, daß die Anwendung dos Grundgedankens dor übertragenen Erfindung auf Spiralbohror der Klägerin zustoho, von ihr auch angemoldot und nach den Bestimmungen do3 Vertrages Vorwortot werden solle.
 
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Es iot richtig, daß das Berufungsgericht dieses Par-toivorbringen nicht ausdrücklich untor don boiden denkbaren rochtlichon Gesichtspunkton gewürdigt hat, ob entweder die behauptete Vortragshandhabung aus dem Jahre 1951 Veranlassung zu oinor umfassenderen Auslegung von Ziff. I und III dos lizonzvertrages von 1950 geben müsse, oder ob die Parteien damals nicht eine Zusatzvoroinbarung des Inhalts abgeschlossen haben, daß die noue Erfindung des Beklagten der Klägerin ebenfalls, und zwar untor don Bedingungen des alten Vertrages, zur Auswertung üborlassen werden solle.-Jedoch hat das Berufungsgericht das fragliche Vorbringen der Klägerin auf der anderen Seito auch nicht einfach mit Stillschweigen übergangen, sondern os iot am Schluß der Urtoilogründo (BU S. 35) auf dio boidon Patentanmeldungen P 7289 und P 9675 der Klägerin cingcgangon. Dabei hat es sich dio Würdigung dos Sachverständigen Prof. Kienzlo zu
 eigen gemacht, wonach beide Anmeldungen aus 1951 oin Ver-
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fahren betroffon, wie os mit dor Vorrichtung dos Vertragsgegenstandes, nicht aber nach E 7037 durchgoführt werde. Wie bereits dor Privatgutachter Prof. Eilondor dargolcgt habo, stelle die Hauptanmoldung P 7289 oinc booondore Ausbildung der Gowindorollon dos Erdolyiochon Rollkopfos dar; auch sei dio darin erwähnte Vorwärmung nicht wesentlich, weil beim Anwärmen und bei Verwendung des dort gezeigten Rollkopfoc nicht die notwendige Genauigkeit dos fertigen Gewindes erzeugt worden könne. Im Gegensatz dazu seien bei E 7037 das Warmvorformon und dio geschlossene Walzdüse, welche bei P 7289 und P 9675 ebenfalls fehle, oin notwendiges Merkmal der Patentansprüche.
Auf Grund dieser technischen Poststollungon konnte es das Berufungsgericht allerdings ohno Rochtofchlor dahinge-, stellt sein lasson, ob die in P 7289 und P 9675 niedorge-Icgtcn technischen Ideen dor Klägerin vom Beklagten im
 
September 1951 üborlaason odor von ihr ohno dessen Erlaubnis ausgcwortot worden sind. Donn auch wenn sich die Besprechung vom Septembor 1951 genauso, sie von der Klägerin dargeotollt, zugetragen haben sollte, so würde dadurch dennoch koino Godahkenbrücko zv/iochon dom Gegenstand doö Lizonzvortragos auf der einen und der im Jahre 1953 vorgonommönen Patentanmeldung E 7037 auf der and or on Seite geschlagen. Denn die goschoiterton Anmeldungen aus dom Jahre 1951 stellen nach der nicht angegriffenen und irr-tumsfroion Würdigung des Berufungsgerichts eine echte Weiterentwicklung des Erfindungsgodankons dos Gewindewalz-kopfos, also dorjonigon Vorrichtung, wolcho don Gegenstand dos lizonzvortragos bildet, dar. Sic mögen also ihrersoito durchaus "Verbesserungen" oder "erweiterte Verwendungsmöglichkeiten" dos Vertragsgegenstandes gowoson sein und/ oder mögen dor Klägerin auch freiwillig vom Beklagton zur Auswertung überlassen worden sein.
Dennoch kann daraus kein Indiz für eine andersartige Auslegung dor Zifforn I, III dos ursprünglichen Lizenzvertrages oder auch für eine zusätzliche Überlassung der in E 7037 nicdorgologtcn Erfindung gewonnen worden. Denn die Anmeldung E 7037 ist mit dor zwei Jahre ältoron Anmoldung F 7289 weder identisch, noch überhaupt verwandt. Violmehr ging der auch vom Berufungsgericht (BU S. 35) zugrundege-logto Partoivortrag dos Beklagten dahin, daß F 7289 teilweise eine widerrechtliche Bntnahmo aus seiner um einigo Ilonato älteren Anmeldung E 4126 gewcsen sei. E 4126 hat ebenso wie P 7289 und P 9675 nicht zur Erteilung eines Patentes geführt. Nur wird dtio Verständnis dor Akten dadurch erschwert, daß in Partoischriftsützon verschiedentlich die Aktenzeichen der Patentanmeldungen V* 4126 (1951) und E 7037 (1953) des Beklagten miteinander vorwochsolt worden sind. Diese vorübergehende Verwechslung ist aber
 vom Berufungsgoricht frühzeitig aufgeklärt worden und hat keinen Eingang in die UrteilofosteteHungen gofundon.
Nach alledem konnte dao Berufungsgericht von einer Beweiserhebung Über dio angobliche Besprechung aus September 1951 absohon, v/oil die damaligen Vorkommnisse für seine Entscheidung unerhoblich waren. Das "Different icil-verfahron" der goschoitorton Anmeldung P 7289 aus dom Jahre 1951 nahm den Erfindungagodankon der nunmehr strittigen Erfindung E 7037 dos Beklagten in keiner Weioo vorwog. Insbesondere muß der Versuch dor Revision scheitern, eine technische Verwandtschaft zwischen F 7289 und E 7037 damit zu begründen, daß boroits in P 7289 die Möglichkeit einer Anwendung für die Herstellung von Spiralbohrorn erwähnt worden ist. Einorlei nämlich, ob diooer Hinweis technisch zutroffend oder irrig gewesen ist, und einerlei, ob dieser
 Hinwoio mit oder ohno Zustimmung des Beklagten in die An-
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noldung von 1951 aufgenommen worden ist, kann dio bloße Erwähnung dor "Spiralbohrer" in dor Anmoldung F 7289 unter koinom Rochtotitol dazu führen, daß der Beklagte von nun an verpflichtet gewesen wäre, dor Klägerin eine zur Herstellung von Spiralbohrern bestimmte Erfindung solbst dann zu überlassen, wenn bei ihr das Prinzip dos automatischen Ausworfono garnicht zu dem Zuge gelangte, d.h. wenn es an jeder Abhängigkeit sowohl im Vergleich zu dem ursprünglichen Erfindungsgodankon dor Erstanmoldung als auch im Vergleich zur Weiterentwicklung F 7289 fehlte.- Nobonboi bemerkt hat cs sich übrigens bei dem im Septembor 1951 vorgezoigton Küster unstreitig nicht um einen Spiralbohror, sondorn um einen Rund st ab mit mehrgängigem (rewind o gehandelt.
Hiernach ist die dem Berufungsurtoil zugrundoliogonde Vorstellung unerschüttert geblieben, daß die behaupteten
 
Partcibooprochungcn dos Jahres 1951 über den Gegenstand von P 7289 einschließlich der darauo hergoloitcton Übertragung dieser Erfindung auf dio Klägerin nicht geoignot gov/cocn waren, das rechtliche Schickoal der erat 1953 von Beklagten pcroönlich vor genommenen Anmoldung E 7037 zu beeinflussen.
V. Auch die weitoron Erwägungon, wolcho das Berufungsgericht zur Erhärtung seines Auolcgungsorgobniooea angeführt hat, halten - mit einer Ausnahme - der Nachprüfung stand o
a)	Zunächst hobt das Berufungsgericht zutroffond hervor, daß dio von dor Klägerin angostrobto woitoro Auslegung von Ziff. III, 2 dos Lizenzvertrages koino Stütze
 in dor Cerotzky-Bohror-EntScheidung dos Reichsgorichts von 11. Hai 1935 (GRUR 1935» 948) finden könne. In jener Entscheidung ist allerdings nicht auf die patentrechtlicho Abhängigkeit, sondern auf dao wirtschaftliche Nahostohon einer Pnrallolorfindung abgostollt v/ordon. Jodoch hat das Berufungsgericht bedenkenfroi die Übertragung dor damaligen Auslegung auf den Lizenzvertrag der Purtoion abgolohnt, weil in Ziff 0 III, 2 des jetzt otrittigon Voi'trages dor bedeutsame Zusatz:
"sowie alle diesen (d.li. den angemoldcton ßchutz-gogonstand) betreffenden sonstigen Erfindungon"
auo der Corotzky-Vcrbeooorungs-Klauool fehlt.
b)	Pernor widerspricht es nicht dor Lebenserfahrung, daß die Notwendigkeit oiner engen Auslegung dor Ziff.
III, 2 damit begründet worden ist, dio Parteien hätten sich untereinander nicht zu einer Gemeinschaftsarbeit zwecks Erziolung von Verbesserungen oder zwocks Ausbaus erweiterter Verwendungsmöglichkeiten verpflichtet. Mit
 
diesen Argument oolite auogodrückt werden, daß eine Auslegung der Ziff« III, 2 dco Vertragöo gegen ihren Wortlaut nur gerechtfertigt coin könne, wenn oich auo dom übrigen Vortragoinhalt zwingende Anzeichen für einen dahingehenden Partciwillen ergäben. Solches wurde vornoint, woil oich die Parteien ohnehin nicht zu einer gcmcinochaftliehen Y/eitcr-cntwicklung doo Vertragegegcn3tandoo zuoammengotan hatten.-Pieooo Argument vorliort aoino Überzeugungskraft auch dann nicht, wenn die Übernahme oinor Verpflichtung zur Weiterentwicklung untor Partnern cinco Lizenzvertrages nur selten Vorkommen oolite, wie dio Revision zu wissen glaubt.
c)	Dagegen kann den Berufungsgericht insowoit nicht gefolgt worden, alo oo eino automatische Einbeziehung von Vor-bcoocrungcn und erweiterten Verwendungsmöglichkeiten Mohne gegenseitige Entschädigungsansprüche” alo zwar mögliches
 aber nicht billigcncwcrtoo Ergebnis oinor woitergehenden
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.Auslegung erwähnt. In V/irklichkoit ergibt oich aus Ziff. V dco Vertragöo, daß dor Beklagte für jode von ihm boigeotou-erte Vcrbcouorung dadurch ein Entgelt orhalten hätte, daß an ihn von allen verkauften Vorrichtungen eine Lizenzgebühr von 10 doo Nettoverkaufspreises abzuführon ist.
Jedoch iot dor Bootand doo angefochtenen Urteils von dieser idn zusätzlichen übox'logung, die allerdings irrig iot, nicht abhängig.
 
Dio Rovision v/ar sonach mit Kostonfolgo aus § 97 ZPO als unhcgründot zurückzuv/oisen.
Br« llaotolcki
 Bock	Spreng
 Döschor	Spengler
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