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BGH · Ia m 206/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ia m 206/63

Kasten für Fußabtrittsrost Billigkeitserwägungen sind kein selbständiges Tatbestande-tnerkioal des § 7 /»bs« 1 Satz 1 PatG, sondern nur ein Maßstab fdr die Bewertung der Benutzung oder der Voranstaltungen ( Bestätigung von KG GHUR 1942, 34 s KulV 1941, 219 * Mitt .1942, 41 * Bl. 1942, 88). 2. Kasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenwände des Kastens im oberen, etwa Plattenstärke aufweisenden Teil (3) rechtwinklig zur Oberfläche, in dem daran anschließenden Teil zur Mitte hin verjüngt und im unteren Teil (5) senkrecht oder leicht zur Senkrechten geneigt verläuft (richtig wohl? Der" Kläger bestellte im Juli 1958 bei der Firma KaflH) und KrMP, Maschinenfabrik für die Betonwaren-Industrie in eine Gußform für den in Hede stehenden Kasten, die ihm am Ende des genannten Monats geliefert wurde. Die Firma Ka^B und Krflpi fertigte sich seinerzeit als Muster einen Kasten nach der an den Kläger gelieferten Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und des Inhabers der Beklagten als Partei die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht geht ebenso wie das Landgericht «-auf Grund des insoweit unstreitigen Sachverhalts stillschweigend davon aus» daß die Beklagte mit den von ihr hergestellten und in den Verkehr gebrachten Kästen für Fußabtrittsroste von dem durch das Klagegcbrauchsmflster geschützten Raumformge-danken Gebrauch macht. 1 GebrMG hergeleitete Unterlassungsanspxuch des Klägers nicht gerechtfertigt sei, da die Beklagte sich in jedem Falle auf ein Vorbenutzungsrecht nach den §§ 7 Abs. 1 PatG, 5 Abs. 4 GebrMG berufen könne. Biese Wirkung und die hieraus abgeleitete Befugnis, Britten die Benutzung des Gebrauchsmusters zu verbieten (§ 15 Abs. 1 GebrMG), tritt jedoch nach den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 PatG, § 5 Abs. 4 GebrMG, deren Verletzung die Revision in erster Linie rügt, gegen den nicht ein,der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland diO Erfindung Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen setzt der Erwerb des Vorbenutzungsrechts zunächst voraus, daß sich der Vorbenutzömjim Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters im Brfindungsbesitz befunden, d.h. den durch die Raumform verkörperten Erfindungsgedanken derart erkannt bat, daß ihm die tatsächliche Ausführung der Erfindung, mithin die Nachbildung des durch die spätere Eintragung (§ 5 Abs. 1 GebrMG) unter Echutz gestellten Musters, möglich gewesen ist (vgl. März 1959 erlangt hat, läßt sich nicht bezweifeln, zu demal es sich hier um eine technische Erkenntnis verhältnismäßig einfacher Art handelt, die der Inhaber der Beklagten, die sich -wie das Berufungsgericht festgestellt hatschon vorher mit der Herstellung von Kästen für Fußabtrittsroste befaßt hatte, durch die bloße Inaugenscheinnahme der gelieferten Gußform unschwer gewinnen konnte. Von der Annahme, daß die Beklagte den Erfindungsbositz gehabt hat, ist offensichtlich auch das Berufungsgericht, des seine Entscheidungs-gründe in bündiger Kürze wiedergibt, stillschweigend susge-gangen. Hierzu genügte, wie das Berufungsgericht richtig erkannt bat, auf alle Fälle die Anschaffung der Gußform Jurch diese Maßnahme hat die Beklagte den erforderlichen üillcn zu dem Ausdruck gebracht, die Erfindung alsbald durch serienmäßige Herstellung der Kästen zu benutzen (vgl. Damit war die Erfindung aber zu dem "Besitzstand" der Beklagten geworden und mithin eine weitere Voraussetzung erfüllt, von welcher die Entstehung des Vorbenutzungsrechts abhängt (vgl. Die Revision ist jedoch der Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das von der Beklagten beanspruchte Vorbenutzungsrecht bereits an der Vorschrift des § 7 Ab3. In dem Berufungsurteil wird nicht festgestellt, daß der Kläger sich bei der Mitteilung der Erfindung an die Firma Kafl^ und Kr^^P seine Hechte für den Fall der Schutz$echtserteilung ausdrücklich Vorbehalten bat. Die aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zweifelhafte Krage, ob die Beklagte die erforderlichen Veranstaltungen zur Benutzung innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 4 PatG getroffen hat, kann daher ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob der Erfindungsbesitz der Beklagten in vollem Omfange auf die Mitteilung des Klägers an die Firma Ketzer und Kramer zurückzuführen ist. Der zuletzt genannte Gesichtspunkt, zu dem sich das Berufungsgericht - wie die Revision unter Hinweis auf äen § 286 ZPO beanstandet - widersprüchlich geäußert hat, ist auch für die Frage nicht entscheidungserheblich, ob das Vorbenutzungsrecht der Beklagten etwa nach den Grundsätzen ausgeschlossen ist, welche die Rechtsprechung entwickelt hat und welche von der positivrechtlicben, durch das Patentgesetz von 1936 geschaffenen Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 PatG unberührt geblieben sind (vgl. Hiernach entfällt ein Vorbenutzungsrecht auch dann, wenn der Benutzer bei dem Erwerb und der Ausübung des Erfindungsbesitzes, d.h. bei der Inbenutzungsnahme oder dem Treffen von Veranstaltungen, unredlich gewesen ist. Entgegen der Annahme der Revision kann ein Vorbenutzungsrecht §ber nicht schlechthin bereits dann versagt werden, wenn der Erfindungsbesitz von dem späteren Schutzrechtsinhabor abgeleitet, insbesondere ohne oder sogar gegen dessen Willen erlangt ist. Der für die Entscheidung maßgebliche, wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochene Gesichtspunkt ist vielmehr darin zu suchen, daß der wegen Verletzung des Behützrechts in Anspruch genommene Werkunternebmer bei Ausübung des Erfindungsbesitzes nach Lage der Dinge nicht redlich genesen ist (vgl. Nach den vom Reichgericht aufgestellten Rechtsgrundsätzen wäre Unredlichkeit der Beklagten allerdings ohne weiteres dann snzunehmen, wenn ihr Inhaber die Erfindung dem Kläger widerrechtlich entnommen hätte (vgl. Die Revision hat selbst erkannt, daß ein solcher Vorwurf dem Inhaber der Beklagten nicht gemacht werden kann. Oktober 1950 hindert eine widerrechtliche Entnahme das ‘Vorbenutzungsrecht zwar auch dann, wenn sie nicht dem Vorbenutzer selbst zur Last fSilit, sondern demjenigen, der ihm die Kenntnis der Erfindung vermittelt hat. Dies trifft aber, wie sich ou3 den in SäuV# 1931, 30 abgedruckten Entecheidungsgründen des genannten Urteils ergibt, entsprechend der damals bereits gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichte nur unter der Voraussetzung zu, daß der Vorbenutzer seinerseits widerrechtlich gehandelt, d.h. den Erfindungsbesitz unredlich erworben und/oder ausgcübt hat. Unredlichkeit wäre der Beklagten auch dann zur Last zu legen, wenn ihr Inhaber positiv gewußt hätte, daß die Firma XaB0 und Xr^^^ ihm den Erfindungsgedanken des Klägers unter Verletzung einer bestehenden Geheimhaltungspflicht und damit v/icörrechtlicb zugänglich gemacht habe (vgl. Das Berufungsgericht hat sich daher auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob eine zu dem -Ausschluß des Vorbenutzungsrechts führende Unredlichkeit der Beklagten nicht darin gesehen werden müsse, daß es ihr - wie der Kläger annimmt -infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, den Erfindungsbesitz gegen den Willen des Erfinders erlangt zu haben (vgl. Dies hat das Berufungsgericht mit nachstehender Begründung verneint: Der Inhaber der Beklagten habe den Kasten des Klägers bei Aufgabe seiner Bestellung nicht gekannt, und die Firma KaH^^ und habe ihm aus naheliegenden Gründen auch nichts davon gesagt, daß sie bei der Herstellung der Gußforra auf den genannten Kasten zurückgogriffen habe. Auch wenn man für die Revisionsinstanz unterstellt, daß der Inhaber der Beklagten den Fußabtrittskasten des Klägers auf dem Hof der Firma Xaund Krd^ gesehen und daraufhin die uußform bestellt hat, führt die rechtliche Beurteilung der hier umstrittenen Frage zu keinem anderen Ergebnis, als es das Berufungsgericht gefunden hat. Auch in diesem Palle kann keine Rede davon sein, daß der Inhaber der Beklagten die nach ü 276 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und sich demgemäß grobfahr-lässig verhalten habe (vgl. Insbesondere im Hinblick hierauf brauchte der Inhaber der Beklagten nicht ohne weitere Anhaltspunkte mit der keineswegs naheliegenden Möglichkeit zu rechnen, daß die Firma Ka^^ und ihm unter Mißachtung einer Geheimhaltungspflicht einen fremden In dem Urteil wird ausgesprochen, daß in Erwägungen der Billigkeit kein selbständiges Tatbestandserfordernis, sondern nur ein waßstab dafür gefunden werden könne, ob die Anforderungen an die Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall richtig bemessen und nicht überspannt worden seien (vgl. hierzu Benkerö, a.a.O., § 7 PatG An. 2 a.E.), ist beizutreten, iiilligkeitserwägungen, die unter dem aufgezeigten Gesichtspunkt die Versagung des von der Beklagten beanspruchten Vorbenutzungsrechte rechtfertigen könnten, bieten eich abor^im vorliegenden Falle nicht zur Prüfung ah.

Zitierte Normen: § 7 PatG § 5 GebrMG § 7 PatG § 5 GebrMG § 7 PatG § 286 ZPO § 7 PatG § 286 ZPO § 7 PatG
KasteFirmaBerufungsgerichtKastenInhaberKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtl. Sammlung ; nein
 PatG $-7 Ab?o 1
Kasten für Fußabtrittsrost
 Billigkeitserwägungen sind kein selbständiges Tatbestande-tnerkioal des § 7 /»bs« 1 Satz 1 PatG, sondern nur ein Maßstab fdr die Bewertung der Benutzung oder der Voranstaltungen ( Bestätigung von KG GHUR 1942, 34 s KulV 1941, 219 * Mitt .1942, 41 * Bl. 1942, 88).
BSH,<Urteil*'..? vom 3o. Juni 1964 -Ia m 206/63- OLG Hanna
LG Biele feie
 Ia ZR 206/63
Verkündet am Jo, Juni 1964
Oechsler Just, ikngeet. ala Orkundesbeamter der tfeschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In der Gebraucbamusterverletzungssache
 des Kaufmanns Horst str, ff
 Bad
- Prozessbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Heinrich XffBP» ßaustoffgroßhandlung und Betonwerk, Inhaber »Kaufmann Heinrich Kff|9» VWKD* Wffppstreße,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br«
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Spreng,
 Br. ^Spengler, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Bis Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 13. November 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestand?
Die Parteien stellen Betonwaren her und vertreiben sie an ßaugeschäfte. Zu ihren Erzeugnissen gehören u.a. Kästen für Fußabtrittsroste, wie sie vor Hauseingängen allgemein, verwendet werden.
Der Kläger hat seinen Kasten "Ideal” am 17. März 1959 zur Eintragung als Gebrauchsmuster mit den nachstehenden Schutzansprllchen angemeldet?
n1. Kasten für Fußabtrittsroste, dadurch gekennzeichnet, daß die Deckplatte (3) mit ihren Außenabmessungen größer ist als die Außenabmessungen des darunterliegenden Kastens (2).
2.	Kasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenwände des Kastens im oberen, etwa Plattenstärke aufweisenden Teil (3) rechtwinklig zur Oberfläche, in dem daran anschließenden Teil zur Mitte hin verjüngt und im unteren
 Teil (5) senkrecht oder leicht zur Senkrechten geneigt verläuft (richtig wohl? verlaufen;.
 3.	Kasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Kasten!nnenraum (6) senkrecht zur Oberfläche verlaufende Seitenwände aufweist.
4.	Kasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sich der Innenraum (6} des Kastens nach unten hin verjüngt.
5.	Kasten nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der zurückspringende Teil der Außenwände als Schrägfläche (4) ausgebildet ist.
6.	Kasten nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der zurückspringende Teil der Außenwände als konkave Wölbung (4) ausgebildet ist.
7.	Kasten nacfc Anspruch 1 und 2, dadurch.gekennzeichnet, daß die obere Deckplatte (3) in ihren Mcßen
(a, b, c) der durchschnittlichen Plettengröße entspricht•
8.	Kasten nach Anspruch 1 und 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberplatte (3) im Ausmaß von 5o zu 75 cm gehalten ist.
 
9« Kasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet) daß die Oberplatte im Material ihrer oberen Ecken Stahlarmierungen aufweist."
In der Anmeldung wird hervorgehoben, daß der in den Schutzansprüchen beschriebene Kasten gegenüber den seither verwendeten, mit geraden Seitenwänden versehenen Kästen mehrere Vorteile biete, vor allem beim Einsetzen Ersparnisse an Arbeitszeit und Material, mithin an Kosten erzielen lssse.
Der Kasten weise nämlich solche Maße auf, daß die handelsüblichen Bodenplatten im Verband um ihn herumgelegt werden könnten« Es könnten daher das Stückeln der außerordentlich teueren Platten und die damit verbundenen Verluste vermieden werden« Der Kasten sei so gebaut, daß ein Abbröckeln der Kanten nicht möglich sei« Die Anbringung einer Zarge sei infolgedessen unentbehrlich. Der im übrigen leicht transportierbare Kasten könne dank seiner abgeschrägten Auflagefläche in das Erdreich eingesetzt werden, ohne daß es wie bei den bisher üblichen Kasten erforderlich sei, in mühsamer und kostspieliger Arbeit einen Hohrschacht auszu demauern« Die besondere Konstruktion des Kastens gewährleiste ferner, daß er sich auch bei längerem Gebrauch nicht verlagere.
Außerdem könnte Hegen und Schmelzwasser ohne weiteres gut versickern«
Die Eintragung des Gebrauchsmusters zugunsten des Klägers ist am 8. Oktober 1959 unter der Nummer 1 797 459 erfolgt. Die Schutzdauer ist inzwischen bis zu dem 17. März 1965 verlängert worden.
Der" Kläger bestellte im Juli 1958 bei der Firma KaflH) und KrMP, Maschinenfabrik für die Betonwaren-Industrie in eine Gußform für den in Hede stehenden Kasten, die ihm am Ende des genannten Monats geliefert wurde. Xm November 1958 brachte er die ersten Kästen auf den Markt.
Die Firma Ka^B und Krflpi fertigte sich seinerzeit als Muster einen Kasten nach der an den Kläger gelieferten
 
Form an und stellte ihn auf ihrem jedem Besucher zugänglichen Hof ab, wo sie ihren Kunden und anderen Interessenten anhand von Mustersteinen einen Einblick in ihre Fertigung zu geben pflegte.
Am 11« Dezember 1958 sprach der Inhaber der Beklagten bei der Firma Ka^P und Krfl^ vor und bestellte eine Binn? steinform "nach illusterste in" und eine "Rosten-Kastenform für Koste 600/400 mm, oberes Steinmaß 500/750 mm"« Dio Beklagte erhielt die beiden Formen Ende Januar 1959« Die Kastenform entsprach derjenigen, welche die Firma Ka^P und dem Kläger geliefert hatte. Mit ihr stellte die Beklagte spätestens seit Ende März bsäw. Anfang April 1959 die von ihr vertriebenen Kästen für Fußabtrittsroste her»
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des ihm erteilten Gebrauchsmusters in Anspruch. Er hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich festzusetzenden Haft- oder Geldstrafe zu unterlassen, Abtrittskästen bzw. Bostschächte in der durch den Gebrauchsmuster Nr. 1 797 459 geschützten Form herzuBtellen» feilzuhalten oder sonst in den Verkehr zu bringen«
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters bestritten und hilfsweise geltend gemaoht, daß ihre Benutzungshandlungen jedenfalls durch ein Vorbenutzungsrecht gedeckt seien.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und des Inhabers der Beklagten als Partei die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 
Sntscheidungsjgrünäe:.
X. Bas Berufungsgericht geht ebenso wie das Landgericht «-auf Grund des insoweit unstreitigen Sachverhalts stillschweigend davon aus» daß die Beklagte mit den von ihr hergestellten und in den Verkehr gebrachten Kästen für Fußabtrittsroste von dem durch das Klagegcbrauchsmflster geschützten Raumformge-danken Gebrauch macht. Es konnte daher duVon absehe n» den Schutzu demfang des Klagegebrauchsmusters im einzelnen festzustellen (vgl. RG MuW 1933, 362). Alsdann befaßt sich das Berufungsgericht mit der Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters, es läßt jedoch die Frage auf sich beruhen» ob der Schutzgegenstand durch die älteren Konstruktionen» die ihm die Beklagte als offenkundig vorbenutzt entgegengehalten hat, neuheitshinde^nd vorweggenommen worden ist. Las Berufungsgericht gelangt anschließend in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß der aus den §§ 15 Abs. i, 5 Abs.
1 GebrMG hergeleitete Unterlassungsanspxuch des Klägers nicht gerechtfertigt sei, da die Beklagte sich in jedem Falle auf ein Vorbenutzungsrecht nach den §§ 7 Abs. 1 PatG, 5 Abs. 4 GebrMG berufen könne.
II. Bie Revision macht zu Unrecht geltend, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Verstößen gegen das materielle Recht und das Verfabrensrecht beruhe.
Gemäß § 5 Abs. 1 GebrMG hat die Eintragung eines Gebrauchsmusters die Wirkung, daß allein dem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die durdh Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzubalten oder zu gebrauchen. Biese Wirkung und die hieraus abgeleitete Befugnis, Britten die Benutzung des Gebrauchsmusters zu verbieten (§ 15 Abs. 1 GebrMG), tritt jedoch nach den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 PatG, § 5 Abs. 4 GebrMG, deren Verletzung die Revision in erster Linie rügt, gegen den nicht ein,der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland diO Erfindung
 
in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen ■Veranstaltungen getroffen hatte»
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen setzt der Erwerb des Vorbenutzungsrechts zunächst voraus, daß sich der Vorbenutzömjim Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters im Brfindungsbesitz befunden, d.h. den durch die Raumform verkörperten Erfindungsgedanken derart erkannt bat, daß ihm die tatsächliche Ausführung der Erfindung, mithin die Nachbildung des durch die spätere Eintragung (§ 5 Abs. 1 GebrMG) unter Echutz gestellten Musters, möglich gewesen ist (vgl. hierzu RGZ 123, 58, 61 und RG GRUR 1943, 286 für den gleichliegenden Fall des Patents). laß die Beklagte in diesem Sinne den Erfindungsbesitz spätestens bei Lieferung der Gußform durch die Firma Ka^^^ und Xrffl^ im Januar 1959 und damit noch geraume Zeit vor der Anmeldung des Klagege-braucbsmusters am 17. März 1959 erlangt hat, läßt sich nicht bezweifeln, zu demal es sich hier um eine technische Erkenntnis verhältnismäßig einfacher Art handelt, die der Inhaber der Beklagten, die sich -wie das Berufungsgericht festgestellt hatschon vorher mit der Herstellung von Kästen für Fußabtrittsroste befaßt hatte, durch die bloße Inaugenscheinnahme der gelieferten Gußform unschwer gewinnen konnte. Von der Annahme, daß die Beklagte den Erfindungsbositz gehabt hat, ist offensichtlich auch das Berufungsgericht, des seine Entscheidungs-gründe in bündiger Kürze wiedergibt, stillschweigend susge-gangen. Nur so erklärt sich seine Feststellung, daß die Beklagte schon zur Zeit der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters die zur Benutzung der Erfindung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Hierzu genügte, wie das Berufungsgericht richtig erkannt bat, auf alle Fälle die Anschaffung der Gußform Jurch diese Maßnahme hat die Beklagte den erforderlichen üillcn zu dem Ausdruck gebracht, die Erfindung alsbald durch serienmäßige Herstellung der Kästen zu benutzen (vgl. hierzu RGZ 78, 437, 440). Damit war die Erfindung aber zu dem "Besitzstand" der Beklagten geworden und mithin eine weitere Voraussetzung erfüllt, von welcher die Entstehung des Vorbenutzungsrechts abhängt (vgl. RGZ 114, 246, 250). Insoweit werden von der Revision keine Einwendungen vorgebracht.
 
Die Revision ist jedoch der Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das von der Beklagten beanspruchte Vorbenutzungsrecht bereits an der Vorschrift des § 7 Ab3. 1 Satz 4 PatG scheitere« Dies trifft indessen nicht zu«
Bach der genannten Vorschrift entsteht ein Vorbenutzungs-, recht dann nicht, wenn die drei folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind«
1.	Der Benutzer hat die Erfindung infolge einer Mitteilung des Anmelders oder seines Vorgängers unmittelbar oder durch Mittelspersonen erfahren;
2.	der Anmelder oder sein Hechtsvorgänger hat sich bei der Mitteilung seine Hechte für den Fall der Schutzrechtserteilung Vorbehalten, und
3.	die Benutzungsmaßnahmen (Benutzung bzw. die dazu erforderlichen Veranstaltungen) sind innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung des Anmelders getroffen worden«
Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 PatG scheidet hier aus, weil jedenfalls die zweite der angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. In dem Berufungsurteil wird nicht festgestellt, daß der Kläger sich bei der Mitteilung der Erfindung an die Firma Kafl^ und Kr^^P seine Hechte für den Fall der Schutz$echtserteilung ausdrücklich Vorbehalten bat. Ler Vorbehalt hätte zwar nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu z.B» RGZ 61, 65 ff) auch stillschweigend erfolgen können und würde namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Firma *al^^ und Krfli^ bekannt gewesen wäre, daß der Kläger eine Schutziechtsanmeldung beabsichtigte. In dieser Richtung enthält das angefochtene Orteil aber ebenfalls keine Feststellung. Die Revision macht aUebtn$p£t*g$ltend, daß das Berufungsgericht etwa einen entsprechenden Saohvortrag
 des Klägers unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen habe.
Die aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zweifelhafte Krage, ob die Beklagte die erforderlichen Veranstaltungen zur Benutzung innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 4 PatG getroffen hat, kann daher ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob der Erfindungsbesitz der Beklagten in vollem Omfange auf die Mitteilung des Klägers an die Firma Ketzer und Kramer zurückzuführen ist.
Der zuletzt genannte Gesichtspunkt, zu dem sich das Berufungsgericht - wie die Revision unter Hinweis auf äen § 286 ZPO beanstandet - widersprüchlich geäußert hat, ist auch für die Frage nicht entscheidungserheblich, ob das Vorbenutzungsrecht der Beklagten etwa nach den Grundsätzen ausgeschlossen ist, welche die Rechtsprechung entwickelt hat und welche von der positivrechtlicben, durch das Patentgesetz von 1936 geschaffenen Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 PatG unberührt geblieben sind (vgl. hierzu Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl», § 7 PatG Anm. 47). Hiernach entfällt ein Vorbenutzungsrecht auch dann, wenn der Benutzer bei dem Erwerb und der Ausübung des Erfindungsbesitzes, d.h. bei der Inbenutzungsnahme oder dem Treffen von Veranstaltungen, unredlich gewesen ist. Dies ist allein entscheidend. Entgegen der Annahme der Revision kann ein Vorbenutzungsrecht §ber nicht schlechthin bereits dann versagt werden, wenn der Erfindungsbesitz von dem späteren Schutzrechtsinhabor abgeleitet, insbesondere ohne oder sogar gegen dessen Willen erlangt ist. Das Reichsgericht hat zwar anfänglich einen derartigen Standpunkt vertreten, ihn später jedoch endgültig aufgegeben (vgl. hierzu Reimer, a.a.O.,
 §7 PatG Anm. 8 mit einem eingehenden Überblick über die reichsgerichtliche Rechtsprechung). Daß der frühere X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der ursprünglichen Auffassung des Reichsgerichts zurückgekehrt sei, geht aus dem von der
 
Revision berufenen Orteil vom 3. Februar 1959 (abgedruckt in GRUR 1959» 528 - Autodacbzelt) nicht hervor. Bort ist ein WeiterBenutzungsrecht aus dem Gesichtspunkt der Zwischen-benutzung einem Werkunternehme» verweigert worden, welchem der Erfinder seinen Erfindungsgedanken im Rahmen eines Werklieferungsvertrags zur Anfertigung von der Erfindung entsprechenden Vorrichtungen anvertraut hat und dem die Anmeldung der Schutzrecbte bekannt gewesen ist. Trotz der vielleicht mißverständlichen Formul&frfl&3Mi)P Abschnitt II 1 der Entscheidungsgründe jenes Urteils (vgl. a.a.O., S. 530) kann die Entscheidung bei einer Betrachtung im Zusammenhang nicht dahin verstanden werden, daß bei jedem vom späteren Schutzrechtsinheber abgeleiteten Erfindungsbesitz ein Vorbenutzungsrecht zu versagen sei. Der für die Entscheidung maßgebliche, wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochene Gesichtspunkt ist vielmehr darin zu suchen, daß der wegen Verletzung des Behützrechts in Anspruch genommene Werkunternebmer bei Ausübung des Erfindungsbesitzes nach Lage der Dinge nicht redlich genesen ist (vgl. hierzu auch Benkard, Pstentgesetz, GebreuchsBUeter-gesetz und Patentanwaltsgesetz, 4» Aufl., § 7 PatG Anm. 2).
Nach den vom Reichgericht aufgestellten Rechtsgrundsätzen wäre Unredlichkeit der Beklagten allerdings ohne weiteres dann snzunehmen, wenn ihr Inhaber die Erfindung dem Kläger widerrechtlich entnommen hätte (vgl. RG GRUR 1942, 34» 37; 1951» 278, 281). Die Revision hat selbst erkannt, daß ein solcher Vorwurf dem Inhaber der Beklagten nicht gemacht werden kann. Sie ist aber der Meinung, daß angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die Beklagte und der von ihr beauftragte Werkunternebmer, d.h. die Firma	und	Kr^^, im Verhältnis zu dem Kläger als
 eine Partei anzusehen seien und daß sich infolgedessen die Beklagte eine der Firma Ka^^ und Kr^H etwa zur Last fallende Entnahmehandlung zureebnen lassen müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil die Firma KaflBfc und	nicht	als	Vertreter	der	Beklagten	tätig
 geworden ist. Für die Auffassung der Revision kann auch
- IU ~
niehts aur dor von ihr zitierten lundstelle hei Benkard, a.a.O. § 7 PatG Hdn. 2 hergeleitet werden. Kacb dem dort in Bezug genommenen Urteil des Reichegerichts vom 29. Oktober 1950 hindert eine widerrechtliche Entnahme das ‘Vorbenutzungsrecht zwar auch dann, wenn sie nicht dem Vorbenutzer selbst zur Last fSilit, sondern demjenigen, der ihm die Kenntnis der Erfindung vermittelt hat. Dies trifft aber, wie sich ou3 den in SäuV# 1931, 30 abgedruckten Entecheidungsgründen des genannten Urteils ergibt, entsprechend der damals bereits gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichte nur unter der Voraussetzung zu, daß der Vorbenutzer seinerseits widerrechtlich gehandelt, d.h. den Erfindungsbesitz unredlich erworben und/oder ausgcübt hat.
Unredlichkeit wäre der Beklagten auch dann zur Last zu legen, wenn ihr Inhaber positiv gewußt hätte, daß die Firma XaB0 und Xr^^^ ihm den Erfindungsgedanken des Klägers unter Verletzung einer bestehenden Geheimhaltungspflicht und damit v/icörrechtlicb zugänglich gemacht habe (vgl. RG MuY«
 1933, 362, 365)« Daß dies der Fall gewesen sei, hst der Kläger jedoch nicht eindeutig behauptet, sondern nur für möglich gehalten (vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägers vom 2. Februar 1962, ü. 5)«
Das Berufungsgericht hat sich daher auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob eine zu dem -Ausschluß des Vorbenutzungsrechts führende Unredlichkeit der Beklagten nicht darin gesehen werden müsse, daß es ihr - wie der Kläger annimmt -infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, den Erfindungsbesitz gegen den Willen des Erfinders erlangt zu haben (vgl. hierzu RG MuW 1931, 30). Dies hat das Berufungsgericht mit nachstehender Begründung verneint: Der Inhaber der Beklagten habe den Kasten des Klägers bei Aufgabe seiner Bestellung nicht gekannt, und die Firma KaH^^ und habe ihm aus naheliegenden Gründen auch nichts davon gesagt, daß sie bei der Herstellung der Gußforra auf den genannten Kasten zurückgogriffen habe.
 
Lie Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, sich nach dem Erfinder der Form zu erkundigen. Die Fora sei für die Beklagte eine Lieferung der Firma Ka^|^ und Krd^ auf Bestellung gewesen, für die sie bezahlt habe.
Gegen diese Feststellungen, die auf den Erklärungen beruhen, welche der bei der Firma Kadi und	beschäftigte Zeuge	«nd der nach § 448 ZPO als Partei vernomme-
ne Inhaber der Beklagten vor dem Landgericht unter Eid abgegeben haben, hat die Revision Verfahrensrügen erhoben.» Hierauf konnte es jedoch nicht ankommen.
Auch wenn man für die Revisionsinstanz unterstellt, daß der Inhaber der Beklagten den Fußabtrittskasten des Klägers auf dem Hof der Firma Xaund Krd^ gesehen und daraufhin die uußform bestellt hat, führt die rechtliche Beurteilung der hier umstrittenen Frage zu keinem anderen Ergebnis, als es das Berufungsgericht gefunden hat. Auch in diesem Palle kann keine Rede davon sein, daß der Inhaber der Beklagten die nach ü 276 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und sich demgemäß grobfahr-lässig verhalten habe (vgl. hierzu Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 22. Aufl., § 277 Anm. 2 mit Rechtsprechungshinweisen), weil er es unterlassen hat, sich über den Ursprung der ihm von der Firma KaBBP und Kr^^ angebotenen und gelieferten Gußform zu unterrichten, mithin vor allem ausdrücklich danach fragen, ob sich ein Dritter ein Schutzrecht an dem Kasten Vorbehalten habe. Es mag zwar richtig sein, daß es sich bei dem Kasten - wie die Revision hervorhebt - um eine völlig neuartige und besondere Ausführungsform handelt. Gleichwohl darf aber nicht außer acht bleiben, daß die Konstruktion des Kastens verhältnismäßig einfach ist. Insbesondere im Hinblick hierauf brauchte der Inhaber der Beklagten nicht ohne weitere Anhaltspunkte mit der keineswegs naheliegenden Möglichkeit zu rechnen, daß die Firma Ka^^ und	ihm
 unter Mißachtung einer Geheimhaltungspflicht einen fremden
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Erfindurgägedanken preisgebe, für den der Erfinder selbst ein b’chutzrecht beanspruchen wolle, Ber Inhaber der Beklagten durfte vielmehr darauf vertrauen, daß die rirma	und
 XrflIP berechtigt war, ihn eine Gußform für die Anfertigung eines Fußabtritt3kaetens zu liefern, der <?e,in auf ihrem Iiofe abgestellten und jedem Besucher zur Besichtigung freigegebenen Kneten entsprach. lies gilt auch dann, wenn - wie der erkennende Senat zugunsten des Klägers ebenfalls unterstellt -der Inhaber der Beklagten auf Grund langjähriger Geschäftsverbindung gewußt hat, daß die Firma K&^Hl und	keine
 eigenen Zeichner beschäftigte und selbst keine Muster oder Modelle entwickelte, und wenn ferner Betonwaren weitestgehend durch Gebrauchsmuster geschützt sind und dieser Umstand dein Inhaber der Beklagten als Fachmann bekannt gewesen ist. £ie Anforderungen, welche die Revision an die fcachforschungs-pflicht stellt, können mit den Gepflogenheiten und Bedürfnissen des Verkehrs vor allem dann nicht vereinbart werden, wenn die Vertragspartner bereits seit langem geschäftliche Beziehungen unterhalten haben, wie es hier zwischen der Firma
 und Kr^^p einerseits und der Beklagten andererseits nach der Behauptung des Klägers zutrifft. Es liegt auf der Hand, daß die gerade in einem solchen Felle in der Regel auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Geschäftsbeziehungen empfindlich gestört werden könnten, wenn man die Kacbforschungspflicht in dem von der Revision a«gestrebtem Umfange anerkennen würde.
Bas Berufungsgericht hat abschließend noch geprüft, ob Billigkeitserwägungen dem Vorbenutzungsrecht der Beklagten entgegenstünden. £s bat dies ebenfalls verneint und zur Begründung ausgeführt: Die Aufwendungen der Beklagten für die bestellte Form im Betrage von BK 390.— seien normal, d.b. hier beachtlich. Bach der Zeugenaussage des bei der Firma KaV^»und KrflB) beschäftigten Werkmeisters VofH^ könnten dem Kläger auch nicht wesentlich höhere Kosten für die Entwicklung seiner Erfindung erwachsen sein.
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Hierbei ist das Berufungsgericht von dem Urteil des Reichegerichts vom 15. Dezember 1928 (RGZ 125» 58) ausge-gangon, wonach § 7 Abs. 1 Satz 1 PatG einer einschränkenden Auslegung dahin bedürfe, daß dort, wo Gründe der Billigkeit vollkommen fehlten, der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts ausgeschlossen sei. Von dieser Entscheidung ist das Keichs-gericht in seinem Urteil vom 6. September 1941 abgerückt. In dem Urteil wird ausgesprochen, daß in Erwägungen der Billigkeit kein selbständiges Tatbestandserfordernis, sondern nur ein waßstab dafür gefunden werden könne, ob die Anforderungen an die Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall richtig bemessen und nicht überspannt worden seien (vgl. GRUR 1942, 34, 37 ® MuW 1941, 219, 221 * Kitt«1942 41, 42 = 31. 1942, 88). Dieser Auffassung, die in den Billigkeitserwägungen nur einen Ifeßstab für die Bewertung der Benutzung oder der Veranstaltungen sieht (vgl. hierzu Benkerö, a.a.O., § 7 PatG Anm. 2 a.E.), ist beizutreten, iiilligkeitserwägungen, die unter dem aufgezeigten Gesichtspunkt die Versagung des von der Beklagten beanspruchten Vorbenutzungsrechte rechtfertigen könnten, bieten eich abor^im vorliegenden Falle nicht zur Prüfung ah.
III. Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 2PO zurückzuweisen.
Lr. Nastelski Dr. Spreng Br. Spengler Claßen Schneid«