Tatbestandi Die Beklagte hat durch Vertrag vom 18, August 1950 das Recht erworben, den darin vom Kläger als seine Erfindung bezcichneten selbetöffnenden Gewinderollkopf allein auszuwerten und Schutzrechte im Inund Auslande darauf anzu-molden. Demgegenüber behauptet die Beklagte, auf der Ausstellung sei nicht der Gewinderollkopf als solcher gezeigt und prämiiert worden, sondern die Anwendung von zwei Gewinderollköpfen, einmal in Verbindung nit einem Schraubenautomaten einer Krefelder Firma und zu dem anderen in Verbindung mit der VDF-Drehbank einer Hamburger Firma. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie nacht geltend, daß der Antrag auf Ausstellung einer Mitarboiter-Urkunde ganz in ihr Ermessen gestellt sei, und bestreitot, daß der Kläger einen Rechtsanspruch hierauf habe. Kläger gegebenen Interesses, für sein wirtschaftliches Fortkommen eine vereinfachte Nachweismöglichkeit zu erhalten* Denn Fürsorgepflichten habe die Beklagte auch gegenüber anderen Mitarbeitern, die zur Zeit der Ausstellung noch bei ihr tätig waren, zu erfüllen gehabt. Eine bevorzugte Behandlung des Klägers gegenüber anderen Mitarbeitern sei somit nicht schon wegen seiner Erfindereigenschaft, sondern allenfalls mit Rücksicht auf besondere Leistungen gorechtfertigt gewesen, die dieser etwa v/ährend der nach VertragsschluB aufgenommenen Zusammenarbeit erbracht hätte. Aus seinen obigen Erwägungen hat.das Berufungsgericht, wie es an späterer Stelle der Urteilsgründe ausdrücklich klarstellt - trotz seines zunächst insoweit geäußerten Zweifels nicht etwa die Schlußfolgerung gezogen, der Kläger könne als bereits durch die Patentschriften legitimierter Erfinder in Ermangelung des Nachweises zusätzlicher Verdienste prinzipiell.nicht ale ein "hervorragend beteiligter Mitarbeiter” im Sinne von Art. 12 der Preisgerichtsordnung in Betracht gezogen werden. Vielmehr ist die vom Berufungsgericht, wie vorstehend berichtet, gemachte Einschränkung dahin zu verstehen, daß es die Anerkennung einer Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht für ausreichend hielt, um allein daraus eine zwange-^ läufige Verpflichtung zur Antragstellung abzuleiten, sondern daß es zuvor eine Abwägung mit den möglicherweise ebenso schutzwürdigen Interessen der anderen Mitarbeiter für geboten hielt, die es auch tatsächlich durchgeführt hat. Daraus ergibt sich als Ausgangspunkt des Berufungsgerichts seine Unterstellung, daß der Kläger nach Lage der Sache zu derjenigen Personenkreis zu zählen sei, für den die Beklagte allenfalls mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag, ihm gemäß Art. 12 der Preisgerichtsordnung Mitarbeiterurkunden zu verleihen, hätte stellen können. Sodann wendet sich das Berufungsurteil der Frage zu, welche Mitarbeiter der Beklagten hervorragend "an dem Entwurf, der Herstellung oder der Aufmachung des Schauguts", das auf der Düsseldorfer Ausstellung im Jahre 1953 mit der Goldmedaille ausgezeichnet worden ist, beteiligt gewesen seien. Allerdings könne nach diesem Schreiben davon auogegangen werden, daß als die eigentlich zu prämiierende Rational!-siorungsleistung nicht der ganze Gewinderollkopf, sondern oin bestimmter Teil oder eine sonstige Besonderheit desselben angesehen, aber aus den nicht näher bezeichneten, angeblich "technischen Gründen" nicht genauer angegeben worden sei. Mangels dieser Angabe sei es nicht feststellbar, ob eine Besonderheit der ursprünglichen Vorrichtung des Klägers oder auch eine von anderen Mitarbeitern der Beklagten entwickelte Besonderheit mit zur eigentlichen Rationalioierungsleistung, die der Auszeichnung für wert befunden wurde, gehört habe. Auch im Hinblick auf dieses Werkstück gelangt das Berufungsgericht, gestützt auf eine Stellungnahme von Patentanwalt zu der Überzeugung, daß es sich - entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht etwa um eine Sonderausführung der Type P 3 S, an deren Entwurf und Herstellung der Kläger völlig unbeteiligt geblieben sei, gehandelt habe, sondern daß Grundlage auch dieses Schaustücks die Vorrichtung des Klägers gebildet habe, wenngleich in ihm auch besondere Zusätze von anderen Mitarbeitern der Beklagten enthalten gewesen seien« sie von den anderen’Hit-arbeitern gegebene Zusätze oder Besonderheiten enthalten, nicht feststellbar beteiligt gewesen sei« Gleichwohl habe den prämiierten Ausstellungsstücken diejenige Vorrichtung, die vom Kläger laut Vertrag vom 18« August 1950 der Beklagten überlassen worden sei, zugrundegelegen« Entacheidungswesehtlich sei aber die Darlegung der Beklagten, daß sie grundsätzlich keine Anträge auf Auszeichnungen stelle, und daß es bei ihr auch niefit üblich sei, an einzelne Mitarbeiter besondere Urkunden oder etwas Ähnliches auszustellen. Beachtung finden« Bine Betriebsleitung könne durchaus der Ansicht sein, daß eine solche Heraushebung einzelner Mitarbeiter im Interesse der Gesamtheit des Betriebes oder aus anderen Gründen untunlich sei* Es müsse dem Ermessen einer Betriebsleitung überlassen bleiben, ob sie solche Auszeichnungen für angebracht halte. Bloße Vermutungen, die Beklagte habe die Beantragung der Mitarbeiterurkunde mit Rücksicht auf die Differenzen mit dem Kläger unterlassen, reichten nicht aus, um einen Mißbrauch oder eine Überschrei ttmg des Ermessens festzustellen, zu demal der Kläger im Zeitpunkt der Ausstellung bereits ein Jahr lang nicht mehr bei der Beklagten gearbeitet und die Beklagte auch für andere Mitarbeiter keine Mitarbeiterurkunde beantragt habe. Tatsächlich geht das Berufungsgericht zugunsten des Klägers davon aus, daß die Beklagte, zu demal sie nichts anderes vorgetragen habe, bei anderen Ausstellungen keine Auszeichnungen erhalten hat. Die weitere Rüge, auch einem eigenen Beweiaantritt des Klägers im Schriftsatz vom 22, August 1961 sei nicht nachgegangen worden, erledigt sich durch die Peststellung, daß es sich hier gar nicht um einen selbständigen Beweisantritt handelte, sondern um einen Antrag auf genauere Formulierung der Anfrage II des bereits am 26. 5p Als Verstoß gegen § 242 BGB und § 286 ZPO möchte es die Revision gewürdigt wissen, daß das Berufungsgericht keine Polgerungen daraus gezogen habe, daß die Beklagte entgegen Art« 5 der Preisgerichtsordnung nicht der Ausstellungsleitung wahrheitsgemäß den Kläger als Erfinder angegeben habe« Dabei gibt die Revision dem Art» 5 der Preiogerichtsordnung jedoch eine Bedeutung, die weder im Wortlaut noch in einer etwa dahingehenden Auslegung des Berufungsgerichts ihren Rückhalt findet« In dieser Vorschrift der für die Rationalisierungsausstellung Düsseldorf geltenden Preisgerichtsordnung ist nämlich vorgesehen, daß das Preisgericht vom Wettbewerb ausschließen müsse: - Außerdem ist nicht ersichtlich, welche Rückwirkungen die Nichtbeachtung einer Preioge-richtsordnung auf die Verpflichtungen der Beklagten aus ihrem mit dem Kläger geschlossenen Vertrage vom 18. 6. Btit weiteren Ausführungen versucht die Revision, durch Anführung tatsächlicher Umstände die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu erschüttern, welche im Ergebnis darauf hinausläuft, daß von der Beklagten - außer dem Kläger - auch noch andere Angestellte als ihre "hervorragenden Mitarbeiter" im Sinne des Art. 12 der Preisgeriohts-ordnung hätten präsentiert werden können. Mit diesen Ausführungen greift die Revision in das dem ÜJatriohter vorbehaltene Gebiet der Würdigung des Sachverhalts ein; sie sind revisionsrechtlich unbeachtlich, weil nicht dargetan ist, daß das Berufungsgericht etwa den Frozeßetoff nicht erschöpft oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte. Zum anderen setzt sich die Revision bei dieser Sachrüge aus § 242 BGB auch zu tatsächlichen Peststellungen des Berufungsurteils in Widerspruch, indem sie von der unzutreffenden Voraussetzung ausgeht, der Kläger sei im Hinblick auf den Ausstellungserfolg überhaupt die einzige als "hervorragender Mitarbeiter" in Betracht kommende llilfo-person der Beklagten gewesen. a) Nicht der ganze Gewinderollkopf, aondern ein bestimmter Teil oder eine sonstige Besonderheit dieses Gewinderollkopfs ist vom Preisgericht als die eigentlich zu prämiierende Bationalisierungsleistung angesehen worden« -Genaueres konnte und kann von der Stadtverwaltung Düsseldorf aus technischen Gründen nicht mehr angegeben werden* c) Beim ersten Werkstück ist es mangels genauerer Angabon des Oberstadtdirektors in DflHB "nicht feststellbar, ob eine Besonderheit der ursprünglichen Vorrichtung des Klägers oder auch eine etwa von anderen Hitarbeitorn dor Beklagten entwickelte Besonderheit mit zur eigentlichen Bationalisierungsleistung, die der Auszeichnung wert befunden wurde, gehörte11. Hiernach sind die beiden für den Klagoanapruch entscheidungserheblichen Fragen, welche Eigenschaft der Gesamtkon-struktion überhaupt als prämiierungswerte Bationalioierungs-leistung gewürdigt worden ist und welcher dor verschiedenen Mitarbeiter der Beklagten geistiger Urheber gerade dieser Bationalisierungsleistung gewesen ist, vom Berufungsgericht als durch die Beweisaufnahme nicht geklärt behandelt worden. Denn zu demal bei ihrer grundsätzlich ablehnenden Einstellung gegenüber einer Sonderbehandlung einzelner Firmenangehöriger, wie sic das Berufungsgericht feststellt, muß es für die Beklagte als unzu demutbar erscheinen, auf eigenes Risiko den Zweifel zu klären, welchem Mitarbeiter oder welchen Mitarbeitern gerechterweise das entscheidende Verdienst an dem erzielten Ausatellungserfolg zugesprochen werden müßte. Damit war und ist sie weiterhin einer Lösung des selbst dem Berufungsgericht als überaus zweifelhaft erscheinenden Problems überhoben, ob es denn Überhaupt Recht und Billigkeit entsprechen würde, dem Erfinder, der bereits ein Jahr lang vor der Ausstellung nicht mehr in der Firma mitgearbeitet hatte, dennoch ohne Rücksicht auf denkbare Mißstimmungen in der Belegschaft eine Ehrung als "hervorragender Mitarbeiter” zu verschaffen. und Strafanzeigen haben erat später begonnene - Es kann aber unmöglich ein Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen werden, wenn die Beklagte, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung mutmaßte, deshalb von der Möglichkeit des Art. 12 keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie glaubte, es seien noch andere Mitarbeiter am Bnderfolg beteiligt, ohne sich darüber im klaren zu sein, wer denn eigentlich die entscheidende Leistung vollbracht habe. Bei Abwägung aller aus dem Urteil des Berufungsgerichts ersichtlichen Umstände läßt sich somit kein Rechtsfehler in der von ihm vertretenen Auffassung erkennen, die Beklagte verstoße nicht dadurch gegen Treu und Glauben, daß sie keinen Antrag zugunsten des Klägers stellte und sich noch heute weigert, dieses zu tun.
2543 091 la ZR 202/6? Verkündet am 18« Juni 1964 Oechsler, Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Ferenc H«D*} m/om (USA), Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. I)r. gegen die Firma Wilhelm bei Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Br. Spengler und Schneider für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Hamburg vom 18. Oktober 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestandi Die Beklagte hat durch Vertrag vom 18, August 1950 das Recht erworben, den darin vom Kläger als seine Erfindung bezcichneten selbetöffnenden Gewinderollkopf allein auszuwerten und Schutzrechte im Inund Auslande darauf anzu-molden. Als Entgelt wurden dem Kläger Stücklizonzen zuge-sagt. Außerdem arbeitete er gegen eine besondere Vergütung von 1950 bis Sommer 1952 im Betriebe der Beklagten mit* Im August 1953 wurde der Beklagten auf der Rationali-sierungsausstellung in Düsseldorf eine Goldmedaille verliehen, und zwar, wie der Kläger behauptet, für einen Gewinderollkopf, der mit 'seinem ursprünglichen Muster identisch gewesen sei. Demgegenüber behauptet die Beklagte, auf der Ausstellung sei nicht der Gewinderollkopf als solcher gezeigt und prämiiert worden, sondern die Anwendung von zwei Gewinderollköpfen, einmal in Verbindung nit einem Schraubenautomaten einer Krefelder Firma und zu dem anderen in Verbindung mit der VDF-Drehbank einer Hamburger Firma. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, für ihn bei der Ausstellungsleitung, die noch heute einem derartigen Antrag zu entsprechen bereit sei, die Ausstellung einer Hitarbeiter-Urkunde zu beantragen. Er stützt diesen Anspruch auf den Vertrag von 1950 und auf sein Erfinderpersönlichkeitsrecht in Verbindung mit Artikel 12 der Freisgerichtsordnung der Hationalisierungeausstellung Düsseldorf 1953» der folgenden Wortlaut hat: MArtikel 12: Mitarbeiter-Urkunden. Für die an dem Entwurf, der Herstellung odor der Aufmachung des Schaugutes hervorragend beteiligten Mitarbeiter solcher Aussteller, die ausgezeichnet warden ...., können nach dem Ermessen des Preisgerichts auf Antrag der beteiligten Aussteller Mitarbeiter-Urkunden (für geistige oder werktätige Mitarbeiter) verliehen werden» Bei den Mitarbeiter-Urkunden findet eine Gradabstufung nicht statt." Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Abwicklungsstelle der Jury der großen HationalisierungsausStellung die Erklärung abzugeben, daß sie mit der Erteilung einer Mitarbeiter-Urkunde für den Kläger für dessen geistige und werktätige Mitarbeit an der prämiierten feststehenden Drehbank mit Gewinde-Hollkopf Type P 3 gern. § 12 der Preisgerichtsordnung der Rationalisierung*; -ausstellung Düsseldorf 1933 einverstanden sei und beantrage, dem Kläger diese Mitarbeiter-Urkunde zu verleihen» Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie nacht geltend, daß der Antrag auf Ausstellung einer Mitarboiter-Urkunde ganz in ihr Ermessen gestellt sei, und bestreitot, daß der Kläger einen Rechtsanspruch hierauf habe. Außerdcn sei es für sie unzu demutbar, sich für den Kläger derart zu verwenden, nachdem dieser sie mit Klagen und ihre Mitarbeiter mit Strafanzeigen überzogen, zudem auch seine vertraglichen Verpflichtungen nur unvollkommen erfüllt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landcsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das erste Berufungsaar teil durch Urteil vom 17. März 1961 aufgehoben und die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, än das Berufungsgericht zurückverwiesen« Dieses hat mit Urteil vom 8* Oktober 1962 abermals die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Gegen dieses zweite Berufungsurteil hat der Kläger erneut Revision eingelegt, mit der er seinen früheren Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entecheidungsgründel I. Das Berufungsgericht ist in Abweichung von seinem ersten Urteil nunmehr zu der Auffassung gelangt, daß zwischen den Parteien durch den am 18. August 1950 abgeschlossenen Vertrag, in dem der Kläger der Beklagten “die Anfertigung und den Vertrieb einer von ihm erfundenen Vorrichtung zu dem Walzen von Gewinden“ überließ, eine Dauerbeziehung begründet worden sei, die an und für sich als Quelle einer selbständigen Fürsorgepflioht der Beklagten gegenüber dem Kläger auch außerhalb der eigentlichen Hauptverpflichtungen angesehen werden könne. Zu dieser Vertragsauslegung gelangt das Berufungsgericht, einerseits, weil der Kläger mit Billigung der Beklagten das Ziel verfolgt habe, sich mit der im Vertrag vom 18. August 1950 übertragenen Vorrichtung eine Existenzgrundlage zu verschaffen, sowie andererseits auf Grund folgender Einzelbe-stimmungen des Vertrages vom 18. August 1950: Zubilligung von Stücklizenzen an den Kläger bis zu dem Ablauf aller etwaigen Patentrechte (Ziff. v)$ Beteiligung des Klägers mit 50 & am Kettoerlös, falls Lizenzrechte vergeben werden (Ziff. XI)5 Verpflichtung des Klägers, die Beklagte bei der Anfertigung der Pertigungswerkzeugo bis zun Anlauf der Fertigung sowohl berotench als auch in konstruktiver Hinsicht zu unterstützen (Ziff. III)$ Anspruch dos Klägers auf eine Monatspauschale von 800,- DH bis zu dem Anlauf der Fertigung (Ziff. IV)5 wechselseitige Einbeziehung von Verbesserungen oder erweiterten Verwendungsmöglichkeiten in den Vertrag (Ziff. III). Tatsächlich habe der Kläger in Durchführung von Ziff. III des Vertrages bis August oder September 1952, also rund 2 Jahre, im Betriebe der Klägerin mitgearbeitet. Hierdurch sei außer der sonstigen vertraglichen Beziehung noch eine engere dionstvertragliche Bindung geschaffen v/orden. Diese im wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Würdigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Individualvertrages steht weder im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung noch zu den Denkgesetzen. Auch die Beklagte hat insoweit keinen Hechtsfehler im Berufungourtoil aufzeigen können. Daher ist diese Vertragsauslegung vom Bevisionsgericht ohne eigene Hachprüfung als verbindlich zugrundezulegen• II. Allerdings weist das Berufungsgericht einschränkend darauf hin, daß die Fürsorgepflicht, welche für die Beklagte nach Treu und Glauben bei so engen Beziehungen der Vertragspartner erwachse, nicht, phne_ we it eres, die Pflicht zur Beantragung einer Mitarbeiterurkunde (selbst wenn dafür die Voraussetzungen vorlägen) umfasse. Denn hier stehe kein eigentlicher Schutz des Klägers in seiner Eigenschaft als Erfinder in Frage. Vielmehr sei der Kläger bereits durch die Patentschriften als Erfinder ausgewiesen, mit deren Hilfe er jederzeit seine Erfindercigenschaft dartun könne, z.B. auch wenn die von ihm stammende Vorrichtung Auszeichnungen erhalte. Aus der Fürsorgepflicht allein sei also für die Beklagte koin Zv/ang erwachsen, für den Klüger eine Mitarbeiterurkunde zä beantragen, ungeachtet des beim * Kläger gegebenen Interesses, für sein wirtschaftliches Fortkommen eine vereinfachte Nachweismöglichkeit zu erhalten* Denn Fürsorgepflichten habe die Beklagte auch gegenüber anderen Mitarbeitern, die zur Zeit der Ausstellung noch bei ihr tätig waren, zu erfüllen gehabt. Eine bevorzugte Behandlung des Klägers gegenüber anderen Mitarbeitern sei somit nicht schon wegen seiner Erfindereigenschaft, sondern allenfalls mit Rücksicht auf besondere Leistungen gorechtfertigt gewesen, die dieser etwa v/ährend der nach VertragsschluB aufgenommenen Zusammenarbeit erbracht hätte. Eine derartige Sonderleistung des Klägers sei indessen durch seinen Vortrag nicht hinreichend belegt worden. Aus seinen obigen Erwägungen hat.das Berufungsgericht, wie es an späterer Stelle der Urteilsgründe ausdrücklich klarstellt - trotz seines zunächst insoweit geäußerten Zweifels nicht etwa die Schlußfolgerung gezogen, der Kläger könne als bereits durch die Patentschriften legitimierter Erfinder in Ermangelung des Nachweises zusätzlicher Verdienste prinzipiell.nicht ale ein "hervorragend beteiligter Mitarbeiter” im Sinne von Art. 12 der Preisgerichtsordnung in Betracht gezogen werden. Vielmehr ist die vom Berufungsgericht, wie vorstehend berichtet, gemachte Einschränkung dahin zu verstehen, daß es die Anerkennung einer Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht für ausreichend hielt, um allein daraus eine zwange-^ läufige Verpflichtung zur Antragstellung abzuleiten, sondern daß es zuvor eine Abwägung mit den möglicherweise ebenso schutzwürdigen Interessen der anderen Mitarbeiter für geboten hielt, die es auch tatsächlich durchgeführt hat. Daraus ergibt sich als Ausgangspunkt des Berufungsgerichts seine Unterstellung, daß der Kläger nach Lage der Sache zu derjenigen Personenkreis zu zählen sei, für den die Beklagte allenfalls mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag, ihm gemäß Art. 12 der Preisgerichtsordnung Mitarbeiterurkunden zu verleihen, hätte stellen können. So verstanden läßt auch dieser Teil der Urteilsgründe, der von der Revision nicht selbständig angegriffen worden ist, keinen Rechtsirrtum erkennen. III. Sodann wendet sich das Berufungsurteil der Frage zu, welche Mitarbeiter der Beklagten hervorragend "an dem Entwurf, der Herstellung oder der Aufmachung des Schauguts", das auf der Düsseldorfer Ausstellung im Jahre 1953 mit der Goldmedaille ausgezeichnet worden ist, beteiligt gewesen seien. Das Berufungsgericht stellt fest: Schaugut seien zwei verschiedene Maschinen gewesen. Bei der ersten Maschine habe es sich um eine von der Firma P^HP & Ehflph KpP^p, stammende "vollautomatische Anspitz- und Anschaftmaschine, Modell: PE" gehandelt. Ausweislich des Verleihungsachroibeno der Ausstellungsleitung sei an dieser Maschine nur der daran angebrachte Gewinderollkopf prämiiert worden. Allerdings könne nach diesem Schreiben davon auogegangen werden, daß als die eigentlich zu prämiierende Rational!-siorungsleistung nicht der ganze Gewinderollkopf, sondern oin bestimmter Teil oder eine sonstige Besonderheit desselben angesehen, aber aus den nicht näher bezeichneten, angeblich "technischen Gründen" nicht genauer angegeben worden sei. Mangels dieser Angabe sei es nicht feststellbar, ob eine Besonderheit der ursprünglichen Vorrichtung des Klägers oder auch eine von anderen Mitarbeitern der Beklagten entwickelte Besonderheit mit zur eigentlichen Rationalioierungsleistung, die der Auszeichnung für wert befunden wurde, gehört habe. Anhand der gewürdigten Schriftstücke müsse deshalb der Ge-windorollkopf als prämiiert zugrundogelegt werden, jedoch mit der Einschränkung, daß nicht festgestellt werden könne, in welchem Umfang nach Meinung des Preisgerichts auch Ergebnisse von Arbeiten der sonstigen Mitarbeiter der Beklagten in oder an dem Rollkopf unter dio RationalisierungsauoZeichnung gefallen seien. - Im übrigen sei Grundlage des an dieser Maschine - nach eigener Darstellung der Beklagten - verwendeten Hollkopfeo der Type IT 2 die vom Kläger mit dem Vertrage überlassene Vorrichtung gewesen, möge auch der Konstrukteur Liedtke der Beklagten zur Vorrichtung noch etwas, offenbar eine Halterung, hinzugebracht haben. Als zweites Schaustück sei auf der Düsseldorfer Ausstellung eine Gewind e s ohne id emas chine von der Firma He|^^- mit einem umlaufenden Gewinderollkopf der Type F 3 gezeigt worden. Auch im Hinblick auf dieses Werkstück gelangt das Berufungsgericht, gestützt auf eine Stellungnahme von Patentanwalt zu der Überzeugung, daß es sich - entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht etwa um eine Sonderausführung der Type P 3 S, an deren Entwurf und Herstellung der Kläger völlig unbeteiligt geblieben sei, gehandelt habe, sondern daß Grundlage auch dieses Schaustücks die Vorrichtung des Klägers gebildet habe, wenngleich in ihm auch besondere Zusätze von anderen Mitarbeitern der Beklagten enthalten gewesen seien« Im Ergebnis stellt das Berufungsgericht mithin fest, daß der Kläger an der Herstellung und Aufmachung der Schaustücke überhaupt nicht und an ihrem Entwurf, soweit (bei den im Text gebrauchten Wort "sofern*1 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler!) sie von den anderen’Hit-arbeitern gegebene Zusätze oder Besonderheiten enthalten, nicht feststellbar beteiligt gewesen sei« Gleichwohl habe den prämiierten Ausstellungsstücken diejenige Vorrichtung, die vom Kläger laut Vertrag vom 18« August 1950 der Beklagten überlassen worden sei, zugrundegelegen« Von einer näheren Ermittlung, welches Verdienst den einzelnen Mitarbeitern, welche im Betriebe der Beklagten an der Entwicklung des Hollkopfs beteiligt gewesen seien. zukomme, hat das Berufungsgericht ausdrücklich Abstand genommen, weil es die Klage aus einem anderen Grunde für abweisungsreif hält. IV. Zunächst würdigt das Berufungsgericht Auskünfte der Stadt Düsseldorf und des Rationalisierungskuratoriums der Deutschen Wirtschaft, Landeegruppe Nordrhein-Y/estfalon, dahin, daß keine allgemeine Verkehrsübung des Inhalts, anläßlich von Erfolgen auf Ausstellungen Hitarbeiterurkunden zu erwirken, habe festgestellt werden können. Zwar sei für die Rationalisierungsauostellung von 1953 in Düsseldorf ermittelt worden, daß dort insgesamt 203 Mitarbeiterurkunden beantragt und verliehen worden seien; hieraus könnten jedoch keine Schlußfolgerungen gezogen werden, weil die Zahl der prämiierten Aussteller selbst unbekannt geblieben sei. Des weiteren habe sich auch keine eigene innerbetriebliche Gepflogenheit der Beklagten im Hinblick auf Ausstellungen, bei denen die Preisgerichtsordnung Mitarbeiterurkunden vorgesehen hätte, herausgebildet. Denn einerseits habe die Beklagte selber vorgetragen, die Prämiierungsregelung auf der Ausstellung in sei eine Ausnahme gewesen; und zu dem anderen habe die Beklagte selber außer der in Düsseldorf empfangenen Goldmedaille anderswo keine Auszeichnungen erhalten. Entacheidungswesehtlich sei aber die Darlegung der Beklagten, daß sie grundsätzlich keine Anträge auf Auszeichnungen stelle, und daß es bei ihr auch niefit üblich sei, an einzelne Mitarbeiter besondere Urkunden oder etwas Ähnliches auszustellen. Insbesondere geschehe dieses nicht gegenüber von Konstrukteuren, deren einzige Aufgabe die Durchführung von Neuentwicklungen sei. Diese Übung, innerhalb des Betriebes keine derartigen Auszeichnungen für Mitarbeiter zu geben oder ihnen zu verschaffen, müsse - so erklärt das Berufungsgericht weiter - Beachtung finden« Bine Betriebsleitung könne durchaus der Ansicht sein, daß eine solche Heraushebung einzelner Mitarbeiter im Interesse der Gesamtheit des Betriebes oder aus anderen Gründen untunlich sei* Es müsse dem Ermessen einer Betriebsleitung überlassen bleiben, ob sie solche Auszeichnungen für angebracht halte. Treu und Glauben untersagten es ihr nur, ihr Ermessen zu mißbrauchen oder zu Überschreiten. Ein solcher Ermessensfehler sei auf Seiten der Beklagten nicht feststellbar. Bloße Vermutungen, die Beklagte habe die Beantragung der Mitarbeiterurkunde mit Rücksicht auf die Differenzen mit dem Kläger unterlassen, reichten nicht aus, um einen Mißbrauch oder eine Überschrei ttmg des Ermessens festzustellen, zu demal der Kläger im Zeitpunkt der Ausstellung bereits ein Jahr lang nicht mehr bei der Beklagten gearbeitet und die Beklagte auch für andere Mitarbeiter keine Mitarbeiterurkunde beantragt habe. V. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hat im Ergebnis gegenüber den Angriffen der Revision Bestand. 1. Verfehlt ist zunäohst die auf § 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge, das Gericht hätte darauf Hinweisen müssen, daß es Sache der Beklagten sei, den Empfang weiterer Auszeichnungen, soweit sie sich darauf berufen wolle, nachzuweisen. Tatsächlich geht das Berufungsgericht zugunsten des Klägers davon aus, daß die Beklagte, zu demal sie nichts anderes vorgetragen habe, bei anderen Ausstellungen keine Auszeichnungen erhalten hat. 2. Der prozessual vorgeschriebenen Form (vgl. § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO) entbehrt die weitere Rüge, das Berufungsgericht hätte notfalls Beweise über die allgemeine Verkohrsübung und die weitere Mitarbeit dee Klägers erhebon müssen. Es fehlt hier jeder Hinweis, welcher konkrete Be- -11- weisantritt übergangen sein soll, oder welche weiteren Beweisantritte der Kläger im Palle der Ausübung des richterlichen Pragerechts noch nachgebracht hätte. Infolgedessen bedürfen die beiden Rügen aus §§ 159? 286 ZPO keinor weiteren Erörterung, Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen § 242 BOB gegeben sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich, 3. Die Nichterhebung eines von der Beklagten zu dem Beweine für die Unüblichkeit einer Prämiierung von Ausstellungsstücken in der Nachkriegszeit angebotenen Beweises (Auskunft des Bundesverbandes der deutschen Industrie) kann von der Revision des Klägers nicht gerügt v/erden, weil darin jedenfalls kein Gesetzesvelrotoß zu seinen lasten liegt. Der Kläger hatte sich diesen Beweisantritt nicht zu eigen gemacht• Die weitere Rüge, auch einem eigenen Beweiaantritt des Klägers im Schriftsatz vom 22, August 1961 sei nicht nachgegangen worden, erledigt sich durch die Peststellung, daß es sich hier gar nicht um einen selbständigen Beweisantritt handelte, sondern um einen Antrag auf genauere Formulierung der Anfrage II des bereits am 26. Juli 1961 verkündeten Beweisbeschlusses. Dort war die im angezogenen Schriftsatz erörterte Anfrage an das Statistische Amt der Stadt bereits beschlossen worden. Auch lag die Antwort des Oberstadtdirektors, Statistisches und Einwohnermeldeamt, Abt. Statistisches Amt, vom 15. August 1961 bereits vor. Allerdings wurde der Inhalt dieser amtlichen Auskunft den Parteien offensichtlich erst in Verhandlungstermin vom 26, Juli 1962 eröffnet, wie u.a. aus einer Bemerkung dos klägerischen Schriftsatzes vom 31. Juli 1962 hervorgeht. Der Kläger hat aber in diesem Schriftsatz selber auf die -12- genannte Auskunft Bezug genommen. Er hat also ihrer Verwertung nicht widersprochen und auch keine erneute Befragung der genannten Dienststelle unter Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 22. August 1961 vorgeschlagenen Einzelfregen beantragt. - Bei dieser Sachlage stellte die Verwertung der Auskunft vom 15. August 1961 keinen Verfahrensverstoß gegen § 286 ZPO dar} insbesondere hat das Berufungsgericht nicht den gerade auf Einholung genau dieser Auskunft abzielendon "Beweisantritt11 vom 22. August 1961 unberücksichtigt gelassen 4. Abermals den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO wird der nächste Hinweis der Revision nicht gerecht, sofern das Berufungsgericht weitere Feststellungen getroffen hätte, so hätte es zur Bejahung einer allgemeinen Verkehrsübung gelangen können und müssen. Hier wird nicht beachtet, daß das Gericht im Parteiprozeß weder gehalten noch befugt ist, von Amts wegen Erhebungen über Tatsachen, anzustellen, so daß in Ermangelung eines übergangenen Beweis-antritts und in Ermangelung einer darauf gestützten Revisions rüge auch hier kein Verfahrensverstoß gegeben ist. Im übrigen kann es auf eine genauere Klärung der von der Revision aufgeworfenen Frage, in v/elchem Verhältnis die Zahl der in DlHIBB^misgegebenen Mitarbeiterurkunden (203) zur Zahl der prämiierten Aussteller gestanden hat, schon deshalb nicht ankommen, weil der Kläger im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits selber gar nicht die eindeutige Behauptung auf gestellt hat, man habe Ausstellern auch auf andoren Hachkriegsausstellungen in Deutschland Gelegenheit gegeben, Mitarbeiterurkunden zu beantragen. Vielmehr ist von der Beklagten hierzu die auch im Berufungsurteil feot-gohaltene Behauptung aufgestellt worden, die Proioregolung auf der Rationalisierungsauseteilung von 1953 in Düsseldorf sei insofern eine Ausnahme gewesen. Dieser Darstellung ist der Kläger nicht mit einem Beweisantritt entgegengetreten. ♦ -13- Infolgedessen könnte aus den anläßlich der Ausstellung in Düsseldorf gemachten Erfahrungen seihst dann kein Rückschluß auf eine allgemeine Verkehrsübung gezogen werden, wenn sich damals - wie es die Revision offenbar vermutet -die Mehrzahl der mit einer Medaille bedachten Aussteller entschlossen haben sollte, von der damals eingeräumten Möglichkeit, die Ausstellung von Mitarbeiterurkunden zu beantragen, Gebrauch zu machen» Durch eine erstmalige Reaktion von Ausstellern auf die besondere Regelung der Düsseldorfer Preisgerichtsordnung hätte nämlich keineswegs eine Verkehrssitte begründet werden können, der sich auch die Klägerin in Beachtung des § 242 BGB bereits im Zusammenhang mit ihrem Düsseldorfer Ausstellungserfolg hätte fügen müssen» 5p Als Verstoß gegen § 242 BGB und § 286 ZPO möchte es die Revision gewürdigt wissen, daß das Berufungsgericht keine Polgerungen daraus gezogen habe, daß die Beklagte entgegen Art« 5 der Preisgerichtsordnung nicht der Ausstellungsleitung wahrheitsgemäß den Kläger als Erfinder angegeben habe« Dabei gibt die Revision dem Art» 5 der Preiogerichtsordnung jedoch eine Bedeutung, die weder im Wortlaut noch in einer etwa dahingehenden Auslegung des Berufungsgerichts ihren Rückhalt findet« In dieser Vorschrift der für die Rationalisierungsausstellung Düsseldorf geltenden Preisgerichtsordnung ist nämlich vorgesehen, daß das Preisgericht vom Wettbewerb ausschließen müsse: "Aussteller, die falsche Angaben machen, insbesondere über Herkunft und Ursprung des Schauguts, dem Preisgericht unerläßliche Angaben verweigern oder dieses in unerlaubter Weise zu beeinflussen oder zu täuschen suchen"„ Hingegen enthält die Freisgerichtsordnung keine Bestimmung des Inhalts, daß der Aussteller etwa überhaupt bestimmte Angaben machen müsse; geschweige denn daß vom Kläger vorgetragen worden wäre, die Beklagte hätte ihr vorgelegte Fragen der Ausstellungsleitung fälsch beantwortet* Es bliebe also allenfalls Raum für die Annahme, die Beklagte wäre stillschweigend verpflichtet gewesen, den Kläger ausdrücklich als den Erfinder des Gewinderollkopfs herauazustellen. Eine solche Namhaftmachung eines Erfinders konnte indessen bei der Natur der Ausstellung nicht erwartet werden; denn es handelte sich dort nicht um eine Erfindermesse, sondern um eine Rationalisierungsausstellung, so daß mit den Begriffen "Herkunft” und "Ursprung” nur der Auftraggeber und die Froduktionsstätte des Werkstücks gemeint sein konnten.,Durch die Klausel des Art. 5 sollte also verhindert .werden, daß jemand ein fremdes Werkstück für sein eigenes ausgab. - Außerdem ist nicht ersichtlich, welche Rückwirkungen die Nichtbeachtung einer Preioge-richtsordnung auf die Verpflichtungen der Beklagten aus ihrem mit dem Kläger geschlossenen Vertrage vom 18. August 1950 hätte haben sollen. 6. Btit weiteren Ausführungen versucht die Revision, durch Anführung tatsächlicher Umstände die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu erschüttern, welche im Ergebnis darauf hinausläuft, daß von der Beklagten - außer dem Kläger - auch noch andere Angestellte als ihre "hervorragenden Mitarbeiter" im Sinne des Art. 12 der Preisgeriohts-ordnung hätten präsentiert werden können. Mit diesen Ausführungen greift die Revision in das dem ÜJatriohter vorbehaltene Gebiet der Würdigung des Sachverhalts ein; sie sind revisionsrechtlich unbeachtlich, weil nicht dargetan ist, daß das Berufungsgericht etwa den Frozeßetoff nicht erschöpft oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte. 7- Den Darlegungen des ersten Revisionsurteils Über die Unmöglichkeit, bloßes Untätigbleiben der Beklagten als einen Eingriff in das Erfinderpersönlichkeitsrecht des Klägers (§ 823 Abs« 1 BGB) zu würdigen, solange keine vertragliche Nebenpflicht zu dem Handeln, nämlich zur Stellung eines Antrages zugunsten des Klägers, festgestellt werden kann, ist nichts hinzuzufügen« Die Revision hat zwar insoweit eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes des I, Zivilsenats angeregt, aber nichts vorgebracht, was eine Abweichung als angezeigt erscheinen ließe, 8, Endlich soll sich gemäß § 242 BGB eine Mitwirkungspflicht der Beklagten, wie die Revision geltend macht, darenn ergeben, daß sie für sich selbst von der Möglichkeit, eine Medaille zu erwerben, Gebrauch gemacht habe; daß weiterhin Voraussetzung für ihren Erfolg eine wahrheitsgemäße Unterrichtung der Ausstellungsleitung gemäß Art, 5 der Preisgerichtsordnung gewesen sei und daß endlich der alleinige "hervorragende Mitarbeiter", nämlich der Kläger, ohne Mitwirkung der Ausstellerin nicht in den Genuß einer Mitarboiter-urkunde gelangen könne. Zwei dieser drei Annahmen sind ausweislich des Berufungs-urteils fälsch. So ist bereits an früherer Stelle (oben 5) widerlegt worden, daß die Beklagte etwa läLsche Angaben über Herkunft und Ursprung ihres Schauguts gemacht hätte. Zum anderen setzt sich die Revision bei dieser Sachrüge aus § 242 BGB auch zu tatsächlichen Peststellungen des Berufungsurteils in Widerspruch, indem sie von der unzutreffenden Voraussetzung ausgeht, der Kläger sei im Hinblick auf den Ausstellungserfolg überhaupt die einzige als "hervorragender Mitarbeiter" in Betracht kommende llilfo-person der Beklagten gewesen. Demgegenüber ist mit dem Berufungsgericht von folgender Sachverhalt auszugehen: a) Nicht der ganze Gewinderollkopf, aondern ein bestimmter Teil oder eine sonstige Besonderheit dieses Gewinderollkopfs ist vom Preisgericht als die eigentlich zu prämiierende Bationalisierungsleistung angesehen worden« -Genaueres konnte und kann von der Stadtverwaltung Düsseldorf aus technischen Gründen nicht mehr angegeben werden* b) Beim zweiten Werkstück waren auch besondere Zusätze von anderen Mitarbeitern der Beklagten enthalten« c) Beim ersten Werkstück ist es mangels genauerer Angabon des Oberstadtdirektors in DflHB "nicht feststellbar, ob eine Besonderheit der ursprünglichen Vorrichtung des Klägers oder auch eine etwa von anderen Hitarbeitorn dor Beklagten entwickelte Besonderheit mit zur eigentlichen Bationalisierungsleistung, die der Auszeichnung wert befunden wurde, gehörte11. Hiernach sind die beiden für den Klagoanapruch entscheidungserheblichen Fragen, welche Eigenschaft der Gesamtkon-struktion überhaupt als prämiierungswerte Bationalioierungs-leistung gewürdigt worden ist und welcher dor verschiedenen Mitarbeiter der Beklagten geistiger Urheber gerade dieser Bationalisierungsleistung gewesen ist, vom Berufungsgericht als durch die Beweisaufnahme nicht geklärt behandelt worden. Unter so unklärbaren Verhältnissen begegnet es keinen Bedenken, daB das Berufungsgericht das von der Beklagten verfochtene Geschäfteprinzip, es sei untunlich, einzelne Mitarbeiter innerhalb des Betriebs durch Ausgabe oder Verschaffung von Auszeichnungen herauszuheben, für beachtlich erklärt hat. Hält man es für zweifelhaft, ob diese Begründung allein genügt, so ist sio jedenfalls in Verbindung mit folgenden zusätzlichen Erwägungen durchschlagend: Durch die Unaufklörbarkeit der Erfolgsursache einerseits und der persönlichen Verdienste im Kreis der Mitarbeiter andererseits erscheint es nicht unbillig, daß sich die Beklagte im Jahre 1953 nicht zur Stellung von Anträgen gemäß Arte 12 entschließen konnte und daß sie sich auch jetzt nicht zu der vom Kläger geforderten Mitwirkung bereit erklärt. Denn zu demal bei ihrer grundsätzlich ablehnenden Einstellung gegenüber einer Sonderbehandlung einzelner Firmenangehöriger, wie sic das Berufungsgericht feststellt, muß es für die Beklagte als unzu demutbar erscheinen, auf eigenes Risiko den Zweifel zu klären, welchem Mitarbeiter oder welchen Mitarbeitern gerechterweise das entscheidende Verdienst an dem erzielten Ausatellungserfolg zugesprochen werden müßte. Die beste Gewähr dafür, daß sie nicht, und zwar auch nicht unwiooont3ich gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer verstößt, war und ist für die Beklagte bei dieser schwierigen Situation gegeben, wenn sie - wie geschehen - überhaupt keinen Mitarbeiter für die Ausstellung einer Mitarbeiterurkunde in Vorschlag brachte und bringt. Damit war und ist sie weiterhin einer Lösung des selbst dem Berufungsgericht als überaus zweifelhaft erscheinenden Problems überhoben, ob es denn Überhaupt Recht und Billigkeit entsprechen würde, dem Erfinder, der bereits ein Jahr lang vor der Ausstellung nicht mehr in der Firma mitgearbeitet hatte, dennoch ohne Rücksicht auf denkbare Mißstimmungen in der Belegschaft eine Ehrung als "hervorragender Mitarbeiter” zu verschaffen. - Alle diese Umstände durfte und darf die Beklagte bei ihrer Ermesaenoentocheidung mitberücksichtigen. Es.kann auch nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte sich bei ihrem Entschluß in Wirklichkeit von unsachlichen Motiven hätte leiten lassen. Denn der Kläger persönlich hat in der mündlichen Verhandlung eingoräumt, daß das Verhältnis der Parteien im Jahre 1953 noch gut war. Die Klagen / i t. und Strafanzeigen haben erat später begonnene - Es kann aber unmöglich ein Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen werden, wenn die Beklagte, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung mutmaßte, deshalb von der Möglichkeit des Art. 12 keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie glaubte, es seien noch andere Mitarbeiter am Bnderfolg beteiligt, ohne sich darüber im klaren zu sein, wer denn eigentlich die entscheidende Leistung vollbracht habe. Bei Abwägung aller aus dem Urteil des Berufungsgerichts ersichtlichen Umstände läßt sich somit kein Rechtsfehler in der von ihm vertretenen Auffassung erkennen, die Beklagte verstoße nicht dadurch gegen Treu und Glauben, daß sie keinen Antrag zugunsten des Klägers stellte und sich noch heute weigert, dieses zu tun. Die Klage mußte also erfolglos bleiben, weil die Beklagte ihre aus dem Vertrage vom 15. August 1950 herrührende Nebenpflicht zur Fürsorge für den Kläger durch ihre nicht willkürliche Entschließung nicht vorletzt hat. Danach war die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Bock Spreng Löscher Spengler Schneider